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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
VORSTELLUNG BAUVORHABEN BAUVORHABEN: Neubau Verwaltungs- und Betriebsgebäude Wasserverband Garbsen NU Anfrage: Dachabdichtungsarbeiten - Lieferung und Montage Geplanter Baustart (Rohbauarbeiten) Der geplante Baustart ist Januar 2026 Geplanter Leistungszeitraum Gewerk Dachabdichtungsarbeiten 18.KW 2026 bis 40.KW 2026 Länge der Bauzeit Die geplante Bauzeit beträgt ca. 12 Monate Baustellenanschrift Schafbrink 1,30826 Garbsen-Frielingen Visualisierung Neubau Verwaltungs- und Betriebsgebäude Wasserverband Garbsen Bei Rückfragen zum LV-Dachabdichtungsarbeiten wenden Sie sich bitte an: Herrn Konstantin Sahm, Projektleitung, GPHI, Tel.: 0151-68961017/Mail: konstantin.sahm@gp-papenburg.de
VORSTELLUNG BAUVORHABEN
BAUBESCHREIBUNG Baubeschreibung Der Neubau des Verwaltungsgebäudes erstreckt sich über 2 Geschosse: Erd- und Obergeschoss. Das Gebäude ist nicht unterkellert und hat einen Haupteingang (Windfanganlage mit Automatiktüren) sowie zwei Nebeneingänge mit nebenliegenden Treppenhäusern. Im Treppenhaus 1 gibt es eine Aufzugsanlage. Grundlage der Bauausführung sind die Planunterlagen sowie die Funktionale Leistungsbeschreibung (FLB). Die Leistungen zur Errichtung sämtlicher Anlagen für das Objekt sollen unter Einhaltung aller jeweils gültigen Normen und Vorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant und hergestellt werden. Grunddaten Gebäude: · Außenwände aus Kalksandsteinmauerwerk sowie Stahlbeton, d=24 cm mit vorgeh. Faserzementfassade · Pfosten-Riegel-Fassade · Fenster und Eingangstüren aus  Aluminium · Flachdach (Beton) mit PV-Modulen · Fußbodenbelag in der Regel Teppichboden und Fliese
BAUBESCHREIBUNG
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV ) ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV ) für Bauleistungen nach DIN 18299 Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen der GPHI. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt GPHI nicht an, auch dann nicht, wenn GPHI nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sie finden daher keine Anwendung, es sei denn, GPHI stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) sowie die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C) in der jeweils neuesten Fassung, wobei vorrangig die nachfolgenden Regelungen Anwendung finden. Wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, verstehen sich alle Positionen einschl. Einrichten, Unterhalten und Räumen der Baustelle, einschl. Stellen / Aufbau, Vorhalten und Abbau aller für die Durchführung erforderlicher Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Steig- und Hebegeräte, Kräne und sonstiger Hilfsmittel. 1. Gesetze und Verordnungen Es gelten die für das Gewerk maßgeblichen DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO- Normen, zusätzlich alle weiteren einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und Hinweise, insbesondere die BGR (Berufsgenossenschaftlichen Regelungen) und die Richt- linien der Gemeinde - Unfall - Versicherer. Die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bau-Berufsgenossenschaft sind Bestandteil und Grundlage des Angebots, ebenso die Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen / BaustellV BGBl.I S 1283) in der aktuell gültigen Fassung. Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Alle in den nachfolgenden Vorbemerkungen der Einzelwerke beschriebenen Leistungen werden ergänzend bzw. abweichend zur VOB vereinbart und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 2. Baustelleneinrichtung (BE) Durch den Auftraggeber wird ein Sanitär - und Toilettencontainer im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung gestellt. Dieser wird für alle Gewerke zur Verfügung gestellt. Lagerflächen für die eigene BE des AN und ggf. erforderliche Lagerfläche für Material stehen in begrenztem Umfang zur Verfügung (Absprache mit BL des Auftraggebers erforderlich). 3 Parken auf der Baustelle Das Parken von Fahrzeugen auf der Baustelle ist nur in den ausgewiesenen Flächen zulässig. Ausnahmen sind in nur Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung zulässig. Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden zu Lasten des Halters entfernt. 4 Angaben zur Ausführung 4.1 Allgemeim Alle Positionen verstehen sich einschl. Lieferung der Materialien in der ausgeschriebenen und beauftragten Qualität, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben. 4.2 Arbeitsabschnitte und Unterbrechungen Die Arbeitsabläufe entsprechend den Arbeiten/Leistungen im Leistungsverzeichnis  werden vom Auftraggeber festgelegt. Unterbrechungen der Arbeiten sind entsprechend der erforderlichen Arbeitsabläufe nicht ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit. 4.3 Bauseits gestellte Hebegeräte und Gerüste Ein Fassadengerüst wird bauseits gestellt. 4.4 Personaleinsatz auf der Baustelle Der Auftragnehmer ist verpflichtet eigenes Personal, deutschsprachig, auf der Baustelle einzusetzen. Beabsichtigt der Auftragnehmer Arbeiten an Dritte weiterzugeben ist dies mindestens zwei Wochen vor Arbeitsaufnahme beim Auftraggeber schriftlich anzumelden und alle erforderlichen Unterlagen sind in diesem Zuge einzureichen. Nicht angemeldetem Personal ist das Arbeiten auf der Baustelle untersagt. Das eingesetzte Personal ist verpflichtet monatlich den Erhalt des gesetzlichen Mindestlohn schriftlich auf der Baustelle zu bestätigen. Resultierende terminliche Auswirkungen aus den zuvor genannten Punkten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat sich täglich bei Ankunft auf der Baustelle bei der örtlichen Bauleitung anzumelden. Jeder Mitarbeiter des AN hat vor erster Arbeitsaufnahme die Baustellenordnung zu unterschreiben. Eine Gefährdungsbeurteilung ist seitens des Auftragnehmers vor Arbeitsbeginn vorzulegen. 4.5 Arbeitssicherheit Der AN hat im Rahmen seiner Leistungserbringung dafür Sorge zu tragen, dass Unfälle, Beinaheunfälle oder unsichere Situationen vermieden werden. Der AN hat mit Angebotsabgabe sein betriebliches Sicherheitsmodell (sofern es GPHI noch nicht vorliegt) darzulegen, aus welchem ersichtlich ist, wie die unfallfreie Abwicklung des Leistungsumfangs geplant ist. Bei der Baustelle handelt es sich um eine Baustelle, bei der die Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitskoordination nach Baustellenverordnung erforderlich ist. Alle für den AN tätigen fremdsprachigen Personen müssen besonders sorgfältig eingewiesen und beaufsichtigt werden. Für eine einwandfreie Verständigung mit Ihnen hat der AN zu sorgen. Darüber hinaus wird mindestens ein deutschsprachiger Vertreter der Bauleitung (z.B. Polier) auf der Baustelle gefordert. Die Entfernung von Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Absturzsicherungen, Gerüstbeläge, etc., sofern dies für die Ausführung der eigenen Leistungen erforderlich ist, sind nach Abschluss der Arbeiten umgehend wiederherzustellen. Der Auftraggeber behält sich vor die Wiederherstellung durch Dritte, zu Lasten des Auftragnehmers ausführen zu lassen, wennn dieser dem nicht nachkommt. Anordnungen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators sowie sonstigen weisungsberechtigten Personen sind umzusetzen. 4.6 Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle. Müll und nicht mehr verwendbare Materialreste sind gemäß den aktuellen Bestimmungen zu entsorgen 4.7 Ausführung von Leistungen zum Nachweis Zusatzleistungen zum Nachweis werden nur vergütet, wenn diese ausdrücklich durch die örtliche Bauleitung angewiesen und Art und Umfang der Arbeiten vor Beginn der Ausführung vereinbart wurden. Die Anerkennung von Leistungsnachweisen erfolgt grundsätzlich vorbehaltlich der preislichen Prüfung. 4.8 Behinderungsanzeige Bei Behinderung der Ausführung (§ 6 Nr. 1 VOB/B) hat der AN mit der schriftlichen Behinderungsanzeige eine Schadensprognose, zumindest aufgeschlüsselt nach Kostenart, wenn möglich auch nach Kostengröße, abzugeben. 4.9 Verzug Droht der AN mit der Einhaltung von Ausführungsfristen in Verzug zu geraten, werden alle Abhilfemaßnahmen wie z. B. Mehrschichtbetrieb o. ä., die zur Einhaltung der vereinbarten Termine erforderlich werden, nicht vergütet. 4.10 Sonderbauweisen Es ist dem AN freigestellt, die Ausführung von Sonderbauweisen getrennt anzubieten. Diese sind erschöpfend zu beschreiben. Zugelassen sind jedoch nur Bauweisen, die den anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst entsprechen. Änderungsvorschläge des ANs  insbesondere, wenn diese zu einer wirtschaftlicheren Ausführung oder Beschleunigung der Bauzeit führen  können jederzeit in einem Anlageschreiben mit Preisangabe beigefügt werden. 4.11 Anlieferung / Lagerung von Material Falls Materialien bauseits angeliefert werden, hat sie der AN kostenfrei für den AG abzuladen und zwischenzulagern. Mit dem Beginn des Abladens gehen sie in die Obhut des AN über. Der AG kann die Beibringung eines Nachweises über den Verbleib der Materialien verlangen. 4.12 Unklarheiten im LV Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, welche die Preisermittlung beeinflussen, so hat er die ausschreibende Stelle vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis vorher schon in anderer Form gegeben hat. 4.13 Massenmehrungen Sind wesentliche Massenmehrungen mit Auswirkungen auf den vereinbarten Termin erkennbar, so hat der AN dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 5. Aufschlüsselung Einheitspreise Im Auftragsfalle müssen die im Leistungsverzeichnis angebotenen Einheitspreise falls nicht im Angebot ausgeführt auf Verlangen des AG nach Lohn- und Materialkosten aufgeschlüsselt werden. 6. Kalkulationsunterlagen Der AG behält sich vor, bei Auftragserteilung die Hinterlegung der Kalkulation des AN in geschlossenem Umschlag zu verlangen. Ebenso behält sich der AG vor, die Kalkulationsunterlagen für Nachtragsangebote zu verlangen. 7. Preisbildung Die angebotenen Preise sind in "EURO" und als Nettopreise anzugeben. Die Vertragspreise bleiben für die vereinbarten Fertigstellungsfristen unverändert ohne Rücksicht auf Lohnerhöhungen und Materialpreissteigerungen. Preissteigerungen, die durch Fristüberschreitung des Auftragnehmers entstehen, gehen zu seinen Lasten. 8. Nachtragsangebote Nachtragsangebote für neue oder erweiterte Leistungen müssen auf Grundlage des Hauptangebotes erstellt werden und bedürfen zur Ausführung der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber. Kalkulationsnachweise sind unaufgefordert beizulegen. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigen- mächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftrag- nehmer hat sie auf Verlangen unverzüglich zu beseitigen; sonst geschieht es auf seine Kosten. Die Ausführungsfristen werden beim Abschluss des Vertrages vereinbart. Ist eine solche Vereinbarung nichterfolgt, so gelten die vom Auftraggeber später bekannt- gegebenen Fristen als Vertragsfristen, soweit ihnen der Auftragnehmer nicht binnen 10 Werktagen widerspricht. 9. Abrechnung Die Abrechnung erfolgt nach zeichnerischen Unterlagen und örtlichen Aufmaßen gemäß VOB / C so weit in den speziellen Vorbemerkungen der Gewerke nichts Abweichendes beschrieben ist. 10. Mengen Abschlagsrechnungen Mengenangaben des AN in Abschlagsrechnungen werden den Zahlungen hierauf nur als Schätzungen zugrunde gelegt. Verbindlich sind allein die Mengen, die der AG aufgrund der Abrechnung anerkennt. 11. Mengenvordersätze Die im LV angegebenen Mengenvordersätze beinhalten die Gesamtmengen der zu erbringenden Leistung nach Fertigstellung aller Arbeiten. In Abhängigkeit vom Baufortschritt müssen auch kleinere Einzelmengen eingebaut oder geliefert werden. Der AN hat auch bei der Erbringung von kleinen Teilmengen nicht den Anspruch auf zusätzliche Vergütung für Mindermengen, gesonderte Transportzuschläge, -kosten o. ä. 12. Benutzung vor der Abnahme Überdeckte oder überbaute Leistungen werden gemeinsam mit dem Auftraggeber oder des bevollmächtigten Vertreters vorher als Leistungsfeststellung kontrolliert und protokolliert und stellen keine Abnahme im Sinne der VOB / B § 12 dar . Diese Leistungskontrollen sind Bestandteil einer noch zu erfolgenden Abnahme der gesamten Bauleistungen des Auftragnehmers und werden dieser Abnahme beigefügt. 13. Gerüste und Hebezeuge Sämtliche Gerüste und Hebezeuge, die für die vollständige Erbringung der Leistung erforderlich werden, sind, abweichend zur VOB, in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die Benutzung übernommener, fremder Gerüste geschieht im Auftragsfall auf eigene Verantwortung und Gefahr. Für etwa auftretende Schäden übernimmt GPHI in keinem Fall die Haftung. 14. Schlechtwetter-Regelung Alle Arbeiten sind bis zu den nachfolgend definierten Bedingungen auszuführen, die dafür notwendigen Aufwendungen, Materialien, Schutzmaßnahmen etc. sind entsprechend einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Eine Unterbrechung der Arbeiten erfolgt nur bei: geschlossener Schneedecke, Windstärke >  6 Beaufort,  24 - stündige Niederschlagshöhe > 30 mm, Lufttemperatur < 5 Grad Celsius für Mauerwerksarbeiten gemessen um 9:00 Uhr, Lufttemperatur < 0 Grad Celsius für Betonarbeiten gemessen um 9 :00 Uhr Der Auftragnehmer muss diese Bedingungen am gleichen Tag beim AG schriftlich anmelden. Der Nachweis erfolgt ausschließlich über die Daten des Deutschen Wetterdienstes die der Auftragnehmer vorzulegen hat. 23. Baustoffe und Einbauteile Sämtliche Baustoffe und Einbauteile müssen hinsichtlich ihrer Art und ihrer Verarbeitung den bei Ausführung aktuellen DIN-Vorschriften oder anerkannten bautechnischen Richtlinien entsprechen. Ist zum Zeitpunkt der Ausführung bereits absehbar, dass sich Normen oder Richtlinien bis zur Abnahme ändern werden, muss die Leistung und müssen Baustoffe und Bauteile so ausgeführt werden, dass sie den bei Abnahme bestehenden Normen oder Richtlinien entsprechen. Ungeachtet dessen muss die Werkleistung des AN zum Zeitpunkt der Abnahme sämtlichen zu diesem Zeitpunkt gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. GPHI kann einen Gütenachweis für diese Materialien verlangen. GPHI ist berechtigt, die Verwendung nicht normgerechter und ungeeignet erscheinender Materialien abzulehnen. 29. Gewährleistung (Wird in den Werkverträgen von GPHI geregelt) 30. Übergebene Unterlagen Folgende Zeichnungen werden zum Leistungsumfang des LV beigefügt. Ausschreibungsunterlagen: Planungsunterlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Details, etc.) werden lediglich digital zur Verfügung gestellt.
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV )
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Dachabdichtungsarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18336 Abdichtungsarbeiten und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: - AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V. - bga: Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung e. V., - DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V., - Deutsche Bauchemie e. V., - DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., - FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., - GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V., - RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., - vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen e. V., - ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhand- werks e. V. Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen zur Bedeutung der koexisistierenden Regelwerke DIN 18531und Fachregeln für Dächer mit Abdichtungen d. Deutschen Dachdeckerhandwerks wird klargestellt, dass eine Ausführung, die in völliger Überein- stimmung mit den Fachregeln des Dachdeckerhandwerks steht, aufgrund der langen und positiven Erfahrung, die mit der Anwendung dieses Regelwerks einhergeht, als nicht mangel- behaftet und technisch gleichwertig zur DIN 18531 betrachtet wird. 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungs- beginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsicht- lichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und techn. Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehe- nen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorh. Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Roh- bodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der AG unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das dbzgl. Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle evtl. bauablaufbe- dingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erf. Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Der AN prüft im Rahmen seiner Werkstatt- und Montage- planung eigenverantwortlich die bauseitige Untergrundbe- schaffenheit auf Eignung für die beschriebenen Abdichtungs- arbeiten. Die Untergrundeignungsprüfung bezieht sich dabei neben der ggf. erf. Haftzugfestigkeit auf Ebenheit, Toleranzen, Materialverträglichkeiten und Planität bzw. das erf. Gefälle von Flächen, um spätere Pfützen auf der Abdichtung zu vermeiden. Die Überprüfung hat auch hinsichtlich der Materialkompatibilität zu geplanten Folgeleistungen zu erfolgen. Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.: - Erarbeitung sämtlicher Detailpunkte, Elementstöße, Verbindungen, Befestigungen, toleranzaufnehmende Anschlüsse, - Berechnung und Ausführung der Windsogsicherung für Dachbeläge und -befestigungen, - Bemessung, Anzahl und Anordnung von Notüberläufen und Zonierungen gegen Wasserunterläufigkeit - bauphysikalische Berechnungen (soweit nicht vor.), wie z. B. Berechnungen zu Dampfdurchgang, Bauteilfeuchte und Wärmedämmwerten aller von ihm gedämmten oder mit Dampfsperren oder -bremsen zu versehenden Einbau- bereiche. Ihm nicht bekannte Eingabewerte für die Berechnung fragt der AN beim AG bei Erfordernis ab, - Prüfung vorh. und geplanter Anschlusshöhen, auch für Anstaubewässerung und erkennbar nachfolgende Dachbeläge - Prüfung der Anforderungen des baulichen Brandschutzes, insbesondere im Bereich oberhalb von Brandwänden und an allen Dachdurchdringungen Vor Ausführung der Arbeiten hat der AN die genannten Höhen und die Maßgenauigkeit des Rohbodens eigenverantwortlich durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der AG zu verständigen. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Hinweise Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen keine anderen Qualitäten beschrieben sind, gelten Anwendungsklasse 2 und im Regelwerk des Dachdeckerhandwerks genannte Abdichtungsbaustoffe als Mindestqualität vereinbart. Der AN überprüft vor Ausführungsbeginn unaufgefordert die Anforderungen an erforderliche Abdichtungen in Bezug auf: - Bodenbeschaffenheit/Versickerungsfähigkeit, - Eindringtiefe/Eintauchtiefe, - Wasserbeanspruchungsklasse, - Rissklasse, - Rissüberbrückungsklasse, sowie - bei Fugen auf die Verformungsklassen anhand der Setzungsberechnungen des Statikers und/oder des Baugrundgutachters. AG-seitige Angaben zu Art und Ausführung der Abdichtungs- arbeiten sind vom AN auf Grundlage des aktuellen Normungs- standes zu prüfen oder, soweit nicht vorh., selbstständig zu erarbeiten. Der AN hat ausreichend Vorhaltematerial bereitzuhalten, um bei witterungsbedingten Unterbrechungen die zum Teil fertigge- stellten Leistungen bis zur Übergabe zu schützen. Die Entfernung von Tagwasser gehört zu den Leistungen des AN. Untergründe müssen vor Arbeitsausführung vollständig abgetrocknet sein. Dies gilt bei Trapezblechen auch für die Tiefsicken, um langfristig entstehenden Weißrost zu vermeiden. 3.2 Besondere Anforderungen an die Ausführung der Dachabdichtungsarbeiten Die Abdichtung ist so aufzubringen und ggf. zu schützen, dass bei Arbeitsunterbrechungen kein Niederschlagswasser in den Schichtaufbau gelangen kann. Die Sicherung durch provisorische Abdeckungen ist besonders im Bereich von Durchdringungen der Dachhaut vorzunehmen. Soweit die Lage von Dacheinläufen und Notüberläufen eine Anstaubewässerung während der Bauzeit des AN für den Dachabdichtungsaufbau auf der Dampfsperre erwarten lässt, ist die Dampfsperre vom AN als Notabdichtung auszuführen. Werden Dampfsperren als Notabdichtung verwendet, muss vor zeitlich versetzter Ausführung nachfolgender Abdichtungs- arbeiten vom AN zunächst unaufgefordert eine Dichtheits- prüfung erfolgen. Ein Prüfprotokoll ist dem AG zu übergeben. Es ist vom AN durch Schutzmaßnahmen sicherzustellen, dass die Abdichtung im Bereich von Zugängen, Austritten und Wartungswegen während der Bauzeit nicht durch scharfkantige Transport- und Arbeitsgeräte beschädigt werden kann. Mängel und Schäden an bereits abgenommenen Abdichtungs- flächen müssen sofort nach Erkennen und vor ihrer Ausbes- serung dem AG gemeldet werden. 3.3 Planung, Konstruktion und Bemessung Sämtl. Dachneigungen sind grundsätzlich mit mind. 2 % Gefälle auszuführen. Neben dem Quergefälle ist auch ein Längsgefälle von mindestens 1 % vorzusehen. Die Gefälleausbildung ist, wenn nicht innerhalb der Konstruktion vorgesehen, mittels Gefälledämmung herzustellen. Zur Entlastung von Anschlüssen und Fugen ist ein ausreichen- des Gegengefälle von > 1,0 m Länge vorzusehen. Das Gefälle ist so zu planen, dass die konstruktiven Dehnungs- und Bewegungsfugen im Bereich der Hochpunkte liegen und kein Wasser auf der Abdichtungsfläche verbleibt. Dächer sind, soweit in der nachfolgenden Leistungsbe- schreibung nicht abweichend angegeben, in der Anwendungs- klasse K2 nach DIN 18531 oder in Analogie nach Flachdach- richtlinie auszuführen. Die Oberkante von Maschinenfundamenten u. Aufständerungen für Technikgeräte muss mind. 50 cm über dem Dachaufbau- paket einschl. Oberflächenschutz liegen, um die Revisionier- barkeit der Abdichtungen auch unter Gerätesockeln zu gewährleisten. Sind diese Vorgaben nicht einzuhalten, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten mit u. meldet Bedenken hiergegen an. Technische Anlagen, die auf der Dachfläche aufgestellt werden, sollen nach Möglichkeit auf Fundamentplatten, die auf der Abdichtung liegen, aufgestellt werden. Eine Durchdringung der Abdichtung mit Stützenfüßen, Geländerpfosten etc. soll vermieden werden. Bei gedämmten Dachaufbauten erfragt der AN unaufgefordert die Lage von Maschinenfundamenten rechtzeitig vor Ausführung. Die Wärmedämmung unter den Fundamentplatten ist druckfest und in mind. 40 mm Mehrstärke gegenüber der nebenliegenden Gefälledämmung in waage- rechter Oberfläche auszubilden, um das Zusammendrücken und eine Pfützenbildung unterhalb der Maschinenfundamente zu vermeiden. Findet der AN andere Ausführungen auf der Baustelle vor, so teilt er dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung mit. 3.4 Untergrund Fertigteilplattenfugen sind vor dem Einbau von Abdichtungen vom AN oberflächeneben zu vermörteln und mit einem mind.  20 cm breiten Schleppstreifen zu versehen. Erforderlichenfalls sind zur Überbrückung größerer Distanzen Blechstreifen oder -winkel zu verwenden. Bei Verwendung von nicht bitumen- bzw. ölbeständigen Kunststoffbahnen sind ggf. bei Sanierungsmaßnahmen vorh. Reste solcher Materialien vollständig zu entfernen oder durch Trennlagen abzudecken. Der Untergrund für d. Dachbeläge ist entspr. den Anforderungen zu reinigen. Pfützen sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit Polymerheißbitumen auszugleichen. 3.5 Dachhaut Dächer mit Abdichtungen auf wasserdurchlässigen Dämm- schichten mit Dampfsperren sind in der Dämmebene nach DIN 18531-1, Punkt 6.15 in Felder von ca. 100 m² Größe, jedoch je Dachablaufeinzugsbereich, zu zonieren, um evtl. Unterläufig- keiten eingrenzen zu können. Der AN hat Revisionspläne für die Zonierung zu erstellen und dem AG zu übergeben. Die Bekiesung von Dachflächen darf erst nach einer Sicht- prüfung durch die Bauleitung erfolgen, der AN schuldet bei allseitig umschlossenen Dachflächen eine Probe-Anstau- bewässerung zum Nachweis der Dichtigkeit. 3.6 Dämmungen und Dampfsperren Diffusionsäquivalente Luftschichtdicke (sd-Wert) und Begriffe: Diffusionsoffen: 0,50 m < sd Dampfbremse: 0,50 m < sd < 1.500 m Dampfsperre: sd > 1.500 m Dampfbremsen und Dampfsperren sind konvektionsdicht zu verlegen, durchdringende Befestigungen sind nur dann zulässig, wenn die Durchdringungen ihrerseits überdeckt werden. An wärmegedämmten Attiken sind Dampfsperren bis auf die Oberseiten hochzuführen. Um Dachabläufe herum sind Dämmungen im Durchmesser der Abdichtungsflansche so weit in der Höhe zu reduzieren, dass durch die Flansche keine Aufdickung entsteht, die den Wasser- ablauf behindert. Wärmedämmungen sind > 50 cm um Dachabläufe herum mineralisch und nicht brennbar auszubilden. An allen Durchdringungen, An- und Abschlüssen brandschutz- qualifizierter Bauteile gegen sind in Anlehung an DIN 18234 nicht brennbare Dämmungen in folgendem Mindestumfang auszuführen: B mind. 12 cm  mind. an jeder Durchdringung 1,0x1,0 m um Durchdringungen < 30x30 cm oder d < 30 cm B > 0,50 cm um Durchdringungen > 30x30 cm oder d > 30 cm Soweit Fundamente haustechnischer Anlagen auf der Dachhaut zu liegen kommen, ist die Druckfestigkeit der Wärmedämmung im Hinblick auf die zu erwartenden Flächengewichte zu wählen. Dämmstoffplatten sollen mit Stufenfalz versehen sein. Sind solche Platten nicht erhältlich, ist die Dämmung 2-lg. mit versetzten Stößen auszuführen. Sofern die Fugen von Wärme- dämmplatten nicht dicht gestoßen sind, sind sie durch Schäumen oder Stopfen nachzudämmen. Alle mit der konstruktiven Dachdecke homogen verbundenen Bauteile, z. B. Attiken, Aufkantungen etc., sind nach vorherigem Aufbringen der Dampfsperre auch ohne besondere Erwähnung wärmezudämmen. Bei Öffnungen in der Dachfläche (z. B. an Lichtbändern, Lüftern etc.) sind die freien Ränder der Wärme- dämmung zu kaschieren. Polystyrolschaumdämmplatten für Umkehrdächer sind nur in extrudierter Herstellung zu verwenden. Es sind unter ökolo- gischen Aspekten nur kohlenstoffgeschäumte extrudierte Polystyroldämmstoffplatten zulässig. 3.7 Mechanische Befestigungen Mechanische Befestigungen auf nagelbaren Untergründen sind entspr. den Flachdachrichtlinien vorzunehmen. Soweit mechan. Befestigungen auf Spannbetonbauteilen ausgeführt werden sollen, holt der AN unaufgefordert vom AG Auskunft darüber ein, wie an den Spannbetonbauteilen befestigt werden kann. Bei mehrlagigen Abdichtungen sind Befestigungselemente ausschl. in Überdeckungsbereichen vorzusehen. 3.8 Einbauten, Einbauteile Alle Durchführungen und Abläufe, die Folien- oder Bahnenab- dichtungen durchdringen, sind mit Klebe- bzw. Klemmflansch abzudichten. Ggf. erf. Verstärkungen sind zu beachten. Der Abstand von Einbauteilen untereinander und zu aufgehen- den Bauteilen muss mind. 30 cm betragen, um ein ordnungs- gemäßes Eindichten der Flansche zu gewährleisten. Sind Bauteile in geringerem Abstand eingebaut, so teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung mit und meldet Bedenken hiergegen an. Dies betrifft insbesondere auch Dunstrohre und Einläufe an Attiken. Dacheinläufe müssen revisionierbar, d. h. Abdeckungen (z. B. Roste) herausnehmbar sein. Der AN prüft das Vorhandensein erf. Notüberläufe und -zumindest überschlägig- deren Bemessung. 3.9 Fugen/Anschlüsse Stöße und Fugen sind so auszuführen, dass Dehnungen bei gleichzeitiger Sicherstellung der Wasserdichtheit spannungsfrei aufgenommen werden können. Bewegungsfugen sind durchgehend anzuordnen, hiervon sind auch Dampfsperren betroffen. Der AN erfragt unaufgefordert die zu erwartenden Fugen- bewegungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn, um Abdichtungsschlaufen erf. Größe ausbilden zu können. Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, ist die Ausführung von Abdeckungen und Ortgangausbildungen so zu wählen, dass an der Fassade keine Verschmutzungen durch herablaufendes Wasser entstehen können. Überstände sollen mind. 40 mm betragen, wenn an anderer Stelle nichts Abweichendes geregelt ist. Abdichtungen auf der Oberseite von Attiken sind bis auf die Außenseite zu führen, so dass die Wandköpfe oder Attiken dachseitig vollständig eingedichtet sind. Metallanschlüsse, die in der wasserführenden Ebene bituminös eingedichteter Dächer liegen, müssen einen Schutzanstrich gegen Bitumenkorrosion erhalten. Der Schutzanstrich ist mind. 2 cm über die wasserführende Ebene zu führen. 3.10 Schutzschichten und -maßnahmen Im Gegensatz zu Schutzschichten dienen Schutzmaßnahmen dem vorübergehenden Schutz der Abdichtung durch geeignete Maßnahmen während der Bauarbeiten, in Abhängigkeit von der Beanspruchung. Sie müssen auf die erwartete Dauer des maßgebenden Bauzustandes abgestimmt sein. Material, Art und Dichte von Schutzschichten sind in Abhängig- keit von den zu erwartenden Beanspruchungen und den örtl. Gegebenheiten auszuwählen. Besondere Aufmerksamkeit ist bei Verwendung abgleitfähiger Schutzschichten oder -lagen nötig, da diese vom ausführenden Personal immer wieder gerne einmal an die Wand genagelt werden und damit die gerade erstellten Abdichtungen zerstört werden. Kies kommt ausschl. als gewaschener Rollkies zur Ausführung. Bruchkies, Grobsplitt oder Schotter sind nicht zulässig. 3.11 Lichtkuppeln, Rauchabzüge, Dachausstiege Weichen die angebotenen RWA-Anlagen im Falle eines Neben- angebotes von den ausgeschriebenen Anforderungen ab, sind mind. die verlangten aerodynamisch wirksamen Rauchabzugs- flächen zu erbringen. Das gilt auch dann, wenn in der Ausschreibung lediglich die Rahmengröße vorgegeben ist. Der AN führt, auch bei Verwendung der AG-seitig vorgegebenen RWA, unaufgefordert und rechtzeitig vor Ausführung den Nachweis der geometrisch wirksamen Öffnungsfläche. 3.11.1 Vollständigkeit Je Dachebene ist mind. eine Lichtkuppel/RWA mit einem Dach- ausstiegsbeschlag zu versehen. Sofern in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung keine näheren Angaben zur Betätigungsart von Rauchabzügen vorgegeben sind, ist von elektrisch betätigte Anlagen mit Lüftungsfunktion auszugehen. Sind Lichtkuppeln beschrieben, so verstehen sie sich einschl. Holzbohlenkranz, Eindeckrahmen, Montage- und Anschlussset, Beschlägen, Betätigungsstangen etc. als vollständige, einge- baute und in die Dachabdichtung eingearbeitete Leistung. Innere Zierbekleidungen/Laibungsbekleidungen sind nur dann Leistungsbestandteil, wenn sie ausdrücklich beschrieben sind. 3.11.2 Einbau von Lichtkuppeln Der AN prüft unaufgefordert vor Bestellung der Lichtkuppeln und Aufsatzkränze, ob eine Freigabe des Herstellers für die vorh. Dachneigung vorliegt. In den Anschlussbereichen ist eine Kerndämmung vorzuneh- men; das gilt auch dann, wenn Dämmplatten in anderen Dicken ausgeschrieben sind. Alle Randanschlüsse zur Dampfsperre/ Dampfbremse sind vollflächig dicht zu verkleben. 3.11.3 Ausführung der Anschlüsse Soweit Innenverkleidungen ausgeschrieben sind, sind diese als Fertigprodukte aus dem Lieferprogramm des Dachflächen- herstellers zu verwenden. 3.11.4 RWA und motorisch betätigte Lichtkuppeln Im Leistungsumfang des AN sind bei Ausführung von RWAs je nach System folgende Komponenten zu liefern und einzubauen. Elektrisch ausgelöste oder betätigte RWA, Kuppeln und Dach- flächenfenster müssen in ihrer Steuerung über mind. einen freien, nicht belegten potenzialfreien Steuerungskontakt für "auf" und "zu" verfügen, um so die Möglichkeit zum Abschluss an BMA-Buskoppler zu ermöglichen und um damit in eine Brandfall-Steuerungsmatrix einbezogen werden zu können, Auslösestation, Leitungen, angeblockte Thermatik bei Aus- lösung über eine CO2-Patrone, Inbetriebnahmebescheinigung und Abnahme durch anerkannten Sachverständigen. Die folgenden Schnittstellen für Lieferung und Montage sind für elektromotorisch betätigte Dachflächenfenster und Lichtkuppeln zu beachten: Aufsetzkranz: AN Eindichten: AN RWA, Kuppel, Dachflächenfenster: AN Motor, Antrieb: AN Steuerung: AN Taster ("Scheibe einschlagen", grau): AN UP-Verkabelung: bauseitig 230-V-Anschlusspunkt: bauseitig elektr. Verdrahtung, Schaltung: AN Inbetriebnahme, ggf. Prüfbuch, ggf. Sachverständigenabnahme: AN Dachflächenfenster mit elektromotorischer Lüftungsfunktion, die außerhalb von Wohneinheiten (bspw. in Treppenräumen) zum Einbau gelangen, sind mit Wind- und Regenwächtern auszu- statten. Sind diese weder im Leistungspositionstext beschrieben noch bauseitig vorh., bietet der AN diese dem AG rechtzeitig vor Ausführungsbeginn als zusätzl. Leistung an. 3.12 Sanierung Bei Dacherneuerungsarbeiten darf grundsätzlich nur so weit gearbeitet werden, dass bei Tagwasseranfall und jeden Arbeitstag zu Arbeitsende die vollständige Dichtigkeit des Daches gewährleistet ist. 3.13 Absturzsicherungen Die wärmegedämmte Ausführung von Absturzsicherungen in wärmegedämmten Dächern gehört ebenso zu den Leistungen des AN wie das Einarbeiten in die Abdichtung. 3.14 Gewährleistung Dichtigkeit des Daches Gewährleistungzeitraum für die Dichtigkeit des Daches beträgt: 10 Jahre
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
01 Dachabdichtungsarbeiten
01
Dachabdichtungsarbeiten
01.01 Dachabdichtungen
01.01
Dachabdichtungen
01.02 Einbauten in Dächer
01.02
Einbauten in Dächer
01.03 Dachabdichtung Vordächer
01.03
Dachabdichtung Vordächer
01.04 Absturzsicherungen
01.04
Absturzsicherungen
01.05 Klempnerarbeiten + Mauerabdeckungen
01.05
Klempnerarbeiten + Mauerabdeckungen
01.06 Stundenlohnarbeiten
01.06
Stundenlohnarbeiten