Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.
Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV )
für Bauleistungen nach DIN 18299
Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen der GPHI.
Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt GPHI nicht an, auch
dann nicht, wenn GPHI nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sie finden
daher keine Anwendung, es sei denn, GPHI stimmt ihrer Geltung
ausdrücklich zu.
Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird,
gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen (VOB Teil B) sowie die Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C) in der jeweils
neuesten Fassung, wobei vorrangig die nachfolgenden Regelungen Anwendung
finden.
Wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, verstehen
sich alle Positionen einschl. Einrichten, Unterhalten und Räumen der
Baustelle
1. Gesetze und Verordnungen
Es gelten die für das Gewerk maßgeblichen DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-
Normen, zusätzlich alle weiteren einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und Hinweise,
insbesondere die BGR (Berufsgenossenschaftlichen Regelungen) und die
Richt- linien der Gemeinde - Unfall - Versicherer.
Die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der
Bau-Berufsgenossenschaft sind Bestandteil und Grundlage des Angebots,
ebenso die Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen / BaustellV BGBl.I S 1283) in der
aktuell gültigen Fassung.
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z. B.
nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden ohne
den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige
Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Alle in den nachfolgenden Vorbemerkungen der Einzelwerke beschriebenen
Leistungen werden ergänzend bzw. abweichend zur VOB vereinbart und sind
in die Einheitspreise einzukalkulieren.
2. Baustelleneinrichtung (BE)
Durch den Auftraggeber wird ein Sanitär - und Toilettencontainer im
Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung gestellt. Dieser
wird für alle Gewerke zur Verfügung gestellt. Lagerflächen für die
eigene BE des AN und ggf. erforderliche Lagerfläche für Material stehen
in begrenztem Umfang zur Verfügung (Absprache mit BL des Auftraggebers
erforderlich).
3 Parken auf der Baustelle
Das Parken von Fahrzeugen auf der Baustelle ist nur in den ausgewiesenen
Flächen zulässig. Ausnahmen sind in nur Abstimmung mit der örtlichen
Bauleitung zulässig.
Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden zu Lasten des Halters entfernt.
4 Angaben zur Ausführung
4.1 Allgemeim
Alle Positionen verstehen sich einschl. Lieferung der Materialien in der
ausgeschriebenen und beauftragten Qualität, wenn in der
Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben.
4.2 Arbeitsabschnitte und Unterbrechungen
Die Arbeitsabläufe entsprechend den Arbeiten/Leistungen im
Leistungsverzeichnis werden vom Auftraggeber festgelegt.
Unterbrechungen der Arbeiten sind entsprechend der erforderlichen
Arbeitsabläufe nicht ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich
zu einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit.
4.3 Bauseits gestellte Hebegeräte und Gerüste
Ein Fassadengerüst wird bauseits gestellt.
4.4 Personaleinsatz auf der Baustelle
Der Auftragnehmer ist verpflichtet eigenes Personal, deutschsprachig,
auf der Baustelle einzusetzen. Beabsichtigt der Auftragnehmer Arbeiten
an Dritte weiterzugeben ist dies mindestens zwei Wochen vor
Arbeitsaufnahme beim Auftraggeber schriftlich anzumelden und alle
erforderlichen Unterlagen sind in diesem Zuge einzureichen. Nicht
angemeldetem Personal ist das Arbeiten auf der Baustelle untersagt.
Das eingesetzte Personal ist verpflichtet monatlich den Erhalt des
gesetzlichen Mindestlohn schriftlich auf der Baustelle zu bestätigen.
Resultierende terminliche Auswirkungen aus den zuvor genannten Punkten
gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat sich täglich
bei Ankunft auf der Baustelle bei der örtlichen Bauleitung anzumelden.
Jeder Mitarbeiter des AN hat vor erster Arbeitsaufnahme die
Baustellenordnung zu unterschreiben.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist seitens des Auftragnehmers vor
Arbeitsbeginn vorzulegen.
4.5 Arbeitssicherheit
Der AN hat im Rahmen seiner Leistungserbringung dafür Sorge zu tragen,
dass Unfälle, Beinaheunfälle oder unsichere Situationen vermieden
werden. Der AN hat mit Angebotsabgabe sein betriebliches
Sicherheitsmodell (sofern es GPHI noch nicht vorliegt) darzulegen, aus
welchem ersichtlich ist, wie die unfallfreie Abwicklung des
Leistungsumfangs geplant ist. Bei der Baustelle handelt es sich um eine
Baustelle, bei der die Durchführung der Sicherheits- und
Gesundheitskoordination nach Baustellenverordnung erforderlich ist.
Alle für den AN tätigen fremdsprachigen Personen müssen besonders
sorgfältig eingewiesen und beaufsichtigt werden. Für eine einwandfreie
Verständigung mit Ihnen hat der AN zu sorgen. Darüber hinaus wird
mindestens ein deutschsprachiger Vertreter der Bauleitung (z.B. Polier)
auf der Baustelle gefordert.
Die Entfernung von Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Absturzsicherungen,
Gerüstbeläge, etc., sofern dies für die Ausführung der eigenen
Leistungen erforderlich ist, sind nach Abschluss der Arbeiten umgehend
wiederherzustellen. Der Auftraggeber behält sich vor die
Wiederherstellung durch Dritte, zu Lasten des Auftragnehmers ausführen
zu lassen, wennn dieser dem nicht nachkommt.
Anordnungen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators sowie sonstigen
weisungsberechtigten Personen sind umzusetzen.
4.6 Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Ordnung und
Sauberkeit auf der Baustelle. Müll und nicht mehr verwendbare
Materialreste sind gemäß den aktuellen Bestimmungen zu entsorgen
4.7 Ausführung von Leistungen zum Nachweis
Zusatzleistungen zum Nachweis werden nur vergütet, wenn diese
ausdrücklich durch die örtliche Bauleitung angewiesen und Art und Umfang
der Arbeiten vor Beginn der Ausführung vereinbart wurden. Die
Anerkennung von Leistungsnachweisen erfolgt grundsätzlich vorbehaltlich
der preislichen Prüfung.
4.8 Behinderungsanzeige
Bei Behinderung der Ausführung (§ 6 Nr. 1 VOB/B) hat der AN mit der
schriftlichen Behinderungsanzeige eine Schadensprognose, zumindest
aufgeschlüsselt nach Kostenart, wenn möglich auch nach Kostengröße,
abzugeben.
4.9 Verzug
Droht der AN mit der Einhaltung von Ausführungsfristen in Verzug zu
geraten, werden alle Abhilfemaßnahmen wie z. B. Mehrschichtbetrieb o.
ä., die zur Einhaltung der vereinbarten Termine erforderlich werden,
nicht vergütet.
4.10 Sonderbauweisen
Es ist dem AN freigestellt, die Ausführung von Sonderbauweisen getrennt
anzubieten. Diese sind erschöpfend zu beschreiben. Zugelassen sind
jedoch nur Bauweisen, die den anerkannten Regeln der Technik und der
Baukunst entsprechen. Änderungsvorschläge des ANs insbesondere, wenn
diese zu einer wirtschaftlicheren Ausführung oder Beschleunigung der
Bauzeit führen können jederzeit in einem Anlageschreiben mit
Preisangabe beigefügt werden.
4.11 Anlieferung / Lagerung von Material
Falls Materialien bauseits angeliefert werden, hat sie der AN kostenfrei
für den AG abzuladen und zwischenzulagern. Mit dem Beginn des Abladens
gehen sie in die Obhut des AN über. Der AG kann die Beibringung eines
Nachweises über den Verbleib der Materialien verlangen.
4.12 Unklarheiten im LV
Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters
Unklarheiten, welche die Preisermittlung beeinflussen, so hat er die
ausschreibende Stelle vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen,
auch wenn er den Hinweis vorher schon in anderer Form gegeben hat.
4.13 Massenmehrungen
Sind wesentliche Massenmehrungen mit Auswirkungen auf den vereinbarten
Termin erkennbar, so hat der AN dies dem AG unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
5. Aufschlüsselung Einheitspreise
Im Auftragsfalle müssen die im Leistungsverzeichnis angebotenen
Einheitspreise falls nicht im Angebot ausgeführt auf Verlangen des AG
nach Lohn- und Materialkosten aufgeschlüsselt werden.
6. Kalkulationsunterlagen
Der AG behält sich vor, bei Auftragserteilung die Hinterlegung der
Kalkulation des AN in geschlossenem Umschlag zu verlangen. Ebenso behält
sich der AG vor, die Kalkulationsunterlagen für Nachtragsangebote zu
verlangen.
7. Preisbildung
Die angebotenen Preise sind in "EURO" und als Nettopreise anzugeben. Die
Vertragspreise bleiben für die vereinbarten Fertigstellungsfristen
unverändert ohne Rücksicht auf Lohnerhöhungen und
Materialpreissteigerungen. Preissteigerungen, die durch
Fristüberschreitung des Auftragnehmers entstehen, gehen zu seinen
Lasten.
8. Nachtragsangebote
Nachtragsangebote für neue oder erweiterte Leistungen müssen auf
Grundlage des Hauptangebotes erstellt werden und bedürfen zur Ausführung
der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber.
Kalkulationsnachweise sind unaufgefordert beizulegen. Leistungen, die
der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigen- mächtiger Abweichung
vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftrag- nehmer hat sie
auf Verlangen unverzüglich zu beseitigen; sonst geschieht es auf seine
Kosten.
Die Ausführungsfristen werden beim Abschluss des Vertrages vereinbart.
Ist eine solche Vereinbarung nichterfolgt, so gelten die vom
Auftraggeber später bekannt- gegebenen Fristen als Vertragsfristen,
soweit ihnen der Auftragnehmer nicht binnen 10 Werktagen widerspricht.
9. Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt nach zeichnerischen Unterlagen und örtlichen
Aufmaßen gemäß VOB / C so weit in den speziellen Vorbemerkungen der
Gewerke nichts Abweichendes beschrieben ist.
10. Mengen Abschlagsrechnungen
Mengenangaben des AN in Abschlagsrechnungen werden den Zahlungen hierauf
nur als Schätzungen zugrunde gelegt. Verbindlich sind allein die Mengen,
die der AG aufgrund der Abrechnung anerkennt.
11. Mengenvordersätze
Die im LV angegebenen Mengenvordersätze beinhalten die Gesamtmengen der
zu erbringenden Leistung nach Fertigstellung aller Arbeiten. In
Abhängigkeit vom Baufortschritt müssen auch kleinere Einzelmengen
eingebaut oder geliefert werden. Der AN hat auch bei der Erbringung von
kleinen Teilmengen nicht den Anspruch auf zusätzliche Vergütung für
Mindermengen, gesonderte Transportzuschläge, -kosten o. ä.
12. Benutzung vor der Abnahme
Überdeckte oder überbaute Leistungen werden gemeinsam mit dem
Auftraggeber oder des bevollmächtigten Vertreters vorher als
Leistungsfeststellung kontrolliert und protokolliert und stellen keine
Abnahme im Sinne der VOB / B § 12 dar . Diese Leistungskontrollen sind
Bestandteil einer noch zu erfolgenden Abnahme der gesamten Bauleistungen
des Auftragnehmers und werden dieser Abnahme beigefügt.
13. Gerüste und Hebezeuge
Sämtliche Gerüste und Hebezeuge, die für die vollständige Erbringung der
Leistung erforderlich werden, sind, abweichend zur VOB, in die
Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Die Benutzung übernommener, fremder Gerüste geschieht im Auftragsfall
auf eigene Verantwortung und Gefahr. Für etwa auftretende Schäden
übernimmt GPHI in keinem Fall die Haftung.
14. Schlechtwetter-Regelung
Alle Arbeiten sind bis zu den nachfolgend definierten Bedingungen
auszuführen, die dafür notwendigen Aufwendungen, Materialien,
Schutzmaßnahmen etc. sind entsprechend einzukalkulieren und werden nicht
gesondert vergütet.
Eine Unterbrechung der Arbeiten erfolgt nur bei:
geschlossener Schneedecke, Windstärke > 6 Beaufort, 24 - stündige
Niederschlagshöhe > 30 mm, Lufttemperatur < 5 Grad Celsius für
Mauerwerksarbeiten gemessen um 9:00 Uhr,
Lufttemperatur < 0 Grad Celsius für Betonarbeiten gemessen um 9 :00 Uhr
Der Auftragnehmer muss diese Bedingungen am gleichen Tag beim AG
schriftlich anmelden. Der Nachweis erfolgt ausschließlich über die Daten
des Deutschen Wetterdienstes die der Auftragnehmer vorzulegen hat.
23. Baustoffe und Einbauteile
Sämtliche Baustoffe und Einbauteile müssen hinsichtlich ihrer Art und
ihrer Verarbeitung den bei Ausführung aktuellen DIN-Vorschriften oder
anerkannten bautechnischen Richtlinien entsprechen. Ist zum Zeitpunkt
der Ausführung bereits absehbar, dass sich Normen oder Richtlinien bis
zur Abnahme ändern werden, muss die Leistung und müssen Baustoffe und
Bauteile so ausgeführt werden, dass sie den bei Abnahme bestehenden
Normen oder Richtlinien entsprechen. Ungeachtet dessen muss die
Werkleistung des AN zum Zeitpunkt der Abnahme sämtlichen zu diesem
Zeitpunkt gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. GPHI
kann einen Gütenachweis für diese Materialien verlangen. GPHI ist
berechtigt, die Verwendung nicht normgerechter und ungeeignet
erscheinender Materialien abzulehnen.
29. Gewährleistung
(Wird in den Werkverträgen von GPHI geregelt)
30. Übergebene Unterlagen
Folgende Zeichnungen werden im pdf-Format zum Leistungsumfang des LV
beigefügt.
Ausschreibungsunterlagen:
2 x Planungsunterlagen (Schal- und Bewehrungspläne, Grundrisse,
Schnitte, Ansichten, Details, etc.) in Papierform und digitial
Die Kosten für weitere Ausfertigungen gehen zu Lasten des AN.
Baubeschreibung
zum Neubau Verwaltungs- u. Betriebsgebäude
Gewerbegebiet Schafbrink
30826 Garbsen OT Frielingen
Der Neubau des Verwaltungsgebäudes erstreckt sich über 2 Geschosse: Erd-
und Obergeschoss. Das Gebäude ist nicht unterkellert und hat einen
Haupteingang (Windfanganlage mit Automatiktüren) sowie zwei
Nebeneingänge mit nebenliegenden Treppenhäusern. Im Treppenhaus 1 gibt
es einen Aufzug
Grundlage der Bauausführung sind die Planunterlagen sowie die
Funktionale Leistungsbeschreibung (FLB). Die Leistungen zur Errichtung
sämtlicher Anlagen für das Objekt sollen unter Einhaltung aller jeweils
gültigen Normen und Vorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln
der Technik geplant und hergestellt werden.
Kalksandsteinmauerwerk, d=24 cm mit vorgeh. Fassade HPL, 8 mm
Pfosten-Riegel-Fassade
Fenster und Eingangstüren aus Aluminium - U-Wert gemäß
Wärmeschutznachweis
Flachdach (Beton) mit PV-Modulen
Fußbodenbelag in der Regel Teppichboden und Fliese
0.9 BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
0.9.1 Leistungen des Auftraggebers (AG)
Der Auftraggeber (AG) liefert allle Baustoff frei Baustelle.
Der AG übergibt im Untergeschoss 2 Hauptachsen und einen
Höhenbezugspunkt. Sonstige notwendige Einmessarbeiten sind vom AN
durchzuführen.
Der AG liefert die Ausstattung mit BGL Großgeräten (Kran,
Tagesunterkünfte, WC-Anlage, Gerüst, Beleuchtung und Baustrom sowie
Bauwasser), die der Auftragnehmer zur Durchführung der Arbeit braucht.
Der AG stellt dem AN die erforderlichen Elektrogeräte sowie sonstiges
Werkzeug als Mietgerät gegen Quittung zur Verfügung. Bei Beendigung der
Baumaßnahme erstattet der AN fehlende oder durch unsachgemäßen Umgang
defekte Elektrogeräte und Werkzeug in voller Höhe.
0.9.1 Leistungen des Auftragnehmers (AN)
Der Auftragnehmer führt seine Arbeiten selbstständig aus, das heißt,
dass ein Einsatz der Mitarbeiter im Sinne der Arbeitnehmerüberlasung
ausgeschlossen ist. Der AN bleibt für den Einsatz seiner Arbeitskräfte
alllein verantwortlich. Ein dauerhaft auf der Baustelle anwesender
deutschsprachiger Bauführer wird spätestens 2 Wochen vor
Ausführungbeginn benannt und bleibt als verantwortlicher Ansprechpartner
für den AG.
Der AN sichert die Einhaltung der geltenden Vorschriften, Bestimmungen
(z.B. Mindestlohn), Gesetze und betriebsinternen Regelungen zu. Für die
Beachtung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft und der Bestimmungen
des Unfallverhütungsschutzgesetzes haftet in jedem Fall der
Auftragnehmer. Alle Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind vom AN
eigenverantwortlich zu unterhalten und erforderlichenfalls zu ergänzen.
Vorhande Schutzabdeckungen, Geländer oder ähnliches, die zur
Druchführung der Arbeiten vorübergehend entfernt werden, sind
ordnungsgemäß wieder herzustellen. Für die Dauer der Entfernung müssen
alle Gefahrenstellen durch andere geeignete Maßnahmen unfallsicher
abgesperrt und gekennzeichnet werden. Der AN hat an allen
Gefahrbereichen Maßnahmen zum Arbeitsschutz (z.B. Absturzsicherung,
etc.) zu treffen, die den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowei
den Arbeitsschutzgesetzen, Verordnungen und der Baustellenordnung
entsprechen.
Der Auftragnehmer stellt seinen Mitarbeitern Arbeitsmittel, wie Schuhe,
Arbeitskleidung, Kleingeräte, Persönliche Sicherheitsausrüstung, etc.
zur Verfügung.
Die Rohbauarbeiten sind unterbrechungsfrei an bis zu 6 Tagen in der
Woche durchzuführen.
Nebenleistungen folgende Leistungen sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren:
Die Bauteile sind selbstständig einzumessen und die übergebenen
Hauptachsen und Höhenpunkte eigenverantwortlich zu sichern.
Es sind die Anforderungen nach DIN 18202 einzuhalten.
Bei Bereitstellung der Materialien durch den AG hat der AN
eigenverantwortlich die Baustoffe zu ermitteln und min. 5 Tage vorher
beim Polier schriftlich abzurufen.
Beigestellte / angelieferte Baumaterialien, Schalungen,
Stahlbetonfertigteile und deren Hilfsmittel sind zu zählen und zu
überprüfen, abzuladen, zwischenzulagern, auf der Baustelle zu
transportieren und zu montieren. Schalungen sind ferner auszuschalen
und zu reinigen, für eine Wiederverwendung zwischenzulagern, nach
Beendigung der Schalarbeiten zu zählen und auf die LKW zu verladen.
Sämtliche Materialtransporte innerhalb der Baustelle sind Sache des
AN
Übliche Arbeitsunterbrechungen sowie abschnittsweise
Bausausführungen.
Oberflächen der Wände sind glatt, absatzfrei und mit minimierten
Fugen auszuführen.
Offene Fugen jeglicher Breite sind nachträglich dicht zu verfugen.
Bauseitig vorgelegte Fahnen und Fundamenterder in Sohlen, Wänden
und Decken aufnehmen, sichern und fixieren.
Soweit in den Positionen nicht anders ausgewiesen, sind die
Betonoberflächen in SB 2 auszuführen.
Verschließen der Spannlöcher, teilweise in WU-Wänden.
Entgraten der Betonoberflächen
Aller erforderlichen Abstützungen und Verstrebungen für Schalarbeiten
sowie Ausschalen
Einmaliges Lösen der Deckenstützen/Spindelstützen zur Aktivierung der
Deckendruchbiegung (hat vor dem Schalen der darüberliegenden Decke
zu erfolgen).
Zuschnitte, Ausklinkungen, Durchbrüche, Baubehelfe sind gegen
durchfallen zu sichern
Einbauen von Folien/Pappen als Trennlage/Querschnittsabdichtung von
Wänden. Z-Folien werden gesondert ausgewiesen.
Einmessen von Halfenschienen und Dübelleisten.
Auf-,Ab- und Umbau der beigestellten Bock- und Rollgerüste.
Sichern von Absturzkanten (Türöffnungen, Wandöffnungen,
Treppenpodestkanten, Treppenlaufkanten, Schachtöffnungen,
Deckenränder, usw.) mit Seitenschutz, Höhe 1m (Geländer-,Zwschienhol
und Bordbrett)
Decken- und Fußbodendurchbrüche sämtlicher Art sind durch
Schutzabdeckungen unverschiebbar zusichern.
Umsetzen von Bauzäunen und Bautoren.
Reinigung der Gerüstlagen von eigenen Materialien und
Verschmutzungen.
Die Baustelle ist laufend sauber zu halten. Der Zustand der Baustelle
ist wöchentlich mit dem örtlichen Polier abzunehmen.
Vorkehrungen zum Ableiten von Tag und Oberflächenwasser.
Einweiser für Betonfahrzeuge.
Bei Betonage >50m³ wird bauseits eine Pumpe gestellt. Kleinere
Mengen werden per Kran + Betonkübel betoniert.
Betonmengen < 20m³ werden grundsätzlich mit Kran betoniert.
Holzebenen / Gerüstebenen im Aufzugsschacht einbauen und nach
Fertigstellung aller Leistungen wieder ausbauen, inklusive einer
fachgerechten Abschalung der Türöffnungen.
Bauablauf- sowie betriebsbedingte (AG) Unterbrechnungen sind mit
einzukalkulieren und berechtigen nicht zu Nachforderungen
Weitere Vertragsbedingungen
Preisbildung
Die angebotenen Preise sind in "EURO" und als Nettopreise anzugeben. Die
Vertragspreise bleiben für die vereinbarten Fertigstellungsfristen
unverändert ohne Rücksicht auf Lohnerhöhungen und Materialpreis-
steigerungen. Preissteigerungen, die durch Fristüberschreitung des
Auftragnehmers entstehen, gehen zu seinen Lasten.
Nachtragsangebote
Nachtragsangebote für neue oder erweiterte Leistungen müssen auf
Grundlage des Hauptangebotes erstellt werden und bedürfen zur Ausführung
der schriftlichen Beauftragung durch den Bauherrn. Kalkulationsnachweise
sind unaufgefordert beizulegen.
Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger
Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftrag-
nehmer hat sie auf Verlangen unverzüglich zu beseitigen; sonst geschieht
es auf seine Kosten.
Die Ausführungsfristen werden beim Abschluss des Vertrages vereinbart.
Ist eine solche Vereinbarung nichterfolgt, so gelten die vom
Auftraggeber später bekanntgegebenen Fristen als Vertragsfristen, soweit
ihnen der Auftragnehmer nicht binnen 10 Werktagen widerspricht.
Gewährleistungsfrist
Für die Gewährleistung wird ein Zeitraum von 5 Jahren nach BGB
vereinbart. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Leistung. Die
förmliche Abnahme erfolgt, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart,
frühestens zum Zeitpunkt der Gesamtabnahme durch den Bauherrn.
Sollte innerhalb der Gewährleistungsfrist ungenügende Anlagenleistung
durch den Auftraggeber bemängelt werden, so sind die erforderlichen
Leistungsmessungen kostenfrei in Absprache mit dem Auftraggeber und dem
Bauherrn durchzuführen.
Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten bedürfen eines schriftlichen Auftrages. Diese
Arbeiten sind täglich auf Nachweiszetteln in doppelter Ausführung der
Bauleitung des AG vorzulegen. Er erhält eine Ausfertigung. Nur Stunden,
in denen wirklich gearbeitet wurde, werden anerkannt, nicht Pausen,
Feiertage, Schlechtwetterzeiten usw. Bei ungenügender Arbeitsleistung
bleiben Abzüge vorbehalten. Ebenso bleibt vorbehalten die nachträgliche
Prüfung, ob die nachgewiesene Leistung in Angebotspositionen enthalten
und damit abgegolten ist.
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV )
1 Bewehrung
1
Bewehrung
1. 2 Bewehrung verlegen
1. 2
Bewehrung verlegen
1. 3 Stundenlohnarbeiten
1. 3
Stundenlohnarbeiten