Schüttgüter und Transporte
Wolkramshausen, Umspannwerk, Umbau und Erweiterung, Baustraße und Lagerflächen
Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.

Kalkulationsangebot einreichen

bis
Sobald Sie Ihr Angebot abgeben, wird es dem ausschreibenden Unternehmen zugeschickt.

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1. Kurzbeschreibung der Baumaßnahme Der AG plant den Umbau und die Erweiterung des Umspannwerkes in Wolkramshausen (Gemarkung Wollerleben). In Vorbereitung auf die Umsetzung des Ersatzneubaus sind Arbeiten zur Baufeldfreimachung sowie weitere vorbereitende Maßnahmen erforderlich. Situation Der AN findet die jeweilige Fläche des Baufelds als landwirtschaftliche Nutzfläche mit Aufwuchs aus diesem Jahr vor. Art und Umfang Der Umfang der ausgeschriebenen Maßnahme umfasst: Baustelleneinrichtung: Allgemeine Baustelleneinrichtung Bauzaun stellen Baustraßen: Baustraße ungebunden herstellen: ca. 820m² bestehenden landwirtschaftlichen Nutzweg verbreitern und aufschottern:       ca. 1200m² Lagerfläche ungebundene Lagerfläche herstellen: ca. 2400m²                 ca.   450m² Baustraße: Zur Erschließung der westlich vom Umspannwerksgelände liegenden Lagerfläche und des zukünftigen Baufelds ist die bestehende Baustraße zu verlängern. Die Baustraße ist zweispurig herzustellen (Breite ca. 6,0m). Die Ausrundungen sind mit R = 10m vorzusehen. Der bestehende landwirtschaftliche Nutzweg ist zu sichern, aufzuschottern und ggf. teilw. zu verbreitern (Breite ca. 3,5m). BE-Fläche: Auf dem Baufeld soll westlich vom Umspannwerksgelände eine Lager- und Baustelleneinrichtungsfläche hergestellt werden. Die BE-Fläche soll eine Größe von 60 x 40 m aufweisen und mit ungebundener Oberfläche hergestellt werden. Die Fläche ist aktuell eine landwirtschaftliche Nutzfläche. Der ggf. vorhandene Aufwuchs ist entsprechend zu Mähen; der Oberboden abzuschieben und auf Oberbodenmieten am nördlichen Rand zu lagern. Die Oberbodenmiete ist zu begrünen.
1. Kurzbeschreibung der Baumaßnahme
2. Angaben zur Baustelle Lage der Baustelle Die Baustelle befindet sich in der Gemarkung Wollerleben (Gemeinde Bleicherode; Landkreis Nordhausen). Vorhandene öffentliche Verkehrswege Die Baustelle ist nicht direkt über öffentliche Straßen erreichbar. Die Zufahrt erfolgt über die L1036. Zugänge und Zufahrten Die Zufahrt zum betreffenden Baufeld erfolgt über die Landesstraße 1036, weiterführend über die Straße "Umspannwerk" und die durch den überregionalen Netzbetreibe hergestellte Baustraße (Breite ca. 10m). Zu beachten ist eine Ampelschaltung auf Höhe des Umrichterwerk der Deutschen Bahn. Die Baustraße wird gemeinschaftlich mit Baufirmen des überregionalen Netzbetreibers genutzt. Auf der Straße "Umspannwerk" ist mit Linienverkehr zu rechnen. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen Baustrom-, Bauwasser- sowie Abwasseranschluss stehen nicht zur Verfügung. Grundsätzlich ist die Versorgung der Baustelle durch den AN sicherzustellen. Dies ist Bestandteil der Pos. Baustelleneinrichtung und ist entsprechend einzukalkulieren. Toilettennutzung Der AN hat entsprechend seiner eingesetzten Mitarbeiter die notwendige Anzahl an Sanitäreinrichtungen einzurichten. Dies ist Bestandteil der Pos. Baustelleneinrichtung und ist entsprechend einzukalkulieren. Bauwesenversicherung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Bauwesenversicherung auf seine Kosten abzuschließen. Lager- und Arbeitsplätze Der AG stellt keine Flächen, außer die des ausgewiesenen Baufeldes, zur Verfügung. Benötigt der Auftragnehmer Flächen für die Baustelleneinrichtung, als Lager- und Arbeitsplätze sowie für Unterkünfte, Zufahrtswege, Wasser-, Strom- und sonstige Anschlüsse, so werden diese eigenverantwortlich vom AN auf dessen Kosten beschafft oder dessen Nutzung vereinbart. Dies gilt auch für den Einsatz von stromerzeugenden Aggregaten. Eventuell zu schützende Bereiche (Biotope, usw.) sind zu beachten. Es ist unbedingt dafür zu sorgen, dass Schadstoffe jeder Art (z. B. Motorenöl, Diesel, Schalöl, Versiegelungsharz u. a.) nicht in Gewässer oder in das Grundwasser gelangen. Für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung von Lager- und Arbeitsplätzen entstehen, haftet der AN. Alle Flächen außerhalb des Baufeldes sind im Ursprungzustand zu belassen. Alle Flächen, die mit Oberboden wieder abgedeckt werden, sind rückstandsfrei zu räumen und Tiefen zu lockern. Dies wird nicht gesondert vergütet. Landwirtschaftliche Nutzflächen sind in bewirtschaftungsfähigen Zustand zu übergeben. Nach Bauende und Räumung der Baustelle sind die genutzten Flächen und Zufahrtswege wieder in einen Zustand zu versetzen, der mindestens dem vor der Baumaßnahme entspricht. Berechtigte Forderungen Dritter sind zu begleichen. Mit dem Bauende ist schriftlich der Nachweis zu erbringen und dem AG über die örtliche Bauüberwachung unaufgefordert zu übergeben, das keine weiteren Forderungen Dritter bestehen. Die Zahlung der Schlussrechnung kann davon abhängig gemacht werden. Für alle Schäden, die aus der Übertretung der Baufeldgrenze durch den AN entstehen, ist dieser allein verantwortlich. Baugrundverhältnisse Im  Bereich des künftigen Umspannwerkes wurden Aufschlüsse zu den Baugrundverhältnissen im Vorfeld vorgenommen. Die Baugrundgutachten  als Anlage dem LV bei. Schutzbereiche und Objekte Allgemein Der Baubetrieb haftet für alle auftretenden Anliegerschäden gemäß § 909 BGB. Vor Beginn der Erdbauleistungen im Baufeld ist die tatsächliche Lage der Kabel, Gas- und Wasserleitungssysteme durch Suchschachtungen zu ermitteln und die Einmessung über die  gesamte Bauzeit zu sichern. Werden im Zuge der Bauarbeiten Grenzpunkte, Markierungspunkte oder ähnliches gefunden oder freigelegt, so sind diese durch geeignete Maßnahmen vor Beschädigungen zu schützen. Der Abbruch vorhandener Grenzpunkte o.ä. ist mit dem Eigentümer und dem AG  abzustimmen, andernfalls geht eine erforderliche Grenzfeststellung zu Lasten des AN. Bedarf es ihrer vorübergehenden Entfernung ist dies ebenfalls mit dem Eigentümer und dem AG abzustimmen. Sie sind dann durch den AN einzumessen und nach Beendigung der Arbeiten wieder an gleicher Stelle zu errichten. Bei Versäumnissen trägt der AN die eventuell anfallenden Kosten einer Neuvermessung. Kabel -  und Leitungen Im Baufeldbereich befinden sich eine Mittelspannungstrasse des AGs. Während der Bauausführung ist sicher zu stellen, dass es zu keinen Beschädigungen der Leitungen kommt.  Ggf. sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen. Spezielle Anforderungen an Mitarbeiter Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit auf der Baustelle eine der Art und dem Umfang des Bauvorhabens entsprechende sachverständige technische Aufsicht (Bauleiter, Montageleiter, Poliere) zu stellen. Bauleiter und Vertreter müssen deutschsprachig und Mitarbeiter des Auftragnehmers sein. Schließsystem Das UW-Gelände ist mit einem Zaun umschlossen. Das Tor ist mittels Schließsystem gesichert. Ein Schlüssel des Schließsystems wird nicht übergeben. Es sind keine Leistungen im UW-Gelände auszuführen. Das Baufeld ist frei zugängig und nicht durch Bauzaun gesichert.
2. Angaben zur Baustelle
3. Angaben zur Ausführung Bauablauf Eine Einteilung in Bauabschnitte ist nicht vorgesehen. Der Bauablauf wird von AN eigenverantwortlich organisiert. Vertragstermine: Entsprechende Termin sind dem Vertagsentwurf zu entnehmen. Wasserhaltung Da sich die Grabensohlen oberhalb der erkundeten Grundwasserspiegel befindet, beschränkt sich die Wasserhaltung auf das Heben und Ableiten von Niederschlags - und zulaufenden Oberflächenwasser mittels Pumpensümpfen, die jeweils nach Notwendigkeit anzuordnen sind. Stoffe und Bauteile Alle zu erbringenden Leistungen umfassen auch die notwendige Lieferung der dazugehörigen Stoffe, Bauteile,  Böden und Fels einschließlich abladen und Lagern auf der Baustelle soweit nicht in der Position abweichende Angaben gemacht werden. Alle zur Anwendung kommenden Baustoffe müssen den DIN- und EN-Normen entsprechen oder zum Einsatz besonders zugelassen sein. Auf Verlangen hat der Bieter bzw. AN die Unterlagen über die Prüfung der Produkte dem AG in deutscher Sprache unverzüglich vorzulegen . Abfälle Allgemein Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Abfälle in erster Linie zu vermeiden und anfallende Abfälle entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), der Ersatzbaustoffverordnung (EBV), der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), der Deponieverordnung (DepV), der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), der abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), der Nachweisverordnung (NachwV) sowie der Landesabfallgesetze und Abfallsatzungen der Kommunen unter Beachtung der Überlassungspflichten ordnungsgemäß zu behandeln und zu entsorgen. Der Auftragnehmer sichert zu, hinsichtlich der Entsorgung der anfallenden Abfälle fach- und sachkundig zu sein sowie die Erfüllung der übertragenen Entsorgungsverpflichtung gemäß den einschlägigen Bestimmungen sicherzustellen. Für anfallende Abfälle hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den vorgesehenen Entsorgungsweg vor Leistungsbeginn darzulegen. Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber dazu ein entsprechendes Entsorgungskonzept, welches durch den Auftraggeber freigegeben werden muss. Der Auftraggeber behält sich vor, dem Auftragnehmer einen alternativen Entsorgungsweg vorzugeben. Nach Abschluss der Maßnahme und spätestens bei Abrechnung der vertraglichen Leistung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die vorschriftsgemäße Abfallentsorgung nachzuweisen, d.h. er dokumentiert die Abfallmengen und den Verbleib der jeweiligen Abfallarten und übergibt die entsprechenden Wiege-, Liefer-, Übernahme- bzw. Begleitscheine. Die gemäß GewAbfV geforderte Erklärung der getrennten Sammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen und deren Zuführung zum Recycling bzw. zur stofflichen Verwertung ist ebenfalls mit der Vorhabenabrechnung an den Auftraggeber und -auf Verlagen- der Behörde zu übergeben. Sofern der vom Auftragnehmer vorgesehene Entsorger / Transporteur vor der Baudurchführung zusätzliche bzw. weitere Deklarationen bzw. Analysen des Abfalls fordert, tritt der Auftragnehmer umgehend in Kontakt mit dem Auftraggeber und hat diesen schriftlich zu informieren. Der Auftragnehmer hat die Notwendigkeit der zusätzlichen Leistungen nachvollziehbar zu begründen. Nach erfolgter Bestätigung der zusätzlichen Leistungen durch den Auftraggeber, beauftragt dieser die zusätzlichen Leistungen und trägt die dafür anfallenden Kosten. Alle resultierenden Maßnahmen und Handlungen im Zusammenhang mit den zusätzlichen Leistungen, die gemäß dem vorherigen Passus erforderlich werden, sind stets in enger Absprache zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zu treffen und abzustimmen. Umgang mit gefährlichen Abfällen Der Transport von gefährlichen Abfällen bedarf einer Erlaubnis nach § 54 KrWG. Besitzt der Beförderer ein Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb, reicht eine Anzeige nach § 53 KrWG aus. Die Nachweise hierfür sind im Bedarfsfall vorzulegen. 1. Meldung über gefährliche Abfälle: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald bei den Bauarbeiten gefährliche Abfälle auftreten. Die Meldung muss detaillierte Angaben zur Art und Menge/Umfang der gefährlichen Abfälle enthalten sowie muss die Anfallstelle und der Fund (ausgelöst durch welche Maßnahme) der Abfälle genau beschrieben werden. 2. Sichere Lagerung der gefährlichen Abfälle: Bei Auftreten gefährlicher Abfälle hat der Auftragnehmer unverzüglich geeignete Maßnahmen zur sicheren Lagerung der Abfälle zu treffen. Diese Maßnahmen müssen den aktuellen gesetzlichen Vorgaben und den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Die Lagerung der Abfälle ist so zu gestalten, dass Gefährdungen für die Umwelt, die Gesundheit der Arbeiter oder Dritter sowie die Baustelle selbst ausgeschlossen sind. 3. Entsorgungsweg: Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die gefährlichen Abfälle nach ordnungsgemäßer Lagerung über einen geeigneten Entsorgungsweg abgeführt werden. Der Entsorgungsweg ist in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber zu bestimmen und muss vor der endgültigen Entsorgung festgelegt werden. Der Auftraggeber behält sich vor, im Bedarfsfall die Abfallerzeugereigenschaft zu übernehmen und die Entsorgung separat zu beauftragen. Dabei erfüllt der AG die gesetzlichen Nachweis- und Registerpflichten und trägt sämtliche Kosten inklusive Transport und notwendiger Analysen. Sofern der AN die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen/ Genehmigungen zur Entsorgung der gefährlichen Abfälle innehat bzw. einen zulässigen Entsorgungsweg vorsieht und entsprechende Nachweise vorlegen kann, behält sich der AG vor, den AN mit der Entsorgung gesondert zu beauftragen. Nachweisführung Für die Nachweisführung der gefährlichen Abfälle ist das elektronische Nachweisverfahren zu nutzen. Der Auftraggeber übersendet dem Auftragnehmer im Bedarfsfall die Daten zur Abfallerzeugerherrschaft (Abfallerzeuger, Erzeugernummer). Durchgeführte Abfalluntersuchungen Siehe Anlage (Baugrundgutachten) Beweissicherung Die Beweissicherung ist Sache des Auftragnehmers. Sicherungsmaßnahmen Erforderliche Sicherungsmaßnahmen für die Baustelle, die Baustelleneinrichtung und Arbeitsplätze hat der AN eigenverantwortlich durchzuführen. Für die gesamte Bauzeit, insbesondere für Auf- und Abbrucharbeiten, sind geeignete Maßnahmen gegen jede Art von Emission, z.B. Lärm und Staub, zu ergreifen. Alle vorhandenen Leitungen, insbesondere freigelegte Leitungen, sind durch geeignete   Maßnahmen nach den geltenden Vorschriften durch den AN zu sichern. Alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gehen zu Lasten des AN und sind in die Einheitspreise der übrigen Leistungen einzurechnen. Für Eingänge sind provisorische Zugänge herzurichten. Diese sind so herzustellen, dass die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Sicherungsmaßnahmen während der Baudurchführung und nach Beendigung bzw. bei Unterbrechung der Arbeiten hat der AN entsprechend den geltenden und allgemein anerkannten Vorschriften auf seine Kosten durchzuführen. Er haftet für alle entstehenden Schäden,  die auf eine ungenügende Sicherung zurückgeführt werden können. Der Auftraggeber erfasst Unfälle auf der Baustelle eigener und für ihn tätiger fremder Mitarbeiter im Rahmen der ständigen Verbesserung der Sicherheitskultur. Wenn ein vom Auftragnehmer oder seinen Nachauftragnehmern eingesetzter Mitarbeiter, am Leistungsort, im Rahmen der vereinbarten Tätigkeiten einen Unfall erleidet, teilt der Auftragnehmer dies dem bauleitenden Architekten und weitere Einzelheiten der Sicherheitsfachkraft des Auftraggebers schriftlich mit. Ausfalltage sind nach Bekanntwerden schriftlich nachzureichen. Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren Das Anlegen sämtlicher Hauptachsen, Fundamentachsen, Medieneinmessung einschl. der Einbauten obliegt dem AN. Das Einmessen ist in die betreffenden Positionen einzurechnen! Sämtliche Masse sind in einem Bestandsplan als Dokumentation einzutragen und dem AG in Papierformat und auf Datenträger zu überlassen. Vermessungsleitungen und Aufmaße erfolgen nach ZTV ING. Die Abrechnung erfolgt, wenn in den einzelnen Positionen nichts anderes vereinbart wurde,  auf der Grundlage der Vermessung der Baugruben und der darauf aufbauenden Volumenberechnung der tatsächlich bewegten Massen. Die Vermessung ist durch den AN zu erbringen und durch den AG zu bestätigen. Die vom AN auszuführenden Vermessungsarbeiten sind von qualifizierten Fachkräften unter der Leitung und Verantwortung eines Vermessungsingenieurs durchzuführen. Zu den Abschlagszahlungen sind prüffähige Mengenermittlungen vorzulegen. Beinhalten Abschlagsrechnungen außerdem abgeschlossene Leistungen einer Position, so   müssen für diese bereits abrechnungsfähige Unterlagen beigefügt werden, die bei der  Schlussrechnung verwendet werden können . Sämtliche Abrechnungsunterlagen haben bei der Beantragung des Abnahmetermins bei der örtlichen Bauüberwachung prüffähig vorzuliegen . Zu den Vermessungsleistungen des AN gehören: -  Übernahme, Kontrolle/Prüfung,  Sicherung und Laufendhaltung des vom A G zu Vertragsbeginn zur Verfügung gestellten Festpunkte und der Hauptachse -  Aufnahme von Horizonten des Geländes nach Oberbodenabtrag, zwischen Böden    unterschiedlicher Bodenklassen/Homogenbereiche und/oder nach Bodenaustausch -Ermittlung der Projektgeometrie -Aufstellen der Messprogramme -Absteckungen für die Bauausführung -Vermessungen zur Kontrolle der Bauausführung -Laufende Bestandserfassung -Herstellung von Bestandsunterlagen -Der AN hat dafür zu sorgen, dass diese Leistungen rechtzeitig zu dem im Bauablaufplan genannten Terminen ausgeführt, diese Leistungen nach den vom AG zur Ausführung  freigegebenen Messprogrammen vorgenommen und dem AG die Daten und Ergebnisse der Bauvermessung rechtzeitig zur Prüfung vorgelegt sind. Die Prüfung der AN-Vermessungsleistungen durch den AG beschränkt sich auf die Feststellung, ob der AN kontrolliert und nach Maßgabe des Vertrages gearbeitet hat und ob die Arbeitsergebnisse im Rahmen der zulässigen Toleranzen liegen. Für die Richtigkeit der ausgeführten Arbeiten ist der AN selbst verantwortlich. Aufmaßvereinbarungen Grundlage für die Rechnungsaufstellung bilden die gemeinsamen mit der Örtlichen Bauüberwachung  erstellten Aufmaß Unterlagen . Die Aufmaße und Auflistungen der OZ sind anzugeben. Lieferscheine werden nur vom gleichen Tage anerkannt! Prüfungen und Nachweise Erstprüfungen / Eignungsnachweise Die Erstprüfungen sind dem Auftraggeber bis spätestens 10 Werktage vor dem Einbau der  entsprechenden Schicht/Material vorzulegen. Die Zeugnisse müssen gültig sein. Die Eignungsnachweise erhalten nur durch die schriftliche Bestätigung vom Auftragnehmer und  Auftraggeber Gültigkeit . Eigenüberwachungsprüfungen Dem AG (der örtlichen Bauüberwachung) wird unmittelbar nach Durchführung der Prüfung,  spätestens jedoch am folgenden Arbeitstag, eine Ausfertigung der jeweiligen Prüfungsnie- derschrift auf Verlangen ausgehändigt. Bei Prüfungen mit negativem Ergebnis müssen die  Versuche nach ordnungsgemäßer Durchführung der Leistung wiederholt werden. Kontrollprüfungen Kontrollprüfungen werden vom AG gemäß dem Technischen Regelwerk veranlasst (Koordination: örtliche Bauüberwachung). Dafür hat der AN möglicherweise auftretende Verzögerungen des Arbeitsablaufes entschädigungslos aufzufangen. Die Kosten einer Wiederholungsprüfung bei Verdichtungsnachweisen von ungebundenen Tragschichten, die wegen Nichtbestehens einer Kontrollprüfung vom  AG veranlasst wird,   trägt der AN . Nach Aufforderung des AG (örtliche Bauüberwachung) hat der AN Proben aller Art der zur Verwendung kommenden Stoffe zu Kontrollprüfungen bzw. Identitätsprüfungen zu entnehmen. Der AN hat dazu eventuell erforderliche Hilfskräfte, Hilfsmittel für Probenahmen oder Durchführung der Prüfung vor Ort (z.B. beladenen LKW von min. 8,0 t Gesamtgewicht als Gegengewicht bei der Durchführung von Plattendruck versuchen) und ggf. Versand der Proben zu stellen . Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits-  und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) Bei der Auswahl der eingesetzten Arbeitskräfte und der Gestaltung der Arbeitszeiten sind die besonderen Bedingungen der Tätigkeit zu beachten. Über diese und die Maßnahmen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sind aktenkundige Belehrungen durchzuführen und dem Auftraggeber bzw. dem von ihm eingesetzten BÜ/ SiGeKo zur Kenntnis vorzulegen. Erstellen Dokumentation a.) vor der Fertigung: - Grundriss-, Schnitt- und Ansichtszeichnungen von Betonfertigteilbauwerken. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache (in Papierformat und auf Datenträger) spätestens 4 Wochen vor Fertigung zu übergeben. Mit der Fertigung darf erst nach Zustimmung des AG begonnen werden. b.) Übergabe vor  Abnahme        Folgende bautechnische Ausführungs- und Konstruktionsunterlagen und sonstige Dokumentationen sind  zu übergeben (2-fach) als Papierunterlage und digital als dwg- und pdf-Datei. - Bescheinigung des Errichters über normengerechte Erstellung (Fachunternehmererklärung); - Anlagengrundrisse und Revision aller übergeben Bauzeichnungen (handrevidiert); - Einmesszeichnungen aller Einbauten, Medien, Kabelführungen u.dgl.; - Werksprüfprotokolle Einbauteile; - Qualitätsnachweis und Beschreibungen aller eingesetzten Materialien; - Liefernachweise sämtlicher Bauteile; - Betonnachweise der Eigen- und Fremdüberwachung; - Entsorgungsnachweise; - Farb- und Chargennummern, Fabrikate eingesetzter Farben; - Nachweise, Zertifikate, Inbetriebsetzungsprotokolle; - Wartungs- und Instandhaltungs-Richtlinien. Für alle übergebenden Unterlagen ist ein Unterlagenverzeichnis zu erstellen.
3. Angaben zur Ausführung
01 UW Wolkramshausen Baustraße und Lagerflächen
01
UW Wolkramshausen Baustraße und Lagerflächen
01.02 Baustraße Westseite
01.02
Baustraße Westseite
01.03 Nutzweg aufschottern Nordseite
01.03
Nutzweg aufschottern Nordseite
01.04 BE-Fläche Westseite 60 x 40 m + 450m²
01.04
BE-Fläche Westseite 60 x 40 m + 450m²
01.05 Baugrube für Wasserschacht
01.05
Baugrube für Wasserschacht