Lohnleistung Rohbau
Wohnsiedlung Glacis, Breisach
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Baubeschreibung All­ge­mei­ne Bau­be­schrei­bung In Brei­sach soll eine Flä­che von ca. 2,3 ha da­für ge­nutzt wer­den, Wohn­raum mit ge­dämpf­ten Miet­prei­sen zu er­stel­len. Die­ses Vor­ha­ben wird durch die Nachverdichtung der Entwicklungsfläche im Be­reich der Isenbergstraße Ecke Burk­hei­mer Land­stra­ße er­mög­licht. Hier­bei ist im nörd­li­chen Be­reich, an­gren­zend an eine Grünzone eine hö­he­re Be­bau­ung vor­ge­se­hen. Vom an­gren­zen­den jü­di­schen Fried­hof ist ein Ab­stand von 10m zu si­chern und von jeg­li­cher Be­bau­ung und Nut­zung frei zu hal­ten. Der Be­reich darf auch im Rah­men der Bau­ar­bei­ten nicht ge­nutzt wer­den. Durch das Ver­set­zen und Er­wei­tern der Ab­stän­de zwi­schen den Punkt­häu­sern wird eine auf­ge­lo­cker­te und in­di­vi­du­ell ab­les­ba­re Ein­gangs­si­tua­ti­on ge­schaf­fen. Die Flä­che zwi­schen den Punkt­häu­sern dient als Begegnungsfläche für die Be­woh­ner und sorgt für eine Privatheit der Frei­sit­ze. Die Zeilengebäude fol­gen dem Ver­lauf der Isenbergstraße durch einen leich­ten Ver­satz und er­gän­zen da­durch die vor­han­de­ne Struk­tur. Die Bau­kör­per sind ge­mäß der Bauvoranfrage in­ner­halb des Planungsgebietes mit ei­nem Gartengeschoss und drei bis vier Voll­ge­schos­sen aus­ge­bil­det. Die not­wen­di­gen Park­plät­ze und die Be­su­cher-Stell­plät­ze so­wie die Fahr­ra­d-Stell­plät­ze be­fin­den sich in der Tief­ga­ra­ge so­wie zum Teil über­ir­disch. Die Park­ga­ra­ge er­schließt alle Ge­bäu­de barrierefrei. Hoch­bau Es ent­ste­hen 151 of­fe­ne und licht­durch­flu­te­te Woh­nun­gen mit je­weils ei­nem Bal­kon von 6 m². Bei den Zeilengebäuden wer­den auf den West­sei­ten Holz­la­mel­len zur Si­che­rung der Privatheit vor­ge­se­hen. Fast alle Woh­nun­gen be­sit­zen Ta­ges­licht­bä­der. Die not­wen­di­gen die­nen­den Räu­me und Technikräume sind in der Tief­ga­ra­ge si­tu­ier­t. Jede Woh­nung ist über einen Auf­zug Er­reich­bar. Die Trep­pen­häu­ser, ge­le­gen in der Ge­bäu­de­mit­te, bil­den ganz be­wusst ein zen­tra­les Ele­ment. Mög­li­che Ab­stell­flä­chen für Rollatoren und Kin­der­wä­gen be­fin­den sich im UG so­wie zum Teil im EG und auf wei­te­ren Ebe­nen. Frei­an­la­gen und Dachbegrünung Ein neu­er Erschließungsweg über die Burk­hei­mer Land­stra­ße be­fin­det sich im Nor­den des Grund­stückes. Die Nut­zung ist aus­schließ­lich für Fuß­gän­ger und Rad­fah­rer vor­ge­se­hen. Vor je­dem Punkthaus sind klei­ne Vor­plät­ze an den Ein­gän­gen plat­zier­t. Klei­ne Auf­ent­halts­be­rei­che mit Sitzkanten, Hausbäumen und Fahrradabstellflächen für Be­su­cher mar­kie­ren die Ein­gän­ge. Müll­sam­mel­stel­len sind ent­lang der We­gach­se plat­ziert und den ein­zel­nen Häu­sern zu­ge­ord­net. Im Sü­den des Grund­stückes, ent­lang der Isenbergstraße, be­fin­den sich be­glei­tend PKW-Park­plät­ze. Es be­steht die Mög­lich­keit, zwei der Stell­plät­ze mit E-Ladesäulen aus­zu­stat­ten. Die Tief­ga­ra­ge wird von der Burk­hei­mer Land­stra­ße aus er­schlos­sen. Dort be­fin­den sich auch die Fahr­ra­d- und PKW-Stell­plät­ze für die Be­woh­ner des Quar­tier­s. Eine neue Tra­fo­sta­ti­on für die Strom­ver­sor­gung ist ne­ben der TG-Zufahrt vor­ge­se­hen. Zwi­schen den bei­den neu­en Ge­bäu­de­rie­geln im Sü­den be­fin­det sich der große Kin­der­spiel­platz im Grü­nen mit zahl­rei­chen An­ge­bo­ten, wie Klet­ter­turm mit Rut­sche, Schau­kel, Tram­po­lin, Klet­ter­fel­sen, Sandspiel und Sitz­mög­lich­kei­ten zum Auf­ent­hal­t.
Baubeschreibung
Vorbemerkungen All­ge­mei­ne Vor­be­mer­kun­gen zur Leis­tungs­be­schrei­bung 1. ALLGEMEINES 1.1 Ab­kür­zun­gen AN = Auf­trag­neh­mer, Nachunternehmer/Su­bun­ter­neh­mer, Bie­ter AG = Auf­trag­ge­ber, Ge­ne­ral­un­ter­neh­mer 1.2 Grund­la­gen Die­se AVL gel­ten als be­son­de­re Ver­trags­be­din­gung, er­gän­zend zu den AGB des Auf­trag­ge­bers und der VOB. Soll­ten ein­zel­ne Be­stim­mun­gen der Leis­tungs­be­schrei­bung un­wirk­sam wer­den, blei­ben die üb­ri­gen ver­bind­lich. 2. KALKULATIONSHINWEISE 2.1 All­ge­mei­nes Die Druck­kos­ten so­wie sons­ti­ge Kos­ten der Er­stel­lung des An­ge­bo­tes sind Sa­che des Bie­ters und wer­den nicht ver­gü­tet. Das An­ge­bot ist vor­ran­gig im Da­ten­aus­tausch-For­mat GAEB 2000 p.84 oder GAEB 90 d.84 bei dem AG ein­zu­rei­chen. Al­ter­na­tiv dazu ist das An­ge­bot im PDF-For­mat oder in Pa­pier­form ein­zu­rei­chen. Zur Wah­rung ei­ner ein­heit­li­chen Verdingungsunterlage darf der Text des Leis­tungs­ver­zeich­nis­ses nicht ver­än­dert wer­den. Bei will­kür­li­chen Än­de­run­gen der Tex­te des Leis­tungs­ver­zeich­nis­ses be­hält sich die aus­schrei­ben­de Stel­le aus­drück­lich vor, der­ar­ti­ge An­ge­bo­te aus­zu­son­dern und vom  Zu­schlag aus­zu­schlie­ßen. Die Bie­ter kön­nen aber nach an­de­ren Aus­füh­rungs­ar­ten oder Stof­fen su­chen, wo­bei die Ge­stal­tungs­ab­sicht so­wie die tech­ni­sche Qua­li­tät der vor­lie­gen­den Pla­nung nicht ver­än­dert wer­den dar­f. Dies ist in ei­ner als Ne­ben­an­ge­bot ge­kenn­zeich­ne­ten, ge­son­der­ten An­la­ge zu tun. Der AN hat sich vor Ab­ga­be des An­ge­bo­tes durch Be­sich­ti­gung des Bau­ge­län­des Klar­heit über die Ört­lich­kei­ten zu ver­schaf­fen. Die Ent­schei­dung zur An­wen­dung der ein­zel­nen Po­si­tio­nen aus der Leis­tungs­be­schrei­bung trifft die ört­li­che Bau­lei­tung des AG, d.h., es be­steht kein An­spruch auf die An­wen­dung der be­schrie­be­nen Po­si­tio­nen und Teil­leis­tun­gen. Die im Leis­tungs­ver­zeich­nis aus­ge­wie­se­nen Mas­sen ba­sie­ren auf ei­ner gro­ben Schät­zung.  Ab­wei­chun­gen von den ge­nann­ten Mas­sen sind zu er­war­ten und be­rech­ti­gen nicht zu Preis­än­de­run­gen, auch für den Fall, dass ein­zel­ne Po­si­tio­nen gänz­lich ent­fal­len. Sämt­li­che Prei­se gel­ten Ab­schnitts- und bauteilübergreifend. Der AG hat einen internetbasierten Pro­jek­traum ein­ge­rich­tet. Die­ser dient der Do­ku­men­ta­ti­on und dem Aus­tausch von Do­ku­men­ten und Planunterlagen. Der AG stellt dem AN die not­wen­di­gen Zu­gän­ge zum Pro­jek­traum zur Ver­fü­gung. Alle zur Aus­füh­rung durch den AG er­stell­ten Planunterlagen sind bzw. wer­den im Pro­jek­traum ab­ge­legt und sind dort ei­gen­ver­ant­wort­lich durch den AN zu ent­neh­men. Die Ver­viel­fäl­ti­gung in Pa­pier­form und die Kos­ten­über­nah­me da­für lie­gen im Verant­wor­tungs­be­reich des AN. Der Auf­trag­neh­mer muss die ihm über­ge­be­nen Aus­füh­rungs­un­ter­la­gen un­ver­züg­lich nach Ein­stel­lung in den Pro­jek­traum auf Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit prü­fen. Die Pla­nungs­un­ter­la­gen stel­len die for­mal-­ge­stal­te­ri­schen An­for­de­run­gen an die Kon­struk­ti­on und die tech­ni­schen An­la­gen dar. Auch wenn die Un­ter­la­gen vom Auf­trag­ge­ber ge­stellt wer­den, trägt der AN die Verant­wor­tung für die fach­ge­rech­te Aus­füh­rung. Sämt­li­che vom AN er­stell­ten Un­ter­la­gen, Mon­ta­ge­plä­ne usw., sind vom AN in den Pro­jek­traum ein­zu­stel­len. Nach Frei­ga­be stellt der AN den ak­tu­ells­ten Stand ggfs. Kor­ri­giert dem AG noch­mals zu Ver­fü­gung. Zur Qua­li­täts­si­che­rung der Gesamtbaumaßnahme und zu de­ren Do­ku­men­ta­ti­on hat der AG ein on­li­ne Ba­sier­tes Tool, Docma MM, zur Män­gel­be­sei­ti­gung und Do­ku­men­ta­ti­on ein­ge­rich­tet. Der AN wird für die Ihm an­ge­kün­dig­ten Män­gel die Do­ku­men­ta­ti­on über das ein­ge­rich­te­te Tool ei­gen­stän­dig vor­neh­men. 2.2 Voll­stän­dig­keit der an­ge­bo­te­nen Leis­tung Der AN muss als Fach­fir­ma bei der Kal­ku­la­ti­on die Be­schrei­bung der ver­lang­ten Leis­tung auf Ihre fach­li­che Rich­tig­keit, Voll­stän­dig­keit und Ein­deu­tig­keit über­prü­fen. Falls er­for­der­lich, muss er auf ei­nem Bei­blatt sei­ne Be­rich­ti­gun­gen, Er­läu­te­run­gen oder Er­gän­zun­gen ein­rei­chen. 2.3 Medienversorgung auf der Bau­stel­le Der AG stellt die Ab­was­ser-, Was­ser- und Strom­ver­sor­gung ab ei­nem zen­tra­len Über­ga­be­punkt zur Ver­fü­gung und sorgt für die er­for­der­li­chen WC-Ein­rich­tun­gen, Be­leuch­tun­gen der Ver­kehrs­we­ge. 2.4 Angebotsinhalte Grund­sätz­lich müs­sen die an­ge­bo­te­nen Prei­se der ein­zel­nen Po­si­tio­nen und Ti­tel, die fer­ti­ge Ver­trags­leis­tung ein­schließ­lich al­ler er­for­der­li­chen Vor-, Ne­ben- und Nachleistungen bein­hal­ten. Die Lie­fe­rung der be­nö­tig­ten Stof­fe so­wie Ma­te­ria­li­en, Antransport- und Ab­trans­port so­wie ho­ri­zon­ta­len und ver­ti­ka­len Trans­por­te auf der Bau­stel­le bis zu Ver­wen­dungs­stel­le ist eben­falls ein­zu­kal­ku­lie­ren. Wei­ter­hin sind die er­for­der­li­chen He­be­zeu­ge, Gerüs­te und Werk­zeug­kos­ten ein­zu­kal­ku­lie­ren. Auch wenn Leis­tun­gen nicht aus­drück­lich oder be­son­ders im Ein­zel­nen nicht er­wähnt wer­den, je­doch zur sach- und fach­ge­rech­ten Her­stel­lung der voll­stän­di­gen Leis­tung er­for­der­lich sind, um die in den AVL, TVL, bzw. all­g. Bau­be­schrei­bung an­ge­führ­ten An­ga­ben und An­for­de­run­gen zu er­fül­len, sind die­se im An­ge­bot ein­zu­kal­ku­lie­ren.. In die An­ge­bots­prei­se sind dar­über hin­aus fol­gen­de Leis­tun­gen ein­zu­rech­nen, so­weit nicht in se­pa­ra­ten Po­si­tio­nen aus­ge­schrie­ben und für die Leis­tungs­er­brin­gung des AN er­for­der­lich sind: Alle er­for­der­li­chen bau- und si­cher­heits­tech­ni­schen Prü­fun­gen, Zu­las­sun­gen, Ge­neh­mi­gun­gen, Nach­wei­se und Ab­nah­men die vom AN ei­gen­ver­ant­wort­lich ver­an­lasst wer­den müs­sen, so­wie de­ren Durch­füh­rung. Ein­hal­ten der Ord­nung auf der Bau­stel­le und den Zu­fahrts­we­gen; hier­zu ge­hört auch die um­ge­hen­de Be­sei­ti­gung von Ve­run­rei­ni­gun­gen. Bau­lei­tung: Die An­we­sen­heit ei­nes deutsch­spra­chi­gen bauführenden In­ge­nieurs,  Meis­ters, Obermonteurs oder Vor­ar­bei­ters, der alle Ar­bei­ten über­wacht und bei Baubesprechungen den AN ver­ant­wort­lich ver­tritt und als LBO-Fachbauleiter be­stellt wird. Bauschuttentsorgung: Die voll­stän­di­ge Ent­sor­gung des en­ste­hen­den Bau­schutts samt al­ler da­für er­for­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, Gerä­te, Werk­zeu­ge- und Entsorgungsgebühren in­kl. freie Rück­sen­dung not­wen­di­ger Ver­pa­ckung usw., die Um­la­ge­rung von Bau­stof­fen, Bau­ge­rä­ten bei  Er­for­der­nis sind zu be­rück­sich­ti­gen. Bei zeit­lich ab­schnitts­wei­ser Durch­füh­rung der Leis­tung, ins­be­son­de­re auch bei Leis­tun­gen ge­rin­gen Um­fangs, ent­spre­chend den ört­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten oder an­de­ren sich er­ge­ben­den Not­wen­dig­kei­ten, kann vom AN aus Un­ter­bre­chung usw. kein An­spruch auf zu­sätz­li­che Ver­gü­tung ab­ge­lei­tet wer­den. Die Abrech­nung der zeit­lich ver­setz­ten Leis­tun­gen er­folgt ge­mäß der LV-Position ohne Zu­schlag. Die An­ge­bots­prei­se sind grund­sätz­lich Fest­prei­se über die an­ge­ge­be­ne Ver­trags­lauf­zeit. 2.5  Fa­bri­ka­te In der Re­gel gel­ten die im Leis­tungs­ver­zeich­nis an­ge­ge­be­nen Fa­bri­ka­te als Leitfabrikate zur De­fi­ni­ti­on der ge­for­der­ten op­ti­schen und qua­li­ta­ti­ven Ei­gen­schaf­ten. So­weit im LV die Mög­lich­keit be­steht, ein gleich­wer­ti­ges Fa­bri­kat an­zu­bie­ten sind vom Bie­ter die an­ge­bo­te­ne Fa­bri­ka­te aus­zu­fül­len bzw. zu er­gän­zen. Der Nach­weis der Gleich­wer­tig­keit der an­ge­bo­te­nen Fa­bri­ka­te ob­liegt dem AN. Al­ter­na­ti­ven kön­nen nur an­er­kannt wer­den, so­fern die­se for­mal und fachtechnisch mit dem In­halt der Leis­tungs­be­schrei­bung gleich­wer­tig sind und kei­ne zu­sätz­li­chen Kos­ten für den AG nach sich zie­hen. Ge­lingt der Gleichwertigkeitsnachweis dem AN nicht, gel­ten die vom Bie­ter ein­ge­setz­ten Ein­heits­prei­se für die vom Auf­trag­ge­ber ge­for­der­ten Fa­bri­ka­te und Ty­pen. So­fern der AN Be­den­ken ge­gen die vor­ge­se­he­ne und be­schrie­be­ne Art der Aus­füh­rung oder ge­gen zu ver­wen­den­de Ma­te­ria­li­en, Kon­struk­tio­nen usw. hat, ist er ver­pflich­tet die­se mit sei­ner Be­grün­dung und ggf. Al­ter­na­tiv­vor­schlä­gen mit ent­spre­chen­den Kostenangaben bei An­ge­bots­ab­ga­be schrift­lich mit­zu­tei­len oder Den Angebotsunterlagen als ge­son­der­tes Schrift­stück bei­zu­fü­gen. 3. AUSFÜHRUNGSHINWEISE 3.1 Abrechnungshinweise Eine Abrech­nung kann aus­schließ­lich auf der Grund­la­ge der vom AN ge­fer­tig­ten und von der Bau­lei­tung ab­ge­zeich­ne­ten Auf­mas­se er­fol­gen. Die­se sind stets so recht­zei­tig dem AG zur Ge­neh­mi­gung vor­zu­le­gen, dass die vor­ge­se­he­ne Abrech­nung un­ge­hin­dert er­fol­gen kann. Abrech­nun­gen ohne nach­voll­zieh­ba­re und un­ter­schrie­be­ne Auf­mas­se wer­den zu­rück­ge­wie­sen. 3.2 Tagelohnarbeiten An die­ser Stel­le wird auf die VOB §15 Nr. 3 ver­wie­sen. Die Taglohnzettel sind un­mit­tel­bar spä­tes­tens am  dar­auf­fol­gen­den Tag bei der Bau­lei­tung ein­zu­rei­chen. Bei ver­spä­tet ein­ge­reich­ten Taglohnzettel fin­det die VOB §15 Nr. 5 An­wen­dung. Die Taglohnzettel müs­sen de­tail­lier­ten An­ga­ben über die Leis­tun­gen und die Lage im Ge­bäu­de ent­hal­ten. Sie müs­sen voll­stän­dig und prüf­bar sein, wo­bei alle Lohn- und Materialanteile er­kenn­bar aus­ge­wie­sen sein müs­sen. Soll­te die Prüf­bar­keit nicht ge­ge­ben sein, be­hält sich der AG das Recht vor,  die Taglohnzettel zu­rück­zu­wei­sen. Bei Ver­gü­tung von Leis­tun­gen, die von der Bau­lei­tung des AG auf Nach­weis in Auf­trag ge­ge­ben wer­den, wer­den  Auf­wen­dun­gen gem. § 15 Nr.1, Abs. 2 VOB/B nicht ge­son­dert ver­gü­tet. Es wird die tat­säch­li­che Ar­beits­zeit auf der Bau­stel­le ohne An- und Ab­fahr­ten ver­gü­tet. Die aus­ge­wie­se­nen Stun­den­sät­ze gel­ten grund­sätz­lich für alle Ge­wer­ke die­ses Leis­tungs­ver­zeich­nis­ses. Bei der Abrech­nung gel­ten die ver­ein­bar­ten Auftragskonditionen (wie z.B.: Nach­lass, Skon­to, usw.).
Vorbemerkungen
ZVL - 520304 Bewehrungsarbeiten / Baustahlverlegung Zu­sätz­li­che Vor­be­mer­kun­gen zur Leis­tungs­be­schrei­bung für Bewehrungsarbeiten / Baustahlverlegung 1     Gel­tungs­be­reich und Ausführungsgrundlagen Der sach­li­che Gel­tungs­be­reich er­gibt sich aus ATV/DIN 18331 - Be­to­n­ar­bei­ten. Der AG über­trägt dem AN nach­fol­gen­de Teil­leis­tun­gen zur Er­stel­lung des vor­be­zeich­ne­ten Bau­vor­ha­bens un­ter al­lei­ni­ger bau­tech­ni­scher Verant­wor­tung. Mit den im Leis­tungs­ver­zeich­nis ent­hal­te­nen An­ga­ben über Bau­art, Bau­teil, Bau­stoff und Ab­mes­sun­gen gel­ten auch der Her­stel­lungs­vor­gang und -ablauf bis zur fer­ti­gen Leis­tung ein­schließ­lich dem Her­stel­len durch Zu­sam­men­fü­gen der Stof­fe und Bau­tei­le, so­wie dem kom­plet­ten Ein­bau­en und Be­fes­ti­gen am Ge­bäu­de un­ter Zu­grun­de­le­gung der an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik und der ge­setz­li­chen und be­hörd­li­chen Vor­schrif­ten un­ter Be­ach­tung sämt­li­cher Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten als be­schrie­ben. 2      An­ga­ben zur Aus­füh­rung 2.1      All­ge­mei­nes Die Aus­füh­rungs­zeich­nun­gen (Schal-, Bewehrungs-, De­tail-, Kana­li­sa­ti­ons­plä­ne, Werkstattzeichnungen, etc.) wer­den dem AN 1-fach als Papierpause und via Planserver zur Ver­fü­gung ge­stell­t. Die Be­stim­mung der Rei­hen­fol­ge der Her­stel­lung der ein­zel­nen Bau­tei­le er­folgt in Ab­stim­mung mit dem AG. Daraus re­sul­tie­ren­de zu­sätz­lich tech­no­lo­gisch be­ding­te Maß­nah­men, wie Bewehrungsanschlüsse, Ab­stel­lun­gen, gel­ten als Ne­ben­leis­tun­gen. Gerä­te, Ma­te­ria­li­en, Bau­stof­fe usw. sind recht­zei­tig bei der ört­li­chen Bau­lei­tung des AG an­zu­for­dern. Ver­zö­ge­run­gen im Bau­a­b­lauf und even­tu­el­le Kos­ten in­fol­ge Nicht­be­ach­tung von Lie­fer­fris­ten ge­hen zu Las­ten des AN. Mit den zur Ver­fü­gung ge­stell­ten Gerä­ten, Rüstmaterialien, Bau­stof­fen usw. ist scho­nend und pfleg­lich um­zu­ge­hen. Kos­ten für Schä­den, die durch un­sach­ge­mä­ße Hand­ha­bung oder durch Mut­wil­lig­keit ver­ur­sacht wer­den, trägt der AN. Ein Mehr­ver­brauch von Bau­stof­fen ist vom AN zu be­le­gen und nach­zu­wei­sen. Nicht be­leg­ba­re, über­durch­schnitt­li­che Mehrmengen ge­hen zu Las­ten des AN. 2.2      Bau­stel­len­ein­rich­tung Baustelleneinrichtungsflächen Den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen ist als An­la­ge ein BE-Plan bzw. ein Logistikkonzept bei­ge­füg­t. Die dar­in ent­hal­te­ne Leis­tung wird durch den AG er­bracht und be­trie­ben. Ggfs. Zu­sätz­lich vom AN ge­wünsch­te Bau­stel­len­ein­rich­tung be­darf der Zu­stim­mung des AG. Hier­auf hat der AN kei­nen An­spruch. Die Bau­stel­len­ein­rich­tung wie Tagesunterkünfte, Ma­ga­zi­ne, Sa­ni­täre Ein­rich­tun­gen, He­be­zeu­ge, Tischkreissägen usw. wer­den einschl. Ver­brauchss­tof­fe zur Ver­fü­gung ge­stell­t. Eben­so Was­ser und Strom frei Zapf­stel­le ge­gen ent­spre­chen­der Kos­ten­be­tei­li­gung. Der Auf- und Ab­bau der Bau­stel­len­ein­rich­tung er­folgt bau­seits. Die Ver­kehrs­we­ge zu den Ein­rich­tun­gen sind vom AN kos­ten­frei her­zu­stel­len Die täg­li­che Rei­ni­gung der Baustellentagesunterkünfte ist Sa­che des  AN. Die Auf­wen­dun­gen hier­für sind in den ver­ein­bar­ten Prei­sen mit zu be­rück­sich­ti­gen und wer­den nicht ge­son­dert ver­gü­tet. Die wö­chent­li­che Rei­ni­gung der WC-Con­tai­ner ist Sa­che des AG. Die vom AN be­nö­tig­ten Krä­ne wer­den vom AG ge­stellt, vor­ge­hal­ten und ab­trans­por­tier­t. Die Ge­stel­lung der Kr­an­fah­rer er­folgt durch den bauseitigen AN für Stahlbetonarbeiten. Der Trans­port von Be­weh­rung ist ei­gen­stän­dig mit dem zu­stän­di­gen Bau­lei­ter/Po­lier des AN für Stahlbetonarbeiten täg­lich zu ko­or­di­nie­ren und ab­zu­stim­men. Even­tu­ell ent­ste­hen­den Stand­zei­ten aus man­geln­der Koor­di­na­ti­on, Ab­stim­mung, un­vor­her­ge­se­he­nes, usw. liegt im Obliegenheitsbereich des AN. Der AN trägt die Auf­wen­dun­gen (Stand­zei­ten, Leis­tungs­min­de­rung, ...) die im Rah­men der Wartungs-, Un­ter­halts- und Reparaturbeiten ent­ste­hen. Er trägt eben­falls das Ri­si­ko für die Ein­hal­tung der Ver­trags­ter­mi­ne. Für die aus­rei­chen­de Be­leuch­tung in sei­nem Ein­satz­be­reich hat der AN auf sei­ne Kos­ten wäh­rend der ge­sam­ten Bau­zeit (Zeit­raum der Er­fül­lung sei­ner Leis­tung) zu sor­gen. Die Leis­tun­gen bein­hal­ten, das Auf- und Ab­bau­en, das Um­stel­len in­kl. Si­che­rung ge­gen Dieb­stahl. Das Ma­te­ri­al wird vom AG kos­ten­frei zu Ver­fü­gung ge­stell­t. 2.3 Bau­stel­len­ver­kehr, Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht Der AN ist ver­pflich­tet, auf den durch den Bau­stel­len­ver­kehr be­an­spruch­ten öf­fent­li­chen und pri­va­ten Stra­ßen ein­schließ­lich der Geh­we­ge jeg­li­che Be­schä­di­gun­gen oder Ver­schmut­zun­gen durch ei­ge­ne Leis­tun­gen zu ver­mei­den bzw. auf sei­ne Kos­ten un­ver­züg­lich be­sei­ti­gen zu las­sen. Nicht ge­neh­mig­te Stra­ßen­sper­run­gen sind dem Auf­trag­neh­mer un­ter­sag­t. Die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht ge­mäß UVV und StVO im ge­sam­ten Bau­feld so­wie in den un­mit­tel­bar an­gren­zen­den öf­fent­li­chen Be­rei­chen ob­liegt aus­schließ­lich dem AN. Wenn der AN die­sen Pf­lich­ten nicht nach­kommt, ist der AG be­rech­tigt, nach er­folg­lo­ser Mah­nung und Frist­set­zung die not­wen­di­gen Maß­nah­men auf Kos­ten des AN selbst durch­füh­ren zu las­sen und dem Auf­trag­neh­mer zu be­rech­nen. Bei Ar­beitsen­de sind Ma­schi­nen, die für die Er­brin­gung der Leis­tung des AN Ihm über­las­sen wur­den, au­ßer­halb der um­zäun­ten BE, in un­mit­tel­ba­rer Nähe der öf­fent­li­chen und nicht öf­fent­li­chen Ver­kehrs­we­ge mit dem not­wen­di­gen Si­cher­heits­ab­stand eben­falls mit ei­nem Bau­zaun zu um­stel­len. Gerä­te und Ma­schi­nen sind im Nichtbetriebszustand so zu par­ken, dass eine Be­hin­de­rung des öf­fent­li­chen Ver­kehrs voll­stän­dig aus­ge­schlos­sen ist. Die Ab­stell­flä­chen sind eben­falls mit ei­nem Bau­zaun zu um­weh­ren. Die­se Ar­bei­ten sind Ne­ben­leis­tun­gen. 2.4      Per­so­nal Der AN ver­pflich­tet sich den er­for­der­li­chen Be­ton­stahl in der je­weils be­nö­tig­ten Men­ge und Um­fang ter­min­ge­recht auf der Bau­stel­le zu ver­le­gen. Der AN ver­pflich­tet sich, den von der Bau­lei­tung zu er­stel­len­den Ab­ruf- bzw. Ter­min­plan ein­zu­hal­ten. Die Per­so­nal­stär­ke ist dem Bau­fort­schritt an­zu­pas­sen. Der Auf­trag­neh­mer wird nur sol­che Fach- und Hilfs­kräf­te für die Er­fül­lung des Auf­tra­ges ein­set­zen, die mit den all­ge­mei­nen Bau­vor­schrif­ten, den Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten einschl. der Gerüstbauordnung ver­traut sind und eine Ge­währ für ihre Ein­hal­tung bie­ten. Wer­den Ar­beit­neh­mer ein­ge­setzt, die der deut­schen Spra­che nicht mäch­tig sind, muss stän­dig eine der deut­schen Spra­che kun­di­ge, fach­lich ge­eig­ne­te, wei­sungs­be­fug­te Per­son als An­sprech­part­ner un­mit­tel­bar vor Ort sein. Die auf der Bau­stel­le Be­schäf­tig­ten wer­den vom AN mit den er­for­der­li­chen Sicherheits- und Schutz­klei­dun­gen so­wie PSA (gilt auch für Si­cher­heits­gur­te) und mit per­sön­li­chem Hand­werks­zeug aus­ge­rüs­tet. Elek­tro­klein­ge­rä­te wie Schlag­bohr­ma­schi­nen, Bohr­ma­schi­nen, Stich­sä­gen, Win­kel­schlei­fer, Schussapparat samt Werk­zeu­gen und Ver­brauchss­tof­fe so­wie Ver­mes­sungs­in­stru­men­te wer­den vom AG kos­ten­los mit Über­ga­be­pro­to­koll bei­ge­stell­t. Die Un­ter­brin­gung des Per­so­nals in Nacht­un­ter­künf­ten in­kl. Trans­port des Baustellenpersonals von den Nacht­un­ter­künf­ten zur Bau­stel­le und zu­rück hat grund­sätz­lich durch den AN zu er­fol­gen. 2.5      Be­weh­rung Die ver­ein­bar­ten Prei­se gel­ten auch dann, wenn kei­ne kon­ti­nu­ier­li­chen Ganztageseinsätze mög­lich sin­d. Ab­stand­hal­ter müs­sen dem DBV-Merkblatt: Ab­stand­hal­ter ent­spre­chen. Das Ein­brin­gen der Be­weh­rung ohne Ab­stand­hal­ter ist un­zu­läs­sig. Ab­stand­hal­ter sind so zu fi­xie­ren, dass ein Ver­schie­ben der Be­weh­rung wäh­rend des Betonierens aus­ge­schlos­sen ist. Bei al­len Sichtbetonbauteilen ist zu be­ach­ten, dass die ver­drill­ten En­den der Bin­de­dräh­te nach in­nen ste­hen, da­mit auf der Au­ßen­sei­te kei­nen Rost­fle­cken ent­ste­hen - al­ter­na­tiv wird Bin­de­draht aus Edel­stahl ver­wen­det. Die Auf­stel­lung von Hilfs- und Mon­ta­ge­ge­rüs­ten hat durch den AN zu er­fol­gen. Gerüstmaterial stellt der AG ohne Haf­tung kos­ten­los zur Ver­fü­gung. So­weit vor­han­de­ne Gerüs­te vom AG dür­fen durch den AN be­nutzt wer­den. Der AG ist aus der Zur­ver­fü­gung­stel­lung bzw. Be­nut­zung durch den AN in kei­ner Wei­se haft­bar. Bei Kragplatten im Au­ßen­be­reich ist die Be­weh­rung so aufzubiegen, dass auch im Be­reich von Tropfkanten oder ge­fas­ten Kan­ten die Mindestbetondeckung ga­ran­tiert ist. Wird (spä­tes­tens) beim Ein­brin­gen der Be­weh­rung im Be­reich von Kreu­zungs­punk­ten, z.B. An Stüt­zen mit Un­ter­zü­gen oder Haup­t- und Nebenunterzügen, er­kannt, dass ein Ord­nungs­ge­mä­ßes Ein­brin­gen oder Ver­dich­ten des Be­tons nicht mög­lich ist, ist un­ver­züg­lich der Tragwerksplaner zu kon­sul­tie­ren, um Rüttellücken und Betoniergassen fest­zu­le­gen und ent­spre­chend aus­zu­bil­den. Der Auf­trag­neh­mer ver­ein­bart recht­zei­tig die Ter­mi­ne für vor­ge­schrie­be­ne Ab­nah­men mit der Bau­be­hör­de bzw. dem Sta­ti­ker oder Prü­f­in­ge­nieur. Die Bau­lei­tung ist dar­über zu In­for­mie­ren. Eine Aus­fer­ti­gung des Ab­nah­me­pro­to­kolls der Be­weh­rung ist dem Auf­trag­ge­ber zu über­ge­ben. Wird an der Bau­stel­le Ma­te­ri­al ge­bo­gen, so stellt der AG Platz, Unterlagehölzer und Elek­tro­an­schluss kos­ten­los zur Ver­fü­gung, wo­ge­gen Schnei­de- und Bie­ge­ma­schi­nen vom AN zu stel­len sin­d. Der Ein­bau von nicht plan­mä­ßig vor­ge­se­he­nen Mon­ta­ge- oder Zulagebewehrungen kann nur im Ein­ver­neh­men und nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Ge­neh­mi­gung durch die ört­li­che Bau­lei­tung des AG er­fol­gen. Zu­la­gen, die auf Grund von man­gel­haft ver­leg­ter Be­weh­rung er­for­der­lich wer­den, ge­hen zu Las­ten des AN. Even­tu­ell feh­ler­haf­te, d.h. Von den ge­prüf­ten Plä­nen ab­wei­chen­de Leis­tun­gen müs­sen von dem AN in Ord­nung ge­bracht wer­den. Textilbänder und BigBags wer­den am Ende der Transportkette durch den AN ge­sam­melt und in vom AG- be­reit ge­stell­ten Be­hält­nis­se ent­sorg­t. Bei Sichtbetonflächen mit fer­ti­gen Be­to­no­ber­flä­chen ist be­son­ders vor­sich­tig mit der Schalungsfläche um­zu­ge­hen. Ge­ge­be­nen­falls er­for­der­li­chen Schutz der Schalungsoberfläche wird bau­seits vom AG ge­stellt und vom AN ein­ge­baut, wie­der ent­fernt und bei Er­for­der­nis ent­sorgt in bau­seits vom AG ge­stell­ten Con­tai­ner. 3      Preisinhalte So­weit in der Aus­schrei­bung und dem Leis­tungs­ver­zeich­nis nichts an­de­res vor­ge­se­hen ist, gilt in Er­gän­zung der DIN-18331 als Ne­ben­leis­tun­gen: Alle Vermessungs-, und Einmessungsarbeiten. Der AG stellt pro Ge­schoss und Bau­teil ein Meterriss und ein Achskreuz zu Ver­fü­gung. Ver­le­gen von Betonstabstahl bzw. Mat­ten einschl. Ab­la­den, sor­tie­ren, Zwi­schen­la­gern und Trans­port zur Ein­bau­stel­le. Der Ein­bau von durch den AG ge­lie­fer­ten Ab­stands­hal­tern (aus Kunst­stoff, Fa­ser­ze­ment o.ä. nach Wahl des AG) in aus­rei­chen­der An­zahl und Di­men­si­on. Das Ein­bau­en von Bin­de­draht und sons­ti­ge Hilfs- und Ver­brauchss­tof­fe Schultertransporte in­ner­halb der Bau­stel­le bis zu max. 50 m sind in den ver­ein­bar­ten Prei­sen ent­hal­ten. Bei Fer­tig­tei­len das Herausbiegen der werk­sei­tig ein­ge­brach­te Be­weh­rung. Das Herausbiegen und Rich­ten von Be­weh­run­gen bei An­schlüs­sen von im zwei­ten Ar­beits­gang her­ge­stell­ten Bau­tei­len, z.B. Po­des­ten und Wän­den Der Auf­wand für die ord­nungs­ge­mä­ße La­ge­rung/Zwi­schen­la­ge­rung geht zu Las­ten des AN. Hier­zu ge­hört auch eine even­tu­el­le Auf- und Ab­de­ckung des zwi­schen­ge­la­ger­ten Stahls so­wie die Schneebeseitigung. Ab­deck­ma­te­ri­al wird von AG kos­ten­los zur Ver­fü­gung ge­stell­t. Das Vor­flech­ten von Ar­mie­run­gen auf bau­seits ge­stell­ten Scha­blo­nen, Ver­set­zen der Ar­mie­run­gen ein­schließ­lich even­tu­el­ler Transportsicherungen. Das Schnei­den von Auss­pa­run­gen und Ausklinkungen jeg­li­cher Art, auch im Be­reich von Ein­bau­tei­len. Die Be­sei­ti­gung von Stahlabfällen und Bin­de­draht aus dem Be­reich der Schalflächen. Zu­la­gen für Schubbewehrungen. Das Ab­la­den / Um­la­den von S-Haken, Bü­gel und dergl. In Trans­port­be­häl­ter. Das Ein­schlup­fen von Werkslieferungen auf der Bau­stel­le. Das Ab­de­cken der her­aus­ste­hen­den Be­weh­rung (Anschlussbewehrung) mit­tels Kunststoffabdeckungen zum Zweck der Ar­beits­si­cher­heit. Das Ma­te­ri­al wird vom AG an zen­tra­ler Stel­le zur Ver­fü­gung ge­stell­t. 4      Abrechnungshinweise Die Abrech­nung der Verlegeleistung er­folgt nach den Stahllisten des Tragwerksplaners. Bei Mat­ten wird der Ver­schnitt nicht ver­gü­tet. Die Abrech­nung er­folgt nach dem ein­ge­bau­ten Mattengewicht (Net­to­ge­wicht). Die Ein­heits­prei­se gel­ten für jeg­li­che Ortbetonkonstruktionen und für auf der Bau­stel­le her­ge­stell­te Halb- und Vollfertigteile. Das Schnei­den der Mat­ten bein­hal­tet we­nigs­tens einen durch­ge­hen­den Längs- oder Qu­er­schnit­t. Die Abrech­nung der Schneid­ar­bei­ten er­folgt über das je­wei­li­ge Brut­to­ge­wicht der gan­zen zu schnei­den­den Mat­te. Grund­la­ge für die Abrech­nung bil­det die je­wei­li­ge Schnitt­lis­te der Mattenbewehrung des Tragwerkplaners 5      Revisionsunterlagen In den Ein­heits­prei­sen ent­hal­ten ist die voll­stän­di­ge Dar­stel­lung der ver­trags­mä­ßig er­stell­ten Leis­tung in Form von Revisionsunterlagen. Die Revisionsunterlagen sind 1-fach di­gi­tal im PDF-For­mat, bei Plä­nen im PDF- und DWG/DXF-Format ab­zu­ge­ben. Die­se müs­sen im Ein­zel­nen ent­hal­ten: - Fachbauleitererklärung - Fachunternehmerbescheinigung
ZVL - 520304 Bewehrungsarbeiten / Baustahlverlegung
ZVL - 520305 Mauerarbeiten Zu­sätz­li­che Vor­be­mer­kun­gen zur Leis­tungs­be­schrei­bung für Mau­er­ar­bei­ten 1     Gel­tungs­be­reich und Ausführungsgrundlagen Der sach­li­che Gel­tungs­be­reich er­gibt sich aus ATV/DIN 18330 - Mau­er­ar­bei­ten. Der AG über­trägt dem AN nach­fol­gen­de Teil­leis­tun­gen zur Er­stel­lung des vor­be­zeich­ne­ten Bau­vor­ha­bens un­ter al­lei­ni­ger bau­tech­ni­scher Verant­wor­tung. Mit den im Leis­tungs­ver­zeich­nis ent­hal­te­nen An­ga­ben über Bau­art, Bau­teil, Bau­stoff und Ab­mes­sun­gen gel­ten auch der Her­stel­lungs­vor­gang und -ablauf bis zur fer­ti­gen Leis­tung ein­schließ­lich dem Her­stel­len durch Zu­sam­men­fü­gen der Stof­fe und Bau­tei­le, so­wie dem kom­plet­ten Ein­bau­en und Be­fes­ti­gen am Ge­bäu­de un­ter Zu­grun­de­le­gung der an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik und der ge­setz­li­chen und be­hörd­li­chen Vor­schrif­ten un­ter Be­ach­tung sämt­li­cher Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten als be­schrie­ben. 2      An­ga­ben zur Aus­füh­rung 2.1      All­ge­mei­nes Die Aus­füh­rungs­zeich­nun­gen (Schal-, Bewehrungs-, De­tail-, Kana­li­sa­ti­ons­plä­ne, Werkstattzeichnungen, etc.) wer­den dem AN 1-fach als Papierpause und via Planserver zur Ver­fü­gung ge­stell­t. . Die Be­stim­mung der Rei­hen­fol­ge der Her­stel­lung der ein­zel­nen Bau­tei­le er­folgt in Ab­stim­mung mit dem AG. Daraus re­sul­tie­ren­de zu­sätz­lich tech­no­lo­gisch be­ding­te Maß­nah­men, wie Bewehrungsanschlüsse, Ab­stel­lun­gen, gel­ten als Ne­ben­leis­tun­gen. Gerä­te, Ma­te­ria­li­en, Bau­stof­fe usw. sind recht­zei­tig bei der ört­li­chen Bau­lei­tung des AG an­zu­for­dern. Ver­zö­ge­run­gen im Bau­a­b­lauf und even­tu­el­le Kos­ten in­fol­ge Nicht­be­ach­tung von Lie­fer­fris­ten ge­hen zu Las­ten des AN. Mit den zur Ver­fü­gung ge­stell­ten Gerä­ten, Rüstmaterialien, Bau­stof­fen usw. ist scho­nend und pfleg­lich um­zu­ge­hen. Kos­ten für Schä­den, die durch un­sach­ge­mä­ße Hand­ha­bung oder durch Mut­wil­lig­keit ver­ur­sacht wer­den, trägt der AN. Ein Mehr­ver­brauch von Bau­stof­fen ist vom AN zu be­le­gen und nach­zu­wei­sen. Nicht be­leg­ba­re, über­durch­schnitt­li­che Mehrmengen ge­hen zu Las­ten des AN. 2.2      Bau­stel­len­ein­rich­tung Baustelleneinrichtungsflächen Den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen ist als An­la­ge ein BE-Plan bzw. ein Logistikkonzept bei­ge­füg­t. Die dar­in ent­hal­te­ne Leis­tung wird durch den AG er­bracht und be­trie­ben. Ggfs. Zu­sätz­lich vom AN ge­wünsch­te Bau­stel­len­ein­rich­tung be­darf der Zu­stim­mung des AG. Hier­auf hat der AN kei­nen An­spruch. Die Bau­stel­len­ein­rich­tung wie Tagesunterkünfte, Ma­ga­zi­ne, usw. inkl. Auf- und Ab­bau wer­den vom AN bzw. vom AG zu Las­ten des AN ge­stell­t. Eben­so Was­ser und Strom frei Zapf­stel­le gegen entsprechender Kos­ten­be­tei­li­gung. Der Auf- und Ab­bau der Bau­stel­len­ein­rich­tung er­folgt bau­seits. Die täg­li­che Rei­ni­gung der Baustellentagesunterkünfte ist Sa­che des AN. Die Auf­wen­dun­gen hier­für sind in den ver­ein­bar­ten Prei­sen mit zu be­rück­sich­ti­gen und wer­den nicht ge­son­dert ver­gü­tet. Die wö­chent­li­che Rei­ni­gung der WC-Con­tai­ner ist Sa­che des AG. Die vom AN be­nö­tig­ten Krä­ne wer­den vom AG ge­stellt, vor­ge­hal­ten und ab­trans­por­tier­t. Die Ge­stel­lung der Kr­an­fah­rer er­folgt durch den bauseitigen AN für Stahlbetonarbeiten. Der Trans­port von Ma­te­ria­li­en ist ei­gen­stän­dig mit dem zu­stän­di­gen Bau­lei­ter/Po­lier des AN für Stahlbetonarbeiten täg­lich zu ko­or­di­nie­ren und ab­zu­stim­men. Even­tu­ell ent­ste­hen­den Stand­zei­ten aus man­geln­der Koor­di­na­ti­on, Ab­stim­mung, Un­vor­her­ge­se­he­nes, usw. liegt im Obliegenheitsbereich des AN. Der AN trägt die Auf­wen­dun­gen (Stand­zei­ten, Leis­tungs­min­de­rung, ...) die im Rah­men der Wartungs-, Un­ter­halts- und Re­pa­ra­tu­r­ar­bei­ten ent­ste­hen. Er trägt eben­falls das Ri­si­ko für die Ein­hal­tung der Ver­trags­ter­mi­ne. Für die aus­rei­chen­de Be­leuch­tung in sei­nem Ein­satz­be­reich hat der AN auf sei­ne Kos­ten wäh­rend der ge­sam­ten Bau­zeit (Zeit­raum der Er­fül­lung sei­ner Leis­tung) zu sor­gen. Die Leis­tun­gen bein­hal­ten, das Auf- und Ab­bau­en, das Um­stel­len in­kl. Si­che­rung ge­gen Dieb­stahl. Das Be­leuch­tungs­ma­te­ri­al wird vom AG kos­ten­frei zu Ver­fü­gung ge­stell­t. 2.3 Bau­stel­len­ver­kehr, Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht Der AN ist ver­pflich­tet, auf den durch den Bau­stel­len­ver­kehr be­an­spruch­ten öf­fent­li­chen und pri­va­ten Stra­ßen ein­schließ­lich der Geh­we­ge jeg­li­che Be­schä­di­gun­gen oder Ver­schmut­zun­gen durch ei­ge­ne Leis­tun­gen zu ver­mei­den bzw. auf sei­ne Kos­ten un­ver­züg­lich be­sei­ti­gen zu las­sen. Bei Ar­beitsen­de sind Ma­schi­nen, die für die Er­brin­gung der Leis­tung des AN Ihm über­las­sen wur­den, au­ßer­halb der um­zäun­ten BE, in un­mit­tel­ba­rer Nähe der öf­fent­li­chen und nicht öf­fent­li­chen Ver­kehrs­we­ge mit dem not­wen­di­gen Si­cher­heits­ab­stand eben­falls mit ei­nem Bau­zaun zu um­stel­len. Gerä­te und Ma­schi­nen sind im Nichtbetriebszustand so zu par­ken, dass eine Be­hin­de­rung des öf­fent­li­chen Ver­kehrs voll­stän­dig aus­ge­schlos­sen ist. Die Ab­stell­flä­chen sind eben­falls mit ei­nem Bau­zaun zu um­weh­ren. Die­se Ar­bei­ten sind Ne­ben­leis­tun­gen. 2.4      Per­so­nal Der AN ver­pflich­tet sich das er­for­der­li­che Mau­er­werk in der je­weils be­nö­tig­ten Men­ge und Um­fang ter­min­ge­recht auf der Bau­stel­le aus­zu­füh­ren. Der AN ver­pflich­tet sich, den von der Bau­lei­tung zu er­stel­len­den Ab­ruf- bzw. Ter­min­plan ein­zu­hal­ten. Die Per­so­nal­stär­ke ist dem Bau­fort­schritt an­zu­pas­sen. Für die Ab­stim­mung der Leis­tungs­er­brin­gung als auch für die Ent­ge­gen­nah­me von Wei­sun­gen be­nennt der AN einen Vor­ar­bei­ter bzw. Po­lier aus der Verlegekolonne, der über aus­rei­chen­de deut­sche Sprach­kennt­nis­se ver­fügt und über die ge­sam­te Dau­er der Bau­zeit bzw. der Verlegearbeiten an­we­send sein muss. Ein Wech­sel der Auf­sicht ist nur im Ein­ver­neh­men mit der Bau­lei­tung von PG zu­läs­sig. Der Auf­trag­neh­mer wird nur sol­che Fach- und Hilfs­kräf­te für die Er­fül­lung des Auf­tra­ges ein­set­zen, die mit den all­ge­mei­nen Bau­vor­schrif­ten, den Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten einschl. der Gerüstbauordnung ver­traut sind und eine Ge­währ für ihre Ein­hal­tung bie­ten. Wer­den Ar­beit­neh­mer ein­ge­setzt, die der deut­schen Spra­che nicht mäch­tig sind, muss stän­dig eine der deut­schen Spra­che kun­di­ge, fach­lich ge­eig­ne­te, wei­sungs­be­fug­te Per­son als An­sprech­part­ner un­mit­tel­bar vor Ort sein. Die auf der Bau­stel­le Be­schäf­tig­ten wer­den vom AN mit den er­for­der­li­chen Sicherheits- und Schutz­klei­dun­gen so­wie PSA (gilt auch für Si­cher­heits­gur­te) und mit per­sön­li­chem Hand­werks­zeug aus­ge­rüs­tet. Elek­tro­klein­ge­rä­te wie Schlag­bohr­ma­schi­nen, Bohr­ma­schi­nen, Stich­sä­gen, Win­kel­schlei­fer, Schussapparat samt Werk­zeu­gen und Ver­brauchss­tof­fe so­wie Ver­mes­sungs­in­stru­men­te wer­den vom AG kos­ten­los mit Über­ga­be­pro­to­koll bei­ge­stell­t. Die Un­ter­brin­gung des Per­so­nals in Nacht­un­ter­künf­ten in­kl. Trans­port des Baustellenpersonals von den Nacht­un­ter­künf­ten zur Bau­stel­le und zu­rück hat grund­sätz­lich durch den AN zu er­fol­gen. 2.5      Mau­er­ar­bei­ten Dem AN wer­den Stei­ne und Fertigmörtel, Tro­cken­mör­tel oder bei Ei­gen­her­stel­lung des Mör­tels, Sand, Kies, Ze­ment usw. und das Ma­te­ri­al für den Fu­gen­mör­tel kos­ten­los zur Ver­fü­gung ge­stell­t. Bei Ver­wen­dung von Fertigmörtel sind Klein­men­gen vom AN selbst her­zu­stel­len. Das Mau­er­werk ist kurz vor Ab­bau der Gerüs­te zu rei­ni­gen. Alle Stoß- und La­ger­fu­gen sind satt und hohlraumfrei aus­zu­füh­ren. Bei Sichtmauerwerk ist die Ver­fu­gung voll­fu­gig und gleich­mä­ßig aus­zu­füh­ren. Die Sollfugendicke ent­spre­chend der DIN-V­or­ga­be. a) Bei der Ver­ar­bei­tungs­tech­nik Mauermörtel = Fu­gen­mör­tel wird der aus­ge­tre­te­ne    Fu­gen­mör­tel nach kur­z­em Ab­bin­den mit dem Fug­ei­sen in die Fuge zu­rück­ge­presst, da­nach die Ober­flä­che mit Holz oder Schlauch ega­li­sier­t. b) Bei nach­träg­li­chem Ver­fu­gen ist die Fuge ca. 1,5 cm tief aus­zu­krat­zen. Die Steinkanten müs­sen frei von Mör­tel und lo­sen Tei­len sein. Vor dem Aus­fu­gen sind die Stei­ne aus­rei­chend zu näs­sen. Der Fu­gen­mör­tel wird in zwei Ar­beits­gän­gen in die Fuge ein­ge­drückt, ver­dich­tet und ge­glät­tet. Die frisch ver­fug­ten Flä­chen sind vor früh­zei­ti­gem Aus­trock­nen zu schüt­zen. Mauerwerksanschlüsse an Stahl­be­ton und Stahl­kon­struk­tio­nen sind sorg­fäl­tig her­zu­stel­len. Veran­ke­run­gen sind fach­ge­recht in Das Mau­er­werk ein­zu­bin­den. Bei Sichtmauerwerk sind die Hö­hen- und Längsfugen vor Be­ginn der Ar­bei­ten an ent­spre­chen­den Leh­ren abzutragen. Der Ein­bau der Stei­ne muss über die­se Leh­ren lageweise kon­trol­liert wer­den. Sämt­li­che Stei­ne sind vor Ein­bau auf ihre Maß­hal­tig­keit und Un­ver­sehrt­heit zu über­prü­fen. Man­gel­haf­te Stei­ne sind aus­zu­son­dern, Passsteine müs­sen ge­schnit­ten wer­den. Bei Vor­maue­run­gen sind die Luft­schich­ten frei von her­ab­fal­len­dem Mör­tel zu hal­ten. Entlüftungssteine sind nach Plan zu ver­set­zen bzw. nach An­ga­ben der ört­li­chen Bau­lei­tung aus­zu­füh­ren. Evt­l. ein­zu­bau­en­de Däm­mung ist ge­gen Ab­rut­schen zu si­chern und ge­gen Feuch­tig­keit zu schüt­zen. Da­mit bei Vor­mau­er­zie­geln oder Klin­kern ein ein­heit­li­ches Fassadenbild er­reicht wird, ist es er­for­der­lich, die Verblendziegel aus meh­re­ren Pa­ke­ten gleich­zei­tig gut ge­mischt zu ver­ar­bei­ten. Bei ho­hen som­mer­li­chen Tem­pe­ra­tu­ren müs­sen die Stei­ne vor­ge­nässt wer­den. 3      Preisinhalte So­weit in der Aus­schrei­bung und dem Leis­tungs­ver­zeich­nis nichts an­de­res vor­ge­se­hen ist, gilt in Er­gän­zung der DIN-18330 als Ne­ben­leis­tun­gen: Alle un­ter 2.5 be­schrie­be­nen Vor­ga­ben. Alle Vermessungs-, und Einmessungsarbeiten. Der AG stellt pro Ge­schoss und Bau­teil ein Meterriss und ein Achskreuz zu Ver­fü­gung. Das Er­stel­len, Un­ter­hal­ten und De­mon­tie­ren von Schutz- und Si­cher­heits­ein­rich­tun­gen wie Arbeits- und Schutz­ge­rüs­te, Ab­de­ckun­gen, Bau­trep­pen usw. ent­spre­chend den Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten für Leis­tun­gen des AN und de­ren kos­ten­lo­se Mit­be­nut­zung von Drit­ten. Das Her­stel­len al­ler Auss­pa­run­gen. Das Her­stel­len von Glatt­stri­chen an Lei­bun­gen, Stür­zen und Brüs­tun­gen zum nach­träg­li­chen An­schlie­ßen von Tü­ren und Fenstern. Der Mauerwerksanschluss an be­ste­hen­de Bau­tei­le (Wän­de, De­cken, Stüt­zen) Das Ein­bau­en von Dü­beln und Dübelleisten. Das Auss­top­fen, bei nichttragenden In­nen­wän­den der an der Wandoberkante ver­blei­ben­de Fuge zur De­cke mit Mineralfaserwolle auf vol­ler Brei­te. Das Her­stel­len von Stür­zen und Über­de­ckun­gen für Öff­nun­gen aus Mauerstürzen. Das Her­stel­len von Bewegungs- und Schein­fu­gen. Das Schlie­ßen des Zwi­schen­rau­mes an Öff­nun­gen bei zwei­scha­li­gem Mau­er­werk. Das Her­stel­len von Lei­bun­gen bei Sicht- und Ver­blend­mau­er­werk so­wie von Sohl­bän­ken, Ge­sim­sen und Bän­dern ein­schließ­lich et­wai­ger Aus­kra­gun­gen, so­weit die­se aus den Ausschreibungsplänen zu er­se­hen ist. Das Her­stel­len von Ecken und Wandenden mit Form­stei­nen oder ge­schlif­fe­nen Mau­er­stei­nen. Das Her­stel­len von Mauerschrägen als obe­rer Ab­schluss. Das Her­stel­len von Quergefälle in Mauerwerkskronen. Das Ver­fül­len von ver­ti­ka­len An­schluss­fu­gen. Die Maß­nah­men für das Mau­ern bei Frost, je­doch nicht hei­zen bzw. ein­hau­sen. Die er­höh­te Ebenflächigkeit für nach­träg­li­chen Dünn- und Normalputz. Die An­brin­gung von Bitumenpappe als waag­rech­te Ab­dich­tung ge­gen auf­stei­gen­de Feuch­tig­keit. Das Her­stel­len von Höhenausgleichsschichten, Kimmsteine, Planstein- oder Flachstürze so­wie Iso-Kimmsteine. Das Schüt­zen der Steinoberkanten ge­gen ein­drin­gen­de Feuch­tig­keit 4      Abrechnungshinweise Das Her­stel­len von Tür- und Fensterpfeiler < 50 cm wird mit dem Ein­heits­preis der je­wei­li­gen Grund­po­si­ti­on ver­gü­tet. Das Her­stel­len von Roll­schich­ten als Mauerwerksabdeckung wird mit dem Preis der je­wei­li­gen Mauerwerksposition ver­gü­tet. Das An­le­gen jeg­li­cher Öff­nun­gen <2,50 m² wird durch das Übermessen ver­gü­tet. Öff­nun­gen >2,50 m² (auch raumhoch) wer­den ab­ge­zo­gen. In die­sem Fall wird das An­le­gen der Öff­nun­gen nicht ge­son­dert ver­gü­tet. Das Schlie­ßen von Öff­nun­gen al­ler Wand­stär­ken wird über ge­son­der­te Po­si­tio­nen ver­gü­tet. 5      Revisionsunterlagen In den Ein­heits­prei­sen ent­hal­ten ist die voll­stän­di­ge Dar­stel­lung der ver­trags­mä­ßig er­stell­ten Leis­tung in Form von Revisionsunterlagen. Die Revisionsunterlagen sind 1-fach di­gi­tal im PDF-For­mat, bei Plä­nen im PDF- und DWG/DXF-Format ab­zu­ge­ben. Die­se müs­sen im Ein­zel­nen ent­hal­ten: Fachbauleitererklärung Fachunternehmerbescheinigung Errichterbescheinigung für alle Brandschutzrelevante Bau­tei­le im Ein­zel­nen.
ZVL - 520305 Mauerarbeiten
ZVL - 520306 Betonarbeiten Zu­sätz­li­che Vor­be­mer­kun­gen zur Leis­tungs­be­schrei­bung für Be­to­n­ar­bei­ten 1     Gel­tungs­be­reich und Ausführungsgrundlagen Der sach­li­che Gel­tungs­be­reich er­gibt sich aus ATV/DIN 18331 - Be­to­n­ar­bei­ten. Der AG über­trägt dem AN nach­fol­gen­de Teil­leis­tun­gen zur Er­stel­lung des vor­be­zeich­ne­ten Bau­vor­ha­bens un­ter al­lei­ni­ger bau­tech­ni­scher Verant­wor­tung. Mit den im Leis­tungs­ver­zeich­nis ent­hal­te­nen An­ga­ben über Bau­art, Bau­teil, Bau­stoff und Ab­mes­sun­gen gel­ten auch der Her­stel­lungs­vor­gang und -ablauf bis zur fer­ti­gen Leis­tung ein­schließ­lich dem Her­stel­len durch Zu­sam­men­fü­gen der Stof­fe und Bau­tei­le, so­wie dem kom­plet­ten Ein­bau­en und Be­fes­ti­gen am Ge­bäu­de un­ter Zu­grun­de­le­gung der an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik und der ge­setz­li­chen und be­hörd­li­chen Vor­schrif­ten un­ter Be­ach­tung sämt­li­cher Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten als be­schrie­ben. 2      An­ga­ben zur Aus­füh­rung 2.1      All­ge­mei­nes Die Aus­füh­rungs­zeich­nun­gen (Schal-, Bewehrungs-, De­tail-, Kana­li­sa­ti­ons­plä­ne, Werkstattzeichnungen, etc.) wer­den dem AN 1-fach als Papierpause und via Planserver  kos­ten­los zur Ver­fü­gung ge­stell­t. Die Be­stim­mung der Rei­hen­fol­ge der Her­stel­lung der ein­zel­nen Bau­tei­le er­folgt in Ab­stim­mung mit dem AG. Daraus re­sul­tie­ren­de zu­sätz­lich tech­no­lo­gisch be­ding­te Maß­nah­men, wie Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse, Ab­stel­lun­gen, gel­ten als Ne­ben­leis­tun­gen. Gerä­te, Ma­te­ria­li­en, Bau­stof­fe usw. sind recht­zei­tig bei der ört­li­chen Bau­lei­tung des AG an­zu­for­dern. Ver­zö­ge­run­gen im Bau­a­b­lauf und even­tu­el­le Kos­ten in­fol­ge Nicht­be­ach­tung von Lie­fer­fris­ten ge­hen zu Las­ten des AN. Mit den zur Ver­fü­gung ge­stell­ten Gerä­ten, Rüstmaterialien, Bau­stof­fen usw. ist scho­nend und pfleg­lich um­zu­ge­hen. Kos­ten für Schä­den, die durch un­sach­ge­mä­ße Hand­ha­bung oder durch Mut­wil­lig­keit ver­ur­sacht wer­den, trägt der AN. Ein Mehr­ver­brauch von Bau­stof­fen ist vom AN zu be­le­gen und nach­zu­wei­sen. Nicht be­leg­ba­re, über­durch­schnitt­li­che Mehrmengen ge­hen zu Las­ten des AN. 2.2      Bau­stel­len­ein­rich­tung Baustelleneinrichtungsflächen Den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen ist als An­la­ge ein BE-Plan bzw. ein Logistikkonzept bei­ge­füg­t. Die dar­in ent­hal­te­ne Leis­tung wird durch den AG er­bracht und be­trie­ben. Ggfs. Zu­sätz­lich vom AN ge­wünsch­te Bau­stel­len­ein­rich­tung be­darf der Zu­stim­mung des AG. Hier­auf hat der AN kei­nen An­spruch. Die Bau­stel­len­ein­rich­tung wie Tagesunterkünfte, Ma­ga­zi­ne, Sa­ni­täre Ein­rich­tun­gen, He­be­zeu­ge, Tischkreissägen usw. wer­den einschl. Ver­brauchss­tof­fe zur Ver­fü­gung ge­stell­t. Eben­so Was­ser und Strom frei Zapf­stel­le ge­gen ent­spre­chen­der Kos­ten­be­tei­li­gung. Der Auf- und Ab­bau der Bau­stel­len­ein­rich­tung er­folgt bau­seits. Die Ver­kehrs­we­ge zu den Ein­rich­tun­gen sind vom AN kos­ten­frei her­zu­stel­len Die täg­li­che Rei­ni­gung der Baustellentagesunterkünfte ist Sa­che des AN. Die Auf­wen­dun­gen hier­für sind in den ver­ein­bar­ten Prei­sen mit zu be­rück­sich­ti­gen und wer­den nicht ge­son­dert ver­gü­tet. Die wö­chent­li­che Rei­ni­gung der WC-Con­tai­ner ist Sa­che des AG. Die vom AN be­nö­tig­ten Krä­ne wer­den vom AG ge­stellt, vor­ge­hal­ten und ab­trans­por­tier­t. Die Ge­stel­lung der Kr­an­fah­rer er­folgt durch den AN und ist in den Ein­heits­prei­sen ent­hal­ten. Der Trans­port von Be­weh­rung und wei­te­rem bauseitigem Ma­te­ri­al (für Drit­te) ist ein­zu­kal­ku­lie­ren. Als Kran­füh­rer dür­fen nur Per­so­nen ein­ge­setzt wer­den, die durch den AN schrift­lich be­auf­tragt wur­den und einen ent­spre­chen­den "Be­fä­hi­gungs­nach­weis für Kran­füh­rer" vor­wei­sen kön­nen. Eine ein­ma­li­ge Ein­wei­sung des Kranpersonals er­folgt durch den AG kos­ten­los. Die Wartungs-, Un­ter­halts- und Re­pa­ra­tur­kos­ten für die Krä­ne trägt der AG, au­ßer wenn der Kran un­sach­ge­mäß be­dient wur­de. Der AN trägt die Auf­wen­dun­gen (Stand­zei­ten, Leis­tungs­min­de­rung, ...) die im Rah­men der Wartungs-, Un­ter­halts- und Re­pa­ra­tu­r­ar­bei­ten ent­ste­hen. Er trägt eben­falls das Ri­si­ko für die Ein­hal­tung der Ver­trags­ter­mi­ne. Für die aus­rei­chen­de Be­leuch­tung des Bau­fel­des, der Bau­stel­le und un­fall­si­che­ren Aus­leuch­tung sei­ner Ein­fahr­ten zur Bau­stel­le, der Zu­gangs-, Rettungs- und Ver­kehrs­we­ge, und Ar­beits­platz­be­leuch­tung hat der AN auf sei­ne Kos­ten wäh­rend der ge­sam­ten Bau­zeit (Zeit­raum der Er­fül­lung sei­ner Leis­tung) zu sor­gen. Die Leis­tun­gen bein­hal­ten, das Auf- und Ab­bau­en, das Um­stel­len in­kl. Si­che­rung ge­gen Dieb­stahl. Das Ma­te­ri­al wird vom AG kos­ten­frei zu Ver­fü­gung ge­stell­t. 2.3 Bau­stel­len­ver­kehr, Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht Der AN ist ver­pflich­tet, auf den durch den Bau­stel­len­ver­kehr be­an­spruch­ten öf­fent­li­chen und pri­va­ten Stra­ßen ein­schließ­lich der Geh­we­ge jeg­li­che Be­schä­di­gun­gen oder Ver­schmut­zun­gen durch ei­ge­ne Leis­tun­gen zu ver­mei­den bzw. auf sei­ne Kos­ten un­ver­züg­lich be­sei­ti­gen zu las­sen. Nicht ge­neh­mig­te Stra­ßen­sper­run­gen sind dem Auf­trag­neh­mer un­ter­sag­t. Die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht ge­mäß UVV und StVO im ge­sam­ten Bau­feld so­wie in den un­mit­tel­bar an­gren­zen­den öf­fent­li­chen Be­rei­chen ob­liegt aus­schließ­lich dem AN. Wenn der AN die­sen Pf­lich­ten nicht nach­kommt, ist der AG be­rech­tigt, nach er­folg­lo­ser Mah­nung und Frist­set­zung die not­wen­di­gen Maß­nah­men auf Kos­ten des AN selbst durch­füh­ren zu las­sen und dem Auf­trag­neh­mer zu be­rech­nen. Der AN hat ei­gen­ver­ant­wort­lich die sich auf oder in der Nähe des Bau­be­reichs sich be­fin­den­den Bäu­me und Bau­tei­le oder Ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen und -an­la­gen zu schüt­zen. Es han­delt sich hier um eine Ne­ben­leis­tung. Das Ma­te­ri­al hier­für Stellt der AG kos­ten­frei zu Ver­fü­gung. Bei Ar­beitsen­de sind Ma­schi­nen, die für die Er­brin­gung der Leis­tung des AN Ihm über­las­sen wur­den, au­ßer­halb der um­zäun­ten BE, in un­mit­tel­ba­rer Nähe der öf­fent­li­chen und nicht öf­fent­li­chen Ver­kehrs­we­ge mit dem not­wen­di­gen Si­cher­heits­ab­stand eben­falls mit ei­nem Bau­zaun zu um­stel­len. Gerä­te und Ma­schi­nen sind im Nichtbetriebszustand so zu par­ken, dass eine Be­hin­de­rung des öf­fent­li­chen Ver­kehrs voll­stän­dig aus­ge­schlos­sen ist. Die Ab­stell­flä­chen sind eben­falls mit ei­nem Bau­zaun zu um­weh­ren. Die­se Ar­bei­ten sind Ne­ben­leis­tun­gen. 2.4      Per­so­nal Der AN ver­pflich­tet sich die er­for­der­li­chen Leis­tun­gen für die Stahlbetonarbeiten in der je­weils be­nö­tig­ten Men­ge und Um­fang ter­min­ge­recht auf der Bau­stel­le aus­zu­füh­ren. Der AN ver­pflich­tet sich, den von der Bau­lei­tung zu er­stel­len­den Ab­ruf- bzw. Ter­min­plan ein­zu­hal­ten. Die Per­so­nal­stär­ke ist dem Bau­fort­schritt an­zu­pas­sen. Der Auf­trag­neh­mer wird nur sol­che Fach- und Hilfs­kräf­te für die Er­fül­lung des Auf­tra­ges ein­set­zen, die mit den all­ge­mei­nen Bau­vor­schrif­ten, den Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten einschl. der Gerüstbauordnung ver­traut sind und eine Ge­währ für ihre Ein­hal­tung bie­ten. Wer­den Ar­beit­neh­mer ein­ge­setzt, die der deut­schen Spra­che nicht mäch­tig sind, muss stän­dig eine der deut­schen Spra­che kun­di­ge, fach­lich ge­eig­ne­te, wei­sungs­be­fug­te Per­son als An­sprech­part­ner un­mit­tel­bar vor Ort sein. Die auf der Bau­stel­le Be­schäf­tig­ten wer­den vom AN mit den er­for­der­li­chen Sicherheits- und Schutz­klei­dun­gen so­wie PSA (gilt auch für Si­cher­heits­gur­te) und mit per­sön­li­chem Hand­werks­zeug aus­ge­rüs­tet. Elek­tro­klein­ge­rä­te wie Schlag­bohr­ma­schi­nen, Bohr­ma­schi­nen, Handkreissägen, Stich­sä­gen, Win­kel­schlei­fer, Schussapparat samt Werk­zeu­gen und Ver­brauchss­tof­fe so­wie Ver­mes­sungs­in­stru­men­te wer­den vom AG kos­ten­los mit Über­ga­be­pro­to­koll bei­ge­stell­t. Die Un­ter­brin­gung des Per­so­nals in Nacht­un­ter­künf­ten in­kl. Trans­port des Baustellenpersonals von den Nacht­un­ter­künf­ten zur Bau­stel­le und zu­rück hat grund­sätz­lich durch den AN zu er­fol­gen. 2.5      Be­to­n­ar­bei­ten Der Be­ton ist entmischungsfrei ein­zu­brin­gen; das Be­to­nie­ren in frei­em Fall ist un­zu­läs­sig. Bei Betonagen grö­ßer 35 m³ für Bo­den­plat­ten und De­cken wird eine Be­ton­pum­pe bau­seits kos­ten­los zur Ver­fü­gung ge­stell­t. Sämt­li­che Bau­tei­le sind sau­ber zu scha­len und zu ver­dich­ten, so dass eine glat­te, Nes­ter- und    schlierenfreie Ober­flä­che ent­steht. Alle er­for­der­li­chen Maß­nah­men beim Ein­brin­gen, Ver­dich­ten und Nach­be­han­deln und Ab­de­cken sind zu er­brin­gen. Alle Stoß- und La­ger­fu­gen sind satt und hohlraumfrei aus­zu­füh­ren. Auf frisch be­to­nier­ten De­cken dür­fen kei­ne Ar­bei­ten aus­ge­führt wer­den. Dies gilt im Be­son­de­ren für das La­gern von Ma­te­ri­al, Auf­stel­len von Gerüs­ten etc.; bei nied­ri­gen Tem­pe­ra­tu­ren ver­län­gern sich die Belastungsfristen auf frisch be­to­nier­ten De­cken ent­spre­chen­d. Öff­nun­gen, Durch­brü­che, Auss­pa­run­gen in De­cken sind ge­gen Nie­der­schlags­was­ser wäh­rend der Rohbauarbeiten pro­vi­so­risch ab­zu­de­cken und ab­zu­dich­ten. Vor dem Be­to­nie­ren sind die Hohl­räu­me von Hoch­loch­zie­geln so ab­zu­de­cken, dass kein Be­ton in die Hohl­räu­me ein­drin­gen kann. Die Flä­chen von Kon­struk­ti­ons­tei­len, die Gleit­la­ger auf­neh­men sol­len, sind grund­sätz­lich eben und glatt her­zu­stel­len; da­für sind die sta­ti­schen Vor­ga­ben ein­zu­se­hen. Tra­gen­de In­nen­wän­de sol­len in ei­nem Zu­sam­men­hang mit den Au­ßen­wän­den her­ge­stellt wer­den. Eine nach­träg­li­che Was­ser­zu­ga­be zum Trans­port­be­ton auf der Bau­stel­le ist un­ter­sagt! Das Rei­ni­gen von Ma­schi­nen und Fahr­zeu­gen für Trans­port­be­ton darf nur an mit der Bau­lei­tung ab­ge­stimm­ten Or­ten er­fol­gen. Falsch er­stell­te Bau­tei­le hat der AN ab­zu­bre­chen und wie­der neu zu er­stel­len. Dies gilt be­son­ders für Kon­struk­ti­ons­tei­le, die eine spä­te­re maß­ge­rech­te Mon­ta­ge von nach­fol­gen­den Kon­struk­tio­nen nicht mög­lich ma­chen. Das glei­che gilt auch für Be­ton­tei­le, de­ren Ober­flä­chen nicht den ge­for­der­ten An­for­de­run­gen ent­spre­chen. 2.6      Scha­lung Die An­lie­fe­rung der Scha­lung er­folgt durch den AG pa­ke­tiert bzw. in Trans­por­t­ein­hei­ten (al­les kranversetzbar) unabgeladen. Das Ent­la­den so­wie die Mon­ta­ge und De­mon­ta­ge von Ele­men­ten hat durch den AN zu er­fol­gen. Jeg­li­che Schalungslogistik in­ner­halb der Bau­stel­le ob­liegt nach der An­nah­me der Scha­lung dem AN. Die Rück­lie­fe­rung der Schalungsteile hat ana­log in der Art und Wei­se der An­lie­fe­rung zu er­fol­gen. Als Vor­leis­tung dazu ist eine Gro­brei­ni­gung, Sor­tie­rung und Pa­ke­tie­rung, auch ge­son­dert nach den je­wei­li­gen Lie­fe­ran­ten und Sys­te­men der Schalungsteile, durch den AN durch­zu­füh­ren. An- und Rück­lie­fe­run­gen ha­ben aus­schließ­lich in Ab­stim­mung mit dem AG zu er­fol­gen und sind recht­zei­tig vom AN dem AG mit­zu­tei­len. Die­se Leis­tun­gen sind auch mehr­ma­lig, je­weils nach tech­ni­schem oder ablauftechnischem Er­for­der­nis durch­zu­füh­ren (Teilanlieferungen und Teilrücklieferungen). Der AG stellt Schalungseinsatzpläne mit Ein­tei­lung der Betonierabschnitte und der vor­ge­se­he­nen Schalungsmenge zur Ver­fü­gung (i.d.R. Ersteinsatzplanung). Für die Wand­scha­lung ist eine Stahl­rah­men­scha­lung bzw. Holzträgerschalung vor­ge­se­hen. Für die De­cken­scha­lun­gen sind Trä­ger, Jo­che, Stahlrohrsprieße Vor­ge­se­hen. Kom­men da­von ab­wei­chen­de Systemschalungen zum Ein­satz z.B. Modulschalungen mit oder ohne Fallkopfsystem oder Schaltische, so wird das in der je­wei­li­gen Po­si­ti­on ge­son­dert aus­ge­wie­sen. Das Auf­brin­gen von Trenn­mit­teln im Sprüh­ver­fah­ren nach Ein­brin­gung der Be­weh­rung be­darf der Zu­stim­mung der Bau­lei­tung; die Ver­ar­bei­tungs­richt­li­ni­en des Her­stel­lers sind dazu vor­zu­le­gen. Die Lö­cher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Aus­scha­len zu schlie­ßen (die­se Leis­tung gilt als Ne­ben­leis­tung). Das Schlie­ßen er­folgt je nach An­for­de­rung an die Be­ton­wand, im Sichtbetonbereich mit ge­son­der­ten Stop­fen, bei Wän­den mit Brandanforderungen in­kl. Auss­top­fen bzw. Ver­pres­sen des Hohl­rau­mes. Vor dem Be­to­nie­ren sind die - ent­spre­chend aus­ge­bil­de­ten - Scha­lun­gen von Fremd­kör­pern zu rei­ni­gen. Das Ein­drin­gen von Schnee ist durch ge­eig­ne­te Maß­nah­men aus­zu­schlie­ßen. Köcherschalungen sind zu ent­wäs­sern. Wer­den zur Her­stel­lung von Auss­pa­run­gen Schaumkörper in die Scha­lung ein­ge­baut, sind sie beim Aus­scha­len rest­los zu ent­fer­nen. Das Aus­bren­nen von Scha­lun­gen für Auss­pa­run­gen ist un­ter­sag­t. Hilfs­stüt­zen sind grund­sätz­lich als ver­blei­ben­de Tei­le der Scha­lung aus­zu­bil­den. Ein nach­träg­li­ches Ein­zie­hen ist nur mit Zu­stim­mung der Bau­lei­tung zu­läs­sig. Tra­gen­de Bau­tei­len sind ab­zu­stüt­zen, wenn die dar­un­ter lie­gen­den Kon­struk­ti­ons­tei­le noch nicht die zu­läs­si­ge Trag­fä­hig­keit er­reicht ha­ben. Bei sicht­bar blei­ben­den Be­ton­bau­tei­len sind die Ecken und Kan­ten mit Drei­kant­leis­ten zu bre­chen. Aus­nah­men nur bei ab­wei­chen­den Aus­füh­rungs­be­schrei­bun­gen in den ent­spre­chen­den LV-Positionen. Das Ein­le­gen von Rohr­lei­tun­gen in die Scha­lung durch an­de­re Un­ter­neh­men, z. B. Stahl­pan­zer­roh­re der elek­tri­schen Lei­tun­gen, Roh­re für die sa­ni­täre In­stal­la­ti­on usw. so­wie An­ker und sons­ti­ge Befestigungseisen, ist zu ge­stat­ten. Der AN hat die­se Leis­tun­gen in sei­nem Bauablaufplan zu in­te­grie­ren und ei­gen­stän­dig recht­zei­tig ab­zu­ru­fen und zu ko­or­di­nie­ren. Auf die ent­spre­chen­de Fi­xie­rung ist beim Be­to­nie­ren zu ach­ten. 2.7      Sicht­be­ton Das Ze­ment-Merk­blatt H8: Sicht­be­ton - Ge­stal­tung von Be­to­no­ber­flä­chen, ist zu be­ach­ten. Das DBV-Merkblatt: Sicht­be­ton, ist zu be­ach­ten. So­fern im Leis­tungs­ver­zeich­nis nichts an­ders an­ge­ge­ben wird, ist Sicht­be­ton in der Sichtbetonklasse SB 2 ge­mäß DBV-Merkblatt Sicht­be­ton aus­zu­füh­ren. Eine nach­träg­li­che Aus­bes­se­rung von Fehl­stel­len im Sicht­be­ton ist ohne vor­he­ri­ge Ab­stim­mung mit der Bau­lei­tung un­ter­sag­t. 2.8      Was­se­run­durch­läs­si­ger Be­ton Das Ze­ment-Merk­blatt H10: Was­se­run­durch­läs­si­ge Be­ton­bau­wer­ke, ist zu be­ach­ten. 2.9      Be­ton mit ho­hem Verschleißwiderstand Der Frischbeton muss plas­ti­sche bis stei­fe Kon­sis­tenz auf­wei­sen und einen aus­rei­chen­den An­teil ge­bro­che­ner Zu­schlag­stof­fe ent­hal­ten. Es darf nicht zu lan­ge ge­rüt­telt wer­den, um eine An­rei­che­rung von Was­ser und Ze­ment­leim an der Ober­flä­che zu ver­hin­dern. Eine über­mä­ßig lan­ge Be­ar­bei­tung der Ober­flä­che Beim Ab­zie­hen bzw. Abrei­ben oder Glät­ten ist aus dem glei­chen Grund zu ver­mei­den. Eine Vakuumbehandlung stellt ggfs. Eine be­son­de­re Leis­tung dar. 2.10      Be­weh­rung Die ver­ein­bar­ten Prei­se gel­ten auch dann, wenn kei­ne kon­ti­nu­ier­li­chen Ganztageseinsätze mög­lich sin­d. Ab­stand­hal­ter müs­sen dem DBV-Merkblatt: Ab­stand­hal­ter ent­spre­chen. Das Ein­brin­gen der Be­weh­rung ohne Ab­stand­hal­ter ist un­zu­läs­sig. Ab­stand­hal­ter sind so zu fi­xie­ren, dass ein Ver­schie­ben der Be­weh­rung wäh­rend des Betonierens aus­ge­schlos­sen ist. Bei al­len Sichtbetonbauteilen ist zu be­ach­ten, dass die ver­drill­ten En­den der Bin­de­dräh­te nach in­nen ste­hen, da­mit auf der Au­ßen­sei­te kei­ne Rost­fle­cken ent­ste­hen - al­ter­na­tiv wird Bin­de­draht aus Edel­stahl ver­wen­det. Die Auf­stel­lung von Hilfs- und Mon­ta­ge­ge­rüs­ten hat durch den AN zu er­fol­gen. Gerüstmaterial stellt der AG ohne Haf­tung kos­ten­los zur Ver­fü­gung. So­weit vor­han­de­ne Gerüs­te vom AG dür­fen durch den AN be­nützt wer­den. Der AG ist aus der Zur­ver­fü­gung­stel­lung bzw. Be­nut­zung durch den AN in kei­ner Wei­se haft­bar. Bei Kragplatten im Au­ßen­be­reich ist die Be­weh­rung so aufzubiegen, dass auch im Be­reich von Tropfkanten oder ge­fas­ten Kan­ten die Mindestbetondeckung ga­ran­tiert ist. Wird (spä­tes­tens) beim Ein­brin­gen der Be­weh­rung im Be­reich von Kreu­zungs­punk­ten, z.B. An Stüt­zen mit Un­ter­zü­gen oder Haup­t- und Nebenunterzügen, er­kannt, dass ein ord­nungs­ge­mä­ßes Ein­brin­gen oder Ver­dich­ten des Be­tons nicht mög­lich ist, ist un­ver­züg­lich der Tragwerksplaner zu kon­sul­tie­ren, um Rüttellücken und Betoniergassen fest­zu­le­gen und aus­zu­füh­ren. Der Auf­trag­neh­mer ver­ein­bart recht­zei­tig die Ter­mi­ne für vor­ge­schrie­be­ne Ab­nah­men mit der Bau­be­hör­de bzw. dem Sta­ti­ker oder Prü­f­in­ge­nieur. Die Bau­lei­tung ist dar­über zu In­for­mie­ren. Eine Aus­fer­ti­gung des Ab­nah­me­pro­to­kolls der Be­weh­rung ist dem Auf­trag­ge­ber zu über­ge­ben. Wird an der Bau­stel­le Ma­te­ri­al ge­bo­gen, so stellt der AG Platz, Unterlagehölzer und Elek­tro­an­schluss kos­ten­los zur Ver­fü­gung, wo­ge­gen Schnei­de- und Bie­ge­ma­schi­nen vom AN zu stel­len sin­d. Der Ein­bau von nicht plan­mä­ßig vor­ge­se­he­nen Mon­ta­ge- oder Zulagebewehrungen kann nur im Ein­ver­neh­men und nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Ge­neh­mi­gung durch die ört­li­che Bau­lei­tung des AG er­fol­gen. Zu­la­gen, die auf Grund von man­gel­haft ver­leg­ter Be­weh­rung er­for­der­lich wer­den, ge­hen zu Las­ten des AN. Even­tu­ell feh­ler­haf­te, d.h. Von den ge­prüf­ten Plä­nen ab­wei­chen­de Leis­tun­gen müs­sen von dem AN in Ord­nung ge­bracht wer­den. Vom ab­neh­men­den In­ge­nieur zu­sätz­lich ver­lang­te Be­weh­rung ist ein­zu­bau­en. Textilbänder und BigBags wer­den am Ende der Transportkette durch den AN ge­sam­melt und in vom AG be­reit ge­stell­ten Be­hält­nis­se ent­sorg­t. Bei Sichtbetonflächen mit fer­ti­gen Be­to­no­ber­flä­chen ist be­son­ders vor­sich­tig mit der Schalungsfläche um­zu­ge­hen. Ge­ge­be­nen­falls er­for­der­li­chen Schutz der Schalungsoberfläche wird bau­seits vom AG ge­stellt und vom AN ein­ge­baut, wie­der ent­fernt und bei Er­for­der­nis ent­sorgt in bau­seits vom AG ge­stell­ten Con­tai­ner. 2.11      Grün­dun­gen Vor Ein­brin­gen des Be­tons bzw. von Sauberkeits- oder kapillarbrechenden Schich­ten ist grund­sätz­lich die Zu­stim­mung der Bau­lei­tung ein­zu­ho­len. Es darf nur auf ein un­ge­stör­tes Pla­num bzw. eine Fundamentsohle aus ge­wach­se­nem Erd­reich ge­grün­det wer­den. Die Flä­che ist von lo­sen Be­stand­tei­len zu be­frei­en. Stellt sich beim Aus­hub des Erd­reichs für Fun­da­men­te her­aus, dass we­gen un­ge­eig­ne­ten Un­ter­grun­des die in den Plä­nen vor­ge­ge­be­ne Gründungstiefe nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann, ist die Bau­lei­tung da­von zu un­ter­rich­ten. Vor dem Be­to­nie­ren ist mit der Bau­lei­tung ein ge­mein­sa­mes Auf­maß der Fundamenttiefe durch­zu­füh­ren. Rohr­lei­tun­gen dür­fen durch Fun­da­men­te nicht be­las­tet wer­den. Auss­pa­run­gen sind vor­zu­neh­men. Anschlussbögen für Grund­lei­tun­gen in Bo­den­plat­ten sind mit ei­ner fle­xiblen Um­hül­lung zu ver­se­hen. Fundamentübergänge, z.B. Vom un­ter­kel­ler­ten zum nichtunterkellerten Teil ei­nes Ge­bäu­des, sind trep­pen­ar­tig aus­zu­bil­den. Bei Un­ter­fan­gun­gen be­ste­hen­der Fun­da­men­te ist der Be­ton über hö­her­lie­gen­de Ein­füll­öff­nun­gen ein­zu­brin­gen und in­ten­siv zu ver­dich­ten. Nach 30 - 45 Mi­nu­ten ist zwecks Schlie­ßung der even­tu­el­len Set­zung ohne noch­ma­li­ge Ver­dich­tung fließfähiger Be­ton nach­zu­fül­len oder Quellmörtel zu ver­wen­den. Ver­ti­ka­le Trenn­fu­gen sind an­zu­ord­nen. 2.12      Fu­gen Wenn in den Pro­jekt­un­ter­la­gen nichts an­de­res ge­for­dert wird, bleibt die Her­stel­lung von Ar­beits­fu­gen dem Grun­de nach dem Auf­trag­neh­mer über­las­sen. Sie sind auf ein Min­dest­maß zu Be­gren­zen. Wenn sie bei Sicht­be­ton nicht ver­mie­den wer­den kön­nen, sind sie in Ab­stim­mung mit der Bau­lei­tung an­zu­ord­nen. Für Ar­beits­fu­gen ist grund­sätz­lich das Ze­ment-Merk­blatt B22 "Ar­beits­fu­gen" zu be­ach­ten. Be­steht in lang­ge­streck­ten Bau­tei­len die Ge­fahr von Spal­tris­sen (ab­hän­gig von Jah­res­zeit, An­zahl der Fu­gen), so ist dem durch ge­eig­ne­te Maß­nah­men (W/Z-Faktor, Ze­ment mit nied­ri­ger Hydratationswärme, län­ge­re Ausschalfristen) ent­ge­gen­zu­wir­ken. 3      Preisinhalte So­weit in der Aus­schrei­bung und dem Leis­tungs­ver­zeich­nis nichts an­de­res vor­ge­se­hen ist, gilt in Er­gän­zung der DIN-18331 als Ne­ben­leis­tun­gen: Alle un­ter 2 be­schrie­be­nen Vor­ga­ben. Alle Vermessungs-, und Einmessungsarbeiten. Der AG stellt pro Ge­schoss und Bau­teil ein Meterriss und ein Achskreuz zu Ver­fü­gung. Die Einmessung hat so zu er­fol­gen, dass die Stahlverleger die Anschluß- Be­weh­rung der auf­ge­hen­den Bau­tei­le hier­nach einmessen kön­nen. Hier­zu ge­hört auch das Einmessen der Anschlußbewehrung auf der Sauberkeitsschicht für Stüt­zen und Wän­de. Das Her­stel­len von Ar­beits­fu­gen, die sich aus dem Ar­beits­ab­lauf des Auf­trag­neh­mers er­ge­ben. Die Auf­wen­dun­gen für die Her­stel­lung von ge­neig­ten Flä­chen bis 3 %. Das Ent­gra­ten der aus­ge­schal­ten Be­to­no­ber­flä­che. Das Aus­füh­ren von Üb­er­hö­hun­gen. Die Ein­hal­tung der Aus­füh­rungs­vor­schrif­ten von Betonhalbfertigteilen (Vornäs­sen, Auf­stän­dern der Ele­men­te, la­gen­wei­ser Ein­bau des Be­tons, etc.) und die ent­spre­chen­de Do­ku­men­ta­ti­on Das Ver­schlie­ßen al­ler Spannlöcher der Scha­lung. bei Brand­wän­den mit Mör­tel, bei WU-Bauteilen mit Stop­fen und Mör­tel. Das Ein­le­gen von Pro­fil­leis­ten, Drei­kant­leis­ten o.ä. Das Er­stel­len und das Ab­bau­en von Trag­ge­rüs­ten der Bemessungsklasse B so­fern im Leistungsbeschrieb kei­ne be­son­de­re Po­si­ti­on vor­ge­se­hen ist. Bei Fer­tig­tei­len, auch bei Filigrandecken und -wänden, Auf- und Ab­bau so­wie Vor­hal­tung von Montagehalterungen, das Herausbiegen der werk­sei­tig ein­ge­brach­te Be­weh­rung, die Scha­lung, das Her­stel­len der Auf­la­ger mit Aus­nah­me spe­zi­el­ler Gleit­la­ger oder Kno­ten, das Ver­gie­ßen der montagebedingter Auss­pa­run­gen so­wie das Schlie­ßen der Fu­gen an der Un­ter­sicht bei De­cken und der Stoß- und La­ger­fu­gen bei Wän­den mit Aus­nah­me von Be­we­gungs­fu­gen. Das spä­te­re Ent­fer­nen belassener Ab­de­ckun­gen und Umwehrungen von Öff­nun­gen nach Auf­for­de­rung durch die Bau­lei­tung. Das Ent­fer­nen von Hal­te­run­gen für Konsolgerüste. Das Er­stel­len, Un­ter­hal­ten und De­mon­tie­ren von Schutz- und Si­cher­heits­ein­rich­tun­gen wie Arbeits- und Schutz­ge­rüs­te, Ab­de­ckun­gen, Bewehrungsabdeckungen, Bau­trep­pen usw. ent­spre­chend den Unfall-Verhütungsvorschriften für Leis­tun­gen des AN und de­ren Kos­ten­lo­se Mit­be­nut­zung von Drit­ten, so­fern kei­ne Be­hin­de­run­gen ent­ste­hen. Die Vor­leis­tun­gen an der Bau­stel­le für Qua­li­täts­kon­trol­len des Be­tons (Her­stel­len von Betonprobewürfeln, Ausbreitmaß, La­ge­rung an der Bau­stel­le usw.). Der Schutz des Be­tons ge­gen Aus­trock­nen (be­son­ders bei küh­ler Wit­te­rung). Das Küh­len des Be­tons bei Gleitbauweisen. Sämt­li­che Vor­sor­ge- und Schutz­maß­nah­men für das Ar­bei­ten un­ter 5°C mit Aus­nah­me von Schnee und Eis ent­fer­nen. Die Notabsprießung der Kel­ler­wän­de ge­gen Erd­druck. Bei der Mon­ta­ge al­ler Fer­tig­tei­le ist das oberflächenbündige Ver­schlie­ßen der Transportanker und der Stoß­fu­gen ent­spre­chend der ge­for­der­ten um­ge­ben­den Ober­flä­chen­qua­li­tät bein­hal­tet, ggf. auch die Aus­bil­dung not­wen­di­ger Druckfugen. Das Rei­ni­gen von Fu­gen - bei Be­darf auch das Be­sei­ti­gen Von Be­ton­brücken - wenn Maß­nah­men des Schall- und Wär­me­schut­zes aus­ge­schrie­ben oder aus den Plä­nen zu er­ken­nen sin­d. Das gilt ana­log bei der Aus­bil­dung von Gerbergelenken. Das Aus­scha­len, auch wenn das im Leis­tungs­ver­zeich­nis nicht er­wähnt ist. Die Leis­tung ent­fällt nur dann, wenn "ver­lo­re­ne Scha­lung" aus­ge­schrie­ben ist, über de­ren ört­li­che An­wen­dung hat sich der Auf­trag­neh­mer im Zwei­fel mit der Bau­lei­tung ab­zu­stim­men. Bei Unterfahrungen von Fun­da­men­ten oder beim Ein­zie­hen von De­cken die nach­träg­li­che kraft­schlüs­si­ge Ver­bin­dung mit Quellmörtel. Das Ent­fer­nen der Hartschaumkerne von Ankerschienen nach dem Aus­scha­len; die Schie­nen sind zu säu­bern. Das Hin­t­er­fül­len von aus­ge­schrie­be­nen Fu­gen, das Rei­ni­gen, Vor­be­han­deln und das Be­gra­di­gen der Rän­der ggf. durch Ab­kle­ben. Ver­le­gen von Betonstabstahl bzw. Mat­ten einschl. Ab­la­den, sor­tie­ren, Zwi­schen­la­gern und Trans­port zur Ein­bau­stel­le. Der Ein­bau von durch den AG ge­lie­fer­ten Ab­stands­hal­tern (aus Kunst­stoff, Fa­ser­ze­ment o.ä. nach Wahl des AG) in aus­rei­chen­der An­zahl und Di­men­si­on. Lie­fern und Ein­bau­en von Bin­de­draht und sons­ti­ge Hilfs- und Ver­brauchss­tof­fe Schultertransporte in­ner­halb der Bau­stel­le bis zu max. 50 m sind in den ver­ein­bar­ten Prei­sen ent­hal­ten. Bei Fer­tig­tei­len das Herausbiegen der werk­sei­tig ein­ge­brach­te Be­weh­rung. Das Herausbiegen und Rich­ten von Be­weh­run­gen bei An­schlüs­sen von im zwei­ten Ar­beits­gang her­ge­stell­ten Bau­tei­len, z.B. Po­des­ten und Wän­den Der Auf­wand für die ord­nungs­ge­mä­ße La­ge­rung/Zwi­schen­la­ge­rung geht zu Las­ten des AN. Hier­zu ge­hört auch eine even­tu­el­le Auf- und Ab­de­ckung des zwi­schen­ge­la­ger­ten Stahls so­wie die Schneebeseitigung. Ab­deck­ma­te­ri­al wird von AG kos­ten­los zur Ver­fü­gung ge­stell­t. Das Vor­flech­ten von Ar­mie­run­gen auf bau­seits ge­stell­ten Scha­blo­nen, Ver­set­zen der Ar­mie­run­gen ein­schließ­lich even­tu­el­ler Transportsicherungen. Das Schnei­den von Auss­pa­run­gen und Ausklinkungen jeg­li­cher Art, auch im Be­reich von Ein­bau­tei­len. Die Be­sei­ti­gung von Stahlabfällen und Bin­de­draht aus dem Be­reich der Schalflächen. Zu­la­gen für Schubbewehrungen. Das Ab­la­den / Um­la­den von S-Haken, Bü­gel und dergl. In Trans­port­be­häl­ter. Das Ein­schlup­fen von Werkslieferungen auf der Bau­stel­le. Das Ab­de­cken der her­aus­ste­hen­den Be­weh­rung (Anschlussbewehrung) mit­tels Kunststoffabdeckungen zum Zweck der Ar­beits­si­cher­heit. Das Ma­te­ri­al wird vom AG an zen­tra­ler Stel­le zur Ver­fü­gung ge­stell­t. 4      Abrechnungshinweise Für die Abrech­nung wer­den nur die tech­nisch er­for­der­li­chen und tech­no­lo­gisch mög­li­chen Maße an­er­kannt. Das Her­stel­len der Lei­bun­gen der Auss­pa­run­gen >2,5m² wird nach dem Grund­preis der je­wei­li­gen Schalungsposition (um­ge­ben­de Flä­che) in der Ab­wick­lung der ge­schal­ten Be­ton­flä­che ab­ge­rech­net. Ge­mäß VOB wird die Flä­che der Auss­pa­rung > 2,5m² ab­ge­zo­gen.  Ent­spre­chen­des gilt für Ni­schen und Schlit­ze, die Grö­ßen­be­gren­zung eben­falls gem. VOB. Auss­pa­run­gen < 2,5m² wer­den durch das Übermessen ver­gü­tet, die Leibungsschalung wird in die­sem Fall nicht ge­son­dert ver­gü­tet. Ide­el­le Bal­ken wer­den nach den Po­si­tio­nen für die De­cke ab­ge­rech­net, weil da­für kei­ne be­son­de­re Scha­lung er­for­der­lich ist. Bei Durch­brü­chen oder Schneid­ar­bei­ten in Mau­er­werk, Be­ton oder Stahl­be­ton, die nach dem Län­gen­maß ab­ge­rech­net wer­den, ist die ge­mäß Zeich­nung oder An­ga­be aus­zu­schnei­den­de Län­ge für die Abrech­nung maß­ge­ben­d. Tech­nisch be­ding­te Zwi­schen­schnit­te wer­den nicht ge­son­dert ab­ge­rech­net. Die Abrech­nung der Stahlverlegeleistung er­folgt nach den Stahllisten des Tragwerksplaners. Bei Mat­ten wird der Ver­schnitt nicht ver­gü­tet. Die Abrech­nung er­folgt nach dem ein­ge­bau­ten Mattengewicht (Net­to­ge­wicht). Die Ein­heits­prei­se gel­ten für jeg­li­che Ortbetonkonstruktionen und für auf der Bau­stel­le her­ge­stell­te Halb- und Vollfertigteile. Das Schnei­den der Mat­ten bein­hal­tet we­nigs­tens einen durch­ge­hen­den Längs- oder Qu­er­schnit­t. Die Abrech­nung der Schneid­ar­bei­ten er­folgt über das je­wei­li­ge Brut­to­ge­wicht der gan­zen zu schnei­den­den Mat­te. Grund­la­ge für die Abrech­nung bil­det die je­wei­li­ge Schnitt­lis­te der Mattenbewehrung des Tragwerkplaners 5      Revisionsunterlagen In den Ein­heits­prei­sen ent­hal­ten ist die voll­stän­di­ge Dar­stel­lung der ver­trags­mä­ßig er­stell­ten Leis­tung in Form von Revisionsunterlagen. Die Revisionsunterlagen sind 1-fach di­gi­tal im PDF-For­mat, bei Plä­nen im PDF- und DWG/DXF-Format ab­zu­ge­ben. Die­se müs­sen im Ein­zel­nen ent­hal­ten: Fachbauleitererklärung Fachunternehmerbescheinigung Errichterbescheinigung für alle Brandschutzrelevante Bau­tei­le im Ein­zel­nen.
ZVL - 520306 Betonarbeiten
ZVL - 520402 Betonglättarbeiten Zu­sätz­li­che Vor­be­mer­kun­gen zur Leis­tungs­be­schrei­bung für Betonglättarbeiten 1     Gel­tungs­be­reich und Ausführungsgrundlagen Der sach­li­che Gel­tungs­be­reich er­gibt sich aus ATV/DIN 18331 - Betonglättarbeiten. Der AG über­trägt dem AN nach­fol­gen­de Teil­leis­tun­gen zur Er­stel­lung des vor­be­zeich­ne­ten Bau­vor­ha­bens un­ter al­lei­ni­ger bau­tech­ni­scher Verant­wor­tung. Mit den im Leis­tungs­ver­zeich­nis ent­hal­te­nen An­ga­ben über Bau­art, Bau­teil, Bau­stoff und Ab­mes­sun­gen gel­ten auch der Her­stel­lungs­vor­gang und -ablauf bis zur fer­ti­gen Leis­tung ein­schließ­lich dem Her­stel­len durch Zu­sam­men­fü­gen der Stof­fe und Bau­tei­le, so­wie dem kom­plet­ten Ein­bau­en und Be­fes­ti­gen am Ge­bäu­de un­ter Zu­grun­de­le­gung der an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik und der ge­setz­li­chen und be­hörd­li­chen Vor­schrif­ten un­ter Be­ach­tung sämt­li­cher Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten als be­schrie­ben. 2      An­ga­ben zur Aus­füh­rung 2.1      All­ge­mei­nes Die Aus­füh­rungs­zeich­nun­gen wer­den dem AN via Planserver zur Ver­fü­gung ge­stell­t. Die Be­stim­mung der Rei­hen­fol­ge der Her­stel­lung der ein­zel­nen Bau­tei­le er­folgt in Ab­stim­mung mit dem AG. Daraus re­sul­tie­ren­de zu­sätz­lich tech­no­lo­gisch be­ding­te Maß­nah­men gel­ten als Ne­ben­leis­tun­gen. 2.2      Bau­stel­len­ein­rich­tung Baustelleneinrichtungsflächen Den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen ist als An­la­ge ein BE-Plan bzw. ein Logistikkonzept bei­ge­füg­t. Die dar­in ent­hal­te­ne Leis­tung wird durch den AG er­bracht und be­trie­ben. Ggfs. Zu­sätz­lich vom AN ge­wünsch­te Bau­stel­len­ein­rich­tung be­darf der Zu­stim­mung des AG. Hier­auf hat der AN kei­nen An­spruch. Die Bau­stel­len­ein­rich­tung wie Tagesunterkünfte, Ma­ga­zi­ne, usw. in­kl. Auf- und Ab­bau wer­den vom AN bzw. vom AG zu Las­ten des AN ge­stell­t. Was­ser und Strom wird frei Zapf­stel­le ge­gen ent­spre­chen­der Kos­ten­be­tei­li­gung durch den AG ge­stell­t. Die WC-Con­tai­ner und de­ren wö­chent­li­chen Rei­ni­gung ist Sa­che des AG. Der Trans­port von Ma­te­ria­li­en/Gerä­ten ist im Leis­tungs­um­fang des AN ent­hal­ten und ist ei­gen­stän­dig mit dem zu­stän­di­gen Bau­lei­ter/Po­lier täg­lich zu ko­or­di­nie­ren und ab­zu­stim­men. Even­tu­ell ent­ste­hen­den Stand­zei­ten aus man­geln­der Koor­di­na­ti­on, Ab­stim­mung, Un­vor­her­ge­se­he­nes, usw. liegt im Obliegenheitsbereich des AN. Für die aus­rei­chen­de Be­leuch­tung in sei­nem Ein­satz­be­reich hat der AN auf sei­ne Kos­ten wäh­rend der ge­sam­ten Bau­zeit (Zeit­raum der Er­fül­lung sei­ner Leis­tung) zu sor­gen. Die Leis­tun­gen bein­hal­ten, das Lie­fern, Auf- und Ab­bau­en, Das Um­stel­len in­kl. Si­che­rung ge­gen Dieb­stahl so­wie Ab­trans­por­tie­ren. 2.3 Bau­stel­len­ver­kehr, Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht Der AN ist ver­pflich­tet, auf den durch den Bau­stel­len­ver­kehr be­an­spruch­ten öf­fent­li­chen und pri­va­ten Stra­ßen ein­schließ­lich der Geh­we­ge jeg­li­che Be­schä­di­gun­gen oder Ver­schmut­zun­gen durch ei­ge­ne Leis­tun­gen zu ver­mei­den bzw. auf sei­ne Kos­ten un­ver­züg­lich be­sei­ti­gen zu las­sen. 2.4      Per­so­nal Der AN ver­pflich­tet sich die er­for­der­li­chen Betonglättarbeiten in der je­weils be­nö­tig­ten Men­ge und Um­fang ter­min­ge­recht auf der Bau­stel­le aus­zu­füh­ren. Der AN ver­pflich­tet sich, den von der Bau­lei­tung zu er­stel­len­den Ab­ruf- bzw. Ter­min­plan ein­zu­hal­ten. Die Gerä­te- und Per­so­nal­stär­ke ist dem Bau­fort­schritt an­zu­pas­sen. Für die Ab­stim­mung der Leis­tungs­er­brin­gung als auch für die Ent­ge­gen­nah­me von Wei­sun­gen be­nennt der AN einen Vor­ar­bei­ter bzw. Po­lier, der über aus­rei­chen­de deut­sche Sprach­kennt­nis­se ver­fügt und über die ge­sam­te Dau­er der Bau­zeit an­we­send sein muss. Ein Wech­sel der Auf­sicht ist nur im Ein­ver­neh­men mit der Bau­lei­tung von PG zu­läs­sig. Der Auf­trag­neh­mer wird nur sol­che Fach- und Hilfs­kräf­te für die Er­fül­lung des Auf­tra­ges ein­set­zen, die mit den all­ge­mei­nen Bau­vor­schrif­ten, den Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten ver­traut sind und eine Ge­währ für ihre Ein­hal­tung bie­ten. Wer­den Ar­beit­neh­mer ein­ge­setzt, die der deut­schen Spra­che nicht mäch­tig sind, muss stän­dig eine der deut­schen Spra­che kun­di­ge, fach­lich ge­eig­ne­te, wei­sungs­be­fug­te Per­son als An­sprech­part­ner un­mit­tel­bar vor Ort sein. 2.5      Betonglättarbeiten Die ver­ein­bar­ten Prei­se bein­hal­ten alle Kos­ten, die für die fix und fer­ti­ge Durch­füh­rung der Betonglättarbeiten - ob Ma­schi­nen- oder Hand­ar­bei­ten - er­for­der­lich sind, wie An- und Ab­fahr­ten, Trans­por­te, Auf­bau, Vor­hal­tun­gen und Ab­bau der Ma­schi­nen, Gerä­te, Stof­fe, Ma­te­ria­li­en, Lohn­kos­ten, Lohn­ne­ben­kos­ten, Ge­mein­kos­ten, Ge­büh­ren etc. Wer­den vom AN be­reits vor­han­de­ne oder vom AG auf­ge­stell­te Schutz-, Leit- und Verkehrssicherungseinrichtungen ent­fernt oder ver­än­dert, ist nach Been­di­gung der Ar­bei­ten der Ar­bei­ten bzw. spä­tes­tens am Ende des Ar­beits­ta­ges der ord­nungs­ge­mä­ße Zu­stand vom AN wie­der her­zu­stel­len. Die Schalungs- und Bewehrungsarbeiten wer­den bau­seits vom AG aus­ge­führ­t. Der AN hat die Vor­leis­tun­gen recht­zei­tig zu prü­fen und Män­gel un­ver­züg­lich der Bau­lei­tung des AG zu mel­den. Der Be­ton ist entmischungsfrei ein­zu­brin­gen; das Be­to­nie­ren in frei­em Fall ist un­zu­läs­sig. Die Ober­flä­che ist, wenn nichts an­de­res im LV be­schrie­ben ist, nach DIN 18202 Tab. 3 Zei­le 3 "Flächenfertige Bö­den", Aus­zu­füh­ren. Der AN hat die ge­naue Betonrezeptur mit dem AG ab­zu­stim­men. Eine nach­träg­li­che Was­ser­zu­ga­be zum Trans­port­be­ton auf der Bau­stel­le ist un­ter­sagt! Auf die Fi­xie­rung der ver­leg­ten Ein­bau­tei­le, wie z.B. Roh­re, Leerrohre für elek­tri­sche Lei­tun­gen, sa­ni­täre In­stal­la­tio­nen, Einbautöpfe für Ein­bau­leuch­ten und spe­zi­el­le An­ker und Befestigungsunterteile ist be­son­ders zu ach­ten. Das Rei­ni­gen von Ma­schi­nen darf nur an mit der Bau­lei­tung ab­ge­stimm­ten Or­ten er­fol­gen. Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, die er­for­der­li­chen Maß­nah­men zum Schutz vor Wit­te­rungs­ein­flüs­sen zu tref­fen. Fo­li­en und Mat­ten sind mit ge­eig­ne­ten Mit­tel ge­gen Wind zu si­chern. An­gren­zen­de Ober­flä­chen sind bei den Ar­bei­ten vor Be­schä­di­gun­gen und Ver­schmut­zun­gen zu si­chern. 3      Preisinhalte So­weit in der Aus­schrei­bung und dem Leis­tungs­ver­zeich­nis nichts an­de­res vor­ge­se­hen ist, gilt in Er­gän­zung der DIN-18331 als Ne­ben­leis­tun­gen: Alle un­ter 2.5 be­schrie­be­nen Vor­ga­ben. Alle Vermessungs-, und Einmessungsarbeiten. Der AG stellt pro Ge­schoss und Bau­teil ein Meterriss und ein Achskreuz zu Ver­fü­gung. Die Nach­be­hand­lung der Ober­flä­che ge­gen vor­zei­ti­ges Aus­trock­nen mit­tels flüs­si­gem Nachbehandlungsmittel und zu­sätz­li­cher Fo­li­enab­de­ckung. Das Aus­le­gen von Wärmedämmmatten, bau­seits vom AG ge­lie­fert, bei Er­for­der­nis 4      Abrechnungshinweise -/- 5      Revisionsunterlagen In den Ein­heits­prei­sen ent­hal­ten ist die voll­stän­di­ge Dar­stel­lung der ver­trags­mä­ßig er­stell­ten Leis­tung in Form von Revisionsunterlagen. Die Revisionsunterlagen sind 1-fach di­gi­tal im PDF-For­mat, bei Plä­nen im PDF- und DWG/DXF-Format ab­zu­ge­ben. Die­se müs­sen im Ein­zel­nen ent­hal­ten: - Fachbauleitererklärung - Fachunternehmerbescheinigung
ZVL - 520402 Betonglättarbeiten
01 KG 300 - Baukonstruktion Rohbau - Lohnleister
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KG 300 - Baukonstruktion Rohbau - Lohnleister
01.01 Beton- und Stahlbetonarbeiten
01.01
Beton- und Stahlbetonarbeiten
01.02 Mauerwerksarbeiten
01.02
Mauerwerksarbeiten
01.03 Stahlbetonfertigteile
01.03
Stahlbetonfertigteile
01.04 Einbauteile Ortbeton
01.04
Einbauteile Ortbeton
01.05 Abdichtung, Dämmung und Schutzschichten
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Abdichtung, Dämmung und Schutzschichten
01.06 Stundenlohnarbeiten
01.06
Stundenlohnarbeiten