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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
08 LB 025 Estricharbeiten
08
LB 025 Estricharbeiten
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) zur Leistungsbeschreibung Estricharbeiten DIN 18 353 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18299 Technische Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung 1.01 Baustelleneinrichtung Einrichten und Räumen der Baustelle, Vorhalten der Baustelleneinrichtung einschließlich der Geräte und dergleichen für sämtliche in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen werden in der Leistungsbeschreibung nicht durch besondere Ansätze erfasst. Die Kosten für das Einrichten und Räumen der Baustelle, Vorhalten der Baustelleneinrichtung einschließlich der Geräte und dergleichen für sämtliche in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen sind unter den Positionen des Titels "LB 000 Baustelleneinrichtung" einzukalkulieren. Lagerflächen oder Flächen für Lagercontainer und zum Parken stehen nur in sehr begrenztem Umfang zur Verfügung. Die Nutzung kann nur in Koordination und Absprache mit den anderen vor Ort tätigen Gewerken und der Objektüberwachung des AG erfolgen. 1.02 Transport Die für den Transport von Baumaterial erforderlichen Hebevorrichtungen (z.B. Materialaufzug, Autokran etc.) sind Sache des AN und von diesem eigenverantwortlich unter Berücksichtigung des Baufortschrittes zu organisieren. Sämtliche damit verbundenen Kosten sind in die EP des Angebotes einzurechnen. Im Interesse eines geregelten Bauablaufs sind Baumaterialien so anzuliefern, dass diese in der Regel im unmittelbaren Anschluss verbaut bzw. in die Gebäude eingebracht werden können. Bei Anlieferungen von Baumaterial müssen generell Mitarbeiter des Auftragnehmers bzw. beauftragte Nachunternehmer des AN vor Ort anwesend sein! Der Auftragnehmer muss für eine eventuell erforderliche Sperrung bzw. Einschränkungen im Bereich von öffentlichen Straßen rechtzeitig einen Antrag bei der Stadt stellen. Dies gilt auch für alle weiteren Maßnahmen und Anlieferungen. Sämtliche damit verbundene Gebühren für verkehrsrechtliche Anordnungen, erforderliche Verkehrszeichen nach StVO, einschl. Warnleuchten, Markierungen usw. sind hierfür in die Einheitspreise des Angebots miteinzukalkulieren. 1.03 Ausführung In der Leistungsbeschreibung sind auch Leistungen erfasst, die als Vor- oder Anschlussleistungen anderer Auftragnehmer abhängig sind. Dämmschichten sind im Verband zu verlegen und dicht zu stoßen, Fugen sind nachzuschäumen. Bei mehreren Lagen muss eine allseitige Fugenüberdeckung gewährleistet sein, die zulässigen Gesamtverformungen dürfen nicht überschritten werden. Gebäudebewegungsfugen sind entsprechend der Rohbaukonstruktionen auszubilden. 1.04 Prüfung der Vorleistungen Vor Aufnahme der Arbeiten ist mit dem AG eine Ortsbesichtigung vorzunehmen, um noch notwendige bauseitige Vorarbeiten rechtzeitig ausführen zu können. Hierzu sind vom AN sämtliche Mängel und Bedenken an Vorleistungen schriftlich anzuzeigen, VOB/B § 4 Absatz (3), DIN 18 353 Abschnitt 3.1. Der AN überprüft vor Aufnahme der Arbeiten gemeinsam mit dem AG bzw. objektüberwachendem Architekten die Bestandshöhen der Rohdecken im Bezug auf den Meterriss und der vorgesehenen Fertigfußbodenhöhe der geplanten Bodenaufbauten und protokolliert die Ergebnisse. Die sich daraus ergebenden Bodenaufbauten sind gemeinsam mit dem AG zu protokollieren und festzulegen. Die sich daraus ergebenden Mehr- und Minderdicken sind ebenfalls gemeinsam mit dem AG zu dokumentieren und festzulegen. Führt der AN die Bestandsaufnahme ohne den AG durch, kann vom AG nur der zweifelsfrei nachvollziehbare Bestandteil des Aufmaßes anerkannt werden. 1.05 Maßtoleranzen Es gilt die DIN 18202 "MIT ERHÖHTEN ANFORDERUNGEN" Für Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen mit erhöhten Anforderungen gilt DIN 18202 Ausgabe 2013-04 Tabelle 3 Zeile 4, bei der Ausführung von Zementestrichen zur Aufnahme von Bodenbelägen und Beschichtungen, sowie Verbundestriche. 1.06 Schutzvorkehrungen Andere Bauteile, Anlagen und Materialien sind vor Beschädigung und Verschmutzung durch die Ausführung der Arbeiten des AN zu schützen. Insbesondere Glasflächen. 1.07 Meterrisse Meterrisse sind als Höhenkoten an den Flurwänden festgelegt. Das Übertragen der Meterrisse in die Räume ist Sache des Auftragnehmers. 1.08 Materialbestellung Bestellung des Materials nur nach vorheriger Bemusterung und Genehmigung durch den Auftraggeber (AG). Nach Auftragserteilung sind dem objektüberwachenden Architekten verbindliche Materialmuster vorzulegen. 1.09 Gütenachweis Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis/Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorliegt oder wenn ein Gütezeichen einer anerkannten Überwachungs-/Gütegemeinschaft vorliegt. 1.10 Abrechnung Die Abrechnung erfolgt nach VOB/C, DIN 18353 Abschnitt 5; werden besondere Abrechnungsmodalitäten notwendig, sind diese nachfolgend oder im LV erläutert und gelten als verbindlich. Minderstärken der Zementestriche werden ab einer Dicke von 5 mm, falls vorhanden, über die Position "Mehrdicke D 5mm Zementestrich" mit negativem Vorzeichen abgerechnet. Für Mehrstärken, Ausgleichsschichten, abweichende Dämmstärken, Mehrverbräuche gegenüber dem Leistungsverzeichnis etc. sind vom Auftragnehmer mit dem Auftraggeber bzw. dessen bevollmächtigtem Vertreter VOR Ausführung gemeinsame Aufmaße vorzunehmen. Werden entsprechende Leistungen ohne vorheriges gemeinsames Aufmaß erbracht, kann nur der vom Auftraggeber zweifelsfrei nachvollziehbare Anteil der Leistung anerkannt werden.
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) zur
2. Projektbezogene Angaben 2.01 Verlegen von Dämmungen Dämmschichten sind im Verband zu verlegen und dicht zu stoßen. Bei mehreren Lagen muss eine allseitige Fugenüberdeckung gewährleistet sein. Wenn bei den Wärmedämmschichten für die angegebene Dicke keine Platte lieferbar ist, ist vom AN generell eine 2-lagige Verlegung zu kalkulieren. 2.02 Randstreifen Randstreifen gemäß Positionen sind an sämtlichen Bauteilen, Türzargen, Rohren, Trennschienen usw. zu verlegen. Schallbrücken sind in jedem Fall auszuschließen, deshalb sind auch alle Anschlag- und Trennschienen mit direkter Verbindung zum Rohboden oder zu Mauerwerk mit Randdämmstreifen abzustellen. Im Bereich von Zementestrichen für Beschichtungen sind die Randdämmstreifen in allen Eckbereichen generell stumpf zu stoßen und dürfen dort nicht einfach um die Ecke gebogen werden. 2.03 Gebäudebewegungsfugen Gebäudebewegungsfugen sind entsprechend der Rohbaukonstruktionen mit geeigneten Fugenprofilen auszubilden. Arbeits- und Scheinfugen sind nach Aufforderung durch den AG vor Beginn der Bodenbelagsarbeiten kraftschlüssig zu verbinden (durch Klammern und Verharzen). Die Abrechnung erfolgt hierzu über die Positionen der Leistungsbeschreibung. 2.04  Bauphysikalische Anforderungen 2.04.1 Schallschutz DIN 4109 siehe Vermerke bei den einzelnen LV Positionen Deckenkonstruktionen jeweils mit Massivdecke aus Stahlbeton 2.04.2 Brandschutz DIN 4102 siehe Vermerke bei den einzelnen LV Positionen 2.05 Begehung Fertiggestellte Estrichflächen werden gemeinsam mit dem Auftraggeber und den Nachunternehmern geprüft. Eventuelle Beanstandungen sind sofort bzw. in Zusammenarbeit mit dem Bodenverleger zu beheben. Das Abschleifen der Sinterschichten ist vom AN als Nebenleistung zu erbringen. Evtl. zusätzlich erforderliches Abschleifen oder zusätzliches Ausspachteln (aufgrund von Überschreitungen der Grenzwerte DIN 18202) gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
2. Projektbezogene Angaben
08.01 Boden- und Deckenbeläge
08.01
Boden- und Deckenbeläge