Vinylboden
Wohnen im Kirchgarten Montabaur
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
14 Bodenbeläge
14
Bodenbeläge
ZTV BODENBELAGARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 5. Angaben zur Abrechnung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen       Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -       die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben",       die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und       die "Besonderen Vertragsbedingungen",       sowie die Angaben des Anschreibens,       das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.       Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend       aus den vorgenannten Unterlagen und den dort       vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters       zu berücksichtigen.       Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf       eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,       werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen des         Architekten,       - die statischen Berechnungen         und Planunterlagen des Statikers       - sonstige Angaben und Details         wie Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen         Fachplaner und Sonderfachleute         wie z.B. der Brandschutznachweis,       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk des Auftraggebers       tragen, um Verwechselungen bei       der Bauausführung zu vermeiden. Nicht       freigegebene Unterlagen dürfen nicht       verwendet werden. Dies entbindet den       Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen       Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben       unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung       der Leistungen ist die VOB, Teil C, Ausgabe 2019       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen),       sowie besonders       alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der       Angebotsabgabe gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299  Allgemeine Regelungen für                              Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 365  Bodenbelagarbeiten         DIN 18 353  Estricharbeiten         DIN 18 560  Estriche im Bauwesen         DIN 18 202  Toleranzen im Hochbau (Teil 5)                              Tabelle 3 Zeile 3         DIN   4 102/    Brandverhalten von Baustoffen         DIN EN 13501 und Bauteilen         DIN   4 109  Schallschutz im Hochbau       Weiter gelten die       - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,       - Richtlinien und Merkblätter der entspr.         Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie          - Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI),          - Bundesverband Estrich und Belag e.V. (BEB),          - Bundsverband Flächenheizungen und            Flächenkühlungen e.V. (BVF),          - Industrieverband Klebstoffe e.V. (IVK),          - Deutsches Institut für Gütesicherung und            Kennzeichnung e.V. (RAL),       - Berufsgenossenschaftlichen Regeln für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),       - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen         (Baustellenverordnung). 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe       seines Angebotes von sämtlichen       preisbildenden Faktoren in Kenntnis       zu setzen und diese in seinem Angebot       zu berücksichtigen.       Der Bieter hat sich vor Abgabe des       Angebotes von den örtlichen Verhältnissen       zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines       Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.       Nachforderungen, welche auf mangelhafte       Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C       als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen       gelten als vertragliche Leistung und sind in       die Einheitspreise mit einzukalkulieren.       Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,       sofern nicht ausdrücklich hierfür Leistungs-       positionen vorgesehen sind:       - Das Erstellen von Werk-/Verlegeplänen,         die zusätzlich zur Ausführungsplanung des         Architekten evtl. erforderlich werden.         Sie sind rechtzeitig dem AG vorzulegen.       - Alle erforderlichen Vorarbeiten zur         Herstellung von belagsfertigen         Untergründen z.B.         - evtl. erforderliches Abschleifen,           Absaugen,         - Abstoßen oder Abschleifen von evtl.            vorhandenen Putzspritzern o.ä.,         - das Vorbehandeln von saugenden Unter-           gründen wie Anhydritestriche o.ä.           mit entspr. Grundierungen,         - evtl. erforderliches Spachteln gem. der           Herstellerrichtlinien des zur           Ausführung kommenden Bodenbelages.         - das Anarbeiten der Höhen an vorh. Beläge,           so zum Beispiel auch das Anrampen           bis max. 4 mm im Türbereich beim           Übergang zu gefliesten Bodenbelägen           durch Verwendung von geeignetem           Spachtelmaterial.       - Das Anarbeiten der Beläge an aufgehende         Bauteile, Öffnungen, Stützen, schrägen         Wänden, Installationsdurchführungen etc.         sowie das Herstellen von Löchern. An         Wandanschlüssen ist Scharfschnitt         herzustellen.       - Das evtl. erforderliche Aus- und Einhängen         von Türen.       - Das Entfernen des überstehenden         Randdämmstreifens einschl. Entsorgung.       - Das Herstellen von erforderlichen Dehnfugen.       - Feuchtemessungen der Untergründe         zur Feststellung der Verlegefähigkeit des         Belages, einschl. Erstellen eines Messprotokolls.      Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte      mit zu berücksichtigen sind, siehe auch      folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung". 2.2 Vor Auftragsvergabe sind auf Anfrage des AG       vom Bieter zu den angebotenen Bodenbelägen       kostenlos und unverbindlich Muster in       ausreichender  Menge vorzulegen, die für das       Bauvorhaben jederzeit in ausreichender Menge       verfügbar sein müssen. Änderungen der       ausgesuchten Muster in Qualität und Farbe sind       unzulässig. Sind seitens des Auftragnehmers       Abweichungen von den ausgesuchten Belägen       erforderlich, gehen alle sich hieraus       ergebenden Mehrkosten zu Lasten des Auftrag-       nehmers. 2.3 Sonderwünsche seitens des Bauherrn sind zu       berücksichtigen. Die dabei entstehenden       Mehr- oder Minderkosten sind direkt zwischen       Auftragnehmer und Bauherrn abzurechnen. 2.4 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,       Verpackungsmaterial und sonstig anfallende       Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu       beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften       über die Entsorgung von Sondermüll sind       streng einzuhalten.       Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das       Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle       ist untersagt. 2.5 Baustrom und Bauwasser werden bauseits       zur Verfügung gestellt. Abrechnung gemäß       Vertrag. 2.6 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die       Koordination ist der AN, in Abstimmung       mit der örtlichen Bauleitung. 2.7 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung       nicht besonders erwähnt, umfassen die       Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299       auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe       und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern       auf der Baustelle, es sei denn im Text der       Leistungsposition ist ausdrücklich auf die       bauseitige Lieferung eines Materials verwiesen. 2.8 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der       Bauleitung auf Verlangen in mindestens zweifacher       Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:        - alle erforderlichen bauaufsichtlichen          Zulassungen,        - eine Aufstellung der verwendeten          Materialien mit Hinweis auf Hersteller,          Fabrikat und Chargennummer o.ä. zwecks evtl.          erforderlich werdender späterer Nachbestellung,        - Wartungsangaben,        - Pflegeanleitungen. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Es sind ausschließlich lösemittelfreie       Produkte zu verwenden. Insbesondere in       Räumen, die überwiegend dem Aufenthalt von       Menschen dienen, müssen die Produkte so       beschaffen sein, dass Belästigungen oder       Gesundheitsgefährdungen ausgeschlossen sind.       Es dürfen nur solche Produkte verwendet       werden, die den ökologischen Anforderungen       entsprechen. 3.2 Untergründe sind verantwortlich auf Eignung       als Bodenbelagträger zu prüfen. Sind       Mängel sichtbar oder anderweitig erkennbar,       durch die Schäden am verlegten Bodenbelag       entstehen können, so hat der Auftragnehmer       gem. VOB/C, DIN 18 365 Pkt. 3.1.1 den       Auftraggeber bzw. die Bauleitung als seinen       Vertreter schriftlich 3 Wochen vor Arbeits-       beginn darauf hinzuweisen.       Erfolgt keine Beanstandung, so stellt der       beanstandungsfreie Arbeitsbeginn die       Anerkennung des Untergrundes dar. 3.3 Als Untergrund für die Klebeböden sind       Verbund- bzw. schwimmende Estriche vorhanden. 3.4 Alle zur Ausführung kommenden Materialien,       wie Grundierungen, Spachtelmassen, Kleber       etc. sind aufeinander abzustimmen und müssen       für den jeweiligen Untergrund, Bodenbelag       und den vorgesehenen Zweck (z.B. Fußboden-       heizung oder besondere elektrische       Eigenschaften) geeignet sein. 3.5 Die Wahl des Klebers bleibt dem Auftragnehmer       überlassen, wenn im Leistungstext kein bestimmter       Kleber vorgegeben ist. Die Klebstoffe sind nach den       Verarbeitungsvorschriften der Hersteller zu verarbeiten. 3.6 Beläge sollen keine Farb- und Strukturabweichungen       aufweisen. Die Forderung nach Farbgleichheit und       Richtungsgleichheit ist jeweils auf eine Raumeinheit       beschränkt. Sie endet grundsätzlich unter dem Türblatt       bei geschlossener Tür.       Auf gleiche Chargennummern ist zu achten.       Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar,       dass leichte Struktur- und Farbunterschiede       auftreten können, so ist der Auftraggeber vorher       auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein       Einverständnis zu ersuchen.       Rapportgemusterte Belage sind mustergleich zu verlegen.       Die Rapportverschiebungen vor der Verarbeitung dürfen je       Bahn 0,35 % nicht überschreiten und sind beim Verlegen       auszugleichen bzw. auszuspannen. 3.7 Bodenbelagsbahnen, die auf Türöffnungen, Nischen      und dergleichen zulaufen, müssen so verlegt werden,      dass diese Flächenbereiche überdeckt werden.      Stückelungen sind unzulässig. Flächenbereiche, z. B.      Türöffnungen, Nischen und dergleichen, auf die Bahnen      nicht zulaufen, dürfen mit Streifen belegt werden. 3.8 Sockelleisten sind in den Ecken auf Gehrung zu       schneiden. 3.9 Wenn für längenorientierten Beläge wie       Laminatböden oder Beläge mit längenorientierten       Mustern im Leistungstext keine Verlegerichtung       vorgegeben ist, ist diese vor Beginn der Verlegung       mit dem Auftraggeber abzustimmen. 4.   ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses       sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten       bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.       Der Bieter ist verpflichtet, die im       Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen       auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung       und Eignung für den vorgesehenen       Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.       Einwände sind mit der Angebotsabgabe       schriftlich anzuzeigen. 4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung       darstellen und über den Rahmen der       Vollständigkeit der Pauschale oder einer       beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG       gefordert werden könnten, müssen vor       Ausführung angeboten und genehmigt       werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der       angebotene Preis nicht marktüblich, wird       der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315       entscheiden. 4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen       sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Unvollständige Angebote können nicht       berücksichtigt werden. Alternativ- und       Eventualpositionen kommen nur auf       ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur       Ausführung. 4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"       (abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,       ist der Grundpreis bereits in einer anderen       Position enthalten.       Die Zulageposition beinhaltet entweder eine       im Aufmaß übermessene Leistung (meist in       einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen       anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.       Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der       Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität       und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und       entspr. Zertifikaten zu erbringen. 4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen       Produkten Alternativen gesondert anzubieten.       Alternativvorschläge des Auftragnehmers       müssen die durch die Änderung notwendige       technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie müssen gleichwertig der       ausgeschriebenen Leistung sein und keine       terminverzögernde Wirkung haben.       Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG       zusammen mit dem Architekten.       Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen       Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen       Gewerk nach sich ziehen. 4.7 Alle Maße sind vom Auftragnehmer       eigenverantwortlich am Bau zu nehmen. 4.8 Die Abrechnung erfolgt nach den am       Bau vorhandenen Maßen bzw.       auf Grundlage der Ausführungszeichnungen. 5.   ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES 5.1 Kosten, die durch bauablauf- oder       witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,       werden nicht gesondert vergütet. 5.2 Bei der Mengenermittlung von Sockellängen       wird die Länge der Unterbrechung durch eine       Tür mit dem Rohbauöffnungsmaß der Tür ermittelt,       d.h. Rohbauöffnungsbreiten größer 1,0 m werden       abgezogen, Breiten kleiner oder gleich 1,0 m²       werden übermessen. 5.3 In den Einheitspreis sind der Verschnitt des Belags       sowie sämtliche Nebenarbeiten wie Nahtschnitt,       Ausspannen des Musters etc. einzurechnen. 5.4 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten       Person an den Baustellenbesprechungen       (wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-       preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der       Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
ZTV BODENBELAGARBEITEN
14.01 ELASTISCHE BELÄGE
14.01
ELASTISCHE BELÄGE
14.02 STUNDENLOHNARBEITEN
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STUNDENLOHNARBEITEN