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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
09 Trockenbau
09
Trockenbau
Allgemein A lle im LV beschriebenen Leistungen sind grundsätzlich einschließlich kompletter Lieferung, betriebsfertiger Montage und betriebsfertiger Übergabe anzubieten. Es
wurde deshalb bei den einzelnen Positionen auf selbstverständliche Ausdrücke wie liefern,
verlegen, installieren, montieren, beschaffen und betriebsfertiger Anschluss soweit wie möglich
verzichtet. Sollen nur Einzelleistungen wie z.B. nur Lieferung oder nur Montage ausgeführt werden, so ist dies im Text ausdrücklich beschrieben.
Die nachfolgende Leistungsbeschreibung erfolgte auf Grundlage einer Entwurfs- bzw. Genehmigungsplanung.
Änderungen können sich aufgrund der noch nicht erfolgten Ausführungsplanung ergeben. Mehr- bzw. Minderkosten werden dann gesondert vergütet bzw. verrechnet im Zuge einer späteren Angebotsüberarbeitung.
0.1.1 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle,
insbesondere Verkehrsbeschränkungen
Generell gilt die STVO. Durch den AN verursachte Verunreinigungen auf Zufahrtswegen sind am Ende des Arbeitstages, bei Erfordernis auch mehrmals am Tag, auf Kosten des AN zu beseitigen.
0.1.2 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen
Bei An-/Abfuhr von Stoffen und Bauteilen hat der AN dafür zu sorgen, dass die von ihm - ggf. auch von seinen Nachunternehmern oder Zulieferern - benutzten Straßen freigehalten werden und der übrige Verkehr nicht behindert wird. Sämtliche Straßen müssen mind. einspurig befahrbar bleiben. Sperrungen oder Teilsperrungen von Straßen und Wegen sind im Vorfeld mit den zuständigen Behörden abzustimmen.
Die bzw. der entsprechende Ansprechpartner wird dem AN rechtzeitig bekannt gegeben. Gesperrte Straßen und Wege sind gemäß gültiger Vorschriften zu sichern. Infolge der Arbeiten auftretende Verschmutzungen auf den Straßen und Plätzen sind sofort zu beseitigen. Zur
Vermeidung von Staubbildung sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Alle Kosten für v.g. Maßnahmen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet
0.1.3 Besondere umweltrechtliche Vorschriften
Das geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist lückenlos zu erfüllen. Landesabfallgesetze sowie Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind zu beachten.
Verpackungs- und Restmaterialien sowie Baustellenabfälle sind gemäß der gesetzmäßig vorgeschriebenen Entsorgung durch den AN zu beseitigen.
Das Bauvorhaben liegt im Trinkwasserschutzgebiet Nr. 401700063 Koblenz-Urmitz, Zone III A.
Alle hieraus resultierenden Maßnahmen sind zu berücksichtigen
0.1.4. Arbeitszeit
Die tägliche Arbeitszeit ist in den Zeiträumen von 7 bis 20 Uhr vorgesehen.
0.1.5. Angaben zur Ausführung
Für jedes Gewerk gelten die
DGUV Unfallverhütungsvorschriften.
Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstättenrichtlinien.
LBauO, die jeweils gültigen Landesbauordnungen.
AEB, die jeweils gültigen Abfallentsorgungsbestimmungen.
Ein aktuelles Schadstoffgutachten liegt vor.
Es sind sämtliche DIN-Normen, Regelungen, Vorschriften, etc., die zur Ausführung der Arbeiten notwendig sind, in der jeweils neusten Fassung zu beachten. Übergeordnet gelten die anerkannten Regeln der Technik.
Der Bieter sollte sich in jedem Fall vor Angebotsabgabe über die örtlichen Verhältnisse informieren und die eventuell daraus ersichtlichen Schwierigkeiten mit einkalkulieren. Dies vor Allem im Hinblick auf die Befestigungsmöglichkeiten des Gerüsts und des Bauaufzugs an der Fassade.
0.1.6. ZTV Trockenbauarbeiten
Den nachfolgenden Beschreibungen zum Gewerk Trockenbauarbeiten liegt die aktuelle VOB mit folgenden Teilen zugrunde:
VOB A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen.
VOB B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
VOB C (ATV) Allgemeine Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen:
ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen
für Bauarbeiten jeder Art
ATV DIN 18340 Trockenbauarbeiten
ATV DIN 18334 Beschlagarbeiten
ATV DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten
0.1.7. Sonstige Bedingungen
Für alle Bauteile/-elemente, die im Zuge des Baufortschritts verdeckt oder unzugänglich werden, wird eine technische Abnahme gefordert. Die Fertigstellung der jeweiligen Teilleistungen ist der örtlichen Bauleitung unaufgefordert bekanntzugeben.
Der Bieter ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführbarkeit und Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck zu überprüfen. Bedenken hinsichtlich Ausführbarkeit oder Eignung sind vor, spätestens aber mit Angebotsabgabe geltend zu machen. Sinnvoll oder notwendig
erscheinende Änderungen oder Ergänzungen sind mit einer entsprechenden Begründung in einem Zusatzangebot einzureichen.
Die Leistungen sind nach den Angaben in den Ausführungsplänen, die dem AN bei der Auftragsvergabe ausgehändigt werden, auszuführen.
Die im LV angegebenen Maße sind nur Richtmaße. Nach Auftragsvergabe sind die genauen Maße durch Aufmaß des AN in Abstimmung mit dem Bauleiter/Projektleiter festzulegen. Die dem Auftragnehmer zur Material-/Gerätelagerung zur Verfügung gestellten Flächen oder Räume sind gegen Beschädigung und Verschmutzung zu schützen. Fertige Anlagen wie Türen, Fenster etc. sind sorgfältig gegen Verschmutzungen und Beschädigungen durch Abdecken / Umhüllen mit Folie, bzw. Abkleben zu schützen.
Alle in diesem LV beschriebenen Arbeiten, bei denen Reststoffe zurückbleiben, bzw. Schutt entsteht, beinhalten auch ohne gesonderte Erwähnung das Sammeln dieser Stoffe in
geeigneten Behältern des AN und die fachgerechte Entsorgung. Während der gesamten Bauzeit hat ein der deutschen Sprache mächtiger und entscheidungsbefugter Vertreter des AN ständig auf der Baustelle anwesend zu sein.
Die Baustelle ist sauber zu halten! Schutt, Materialreste, Verpackungsmaterialien etc. sind durch
den AN arbeitstäglich von der Baustelle zu entfernen und zu entsorgen.
Weiter zu verarbeitende Materialien sind geordnet innerhalb der Baustelle an einem mit der Bauleitung und Polier abgestimmten Platz zu lagern. Verunreinigungen und Beschädigungen an öffentlichem oder privatem Eigentum sind umgehend zu beseitigen. Mindestens 1 x wöchentlich, bei Beendigung der Arbeiten, bzw. abgeschlossener Arbeitsabschnitte und auf besondere Aufforderung durch die Bauleitung und Polier, ist der Arbeitsbereich besenrein zu säubern.
Im Falle der Nichteinhaltung beauftragt der AG eine Fremdfirma. Die Kosten gehen zu Lasten des AN.
Allgemein
09.01 Metallständerwände
09.01
Metallständerwände
09.02 Sonstiges
09.02
Sonstiges