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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
12 Inneputz
12
Inneputz
ZTV INNENPUTZARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
5. Angaben zur Abrechnung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -
die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben",
die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und
die "Besonderen Vertragsbedingungen",
sowie die Angaben des Anschreibens,
das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.
Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend
aus den vorgenannten Unterlagen und den dort
vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters
zu berücksichtigen.
Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf
eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,
werden abgewiesen.
1.2 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen des
Architekten,
- die statischen Berechnungen
und Planunterlagen des Statikers
- sonstige Angaben und Details
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner und Sonderfachleute
wie z.B. der Brandschutznachweis,
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers
tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der
Leistungen ist die VOB, Teil C, Ausgabe 2019
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen),
sowie besonders
alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 345 Wärmedämm-Verbundsysteme
DIN 18 350 Putz- und Stuckarbeiten
DIN 18 363 Maler- und Lackierarbeiten
DIN 18 451 Gerüstarbeiten
DIN 18 550 Putz
DIN 18 180 Gipsplatten - Arten und
Anforderungen
DIN 18 181 Gipsplatten im Hochbau -
Verarbeitung
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
DIN 4 102/ Brandverhalten von Baustoffen
DIN EN 13501 und Bauteilen
DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau
Weiter gelten die
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,
- Richtlinien und Merkblätter der entspr.
Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie
- Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz
(BFS),
- Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),
- Dachverband Lehm e.V.,
- Bundesverband der Gipsindustrie e.V.,
Industriegruppe Baugipse,
- Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM),
- Bundesverband Porenbeton,
- Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft
für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege
WTA e.V.
- Arbeitsgemeinschaft Ziegelelementbau e.V.
und Güteschutz Ziegelmontagebau e.V.,
- Berufsgenossenschaftlichen Regeln für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),
- Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung).
1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe
seines Angebotes von sämtlichen
preisbildenden Faktoren in Kenntnis
zu setzen und diese in seinem Angebot
zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des
Angebotes von den örtlichen Verhältnissen
zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines
Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Das Erstellen und Vorhalten
erforderlicher Arbeits- und Schutzgerüste zur
Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen
für jede erforderliche Arbeitshöhe sowie
Absturzsicherungen bei risikoreichen
Arbeitsbedingungen gem. den Forderungen
der Unfallverhütungsvorschriften
der Berufsgenossenschaft.
- Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen vor
Verunreinigungen und Beschädigungen
während der Arbeiten
wie z.B. Türen, Fenster, Fensterbänke,
Fußböden, Sichtbetonbauteile,
Außenluftdurchlässe, Einrichtungsgegenstände
etc. durch Abdecken, Abhängen und durch
Abkleben mit Abdeckplanen,
eine Beschädigung der Bauteile ist
auszuschließen, verunreinigte Bauteile
und Einrichtungsgegenstände sind sofort
und ohne Beschädigung zu reinigen,
einschl. anschließender Beseitigung der
Schutzmaßnahmen.
- Das Unterhalten sämtlicher Putzflächen
bis zur Abnahme.
- Das Unterhalten sämtlicher Putzflächen
bis zur Abnahme.
- Sämtliche Bei- und Nachputzarbeiten von
z.B. nachträglich eingebauten Teilen wie
Fensterbänke etc. oder Beschädigungen.
- Sämtliche erforderliche
Untergrundvorbehandlungen wie
- evtl. Reinigen von Schalölrückständen,
- Absperren des Untergrundes,
- Herstellen von Haftbändern,
Gewebearmierungen, o.ä.
bei verschiedenen Untergrundmaterialien,
wie z.B. Betonwänden, gem. den entspr.
Herstelleranweisungen.
- Das Herstellen von Kellenschnitten als
Übergang zu anderen Materialien,
im Eckbereich Wand/Decke bzw.
Wand/Gipswandbauplatte.
- Das Schließen und Verputzen von Schlitzen
und ausgesparten Öffnungen vor den Putzarbeiten.
- Das Kennzeichnen von Elektrodosen und
sonstiger Einbauteile, die später wieder
freizulegen sind.
- Das Anarbeiten an Kanten offenbleibender
Aussparungen.
Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte
mit zu berücksichtigen sind, siehe auch
folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung".
2.2 Das Ausgleichen von Ausbrüchen o. ä.
in kleinerem Umfang bis zu einer Tiefe von 2 cm
ist mit den Einheitspreisen abgegolten.
Werden größere Unebenheiten
festgestellt, sind diese der Bauleitung anzuzeigen;
der Ausgleich wird auch nur dann vergütet.
2.3 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstig anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu
beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften
über die Entsorgung von Sondermüll sind
streng einzuhalten.
Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das
Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle
ist untersagt.
2.4 Baustrom und Bauwasser werden bauseits
zur Verfügung gestellt. Abrechnung gemäß
Vertrag.
2.5 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination ist der AN, in Abstimmung
mit der örtlichen Bauleitung.
2.6 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung
nicht besonders erwähnt, umfassen die
Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299
auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe
und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern
auf der Baustelle.
2.7 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der
Bauleitung auf Verlangen in mindestens zweifacher
Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
Fabrikat und Chargennummer o.ä. zwecks evtl.
erforderlich werdender späterer Nachbestellung.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im
Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit
bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-
bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK
bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt
werden.
3.2 Der Wandinnenputz ist im Sockelbereich bis
auf Oberkante Rohfußboden durchzuführen, um
ein einwandfreies Stellen der Randdämm-
streifen (Estricharbeiten) zu gewährleisten.
3.3 Bedenken gegen die Untergründe sind dem
Auftraggeber rechtzeitig, jedoch mindestens
drei Wochen vor Beginn der Arbeiten
schriftlich mitzuteilen.
3.4 Putzmörtelarten und -gruppen müssen in ihrer
Zusammensetzung der DIN 18 550 bzw.
DIN EN 998-1 und DIN EN 13279
entsprechen. Es sind nur genormte
Bindemittel zu verwenden.
Die Anwendung von Frostschutzmitteln ist
unzulässig.
Sofern gipshaltige Putze in häuslichen Küchen
und Bädern zur Ausführung kommen, ist deren
uneingeschränkte Zulassung für diese Räume
nachzuweisen.
Materialien, Fabrikate und Systeme sind vom
Bieter zu benennen, wenn dies im
Leistungsverzeichnis gefordert wird.
Auf Verlangen sind dem AG Muster vorzulegen.
3.5 Die Putzoberfläche hat den Anforderungen
der Qualitätsstufe 2 (Standardoberfläche) gem.
DIN 18550-2 bzw. Merkblatt "Putzoberflächen im
Innenbereich" des Bundesverbandes der
Gipsindustrie e.V. zu genügen, sofern in der
Leistungsposition nichts anderes gefordert ist.
Für Flächen mit Oberflächen in den
Qualitätsstufen Q3 und Q4 gelten die Grenzwerte
für Ebenheitsabweichungen nach
Tabelle 3 Zeile 7 DIN 18202.
Putze für eine nachfolgende Fliesenverlegung im
Dünnbettmörtel sind mit aufgerauter Oberfläche
herzustellen.
3.6 Rohre, Einbauten u. dgl. sind durch Ausbildung
elastischer Fugen, z.B. durch Ummantelung,
vom Putz zu trennen, wenn mit Bewegungen
oder thermischen Längenänderungen zu rechnen ist.
3.7 Wandputz im Innenbereich darf keine unmittelbare
Verbindung zu Treppenläufen und Treppenpodesten
haben. Die Fugen sind vor Beginn der Arbeiten so zu
schützen, dass keine Putzreste hineingeraten.
3.8 Türöffnungen für Futtertüren sind mit Brettlehren für ein
einheitliches Türmaß zu putzen.
3.9 Stirnflächen der Geschossdecken sind zu putzen oder
zu spachteln.
3.10 Vor Einputzen von Metallteilen ist die
Materialverträglichkeit zu beachten;
ungeschützte Stahlteile dürfen nicht mit gipshaltigem
Putz, Aluminiumteile nicht mit Kalk- oder Zementputz
in Berührung kommen. Kontakte von Kupfer und frischem
Mörtel sind zu vermeiden.
3.11 Zur Reduzierung der Staubbelastung sind staubarme
Arbeitsverfahren zu wählen, staubarme Maschinen zu
verwenden, Stäube an den Entstehungsstellen abzusaugen.
Räume mit hoher Staubbelastung sind abzuschotten.
3.12 Flächen von Außenwänden einschl. Haustrennwänden,
die sich hinter Schachtwänden, Vorsatzschalen etc. befinden,
sind grundsätzlich zu verputzen bzw. zu spachteln.
Diese Leistung ist mengenmäßig in den jeweiligen Positionen
erfasst. Der AN hat diese Bereiche vor Beginn der Trockenbau-
bzw. Gipswandbauarbeiten nach Abruf durch den AG
fertig zu stellen. Die zeitliche Trennung dieser Putz- bzw.
Spachtelarbeiten von den Hauptputzarbeiten wird nicht
gesondert vergütet und ist in die entsprechenden
Einheitspreise einzurechnen.
3.13 Höhenbezugspunkte (Meterrisse) dürfen nicht
überputzt werden und sind ggf. auszusparen,
sofern nicht spezielle, überputzbare
Markierungsplaketten vorhanden sind.
4. ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses
sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten
bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.
Der Bieter ist verpflichtet, die im
Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen
auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung
und Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.
Einwände sind mit der Angebotsabgabe
schriftlich anzuzeigen.
4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung
darstellen und über den Rahmen der
Vollständigkeit der Pauschale oder einer
beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG
gefordert werden könnten, müssen vor
Ausführung angeboten und genehmigt
werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der
angebotene Preis nicht marktüblich, wird
der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315
entscheiden.
4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen
sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Unvollständige Angebote können nicht
berücksichtigt werden. Alternativ- und
Eventualpositionen kommen nur auf
ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur
Ausführung.
4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"
(abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,
ist der Grundpreis bereits in einer anderen
Position enthalten.
Die Zulageposition beinhaltet entweder eine
im Aufmaß übermessene Leistung (meist in
einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen
anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.
Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der
Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität
und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und
entspr. Zertifikaten zu erbringen.
4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen
Produkten Alternativen gesondert anzubieten.
Alternativvorschläge des Auftragnehmers
müssen die durch die Änderung notwendige
technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie müssen gleichwertig der
ausgeschriebenen Leistung sein und keine
terminverzögernde Wirkung haben.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG
zusammen mit dem Architekten.
Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen
Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen
Gewerk nach sich ziehen.
4.7 Alle Maße sind vom Auftragnehmer
eigenverantwortlich am Bau zu nehmen.
4.8 Die Abrechnung erfolgt nach den am
Bau vorhandenen Maßen bzw.
auf Grundlage der Ausführungszeichnungen.
5. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES
5.1 Bei der Mengenermittlung werden Öffnungen
über 2,5 m² abgezogen. Öffnungen kleiner
oder gleich 2,5 m² werden übermessen.
Die Leibungen von Öffnungen werden in
gesonderter Position erfasst.
5.2 Kosten, die durch bauablauf- oder
witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,
werden nicht gesondert vergütet.
5.3 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten
Person an den Baustellenbesprechungen
(wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-
preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der
Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
ZTV INNENPUTZARBEITEN
12.01 INNENPUTZARBEITEN
12.01
INNENPUTZARBEITEN
12.02 STUNDENLOHNARBEITEN
12.02
STUNDENLOHNARBEITEN