Innenputzarbeiten
Wohnen im Kirchgarten Montabaur
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
12 Inneputz
12
Inneputz
ZTV INNENPUTZARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 5. Angaben zur Abrechnung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen       Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -       die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben",       die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und       die "Besonderen Vertragsbedingungen",       sowie die Angaben des Anschreibens,       das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.       Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend       aus den vorgenannten Unterlagen und den dort       vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters       zu berücksichtigen.       Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf       eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,       werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen des         Architekten,       - die statischen Berechnungen         und Planunterlagen des Statikers       - sonstige Angaben und Details         wie Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen         Fachplaner und Sonderfachleute         wie z.B. der Brandschutznachweis,       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk des Auftraggebers       tragen, um Verwechselungen bei       der Bauausführung zu vermeiden. Nicht       freigegebene Unterlagen dürfen nicht       verwendet werden. Dies entbindet den       Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen       Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben       unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der       Leistungen ist die VOB, Teil C, Ausgabe 2019       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen),       sowie besonders       alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der       Angebotsabgabe gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299  Allgemeine Regelungen für                             Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 345  Wärmedämm-Verbundsysteme         DIN 18 350  Putz- und Stuckarbeiten         DIN 18 363  Maler- und Lackierarbeiten         DIN 18 451  Gerüstarbeiten         DIN 18 550  Putz         DIN 18 180  Gipsplatten - Arten und                             Anforderungen         DIN 18 181  Gipsplatten im Hochbau -                             Verarbeitung         DIN 18 202  Toleranzen im Hochbau         DIN   4 102/    Brandverhalten von Baustoffen         DIN EN 13501 und Bauteilen         DIN   4 108  Wärmeschutz im Hochbau         DIN   4 109  Schallschutz im Hochbau       Weiter gelten die       - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,       - Richtlinien und Merkblätter der entspr.         Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie          - Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz            (BFS),          - Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),          - Dachverband Lehm e.V.,          - Bundesverband der Gipsindustrie e.V.,            Industriegruppe Baugipse,          - Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM),          - Bundesverband Porenbeton,          - Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft             für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege             WTA e.V.           - Arbeitsgemeinschaft Ziegelelementbau e.V.             und Güteschutz Ziegelmontagebau e.V.,       - Berufsgenossenschaftlichen Regeln für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),       - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen         (Baustellenverordnung). 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe       seines Angebotes von sämtlichen       preisbildenden Faktoren in Kenntnis       zu setzen und diese in seinem Angebot       zu berücksichtigen.       Der Bieter hat sich vor Abgabe des       Angebotes von den örtlichen Verhältnissen       zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines       Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.       Nachforderungen, welche auf mangelhafte       Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C       als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen       gelten als vertragliche Leistung und sind in       die Einheitspreise mit einzukalkulieren.       Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,       sofern nicht ausdrücklich hierfür       Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Das Erstellen und Vorhalten         erforderlicher Arbeits- und Schutzgerüste zur         Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen         für jede erforderliche Arbeitshöhe sowie         Absturzsicherungen bei risikoreichen         Arbeitsbedingungen gem. den Forderungen         der Unfallverhütungsvorschriften         der Berufsgenossenschaft.       - Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen vor         Verunreinigungen und Beschädigungen         während der Arbeiten         wie z.B. Türen, Fenster, Fensterbänke,         Fußböden, Sichtbetonbauteile,         Außenluftdurchlässe, Einrichtungsgegenstände         etc. durch Abdecken, Abhängen und durch         Abkleben mit Abdeckplanen,         eine Beschädigung der Bauteile ist         auszuschließen, verunreinigte Bauteile         und Einrichtungsgegenstände sind sofort         und ohne Beschädigung zu reinigen,         einschl. anschließender Beseitigung der         Schutzmaßnahmen.       - Das Unterhalten sämtlicher Putzflächen         bis zur Abnahme.       - Das Unterhalten sämtlicher Putzflächen         bis zur Abnahme.       - Sämtliche Bei- und Nachputzarbeiten von         z.B. nachträglich eingebauten Teilen wie         Fensterbänke etc. oder Beschädigungen.       - Sämtliche erforderliche         Untergrundvorbehandlungen wie          - evtl. Reinigen von Schalölrückständen,          - Absperren des Untergrundes,          - Herstellen von Haftbändern,            Gewebearmierungen, o.ä.            bei verschiedenen Untergrundmaterialien,            wie z.B. Betonwänden, gem. den entspr.            Herstelleranweisungen.       - Das Herstellen von Kellenschnitten als         Übergang zu anderen Materialien,         im Eckbereich Wand/Decke bzw.         Wand/Gipswandbauplatte.       - Das Schließen und Verputzen von Schlitzen         und ausgesparten Öffnungen vor den Putzarbeiten.       - Das Kennzeichnen von Elektrodosen und         sonstiger Einbauteile, die später wieder         freizulegen sind.       - Das Anarbeiten an Kanten offenbleibender         Aussparungen.      Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte      mit zu berücksichtigen sind, siehe auch      folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung". 2.2 Das Ausgleichen von Ausbrüchen o. ä.       in kleinerem Umfang bis zu einer Tiefe von 2 cm       ist mit den Einheitspreisen abgegolten.       Werden größere Unebenheiten       festgestellt, sind diese der Bauleitung anzuzeigen;       der Ausgleich wird auch nur dann vergütet. 2.3 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,       Verpackungsmaterial und sonstig anfallende       Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu       beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften       über die Entsorgung von Sondermüll sind       streng einzuhalten.       Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das       Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle       ist untersagt. 2.4 Baustrom und Bauwasser werden bauseits       zur Verfügung gestellt. Abrechnung gemäß       Vertrag. 2.5 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die       Koordination ist der AN, in Abstimmung       mit der örtlichen Bauleitung. 2.6 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung       nicht besonders erwähnt, umfassen die       Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299       auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe       und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern       auf der Baustelle. 2.7 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der       Bauleitung auf Verlangen in mindestens zweifacher       Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:        - alle erforderlichen bauaufsichtlichen          Zulassungen,        - eine Aufstellung der verwendeten          Materialien mit Hinweis auf Hersteller,          Fabrikat und Chargennummer o.ä. zwecks evtl.          erforderlich werdender späterer Nachbestellung. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche       Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im       Verdacht stehen gesundheitsgefährdende       Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.       Falls erforderlich sind Produktzertifikate       vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit       bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-       bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe       enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK       bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt       werden. 3.2 Der Wandinnenputz ist im Sockelbereich bis       auf Oberkante Rohfußboden durchzuführen, um       ein einwandfreies Stellen der Randdämm-       streifen (Estricharbeiten) zu gewährleisten. 3.3 Bedenken gegen die Untergründe sind dem       Auftraggeber rechtzeitig, jedoch mindestens       drei Wochen vor Beginn der Arbeiten       schriftlich mitzuteilen. 3.4 Putzmörtelarten und -gruppen müssen in ihrer       Zusammensetzung der DIN 18 550 bzw.       DIN EN 998-1 und DIN EN 13279       entsprechen. Es sind nur genormte       Bindemittel zu verwenden.       Die Anwendung von Frostschutzmitteln ist       unzulässig.       Sofern gipshaltige Putze in häuslichen Küchen       und Bädern zur Ausführung kommen, ist deren       uneingeschränkte Zulassung für diese Räume       nachzuweisen.       Materialien, Fabrikate und Systeme sind vom       Bieter zu benennen, wenn dies im       Leistungsverzeichnis gefordert wird.       Auf Verlangen sind dem AG Muster vorzulegen. 3.5 Die Putzoberfläche hat den Anforderungen       der Qualitätsstufe 2 (Standardoberfläche) gem.       DIN 18550-2  bzw. Merkblatt "Putzoberflächen im       Innenbereich" des Bundesverbandes der       Gipsindustrie e.V. zu genügen, sofern in der       Leistungsposition nichts anderes gefordert ist.       Für Flächen mit Oberflächen in den       Qualitätsstufen Q3 und Q4 gelten die Grenzwerte       für Ebenheitsabweichungen nach       Tabelle 3 Zeile 7 DIN 18202.       Putze für eine nachfolgende Fliesenverlegung im       Dünnbettmörtel sind mit aufgerauter Oberfläche       herzustellen. 3.6 Rohre, Einbauten u. dgl. sind durch Ausbildung       elastischer Fugen, z.B. durch Ummantelung,       vom Putz zu trennen, wenn mit Bewegungen       oder thermischen Längenänderungen zu rechnen ist. 3.7 Wandputz im Innenbereich darf keine unmittelbare       Verbindung zu Treppenläufen und Treppenpodesten       haben. Die Fugen sind vor Beginn der Arbeiten so zu       schützen, dass keine Putzreste hineingeraten. 3.8  Türöffnungen für Futtertüren sind mit Brettlehren für ein        einheitliches Türmaß zu putzen. 3.9 Stirnflächen der Geschossdecken sind zu putzen oder       zu spachteln. 3.10 Vor Einputzen von Metallteilen ist die       Materialverträglichkeit zu beachten;       ungeschützte Stahlteile dürfen nicht mit gipshaltigem       Putz, Aluminiumteile nicht mit Kalk- oder Zementputz       in Berührung kommen. Kontakte von Kupfer und frischem       Mörtel sind zu vermeiden. 3.11 Zur Reduzierung der Staubbelastung sind staubarme       Arbeitsverfahren zu wählen, staubarme  Maschinen zu       verwenden, Stäube an den Entstehungsstellen abzusaugen.       Räume mit hoher Staubbelastung sind abzuschotten. 3.12 Flächen von Außenwänden einschl. Haustrennwänden,       die sich hinter Schachtwänden, Vorsatzschalen etc. befinden,       sind grundsätzlich zu verputzen bzw. zu spachteln.       Diese Leistung ist mengenmäßig in den jeweiligen Positionen       erfasst. Der AN hat diese Bereiche vor Beginn der Trockenbau-       bzw. Gipswandbauarbeiten nach Abruf durch den AG       fertig zu stellen. Die zeitliche Trennung dieser Putz- bzw.       Spachtelarbeiten von den Hauptputzarbeiten wird nicht       gesondert  vergütet und ist in die entsprechenden       Einheitspreise einzurechnen. 3.13 Höhenbezugspunkte (Meterrisse) dürfen nicht       überputzt werden und sind ggf. auszusparen,       sofern nicht spezielle, überputzbare       Markierungsplaketten vorhanden sind. 4.   ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses       sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten       bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.       Der Bieter ist verpflichtet, die im       Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen       auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung       und Eignung für den vorgesehenen       Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.       Einwände sind mit der Angebotsabgabe       schriftlich anzuzeigen. 4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung       darstellen und über den Rahmen der       Vollständigkeit der Pauschale oder einer       beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG       gefordert werden könnten, müssen vor       Ausführung angeboten und genehmigt       werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der       angebotene Preis nicht marktüblich, wird       der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315       entscheiden. 4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen       sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Unvollständige Angebote können nicht       berücksichtigt werden. Alternativ- und       Eventualpositionen kommen nur auf       ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur       Ausführung. 4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"       (abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,       ist der Grundpreis bereits in einer anderen       Position enthalten.       Die Zulageposition beinhaltet entweder eine       im Aufmaß übermessene Leistung (meist in       einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen       anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.       Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der       Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität       und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und       entspr. Zertifikaten zu erbringen. 4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen       Produkten Alternativen gesondert anzubieten.       Alternativvorschläge des Auftragnehmers       müssen die durch die Änderung notwendige       technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie müssen gleichwertig der       ausgeschriebenen Leistung sein und keine       terminverzögernde Wirkung haben.       Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG       zusammen mit dem Architekten.       Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen       Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen       Gewerk nach sich ziehen. 4.7 Alle Maße sind vom Auftragnehmer       eigenverantwortlich am Bau zu nehmen. 4.8 Die Abrechnung erfolgt nach den am       Bau vorhandenen Maßen bzw.       auf Grundlage der Ausführungszeichnungen. 5.   ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES 5.1 Bei der Mengenermittlung werden Öffnungen       über 2,5 m² abgezogen. Öffnungen kleiner       oder gleich 2,5 m² werden übermessen.       Die Leibungen von Öffnungen werden in       gesonderter Position erfasst. 5.2 Kosten, die durch bauablauf- oder       witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,       werden nicht gesondert vergütet. 5.3 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten       Person an den Baustellenbesprechungen       (wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-       preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der       Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
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12.02 STUNDENLOHNARBEITEN
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