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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
13 Fliesen Platten
13
Fliesen Platten
ZTV FLIESEN- UND PLATTENARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
5. Angaben zur Abrechnung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -
die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben",
die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und
die "Besonderen Vertragsbedingungen",
sowie die Angaben des Anschreibens,
das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.
Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend
aus den vorgenannten Unterlagen und den dort
vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters
zu berücksichtigen.
Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf
eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,
werden abgewiesen.
1.2 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen des
Architekten,
- die statischen Berechnungen
und Planunterlagen des Statikers
- sonstige Angaben und Details
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner und Sonderfachleute
wie z.B. der Brandschutznachweis,
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers
tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der
Leistungen ist die VOB, Teil C, Ausgabe 2019
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen),
sowie besonders
alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 352 Fliesen- u. Plattenarbeiten
DIN 18 353 Estricharbeiten
DIN 18 560 Estriche im Bauwesen
DIN 18 350 Putzarbeiten
DIN 18 550 Putz
DIN 18 195 Abdichtung von Bauwerken - Begriffe
DIN 18 534 Abdichtung von Innenräumen
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
DIN 4 102/ Brandverhalten von Baustoffen
DIN EN 13501 und Bauteilen
DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau
Weiter gelten die
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,
- Richtlinien und Merkblätter der entspr.
Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie
- Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI),
- Bundesverband Estrich und Belag e.V. (BEB),
- Bundsverband Flächenheizungen und
Flächenkühlungen e.V. (BVF),
- Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),
- Industrieverband Klebstoffe e.V. (IVK),
- Fachverband Deutsches Fliesengewerbe im ZDB,
- Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM),
- Bundesverband der Gipsindustrie e.V.,
Industriegruppe Gipsplatten,
- Bundesverband Porenbeton,
- Berufsgenossenschaftlichen Regeln für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),
- Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung).
1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe
seines Angebotes von sämtlichen
preisbildenden Faktoren in Kenntnis
zu setzen und diese in seinem Angebot
zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des
Angebotes von den örtlichen Verhältnissen
zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines
Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Die Verlegung von Fliesenbelägen mit
Gefälle bei vorh. Bodeneinläufen.
- Das Anarbeiten der Beläge an aufgehende
Bauteile, Bewegungsfugen, Bodenabläufe,
Öffnungen, Sockel, schrägen Wänden,
Installationsdurchführungen, Treppenaugen etc.,
sowie
das Herstellen von Dehnungsfugen und Löchern.
- Das Herstellen von Revisionsöffnungen im
Fliesenraster durch Verfugung der Wandfliesen
mit Fugendichtmasse auf Silikon-Kautschuk-Basis.
- Das Anarbeiten der Höhen an vorh. Beläge.
- Das Abstimmen der Höhen auf die Fliesen-
maße bei der Bekleidung/Ausmauerung der
Vorwandinstallationen. Sind diese Arbeiten
nicht im Leistungsumfang des AN enthalten,
so ist er für die entsprechende
Koordination verantwortlich.
- Das nachträgliche Entfernen des
Randdämmstreifen-Überstandes
bis Oberkante Estrich einschl. Entsorgung.
- Das Abschwammen der Fliesenflächen mit
sauberem Wasser.
- Ein vor dem Ansetzen der Fliesen ggf.
erforderlicher Zementspritzbewurf.
- Feuchtemessungen der Untergründe
zur Feststellung der Verlegefähigkeit des
Belages, einschl. Erstellen eines Messprotokolls.
- Das Schützen von bereits eingebauten
Sanitärobjekten wie Dusch- oder Badewannen
gegen Beschädigung und Verschmutzung.
- Das Liefern von Reservefliesen, und zwar je
eingebaute Fliesensorte:
- Wand- und Bodenfliesen
ca. 1% der Fliesenflächen, jedoch mind.
ca. 3 m2
- Fries- und Sockelfliesen
ca. 1% der Sockelänge, jedoch mind.
ca. 5 m
Die Reservefliesen sind nach Angabe der
Bauleitung/ des AG einzulagern.
- Das Verfugen aller Anschlussfugen an
nicht plattierte Wand-, Podest- oder
Treppenlaufflächen malerfertig mit Fugenmörtel.
- Das dauerelastische Abdichten der Anschlussfugen
zwischen Leitung und GK-Beplankung bei
Installationsdurchdringungen im Spritzwasserbereich.
- Bei Verlegen im Mörtelbett:
Das Liefern u. Einbauen von Randdämm-
streifen mit Schleppfolie an Wänden, Türzargen,
Rohrleitungen, sonstige Einbauteile etc.,
Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte
mit zu berücksichtigen sind, siehe auch
folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung".
2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstig anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu
beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften
über die Entsorgung von Sondermüll sind
streng einzuhalten.
Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das
Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle
ist untersagt.
2.3 Baustrom und Bauwasser werden bauseits
zur Verfügung gestellt. Abrechnung gemäß
Vertrag.
2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination ist der AN, in Abstimmung
mit der örtlichen Bauleitung.
2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung
nicht besonders erwähnt, umfassen die
Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299
auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe
und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern
auf der Baustelle, es sei denn im Text der
Leistungsposition ist ausdrücklich auf die
bauseitige Lieferung eines Materials verwiesen.
2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der
Bauleitung auf Verlangen in mindestens zweifacher
Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
Fabrikat und Chargennummer o.ä. zwecks evtl.
erforderlich werdender späterer Nachbestellung,
- Wartungsangaben,
- Pflegeanleitungen.
2.7 Vor Auftragsvergabe sind auf Anfrage des AG
vom Bieter zu den angebotenen Wand- bzw.
Bodenfliesen kostenlos und unverbindlich
Muster in ausreichender Menge vorzulegen,
die für das Bauvorhaben jederzeit in
ausreichender Menge verfügbar sein müssen
(mind. 5 Sorten pro Position). Änderungen
der ausgesuchten Musterplatten in Qualität
und Farbe sind unzulässig. Sind seitens des
Auftragnehmers Abweichungen von den
ausgesuchten Fliesenbelägen erforderlich,
gehen alle sich hieraus ergebenden Mehr-
kosten zu Lasten des Auftragnehmers.
2.8 Alle Fliesen und Platten sind in der Sortierung
"1. Sorte" zu liefern, wenn nicht ausdrücklich
in den Leistungspositionen etwas anderes
zugelassen wird.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im
Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit
bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-
bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK
bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt
werden.
3.2 Zur Vermeidung von Schallbrücken ist in die Fuge
zwischen Boden- und Wandfliese bzw. Sockelfliese
nach estrichbündiger Abtrennung des
Randdämmstreifens eine PE-Rundschnur als
Hinterfüllmaterial für die spätere Verfugung
mit elastischem Dichtstoff einzulegen,
damit kein Fugenmörtel eindringen kann.
Wannen oder Duschtassen auf schwimmendem
Estrich müssen durch geschlossenzelligen
Schaumstoffstreifen, 10 mm dick, von den
flankierenden, ungefliesten Wänden getrennt werden.
3.3 Der einwandfreie Wasserablauf bei Fliesenbelag
mit Gefälle muss gewährleistet sein.
3.4 Wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes
erwähnt wird, gilt:
- Die Verfugung wird bei Wandfliesen im Farbton
hellgrau, bei Bodenfliesen im Farbton grau
ausgeführt.
- Die Fugenbreite richtet sich nach Format
und Fliesenart und ist gemäß Herstellervorgaben
festzulegen.
- Die zu verarbeitenden keramischen Fliesen
sind Viereckplatten mit ebener Oberfläche.
- Der Untergrund für Bodenfliesen ist waagerecht,
für Wandfliesen senkrecht.
3.5 Alle sichtbaren Kanten sind (bei Verwendung
glasierter Fliesen) mit glasierten
Fliesenkanten auszuführen.
3.6 Untergründe sind verantwortlich auf Eignung
als Fliesen-/Plattenträger zu prüfen.
Sind Mängel sichtbar oder anderweitig
erkennbar durch die Schäden am fertigen
Belag entstehen können, so hat der Auftrag-
nehmer gem. VOB/C, DIN 18 352 Pkt. 3.1.1
den Auftraggeber bzw. die Bauleitung als
seinen Vertreter schriftlich 1 Woche vor
Arbeitsbeginn darauf hinzuweisen.
Erfolgt keine Beanstandung, so stellt der
beanstandungsfreie Arbeitsbeginn die
Anerkennung des Untergrundes dar.
3.7 Das Auffüllen des Untergrundes zur
Herstellung der erforderlichen Höhe oder
des notwendigen Gefälles, sowie das
Herstellen von Unterputz zum Ausgleich
unebener, nicht lotrechter Wände, sind nur
auf ausdrückliche Anordnung der Bauleitung
herzustellen und werden auch nur dann
vergütet.
3.8 Sämtliches Zubehör und Sonderfliesen
müssen in der Farbe zu den im Raum
verwendeten Normalfliesen passen und vom
gleichen Lieferwerk hergestellt worden sein,
wenn nicht ausdrücklich in den Leistungs-
positionen etwas anderes gefordert wird.
3.9 Bei der Verlegung der Fliesen ist, wenn eben
möglich, darauf zu achten, dass:
- Durchdringungen im Fugenkreuz anzuordnen
sind,
- alle Boden- und Wandfliesen im durch-
laufenden Fugenschnitt zu verlegen sind
(wenn die Fliesenabmessungen dies
ermöglichen),
- Reststreifen unter 5 cm Breite zu
vermeiden sind. Die entspr. Details sind
mit der Bauleitung des AG abzustimmen.
3.10 Alle Plattenaussparungen für Durchführungen
dürfen maximal 1 cm Abstand zum
durchstoßenden Gegenstand haben.
3.11 Feuchtigkeitsabdichtungen in Räumen
an Wänden und Böden sind gemäß DIN 18534
mit der Norm entsprechenden Dichtstoffen
auszuführen.
So müssen Dichtbänder und -manschetten im
System mit dem Abdichtungsmaterial geprüft sein.
Die Abdichtungsschicht muss in mindestens zwei
Lagen, bei Abdichtung mit Polymerdispersionen
in unterschiedlichen Farben (Kontrast) ausgeführt
werden. Bei Abdichtung von Bodenflächen ist die
Abdichtung an den Wänden mind. 5 cm
hochzuführen, im Bereich von Türen ist die
Abdichtung auch hinter den Zargen hochzuführen.
3.12 Die Ausführung als Dünnbettverlegung erfolgt - falls
nicht anders beschrieben - mit hydraulisch
erhärtendem Dünnbettmörtel.
3.13 Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen,
um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden.
Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige,
nicht saugende Materialien zu verwenden.
3.14 Für Außenbeläge, Feuchträume und über
Fußbodenheizungen sind die besonderen
Anforderungen an den Belag auch für den
Fugenmörtel zu berücksichtigen. In der Regel
sind hierbei flexiblere Mörtel einzusetzen.
4. ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses
sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten
bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.
Der Bieter ist verpflichtet, die im
Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen
auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung
und Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.
Einwände sind mit der Angebotsabgabe
schriftlich anzuzeigen.
4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung
darstellen und über den Rahmen der
Vollständigkeit der Pauschale oder einer
beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG
gefordert werden könnten, müssen vor
Ausführung angeboten und genehmigt
werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der
angebotene Preis nicht marktüblich, wird
der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315
entscheiden.
4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen
sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Unvollständige Angebote können nicht
berücksichtigt werden. Alternativ- und
Eventualpositionen kommen nur auf
ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur
Ausführung.
4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"
(abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,
ist der Grundpreis bereits in einer anderen
Position enthalten.
Die Zulageposition beinhaltet entweder eine
im Aufmaß übermessene Leistung (meist in
einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen
anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.
Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der
Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität
und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und
entspr. Zertifikaten zu erbringen.
4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen
Produkten Alternativen gesondert anzubieten.
Alternativvorschläge des Auftragnehmers
müssen die durch die Änderung notwendige
technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie müssen gleichwertig der
ausgeschriebenen Leistung sein und keine
terminverzögernde Wirkung haben.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG
zusammen mit dem Architekten.
Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen
Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen
Gewerk nach sich ziehen.
4.7 Sonderwünsche seitens des Bauherrn sind zu
berücksichtigen. Die dabei entstehenden
Mehr- oder Minderkosten sind direkt zwischen
Auftragnehmer und Bauherrn abzurechnen.
4.8 Alle Maße sind vom Auftragnehmer
eigenverantwortlich am Bau zu nehmen.
4.9 Die Abrechnung erfolgt nach den am
Bau vorhandenen Maßen bzw.
auf Grundlage der Ausführungszeichnungen.
5. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES
5.1 Kosten, die durch bauablauf- oder
witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,
werden nicht gesondert vergütet.
5.2 Bei der Mengenermittlung von Sockellängen
wird die Länge der Unterbrechung durch eine
Tür mit dem Rohbauöffnungsmaß der Tür ermittelt,
d.h. Rohbauöffnungsbreiten größer 1,0 m werden
abgezogen, Breiten kleiner oder gleich 1,0 m²
werden übermessen.
5.3 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten
Person an den Baustellenbesprechungen
(wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-
preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der
Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
ZTV FLIESEN- UND PLATTENARBEITEN
13.01 FLIESENARBEITEN WOHNUNGEN
13.01
FLIESENARBEITEN WOHNUNGEN
13.02 FLIESENARBEITEN TREPPENHÄUSER
13.02
FLIESENARBEITEN TREPPENHÄUSER
13.03 FENSTERBÄNKE INNEN
13.03
FENSTERBÄNKE INNEN
13.04 STUNDENLOHNARBEITEN
13.04
STUNDENLOHNARBEITEN