Fertigteilbalkone
Wohnbebauung ISOTEC
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vorbemerkungen Im Nachfolgenden ist der Einfachheit halber der Auftraggeber mit "AG" sowie der Auftragnehmer mit "AN" benannt. OBJEKTBESCHREIBUNG Die HKM-Bauprojektentwicklung beabsichtigt die Erstellung einer Wohnanlage mit 70 Wohneinheiten, gegliedert in drei Baukörper und einer gemeinsamen, durchgängigen Tiefgarage. Die Tiefgarage umfasst 56 PKW-Stellplätze, Fahrradstellplätze, Bewohnerkeller und Technikräume. Das Baugrundstück befindet sich in zentraler Lage in Bergisch-Gladbach, auf dem Areal der Firma ISOTEC, ehemals Köttgen-Areal. Die Andienung der Baustelle erfolgt aus dem öffentlich Verkehrsraum über die Jacobstraße und dem Paul-Köttgen-Weg auf die vorhandene Baustraße im Baufeld. Die Ausfahrt aus dem Baufeld erfolgt über die bereits teilweise ausgebaute Köttgen - /Allee auf die Johann-Wilhelm-Lindlar-Straße. Es ist eine Einbahnstraßen - Regelung vorzusehen. Bezüglich der Baustellenandienung wurde mit dem Verkäufer des Grundstücks ein Logistikkonzept vertraglich vereinbart. Dieses sichert uns die Nutzung unterschiedlicher Logistikflächen zu unterschiedlichen Zeitpunkten verbindlich zu. Das Logistikkonzept, das vereinbart wurde, ist als Anlage Logistik Konzept beigefügt. Im Rahmen der Ausführungsplanung wurde ein Kranplatz innerhalb des Baufeldes festgelegt und in statischer und logistischer Hinsicht berücksichtigt. Das Areal stellt derzeit eine Brachfläche, bestehend aus einer Baugrube mit groben Voraushub bis ca. 0,50m über tatsächliche Gründungstiefe, dar. Der Erdaushub erfolgt gemäß den Festsetzungen der Baugenehmigung und der Vorgaben gemäß Baugrundgutachen. Nach Abschluss der Erdarbeiten wird dem AN eine profilierte Baugrube übergeben. Vertiefungen, wie Unterfahrten, Pumpenschächte und Bodenplattenverstärkungen werden durch den Tiefbauunternehmer hergestellt. Gleiches gilt für die Verfüllung der Unterfahrten und Schächte, sowie die Verlegung der Grundleitungen, einschl. der Dichtflansche im Bereich der Bodenplatte. Es kommen zur Ausführung drei Mehrfamilienwohnhäuser in konventioneller, 4-geschossiger, Bauweise mit einer gemeinsamen Tiefgarage. Die Erreichbarkeit der Gebäude sind über separate Zuwegungen über Treppenhäuser mit Aufzugsanlagen bzw. Zufahrten zur Tiefgarage sicher gestellt. Fundamente, Bodenplatte und aufgehende tragende Geschosswände werden aus Stahlbeton bzw. Mauerwerk aus Kalksandstein gemäß Bauphysik nach Brandschutz, Statik nach den schall- und wärmetechnischen Erfordernissen erstellt. Die Aufzugsschächte werden einschalig nach den Erfordernissen des Schallschutznachweis ausgeführt. Alle horizontalen Decken werden nach Erfordernis der Statik sowie der Brand-, Schall- und Wärmeschutznachweise als Ortbetondecken in Stahlbeton oder als Fertigteildecke Filigran ausgeführt. Innentreppen und Aufzugsanlagen der Haupttreppenhäuser werden ebenfalls in örtlicher Stahlbetonbauweise hergestellt und schalltechnisch entkoppelt. Ebenso werden Balkon- bzw. Loggiaplatten in Stahlbetonbauweise örtlich hergestellt und über Iso-Körbe wärmetechnisch entkoppelt. Die Entwässerung der Balkone erfolgt über Fallrohre, Notüberläufe sind vorgesehen. Die Flachdächer sind als "Weiße Decke" ohne Gefälle ausgebildet, erhalten eine Kaltdachwärmeisolierung, abschließend eine Dachbegrünung im System. Mauerwerks- und Stahlbetonwände sowie Treppenhaus und Zwischenpodeste werden mit einem Gipsmaschinenputz versehen. Deckenanteile erhalten einen malerfertigen Anstrich. Die Schnittstelle der Putzarbeiten ist die im Untergeschoss mit der ersten Schleusentür vorgesehen. Außenwandverkleidung aus einem Wärmedämmverbundsystem werden mit einer Dämmstärke gemäß Wärmeschutznachweises und wahlweise mit Klinkerriemchen bzw. einem Scheibenputz ausgeführt. Falls Abweichungen oder Änderungen in Bauausführung oder Gestaltung durch technische oder gestalterische Notwendigkeiten, behördliche Auflagen, Anordnungen, Vorschriften, örtliche Gegebenheiten oder sonstige zwingende Gründe notwendig werden oder zweckmäßig erscheinen, bleiben diese dem AG vorbehalten. Baugrundstück GemeindeGladbach GemarkungBergisch Gladbach Flur10 Flurstück339 BGF TG/Kellerca.  2.484 m² BGF Wohnungenca.  5.937 m² BRI TG/Kellerca.  10.289 m³ BRI Wohnungenca.  20.348 m³ ALLGEMEINES Sollte es an anderer Stelle des Leistungsverzeichnis anders erwähnt sein, sind folgende Punkte verbindlich und Vertragsbestandteil: Das Angebot ist in Papierform oder auch als GAEB-Datei DA84 auf einem Datenträger zu übergeben. Sowohl Abschlags- als auch Schlussrechnung, inkl. der Aufmaße sind in digitaler Form dem AG zu übermitteln. Die E-Mail Adresse wird mit Beauftragung bekannt gegeben. Auf die geleisteten Arbeiten werden gegen Vorlage einer von der örtlichen Bauleitung des AG geprüften und mit einem positiven Prüfungsvermerk versehenen Abschlagsrechnung, Teilzahlungen in Höhe von max. 90% geleistet, wobei der Wert angelieferter und noch nicht eingebauter Materialien nicht berücksichtigt wird. Weitere 5% werden nach Prüfung der Schlussrechnung nach Abnahme ausgezahlt, spätestens 3 Monate nach Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme. Die restlichen 5% werden gegen Vorlage einer unbefristeten Bankbürgschaft eines Geldinstitutes oder einer Versicherungsgesellschaft gemäß VOB Teil B § 17 ausgezahlt. Bei Auftragsvergabe ist ein Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes für die vorgeschriebenen Sondereinbehalte nachzuweisen. Der Bescheid muss eine Gültigkeit von mindestens noch einem Jahr ab dem Ende der Zuschlagfrist haben. Ansonsten wird von allen Rechnungen ein Anteil von 15% abgezogen und durch den AG an das zuständige Finanzamt abgeführt. Der AN hat sich in erforderlichem und angemessenem Umfang gegen alle sich im Zusammenhang mit der Ausführung der ihm übertragenen Leistungen stehend, und von ihm übernommenen Risiken zu versichern. Die vom AN abzuschließende Versicherung muss, soweit dies zu üblichen Bedingungen versichert ist, auch den Ersatz von Folgeschäden umfassen. Der Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung ist dem AG unverzüglich nach Vertragsschluss zu übergeben. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für Güte und Vertragsgemäßheit seiner sämtlichen Lieferungen und Leistungen für die Dauer von fünf (5) Jahren seit der mängelfreien Abnahme (gemäß BGB). Die gemeinsame Abnahme der erbrachten Vertragsleistung des AN erfolgt förmlich nach Fertigstellung des Bauvorhaben. Ca. 6 Wochen vor der Übergabe wird in einer Vorbegehung zur Feststellung der Abnahmereife mit dem AG der Leistungsstand erfasst, etwaige Mängel werden in einem zu erstellenden Protokoll gemeinsam festgehalten. Diese sind bis zur Übergabe innerhalb vereinbarter Frist zu beseitigen. Die Abnahmeerklärung des AG erfolgt im Anschluss nach Mängelbeseitigung. Für später unzugängliche Teile seiner Vertragsleistung hat der AN den AG rechtzeitig zur vorläufigen Abnahme aufzufordern. § 12, VOB/B Absatz (5) findet keine Anwendung. Der Auftragnehmer verzichtet weiterhin auf das ihm gemäß § 648 BGB zustehende Recht auf Eintragung einer Sicherungshypothek. 01. Die nachfolgend angebotenen Leistungen umfassen die Herstellung und Lieferung aller Materialien sowie die fachgerechte Ausführung, Montage / Demontage, Verarbeitung und Entsorgung. Es gelten für Angebot und Ausführung, soweit nicht nachstehend oder im LV nichts anderes beschrieben wird, die VOB, Teil B + C, in der am Tage der Angebotsabgabe gültigen Fassung, alle einschlägigen DIN - Vorschriften, die anerkannten Regeln der Technik, die einschlägigen Vorschriften und Bedingungen der zuständigen Behörden, der beteiligten Fachgutachter, sowie die Verarbeitungsrichtlinien der Materialhersteller in fix und fertiger Arbeit, sofern nichts anderes in den Positionen gesagt ist - einschliesslich aller Nebenkosten und Nebenleistungen. Es gelten alle zur Erfüllung der Leistungsinhalte erforderlichen deutschen und europäischen Normen in ihrer aktuellen Fassung. Es wird darauf hingewiesen, dass Teil A der VOB kein Vertragsbestandteil wird und dem Bieter kein klagbares Recht einräumt. Lohn- und Materialpreiserhöhungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und gelten für die gesamte Bauzeit. Eine Gleitklausel ist ausgeschlossen. 02. Ebenfalls sind die gültige Landesbauordnung, die Genehmigungsauflagen der Behörden, die allgemeinen und örtlichen Auflagen und Bedingungen der Versorgungsunternehmen zu beachten. 03. Der AN hat die Sicherungsvorschriften und Auflagen der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht zu erfüllen und eigenverantwortlich zu überwachen. 04. Zur Baustellenlogistik hat der AG ein Konzept entwickeln lassen, was mit dem AN mit Beauftragung als vereinbart gilt. Änderungen sind ausschließlich mit der örtlichen Bauleitung des AG abzustimmen bzw. zu vereinbaren. Die Andienbarkeit des Grundstücks für sein eigenes Gewerk hat der AN selbst zu prüfen. Der AN hat sich vor Angebotsabgabe durch Besichtigung der Örtlichkeit und durch Einsicht in die Plan- und Berechnungsunterlagen ausreichend zu informieren. Aufwendungen jeglicher Art für Baustellenlogistik zu allen Leistungsbereichen ist allein Sache des AN und in die Einheitspreise der späteren Beauftragung einzukalkulieren. Der AN versichert hierzu, dass er sich mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut gemacht hat. Nachforderungen, dies betreffend, aus mangelnder Ortskenntnis und Nichterkennen der baulichen Zusammenhänge werden durch den AG nach Vertragschluß nicht mehr anerkannt. 05. Alle angebotenen Leistungen müssen frei von Rechten Dritter sein. 06. Einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung bestimmter Lager- und Arbeitsplätze hat der AN nicht. Werden Flächen oder Räume zur Verfügung gestellt, so hat der AN eigenverantwortlich für die Verschliessbarkeit, Verkehrssicherheit, Reinigung und sonstigen Unterhalt auf seine Rechnung Sorge zu tragen. Er ist ohne besondere Vergütung auch verpflichtet, seinen Arbeitsbereich täglich, insbesondere nach Fertigstellung seiner eigenen Leistung, aufzuräumen und zu reinigen. Sind für Baustelleneinrichtung im LV keine Leistungsansätze vorgesehen, sind diese Nebenleistungen und die Kosten hierfür in den Einheitspreis einzurechnen. 07. Zu den Nebenleistungen gehört auch die Gestellung von Schutz- und Arbeitsgerüste bis Arbeitshöhen von 2,00 m. Auffangnetze nach § 12 BGV C22, die nur dem Schutz der Mitarbeiter des AN dienen, zählen zu den Nebenleistungen nach Abschnitt 4.1.4 DIN 18299. 08. Muss der AN im Zuge seiner eigenen Arbeiten vorhandene Schutzmaßnahmen oder Gerüste der Baustelleneinrichtung entfernen, hat er ausreichend andere Maßnahmen zu ergreifen. Nach Beendigung seiner Arbeiten hat der AN ohne besondere Vergütung den alten Zustand, soweit erforderlich, wiederherzustellen bzw. in entsprechend abgeänderter, aber betriebsbereiter Form. 09. Erfordert die Gliederung der Baumaßnahme zeitlich versetzte Arbeitseinsätze oder mehrere Einrichtungen, erfolgt hierfür keine besondere Vergütung. Auch sind zeitweise mehrere Gewerke gleichzeitig im Rahmen dieser Maßnahme tätig. Die Arbeiten sind daher nicht allein auf Beschleunigung und hindernisfreies Arbeiten bezüglich des eigenen Gewerks sondern unter Berücksichtigung des Kooperationsprinzip auf einen stimmigen Gesamt - Bauablauf ausgerichtet zu erbringen. Dies bedingt, dass Teilabschnitte der Leistungen auch einmal zurückgestellt oder vorgezogen werden müssen. 10. Für seine eigene Leistungserbringung nimmt und prüft der AN eigenverantwortlich alle Maße, die für die Herstellung von zum Einbau bestimmten Bauteilen notwendig sind, und weist den AG unverzüglich auf etwaige Maßdifferenzen hin. Die Prüfung wird nicht besonders vergütet und ist in die Einheitspreise einzurechnen. Glaubt der AN, dass seine Fachkenntnisse hierzu nicht ausreichen, um vorstehende oder eine nach § 4 Abs. 3 VOB/B erforderliche Prüfung vorzunehmen, hat er den AG in Textform darauf hinzuweisen. Soweit der AN für die Ausführung der ihm übertragenen Leistungen öffentlich - rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigt, hat er diese selbst und auf eigene Kosten zu beschaffen. 11. Logistik und ggf. die gezielte Steuerung wartender LKW's über andere, unsensible Straßen / Verkehrsflächen (Einzelabruf per Funk) ist Sache des AN diese, für den AG kostenfrei, zu koordinieren. Die Kosten für Verpackung einschl. deren Abtransport, Transporte und Versicherungen etc. sind in die Einheitspreise einzurechnen. Evtl. erforderlichen Schutzabklebungen sind vor der Montage aufzubringen und vor Inbetriebnahme oder nach Aufforderung durch die Bauleitung rückstandslos ohne gesonderte Vergütung wieder zu entfernen. Die Entsorgung von Abfall hat umgehend nach ATV DIN 18299, spätestens täglich zum Abschluss der jeweiligen Arbeiten, zu erfolgen. Alternativ zum Abfahren ist das Entsorgen in geeignete, auf der Baustelle lagernde Abfalltransportbehälter des AN zulässig. Es obliegt in diesem Fall dem AN selber dafür zu sorgen, dass keine Unbefugten Dritte Abfälle in diese Behälter füllen. Nach diesen Richtlinien werden die Arbeiten ausgeführt und die Schutt- und Abbruchmaterialien entsorgt. 12. Der Nachweis der Güteeigenschaften der angebotenen Materialien ist rechtzeitig vor Bestellung und Verwendung durch Vorlage von Prüfzeugnissen einer amtlich anerkannten deutschen Materialprüfanstalt bzw. durch Angabe des / der Prüfzeichen vom AN zu erbringen. Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt. Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen nach DIN - oder EN - Normen müssen nachweisbar sein. Bei brandschutztechnischen Anforderungen sind die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) der örtlichen Bauleitung des AG vor Einbau zu übergeben. 13. Der AG ist berechtigt, den angefallenen Schutt bzw. die Verschmutzungen und / oder Verpackungen durch Dritte zu Lasten des AN beseitigen und entsorgen zu lassen, sofern dieser nicht nach einmaliger Aufforderung durch die örtliche Bauleitung des AG zum vorgesehenen bzw. vereinbarten Termin die Arbeiten selbst ausgeführt hat. Im Übrigen gilt, dass der AN seine Arbeitsbereiche täglich zu reinigen und den Schutt selber zu entsorgen hat. Die, durch den AN, zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die öffentlichen Verkehrswege, welche durch Fahrzeuge und Maschinen des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen befahren werden. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. 14. Dem AN werden für seine Leistungen notwendige Ausführungsunterlagen rechtzeitig in der Regel in zweifacher Ausfertigung übergeben. Ggf. notwendige weitere Exemplare können gegen Vergütung gestellt werden, soweit nicht im Vertrag eine andere Regelung getroffen wird. 15. Alle Zeichnungen müssen an Ort und Stelle überprüft werden und dürfen, falls erforderlich, nur nach Absprache mit der örtlichen Bauleitung des AG an die vorhandenen Gegebenheiten angeglichen werden. Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen, sofern keine Detailzeichnungen mit verbindlichen Maßangaben vorliegen. Die tatsächlichen Einbauhöhen -maße, bezogen auf das gesamte Ausbausystem, sind mit der örtlichen Bauleitung des AG abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen in der geplanten Bauausführung festgestellt oder vermutet werden. 16. Für die Erbringung der Leistungen des AN evtl. notwendige bzw. vom AG geforderte Konstruktionszeichnungen und/oder Berechnungen sind für den AG kostenfrei zu erstellen, soweit im Vertrag nichts Anderes geregelt wird. 17. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Die vom AN verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom AN entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht, diese bleiben unberührt. 18. Der AG führt regelmäßige in der Regel wöchentliche Baubesprechungen durch, an denen für den AN Teilnahmepflicht besteht für die Zeit seiner Tätigkeit vor Ort bzw. im Falle einer gesonderten Einladung. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. 19. Der AN hat arbeitstäglich ein Baustellentagebuch zu führen und der örtlichen Bauleitung des AG wöchentlich vorzulegen. Die vollständige Gewerke spezifische Objektdokumentation ist mindestens 6 Wochen vor dem Abnahmeverlangen dem AG in elektronischer Form (im Datenformat PDF 1-fach) zu übergeben. Die Dokumentationsunterlagen beinhalten folgende Unterlagen: - ausführliches Bautagebuch seiner Tätigkeiten - Werk- und Montageplanungen - Genehmigungen und Zulassungen - Material- und Produktinformationen - Abnahmeprotokolle - Einbau-, Pflege- und Wartungsanleitungen wartungsrelevanter Bauprodukte - Übernahme-, Transport- und Entsorgungsnachweise nachweispflichtiger Abbruch- und Gefahrstoffe - Fachunternehmererklärung 20. Durch den AN ist im Rahmen der Angebotserstellung eine von ihm vorgesehene Ausführungszeit zur Herstellung anhand eines Bauzeitenplanes vorzulegen und verbindlich zu bestätigen. Hierzu sind die Ausführungstage der eigenen Bauleistung maßgeblich, KEINE kalendarischen Angaben. Als Regelarbeitszeiten zur Herstellung der eigenen Leistung werden wie folgt vereinbart: Montag - Samstag von 7.00 - 17.00 Uhr Einsatz der Personalstärke und von Arbeitskräften je nach Bauteilabschnitt in Absprache mit der örtlichen Bauleitung des AG.
Allgemeine Vorbemerkungen
02 Schalung / Stahlbeton
02
Schalung / Stahlbeton
Technische Vorbemerkungen Schal- Stahlbetonarbeiten Allgemein Es obliegt grundsätzlich dem AN, die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen, wie Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als Nebenleistungen. Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind etagenweise gegen Niederschlagswasser während der Rohbauarbeiten provisorisch abzudichten. Das Einbringen der Bewehrung ohne Abstandhalter ist unzulässig. Bei Abstandhaltern aus Kunststoff ist zu garantieren, daß keine Verformung durch Erwärmen oder kein Sprödbruch eintritt; ein Prüfnachweis kann verlangt werden. Für frei bewitterte Aussenbauteile sind zementgebundene Abstandhalter zu verwenden. Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert ist. Wird (spätestens) beim Einbringen der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt, dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist, ist unverzüglich der Tragwerksplaner zu konsultieren, um Rüttellücken und Betoniergassen festzulegen. Der AN vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem AG zu übergeben. Das Einlegen von Rohrleitungen in die Schalung durch andere Unternehmen, z.B. Stahlpanzerrohre der elektrischen Leitungen, Rohre für die sanitäre Installation usw. sowie Anker und sonstige Befestigungseisen, ist zu gestatten. Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen zu schließen (Nebenleistung). Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Ausparungen ist untersagt. Eine nachträgliche Wasserzugabe zum Transportbeton auf der Baustelle ist untersagt. Die Eigenüberwachung ist vom AN eigenverantwortlich durchzuführen; sie darf nicht ausschließlich dem Lieferer von Transportbeton überlassen werden. Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf, wenn dann, ausschließlich nur an, mit der örtlichen Bauleitung des AG, abgestimmten Orten erfolgen. Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- und/oder kapillarbrechenden Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung der örtlichen Bauleitung des AG einzuholen. Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden. Der AN hat auf Verlangen, soweit es nicht durch Vorschriften ohnehin erforderlich ist die Prüfprotokolle für Güteprüfung und Druckfestigkeit gemäß Nr. 7.4.3.1 i.V.m. 7.4.3.5 DIN 1045 als Nebenleistung zu übergeben. Bei Versäumnis dieser Obliegenheit können Prüfungen nach Nr. 7.4.5 DIN1045 zu Lasten des Auftragnehmers vorgenommen werden. Für Stahlbetonfertigteile sind in analoger Anwendung die Kopien der Lieferscheine gemäß Nr. 7.2.2 DIN 1045 zu übergeben. Im Beton dürfen keine organischen Bestandteile (Holz, Kohle und dgl.) enthalten sein. Bei Faserbeton ist ausschließlich der Einsatz bauaufsichtlich zugelassener Fasern (auch bei Glasfasern) gestattet. Es dürfen nur alkaliresistente Fasern zugegeben werden. Das gilt auch für Fertigteile aus Zulieferungen. Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung verwendet werden, falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist. Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor. Betonzusatzmittel dürfen - außer bei Fließmitteln nicht mehrere Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden. Bei Stahlbeton bedarf der Einsatz von Stabilisierern der ausdrücklichen Genehmigung durch die örtliche Bauleitung des AG. Das gilt analog beim Einsatz von Dichtungsmitteln für wasserundurchlässigen Beton. Es gelten die Sichtbetonklassen nach DIN 18217 "Betonoberflächen und Schalhaut" und dem gültigen BDZ/DBV Merkblatt "Sichtbeton". Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben, gilt mindestens Sichtbetonklasse 2 als Ausführungs- und Kalkulationsgrundlage. Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen ist ohne vorherige Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung des AG untersagt. Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem AN überlassen. Sie sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Bei Sichtbeton sind sie möglichst zu vermeiden oder nach Abstimmung mit dem Architekten im Sinne der DIN 1045 herzustellen. Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften. Ergänzend zur DIN 18331 werden als Nebenleistung vereinbart: - Einlegen von einfachen Dreikantleisten in die Schalung zur Kantenausbildung der sichtbaren Stützen und Unterzüge. - Herstellen von Arbeitsfugen, die sich aus dem Arbeitsablauf des AN ergeben. - bei Fertigteilen, auch bei Filigrandecken und -wänden, die Schalung, das Herstellen der Auflager mit Ausnahme spezieller Gleitlager oder Knoten, das Vergießen montagebedingter Aussparungen. - Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung. - Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste. - das Mitbenutzen von Gerüsten des AN während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere AN, sofern keine Behinderungen entstehen. - das Reinigen von Fugen, bei Bedarf auch das Beseitigen von Betonbrücken, wenn Maßnahmen des Schall- und Wärmeschutzes ausgeschrieben oder aus den Plänen zu erkennen sind. - das Ausschalen, auch wenn das im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt ist. Die Leistung entfällt nur dann, wenn "verlorene Schalung" ausgeschrieben ist, über deren örtliche Anwendung hat sich der AN im Zweifel mit der örtlichen Bauleitung des AG abzustimmen. - Entfernen der Hartschaumkerne von Ankerschienen nach dem Ausschalen, die Schienen sind zu säubern. - Hilfskonstruktionen, wie Hilfsstützen, nach dem Ausschalen oder Unterstützungen von Stahlbeton- und Filigrandecken. - Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben. Ergänzend zur DIN 18331 werden als Besondere Leistung vereinbart: - wärmedämmende Nachbehandlung des Betons. - Maßnahmen zur Beweissicherung an bestehenden Gebäuden. - Setzungs- und Verformungsmessungen nach DIN 4107. Für das Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers. Die Preise gelten auch, wenn die Massen um mehr als 10% über - oder unterschritten werden und dadurch kein grobes Missverhältnis zwischen Preis und Leistung entsteht. Diese Regelung schließt den Wegfall von ausgeschriebenen Leistungen nicht ein. Sie gilt ebenfalls nicht, wenn sich die Mengenänderung nicht aus der Abwicklung des Bauvertrages ergibt, sondern auf Änderungen des Bauvertrages oder sonstigen Anordnungen des Auftraggebers bis hin zu wesentlichen Änderungen der Pläne beruht. Ideelle Balken werden nach den Positionen für die Decke abgerechnet, weil dafür keine besondere Schalung erforderlich ist. Werden Schubbewehrungen mit Sonderzulassung verwendet, so sind sie als Bewehrungsstahl und nicht als Kleineisenteile abzurechnen. Schalungen für Aussparungen werden auch für übermessene Öffnungen abgerechnet. Werden Einwegschalungen, z.B. PE - beschichteter Karton, eingesetzt, ist keine Zulage für verlorene Schalung zu berechnen. Weisse Wanne Die teilweise oder vollständig ins Erdreich eingebetteten Betonbauwerke und Betonbauteile werden nach DIN 1045-1 bis -4 in Verbindung mit DIN EN 206-1 WU-Beton bemessen, hergestellt bzw. ausgeführt. Die Bodenplatte in der Ausführung in Verbindung mit den Kelleraußenwänden gelten als "Weiße Wanne" gemäß DIN EN 206-1, DIN 1045-2 und DAfStb-Richtlinie (Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton). Einzukalkulieren ist die gesamte Ausführung aller erforderlichen Abdichtungmittel wie Fugenbänder -bleche, Dichtrohre u.a., einschl. notwendiger Fremdüberwachung gemäß der Angaben der Fachplanungen Statik, Haustechnik und Architektur. Die folgend angegebenen Vorgaben für Weisse-Wanne-Konstruktionen von Sohl-, Bodenplatten und Wänden gelten für alle ausgeschriebenen WU-Bauteile, auch wenn hierauf in den LV-Positionen nicht nochmals gesondert hingewiesen wird. Durch den Tragwerkplaner sind für Weisse-Wanne-Konstruktionen folgend beschriebene Ausführungsgrundlagen vorgegeben und durch das Fachunternehmen zu berücksichtigen und zu gewährleisten: ·Verwendung einer schwindarmen Betonrezeptur ·Verwendung von Betonrezepturen mit niedriger Hydratationswärme und ggf. verzögerter Normfestigkeit (Normfestigkeit nach 56 Tagen) Frischbetontemperatur der Weisse-Wanne-Bauteile generell in Abweichung zur DIN 1045/ EC2 <=15° C am Einbauort überschreiten. Die o.a. Vorgaben sind durch den Fachunternehmer bei der Ausführung der Weisse-Wanne-Bauteile eigenverantwortlich zu beachten und umzusetzen. Aus den Vorgaben resultierende, ggf. verlängerte Schalfristen sind durch den AN eigenverantwortlich in die betreffenden Positionen mit einzukalkulieren. Die Ausführung der Bodenplatte erfolgt als Ortbetonbodenplatte mit Begrenzung der Rissbreiten entsprechend der Klassifizierung E-RS nach den WU-Richtlinien und ist durch den AN entsprechend zu beachten und zu gewährleisten. Es werden durch den Tragwerkplaner für Bodenplatten von Weisse-Wanne-Konstruktionen folgende Ausführungsgrundlagen festgelegt, die durch das Fachunternehmen zu berücksichtigen und zu gewährleisten sind: ·Art der Bauweise: Ortbeton ·Beanspruchungsklasse: 2 Nutzungsklasse: A ·Rissbreitenbegrenzung mit Selbstheilung: WW-RS ·Rissbreitenklasse: RW10 - RW20 (Wk=0,10 - 0,20 mm) ·Expositionsklassen: XC1-XC4, XD1-XD3, WO, WF, WA, WS, XM1-XM3 / gemäß Angabe Schalungsplanung ·Betonfestigkeit: C 30/37 ·Dichtheitsklasse: WU3 (für alle WU-Positionen) ·Einwirkungsklasse: EK-FZ, EK-SZ, EK-V ·Fugenabdichtung: FUG-P-BB ·Abstandhalterklasse: AB-A, Typ C-1 ·Klasse für Einbauteile: EBT-RD, EBT-KD Risse mit Abdichtung: E-RA, Dichtmaßnahmen nach RiLi-SiB bzw. IH-RiHil Die Ausführung der Kelleraußenwände erfolgt aus Fertigteilelemente in Filigranbauweise mit Begrenzung der Rissbreiten entsprechend der Klassifizierung E-RS gemäß WU-Richtlinie mit einer Wandstärke von 30 cm und ist durch den AN entsprechend zu beachten und zu gewährleisten. Im Bereich von Betonbauteilen der Klassifizierung E-RS ggf. auftretende Risse sind durch den AN im Nachgang von innen zu verpressen. ·Art der Bauweise: Fertigteilelemente in Filigranbauweise ·Beanspruchungsklasse: 2 Nutzungsklasse: A ·Rissbreitenbegrenzung mit Selbstheilung: WW-RS ·Rissbreitenklasse: RW15 ·Expositionsklassen : XC1-XC4, WO,WF, WA, WS / gemäß Angabe Schalungsplanung ·Betonfestigkeit : C 25/30, C 30/37( Wände 16mm Korn / Anfahrmischung 8mm Korn) ·Dichtheitsklasse: WU3 (für alle WU-Positionen) ·Einwirkungsklasse: EK-FZ, EK-SZ ·Fugenabdichtung: FUG-E-BB ·Schalungsankerklasse : SA-MS, SA-GS, SA-BA ·Abstandhalterklasse : AB-A, Typ B2 / C1 ·Klasse für Einbauteile : EBT-RD, EBT-FT EBT-KD EBT-ELT EBT-EBK Arbeitsfugen im Bereich der als Weisse-Wanne ausgebildeten Außenwände erfolgen nach Festlegung und Anordnung des Tragwerksplaner und sind nach Schalungs- und Detailplanung anzulegen und auszuführen. Hierbei dürfen nur Dichtbleche mit bauaufsichtlicher Zulassung für drückendes Wasser verwendet und eingebaut werden. Die Dichtbleche sind nach bauaufsichtlicher Zulassung und den Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers einzubauen und vor dem Betonieren durch den Statiker und der örtlichen Bauüberwachung des AG abnehmen zu lassen. Dichter Schalungsanschluss und Erschwernisse aus Behinderung durch Schalung und Bewehrung sind mit dem EP abgegolten. Die Abnahme ist so frühzeitig anzuzeigen, daß ggf. notwendige Korrekturen noch vor dem Betoniervorgang ausgeführt werden können. Die Anschlüsse der Außenwände an die Bodenplatte, sowie das Ausbilden der Arbeitsfugen erfolgt mittels beschichteter Dichtbleche für druckwasserfeste Konstruktionen. Die Festlegung und Anordnung der Arbeitsfugen im Bereich der Außenwände erfolgt ebenfalls durch den Tragwerksplaner und darf nur nach dessen Vorgabe ausgeführt werden.
Technische Vorbemerkungen Schal- Stahlbetonarbeiten
02.06 Balkone
02.06
Balkone

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