Bodenbelag
Wössingen, Steiner Straße, 3 RH + 2 DHH
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
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Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
42 Bodenbelag
42
Bodenbelag
Leistungsverzeichnis über Bodenbelag Bauvorhaben:3 Reihenhäuser + 2 Doppelhaushälften Bauort:Steiner Straße 23 75045 Wössingen Bauherr:weisenburger projekt GmbH Angebotsabgabe:weisenburger bau GmbH Postfach 66 09 76046 Karlsruhe Stephanie Jensen E-Mail: s.jensen@weisenburger.de Technische Bearbeitung und Bauleitung:Frau Hergert Tel. 0721 61935 - 533 Herr Konjevic Tel. 0721 61935 - 193 Die Bindefrist beträgt:6 Wochen Angebotsabgabefrist:15. August 2025 Ausführungsbeginn: 05. November 2025 Angebotssumme netto:EURO .................................... Mit der Unterschrift werden die Allgemeinen Vertragsbedingungen anerkannt. ....................................................... ....................................................... ................................ DatumStempelUnterschrift
Leistungsverzeichnis über
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR NACHUNTERNEHMERStand: 11/2022 1. GEGENSTAND DES VERTRAGES 1.1 Die nachstehenden Vertragsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen der weisenburger bau GmbH (nachstehend AG genannt) und dem Nachunternehmer (nachstehenden NU genannt) bei der Vergabe und Ausführung von Bauleistungen. 1.2 Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Andere Vertragswerke gelten nicht, auch soweit einzelne Regelungen in diesem Vertragswerk nicht enthalten sind. 2. BESTANDTEILE DES VERTRAGES Für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen, sowie für die Abwicklung sind die folgenden Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge maßgebend: 1. Das Auftrags- bzw. Zuschlagsschreiben. 2. Das Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen, einschließlich der dort benannten weiteren Unterlagen. 3. Für die Qualitäten: Das Leistungsverzeichnis mit den Technischen Vorbemerkungen des AG. 4. Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer. 5. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in der jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung 3. EINHEITSPREISE; UMFANG DER LEISTUNGSABGELTUNG 3.1 Die dem Auftrag zugrundeliegenden Einheitspreise sind Festpreise bis Bauende. 3.2 In den Einheits- oder Pauschalpreisen bzw. in der Pauschalsumme ist alles inbegriffen, was zur vollständigen, ordnungsgemäßen und termingerechten Ausführung der Leistung oder Lieferung notwendig ist, insbesondere alle Nebenleistungen nach den entsprechenden Regelungen in den "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen" (ATV) der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen" (VOB/C), die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung erforderlich sind. 3.3 Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung. 4. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN; BAUZUSTAND; BAUAUSFÜHRUNG 4.1 Der NU hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere die Maße und Massen zu überprüfen und diese mit den örtlichen Baumaßen zu vergleichen. Auf eventuelle Unstimmigkeiten gegenüber dem Leistungsverzeichnis hat er den AG unverzüglich hinzuweisen. 4.2 Muster und Proben hat der NU dem AG so frühzeitig vorzulegen, dass der Baufortschritt nicht gefährdet wird. 4.3 Der NU hat sich vor Beginn seiner Arbeiten davon zu überzeugen, dass die für die Durchführung seiner Arbeiten erforderlichen örtlichen Voraussetzungen gegeben sind und die seinen Arbeiten voraus gegangenen Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt sind, um schädigende Auswirkungen auf die von ihm auszuführenden Leistungen zu vermeiden. 4.4 Stellt der NU fest, dass ihm vorausgegangene Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sind, hat er dies dem AG unverzüglich mitzuteilen, um eine sofortige Nachbesserung veranlassen zu können und den Baufortschritt nicht zu verzögern. 4.5 Der NU stellt den AG von Ersatzansprüchen Dritter, insbesondere Ansprüchen aus den §§ 906 ff. BGB, die auf der Bautätigkeit beruhen, frei, sofern der NU das Entstehen dieser Ersatzansprüche verschuldet hat. 5. BEHINDERUNG 5.1 Alle Arbeiten sind im Rahmen der Gesamt- und Ablaufplanung auszuführen. 5.2 Der NU ist verpflichtet, alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss die Gründe der Behinderung enthalten. 5.3 Eine Behinderung anderer Unternehmer ist zu vermeiden. Insbesondere sind bereits fertiggestellte Leistungen anderer Gewerke mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln und Schäden an diesen unbedingt zu vermeiden. Sollte dennoch ein Schaden an einer vorangegangenen Leistung entstehen, so ist dieser entsprechend § 13.2 unverzüglich der Haftpflichtversicherung zu melden. 6. AUFTRAGSFRISTEN UND VERTRAGSSTRAFE 6.1 Die Ausführung ist nach den im Verhandlungsprotokoll vereinbarten Fristen, bzw. nach Abruf, zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. 6.2 Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich. 6.3 Die im Auftragsschreiben und Verhandlungsprotokoll genannte Fertigstellungsfrist gilt als Vertragsfrist. Im Fall ihrer Nichteinhaltung ist der AG berechtigt, für jeden Werktag des schuldhaften Überschreitens der Fertigstellungsfrist die im Verhandlungsprotokoll jeweils vereinbarte Vertragsstrafe bis zum vereinbarten Höchstbetrag zu fordern, soweit der Nachunternehmer die Fristüberschreitung zu vertreten hat. 6.4 Über die Vertragsstrafe hinausgehende Schadensersatzforderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf verzugsbedingte Schadenersatzansprüche angerechnet. 6.5 Der AG behält sich ausdrücklich vor die verwirkte Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen zu können. 6.6 Die Vertragsstrafenregelung gilt auch für Nachträge / Nachtragsleistungen. 7. NEBENKOSTEN 7.1 Durch den AG werden keine Schuttmulden gestellt. Der NU ist verpflichtet, seinen anfallenden Schutt täglich auf eigene Rechnung, eigenverantwortlich und unaufgefordert nach den jeweils vor Ort geltenden gesetzlichen Regelungen, zu beseitigen. Sollte der NU einer Aufforderung der Bauleitung nach angemessener einmaliger Fristsetzung nicht nachkommen, so erfolgt eine Schuttbeseitigung durch den AG auf Kosten des NU. 7.2 Sonstige Nebenkosten sind wie im Verhandlungsprotokoll festgelegt abzurechnen. 7.3 Der AG ist berechtigt, die auf den NU entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen und/oder von der Schlussrechnung einzubehalten. 8. ABNAHME; GEFAHRÜBERGANG 8.1 Es findet eine förmliche Abnahme gemäß § 12 Abs. 4 VOB/B statt. Das Abnahmeprotokoll ist von zwei vertretungsberechtigten Mitarbeitern des AG zu unterzeichnen. Die Fiktion der Abnahme durch rügelose Ingebrauchnahme im Sinne von § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/ B wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.2 Der NU trägt die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Leistung bis zur Abnahme des Werkes. 9. ABRECHNUNG; ABSCHLAGSZAHLUNGEN 9.1 Die Abrechnung erfolgt, soweit kein Pauschalpreis vereinbart ist, nach gegenseitig anerkanntem Aufmaß. 9.2 Sofern Abschlagszahlungen und damit verbundene Abschlagsrechnungen vereinbart sind, ist der Abschlagsrechnung jeweils eine prüffähige Aufstellung der Massen beizufügen. 9.3 Einzureichen sind prüffähige, kumulierte Rechnungen in 2-facher Ausfertigung, aus denen die ausgeführten Gesamtleistungen ersichtlich sind. Die Schlussrechnung erfolgt innerhalb der Fristen des § 14 Abs. 3 VOB/B. 9.4 Es wird vereinbart, dass der NU eine Sicherheit für die Vertragserfüllung durch Bürgschaft gemäß Muster (Anlage 4/1 zum Verhandlungsprotokoll) in Höhe von 10% der Gesamtauftragssumme leistet. Alternativ kann auf Wunsch des NU vereinbart werden, dass an den Abschlagszahlungen jeweils ein Einbehalt in Höhe von 10% vorgenommen wird. 9.5 Für die Rechnungen ist eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 EStG vorzulegen. Liegt diese Freistellungsbescheinigung nicht vor, ist der AG gemäß § 48b EStG verpflichtet, von allen Gegenleistungen (in der Regel Zahlungen) 15% der Bruttozahlung einzubehalten und an das für den NU zuständige Finanzamt abzuführen. 9.6 Voraussetzung für die Freigabe der ersten Abschlagszahlung ist die Vorlage der Gefährdungsanalyse (vgl. Ziffer 11 des Verhandlungsprotokolls) sowie der Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung (vgl. Ziffer 9 des Verhandlungsprotokolls). 10. VORAUSZAHLUNG Gewährt der AG eine Abschlagszahlung für Stoffe und Bauteile, die der NU noch nicht eingebaut hat oder leistet der AG eine Vorauszahlung auf solche Stoffe und Bauteile, so ist der NU verpflichtet, vor Auszahlung eine Bürgschaft entsprechend der Vorgaben des § 14 zu stellen. 11. SCHLUSSZAHLUNG 11.1 Die Schlussrechnung kann nach vollständiger Fertigstellung der Leistung eingereicht werden. Die Zahlung der Schlussrechnung stellt keine Abnahme dar. 11.2 Die Schlussrechnungsprüfung und Schlusszahlung erfolgt gemäß der Fristen von § 16 Abs. 3, Nr. 1 VOB/B, soweit im Verhandlungsprotokoll nichts anderes vereinbart ist. 12. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELANSPRÜCHE 12.1 Der NU übernimmt die Gewähr für seine Leistungen wie im Verhandlungsprotokoll vereinbart. 12.2 Der NU ist verpflichtet, auf Verlangen des AG alle während der Gewährleistungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen. 12.3 Als angemessene Frist im Sinne des § 13 VOB/B wird eine Frist von 10 Werktagen vereinbart. 12.4 In Fällen, in denen erhebliche Gefahr für Leib oder Leben, Wertgegenstände, das Objekt insgesamt oder die öffentliche Sicherheit besteht (Notfall) ist sofortiges Handeln angezeigt. Hier wird eine Frist von höchstens 24h zur Beseitigung des Mangels vereinbart. Der AG ist berechtigt, sofort Maßnahmen zur Schadensminimierung zu veranlassen. 12.5 Wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, wird ohne weitere Ankündigung oder Nachfristsetzung die Selbstvornahme auf Kosten des NU vorgenommen. Darüber hinaus wird der AG die durch die Ausführung in Selbstvornahme entstandenen Kosten an den NU weiterberechnen. Für jeden im Fall der Selbstvornahme notwendigen Einsatz hat jedoch der NU mindestens einen Betrag in Höhe von 100,-? zzgl. Mwst. für Koordination durch den Bauleiter, Fahrtkosten, Porto und Bearbeitung zu erstatten. 12.6 Der AG ist berechtigt, die Ansprüche aus der Gewährleistung und die zu deren Absicherung gegebenen Sicherheiten an den Bauherrn oder an die jeweiligen Eigentümer des Bauvorhabens abzutreten. 12.7 Für den Fall, dass der NU seinen Gewährleistungsverpflichtungen trotz Aufforderung durch den AG nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beantragt oder ein derartiges Verfahren eröffnet wird, tritt der NU seine sämtlichen, ihm gegenüber seinen Lieferanten und seinen Subunternehmern zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an den AG ab, der diese Abtretung hiermit ausdrücklich annimmt. 13. VERSICHERUNGEN 13.1 Der AG schließt eine Bauleistungsversicherung für das gesamte Bauobjekt ab. Über den Umfang der Deckung hat sich der NU beim AG zu unterrichten. 13.2 Der NU ist verpflichtet, jeden Schaden oder jeden Mangel, der einen Schaden nach sich ziehen kann, seiner Haftpflichtversicherung auch bereits vorsorglich zu melden sowie dem AG diese Meldung nachzuweisen. 14. SICHERHEITSLEISTUNG 14.1 Der NU stellt Sicherheit in Form einer Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 17 Abs. 4 VOB/B (nach Musterformular, Anlage 4/1 zum Verhandlungsprotokoll). Der NU übergibt diese dem AG innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Auftragserteilung in Höhe des im Verhandlungsprotokoll festgelegten Prozentsatzes der vereinbarten Brutto-Auftragssumme (bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG nur aus der Nettoabrechnungssumme). Alternativ kann der NU wählen, dass statt der Sicherheit ein Bareinbehalt gemäß Ziffer 9.4 an den Abschlagszahlungen vorgenommen wird. 14.2 Die Sicherheitsleistung wird erst nach Vorliegen der Vertragserfüllungsbürgschaftsurkunde in der vereinbarten Höhe ausbezahlt, falls keine weiteren Einschränkungen vorliegen. Die Rückgabe erfolgt nach Abnahme und Wegfall des Sicherungszweckes. 14.3 Die Schlusszahlung wird in Höhe eines Teilbetrages von 5% der Brutto-Schlussrechnungssumme (bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft § 13b UStG nur aus der Nettoabrechnungssumme) erst nach Vorliegen der vereinbarten Sicherheitsleistung (für die Gewährleistungs- Mängelansprüche des AG) fällig. Die Bürgschaft muss den Erfordernissen des § 17 Abs. 4 VOB/B und nachfolgender Bedingungen entsprechen (gemäß Muster). Die Verpflichtung zur Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto wird ausdrücklich ausgeschlossen. 14.4 Alle Bürgschaften müssen unbefristet, unwiderruflich, selbstschuldnerisch und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage nach den §§ 770, 771 BGB von einem inländischen Kreditinstitut oder Kreditversicherer ausgestellt sein. Die Bürgschaften haben vorzusehen, dass das Recht der Bundesrepublik Deutschland gilt. Der Ausschluss der Aufrechnung gilt als nicht vereinbart für den Fall, dass die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 14.5 Weiterhin müssen die Bürgschaften auch Garantie-, Schadensersatz- und Überzahlungs- oder Bereicherungsansprüche erfassen sowie Regressansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers aufgrund von § 14 AEntG oder § 13 MiLoG enthalten. 14.6 Die Befreiung aus der Bürgschaft durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung zur Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto wird ausdrücklich ausgeschlossen. 14.7 In den Bürgschaftsurkunden ist vorzusehen, dass der Bürge sich nicht auf die Einrede der Verjährung der Bürgschaftsforderung berufen darf, solange die Hauptforderung noch nicht verjährt ist. 14.8 In Abänderung zum § 17 Abs. 8 Nr.2 VOB/B, wird die Sicherheitsleistung für Mängelansprüche erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und Wegfall des Sicherungszweckes zurückgegeben. 15. ABTRETUNGEN UND EIGENTUMSVORBEHALTE Eine Abtretung von Forderungen an Dritte, die dem NU aus diesem Vertrag gegen den AG erwachsen, ist ohne schriftliche Zustimmung des AG ausgeschlossen. Verlängerte Eigentumsvorbehalte von Lieferanten des NU können beim AG nicht geltend gemacht werden. Der AG ist von allen Rechten Dritter gegenüber dem NU freizustellen. 16. WEITERVERGABE Eine Weitervergabe des ganzen Auftrages oder von Teilen des Auftrages seitens des NU ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG gestattet. 17. SONSTIGES 17.1 Der NU bestätigt, sich an die Vorschriften der Arbeitsplatz- und Baustellensicherung sowie der Baustellenverordnung zu halten und den Weisungen des Koordinators nach der Baustellenverordnung Folge zu leisten. Er wird hinsichtlich seiner Leistungen, insbesondere alle in Frage kommenden Vorschriften, Auflagen und Weisungen der zuständigen Behörden, wie z. B. Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft, einhalten. Der NU beschäftigt für seine Leistungen eigenes Aufsichtspersonal, das für die Einhaltung der Vorschriften Sorge trägt. Er haftet bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften allein für alle sich daraus ergebenden Strafen, Unfälle und damit verbundenen Personen- und Sachschäden. 17.2 Der NU ist bei dem Bauvorhaben als Subunternehmer des AG beschäftigt. Unabhängig von einer eventuellen Eigenverantwortlichkeit des AG gegenüber der Bauherrschaft übernimmt der NU für seine Leistung im Innenverhältnis zum AG die alleinige eigenverantwortliche Haftung. 17.3 Für die Unterbringung der Arbeitskräfte sowie der Baustoffe auf der Baustelle hat der NU selbst zu sorgen. Das Einrichten, das Aufstellen von Unterkünften und Baracken, das Einrichten von Materiallagern und die Benutzung von Räumen dürfen nur im Einvernehmen mit dem AG erfolgen. 17.4 Der NU hat eigenverantwortlich die Fachbauleitung für sein Gewerk gemäß den Vorgaben aus den Vertragsunterlagen zu koordinieren sowie den Fortschritt seiner Arbeiten in entsprechenden Zeitabständen zu kontrollieren, so dass er seine vertraglichen Leistungen im terminlich vorgegebenen Zeitraum erfüllen kann. Die Bauleitung des AG ersetzt nicht die Kontrolle des NU für dein Gewerk. 18. GERICHTSSTAND; ANZUWENDENDES RECHT Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist ausschließlicher Gerichtsstand Karlsruhe, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas Anderes vorgeschrieben ist. Das Vertragsverhältnis unterliegt mit sämtlichen Bestandteilen deutschem Recht. Das Recht über den internationalen Handelskauf wird ausdrücklich ausgeschlossen. 19. TEILUNWIRKSAMKEIT; VERTRAGSÄNDERUNG 19.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. 19.2 Jede Änderung und Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR
Allgemeine Vorbemerkungen Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um 3 Reihenhäuser und 2 Doppelhaushälften in der Steiner Straße 23, 75045 Wössingen. Die Häuser werden nach Kriterien des GEG 2023 erstellt. Darüber hinaus gelten die Anforderungen der KfW-Bank für klimafreundliche Wohngebäude (KFWG). Das Gebäude besteht aus: Beton und Mauerwerk Die Abmessungen der Gebäude: Reihenhäuser Haus 01-03: Gesamtlänge:ca. 19,86 m Breite:ca. 11,40 m Dach:Pultdach als flachgeneigtes Betondecke mit 5° Dachneigung Geschoßhöhe:2,54 m Gesamthöhe ab Gelände: ca. 5,82 m bzw. 6,82 m Doppelhaushälften Haus 04-05: Gesamtlänge:ca. 13,32 m Breite:ca. 11,40 m Dach:Pultdach als flachgeneigtes Betondecke mit 5° Dachneigung Geschoßhöhe:2,54 m Gesamthöhe ab Gelände: ca. 5,74 m bzw. 6,74 m Wasser/Strom:Vorhanden, können gegen Kostenerstattung genutzt werden Baustellenzufahrt:Mit LKW möglich Schuttbeseitigung:Die Verantwortung und der Aufwand für die Entsorgung sämtlicher Materialien sind Sache des Bieters. Sollten der AN der täglichen Baustellenreinigung nicht nachkommen, wird auf Kosten des AN die Reinigung von einer anderen Firma durchgeführt. Fremde Leistungen sind zu schützen. Nach Verfügbarkeit und auf Nachfrage können Lagerräume und Lagerflächen zur Verfügung gestellt werden. Auf Anfrage kann der Baukran für evtl. Beihilfe gegen Kostenerstattung (130,00 ?/Std.) begrenzt bis Rohbaufertigstellung zur Verfügung stehen. Die Termine der Baukranbenutzung sind rechtzeitig mit dem Polier abzustimmen. Die Kranbenutzung kann immer nur koordiniert mit dem Bauablauf erfolgen. Wartezeiten müssen in Kauf genommen werden. Terminliche Verschiebungen sind aus der Kranbenutzung nicht abzuleiten. Schutzgerüst ist bauseits vorhanden. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet diese bei Beginn seiner Arbeiten auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und nach Bedarf zu ergänzen. Er haftet vollverantwortlich für den Unfallschutz seiner Beschäftigten und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Die Ausarbeitung der Angebote erfolgt für den AG kostenlos. Die Massenprüfung erfolgt vor der Vergabe eigenverantwortlich durch den Bieter. Sondervorschläge und Alternativen zur Ausführung sind ausdrücklich erwünscht und gesondert auszuweisen.
Allgemeine Vorbemerkungen
Grundlage für das Angebot und die Ausführung der Arbeiten sind die anerkannten Regeln der Technik u. a. die für das Gewerk gültigen Normen, Vorschriften und Bestimmungen in der jeweils neuesten Fassung. Außerdem gelten: - Die Bestimmungen der Bauberufsgenossenschaft - Die Herstellerhinweise und Verarbeitungsrichtlinien Haftbrücken, Spachtelmassen und Kleber müssen von einem Hersteller stammen bzw. es muss die Verträglichkeit der einzelnen Komponenten untereinander sowie an angrenzende Bauteile gewährleistet sein. Alle verwendeten Materialien müssen in der Qualität den ausgeschriebenen Erzeugnissen entsprechen. Der Nachweis für die Gleichwertigkeit ist dem Auftraggeber vorzulegen. Sollten Fabrikate und Qualitäten ausgeschrieben sein, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Ausführung nicht mehr lieferbar sein werden, so ist bereits bei Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen. Die notwendige Vorbereitung der Untergründe ist im Angebot zu berücksichtigen z. B. Reinigung, Schleifen, Fegen, Haftgrund etc. Sämtliche Flächen sowie Anschlussflächen sind in sauberem Zustand zu übergeben. Die Estrich- Randdämmstreifen werden vom Bodenleger erst nach Aufbringen der Estrich-Anspachtelung sowie des Endbelages abgetrennt. Das Abtrennen des Randdämmstreifens erfolgt vor der Sockelmontage bündig mit der OKFFB.
Grundlage für das Angebot und die Ausführung der
42.01 Parkett
42.01
Parkett
42.02 Vinyl
42.02
Vinyl
42.03 Sockelleiste
42.03
Sockelleiste
42.04 Sonstiges
42.04
Sonstiges

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