Fassaden und Dacharbeiten
WIE 351, Kranzallee 1-3, Tapiauer Allee 36,37, 14055 Berlin
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
2 FASSADENARBEITEN
2
FASSADENARBEITEN
PLANUNGSBETEILIGTE PLANUNGSBETEILIGTE Bauherr: degewo City Wohnungsgesellschaft mbH Potsdamer Str. 60 10785 Berlin Tel.: 030 26485 5000 mail: zkb@degewo.de Gesamtplanung / Architekten / Bauüberwachung: kba Architekten und Ingenieure GmbH Wagner-Régeny-Straße 10 12 489 Berlin Tel.: 030 65 803 0 Fax: 030 65 803 25 mail: info@kba-berlin.de Tragwerksplanung / Statik: HEG Beratende Ingenieure Berlin GmbH Wilhelmine-Gemberg-Weg 6 i 10179 Berlin Tel.: 030 278789 39 mail: heg-b@ingenieure-heg.de Haustechnik: kba Architekten und Ingenieure GmbH Wagner-Régeny-Straße 10 12 489 Berlin Tel.: 030 65 803 0 Fax: 030 65 803 25 mail: info@kba-berlin.de Haustechnik LP3 / LP5 (extern): AEH Ingenieure GmbH Revaler Str. 28 10245 Berlin Tel.: 030 7623 923 60 Fax: 030 7623 923 61 mail: office@aeh-tga.de Elektrotechnik: kba Architekten und Ingenieure GmbH Wagner-Régeny-Straße 10 12 489 Berlin Tel.: 030 65 803 0 Fax: 030 65 803 25 mail: info@kba-berlin.de Bauphysik: kba Architekten und Ingenieure GmbH Wagner-Régeny-Straße 10 12 489 Berlin Tel.: 030 65 803 0 Fax: 030 65 803 25 mail: info@kba-berlin.de Schadstoffgutachten: NovaBiotec Dr. Fechter GmbH Görzallee 305e 14167 Berlin Tel.: 030 847 18 410 Fax: 030 847 18 450 mail: support@novabiotec.de Ornithologisches Gutachten: Dipl.-Biol. Kathrin Stötzel Grimbartsteig 95 13503 Berlin Mobil: 0157 33387812 mail: Stoetzel.Kat@gmail.com Sicherheits- und Gesundheitskoordination: KSG - Sicherheit und Gesundheitsschutz GmbH Goerzhöfe Aufgang 7 Rheinstraße 45 12161 Berlin Tel.: 030 235 979 614 Fax: 030 235 979 699 mail: kontakt@sigeko.net
PLANUNGSBETEILIGTE
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ZUR VERTRAGSGEMÄßEN LEISTUNGSERBRINGUNG ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ZUR VERTRAGSGEMÄßEN LEISTUNGSERBRINGUNG (degewo) 1. Objektspezifische Angaben Projekt-Kürzel: WIE351 (degewo) 23025.KRA (kba) Im Auftrag der degewo City Wohnungsgesellschaft mbH wird in Berlin-Westend die energetische Sanierung von 4 Mehrfamilienhäusern realisiert. Die Art der Ausschreibungsverfahren richtet sich nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und den Vorgaben der degewo. 1.1 Objektdaten Adresse Kranzallee 1-3/ Tapiauer Allee 36-37 14055 Berlin (Charlottenburg-Wilmersdorf) Baujahr 1972 Gebäudeklasse: GK5 (Sonstige und unterirdische Gebäude) Anzahl Gebäude 4 Anzahl Aufgänge 4 Unterkellerung 1 Untergeschoss je Haus Geschosse EG + 3 bis 5 OG, mit Versatzgeschosse Gebäudehöhe Haus 1 (Kranzallee 3): bis ca. 12 m ü. GOK / ca. 15 m (TRH) Haus 2 (Kranzallee 1): bis ca. 15 m ü. GOK / ca. 18 m (TRH) Haus 3 (Tapiauer Allee 37): bis ca. 18 m ü. GOK / ca. 21 m (TRH) Haus 4 (Tapiauer Allee 36): bis ca. 15 m ü. GOK / ca. 18 m (TRH) Breite: ca. 22,88 m je Haus max. Tiefe: ca. 27,01 m Nutzungseinheiten 53 Wohnungen, bewohnt Gewerbe nein Wohnfläche ca. 4.952 m² Bauweise Zeilenbebauung, gestuft, gestaffelt Bauart Mauerwerksbau-StB / Sockel z.T. Beton Energetische Planung gemäß GEG (Stand 2024) Die Bebauung wurde im Jahr 1972 errichtet und besteht aus 4 kompakten 3- bis 5-geschossigen Baukörper, welche als Dreispänner mit versetzten Geschossen konzipiert wurden. Jedes Mehrfamilienwohnhaus hat einen eigenen Eingang, der über drei Stufen und eine Rampe erreichbar ist. Die Gesamtanlage verfügt über 53 Wohneinheiten. Das EG liegt auf Geländeniveau und im Untergeschoss befinden sich neben der Haustechnik, den Mieterkellern und den Fahrradräumen auch noch eine Souterrain-Wohnung im Haus 1. Die Treppenhäuser sind zentral um den Aufzugskern angeordnet, wobei der Aufzug jeweils nur die Hauptgeschosse bedient. Das Haus 4 (Tapiauer Allee 36) verfügt über einen separaten Kellerzugang mit Rampe. Der Energiestandard wird durch die geplanten Maßnahmen von „F“ (berechneten Endenergie-bedarf nach DIN V 18599) auf Energieeffizienzklasse „C“ erhöht. 1.2 Bestand Die Wohnungsgrundrisse, -größe und die Aufteilung können als sinnvoll und gut für 4- bis 5-Zimmerwohnungen angesehen werden. Jede Wohnung hat einen schmalen Balkon und eine Loggia, ein kleines Bad und einen Eingangsvorraum mit Schranknische sowie eine abgetrennte Küche mit Essraum. Die Wohneinheiten mit den Bädern Typ A und C besitzen noch extra einen Duschraum. Anzahl 5-Zimmerwohnung: 16 (Typ A) Anzahl 4-Zimmerwohnung: 17 (Typ B) + 20 (Typ C) Gebäudehülle: Die Gebäude sind in einem bauzeitlichen Zustand und beweisen stellenweise schon Defekte und Beschädigungen, wie z.B. bei Außenputz, Fenster und Balkone. Die gesamte Fassade macht einen sehr baufälligen Eindruck. Umfangreiche Putzausbrüche, Farbabplatzungen und Risse besonders im Bereich von Gebäudeecken und Fenstern sind erkennbar. Die Außenwände bestehen aus Mauerwerk, sind ungedämmt und haben unterschiedliche Dicken (24-30 cm). Die mineralische Putzoberfläche besteht aus Kratzputz in weiß gestrichen, hat eine Stärke von mindestens 3 cm und sandet sehr stark. Zwischen den Fenstern sind Faserzementplatten, teilweise auch Hartfaserplatten - Großteils passend zu den Fensterrahmen - angebracht worden. Die Faserzementplatten enthalten Asbest. Der Gebäudesockel aus Sichtbeton wurde mit einem Anstrich versehen. Der bauliche Zustand ist wie auch die gesamte übrige Fassade in einem sehr schlechten Zustand. Die Kellerdecken sind ungedämmt. Die Fassaden der Kopfbauten sind in ähnlichem Zustand wie die sonstige Fassadenfläche. Die Oberflächen sind bauzeitlich und stark sandend. Putzausbrüche, Risse und abblätternder Anstrich wurden in allen Bereichen vorgefunden. Die Dachzugangstüren aus Stahl sind in erneuerungsbedürftigem Zustand. Der Anstrich weist umfangreiche Fehlstellen auf. Das Dach besteht aus massivem Stahlbetonplatten (ca. 1% Gefälle) und wurde als Flachdach-konstruktion mit Attika (ca. 35-45 cm hoch, mit Verblechung auf der Außenseite) ausgeführt. Dachaufbau: Dampfsperre, ca. 14 cm HBCD-haltige EPS-Dämmung und Abdichtungsbahn. In der Dachhaut wurden mehrere Schäden gesichtet, die möglicherweise durch die Entlüftungsöffnungen und die innenliegende Dachentwässerung entstehen. Notüberläufe nicht erkennbar. Stehendes Wasser auf der Abdichtung in Teilbereichen des Dachs sichtbar. Die Flachdächer wurden vermutlich in den 90er Jahren saniert. Die thermische Solaranlage (54 m²) auf dem Dach der Tapiauer Allee 37 wird zurückgebaut. Bei den Fenstern handelt es sich um bauzeitliche Verbundfenster mit 2-Scheiben-Verglasung in verschiedenen Größen von 1-, 2- und teilweise 3-teiligen Drehflügel-Holzfenstern. Die Fenster mit bleihaltigem Anstrich sind in einem sehr schlechten Erhaltungszustand - hoher altersgemäßer Schadensgrad und energetischer Stand der 70er-Jahre. Rollladensystem mit Steuerung nur im Erdgeschoss (aus Holz, wenn bauzeitlich, sonst aus Kunststoff). Im Innenbereich befinden sich teilweise Fensterbänke aus Asbestzement, insbesondere in den Treppenhäusern und im Wohnzimmer. Jede Wohnung ist mit einer Loggia und einem Balkon - bzw. Freisitz in EG - ausgestattet. Die Beläge und Abdichtungen der Balkone weisen aufgrund des Alters und unzureichenden Wartung leichte Schäden auf. Die Fallrohre und Notabläufe sind teilweise verschlossen oder defekt und haben ihre technische Lebensdauer erreicht. Freiliegende Bewehrung, Putz-ausbrüche, Ausblühungen und abblätternde Farbe kennzeichnen den Zustand der Brüstungs-geländer. Die Festverglasungen und Türen bestehen aus originalen Holzrahmen mit 2-Scheiben-Verglasungen und sind modernisierungsbedürftig. Türen öffnen im Bestand auf den Balkon. Hauseingangstüren aus Stahl-Glas sowie die Vordächer wurden bereits erneuert. Sie machen augenscheinlich einen funktionstüchtigen Eindruck. Das Wärmedämmvermögen der Gebäudehülle aller Gebäude liegt aufgrund des Baujahres unter den Mindestanforderungen des geltenden GEG 2024. Innenausbau: Treppenlaufunterseiten und Decken sowie die Innenwände in Treppenhaus wurden bereits glatt geputzt und weiß gestrichen. Der Allgemeinzustand ist ordentlich. Böden und Wände weisen außer Verschmutzungserscheinungen durchgängig keine großen Schäden auf. Grundsätzlich ist zu sagen, dass nur kleiner Schönheitsreparaturen, wie z.B. Malerarbeiten, Reinigung und teilweise Ausbesserung der Stufen und Podeste bedürfen. Die Fußbodenbeläge in den Wohnungen entsprechen überwiegend noch dem ursprünglichen Zustand aus der Bauzeit und weisen einen Modernisierungsbedarf auf, sind jedoch augenscheinlich weiterhin funktionsfähig. Im Wohn- und Essbereich ist Parkett verlegt, während Flur und weitere Zimmer mit Linoleum ausgestattet sind. Die Küche war ursprünglich mit Flexplatten versehen, ist inzwischen jedoch überwiegend gefliest. Teilweise befinden sich im Küchenbereich noch asbesthaltige Flexplatten. Bei bereits erneuerten Bodenbelägen ist davon auszugehen, dass Reste asbesthaltigen Klebers vorhanden sind. Zusätzlich liegt unter dem Estrich eine asbesthaltige Sperrschicht. Eine Sanierung ist derzeit nicht zwingend erforderlich. Sollten jedoch Bodenbeläge überarbeitet oder Kernbohrungen durchgeführt werden, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zum Umgang mit asbesthaltigen Materialien unbedingt zu beachten. Die Bäder befinden sich größtenteils noch im ursprünglichen Zustand aus der Bauzeit und müssen im Rahmen der geplanten Strangsanierung erneuert werden. Die Badezimmer sind mit Fliesen ausgestattet und wurden im Rahmen regelmäßiger Instandhaltungsmaßnahmen teilweise überarbeitet oder erneuert. Im Bereich der Fliesenspiegel wurde asbesthaltiger Fliesenkleber nachgewiesen. Ohne eine vorherige Freimessung sollten daher alle Küchenfliesenspiegel als asbesthaltig eingestuft werden. Bei der Bearbeitung sind unbedingt die entsprechenden Schutzmaßnahmen sowie die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 für den Umgang mit asbesthaltigen Materialien einzuhalten. Haustechnik: Der Trinkwasserhausanschluss mit Hauswasserzähler und die Hauptabsperrung befinden sich in der Wasser-Messgrube außerhalb des Gebäudes. Das Hauptverteilung befindet sich im Haus 3 und von dort geht die Leitung weiter zu den Häusern 1, 2 und 4. Alle Häuser haben eigene Hausanschlüsse zur Grundleitung im Erdreich. Schmutz und Regenwasser sind als Trennsystem gebaut und deren Hauptübergabe-Schächte befinden sich auf dem Grundstück in Richtung Tapiauer Allee. Der Gas-Hausanschluss befindet sich im Haus 3, im Raum neben der Heizzentrale. Die Heizungsanlage befindet sich ebenso im Haus 3. Die Brennwert-Kessel wurde im Jahre 2004 und 2017 erneuert und darf bis spätestens 2044 genutzt werden. Die Leitungen im Kellerbereich und in den Installationsschächten wurden teilweise erneuert. In den Wohnungen sind in den Revisionsklappen der Installationsschächte Asbestfaserplatten vorhanden. Die Lüftungsleitungen sind in einem bauzeitlich guten Zustand. Die Heizungsrohre sind intakt und zeigen keine sichtbaren Schäden. In den Rippenheizkörpern sind asbesthaltige Flachdichtungen verbaut, wie sie bei älteren Heizungsanlagen üblich sind. Diese Flachdichtungen sind fest verbaut und in der Regel von außen nicht beeinträchtigt. Bei ordnungsgemäßem Betrieb besteht keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung. Sollte ein Ausbau erforderlich sein, erfolgt die Entsorgung über eine zugelassene Aufbereitungsanlage. Die Trinkwasserleitungen aus verzinktem Stahlrohr sind stark korrodiert. Die Rohrisolierung der Leitungen besteht aus KMF-Dämmung. Schmutzwasserleitung besteht aus Mischinstallation unterschiedlicher Rohrmaterialien. Abwasserrohre in den Schächten aus Asbestzement. Dezentrale Zähleranordnung in den Treppenhäusern und deren Nebenräumen. Steigleitungen können nicht die heute übliche Leistung übertragen und sind modernisierungsbedürftig. Wohnungsverteiler mit zu wenigen Stromkreisen und in der Regel ohne Fehlerstromschutz-einrichtungen. Die Anzahl an Steckdosen ist für die heutzutage übliche Elektrogeräte nicht ausreichend. Im Balkonbereich ist keine Steckdose und keine Blitzschutzanlage zu sehen. Teilweise sind noch stoffummantelte Leitungen vorhanden. Heimrauchmelder sind nicht in allen Wohnräumen, aber im Flurbereich vorhanden. Keine Rauch- Wärme- Abzugsanlagen (RWA-Anlagen). Die Multimediasteigleitungen sind dezentral in Koaxial- und Kupfertechnik vorhanden. Wechselsprechanlagen ist funktionstüchtig. 2. Zugänglichkeit zur Baustelle Das Grundstück ist sehr gut an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden. Mehrere Buslinien mit Haltestellen in unmittelbarer Nähe bieten eine direkte Verbindung zu den S-Bahnhöfen Pichelsberg und Heerstraße. Die Wohnhäuser befinden sich inmitten eines grünen, ruhigen Wohngebiets und liegen laut der Berliner Wohnlagenkarte in einer guten Wohnlage. Die Erschließungsseite des Grundstücks befindet sich im nördlichen Bereich über die Kranzallee / Lyckallee. Auf dieser Fläche, auf der sich auch vorgelagerte Pkw-Stellplätze befinden, ist die Baustelleneinrichtung (im Folgenden BE) in eingeschränktem Umfang vorgesehen und diese wird komplett mit einem 2 m Höhe Bauzaun eingeschlossen. Weiterhin wird eine Baustellenzufahrt auf die aktuelle Pkw-Zufahrt über die Lyckalle für Montage- und Lieferfahrzeuge angelegt. Eine Wendemöglichkeit für Lkw bzw. eine zweite Zufahrt als Ausfahrt ist nicht möglich. Auf der Baustelle sind Park- und Abstellmöglichkeiten für Privat-Pkw nicht gestattet. Das Parken auf dem gegenüberliegenden Grundstück ist weiterhin ausschließlich den dortigen Anwohnern gestattet. Die Baustellenzufahrt wird im eingeschränkten Umfang auch von Mietern genutzt – bitte achten Sie auf freie Zufahrtswege und gegenseitige Rücksichtnahme. 3. Geplante Leistungen am Objekt Die Sanierung erfolgt in 4 nacheinander geplanten Bauabschnitten, die bei der Kalkulation berücksichtigt werden müssen: 1. BA: Haus 1, Kranzalle 3 2. BA: Haus 2, Kranzalle 1 3. BA: Haus 3, Tapiauer Allee 37 4. BA: Haus 4, Tapiauer Allee 36 Haus 4 ist spiegelbildlich zu den übrigen Gebäuden angeordnet, was bei der Ausführung zu berücksichtigen ist. Eine detaillierte Terminuntergliederung ist im Bauablaufplan (BAP) ersichtlich. Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Gesamtbauleistung und sind nicht nach Bauabschnitten differenziert. Im Objekt sind folgende Instandsetzungs-, Modernisierungs- und Umbauarbeiten nach Bereich und nach Vergabeeinheit geplant: VE 01 - Abbruch und Schadstoffe - Rückbau und Entsorgung Solarthermieanlage - Rückbau und Entsorgung von Vordächern aus Alu-Glas - Rückbau und Entsorgung von Blechabdeckungen im Balkon- und Dachbereich (Attika) - Rückbau und Entsorgung von Terrazzosockeln im Balkon- und Loggiabereich - Rückbau vom Terrazzobelag - Rückbau und Entsorgung von Regenfallrohren und Entwässerungsteile - Rückbau und Entsorgung von bestehenden Holzfenstern und Rollläden - Rückbau und Entsorgung von Außen- und Innenfensterbänken - Rückbau und Entsorgung von Faserzementplatten - Rückbau und Entsorgung der Absturzsicherung von französischen Fenstern - Rückbau und Entsorgung von Fliesen - Rückbau und Entsorgung vom Bodenbelag - Rückbau und Entsorgung von Installationsschächten und Reviklappen - Rückbau und Entsorgung von Leitungen, Rohren etc. im Rahmen der Strangsanierung - Rückbau und Entsorgung von Sanitärobjekten und Duschtrennwände VE 02 - Fassadenarbeiten Gewerke: Baustelleneinrichtung, Gerüstbauer, Fassadenbauer, Schlosser, Dachdecker und Klempner Fassade: - Bodenöffnung zum Anbringen der Fassadendämmung (WDVS) inkl. Kürzung bzw. Erneuerung des bestehenden Gitter Lichtschachts - Fachgerechte Demontage aller Handläufe der Rampe und Befestigung an Konsole hinter der Fassadendämmung - Entfernung Bestand Putz und Anbringen Sockeldämmung bis OK Kellerfenster im Erdreich (Fenster in Lichtschacht), sonst Erneuerung des Bestands, inkl. Oberputz und Anstrich - Anbringen 12 cm Fassadendämmung MiWo WLG 035, bis OK Sockel, inkl. Oberputz und Silikat-Anstrich - Anbringen 8 cm Fassadendämmung MiWo WLG 030, im Bereich Balkon/Loggia, inkl. Oberputz und Silikat-Anstrich - Anbringen 4 cm Fassadendämmung MiWo WLG 035, im Bereich Balkon/Loggia, inkl. Oberputz und Silikat-Anstrich - Anpassung/Prüfung des Anschlusses vom WDVS zu den Hauseingangstüren - Montage von Außenfensterbänken - Erneuerung bzw. Überarbeitung der Vordächer Keller: - Anbringen 12 cm Wanddämmung MiWo WLG 035, inkl. Putz und Anstrich (Haus 1) - Anbringen 10 cm Deckendämmung MiWo WLG 035 aus nichtbrennbaren Stoffen Balkone/Loggien: - Demontage, Aufbereitung ggf. Kürzung und Montage Brüstungsstahlgeländer - Erneuerung der Brüstungsabdeckung (Blechaustausch) - Reinigung der Bodenfläche und Verlegung neuer Abdichtung auf bestehendem Betonwerksteinboden; in den obersten Geschossen wird die Bodenfläche komplett erneuert: neue Abdichtung, Kies/Splitt und teilweise neue Betonwerksteinplatten - Reinigung und Überprüfung der Abläufe Falls keine Notabläufe vorhanden sind, wird eine Notentwässerung mittels Speier eingebaut. - Erneuerung und Versetzen der Regenfallrohre (tw. Asbestzementrohre) aufgrund der Fassadendämmung - Erneuerung der Notentwässerung Dach: - Erneuerung Attikaabdeckung (Blechaustausch) nach Montage des WDVS - Reinigung der Dachfläche und Verlegung neuer Sanierungsbahn als Abdichtung der bestehenden Dachhaut inkl. Anschlüsse an aufgehende / weitere Bauteile VE 03 - Fenster, Balkontüren und Sonnenschutz Gewerk: Fensterbauer - Einbau von Kunststofffenstern mit einem U-Wert von 1,10 W/(m²K). Die Fenster erhalten Falzlüfter gemäß Lüftungskonzept. Fensterprofilierung, -geometrie und -aufteilung erfolgt, wo technisch möglich, in gleicher Form wie im Bestand. Teilweise sind die Fenster mit Festverglasung versehen. - Montage von Innenfensterbänken - Austausch von Kunststoffrollläden im Keller- / Erdgeschoss VE 04 - GU-Innenausbau Hochbau Gewerke: Trockenbauer; Bodenleger; Fliesenleger; Maler - Einbau von Vorsatzschalen und Schächten für Leitungen im Flur- und Badbereich - Verlegung von Wand- und Bodenfliesen im Bad- und Küchenbereich - Verlegung vom Bodenbelag im Küchenbereich (keine Bodenfliesen) - Neuer Anstrich im Bad- und Küchenbereich nach Sanierung - Überholungsanstrich in den Wohneinheiten und Treppenhäuser nach Fenstertausch Technische Gebäudeausrüstung (TGA) Gewerke: Heizung; Lüftung und Sanitär; Elektro - Aufbau von Zählerzentralisationen im Keller - Verlegung und Dämmung aller alten TW- und SW-Leitungen im Keller und in den Schächten - Dämmung der Heizungsrohre - Teilsanierung der Lüftungsanlage nach Notwendigkeit: z.B neue Tellerventile, Lüftungsleitungen in Bädern und neue Abluft in Küchen - Austausch der Sanitärausstattung und Armaturen gemäß Ausstattungskatalog "basic" degewo - Erneuerung der Heizkörper in Bädern - Verstärkung der Steigleitungen für Starkstrom - Aufbau eines Starkstromverteilers in den Flurbereichen der Wohnungen und Einbau von Fehlerstromschutzeinrichtungen - Einbau von Waschmaschinen-, Elektroherd- und Geschirrspülanschlüssen Starkstrom - Vorrüstung jeder Wohnung mit Leerrohr und Installationsdose für Glasfaserleitung - Einbau elektrischer Durchlauferhitzer in Bädern und Küchen zur Warmwassererzeugung Während der Bauarbeiten werden die Wohnungen nicht bewohnt sein und sämtliche Möblierung wird im Bad, im Flur sowie in der Küche ausgeräumt. Auch der Fensterbereich wird für den Fensteraustausch freigemacht. Sollten Einbauten oder Mietereigentum und Möbel im Wege der geplanten Arbeiten sein, ist vor Beginn jeglicher Arbeiten in der betreffenden Räumlichkeit die BÜ zu informieren, um eine Entfernung oder Schutzmaßnahmen abzustimmen. Die Mieterkeller werden genauso abschnittsweise ausgeräumt und entleert. 4. Baustelleneinrichtung, Vorkehrungen und deren Kosten Der Fassadenbauer richtet die BE ein, hält sie über die gesamte Bauzeit vor und stellt sie den anderen Gewerken zur Verfügung. Sanitärcontainer, Bauwasser und Baustrom, befinden sich mit dem Beginn der Bauausführung, bereits auf dem Grundstück. Das Fassadengerüst wird im Zuge der Fassadenarbeiten erstellt, geeignet für die Mitbenutzung der Ausbaugewerke. Für eine Gerüstnutzung stehen Leitergänge und ein Treppenturm zur Verfügung. Ein Bauaufzug für den Materialtransport ist vorhanden. Dem zuständigen Gewerk (im Folgenden AN) wird Baustrom und Bauwasser kostenpflichtig zur Verfügung gestellt. Die Umlagen dafür sind in den besonderen Vertragsbedingungen des AG geregelt. In das lokale Abwassernetz dürfen nur chemisch u. toxisch unbelastete Abwässer eingeleitet werden. Sonstige Abwässer, z. B. Kühlwasser, Abwasser von der Reinigung von Werkzeugen usw. hat der AN in eigenen Behältern zu sammeln und auf eigene Kosten zu entsorgen. Technisch bedingte Abwässer sind vom AN aufzunehmen und in eigenen Behältern zu sammeln und abzutransportieren. Der Baustelleneinrichtungsplan dient ausschließlich zur Übersicht und Koordinierung der BE-Flächen und Gewerke. Nur nach erfolgter Abstimmung und Freigabe der Bauüberwachung (im Folgenden BÜ) dürfen zugewiesene BE-Flächen genutzt werden. 4.1 Kosten der Einrichtungen Mit den Einheitspreisen sind abgegolten: Alle erforderlichen Einrichtungen zur Durchführung der Arbeiten, wie Mannschafts-unterkünfte mit Toilettenräumen, Sanitär- und Heizungsanlagen, Lagerräume, Transportgeräte, Hebeanlagen, Gerüste und deren Vorhaltung für die gesamte Bauzeit. Gegebenenfalls ist ein mehrmaliger An- und Abtransport der Geräte bzw. Umsetzen der Baumaterialien und -maschinen aufgrund der vereinbarten Ausführungstermine bzw. bauseitiger Leistungen in den Außenanlagen erforderlich. Kellerräume zur Lagerung von Materialien stehen nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Absprache mit der örtlichen BÜ zur Verfügung. Ein Anspruch auf diese Räume besteht nicht.Die Positionen zur Baustelleneinrichtung und deren Vorhaltung für die gesamte Bauzeit sind in der Leistungsbeschreibung gesondert textlich erfasst und dort entsprechend zu verpreisen. 4.2 Flächen und Räume auf dem Grundstück / im öffentlichen Bereich Auf dem Grundstück und im Hause steht kein Raum für die Materiallagerung und Personalunterkunft zur Verfügung. Der AN hat auf seine eigenen Kosten für Personal- und Materialunterkunft und deren notwendigen Aufstellflächen zu sorgen. Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.Für die Nutzung von öffentlichen Flächen hat der AN die notwendigen Genehmigungen vorzubereiten, dem Auftraggeber (im Folgenden AG) zum Einreichen an die zuständigen Behörden rechtzeitig zu übergeben und für die entsprechenden Absperr- und Sicherungsmaßnahmen zu sorgen. Die Kosten für die verkehrsrechtliche Genehmigung (Absperr- und Sicherungsmaßnahmen) für die Nutzung des Straßenlandes bzw. Gehweges trägt der AN. Versäumt der AN dies, trägt er selbst die durch die Unterlassung und oder verspätete Übergabe der Antragsunterlagen entstehenden Kosten. 4.3 Schutz und pfleglicher Umgang mit Pflanzen, Flächen, Räumen, Einrichtungen und Bauteilen, Wiederherstellung des Ursprungszustandes Vom AN ist die ggf. vorhandene Bepflanzung pfleglich zu behandeln und ggf. zu schützen. Schäden an der Bepflanzung infolge nicht ausreichenden Schutzes gehen zu Lasten des AN. Der AN hat insbesondere angrenzende Bauteile sowie Gullys, Sickerschächte, Balkon- und Balkondacheinläufe u.ä. vor Verschmutzung bzw. Verstopfung je nach Erfordernis, ggf. mit Überfahrschutz, zu schützen. Schäden durch Nichtbeachtung hat der AN auf seine Kosten zu beseitigen. Bei Nichtbeseitigung werden alle verursachten Schäden, einschl. der Folgeschäden zu Lasten des AN beseitigt. Der AN trägt die Beweislast, dass die aufgetretenen Schäden nicht von ihm stammen. Die Wiederherstellung des Zustandes der übergebenen Einrichtungen, Räume, Plätze, Außenanlagen Wege, Vegetationsflächen, Bäume sowie der Straßenbefestigung zum Zeitpunkt der Übergabe ist Sache des AN. Er hat mit Fertigstellung seiner Leistungen, Flächen, die er zur Baustelleneinrichtung genutzt hat, wieder in den vorherigen Zustand zu versetzen. Bauschutt, Verpackungen und sonstige Verunreinigungen zu beseitigen. Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der bestehende Zustand des Grundstückes und der Gebäude ist gemeinsam mit der örtlichen BÜ vor Beginn der Arbeiten bzw. vor Baustelleneinrichtung protokollarisch und an Hand von Fotos zu dokumentieren und durch gegenseitige Unterschrift zu fixieren. Die Zustandserfassung ist durch den AN zu veranlassen und der AG hierzu einzuladen. Unterbleibt dies, gehen Leistungen zur ordnungsgemäßen Herstellung des Ursprungszustandes zu Lasten des Auftragnehmers, wenn und soweit nicht eindeutig feststellbar ist, dass die Beeinträchtigung des Ursprungszustandes nicht vom AN zu vertreten ist. Der AN übernimmt bis zu dem Tag, an welchem dem AG die Fertigstellung angezeigt wird und der AG die Bauleistung abgenommen hat, die Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle. Wirtschafts- und Hauszugangswege sowie Rettungswege und öffentliche Einrichtungen der Ver- und Entsorgungsbetriebe Wasser- und Entwässerungswerke, GASAG, Vattenfall, Post, Feuerwehr usw. wie Hydranten, Absperrschieber, Schachtabdeckungen usw. sind für den ungehinderten Zugang ständig freizuhalten. 5. Vermeidung von Lärm auf der Baustelle Auf der Baustelle sind die Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und die der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) zum Schutz gegen Baulärm (Geräuschimmissionen) einzuhalten. Als Zeit mit erhöhtem Ruhebedürfnis gilt in der AVV die Zeit von 20:00 Uhr - 7:00 Uhr morgens. Die Baustelle ist so zu betreiben, dass die verursachten Schallemissionen nicht zur Überschreitung der Richtwerte nach der TA Lärm führen. Die Betriebszeitenregelung und zulässigen Immissionsrichtwerte von Geräten und Maschinen sind in der Geräte-Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV) aufgeführt und ggf. durch geeignete zusätzliche Maßnahmen, einzuhalten. 6. Örtliche Gegebenheiten, Kalkulation, Leistungsverzeichnis und Ausführung Dem Bieter wird dringend empfohlen, sich vor Abgabe des Angebotes über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren. Unkenntnis der Örtlichkeit berechtigt den AN nicht zu Nachforderungen. Für Ortsbesichtigungen vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der gennanten BÜ. Bei Unklarheiten zum Leistungsverzeichnis sind entsprechende Anfragen nur über die Vergabeplattform einzureichen. 7. Baubesprechungen Durch die vom AG beauftragte BÜ wird in regelmäßigen Abständen eine Baubesprechung durchgeführt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zu den festgesetzten Baubesprechungen und für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit auf der Baustelle einen entsprechend sachverständigen deutschsprechenden Fachbauleiter (Polier) mit ausreichenden Entscheidungsbefugnissen und Vollmachten zu stellen. Der Auftragnehmer kann sich auf mangelnde Kenntnis einzelner Umstände nicht berufen, wenn er den Besprechungen unentschuldigt fernbleibt und diese Umstände in einer Besprechung ausreichend behandelt wurden. Letzteres wird vermutet, wenn diese Umstände in einem über die Besprechung zeitnah erstellten, unwidersprochen gebliebenen und dem AN zugänglichen Protokoll festgehalten worden sind. 8. Bautechnische Hinweise Wird ein Bauprodukt verwendet, - für das es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt - das Bauprodukt von einer Technische Baubestimmung wesentlich abweicht, ist ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. Der Verwendungsnachweis des Bauproduktes ist vor Einsatz und oder Einbau dem AG und der örtlichen BÜ unbedingt vorzulegen. 9 . Entsorgung und Dokumentation nicht gefährlicher Abfälle, GewAbfV: Die durch die Tätigkeiten des Auftragnehmers entstehenden Abfälle, wie z.B. Bauschutt, Verschnitt, Verpackungen, Restgebinde etc. gehen in seinen Besitz über und sind von diesem in geeigneter Weise zu sammeln und täglich zu beseitigen. Der AN ist somit Abfallbesitzer und der Bauherr/Auftraggeber Abfallerzeuger im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der Gewerbeabfallverordnung. Bei der Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen ist der AN, somit verpflichtet grundlegend die folgenden und die Vorgaben des KrWG sowie der GewAbfV einzuhalten. Dementsprechend ist u. a. die Abfallhierarchie gem. KrWG § 6 und das getrennte Sammeln und Behandeln gem. KrWG § 9 zu berücksichtigen. Für die Dokumentation und Entsorgung der durch seine Arbeit entstehenden Gewerbeabfälle im Sinne der GewAbfV, § 3 (gewerbliche Siedlungsabfälle) ist alleinig der AN verantwortlich. Folgende Abfallfraktionen sind gem. GewAbfV § 8 getrennt auszubauen, zu lagern und einer Recyclinganlage zuzuführen: 1. Glas (Abfallschlüssel 17 02 02) 2. Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03) 3. Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11) 4. Holz (Abfallschlüssel 17 02 01) 5. Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04) 6. Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02) 7. Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02) 8. Beton (Abfallschlüssel 17 01 01) 9. Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02) 10. Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03) Die Lagerung der Abfälle hat auf dem Baustellengelände und in geeigneten, abschließbaren und eindeutig gekennzeichneten Deckelcontainern zu erfolgen. Andere Möglichkeiten der Lagerung sind vorab mit der Bauleitung und dem Bauherrn abzustimmen. Die Entsorgung ist gemäß den Angaben im Entsorgungskonzept vom AN umzusetzen. Bei Änderungen der Nachunternehmer sind diese der BÜ und dem AG schriftlich anzuzeigen. Entsorgungsvorgänge sind dem AG und der BÜ mit einer Vorlaufzeit von min. 2 Werktagen anzuzeigen. Der Auftragnehmer als Abfallbesitzer hat die fachgerechte Entsorgung seiner nicht gefährlichen Abfälle gem. Gewerbeabfallverordnung zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem AG und der BÜ für jeden Entsorgungsvorgang unverzüglich nach Durchführung, auf Anfrage und spätestens bei Rechnungsstellung zusammengefasst, aufbereitet und in digitaler Form vorzulegen. Das Entsorgungskonzept des AG ist Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen und ist vom Bieter zwingend auszufüllen und mit den Angebotsunterlagen zu übergeben. Zu den Dokumentationsunterlagen zählen: Bilderdokumentation: jeweils Container (Übersichtsbild) sowie mind. ein Bild des ContainerinhaltsEindeutig lesbare Liefer-/ WiegescheineElektronischer Registerbeleg, bei Verwendung von elektronischen Entsorgungs- nachweisen für nicht gefährliche Abfälle Entsorgungsdokumentation in Tabellenform gem. Vorlage der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Begründung bei Erstellung von BaumischabfällenErklärung / Bestätigung des Entsorgers über Verbleib für angenommene Abfälle (bei erstmaliger Annahme) Das Erzeugen von Baumischabfällen ist grundsätzlich nicht gestattet. Baumischabfälle dürfen ausschließlich in einer vom SenMVKU genehmigten Vorbehandlungsanlage mit einer Sortierquote von mindestens 85 % entsorgt werden. Der AN hat sich vor der erstmaligen Übergabe der Abfälle vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage schriftlich bestätigen zu lassen, dass die geforderte Sortierquote erreicht wird. Im Ausnahmefall ist das Erzeugen von Baumischabfällen nur zulässig, wenn der Auftragnehmer durch eine schriftliche Erklärung und geeignete Nachweise gegenüber dem Bauherrn schlüssig darlegt, warum eine getrennte Erfassung der Abfallfraktionen nicht möglich ist. Begründung und Nachweise sind in die Dokumentation zur GewAbfV aufzunehmen, rechtsverbindlich zu bestätigen und dem AG sowie der BÜ umgehend vorzulegen. Die Bildung von Mischfraktionen ist erst nach Plausibilitäts-prüfung und schriftlicher Bestätigung durch den AG zulässig. Ein Anspruch auf Vergütung der vom Auftragnehmer und seinen Nachunternehmern erbrachten Entsorgungsleistungen besteht nur, wenn die oben genannten Vorgaben eingehalten und die vollständigen Dokumentationsunterlagen als Nachweis vorgelegt werden. +++ ENDE DER ALLGEMEINEN VORBEMERKUNGEN ZUR VERTRAGSGEMÄßEN LEISTUNGSERBRINGUNG +++
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ZUR VERTRAGSGEMÄßEN LEISTUNGSERBRINGUNG
WEITERE VORBEMERKUNGEN UND KALKULATIONSHINWEISE WEITERE VORBEMERKUNGEN UND KALKULATIONSHINWEISE 1. Ausführung Gesamtbauzeit: Februar 2026 - Mai 2027 Der AN muss bei seiner Kalkulation grundsätzlich davon ausgehen, dass ein durchgängiges Arbeiten aufgrund der Anzahl der Bauabschnitte / Wohnungen und der Abhängigkeiten von anderen Gewerken nicht gewährleistet ist. Mit Arbeitsunterbrechungen ist insbesondere bedingt durch die zu erbringenden Leistung im Rahmen der Wohnungs- und Strangsanierung zu rechnen. Mehrmaliges Anreisen und das schrittweise Errichten der Stränge in Zusammenarbeit aller beteiligten Gewerke und die sich daraus ergebenen Abhängigkeiten mit möglichen Wartezeiten und Arbeitsunterbrechungen sind entsprechend zu beachten und einzukalkulieren. Mehrkosten die auf die genannten besonderen Bedingungen zurückzuführen sind, werden nicht gesondert vergütet. Der AN hat für die Ausführung der Bauarbeiten spätestens 1 KW nach Auftragsvergabe eine Terminplanung für die Durchführung der Arbeiten auf Grundlage der vom AG vorgegebenen Termine an die BÜ des AG zu übergeben. Diese enthält einen gegliederten Ablaufplan mit Kapazitätsnachweisen sowie Angaben in Form einer Arbeitsanweisung zur Durchführung einzelner Ausführungsschritte, insbesondere hinsichtlich Maßnahmen: - zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit - zur Gewährleistung der Gebäudedichtheit - zur Gewährleistung des Bauablaufes Auch die Materialbeschaffungen sind anhand der Terminplanung und der konkreten Baustellen-bedingungen zu organisieren. Mengen sind vor Bestellung grundsätzlich am Bau zu prüfen. Kostenintensive Materialien sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem AG bzw. der BÜ zu bestellen. Kosten für Änderungen oder Mehrkosten, die durch eine mangelhafte Koordination entstehen, gehen zu Lasten des AN. Bei Übernahme von Bauleistungen obliegt die Koordinierung im Interesse eines reibungslosen Bauablaufes dem AN. Schnittstellen zu anderen Gewerken sind zu beachten. Gegenseitige Behinderungen der Gewerke sind auszuschließen. Alle sich darüber hinaus aus den Angaben zum Bauvorhaben ergebenden technischen und technologischen Konsequenzen sind vom AN selbst zu ermitteln und im Angebot zu berücksichtigen. Absprachen über Arbeitsdurchführung zwischen den ausführenden Firmen vor Ort haben rechtzeitig vor Arbeitsbeginn und während der Arbeiten direkt untereinander zu erfolgen. Dies gilt auch und insbesondere bei Abwesenheit der BÜ. Die ständige telefonische Erreichbarkeit des bauleitenden Mitarbeiters ist auf der Baustelle sicher zu stellen. Untersuchung des Untergrunds auf Eignung und Überprüfung der bauseitigen Maße für den Leistungsbereich des AN rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einschl. sofortiger Informierung der BÜ über Bedenken, Unstimmigkeiten und Mängel. Soweit bauseitige Unregelmäßigkeiten innerhalb der Ebenheitstoleranz nach DIN liegen, sind diese sinnvoll und in Absprache mit dem AG auszugleichen bzw. anzuarbeiten, sofern dies für die Arbeiten des AN erforderlich ist. Auf der gesamten Baustelle herrscht striktes Rauchverbot. Dies gilt insbesondere in den Gebäuden. 2. Beräumung der Baustelle Sämtliche Arbeiten sind mit minimaler Staubbelastung durchzuführen. Die Arbeitsplätze sind täglich nach Beendigung der Arbeiten aufzuräumen und anfallende Stoffe eigenverantwortlich zu beseitigen. Arbeitsflächen sind täglich besenrein zu verlassen und bei Gefahr abzusperren. Schuttlager in den Geschossen werden nicht geduldet. Gehwege und Straßen (insbesondere die Baustellenzufahrt) sind sauber zu halten und täglich zu reinigen. Die Mehraufwendungen sind mit dem EP abgegolten. Außerhalb der Baustelle liegende Gebäude und Anlagen dürfen nicht mehr als unvermeidbar durch die Baumaßnahmen beeinträchtigt werden. Maßnahmen, die ohne entsprechende Beeinträchtigungen nicht durchführbar sind, müssen vorher rechtzeitig mit allen Betroffenen abgestimmt werden. 3. Sicherung Besonderes Augenmerk gilt der ständigen Sicherheit insbesondere der Mieter und Dritter auch während der Ausführung der Bauarbeiten. Das Freihalten der Transportwege auch wiederholt vor dem Arbeitsende sind entsprechend in die EP einzukalkulieren. Zur Sicherung sind die Gebäude und Wohnungen mit verschlossenen Türen zu sichern. Die Schlüssel hierzu werden vom AG gegen Quittung ausgehändigt. Der AN haftet für den Verlust und für deshalb eventuell notwendige Änderungen der Schließanlage. 4. Schutz fremder Leistungen Allgemeine sind alle Bauteile und angrenzende Gebäude bzw. der Naturraum bei den Arbeiten vor Verschmutzung, Beschädigungen und Witterung zu schützen. Der vorgefundene Zustand einzelner gefährdeter Bauteile und vorhandene Verschmutzungen sind durch den AN im Rahmen einer Vorleistungsprüfung zu dokumentieren und an die BÜ zu übergeben. Der Schutz der ausgeführten Leistungen bis zur Übergabe des Bauvorhabens an den AG obliegt dem AN. Die Wahl der Schutzmittel liegt ihm frei. Schäden, die am Objekt nachweislich durch die Baumaßnahmen entstanden sind und die keinem Verursacher zugeordnet werden können, werden anteilig nach Auftragsvolumen auf die AN verteilt. 5. Angebot / Bauleistung 5.1 Planunterlagen Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen sind dem Leistungsverzeichnis in digitalisierter Form beigegeben und sind vom Auftragnehmer bei der Kalkulation und Erstellung des Angebots zu berücksichtigen. Nicht in der Unterlage mitgesendete Dokumente liegen beim Auftraggeber vor und können nach Aufforderung durch den AN eingesehen werden. Vom AN erstellte Planungen müssen eigenverantwortlich dem prüfenden Planer übergeben werden. Die Planungsleistungen beinhaltet auch das Beantworten von Rückfragen, sowie ggf. das Einarbeiten von Korrekturen bis zur Freigabe durch den Prüfenden. Sämtliche zeichnerischen Darstellungen sind in 3-facher Ausfertigung und in digitaler Form auszuliefern (1x Prüfer, 1x Auftraggeber, 1x Bauüberwachung). 1. Ausführungsplanung [PDF] gemäß beigefügter Planlisten: Architektur; ELT; HLS - Lageplan - Baustelleneinrichtungsplan (inkl. Bauwasserberechnung und Mindestversorgungsdruck) - Grundrisse - Schnitte - Ansichten - Details (Eingangsbereich, Fassade, Dach, Fenster, Keller, Sanitär) - Fensterliste - Schema - Berechnungen 2. Bauablaufplan vom 24.07.2025 3. Sachverständigengutachten: Artenschutzgutachten vom 14.06.2024 SchadstoffuntersuchungFür das Objekt wurde eine orientierende physikalische Untersuchung der Bausubstanz auf gesundheitsgefährdende Schadstoffe in Gebäuden vorgenommen: - Schadstoffkataster vom 05.02.2024 - Fundstellenverzeichnis Nr. 20240079 / 06-3 inkl. Anlagen 1-3 vom 13.06.2024 Bei den Untersuchungen einer leerstehenden Wohnung sowie weiterer Bereiche des Gebäudes wurden asbesthaltige, KMF-haltige (künstliche Mineralfasern), bleihaltige und HBCD-haltige (Hexabromcyclododecan) Materialien festgestellt. Sämtliche Fundstellen und deren genaue Lage sind dem Ergebnisprotokoll der Probenahme zu entnehmen. Für den Umgang (Abbruch, Entsorgung, Arbeiten im Bereich der Schadstoffe etc.) sind die Richtlinien der TGRS bzw. die Handlungsanleitungen der LAGetSi besonders zu beachten. 4. weitere Anlagen: Besondere Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (BVB)ZTV für den Einbau von Kunststofffenster und -türelementenEntsorgungskonzept Nr. 20240079 / 2025-07-1 vom 21.07.2025 - Anlage 1 - Entsorgungskonzept - Anlage 2 - Logistikkonzept Sanierungskonzept Nr. 20240079 / 2025-07-2 vom 21.07.2025Dokumentation zur Entsorgung GewAbfV 5.2 Leistungsbeschreibung Der Auftragnehmer erhält für die Ausführung der Leistungen Planunterlagen. Er ist gehalten und ausdrücklich dazu aufgefordert, die im LV beschriebenen Leistungen auf Vollständigkeit und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen. Sinnvolle oder notwendig erscheinende Änderungen bzw. Ergänzungen sind mit entsprechenden Begründungen dem Angebot beizufügen. Sollten sich Leistungsbeschreibung und Planunterlagen widersprechen, so gilt die Leistungs-beschreibung in jedem Fall vor. Sollten einzelne Leistungen in den Positionen textlich nicht, jedoch in den Planunterlagen textlich und/oder zeichnerisch schon erfasst sein, so gelten als Kalkulationsgrundlage die in den Planunterlagen erfassten Leistungen, welche in die EP einzurechnen sind. Zusammen mit dem ausgefüllten und rechtsverbindlich unterschriebenen Leistungsverzeichnis und besondere Vertragsbedingungen sind folgende Unterlagen abzugeben: PQ-Nummer (wenn vorhanden)Nachweis über die Eignung bzgl. Fachkunde (Berufsregistereintrag)Nachweis zur Betriebs-/ Berufs-HaftpflichtNachweis über die Anmeldung bei einer BerufsgenossenschaftUnbedenklichkeitsbescheinigung des FinanzamtesUnbedenklichkeitsbescheinigung der Sozial-/ Krankenkasse/-nUnbedenklichkeitsbescheinigung der BerufsgenossenschaftFreistellungsbescheinigung gemäß EinkommensteuergesetzAngaben: - Gesamtumsatz der letzten 3 Jahren - Anzahl der durchschnittlichen Beschäftigten der letzten 3 Jahren Termingerechte Beibringung aller geforderten, in den Einzelleistungen teilweise separat aufgeführter, statischer Nachweise, Werkplanungen, Ausführungszeichnungen etc. 5.3 Produktwahl Wird bezüglich der Planung, Berechnung und Ausführung von Bauteilen im LV ein Verweis auf nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen gesetzt, oder der Einsatz von bestimmten Produkten präferiert, so ist für ausländische Bieter oder Produkte die Bezugnahme auf gleichwertige Normen zulässig. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit kann eine technische Beschreibung des Herstellers dienen, die die Gleichwertigkeit erklärt oder ein Prüfbericht einer öffentlich anerkannten Prüfstelle vorgelegt werden. Vorgegebene Produkte, die im LV als Richtfabrikat und ohne den Zusatz "oder gleichwertig" bezeichnet sind lassen keine Alternative zu. Für vorgegebene Produkte, die im LV als Planfabrikat und/oder den Zusatz "oder gleichwertig" bezeichnet sind, können auch gleichwertige Produkte angeboten werden. Der Nachweis der Gleichwertigkeit obliegt dem AN. 5.4 Stundenlohnarbeiten Der jeweilige Verrechnungssatz für Stundenlohnarbeiten für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn. Erschwerniszuschläge sowie Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden nicht gesondert vergütet. 5.5 Aufmaß und Abrechnung Das örtliche Aufmaß ist Teil der Leistung und wird nicht gesondert vergütet. Mit den Preisen ist die komplette Leistung abgegolten, falls in den besonderen Hinweisen oder den Leistungsbeschreibungen nichts anderes zum Ausdruck kommt. Das gilt auch für Aufmaß-Leistungen. Für erforderlich werdende, zusätzliche, im LV nicht erfasste Arbeiten muss vor Beginn ein Nachtragsangebot schriftlich eingereicht werden. Auch für dieses Angebot gelten die Allgemeine Vorbemerkungen. Der Kalkulation des Nachtragsangebotes muss die Kalkulation des Hauptangebotes zu Grunde liegen. Der AN hat auf Verlangen des AG hierfür die Kalkulationsnachweise vorzulegen. Vorhaltung, Unterhalt und Betrieb der Maschinen, Geräte, Anlagen und Einrichtungen, einschl. Mieten, Pacht, Gebühren und dergl., sind in die Einheitspreise der betreffenden Leistungen einzurechnen. Soweit nicht für bestimmte Bauleistungen das Einrichten der Baustelle gesondert vergütet wird, sind Leistungen der Baustelleneinrichtung im entsprechenden Titel dieses Leistungsverzeichnisses einzurechnen. Folgende Angaben sind mit Rechnungslegung unbedingt erforderlich: a) Vollständiger Name und Anschrift des AN b) Rechnungsnummer und Rechnungsdatum des AN c) Rechnungsbezeichnung, wie Abschlags- oder Schlussrechnung d) Vollständige postalische Anschrift des Bauvorhabens bzw. der Wohnanlage oder des Gebäudes e) Angabe des Gewerkes f) Vollständige Auftragsnummer Kontierung g) Steuernummer Alle Zwischenrechnungen einschließlich der Schlussrechnung sind kumulativ aufzustellen. Hierbei sind zwar vereinbarte Nachlässe, nicht aber Sicherheitseinbehalte, Skonti usw. abzuziehen. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Unterlagen, wie Aufmaßberechnungen je Wohnung u.a., sind jeder Rechnung beizufügen. Die Schlussrechnung ist im Langtext einschließlich dem kompletten Aufmaß und aller Nachweise im Original einzureichen. Aufmaßdatei /-berechnungen sind im Excel-Format o.a. abzugeben. Der AG wird diese bei Nichterfüllung des AN entsprechend den genannten Vorgaben ändern lassen. Die daraus entstandenen Aufwendungen werden von der Schlussrechnung in Abzug gebracht. 5.6 Dokumentation Die Dokumentation ist Bestandteil der Bauleistung und muss mind. 4 Wochen vor Abnahme vorliegen. Eine Bauakte ist vom AN zu erstellen und zu führen und dem AG zu übergeben. Der AN hat die unten beschriebenen Dokumente baubegleitend zu erstellen bzw. beizubringen und so fortzuschreiben, dass jeweils eine Übereinstimmung zwischen den Dokumenten und den erstellten baulichen Anlagen besteht. Für die beauftragten Leistungen sind folgende Nachweise und Berechnungen zu erbringen und werden Inhalt der Dokumentation: Gewährsbescheinigung Fachbauleitererklärung Werkplanung / Werkzeichnungen soweit erforderlichProduktdatenblätter, Nachweise verwendeter Materialien Entsorgungsnachweise Prüfzeugnisse, Zulassungen Statische Nachweise Wartungs- und Pflegeanleitungen Bautagebücher. Revisionszeichnungen (als DXF-Datei) Erläuterung zu Dokumentationsunterlagen: Dokumentationsunterlagen, 3-fach, im pdf-Format, Sprache: Deutsch. Nach Fertigstellung der Gesamtanlage sind die Revisionsunterlagen zu erstellen und 4 Wochen vor Abnahme zur Prüfung einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Freigabe der Schlussrechnung erst nach Prüfung der Dokumentation auf Vollständigkeit erfolgt. Die Struktur der Schlussdokumentation ist gemäß der Ablagestruktur des AG anzulegen. Sofern nicht für die Erstellung, Beibringung oder Übergabe von Bestandteilen der Bauakte spezielle LV-Positionen ausgeschrieben und vereinbart sind, ist dies in die EP einzukalkulieren. 5.7 Gewährleistung Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach § 13 VOB/B und beginnt mit der Abnahme der Leistung 6. Weitere Vorbemerkungen Der AG schließt eine BauRisk-Versicherung ab, welche eine kombinierte Bauleistungs- und Haftpflichtversicherung umfasst. Die dafür anfallende Umlage sowie die Einzelheiten dazu sind den besonderen Vertragsbedingungen des Auftraggebers zu entnehmen. Der AN bestätigt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift auf dem Angebot, sich über die Örtlichkeiten und den Randbedingungen informiert zu haben, bzw. in die Pläne Einsicht zu nehmen, und dass diese bei der Preisbildung hinreichend berücksichtigt wurden. +++ ENDE DER WEITEREN VORBEMERKUNGEN UND KALKULATIONSHINWEISE +++
WEITERE VORBEMERKUNGEN UND KALKULATIONSHINWEISE
BAUSTELLEN- UND ARBEITSSICHERHEIT BAUSTELLEN- UND ARBEITSSICHERHEIT Der AN trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der technischen Sicherheit sowie des Unfallschutzes bei der Durchführung der Bauarbeiten auf der Baustelle. Hierzu zählen insbesondere auch die Pflichten gemäß § 8 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie § 6 Abs. 2 der Vorschrift BGV A1 (Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber). Bei der Ausführung der Leistungen sind sämtliche einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften zum technischen Arbeitsschutz und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten sowie aller anwesenden Personen auf der Baustelle strikt einzuhalten. Dies betrifft sowohl staatliche Gesetze und Verordnungen, darunter unter anderem das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung, die Arbeitsstättenverordnung, das Gerätesicherheitsgesetz sowie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe, als auch die jeweils geltenden berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungs-vorschriften (vormals BGV), Regeln (BGR), Informationen (BGI), Grundsätze (BGG) sowie weitere ZH1-Schriften, Merkblätter und Richtlinien der Bau-Berufsgenossenschaft bzw. der für den Auftragnehmer zuständigen Berufsgenossenschaft. Des Weiteren hat der AN die gemäß Arbeitsschutzgesetz und BGV A6 § 2 zu bestellende und für ihn tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit mit vollständigen Kontaktdaten schriftlich der Bauüberwachung beziehungsweise dem Sicherheitskoordinator zu benennen. Vor Beginn der Baustellentätigkeit muss der AN eine Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz ArbSchG §§ 5 und 6 bezogen auf seine Leistungen auf der Baustelle vornehmen und im Ergebnis dieser bei Erfordernis entsprechende schriftliche Regelungen (z.B. Betriebsanweisungen für Abbruch und Montagen, Umgang mit Gefahrstoffen u.a.) erlassen. Diese Anweisungen sind auf der Baustelle vorzuhalten und das Baustellenpersonal ist darüber aktenkundig zu belehren. Den Weisungen der durch den Bauherrn eingesetzten Bauüberwachungspersonale sowie der Sicherheitskoordinatoren (SiGeKo) ist unbedingt Folge zu leisten. Der vom Sicherheitskoordinator auf Basis der BGR 128 erarbeitete Arbeits- und Sicherheitsplan ist verbindlich zu beachten und die darin enthaltenen Maßnahmen sind umzusetzen. Dies gilt auch für sämtliche Nachunternehmer, die der Auftragnehmer auf der Baustelle einsetzt. Im Rahmen seines Verantwortungsbereichs sorgt der AN darüber hinaus für die Ausstattung der Baustelle mit den erforderlichen Einrichtungen und Ausrüstungen gemäß den Vorgaben der BGV A1 „Grundsätze der Prävention“, der Arbeitsstättenverordnung sowie dem BG-Baustein A2 „Erste Hilfe“. Hierzu gehört insbesondere die Benennung mindestens eines auf der Baustelle anwesenden, ausgebildeten Ersthelfers, dessen Name und Mobiltelefonnummer der Bauleitung oder dem Sicherheitskoordinator schriftlich mitzuteilen sind. Der AN hat vor Beginn der Arbeiten der örtlichen BÜ folgende Unterlagen vorzulegen: Verzeichnis der auf der Baustelle eingesetzten NachunternehmenNachweise über Unterweisungen und Belehrungen der Mitarbeiter zum allgemeinen Verhalten auf Baustellen, gemäß Arbeitsschutzgesetz § 12 Absatz 1 und BGV A1 § 7Schriftliche Arbeitsanweisungen und Belehrungsnachweise für Montage- und Demontagearbeiten, entsprechend BGV C22 § 17 und Arbeitsschutzgesetz §§ 9 und 12Nachweise über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen der Mitarbeiter bei gesundheitsgefährdenden Arbeiten nach BGV A4 bzw. Baustein A178 der Bau-Berufsgenossenschaft („gelbe Mappe“)Kopien von fachleistungsspezifischen Anzeigen über den Umgang mit Gefahrstoffen an das zuständige Landesamt für Gesundheitsschutz und Technische Sicherheit (z. B. Berlin) oder das zuständige Gewerbeaufsichtsamt in anderen Bundesländern sowie an die zuständige Berufsgenossenschaft des Auftragnehmers, sofern diese Anzeigen gemäß den jeweils geltenden Technischen Regeln (z.B. TRGS 521 für künstliche Mineralfasern) erforderlich sind Schweiß,- Schneid,- Löt,- und Trennschleifarbeiten sind genehmigungspflichtig und vor Ausführung der Arbeiten mit dem entsprechenden Formular der BauBG beim AG anzumelden. +++ ENDE DER BAUSTELLEN- UND ARBEITSSICHERHEIT +++
BAUSTELLEN- UND ARBEITSSICHERHEIT
2.1 BAUSTELLENEINRICHTUNG
2.1
BAUSTELLENEINRICHTUNG
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN Den Weisungen des SiGeKos und der Bauüberwachung (im Folgenden BÜ) ist Folge zu leisten. Die nachfolgend beschriebenen Leistungen sind als vollständige, fix und fertige Leistung anzubieten. Dies umfasst insbesondere die Vorlage von Herstellernachweisen, die Erstellung der Werk- und Montageplanung, den Transport, die fachgerechte Montage sowie die oberflächenfertige Übergabe. Alle für die vollständige Ausführung erforderlichen Zulagen, Nebenpositionen, Geräte und Hilfsmaterialien, die nicht ausdrücklich in der nachstehenden Leistungsbeschreibung aufgeführt sind, jedoch zur vertragsgemäßen Leistungserbringung notwendig sind, sind in den angebotenen Einheitspreisen einzukalkulieren. Grundlage für das Angebot sind neben diesen Vorbemerkungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) sowie die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C) in der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung. Vom AN zu liefernde Stoffe und Bauteile, die in das Bauwerk eingehen, müssen neu und ungebraucht sein. Recycling- oder wiederaufbereitete Stoffe gelten als ungebraucht, sofern sie den Anforderungen gemäß Abschnitt 2.1.3 der DIN 18299 (VOB/C) entsprechen. Alle aus diesem Leistungsverzeichnis hervorgehenden Leistungen und Nebenleistungen gelten mit den angegebenen Einheitspreisen als abgegolten. Für die ausgeschriebenen Leistungen sind die jeweils geltenden DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen sowie alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien und anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Darüber hinaus sind die Ausführungsanweisungen, Verarbeitungsrichtlinien und technischen Merkblätter der jeweiligen Hersteller strikt zu beachten. Soweit erforderlich, sind auf Verlangen des AG oder der BÜ Prüfzeugnisse unabhängiger Materialprüfinstitute vorzulegen. Alle Abbruch- und Schadstoffsanierungsmaßnahmen sind separat ausgeschrieben und nicht Bestandteil dieses Leistungsverzeichnisses. Unabhängig davon sind bei Arbeiten in Bereichen mit potenziellen Schadstoffbelastungen die einschlägigen Richtlinien, insbesondere die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sowie die Handlungsanleitungen der Landesämter für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi), strikt zu beachten. Erforderliche Abdeck- und Schutzmaßnahmen an angrenzenden Oberflächen und Bauteilen – einschließlich Bereitstellung, Vorhaltung und rückstandsfreier Entfernung – sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, sofern im Leistungsverzeichnis (LV) nichts Abweichendes angegeben ist. Die Entsorgung hat gemäß den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zu erfolgen. Im Rahmen von Gerüststellungen und Rückschnittarbeiten ist die artenschutzfachliche Begutachtung zwingend zu berücksichtigen. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei dem Dachrand zu widmen, da sich dort Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tierarten (z.B. Vögel, Fledermäuse) befinden können. Vor Beginn der Baumaßnahmen sowie unmittelbar nach Fertigstellung des Gerüstes muss daher eine entsprechende Begutachtung erfolgen. Rückschnittarbeiten dürfen ausschließlich im zulässigen Zeitraum von Oktober bis Februar durchgeführt werden. Die Anzeige der Notwendigkeit zur Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bei der Naturschutzbehörde kann nach der Begehung des Gerüstes erfolgen, sofern dabei Fortpflanzungs- und Ruhestätten bestätigt werden. Vor allem an der Südseite des Gebäudes befinden sich fassadennah angelegte Hecken. An der östlichen Fassade ist in Teilbereichen eine Berankung mit Efeu und Wildem Wein vorhanden. Da sowohl diese Berankung als auch gegebenenfalls die Hecken im Zuge der Gerüststellung entfernt werden sollen, ist vorab vom Gutachter zu überprüfen, ob diese Strukturen von Vogeltrupps oder -schwärmen als Schlafplatz genutzt werden. +++ ENDE DER TECHNISCHEN VORBEMERKUNGEN +++
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
2.2 GERÜSTBAUARBEITEN
2.2
GERÜSTBAUARBEITEN
2.3 DÄMMARBEITEN
2.3
DÄMMARBEITEN
2.4 ABDICHTUNGSARBEITEN
2.4
ABDICHTUNGSARBEITEN
2.5 KLEMPNER- UND METALLBAUARBEITEN
2.5
KLEMPNER- UND METALLBAUARBEITEN
2.6 AUßENANLAGE
2.6
AUßENANLAGE

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