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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Hinweise zur Baustelle Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen die Rohbauarbeiten des Einfamilienhauses in der Aaraustraße 87, 72762 Reutlingen.
Beim BVH Aaraustraße 87 handelt es sich um einen Neubau auf einem bestehenden Kellergeschoss.
Die Außenwände werden aus Stahlbeton hergestellt. Nichttragende Innenwände werden als Trockenbauwände (Metallständer) ausgeführt.
Baustellenzufahrt:
Die Baustellenzufahrt erfolgt über die Aaraustraße.
Baustellenverordnung:
Die Baustelle unterliegt der Baustellenverordnung vom 10.06.1998. Durch den Bauherrn wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator bestellt. Alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen sind unter voller eigener Verantwortung zu ergreifen, zuverlässig und solide durchzuführen, laufend zu unterhalten, soweit vorhanden unbedingt zu belassen und ggfs. zu vervollständigen. Schutzeinrichtungen, Geräte und Maschinen etc. müssen den Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften der BG und der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen.
Die Einhaltung der Vorschriften, insbesondere die Erfüllung der Vorgaben des
- Arbeitsschutzes
- der Arbeitsstättenverordnung
- der Arbeitsstättenrichtlinie
ist vertragliche Pflicht des AN. Der AN hat vor Beginn der Baumaßnahme eine Gefährdungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz zu erstellen.
Baustellenbesetzung:
Die Baustelle ist während der gesamten Bauphase durchgängig mit einer deutschsprachigen AN-Bauleitung zu besetzen.
Genehmigungen
Es ist Aufgabe des AN, alle für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Benachrichtigungen der behördlichen Stellen, Polizei, Ordnungsamt usw. vorzunehmen und die entsprechenden Genehmigungen einzuholen. Etwaige Behördenauflagen sind zu erfüllen.
Allgemeine Hinweise zur Baustelle
Vorbemerkungen 1. Änderungsvorschläge der beschriebenen Ausführungsart können bevorzugt werden, sind aber nur in einem getrennten Angebot zulässig.
2. Bedenken gegen die beschriebene Ausführungsart hat der Bieter bereits schriftlich bei Angebotsabgabe geltend zu machen. Andernfalls wird davon ausgegangen, daß die von ihm später vorgeschlagene Art der Ausführung mindestens gleichwertig ist und keine höheren Kosten verursacht. In jedem Fall kann der Auftraggeber die beschriebene Leistungsart zu dem eingesetzten Preis verlangen.
3. Leistungseinschränkende Änderungen im Leistungsverzeichnis, sowie Änderungen und Streichungen in den anderen Vertragsbestandteilen durch den Bieter sind rechtsunwirksam.
4. Es gilt Einheitspreisvertrag, wenn der Auftraggeber im Bauvertrag nicht Pauschalpreisvertrag vorschreibt.
5. Die Zuschlags(Binde)frist beträgt 4 Wochen, wenn sonst nichts anderes vereinbart ist.
6. Die Wahl unter den Bietern behält sich der Auftraggeber vor, ebenso eine Teilung der Arbeit.
7. Vertragsgrundlage ist die VOB/B in der neuesten Fassung, jedoch gelten bei Widersprüchen vorrangig: a) Der Bauvertrag b) die Angaben des Prüfstatikers c) die Pläne von Architekt, Statiker und Fachingenieuren d) die statische Berechnung
8. Die allgemeinen Vertragsbestimmungen werden, wie üblich in vereinfachter Form gehandhabt und geben dem Bieter kein klagbares Recht.
9. Geschäftsbedingungen des Bieters können nur anerkannt werden, soweit sie den Bestimmungen dieses Vertrages nicht wiedersprechen.
10. Die Einheitspreise sind absolute Festpreise bezüglich Lohn, Material und sonstige Einflüsse während der gesamten Bauzeit.
11. Montieren, Versetzen, Verlegen, Einbauen, Ausführen und Ähnliches, samt den dafür erforderlichen Geräten und dergleichen ist grundsätzlich bei allen Positionen im Einheitspreis enthalten. Dabei sind die bestehenden DIN-Normen, die anerkannten Regeln der Technik und die Verarbeitungsvorschriften der Hersteller von Stoffen und Bauteilen einzuhalten. Aufwendungen für die Befestigung von Bauteilen sowie Maßnahmen zur Weiterarbeit bei Frost und Schnee werden nicht besonders vergütet.
12. Bei Wegfall einzelner Positionen erhält der Auftragnehmer keine Entschädigung. Mehr- oder Mindermassen -auch über 10%- sind kein Grund zu Änderungen der Einzelpreise.
13. Überhöhte Preise von Bedarfspositionen ohne, oder mit geringen Massen im Leistungsverzeichnis und mit wesentlich größeren Massen bei der Ausführung, werden bei der Abrechnung nur bis zur Höhe der ortsüblichen Preise anerkannt.
14. Die Maße der zur Verfügung gestellten Pläne hat der Auftragnehmer auf Maßfehler, bzw. bei vorhandenen Ausführungen auf Übereinstimmung mit den Plänen zu prüfen. Eventuelle Unstimmigkeiten sind der Bauleitung schriftlich mitzuteilen. Für nicht gemeldete Maßunstimmigkeiten haftet der Auftragnehmer.
15. Als Fachbauleiter im Sinne der LBO gilt der Auftragnehmer
16. Zur Einhaltung der Unfallverhütungsmaßnahmen hat der Auftragnehmer alle mit seiner Arbeit verbundenen Verpflichtungen selbständig und in voller Verantwortung, sowie deren Einhaltung zu überwachen. Die Bestellung eines SIGEKO entbindet den AN nicht von seinen Pflichten zur Einhaltung sämtlicher, relevanter Sicherheitsvorschriften.
7. Der Strom- und Wasseranschluss sowie die Verbrauchskosten werden vom Bauherrn gestellt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Verteilung auf der Baustelle ist Sache des Unternehmers.
18. Verunreinigungen durch Arbeiten hat der Auftragnehmer unaufgefordert zu beseitigen. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so wird die Beseitigung von der Bauleitung auf seine Kosten veranlasst.
19. Für die Gewährleistung wird eine Verjährungsfrist von fünf Jahren festgelegt. Kommt der Auftragnehmer seiner Gewährleistungspflicht nicht nach oder ist Gefahr im Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Arbeiten ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen. Es wird ein Gewährleistungseinbehalt von 5% festgelegt. Dieser ist durch eine Bankbürgschaft ablösbar.
20. Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit Genehmigung der Bauleitung ausgeführt werden. Die Rapporte sind zeitnah, d.h. spätestens am nächsten Werktag der Bauleitung vorzulegen.
21. Lohnkosten (Taglohnarbeiten) einschließlich aller Lohnneben- und Fahrtkosten sowie sämtlichen Zuschlägen und Handmaschinen.
22. Für Stundenlohnsätze gilt auch ein eventuelles Abgebot, wenn nichts anderes vereinbart wird.
23. Der Personaleinsatz bei Stundenlohnarbeiten ist auf die auszuführende Leistung abzustimmen. Zum Beispiel dürfen für Hilfsarbeiten nur Helferstunden verrechnet werden.
24. Änderungen der ursprünglichen Vertragsbestandteile sind nur gültig, wenn sie im Bauvertrag vereinbart werden.
25. Gewertet werden nur die ausgefüllten Original-Leistungsverzeichnisse!
26. Materiallieferungen frei Baustelle.
27. Abschlags- und Schlußrechnungen sind in digitaler Ausführung einzureichen.
28. Skonto-Fristen auf Schlußrechnungen, beginnen nach erfolgter Rechnungsprüfung.
Vorbemerkungen
Hinweis Ausführung nur nach Aufforderung durch die Bauleitung Die für die Leistungen aufzuwendenden Materialien werden aufgemessen. Hilfsstoffe, sowie die für die Arbeiten erforderlichen Geräte und Handmaschinen einschl. Ersatzmaterial (Bohrer, Trennscheiben usw.) werden nicht gesondert vergütet. Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten sind täglich in zweifacher Ausfertigung bei der örtlichen Bauleitung des Architekten einzureichen. Später vorgelegte Rapporte werden nicht mehr anerkannt. Angeboten und später abgerechnet werden die nachstehenden Stundensätze für Meister, Vorarbeiter, Service-, Kundendienstmonteure, Obermonteure, Monteure und Gesellen. Sämtliche Auslösungen wie Kilometergeld, KFZ-Pauschalen, Zuschläge für Überstunden, Fachbauleiterpauschalen usw. sind in diesen Stundensätzen bereits enthalten. Alle Materialien frei Baustelle.
Hinweis
01 Rohbauarbeiten
01
Rohbauarbeiten
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02 Beton- und Stahlbetonarbeiten
01.02
Beton- und Stahlbetonarbeiten
01.03 Stahlbauteile
01.03
Stahlbauteile
02 Abdichtungsarbeiten
02
Abdichtungsarbeiten
02.__.0010 Bitumenvoranstrich Bitumenvoranstrich für Sockelbereiche,
liefern und fachgerecht auftragen, einschl. der erfoderlichen Vorarbeiten (z.B. Reinigen)
Angebotenes Fabrikat:
02.__.0010
Bitumenvoranstrich
60,00
m²
02.__.0020 Abdichtung Aussenfundamente Vertikale Abdichtung für die Aussenseiten des Wandsockels,
aus einer hochflexiblen und rissüberbrückenden Polymer-
Bitumendickbeschichtung mit Glasseidengewebe gegen
zeitweise aufstauendes Sickerwasser liefern und fachgerecht
herstellen. Die Bitumenmasse ist volldecken auf den
Untergrund aufzutragen. Armierungsgewebe eindrücken und
planspachteln. Gewebestöße sind mit 5-10 cm zu überlappen.
Die Abdichtung ist ca. 50,0 cm an der Erdgeschosswand
hochzuführen. Einschließlich Ausarbeitung der Außenecken und
Anschlüsse. Einschließlich Vorbereitung des Untergrunds
(Säubern, Ausgleichen und erforderliche Grundierung).
Produkt nach Wahl des Auftragnehmers.
Angebotenes Produkt :
02.__.0020
Abdichtung Aussenfundamente
50,00
m²
03 Dämmarbeiten
03
Dämmarbeiten
03.__.0010 Perimeterdämmung (senkrecht) für Sockel, d=160mm bestehend aus wasserbeständigen, extrudierten Polystyrol-
Hartschaumplatten, ohne Stufenfalz,
• WLG 032 nach DIN EN 13162,
• Anwendungsgebiet PB dh nach DIN 4108-10,
• Dicke: 160 mm,
liefern und dichtgestoßen fachgerecht verlegen.
Fabrikat der Planung: Sto-Sockelplatte PS30SE 032, oder gleichwertig.
Oberflächenfertig zur Aufnahme von Putz, einschl. aller benötigten Materialien
Angebotenes Fabrikat:
03.__.0010
Perimeterdämmung (senkrecht) für Sockel, d=160mm
60,00
m²
03.__.0020 Schutzbahn Fundamente Schutz der vertikalen Abdichtungen der Sockel aus einer
verrottungsfesten Noppenbahn liefern und nach
Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers ausführen.
Produkt nach Wahl des Auftragnehmers.
Angebotenes Produkt :
03.__.0020
Schutzbahn Fundamente
0,00
04 Taglohnarbeiten
04
Taglohnarbeiten
04.__.0010 Vorarbeiter Vorarbeiter
04.__.0010
Vorarbeiter
20,00
h
04.__.0020 Facharbeiter Facharbeiter
04.__.0020
Facharbeiter
30,00
h
04.__.0030 Helfer Helfer
04.__.0030
Helfer
30,00
h