Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.
Angebot einreichen
bis
Sobald Sie Ihr Angebot abgeben, wird es dem ausschreibenden Unternehmen zugeschickt.
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG
Allgemeines
Auf dem Standort der ehemaligen Zeche "Haus Aden" in Bergkamen wird ein neues Arbeits- und Wohnquartier namens "Wasserstadt Aden" geplant.
Untertage steigt das Grubenwasser in den ehemaligen Grubenbauten an. Der Anstieg wird durch ein Monitoring überwacht. Die RAG AG hat durch die Landesregierung die Auflage erhalten, die Pumpbereitschaft zur Grubenwasserhebung ab dem 4. Quartal 2025 herzustellen. Das gehobene Grubenwasser wird geklärt und aufbereitet, um es dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zuzuführen.
Dafür werden mehrere Baumaßnahmen wie Düker, Wasserschloss, temporäre Umspannanlage, Schaltanlage, Winkelstützwand, Bodenaustausch, Geländemodellierung und Hebewerk samt Hebetechnik der hier ausgeschriebenen Baumaßnahme Wasserhaltungsgebäude vorgelagert und teils parallelverlaufend auf und neben dem Baufeld umgesetzt.
Mit dem hier ausgeschriebenen Wasserhaltungsgebäude wird der Turm des als Stahlkonstruktion geplanten Hebewerks samt Hebetechnik kontaktlos überbaut, um den Witterungsschutz herzustellen. Das Hebewerk erhält 3-seitig an den Außenseiten einen andienenden eingeschossigen Hallenteil, in dem u.a. eine 10t-Krananlage errichtet wird und Vorrichtungen für einen Wasserstoffperoxidtank getroffen werden.
In dem an der 4. Seite angebauten eingeschossigen Hallenteil, der in Stahlbetonskelettbauweise mi Metallfassade geplant ist, wird eine 25t-Krananlage verbaut.
Der wiederum südlich daran angegliederte Verwaltungsbereich ist in Massivbauweise geplant. Dieser Gebäudeteil beinhaltet die Nutzungen Trafo, Umrichter und Elektroschaltanlage, Technikräume, Sanitärräume, Büro- und Besprechungsbereich, weitere Sozialraumbereiche und eine LKW-Garage.
Grundstück
Das Baufeld befindet sich an der Südwest-Ecke des ehemaligen Zechengeländes Haus Aden in 59192 Bergkamen. Die Zufahrt zum Gelände erfolgt an der Nordost-Ecke über die Jahnstraße. Nördlich wird das Gelände durch den Datteln-Hamm-Kanal begrenzt, südlich durch eine Bahntrasse. Südlich der Bahntrasse beginnt das Wohngebiet von Bergkamen.
ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG
ANGABEN ZUR BAUSTELLE UND AUSFÜHRUNG ANGABEN ZUR BAUSTELLE UND AUSFÜHRUNG
Hinweis: Die Ordnungskennziffern der nachfolgenden Punkte entsprechen der VOB/C, DIN 18299. Ordnungskennziffern die nicht aufgeführt sind, bedürfen bei der vorliegenden Leistungsbeschreibung keiner gesonderten Angaben.
0.1 ANGABEN ZUR BAUSTELLE
0.1.1 Lage der Baustelle
Wasserhaltungsstandort Haus Aden in 59192 Bergkamen, Anfahrt über Jahnstrasse, Anfahrt Baugebiet nur von der Ostseite möglich
0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen
Es ist vom üblichen Klima der Stadt Bergkamen auszugehen.
Ehemaliges Zechengelände mit eventuell noch vorhandenen Schadstoffen im Boden sowie aus dem Boden austretenden Gasen u.a. Methan (siehe Gutachten zu Ausgasung in den Anlagen zum LV). Aus diesem Grund herrscht auf dem gesamten Baufeld ein striktes Rauchverbot. Nur in gesondert eingerichteten Flächen/Räumen ist Rauchen erlaubt.
0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlage
Das Bauvorhaben ist in zwei Baukörper unterteilt, die sich durch die jeweilige Konstruktionsart unterscheiden. Baukörper A wird in Stahlbetonmassivbauweise geplant und setzt sich zusammen aus einem zweigeschossigen Baukörper mit zusätzlichem Staffelgeschoss und einer Halle, welche zusätzlich brandschutztechnisch sowie thermisch entkoppelt ist. Baukörper B ist der Turm als Hülle für das Hebewerk sowie der ergänzende Bewegungsraum und wird in Stahlskelettbauweise ausgeführt.
Bruttogeschossfläche ca. 3.117 m2,
Bruttorauminhalt ca. 32.351 m3,
Abmessungen / Geschosse: 2 Vollgeschosse zzgl. Staffelgeschoss,
Geschosshöhe / Lichte Raumhöhe ca. 3,35 / 3,65 / 7,00 / 11,40 / 30,35 m
Grundflächen ca. 2.314 m2
0.1.4 Verhältnisse auf der Baustelle / Verkehrsbeschränkungen
Die Zufahrt zum ehemaligen Zechengelände erfolgt über die Nordost-Ecke über die Jahnstraße. Auf dem Gelände finden parallel andere Baumaßnahmen mit eigenem Lieferverkehr, eigenen Baufeldern und eigenen BE-Flächen statt.
Besonders verkehrsbehindernde Maßnahmen sind vom AN vorab und mit ausreichend zeitlichem Vorlauf mit dem AG und den angrenzenden Baumaßnahmen zu koordinieren.
0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen
Die Feuerwehrzufahrten inkl. der Feuerwehrbewegungsflächen sind auch während der Bauzeit freizuhalten. Einschränkungen sind vom AN eigenverantwortlich mit der Feuerwehr abzustimmen.
0.1.6 Transporteinrichtungen und Transportwege
AG-seitig werden keine Transporteinrichtungen vorgehalten.
Die Bereitstellung und das Vorhalten sämtlicher Geräte, Hebezeuge und Maschinen für die eigenen Arbeiten, d.h. für den An- und Abtransport von Material und für Montage und Transport von bzw. zur Einbaustelle, sowie aller sonstigen Hilfsmittel und Schutzvorrichtungen ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
0.1.7 Wasser-, Energie- und Abwasseranschlüsse
Herstellung der allgemeinen Anschlüsse an bauseitigen Übergabepunkten am / neben dem Baufeld erfolgt durch den AN.
Baustrom darf nicht zu Heizzwecken verwendet werden.
0.1.8 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistung zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume
Einrichten und Räumen der Baustelle sowie Unterhalten der Baustelleneinrichtung für die eigenen Leistungen sind Nebenleistungen gemäß VOB C DIN 18299.
Dem Unternehmer werden Flächen zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellt und vor Ort zugewiesen. Siehe Baustelleneinrichtungskonzept.
Lagerflächen können auf dem Baufeld Wasserhaltungsgebäude nur im begrenzten Umfang zur Verfügung gestellt werden. Tagesunterkünfte und verschlossenen Lagerräume sind vom AN zu stellen und vorzuhalten. Die Lage und der Umfang der Tagesunterkünfte und Lagerräume sind mit dem AG zu koordinieren.
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften
Es gelten die Bestimmungen der AVV Baulärm. Grundsätzlich dürfen während der Bautätigkeit nur schallgedämpfte Geräte eingesetzt werden. Für die Baustelle gelten die erhöhten Schallschutzanforderungen und Emissionsrichtwerte der "Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm". Die eingesetzten Baumaschinen haben dem Umweltzeichen RAL-UZ 53 zu entsprechen.
Staubemissionen sind im Hinblick auf den Gesundheitsschutz und die Vorgaben der TRGS 559 zu unterbinden.
Der "Artenschutzrechtliche Fachbeitrag zur ASP II zum Neubau des Wasserhaltungsgebäudes Haus Aden in Bergkamen" der Landschaftsagentur Plus liegt den LV-Anlagen bei. Die darin genannten Restriktionen sind vom AN zu beachten und während der Bauzeit vom AN sicherzustellen. Die Landschaftsagentur Plus führt Begehungen während der Bauzeit durch und ist gegenüber dem AN bezüglich Artenschutz weisungsbefugt. Der Zutritt zum Baugelände ist der Landschaftsagentur Plus vom AN zu gewähren.
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z. B. Beschränkungen zur Beseitigung von Abwasser und Abfall
Die Beseitigung von Schutt, Abfall, Verpackungs- und Abdeckmaterial nach VOB/C DIN 18299 hat von jedem AN arbeitstäglich zu erfolgen.
Das geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist lückenlos zu erfüllen, Landesabfallgesetze sowie Satzungen der öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger sind zu beachten.
Alle Abfälle des AN sind generell in Containern zu sammeln und regelmäßig fachgerecht zu entsorgen.
Die entsprechenden Bescheinigungen sind der Objektüberwachung vorzulegen. Sollte der AN dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so können die Abfälle zu seinen Lasten durch ein anderes Unternehmen entsorgt werden. Für die Schuttcontainer ist eine Abdeckung, bzw. eine geschlossene Ausführung vorzusehen, um die Staubentwicklung bei Befüllung möglichst zu reduzieren sowie Fremdeinlagerung zu vermeiden. Kosten für Schuttcontainer sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Das Verbrennen von Abfällen ist verboten.
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle, z. B. wegen Forderungen des Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- oder Immissionsschutzes; vorliegende Fachgutachten oder dgl.
Der "Artenschutzrechtliche Fachbeitrag zur ASP II zum Neubau des Wasserhaltungsgebäudes Haus Aden in Bergkamen" der Landschaftsagentur Plus liegt den LV-Anlagen bei. Die darin genannten Restriktionen sind vom AN zu beachten und während der Bauzeit vom AN sicherzustellen. Die Landschaftsagentur Plus führt Begehungen während der Bauzeit durch und ist gegenüber dem AN bezüglich Artenschutz weisungsbefugt. Der Zutritt zum Baugelände ist der Landschaftsagentur Plus vom AN zu gewähren.
Ebenso sond vom AN eventuelle Auflagen aus der Baugenehmigung einzuhalten.
0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und dgl. im Bereich der Baustelle
Im Randbereich des Baufeldes sind die angrenzenden Verkehrs- und Pflanzflächen durch den AN zu schützen.
Beschädigungen öffentlicher Verkehrsflächen und Verkehrsanlagen müssen durch den Verursacher sofort gemeldet, beseitigt bzw. instandgesetzt werden. Das Verunreinigen der Verkehrsflächen ist grundsätzlich zu vermeiden. Sollten dennoch Verunreinigungen entstehen, so sind diese unverzüglich auf eigene Kosten zu entfernen.
0.1.15 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs
Ggf. nötige verkehrsrechtliche Genehmigungen zur eigenen Leistungserbringung sind durch den AN einzuholen und umzusetzen.
0.1.16 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen
Alle für den Arbeitsbereich des AN relevanten Angaben hinsichtlich der vorhandenen Leitungen und Kabel erhält der AN rechtzeitig vor Baubeginn vom AG. Der AN muss diese vor Bauausführung auf Vollständigkeit prüfen und berücksichtigt sie für die eigene Bauablaufplanung.
0.1.19 Gegebenenfalls gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen
Sofern zutreffend, erhält der AN darüber hinaus alle für den Arbeitsbereich relevanten Angaben rechtzeitig vor Baubeginn.
0.1.20 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen
Für die Baummaßnahme ist vom AG ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) eingesetzt. Den Weisungen des SiGeKo sowie den Festlegungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes ist Folge zu leisten. Der Plan ist Bestandteil der Baustellenordnung. Mehraufwendungen durch Nichteinhaltung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sowie daraus resultierende Terminverzüge gehen zu Lasten des AN und begründen keine Nachtragsforderungen des AN.
Vor Baubeginn hat der AN eine Gefährdungsanalyse zu erstellen und diese dem AG zu übergeben. Der AN hat seine Arbeiter anhand der Gefährdungsanalyse nachweislich zu unterweisen und die Unterlagen auf der Baustelle vorzuhalten.
Sicherheits- und Schutzmaßnahmen für Montage- und Schweißarbeiten nach BG Bau sind einzuhalten. Die Baufläche befindet sich auch unter Bergrecht. Für jede/n Handwerker/In ist ein Anlegeschein auszufüllen und dem AG über die Objektüberwachung zur Verfügung zu stellen.
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (SGD) ist personenbezogen auszufüllen. Das SGD ist dem AG über die Objektüberwachung zur Verfügung zu stellen.
Für jegliche Schweißarbeiten (z.B. Stahlbau, Sanitärleitungen, Dachabdichtung) muss der AN im Vorfeld gesonderte Schweißgenehmigungen bei der Bezirksregierung einholen und dem AG über die Objektüberwachung zur Verfügung stellen.
Durch den Auftragnehmer ist eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die Baustelle abends vor dem Betreten durch Unbefugte gesichert, sowie die Tordurchfahrt verschlossen ist.
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle
Gegebenenfalls Abrissarbeiten, Erdarbeiten, Versorgungsanschlüsse und -leitungen, Rohbau-, Fassaden-, Dach- und Ausbauarbeiten
0.2 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen
Für die Durchführung der gesamten Baumaßnahme wurde ein Bauablauf festgelegt, der von allen Gewerken verbindlich einzuhalten ist: siehe LV-Anlage Rahmenterminplan des AG.
0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung
Die Baumaßnahme erfolgt bei laufendem Baustellenbetrieb auf dem eigenen Baufeld und auf den angrenzenden Baufeldern. Demzufolge müssen grundsätzlich die Beeinträchtigungen infolge Staubentwicklung, Lärm und Erschütterungen auf das unvermeidbare Mindestmaß reduziert werden.
0.2.3 Vorgaben aus SiGe-Plan und Baustellenordnung
- siehe Punkt 0.1.20
0.2.4 Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer Unternehmen, z. B. trittsichere Abdeckungen
- siehe Punkt 0.1.20 -
0.2.5 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen
- entfällt -
0.2.6 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung
Fahrzeuge und Container bzw. alle übrigen Einrichtungen müssen in gepflegtem Zustand sein und in ihrer Gruppierung ein geordnetes Aussehen haben. Absolute Sauberkeit der Anlage ist zu gewährleisten. Baugeräte und Werkzeuge dürfen ausschließlich auf durch den AG ausgewiesenen Flächen gesäubert werden. Materialreste und Rückstände aus Maschinen oder Anlagen sind vom AN unverzüglich aufzunehmen und entsprechend den örtlichen Entsorgungsvorschriften zu entsorgen.
Abfallmanagement und Bauschuttentsorgung entspr. VOB/C DIN 18299, 4.1.11
Baureinigungsmanagement/Bauzwischenreinigungen:
Alle am Bau beteiligten AN sind ausdrücklich verpflichtet ihre Arbeitsbereiche stets sauber zu halten, werktäglich besenrein zu reinigen und angefallen Bauschutt und -müll wöchentlich zu entfernen und diese Pflicht gegenüber deren Mitarbeitern und Nachunternehmern konsequent durchzusetzen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, erfolgt eine bauseitige Reinigung und Entfernung der betroffenen Arbeitsbereiche zu Lasten des Verursachers.
0.2.7 Besondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten
- entfällt -
0.2.8 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge etc.
- entfällt -
0.2.9 bis 0.2.11
- siehe Hinweise im LV
0.2.12 Besondere Anforderungen an Art, Güte, und Umweltverträglichkeit der Stoffe
- entfällt -
0.2.13 Art und Umfang der vom AG verlangten Eignungs- und Gütenachweise
Art und Umfang der Eignungs-, Güte- und Kontrollprüfungen und sonstigen Prüfungen sowie der Nachweise über die Eignung der Bauprodukte richten sich nach den vertraglichen Bestimmungen. Die Durchführung dieser Prüfungen, sowie die Erbringung der Nachweise gelten als Nebenleistung, soweit im Vertrag nicht anders geregelt. Die Termine für die Durchführung von Prüfungen bzw. Abnahmen hat der Auftragnehmer so rechtzeitig festzulegen, dass im Bauablauf keine Unterbrechungen bzw. Behinderungen entstehen.
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn der Nachweis über deren Eignung gemäß DIN 18299 erbracht ist. Bei der Bauausführung sind die Herstellervorschriften zu beachten. Auf Verlangen sind dem Auftraggeber unentgeltlich Muster bzw. Proben in 2-facher Ausfertigung zu liefern bzw. zu fertigen.
Mit dem Einbau der Bauprodukte darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung des Auftraggebers oder dessen Vertretung erfolgt ist.
Alle Produktinformationen, Datenblätter, Zulassungen, und dgl. sind vom Auftragnehmer so rechtzeitig vor Bestellung/Ausführungsbeginn der jeweiligen Fachbauüberwachung zu übergeben, dass eine Prüfung durch den AG erfolgen kann. Die Prüfung des AG / der Bauüberwachung entbindet den AN nicht von seiner Verantwortung, zugelassene, geeignete und vertragskonforme Produkte bzw. Verfahren einzusetzen.
Der AN hat keinen Anspruch auf die Prüfung der eingereichten Unterlagen.
Alle sichtbar bleibenden Materialien und Oberflächen sind grundsätzlich zu bemustern. Die Muster sind wie o.g. analog den Produktinformationen vom Auftragnehmer so rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der jeweiligen Fachbauüberwachung zu übergeben, so dass eine Prüfung und Freigabe durch den AG erfolgen kann. Zur Prüffrist zur Freigabe gilt das Vorbeschriebene.
Mit Übergabe der ersten Bemusterungsunterlagen ist dem Auftrageber und der Objektüberwachung eine Liste vorzulegen, aus der ersichtlich ist, wann sämtliche zu bemusternden Materialien und Oberflächen vorgelegt werden.
0.2.14 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen oder müssen oder einer anderen Verwertung zuzuführen sind.
- hier nicht vorgesehen -
0.2.15 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile
- gemäß 0.1.12 "Besondere Vorgaben für die Entsorgung"
0.2.16 Art, Anzahl, Menge oder Masse der Stoffe, die vom Auftraggeber beigestellt werden
- hier nicht vorgesehen -
0.2.17 In welchem Umfang der Auftraggeber Abladen, Lagern und Transport von Stoffen und Bauteilen übernimmt
- hier nicht vorgesehen -
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
- gemäß Leistungsverzeichnis -
0.2.19 Mitwirken beim Einstellen von Anlageteilen und bei der Inbetriebnahme von Anlagen im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten
Vom AN ist der Zugang zu den Einbauorten zu gewähren und deren Anlagenbetrieb zu unterstützen für:
die Gebäudebetreiber des AG (externes Facility Management)
die RAG-Wasserhaltung für die Sicherstellung der Pumpbereitschaft
den AN Gewebefassade für die Installation und Inbetriebnahme der Beleuchtung der Gewebefassade
0.2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme
Für die Sicherstellung der Pumpbereitschaft werden u.a. die provisorische und die finale Spannungsversorgung der Pumpen, die Stahlkonstruktion des Hebewerks, die Pumpen selber und die dazugehörigen Trafoanlagen und Kabelwege (tlw. in Bodenkanälen des Neubaus Wasserhaltungsgebäude) in Betrieb sein. Der AN Wasserhaltungsgebäude muss diese bereits in Betrieb befindlichen Bauteile in seinem eigenen Bauablauf berücksichtigen und die Anforderungen an den externen Betrieb für seinen eigenen Bauablauf koordinieren.
0.2.21 Übertragung der Wartung während der Dauer der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche für maschinelle und elektrotechnische sowie elektronische Anlagen oder Teile davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, durch einen besonderen Wartungsvertrag.
- hier nicht vorgesehen -
0.2.22 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen und Tabellen
Die Abrechnung erfolgt nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen gem. VOB und anhand der durch Aufmaß bzw. den dazugehörigen Aufmaß-Zeichnungen nachgewiesenen Massen.
ANGABEN ZUR BAUSTELLE UND AUSFÜHRUNG
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
1. Bauleitung des Auftragnehmers/ Fachpersonal
Spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung hat der AN schriftlich einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen und zur Verfügung des AG, bzw. dessen Vertreter zu halten. Die Benennung des Firmenbauleiters hat vor Arbeitsbeginn zu erfolgen. Der Firmenbauleiter ist Ansprechpartner der Bauüberwachung des AGs u.a. auch für die fachtechnische Ausführung sowie die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften im Fachbereich des AN. Der Firmenbauleiter muss regelmäßig auf der Baustelle anwesend sein und hat an den Baustellenbesprechungen teilzunehmen. Der Firmenbauleiter darf nur aus wichtigem Grund ausgetauscht werden. Aus triftigem Grund kann der AG jedoch den sofortigen Austausch fordern. Ein Wechsel des Firmenbauleiters ist rechtzeitig mit entsprechender Begründung anzumelden. Der Firmenbauleiter, dessen Vertreter oder der Bauführer müssen der deutschen Sprache in Wort und Schrift fließend mächtig sein.
2. Koordinationsgespräche/ Baubesprechungen
Alle Auftragnehmer unterliegen der Koordinationspflicht. Dies schließt neben der Koordinierung mit anderen parallel akitiven Baufirmen auch die Pflicht zur Teilnahme an den entsprechenden Baubesprechungen ein. Der Auftragnehmer hat zu den Baubesprechungen, die der Auftraggeber durchführt (in der Regel wöchentlich), für die Dauer der Arbeiten einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Der Besprechungstermin wird vom Auftraggeber festgelegt.
3. Bautagesberichte
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber wöchentlich bzw. auf Anforderung tagesaktuell zu übergeben. Die Bautagesberichte sind täglich zu führen, vom Verfasser mit Datum und Unterschrift zu versehen und wöchentlich der örtlichen Objektüberwachung zu übergeben Die Bautagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung der Leistung von Bedeutung sein können.
4. Materiallieferungen u.ä.
Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsort, Standort sowie Be- und Entladung sind mit der Bauüberwachung des AG abzustimmen. Die Bauüberwachung des AG ist nicht verpflichtet, Materiallieferungen für den AN anzunehmen. Der AN hat die Materiallieferungen so zu disponieren, dass eine Annahme durch den AN erfolgt. Ggf. erforderliche Straßenabsperrungen einschl. Einholung von Genehmigungen sind vom AN rechtzeitig zu beantragen. Dafür anfallende Gebühren sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
5. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
Die für die Bauausführung maßgeblichen Ausführungsunterlagen (Ausführungszeichnungen, Berechnung, Behördenbescheide usw.) werden dem AN nach Auftragserteilung rechtzeitig vor Ausführung der jeweiligen Leistung ausschließlich per elektronischem Datenaustausch (Planserver, digital als PDF, dwg) übermittelt. Alle Kosten des AN für Ausdrucke, Kopien sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
6. Vom AN zu erbringender Terminplan / Bauzeitenplan
Der AN hat zwei Wochen nach Auftragserteilung dem AG einen detaillierten Terminplan als Balkenplan (mit Vorgangsverknüpfung und Anzeige kritischer Weg) mit den eigenen Ausführungszeiten zur Erbringung seiner Leistung in Papierform und digital (PDF) zu übergeben, anhand dessen der abgestimmte, reibungslose Ablauf nachgewiesen und überwacht werden kann. Grundlage hierfür ist der Rahmenterminplan des AG, siehe Anlagen zum LV.
Die Festlegungen des AG z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen und anderen Gewerken sind dabei vom AN zu berücksichtigen.
Nach Erfordernis bzw. Aufforderung durch den AG ist der Terminplan durch den AN zu überarbeiten, anzupassen, zu ergänzen. Mehrfache Überarbeitungen durch den AN sind vom AN einzukalkulieren.
7. Vom AN zu erbringender Baustelleneinrichtungsplan
Der AN hat zwei Wochen nach Auftragserteilung dem AG einen detaillierten Lageplan zur eigenen Baustelleneinrichtung zur Abstimmung und Freigabe in Papierform und digital (PDF) zu übergeben. Grundlage hierfür ist das Konzept zum BE-Plan des AG, siehe Anlagen zum LV.
Der BE-Plan des AN muss alle für die in diesem LV beschriebenen Leistungen nötigen Flächen (z.B. für Zwischenlager, Entladung, Entsorgungscontainer, Personalcontainer, Arbeitsraum, Gerüste), Verkehrswege (z.B. An- und Abtransporte, Flucht- und Rettungswege) und Einrichtungen (z.B. Stromverteiler, Bauwasseranschluss, Kranstandorte, Bauschild, Bauzaun) darstellen.
Ebenso müssen im BE-Plan des AN die Flächen und Zuwegungen der RAG-Wasserhaltung dargestellt sein, um den Baubetrieb der Wasserhaltung (u.a. Pumpbereitschaft, Zutrittsmöglichkeit zum Schacht) zu gewährleisten.
Nach Erfordernis bzw. Aufforderung durch den AG ist der BE-Plan durch den AN zu überarbeiten, anzupassen, zu ergänzen. Mehrfache Überarbeitungen durch den AN sind vom AN einzukalkulieren.
8. Vom AN zu erstellende Ausführungsunterlagen / Werk- und Montageplanung
Die Erstellung der ausführungsreifen, firmeneigenen Planung einschließlich der zugehörigen Berechnungen zur Einhaltung der Vorgaben aus den Tragwerks-, Wärmeschutz-, Schallschutznachweisen sowie der Ausführungsplanung des AG / Planungsbüros für die auszuführenden Abmessungen ist Leistung des AN.
Die technische Bearbeitung (Werk- und Montageplanung) für alle beschriebenen Leistungen gemäß AG-Ausführungsplanung und technischen Vorbemerkungen ist in die Einheitspreise einzurechnen,
inkl. Montage-, Verlege- und Ausführungsplänen sowie Stücklisten für alle im vorliegenden Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen mit allen erforderlichen Ansichten und Detailschnitten, mit Entwicklung und Darstellung aller konstruktiven Lösungen. Aus den Darstellungen müssen Konstruktionen, Maße, Einbau, Befestigung und Bauanschlüsse der Bauteile, die Elementaufteilung wie Größen und Schichtaufbau sowie die Einbaufolge erkennbar sein,
inkl. aller statischen Berechnungen und erforderlichen Nachweise für alle Tragkonstruktionen, Anschlüsse und Montagestöße, einschl. der Montagezustände.
Der AN ist für die rechtzeitige Einreichung der Unterlagen für eine eventuell notwendige Zustimmung im Einzelfall (ZiE) verantwortlich. Ggf. sind sämtliche Kosten für eine ZiE einzukalkulieren.
Änderungen der Werk- und Montageplanung aufgrund von Forderungen der Prüfingenieure / Planungsbüros sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Die Werk- und Montageplanung des AN greift nicht in die Abmessungen der tragenden Konstruktionen aus der Ausführungsplanung des AG ein. Bauphysikalische Angaben bleiben unverändert. Im Rahmen der Werk- und Montageplanung können nur zu Verbindungsmitteln, Auflagern und sonstigen Details der AG-Planung Alternativen vorgeschlagen werden.
Alle Änderungen, die sich gegenüber der Ausführungsplanung des AG ergeben haben, sind kenntlich zu machen (z.B. Wechsel von Ortbeton zu Betonfertigteilen). Diese Änderungen sind dem AG durch Darstellung der Auswirkungen auf technische Vorteile, Folgen auf den Bauablauf und die Kosten (inkl. Planungskosten und Prüfgebühren) zur Entscheidung vorzulegen. Nach Freigabe durch den AG trägt der AN entstehende Kosten für zusätzliche Planungsänderungen sowie für die gegebenenfalls nochmalige Prüfung durch den Prüfingenieur, inkl. Prüfgebühren.
Zur Freigabe der Werk- und Montageplanung sind die Unterlagen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn bzw. eigener Materialbestellung dem AG bzw. den Planungsbüros und Prüfingenieuren zu übergeben.
DIe Übergabe der Unterlagen ist je Index 2-fach in Papier sowie digital auf einem geeigneten Datenträger erforderlich, ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
In der Werk- und Montageplanung sind die zulässigen Maßtoleranzen sowie die durch Aufmaß auf der Baustelle ermittelten Ausführungsmaße zu berücksichtigen.
Es sind in der Werk- und Montageplanungen an den Schnittstellen zu Nachfolgegewerken die eigenen Fertigungstoleranzen anzugeben.
9. Eignungsnachweise und Bemusterung
Alle Produktinformationen, Datenblätter, Zulassungen, Einbauanleitungen und dgl. sind vom AN rechtzeitig (vor Aufstellung der Werk- und Montageplanung) der jeweiligen Bauüberwachung zu übergeben, so dass eine Prüfung erfolgen kann. Diese Prüfung entbindet den AN nicht von seiner Verantwortung, zugelassene, geeignete und vertragskonforme Produkte bzw. Verfahren einzusetzen. Der AN hat keinen Anspruch auf die Prüfung der eingereichten Unterlagen.
Weicht der AN von Produktvorschlägen des AG in einzelnen LV-Positionen ab (Formulierung "Produkt xy oder gleichwertig"), so hat der AN zur Angebotsabgabe die abweichenden Produkte mit allen nötigen Datenblättern als technisch, qualitativ und optisch gleichwertig nachzuweisen.
Alle sichtbar bleibenden Materialien und Oberflächen sind grundsätzlich zu bemustern. Der AN hat 4 Wochen nach Beauftragung dem AG zur Abstimmung eine Übersicht aller zu bemusternden Materialien zu übergeben inkl. Terminabgabe, wann welche Bemusterungen in Abhängigkeit der Terminplanung AN und Materialbestellung AN stattfinden sollen. Die Freigabe des AG entbindet den AN nicht von seiner Verantwortung, zugelassene, geeignete und vertragskonforme Produkte bzw. Bauteile einzusetzen.
Je Muster sind nach Abstimmung mit dem AG bis zu 3 Alternativen vorzulegen (einschl. Lieferung und Entsorgung).
Größe und Ausführung der Muster sind mit dem AG / Planungsbüros abzustimmen. Fertige Muster am Bau sind vom AN zu dokumentieren, vor Beschädigung zu schützen und müssen stets begehbar sein.
Für die Güte der einzubauenden Materialien und für die Standsicherheit der Montagezustände haftet der AN.
10. Abnahme und Dokumentationsunterlagen
Der Auftragnehmer hat mit schriftlichem Abnahmeantrag insbesondere folgende Unterlagen ohne gesonderte Vergütung einzureichen, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt ist:
siehe Angaben in Datei "5.01_ADEN_Inhaltsverzeichnis_Revision_Stand_25.04.2025"
Zur Abnahme muss der AN sämtliche Protokolle, Nachweise, Belege, Sachverständigen-Abnahmen, Prüfsachverständigen-Abnahmen dem AG übergeben dass das Gebäude und die darin enthaltenen technischen Anlagen in einem ordnungsgemäßen, vertragsgemäßen und mangelfreiem Zustand sind.
11. Technische Zustandsfeststellung
3 Wochen vor Fertigstellung sind sämtliche Dokumentationsunterlagen fertigzustellen und dem AG / Bauüberwachung zur Prüfung vorzulegen. Ebenfalls 3 Wochen vor Fertigstellung organisiert der AN mit AG / Bauüberwachung eine gemeinsame Vorbegehungen zur technischen Zustandsfeststellung zur Erlangung der Abnahme.
Die Gesamtabnahme und die Übergabe erfolgen nach Fertigstellung und erfolgreicher Zustandsfeststellung. Alle hierfür erforderlichen Maßnahmen des AN für Personal-, Material- und Stoffaufwand sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
12. Bauschild und Werbemittel
Keine
13. Technische Spezifikationen
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig" immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
14. Schlechtwetterregelung
Die Einstufung von Schlechtwettertagen wird gemäß den Wetterkategorien des Deutschen Wetterdienstes (DWD) erfolgen. Hierbei werden ausschließlich Tage der Kategorie A (sehr erschwerte Bedingungen) als behinderungsrelevant im Sinne dieser Ausschreibung anerkannt werden. Tage der Kategorien B und C gelten nicht als Behinderung und bleiben unberücksichtigt.
Dieser Maßstab dient der einheitlichen Bewertung und Nachvollziehbarkeit der wetterbedingten Einschränkungen.
Siehe auch https://www.dwd.de/DE/leistungen/swt_aku/swt_aku.html für die Kategorien des DWD.
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
UNTERLAGEN ZUM LV Unterlagen zum LV:
siehe Ordner zur Anfrage
UNTERLAGEN ZUM LV
13 Innenputz
13
Innenputz
ZTV PUTZARBEITEN PUTZARBEITEN DIN 18350
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORGABEN - ZTV
1. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung aller technischen Vorschriften und DIN-Normen und Richtlinien, Einhaltung der Maße lt. Zeichnungen, Übertragen der vom Rohbauunternehmer vorgegebenen Höhen vom Festpunkt an die Einbaustellen, allein verantwortlich.
2. Sämtliche Zeichnungmaße sind vor Ausführungsbeginn am Bau zu prüfen. Bei Unstimmigkeiten ist die Bauüberwachung unverzüglich zu unterrichten.
3. Die Arbeiten sind in Abstimmung mit allen Gewerken durchzuführen.
4. Weiterhin sind folgende Leistungen, falls nicht gesondert ausgeschrieben, in die Einheitspreise einzukalkulieren:
Feinaufmaß der Situation vor Ort für die eigenen Leistungen; Erstellung der Werk- und Montageplanung gemäß Punkt 8 aus den Technischen Vorbemerkungen zu diesem LV Vor Beginn der Arbeiten hat sich der AN über die Beschaffenheit der Betonwände, Türeinbauten sowie Anschlusshöhen rechtzeitig zu informieren, damit evtl. Nachbesserungen durch die Vorgewerke möglich sind. Ggf. nachtrählich erforderliche Anarbeitungen an Türen, Einbauteilen o.ä. müssen optisch gleichwertig und ohne Übergänge zur Hauptputzfläche erfolgen. Schutz angrenzender Bauteile und Oberflächen mit Folien, Abklebungen, Abdeckungen u.ä. vor Verschmutzungen inkl. fachgerechter Entsorgung nach AN-Rückbau. Verschluss von kleineren Löchern und Entfenen von vereinzelten Nägeln, Schrauben vor Arbeitsbeginn Ausbildung der fertigen Putzoberflächen für Folgegewerke Fliesenbelag, Anstriche Stellung und Vorhaltung von Rollgerüsten u.ä. für die eigenen Leistungen für Arbeitshöhen bis ca. 3,50 m
ZTV PUTZARBEITEN
13.01 Vorbereitende Arbeiten
13.01
Vorbereitende Arbeiten
13.02 Innenputz
13.02
Innenputz
50 STUNDENLOHNARBEITEN
50
STUNDENLOHNARBEITEN
50.01
50.01