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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ELEKTRONISCHE ANGEBOTSABGABE ÜBER VERGABEPLATTFORM ELEKTRONISCHE ANGEBOTSABGABE ÜBER VERGABEPLATTFORM
ACHTUNG
Ausschließlich elektronische Angebotsabgabe in Textform über die Vergabeplattform möglich!
AUSSCHLUSS VON ANGEBOTEN BEI DER WERTUNG
Bitte beachten Sie die FB „wichtige Informationen Ihrer Vergabestelle“, insbesondere FB 211 Ziffer 8.
ELEKTRONISCHE ANGEBOTSABGABE ÜBER VERGABEPLATTFORM
WICHTIGE VORBEMERKUNGEN WICHTIGE VORBEMERKUNGEN
ENTSCHÄDIGUNG
Für die Ausarbeitung des Angebotes und der mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen erhält der Bieter keine Entschädigung.
AUTOMATISCHE SORTIERUNG
Die Verdingungsunterlagen wurden automatisch sortiert. Der Bieter hat die Vollständigkeit der Unterlagen anhand der Seitenzahlen zu prüfen und fehlende Blätter beim ausschreibenden Bauamt anzufordern. Doppelseiten sind auszusortieren und zu vernichten.
PLÄNE
Pläne sind Bestandteil der Leistungsbeschreibungen.
WICHTIGE VORBEMERKUNGEN
ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG
STANDORT UND LAGE
Der Standort befindet sich in der Rhön-Kaserne Wildflecken, in der Nähe des Ortes Markt Wildflecken, und liegt ca. 40 km nördlich der Landkreisstadt Bad Kissingen. Das Grundstück des Gebäudes 1441 (Hochbehälter II) liegt im nördlichen Bereich außerhalb des Truppenübungsplatzes auf einer grünen Wiese mit Gefälle, erreichbar über eine Schotterzuwegung (ca.60m) von der Straße aus. Das Gebäude 720 (Überhebepumpwerk) liegt etwas abgelegen von dem bebauten und eingezäunten Kasernenbereich in einem Waldgrundstück im Osten des Geländes.
ZUFAHRTSSTRASSEN
Die Zu- und Abfahrt zu dem Grundstück des Gebäudes 1441 erfolgt über die Haupteinfahrt an der Kasernenwache, während für die Zufahrt zu Gebäude 720 ca. 300 m vor der Haupteinfahrt rechts abzubiegen ist. Die Grundstücke sind über befestigte Straßen bzw. Schotterzuwegungen (Gebäude 1441) und einen ca. 2km langen, unbefestigten Feld-/ Waldweg (Gebäude 720) erreichbar. Das Gebäude ist zudem auch von der Staatsstraße 2289 aus über einen ca. 750 m langen, jedoch unbefestigten Waldweg erreichbar.
BAUWERK UND AUSSENANLAGEN
Bei den jeweils zweigeschossigen Neubauten handelt es sich um die Gebäude 1441 (Hochbehälter) und 720 (Überhebepumpwerk), welche als Gebäude der Wasserversorgung genutzt werden.
GEBÄUDE 1441
Die bestehende Zuwegung am HB II ist in Anlehnung an das DVGW-Regelwerk zu ertüchtigen. Aufgrund der angrenzenden Lage zum Trinkwasserschutzgebiet ist daher ein Verbundpflaster mit entsprechendem Unterbau vorzusehen. In diesem Zuge ist auch der Einbau eines neuen Betonfertigteilpodests mit integriertem Gitterrost vor der Haupteingangstüre durchzuführen.
Im EG ist die bestehende Wand aus Mauerwerk vom Vorraum Hochbehälter (0.001) zum Vorraum Technik (0.002) mit einer Öffnung für eine neue Zugangstüre zu versehen. Zudem ist mittels Betonsägeschnitt die Brüstung des Laufstegs im Revisionsbereich (0.003) für die Erstellung einer neuen Trennwand aus KS-Mauerwerk zu präparieren. Diese ist raumhoch auszuführen und beidseitig zu verputzen sowie zu streichen. Zudem ist im Vorraum Hochbehälter der bestehende Bodenablauf rückzubauen und zu verschließen sowie der Abbruch inkl. Entsorgung der bestehenden Wandfliesen eingeplant. Die Wände werden anschließend neu verputzt und gestrichen.
Im Raum Technik (U1.001) im UG ist mittels Betonsägeschnitt der Einbau einer Entwässerungsrinne vorzubereiten.
Sowohl im EG (0.001 und 0.002) als auch im UG (U1.001 und U1.003) ist eine umfangreiche Bodensanierung auf dem bestehenden Rohfußboden auszuführen. Hierfür ist nach dem Ausgleich des Bestandsbodens eine Epoxidharz-Verlaufsbeschichtung mit hochpigmentierter Versiegelung und Sperrschicht gegen aufsteigende Feuchtigkeit aufzubringen.
Zur Entwässerung der Bodenflächen werden im Zuge der Belegung mit Ausgleichs- und Bodenversiegelungsmasse die Sonderformen der Entwässerungsrinnen im Raum Technik des UG beigestellt, ausgerichtet und mit an gearbeitet.
Die bestehende einflügelige Außentüre zum Vorraum Hochbehälter (0.001) sowie die bestehende einflügelige Innentüre zum Revisionsbereich (0.003) mit Laufsteg sind rückzubauen und fachgerecht zu entsorgen. Der Haupteingang ist dabei mit einer neuen Aluminiumtüre (RC 3) auszustatten. In die beiden Öffnungen (1x Bestand, 1x neu) der Trennwand zwischen Vorraum und Technikbereich sind zwei neue Aluminiumtüren (RC 2) einzubauen.
Zur Ermöglichung von Sanierungsarbeiten an den Boden-, Wand- und Deckenflächen sind Rohr- und Kabeltrassen-Unterstützungen zu demontieren. Provisorische Halterungen sind bei abschnittsweisem Arbeiten nicht erforderlich. Weiterhin sind neue Halterungen in allen Sparten und Anbauweisen zu errichten, wobei die Halterungen der Rohrleitungen nicht mehr nur statischer Natur sein sollten, sondern formschlüssig sein müssen (Auffangen von Druckstößen). Für die Rettung verunfallter Personen sollen weiterhin Lastverteilplatten mit Anschlagpunkten eingebaut werden.
Im Bereich der allgemeinen Elektroinstallation wird die bestehende Aufputz-Installation in Form von Installationsrohren, Kabeln sowie Schaltern, Dosen und Leuchtmitteln rückgebaut, um die Sanierung der Boden-, Wand- und Deckenflächen zu ermöglichen. Nach Kostengegenüberstellung im Zuge der Ausarbeitung der vorliegenden Planung ist eine Neuinstallation mit neuem Installationsmaterial in etwa gleicher Verteilung kostengünstiger als die Übernahme des rückgebauten Bestandes, zudem ist auch die neue Gewährleistungsfrist ein großer Vorteil. Weiterhin werden sicherheitsrelevante Bauteile wie Handscheinwerfer, Rauchwächter und dgl. zugerüstet. Eine sicherheitstechnische Abnahmeprüfung schließt die Leistung ab.
GEBÄUDE 720
Die schwer zu pflegende Zuwegung am ÜPW ist in Anlehnung an das DVGW-Regelwerk zu ertüchtigen. Aufgrund der angrenzenden Lage zum Trinkwasserschutzgebiet ist daher ein Verbundpflaster mit entsprechendem Unterbau vorzusehen. In diesem Zuge ist auch der Einbau eines neuen Betonfertigteilpodests mit integriertem Gitterrost vor der Haupteingangstüre und vor der Eingangstüre zum außenliegenden Technikraum 2 (0.004) durchzuführen.
In den Innenräumen des Gebäudes ist die bestehende Metallständerwand im EG inklusive des schadstoffbelasteten Putzes, der Beplankung und der Dämmstoffe rückzubauen und fachgerecht zu entsorgen. Im Bereich der abgebrochenen Metallständerwand ist in der Folge als Abschluss des Technikraums 1 (0.001) zum Vorraum (0.003) eine neue Wand aus KS-Mauerwerk zu erstellen, welche beidseitig zu verputzen ist. In diesem Zuge sind auch die bestehenden Wandflächen des Technikraums zu verputzen sowie eine Öffnung für eine neue Zugangstüre zum Technikraum herzustellen.
Im Technikraum 3 (U1.001) des UG ist eine umfangreiche Betonsanierung inkl. dazugehöriger Vor- und Nacharbeiten aller Wand- und Deckenflächen vorzusehen. Zudem ist dort mittels Betonsägeschnitt der Einbau einer Entwässerungsrinne vorzubereiten. Des Weiteren ist der Technikraum 3 von der alten Wasserkammer (U1.001a) mittels einer neu zu erstellenden Wand aus KS-Mauerwerk zu trennen. Die neue Wand ist anschließend einseitig zu verputzen und mit einer Öffnung für eine neue Zugangstüre zu Revisionszwecken zu versehen.
Im Zuge der Sanierung sind zudem zwei neue Aluminiumtüren (RC 2) in die o. g. neuen Wände einzubauen.
Sowohl im EG (0.001 und 0.003) als auch im UG (U1.001) ist eine umfangreiche Bodensanierung auf dem bestehenden Rohfußboden auszuführen. Hierfür ist nach dem Ausgleich des Bestandsbodens eine Epoxidharz-Verlaufsbeschichtung mit hochpigmentierter Versiegelung und Sperrschicht gegen aufsteigende Feuchtigkeit aufzubringen.
Zur Entwässerung der Bodenflächen werden im Zuge der Belegung mit Ausgleichs- und Bodenversiegelungsmasse die Sonderformen der Entwässerungsrinnen im Raum Technik 3 des UG beigestellt, ausgerichtet und mit an gearbeitet.
Zur Ermöglichung von Sanierungsarbeiten an den Boden-, Wand- und Deckenflächen sind Rohr- und Kabeltrassen-Unterstützungen zu demontieren. Provisorische Halterungen sind bei abschnittsweisem Arbeiten nicht erforderlich. Weiterhin sind neue Halterungen in allen Sparten und Anbauweisen zu errichten, wobei die Halterungen der Rohrleitungen nicht mehr nur statischer Natur sein sollten, sondern formschlüssig sein müssen (Auffangen von Druckstößen).
Im Bereich der allgemeinen Elektroinstallation wird die bestehende Aufputz-Installation in Form von Installationsrohren, Kabeln sowie Schaltern, Dosen und Leuchtmitteln rückgebaut, um die Sanierung der Boden-, Wand- und Deckenflächen zu ermöglichen. Nach Kostengegenüberstellung im Zuge der Ausarbeitung der vorliegenden Planung ist eine Neuinstallation mit neuem Installationsmaterial in etwa gleicher Verteilung kostengünstiger als die Übernahme des rückgebauten Bestandes, zudem ist auch die neue Gewährleistungsfrist ein großer Vorteil. Weiterhin werden sicherheitsrelevante Bauteile wie Handscheinwerfer, Rauchwächter und dgl. zugerüstet. Eine sicherheitstechnische Abnahmeprüfung schließt die Leistung ab.
ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG
WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ALLGEMEINES WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ALLGEMEINES
Sämtliche „weitere besondere Vertragsbedingungen Allgemeines“ sind Vertragsbestandteil und in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
1. VORSCHRIFTEN UND BESTIMMUNGEN
Für die Auftragsabwicklung gelten folgende Vorschriften und Bestimmungen in neuster Fassung:
- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - VOB Teil B
- Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - VOB Teil C
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - BausteIlV
- Bayerische Bauordnung - BAYBO
- Energieeinsparungsverordnung - EnEV
- Unfallverhütungsvorschriften "Bauarbeiten“ - BGV C 22
- Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG
2. AUSFÜHRUNG ALLGEMEINES
Die Arbeiten sind im Rahmen der vereinbarten Bauzeit auszuführen. Eine Abstimmung mit der Bauleitung des AG bzw. dem Nutzer der Liegenschaft (Bundeswehr) ist zwingend erforderlich.
Arbeitsunterbrechungen von mehreren Tagen sind aufgrund der gewerkeübergreifenden Arbeiten, nach Anweisung der Bauleitung des AG, zu berücksichtigen und einzukalkulieren.
Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Maße sind nur Richtmaße. Nach Auftragsvergabe sind die genauen Maße festzulegen. Sämtliche Maße sind durch den AN eigenverantwortlich am Bau zu überprüfen und etwaige Unstimmigkeiten mit der Bauleitung des AG abzuklären. Das Aufmaß kann auch zusammen mit der Bauleitung des AG durchgeführt werden (gemeinsames Aufmaß). Nachträglich eingereichte Aufmaßblätter müssen nachprüfbar sein und können nur im Einzelfall anerkannt werden. Die Aufmaßbegehung muss durch den AN mindestens 3 Werktage zuvor angekündigt werden.
Dem AN werden spätestens 5 Tage nach Auftragserhalt die Ausführungspläne nur elektronisch von der Bauleitung des AG vorgelegt.
Der AN überprüft den erforderlichen Untergrund für seine Leistung auf Eignung. Bedenken gegen die vorgesehene Art und den Zeitpunkt der Ausführung sind der Bauleitung des AG vor Ausführung der Arbeiten schriftlich mitzuteilen.
Der AN verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen auf Vollständigkeit, fachliche Ausführbarkeit und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Dies gilt auch besonders im Hinblick auf die vorgesehene Verbindung mit dem Bauwerk und die zu erwartendem Beanspruchung (Aufnahme der Bewegungen des Baukörpers und die der Bauelemente). Mögliche Unstimmigkeiten sind der Bauleitung des AG rechtzeitig mitzuteilen. Für den Bieter gelten die Regelungen gemäß FB 212 Ziffer 1.
Die Bauleitung des AG muss die Montage der Bauelemente genehmigen und freigeben. Die Arbeiten sind lot-, flucht- und winkelgerecht unter Einhaltung der zulässigen Toleranzen auszuführen. Die Anschlüsse müssen den bauphysikalischen Anforderungen gerecht werden, d.h. die Anforderungen aus Wärmeschutz, Feuchteschutz, Schallschutz und Fugenbewegung sind zu berücksichtigen. Die horizontalen Einbauebenen sind vom AN nach den bauseits vorhandenen Meterrissen (Ausführung erfolgt durch das Gewerk Rohbau- und/oder Tiefbauarbeiten) einzumessen.
Während der Bauzeit sowie beim Transport und Zwischenlagern sind zum vorübergehenden Schutz der Leistung geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Im Falle einer Beschädigung oder Zerstörung hat der AN diese umgehend bei der Bauleitung des AG zu melden.
Die angebotenen Leistungen umfassen, wenn nicht anders in der Leistungsbeschreibung verlangt, die komplette Lieferung und betriebsfertige Montage nach den anerkannten Regeln der Technik mit allen dazugehörigen Baustoffen und Bauteilen, einschließlich Transport zur Baustelle, Abladen, Lagern, Einsatz von Hebewerkzeugen (Autokran), sowie sämtliche Hilfs- und Nebenarbeiten.
Der AN hat den Transportweg eigenverantwortlich zu planen und sich etwaige Genehmigungen der zuständigen Behörden einzuholen. Die erforderlichen Wartezeiten für die Ausstellung eines Ausweises bzw. Tagesausweises, der für den Zutritt zur Kaserne notwendig ist, sind einzuplanen.
Der AN verpflichtet sich, an der Baustelle täglich nach Arbeitsende zu überprüfen, ob alle elektrischen Leitungen abgeschaltet und alle Öffnungen geschützt sind. Auf die Diebstahl- und Brandgefahr, besonders bei Schweißarbeiten, wird ausdrücklich hingewiesen.
Der AN verpflichtet sich, zur Aufsicht aller Arbeiten ständig die gleiche Fachkraft an der Baustelle zu beschäftigen. Ein Wechsel der Aufsichtsfachkraft darf vom AN nur nach vorheriger Verständigung der Bauleitung des AG und mit Einverständnis derselben vorgenommen werden.
Ausführungszeichnungen, Werkstattzeichnungen, Detailanschlüsse bzw. Montagepläne und Bauteillisten sowie insbesondere Betonfertigteilpläne (Decken, Treppen) sind vom AN unentgeltlich und unaufgefordert zu fertigen. Spätestens 14 Tage nach Auftragserhalt sind diese elektronisch der Bauleitung des AG zur Freizeichnung zu zusenden. Als Grundlage für die Ausführung sind nur Pläne mit Freigabevermerk der Bauleitung des AG zugelassen. Dies gilt sowohl für Architektenpläne als auch für Pläne, die vom AN zu fertigen sind. Die Freigabe der Planung entbindet den AN nicht von seiner Prüf- und Hinweispflicht.
Sind für Materialien, Konstruktionen, Verfahren oder die Qualifikation der ausführenden Personen durch LV, DIN-Normen, die Baugesetzgebung oder sonstige Bestimmungen Sicherheits-, Güte-, Qualitäts- bzw. Qualifikationsnachweise gefordert, so sind diese vom AN unaufgefordert vor Ausführungs- bzw. Produktionsbeginn der Bauleitung vorzulegen. Stoffe und Bauteile, für die DIN-Normen bestehen, müssen den Anforderungen der jeweiligen DIN-Güte- und Maßbestimmungen entsprechen. Stoffe und Bauteile, für die weder DIN-Normen bestehen, noch eine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, dürfen nicht verwendet werden. Die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller- und Zulieferfirma sind zu beachten.
Alle für die fachlich einwandfreie Ausführung erforderlichen Materialien, Befestigungsmittel und alle Anschlüsse an angrenzende Bauteile sind in den Einheitspreisen der jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses enthalten. Befestigungsmittel, wie Schrauben und Bolzen, müssen aus nichtrostendem Stahl bestehen und Befestigungsmittel aus Stahl müssen verzinkt sein.
Dem Bieter wird angeraten sich vor Angebotsabgabe das Gebäude anzuschauen, sich über den baulichen Zustand, über Art und Umfang der Arbeiten, sowie über Erschwernisse vor Ort zu informieren. Nachforderungen infolge Unkenntnis der Örtlichkeit werden nicht anerkannt.
3. BAUSTELLENEINRICHTUNG
Baustelle einrichten gemäß VOB Teil C, DIN 18299, Nr. 4.
Die Baustelle ist für sämtliche Leistungen, wenn nicht anders in der Leistungsbeschreibung verlangt, einzurichten, vorzuhalten und wieder zu räumen. Einrichtungs-, Vorhalte- und Räumungskosten sind in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren.
Baustelleneinrichtungsplan:
Der Baustelleneinrichtungsplan ist vom Gewerk Rohbau- und/oder Tiefbauarbeiten in Abstimmung mit der Bauleitung des AG spätestens 7 Tage nach Auftragserhalt zu entwickeln und vorzulegen; eine Freigabe erfolgt nur durch die Bauleitung des AG. Die übrigen Gewerke haben vor Bauausführung eine Absprache zur Baustelleneinrichtung mit der Bauleitung des AG zu halten.
Bauzaun:
Ein Bauzaun, inkl. abschließbarem Tor, ist an der Baufeldzufahrt ist vorhanden. Die Ausführung erfolgt durch das Gewerk Rohbau- und/oder Tiefbauarbeiten.
Verkehrssicherung:
Für Anschlüsse, Verkehrsführungen, Absperrungen, usw. hat der AN in Eigenverantwortlichkeit nach Abstimmung mit dem AG die Genehmigungen beim Bundeswehrdienstleistungszentrum einzuholen. Notwendige Einrichtungen zur Verkehrssicherung einschließlich der erforderlichen Beschilderungen sind herzustellen, ständig zu unterhalten, nötigenfalls zu ergänzen und wieder abzubauen.
Verkehrssicherheit öffentlicher Straßen:
Die Erschließung des Baugeländes findet über öffentliche Straßen statt. Verschmutzungen dieser Straßen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Soweit solche Verschmutzungen entstehen, sind die Straßen durch den AN arbeitstäglich zu reinigen. Dies hat, wenn notwendig mehrmals täglich zu erfolgen. Die Verkehrssicherheit ist jederzeit aufrecht zu erhalten.
Sicherheitsvorkehrungen:
Einrichten der Baustelle für sämtliche in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen einschließlich der Durchführung aller erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Anlage, des Personals und Dritter entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften. Dies gilt auch für Nachbargrundstücke und benachbarte Gebäude.
Baumaschinen und -geräte:
Zur Baustelleneinrichtung gehören alle notwendigen Geräte, Werkzeuge, Maschinen, Hebegeräte (Kräne) und Transportmittel. An der Baustelle dürfen nur noch solche Baumaschinen und Baugeräte eingesetzt werden, die mit erhöhten Lärmschutzvorrichtungen versehen sind.
Stand- und Lagerflächen:
Stand- und Lagerflächen für Baustelleneinrichtungen (Container, Maschinen, Baumaterial, etc.) werden nach vorheriger Absprache mit der Bauleitung des AG in Gebäudenähe in begrenzter Größe zugewiesen. Auf Grund sich häufender Diebstähle wird dem AN dringend angeraten, die Material- und Werkzeuglagerung ausschließlich in verschließbaren Containern vorzunehmen. Die für die Baustelleneinrichtung genutzten Flächen müssen nach Beendigung der Arbeiten wieder in ihren ursprünglichen bzw. geplanten Zustand zurückversetzt werden.
Unterkunfts-, Aufenthalts- und Lagerräume:
Tagesunterkünfte im Sinne der Arbeitsstättenverordnung und Lagerräume sind für die Dauer der auszuführenden Arbeiten auf den dafür vorgesehenen Flächen nach Rücksprache mit der Bauleitung des AG einzurichten. Für die Tagesunterkunfts- und Lagerräume, die während der normalen Arbeitszeit benötigt werden, hat der AN selbst zu sorgen. Unterkünfte wie Schlafräume und Aufenthaltsräume für die Freizeit können/dürfen auf dem Baugelände nicht eingerichtet werden.
Reinigung und Ordnung:
Die Reinigung der Baustelle ist, wenn nötig, mehrmals am Tag durchzuführen. Die Baustelle, sowie die Lager- und Arbeitsplätze sind in einem ordentlichen Zustand zu halten und zum Ende der Arbeitsschicht aufzuräumen. Für die Sicherung und Bewachung von Gerät und Material hat der AN zu sorgen.
Toiletten und Waschräume:
Toiletten und Waschräume werden dem AN für die Dauer der auszuführenden Arbeiten kostenfrei zur Verfügung gestellt. Diese sind pfleglich zu behandeln und sauber zu halten. Selbst verursachte Verschmutzungen sind durch Reinigung zu beseitigen. Die Ausführung erfolgt durch das Gewerk "Abbruch- und Rohbauarbeiten".
Innengerüste / Fahrgerüste:
Alle Innen- und Fahrgerüste sind in erforderlicher Anzahl und Größe vom AN zu stellen und einzukalkulieren.
Baustrom und Bauwasser:
Baustrom- und Bauwasseranschlüsse sind in unmittelbarer Umgebung vorhanden und werden zur Verfügung gestellt. Die notwendigen Anschlüsse, Verlängerungen und Unterverteilungen hat der AN selbst herzustellen für die Dauer seiner Leistung vorzuhalten.
Die Ausführung der Wasseranschlüsse (Verlegung in Gebäudenähe) erfolgt durch das Gewerk "Abbruch- und Rohbauarbeiten".
Sollten aufgrund der Arbeitsweise und Herstellungsverfahren des AN weitere Baustrom- und Bauwasseranschlüsse benötigt werden, hat diese der AN auf eigene Kosten selbst einrichten und erstellen zu lassen.
Die derzeit gültigen DIN- und VDE-Bestimmungen im Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen sind hierbei besonders zu beachten. Hinsichtlich der jeweiligen Nutzung, Anschlüsse, etc. gelten die Vorgaben analog zum Baustrom.
Die Verbrauchskosten für Baustrom und -wasser trägt der AG, allerdings hat der AN auf einen wirtschaftlichen Verbrauch zu achten!!!
Lage von Leitungen, Kabeln und dergleichen:
Der AN hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen und dergleichen beim AG und bei den für die Ver- und Entsorgungsanlagen zuständigen Trägern anhand der Bestandslagepläne und den dazu ergangenen Anweisungen zu unterrichten.
4. SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLAN (SIGE-PLAN)
Diese Maßnahme und die Ausführung aller Leistungen unterliegen der Baustellenverordnung (BaustellV) in neuster Fassung. Somit sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) Bestandteil jeder Leistung.
Der AG stellt den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SIGEKO) für die gesamte Zeit der Baumaßnahme.
Der SIGEKO erstellt den SIGE-Plan, der dem AN ausgehändigt wird. Der SIGE-Plan wird vor Baubeginn mit dem Bauablaufplan des AN abgestimmt. Hierbei muss der AN bereits alle Schutzeinrichtungen und -maßnahmen gemäß dem ArbSchG und den UVV in den Ablauf aufgenommen haben.
Der SIGEKO arbeitet, zusammen mit der Bauleitung des AG, einen Terminplan für Sicherheitsbesprechungen und Baubegehungen aus. Neben der verantwortlichen Bauleitung (AN und AG) sind auch die Subunternehmer verpflichtet, auf Anordnung durch ihre örtlichen Bau- / Montageleiter bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte diese Termine wahrzunehmen.
Während der Ausführungsphase informiert der AN den SIGEKO unverzüglich in Schriftform, wenn erhebliche Änderungen der Gegebenheiten Auswirkungen auf den SIGE-Plan haben, damit dieser angepasst werden kann. Dies gilt auch für besondere Gefährdungen gemäß Anhang II der BaustellV, die erst während der Bauausführung hinzukommen.
Der SIGEKO übernimmt mit der Bauleitung des AG die Ersteinweisung der AN. Die Ersteinweisung der ausführenden Gewerke erfolgt direkt vor Baubeginn. Zu diesem Zeitpunkt muss der Ersthelfer gemäß UVV "Erste Hilfe" (BGV A5) namentlich benannt werden. Teilnehmer sind die ausführenden Firmen und der Sicherheitsbeauftragte. Vom SIGEKO werden ebenfalls die Vertreter der Gewerbeaufsicht und der Berufsgenossenschaft eingeladen. Werden Subunternehmer eingesetzt, so obliegt die Einweisung deren Auftraggeber.
Die Tätigkeit des SIGEKO befreit den AN nicht von der Abstimmungspflicht mit den anderen Unternehmen und Gewerken entsprechend § 8 ArbSchG und § 6 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).
Die Vorankündigung wird vom SIGEKO sichtbar und wettergeschützt auf der Baustelle angebracht.
5. BAUABLAUF UND BAUKONTROLLE
Zutrittsgenehmigung:
Das genaue Prozedere ist in den weiteren Vertragsunterlagen erläutert und zwingend zu beachten.
Aufenthalt:
Der Aufenthalt der Beschäftigten des AN innerhalb der Kaserne begrenzt sich auf dessen tägliche Arbeitszeit und Arbeitstage. Das Aufhalten außerhalb dieses Zeitraums ist strengstens untersagt und wird strafrechtlich verfolgt.
Baustelleneinweisung:
Spätestens 3 Tage nach Erhalt des Auftrages findet eine Baustelleneinweisung des AN durch die Bauleitung des AG statt. Hierbei sind unter anderem die Aufmaße vor Ort zu nehmen. Dies ist notwendig um den Bauablauf zu beschleunigen bzw. um die Termine fristgerecht erfüllen zu können, da die Lieferzeit einzelner Produkte die Bauzeit erheblich verzögern können.
Bauzeitenplan:
Der Bauzeitenplan des AN ist spätestens 14 Tage nach Auftragserhalt auf Basis der von der Bauleitung des AG übergebenen Informationen und Daten zu erstellen und an diesen zu übersenden. Die Arbeiten müssen innerhalb der Einzelfristen erfolgreich abgeschlossen werden. Hierfür ist entsprechend Personal einzuplanen um eine termingerechte Abwicklung zu gewährleisten. Dies erfordert gegebenenfalls Arbeitszeiten an Samstagen und über die allgemein üblichen Regelarbeitszeiten hinaus, vor allem aber gemeinschaftliches und rücksichtsvolles Arbeiten der einzelnen Gewerke untereinander sowie miteinander.
Bautagebuch:
Für die vom AG geforderte kontinuierliche Kostenkontrolle sind täglich Bauberichte vom AN zu erstellen. Die Bauberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Abrechnung von Bedeutung sind. Weiterhin müssen Anzahl und Tätigkeit der an der Baustelle beschäftigten Mitarbeiter des AN aus den Wochenberichten hervorgehen. Die Bautageberichte sind täglich, spätestens jedoch wöchentlich, der Bauleitung des AG zu übergeben.
Baustellenbesprechungen:
Es finden wöchentlich Baustellenbesprechungen statt, zu denen der AN einen fachkundigen und bevollmächtigten Vertreter zu entsenden hat.
Statik:
Die Statik ist mit dem zuständigen Tragwerksplaner in jedem Fall abzustimmen.
Abnahme:
Die Abnahme der Bauleistung erfolgt bei Fertigstellung aller Leistungen. Sämtliche Bauteile sind vor der Abnahme zu reinigen und auf Funktionstüchtigkeit zu überprüfen.
Abrechnung:
Für die Abrechnung gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Die Leistungen sind nach dem LV und den Maßen aus den Plänen abzurechnen, soweit die Ausführung diesen Zeichnungen entspricht. Zur Abrechnung ist ein Aufmaßplan vorzulegen, aus dem alle Maße nachvollziehbar zu entnehmen sind. Andernfalls ist ein gemeinsames Aufmaß zu erstellen. Dies gilt auch für Leistungsteile, die sich durch den Baufortschritt einer späteren Feststellung entziehen.
Übereinstimmungserklärung:
Zur Schlussrechnung ist der Bauleitung des AG eine Liste der eingebauten Materialien, der Leistungen und die dazugehörigen Produktdatenblätter mit Zeichnungen zu übergeben sowie die Übereinstimmungserklärung der ausgeführten Leistung mit der ausgeschriebenen Leistung.
WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ALLGEMEINES
WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN - PUTZ- UND MALERARBEITEN WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN - PUTZ- UND MALERARBEITEN
Sämtliche „weitere besondere Vertragsbedingungen Putz- und Malerarbeiten“sind Vertragsbestandteil und in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
1. NORMATIVE VERWEISUNGEN
ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
ATV DIN 18345 Wärmedämm-Verbundsysteme
ATV DIN 18350 Putz- und Stuckarbeiten
ATV DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten Beschichtungen
ATV DIN 18366 Tapezierarbeiten
2. ERKLÄRUNGEN, NACHWEISE, PRÜFZEUGNISSE
Spätestens mit der Schlussrechnungslegung sind der Bauleitung des AG folgende Unterlagen zu übergeben:
- Fachunternehmer- /Fachbauleiterklärungen
- Nachweis über eingebaute Bauarten und Bauprodukte (Materialverwendungsnachweise/Produktnachweise)
- Nachweise zur Einhaltung von Anforderungen an Feuchtigkeits-, Schimmel- und Brandschutz
- Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen
- Wartungs- und /oder Pflegehinweise
- Errichtererklärungen, Errichterbestätigungen (Elt / Blitzschutz / HKS etc. betreffend)
3. ARBEITSBEREICHE
Die Baustelle ist ständig sauber zu halten, bei Bedarf bzw. auf Anordnung der Bauleitung ist diese auf Kosten des AN zu säubern und ggf. auch mehrmals täglich staubbindend zu reinigen. Ebenso sind Verschmutzungen der An- und Abfahrtswege und öffentlichen Straßen zu beseitigen. Brennbares Material darf im Arbeitsbereich nicht unnötig angesammelt werden. Flucht- und Rettungswege sind stets freizuhalten.
4. TOLERANZEN IM HOCHBAU
Für die Ausführung gelten die Anforderungen der DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau“. Für Oberflächenqualitäten von Putz- und Malerarbeiten ist Folgendes zu beachten:
- Für Putzoberflächen gilt die jeweils ausgeschriebene Qualitätsstufe (Q1 bis Q4) nach VOB/C DIN 18350.
- Für gespachtelte bzw. beschichtete Flächen ist die geforderte Qualitätsstufe (Q2Q4) gemäß Merkblatt der Industrie (z. B. BFS-Merkblätter) einzuhalten.
- Farbtonabweichungen innerhalb eines Raumes bzw. Wand-/Deckenfläche sind nicht zulässig.
5. AUSFÜHRUNG AN 2 GEBÄUDEN
Die nachfolgend ausgeschriebenen Leistungen werden (wie im Vortext zu "Standort und Lage" beschrieben) an 2 Gebäuden ausgeführt (siehe Übersichtsplan).
Für die Putz- und Malerarbeiten sind dies:
1) Gebäude 1441 (Hochbehälter II)
2) Gebäude 720 (Überhebepumpwerk)
Der für die Ausführung an 2 Gebäuden erforderliche Aufwand für das Zurücklegen der Wege durch das eingesetzte Personal sowie der Aufwand Transport von Material und Geräten zwischen den Gebäuden ist vom Bieter in die Einheitspreise einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
6. LAUFENDER BETRIEB
Die Arbeiten erfolgen im laufenden Betrieb. Die üblichen Arbeitszeiten sind einzuhalten. Staub- und Geruchsentwicklung ist auf ein Minimum zu beschränken. Der Einsatz von stark lösungsmittelhaltigen Stoffen ist vorher mit der Bauleitung abzustimmen. Die Baustelle ist täglich besenrein zu hinterlassen. Materialien sind nur in den dafür vorgesehenen Bereichen zu lagern und gegen unbefugten Zugriff sowie Beschädigung zu sichern.
WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN - PUTZ- UND MALERARBEITEN
WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN - MAßHALTIGKEIT WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN - MAßHALTIGKEIT
Sämtliche „weitere besondere Vertragsbedingungen "Maßhaltigkeit" sind Vertragsbestandteil und in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
Maßangaben in den Bauplänen zu den Ausschreibungen (Punkt 5. der Checkliste „Einzuhaltende Maße (…),Stand 14.08.2023), bzgl. der baulichen Gewerke, sind entsprechend DIN 18 202 „Toleranzen im Hochbau“ zu verstehen. Die Maßtoleranzen sind sinngemäß anzuwenden auf die Freianlagen (KGR 500)
WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN - MAßHALTIGKEIT
HINWEIS TECHNISCH GLEICHWERTIGE SPEZIFIKATION WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN - MAßHALTIGKEIT
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
HINWEIS TECHNISCH GLEICHWERTIGE SPEZIFIKATION
HINWEIS ARBEITEN ERSCHWERTE BEDINGUNGEN AUFGRUND LAUFENDER BETRIEB TECHNISCHE ANLAGE HINWEIS ARBEITEN ERSCHWERTE BEDINGUNGEN AUFGRUND LAUFENDER BETRIEB TECHNISCHE ANLAGE
Die Ausführung erfolgt unter erschwerenden Bedingungen, in Räumen, unter Aufrechterhaltung des Betriebes, in Bereichen mit Behinderung durch technische Einrichtungen, an allen Tagen.
HINWEIS ARBEITEN ERSCHWERTE BEDINGUNGEN AUFGRUND LAUFENDER BETRIEB TECHNISCHE ANLAGE
01 BODENBELAGSARBEITEN GEB. 1441 und 720
01
BODENBELAGSARBEITEN GEB. 1441 und 720
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ZU EPOXIDHARZ - VERLAUFSBESCHICHTUNGEN ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ZU EPOXIDHARZ - VERLAUFSBESCHICHTUNGEN
Der Anbieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten zu überzeugen und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Bedenken gegen die Art der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten sind vor Beginn der Ausführung dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Nachträge außerhalb dieser Ausschreibung sind nur möglich, wenn sie der örtlichen Bauleitung bzw. deren Stellvertretung innerhalb einer angemessenen Frist vor Ausführung mitgeteilt und von dieser ausdrücklich genehmigt werden.
Für die Ausführung der Arbeiten sind die Aus- führungsanweisungen des Materialherstellers unbedingt einzuhalten. Die Technischen Merkblätter gelten als verbindliche Grundlage des Angebotes.
Der Materialhersteller hat den Nachweis eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems nach DIN ISO 9001/2000 zu erbringen.
In die Einheitspreise sind alle Aufwendungen einzurechnen, die zur Erreichung des in der jeweiligen Position beabsichtigten Endzustandes erforderlich werden.
Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, darf angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.
Baustoffe oder Bauteile, die dem Vertrag nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers von der Baustelle zu entfernen.
Der Auftragnehmer hat die angebotenen Leistungen selbst auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer übertragen. Der Auftragnehmer hat bei Weitervergabe von Bauleistungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zugrunde zu legen. Die Nachunternehmer sind dem Auftraggeber vor Auftragserteilung schriftlich zu benennen.
Es sind Referenzen, die der Art und Größe der ausgeschriebenen Arbeiten entsprechen, bei Angebotsabgabe nachzuweisen.
Der Aufragnehmer übernimmt gemäß VOB, Teil B/§ 13, die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Mit dem Tag der Abnahme gilt eine Gewährleistung nach VOB, Teil B/§ 13 Absatz 4, als vereinbart.
Werden andere als im LV genannte Materialien bzw. Systeme angeboten, so ist deren Gleichwertigkeit durch dem Angebot beizufügende Unterlagen (Prüfzeugnisse, Technische Merkblätter) nachzuweisen.
Bei gleichwertig angebotenen Materialien sind die entsprechenden Produktnamen je Position zu benennen und ins LV einzutragen. Ohne entsprechende Produktnennungen gilt das ausgeschriebene System als angeboten.
Es dürfen nur die Produkte/Systeme eines Materialherstellers angeboten werden. Der Einsatz von Materialien unterschiedlicher Hersteller ist aus Gewährleistungsgründen und der nicht sichergestellten Verträglichkeit bzw. Haftung untereinander nicht erlaubt.
Zur Überprüfung der Materialeigenschaften ist die Bauleitung berechtigt, auf der Baustelle Materialproben zur Analyse zu entnehmen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
Bei im LV genannten Schichtdicken darf die geforderte Mindestschichtdicke nicht unterschritten werden.
Vor dem Beginn der Beschichtungsarbeiten hat der AN grundsätzlich die Oberfläche auf Eignung und Haftzugfestigkeit für die geplanten Beschichtungsarbeiten zu überprüfen(siehe z.B. BEB Merkblatt oder DAfStb-Richtlinie, Teil 2 Abschnitt 2.2 und 2.3 bzw. Teil 3, Anhang A). Evtl. Einwände sind der Bauleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die in den Technischen Merkblättern des Materialherstellers genannten Mindestverarbeitungstemperaturen und der Taupunkt sind während der Ausführung täglich zu kontrollieren und in ein Protokoll einzutragen. Die Oberflächentemperatur muss mind. 3 Grad Celsius über dem Taupunkt liegen. Bei Unterschreitung der erforderlichen Temperaturen sind mit der Bauleitung weitere Maßnahmen abzusprechen.
Die Produkte für den Schutz und die Instandsetzung von Betonbauteilen werden in der Liste C der Bauregelliste des Deutschen Instituts für Bautechnik geführt. Bei diesen Produkten entfallen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise; (die Liste C gilt allgemein für Bauprodukte, für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und für die die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen nur eine untergeordnete Bedeutung haben).
Bei Ausführungen, die für die Erhaltung der Standsicherheit von Betonbauteilen erforderlich sind, sind
· die DAfStb-Richtlinie "Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen" des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton (Instandsetzungs-Richtlinie, Ausgabe 10/2001)
· und für den Bereich des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)
· die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING)
· insbesondere Teil 3, Massivbau, Abschnitt 4 (Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen) und Abschnitt 5 (Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen) mit ihren Technischen Lieferbedingungen (TL) bzw. Technischen Prüfvorschriften (TP) einzuhalten.Die Stoffe/Materialien werden in der Bauregelliste A, Teil 2, lfd. Nr. 2.22 - 2.25 des DIBt geführt.
Hinweis: Ob die geplante Maßnahme für die Erhaltung der Standsicherheit erforderlich ist, und welche Maßnahmen zur Überwachung der Ausführung (siehe Teil 3 der DAfStb-Instandsetzungsrichtlinie) zu treffen sind, legt der sachkundige Planer fest. Diese Angaben sind in die Ausschreibungsunterlagen aufzunehmen.
Wir empfehlen lt. Abschnitt 3.3 im Teil 1 der DAfStb-Instandsetzungsrichtlinie die Ausfertigung eines Instandhaltungsplans, der planmäßige Inspektionen und Angaben zur Wartung und Instandhaltungsmaßnahmen enthält.)
Im Teil 3 der DAfStb-Instandsetzungsrichtlinie sind die Anforderungen an die Betriebe und die Überwachung der Ausführung zu beachten.
Die Musterverordnung über Anforderungen an Hersteller (=Ausführer) von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (MHAVO) und über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarbeiten (MÜTVO) sind aufgrund der §20 und §23 bzw. §81 der Musterbauordnung - MBO - und deren Einführung in die Landesbauordnung -LBO - verbindlich zu beachten.
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ZU EPOXIDHARZ - VERLAUFSBESCHICHTUNGEN
VORBEMERKUNGEN ZUM BESCHICHTUNGSSYSTEM VORBEMERKUNGEN ZUM BESCHICHTUNGSSYSTEM
Die im System beschriebene Total solid Beschichtungaus einem 2-komp. Epoxidharz entspricht dem AGIArbeitsblatt A 80 bzw. BEB-Arbeitsblatt KH-3. DieBeschichtung ist optisch hochwertig und bei mittlerermechanischer und chemischer Belastung universell einsetzbar. Sie ist unbedenklich beim Einsatz in der Lebensmittelindustrie.
VORBEMERKUNGEN ZUM BESCHICHTUNGSSYSTEM
01.01 Kunststoffbeschichtung - Gebäude 1441 (Hochbehälte
01.01
Kunststoffbeschichtung - Gebäude 1441 (Hochbehälte
01.02 Kunststoffbeschichtung - Gebäude 720 (Überhebepumpwerk)
01.02
Kunststoffbeschichtung - Gebäude 720 (Überhebepumpwerk)
02 BAUTROCKNUNG GEB. 1441 UND 720
02
BAUTROCKNUNG GEB. 1441 UND 720
HINWEIS BAUTROCKNUNG HINWEIS BAUTROCKNUNG
Umgehend zu Beginn der Innenputzarbeiten soll zur Abführung der Baufeuchte eine Bautrocknung erfolgen.
Nachfolgend sind daher Trockner, Gebläse und das erforderliche Zubehör für Wasserab- und Stromzufuhr ausgeschrieben.
Je Geschoss werden 2 Trockner und 2 Gebläse aufgestellt.
Die Wasserabfuhr muss wartungsfrei so eingerichtet werden, dass über Schläuche, Auffangbehälter, Tauchpumpen und Anschlüsse an Bodenabläufe im Erdgeschoss das anfallende Kondensat laufend abgeführt wird. Ein (täglich mehrmaliges) Entleeren von in den Trocknern integrierten Auffangwannen ist nicht gewünscht.
Die Stromzufuhr ist von den im oder vor dem Gebäude vorhandenen Baustrom-Unterverteilern einzurichten.
Die Temperierung/ Beheizung des GEbäudes erfolgt bauseits.
Die Vorhaltung umfasst den Zeitraum ab Fertigstellung Innenputz und Fertigstellung der Bodenbeläge.
Die nachbeschriebenen Positionen des UMSETZEN sind folgendermaßen zu verstehen:
Die Geräte werden zunächst allesamt auf den Rohboden gestellt und in Betrieb genommen.
Das ERSTE Umsetzen aller Geräte ist zum Einbau der Bodenbeschichtung nötig. Die Geräte müssen versetzt werden um die Bodenbelagarbeiten durchführen zu können.
Das ZWEITE Umsetzen erfolgt nach dem Einbringen der Bodenbeschichtung. Die Geräte werden dann vom zwischenzeitlichen Standort auf den (wieder begehbaren) Boden gesetzt und bleiben dort bis zum Abbau.
Die Positionen des Umsetzens sind demnach inkl. der dafür notwendigen Anfahrten zu kalkulieren.
HINWEIS BAUTROCKNUNG
02.01 Bautrocknung - Gebäude 1441 (Hochbehälter 2)
02.01
Bautrocknung - Gebäude 1441 (Hochbehälter 2)
02.02 Bautrocknung - Gebäude 720 (Überhebepumpwerk)
02.02
Bautrocknung - Gebäude 720 (Überhebepumpwerk)
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