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OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ELEKTRONISCHE ANGEBOTSABGABE ÜBER VERGABEPLATTFORM ELEKTRONISCHE ANGEBOTSABGABE ÜBER VERGABEPLATTFORM
ACHTUNG
Ausschließlich elektronische Angebotsabgabe in Textform über die Vergabeplattform möglich!
AUSSCHLUSS VON ANGEBOTEN BEI DER WERTUNG
Bitte beachten Sie die FB „wichtige Informationen Ihrer Vergabestelle“, insbesondere FB 211 Ziffer 8.
ELEKTRONISCHE ANGEBOTSABGABE ÜBER VERGABEPLATTFORM
WICHTIGE VORBEMERKUNGEN WICHTIGE VORBEMERKUNGEN
ENTSCHÄDIGUNG
Für die Ausarbeitung des Angebotes und der mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen erhält der Bieter keine Entschädigung.
AUTOMATISCHE SORTIERUNG
Die Verdingungsunterlagen wurden automatisch sortiert. Der Bieter hat die Vollständigkeit der Unterlagen anhand der Seitenzahlen zu prüfen und fehlende Blätter beim ausschreibenden Bauamt anzufordern. Doppelseiten sind auszusortieren und zu vernichten.
PLÄNE
Pläne sind Bestandteil der Leistungsbeschreibungen.
WICHTIGE VORBEMERKUNGEN
ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG
STANDORT UND LAGE
Der Standort befindet sich in der Rhön-Kaserne Wildflecken, in der Nähe des Ortes Markt Wildflecken, und liegt ca. 40 km nördlich der Landkreisstadt Bad Kissingen. Das Grundstück des Gebäudes 1441 (Hochbehälter II) liegt im nördlichen Bereich außerhalb des Truppenübungsplatzes auf einer grünen Wiese mit Gefälle, erreichbar über eine Schotterzuwegung (ca.60m) von der Straße aus. Das Gebäude 720 (Überhebepumpwerk) liegt etwas abgelegen von dem bebauten und eingezäunten Kasernenbereich in einem Waldgrundstück im Osten des Geländes.
ZUFAHRTSSTRASSEN
Die Zu- und Abfahrt zu dem Grundstück des Gebäudes 1441 erfolgt über die Haupteinfahrt an der Kasernenwache, während für die Zufahrt zu Gebäude 720 ca. 300 m vor der Haupteinfahrt rechts abzubiegen ist. Die Grundstücke sind über befestigte Straßen bzw. Schotterzuwegungen (Gebäude 1441) und einen ca. 2km langen, unbefestigten Feld-/ Waldweg (Gebäude 720) erreichbar. Das Gebäude ist zudem auch von der Staatsstraße 2289 aus über einen ca. 750 m langen, jedoch unbefestigten Waldweg erreichbar.
BAUWERK UND AUSSENANLAGEN
Bei den jeweils zweigeschossigen Neubauten handelt es sich um die Gebäude 1441 (Hochbehälter) und 720 (Überhebepumpwerk), welche als Gebäude der Wasserversorgung genutzt werden.
GEBÄUDE 1441
Die bestehende Zuwegung am HB II ist in Anlehnung an das DVGW-Regelwerk zu ertüchtigen. Aufgrund der angrenzenden Lage zum Trinkwasserschutzgebiet ist daher ein Verbundpflaster mit entsprechendem Unterbau vorzusehen. In diesem Zuge ist auch der Einbau eines neuen Betonfertigteilpodests mit integriertem Gitterrost vor der Haupteingangstüre durchzuführen.
Im EG ist die bestehende Wand aus Mauerwerk vom Vorraum Hochbehälter (0.001) zum Vorraum Technik (0.002) mit einer Öffnung für eine neue Zugangstüre zu versehen. Zudem ist mittels Betonsägeschnitt die Brüstung des Laufstegs im Revisionsbereich (0.003) für die Erstellung einer neuen Trennwand aus KS-Mauerwerk zu präparieren. Diese ist raumhoch auszuführen und beidseitig zu verputzen sowie zu streichen. Zudem ist im Vorraum Hochbehälter der bestehende Bodenablauf rückzubauen und zu verschließen sowie der Abbruch inkl. Entsorgung der bestehenden Wandfliesen eingeplant. Die Wände werden anschließend neu verputzt und gestrichen.
Im Raum Technik (U1.001) im UG ist mittels Betonsägeschnitt der Einbau einer Entwässerungsrinne vorzubereiten.
Sowohl im EG (0.001 und 0.002) als auch im UG (U1.001 und U1.003) ist eine umfangreiche Bodensanierung auf dem bestehenden Rohfußboden auszuführen. Hierfür ist nach dem Ausgleich des Bestandsbodens eine Epoxidharz-Verlaufsbeschichtung mit hochpigmentierter Versiegelung und Sperrschicht gegen aufsteigende Feuchtigkeit aufzubringen.
Zur Entwässerung der Bodenflächen werden im Zuge der Belegung mit Ausgleichs- und Bodenversiegelungsmasse die Sonderformen der Entwässerungsrinnen im Raum Technik des UG beigestellt, ausgerichtet und mit an gearbeitet.
Die bestehende einflügelige Außentüre zum Vorraum Hochbehälter (0.001) sowie die bestehende einflügelige Innentüre zum Revisionsbereich (0.003) mit Laufsteg sind rückzubauen und fachgerecht zu entsorgen. Der Haupteingang ist dabei mit einer neuen Aluminiumtüre (RC 3) auszustatten. In die beiden Öffnungen (1x Bestand, 1x neu) der Trennwand zwischen Vorraum und Technikbereich sind zwei neue Aluminiumtüren (RC 2) einzubauen.
Zur Ermöglichung von Sanierungsarbeiten an den Boden-, Wand- und Deckenflächen sind Rohr- und Kabeltrassen-Unterstützungen zu demontieren. Provisorische Halterungen sind bei abschnittsweisem Arbeiten nicht erforderlich. Weiterhin sind neue Halterungen in allen Sparten und Anbauweisen zu errichten, wobei die Halterungen der Rohrleitungen nicht mehr nur statischer Natur sein sollten, sondern formschlüssig sein müssen (Auffangen von Druckstößen). Für die Rettung verunfallter Personen sollen weiterhin Lastverteilplatten mit Anschlagpunkten eingebaut werden.
Im Bereich der allgemeinen Elektroinstallation wird die bestehende Aufputz-Installation in Form von Installationsrohren, Kabeln sowie Schaltern, Dosen und Leuchtmitteln rückgebaut, um die Sanierung der Boden-, Wand- und Deckenflächen zu ermöglichen. Nach Kostengegenüberstellung im Zuge der Ausarbeitung der vorliegenden Planung ist eine Neuinstallation mit neuem Installationsmaterial in etwa gleicher Verteilung kostengünstiger als die Übernahme des rückgebauten Bestandes, zudem ist auch die neue Gewährleistungsfrist ein großer Vorteil. Weiterhin werden sicherheitsrelevante Bauteile wie Handscheinwerfer, Rauchwächter und dgl. zugerüstet. Eine sicherheitstechnische Abnahmeprüfung schließt die Leistung ab.
GEBÄUDE 720
Die schwer zu pflegende Zuwegung am ÜPW ist in Anlehnung an das DVGW-Regelwerk zu ertüchtigen. Aufgrund der angrenzenden Lage zum Trinkwasserschutzgebiet ist daher ein Verbundpflaster mit entsprechendem Unterbau vorzusehen. In diesem Zuge ist auch der Einbau eines neuen Betonfertigteilpodests mit integriertem Gitterrost vor der Haupteingangstüre und vor der Eingangstüre zum außenliegenden Technikraum 2 (0.004) durchzuführen.
In den Innenräumen des Gebäudes ist die bestehende Metallständerwand im EG inklusive des schadstoffbelasteten Putzes, der Beplankung und der Dämmstoffe rückzubauen und fachgerecht zu entsorgen. Im Bereich der abgebrochenen Metallständerwand ist in der Folge als Abschluss des Technikraums 1 (0.001) zum Vorraum (0.003) eine neue Wand aus KS-Mauerwerk zu erstellen, welche beidseitig zu verputzen ist. In diesem Zuge sind auch die bestehenden Wandflächen des Technikraums zu verputzen sowie eine Öffnung für eine neue Zugangstüre zum Technikraum herzustellen.
Im Technikraum 3 (U1.001) des UG ist eine umfangreiche Betonsanierung inkl. dazugehöriger Vor- und Nacharbeiten aller Wand- und Deckenflächen vorzusehen. Zudem ist dort mittels Betonsägeschnitt der Einbau einer Entwässerungsrinne vorzubereiten. Des Weiteren ist der Technikraum 3 von der alten Wasserkammer (U1.001a) mittels einer neu zu erstellenden Wand aus KS-Mauerwerk zu trennen. Die neue Wand ist anschließend einseitig zu verputzen und mit einer Öffnung für eine neue Zugangstüre zu Revisionszwecken zu versehen.
Im Zuge der Sanierung sind zudem zwei neue Aluminiumtüren (RC 2) in die o. g. neuen Wände einzubauen.
Sowohl im EG (0.001 und 0.003) als auch im UG (U1.001) ist eine umfangreiche Bodensanierung auf dem bestehenden Rohfußboden auszuführen. Hierfür ist nach dem Ausgleich des Bestandsbodens eine Epoxidharz-Verlaufsbeschichtung mit hochpigmentierter Versiegelung und Sperrschicht gegen aufsteigende Feuchtigkeit aufzubringen.
Zur Entwässerung der Bodenflächen werden im Zuge der Belegung mit Ausgleichs- und Bodenversiegelungsmasse die Sonderformen der Entwässerungsrinnen im Raum Technik 3 des UG beigestellt, ausgerichtet und mit an gearbeitet.
Zur Ermöglichung von Sanierungsarbeiten an den Boden-, Wand- und Deckenflächen sind Rohr- und Kabeltrassen-Unterstützungen zu demontieren. Provisorische Halterungen sind bei abschnittsweisem Arbeiten nicht erforderlich. Weiterhin sind neue Halterungen in allen Sparten und Anbauweisen zu errichten, wobei die Halterungen der Rohrleitungen nicht mehr nur statischer Natur sein sollten, sondern formschlüssig sein müssen (Auffangen von Druckstößen).
Im Bereich der allgemeinen Elektroinstallation wird die bestehende Aufputz-Installation in Form von Installationsrohren, Kabeln sowie Schaltern, Dosen und Leuchtmitteln rückgebaut, um die Sanierung der Boden-, Wand- und Deckenflächen zu ermöglichen. Nach Kostengegenüberstellung im Zuge der Ausarbeitung der vorliegenden Planung ist eine Neuinstallation mit neuem Installationsmaterial in etwa gleicher Verteilung kostengünstiger als die Übernahme des rückgebauten Bestandes, zudem ist auch die neue Gewährleistungsfrist ein großer Vorteil. Weiterhin werden sicherheitsrelevante Bauteile wie Handscheinwerfer, Rauchwächter und dgl. zugerüstet. Eine sicherheitstechnische Abnahmeprüfung schließt die Leistung ab.
ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG
WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ALLGEMEINES WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ALLGEMEINES
Sämtliche „weitere besondere Vertragsbedingungen Allgemeines“ sind Vertragsbestandteil und in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
1. VORSCHRIFTEN UND BESTIMMUNGEN
Für die Auftragsabwicklung gelten folgende Vorschriften und Bestimmungen in neuster Fassung:
- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - VOB Teil B
- Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - VOB Teil C
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - BausteIlV
- Bayerische Bauordnung - BAYBO
- Energieeinsparungsverordnung - EnEV
- Unfallverhütungsvorschriften "Bauarbeiten“ - BGV C 22
- Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG
2. AUSFÜHRUNG ALLGEMEINES
Die Arbeiten sind im Rahmen der vereinbarten Bauzeit auszuführen. Eine Abstimmung mit der Bauleitung des AG bzw. dem Nutzer der Liegenschaft (Bundeswehr) ist zwingend erforderlich.
Arbeitsunterbrechungen von mehreren Tagen sind aufgrund der gewerkeübergreifenden Arbeiten, nach Anweisung der Bauleitung des AG, zu berücksichtigen und einzukalkulieren.
Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Maße sind nur Richtmaße. Nach Auftragsvergabe sind die genauen Maße festzulegen. Sämtliche Maße sind durch den AN eigenverantwortlich am Bau zu überprüfen und etwaige Unstimmigkeiten mit der Bauleitung des AG abzuklären. Das Aufmaß kann auch zusammen mit der Bauleitung des AG durchgeführt werden (gemeinsames Aufmaß). Nachträglich eingereichte Aufmaßblätter müssen nachprüfbar sein und können nur im Einzelfall anerkannt werden. Die Aufmaßbegehung muss durch den AN mindestens 3 Werktage zuvor angekündigt werden.
Dem AN werden spätestens 5 Tage nach Auftragserhalt die Ausführungspläne nur elektronisch von der Bauleitung des AG vorgelegt.
Der AN überprüft den erforderlichen Untergrund für seine Leistung auf Eignung. Bedenken gegen die vorgesehene Art und den Zeitpunkt der Ausführung sind der Bauleitung des AG vor Ausführung der Arbeiten schriftlich mitzuteilen.
Der AN verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen auf Vollständigkeit, fachliche Ausführbarkeit und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Dies gilt auch besonders im Hinblick auf die vorgesehene Verbindung mit dem Bauwerk und die zu erwartendem Beanspruchung (Aufnahme der Bewegungen des Baukörpers und die der Bauelemente). Mögliche Unstimmigkeiten sind der Bauleitung des AG rechtzeitig mitzuteilen. Für den Bieter gelten die Regelungen gemäß FB 212 Ziffer 1.
Die Bauleitung des AG muss die Montage der Bauelemente genehmigen und freigeben. Die Arbeiten sind lot-, flucht- und winkelgerecht unter Einhaltung der zulässigen Toleranzen auszuführen. Die Anschlüsse müssen den bauphysikalischen Anforderungen gerecht werden, d.h. die Anforderungen aus Wärmeschutz, Feuchteschutz, Schallschutz und Fugenbewegung sind zu berücksichtigen. Die horizontalen Einbauebenen sind vom AN nach den bauseits vorhandenen Meterrissen (Ausführung erfolgt durch das Gewerk Rohbau- und/oder Tiefbauarbeiten) einzumessen.
Während der Bauzeit sowie beim Transport und Zwischenlagern sind zum vorübergehenden Schutz der Leistung geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Im Falle einer Beschädigung oder Zerstörung hat der AN diese umgehend bei der Bauleitung des AG zu melden.
Die angebotenen Leistungen umfassen, wenn nicht anders in der Leistungsbeschreibung verlangt, die komplette Lieferung und betriebsfertige Montage nach den anerkannten Regeln der Technik mit allen dazugehörigen Baustoffen und Bauteilen, einschließlich Transport zur Baustelle, Abladen, Lagern, Einsatz von Hebewerkzeugen (Autokran), sowie sämtliche Hilfs- und Nebenarbeiten.
Der AN hat den Transportweg eigenverantwortlich zu planen und sich etwaige Genehmigungen der zuständigen Behörden einzuholen. Die erforderlichen Wartezeiten für die Ausstellung eines Ausweises bzw. Tagesausweises, der für den Zutritt zur Kaserne notwendig ist, sind einzuplanen.
Der AN verpflichtet sich, an der Baustelle täglich nach Arbeitsende zu überprüfen, ob alle elektrischen Leitungen abgeschaltet und alle Öffnungen geschützt sind. Auf die Diebstahl- und Brandgefahr, besonders bei Schweißarbeiten, wird ausdrücklich hingewiesen.
Der AN verpflichtet sich, zur Aufsicht aller Arbeiten ständig die gleiche Fachkraft an der Baustelle zu beschäftigen. Ein Wechsel der Aufsichtsfachkraft darf vom AN nur nach vorheriger Verständigung der Bauleitung des AG und mit Einverständnis derselben vorgenommen werden.
Ausführungszeichnungen, Werkstattzeichnungen, Detailanschlüsse bzw. Montagepläne und Bauteillisten sowie insbesondere Betonfertigteilpläne (Decken, Treppen) sind vom AN unentgeltlich und unaufgefordert zu fertigen. Spätestens 14 Tage nach Auftragserhalt sind diese elektronisch der Bauleitung des AG zur Freizeichnung zu zusenden. Als Grundlage für die Ausführung sind nur Pläne mit Freigabevermerk der Bauleitung des AG zugelassen. Dies gilt sowohl für Architektenpläne als auch für Pläne, die vom AN zu fertigen sind. Die Freigabe der Planung entbindet den AN nicht von seiner Prüf- und Hinweispflicht.
Sind für Materialien, Konstruktionen, Verfahren oder die Qualifikation der ausführenden Personen durch LV, DIN-Normen, die Baugesetzgebung oder sonstige Bestimmungen Sicherheits-, Güte-, Qualitäts- bzw. Qualifikationsnachweise gefordert, so sind diese vom AN unaufgefordert vor Ausführungs- bzw. Produktionsbeginn der Bauleitung vorzulegen. Stoffe und Bauteile, für die DIN-Normen bestehen, müssen den Anforderungen der jeweiligen DIN-Güte- und Maßbestimmungen entsprechen. Stoffe und Bauteile, für die weder DIN-Normen bestehen, noch eine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, dürfen nicht verwendet werden. Die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller- und Zulieferfirma sind zu beachten.
Alle für die fachlich einwandfreie Ausführung erforderlichen Materialien, Befestigungsmittel und alle Anschlüsse an angrenzende Bauteile sind in den Einheitspreisen der jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses enthalten. Befestigungsmittel, wie Schrauben und Bolzen, müssen aus nichtrostendem Stahl bestehen und Befestigungsmittel aus Stahl müssen verzinkt sein.
Dem Bieter wird angeraten sich vor Angebotsabgabe das Gebäude anzuschauen, sich über den baulichen Zustand, über Art und Umfang der Arbeiten, sowie über Erschwernisse vor Ort zu informieren. Nachforderungen infolge Unkenntnis der Örtlichkeit werden nicht anerkannt.
3. BAUSTELLENEINRICHTUNG
Baustelle einrichten gemäß VOB Teil C, DIN 18299, Nr. 4.
Die Baustelle ist für sämtliche Leistungen, wenn nicht anders in der Leistungsbeschreibung verlangt, einzurichten, vorzuhalten und wieder zu räumen. Einrichtungs-, Vorhalte- und Räumungskosten sind in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren.
Baustelleneinrichtungsplan:
Der Baustelleneinrichtungsplan ist vom Gewerk Rohbau- und/oder Tiefbauarbeiten in Abstimmung mit der Bauleitung des AG spätestens 7 Tage nach Auftragserhalt zu entwickeln und vorzulegen; eine Freigabe erfolgt nur durch die Bauleitung des AG. Die übrigen Gewerke haben vor Bauausführung eine Absprache zur Baustelleneinrichtung mit der Bauleitung des AG zu halten.
Bauzaun:
Ein Bauzaun, inkl. abschließbarem Tor, ist an der Baufeldzufahrt ist vorhanden. Die Ausführung erfolgt durch das Gewerk Rohbau- und/oder Tiefbauarbeiten.
Verkehrssicherung:
Für Anschlüsse, Verkehrsführungen, Absperrungen, usw. hat der AN in Eigenverantwortlichkeit nach Abstimmung mit dem AG die Genehmigungen beim Bundeswehrdienstleistungszentrum einzuholen. Notwendige Einrichtungen zur Verkehrssicherung einschließlich der erforderlichen Beschilderungen sind herzustellen, ständig zu unterhalten, nötigenfalls zu ergänzen und wieder abzubauen.
Verkehrssicherheit öffentlicher Straßen:
Die Erschließung des Baugeländes findet über öffentliche Straßen statt. Verschmutzungen dieser Straßen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Soweit solche Verschmutzungen entstehen, sind die Straßen durch den AN arbeitstäglich zu reinigen. Dies hat, wenn notwendig mehrmals täglich zu erfolgen. Die Verkehrssicherheit ist jederzeit aufrecht zu erhalten.
Sicherheitsvorkehrungen:
Einrichten der Baustelle für sämtliche in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen einschließlich der Durchführung aller erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Anlage, des Personals und Dritter entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften. Dies gilt auch für Nachbargrundstücke und benachbarte Gebäude.
Baumaschinen und -geräte:
Zur Baustelleneinrichtung gehören alle notwendigen Geräte, Werkzeuge, Maschinen, Hebegeräte (Kräne) und Transportmittel. An der Baustelle dürfen nur noch solche Baumaschinen und Baugeräte eingesetzt werden, die mit erhöhten Lärmschutzvorrichtungen versehen sind.
Stand- und Lagerflächen:
Stand- und Lagerflächen für Baustelleneinrichtungen (Container, Maschinen, Baumaterial, etc.) werden nach vorheriger Absprache mit der Bauleitung des AG in Gebäudenähe in begrenzter Größe zugewiesen. Auf Grund sich häufender Diebstähle wird dem AN dringend angeraten, die Material- und Werkzeuglagerung ausschließlich in verschließbaren Containern vorzunehmen. Die für die Baustelleneinrichtung genutzten Flächen müssen nach Beendigung der Arbeiten wieder in ihren ursprünglichen bzw. geplanten Zustand zurückversetzt werden.
Unterkunfts-, Aufenthalts- und Lagerräume:
Tagesunterkünfte im Sinne der Arbeitsstättenverordnung und Lagerräume sind für die Dauer der auszuführenden Arbeiten auf den dafür vorgesehenen Flächen nach Rücksprache mit der Bauleitung des AG einzurichten. Für die Tagesunterkunfts- und Lagerräume, die während der normalen Arbeitszeit benötigt werden, hat der AN selbst zu sorgen. Unterkünfte wie Schlafräume und Aufenthaltsräume für die Freizeit können/dürfen auf dem Baugelände nicht eingerichtet werden.
Reinigung und Ordnung:
Die Reinigung der Baustelle ist, wenn nötig, mehrmals am Tag durchzuführen. Die Baustelle, sowie die Lager- und Arbeitsplätze sind in einem ordentlichen Zustand zu halten und zum Ende der Arbeitsschicht aufzuräumen. Für die Sicherung und Bewachung von Gerät und Material hat der AN zu sorgen.
Toiletten und Waschräume:
Toiletten und Waschräume werden dem AN für die Dauer der auszuführenden Arbeiten kostenfrei zur Verfügung gestellt. Diese sind pfleglich zu behandeln und sauber zu halten. Selbst verursachte Verschmutzungen sind durch Reinigung zu beseitigen. Die Ausführung erfolgt durch das Gewerk "Abbruch- und Rohbauarbeiten".
Innengerüste / Fahrgerüste:
Alle Innen- und Fahrgerüste sind in erforderlicher Anzahl und Größe vom AN zu stellen und einzukalkulieren.
Baustrom und Bauwasser:
Baustrom- und Bauwasseranschlüsse sind in unmittelbarer Umgebung vorhanden und werden zur Verfügung gestellt. Die notwendigen Anschlüsse, Verlängerungen und Unterverteilungen hat der AN selbst herzustellen für die Dauer seiner Leistung vorzuhalten.
Die Ausführung der Wasseranschlüsse (Verlegung in Gebäudenähe) erfolgt durch das Gewerk "Abbruch- und Rohbauarbeiten".
Sollten aufgrund der Arbeitsweise und Herstellungsverfahren des AN weitere Baustrom- und Bauwasseranschlüsse benötigt werden, hat diese der AN auf eigene Kosten selbst einrichten und erstellen zu lassen.
Die derzeit gültigen DIN- und VDE-Bestimmungen im Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen sind hierbei besonders zu beachten. Hinsichtlich der jeweiligen Nutzung, Anschlüsse, etc. gelten die Vorgaben analog zum Baustrom.
Die Verbrauchskosten für Baustrom und -wasser trägt der AG, allerdings hat der AN auf einen wirtschaftlichen Verbrauch zu achten!!!
Lage von Leitungen, Kabeln und dergleichen:
Der AN hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen und dergleichen beim AG und bei den für die Ver- und Entsorgungsanlagen zuständigen Trägern anhand der Bestandslagepläne und den dazu ergangenen Anweisungen zu unterrichten.
4. SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLAN (SIGE-PLAN)
Diese Maßnahme und die Ausführung aller Leistungen unterliegen der Baustellenverordnung (BaustellV) in neuster Fassung. Somit sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) Bestandteil jeder Leistung.
Der AG stellt den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SIGEKO) für die gesamte Zeit der Baumaßnahme.
Der SIGEKO erstellt den SIGE-Plan, der dem AN ausgehändigt wird. Der SIGE-Plan wird vor Baubeginn mit dem Bauablaufplan des AN abgestimmt. Hierbei muss der AN bereits alle Schutzeinrichtungen und -maßnahmen gemäß dem ArbSchG und den UVV in den Ablauf aufgenommen haben.
Der SIGEKO arbeitet, zusammen mit der Bauleitung des AG, einen Terminplan für Sicherheitsbesprechungen und Baubegehungen aus. Neben der verantwortlichen Bauleitung (AN und AG) sind auch die Subunternehmer verpflichtet, auf Anordnung durch ihre örtlichen Bau- / Montageleiter bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte diese Termine wahrzunehmen.
Während der Ausführungsphase informiert der AN den SIGEKO unverzüglich in Schriftform, wenn erhebliche Änderungen der Gegebenheiten Auswirkungen auf den SIGE-Plan haben, damit dieser angepasst werden kann. Dies gilt auch für besondere Gefährdungen gemäß Anhang II der BaustellV, die erst während der Bauausführung hinzukommen.
Der SIGEKO übernimmt mit der Bauleitung des AG die Ersteinweisung der AN. Die Ersteinweisung der ausführenden Gewerke erfolgt direkt vor Baubeginn. Zu diesem Zeitpunkt muss der Ersthelfer gemäß UVV "Erste Hilfe" (BGV A5) namentlich benannt werden. Teilnehmer sind die ausführenden Firmen und der Sicherheitsbeauftragte. Vom SIGEKO werden ebenfalls die Vertreter der Gewerbeaufsicht und der Berufsgenossenschaft eingeladen. Werden Subunternehmer eingesetzt, so obliegt die Einweisung deren Auftraggeber.
Die Tätigkeit des SIGEKO befreit den AN nicht von der Abstimmungspflicht mit den anderen Unternehmen und Gewerken entsprechend § 8 ArbSchG und § 6 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).
Die Vorankündigung wird vom SIGEKO sichtbar und wettergeschützt auf der Baustelle angebracht.
5. BAUABLAUF UND BAUKONTROLLE
Zutrittsgenehmigung:
Das genaue Prozedere ist in den weiteren Vertragsunterlagen erläutert und zwingend zu beachten.
Aufenthalt:
Der Aufenthalt der Beschäftigten des AN innerhalb der Kaserne begrenzt sich auf dessen tägliche Arbeitszeit und Arbeitstage. Das Aufhalten außerhalb dieses Zeitraums ist strengstens untersagt und wird strafrechtlich verfolgt.
Baustelleneinweisung:
Spätestens 3 Tage nach Erhalt des Auftrages findet eine Baustelleneinweisung des AN durch die Bauleitung des AG statt. Hierbei sind unter anderem die Aufmaße vor Ort zu nehmen. Dies ist notwendig um den Bauablauf zu beschleunigen bzw. um die Termine fristgerecht erfüllen zu können, da die Lieferzeit einzelner Produkte die Bauzeit erheblich verzögern können.
Bauzeitenplan:
Der Bauzeitenplan des AN ist spätestens 14 Tage nach Auftragserhalt auf Basis der von der Bauleitung des AG übergebenen Informationen und Daten zu erstellen und an diesen zu übersenden. Die Arbeiten müssen innerhalb der Einzelfristen erfolgreich abgeschlossen werden. Hierfür ist entsprechend Personal einzuplanen um eine termingerechte Abwicklung zu gewährleisten. Dies erfordert gegebenenfalls Arbeitszeiten an Samstagen und über die allgemein üblichen Regelarbeitszeiten hinaus, vor allem aber gemeinschaftliches und rücksichtsvolles Arbeiten der einzelnen Gewerke untereinander sowie miteinander.
Bautagebuch:
Für die vom AG geforderte kontinuierliche Kostenkontrolle sind täglich Bauberichte vom AN zu erstellen. Die Bauberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Abrechnung von Bedeutung sind. Weiterhin müssen Anzahl und Tätigkeit der an der Baustelle beschäftigten Mitarbeiter des AN aus den Wochenberichten hervorgehen. Die Bautageberichte sind täglich, spätestens jedoch wöchentlich, der Bauleitung des AG zu übergeben.
Baustellenbesprechungen:
Es finden wöchentlich Baustellenbesprechungen statt, zu denen der AN einen fachkundigen und bevollmächtigten Vertreter zu entsenden hat.
Statik:
Die Statik ist mit dem zuständigen Tragwerksplaner in jedem Fall abzustimmen.
Abnahme:
Die Abnahme der Bauleistung erfolgt bei Fertigstellung aller Leistungen. Sämtliche Bauteile sind vor der Abnahme zu reinigen und auf Funktionstüchtigkeit zu überprüfen.
Abrechnung:
Für die Abrechnung gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Die Leistungen sind nach dem LV und den Maßen aus den Plänen abzurechnen, soweit die Ausführung diesen Zeichnungen entspricht. Zur Abrechnung ist ein Aufmaßplan vorzulegen, aus dem alle Maße nachvollziehbar zu entnehmen sind. Andernfalls ist ein gemeinsames Aufmaß zu erstellen. Dies gilt auch für Leistungsteile, die sich durch den Baufortschritt einer späteren Feststellung entziehen.
Übereinstimmungserklärung:
Zur Schlussrechnung ist der Bauleitung des AG eine Liste der eingebauten Materialien, der Leistungen und die dazugehörigen Produktdatenblätter mit Zeichnungen zu übergeben sowie die Übereinstimmungserklärung der ausgeführten Leistung mit der ausgeschriebenen Leistung.
WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ALLGEMEINES
WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ABFALL WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ABFALL
Sämtliche „weitere besondere Vertragsbedingungen - Abfall“sind Vertragsbestandteil und in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
1. BEHANDLUNG VON BAUSCHUTT, BODENAUSHUB, BAUSTELLENABFÄLLEN
1.1 ALLGEMEINES
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die sich aus Abschnitt 4.1.11 der ATV DIN 18 299 ergebende Verpflichtung des Auftragnehmers (AN) durch nachstehende Regelung nicht eingeschränkt wird.
Es gelten:
- das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- die Ersatzbaustoffverordnung (EBV),
- die Deponieverordnung (DepV) und
- die Bodenschutzverordnung (BBodSchV)
uneingeschränkt.
Das Abbruchmaterial ist nach Werkstoffen zu trennen. Die Abbruch-/Aushubarbeiten sind so durchzuführen, dass anfallendes Material zu einem möglichst hohen Prozentsatz wiederverwertet werden kann. Boden, Materialien und Stoffe sind daher zwingend bestmöglich zu separieren.
Sowohl für nicht gefährliches als auch für gefährliches Abbruchmaterial / Bodenaushub ist zu beachten:
(1) Die Abfallhierarchie gemäß§ 6 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist zwingend einzuhalten.
(2) Der Auftragnehmer (AN) wird Abfallerzeuger und Besitzer aller anfallenden Bau- und Abbruch- Abfälle sowie der Bodenaushubmaterialien (Übergang der Sachherrschaft). Er übernimmt somit die Pflichten des Auftraggebers (AG) zur Verwertung und Beseitigung aller Bau- und Abbruch-Abfälle sowie der Bodenaushubmaterialien unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere der abfallrechtlichen Bestimmungen sowie des Standes der Technik. -> siehe auch Formblatt 241 (Abfall).
(3) Das Abbrechen, Ausheben und Bereitstellen der Abbruch- und Bodenmaterialien auf geeigneten Flächen bzw. in vorschriftsmäßigen Containern, das Vorhalten der Container und die ggf. erforderliche Konfektionierung des Abfalls ist in die Einheitspreise einzurechnen, ebenso wie die erforderlichen Abfallsäcke und Lagergefäße, Binde- oder Zusatzmittel und deren vorschriftsmäßige Kennzeichnung.
(4) Der Transport zu den entsprechenden Entsorgungsstellen, inkl. Maut- und Wiegegebühren ist in die Einheitspreise einzurechnen.
(5) Gebühren für evtl. notwendige Behandlungs- und Aufbereitungsschritte sind einzukalkulieren.
(6) Der Auftragnehmer (AN) muss die gesetzlich erforderlichen Transportgenehmigungen nachweisen. Die Bestimmungen der TgV (Transportgenehmigungsverordnung) und der GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn) sind einzuhalten.
Nachfolgende Regelungen betreffen nur Abfälle, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers anfallen (Abfälle sind Gegenstand des Auftrages).
Für Abfälle, die aufgrund der Leistungsausführung des Unternehmers oder dessen Subunternehmers anfallen (Baustellenabfälle wie Verpackungs- oder Materialabschnitte) hat der AN als Erzeuger selbst Regelungen einer ordnungsgemäßen Entsorgung zu treffen.
1.2 ABBRUCH- UND BODENMATERIAL, NICHT GEFÄHRLICH, ZUR VERWERTUNG
Alle Abfälle, die gemäß den Einstufungskriterien der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) als nicht gefährlich eingestuft werden und für welche Abschnitt 1.3 dieser Vorbemerkungen nicht zutrifft, sind Abfälle zur Verwertung.
Bei Bauschutt zur Verwertung sind dies alle Abfälle,
a) die die Materialklasse RC - 3 gemäß EBV
bzw.
b) im Falle einer Verwertung im Straßenbau gemäß den "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Technische Lieferbedingungen für die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei der Verwendung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau in Bayern (ZTV wwG-StBBy 05" der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz,
einhalten.
Bei Straßenaufbruch zur Verwertung sind dies alle nicht gefährlichen Abfälle, die gemäß der Änderung der "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen im Straßenbau in Bayern (ZTVuVA-StB By 03)" der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern und gemäß Merkblatt 3.4/1 des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft sowie gemäß Abfallratgeber&Infoblatt "Pechhaltiger Straßenaufbruch" des Bayerischen Landesamts für Umwelt, die Schwelle für gering verunreinigten Ausbauasphalt (PAK <= 25 mg/kg) einhalten.
Bei Bodenaushub zur Verwertung sind dies alle Abfälle, die die Obergrenze
a) bei einem Einsatz in technischen Bauwerken gemäß EBV mit der Materialklasse BM - F3 / BG - F3
bzw.,
b) bei einer Verfüllung in Gruben, Brüchen und Tagebauen gemäß Eckpunktepapier "Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen" des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen und des Bayerischen Industrieverbands Steine und Erden e.V., der Materialklasse bis LAGA Z2 (LVGBT)
einhalten.
Zu beachten sind folgende zusätzliche Regelungen:
(1) Gemäß NachwV gilt für nicht gefährliche Abfälle die Registerpflicht. Der AN übernimmt hierbei die Registerführung.
(2) Die ordnungsgemäße Registerführung ist dem AG, bzw. der Bauleitung des AG regelmäßig bis zum Abschluss der Abfallentsorgung zu dokumentieren. (Tabellarische Erfassung in einer Tabelle mit Angaben dazu, an welche Stellen welche Abfallmengen verbracht wurden mit folgenden Mindestangaben: Name des Entsorgers, Anfallstelle, AVV-Schlüssel, Bezeichnung des Abfalls, Abfallmenge in t, Abgabedatum). Das Register ist dem AG zeitnah, spätestens mit jeder Abschlagsrechnung in Papier- und elektronischer Form (Excel-Format) zu übergeben. Wiegescheine sind lückenlos beizufügen.
Die Kosten hierfür werden durch den AG separat vergütet (siehe Leistungspositionen im Abschnitt Entsorgung).
(3) Die Kosten und Gebühren für die sach- und fachgerechte Entsorgung sind in die Einheitspreise einzurechnen.
1.3 ABBRUCH- UND BODENMATERIAL, NICHT GEFÄHRLICH, ZUR DEPONIERUNG
Problematisches Abbruch- und Bodenaushubmaterial, nicht gefährlich (u.a. Wandputze mit Anstrichfarben, AVV 170904, pechhaltiger Straßenaufbruch, AVV 170302, Bodenmaterial mit Verunreinigungen, AVV 170504), welches jedoch aufgrund seiner Herkunft und Eigenschaften nicht mehr direkt verwertet werden kann, muss aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwangs an die vorgegebene Deponie angedient werden.
Bei Bauschutt sind dies alle Abfälle, die die Materialklasse RC - 3 gemäß EBV (siehe Abschnitt 1.2) nicht mehr einhalten (Einbau auch mit technischen Sicherungsmaßnahmen nicht mehr möglich), jedoch gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVV) als noch nicht gefährlich eingestuft sind und bei welchen die Zuordnungswerte für eine Ablagerung auf eine DK II-Deponie gemäß Deponieverordnung (DepV) eingehalten werden.
Bei pechhaltigem Straßenaufbruch sind dies alle Abfälle, die die Schwelle für gering verunreinigten Ausbauasphalt (PAK <= 25 mg/kg, siehe Abschnitt 1.2) nicht mehr einhalten, jedoch als noch nicht gefährlich eingestuft sind (PAK < 1000 mg/kg und/oder Benzo(a)pyren < 50 mg/kg) und bei welchen die Zuordnungswerte für eine Ablagerung auf eine DK II-Deponie gemäß Deponieverordnung (DepV) eingehalten werden.
Bei Bodenaushub sind dies alle Abfälle, die die Materialklasse BM - F3 / BG - F3 (siehe Abschnitt 1.2) nicht mehr einhalten (Einbau auch mit technischen Sicherungsmaßnahmen nicht mehr möglich), jedoch gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVV) als noch nicht gefährlich eingestuft sind und bei welchen die Zuordnungswerte für eine Ablagerung auf eine DK II-Deponie gemäß Deponieverordnung (DepV) eingehalten werden.
Zu beachten sind folgende zusätzliche Regelungen:
(1) Gemäß NachwV gilt für nicht gefährliche Abfälle die Registerpflicht. Der AN übernimmt hierbei die Registerführung.
(2) Die ordnungsgemäße Registerführung ist dem AG, bzw. der Bauleitung des AG regelmäßig bis zum Abschluss der Abfallentsorgung zu dokumentieren. (Tabellarische Erfassung in einer Tabelle mit Angaben dazu, an welche Stellen welche Abfallmengen verbracht wurden mit folgenden Mindestangaben: Name des Entsorgers, Anfallstelle, AVV-Schlüssel, Bezeichnung des Abfalls, Abfallmenge in t, Abgabedatum). Das Register ist dem AG zeitnah, spätestens mit jeder Abschlagsrechnung in Papier- und elektronischer Form (Excel-Format) zu übergeben. Wiegescheine sind lückenlos beizufügen.
Der Auftragnehmer hat ferner die vom Entsorger bzw. Deponiebetreiber geforderten Formblätter auszufüllen und dem Deponiebetreiber rechtzeitig vor der Abfallentsorgung zu übermitteln. Die Formblätter sind dem AG zeitgleich in Kopie anzuzeigen.
Die Kosten hierfür werden durch den AG separat vergütet (siehe Leistungspositionen im Abschnitt Entsorgung).
(3) Die Kosten und Gebühren für die sach- und fachgerechte Entsorgung sind in die Einheitspreise einzurechnen.
1.4 ABBRUCH- UND BODENMATERIAL, GEFÄHRLICH, ZUR BESEITIGUNG
Die Einstufung des Abfalls erfolgt nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) und nach den Vorgaben der in Abschnitt 1.2 genannten Merkblättern, Richtlinien und Regelwerken.
Für die Entsorgung von schadstoffbelasteten, gefährlichen Abfällen führt der Auftragnehmer für den Auftraggeber das elektronische Nachweisverfahren (eANV) durch.
Zu beachten sind folgende zusätzliche Regelungen:
(1) Gemäß NachwV gilt für gefährliche Abfälle die Register- und Nachweispflicht. Der AN übernimmt für den AG hierbei die Registerführung. Das Register ist tagesaktuell zu führen und dient auch als Leistungsnachweis bei sämtlichen Rechnungen des AN. Der AN hat sich rechtzeitig einen Zugang zum eANV und weiterhin eine baustellenbezogene Erzeugernummer zu verschaffen, um den Baustellenablauf nicht zu stören.
Die Kosten hierfür und für die Ausstellung der Entsorgungsnachweis- und Begleitscheinformulare werden durch den AG separat vergütet (siehe Leistungspositionen im Abschnitt Entsorgung).
(2) Der Auftraggeber (AG) bezahlt die Gebühren der Entsorgung unmittelbar an den Abfallentsorger/Deponiebetreiber.
1.5 ENTSORGUNGSSTELLEN
(1) Nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung
Alle nicht gefährlichen Abfälle zur Verwertung dürfen nur in gesetzlich zugelassenen Anlagen oder Entsorgungsfachbetriebe gemäß EfbV entsorgt (verwertet) werden.
Die Wahl dieser Entsorgungsanlagen für das Recycling, die Aufbereitung und die thermische Verwertung ist dem AN jedoch freigestellt. Auskunft über die Anlagen und Entsorgungsfachbetriebe erteilt die zuständige Abfallbehörde. Der Bieter hat die seiner Kalkulation zugrundeliegenden Recycling- und Verbrennungsanlagen zu benennen und dem AG auf Verlangen deren z.Zt. gültigen Gebührenlisten bzw. Preislisten vorzulegen. Die Liste ist dem AG rechtzeitig, jedoch mindestens 14 Tage vor Ausführung der Entsorgung zur Prüfung vorzulegen.
(2) Nicht gefährliche Abfälle / Boden zur Verwertung
Die Einbauweisen der zutreffenden Tabellen der Anlage 2 gemäß EBV sind zwingend zu berücksichtigen und einzuhalten. Die Wahl der Baumaßnahme ist dem AN freigestellt.
Der Bieter hat das seiner Kalkulation zugrundeliegende Entsorgungskonzept zu benennen und dem AG auf Verlangen vorzulegen. Die Liste ist dem AG rechtzeitig, jedoch mindestens 14 Tage vor Ausführung der Entsorgung zur Prüfung vorzulegen.
(3) Gefährliche Abfälle und nicht gefährliche Abfälle zur Beseitigung
Folgende Anlagen sind aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwangs / Andienpflicht verpflichtend:
1) Nicht-brennbare Abfälle
Deponie Wirmsthal
Betreiber: Abfallwirtschaftsbetrieb des Landratsamtes
Bad Kissingen
Deponieklasse: II
97717 Euerdorf / OT Wirmsthal
Information:
Tel.: 09704/912320
Entsorgungsnachweise:
Tel.: 0971/801-5030
2) Brennbare Abfälle (z.B. Altholz A IV)
Entsorgung über zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb laut Kreislaufwirtschaftsgesetz. Der gewählte Entsorgungsfachbetrieb ist dem AG vor Baubeginn anzuzeigen.
3) Brennbare Abfälle, bituminöse Abfälle (Bitumenschindeln, Dachpappe, bituminöse Flüssigkeitssperren)
Entsorgung über zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb laut Kreislaufwirtschaftsgesetz. Der gewählte Entsorgungsfachbetrieb ist dem AG vor Baubeginn anzuzeigen.
4) Sondermüll (gefährliche Abfälle):
Gesellschaft zur Beseitigung von Sondermüll in Bayern (GSB)
Geschäftsstelle Schweinfurt
Uferstraße 65
97424 Schweinfurt
Tel. 09721 / 80070
bzw.
Gesellschaft zur Beseitigung von Sondermüll in Bayern
(GSB)
Entsorgungsbetrieb Baar-Ebenhausen
Äußerer Ring 50
85107 Baar-Ebenhausen
Tel. 08453 / 91-0
bzw.
Gesellschaft zur Beseitigung von Sondermüll in Bayern
(GSB)
DK 3 Sonderabfalldeponie Raindorf
Seckendorfer Straße 2
90587 Veitsbronn-Raindorf (Lkr. Fürth)
Tel. 09101/90616-0
2. ÜBERWACHUNG DER ABFALLENTSORGUNG
Folgende Regelungen für die Abfallentsorgung sind zu beachten und einzukalkulieren. Bei Nichtbeachtung der Regelungen behält sich der AG vor, die in den Einheitspreisen enthaltenen Kostenanteile für die Entsorgung nicht zu vergüten.
1) Anlieferung von Abfallcontainern auf der Baustelle
Es dürfen nur leere Containern angeliefert werden. Für die Lagerung und den Transport von gefährlichen Abfällen sind ausschließlich abschließbare Container mit Deckel einzusetzen.
2) Abtransport der Abfälle von der Baustelle
Der Abtransport von gefährlichen Abfällen von der Baustelle muss von der Bauleitung des AG überwacht und dokumentiert werden. Hierzu muss die Bauleitung mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Abtransport in Kenntnis gesetzt werden, dass eine Freigabe zum Abtransport erreicht werden kann. Die Freigabe jedes Containers wird durch ein Abfallentsorgungsblatt des AG bestätigt.
Die Dokumentation umfasst folgende Aufzeichnungen:
- Projektnummer und Projektbezeichnung des AG
- Bezeichnung und AVV-Schlüssel des Abfalls
- Name des Erzeugers / Erzeuger-Nr.
- Größe Container und Menge des Abfalls (Füllstand)
- Unterschrift Vertreter AG
- ggf. Bilddokumentation
WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ABFALL
WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ABBRUCH- UND ROHBAUARBEITEN WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ABBRUCH- UND ROHBAUARBEITEN
Sämtliche „weitere besondere Vertragsbedingungen Abbruch- und Rohbauarbeiten“sind Vertragsbestandteil und in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
1. NORMATIVE VERWEISUNGEN
ATV- DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
ATV- DIN 18459 Abbruch- und Rückbauarbeiten
ATV- DIN 18330 Mauerwerksarbeiten
ATV- DIN 18331 Beton- und Stahlbetonarbeiten
ATV- DIN 18336 Abdichtungsarbeiten
ATV- DIN 18349 Betonerhaltungsarbeiten
2. ERKLÄRUNGEN, NACHWEISE, PRÜFZEUGNISSE
Spätestens mit der Schlussrechnungslegung sind der Bauleitung des AG folgende Unterlagen zu übergeben:
- Fachunternehmer- /Fachbauleiterklärungen
- Nachweis über eingebaute Bauarten und Bauprodukte (Materialverwendungsnachweise/Produktnachweise), in diesem Zusammenhang insbesondere Nachweise über Schallschutzwerte u. Brandschutzklassifizierung
- Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen
- Wartungs- und /oder Pflegehinweise
- Errichtererklärungen, Errichterbestätigungen (Elt / Blitzschutz / HKS etc. betreffend)
3. ARBEITSBEREICHE
Die Baustelle ist ständig sauber zu halten, bei Bedarf bzw. auf Anordnung der Bauleitung ist diese auf Kosten des AN zu säubern und ggf. auch mehrmals täglich staubbindend zu reinigen. Ebenso sind Verschmutzungen der An- und Abfahrtswege und öffentlichen Straßen zu beseitigen. Brennbares Material darf im Arbeitsbereich nicht unnötig angesammelt werden. Flucht- und Rettungswege sind stets freizuhalten.
4. TOLERANZEN IM HOCHBAU
Grundsätzlich wird die DIN 18202 "Toleranzen im Hochbau" für Grenzabweichungen, Winkel- und Ebenheitstoleranzen vereinbart. Die hier getroffenen Regelungen gelten für alle Leistungen die der AN erbringen muss hier insbesondere für die Mauerund Betonarbeiten. Für Grenzabweichungen (Grenzwerte für Maßabweichungen) und Winkeltoleranzen gilt Tabelle 1. Für Winkeltoleranzen (Grenzwerte für Winkelabweichungen) gilt Tabelle 2. Für die Grenzwerte der
Ebenheitsabweichungen wird folgendes vereinbart:
a) Böden und Oberseiten:
Hier gelten die Anforderungen aus Tabelle 3 für "nicht flächenfertig, ohne weiteren Ebenheitsausgleich"
b) Wände und Unterseiten von Decken:
Hier gelten die Anforderungen aus Tabelle 3 für "nicht flächenfertig"
5. AUSFÜHRUNG AN 2 GEBÄUDEN
Die nachfolgend ausgeschriebenen Leistungen werden (wie im Vortext zu "Standort und Lage" beschrieben) an 2 Gebäuden ausgeführt (siehe Übersichtsplan).
Für die Abbruch- und Rohbauarbeiten sind dies:
1) Gebäude 1441 (Hochbehälter II)
2) Gebäude 720 (Überhebepumpwerk)
Der für die Ausführung an 2 Gebäuden erforderliche Aufwand für das Zurücklegen der Wege durch das eingesetzte Personal sowie der Aufwand Transport von Material und Geräten zwischen den Gebäuden ist vom Bieter in die Einheitspreise einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
6. LAUFENDER BETRIEB
Die Baumaßnahmen finden bei laufendem Betrieb in den Gebäuden statt. Die Bautätigkeiten finden zu den normalen Arbeitszeiten statt. Der Baulärm ist auf das Notwendigste zu
begrenzen, der Baustaub ist arbeitstäglich zu reinigen ("besenrein"). Die Lagerung des Materials erfolgt in den Innenräumen.
WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ABBRUCH- UND ROHBAUARBEITEN
WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN - MAßHALTIGKEIT WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN - MAßHALTIGKEIT
Sämtliche „weitere besondere Vertragsbedingungen "Maßhaltigkeit" sind Vertragsbestandteil und in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
Maßangaben in den Bauplänen zu den Ausschreibungen (Punkt 5. der Checkliste „Einzuhaltende Maße (…),Stand 14.08.2023), bzgl. der baulichen Gewerke, sind entsprechend DIN 18 202 „Toleranzen im Hochbau“ zu verstehen. Die Maßtoleranzen sind sinngemäß anzuwenden auf die Freianlagen (KGR 500)
WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN - MAßHALTIGKEIT
HINWEIS GLEICHWERTIG TECHNISCHE SPEZIFIKATION HINWEIS GLEICHWERTIG TECHNISCHE SPEZIFIKATION
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
HINWEIS GLEICHWERTIG TECHNISCHE SPEZIFIKATION
HINWEIS ERSCHWERTE BEDINGUNGEN WÄHREND BETRIEB TECHN. ANLAGE HINWEIS ERSCHWERTE BEDINGUNGEN WÄHREND BETRIEB TECHN. ANLAGE
Die Ausführung erfolgt unter erschwerenden Bedingungen, in Räumen, unter Aufrechterhaltung des Betriebes, in Bereichen mit Behinderung durch technische Einrichtungen, an allen Tagen.
HINWEIS ERSCHWERTE BEDINGUNGEN WÄHREND BETRIEB TECHN. ANLAGE
01 VORBEREITENDE ARBEITEN GEB. 720 UND 1441
01
VORBEREITENDE ARBEITEN GEB. 720 UND 1441
HINWEIS PRÜFZEUGNISSE BETONERHALT HINWEIS PRÜFZEUGNISSE BETONERHALT
Prüfzeugnisse über die Stoffe und Stoffsysteme zur Betonerhaltung werden vom AN beigelegt.
HINWEIS PRÜFZEUGNISSE BETONERHALT
HINWEIS BAUSTELLENEINRICHTUNG BAUSTELLENEINRICHTUNG
Sämtliche „weitere besondere Vertragsbedingungen Allgemeines“ (speziell Punkt 3) sowie die nachfolgend genannten „HINWEISE“ sind Vertragsbestandteil und in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
HINWEIS BAUSTELLENEINRICHTUNG
Baustelle einrichten gemäß VOB Teil C, DIN 18299, Nr. 4.
Es ist ein Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen, der folgenden Inhalt besitzen muss:
- Anzahl und Lage der Baustellencontainer jeglicher Art sowie aller Lagerplätze
- Standorte von Turmdrehkränen (wenn vom AN vorgesehen) mit Angabe der Schwenkbereiche unter Berücksichtigung von Hindernissen (Freileitungen, Straßenlaternen, Bäumen, etc.)
- Standorte von sonstigen stationären Baumaschinen und Anlagen
- Wege für Geh- und Fahrverkehr im und außerhalb des Baustellenbereichs
- Anzahl und Lage der Versorgungsanlagen für die Baustelle (Strom, Wasser, Gas, etc.)
- Entsorgungseinrichtungen
- Anzahl und Lage der Pump- und Schluckbrunnen oder Vorfluter sowie der erforderlichen Rohrleitungen bei notwendigen Wasserhaltungsarbeiten
Innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung hat der AN den Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen und mit dem AG abzustimmen.
Eine Rücksprache mit der Bauleitung des AG ist für die beim Abbau der Baustelleneinrichtung folgend genannten Punkte zwingend erforderlich und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung des AG.
- Rechtzeitige Information, mindestens 1 Woche zuvor, über den beabsichtigten Abbautermin der gesamten Baustelleneinrichtung bzw. in Teilbereichen.
- Das für die Baustelleneinrichtung genutzte Gelände bzw. die genutzten baulichen Anlagen und Gebäude sind in den ursprünglichen bzw. geplanten Zustand zu versetzen.
HINWEIS GERÜST
Ein Fassadengerüst wird für die Roh- und Erdbauarbeiten nicht gestellt. Sämtliche für die Ausführung der eigenen Arbeiten erforderlichen Fang-, Trag-, Behelfsgerüste, Gerüstböcke, fahrbare Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Auffangnetze, Absturzsicherungen, Seitenschutze, etc. - insbesondere bei Bauteilen, deren Unterseite > 3,50 m über der Aufstellfläche des Traggerüstes liegen - sind gemäß den Vorschriften der UVV durch den AN auszuführen und in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren.
HINWEIS BAUSTELLENEINRICHTUNG
01.01 Vorbereitende Arbeiten - Gebäude 720 (Überhebepump
01.01
Vorbereitende Arbeiten - Gebäude 720 (Überhebepump
01.02 Vorbereitende Arbeiten - Gebäude 1441 (Hochbehälter 2)
01.02
Vorbereitende Arbeiten - Gebäude 1441 (Hochbehälter 2)
01.03 Schutzmaßnahmen - Gebäude 720 (Überhebepumpwerk)
01.03
Schutzmaßnahmen - Gebäude 720 (Überhebepumpwerk)
01.04 Schutzmaßnahmen - Gebäude 1441 (Hochbehälter 2)
01.04
Schutzmaßnahmen - Gebäude 1441 (Hochbehälter 2)
02 ABBRUCHARBEITEN
02
ABBRUCHARBEITEN
02.01 Abbruch - Gebäude 720 (Überhebepumpwerk)
02.01
Abbruch - Gebäude 720 (Überhebepumpwerk)
02.02 Abbruch - Gebäude 1441 (Hochbehälter 2)
02.02
Abbruch - Gebäude 1441 (Hochbehälter 2)
03 BETONARBEITEN
03
BETONARBEITEN
03.01 Betonsanierung Gebäude 720 (Überhebepumpwerk)
03.01
Betonsanierung Gebäude 720 (Überhebepumpwerk)
03.02 Betonschnittarbeiten Gebäude 720 (Überhebepumpwerk)
03.02
Betonschnittarbeiten Gebäude 720 (Überhebepumpwerk)
03.03 Betonsanierung Gebäude 1441 (Hochbehälter 2)
03.03
Betonsanierung Gebäude 1441 (Hochbehälter 2)
03.04 Betonschnittarbeiten Gebäude 1441 (Hochbehälter 2)
03.04
Betonschnittarbeiten Gebäude 1441 (Hochbehälter 2)
04 MAURERARBEITEN
04
MAURERARBEITEN
04.01 Maurerarbeiten Gebäude 720 (Überhebepumpwerk)
04.01
Maurerarbeiten Gebäude 720 (Überhebepumpwerk)
04.02 Maurerarbeiten Gebäude 1441 (Hochbehälter 2)
04.02
Maurerarbeiten Gebäude 1441 (Hochbehälter 2)
05 REGIELEISTUNGEN
05
REGIELEISTUNGEN
HINWEIS STUNDENLOHNARBEITEN UND GERÄTE HINWEIS STUNDENLOHNARBEITEN UND GERÄTE
Verrechnungssätze für die nachstehenden Lohn- und Berufsgruppen sind unaufgegliedert anzubieten. In Ihnen sind enthalten:
- Lohn- und Gehaltskosten
- Lohn- und Gehaltsnebenkosten
- Sozialkosten einschließlich Sozialkassenbeiträge
- Gemeinkostenanteile
- Gewinn
Zuschläge zu den Verrechnungssätzen für vom AG angeordnete oder zu vertretende Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Mehrarbeit (Überstunden) werden gesondert in Höhe der tariflichen Vereinbarung vergütet.
Für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit wird als Zuschlag nur der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung vergütet.
Für Mehrarbeit werden zusätzlich die Sozialkosten vergütet.
Aufsichtsstunden werden nicht gesondert vergütet.
Die Zuordnung der Stundenlohnarbeiten ist, entsprechend der Anforderung der ausgeführten Arbeit, an die Qualifikation des Ausführenden Personals anzupassen. (z.B.: Für Arbeiten, die ein Helfer ausführen kann, werden keine Vorarbeiterstunden
vergütet.)
Beschäftigt der AN bei einer der nachstehenden Lohn-/Berufsgruppen keine Arbeitskräfte, hat er dies anzugeben und stattdessen den Einsatz möglichst gleichwertiger Arbeitskräfte anzubieten.
Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des AG zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt.
Stundenlohnarbeiten sind täglich nachzuweisen und wöchentlich der Bauleitung zur Anerkennung vorzulegen. Andernfalls können Nachweise nicht anerkannt werden.
HINWEIS STUNDENLOHNARBEITEN UND GERÄTE
HINWEIS ARBEITER/-IN SÄMTLICHE KOSTEN/ZUSCHLÄGE HINWEIS STUNDENLOHNARBEITEN UND GERÄTE
Stundenlohnarbeiten durch Arbeiter/-in
der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.
HINWEIS ARBEITER/-IN SÄMTLICHE KOSTEN/ZUSCHLÄGE
05.01 Regiestunden - Gebäude 720 (Überhebepumpwerk)
05.01
Regiestunden - Gebäude 720 (Überhebepumpwerk)
05.02 Maschinenstunden - Gebäude 720 (Überhebepumpwerk)
05.02
Maschinenstunden - Gebäude 720 (Überhebepumpwerk)
05.03 Regiestunden - Gebäude 1441 (Hochbehälter 2)
05.03
Regiestunden - Gebäude 1441 (Hochbehälter 2)
05.04 Maschinenstunden - Gebäude 1441 (Hochbehälter 2)
05.04
Maschinenstunden - Gebäude 1441 (Hochbehälter 2)
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