12.01_Estricharbeiten-Zement (BT 1)
We Live Tower Frankfurt
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Deckblatt Deckblatt zum Leistungsverzeichnis Planung und Bauleitung AI+P Planungs GmbH Julius-Bausch-Straße 50, 73431 Aalen Tel. 07361/ 80467-0, 4147wlt-lyonerstrasse@ai-p.de Ausführungsfrist Voraussichtlicher Beginn ab Herbst 2026 EG innerhalb von 15 ArbeitstagenEnde 2026/Anfang 2027 17. OG innerhalb von 10 ArbeitstagenBeginn der Arbeiten immer innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Aufforderung. Vertragsstrafe 0,15% der Netto-Auftragssumme je Werktag Insgesamt nicht mehr als 5 % der Nettoabrechnungssumme und findet auch bei Einzelfristen Anwendung. Sicherheitsleistung 5 Hundertstel der Netto-Abrechnungssumme als Sicherheit für die Gewährleistung (kann durch eine Bürgschaft abgelöst werden) 10 Hundertstel der Netto-Auftragssumme als Sicherheit für die Vertragserfüllung (kann durch eine Bürgschaft abgelöst werden) Verjährungsfrist für d. Gewährleistung Es gelten folgende Fristen (Gewährleistungsbeginn ab Datum der förmlichen Abnahme): 5 Jahre und 6 Monate Bauwesenversicherung ist abgeschlossen. Umlage 3 Tausendstel der Netto-Abrechnungssumme Bauwasser, Baustrom, Baumüllabfuhr werden vom Bauherrn veranlasst und verauslagt. Dafür werden dem Auftragnehmer anteilig 0,5% der Netto-Abrechnungssumme abgezogen. Fachbauleitung LBO ist eingeschlossen im Angebotspreis Ausschreibende Stelle AI+P Planungs GmbH - Julius-Bausch-Str. 50, 73431 Aalen
Deckblatt
Vorbemerkungen I Vorbemerkungen I
Vorbemerkungen I
Ergänzende Angebots- und Vertragsbedingungen ERGÄNZENDE ANGEBOTS-UND VERTRAGSBEDINGUNGEN Ausführungsunterlagen zu § 3 Vor Beginn seiner Arbeiten hat der Unternehmer die Maße seiner Zeichnungen zu prüfen, die Ausführungsmaße seiner Arbeiten durch Überprüfung der Rohmaße festzustellen oder vorher durch Lehren festzulegen und merklich Unstimmigkeiten sofort vor Ausführung der Arbeit mit Vorschlägen für ihre Richtigstellung zu melden. Für Richtigkeit und Einhaltung der Maße ist der Auftragnehmer verantwortlich. Gesetzliche Unfallversicherung zu § 4 Nr. 2 Der Auftragnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift unter diesem Leistungsverzeichnis, dass er einer Berufsgenossenschaft angehört. Solange der Vertrag nicht beiderseits vollständig erfüllt ist, hat der Auftragnehmer jede Änderung hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zu Berufsgenossenschaft sowie den Empfang einer Anordnung gemäß § 765 der Reichsversicherungsordnung unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Ausführung zu § 4 Alle zur ununterbrochenen Durchführung der Arbeiten erforderlichen Stoffe, soweit die bauseitige Lieferung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, hat der Auftragnehmer rechtzeitig frei Verwendungsstelle zu liefern und alle erforderlichen Nebenarbeiten zu leisten, die zur ordnungsgemäßen Herstellung fertiger Arbeit notwendig sind. Vollständige Einrichtung der Baustelle und Schaffung der notwendigen Zufahrtswege sowie Versorgung mit Wasser und Strom ist die Sache des Auftragnehmers, soweit das Leistungsverzeichnis nichts anderes enthält. Der Rohbauunternehmer sorgt dafür, dass bis zur Fertigstellung des Bauwerkes ausreichend Wasser und Strom aus dem öffentlichen Versorgungsnetz für Roh- und Ausbaugewerke an der Baustelle vorhanden ist. Die Kosten des Verbrauchs werden von der Bauleitung anteilig auf die am Bau tätigen Firmen umgelegt. Ebenfalls anteilige Kostenumlage erfolgt für die Bauwesensversicherung, Müllcontainer, Baureinigung sowie ein evtl. aufgestelltes Bauschild. Für die Lagerung seiner Materialien und die Unterkunft seiner Arbeiter hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Vor Beginn seiner Arbeiten hat der Unternehmer zu prüfen, ob am Bau alle Voraussetzungen zur Ausführung seiner Arbeiten vollständig und einwandfrei erfüllt sind. Beanstandungen sind sofort mündlich und schriftlich vor Beginn der Arbeiten bei der Bauleitung vorzubringen. Erfolgt keine schriftliche Beanstandung durch den Unternehmer, so wird die Richtigkeit und einwandfreie Funktionsfähigkeit aller Vorleistungen unterstellt. Damit sind Mehrforderungen oder Gewährleistungseinschränkungen im Hinblick auf mangelhafte Vorleistungen ausgeschlossen. Laufende Beseitigung der Abfälle aus eigener Arbeit und Reinhaltung der Baustelle sowie mitbenützter Grundstücke ist Pflicht des Auftragnehmers. Kommt er der Aufforderung zur Erfüllung dieser Pflichten in angemessener Zeit nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, sie auf Kosten des Auftragnehmers durch andere Kräfte ausführen zu lassen. Werden die Bauarbeiten einer laufenden Baustelle unterbrochen oder ist die Baustelle nicht besetzt, so ist die Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme der Arbeiten unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Die unbesetzte Baustelle ist sorgfältig abzusperren und ausreichend zu beleuchten. Die Auftragsweitergabe zu § 4 Nr. 3 Die Auftragsweitergabe oder die nachträgliche Bildung von Arbeitsgemeinschaften ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Vertretung des Auftraggebers Der mit der Oberleitung betraute Vertreter des Auftraggebers sowie der örtliche Bauführer sind berechtigt, alle notwendigen Anweisungen zu treffen, soweit der Umfang der Vertragsleistung dadurch nicht vergrößert wird und das Hausrecht auf der Baustelle auszuüben. Gerüste Die vom Auftragnehmer erstellten Gerüste dürfen von allen am Bau beschäftigten Handwerkern kostenlos mitbenützt und nur im Einverständnis mit der Bauleitung entfernt werden. Müllentsorgung auf der Baustelle Zur Entsorgung des Baurestmülls ist folgendes zu beachten: 1. Auf den Baustellen und auf den Baustellengrundstücken darf grundsätzlich kein Baurestmaterial sowie Verpackungen aller Art gelagert werden. Restabfall und Verschnitt Material sowie Verpackungen sind grundsätzlich jeden Tag von der Baustelle zu entfernen und geordnet zu entsorgen. Die Lagerung von Restmaterial darf nur mit Zustimmung der Bauleitung erfolgen. Dies gilt auch für Ausbrechmaterial wie Steinschutt von Wänden etc. 2. Auf der Baustelle und den Baugrundstücken dürfen keine Essensrestes sowie deren Verpackungen, Flaschen, Getränke, Dosen und sonstige Getränkeverpackungen abgelagert werden. Diese sind jeden Abend mitzunehmen. 3. Sollte gegen o.g. Punkte zuwidergehandelt werden, werden diese Restmaterialien ohne weitere Aufforderungen von einer Fremdfirma entsorgt. Die Kosten werden dann Ihrer Firma in Rechnung gestellt. Bei Abfall, der nicht zugeordnet werden kann, wird dies auf alle Handwerker umgelegt. Wir erwarten, dass Sie sämtliche Mitarbeiter, die auf unseren Baustellen tätig sind über diese Vorgehensweise informieren Haftung zu § 10 Der Unternehmer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er bei einer Haftpflichtversicherung ausreichend versichert ist. Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden die schuldhaft aus Anlass seiner Arbeiten oder als deren Folge entstehen (z.B. durch unterlassen oder mangelhafte Abschrankungen oder Beleuchtung, durch Setzungen, durch Beschädigung von Leitungen oder Kabeln, durch Senkungen angrenzender Grundstücke, durch verzögerte Fertigstellung). Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich, den Auftraggeber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen dritter Personen in vollem Umfang zu befreien. Abnahme zu § 12 Der Auftraggeber verlangt eine förmliche Abnahme der Leistung. Gewährleistung zu § 13 Für die vertragsmäßige Beschaffenheit der Leistungen gelten im Allgemeinen, die in § 13 Nr. 4, festgesetzten Fristen. Andere Vereinbarungen über die Gewährleistung werden in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt. Der Auftragnehmer hat unaufgefordert auf seine Kosten während der Gewährleistungszeit alle auftretenden Mängel zu beheben. Kommt er mit seiner Gewährleistungspflicht in Rückstand oder ist Gefahr im Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Arbeit ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Nach einer Mängelbeseitigung beginnt für dies Leistung die vertragliche Gewährleistung erneut. Bei fahrlässiger oder unsachgemäßer Ausführung, bei Verwendung nicht vorschriftsmäßigen oder minderwertigen Materials, sofern dieses vom Auftragnehmer geliefert wird- bei absichtlichem Verschweigen eines Mangels und bei versteckten Schäden gelten für die Gewährleistung die Bedingungen des BGB. Mängelbeseitigung zu § 13 Die Abnahme- und Gewährleistungsmängel sowie solche die während der Bauzeit gemeldet werden müssen innerhalb 10 Tagen nach Mitteilung beseitigt werden. 1. Die Mängelbeseitigung ist wie folgt durchzuführen: 1.1. Vom Architekturbüro AI+P Planungs GmbH erhalten Sie ein Anschreiben mit beigefügter Mängelliste. 1.2. Die Mängelliste muss zur Mängelbeseitigung mitgenommen werden und nach erfolgter Beseitigung der Mängel vom Käufer/Eigentümer bzw. Bauleiter unterschrieben werden. 1.3. Die unterschriebene Mängelliste ist dann an das Architekturbüro AI+P Planungs GmbH per Fax zu übersenden. 1.4. Ohne vorliegende Unterschrift gilt der Mangel als nicht beseitigt und die Schlussrechnung kann nicht freigegeben werden. Abrechnung zu § 14 Der Auftragnehmer stellt die Abrechnung auf Grund der Aufmasspläne auf. die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen werden dem Fortgang der Arbeit entsprechend oder unmittelbar nach Fertigstellung der Bauarbeiten gemeinsam durch je einen Vertreter des Auftraggebers und des Auftragnehmers vorgenommen. Die Messurkunde ist vom Auftragnehmer unter Einhaltung der im § 14 Nr. 3 bezeichneten Fristen aufzustellen. Kosten werden gegenseitig nicht verrechnet. Wenn nach Lieferschein oder Wiegezettel abgerechnet wird, sind die Originalscheine der Abrechnung beizufügen. Andere Unterlagen werden nicht anerkannt. Lieferscheine, welche vom Auftragnehmer selbst ausgeschrieben sind und Baustoffe ab Lager seinem Lager nachweisen sollen, werden nur anerkannt, wenn Sie vom Vertreter des Auftragnehmers bestätigt sind. Lieferscheine und Wiegezettel, welche nicht mit Datum, Unterschrift, genauer Baustellenbezeichnung und Materialangabe versehen sind, werden nicht anerkannt. Stundenlohnarbeiten zu § 15 Für die anerkannten Stunden werden die im Leistungsverzeichnis angebotenen Verrechnungssätze vergütet, höchstens jedoch die preisrechtlich zugelassenen Verrechnungssätze. Eine im Leistungsverzeichnis angegebene Zahl der Stunden ist unverbindlich. § 2 Nr. 3 gilt insoweit nicht. Vergütet werden nur die mit Zustimmung des Auftraggebers ausgeführten Arbeiten nach Maßgabe der tatsächlich geleisteten und anerkannten Arbeitsstunden. Datum, Baustelle, Berufsbezeichnung der Arbeiter (bei Bedarf Vor- und Zuname, Alter), Zahl der Arbeitsstunden, genaue Angaben über Art der Tätigkeit, ferner die verwendeten, besonders zu vergütenden Stoffe, Geräte, Gerüste, Werkzeuge, Fahrzeuge, und dgl. Bei gleichartigen Leistungen genügt ein Hinweis auf die früher in der einzelnen beschriebenen Leistung. Zahlung zu § 16 Alle Rechnungen sind in 3-facher Ausfertigung über die Bauleitung mit der Anschrift des Bauherrn einzureichen. Alle Zahlungen werden vom Bauherrn durch Überweisung geleistet. Abschlagszahlungen bis zu 90 % der geleisteten Arbeiten werden in Zeitabständen von nicht unter 14 Tagen gewährt. Die Prüfung der Schlusszahlung durch die Bauleitung und die Überweisung des Restbetrages erfolgen vorbehaltlich des endgültigen Prüfergebnisses durch die zuständigen Prüforgane. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, unter Verzicht auf den Einwand der weggefallenen Bereicherung, von den Rechnungsprüfungsorganen festgestellte Überzahlungen jederzeit zurückzuerstatten. Überzahlungen sind vom Empfang der Schlusszahlung an mit 4 % zu verzinsen. Abtretung fälliger Forderungen des Auftragnehmers ist nach § 399 BGB ausgeschlossen. Sicherheitsleistungen zu § 17 Für die vertragsmäßige Durchführung der übertragenen Leistungen und die Erfüllung der Gewährleistung kann der Auftraggeber als Sicherheit bis zu 5 % der Endsumme aus der Schlussrechnung einbehalten; der Betrag wird nicht verzinst. Streitigkeiten zu § 18 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Aalen. Vor Inanspruchnahme des Rechtswegs soll gütliche Regelung von Sachverständigen versucht werden.
Ergänzende Angebots- und Vertragsbedingungen
Zusätzliche Angebots-und Vertragsbedingungen ZUSÄTZLICHE ANGEBOTS-UND VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN UND BAULIEFERUNGEN FÜR GEBÄUDE UND FREIANLAGEN (DIN 276, KOSTENGRUPPEN 1.4/2.2/3/4/5/6 Die folgende Nummerierung richtet sich in den Hauptnummern sinngemäß nach VOB/B 1. Grundlagen des Vertrags sind im Folgenden aufgeführt, und zwar in der bei Widersprüchen gültigen Reihenfolge 1.1 die schriftliche Vertragsausfertigung 1.2. das Angebot des Auftragnehmers mit all seinen Bestandteilen 1.3. die dem Auftragnehmer übergebenen Pläne 1.4. die "Zusätzlichen Angebots- und Vertragsbedingungen für Bauleistungen- und Lieferungen", welche auf diesem Blatt vorliegen. 1.5. VOB Teil A, B und C in der jeweils zum Ausschreibungsdatum gültigen Fassung 1.6. das BGB insbesondere die Bestimmungen über den Werk- bzw. Kaufvertrag 2. Nachangebote und Auftragserweiterungen 2.1 Nachangebote und Auftragserweiterungen für nach Vertragsabschluss anzubietende neue oder erweiterte Leistungen müssen vor Ausführung schriftlich eingereicht werden. Die Ausführung setzt ausdrücklich Auftrag des Bauherrn voraus. Ebenso hat der Auftragnehmer auf erkennbare Massenüberschreitungen vor Ausführung schriftlich hinzuweisen und einen Nachauftrag zu fordern. Alle Bedingungen des Bauvertrages gelten auch für Nach- und Änderungsaufträge. 2.2 Vertragspreise bleiben für die vereinbarten Fertigstellungsfristen unverändert ohne Rücksicht auf Lohnerhöhungen oder Materialpreissteigerungen. VOB/B § 2 (insbesondere Absatz 3-7) bleiben davon unberührt gültig. Gleitklauseln sind nur gültig, falls sie bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart sind. Ist eine Lohn- oder Materialgleitklausel vereinbart, ist die Lohn- bzw. Materialpreis- Erhöhung spätestens binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen, sonst sind die Ansprüche verwirkt. Preissteigerungen, die durch Fristüberschreitung des Auftragnehmers entstehen, gehen zu seinen Lasten. 2.3Nebenleistungen und -kosten: Beschaffung von Bauwasser, Baustrom, sowie Beseitigung von Abfällen sind Nebenleistungen des Auftragnehmers, wofür er Kosten und Verantwortung zu tragen hat. Sofern der Bauherr die Bereitstellungs- und Verbrauchskosten von Bauwasser und Baustrom, sowie die Bereitstellung eines Müllcontainers und dessen Abfuhr veranlasst und kostenmäßig verauslagt, ist er berechtigt, diese Aufwendungen gegen die Ansprüche des Auftragnehmers anteilig aufzurechnen. Statt der Verteilung dieser Kosten auf Nachweis kann in der Ausschreibung bzw. im Bauvertrag ein fester Anteil in Tausendstel der Abrechnungssumme des jeweiligen Auftragnehmers vereinbart werden. 2.4 Giftmüll und Problemmüll, die bei seiner Vertragsleistung anfallen, hat der Auftragnehmer auf jeden Fall auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen. 2.5 Die Angebots- und Vertragspreise gelten für die fertige Leistung bzw. Lieferung frei Bau einschließlich Abladen und Verpackung. 3. Ausführungsunterlagen Es gilt VOB/B § 3 mit folgender Maßgabe: 3.1 Ausführungspläne müssen den Freigabevermerk des Architekten tragen. Sie sind für den Auftragnehmer verbindlich. Planinhalte, Maße, Dimensionen und Leistungsverzeichnisse sind vom Auftragnehmer zu prüfen; auf Unstimmigkeiten oder zu befürchtende Mängel oder Bedenken hat er den Architekten schriftlich hinzuweisen. Planlieferung entsprechend Baufortschritt. Sofern die dem Auftrag-nehmer gelieferten Pläne nach seiner Meinung nicht mit den Angebotspreisen vereinbar sind, hat der Auftragnehmer binnen 12 Werktagen nach Erhalt der Pläne, spätestens jedoch vor Beginn dieser Leistungen schriftlich seine eventuellen Mehrforderungen anzumelden, ansonsten gelten die Pläne als Vertragsbestandteil. 3.2 Baustelleneinrichtungspläne, Bauangaben für bauseitige Vorleistungen, sowie Einbaupläne für Lieferungen des Auftragnehmers sind vom Auftragnehmer auf Anforderung auf seine Kosten zu erstellen und rechtzeitig zur schriftlichen Genehmigung vorzulegen, vor allem bezüglich der bauseitig erforderlichen Vor- und Nachleistungen, Aussparungen, Schlitze, Befestigungen und Unterkonstruktionen. Bauseitige Mehrkosten durch falsche oder verspätete Bauangaben fallen dem Auftragnehmer zur Last. Anerkennung der Auftragnehmerpläne durch den Architekten befreit den Auftragnehmer nicht von der vollen Gewährleistung für seine Leistungen 3.3 Revisionspläne sowie schriftliche und mündliche Bedienungsanleitungen für technische Anlagen, Installationen usw. sind vom Auftragnehmer bei Abnahme unentgeltlich zu liefern. 3.4 Urheberschutz besteht für alle gegenseitig übergebenen Pläne, Berechnungen usw. Sie dürfen nur vertragsgemäß verwendet und nicht weitergegeben werden. 3.5 Übergabe Ausführungspläne Die in Absatz 3.1 genannten Ausführungspläne, werden dem Auftragnehmer ausschließlich digital, und nicht in Papierform übergeben. Dem Auftragnehmer wird ergänzend ein Zugang zu der genutzten Planplattform des Auftragsgebers, zur Verfügung gestellt. Entgegen VOB 3.1 werden diese nicht besonders vergütet. 4. Ausführung Es gilt VOB/B §4 mit folgender Maßgabe: 4.1 Schadens- und Unfallverhütung: Der Auftragnehmer hat für seine Leistungen alle Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Personen- und Sachschaden abzuwenden. Vor, während und nach der Arbeit sowie in den Arbeitspausen hat der Auftragnehmer von sich aus für alle Schadensverhütungsmaßnahmen zu sorgen, wie Abschrankungen, Beleuchtung, Geländer, Fanggerüste, Absteifungen, Warntafeln, Brandverhütung, Sturmsicherung aller Gegenstände, Vorschriftsmäßigkeit von elektrischen Geräten, Leitungen usw. Mängel an der Baustelle, auch an Geräten, Gerüsten usw. anderer Auftragnehmer hat der Benützer zu beanstanden. Der Auftragnehmer stellt Bauherr und Architekt ausdrücklich frei von Schadensersatzansprüchen, die er im Zusammenhang mit seinen Leistungen oder Lieferungen zu vertreten hat. 4.2 Schutz seiner aufgeführten Leistungen, auch gegen Wasser-, Frost-, Sturm- und Winterschäden sowie gegen Beschädigung, Korrosion und Verschmutzung obliegt dem Auftragnehmer ohne Aufpreis bis zur Abnahme. Ebenso obliegt ihm ohne Aufpreis Entfernung von Schnee und Eis, soweit für seine Leistungen nötig. 4.3 Leistungen im Erdreich und in Bauteilen hat der Auftragnehmer zu beachten und zu schützen, bevor er dort Arbeiten vornimmt. 4.4 Ein Polier oder Vorarbeiter (bei Bedarf ein Baustelleningenieur), der fachlich und persönlich geeignet und deutschsprachig ist, muss während der Arbeitszeit anwesend sein. Er darf nur abgezogen werden, wenn mit dem bauführenden Architekten eine Vereinbarung über eine geeignete Ersatzperson erfolgt ist. Auf Anforderung hat der Auftragnehmer einen Fachbauleiter nach LBO einzusetzen, sofern im Vertrag vereinbart. 4.5 Bautagebücher hat der Auftragnehmer auf Anforderung zu führen und davon dem Architekten täglich Durchschriften zu übergeben. Die Berichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Bauausführung und Abrechnung von Bedeutung sind, insbesondere über Behinderungen. 4.6 Muster und Proben von allen Werkstoffen und Einrichtungsgegenständen sind auf Anforderung rechtzeitig dem Architekten zur Genehmigung unentgeltlich vorzulegen. Vom Bauherrn genehmigte Proben oder Muster sind zur Abnahme vorzuhalten. 4.7 Prüfung: Erforderliche Baustoffprüfungen hat der Auftragnehmer auch ohne besondere Anweisung auf seine Kosten durch staatlich anerkannte Prüfstellen durchführen zu lassen, wobei die Entscheidung der Prüfstelle für ihn verbindlich ist. Er darf nur Baustoffe und -verfahren anwenden, für die eine ordnungsgemäße Zulassung vorliegt. 4.8 Einzelne Bauschilder sind nicht zulässig. der Bauherr erstellt eine Bautafel, auf der der Auftragnehmer erwähnt wird. Dieser hat sich anteilig entsprechend der Vertragssumme an den Kosten zu beteiligen 5. Ausführungs-und Lieferfristen 5.1 Ausführungs- und Lieferfristen werden beim Abschluss des Vertrags vereinbart. Ist eine solche Vereinbarung nicht erfolgt, so gelten die dem Auftragnehmer später schriftlich bekanntgegebenen Fristen als Vertragsfristen, soweit ihnen der Auftragnehmer nicht binnen 12 Werktagen widerspricht. Auf diese Wirkung ist der Auftragnehmer bei der Bekanntgabe der Frist ausdrücklich hinzuweisen. 5.2Nachweiszettel für Tage, an denen nicht gearbeitet werden konnte, sind dem Architekten umgehend zur Unterschrift vorzulegen. 5.3Als Schlechtwetterausfalltage werden für Fristverlängerung anerkannt: Regentage mit mehr als 4-stündiger Regendauer während der Arbeitszeit und Tage mit Mittagstemperaturen unter -5°C in der Zeit vom 1. November bis 1. März, sofern keine witterungsunabhängigen Arbeiten ausgeführt werden können. 6. 6-11: siehe VOB Teil B §§ 6-11 12. Abnahme, Mängelrüge, Vertragsstrafe Hierfür gilt VOB/§12 wie folgt: 12.1 Verlangt der Auftragnehmer die förmliche Abnahme, hat der Bauherr sie binnen 12 Werktagen nach Fertigstellung der Gesamtleistung vorzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Der Bauherr kann jedoch die Abnahme so lange verweigern, wie die Leistung wesentliche Mängel aufweist. 12.2 Ist die Leistung fertiggestellt und hat der Bauherr die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach dem Ablauf von 12 Werktagen nach Beginn der Benutzung als stillschweigend erfolgt, es sei denn, der Bauherr erklärt ausdrücklich, dass er die Abnahme bis zur Beseitigung bestimmter wesentlicher Mängel ablehnt, oder es sei denn, dass er diese bereits anlässlich einer vorhergehenden schriftlichen Mängelrüge vorsorglich abgelehnt hatte. 12.3 Erfolgt eine stillschweigende Abnahme nach vorstehender Bestimmung, sind Vorbehalte wegen bekannter wesentlicher Mängel oder wegen Vertragsstrafen vom Bauherrn innerhalb der genannten 12 Werktage geltend zu machen, sofern sie nicht schon vorher vorsorglich schriftlich angemeldet wurden. 12.4 Die fiktive Abnahme nach VOB/B§12.5(1) und (2) ist ausdrücklich ausgeschlossen. 12.5 "Ingenieurtechnische und Bauleiter-Abnahmen" z. B. von Bewehrungen, Funktionsabnahmen durch Fachingenieure oder Behörden gelten nicht als Abnahme im Sinne dieses Vertrages. Zu dieser ist nur der Bauherr selbst berechtigt 13. Gewährleistung und Verjährung Es gilt die VOB/B§13 sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 14. Abrechnung 14.1 Die Schlussrechnung ist vierfach mit allen erforderlichen Unterlagen zur Prüfung an den Architekten einzureichen. Projektnummern und Vertragsdatum, sowie erhaltene Abschlagszahlungen sind aufzuführen. Im Übrigen gilt VOB/B§14. 15. Stundenlohnarbeiten 15.1 Stundenlohnarbeiten sind täglich auf Nachweiszetteln in doppelter Ausfertigung dem bauführenden Architekten zur Unterschrift vorzulegen. Er erhält eine Ausfertigung. Nur Stunden, in denen wirklich gearbeitet wurde, werden anerkannt, nicht Pausen, Feiertage, Schlechtwetterzeiten usw. Bei ungenügender Arbeitsleistung bleiben entsprechende Abzüge vorbehalten. Ebenso bleibt vorbehalten die nachträgliche Prüfung, ob die nachgewiesene Leistung in Angebotspositionen enthalten und damit abgegolten ist. Zuschläge für Überstunden werden nur bezahlt, wenn Überstunden angeordnet und nicht durch (drohende) Fristüberschreitung erforderlich wurden. Im übrigen gilt VOB/B§15 16. Zahlungen Es gilt VOB/B§16 mit folgender Maßgabe: 16.1 Überzahlungen. Rückforderungen aus Überzahlungen (§812ffBGB) kann der Bauherr stellen. Der Bauherr ist insoweit berechtigt, die Auftragnehmer Rechnung auch nach der Bezahlung durch eine Prüfinstanz nachprüfen zu lassen. Im übrigen gilt § 16 VOB einschl. § 16 Abs. 3 betreffend Schlußzahlungen. 17. Sicherheitsleistung 17.1 Für die Sicherheitsleistungen gilt VOB/B §17 18. Sonstige rechtliche Regelungen 18.1 Arbeitsgemeinschaften zwischen Bietern oder Auftragnehmern bedingen: Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft haben beim Angebots- bzw. Vertragsabschluß eine Mitgliedsfirma federführend schriftlich zu allen Rechtshandlungen zu bevollmächtigen mit Wirkung für und gegen die Arbeitsgemeinschaft. Der Bauherr kann aus wichtigem Grund von der Arbeitsgemeinschaft die Bestimmung einer anderen federführenden Firma verlangen, bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Alle Teilnehmer haften gesamtschuldnerisch. 18.2 Vom Bauherrn bevollmächtigt ist der bauführende Architekt in technischer Hinsicht. Rechtliche und/oder finanzielle Verpflichtungen sind ausschließlich Sache des Bauherrn. Vom Auftragnehmer bevollmächtigt ist sein Vertreter lt. 4.4 der vorliegenden Bestimmungen mit Wirkung für und gegen den Auftragnehmer. 18.3 Die Anlieferung bei reinen Lieferungen ist dem Bauherrn bzw. Architekten rechtzeitig anzukündigen. Übernahmezeitpunkt und -adresse sind zu vereinbaren. Die Transportgefahr geht zu Lasten des Lieferanten 18.4 Ausreichende Haftpflichtversicherung ist die Auftragsvoraussetzung. Deckungszusage - und Summe sind für die ganze Bauzeit nachzuweisen 18.5 Bauwesenversicherung bzw. Bauleistungsversicherung: Sofern der Bauherr eine Bauwesenversicherung bzw. Bauleistungsversicherung abschließt, sind die Leistungen des Auftragnehmers im Rahmen dieser Versicherung mitgedeckt. Die Kosten werden vom Bauherrn anteilig umgelegt und von der Auftragnehmer Forderung abgezogen, sofern dies in den Angebotsunterlagen oder im Vertrag festgelegt ist. 18.6 Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag sowie Gerichtsstand für Streitigkeiten darüber ist der Ort des Bauvorhabens. 18.7 Rechtsunwirksamkeit von Vertragsteilen berührt die übrigen nicht
Zusätzliche Angebots-und Vertragsbedingungen
Anlagenverzeichnis ANLAGENVERZEICHNIS ZUM LV 1_Lageplan Lageplan.pdf 2_Grundrisse 236_5_AR_AB_GR_00_006_V_AO#Erdgeschoss.pdf 236_5_AR_AB_GR_17_023_V_AL#17.Obergeschoss.pdf 236_5_AR_AB_GR_18_024_V_AL#18.Obergeschoss.pdf 3_Schnitte-Ansichten 236_5_AR_AB_AN_NN_080_V_AB#Ansicht Nord.pdf 236_5_AR_AB_AN_O1_081_V_AB#Ansicht Ost-Teil 1,UG-8.OG.pdf 236_5_AR_AB_AN_O2_082_V_AC#Ansicht Ost-Teil 2,9.OG-DG.pdf 236_5_AR_AB_AN_SS_083_V_AA#Ansicht Süd.pdf 236_5_AR_AB_AN_W1_084_V_AC#Ansicht West-Teil 1.pdf 236_5_AR_AB_AN_W2_085_V_AC#Ansicht West-Teil 2.pdf 236_5_AR_AB_SN_AA_070_V_AA#Schnitt A-A.pdf 4_Details 236_5_AR_AB_DT_XO_596_V_--#Rampe Frühstücksraum 17.OG,Achse M-O+1-2.pdf 236_5_AR_AB_DT_XO_600_V_AC#Naßestrich.pdf 5_Sonstige Anlagen A1_250401_Wärmeschutznachweis_BT1_ WG+NWG Stand 240701.pdf A2_DGNB-QNG-Allgemeine Anforderungen und Nachweise.pdf A3_Techn.Mindestanforderungen_BEG NWG Zuschuss_463.pdf A4_Techn. Mindestanforderungen_BEG WG Zuschuss_461.pdf P691_LYS_FUE_opake_Bauteile_250702_ina.pdf
Anlagenverzeichnis
Vorbemerkungen II Vorbemerkungen II
Vorbemerkungen II
Besondere technische Leistungsbeschreibung Wärmeschutz | Anforderung Besondere technische Leistungsbeschreibung Wärmeschutz | Anforderung BEG Effizienzhaus/-gebäude 40-Standard Die Sanierung und Umnutzung des „we live towers“ in Frankfurt wird als BEG Effizienzhaus/-gebäude 40 gefördert. Beim genannten Gebäude handelt es sich um eine Mischnutzung, bei der sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäudeanteile umgesetzt werden (Mikroappartement = Wohnen/Effizienzhaus, alle weiteren Nutzungen (Hotel, Restaurant, Co-Working, Gemeinschafts-/Nebenflächen = Nichtwohnen/Effizienz-gebäude). Die technischen Mindestanforderungen der Bundesförderung energieeffizienter Gebäude (BEG) für Wohn- und Nichtwohngebäude zum Stand der Beantragung (12/2021) sind daher zu beachten. Alle am Bau beteiligten Firmen unterliegen in der Qualität der Ausführung und den zu verbauenden Materialien den Anforderungen und Vorgaben des BEG Effizienzhaus/-gebäude40-Standards. Der AN verpflichtet sich, die genannten Kennwerte und Forderungen des Effizienzhaus-Nachweises (WG, Stand 01.07.2024) und Effizienzgebäude-Nachweises (NWG, Stand 01.07.2024) zur Einhaltung der Effizienzhaus/-gebäude-Qualität einzuhalten. Im Speziellen betreffen dies die luftdichte und hochgedämmte Bauweise sowie der energieeffiziente Einsatz von Anlagen-technologien und den optimierten Bauablauf. Änderungen/Anpassungen müssen dem Energie-Effizienz-Experten der ina Planungsgesellschaft umgehend mitgeteilt werden. Die technischen Mindestanforderungen der BEG Wohn- und Nichtwohngebäude (Stand: 12/2021) sowie den Effizienzhaus/-gebäude-Nachweis zur Einhaltung der Effizienzhaus-Qualität erhalten Sie als Anhang zu diesem Leistungsverzeichnis. Zur Sicherstellung des richtigen Einbaus der geforderten Qualitäten sind die gewählten Produkte anhand von technischen Datenblättern und Herstellererklärungen bis spätestens vier Wochen vor Einbau vorzulegen. Der AN verpflichtet sich nach Fertigstellung der betreffenden Maßnahmen eine Fachunternehmererklärung auszufüllen, die die BEG-konforme Ausführung bestätigt. Als Anhang zum Leistungsverzeichnis erhalten Sie diese beispielhaft (noch nicht gewerkeweise) zur Kenntnis. Diese, sowie die zusätzlich erforderlichen Nachweise, sind dem Auftraggeber vor Erhalt der letzten Zahlungsrate unaufgefordert zu übergeben. Umlaufende, lückenlose Dämmschicht Die hochgedämmte Bauweise erfordert eine umlaufende, lückenlose Dämmschicht. Die Anforderungen der jeweiligen Bauteilaufbauten entnehmen Sie der Anlage 2 zum Effizienzhaus/-gebäude-Nachweis („Bauteilkatalog“). Luftdichte Bauweise Der BEG Effizienzhaus/-gebäude40-Standard erfordert eine umlaufende luftdichte Ebene. Diese wird durch die folgenden Bauteilschichten der Regelbauteile erstellt: Stahlbetondecken (Bodenplatte/Geschossdecken); Innenputz (Mauerwerk); Fenster. Alle Anschlussstellen bei Materialwechseln sowie Durchbrüche oder Durchdringungen der luftdichten Ebene müssen dauerhaft strömungsdicht durch zugelassene Materialien verschlossen werden, z.B. durch: Dauerhaftes verkleben durch zugelassene Klebebänder auf der Innenseite; zugelassene Kompribänder; Einsatz luftdichte Hohlwanddosen, Kabelbaum-/Rohrmanschetten; Leitungs-Installationen, Leitungsschlitze und Durchbrüche vollflächig luftdicht schließen. Vor dem Einbau der Holz-/Fensterbauteile sind alle Oberflächen im Bereich der Massivbauöffnungen bzw. -anschlüsse zu reinigen und eventuelle Unebenheiten zu beheben (z.B. Glattstrich auf Mauerwerk) damit die Befestigung der luftdichten Anschlüsse möglich ist. Zur Prüfung der Luftdichtheit erfolgt ein qualitätssichernder Differenzdrucktest, sind Nachbesserungen infolge von Leckagen notwendig, die der AN zu verantworten hat, so trägt er die Kosten für sämtliche Nachbesserungen und Nacharbeiten ggf. inklusive Folgekosten sowie für ggf. erforderliche weitere Messungen. Die geforderte Luftdichtheit von q50 ≤ 2,50 h-1 ist im Wohnbereich verpflichtend einzuhalten. Technische Nachweise Folgende Nachweise sind unaufgefordert spätestens vier Wochen vor Einbau vorzulegen: Technische Datenblätter zur Bestätigung der Dämmqualität (λB gem. Zulassung für den Einbauort) und der Anlageneffizienz (z.B. nWRG, Stromeffizienz, Wirkungsgrad, COP)Gefälledämmung: Berechnung nach DIN EN ISO 6946, Anh. CUw-/Ud-Berechnung der verglasten Bauteile (mindestens Standardfenster mit umzusetzendem Rahmenanteil nach DIN EN 14351-1 + Verglasungsqualität/g-Wert, alternativ detaillierte Berechnung nach DIN EN ISO 10077-1 mit Angabe des flächengewichteten Mittelwerts) Ansprechpartner BEG/Wärmeschutz: Dipl.-Ing. Architektin Friederike Hassemer (dena Energie-Effizienz-Expertin) ina Planungsgesellschaft mbH Schleiermacherstraße 12 64283 Darmstadt Tel. +49 6151 785 22 30 Fax +49 6151 785 22 49 www.ina-darmstadt.de hassemer@ina-darmstadt.de Anforderungen an DGNB-Zertifizierung Für das Projekt wird eine Zertifizierung im Nachhaltigkeitsbewertungssystem der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) durchgeführt. In der Zertifizierung erfolgt eine umfassende Gesamtbewertung des Lebenszyklus unter Berücksichtigung der ökologischen, ökonomischen, soziokulturellen Qualität des Gebäudes sowie der technischen Qualität und der Prozessqualität. In diesen Bereichen sind in insgesamt 37 Kriterien Grenzwerte einzuhalten bzw. Zielwerte zu erreichen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen so auszuführen, dass das angestrebte Zertifizierungsziel nach Fertigstellung des Gebäudes erreicht wird und das Gebäude das DGNB-Zertifikat „Gold“ erhält. Dies erfordert zwischen allen am Bau Beteiligten eine intensive Zusammenarbeit. Ist für den Auftragnehmer erst nach Vertragsabschluss erkennbar, dass gewisse Qualitäten, Güten etc. nicht umsetzbar sind, hat er dies umgehend mitzuteilen und alternative Vorschläge zu unterbreiten. Sofern bereits während des Vergabeverfahrens Bedenken oder Zweifel hinsichtlich der Realisierbarkeit der ausgeschriebenen Qualitäten und / oder Anforderungen an die Stoffe bestehen, ist dies vom Bieter im Wege einer Bieterfrage zu klären Die für die Zertifizierung festgelegten Qualitätsniveaus, müssen im fortlaufenden Planungsprozess bzw. in der Ausführungsplanung unbedingt berücksichtigt werden. Leistungen des Auftragnehmers für die Zertifizierung Die Zertifizierung erfordert eine umfangreiche Dokumentation sowie das Erbringen zusätzlicher Nachweise über den herkömmlichen Bauprozess hinaus. Der Auftragnehmer hat diese Leistungen in seinem Angebot zu berücksichtigen. Die durch das ausführende Unternehmen zu erbringenden Nachweise sind der Anlage 1 "Anforderungen Baustoffeigenschaften" sowie der Anlage 2 "Allgemeine Anforderungen und Nachweise" zu entnehmen. Die relevanten Leistungspositionen enthalten einen ausdrücklichen Hinweis mit Verweis auf die für die betreffende Leistung spezifischen Anforderungen aus den Anlagen 1 und 2. Alle eingereichten Nachweise müssen klar dem auf der Titelseite genannten Projekt sowie ggf. dem betreffenden Produkt zuzuordnen sein. Aus jedem Dokument müssen der Aussteller (mit Stempel und Unterschrift) sowie das Ausstellungsdatum klar hervorgehen. Freigabeprozess der Überwachung und Dokumentation der eingesetzten Materialien im Rahmen der DGNB-Zertifizierung Ergänzung der Ausschreibung Alle in der Anlage 1 und Anlage 2 genannten Anforderungen an die Bauprodukte müssen gemäß dem entsprechenden Einbauort berücksichtigt werden. Sollten weitere Unterbeauftragungen abgeschlossen werden, sind diese Vorgaben auch zwingend von allen Nachunternehmern zu berücksichtigen. Die Erfüllung der Anforderungen sind anhand von Produktdatenblättern, Umweltproduktdeklarationen, Sicherheitsdatenblätter etc. nach Zuschlagserteilung und vor dem Einbau zu prüfen. Sollte es Unklarheiten bezüglich der Erfüllung geben, sind diese in Abstimmung mit dem Auditor zu klären. Freigabe von Bauprodukten vor dem Einbau Der Auftragnehmer muss nach der Zuschlagserteilung einen Bauteilkatalog vorlegen, in dem die in Anlage 1 und Anlage 2 relevanten Bauprodukte mit Produktname und Hersteller der betreffenden Bauteilschicht zugeordnet sind. Mit diesem Katalog sind zudem alle relevanten Produktdatenblätter, Umweltproduktdeklarationen, Sicherheitsdatenblätter etc. einzureichen. Die ausführenden Firmen übergeben mit einem Vorlauf von mindestens 14 Tagen vor Bestellung der Bauprodukte eine Liste mit den von Ihnen verwendeten Bauprodukten und der entsprechenden Dokumentation an den Auditor. Der Auditor prüft die Materialien hinsichtlich der Vorgaben der DGNB und gibt diese zum Einbau frei. Er informiert die Bauleitung über die Freigabe und übergibt eine Liste der freigegeben Produkte zur Prüfung beim Einbau. Ohne eine schriftliche Freigabe ist ein Einbau daher nicht gestattet. Anforderungen der DGNB an den Bauprozess Abfallarme Baustelle Der Auftragnehmer verpflichtet sich gesetzliche Mindestvorschriften zu erfüllen. Eine Abfalltrennung auf der Baustelle in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und gefährliche Abfälle ist vorzunehmen. Der Auftragnehmer stellt sicher und weist nach, dass eine Schulung bzw. Einweisung für die relevanten Gewerke sowie eine Prüfung der erfolgten Umsetzung stattgefunden hat. Lärmarme Baustelle Der Auftragnehmer verpflichtet sich die gesetzlichen Mindestvorschriften hinsichtlich des Schallschutzes auf der Baustelle zu erfüllen. Der Auftragnehmer stellt sicher und weist nach, dass eine Schulung bzw. Einweisung für die relevanten Gewerke sowie eine Prüfung der erfolgten Umsetzung stattgefunden hat. Staubarme Baustelle Die gesetzlichen Anforderungen sind folgendermaßen zu erfüllen: Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung versehen, Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche wird verhindert, soweit das technisch möglich ist. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren durchgeführt. Es kommen Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen von Stäuben entsprechend dem aktuellen Stand der Technik zum Einsatz. Die Einrichtungen werden regelmäßig gewartet und geprüft. Der Auftragnehmer stellt sicher und weist nach, dass eine Schulung bzw. Einweisung für die relevanten Gewerke sowie eine Prüfung der erfolgten Umsetzung stattgefunden hat. Bodenschutz auf der Baustelle Der Auftragnehmer verpflichtet sich sicherzustellen, dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. Kontaminierte Böden sind getrennt zu behandeln. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist einzuhalten. Der Auftragnehmer stellt sicher und weist nach, dass eine Schulung bzw. Einweisung für die relevanten Gewerke sowie eine Prüfung der erfolgten Umsetzung stattgefunden hat.
Besondere technische Leistungsbeschreibung Wärmeschutz | Anforderung
V - Estricharbeiten *** VORBEMERKUNGEN ÜBER ESTRICHARBEITEN - DIN 18353 - 1. ALS VERTRAGSBESTANDTEILE GELTEN: (Bei Widersprüchen gelten nacheinander) a)  Die Leistungsbeschreibung für Estricharbeiten. b)  Die Zusätzlichen Technischen Vorschriften. c)  Die für die Arbeiten gültigen DIN Normen in der          neuesten Fassung. d)  Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen zu VOB Teil B e)  Die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von      Bauleistungen, VOB Teil A, DIN 1960, Sept. 1988 f)   Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (ATV) für die      Ausführung von Estricharbeiten VOB/C, DIN 18 353, g)  Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen          (ATV) für die Ausführung h)  Alle einschlägigen technischen und baupolizeilichen          Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften. i)   Herstellervorschriften 2. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN Die Einheitspreise verstehen sich für Lieferung und Leistung und Verarbeitung aller notwendigen Materialien mit Transport, Transporteinrichtungen, Einrichten, Vor- halten und Räumen aller notwendigen Baustelleneinricht- ungen, Geräten und der Kosten für: - Diebstahlsichere Lagerung des Materials - Verschnitt; Entfernen der überstehenden Randstreifen, wie Wellpappe, Folien o. Bitumenpappen - Schutz gegen zu rasches und ungleichmäßiges Austrocknen - Reinigen des Untergrundes (ausgenommen feste Beton- und Mörtelreste und grober Bauschutt). - Vorkehrungen gegen Verschmutzung und Beschädigungen an Bauteilen und Einrichtungen jeder Art - Sicherungen von Installationen, vor allem soweit solche auf dem Untergrund verlegt sind - Wiedereinbau von Abschrankungen; Fugenanordnung und Verdübelung. - Transporthilfen, wie Baukran, Lastenaufzug usw. werden, soweit vorhanden oder schon betriebsbereit, bauseits kostenpflichtig zur Verfügung gestellt. - Dasselbe gilt für die Bereitsstellung von Bauwasser und Strom Der Bieter hat sich vor der Angebotsabgabe über die örtliche Gegebenheiten des Bauvorhabens vor Ort und anhand von vorhandenen Plänen entsprechend zu informieren, daß er mit dem Angebot alle erforderlichen Arbeiten abdeckt. Nachforderungen wegen fehlender Informationen sind ausgeschlossenen. Es wird ausdrücklich auf die beengten Platzverhältnisse auf der Baustelle hingewiesen, die es nicht erlauben, den Firmen feste Lagerplätze für Geräte- und Personal- wagen zur Verfügung zu stellen. Deshalb können auch Materiallagerungen nur in begrenztem Umfang und nur in Abstimmung mit der Bauleitung gestattet werden. Der Bieter hat Flächen für evtl. Zwischenlagerungen usw. selbst anzumieten und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Evtl. notwendige Umsetzungen und Veränderungen dieser Einrichtungen gehen zu Lasten des Unternehmers, wenn im LV nichts anderes bestimmt ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Maßnahmen außerhalb der Baustelle, wie z.B. Regelung und Umleit- ung des öffentlichen Verkehrs wegen Ladevorgängen oder das Aufstellen, Vorhalten und Betreiben von Warn- und Sicherheitsvorkehrungen zur Sicherung der Baustelle und des Verkehrs während und nach der normalen Geschäfts- zeit usw., wegen Einrichtungen und Materialien des Bieters in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen sind. Eine getrennte Vergütung erfolgt nicht. Der Auftragnehmer hat auf Anweisung der Bauleitung, auf Taglohnbasis gegen Verrechnung, den Bauschutt anderer Unternehmen abzufahren. Gütebestimmungen: Maßgebend für die Ausführung und die einzubauenden Stoffe sind folgende DIN-Vorschriften: - DIN 18 353Estricharbeiten - DIN 18 560Estiche im Bauwesen - DIN 18 337Abdichtung gegen nichtdrückende                               Feuchtigkeit und Bauwerksabdichtung - DIN 41 08Wärmeschutz im Hochbau - DIN 41 09Schallschutz im Hochbau - DIN 18 164Schaumkunststoffe als Dämmstoffe im                               Hochbau - DIN 18 165Faserdämmstoffe für den Hochbau - DIN 52 210Bauakustische Prüfungen - DIN 11 64Portlandzement - DIN 11 79Körnungen für Sand, Kies. - DIN 1 100Hartstoffe - Sonstige die auszuführenden Arbeiten betreffenden                          DIN-Normen Im übrigen sind die Verarbeitungsrichtlinien der Her- stellerwerke und die Vorbedingungen und Hinweise für die Verlegung schwimmender Estriche, herausgegeben von der Berufsfachgruppe Estrich im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes zu beachten. Zu erfüllen sind die Bestimmungen der Gütegemeinschaft Hartschaum e.V. Feuchtigkeitsisolierung Da die Isolierungsarbeiten mit besonderer Sorgfalt aus- geführt werden müssen, um Schäden mit Sicherheit auszuschließen, wird die Gewährleistung - entgegen der VOB - im Sinne des BGB §§ 631 ff auf 10 Jahre für das zu verwendende Material und auf 5 Jahre für die Verarbeitung festgesetzt. Die Arbeitsbereiche und die terminliche Abwicklung werden vom Auftragnehmer mit der Bauleitung festgelegt. Aufwendungen hierfür werden nicht berechnet. Sie sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Für die Ausführung der Abdichtungsarbeiten kommen nur leistungsstarke Fachfirmen als Subunternehmer in Frage, die bereits entsprechende Objekte ausgeführt haben und diese durch Referenzen nachweisen können. Jedoch behält sich der Bauherr ausdrücklich vor, die benannte Firma abzulehnen. Voraussetzung für ein Zustimmung des Bauherrn ist der entsprechende Nachweis, daß der Nachunternehmer fach- kundig, leistungsfähig und zuverlässig ist, insbesondere seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommt, die sonstigen gewerblichen Voraussetzungen erfüllt und die Arbeitsverhältnisse seiner Beschäftigten rechtmäßig sind. Der Auftragnehmer haftet gesamtschuldnerisch auch für einen, von ihm evtl.von Ihm beauftragten Subunter- nehmer. Die Arbeiten müssen von einer Fachkraft der Abdicht- ungsfirma überwacht werden, die auch alle isolierenden Flächen vor dem Einbringen des Estriches auf alle Be- schädigungen zu prüfen und ggf. geeignete Ausbesser- ungen vorzunehmen hat. Über diese Begehungen ist die Bauleitung zu verständigen und ein Protokoll zu führen, welches jeweils einfach der Bauleitung zu übergeben ist. Sonst gemäß - DIN 40 31 Abschnitt 7.4 Durchdringung der Abdichtungen von Versorgungsleitungen Aufstelzungen, Anarbeitung an Anbauteile, sowie evtl. Verflanschungen sind mit größter Sorgfalt gemäß den einschlägigen DIN-Vorschriften absolut wasserdicht ab- zudichten. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nur soweit im Leistungsverzeichnis entsprechende Positionen ausgewiesen sind. Ansonsten sind die nötigen Arbeiten in den Einheitspreisen der Leistungspositionen einzu- rechnen. Sonst gemäß - DIN 40 31 Abschnitt 11 Gemessen und vergütet werden nur die tatsächlich isolierten Flächen ohne Überschneidungen usw. An Nähten und Stößen müssen sich die Bahnen mindestens 10 cm an Anschlüssen um 15 cm überdecken. An Kehlen in durchlaufenden Abdichtungen sind stets Stöße für alle Lagen anzuordnen. Fugen (Arbeitsfugen usw.) in den zu isolierenden Flächen sind vor Aufbringen der Dichtung mit ca. 12,5 cm breiten Streifen aus Bitumen-pappe abzukleben. Mit den nachfolgend ausgeführten Positionen ist die Herstellung der Feuchtraumisolierung in den Naßräumen komplett anzubieten. Der Bieter hat die hierzu erforderlichen Einzel- und Nebenleistungen in die Ein- heitspreise einzukalkulieren, auch wenn diese nicht besonders erwähnt sind. Die Estrichbeläge sind schallbrückenfrei auszuführen. Der Auftragnehmer haftet für ein Trittschallschutzmaß (TSM) von mind. + 13 dB (gemessen unmittelbar nach Fertigstellung) Randstreifen 1 cm dick, aus Spezialwellpappe bzw. Schaumstoffstreifen, abgewinkelt auf die Rohdecke gestellt. Die Stärke der Randdämm- streifen sind auf die Estrichart abzustimmen. Diese sind an sämtlichen aufgehenden Bauteilen, Türzargen usw. durchzuführen. Rohre und Bodentrennschienen müssen mit einem ca. 3 mm dicken, selbstklebenden Moltopren- Streifen als Randisolierung versehen werden. Sind Verputz oder Wandplatten nicht bis zur Rohdecke geführt und befindet sich die Versatzstelle in der Estrich- stärke, so müssen zur Vermeidung von Schallbrücken, Schaumstoffstreifen als einwandfreies Widerlager für die Schaumstoffstreifen als einwandfreies Wiederlager für die für die abgewinkelen Randstreifen ausgefüttert werden. Die Randdämmstreifen werden nicht besonders vergütet. Sie sind in die Estrichpositionen einzu- kalkulieren. Dämmschichten, sind im Verband zu verlegen und dicht zu stoßen. Bei mehreren Lagen muß eine allseitige Fugen- überdeckung gewährleistet sein. Unter den Anschlag- schienen ist die Dämmschicht durchzulegen. Dämm- schichten in den Vorplätzen sind erst nach Estrichver- legungen in den übrigen Räumen zu Vermeidung von unzulässigem Zusammendrücken und Beschädigen beim Estrichtransport einzubringen. Auf der Rohdecke sind Kabel, Wasser- und Heizungsleitungen verlegt. Die Dämmung ist dort sauber anzuarbeiten; Fehlstellen sind bis Oberkante Dämmung mit Perlite zu verfüllen. Die verlegte Trittschalldämmschicht darf erst nach dem Abdecken mit Dielbahnen und nur auf diesen befahren oder begangen werden. Abdeckungen der Dämmstoffe mit eine nackten Bitumenpappe 250 g/m2 o.glw. entsprechend DIN 41 09. Die Abdeckung ist an den Anschlüssen bis auf die Höhe der Randisolierung hochzuziehen und die einzelnen Bahnen müssen sich an den einzelnen Stößen ausreichend, jedoch mind. 8 cm überlappen. Sie sind jeweils in die Einheitspreise der Estriche einzu-kalkulieren. Estriche, Biegezugfestigkeit, Druckfestigkeit und Dicken nach DIN 41 09 Bl. 4. Mit planebener und ge- schlossener Oberfläche, verschleißfest während des Bau- betriebs als Unterboden für die Aufnahme von geklebten Bau-stoffen, Linoleum, Gummi, Kunststoff, Teppich, Fliesen- und Naturstein-platten u. Parkett. Soll der Estrich ohne Beläge als Nutzschicht ausgeführt werden, ist dies in der Position besonders aufgeführt. Estriche sind waagrecht einzubauen und unter Berücksichtigung der Belagstärken und evtl. Anschlägen an Bauunterteile (Anschlagschienen, Abläufe, Treppen etc.) auszuschließen. Ebenheit nach DIN 18 202, Zeile 3, Blatt 5. Soweit erforderlich, sind Fugen anzuordnen, vor allem beim Vorhandensein einspringender Ecken, bei zu großen Flächen und bei Einzellasten, wie Badewannen und dgl.. Bei höheren Verkehrslasten wird nach einer bes. Pos. eine Bewehrung verlangt. Abflußleitungen, Abläufe und Rohre jeder Art in Bädern dürfen keine direkten Berührungen mit dem Estrich haben. Die Anschlußstellen sind solide mit Dämmstoffen zu verwahren. Zum Abziehen und Glätten des Estrichs dürfen keine Kniebretter mit Spitzen Stahlfüßen verwendet werden. 3. Aufmaß Das Aufmaß erfolgt nach den Werkplänen, wobei die Rohbaumaße zugrunde gelegt werden. 4. Verpflichtung der Vollständigkeit Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Auftrag- nehmer die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen und Nebenleistungen, die sich bei den Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrück- lich erwähnt sind. Die Bauherrschaft behält sich vor, verschiedene Arbeiten des LV in Eigenleistung auszuführen oder an andere Unternehmen zu vergeben. Das Entfallen von Positionen sowie die Minderung der Massen haben keinen Einfluß auf die übrigen Einheitspreise. 5. Fabrikate : Bei Verwendung von anderen Fabrikaten als in den Positionen genannt, sind diese im Leistungsverzeichnis zu nennen. Bei Nichtnennung wird auf den ausgeschrieb- enen Fabrikaten bestanden. Die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer genannter Fabrikate ist von diesem nach- zuweisen. 6. Bauseitiger Untergrund für Estricharbeiten:      - EG - Stahlbetondecke über UG      - 17.OG- Stahlbetondecke über 16.OG      - Tragende Wände Stahlbeton      - Wohnungstrennwände und sonstige Wände       größtenteils Gipskarton-Ständerwände. 7. Ausführungsunterlagen:      - Alle Ausführungsunterlagen erhält der AN       grundsätzlich digtal als Mail als PDF, wo       erforderlich als DWG / DXF 8. Besondere Angaben zur Baustelle :      - Stahltetonboden-/decke / als Untergrund      - Tragende Wände Stahlbeton      - Wohnungstrennwände und sonstige Wände       größtenteils Gipskarton-Ständerwände. 9. Besondere Angaben zum Bauvorhaben :      - Ausführung der Arbeiten in Etappen, auch mit Unter-       brechungen, entsprechend dem Baufortschritt der Vor-       gewerke.      - Alle nachfolgend beschrieben Leistungen betreffen       auschließlich den Bauabschnitt :          - Bauteil 1 - Sanierung / Umbau des best. Hochhaues.      - Der Zementestrich wird im          - EG komplett.          - 17.OG teilweise (ca. halbes Geschoss)           ausgeführt.      - Transport ab 2.OG nach oben mit bauseitigem       Gerüstaufzug möglich. Einhub durch die beiden       bodentiefen Fenster in allen Geschossen durch die       Fensteröffnungen auf der Westseite.       Anliefer- und Einbringlogistik zwingende Abstimmung       mit Bauleitung und den Gewerken notwendig.      - Materialanlieferung in die Geschosse und Lagermög-       lichkeiten ist aufgrund der möglichen Deckenlasten       flächig verteilt, in Abstimmung mit Bauleitung       vorzunehmen. 10. Anlagen: - s. Anlagenliste
V - Estricharbeiten ***
01 Vorarbeiten ***
01
Vorarbeiten ***
01.0001 Untergrund reinigen *** Reinigung des Untergrundes: - von groben Verschmutzungen der Vorhandwerker durch Gips-, Mörtel- und Farbresten, Staub, Putzbrösel u.ä., in üblichem Umfang, soweit diese von anderen Unternehmern herrühren. - zusammenkehren und absaugen - anfallendes Material ist aufzunehmen und zu ent- sorgen.
01.0001
Untergrund reinigen ***
M
1.686,44
m2
01.0002 Zuschlag Matererial und Baureste *** Zuschlag zu vorigen Untergrund reinigen für: - Materialreste, Essenreste, Flaschen, unbelasteter Müll aller Art, welches nicht nach voriger Position zu entsorgen ist. - aufnehmen, in blaue 50 l Müllsäcke verpacken und entsorgen - Abrechnung nach Stück Müllsack, welche erst nach Inaugenscheinnahme und Zählung durch die Bauleitung entsorgt werden dürfen
01.0002
Zuschlag Matererial und Baureste ***
M
17,00
Stück
02 Estricharbeiten - Zementestrich ***
02
Estricharbeiten - Zementestrich ***
0 V - Ausgleichsschüttung Perlite ***
[0]
V - Ausgleichsschüttung Perlite ***
E
02.0003 Schüttung, d = 10 mm *** Schüttung, wie vor beschrieben, d = 10 mm
02.0003
Schüttung, d = 10 mm ***
M
1.686,44
m2
02.0004 Schüttung, d = 20 mm *** Schüttung, wie vor beschrieben, d = 20 mm
02.0004
Schüttung, d = 20 mm ***
M
45,00
m2
02.0005 Schüttung, d = 30 mm *** Schüttung, wie vor beschrieben, d = 30 mm
02.0005
Schüttung, d = 30 mm ***
M
25,00
m2
02.0006 Schüttung, d = 40 mm *** Schüttung, wie vor beschrieben, d = 40 mm
02.0006
Schüttung, d = 40 mm ***
M
15,00
m2
0 V - Feuchtigkeitssperre, PE-Folie
[0]
V - Feuchtigkeitssperre, PE-Folie
E
02.0007 PE-Folie, 0,3 mm stark PE-Folie, wie vor beschrieben, d = 0,3 mm
02.0007
PE-Folie, 0,3 mm stark
1.395,10
m2
0 V - Wärmedämmung MF, WLS 040 ***
[0]
V - Wärmedämmung MF, WLS 040 ***
E
02.0008 Wärmedämmung, MF, d = 20 mm *** Wärmedämmung, MF, wie vor beschrieben : - d = 20 mm. - 1. Lage Installationsebene Elektro / Heizung / Sanitär. (EG komplett)
02.0008
Wärmedämmung, MF, d = 20 mm ***
1.395,10
m2
02.0009 Wärmedämmung, MF, d = 40 mm *** Wärmedämmung, MF, wie vor beschrieben : - d = 40 mm. - 1. Lage Installationsebene Elektro / Heizung / Sanitär. (17.OG, Küche, Rezeption / Bar Lounge / Frühstücksraum Rioca)
02.0009
Wärmedämmung, MF, d = 40 mm ***
E
291,34
m2
02.0010 Wärmedämmung, MF, d = 50 mm *** Wärmedämmung, MF, wie vor beschrieben : - d = 50 mm. - 1. Lage Installationsebene Elektro / Heizung / Sanitär. (17.OG, Küche, Rezeption / Bar Lounge / Frühstücksraum Rioca)
02.0010
Wärmedämmung, MF, d = 50 mm ***
291,34
m2
0 V - Wärme- /Trittschalldämmung MF, WLS 035 ***
[0]
V - Wärme- /Trittschalldämmung MF, WLS 035 ***
E
02.0011 Wärmedämmung, MF, d = 80 mm *** Wärmedämmung, MF, wie vor beschrieben : - d = 80 mm. - 2-lagig 40 mm und 40 mm. - Dynamsiche Steifigkeit <20 MN / m2. - Installationsebene Elektro / Heizung / Sanitär. (EG komplett, 1 Lage als Installationsebene für HSLE, 2. Lage durchgehend)
02.0011
Wärmedämmung, MF, d = 80 mm ***
1.395,10
m2
0 V -Trittschalldämmung Mineralfaser ***
[0]
V -Trittschalldämmung Mineralfaser ***
E
02.0012 Mineralfaser, einlagig, 30 mm *** Trittschalldämmung Mineralfaser, wie vor beschrieben : - d = 30 mm. - Dynamische Steifigkeit s` SD 9 MN/m3. (17.OG, Küche, Rezeption / Bar Lounge / Frühstücksraum Rioca)
02.0012
Mineralfaser, einlagig, 30 mm ***
291,34
m2
0 V - Schwimmender Zementestrich, CT-C35-F5 ***
[0]
V - Schwimmender Zementestrich, CT-C35-F5 ***
E
02.0013 Schwimmender CT-C35-F5, d = 55 mm *** Schwimmender CT-C35-F5, wie vor beschrieben : - d = 55 mm, (Erdgeschoss)
02.0013
Schwimmender CT-C35-F5, d = 55 mm ***
E
197,05
m2
02.0014 Schwimmender CT-C35-F5, d = 60 mm *** Schwimmender CT-C35-F5, wie vor beschrieben, : - d = 60 mm. (Erdgeschoss)
02.0014
Schwimmender CT-C35-F5, d = 60 mm ***
E
197,05
m2
02.0015 Schwimmender CT-C35-F5, d = 65 mm *** Schwimmender CT-C35-F5, wie vor beschrieben, : - d = 65 mm. (Erdgeschoss)
02.0015
Schwimmender CT-C35-F5, d = 65 mm ***
E
605,84
m2
02.0016 Schwimmender CT-C35-F5, d = 70 mm (EG) *** Schwimmender CT-C35-F5, wie vor beschrieben, : - d = 70 mm. (Erdgeschoss)
02.0016
Schwimmender CT-C35-F5, d = 70 mm (EG) ***
1.395,10
m2
02.0017 Schwimmender CT-C35-F5, d = 85 mm (17.OG) *** Schwimmender CT-C35-F5, wie vor beschrieben : - d = 85 mm. (17.OG, Küche, Rezeption / Bar Lounge / Frühstücksraum Rioca)
02.0017
Schwimmender CT-C35-F5, d = 85 mm (17.OG) ***
291,34
m2
02.0018 Schwimmender CT-C35-F5, d = 90 mm *** Schwimmender CT-C35-F5, wie vor beschrieben : - d = 90 mm. (17.OG, Küche, Rezeption / Bar Lounge / Frühstücksraum Rioca)
02.0018
Schwimmender CT-C35-F5, d = 90 mm ***
M
291,34
m2
02.0019 Estrichbewehrung - Glasfaser *** Estrichbewehrung Glasfaser : - Armierung für Schwimmende Estriche, Heiz-und Ver- bundestrich. - Für Estrichen mit Fliesen- und Natursteinbelägen. - E-Glasfaser, Faserlänge 12 mm. - Zugabe 1 kg / m3 Estrichmörtel. - Fabr.: "AKS-Eurofil"              oder gleichwertig: ........................... (Gemeinschafts- WC´s und Waschräume im EG)
02.0019
Estrichbewehrung - Glasfaser ***
507,87
m2
02.0020 Estrichbewehrung Drahtgitter verzinkt *** Estrichbewehrung Drahtgitter : - Armierung für Schwimmende Estriche, Heiz-und Ver- bundestrich. - Für Estrichen mit Fliesen und Natursteinbelägen. - Drahtgitter, Maschenweite 50/50 mm, Drahtstärke 2 mm verzinkt, Stöße mind 2 Maschen überlappend eingebaut. - Fabr.: "AKS-Gitter"              oder gleichwertig: ............ (17.OG / EG, Küchen)
02.0020
Estrichbewehrung Drahtgitter verzinkt ***
M
70,93
m2
02.0021 Schwundfugenprofil - verzinkt - *** Schwundfugenprofil : - Für Estrichtrenn- / Scheinfuge. - Aus verzinktem Stahlblech. - Fabr."Protektor Nr. 1116"                  oder gleichwertig: ......
02.0021
Schwundfugenprofil - verzinkt - ***
225,624
lfm
02.0022 Abstellwinkel Aufzugstür *** Abstellwinkel : - L-Winkel 70 x 50 x 3 mm - Edelstahl - Unterer Auflagerschenkel gelocht. - In Estrich eingebaut. - Winkel bündig mit Türschwelle Aufzug - Fabr.: "Buchenberger Abstellwinkel"                  oder gleichwertig: ............... (Aufzugstüren EG )
02.0022
Abstellwinkel Aufzugstür ***
5,356
lfm
0 V - Ausparungen für Fußabstreifroste ***
[0]
V - Ausparungen für Fußabstreifroste ***
E
02.0023 Aussparung Fußabstreifer 100 / 100 cm *** Aussparung Fußabstreifer, wie vor beschrieben : - Größe ca. 100 / 100 cm. (EG, Treppenhaus 1/2)
02.0023
Aussparung Fußabstreifer 100 / 100 cm ***
4,00
Stück
02.0024 Aussparung Fußabstreifer 125 / 125 cm *** Aussparung Fußabstreifer, wie vor beschrieben : - Größe ca. 125 / 125 cm. (EG, Eingang Flur 7, Gastraum 1/2, Nebeneingang Foyer / Empfang)
02.0024
Aussparung Fußabstreifer 125 / 125 cm ***
6,00
Stück
02.0025 Aussparung Fußabstreifer 228 / 135 cm *** Aussparung Fußabstreifer, wie vor beschrieben : - Größe ca. 228 / 135 cm. (EG, Windfang Foyer)
02.0025
Aussparung Fußabstreifer 228 / 135 cm ***
1,00
Stück
02.0026 Aussparung Fußabstreifer 280 / 100 cm *** Aussparung Fußabstreifer, wie vor beschrieben : - Größe ca. 280 / 100 cm. (EG, Eingang Erschließung 2)
02.0026
Aussparung Fußabstreifer 280 / 100 cm ***
2,00
Stück
02.0027 Aussparung Fußabstreifer 382 / 135 cm *** Aussparung Fußabstreifer, wie vor beschrieben : - Größe ca. 382 / 135 cm. (EG, Windfang Empfang)
02.0027
Aussparung Fußabstreifer 382 / 135 cm ***
1,00
Stück
02.0028 Estrichfugen verharzen *** Schließen der Schwundfugen in Zement-Estrichen : - Mit Vergußharz auf 2-Komponentenbasis, nach den Herstellerrichtlinien verarbeitet, Fabr.: ........... - Freilegen / Freischneiden der Fuge. - Säubern der Fuge mit Staubsauger. - Einschl. Verdübelung mit Stahlnägeln, a = ca. 20-25 cm. - Einschl. aller Nebenleistungen. - Anmerkung: Diese Position gilt nicht für unkontrollierte Risse dessen Verschließen eine Nebenleistung des AN ist. - Giscode D1, ZP1, RE05, RE10, RE20 oder RE30, RU 0,5 oder RU 1. EMICODE EC1, EC1PLUS, EC1-R oder EC1PLUS-R.
02.0028
Estrichfugen verharzen ***
M
75,00
lfm
03 Rampen 17.OG / 18.OG ***
03
Rampen 17.OG / 18.OG ***
03.0029 V - Rampen- / Stufenaufbetonierung *** Herstellung von Rampen und Stufen / Podeste : - Aufbetonierung von Rampen, am Stück oder geteilt, im Gefälle, mit Zwischenpodesten und Podesten mit Stufen. - Wegen der Belastbarkeit der best. Stahlbetondecke in Leicht- beton ca. 700 kg /m3, z.B. mit Liapor- / Perlite-Zuschlag, A1. - Einschl. aller Abschalarbeiten bei Stufen und Absätzen. - nicht bewehrt - Oberseiten glatt abgerieben, als Untergrund für Bodenbelag. - Einbautoleranzen wie Estrich. - Zum Rohboden und seitlichen Wände mit Schalltrennung, Dämmplatte, Mineralfaser, A1, d= 10 mm. - Abrechnung nach Größe / Geometrie / Einbauort gemäß Unterpositionen. - Schalöl: GISCODE BTM 01, BTM 05 oder BTM 10
03.0029
V - Rampen- / Stufenaufbetonierung ***
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03.0030 Rampe 17.OG *** Rampe, wie vor beschrieben : - Bestehend aus Rampe mit anschließendem ebenem Podest. - Breite ca. 1,80 m. - Aufbaustärken 13-41 cm / 41 cm. - Grundfläche ca. 12,32 m2. - ca. 3,82 m3 Leichtbeton. (17.OG, Frühstückraum Rioca zu Dachterrasse und Detail 596)
03.0030
Rampe 17.OG ***
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03.0031 Rampe 18.OG *** Rampe, wie vor beschrieben : - Bestehend aus Anfangsrampe mit anschließendem ebenem Zwischenpodest und 2. Rampe mit Endpodest. - Breite ca. 1,25 - 1,30 m. - Aufbaustärken 0-6 cm / 6 cm / 6-14 cm / 14 cm - Grundfläche ca. 7,64 m2. - ca. 0,725 m3 Leichtbeton. (18.OG, Flur 2 zu Ausgang Rettungsbalkon, s. Rohbauschnitte s7-s7 und s8-s8 Werkplan 18.OG)
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Rampe 18.OG ***
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03.0032 Stufen 18.OG *** Podest mit Stufen, wie vor beschrieben : - Breite ca. 1,25 m. - Aufbaustärken 31-48 cm / 48 cm / 48-16 cm. - Grundfläche ca. 4,05 m2. - ca. 1,700 m3 Leichtbeton. (18.OG, Podest mit 3 Stufen zu Flur 2 und Frühstückraum Rioca zu Dachterrasse, s. Rohbausschnitte s9-S9, Werkplan 18.OG)
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Stufen 18.OG ***
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04 Taglohnarbeiten Helfer
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04.0033 Vorarbeiter *** Taglohnarbeiten Vorarbeiter
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04.0034 Facharbeiter *** Taglohnarbeiten Facharbeiter
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04.0035 Helfer *** Taglohnarbeiten Helfer
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