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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Leistungsverzeichnis Lüftung
BAUVORHABEN: W2 Campus BT 3
Bürogebäude mit Tiefgarage
Am Wallgraben 95A, B, C, D
70565 Stuttgart
ARCHITEKTUR: willwersch architekten bda
Calwer Str. 17
70173 Stuttgart
AUSSCHREIBUNG: Aschauer + Burkhardt
Ingenieurgesellschaft mbH
Uferstraße 15
99326 Stadtilm
Tel: 03629 - 64100
Fax: 03629 - 641016
Abgabetermin:
Bindefrist bis zum:
Ausführungszeitraum
Netto-Angebotssumme ...................... EUR
+ 19% MWSt. ...................... EUR
Brutto-Angebotssumme ...................... EUR
...................................................................
Ort / Datum Unterschrift
Für die Angebotslegung sind die folgenden Inhalte, ergänzend bzw.
ändernd zu den Bestimmungen der VOB/B bzw. VOB/C zu berücksichtigen.
1 Allgemeine Vereinbarungen
.1 Der AN hat sich vor Angebotsabgabe Kenntnis von allen Unterlagen
und den örtlichen Verhältnissen der Baustelle zu verschaffen.
Bestehen Unklarheiten, so hat er dieselben vor Angebotsabgabe beim AG,
soweit zuständig bei den Fachingenieuren, durch Rückfrage zu klären.
.2 Der AG wird mit dem AN einen gesonderten Werkvertrag abschließen.
.3 Das Hausrecht auf der Baustelle wird vom AG ausgeübt.
.4 Der AN hat einen verantwortlichen Bauleiter zu benennen, der im
Sinne der LBO die Verantwortung auf der Baustelle bis zur Fertigstellung
seiner Leistungen übernimmt. Der AN bzw. sein bevollmächtigter Vertreter
hat auf Anforderung des AG an den wöchentlichen Baustellenbesprechungen
teilzunehmen.
.5 Arbeitsgemeinschaften sind zugelassen. Sie müssen mit
Angebotsabgabe rechtsverbindlich bezeichnet werden, unter Angabe der
jeweiligen Federführung für die technischen und kaufmännischen Bereiche,
einschließlich der hierfür verbindlich zuständigen Personen. Die
Angebotsabgabe erfolgt mit rechtsverbindlicher Unterzeichnung der an der
ARGE Beteiligten.
Die geforderten Erklärungen, Bescheinigungen und Bestätigungen sind von
den an der ARGE Beteiligten getrennt beizubringen und dem Angebot
beizufügen. Hierzu gehört auch der Haftpflichtversicherungsschutz, der
die gesamtschuldnerische Haftung und Gewährleistung der ARGE-Beteiligten
sicherstellen muss. Die ARGE haftet und gewährleistet im Auftragsfalle
gegenüber dem AG gesamtschuldnerisch.
.6 Folgende Bescheinigungen und Bestätigungen sind mit dem Angebot
vorzulegen:
a) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
b) Bestätigung des Bieters über Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft
unter Angabe der Mitgliedsnummer
c) Bestätigung des Bieters darüber, dass er seine gesetzlichen
Verpflichtungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern erfüllt und die
geforderte Berufshaftpflichtversicherung (inkl. Bestätigung der
Beitragszahlung) besteht
Der AN hat spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung den Nachweis über
eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung durch Vorlage der
Bestätigung seines Versicherers vorzulegen, deren Mindestdeckungssummen
betragen (vom Bieter einzutragen):
für Personenschäden _? ..............................
für Sach- und sonstige Schäden _? ..............................
.7 In den vereinbarten Preisen sind auch enthalten:
d) alle in den verschiedenen Vertragsbedingungen und den technischen
Vorbemerkungen beschriebenen Leistungen und Lieferungen, die für die fix
und fertige Arbeit erforderlich sind, z.B. auch Transportversicherung,
sonstige Nebenleistungen, Zwischenlagerungen, Rücksendungen von
Verpackungen, auch wenn dies nicht gesondert erwähnt ist
e) die Lohn- und Gehaltsnebenkosten
f) die Kosten für Abladen, Lagern, Zwischenlagern und Verteilen von
zum Einsatz übernommenen Lieferungen des AG
g) Schutz-, Ausbesserungs- und Unterhaltungsarbeiten an Leistungen bis
zur Abnahme des AG, entsprechende Schutzmaßnahmen gegen alle
Witterungsschäden.
h) soweit keine besonderen Ansätze im LV vorhanden sind, auch Ein
richten und Räumen der Baustelle. Vorhalten der Baustelleneinrichtung
einschließlich der Geräte, Gerüste usw.
2 Angebotspreise
.8 Die Angebotspreise sind Festpreise bis zur Fertigstellung der
Baumaßnahme.
.9 Einheitspreise sind ohne MwSt zu rechnen.
.10 In den Einheitspreisen sind -? soweit nichts anderes vereinbart -?
insbesondere enthalten:
· die Leistungen nach dem LV einschließlich Herstellung, Lieferung und
Montage
· alle in der VOB/C aufgeführten Nebenleistungen
· die Bestellung eines Fachbauleiters vor Ort, der während der
gesamten Bauzeit ohne Abstimmung mit dem AG nicht ausgewechselt wird und
zur Entgegennahme von Erklärungen seitens des AG befugt ist
· sofern in der angebotenen Werkart Firmenpläne in der Regel üblich
und notwendig sind, die technische Bearbeitung der beauftragten Leistung
mit Fertigung von Werkstattzeichnungen, Bestands- und Verlegeplänen
sowie die zur Koordination und zur Ausführung notwendigen Lichtpausen.
Diese Unterlagen sind vor Fertigungsbeginn dem AG zur Genehmigung
vorzulegen.
3 Ausführung
.11 Für den Datenaustausch stellt der AG einen Planserver zur
Verfügung der vom AN zu nutzen ist. Der Datenaustausch hat auch in der
Ausführungsphase ausschließlich über den Planserver zu erfolgen. Die
Pläne sind gemäß der vorgegebenen Plancodierung zu benennen.
.12 Lager- und Arbeitsplätze stehen auf dem Grundstück des AG nur in
Abstimmung mit der Fachbauleitung bzw. der Projektsteuerung des AG zur
Verfügung. Für die Abwicklung sind die Vorgaben zur Logistik,
Lagerplatzzuordnung und Bauschuttentsorgung, wie auch für die Material-
und Personalcontainer zu berücksichtigen.
Vom AG zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze sind sobald
wie möglich, nach Beendigung der Arbeiten, zu räumen und bei der Räumung
im ursprünglichen Zustand zu hinterlassen. Die Nächtigung durch
Handwerker, sonstige Personal auf dem Grundstück ist während der
gesamten Bauphase untersagt.
.13 Der AN hat in eigener Verantwortung die für die Bauausführung
maßgebenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere die
straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen und die
Verkehrssicherheitspflichten zu befolgen, ferner auf seine Kosten alle
notwendigen Sicherungsvorkehrungen zum Schutz vor Personenschäden zu
treffen. Bei der Auftragsausführung sind sämtliche Gesetze über
technische Arbeitsmittel, die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften
sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und
arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten.
.14 Es ist Aufgabe des AN, sich rechtzeitig vor Beginn seiner Arbeiten
vom Zustand der Baustelle und der Bauarbeiten zu unterrichten. Beginn,
Unterbrechung und Beendigung seiner Arbeiten sind jeweils unter Angabe
des Grundes der Bauleitung anzuzeigen.
.15 Die Mitbenutzung vorhandener Gerüste und Einrichtungen anderer AN
ist vom AN mit diesen zu vereinbaren, einschließlich der direkten
Kostenerstattungen. Das gleiche gilt für die Entnahme von Baustrom
und/oder Bauwasser.
.16 Der AN ist verpflichtet, bis zur vorbehaltlosen Abnahme der
Baumaßnahme alle durch ihn verursachten Abfälle, Verunreinigungen und
Beschädigungen auf dem Baugrundstück, den umliegenden Grundstücken sowie
den öffentlichen Verkehrswegen grundsätzlich täglich zu beseitigen.
Dabei ist insbesondere eine Trennung des angefallenen Materials gemäß
den behördlichen Richtlinien in Sammlung und Abtransport durchzuführen.
Ergänzend gilt:
Der AN haftet dem AG gegenüber und hat diesen insoweit freizustellen,
als durch unterlassene Sicherheitsmaßnahmen, Beschädigungen oder
Behinderungen von Leistungen anderer AN oder Dritter Schäden entstehen.
.17 Beabsichtigt der AN einen Subunternehmer einzuschalten, so hat er
diese bei Angebotsabgabe namentlich unter Angabe der weiter zu
vergebenden Leistungen zu benennen. Der AN hat bei der Weitergabe von
Bauleistungen an Subunternehmer die Vertragsbestandteile nach BVB und
allen anderen Vorgaben zugrunde zu legen.
Koordinierung, Gewährleistung und Haftung für die Arbeiten des
Subunternehmers bleiben beim AN. Die Einschaltung eines Subunternehmers
bedarf der Zustimmung des AG.
.18 Der AN übernimmt bis zur Fertigstellung seines Gewerks die
Stellung der für seine Leistungen geeigneten WC- und Waschanlagen in der
erforderlichen Größe (nach der Arbeitsstättenverordnung).
.19 Änderungen oder Ergänzungen bei der Ausführung, die von den
vertraglichen Vereinbarungen abweichen, dürfen vom AN nur dann
durchgeführt werden, wenn sie zuvor vom AG schriftlich genehmigt worden
sind.
4 Gewährleistung
.20 Die Gewährleistungsfrist (Verjährungsfrist für Mängelansprüche des
Auftraggebers) für alle Leistungen des Auftragnehmers beträgt 5 (in
Worten: fünf) Jahre ab der Abnahme, soweit nicht nachfolgend etwas
anderes vereinbart ist.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Gewährleistungsfrist:
a) 10 Jahre für alle Dachabdichtungsarbeiten, für die
Schlagregendichtigkeit und Winddichtigkeit der Fassade nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie für alle sonstigen
Abdichtungsarbeiten erdberührter außenliegender Betonbauteile der
Untergeschosse gegen drückendes und nicht drückendes Wasser,
vorausgesetzt der Auftraggeber schließt mit dem Auftragnehmer für die
Dauer der verlängerten Gewährleistungsfrist einen Wartungsvertrag ab,
der dem Auftragnehmer während dieses Zeitraums die fachgerechte Wartung
ermöglicht
b) 2 Jahre für Teile von maschinellen und
elektrontechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung
Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat (§ 13 Nr. 4 Abs. 2
VOB/B), bzw. 5 Jahre, falls während der Dauer dieser verlängerten
Gewährleistungsfrist eine ordnungsgemäße Wartung erfolgt, die dem
Auftragnehmer übertragen werden muss
c) 2 Jahre für Beschichtungen von TG-Bodenplatten oder Parkdecks; 5
Jahre, vorausgesetzt der Auftraggeber schließt mit dem Auftragnehmer für
die Dauer der verlängerten Gewährleistungsfrist einen Wartungsvertrag
ab, der dem Auftragnehmer während dieses Zeitraums die fachgerechte
Wartung ermöglicht
d) 6 Monate für Leuchtmittel,
es sei denn es handelt sich um LED-Leuchtmittel, dann 2 Jahre
5 Sicherheitsleistungen
.21 Es wird eine Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung in Höhe
von 10 % der Auftragssumme vereinbart. Die Vertragserfüllungssicherheit
dient als Sicherheit für die Erfüllung aller Ansprüche des AG aus diesem
Vertrag.
Der AN kann diese Sicherheit für die Vertragserfüllung durch eine
unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht
auf jegliches Hinterlegungsrecht eines deutschen Kreditinstituts oder
Kreditversicherers mit Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland
erbringen.
.22 Der AN hat dem AG eine Sicherheit für die Erfüllung aller
Mängelansprüche des AG in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme
der jeweils abgenommenen Leistung zu stellen, Zug um Zug gegen Rückgabe
der Vertragserfüllungsbürgschaft. Die Anlegungs- und Verzinsungspflicht
nach § 17 Nr. 6 VOB/B wird abbedungen. Der AN kann den Einbehalt
ausschließlich durch Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft nach
Maßgabe des Musters des AG ablösen. In diesem Fall muss der AN dem AG
eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines
deutschen Kreditinstituts oder Kreditversicherers mit Gerichtsstand in
der Bundesrepublik Deutschland unter Verzicht auf jegliches
Hinterlegungsrecht übergeben. Die Kosten der Bürgschaft gehen zu Lasten
des Auftragnehmers.
Die Rückgabe / Freigabe der nicht verwerteten Sicherheit für
Mängelansprüche wird nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für
Mängelansprüche erfolgen.
6 Projektversicherung
.23 Der Auftraggeber wird eine risikogerechte Bauleistungsversicherung
für das gesamte Projekt abschließen, die auch das Feuerrisiko umfasst.
Der Auftragnehmer wird bezogen auf seine Leistungen und ihn betreffende
Versicherungsfälle sämtliche ihm bekannt gegebenen Obliegenheiten im
Rahmen dieser Versicherung des Auftraggebers erfüllen. Die für die
Abwicklung von Schadensfällen erforderlichen Merkblätter wird der
Auftraggeber nach Vertragsabschluss zur Verfügung stellen.
Der in der Bauleistungsversicherung vorgesehene Selbstbehalt wird nicht
mehr als 1.000 _? pro Schadensfall betragen. Die Versicherungsprämie
wird durch den Auftraggeber getragen.
Sollte der AN darüber hinaus einen weitergehenden Versicherungsschutz
für notwendig erachten, ist dieser durch den AN vorzunehmen.
Die Regelungen und beizubringenden notwendigen Nachweise zur
Haftpflichtversicherung werden hiervon nicht berührt.
* * * * *
1.1 ANGEBOTSGRUNDLAGEN
Es gelten folgende Unterlagen des Auftraggebers:
- Baustellenordung Neubau W2-Campus"
- Die Besonderen Vertragsbedingungen -BVB- der W2 City2 GmbH & Co.KG
- Leistungsverzeichnis mit seinen Vorbemerkungen
- Schnittstellenliste TGA
Im Angebotspreis müssen ferner alle Lieferungen und Nebenleistungen
enthalten sein, die zur betriebsfertigen, funktions- und abnahmefähigen
Erstellung der Anlage im vertraglich vereinbarten Zeitrahmen
erforderlich sind.
Das Gebäude wird komplett nach LEED CS v4 "GOLD" zertifiziert. Dazu
erhält der AG sämtliche Unterlagen über einzuhaltende Regeln. Der AN ist
für sein Gewerk dafür verantwortlich sämtliche Maßnahmen zu ergreifen
dieses Ziel zu erreichen.
An den AG sind alle dazu erforderlichen Unterlagen bezüglich des
Gewerkes "Heizungs- und Kälteanlagen" zu liefern um diese Unterlagen bei
der Zertifizierungsstelle des LEED einzureichen.
1.2 BESONDERE LEISTUNGEN
Folgende Leistungen, die laut VOB Teil C als "Besondere Leistungen"
angesehen werden sind in die Einheitspreise einzurechnen:
Für das vorliegende Bauvorhaben wurde ein spezielles
Anlagenkennzeichnungssystem vereinbart und umgesetzt. Bei der weiteren
Bearbeitung der Montage- und Bestandspläne ist darauf zu achten, dass
dieses System umgesetzt wird.
Wenn Komponenten geändert werden, entfallen oder hinzukommen ist der AKZ
entsprechend anzupassen und zu ergänzen. Hier ist insbesondere mit der
Ausführungsfirma MSR ein entsprechender Abgleich zu führen.
Besondere Maßnahmen zur Schalldämmung und Schwingungsdämpfung von
Anlagenteilen gegen den Baukörper.
Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen in Abstimmung mit der
Bauleitung.
Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen mehr
als 3,5 m über Gelände oder Fußboden liegen.
Stemm-, Bohr- u. Fräsarbeiten für die Befestigung von Konsolen und
Halterungen.
Durchbrüche
Alle notwendigen Durchbrüche, wurden auf der Grundlage der
Ausführungsplanung Phase 5 erstellt und durch den Architekten und
Statiker in die Planung übernommen.
Die angegebenen Deckendurchbrüche und Mauerwerksdurchbrüche werden
seitens des AG im Zuge der Rohbauerstellung hergestellt und wieder
verschlossen.
Sollten Durchbrüche fehlen oder falsch erstellt worden sein hat der AN
die erforderlichen Durchbrüche einzumessen und vor Ort anzuzeichnen,
sowie einen Kernbohrantrag zu erstellen.
Es ist ein Kernbohrantrag bei der Bauleitung einzureichen.
Durchbrüche bzw. Kernbohrungen bis DN 250 sind durch den AN
selbstständig zu erstellen. Auch hier ist ein Kernbohrantrag bei der
Bauleitung einzureichen.
Bei Änderungen des Trassenverlaufs gegenüber der vom AG beigestellten
Ausführungsplanung, ist jeder AN für die Erstellung neuer Durchbrüche
selbst zuständig und hat diese auf seine Kosten zu erbringen.
Es gelten die "Bohr- und Dübelanweisungen" des Auftraggebers.
Prüfen der elektrischen Verkabelung und der Steuer- und Regelanlage
sowie Abstellen einer Fachkraft bei der Inbetriebnahme der Steuer- und
Regelanlage, wenn die Leistungen nicht vom AN ausgeführt werden.
Liefern der für die Druckprüfung, die Inbetriebnahme und den
Probebetrieb nötigen Betriebsstoffe und Medien.
Übernahme von Kosten zur Sicherstellung der Sachverständigenabnahmen,
wie Begleitpersonal, evtl. Hilfsmittel wie Leitern etc.
Übernahme der Gebühren für behördlich vorgeschriebene Abnahmeprüfungen
erfolgt durch den AG.
Betreiben der Anlage oder von Anlagenteilen vor der Abnahme auf
Anordnung der Bauleitung.
Funktionsmessungen bei Abnahmeprüfungen.
1. 3 ALLGEMEIN
1.3.1 KORROSIONSSCHUTZ
Sofern im Leistungsverzeichnis bzw. in der Ausführungsrichtlinie keine
besonderen Forderungen gestellt werden, ist bei der Kalkulation für
sämtliche Stahlteile ein ausreichender Korrosionsschutz nach DIN 18 364
vorzusehen.
In Flucht- und Rettungswege und im Außenbereich ist grundsätzlich eine
Feuerverzinkung nach DIN 50 975 vorzunehmen. In Verkehrsbereichen sind
bei Stoßgefährdung / Verletzungsgefahr geeignete dauerhafte Schutzkappen
/ Abdeckungen anzubringen.
1.3.2 SCHALLSCHUTZ
Grundsätzlich sind alle Schall-, Schwingungs- und Erschütterungsquellen
der haustechnischen Anlagen entkoppelt aufzustellen. Hierfür sind
Neoprene oder Sylomere (kein Kork), Stahlfederelemente, Kompensatoren,
gummieelastische Rohrflanschverbindung, etc., ggf. auch mit Abfederung
von Trägheitsmassen zu verwenden.
Kanal- und Rohraufhängungen sind dauerhaft körperschallisoliert
auszubilden. Zur Vermeidung von Körperschall zwischen den Baukörpern und
den Aggregaten bzw. Kanal- und Rohrleitungsanlagen dürfen grundsätzlich
nur isolierte Rohre unter Einhaltung der brandschutztechnischen
Anforderungen eingemauert werden.
1.3.3 BRANDSCHUTZ
Leitungsanlagen die Bereiche mit brandschutztechnischen Anforderungen
durchstossen sind unter Berücksichtigung der LBO, LAR, LüAR etc. mit
geeigneten und zugelassenen Maßnahmen in erforderlicher Qualität zu
schotten.
Es dürfen hierfür ausschließlich Systeme mit Allgemein Bauaufsichtlicher
Zulassung (ABZ) bzw. Allgemeine Bauaufsichtliches Prüfzeugnis (ABP)
verwendet werden.
Die Abschottungsmethode inklusive Abstandsregel, Schacht-
/Aussparungsgröße sowie einer Zuordnung der Verantwortlichkeit bei
Gemischtbelegung (Kombischott) ist auszuweisen.
1.3.4 BEFESTIGUNGEN
Die Befestigung von Rohrleitungsanlagen mittels Schellen, Trägern,
Konsolen und Sonderbefestigungen hat generell lösbar zu erfolgen. Der
Einsatz von Schießapparaten ist verboten.
Das Befestigungsmaterial muss mit bauaufsichtlicher Zulassung versehen
sein.
Alle Rohrleitungsanlagen sind so zu verlegen, dass Geräusche, die von
Wärmeausdehnung oder Schwingungen hervorgerufen werden, sicher vermieden
werden.
Die Anordnung der Rohrdurchführungspunkte etc. sind so vorzunehmen, dass
die Anschlussleitungen nicht unter Biegespannung geraten. Bohrungen,
insbesondere an Sichtbetonbauteilen sind mit geeigneten Werkzeugen zu
bohren.
Der Abstand der Befestigungen für waagerechte Leitungen ist so zu
wählen, dass ein Durchbiegen der Rohrleitungen mit Sicherheit vermieden
wird.
Bei der Verlegung der Trassen ist auf Rechtwinkligkeit bzw. Parallelität
mit Wänden sowie mit Trassen anderer Gewerke zu achten. Auf den
richtigen Abstand untereinander ist besonders Wert zu legen, bei
gedämmten Rohrleitungen und Kanälen ist ein genügend großer Abstand für
die Isolierung zu lassen.
Die vollständige Entleerbarkeit muss bei allen, mit flüssigen Medien
vorhandenen Systemen, gegeben sein.
1.3.5 ZUGÄNGLICHKEIT
Alle Anlagenteile müssen zur Wartung und Reparatur leicht zugänglich
sein.
Wo erforderlich sind Revisionsöffnungen in ausreichender Größe und
Qualität vorzusehen.
Alle Revisionsöffnungen in abgehängten Decken, Wänden oder Schächten
sind rechtzeitig anzugeben und mit dem AG bzw. dem Architekt zu
koordinieren.
Auf den Revisionsöffnungen sind entsprechende Beschilderungen
anzubringen, die mit einer einheitlichen, gewerkübergreifenden,
dauerhaften Kennzeichnung und Adressierung zu versehen sind.
Zusätzliche Aufwendungen für die Anlieferung und das Einbringung aller
größeren Anlagenteile auf der Baustelle und im Gebäude, wie z. B. eine
geteilte Ausführung von RLT-Geräten, von Schaltschränken oder die
Kesseleinbringung in Einzelglieder sind im Angebotspreis zu
berücksichtigen. Die Transportwege sind aus der Werkplanung zu
entnehmen. Die Einbring- und Montagemöglichkeiten sind vor Bestellung
einzelner Komponenten am Bau nochmals zu prüfen.
1.3.6 KOORDINATION ALLER GEWERKE
Zur Erstellung der Montageunterlagen und für einen reibungslosen
Bauablauf müssen alle Teilbereiche mit sämtlichen betreffenden Gewerken
koordiniert werden. Insbesondere die Festlegung von Schnittstellen
zwischen einzelnen Gewerken, die Weitergabe von Leistungsdaten, die
Festlegung der Einbausituation von Sensoren und Aktoren sowie der
notwendigen Trassenabstimmung erfordert eine turnusmäßige
Koordinationsbesprechung an dem der AN verpflichtet teilnimmt. Für die
Koordinationsbesprechungen stellt der AN für das Bauvorhaben einen
deutschsprachigen Obermonteur über das gesamte Bauvorhaben (Vollzeit)
vor Ort sein muss. Der Austausch dieses Obermonteur ist erst nach
ausschließlicher Zustimmung mit dem AG erlaubt. Die
Verantwortungspflicht zur Koordination mit allen Gewerken liegt
ausschließlich beim AN.
1.3.7 DRUCKPROBEN, SPÜLEN
Die Dichtheit von Rohrleitungen durch die flüssige oder gasförmige
Medien transportiert werden ist vom AN vor Inbetriebnahme durch
Druckproben zu prüfen und zu dokumentieren. Bei Druckproben für
trinkwasserführende Leitungen sind die entsprechende Hygienevorschriften
zur Einhaltung der TrinkVO zu berücksichtigen.
Vor Inbetriebnahme sind Rohrleitungen sorgfälltig zu spülen so das
Schmutz aus der Anlage entfernt wird. Sämtliche Schmutzfänger, Filter
etc. sind dabei zu reinigen. Das Spülen bei trinkwasserführenden
Leitungen darf nur unmittelbar vor Inbetriebnahme und Nutzung erfolgen.
Das Spülen ist durch den AN zu dokumentieren.
Stichproben Druckproben für Schmutzwasser-Regenwasserleitungen sind nach
Erfordernis des Bauablaufs in Teilabschnitten durchzuführen. Der AG ist
vor den einzelnen Maßnahmen so rechtzeitig zu informieren, dass er daran
teilnehmen kann.
1.3.8 INBETRIEBNAHME
Nach Fertigstellung der Anlagen oder abgeschlossener Anlagenteile ist
vom Auftragnehmer die Inbetriebnahme, Einregulierung und Abnahmeprüfung
durchzuführen.
Dies soll gemäß LEED Inbetriebnahmekonzept erfolgen.
Inbetriebnahme und Einregulierung bedeutet u.a.:
Abstimmung mit den berührenden Gewerken damit Wärme, Wasser, Strom, usw.
rechtzeitig und in der gewünschten Menge zur Verfügung stehen und
Anlagen, Teile und Netze gefüllt und entlüftet sind, wobei
gegebenenfalls mehrere Füllungen und Entlüftungen erforderlich sind.
Einstellung und hydraulischer Abgleich der Wasser-, Luft-, Wärme- und
Kältemengen auf die Sollwerte, gemeinsam mit den berührenden Gewerken.
Optimale Einstellung und Überprüfung aller Funktionen gemeinsam mit den
berührenden Gewerken.
Protokollarische Erfassung aller Meß- und Mengenwerte inkl. ein Abgleich
und gegenüberstellung Soll / Ist-Werte.
Die Abnahmeprüfung besteht aus Vollständigkeits- und Funktionsprüfung.
Der Auftragnehmer hat für sämtliche Anlagen Funktionsmessungen
durchzuführen und protokollarisch mit Ist- und Sollwerten festzuhalten.
Die Kosten für die Inbetriebnahme, Einregulierung und Abnahmeprüfungen
sind mit der vereinbarten Vertragssumme abgegolten.
Bestehen Zweifel an den vom Auftragnehmer durchgeführten Messungen, so
behält sich der Auftraggeber vor, diese Messungen durch eine neutrale
Institution auf Kosten des Auftragnehmers durchführen zu lassen.
Dieser Funktionstest ist für die Anlagen zur Gebäude-/
Raumkonditionierung erst durchzuführen, wenn diese einen vollen Winter
(1. Dezember bis 31. März eines Jahres) und einen Sommer (1. Juni bis 30
September eines Jahres) nach Abnahme in Betrieb war. Für vorgenannte
haustechnische Anlagen verbleibt die Beweislast für die Mängelfreiheit
bis zum Abschluss des Funktionstests beim Auftragnehmer.
1.3.9 PROBEBETRIEB
Nach erfolgter Inbetriebnahme ist ein mehrwöchiger Probebetrieb unter
gleichzeitiger eingehender Einweisung des Bedienungspersonals über den
Betrieb und die Wartung aller technischen Anlagen durchzuführen.
Hierüber hat der AN die Funktionskontrolle der Gesamtanlage zu
dokumentieren und schriftliche Nachweis und Protokolle zu erstellen, die
dem AG zu übergeben sind. Dabei sind für sämtliche eingebaute
Komponenten und Anlagenteile, Druck- und Spülprotokolle, das
Einregulieren der Anlagen, das Messen der Stromaufnahmen der Motoren,
Förderhöhe von Pumpen, Luft/Wassermengen und ein Soll-/Istvergleich
sämtlicher Parameter und Konditionen vorzulegen.
1.3.10 BESTANDS- UND REVISIONSPLÄNE
Für die Bestands- und Revisionspläne einschl.
Wartungsintervallübersicht gilt die Empfehlung der Fachverbände BHKS,
VDE bzw. VDMA unter Berücksichtigung der vom AG vorgegebenen
Benutzeradressen und Verzeichnisstruktur. Weiterhin sind in den
jeweiligen Technikzentralen farbig angelegte Schema in Folie
einlaminiert aufzuhängen.
1.4 VORSCHRIFTEN; TECHNISCHE REGELN
Dem Angebot und der Ausführung der Arbeiten liegen die allgemein
anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) zugrunde, die im Wesentlichen auf
die nachfolgend beispielhaft genannten Vorschriften, Regeln und Normen
(in der jeweils neuesten Fassung) basieren:
- die Bauordnung der Länder (LBO) inkl. aller mitgeltenden Verordnungen
- die örtlichen Bauvorschriften der genehmigenden Behörden
- die Gebäudeenergiegesetz (GEG),
- die Arbeitstättenverordnung (ArbStättV) sowie die
Arbeitsstättenrichtlinie (ASR)
- die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (BG-
Richtlinien)
- die technischen Normen der DIN EN
- DIN 4140 verbunden mit den einzelnen Arbeitsblättern AGI zur Dämmung
der Medien
- die allgemeinen technischen Vorschriften (ATV)
- die techn. Vorschriften u. Regeln der Fachverbände VDE, VDI, VDMA,
DVGW, etc.
- die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
- die Honorarordnung für Architekten- und Ingenieure (HOAI)
- die techn. Anschlussbedingungen der EVU´s und
Telekommunikationsanbieter
- die Richtlinien des Verbandes der Sachversicherer e.V. (VdS) CEA 4001
2014-04
- die Bauproduktüberwachung entsprechend der Bauregelliste A, B und C
- die Einbauvorschriften von bauaufsichtlich zugelassenen Produkten
(DIBt)
- die Herstellervorschriften für Verarbeitung und Materialqualität
- die Schriften der RAL-Gütegemeinschaft:
RAL-GZ 388, Ausgabe 4.13 (Erzeugnisse aus Mineralwolle)
RAL-GZ 643 Ausgabe 12.13 (Bauteile aus Messing für die Gas- und TW-
Installation)
RAL-GZ 655 Ausgabe 4.08 (Rohrbefestigung)
Daneben gelten folgende Unterlagen des Auftraggebers:
- die allgemeinen Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen (AAVB)
- die allgemeinen technischen Vorbemerkungen (ATV)
- die gewerkespezifischen technischen Vorbemerkungen (GTV)
- die technische Beschreibungen in den Positionen des
Leistungsverzeichnis (LV)
Soweit in der Angebotsphase, bei der Pauschalierung oder beim
Vertragsabschluss beim Bieter bzw. Auftragnehmer (AN) vorliegend sind
folgende Unterlagen Dritter entsprechend zu berücksichtigen:
- die Auflagen der Baugenehmigung
- die Planung des Architekten und der TGA-Fachingenieure
- Gutachterliche Stellungnahmen
- Vorgaben des LEED zur Zertifizierung
Im Angebotspreis müssen ferner alle Lieferungen und Nebenleistungen
enthalten sein, die zur betriebsfertigen, funktions- und abnahmefähigen
Erstellung der Anlage im vertraglich vereinbarten Zeitrahmen
erforderlich sind.
1.5 BEMUSTERUNG
Vor Beginn der Ausführung hat der AN für sämtliche sichtbaren Teile und
sonstige besonderen Bereiche kostenlos 1:1 Muster, Zeichnungen oder
Abbildungen vorzulegen, aus denen alle technischen Daten und Details
zweifelsfrei entnommen werden können. In Ausnahmen sind ggfs.
Musterinstallationen vorzunehmen.
Es dürfen nur Fabrikate eingereicht werden, die im Leistungsverzeichnis
genannt sind bzw. durch den AG zugelassene Alternativen aus der
Fabrikatsliste. Alternativfabrikate dürfen keine Mehrkosten verursachen.
Die Gleichwertigkeit muss vom AN nachgewiesen und vom AG bzw. Bauherren
anerkannt und schriftlich freigegeben werden. Wünscht der Bauherr
weitere Fabrikate zu bemustern so sind durch den AN Mehr-/Minderkosten
für diese zu benennen und die Eignung zu prüfen.
Mit den am Bau beteiligten Gewerken sind hinsichtlich einer
einheitlichen Ausführung alle Fabrikate, Typen und Ausführungsarten
abzustimmen. Wenn möglich sind gewerkeübergreifend gleiche Fabrikate zu
verwenden. Sollte es zu keiner Einigung kommen erfolgt die Festlegung
durch den AG. Ebenso muss die Isolierung für sämtliche haustechnische
Gewerke von einem Unternehmer ausgeführt werden. Erfüllt der AN diese
Forderungen nicht, wird der Lieferant vom AG bestimmt.
Der AN verpflichtet sich, den Arbeitsablauf mit allen am Bau beteiligten
Gewerke so reibungslos abzustimmen, dass sich keine Überschneidungen
ergeben.
II GEWERKEBEZOGENE BEMERKUNGEN - TGA / TGA - Konzept
Lüftung
Bei der Konzeption RLT-Anlagen sind Vorschriften, Gesetze, technischen
Regeln und Verordnungen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik zu
berücksichtigen Normen- Vorschriften- Auslegungsgrundlage
Berechnungsgrundlagen allgemein:
- Winter Normaußentemperatur -14°C / relative Luftfeuchte 90%
- Sommer Normaußentemperatur: 34 °C / relative Luftfeuchte 40%
- Basis der Auslegung sind die Festlegungen der Luftqualität IDA 2 bei
ODA 2
- Büro 1 ½-facher Luftwechsel, Besprechungsräume 0 bis 5-fach,
Luftqualität gesteuert
- mit 1,5 -fachen Luftwechsel bezogen auf die Fläche der einzelnen
Etagen,
-WC Bereiche mind. 5-facher LW
Bei der Konzeption RLT-Anlagen werden Vorschriften, Gesetze, technischen
Regeln und Verordnungen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik
berücksichtigt
Zentralgeräte
Für die Bürobereiche sind jeweils getrennte RLT-Anlagen mit
Wärmerückgewinnung sowie Heiz-, und Kühlregister vorgesehen:
Geräte zur Versorgung Büro sind mit einer Leistungsreserve versehen, so
dass 20% der Büroflächen zu Besprechungsräumen mit einem 5-fachen LW
betrieben werden können Geräte ohne Umluftmöglichkeit
Wärmerückgewinnung als Rotationswärmetauscher Zuluft wird ohne
Zugerscheinung in Raum eingebracht, wobei
Luftgeschwindigkeiten über 0,15 m/sinnerhalb der Aufenthaltszone
ausgeschlossen wird Schalldruckpegel nach DIN EN 13779, Tabelle A.12
werden Behaglichkeitswerte mit dem v. g. Luftvolumenstrom nicht
erreicht, wird darüber hinaus eine Spitzenlastkühlung in Form von
Kühldecke vorgesehen Steuerung RLT-Anlage über Luftqualität und
Zeitprogramm RLT-Anlagen sind derzeit als Teilklimaanlage (ohne
Befeuchtung) konzipiert. Um im laufenden Betrieb eine Forderung nach
Befeuchtung umsetzen zu können wird in dem Lüftungsgerät eine
Leersektion für die spätere Nachrüstung vorgesehen. Eine Ausrüstung mit
Befeuchtung (Dampfbefeuchtung) ist derzeit nicht geplant, da diese sehr
energieaufwändig ist um die Hygienerichtlinien einzuhalten
Für folgende Bereiche sind jeweils getrennte RLT-Anlagen (Innengeräte)
mit Wärmerückgewinnung sowie Heiz-, und Kühlregister mit Standort im 1.
UG bzw. 2.UG vorgesehen:
- UG 1 Anlage ZLG001 Büro 1.OG+2.OG+EG Achsen A-G;1-10
- UG 1 Anlage ZLG002 Lager/Technikräume / Nebenräume UG
Die Außenluftansaugung der im UG aufgestellten RLT-Geräte erfolgt über
Ansaugtürme die Fortluft wird über Lichtschächte nach außen geführt.
Für folgende Bereiche sind jeweils getrennte RLT-Anlagen Aufstellung auf
dem Dach als wetterfeste Geräte mit Wärmerückgewinnung sowie Heiz-, und
Kühlregister vorgesehen:
- Anlage ZL G004 Büro´s EG - 4.OG Achsen H-P; 7-10
- Anlage ZL G003 Büro´s EG 4.OG Achsen H-P, 1-7
Tiefgaragenabluft
- UG 2 Anlage ALA001 Abluft Tiefgarage nach Garagenverordnung bzw.
Sachverständigengutachte von SITEC GmbH für BT 3 mit 6 m³/m²
Bei Einbringung der Geräte ist die Teilung der Geräte an die
Einbringöffnung anzupassen und eigenverantwortlich festzulegen. Des
weiteren sind sämtliche Hilfsmittel für Einbringung der Geräte wie Kran,
Stabler oder ähnliches mit in der Geräteposition zu kalkulieren.
Luftverteilung
Die Zu- und Abluft wird über diverse Steigeschächte den entsprechenden
Bereichen zugeführt. In den Geschossdecken erfolgt die F90 Trennung über
Brandschutzklappen mit Motor. Im Schachtaustritt befinden sich variable
Volumenstromregler zur Einstellung der Luftverteilung und Luftmenge. Die
Versorgung der Bürobereiche erfolgt über Flurwandauslässe mit
integriertem Schalldämpfer zur Vermeidung von Telefonieschall. Die WC
Bereiche in den einzelnen Geschossen werden ebenfalls über die
Büroanlagen versorgt.
Dämmung
Das komplette Zuluftkanalnetz-und Abluftkanalnetz wird bis
Schachtaustritt bzw. Eintritt mit alukaschierter Mineralwolle gedämmt.
Innerhalbe der Technikzentralen werden Zu- und Abluft ebenfalls mit
Mineralwolle gedämmt. Außen und Fortluft erhalten eine diffusionsdichte
Dämmung aus Kautschuk inkl. Blechverkleidung.
Reinigungskonzept
Die gemäß VDI 6022 erforderlichen Revisions- und Reinigungsöffnungen
werden auf Basis eines auf die VDI abgestimmtes Reinigungskonzepte auf
das Minimum reduziert
Leistungsverzeichnis Lüftung
01 RLT- Anlagen
01
RLT- Anlagen
01.01 Lüftungstechnik
01.01
Lüftungstechnik
01.02 Luftkanalsysteme
01.02
Luftkanalsysteme
01.03 Luftauslässe
01.03
Luftauslässe
01.04 Sonstige Leistungen
01.04
Sonstige Leistungen
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