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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Leistungsverzeichnis Feuerlöschanlage
BAUVORHABEN: W2 Campus BT 3
Bürogebäude mit Tiefgarage
Am Wallgraben 95A, B, C, D
70565 Stuttgart
ARCHITEKTUR: willwersch architekten bda
Calwer Str. 17
70173 Stuttgart
AUSSCHREIBUNG: Aschauer + Burkhardt
Ingenieurgesellschaft mbH
Uferstraße 15
99326 Stadtilm
Tel: 03629 - 64100
Fax: 03629 - 641016
Abgabetermin:
Bindefrist bis zum:
Ausführungszeitraum
Netto-Angebotssumme ...................... EUR
+ 19% MWSt. ...................... EUR
Brutto-Angebotssumme ...................... EUR
...................................................................
Ort / Datum Unterschrift
Für die Angebotslegung sind die folgenden Inhalte, ergänzend bzw.
ändernd zu den Bestimmungen der VOB/B bzw. VOB/C zu berücksichtigen.
Allgemeine Vereinbarungen
Der AN hat sich vor Angebotsabgabe Kenntnis von allen Unterlagen und den
örtlichen Verhältnissen der Baustelle zu verschaffen.
Bestehen Unklarheiten, so hat er dieselben vor Angebotsabgabe beim AG,
soweit zuständig bei den Fachingenieuren, durch Rückfrage zu klären.
Der AG wird mit dem AN einen gesonderten Werkvertrag abschließen.
Das Hausrecht auf der Baustelle wird vom AG ausgeübt.
Der AN hat einen verantwortlichen Bauleiter zu benennen, der im Sinne
der LBO die Verantwortung auf der Baustelle bis zur Fertigstellung
seiner Leistungen übernimmt. Der AN bzw. sein bevollmächtigter Vertreter
hat auf Anforderung des AG an den wöchentlichen Baustellenbesprechungen
teilzunehmen.
Arbeitsgemeinschaften sind zugelassen. Sie müssen mit Angebotsabgabe
rechtsverbindlich bezeichnet werden, unter Angabe der jeweiligen
Federführung für die technischen und kaufmännischen Bereiche,
einschließlich der hierfür verbindlich zuständigen Personen. Die
Angebotsabgabe erfolgt mit rechtsverbindlicher Unterzeichnung der an der
ARGE Beteiligten.
Die geforderten Erklärungen, Bescheinigungen und Bestätigungen sind von
den an der ARGE Beteiligten getrennt beizubringen und dem Angebot
beizufügen. Hierzu gehört auch der Haftpflichtversicherungsschutz, der
die gesamtschuldnerische Haftung und Gewährleistung der ARGE-Beteiligten
sicherstellen muss. Die ARGE haftet und gewährleistet im Auftragsfalle
gegenüber dem AG gesamtschuldnerisch.
Folgende Bescheinigungen und Bestätigungen sind mit dem Angebot
vorzulegen:
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Bestätigung des Bieters über Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft
unter Angabe der Mitgliedsnummer
Bestätigung des Bieters darüber, dass er seine gesetzlichen
Verpflichtungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern erfüllt und die
geforderte Berufshaftpflichtversicherung (inkl. Bestätigung der
Beitragszahlung) besteht
Der AN hat spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung den Nachweis über
eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung durch Vorlage der
Bestätigung seines Versicherers vorzulegen, deren Mindestdeckungssummen
betragen (vom Bieter einzutragen):
für Personenschäden ? ..............................
für Sach- und sonstige Schäden ? ..............................
In den vereinbarten Preisen sind auch enthalten:
alle in den verschiedenen Vertragsbedingungen und den technischen
Vorbemerkungen beschriebenen Leistungen und Lieferungen, die für die fix
und fertige Arbeit erforderlich sind, z.B. auch Transportversicherung,
sonstige Nebenleistungen, Zwischenlagerungen, Rücksendungen von
Verpackungen, auch wenn dies nicht gesondert erwähnt ist
die Lohn- und Gehaltsnebenkosten
die Kosten für Abladen, Lagern, Zwischenlagern und Verteilen von zum
Einsatz übernommenen Lieferungen des AG
Schutz-, Ausbesserungs- und Unterhaltungsarbeiten an Leistungen bis zur
Abnahme des AG, entsprechende Schutzmaßnahmen gegen alle
Witterungsschäden.
soweit keine besonderen Ansätze im LV vorhanden sind, auch Ein richten
und Räumen der Baustelle. Vorhalten der Baustelleneinrichtung
einschließlich der Geräte, Gerüste usw.
Angebotspreise
Die Angebotspreise sind Festpreise bis zur Fertigstellung der
Baumaßnahme.
Einheitspreise sind ohne MwSt zu rechnen.
In den Einheitspreisen sind - soweit nichts anderes vereinbart -
insbesondere enthalten:
die Leistungen nach dem LV einschließlich Herstellung, Lieferung und
Montage
alle in der VOB/C aufgeführten Nebenleistungen
die Bestellung eines Fachbauleiters vor Ort, der während der gesamten
Bauzeit ohne Abstimmung mit dem AG nicht ausgewechselt wird und zur
Entgegennahme von Erklärungen seitens des AG befugt ist sofern in der
angebotenen Werkart Firmenpläne in der Regel üblich und notwendig sind,
die technische Bearbeitung der beauftragten Leistung mit Fertigung von
Werkstattzeichnungen, Bestands- und Verlegeplänen sowie die zur
Koordination und zur Ausführung notwendigen Lichtpausen. Diese
Unterlagen sind vor Fertigungsbeginn dem AG zur Genehmigung vorzulegen.
Ausführung
Für den Datenaustausch stellt der AG einen Planserver zur Verfügung der
vom AN zu nutzen ist. Der Datenaustausch hat auch in der
Ausführungsphase ausschließlich über den Planserver zu erfolgen. Die
Pläne sind gemäß der vorgegebenen Plancodierung zu benennen.
Lager- und Arbeitsplätze stehen auf dem Grundstück des AG nur in
Abstimmung mit der Fachbauleitung bzw. der Projektsteuerung des AG zur
Verfügung. Für die Abwicklung sind die Vorgaben zur Logistik,
Lagerplatzzuordnung und Bauschuttentsorgung, wie auch für die Material-
und Personalcontainer zu berücksichtigen.
Vom AG zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze sind sobald
wie möglich, nach Beendigung der Arbeiten, zu räumen und bei der Räumung
im ursprünglichen Zustand zu hinterlassen. Die Nächtigung durch
Handwerker, sonstige Personal auf dem Grundstück ist während der
gesamten Bauphase untersagt.
Der AN hat in eigener Verantwortung die für die Bauausführung
maßgebenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere die
straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen und die
Verkehrssicherheitspflichten zu befolgen, ferner auf seine Kosten alle
notwendigen Sicherungsvorkehrungen zum Schutz vor Personenschäden zu
treffen. Bei der Auftragsausführung sind sämtliche Gesetze über
technische Arbeitsmittel, die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften
sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und
arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten.
Es ist Aufgabe des AN, sich rechtzeitig vor Beginn seiner Arbeiten vom
Zustand der Baustelle und der Bauarbeiten zu unterrichten. Beginn,
Unterbrechung und Beendigung seiner Arbeiten sind jeweils unter Angabe
des Grundes der Bauleitung anzuzeigen.
Die Mitbenutzung vorhandener Gerüste und Einrichtungen anderer AN ist
vom AN mit diesen zu vereinbaren, einschließlich der direkten
Kostenerstattungen. Das gleiche gilt für die Entnahme von Baustrom
und/oder Bauwasser.
Der AN ist verpflichtet, bis zur vorbehaltlosen Abnahme der Baumaßnahme
alle durch ihn verursachten Abfälle, Verunreinigungen und Beschädigungen
auf dem Baugrundstück, den umliegenden Grundstücken sowie den
öffentlichen Verkehrswegen grundsätzlich täglich zu beseitigen. Dabei
ist insbesondere eine Trennung des angefallenen Materials gemäß den
behördlichen Richtlinien in Sammlung und Abtransport durchzuführen.
Ergänzend gilt:
Der AN haftet dem AG gegenüber und hat diesen insoweit freizustellen,
als durch unterlassene Sicherheitsmaßnahmen, Beschädigungen oder
Behinderungen von Leistungen anderer AN oder Dritter Schäden entstehen.
Beabsichtigt der AN einen Subunternehmer einzuschalten, so hat er diese
bei Angebotsabgabe namentlich unter Angabe der weiter zu vergebenden
Leistungen zu benennen. Der AN hat bei der Weitergabe von Bauleistungen
an Subunternehmer die Vertragsbestandteile nach BVB und allen anderen
Vorgaben zugrunde zu legen.
Koordinierung, Gewährleistung und Haftung für die Arbeiten des
Subunternehmers bleiben beim AN. Die Einschaltung eines Subunternehmers
bedarf der Zustimmung des AG.
Der AN übernimmt bis zur Fertigstellung seines Gewerks die Stellung der
für seine Leistungen geeigneten WC- und Waschanlagen in der
erforderlichen Größe (nach der Arbeitsstättenverordnung).
Änderungen oder Ergänzungen bei der Ausführung, die von den
vertraglichen Vereinbarungen abweichen, dürfen vom AN nur dann
durchgeführt werden, wenn sie zuvor vom AG schriftlich genehmigt worden
sind.
Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist (Verjährungsfrist für Mängelansprüche des
Auftraggebers) für alle Leistungen des Auftragnehmers beträgt 5 (in
Worten: fünf) Jahre ab der Abnahme, soweit nicht nachfolgend etwas
anderes vereinbart ist.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Gewährleistungsfrist:
a) 10 Jahre für alle Dachabdichtungsarbeiten, für die
Schlagregendichtigkeit und Winddichtigkeit der Fassade nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie für alle sonstigen
Abdichtungsarbeiten erdberührter außenliegender Betonbauteile der
Untergeschosse gegen drückendes und nicht drückendes Wasser,
vorausgesetzt der Auftraggeber schließt mit dem Auftragnehmer für die
Dauer der verlängerten Gewährleistungsfrist einen Wartungsvertrag ab,
der dem Auftragnehmer während dieses Zeitraums die fachgerechte Wartung
ermöglicht
b) 2 Jahre für Teile von maschinellen und
elektrontechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung
Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat (§ 13 Nr. 4 Abs. 2
VOB/B), bzw. 5 Jahre, falls während der Dauer dieser verlängerten
Gewährleistungsfrist eine ordnungsgemäße Wartung erfolgt, die dem
Auftragnehmer übertragen werden muss
c) 2 Jahre für Beschichtungen von TG-Bodenplatten oder Parkdecks; 5
Jahre, vorausgesetzt der Auftraggeber schließt mit dem Auftragnehmer für
die Dauer der verlängerten Gewährleistungsfrist einen Wartungsvertrag
ab, der dem Auftragnehmer während dieses Zeitraums die fachgerechte
Wartung ermöglicht
d) 6 Monate für Leuchtmittel, es sei denn es handelt sich um LED-
Leuchtmittel, dann 2 Jahre
Sicherheitsleistungen
Es wird eine Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung in Höhe von
10 % der Auftragssumme vereinbart. Die Vertragserfüllungssicherheit
dient als Sicherheit für die Erfüllung aller Ansprüche des AG aus diesem
Vertrag.
Der AN kann diese Sicherheit für die Vertragserfüllung durch eine
unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht
auf jegliches Hinterlegungsrecht eines deutschen Kreditinstituts oder
Kreditversicherers mit Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland
erbringen.
Der AN hat dem AG eine Sicherheit für die Erfüllung aller
Mängelansprüche des AG in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme
der jeweils abgenommenen Leistung zu stellen, Zug um Zug gegen Rückgabe
der Vertragserfüllungsbürgschaft. Die Anlegungs- und Verzinsungspflicht
nach § 17 Nr. 6 VOB/B wird abbedungen. Der AN kann den Einbehalt
ausschließlich durch Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft nach
Maßgabe des Musters des AG ablösen. In diesem Fall muss der AN dem AG
eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines
deutschen Kreditinstituts oder Kreditversicherers mit Gerichtsstand in
der Bundesrepublik Deutschland unter Verzicht auf jegliches
Hinterlegungsrecht übergeben. Die Kosten der Bürgschaft gehen zu Lasten
des Auftragnehmers.
Die Rückgabe / Freigabe der nicht verwerteten Sicherheit für
Mängelansprüche wird nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für
Mängelansprüche erfolgen.
Projektversicherung
Der Auftraggeber wird eine risikogerechte Bauleistungsversicherung für
das gesamte Projekt abschließen, die auch das Feuerrisiko umfasst. Der
Auftragnehmer wird bezogen auf seine Leistungen und ihn betreffende
Versicherungsfälle sämtliche ihm bekannt gegebenen Obliegenheiten im
Rahmen dieser Versicherung des Auftraggebers erfüllen. Die für die
Abwicklung von Schadensfällen erforderlichen Merkblätter wird der
Auftraggeber nach Vertragsabschluss zur Verfügung stellen. Der in der
Bauleistungsversicherung vorgesehene Selbstbehalt wird nicht mehr als
1.000 ? pro Schadensfall betragen. Die Versicherungsprämie wird durch
den Auftraggeber getragen.
Sollte der AN darüber hinaus einen weitergehenden Versicherungsschutz
für notwendig erachten, ist dieser durch den AN vorzunehmen.
Die Regelungen und beizubringenden notwendigen Nachweise zu
Haftpflichtversicherung werden hiervon nicht berührt.
* * * * *
1. ALLGEMEINE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
1.1 ANGEBOTSGRUNDLAGEN
Es gelten folgende Unterlagen des Auftraggebers:
- Baustellenordung Neubau W2-Campus"
- Die Besonderen Vertragsbedingungen -BVB- der W2 City2 GmbH & Co.KG
- Leistungsverzeichnis mit seinen Vorbemerkungen
- Schnittstellenliste TGA
Im Angebotspreis müssen ferner alle Lieferungen und Nebenleistungen
enthalten sein, die zur betriebsfertigen, funktions- und abnahmefähigen
Erstellung der Anlage im vertraglich vereinbarten Zeitrahmen
erforderlich sind.
Das Gebäude wird komplett nach LEED CS v4 "GOLD" zertifiziert. Dazu
erhält der AG sämtliche Unterlagen über einzuhaltende Regeln. Der AN ist
für sein Gewerk dafür verantwortlich sämtliche Maßnahmen zu ergreifen
dieses Ziel zu erreichen. An den AG sind alle dazu erforderlichen
Unterlagen bezüglich des Gewerkes "Feuerlöschanlagen" zu liefern um
diese Unterlagen bei der Zertifizierungsstelle des LEED einzureichen.
1.2 BESONDERE LEISTUNGEN
Folgende Leistungen, die laut VOB Teil C als "Besondere Leistungen"
angesehen werden sind in die Einheitspreise einzurechnen:
Für das vorliegende Bauvorhaben wurde ein spezielles
Anlagenkennzeichnungssystem vereinbart und umgesetzt. Bei der weiteren
Bearbeitung der Montage- und Bestandspläne ist darauf zu achten, dass
dieses System umgesetzt wird.
Wenn Komponenten geändert werden, entfallen oder hinzukommen ist der AKZ
entsprechend anzupassen und zu ergänzen. Hier ist insbesondere mit der
Ausführungsfirma MSR ein entsprechender Abgleich zu führen. Besondere
Maßnahmen zur Schalldämmung und Schwingungsdämpfung von Anlagenteilen
gegen den Baukörper.
Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen in Abstimmung mit der
Bauleitung.
Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen mehr
als 3,5 m über Gelände oder Fußboden liegen.
Stemm-, Bohr- u. Fräsarbeiten für die Befestigung von Konsolen und
Halterungen.
Durchbrüche
Alle notwendigen Durchbrüche, wurden auf der Grundlage der
Ausführungsplanung Phase 5 erstellt und durch den Architekten und
Statiker in die Planung übernommen. Die angegebenen Deckendurchbrüche
und Mauerwerksdurchbrüche werden seitens des AG im Zuge der
Rohbauerstellung hergestellt und wieder verschlossen.
Sollten Durchbrüche fehlen oder falsch erstellt worden sein hat der AN
die erforderlichen Durchbrüche einzumessen und vor Ort anzuzeichnen,
sowie einen Kernbohrantrag zu erstellen. Es ist ein Kernbohrantrag bei
der Bauleitung einzureichen. Durchbrüche bzw. Kernbohrungen bis DN 150
sind durch den AN selbstständig zu erstellen. Auch hier ist ein
Kernbohrantrag bei der Bauleitung einzureichen.
Bei Änderungen des Trassenverlaufs gegenüber der vom AG beigestellten
Ausführungsplanung, ist jeder AN für die Erstellung neuer Durchbrüche
selbst zuständig und hat diese auf seine Kosten zu erbringen. Es gelten
die "Bohr- und Dübelanweisungen" des Auftraggebers.
Prüfen der elektrischen Verkabelung und der Steuer- und Regelanlage
sowie Abstellen einer Fachkraft bei der Inbetriebnahme der Steuer- und
Regelanlage, wenn die Leistungen nicht vom AN ausgeführt werden.
Liefern der für die Druckprüfung, die Inbetriebnahme und den
Probebetrieb nötigen Betriebsstoffe und Medien.
Übernahme von Kosten zur Sicherstellung der Sachverständigenabnahmen,
wie Begleitpersonal, evtl. Hilfsmittel wie Leitern etc. Übernahme der
Gebühren für behördlich vorgeschriebene Abnahmeprüfungen erfolgt durch
den AG.
Betreiben der Anlage oder von Anlagenteilen vor der Abnahme auf
Anordnung der Bauleitung.
Funktionsmessungen bei Abnahmeprüfungen.
1. 3 ALLGEMEIN
1.3.1 KORROSIONSSCHUTZ
Sofern im Leistungsverzeichnis bzw. in der Ausführungsrichtlinie keine
besonderen Forderungen gestellt werden, ist bei der Kalkulation für
sämtliche Stahlteile ein ausreichender Korrosionsschutz nach DIN 18 364
vorzusehen. In Flucht- und Rettungswege und im Außenbereich ist
grundsätzlich eine Feuerverzinkung nach DIN 50 975 vorzunehmen. In
Verkehrsbereichen sind bei Stoßgefährdung / Verletzungsgefahr geeignete
dauerhafte Schutzkappen / Abdeckungen anzubringen.
1.3.2 SCHALLSCHUTZ
Grundsätzlich sind alle Schall-, Schwingungs- und Erschütterungsquellen
der haustechnischen Anlagen entkoppelt aufzustellen. Hierfür sind
Neoprene oder Sylomere (kein Kork), Stahlfederelemente, Kompensatoren,
gummielastische Rohrflanschverbindung, etc., ggf. auch mit Abfederung
von Trägheitsmassen zu verwenden. Kanal- und Rohraufhängungen sind
dauerhaft körperschallisoliert auszubilden. Zur Vermeidung von
Körperschall zwischen den Baukörpern und den Aggregaten bzw. Kanal- und
Rohrleitungsanlagen dürfen grundsätzlich nur isolierte Rohre unter
Einhaltung der brandschutztechnische Anforderungen eingemauert werden.
1.3.3 BRANDSCHUTZ
Leitungsanlagen die Bereiche mit brandschutztechnischen Anforderungen
durchstossen sind unter Berücksichtigung der LBO, LAR, LüAR etc. mit
geeigneten und zugelassenen Maßnahmen in erforderlicher Qualität zu
schotten. Es dürfen hierfür ausschließlich Systeme mit Allgemein
Bauaufsichtlicher Zulassung (ABZ) bzw. Allgemeine Bauaufsichtliches
Prüfzeugnis (ABP) verwendet werden. Die Abschottungsmethode inklusive
Abstandsregel, Schacht-/Aussparungsgröße sowie einer Zuordnung der
Verantwortlichkeit bei Gemischtbelegung (Kombischott) ist auszuweisen.
1.3.4 BEFESTIGUNGEN
Die Befestigung von Rohrleitungsanlagen mittels Schellen, Trägern,
Konsolen und Sonderbefestigungen hat generell lösbar zu erfolgen. Der
Einsatz von Schießapparaten ist verboten. Das Befestigungsmaterial muss
mit bauaufsichtlicher Zulassung versehen sein. Alle Rohrleitungsanlagen
sind so zu verlegen, dass Geräusche, die von Wärmeausdehnung oder
Schwingungen hervorgerufen werden sicher vermieden werden. Die Anordnung
der Rohrdurchführungspunkte etc. sind so vorzunehmen, dass die
Anschlussleitungen nicht unter Biegespannung geraten. Bohrungen,
insbesondere an Sichtbetonbauteilen sind mit geeigneten Werkzeugen zu
bohren. Der Abstand der Befestigungen für waagerechte Leitungen ist so
zu wählen, dass ein Durchbiegen der Rohrleitungen mit Sicherheit
vermieden wird.
Bei der Verlegung der Trassen ist auf Rechtwinkligkeit bzw. Parallelität
mit Wänden sowie mit Trassen anderer Gewerke zu achten. Auf den
richtigen Abstand untereinander ist besonders Wert zu legen, bei
gedämmten Rohrleitungen und Kanälen ist ein genügend großer Abstand für
die Isolierung zu lassen. Die vollständige Entleerbarkeit muss bei
allen, mit flüssigen Medien vorhandenen Systemen, gegeben sein.
1.3.5 ZUGÄNGLICHKEIT
Alle Anlagenteile müssen zur Wartung und Reparatur leicht zugänglich
sein. Wo erforderlich sind Revisionsöffnungen in ausreichender Größe und
Qualität vorzusehen. Alle Revisionsöffnungen in abgehängten Decken,
Wänden oder Schächten sind rechtzeitig anzugeben und mit dem AG bzw. dem
Architekt zu koordinieren. Auf den Revisionsöffnungen sind entsprechende
Beschilderungen anzubringen, die mit einer einheitlichen,
gewerkübergreifenden, dauerhaften Kennzeichnung und Adressierung zu
versehen sind. Zusätzliche Aufwendungen für die Anlieferung und das
Einbringung aller größeren Anlagenteile auf der Baustelle und im
Gebäude, wie z. B. eine geteilte Ausführung von RLT-Geräten, von
Schaltschränken oder die Kesseleinbringung in Einzelglieder sind im
Angebotspreis zu berücksichtigen. Die Transportwege sind aus der
Werkplanung zu entnehmen. Die Einbring- und Montagemöglichkeiten sind
vor Bestellung einzelner Komponenten am Bau nochmals zu prüfen.
1.3.6 KOORDINATION ALLER GEWERKE
Zur Erstellung der Montageunterlagen und für einen reibungslosen
Bauablauf müssen alle Teilbereiche mit sämtlichen betreffenden Gewerken
koordiniert werden. Insbesondere die Festlegung von Schnittstellen
zwischen einzelnen Gewerken, die Weitergabe von Leistungsdaten, die
Festlegung der Einbausituation von Sensoren und Aktoren sowie der
notwendigen Trassenabstimmung erfordert eine turnusmäßige
Koordinationsbesprechung an dem der AN verpflichtet teilnimmt. Für die
Koordinationsbesprechungen stellt der AN für das Bauvorhaben einen
deutschsprachigen Obermonteur über das gesamte Bauvorhaben (Vollzeit)
vor Ort sein muss. Der Austausch dieses Obermonteur ist erst nach
ausschließlicher Zustimmung mit dem AG erlaubt. Die
Verantwortungspflicht zur Koordination mit allen Gewerken liegt
ausschließlich beim AN.
1.3.7 DRUCKPROBEN, SPÜLEN
Die Dichtheit von Rohrleitungen durch die flüssige oder gasförmige
Medien transportiert werden ist vom AN vor Inbetriebnahme durch
Druckproben zu prüfen und zu dokumentieren. Bei Druckproben für
trinkwasserführende Leitungen sind die entsprechende Hygienevorschriften
zur Einhaltung der TrinkVO zu berücksichtigen. Vor Inbetriebnahme sind
Rohrleitungen sorgfälltig zu spülen so das Schmutz aus der Anlage
entfernt wird. Sämtliche Schmutzfänger, Filter etc. sind dabei zu
reinigen. Das Spülen bei trinkwasserführenden Leitungen darf nur
unmittelbar vor Inbetriebnahme und Nutzung erfolgen. Das Spülen ist
durch den AN zu dokumentieren. Stichproben Druckproben für Schmutzwasser
-Regenwasserleitungen sind nach Erfordernis des Bauablaufs in
Teilabschnitten durchzuführen. Der AG ist vor den einzelnen Maßnahmen so
rechtzeitig zu informieren, dass er daran teilnehmen kann.
1.3.8 INBETRIEBNAHME
Nach Fertigstellung der Anlagen oder abgeschlossener Anlagenteile ist
vom Auftragnehmer die Inbetriebnahme, Einregulierung und Abnahmeprüfung
durchzuführen. Dies soll gemäß LEED Inbetriebnahmekonzept erfolgen.
Inbetriebnahme und Einregulierung bedeutet u.a.:
Abstimmung mit den berührenden Gewerken damit Wärme, Wasser, Strom, usw.
rechtzeitig und in der gewünschten Menge zur Verfügung stehen und
Anlagen, Teile und Netze gefüllt und entlüftet sind, wobei
gegebenenfalls mehrere Füllungen und Entlüftungen erforderlich sind.
Einstellung und hydraulischer Abgleich der Wasser-, Luft-, Wärme- und
Kältemengen auf die Sollwerte, gemeinsam mit den berührenden Gewerken.
Optimale Einstellung und Überprüfung aller Funktionen gemeinsam mit den
berührenden Gewerken. Protokollarische Erfassung aller Meß- und
Mengenwerte inkl. ein Abgleich und gegenüberstellung Soll / Ist-Werte.
Die Abnahmeprüfung besteht aus Vollständigkeits- und Funktionsprüfung.
Der Auftragnehmer hat für sämtliche Anlagen Funktionsmessungen
durchzuführen und protokollarisch mit Ist- und Sollwerten festzuhalten.
Die Kosten für die Inbetriebnahme, Einregulierung und Abnahmeprüfungen
sind mit der vereinbarten Vertragssumme abgegolten. Bestehen Zweifel an
den vom Auftragnehmer durchgeführten Messungen, so behält sich der
Auftraggeber vor, diese Messungen durch eine neutrale Institution auf
Kosten des Auftragnehmers durchführen zu lassen.
Dieser Funktionstest ist für die Anlagen zur Gebäude-/
Raumkonditionierung erst durchzuführen, wenn diese einen vollen Winter
(1. Dezember bis 31. März eines Jahres) und einen Sommer (1. Juni bis 30
September eines Jahres) nach Abnahme in Betrieb war. Für vorgenannte
haustechnische Anlagen verbleibt die Beweislast für die Mängelfreiheit
bis zum Abschluss des Funktionstests beim Auftragnehmer.
1.3.9 PROBEBETRIEB
Nach erfolgter Inbetriebnahme ist ein mehrwöchiger Probebetrieb unter
gleichzeitiger eingehender Einweisung des Bedienungspersonals über den
Betrieb und die Wartung aller technischen Anlagen durchzuführen.
Hierüber hat der AN die Funktionskontrolle der Gesamtanlage zu
dokumentieren und schriftliche Nachweis und Protokolle zu erstellen, die
dem AG zu übergeben sind. Dabei sind für sämtliche eingebaute
Komponenten und Anlagenteile, Druck- und Spülprotokolle, das
Einregulieren der Anlagen, das Messen der Stromaufnahmen der Motoren,
Förderhöhe von Pumpen, Luft/Wassermengen und ein Soll-/Istvergleich
sämtlicher Parameter und Konditionen vorzulegen.
1.3.10 BESTANDS- UND REVISIONSPLÄNE
Für die Bestands- und Revisionspläne einschl.
Wartungsintervallübersicht gilt die Empfehlung der Fachverbände BHKS,
VDE bzw. VDMA unter Berücksichtigung der vom AG vorgegebenen
Benutzeradressen und Verzeichnisstruktur. Weiterhin sind in den
jeweiligen Technikzentralen farbig angelegte Schema in Folie
einlaminiert aufzuhängen.
1.4 VORSCHRIFTEN; TECHNISCHE REGELN
Dem Angebot und der Ausführung der Arbeiten liegen die allgemein
anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) zugrunde, die im Wesentlichen auf
die nachfolgend beispielhaft genannten Vorschriften, Regeln und Normen
(in der jeweils neuesten Fassung) basieren:
- die Bauordnung der Länder (LBO) inkl. aller mitgeltenden Verordnungen
- die örtlichen Bauvorschriften der genehmigenden Behörden
- die Energieeinsparverordnung (EnEV),
- die Arbeitstättenverordnung (ArbStättV) sowie die
Arbeitsstättenrichtlinie (ASR)
- die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (BG-
Richtlinien)
- die technischen Normen der DIN EN
- DIN 4140 verbunden mit den einzelnen Arbeitsblättern AGI zur Dämmung
der Medien
- die allgemeinen technischen Vorschriften (ATV)
- die techn. Vorschriften u. Regeln der Fachverbände VDE, VDI, VDMA,
DVGW, etc.
- die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
- die Honorarordnung für Architekten- und Ingenieure (HOAI)
- die techn. Anschlussbedingungen der EVU´s und
Telekommunikationsanbieter
- die Richtlinien des Verbandes der Sachversicherer e.V. (VdS) CEA 4001
2014-04
- die Bauproduktüberwachung entsprechend der Bauregelliste A, B und C
- die Einbauvorschriften von bauaufsichtlich zugelassenen Produkten
(DIBt)
- die Herstellervorschriften für Verarbeitung und Materialqualität
- die Schriften der RAL-Gütegemeinschaft:
RAL-GZ 388, Ausgabe 4.13 (Erzeugnisse aus Mineralwolle)
RAL-GZ 643 Ausgabe 12.13 (Bauteile aus Messing für die Gas- und TW-
Installation)
RAL-GZ 655 Ausgabe 4.08 (Rohrbefestigung)
Daneben gelten folgende Unterlagen des Auftraggebers:
- die allgemeinen Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen (AAVB)
- die allgemeinen technischen Vorbemerkungen (ATV)
- die gewerkespezifischen technischen Vorbemerkungen (GTV)
- die technische Beschreibungen in den Positionen des
Leistungsverzeichnis (LV)
Soweit in der Angebotsphase, bei der Pauschalierung oder beim
Vertragsabschluss beim Bieter bzw. Auftragnehmer (AN) vorliegend sind
folgende Unterlagen Dritter entsprechend zu berücksichtigen:
- die Auflagen der Baugenehmigung
- die Planung des Architekten und der TGA-Fachingenieure
- Gutachterliche Stellungnahmen
- Vorgaben des LEED zur Zertifizierung
Im Angebotspreis müssen ferner alle Lieferungen und Nebenleistungen
enthalten sein, die zur betriebsfertigen, funktions- und abnahmefähigen
Erstellung der Anlage im vertraglich vereinbarten Zeitrahmen
erforderlich sind.
1.5 BEMUSTERUNG
Vor Beginn der Ausführung hat der AN für sämtliche sichtbaren Teile und
sonstige besonderen Bereiche kostenlos 1:1 Muster, Zeichnungen oder
Abbildungen vorzulegen, aus denen alle technischen Daten und Details
zweifelsfrei entnommen werden können. In Ausnahmen sind ggfs.
Musterinstallationen vorzunehmen. Es dürfen nur Fabrikate eingereicht
werden, die im Leistungsverzeichnis genannt sind bzw. durch den AG
zugelassene Alternativen aus der Fabrikatsliste. Alternativfabrikate
dürfen keine Mehrkosten verursachen. Die Gleichwertigkeit muss vom AN
nachgewiesen und vom AG bzw. Bauherren anerkannt und schriftlich
freigegeben werden. Wünscht der Bauherr weitere Fabrikate zu bemustern
so sind durch den AN Mehr-/Minderkosten für diese zu benennen und die
Eignung zu prüfen.
Mit den am Bau beteiligten Gewerken sind hinsichtlich einer
einheitlichen Ausführung alle Fabrikate, Typen und Ausführungsarten
abzustimmen. Wenn möglich sind gewerkeübergreifend gleiche Fabrikate zu
verwenden. Sollte es zu keiner Einigung kommen erfolgt die Festlegung
durch den AG. Ebenso muss die Isolierung für sämtliche haustechnische
Gewerke von einem Unternehmer ausgeführt werden. Erfüllt der AN diese
Forderungen nicht, wird der Lieferant vom AG bestimmt.
Der AN verpflichtet sich, den Arbeitsablauf mit allen am Bau beteiligten
Gewerke so reibungslos abzustimmen, dass sich keine Überschneidungen
ergeben.
Feuerlöschanlagen - Konzept
1. Sprinkleranlage
Das Gebäude besteht aus 2 Untergeschossen, EG und 4 Obergeschossen.
Dabei werden derzeit lediglich die Untergeschosse (Tiefgarage) in der
Brandgefahrengruppe OH2 gesprinklert. Das Erdgeschoß wurde als
Bürogeschoß geplant, soll aber so ausgestattet werden, daß eine
Umnutzung in einen Konferenzbereich möglich ist. Gem.
Brandschutzgutachter wäre dies dann eine Versammlungsstätte und in
OH4 zu schützen. Die Obergeschosse sind ohne Sprinklerschutz.
Auslegungsgrundlage der Sprinkleranlage ist die VdS CEA 4001, Ausgabe
2018-01 unter Berücksichtigung von Anhang D - Anforderungen an
mehrstöckige Gebäude. Für Teilbereiche des Gebäudes ist ein
Sprinklerschutz vorgesehen.
Nutzungsbereich BGK Wasserrate Wirkfläche Typ
Versammlungsstätte EG (Vorhaltung) OH 4 5mm/min 360 m2 Nass
Sprinklerzentrale OH 3 5mm/min 216 m2 Nass
Tiefgarage OH 2 5mm/min 180 m2 Trocken
Alle übrigen nicht aufgeführten Bereiche im Gebäude, Doppelböden etc.
erhalten keine Sprinklerung. Nebenbereiche und Technikzentralen im UG
erhalten ebenfalls keinen Sprinklerschutz. Die Übergänge von
gesprinklerten zu nicht gesprinklerten Bereichen sind durch F90-Wände
mit T30 RS-Türen abzutrennen.
Es ist eine Wasserversorgung nach VdS-Richtlinie, bestehend aus einem
Wasservorratsbehälter (mit 100% Bevorratung) und einem
Druckluftwasserkessel, vorgesehen. Der Wasserbehälter und die
Sprinklerzentrale befinden sich im 2.UG. Die Speisung des
Vorratsbehälters erfolgt über das Trinkwassernetz mittels einer
manuellen Nachspeisung. Um Stagnation zu vermeiden wird die
Anschlussleitung entsprechend durchgeschleift und anschließend über eine
Spülautomatik geführt. Die Speiseleistung des Vorratsbehälters muss eine
Behälterbefüllung innerhalb 36 h gewährleisten.
Es wurde eine Bevorratung von 225 m³ (mit Berücksichtigung Hydranten)
errechnet.
Grundlage dabei ist die Wasserbevorratung für die Versammlungsstätte
(Erdgeschoß) in der Brandgefahrenklasse OH4 mit 360 m² Wirkfläche und 5
mm Beaufschlagung (151 m³).
Die Wassermenge der Hydranten wurde mit einer Gleichzeitigkeit von 3
Stück über einen Zeitraum von 2 Stunden bei einer Leistung von je 200
l/min angesetzt (72 m³).
Die Wasserverteilung aus dem Vorratsbehälter und Erschließung der
Sprinkler erfolgt über eine Sprinklerpumpe. Die Sprinklerversorgung
erfolgt über eine E-Pumpe mit Normalnetz-, und Netzersatz-
stromversorgung.
Die Umschaltung auf die Netzersatzstromversorgung bei Ausfall von
Normalnetz erfolgt im SV-Schaltschrank (NEA), so dass immer eine
gesicherte Zuleitung zur Verfügung steht.
Alarmierung und Alarmierungseinrichtung werden elektrisch ausgeführt.
Wasserbetriebene Alarmglocken kommen nicht zur Ausführung. Stattdessen
werden je Ventilstation separate Blitzleuchten sowie innerhalb der
Sprinklerzentrale zusätzlich eine elektroakustische Hupe vorgesehen. Für
die Ansteuerung von Hupe und Blitzleuchten werden jeweils separate
Druckschalter vorgesehen. Die elektrische Zuleitung zu den
Überwachungseinrichtungen ist zu überwachen.
Gemäß Festlegung des Brandschutzgutachters ist eine
Feuerwehrnachspeisung an der Fassade vorgesehen.
Die Verteilung auf die einzelnen Löschbereiche ist wie folgt vorgesehen:
Trockenalarmventilstation 1: Tiefgarage UG 1
Trockenalarmventilstation 2: Tiefgarage UG 2
Nassalarmventilstation 1: Vorhaltung EG und Sprinklerzentrale
2. Hydrantenanlage
In dem Gebäude über alle Etagen wird derzeit eine Hydrantenanlage
ausgeführt.
Im Bereich vor den notwendigen Treppenräumen sind, gem.
Brandschutzkonzept Löschwasserleitungen als nasse Steigleitungen gemäß
DIN 14462, 2009-04, mit Hydranten (Unterputz) in jeder Ebene sowie der
Versorgung über eine Hydrantenpumpe vorgesehen.
Leistungsverzeichnis Feuerlöschanlage
01 Feuerlöschanlagen
01
Feuerlöschanlagen
01.01 Sprinklerzentrale
01.01
Sprinklerzentrale
01.02 Sprinklernetz
01.02
Sprinklernetz
01.03 Feuerlöschleitung, Steigleitungen,
Hydranten
01.03
Feuerlöschleitung, Steigleitungen,
Hydranten
01.05 Feuerlöscher
01.05
Feuerlöscher
01.06 Feuerlöschanlagen, sonstiges
01.06
Feuerlöschanlagen, sonstiges
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