Feuerlöschtechnik - Sprinkleranlagen
W2 Campus, Bauteil 4 - Stuttgart/Vaihingen
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
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Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Leistungsverzeichnis Feuerlöschanlage           BAUVORHABEN:                      W2 Campus BT 3                         Bürogebäude mit Tiefgarage                         Am Wallgraben 95A, B, C, D                         70565 Stuttgart ARCHITEKTUR:          willwersch architekten bda             Calwer Str. 17             70173 Stuttgart AUSSCHREIBUNG:     Aschauer + Burkhardt                                      Ingenieurgesellschaft mbH                                       Uferstraße 15                                      99326 Stadtilm                                      Tel:  03629 - 64100                                     Fax: 03629 - 641016 Abgabetermin: Bindefrist bis zum: Ausführungszeitraum Netto-Angebotssumme       ......................  EUR +     19% MWSt.                  ......................  EUR Brutto-Angebotssumme       ......................  EUR ................................................................... Ort / Datum                       Unterschrift Für die Angebotslegung sind die folgenden Inhalte, ergänzend bzw. ändernd zu den Bestimmungen der VOB/B bzw. VOB/C zu berücksichtigen. Allgemeine Vereinbarungen Der AN hat sich vor Angebotsabgabe Kenntnis von allen Unterlagen und den örtlichen Verhältnissen der Baustelle zu verschaffen. Bestehen Unklarheiten, so hat er dieselben vor Angebotsabgabe beim AG, soweit zuständig bei den Fachingenieuren, durch Rückfrage zu klären. Der AG wird mit dem AN einen gesonderten Werkvertrag abschließen. Das Hausrecht auf der Baustelle wird vom AG ausgeübt. Der AN hat einen verantwortlichen Bauleiter zu benennen, der im Sinne der LBO die Verantwortung auf der Baustelle bis zur Fertigstellung seiner Leistungen übernimmt. Der AN bzw. sein bevollmächtigter Vertreter hat auf Anforderung des AG an den wöchentlichen Baustellenbesprechungen teilzunehmen. Arbeitsgemeinschaften sind zugelassen. Sie müssen mit Angebotsabgabe rechtsverbindlich bezeichnet werden, unter Angabe der jeweiligen Federführung für die technischen und kaufmännischen Bereiche, einschließlich der hierfür verbindlich zuständigen Personen. Die Angebotsabgabe erfolgt mit rechtsverbindlicher Unterzeichnung der an der ARGE Beteiligten. Die geforderten Erklärungen, Bescheinigungen und Bestätigungen sind von den an der ARGE Beteiligten getrennt beizubringen und dem Angebot beizufügen. Hierzu gehört auch der Haftpflichtversicherungsschutz, der die gesamtschuldnerische Haftung und Gewährleistung der ARGE-Beteiligten sicherstellen muss. Die ARGE haftet und gewährleistet im Auftragsfalle gegenüber dem AG gesamtschuldnerisch. Folgende Bescheinigungen und Bestätigungen sind mit dem Angebot vorzulegen: Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Bestätigung des Bieters über Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft unter Angabe der Mitgliedsnummer Bestätigung des Bieters darüber, dass er seine gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern erfüllt und die geforderte Berufshaftpflichtversicherung (inkl. Bestätigung der Beitragszahlung) besteht Der AN hat spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung den Nachweis über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung durch Vorlage der Bestätigung seines Versicherers vorzulegen, deren Mindestdeckungssummen betragen (vom Bieter einzutragen): für Personenschäden ? .............................. für Sach- und sonstige Schäden ? .............................. In den vereinbarten Preisen sind auch enthalten: alle in den verschiedenen Vertragsbedingungen und den technischen Vorbemerkungen beschriebenen Leistungen und Lieferungen, die für die fix und fertige Arbeit erforderlich sind, z.B. auch Transportversicherung, sonstige Nebenleistungen, Zwischenlagerungen, Rücksendungen von Verpackungen, auch wenn dies nicht gesondert erwähnt ist die Lohn- und Gehaltsnebenkosten die Kosten für Abladen, Lagern, Zwischenlagern und Verteilen von zum Einsatz übernommenen Lieferungen des AG Schutz-, Ausbesserungs- und Unterhaltungsarbeiten an Leistungen bis zur Abnahme des AG, entsprechende Schutzmaßnahmen gegen alle Witterungsschäden. soweit keine besonderen Ansätze im LV vorhanden sind, auch Ein richten und Räumen der Baustelle. Vorhalten der Baustelleneinrichtung einschließlich der Geräte, Gerüste usw. Angebotspreise Die Angebotspreise sind Festpreise bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme. Einheitspreise sind ohne MwSt zu rechnen. In den Einheitspreisen sind - soweit nichts anderes vereinbart - insbesondere enthalten: die Leistungen nach dem LV einschließlich Herstellung, Lieferung und Montage alle in der VOB/C aufgeführten Nebenleistungen die Bestellung eines Fachbauleiters vor Ort, der während der gesamten Bauzeit ohne Abstimmung mit dem AG nicht ausgewechselt wird und zur Entgegennahme von Erklärungen seitens des AG befugt ist sofern in der angebotenen Werkart Firmenpläne in der Regel üblich und notwendig sind, die technische Bearbeitung der beauftragten Leistung mit Fertigung von Werkstattzeichnungen, Bestands- und Verlegeplänen sowie die zur Koordination und zur Ausführung notwendigen Lichtpausen. Diese Unterlagen sind vor Fertigungsbeginn dem AG zur Genehmigung vorzulegen. Ausführung Für den Datenaustausch stellt der AG einen Planserver zur Verfügung der vom AN zu nutzen ist. Der Datenaustausch hat auch in der Ausführungsphase ausschließlich über den Planserver zu erfolgen. Die Pläne sind gemäß der vorgegebenen Plancodierung zu benennen. Lager- und Arbeitsplätze stehen auf dem Grundstück des AG nur in Abstimmung mit der Fachbauleitung bzw. der Projektsteuerung des AG zur Verfügung. Für die Abwicklung sind die Vorgaben zur Logistik, Lagerplatzzuordnung und Bauschuttentsorgung, wie auch für die Material- und Personalcontainer zu berücksichtigen. Vom AG zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze sind sobald wie möglich, nach Beendigung der Arbeiten, zu räumen und bei der Räumung im ursprünglichen Zustand zu hinterlassen. Die Nächtigung durch Handwerker, sonstige Personal auf dem Grundstück ist während der gesamten Bauphase untersagt. Der AN hat in eigener Verantwortung die für die Bauausführung maßgebenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen und die Verkehrssicherheitspflichten zu befolgen, ferner auf seine Kosten alle notwendigen Sicherungsvorkehrungen zum Schutz vor Personenschäden zu treffen. Bei der Auftragsausführung sind sämtliche Gesetze über technische Arbeitsmittel, die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Es ist Aufgabe des AN, sich rechtzeitig vor Beginn seiner Arbeiten vom Zustand der Baustelle und der Bauarbeiten zu unterrichten. Beginn, Unterbrechung und Beendigung seiner Arbeiten sind jeweils unter Angabe des Grundes der Bauleitung anzuzeigen. Die Mitbenutzung vorhandener Gerüste und Einrichtungen anderer AN ist vom AN mit diesen zu vereinbaren, einschließlich der direkten Kostenerstattungen. Das gleiche gilt für die Entnahme von Baustrom und/oder Bauwasser. Der AN ist verpflichtet, bis zur vorbehaltlosen Abnahme der Baumaßnahme alle durch ihn verursachten Abfälle, Verunreinigungen und Beschädigungen auf dem Baugrundstück, den umliegenden Grundstücken sowie den öffentlichen Verkehrswegen grundsätzlich täglich zu beseitigen. Dabei ist insbesondere eine Trennung des angefallenen Materials gemäß den behördlichen Richtlinien in Sammlung und Abtransport durchzuführen. Ergänzend gilt: Der AN haftet dem AG gegenüber und hat diesen insoweit freizustellen, als durch unterlassene Sicherheitsmaßnahmen, Beschädigungen oder Behinderungen von Leistungen anderer AN oder Dritter Schäden entstehen. Beabsichtigt der AN einen Subunternehmer einzuschalten, so hat er diese bei Angebotsabgabe namentlich unter Angabe der weiter zu vergebenden Leistungen zu benennen. Der AN hat bei der Weitergabe von Bauleistungen an Subunternehmer die Vertragsbestandteile nach BVB und allen anderen Vorgaben zugrunde zu legen. Koordinierung, Gewährleistung und Haftung für die Arbeiten des Subunternehmers bleiben beim AN. Die Einschaltung eines Subunternehmers bedarf der Zustimmung des AG. Der AN übernimmt bis zur Fertigstellung seines Gewerks die Stellung der für seine Leistungen geeigneten WC- und Waschanlagen in der erforderlichen Größe (nach der Arbeitsstättenverordnung). Änderungen oder Ergänzungen bei der Ausführung, die von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen, dürfen vom AN nur dann durchgeführt werden, wenn sie zuvor vom AG schriftlich genehmigt worden sind. Gewährleistung Die Gewährleistungsfrist (Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers) für alle Leistungen des Auftragnehmers beträgt 5 (in Worten: fünf) Jahre ab der Abnahme, soweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart ist. Abweichend von Satz 1 beträgt die Gewährleistungsfrist: a) 10 Jahre für alle Dachabdichtungsarbeiten, für die Schlagregendichtigkeit und Winddichtigkeit der Fassade nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie für alle sonstigen Abdichtungsarbeiten erdberührter außenliegender Betonbauteile der Untergeschosse gegen drückendes und nicht drückendes Wasser, vorausgesetzt der Auftraggeber schließt mit dem Auftragnehmer für die Dauer der verlängerten Gewährleistungsfrist einen Wartungsvertrag ab, der dem Auftragnehmer während dieses Zeitraums die fachgerechte Wartung ermöglicht b) 2 Jahre für Teile von maschinellen und elektrontechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat (§ 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B), bzw. 5 Jahre, falls während der Dauer dieser verlängerten Gewährleistungsfrist eine ordnungsgemäße Wartung erfolgt, die dem Auftragnehmer übertragen werden muss c) 2 Jahre für Beschichtungen von TG-Bodenplatten oder Parkdecks; 5 Jahre, vorausgesetzt der Auftraggeber schließt mit dem Auftragnehmer für die Dauer der verlängerten Gewährleistungsfrist einen Wartungsvertrag ab, der dem Auftragnehmer während dieses Zeitraums die fachgerechte Wartung ermöglicht d) 6 Monate für Leuchtmittel, es sei denn es handelt sich um LED- Leuchtmittel, dann 2 Jahre Sicherheitsleistungen Es wird eine Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung in Höhe von 10 % der Auftragssumme vereinbart. Die Vertragserfüllungssicherheit dient als Sicherheit für die Erfüllung aller Ansprüche des AG aus diesem Vertrag. Der AN kann diese Sicherheit für die Vertragserfüllung durch eine unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf jegliches Hinterlegungsrecht eines deutschen Kreditinstituts oder Kreditversicherers mit Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland erbringen. Der AN hat dem AG eine Sicherheit für die Erfüllung aller Mängelansprüche des AG in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme der jeweils abgenommenen Leistung zu stellen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft. Die Anlegungs- und Verzinsungspflicht nach § 17 Nr. 6 VOB/B wird abbedungen. Der AN kann den Einbehalt ausschließlich durch Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft nach Maßgabe des Musters des AG ablösen. In diesem Fall muss der AN dem AG eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts oder Kreditversicherers mit Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland unter Verzicht auf jegliches Hinterlegungsrecht übergeben. Die Kosten der Bürgschaft gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Die Rückgabe / Freigabe der nicht verwerteten Sicherheit für Mängelansprüche wird nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche erfolgen. Projektversicherung Der Auftraggeber wird eine risikogerechte Bauleistungsversicherung für das gesamte Projekt abschließen, die auch das Feuerrisiko umfasst. Der Auftragnehmer wird bezogen auf seine Leistungen und ihn betreffende Versicherungsfälle sämtliche ihm bekannt gegebenen Obliegenheiten im Rahmen dieser Versicherung des Auftraggebers erfüllen. Die für die Abwicklung von Schadensfällen erforderlichen Merkblätter wird der Auftraggeber nach Vertragsabschluss zur Verfügung stellen. Der in der Bauleistungsversicherung vorgesehene Selbstbehalt wird nicht mehr als 1.000 ? pro Schadensfall betragen. Die Versicherungsprämie wird durch den Auftraggeber getragen. Sollte der AN darüber hinaus einen weitergehenden Versicherungsschutz für notwendig erachten, ist dieser durch den AN vorzunehmen. Die Regelungen und beizubringenden notwendigen Nachweise zu Haftpflichtversicherung werden hiervon nicht berührt. *   *   *   *   * 1. ALLGEMEINE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN 1.1   ANGEBOTSGRUNDLAGEN Es gelten folgende Unterlagen des Auftraggebers: - Baustellenordung Neubau W2-Campus" - Die Besonderen Vertragsbedingungen -BVB- der W2 City2 GmbH & Co.KG - Leistungsverzeichnis mit seinen Vorbemerkungen - Schnittstellenliste TGA Im Angebotspreis müssen ferner alle Lieferungen und Nebenleistungen enthalten sein, die zur betriebsfertigen, funktions- und abnahmefähigen Erstellung der Anlage im vertraglich vereinbarten Zeitrahmen erforderlich sind. Das Gebäude wird komplett nach LEED CS v4 "GOLD" zertifiziert. Dazu erhält der AG sämtliche Unterlagen über einzuhaltende Regeln. Der AN ist für sein Gewerk dafür verantwortlich sämtliche Maßnahmen zu ergreifen dieses Ziel zu erreichen. An den AG sind alle dazu erforderlichen Unterlagen bezüglich des Gewerkes "Feuerlöschanlagen" zu liefern um diese Unterlagen bei der Zertifizierungsstelle des LEED einzureichen. 1.2   BESONDERE LEISTUNGEN Folgende Leistungen, die laut VOB Teil C als "Besondere Leistungen" angesehen werden sind in die Einheitspreise einzurechnen: Für das vorliegende Bauvorhaben wurde ein spezielles Anlagenkennzeichnungssystem vereinbart und umgesetzt. Bei der weiteren Bearbeitung der Montage- und Bestandspläne ist darauf zu achten, dass dieses System umgesetzt wird. Wenn Komponenten geändert werden, entfallen oder hinzukommen ist der AKZ entsprechend anzupassen und zu ergänzen. Hier ist insbesondere mit der Ausführungsfirma MSR ein entsprechender Abgleich zu führen. Besondere Maßnahmen zur Schalldämmung und Schwingungsdämpfung von Anlagenteilen gegen den Baukörper. Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen in Abstimmung mit der Bauleitung. Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen mehr als 3,5 m über Gelände oder Fußboden liegen. Stemm-, Bohr- u. Fräsarbeiten für die Befestigung von Konsolen und Halterungen. Durchbrüche Alle notwendigen Durchbrüche, wurden auf der Grundlage der Ausführungsplanung Phase 5 erstellt und durch den Architekten und Statiker in die Planung übernommen. Die angegebenen Deckendurchbrüche und Mauerwerksdurchbrüche werden seitens des AG im Zuge der Rohbauerstellung hergestellt und wieder verschlossen. Sollten Durchbrüche fehlen oder falsch erstellt worden sein hat der AN die erforderlichen Durchbrüche einzumessen und vor Ort anzuzeichnen, sowie einen Kernbohrantrag zu erstellen. Es ist ein Kernbohrantrag bei der Bauleitung einzureichen. Durchbrüche bzw. Kernbohrungen bis DN 150 sind durch den AN selbstständig zu erstellen.  Auch hier ist ein Kernbohrantrag bei der Bauleitung einzureichen. Bei Änderungen des Trassenverlaufs gegenüber der vom AG beigestellten Ausführungsplanung, ist jeder AN für die Erstellung neuer Durchbrüche selbst zuständig und hat diese auf seine Kosten zu erbringen. Es gelten die "Bohr- und Dübelanweisungen" des Auftraggebers. Prüfen der elektrischen Verkabelung und der Steuer- und Regelanlage sowie Abstellen einer Fachkraft bei der Inbetriebnahme der Steuer- und Regelanlage, wenn die Leistungen nicht vom AN ausgeführt werden. Liefern der für die Druckprüfung, die Inbetriebnahme und den Probebetrieb nötigen Betriebsstoffe und Medien. Übernahme von Kosten zur Sicherstellung der Sachverständigenabnahmen, wie Begleitpersonal, evtl. Hilfsmittel wie Leitern etc. Übernahme der Gebühren für behördlich vorgeschriebene Abnahmeprüfungen erfolgt durch den AG. Betreiben der Anlage oder von Anlagenteilen vor der Abnahme auf Anordnung der Bauleitung. Funktionsmessungen bei Abnahmeprüfungen. 1. 3  ALLGEMEIN 1.3.1  KORROSIONSSCHUTZ Sofern im Leistungsverzeichnis bzw. in der Ausführungsrichtlinie keine besonderen Forderungen gestellt werden, ist bei der Kalkulation für sämtliche Stahlteile ein ausreichender Korrosionsschutz nach DIN 18 364 vorzusehen. In Flucht- und Rettungswege und im Außenbereich ist grundsätzlich eine Feuerverzinkung nach DIN 50 975 vorzunehmen. In Verkehrsbereichen sind bei Stoßgefährdung / Verletzungsgefahr geeignete dauerhafte Schutzkappen / Abdeckungen anzubringen. 1.3.2  SCHALLSCHUTZ Grundsätzlich sind alle Schall-, Schwingungs- und Erschütterungsquellen der haustechnischen Anlagen entkoppelt aufzustellen. Hierfür sind Neoprene oder Sylomere (kein Kork), Stahlfederelemente, Kompensatoren, gummielastische Rohrflanschverbindung, etc., ggf. auch mit Abfederung von Trägheitsmassen zu verwenden. Kanal- und Rohraufhängungen sind dauerhaft körperschallisoliert auszubilden. Zur Vermeidung von Körperschall zwischen den Baukörpern und den Aggregaten bzw. Kanal- und Rohrleitungsanlagen dürfen grundsätzlich nur isolierte Rohre unter Einhaltung der brandschutztechnische Anforderungen eingemauert werden. 1.3.3  BRANDSCHUTZ Leitungsanlagen die Bereiche mit brandschutztechnischen Anforderungen durchstossen sind unter Berücksichtigung der LBO, LAR, LüAR etc. mit geeigneten und zugelassenen Maßnahmen in erforderlicher Qualität zu schotten. Es dürfen hierfür ausschließlich Systeme mit Allgemein Bauaufsichtlicher Zulassung (ABZ) bzw. Allgemeine Bauaufsichtliches Prüfzeugnis (ABP) verwendet werden. Die Abschottungsmethode inklusive Abstandsregel, Schacht-/Aussparungsgröße sowie einer Zuordnung der Verantwortlichkeit bei Gemischtbelegung (Kombischott) ist auszuweisen. 1.3.4  BEFESTIGUNGEN Die Befestigung von Rohrleitungsanlagen mittels Schellen, Trägern, Konsolen und Sonderbefestigungen hat generell lösbar zu erfolgen. Der Einsatz von Schießapparaten ist verboten. Das Befestigungsmaterial muss mit bauaufsichtlicher Zulassung versehen sein. Alle Rohrleitungsanlagen sind so zu verlegen, dass Geräusche, die von Wärmeausdehnung oder Schwingungen hervorgerufen werden sicher vermieden werden. Die Anordnung der Rohrdurchführungspunkte etc. sind so vorzunehmen, dass die Anschlussleitungen nicht unter Biegespannung geraten. Bohrungen, insbesondere an Sichtbetonbauteilen sind mit geeigneten Werkzeugen zu bohren. Der Abstand der Befestigungen für waagerechte Leitungen ist so zu wählen, dass ein Durchbiegen der Rohrleitungen mit Sicherheit vermieden wird. Bei der Verlegung der Trassen ist auf Rechtwinkligkeit bzw. Parallelität mit Wänden sowie mit Trassen anderer Gewerke zu achten. Auf den richtigen Abstand untereinander ist besonders Wert zu legen, bei gedämmten Rohrleitungen und Kanälen ist ein genügend großer Abstand für die Isolierung zu lassen. Die vollständige Entleerbarkeit muss bei allen, mit flüssigen Medien vorhandenen Systemen, gegeben sein. 1.3.5  ZUGÄNGLICHKEIT Alle Anlagenteile müssen zur Wartung und Reparatur leicht zugänglich sein. Wo erforderlich sind Revisionsöffnungen in ausreichender Größe und Qualität vorzusehen. Alle Revisionsöffnungen in abgehängten Decken, Wänden oder Schächten sind rechtzeitig anzugeben und mit dem AG bzw. dem Architekt zu koordinieren. Auf den Revisionsöffnungen sind entsprechende Beschilderungen anzubringen, die mit einer einheitlichen, gewerkübergreifenden, dauerhaften Kennzeichnung und Adressierung zu versehen sind. Zusätzliche Aufwendungen für die Anlieferung und das Einbringung aller größeren Anlagenteile auf der Baustelle und im Gebäude, wie z. B. eine geteilte Ausführung von RLT-Geräten, von Schaltschränken oder die Kesseleinbringung in Einzelglieder sind im Angebotspreis zu berücksichtigen. Die Transportwege sind aus der Werkplanung zu entnehmen. Die Einbring- und Montagemöglichkeiten sind vor Bestellung einzelner Komponenten am Bau nochmals zu prüfen. 1.3.6  KOORDINATION ALLER GEWERKE Zur Erstellung der Montageunterlagen und für einen reibungslosen Bauablauf müssen alle Teilbereiche mit sämtlichen betreffenden Gewerken koordiniert werden. Insbesondere die Festlegung von Schnittstellen zwischen einzelnen Gewerken, die Weitergabe von Leistungsdaten, die Festlegung der Einbausituation von Sensoren und Aktoren sowie der notwendigen Trassenabstimmung erfordert eine turnusmäßige Koordinationsbesprechung an dem der AN verpflichtet teilnimmt. Für die Koordinationsbesprechungen stellt der AN für das Bauvorhaben einen deutschsprachigen Obermonteur über das gesamte Bauvorhaben (Vollzeit) vor Ort sein muss. Der Austausch dieses Obermonteur ist erst nach ausschließlicher Zustimmung mit dem AG erlaubt. Die Verantwortungspflicht zur Koordination mit allen Gewerken liegt ausschließlich beim AN. 1.3.7  DRUCKPROBEN, SPÜLEN Die Dichtheit von Rohrleitungen durch die flüssige oder gasförmige Medien transportiert werden ist vom AN vor Inbetriebnahme durch Druckproben zu prüfen und zu dokumentieren. Bei Druckproben für trinkwasserführende Leitungen sind die entsprechende Hygienevorschriften zur Einhaltung der TrinkVO zu berücksichtigen. Vor Inbetriebnahme sind Rohrleitungen sorgfälltig zu spülen so das Schmutz aus der Anlage entfernt wird. Sämtliche Schmutzfänger, Filter etc. sind dabei zu reinigen. Das Spülen bei trinkwasserführenden Leitungen darf nur unmittelbar vor Inbetriebnahme und Nutzung erfolgen. Das Spülen ist durch den AN zu dokumentieren. Stichproben Druckproben für Schmutzwasser -Regenwasserleitungen sind nach Erfordernis des Bauablaufs in Teilabschnitten durchzuführen. Der AG ist vor den einzelnen Maßnahmen so rechtzeitig zu informieren, dass er daran teilnehmen kann. 1.3.8  INBETRIEBNAHME Nach Fertigstellung der Anlagen oder abgeschlossener Anlagenteile ist vom Auftragnehmer die Inbetriebnahme, Einregulierung und Abnahmeprüfung durchzuführen. Dies soll gemäß LEED Inbetriebnahmekonzept erfolgen. Inbetriebnahme und Einregulierung bedeutet u.a.: Abstimmung mit den berührenden Gewerken damit Wärme, Wasser, Strom, usw. rechtzeitig und in der gewünschten Menge zur Verfügung stehen und Anlagen, Teile und Netze gefüllt und entlüftet sind, wobei gegebenenfalls mehrere Füllungen und Entlüftungen erforderlich sind. Einstellung und  hydraulischer Abgleich der Wasser-, Luft-, Wärme- und Kältemengen auf die Sollwerte, gemeinsam mit den berührenden Gewerken. Optimale Einstellung und Überprüfung aller Funktionen gemeinsam mit den berührenden Gewerken. Protokollarische Erfassung aller Meß- und Mengenwerte inkl. ein Abgleich und gegenüberstellung Soll / Ist-Werte. Die Abnahmeprüfung besteht aus Vollständigkeits- und Funktionsprüfung. Der Auftragnehmer hat für sämtliche Anlagen Funktionsmessungen durchzuführen und protokollarisch mit Ist- und Sollwerten festzuhalten. Die Kosten für die Inbetriebnahme, Einregulierung und Abnahmeprüfungen sind mit der vereinbarten Vertragssumme abgegolten. Bestehen Zweifel an den vom Auftragnehmer durchgeführten Messungen, so behält sich der Auftraggeber vor, diese Messungen durch eine neutrale Institution auf Kosten des Auftragnehmers durchführen zu lassen. Dieser Funktionstest ist für die Anlagen zur Gebäude-/ Raumkonditionierung erst durchzuführen, wenn diese einen vollen Winter (1. Dezember bis 31. März eines Jahres) und einen Sommer (1. Juni bis 30 September eines Jahres) nach Abnahme in Betrieb war. Für vorgenannte haustechnische Anlagen verbleibt die Beweislast für die Mängelfreiheit bis zum Abschluss des Funktionstests beim Auftragnehmer. 1.3.9  PROBEBETRIEB Nach erfolgter Inbetriebnahme ist ein mehrwöchiger Probebetrieb unter gleichzeitiger eingehender Einweisung des Bedienungspersonals über den Betrieb und die Wartung aller technischen Anlagen durchzuführen. Hierüber hat der AN die Funktionskontrolle der Gesamtanlage zu dokumentieren und schriftliche Nachweis und Protokolle zu erstellen, die dem AG zu übergeben sind. Dabei sind für sämtliche eingebaute Komponenten und Anlagenteile, Druck- und Spülprotokolle, das Einregulieren der Anlagen, das Messen der Stromaufnahmen der Motoren, Förderhöhe von Pumpen, Luft/Wassermengen und ein Soll-/Istvergleich sämtlicher Parameter und Konditionen vorzulegen. 1.3.10  BESTANDS- UND REVISIONSPLÄNE Für  die Bestands- und Revisionspläne einschl. Wartungsintervallübersicht gilt die Empfehlung der Fachverbände BHKS, VDE bzw. VDMA unter Berücksichtigung der vom AG vorgegebenen Benutzeradressen und Verzeichnisstruktur. Weiterhin sind in den jeweiligen Technikzentralen farbig angelegte Schema in Folie einlaminiert aufzuhängen. 1.4   VORSCHRIFTEN; TECHNISCHE REGELN Dem Angebot und der Ausführung der Arbeiten liegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) zugrunde, die im Wesentlichen auf die nachfolgend beispielhaft genannten Vorschriften, Regeln und Normen (in der jeweils neuesten Fassung) basieren: - die Bauordnung der Länder (LBO) inkl. aller mitgeltenden Verordnungen - die örtlichen Bauvorschriften der genehmigenden Behörden - die Energieeinsparverordnung (EnEV), - die Arbeitstättenverordnung (ArbStättV) sowie die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) - die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (BG- Richtlinien) - die technischen Normen der DIN EN - DIN 4140 verbunden mit den einzelnen Arbeitsblättern AGI zur Dämmung der Medien - die allgemeinen technischen Vorschriften (ATV) - die techn. Vorschriften u. Regeln der Fachverbände VDE, VDI, VDMA, DVGW, etc. - die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) - die Honorarordnung für Architekten- und Ingenieure (HOAI) - die techn. Anschlussbedingungen der EVU´s und Telekommunikationsanbieter - die Richtlinien des Verbandes der Sachversicherer e.V. (VdS) CEA 4001 2014-04 - die Bauproduktüberwachung entsprechend der Bauregelliste A, B und C - die Einbauvorschriften von bauaufsichtlich zugelassenen Produkten (DIBt) - die Herstellervorschriften für Verarbeitung und Materialqualität - die Schriften der RAL-Gütegemeinschaft: RAL-GZ 388, Ausgabe 4.13 (Erzeugnisse aus Mineralwolle) RAL-GZ 643 Ausgabe 12.13 (Bauteile aus Messing für die Gas- und TW- Installation) RAL-GZ 655 Ausgabe 4.08 (Rohrbefestigung) Daneben gelten folgende Unterlagen des Auftraggebers: - die allgemeinen Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen (AAVB) - die allgemeinen technischen Vorbemerkungen (ATV) - die gewerkespezifischen technischen Vorbemerkungen (GTV) - die technische Beschreibungen in den Positionen des Leistungsverzeichnis (LV) Soweit in der Angebotsphase, bei der Pauschalierung oder beim Vertragsabschluss beim Bieter bzw. Auftragnehmer (AN) vorliegend sind folgende Unterlagen Dritter entsprechend zu berücksichtigen: - die Auflagen der Baugenehmigung - die Planung des Architekten und der TGA-Fachingenieure - Gutachterliche Stellungnahmen - Vorgaben des LEED zur Zertifizierung Im Angebotspreis müssen ferner alle Lieferungen und Nebenleistungen enthalten sein, die zur betriebsfertigen, funktions- und abnahmefähigen Erstellung der Anlage im vertraglich vereinbarten Zeitrahmen erforderlich sind. 1.5   BEMUSTERUNG Vor Beginn der Ausführung hat der AN für sämtliche sichtbaren Teile und sonstige besonderen Bereiche kostenlos 1:1 Muster, Zeichnungen oder Abbildungen vorzulegen, aus denen alle technischen Daten und Details zweifelsfrei entnommen werden können. In Ausnahmen sind ggfs. Musterinstallationen vorzunehmen. Es dürfen nur Fabrikate eingereicht werden, die im Leistungsverzeichnis genannt sind bzw. durch den AG zugelassene Alternativen aus der Fabrikatsliste. Alternativfabrikate dürfen keine Mehrkosten verursachen. Die Gleichwertigkeit muss vom AN nachgewiesen und vom AG bzw. Bauherren anerkannt und schriftlich freigegeben werden. Wünscht der Bauherr weitere Fabrikate zu bemustern so sind durch den AN Mehr-/Minderkosten für diese zu benennen und die Eignung zu prüfen. Mit den am Bau beteiligten Gewerken sind hinsichtlich einer einheitlichen Ausführung alle Fabrikate, Typen und Ausführungsarten abzustimmen. Wenn möglich sind gewerkeübergreifend gleiche Fabrikate zu verwenden. Sollte es zu keiner Einigung kommen erfolgt die Festlegung durch den AG. Ebenso muss die Isolierung für sämtliche haustechnische Gewerke von einem Unternehmer ausgeführt werden. Erfüllt der AN diese Forderungen nicht, wird der Lieferant vom AG bestimmt. Der AN verpflichtet sich, den Arbeitsablauf mit allen am Bau beteiligten Gewerke so reibungslos abzustimmen, dass sich keine Überschneidungen ergeben. Feuerlöschanlagen - Konzept 1. Sprinkleranlage Das Gebäude besteht aus 2 Untergeschossen, EG und 4 Obergeschossen. Dabei werden derzeit lediglich die Untergeschosse (Tiefgarage) in der Brandgefahrengruppe OH2 gesprinklert. Das Erdgeschoß wurde als Bürogeschoß geplant, soll aber so ausgestattet werden, daß eine Umnutzung in einen Konferenzbereich möglich ist. Gem. Brandschutzgutachter wäre dies dann eine Versammlungsstätte und in OH4 zu schützen. Die Obergeschosse sind ohne Sprinklerschutz. Auslegungsgrundlage der Sprinkleranlage ist die VdS CEA 4001, Ausgabe 2018-01 unter Berücksichtigung von Anhang D - Anforderungen an mehrstöckige Gebäude. Für Teilbereiche des Gebäudes ist ein Sprinklerschutz vorgesehen. Nutzungsbereich BGK Wasserrate Wirkfläche Typ Versammlungsstätte EG (Vorhaltung) OH 4 5mm/min 360 m2 Nass Sprinklerzentrale  OH 3 5mm/min 216 m2 Nass Tiefgarage  OH 2 5mm/min 180 m2 Trocken Alle übrigen nicht aufgeführten Bereiche im Gebäude, Doppelböden etc. erhalten keine Sprinklerung. Nebenbereiche und Technikzentralen im UG erhalten ebenfalls keinen Sprinklerschutz. Die Übergänge von gesprinklerten zu nicht gesprinklerten Bereichen sind durch F90-Wände mit T30 RS-Türen abzutrennen. Es ist eine Wasserversorgung nach VdS-Richtlinie, bestehend aus einem Wasservorratsbehälter (mit 100% Bevorratung) und einem Druckluftwasserkessel, vorgesehen. Der Wasserbehälter und die Sprinklerzentrale befinden sich im 2.UG. Die Speisung des Vorratsbehälters erfolgt über das Trinkwassernetz mittels einer manuellen Nachspeisung. Um Stagnation zu vermeiden wird die Anschlussleitung entsprechend durchgeschleift und anschließend über eine Spülautomatik geführt. Die Speiseleistung des Vorratsbehälters muss eine Behälterbefüllung innerhalb 36 h gewährleisten. Es wurde eine Bevorratung von 225 m³ (mit Berücksichtigung Hydranten) errechnet. Grundlage dabei ist die Wasserbevorratung für die Versammlungsstätte (Erdgeschoß) in der Brandgefahrenklasse OH4 mit 360 m² Wirkfläche und 5 mm Beaufschlagung (151 m³). Die Wassermenge der Hydranten wurde mit einer Gleichzeitigkeit von 3 Stück über einen Zeitraum von 2 Stunden bei einer Leistung von je 200 l/min angesetzt (72 m³). Die Wasserverteilung aus dem Vorratsbehälter und Erschließung der Sprinkler erfolgt über eine Sprinklerpumpe. Die Sprinklerversorgung erfolgt über eine E-Pumpe mit Normalnetz-, und Netzersatz- stromversorgung. Die Umschaltung auf die Netzersatzstromversorgung bei Ausfall von Normalnetz erfolgt im SV-Schaltschrank (NEA), so dass immer eine gesicherte Zuleitung zur Verfügung steht. Alarmierung und Alarmierungseinrichtung werden elektrisch ausgeführt. Wasserbetriebene Alarmglocken kommen nicht zur Ausführung. Stattdessen werden je Ventilstation separate Blitzleuchten sowie innerhalb der Sprinklerzentrale zusätzlich eine elektroakustische Hupe vorgesehen. Für die Ansteuerung von Hupe und Blitzleuchten werden jeweils separate Druckschalter vorgesehen. Die elektrische Zuleitung zu den Überwachungseinrichtungen ist zu überwachen. Gemäß Festlegung des Brandschutzgutachters ist eine Feuerwehrnachspeisung an der Fassade vorgesehen. Die Verteilung auf die einzelnen Löschbereiche ist wie folgt vorgesehen: Trockenalarmventilstation 1: Tiefgarage UG 1 Trockenalarmventilstation 2: Tiefgarage UG 2 Nassalarmventilstation 1:  Vorhaltung EG und Sprinklerzentrale 2. Hydrantenanlage In dem Gebäude über alle Etagen wird derzeit eine Hydrantenanlage ausgeführt. Im Bereich vor den notwendigen Treppenräumen sind, gem. Brandschutzkonzept  Löschwasserleitungen als nasse Steigleitungen gemäß DIN 14462, 2009-04, mit Hydranten (Unterputz) in jeder Ebene sowie der Versorgung über eine Hydrantenpumpe vorgesehen.
Leistungsverzeichnis Feuerlöschanlage
01 Feuerlöschanlagen
01
Feuerlöschanlagen
01.01 Sprinklerzentrale
01.01
Sprinklerzentrale
01.02 Sprinklernetz
01.02
Sprinklernetz
01.03 Feuerlöschleitung, Steigleitungen, Hydranten
01.03
Feuerlöschleitung, Steigleitungen, Hydranten
01.05 Feuerlöscher
01.05
Feuerlöscher
01.06 Feuerlöschanlagen, sonstiges
01.06
Feuerlöschanlagen, sonstiges

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