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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Leistungsverzeichnis Sanitär
BAUVORHABEN: W2 Campus BT 3
Bürogebäude mit Tiefgarage
Am Wallgraben 95A, B, C, D
70565 Stuttgart
ARCHITEKTUR: willwersch architekten bda
Calwer Str. 17
70173 Stuttgart
AUSSCHREIBUNG: Aschauer + Burkhardt
Ingenieurgesellschaft mbH
Uferstraße 15
99326 Stadtilm
Tel: 03629 - 64100
Fax: 03629 - 641016
Abgabetermin:
Bindefrist bis zum:
Ausführungszeitraum
Netto-Angebotssumme ...................... EUR
+ 19% MWSt. ...................... EUR
Brutto-Angebotssumme ...................... EUR
...................................................................
Ort / Datum Unterschrift
Für die Angebotslegung sind die folgenden Inhalte, ergänzend bzw.
ändernd zu den Bestimmungen der VOB/B bzw. VOB/C zu berücksichtigen.
1 Allgemeine Vereinbarungen
.1 Der AN hat sich vor Angebotsabgabe Kenntnis von allen Unterlagen
und den örtlichen Verhältnissen der Baustelle zu verschaffen.
Bestehen Unklarheiten, so hat er dieselben vor Angebotsabgabe beim AG,
soweit zuständig bei den Fachingenieuren, durch Rückfrage zu klären.
.2 Der AG wird mit dem AN einen gesonderten Werkvertrag abschließen.
.3 Das Hausrecht auf der Baustelle wird vom AG ausgeübt.
.4 Der AN hat einen verantwortlichen Bauleiter zu benennen, der im
Sinne der LBO die Verantwortung auf der Baustelle bis zur Fertigstellung
seiner Leistungen übernimmt. Der AN bzw. sein bevollmächtigter Vertreter
hat auf Anforderung des AG an den wöchentlichen Baustellenbesprechungen
teilzunehmen.
.5 Arbeitsgemeinschaften sind zugelassen. Sie müssen mit
Angebotsabgabe rechtsverbindlich bezeichnet werden, unter Angabe der
jeweiligen Federführung für die technischen und kaufmännischen Bereiche,
einschließlich der hierfür verbindlich zuständigen Personen. Die
Angebotsabgabe erfolgt mit rechtsverbindlicher Unterzeichnung der an der
ARGE Beteiligten.
Die geforderten Erklärungen, Bescheinigungen und Bestätigungen sind von
den an der ARGE Beteiligten getrennt beizubringen und dem Angebot
beizufügen. Hierzu gehört auch der Haftpflichtversicherungsschutz, der
die gesamtschuldnerische Haftung und Gewährleistung der ARGE-Beteiligten
sicherstellen muss. Die ARGE haftet und gewährleistet im Auftragsfalle
gegenüber dem AG gesamtschuldnerisch.
.6 Folgende Bescheinigungen und Bestätigungen sind mit dem Angebot
vorzulegen:
a) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
b) Bestätigung des Bieters über Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft
unter Angabe der Mitgliedsnummer
c) Bestätigung des Bieters darüber, dass er seine gesetzlichen
Verpflichtungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern erfüllt und die
geforderte Berufshaftpflichtversicherung (inkl. Bestätigung der
Beitragszahlung) besteht
Der AN hat spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung den Nachweis über
eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung durch Vorlage der
Bestätigung seines Versicherers vorzulegen, deren Mindestdeckungssummen
betragen (vom Bieter einzutragen):
für Personenschäden _? ..............................
für Sach- und sonstige Schäden _? ..............................
.7 In den vereinbarten Preisen sind auch enthalten:
d) alle in den verschiedenen Vertragsbedingungen und den technischen
Vorbemerkungen beschriebenen Leistungen und Lieferungen, die für die fix
und fertige Arbeit erforderlich sind, z.B. auch Transportversicherung,
sonstige Nebenleistungen, Zwischenlagerungen, Rücksendungen von
Verpackungen, auch wenn dies nicht gesondert erwähnt ist
e) die Lohn- und Gehaltsnebenkosten
f) die Kosten für Abladen, Lagern, Zwischenlagern und Verteilen von
zum Einsatz übernommenen Lieferungen des AG
g) Schutz-, Ausbesserungs- und Unterhaltungsarbeiten an Leistungen bis
zur Abnahme des AG, entsprechende Schutzmaßnahmen gegen alle
Witterungsschäden.
h) soweit keine besonderen Ansätze im LV vorhanden sind, auch Ein
richten und Räumen der Baustelle. Vorhalten der Baustelleneinrichtung
einschließlich der Geräte, Gerüste usw.
2 Angebotspreise
.8 Die Angebotspreise sind Festpreise bis zur Fertigstellung der
Baumaßnahme.
.9 Einheitspreise sind ohne MwSt zu rechnen.
.10 In den Einheitspreisen sind -? soweit nichts anderes vereinbart -?
insbesondere enthalten:
· die Leistungen nach dem LV einschließlich Herstellung, Lieferung und
Montage
· alle in der VOB/C aufgeführten Nebenleistungen
· die Bestellung eines Fachbauleiters vor Ort, der während der
gesamten Bauzeit ohne Abstimmung mit dem AG nicht ausgewechselt wird und
zur Entgegennahme von Erklärungen seitens des AG befugt ist
· sofern in der angebotenen Werkart Firmenpläne in der Regel üblich
und notwendig sind, die technische Bearbeitung der beauftragten Leistung
mit Fertigung von Werkstattzeichnungen, Bestands- und Verlegeplänen
sowie die zur Koordination und zur Ausführung notwendigen Lichtpausen.
Diese Unterlagen sind vor Fertigungsbeginn dem AG zur Genehmigung
vorzulegen.
3 Ausführung
.11 Für den Datenaustausch stellt der AG einen Planserver zur
Verfügung der vom AN zu nutzen ist. Der Datenaustausch hat auch in der
Ausführungsphase ausschließlich über den Planserver zu erfolgen. Die
Pläne sind gemäß der vorgegebenen Plancodierung zu benennen.
.12 Lager- und Arbeitsplätze stehen auf dem Grundstück des AG nur in
Abstimmung mit der Fachbauleitung bzw. der Projektsteuerung des AG zur
Verfügung. Für die Abwicklung sind die Vorgaben zur Logistik,
Lagerplatzzuordnung und Bauschuttentsorgung, wie auch für die Material-
und Personalcontainer zu berücksichtigen.
Vom AG zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze sind sobald
wie möglich, nach Beendigung der Arbeiten, zu räumen und bei der Räumung
im ursprünglichen Zustand zu hinterlassen. Die Nächtigung durch
Handwerker, sonstige Personal auf dem Grundstück ist während der
gesamten Bauphase untersagt.
.13 Der AN hat in eigener Verantwortung die für die Bauausführung
maßgebenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere die
straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen und die
Verkehrssicherheitspflichten zu befolgen, ferner auf seine Kosten alle
notwendigen Sicherungsvorkehrungen zum Schutz vor Personenschäden zu
treffen. Bei der Auftragsausführung sind sämtliche Gesetze über
technische Arbeitsmittel, die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften
sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und
arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten.
.14 Es ist Aufgabe des AN, sich rechtzeitig vor Beginn seiner Arbeiten
vom Zustand der Baustelle und der Bauarbeiten zu unterrichten. Beginn,
Unterbrechung und Beendigung seiner Arbeiten sind jeweils unter Angabe
des Grundes der Bauleitung anzuzeigen.
.15 Die Mitbenutzung vorhandener Gerüste und Einrichtungen anderer AN
ist vom AN mit diesen zu vereinbaren, einschließlich der direkten
Kostenerstattungen. Das gleiche gilt für die Entnahme von Baustrom
und/oder Bauwasser.
.16 Der AN ist verpflichtet, bis zur vorbehaltlosen Abnahme der
Baumaßnahme alle durch ihn verursachten Abfälle, Verunreinigungen und
Beschädigungen auf dem Baugrundstück, den umliegenden Grundstücken sowie
den öffentlichen Verkehrswegen grundsätzlich täglich zu beseitigen.
Dabei ist insbesondere eine Trennung des angefallenen Materials gemäß
den behördlichen Richtlinien in Sammlung und Abtransport durchzuführen.
Ergänzend gilt:
Der AN haftet dem AG gegenüber und hat diesen insoweit freizustellen,
als durch unterlassene Sicherheitsmaßnahmen, Beschädigungen oder
Behinderungen von Leistungen anderer AN oder Dritter Schäden entstehen.
.17 Beabsichtigt der AN einen Subunternehmer einzuschalten, so hat er
diese bei Angebotsabgabe namentlich unter Angabe der weiter zu
vergebenden Leistungen zu benennen. Der AN hat bei der Weitergabe von
Bauleistungen an Subunternehmer die Vertragsbestandteile nach BVB und
allen anderen Vorgaben zugrunde zu legen.
Koordinierung, Gewährleistung und Haftung für die Arbeiten des
Subunternehmers bleiben beim AN. Die Einschaltung eines Subunternehmers
bedarf der Zustimmung des AG.
.18 Der AN übernimmt bis zur Fertigstellung seines Gewerks die
Stellung der für seine Leistungen geeigneten WC- und Waschanlagen in der
erforderlichen Größe (nach der Arbeitsstättenverordnung).
.19 Änderungen oder Ergänzungen bei der Ausführung, die von den
vertraglichen Vereinbarungen abweichen, dürfen vom AN nur dann
durchgeführt werden, wenn sie zuvor vom AG schriftlich genehmigt worden
sind.
4 Gewährleistung
.20 Die Gewährleistungsfrist (Verjährungsfrist für Mängelansprüche des
Auftraggebers) für alle Leistungen des Auftragnehmers beträgt 5 (in
Worten: fünf) Jahre ab der Abnahme, soweit nicht nachfolgend etwas
anderes vereinbart ist.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Gewährleistungsfrist:
a) 10 Jahre für alle Dachabdichtungsarbeiten, für die
Schlagregendichtigkeit und Winddichtigkeit der Fassade nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie für alle sonstigen
Abdichtungsarbeiten erdberührter außenliegender Betonbauteile der
Untergeschosse gegen drückendes und nicht drückendes Wasser,
vorausgesetzt der Auftraggeber schließt mit dem Auftragnehmer für die
Dauer der verlängerten Gewährleistungsfrist einen Wartungsvertrag ab,
der dem Auftragnehmer während dieses Zeitraums die fachgerechte Wartung
ermöglicht
b) 2 Jahre für Teile von maschinellen und
elektrontechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung
Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat (§ 13 Nr. 4 Abs. 2
VOB/B), bzw. 5 Jahre, falls während der Dauer dieser verlängerten
Gewährleistungsfrist eine ordnungsgemäße Wartung erfolgt, die dem
Auftragnehmer übertragen werden muss
c) 2 Jahre für Beschichtungen von TG-Bodenplatten oder Parkdecks; 5
Jahre, vorausgesetzt der Auftraggeber schließt mit dem Auftragnehmer für
die Dauer der verlängerten Gewährleistungsfrist einen Wartungsvertrag
ab, der dem Auftragnehmer während dieses Zeitraums die fachgerechte
Wartung ermöglicht
d) 6 Monate für Leuchtmittel,
es sei denn es handelt sich um LED-Leuchtmittel, dann 2 Jahre
5 Sicherheitsleistungen
.21 Es wird eine Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung in Höhe
von 10 % der Auftragssumme vereinbart. Die Vertragserfüllungssicherheit
dient als Sicherheit für die Erfüllung aller Ansprüche des AG aus diesem
Vertrag.
Der AN kann diese Sicherheit für die Vertragserfüllung durch eine
unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht
auf jegliches Hinterlegungsrecht eines deutschen Kreditinstituts oder
Kreditversicherers mit Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland
erbringen.
.22 Der AN hat dem AG eine Sicherheit für die Erfüllung aller
Mängelansprüche des AG in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme
der jeweils abgenommenen Leistung zu stellen, Zug um Zug gegen Rückgabe
der Vertragserfüllungsbürgschaft. Die Anlegungs- und Verzinsungspflicht
nach § 17 Nr. 6 VOB/B wird abbedungen. Der AN kann den Einbehalt
ausschließlich durch Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft nach
Maßgabe des Musters des AG ablösen. In diesem Fall muss der AN dem AG
eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines
deutschen Kreditinstituts oder Kreditversicherers mit Gerichtsstand in
der Bundesrepublik Deutschland unter Verzicht auf jegliches
Hinterlegungsrecht übergeben. Die Kosten der Bürgschaft gehen zu Lasten
des Auftragnehmers.
Die Rückgabe / Freigabe der nicht verwerteten Sicherheit für
Mängelansprüche wird nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für
Mängelansprüche erfolgen.
6 Projektversicherung
.23 Der Auftraggeber wird eine risikogerechte Bauleistungsversicherung
für das gesamte Projekt abschließen, die auch das Feuerrisiko umfasst.
Der Auftragnehmer wird bezogen auf seine Leistungen und ihn betreffende
Versicherungsfälle sämtliche ihm bekannt gegebenen Obliegenheiten im
Rahmen dieser Versicherung des Auftraggebers erfüllen. Die für die
Abwicklung von Schadensfällen erforderlichen Merkblätter wird der
Auftraggeber nach Vertragsabschluss zur Verfügung stellen.
Der in der Bauleistungsversicherung vorgesehene Selbstbehalt wird nicht
mehr als 1.000 _? pro Schadensfall betragen. Die Versicherungsprämie
wird durch den Auftraggeber getragen.
Sollte der AN darüber hinaus einen weitergehenden Versicherungsschutz
für notwendig erachten, ist dieser durch den AN vorzunehmen.
Die Regelungen und beizubringenden notwendigen Nachweise zur
Haftpflichtversicherung werden hiervon nicht berührt.
* * * * *
1.1 ANGEBOTSGRUNDLAGEN
Es gelten folgende Unterlagen des Auftraggebers:
- Baustellenordung Neubau W2-Campus"
- Die Besonderen Vertragsbedingungen -BVB- der W2 City2 GmbH & Co.KG
- Leistungsverzeichnis mit seinen Vorbemerkungen
- Schnittstellenliste TGA
Im Angebotspreis müssen ferner alle Lieferungen und Nebenleistungen
enthalten sein, die zur betriebsfertigen, funktions- und abnahmefähigen
Erstellung der Anlage im vertraglich vereinbarten Zeitrahmen
erforderlich sind.
Das Gebäude wird komplett nach LEED CS v4 "GOLD" zertifiziert. Dazu
erhält der AG sämtliche Unterlagen über einzuhaltende Regeln. Der AN ist
für sein Gewerk dafür verantwortlich sämtliche Maßnahmen zu ergreifen
dieses Ziel zu erreichen.
An den AG sind alle dazu erforderlichen Unterlagen bezüglich des
Gewerkes "Heizungs- und Kälteanlagen" zu liefern um diese Unterlagen bei
der Zertifizierungsstelle des LEED einzureichen.
1.2 BESONDERE LEISTUNGEN
Folgende Leistungen, die laut VOB Teil C als "Besondere Leistungen"
angesehen werden sind in die Einheitspreise einzurechnen:
Für das vorliegende Bauvorhaben wurde ein spezielles
Anlagenkennzeichnungssystem vereinbart und umgesetzt. Bei der weiteren
Bearbeitung der Montage- und Bestandspläne ist darauf zu achten, dass
dieses System umgesetzt wird.
Wenn Komponenten geändert werden, entfallen oder hinzukommen ist der AKZ
entsprechend anzupassen und zu ergänzen. Hier ist insbesondere mit der
Ausführungsfirma MSR ein entsprechender Abgleich zu führen.
Besondere Maßnahmen zur Schalldämmung und Schwingungsdämpfung von
Anlagenteilen gegen den Baukörper.
Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen in Abstimmung mit der
Bauleitung.
Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen mehr
als 3,5 m über Gelände oder Fußboden liegen.
Stemm-, Bohr- u. Fräsarbeiten für die Befestigung von Konsolen und
Halterungen.
Durchbrüche
Alle notwendigen Durchbrüche, wurden auf der Grundlage der
Ausführungsplanung Phase 5 erstellt und durch den Architekten und
Statiker in die Planung übernommen.
Die angegebenen Deckendurchbrüche und Mauerwerksdurchbrüche werden
seitens des AG im Zuge der Rohbauerstellung hergestellt und wieder
verschlossen.
Sollten Durchbrüche fehlen oder falsch erstellt worden sein hat der AN
die erforderlichen Durchbrüche einzumessen und vor Ort anzuzeichnen,
sowie einen Kernbohrantrag zu erstellen.
Es ist ein Kernbohrantrag bei der Bauleitung einzureichen.
Durchbrüche bzw. Kernbohrungen bis DN 250 sind durch den AN
selbstständig zu erstellen. Auch hier ist ein Kernbohrantrag bei der
Bauleitung einzureichen.
Bei Änderungen des Trassenverlaufs gegenüber der vom AG beigestellten
Ausführungsplanung, ist jeder AN für die Erstellung neuer Durchbrüche
selbst zuständig und hat diese auf seine Kosten zu erbringen.
Es gelten die "Bohr- und Dübelanweisungen" des Auftraggebers.
Prüfen der elektrischen Verkabelung und der Steuer- und Regelanlage
sowie Abstellen einer Fachkraft bei der Inbetriebnahme der Steuer- und
Regelanlage, wenn die Leistungen nicht vom AN ausgeführt werden.
Liefern der für die Druckprüfung, die Inbetriebnahme und den
Probebetrieb nötigen Betriebsstoffe und Medien.
Übernahme von Kosten zur Sicherstellung der Sachverständigenabnahmen,
wie Begleitpersonal, evtl. Hilfsmittel wie Leitern etc.
Übernahme der Gebühren für behördlich vorgeschriebene Abnahmeprüfungen
erfolgt durch den AG.
Betreiben der Anlage oder von Anlagenteilen vor der Abnahme auf
Anordnung der Bauleitung.
Funktionsmessungen bei Abnahmeprüfungen.
1. 3 ALLGEMEIN
1.3.1 KORROSIONSSCHUTZ
Sofern im Leistungsverzeichnis bzw. in der Ausführungsrichtlinie keine
besonderen Forderungen gestellt werden, ist bei der Kalkulation für
sämtliche Stahlteile ein ausreichender Korrosionsschutz nach DIN 18 364
vorzusehen.
In Flucht- und Rettungswege und im Außenbereich ist grundsätzlich eine
Feuerverzinkung nach DIN 50 975 vorzunehmen. In Verkehrsbereichen sind
bei Stoßgefährdung / Verletzungsgefahr geeignete dauerhafte Schutzkappen
/ Abdeckungen anzubringen.
1.3.2 SCHALLSCHUTZ
Grundsätzlich sind alle Schall-, Schwingungs- und Erschütterungsquellen
der haustechnischen Anlagen entkoppelt aufzustellen. Hierfür sind
Neoprene oder Sylomere (kein Kork), Stahlfederelemente, Kompensatoren,
gummieelastische Rohrflanschverbindung, etc., ggf. auch mit Abfederung
von Trägheitsmassen zu verwenden.
Kanal- und Rohraufhängungen sind dauerhaft körperschallisoliert
auszubilden. Zur Vermeidung von Körperschall zwischen den Baukörpern und
den Aggregaten bzw. Kanal- und Rohrleitungsanlagen dürfen grundsätzlich
nur isolierte Rohre unter Einhaltung der brandschutztechnischen
Anforderungen eingemauert werden.
1.3.3 BRANDSCHUTZ
Leitungsanlagen die Bereiche mit brandschutztechnischen Anforderungen
durchstossen sind unter Berücksichtigung der LBO, LAR, LüAR etc. mit
geeigneten und zugelassenen Maßnahmen in erforderlicher Qualität zu
schotten.
Es dürfen hierfür ausschließlich Systeme mit Allgemein Bauaufsichtlicher
Zulassung (ABZ) bzw. Allgemeine Bauaufsichtliches Prüfzeugnis (ABP)
verwendet werden.
Die Abschottungsmethode inklusive Abstandsregel, Schacht-
/Aussparungsgröße sowie einer Zuordnung der Verantwortlichkeit bei
Gemischtbelegung (Kombischott) ist auszuweisen.
1.3.4 BEFESTIGUNGEN
Die Befestigung von Rohrleitungsanlagen mittels Schellen, Trägern,
Konsolen und Sonderbefestigungen hat generell lösbar zu erfolgen. Der
Einsatz von Schießapparaten ist verboten.
Das Befestigungsmaterial muss mit bauaufsichtlicher Zulassung versehen
sein.
Alle Rohrleitungsanlagen sind so zu verlegen, dass Geräusche, die von
Wärmeausdehnung oder Schwingungen hervorgerufen werden, sicher vermieden
werden.
Die Anordnung der Rohrdurchführungspunkte etc. sind so vorzunehmen, dass
die Anschlussleitungen nicht unter Biegespannung geraten. Bohrungen,
insbesondere an Sichtbetonbauteilen sind mit geeigneten Werkzeugen zu
bohren.
Der Abstand der Befestigungen für waagerechte Leitungen ist so zu
wählen, dass ein Durchbiegen der Rohrleitungen mit Sicherheit vermieden
wird.
Bei der Verlegung der Trassen ist auf Rechtwinkligkeit bzw. Parallelität
mit Wänden sowie mit Trassen anderer Gewerke zu achten. Auf den
richtigen Abstand untereinander ist besonders Wert zu legen, bei
gedämmten Rohrleitungen und Kanälen ist ein genügend großer Abstand für
die Isolierung zu lassen.
Die vollständige Entleerbarkeit muss bei allen, mit flüssigen Medien
vorhandenen Systemen, gegeben sein.
1.3.5 ZUGÄNGLICHKEIT
Alle Anlagenteile müssen zur Wartung und Reparatur leicht zugänglich
sein.
Wo erforderlich sind Revisionsöffnungen in ausreichender Größe und
Qualität vorzusehen.
Alle Revisionsöffnungen in abgehängten Decken, Wänden oder Schächten
sind rechtzeitig anzugeben und mit dem AG bzw. dem Architekt zu
koordinieren.
Auf den Revisionsöffnungen sind entsprechende Beschilderungen
anzubringen, die mit einer einheitlichen, gewerkübergreifenden,
dauerhaften Kennzeichnung und Adressierung zu versehen sind.
Zusätzliche Aufwendungen für die Anlieferung und das Einbringung aller
größeren Anlagenteile auf der Baustelle und im Gebäude, wie z. B. eine
geteilte Ausführung von RLT-Geräten, von Schaltschränken oder die
Kesseleinbringung in Einzelglieder sind im Angebotspreis zu
berücksichtigen. Die Transportwege sind aus der Werkplanung zu
entnehmen. Die Einbring- und Montagemöglichkeiten sind vor Bestellung
einzelner Komponenten am Bau nochmals zu prüfen.
1.3.6 KOORDINATION ALLER GEWERKE
Zur Erstellung der Montageunterlagen und für einen reibungslosen
Bauablauf müssen alle Teilbereiche mit sämtlichen betreffenden Gewerken
koordiniert werden. Insbesondere die Festlegung von Schnittstellen
zwischen einzelnen Gewerken, die Weitergabe von Leistungsdaten, die
Festlegung der Einbausituation von Sensoren und Aktoren sowie der
notwendigen Trassenabstimmung erfordert eine turnusmäßige
Koordinationsbesprechung an dem der AN verpflichtet teilnimmt. Für die
Koordinationsbesprechungen stellt der AN für das Bauvorhaben einen
deutschsprachigen Obermonteur über das gesamte Bauvorhaben (Vollzeit)
vor Ort sein muss. Der Austausch dieses Obermonteur ist erst nach
ausschließlicher Zustimmung mit dem AG erlaubt. Die
Verantwortungspflicht zur Koordination mit allen Gewerken liegt
ausschließlich beim AN.
1.3.7 DRUCKPROBEN, SPÜLEN
Die Dichtheit von Rohrleitungen durch die flüssige oder gasförmige
Medien transportiert werden ist vom AN vor Inbetriebnahme durch
Druckproben zu prüfen und zu dokumentieren. Bei Druckproben für
trinkwasserführende Leitungen sind die entsprechende Hygienevorschriften
zur Einhaltung der TrinkVO zu berücksichtigen.
Vor Inbetriebnahme sind Rohrleitungen sorgfälltig zu spülen so das
Schmutz aus der Anlage entfernt wird. Sämtliche Schmutzfänger, Filter
etc. sind dabei zu reinigen. Das Spülen bei trinkwasserführenden
Leitungen darf nur unmittelbar vor Inbetriebnahme und Nutzung erfolgen.
Das Spülen ist durch den AN zu dokumentieren.
Stichproben Druckproben für Schmutzwasser-Regenwasserleitungen sind nach
Erfordernis des Bauablaufs in Teilabschnitten durchzuführen. Der AG ist
vor den einzelnen Maßnahmen so rechtzeitig zu informieren, dass er daran
teilnehmen kann.
1.3.8 INBETRIEBNAHME
Nach Fertigstellung der Anlagen oder abgeschlossener Anlagenteile ist
vom Auftragnehmer die Inbetriebnahme, Einregulierung und Abnahmeprüfung
durchzuführen.
Dies soll gemäß LEED Inbetriebnahmekonzept erfolgen.
Inbetriebnahme und Einregulierung bedeutet u.a.:
Abstimmung mit den berührenden Gewerken damit Wärme, Wasser, Strom, usw.
rechtzeitig und in der gewünschten Menge zur Verfügung stehen und
Anlagen, Teile und Netze gefüllt und entlüftet sind, wobei
gegebenenfalls mehrere Füllungen und Entlüftungen erforderlich sind.
Einstellung und hydraulischer Abgleich der Wasser-, Luft-, Wärme- und
Kältemengen auf die Sollwerte, gemeinsam mit den berührenden Gewerken.
Optimale Einstellung und Überprüfung aller Funktionen gemeinsam mit den
berührenden Gewerken.
Protokollarische Erfassung aller Meß- und Mengenwerte inkl. ein Abgleich
und gegenüberstellung Soll / Ist-Werte.
Die Abnahmeprüfung besteht aus Vollständigkeits- und Funktionsprüfung.
Der Auftragnehmer hat für sämtliche Anlagen Funktionsmessungen
durchzuführen und protokollarisch mit Ist- und Sollwerten festzuhalten.
Die Kosten für die Inbetriebnahme, Einregulierung und Abnahmeprüfungen
sind mit der vereinbarten Vertragssumme abgegolten.
Bestehen Zweifel an den vom Auftragnehmer durchgeführten Messungen, so
behält sich der Auftraggeber vor, diese Messungen durch eine neutrale
Institution auf Kosten des Auftragnehmers durchführen zu lassen.
Dieser Funktionstest ist für die Anlagen zur Gebäude-/
Raumkonditionierung erst durchzuführen, wenn diese einen vollen Winter
(1. Dezember bis 31. März eines Jahres) und einen Sommer (1. Juni bis 30
September eines Jahres) nach Abnahme in Betrieb war. Für vorgenannte
haustechnische Anlagen verbleibt die Beweislast für die Mängelfreiheit
bis zum Abschluss des Funktionstests beim Auftragnehmer.
1.3.9 PROBEBETRIEB
Nach erfolgter Inbetriebnahme ist ein mehrwöchiger Probebetrieb unter
gleichzeitiger eingehender Einweisung des Bedienungspersonals über den
Betrieb und die Wartung aller technischen Anlagen durchzuführen.
Hierüber hat der AN die Funktionskontrolle der Gesamtanlage zu
dokumentieren und schriftliche Nachweis und Protokolle zu erstellen, die
dem AG zu übergeben sind. Dabei sind für sämtliche eingebaute
Komponenten und Anlagenteile, Druck- und Spülprotokolle, das
Einregulieren der Anlagen, das Messen der Stromaufnahmen der Motoren,
Förderhöhe von Pumpen, Luft/Wassermengen und ein Soll-/Istvergleich
sämtlicher Parameter und Konditionen vorzulegen.
1.3.10 BESTANDS- UND REVISIONSPLÄNE
Für die Bestands- und Revisionspläne einschl.
Wartungsintervallübersicht gilt die Empfehlung der Fachverbände BHKS,
VDE bzw. VDMA unter Berücksichtigung der vom AG vorgegebenen
Benutzeradressen und Verzeichnisstruktur. Weiterhin sind in den
jeweiligen Technikzentralen farbig angelegte Schema in Folie
einlaminiert aufzuhängen.
1.4 VORSCHRIFTEN; TECHNISCHE REGELN
Dem Angebot und der Ausführung der Arbeiten liegen die allgemein
anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) zugrunde, die im Wesentlichen auf
die nachfolgend beispielhaft genannten Vorschriften, Regeln und Normen
(in der jeweils neuesten Fassung) basieren:
- die Bauordnung der Länder (LBO) inkl. aller mitgeltenden Verordnungen
- die örtlichen Bauvorschriften der genehmigenden Behörden
- die Gebäudeenergiegesetz (GEG),
- die Arbeitstättenverordnung (ArbStättV) sowie die
Arbeitsstättenrichtlinie (ASR)
- die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (BG-
Richtlinien)
- die technischen Normen der DIN EN
- DIN 4140 verbunden mit den einzelnen Arbeitsblättern AGI zur Dämmung
der Medien
- die allgemeinen technischen Vorschriften (ATV)
- die techn. Vorschriften u. Regeln der Fachverbände VDE, VDI, VDMA,
DVGW, etc.
- die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
- die Honorarordnung für Architekten- und Ingenieure (HOAI)
- die techn. Anschlussbedingungen der EVU´s und
Telekommunikationsanbieter
- die Richtlinien des Verbandes der Sachversicherer e.V. (VdS) CEA 4001
2014-04
- die Bauproduktüberwachung entsprechend der Bauregelliste A, B und C
- die Einbauvorschriften von bauaufsichtlich zugelassenen Produkten
(DIBt)
- die Herstellervorschriften für Verarbeitung und Materialqualität
- die Schriften der RAL-Gütegemeinschaft:
RAL-GZ 388, Ausgabe 4.13 (Erzeugnisse aus Mineralwolle)
RAL-GZ 643 Ausgabe 12.13 (Bauteile aus Messing für die Gas- und TW-
Installation)
RAL-GZ 655 Ausgabe 4.08 (Rohrbefestigung)
Daneben gelten folgende Unterlagen des Auftraggebers:
- die allgemeinen Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen (AAVB)
- die allgemeinen technischen Vorbemerkungen (ATV)
- die gewerkespezifischen technischen Vorbemerkungen (GTV)
- die technische Beschreibungen in den Positionen des
Leistungsverzeichnis (LV)
Soweit in der Angebotsphase, bei der Pauschalierung oder beim
Vertragsabschluss beim Bieter bzw. Auftragnehmer (AN) vorliegend sind
folgende Unterlagen Dritter entsprechend zu berücksichtigen:
- die Auflagen der Baugenehmigung
- die Planung des Architekten und der TGA-Fachingenieure
- Gutachterliche Stellungnahmen
- Vorgaben des LEED zur Zertifizierung
Im Angebotspreis müssen ferner alle Lieferungen und Nebenleistungen
enthalten sein, die zur betriebsfertigen, funktions- und abnahmefähigen
Erstellung der Anlage im vertraglich vereinbarten Zeitrahmen
erforderlich sind.
1.5 BEMUSTERUNG
Vor Beginn der Ausführung hat der AN für sämtliche sichtbaren Teile und
sonstige besonderen Bereiche kostenlos 1:1 Muster, Zeichnungen oder
Abbildungen vorzulegen, aus denen alle technischen Daten und Details
zweifelsfrei entnommen werden können. In Ausnahmen sind ggfs.
Musterinstallationen vorzunehmen.
Es dürfen nur Fabrikate eingereicht werden, die im Leistungsverzeichnis
genannt sind bzw. durch den AG zugelassene Alternativen aus der
Fabrikatsliste. Alternativfabrikate dürfen keine Mehrkosten verursachen.
Die Gleichwertigkeit muss vom AN nachgewiesen und vom AG bzw. Bauherren
anerkannt und schriftlich freigegeben werden. Wünscht der Bauherr
weitere Fabrikate zu bemustern so sind durch den AN Mehr-/Minderkosten
für diese zu benennen und die Eignung zu prüfen.
Mit den am Bau beteiligten Gewerken sind hinsichtlich einer
einheitlichen Ausführung alle Fabrikate, Typen und Ausführungsarten
abzustimmen. Wenn möglich sind gewerkeübergreifend gleiche Fabrikate zu
verwenden. Sollte es zu keiner Einigung kommen erfolgt die Festlegung
durch den AG. Ebenso muss die Isolierung für sämtliche haustechnische
Gewerke von einem Unternehmer ausgeführt werden. Erfüllt der AN diese
Forderungen nicht, wird der Lieferant vom AG bestimmt.
Der AN verpflichtet sich, den Arbeitsablauf mit allen am Bau beteiligten
Gewerke so reibungslos abzustimmen, dass sich keine Überschneidungen
ergeben.
1. GELTUNGSBEREICH
Die folgenden Technischen Vorbemerkungen gelten für die
Leistungsbereiche:
2. ENTWÄSSERUNGSARBEITEN
2. STOFFE / MASCHINEN / BAUTEILE
2.01. Die ausgeschriebenen Produkte sind Leitfabrikate, gleichwertige
Produkte können angeboten werden, die Gleichwertigkeit ist nachzuweisen.
Sind keine Alternativfabrikate / -type im Angebot eingetragen, gelten
für die Ausführung und den Einbau die Planfabrikate.
2.02. Zur Dichtung der Kanalrohre dürfen nur Stoffe mit Prüfbescheid
verwendet werden.
2.03. Es ist sicherzustellen, dass vom AN nur schadstoffarme Fahrzeuge
und Maschinen nach dem Stand der Technik zum Einsatz kommen. Für alle
Baustellenfahrzeuge sind Rußpartikelfilter einzusetzen.
3. AUSFÜHRUNG
Für die Ausführung wird besonders auf folgende technische Vorschriften
hingewiesen:
- DIN 1211 und DIN 1212 - Steigeisen
- DIN 1221 Schmutzfänger für Schachtabdeckungen
- DIN 1236 Hofabläufe aus Beton
- DIN 1986 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke
- DIN 1997 Rückstauverschlüsse für fäkalienfreies Abwasser
- DIN 4034 Schächte aus Beton- und Stahlbetonfertigteilen
- DIN 4045 Abwassertechnik; Begriffe
- DIN 4052 Betonteile und Eimer für Straßenabläufe
- DIN 4095 Dränung des Untergrundes zum Schutz von baulichen Anlagen
- DIN 4124 Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau
- DIN 4060 Rohrverbindungen von Abwasserkanälen und leitungen mit
Elastomerdichtung
- DIN 4262 Rohre und Forstücke für unterirdische Entwässerung im
Verkehrswegebau und Tiefbau
- DIN 4271 Schachtabdeckungen, Klasse B 125
- DIN 18 303 Verbauarbeiten
- DIN 18 306 Entwässerungskanalarbeiten
- DIN 18 307 Druckrohrleitungsarbeiten im Erdreich
- DIN 18 308 Dränarbeiten
- DIN 18 920 Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
- DIN 19 522 Gußeiserne Abflußrohre und Formstücke
- DIN 19 578 Rückstauverschlüsse für fäkalienhaltiges Abwasser
- DIN 19 583 Aufsätze 500x500 für Straßenabläufe Klasse C 250 und Klasse
D 400
- DIN 19 584 Schachtabdeckungen für Einsteigschächte; Klasse D 400
- DIN 19 585 Entwässerungsgegenstände
- DIN 19 594 Aufsätze 300x500 für Abläufe Klasse C 250
- DIN 19 596 Schachtabdeckungen, Klassen A 15 und B 125, rund
- DIN 19 597 Schachtabdeckungen, Klasse A 15, quadratisch
- DIN EN 295 Steinzeugrohre und Formstücke sowie Rohrverbindungen für
Abwasserleitungen und -kanäle
- DIN EN 476 Allgemeine Anforderungen an Bauteile für Abwasserleitungen
und -kanäle
- DIN EN 588 Faserzementrohre für Abwasserleitungen und Kanäle
- DIN EN 598 Rohre, Formstücke, Zubehörteile aus duktilem Gußeisen und
ihre Verbindungen für die Abwasserentsorgung Weichmacherfreies
Polyvinylchlorid (PVC-U)
- DIN EN 681 Elastomer-Dichtungen, Werkstoffanforderungen für
Rohrleitungs-Dichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und
Entwässerung
- DIN EN 681-1 Werkstoffanforderungen für Rohrleitungs-Dichtungen für
Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung - Teil 1:
Vulkanisierter Gummi
- DIN EN 752 Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden
- DIN EN 877 Rohre und Formstücke aus Gusseisen, deren Verbindungen und
Zubehör zur Entwässerung von Gebäuden
- DIN EN 1253 Abläufe und Abdeckungen in Gebäuden
- DIN EN 1401 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose
Abwasserkanäle und -leitungen
- DIN EN 1610 Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen
- DIN EN 1852 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose
Abwasserkanäle und -leitungen Polypropylen (PP)
- DIN EN 1917 Einstieg- und Kontrollschächte aus Beton, Stahlfaserbeton
und Stahlbeton
- DIN EN 12 201 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für Wasserversorgung und
für Entwässerungs- und Abwasserdruckleitungen
- DIN EN 12 666 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für errdverlegte
drucklose Abwasserkanäle und -leitungen Polyethylen (PE)
- DIN EN 12 889 Grabenlose Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen
und -kanälen
- DIN EN 14 758 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose
Abwasserkanäle und -leitungen Polypropylen mit mineralischen Additiven
(PP-MD)
- Merkblatt für das Zufüllen von Leitungsgräben (Forschungsgesellschaft
für das Straßenwesen).
Darüber hinaus gelten zusätzlich folgende Vereinbarungen:
3.01. Alle Positionen verstehen sich als Komplettleistung. Liefern von
Materialien, falls nicht anderes erwähnt, wird nicht gesondert vergütet.
3.02. Die nachstehende aufgeführten Leistungen dürfen nur durch eine
Fachfirma ausgeführt werden. Die erforderlichen Nachweise, Referenzen,
Zulassungen sowie Konzessionen sind vor Beauftragung vorzulegen. Der AG
muss zur Beauftragung eines Nachunternehmers seine Zustimmung erteilen.
3.03. Der Auftragnehmer hat alle Arbeiten in Koordination mit den
anderen am Bau beteiligten Auftragnehmern in Abstimmung mit dem AG
vorzunehmen.
3.04. Abwasserkanalleitungen:
Allgemein:
Für das Verlegen der Rohrleitungen ist die Entwässerungsplanung
maßgebend.
Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers (AN) gehören das Liefern und
Verlegen der im Plan dargestellten Leitungen mit den erforderlichen Form
- und Verbindungsstücken für den bauseitigen Anschluss der
Entwässerungseinbauteile, Fallrohre etc., sowie das Anlegen der
Rohrgräben für den Aushub und das Liefern und Einbauen des
Bettungsmaterials für die Rohre.
Die Entwässerungspläne sind verbindlich für die endgültigen Längen der
Entwässerungsleitungen. Die Rohrleitungen werden entsprechend der
Planung in der tatsächlich verlegten Länge einschließlich der Formstücke
gemessen. Zuschläge für Formstücke und Einbauteile für den Transport und
die Montage sind enthalten, soweit nicht in Einzelpositionen
ausgeschrieben.
Alle nachstehend aufgeführten Rohrleitungen erhalten keinen Zuschlag für
Verschnitte und Passstücke. Diese sind in die Rohrpreise mit
einzukalkulieren. Des Weiteren sind Stemmarbeiten für Anschlussleitungen
und Nachstemmarbeiten von Aussparungen in die Rohrpreise mit
einzukalkulieren.
Vor Beginn der Entwässerungskanalarbeiten ist das Tiefbauamt bzw.
zuständige Behörde zu informieren. Die Schnittstelle Anschluss/
Übergabeschacht ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Nach dem
Herstellen der Grund- und Kanalleitungen hat, soweit die örtlichen
Vorschriften es bestimmen, eine Abnahme durch die zuständige Behörde zu
erfolgen. Diese Abnahme ist vom Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen.
Ohne Genehmigung der Bauleitung darf kein Bauteil verfüllt werden.
Die Abzweige etc. sind, wenn der Anschluss nicht gleichzeitig ausgeführt
werden kann, entsprechend zu sichern und zu markieren.
Die Muffen der Rohre sind einwandfrei mit entsprechenden Gummi-
Rolldichtungen zu dichten. Bei Richtungsänderung über 60° in
Grundleitungen sind zwei Bögen zu verwenden. Bei Verbindungen von Rohren
aus verschiedenen Werkstoffen und bei Einbindung in Schächte dürfen nur
die zugelassenen Übergangsstücke verwendet werden.
Zur späteren Verbindung vorgesehene Rohrenden und -anschlüsse sind
wasserdicht zu verschließen, um ein Verstopfen der Abwasserkanalisation
auszuschließen, einzumessen und über der Abdeckung zu markieren. Der
Auftragnehmer haftet voll für alle Schäden, die wegen Nichtbeachten
dieser Vorschrift entstehen.
Verlegung in Erdreich / Gräben:
Die Verlegung der Rohrleitung ist so auszuführen, dass weder Linien-
noch Punktlagerungen oder -drücke auftreten.
Die Rohrleitungen sind in den Kanalgräben in einem Sandbett / Splittbett
zu verlegen und beim Wiedereinfüllen seitlich mit geeignetem
Füllmaterial einzustampfen, so dass eine gleichmäßige Auflagerung der
Rohre gewährleistet ist. Rohrgräben dürfen erst nach Abnahme durch die
zuständigen Stellen eingefüllt werden.
Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle
von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen
herzustellen:
Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist
das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der
Leitungen erreicht wird.
Fundament- bzw Wanddurchbrüche:
In Fundament- und Wanddurchbrüchen etc. sind die Rohre elastisch zu
lagern um zu vermeiden, dass bei unterschiedlichen Setzungen der
Bauteile oder Rohrleitungen Schäden auftreten.
Die Anschlüsse an die Grundleitungen werden im Stützenbereich aus
Gußrohren hergestellt und zusätzlich in einem Betonwiderlager
festgehalten. Die Leistungsgrenze an den Fallleitungen liegt somit an
der OK der Bodenplatte. Die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen
Bodeneinläufe sind in fix und fertiger Arbeit anzuschließen.
Rohrdurchgänge durch Fundamente und Wände sind äußerst sorgfältig
auszuführen; soweit möglich und erforderlich, hat dies mit Spezial-
Dichtmanschetten zu erfolgen.
Verlegung in Beton:
Beim Verlegen der Entwässerungsleitungen in der Bodenplatte o.ä. ist zu
beachten, dass die Arbeiten parallel zu den Bewehrungsarbeiten
verlaufen. Hieraus entstehende Erschwernisse sind in den Einheitspreis
einzurechnen.
Der AN stellt den höhengerechten Einbau der Grundleitung sicher.
Erforderliche Hilfsmaßnahmen und Einbauteile sind in den Einheitspreis
einzurechnen.
Beim Verlegen der Entwässerungsleitungen innerhalb der Bodenplatte ist
eine Befestigung auf der Sauberkeitsschicht nicht gestattet.
Beim Einbetonieren ist darauf zu achten, dass die Leitungen mit Wasser
gefüllt sind. Die Verfüllarbeiten sind unter Anleitung und Aufsicht des
AN auszuführen, hierbei evtl. anfallende Schäden am Leitungssystem gehen
zu Lasten des AN. Bei wasserundurchlässigen Beton ist eine mindest
Ummantelung durch Beton gemäß Angaben im Grundleitungsplan einzuhalten.
3.05. Kontrollschächte
Für die Kontrollschächte aus Betonfertigteilen gemäß DIN 4034 mit
wasserdichter Verfugung, Bodenplatte, Steigeisen und Schachtabdeckungen
gilt folgendes:
Die Bedienungsschlüssel für Schachtdeckel sind mitzuliefern.
Schachtdeckel sind genau höhengerecht zu versetzen. Als Reinigungsrohre
bei Schächten innerhalb von Gebäuden sind gußeiserne Rohre mit
geschraubtem Revisionsdeckel zu verwenden.
Bei Schächten außerhalb von Gebäuden sind offene Rinnen mit Halbschalen
herzustellen, falls vom Bauleiter des AG nichts anderes festgelegt wird.
3.07. Vorhandene Leitungen:
Der AN hat sich vor Arbeitsbeginn über die Lage von vorhandenen
Leitungen, Kanälen, Kabeln usw. zu erkundigen, so dass deren
Beschädigung vermieden wird.
Der Arbeitsbeginn ist rechtzeitig der zuständigen örtlichen Bauleitung
mitzuteilen.
Werden vorhandene Leitungen bei der Durchführung der Arbeiten
angetroffen, ist zu überprüfen, ob sie sich noch in Betrieb befinden.
Werden sie nicht weiter benutzt, sind sie auf Anordnung der örtlichen
Bauleitung abzuschließen und stillzulegen.
Ehe an vorhandene Leitungen angeschlossen wird, sind diese ohne
besondere Vergütung auf ungehinderten Durchgang zu prüfen. Erforderliche
Reinigungsarbeiten sind auf Anordnung der örtlichen Bauleitung
durchzuführen und werden gesondert vergütet.
Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der Auftragnehmer sofort das
zuständige Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des Auftraggebers
zu verständigen
4. NEBENLEISTUNGEN
4.01. Zusätzlich sind folgende Nebenleistungen vom AN in die
Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet:
- Anschlüsse an vom AG hergestellten Schächten. Anschlüsse an vorhandene
Schächte mit vorhandenen Stutzen.
- Gelenkige Schachtanschlüsse
- Notwendiger Aushub für Rohrverbindungen
- Rohrverbindungen und Rohrschnitte
- Dichtheitsprüfung für einzelne mit dem AG abgestimmte Strangabschnitte
- Herstellen und Übergeben eines Revisionsplanes, sofern Lage und Höhe
der Leitungen nicht aus den Plänen genau ersichtlich sind oder von
diesen abweichen.
- Verkehrssicherung, Kontrolle und laufende Reinigung der benutzten
öffentlichen Straßen und Wege, soweit die Verschmutzung durch Arbeiten
des AN verursacht wurden
Bezüglich der Verkehrssicherung gelten darüber hinaus folgende
Vereinbarungen:
- Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und
die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können.
- Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder
Absturzgefährdungen aufweisen Falls diese als Anbindung zu öffentliche
Haltestellen oder Einrichtungen dienen müssen diese auch für Behinderte
und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie sind bei Aufgrabungen vor
Hauseingängen, bei Querungen von Fußwegen sowie an absturzgefährdeten
Stellen zu errichten. Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von
Beschilderungen für Halteverbote
sind aus Beweis gründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden
Fahrzeuge zu protokollieren.
- Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des
Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern. Rot-weiße
Warnbänder dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur
außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden.
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind,
müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültig
machen von Verkehrszeichen).
5. ABRECHNUNG
5.01. Die Bestimmungen des Abschnitts 5.2.3 der DIN 4124 für Gräben bis
1,25 m Tiefe ohne betretbaren Arbeitsraum gelten auch für Gräben, in
denen folgende Arbeiten ausgeführt werden:
- Herstellen der Sohle einschließlich Absanden
- Ausrichten von Kabeln
- Abdecken von Kabeln
- manueller Grabenaushub
5.02. Der Wert für "Umsteifung" gemäß Tabelle 6 DIN 4124 gilt nur, wenn
wegen der Länge der Rohre eine Umsteifung objektiv erforderlich ist. Bei
nichtkreisförmigen Rohrquerschnitten gilt die größte Außenbreite als
Rohrschaftdurchmesser.
5.03. Sind in einem Graben mehrere Leitungen erforderlich und wird ein
betretbarer Arbeitsraum notwendig, so ist der Arbeitsraum der Abstand
zwischen äußerer Leitung und Grabenwand. Der Abstand zwischen den
Leitungen ergibt sich nach technologischen Erfordernissen, den
technischen Regeln für die Rohr-und Kabelverlegung oder den Angaben der
Betreiber der Leitungen.
5.04. Sofern Handschachtung ausdrücklich ausgeschrieben ist, wird sie
nur dort vergütet, wo aus objektiven Gründen kein Bagger (auch kein
Kleinbagger) eingesetzt werden kann (Engstellen, Leitungskreuzungen,
Suchschachtung, Querschläge u.ä.).
Sanitär
Trinkwasser
Die Versorgung des Hauses BT 3 erfolgt mittels eines Hausanschlusses
und Steig-und Verteilleitungen im Gebäude. Standort ist der
Hausanschlussraum BT 3 -Geschoss U1
Die Trinkwasserverteilung des Gebäudes wird im Untergeschoß erfolgen.
Hier werden mittels Verteilleitungen die einzelnen WC-Bereiche mit
Steigleitungen erreicht. Die Ausstattung der WC-Bereiche erfolgt gem.
Bemusterung der Bauherren. Alle Trinkwasseranschlüsse der einzelnen
Objekte werden
"durchgeschleift" ausgeführt. Am Ende jedes Trinkwasserstranges wird
eine Hygienespülung eingesetzt.
Die Warmwasserversorgung wird dezentral über Durchlauferhitzer
realisiert.
Abwasser
Schmutzwasser:
Die Entwässerung des BT 3 erfolgt mittels Schmutz-Wasserleitungen mit
Anschluss an den städtischen Entsorgungskanal.
Regenwasser:
Die Entsorgung des anfallenden Regenwassers wird außerhalb des Gebäudes
in Regenrückhaltebecken gem. Angabe des Amtes für Umwelt zurückgehalten
und gedrosslt in den verdohlten Sindelbach eingeleitet.
Es kommt kein Mischwassersystem zur Ausführung.
Die Leistungsgrenze des Gewerkes Sanitär und Außenanlagen liegt ca. 1m
nach Gebäudegrenze.
Leistungsverzeichnis Sanitär
01 Brandschutz / Isolierung
01
Brandschutz / Isolierung
01.01 411 Abwasseranlagen
01.01
411 Abwasseranlagen
01.02 412 Wasseranlagen
01.02
412 Wasseranlagen
01.03 420-434 Heizung/Kälte
01.03
420-434 Heizung/Kälte
01.04 430 Lüftung
01.04
430 Lüftung
01.05 474 Feuerlöschanlage
01.05
474 Feuerlöschanlage
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