Schlossergeländer
Verwaltungsgebäude Boehringer, Ingelheim
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ZTW Schlossergeländer 1    Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18360 Metallbauarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: - AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., - BAS.T: Bundesverband Antriebs- und Steuerungstechnik. Tore e. V., - bauforumstahl e. V., - BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., - BIV: Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks, - BVM: Bundesverband Metall – Vereinigung Deutscher Metallhandwerke, - DASt: Deutscher Ausschuss für Stahlbau, - DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., - DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., - DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., - DVS: Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e. V., - IFBS: Internationaler Verband für den Metallleichtbau e. V., - Institut Feuerverzinken GmbH, Industrieverband Feuerverzinken e. V., - ISER: Informationsstelle Edelstahl Rostfrei, - RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., - RAL: Gütegemeinschaft Fenster, Fassaden und Haustüren e. V., - ttz: Industrieverband Tore Türen Zargen e. V., - VdS Schadenverhütung GmbH, - VFF: Verband Fenster + Fassade. 2    Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind  u. a.: - statische Nachweise aller Bauteile, Verbindungen, Befestigungsmittel einschließlich Werkzeichnungen und Prüfzeugnissen, unter Berücksichtigung möglicher auftretender Verformungen und Spannungen durch Stoß und thermischen Belastungen, - Einplanen von Dehnungs- und Montagestößen in ausreichender Zahl, damit eine geräuschlose und ungehinderte Bewegung der Elemente untereinander und gegen den Baukörper gewährleistet ist, - Anschluss- und Auflagerpunkte zur Aufnahme der nötige Längenausdehnung, - statische Bemessung von Glasstärken, -arten und -zwischenlagern, - Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-, wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art, - prüffähige statische Berechnungen für alle Konstruktionen und Verankerungen zum rechtzeitigen Einreichen    vor Ausführungsbeginn beim Prüfingenieur. Wärmedämmstoffe stellen keinen zulässigen Befestigungsuntergrund dar. Sollen Befestigungen durch Wärmedämmstoffe erfolgen, so sind diese mit entsprechenden Abstandhaltern zu hinterlegen. Der AN stimmt in diesem Fall die hierfür zulässigen Materialien mit dem AG ab, um Wärmebrücken zu vermeiden. Soweit nicht anderweitig abweichend beschrieben, sind für beheizte Bereiche Isolierverglasungen mit Ug < 1,10 w/m2K mit verbessertem Randverbund vorzusehen. Werden vom AG Dimensionierungen genannt, so sind diese als gestalterischer Vorschlag oder als Kalkulationsgrundlage zu verstehen und durch den AN nach Auftragserhalt prüffähig nachzuweisen. Sofern die Berechnungen des AN andere Dimensionierungen ergeben, als die Gestaltungsvorschläge des AG vorsehen,  ist der AG hierüber rechtzeitig vor Arbeitsausführung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ist dem AN bekannt, das von ihm zu erstellende Konstruktionen nachfolgend bauseitigbrandschutzbeschichtet  werden, so stimmt er unaufgefordert die von ihm eingesetzte Korrosionsschutzbeschichtung /Grundierung auf das nachfolgende bauseitige Brandschutzbeschichtungssystem ab. 3  Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Hinweise Der AN übergibt dem AG für alle am Bauvorhaben tätigen Mitarbeiter personenbezogene Schweißbefähigungsnachweise. Soweit der AN Arbeiten an tragenden Bauteilen ausführt, muss sein Betrieb für diese Arbeiten nach EN 1090-1 zertifiziert sein. Der AN übergibt den entsprechenden Nachweis hierüber unaufgefordert innerhalb 10 Tagen nach Auftragserhalt an den AG. Alle notwendigen Schmiede-, Bohr- und Schweißarbeiten an später verzinkten Bauteilen sind grundsätzlich vor dem Verzinken auszuführen. Sind Druckentlastungsbohrungen später verzinkter Bauteile nicht unsichtbar, d. h. bspw. unterseitig von Handläufen, auszuführen, so sind diese mit dem AG abzustimmen. Alle Konstruktionen sind so weitgehend im Betrieb des AN herzustellen, wie es übliche  Lkw Transportkapazitäten zulassen. Baustellenschweißungen sind ebenso wie Verbindungselemente (Kopfplatten, Bolzen etc.) auf das unvermeidliche Minimum zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für feuerverzinkte Konstruktionen, an denen nachträgliche Schweißarbeiten auf das unumgängliche Minimum zu reduzieren sind. 3.2 Abdeckungen/Gitterroste Gitterroste sind grundsätzlich allseitig in umlaufenden Winkelrahmen, die fest mit der Bauwerkskonstruktion verankert sind, aufzulagern. Sind an anderer Stelle keine abweichenden Angaben getätigt, so sind Gitterroste und Abdeckungen mindestens für folgende Lasten zu bemessen: - 5,0 kN Einzellast für alle Bereich mit Fußgängerverkehr, z. B. Balkone, - 10,0 kN Radlast für alle Bereiche, in denen Überfahrten durch PKW zu befürchten ist, - 70,0 kN Radlast für alle Bereiche, in denen Überfahren durch LKW zu befürchten ist. Die Maschengröße von begehbaren Gitterrosten darf 30 x 10 mm nicht überschreiten, lediglich in rein absturzsichernden Bereichen sind Maschenweiten von bis zu 30 x 30 mm zulässig. Gitterroste sind für Revisionszwecke so zu unterteilen, dass ein Höchstgewicht von 25 kg je Segment nicht überschritten werden soll. Bei der Aufteilung von Gitterrosten sind die Raster benachbarter Fensterachsen, Fassadengliederungen etc. aufzunehmen. Regelmäßig und häufiger zu öffnende sowie sehr schwere Gitterrostabdeckungen sollen Öffnungshilfen (bspw. Gasdruckfedern) für erleichterte Bedienung erhalten. Sind solche Bedienhilfen nicht beschrieben, bietet der AN dem AG diese unaufgefordert an. Herausnehmbare Gitterroste sind gegen unbefugtes Öffnen durch von innen zugängliche Sicherungen zu schützen. Soweit vom AN verschließbare Sicherungen eingebaut werden, sind gleichschließende Schlösser für alle Bereiche zu verwenden. Bei möglicher Geruchsentwicklung an Schachtabdeckungen müssen geruchsdichte bzw. luftdichte Abdeckungen eingebracht werden, die mit den entsprechenden Verschraubungen und Dichtungen versehen sind. Abdeckungen mit einem Einzelgewicht > 25 kg müssen Aufnahmen für Hebezeuge enthalten. Entsprechende Handhaken sind für jede Abdeckung in feuerverzinkter Ausführung mitzuliefern. Abdeckungen für Bereiche mit Oberböden müssen so ausgeführt sein, dass der Oberboden bauseitig oberflächenbündig in die Abdeckungen eingelegt werden kann. In solchen Fällen sind die Abdeckungen mit 2 mm über den Fertigbodenbelag herausstehenden umlaufenden Rahmen in feuerverzinkter Ausführung herzustellen. 3.3 Geländer und Umwehrungen Endkappen aus Kunststoff sind nur für Handläufe der Geländer untergeordneter Innenräume (Lager, Tankräume, Technikräume etc.) zulässig. In allen übrigen Bereichen, insbesondere in Treppenräumen, innerhalb von Nutzungseinheiten und in Außenbereichen, sind Geländer stets mit Metallendplatten zu verschweißen und zu verschleifen. Der AN klärt vor Ausführung mit dem AG, ob stumpfe Endplatten oder Halbkugeln verschweißt werden sollen. Wandbefestigungen von Geländern und Handläufen sind nach Möglichkeit als Anker direkt in die Wände einzudübeln, angedübelte Konsolplatten sind nur bei Unumgänglichkeit zulässig. Müssen Konsolplatten verwendet werden, so sind diese aus dem gleichen Material wie die entsprechenden Geländer oder Handläufe herzustellen und mit in die Platte oberflächenbündig eingesenkten VA-Inbusschrauben zu befestigen. Soweit  hierfür keine bauaufsichtlich zugelassenen Befestigungsmittel verfügbar sind, können ausnahmsweise Bolzen mit Edelstahl-Hutmutternabdeckung verwendet werden. Die Stäbe von Stabgeländern sind am Untergurt verdeckt, d. h. von unten, durch Bohrungen, zu verschweißen, um Schweißnähte im Sichtbereich zu vermeiden. Die Materialstärke von Füllstäben soll 6 mm bei Flachstählen und 14 mm bei Rundstählen nicht unterschreiten, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben. Stabgeländer mit waagerecht angeordneten Stäben (Gefahr des Überkletterns!) kommen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG zur Ausführung. Auf Obergurte aufgesetzte Handläufe sollen mit Rundstählen im Material des Handlaufs montiert werden. Diese Rundstahl-Abstandhalter sind gleichfalls unsichtbar von unten zu verschweißen. Holzhandläufe sollen auf einem Trägerprofil aus Flachstahl aufgeschraubt werden. Handläufe sind, soweit nachfolgend nicht ausdrücklich abweichend beschrieben, in Versammlungsstätten, Hotels, Warenhäusern und Einkaufszentren sowie Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, mit geschlossen verkröpften Übergängen herzustellen. Offene Handlaufenden sind in diesen Gebäuden nicht zulässig. Waagerechte Verkröpfungen sollen nach Möglichkeit mit Bögen und Schrägen, dem Treppenverlauf folgend, und nicht mit Gehrungsschnitten hergestellt werden. Bei der Konstruktion von Geländern ist die Treppengeometrie zu beachten, sodass nur eine möglichst geringe Zahl von Verkröpfungen am Treppenauge und Verkröpfungen an den Läufen ausgeführt werden. Absturzsichernde Geländer in Bereichen, die ausschließlich der Arbeit dienen (ohne Zugang von Öffentlichkeit, insbesondere jedoch Kindern), müssen als vereinfachte Konstruktion mindestens Handlauf, Knieschutz und seitlichen Trittschutz aufweisen. Die Zustimmung des AG zu den vereinfachten Konstruktionen ist vom AN einzuholen. Von jedem mit Leistungspositionen beschriebenen Geländertyp sind Muster in Originalgröße in einer Länge von mindestens 1,00 m vom AN herzustellen, die nach Freigabe weiterverwendet werden können. Geländer sind, sofern nicht ausdrücklich abweichend beschrieben, generell mit einer Mindesthöhe von 1,00 m über OKF herzustellen, ab 12,00 m Absturzhöhe mit einer Mindesthöhe von 1,10 m. 3.4 Befestigungen Sind Befestigungen mit Anschweißplatten vorgesehen, so sind diese vom AN rechtzeitig als vorgezogene Leistung zu liefern und maßgerecht in die bauseitigen Schalungen einzubauen. Bei Konstruktionen aus WU-Beton ist zu beachten, dass ein Mindestabstand von 20 mm zur Bauteilbewehrung nicht unterschritten werden darf. 3.5 Dachaufbauten Dachaufbauten wie Technikbühnen und Geräteträger dürfen die Abdichtung nur ausnahmsweise durchdringen. Sind dachhautdurchdringende Aufständerungen verlangt, so weist der AN den AG auf die Besonderheit dieser Konstruktion hin und berücksichtigt erforderlichenfalls wärmegedämmte Befestigungen. Alle Befestigungspunkte müssen thermisch bedingte Längenänderungen verformungs- und spannungsfrei aufnehmen können. Bei längenorientierten Bauteilen wie Zäunen und Geländern weist der AN die Aufnahme der anstehenden Längenänderungen für eine Temperaturdifferenz von -20 °C bis +60 °C nach. Ausnahmsweise vorgesehene dachhautdurchdringende Aufständerungen müssen frei bewegliche Überwurfohre mit Flanschen oder andere überdeckte Aufnahmen der Befestigung der Dachabdichtung aufweisen. Sie müssen einen Abstand von mindestens 30 cm untereinander und zu anderen Durchdringungen aufweisen. Zwischen der Unterkante von Technikbühnen und Geräteträgern soll eine lichte Höhe von 50 cm bis zur Dachhaut für Revisions- und Reparaturzwecke verbleiben.
ZTW Schlossergeländer
Hinweis 3.8.3 Materialökologie Das besondere Augenmerk der Materialökologie liegt auf der Materialgesundheit, um sicherzustellen, dass keine Schadstoffe in die Umwelt gelangen oder die Gesundheit der Nutzer gefährden. Folgende Substanzen und Produkte sind grundsätzlich zur Sicherstellung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes auszuschließen: - Bitumen im Innenraum: Bituminöse Grundierungen, bitumenhaltige Estrichaufbauten sowie Teppichboden mit einem bituminösen Teppichrücken, Gussasphaltestriche, Bitumenlacke - Bromierte Flammschutzmittel: Zum Beispiel in XPS- und EPS-Dämmplatten - Halogenhaltige Materialien: PVC-Produkte, Fluorkunststoffe ("Teflon") in Teppichböden, halogenierte und fluorierte Treib- und Kältemittel, Kunststoffe, welche halogenierte Flammschutzmittel enthalten, Beschichtungen, Dämmprodukte, Verkabelungen, „Neonfarben“ - Biozide, Pestizide: Biozid-ausgerüstete Anstrichstoffe für Fassaden und für den Innenraum sowie chemische Holzschutzmittel - TECP, TCPP: Weichschäume, Hartschäume, Montageschäume - Chlor-, Brom- und Zinnorganische Verbindungen: Bodenbeläge aus Kunststoffen, Elektrokabel, Farben und Lacke Unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsstrategie des AG und dem damit verbundenen Ziel der EU-Taxonomie-Konformität sind insbesondere folgende Punkte einzuhalten (vorrangig gilt die aktuelle Version der EU-Taxonomie zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrags): - Es dürfen keine Materialien verwendet werden, die gemäß der REACH-Verordnung als besonders besorgniserregend (SVHC) eingestuft sind. - Alle Materialien, insbesondere Farben, Lacke, Deckenplatten, Bodenbeläge, einschließlich zugehöriger Kleb- / Dichtstoffe und Innendämmungen müssen die Anforderungen an niedrige VOC-Emissionen (weniger als 0,001 mg krebserregender VOC der Kategorien 1A und 1B pro m³ Material oder Bauteil) und weniger als 0,06 mg Formaldehyd pro m³ Material oder Bauteil erfüllen. - Das materialökologische Niveau des Gebäudes muss die Qualitätsstufe QS3 der DGNB Neubau in der Version 2023 erreichen.
Hinweis 3.8.3 Materialökologie
3.7 Barrierefreiheit des Bauobjektes Das Bürogebäude sowie die Außenanlagen sind entsprechend den Vorgaben der DIN 18040-1 sowie -3 zu planen. Darüber hinaus sind die Vorgaben des AG sowie dessen Inklusionsbeauftragten zu beachten, welche im Dokument B-2-5 Leitfaden zur Inklusion / Barrierefreiheit aufgeführt sind. Besondere Anforderungen an das Gebäude sind darüber hinaus in den folgenden Kapiteln 3.7.1 Kategorie 1 - Öffentlicher Bereich, 3.7.2 Kategorie 2 - Interner Bereich, 3.7.3 Kategorie 3 - Ohne Anforderung beschrieben. Zur Konkretisierung erfolgt die Aufteilung in 4 Kategorien (inklusive Außenraum). Das Konzept wird nachfolgend je Kategorie beschrieben. Im gesamten Gebäude ist darauf zu achten, dass Stolperfallen vermieden werden. Bei der Materialwahl der Bodenbeläge ist auf Reflexionsfreiheit zu achten. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass Mitarbeiter:innen mit Behinderung sowohl ihren Arbeitsplatz als auch alle gemeinschaftlich genutzten Bereiche (z. B. WCs, Sozialräume, Parkplätze) barrierefrei und selbstständig erreichen können. 3.7.1 Kategorie 1 - Öffentlicher Bereich Anforderung: Ausbildung nach DIN 18040-1. Hierbei sind insbesondere folgende konkrete Maßnahmen zu berücksichtigen: Grundsätzlich ist zu gewährleisten, dass alle Bereiche im Gebäude auch für Menschen mit Behinderung (Blinde, Mobilitätseingeschränkte etc.) selbstständig und ohne fremde Hilfe gefunden und erreicht werden können. Bei der Planung ist zudem zu berücksichtigen, dass dieses auch für einen eventuellen Rückweg aus dem Gebäude hinaus funktionieren muss (insbesondere auch im Brandfall). Haupteingang: - Deutlich erkennbar (kontrastreiche Gestaltung und ausreichende Beleuchtung), stufenlos erreichbar, keine Schwellen oder Absätze - Etwaige geneigte Flächen bzw. Rampen dürfen maximal 6 % Gefälle aufweisen, Zwischenpodeste sind entsprechend DIN18040 vorzusehen, Steigungen sind am Boden gut auszuleuchten - Sollten Rampen in den Außenanlagen im Hauptzugangsweg erforderlich werden, so sind diese zu überdachen oder zu beheizen - Sämtliche Haupt- und Nebeneingänge: Tür mindestens 1,00 m i. L. breit und 2,05 m i. L. hoch, elektrisch öffnend (Drucktaster barrierefrei erreichbar) - Nebeneingänge (= Fluchtwege): Türen leichtgängig bedienbar (< 25 N Bedienkraft) - Barrierefreie Sauberlaufzonen für Langstock- und Rollstuhl-Nutzende mit Blindenleitsystem, ohne Stoßkanten und ohne Driften/Einsinken von Rollstühlen - Bedienungsvorrichtungen (z. B. Schalter, Taster, Toilettenspüler, Briefeinwurf- und Codekartenschlitze, Klingel, Bedienungselemente kraftbetätigter Türen, Not-rufschalter, Notruftelefone) müssen barrierefrei erreichbar und auch mit eingeschränkter Greiffähigkeit leicht benutzbar sein - Kartenleser sind an der Seite der Türklinke außerhalb des Öffnungsbereichs der Tür anzubringen Eingangsfoyer: - Taktiler Leitstreifen bis Empfangstresen, taktilem Gebäudeplan, Aufzügen und Treppen - Tresen mit einem abgesenkten Bereich von 0,80 m Höhe - Tresen mit Induktionsspule für Gehörlose - Eindeutig erkennbare, kontrastreiche Beschilderungen an der Wand zu Toilettenanlagen, Rettungswegen - Taktile Raumbezeichnungen, Orientierungsschilder mit Braille-Schrift für wesentliche Räume im Erdgeschoss (Meeting-Räume, WCs, Cafeteria, Postraum etc.) - Taktiler Grundrissplan des Gebäudes mit Farb-Codierung (Color-Add), möglichst wenigen Details (z. B. Office, Meeting, Technik, WCs), Raumnummern und Zonenbezeichnungen zur Orientierung - Kontrastreiche Ausführung (Boden/Wand, Wand/Tür(-zargen), kontrastreiche Bedienungsvorrichtungen - Bedienungsvorrichtungen: siehe Haupteingang - Barrierefreier Zugang zum Postraum Cafeteria: - Alle Bereiche sind ebenerdig und zugänglich für Rollstuhlnutzende anzuordnen - Alle Aufenthaltsbereiche sind barrierefrei auszubilden - Tablettrutsche: Unterfahrbarkeit gewährleisten - Erreichbarkeit: Geschirr im Unter-, nicht im Oberschrank - Getränkeausgabe ist barrierefrei auszubilden - Farbkontraste verwenden Work Cafés/Work Lounges: - Barrierefreie Ausgestaltung der Teeküchen (Erreichbarkeit der Geräte, Wasserspender) Treppenhäuser/Aufzüge: - Taktile Bezeichnung aller Geschosse - Kontrastreiche Ausführung (Boden/Wand, Wand/Tür(-zargen), Beschilderung - Treppen und Absätze farblich abgesetzt zum Bodenbelag der Geschoss- flächen. Treppenkanten der ersten und letzten Stufe je Treppenlauf sind farblich abzuheben durch Markierungselemente. - Treppenstufen farblich abgesetzt, mit Anti-Rutsch-Kante - Beidseitiger Handlauf (ausgenommen untergeordnete Treppenhäuser in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen) - Handläufe werden an den freien Seiten der Treppen ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf geführt. Dabei sollten die Handläufe 30 cm vor der ersten Stufe beginnen und um 30 cm über die letzte Stufe hinausgeführt werden. Die Enden von Handläufen müssen so gestaltet sein, dass man daran nicht hängen bleiben kann (z. B. durch Einfädeln in die Kleidung) und sollten zum Ende hin abgerundet sein. - Handläufe müssen griffsicher und um gut umgreifbar sein, mit rundem oder ovalem Querschnitt. Ein seitlicher Mindestabstand von 5 cm zu anderen Gebäudeteilen ist einzuhalten. - Halterungen für Handläufe sollen an der Unterseite angebracht sein. - Ausgestaltung der Fluchtwege (Rettung von Menschen mit Behinderung) - Aufzüge: Abmessungen nach MBO/LBO, lichte Durchgangsbreite 0,90m, Bedientableau barrierefrei und taktil, Spiegelfläche - Alle Ebenen über Aufzüge erreichbar, keine Treppenlifter - Rollstuhlgerechte Sammelplätze und Sicherheitszonen, z. B. in den Treppenhäusern für die Evakuierung von auf Hilfe angewiesenen Personen im Brandfall, ein entsprechendes Evakuierungskonzept ist vom AN vorzuschlagen und mit der Werkfeuerwehr des AG abzustimmen - Das Steigungsverhältnis der Treppenläufe (Steigung/Auftritt) müssen einheitlich gestaltet sein, wenn mehrere Geschosse verbunden werden. - Die Treppenhäuser sind gut sichtbar mit der Kennzeichnung Gebotsschild MO12 "Handlauf benutzen" auszustatten (bevorzugt an den Stirnseiten des Treppenraums). Duschen/Umkleide: - Barrierefreie Ausgestaltung (stufenlos, rutschhemmende Bodenbeläge, keine Glastrennwände) 3.7.2 Kategorie 2 - Interner Bereich Besondere Anforderungen in Bürobereichen: - Kontrastreiche Beschilderung und Bedienungsvorrichtungen - Barrierefreie Ausgestaltung und Schwellenlose Erschließung - Rollstuhlgerecht in Bezug auf die horizontale und vertikale Erschließung, Verkehrsflächen und Türbreiten. - Flexible Bestuhlung, Raumausstattung - Garderobenmöglichkeit für Rollstuhl-Nutzende - Farbkontraste zur Orientierung an Boden, Wänden, Decken - Angebot unterschiedlicher Arbeitshöhen in Meetingräumen - Barrierefreies WC (Bewegungsflächen und Ausstattung nach DIN18040-1/ VDI 600-1 inklusive Notruf und Signalleuchte außen sowie Aufschaltung auf die Werkschutzzentrale Ingelheim und den Empfangstresen) auf jedem Geschoss - Bedienungsvorrichtungen (z. B. Schalter, Taster, Toilettenspüler, Briefeinwurf- und Codekartenschlitze, Klingel, Bedienungselemente kraftbetätigter Türen, Notrufschalter, Notruftelefone) müssen barrierefrei erreichbar und auch mit eingeschränkter Greiffähigkeit leicht benutzbar sein - Kartenleser sind an der Seite der Türklinke außerhalb des Öffnungsbereichs der Tür anzubringen - Im kollaborativen und sozialen Bereichen und Flächen sind verschiedene Arbeitshöhen anzubieten - In Sozialbereichen, Teeküchen etc. sind Farbcodes (Color Add) für Menschen mit Farbseheinschränkungen anzubringen gemäß Anlage B-2-5 Leitfaden zur Inklusion / Barrierefreiheit 3.7.3 Kategorie 3 - Ohne Anforderung Bereiche ohne Anforderungen (z. B. Technikbereiche).
3.7 Barrierefreiheit des Bauobjektes
Zertifizierung DGNB Gold Das Bauvorhaben VG 4567 wird als nachhaltiges Gebäude im Qualitätsstandard Gold gemäß dem Bewertungssystem „Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen  Neubau Büro- und Verwaltungsgebäude“ Version 23 zertifiziert. In diesem Zusammenhang sind nachfolgende Anforderungen an die Bauprodukte zwingend einzuhalten: Natursteinprodukte müssen nachweislich frei von Kinder- und Zwangsarbeit und ein illegaler Rohstoffabbau /-herstellung ausgeschlossen sein. Für alle Holz und Holzwerkstoffen sind geregelte, nachhaltige Bewirtschaftung des Herkunftsforstes durch Vorlage eines „Chain of Custody“-Zertifikates nachzuweisen. Als Nachweis werden ausschließlich Zertifikate akzeptiert, welche die Konformität mit einem von der DGNB anerkannten Standard belegen und von einer akkreditierten Zertifizierungsgesellschaft nachprüfbar ausgestellt sind. An die Bauprodukte werden Nachhaltigkeitsanforderungen zur Vermeidung von Risiken der lokalen Umwelt gestellt. Sie müssen demnach Qualitätsstufe 3 für das Kriterium ENV 1.2 erfüllen, siehe https://www.dgnb-navigator.de/fileadmin/System_Software/ENV1.2_Navigator_V23_Auflage3.xlsx. Für die Materialien müssen Sicherheitsdatenblätter oder alternative/zusätzliche Produktbeschreibungen (z.B. Labormessergebnisse, Produktdeklarationen, Produktdatenblätter) vorliegen.
Zertifizierung DGNB Gold
4 Übergeordnete Sicherheitsanforderungen Das zu errichtende Gebäude wird sich nach Fertigstellung durch den AN und Übergabe an den AG vollständig innerhalb des Werksgeländes von Boehringer Ingelheim befinden. Die Gebäudehülle stellt demnach keine Grenze nach außen zum unkontrollierten Bereich dar. Es bestehen daher keine über das übliche Maß hinausgehenden Sicherheitsanforderungen an Verglasungen, die Einbruchhemmung von Fenstern und Türen etc. Die für den Zutritt durch Nutzer vorgesehene Außentüren des Gebäudes bleiben an Werktagen während der regulären Bürozeiten unverschlossen. Außerhalb dieser Zeiten sind die Türen verschlossen; der Zutritt erfolgt dann ausschließlich über ein Zutrittskontrollsystem mittels Kartenleser. Darüber hinaus ist eine Videosprechanlage am Haupteingang des Gebäudes vorzusehen, welche auf die Werkschutzzentrale Ingelheim aufgeschaltet wird. Die Haupteingangstür kann bei Bedarf von dort aus der Ferne entriegelt werden. Eine elektrische Überwachung des Zustands der Türen (offen/geschlossen/verriegelt) ist nicht erforderlich. Die Zutrittstüren zu den jeweiligen Bürobereichen zu den jeweiligen Etagen sind mit Kartenlesern für die Zutrittskontrolle auszustatten. Im Gebäude ist keine Einbruchmeldeanlage vorzusehen.
4 Übergeordnete Sicherheitsanforderungen
01 Stahlgeländer für STB Treppen
01
Stahlgeländer für STB Treppen
01.01 Stahlgeländer für STB Treppen
01.01
Stahlgeländer für STB Treppen

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