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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Die Bauherrenschaft der Vertical Vision AG und der
Boden Immobilien GmbH & Co. KG plant einen Neubau
eins Bürogebäude mit angeschlossener Lagerhalle in der
Romaneystraße 6 in 51063 Köln
(Nordrhein-Westfalen).
Das Bürogebäude sowie die lagerhalle werden
kostentechnisch getrennt, daher erhalten Sie auch
jeweils pro
Gebäude ein eigenes LV
Die Firma Haas Fertigbau wurde als Generalunternehmer
mit der Ausführung der Baumaßnahme ab
Oberkante Fundamente beauftrag.
Die Baugenehmigung liegt mit Datum vom 6. Januar 2025
vor.
Das Bauvorhaben besteht aus einem drei zweistöckigen
Bürogebäuden sowie einer angeschlossenen
Lagerhalle.
Bürogebäude:
Das Bürogebäude wird in Holzständerbauweise errichtet.
Die Außenwände werden in Holztafelbauweise
(Fertigbau) in geputzter Ausführung (Vollwärmeschutz)
ausgeführt.
Innenwandseitig werden die Holzständerwände einlagig
mit Gipskarton beplankt und Malerfertig gespachtelt
(Q2)
Die Geschossdecken wird als sichtbare Holzstapeldecke
ausgeführt.
Abmessungen:
Länge: ca. 73,00 m
Breite: ca. 16,00 m
Höhe: ca. 10,11 m
Raumhöhen:
lichte Höhe EG: ca. 3,14 m
Rohbauhöhe EG: ca. 2,96 m
lichte Höhe 1.OG: ca. 3,14 m
Rohbauhöhe 1. OG: ca. 2,95 m
lichte Höhe 2.OG: ca. 2,88 m
Rohbauhöhe 2. OG: ca. 2,70 m
Gründung:
Die Gründung erfolgt im Wesentlichen von der
Bauherrenschaft in Eigenleistung, die Fundamente
bestehen
im Bürogebäude aus einer Tragenden Bodenplatte die um
18cm abgesetzt und im späteren Verlauf mit
einem Estrich versehen wird. Im Bereich der Hallen
kommt eine schwimmende oberflächenfertige
Bodenplatte zur Ausführung. Umlaufend kommt ein
Betonsockel zur Ausführung welcher auf OK +30cm FFB
ausgeführt werden. Zur statischen Ableitung der Kräfte
kommen Stb. Fertigteilstützen zur Ausführung. Im
Übergangsbereich zwischen Lager- und Produktionshalle
kommt eine gedämmte hochfeuerhemmenden
"Brandwand" zur Ausführung.
Bauteile Oberbau (Büro):
Außenwand/Fassade:
HAAS Thermoprotect Wand:
200 mm Holzständer
100 mm EPS als Putzträger
Putzstruktur Korn 3 mm, weiß
Wandüberstand ca. 4,0 cm
Innenbekleidung der Außenwände mit Gipskartonplatten,
malerfertig verspachtelt, Q2
In Teilbereichen der Fassade kommt eine waagerechte
aufgesetzte Holzschalung zur Ausführung.
Innenwand:
HAAS Thermoprotect Wand in F 30 B - Bekleidung der
Wände beidseitig mit Gipskartonplatten,
malerfertig verspachtelt, Q2 in Teilbereichen der
Wohnung werden die Wände mit Malerviles ausgeführt.
Metallständerwände als Innenwand zweilagig beplankt;
75 mm C-Profil mit 2 x 2 Lagen 12,5 mm
Gipskarton beplankt und 60 mm TWP 1 Dämmung,
malerfertig verspachtelt, Q2
Metallständerwände als Vorsatzwand 75 mm C-Profil mit
2 Lagen 12,5 mm Gipskarton beplankt und 60
mm TWP 1 Dämmung, malerfertig verspachtelt, Q2
Brandwandersatzwand:
Im Übergang der zwischen Bürogebäude und Lagerhalle
kommt eine hochfeuerhemmende
Holzbauwand zur Ausführung
Decken Büro:
Zwischendecke Gewerbebereich:
Deckenelement aus Brettschichtholz in Fichte (System
Brettstapeldecke),
Sichtqualität
Nutzlast bis 2,00 kN/m²
Dachkonstruktion Büro:
Dachelement aus Brettschichtholz in Fichte (System
Brettstapeldecke)
Sichtqualität
Flachdach mit anschließender Aufdachdämmung
Dachaufbau (Büro):
Folienflachdach über dem BSH-Dach, von unten nach oben
wie folgt
diffusionshemmende Schicht
Wärmedämmung EPS, i.M. ca. 160 mm stark als 2- lagige
Gefällekeildämmung
Dachhaut:
FPO-Folie 1,8 mm
Farbton nach Herstellerliste
inkl. Dachdurchführungen und Absturzsicherung
(Seilsystem)
Entwässerung mittels Attikagullys.
Hallenkonstruktionen:
Die statische Tragkonstruktion besteht im Wesentlichen
aus eine BSH Leimholzkonstruktion, welche
auf einem umlaufenden Betonsockel verbaut wird. Zur
statischen Aussteifung kommen Stb.
Fertigteilstützen zur Ausführung.
Die Hallen werden mittels einer verdeckt befestigten
Blechsandwichfassede mit 100mm
Kerndämmung verkleidet.
Im Bereich der Lagerhalle kommt eine
Stahl-Trapezblechtragschale mit einer 160mm EPS
Aufdachdämmung und einer 1,8mm FPO-Folie zur Ausführung
Bauzeit:
Der Oberbau soll ab ca. Mai 2026 realisiert werden.
Die geplante Bauzeit beträgt ca. 9 Monate. Der
Gesamtfertigstellung ist für ca. Dezember 2026 geplant.
Allgemeines:
Die Baustellenzufahrt erfolgt über die A3 Ausfahrt 26
Köln-Dellbrück. Von der Autobahn abfahren und an der
Ampel rechts auf die Bergisch Gladbacher Str.
abbiegen. Nach ca. einem km an der Ampel rechts in den
Mülheimer Ring abbiegen. Nach ca. 300m am Kreisverkehr
die erste Abfahrt. Am Ende der Straße befindet
sich die Baustelle auf der rechten Seite.
Der Bieter hat sich über die Zugänglichkeit des
Grundstückes persönlich oder via (Google Maps) zu
informieren.
Notwendige Straßensperrungen für Materialanlieferungen
o.Ä. sind frühzeitig mit der AG abzustimmen.
Nachforderungen aus Unkenntnis der Örtlichkeit für
Transport-Mehrkosten o.Ä. können nicht anerkannt
werden.
Alle eventuell daraus resultierenden Schwierigkeiten
für Transport und Einbau der Materialien sind in die
Einheitspreise einzurechnen.
Der Bieter erklärt mit Abgabe seines Angebotes, dass
er sich über alle örtlichen Gegebenheiten informiert
hat, sich mit den spezifischen Anforderungen über
Anlieferprobleme o.Ä. auseinandergesetzt hat und ggf.
erforderliche Leistungen hierfür in den
Einheitspreisen berücksichtigt hat.
Der AG wird sich bemühen, einen möglichst homogenen
Arbeitsablauf zu gewährleisten. Es kann trotzdem
zu notwendige Montageunterbrechungen aufgrund von
Abhängigkeiten zu anderen Gewerken, insbesondere
der haustechnischen Gewerke oder aufgrund von während
der Baumaßnahme vorgefundenen Änderungen
der technischen Grundlagen kommen. Daraus anfallende
Kosten sind frühzeitig anzumelden.
Für Planung, Konstruktion und Bauausführung kommen die
einschlägigen Fachregeln und Normen
zur Anwendung. Die Richtlinien der Hersteller sind
verbindlich, sofern sie den DIN-Vorschriften nicht
widersprechen.
Der AN hat dem AG spätestens im Zuge der
Schlussrechnung sämtliche Unterlagen der
erforderlichen Dokumentation (wie
Fachunternehmererklärung, Datenblätter etc.) zur
Weiterleitung
an die Bauherrenschaft zu übermitteln. Die Firma Haas
nimmt sich vor falls diese zum Tag der
eingegangenen Schlussrechnung nicht vorliegt einen
Einbehalt von bis zu 20% auf die offene
Schlussrechnung einzubehalten.
Baustelle:
Der AG stellt für die Bauphase ein Fassadengerüst zur
Verfügung, welches für die WDVS- sowie
Dachdeckerarbeiten verwendet werden kann. Im Bereich
der Hallen erfolgt durch den jeweiligen
Nachunternehmer ein Fassadengerüst zur Montage der
Fassade sowie der Dachkonstruktion. Alternativ wird
hier mittels einer Hebebühne gearbeitet.
Ein WC wird für die Dauer der Arbeiten vorgehalten.
Anschlüsse für Strom und Wasser werden ebenfalls
zentral vorgehalten. Die Verteilung von dort obliegt
den
Firmen.
Baustrom und Wasser werden den Nachunternehmern
kostenlos zur Verfügung gestellt.
Während der Bauphase wird das Gebäude mit einem
Bauzylinder versperrt, hierzu erhält jeder
Nachunternehmer einen Schlüssel. Der AN hat für die
sichere Lagerung seiner Materialien und Werkzeuge
selbst zu sorgen.
Die Baustellenver und -entsorgung ist mit der
Bauleitung abzustimmen und von ihr genehmigen zu
lassen.
Jede Firma hat für die eigene individuelle
Baustelleneinrichtung einschl. der erforderlichen
Geräte,
Arbeitseinrichtungen, Hebezeuge, Gerüste,
Arbeitsschutzmaßnahmen, Beleuchtung,
Umkleidemöglichkeit
usw. zu sorgen - sofern diese Leistungen nicht extra
im vorliegenden LV erfasst sind.
Sämtliche Materialanlieferungen durch den AN sind
vorab mit dem AG abzustimmen um evtl. Standzeiten der
LKW´s oder ähnliches zu vermeiden. Daraus entstandene
Mehrkosten können dem AG nicht weitergeleitet
werden.
Auf der Baustelle sind beschränkte Lagerflächen
vorhanden. Diese können nach vorheriger Abstimmung mit
der Bauherrenschaft sowie der Bau- und Projektleitung
genutzt werden.
Der AN hat selbst dafür zu sorgen, dass seine
Materialen zu den erforderlichen Räumen/Flächen
transportiert, verhoben und gelagert werden.
Vor Baustellenbeginn hat der AN dem AG einen
Ersthelfer zu benennen, welcher im Ernstfall für die
erste
Versorgung bei Arbeitsunfällen zuständig ist.
Während des geplanten Bauablaufes werden regelmäßige
Jour fixes abgehalten. Hierzu wird gebeten, dass
ein Vertreter des AN anwesend ist. Des Weiteren muss
sich der AN vor Ausführung der Tätigkeit mit dem
Bauleiter abstimmen, um einen reibungslosen Bauablauf
und ein Ineinandergreifen der Gewerke zu
gewährleisten.
Der AN hat sicherzustellen, dass bei der Durchführung
der Leistungen stets mindestens ein Mitarbeiter die
deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,
sodass etwaige Anweisungen des AG verstanden und
umgesetzt werden können.
Aller anfallender Bauschutt und Restmaterialien für
die Leistungen des AN sind den gesetzlichen
Vorschriften
entsprechend zu entsorgen und die Kosten in die
Einheitspreise einzurechnen, ebenfalls die Kosten für
den
Schutz angrenzender Bauteile. Ein Entsorgungsnachweis
ist auf Verlangen des AG beizubringen.
Der AN hat nach Fertigstellung seiner Arbeiten
sämtliche Restmaterialien von der Baustelle zu
entsorgen.
Anlagen:
-1437-5700_AP_SC_Schnitte Büro_A
-1437-5701_AP_SC_Schnitt C-C Halle_A
-1437-5702_AP_SC_Schnitt D-D und E-E Halle_B
-1437-5725_AP_AN_Ansichten Nord und Süd_00
-1437-5726_AP_AN_Ansichten Ost und West_00
-1437-5040_AP_GR_Grundriss Erdgeschoss_D
-1437-5041_AP_GR_Grundriss EG Halle_B
-1437-5042_AP_GR_Grundriss EG Gesamtanlage_B
-1437-5050_AP_GR_Grundriss 1. Obergeschoss_A
-1437-5060_AP_GR_Grundriss 2. Obergeschoss_B
-1437-9006_AP_DE_Wandaufbauten_00
Die Bauherrenschaft der Vertical Vision AG und der
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG
genannt)
2. Vertragsgrundlage
Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der
auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für
die ordnungsgemäße Abwicklung des
Auftrags sind in der angegebenen Reihenfolge:
2.1. das Auftragsschreiben des AG mit
Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll
angefertigt wurde
2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und
Auftragsbedingungen (AVAB),
2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem
zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Vorschriften
und Vorbemerkungen
2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn
einschl. der Baugenehmigungsunterlagen,
2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige
einschlägige DIN-Vorschriften und
öffentlich-rechtliche Vorschriften, die
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten
Fassung, wobei auch evtl. Änderungen während der
Vertragsdurchführung zu beachten sind.
2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass
ausländische Arbeitskräfte auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur
dann zum
Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem Zeitpunkt der
Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland beachtet und eingehalten
werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor oder während
der Auftragsdurchführung gültigen oder geänderten
Gesetze stellt der AN den AG von sämtlichen
Ansprüchen Dritter frei.
3. Vergabe
3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den
AG kostenlos und unverbindlich.
3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine
Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des
Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das
Angebot hat alle verlangten Preise und Erklärungen zu
enthalten, ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift,
Ort und Datum sowie Firmenstempel zu versehen.
3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder
preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht und mit
dem Hauptangebot gesondert
gekennzeichnet einzureichen.
3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche
Leistung ist hinsichtlich Ausführung und
Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen
dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in den
DIN-Vorschriften und/oder den Verdingungsunterlagen
eine Regelung erfährt. Zeitverkürzungen
oder Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind
hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits
ausgeführte Beispiele mit entsprechenden Referenzen.
3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot
zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege,
vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-,
Fernsprech- und Kanalleitungen, Möglichkeiten der
Abfallbeseitigung und Lagerungsplätze für Materialien
hat sich der AN vor Angebotsabgabe ausreichend
zu informieren.
3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das
Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen
Unterlagen dem AN zu offenbaren. Der AG ist
berechtigt, unter
den Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben.
4. Vertragspreis
4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind
Festpreise.
4.2. Alle Preise einschließlich derer für
Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich
aller Gehalts- und Lohnnebenkosten.
5. Pauschalpreisvereinbarung
5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt,
so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich
ausgeführten Massen.
5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die
Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis,
Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre
Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen
Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen.
5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer
Änderung des Pauschalpreises.
6. Umfang der Leistungen
6.1. Es gilt die VOB /B § 4
6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind
Unterhalt und Schutz der begonnenen oder ausgeführten
Leistungen vor Beschädigungen, Diebstahl,
Witterungseinflüssen, insbesondere Winterschäden und
Grundwasser bis zum Zeitpunkt der Abnahme, die sach-
und fachgerechte Herstellung von Bauteilen
und Einbauteilen, die dem zeitlichen Ablauf der
Baustelle notwendige Stellung von Beschäftigten,
Geräten und Gerüsten, soweit diese für die eigenen
Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m hinaus, und die
Vorhaltung von Mannschafts- und Materialunterkünften
für die eigenen Mitarbeiter.
6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener
Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat
der AN auf seine Kosten zu sorgen.
Verbrauchsmengen und Zwischenzählergebühren gehen zu
Lasten des AN.
6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon,
Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung
sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein
gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN
mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher
Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine
evtl. vereinbarte Regelung gemäß
Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung von Bauwasser
und Strom hat ein verantwortungsvoller Umgang zu
erfolgen.
6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und
die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von
Einrichtungen des AG während der gesamten
Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den
Bauherrn, bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf
der vertragsgegenständlichen Baustelle.
6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und
Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn.
6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der
AN die Genehmigung des AG einzuholen.
6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch-
und Alkoholverbot
6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container
ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der
Abfallstoffe zu achten
6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und
Projektleitung unverzüglich zu melden
6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor
Beschädigung zu schützen
7. Mehr- oder Minderleistungen
7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des
Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete
7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind
unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG
anzuzeigen.
7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der
Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich
vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des
AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr-
oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung
statt.
8. Ausführungsunterlagen
8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen
Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher
Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN
berechnet.
8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN
zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung
und Freigabe vorzulegen.
8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen
Unterlagen nach Erhalt in allen Details, insbesondere
hinsichtlich der Maße zu überprüfen und
diese, so weit wie möglich, mit der
vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu
vergleichen.
8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung,
so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu
haften.
8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von
Materialien und Ausführungsanweisungen des AG, so hat
er diese dem AG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen
schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in
die gültigen einschlägigen DIN- Normen,
behördlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien
Einsicht zu gewähren.
8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf
dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass eine
beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen
kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der
hierdurch entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten
Vergütung abgegolten.
8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der
Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner
Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen und
Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung des
AG detailliert und rechtzeitig abzusprechen. Daraus
resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten des
AN.
8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen
Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen
anzufertigen und diese nach Fertigstellung der
Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der
Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen
abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist
der AG berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung
der Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten
nach seiner Wahl auf Kosten des AN zu
beauftragen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben
durch die Ersatzbeauftragung unberührt.
9. Bauzustand
9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom
Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über
Versorgungsleitungen und sonstigen seinen
Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen
und festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei
erbringen kann. Etwaige Einwände und
Bedenken sind dem AG schriftlich rechtzeitig vor
Beginn der Auftragsausführung anzuzeigen.
9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf
die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so
hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu
rügen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur
Haftung des Auftragnehmers führen.
9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm
stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend
entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zu
beseitigen und die Baustelle während seiner Tätigkeit
und nach Beendigung seiner Arbeiten in sauberem
Zustand zu halten. Kommt der AN dieser
Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat der AG
das Recht, nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher
Aufforderung mit Terminsetzung die notwendigen
Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen und
von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung
einzubehalten.
10. Auftragsdurchführung
10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die
Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen
und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen
Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind,
Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat
alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie
projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz, insbesondere die
Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden
SiGe-Plan zu beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich
geforderte sicherheitstechnische Betreuung
seiner Leistungserbringung durch eine
Sicherheitsfachkraft und weist diese dem AG
unaufgefordert nach. Auf Anforderung des AG übergibt
der AN dem AG
die Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle
geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen
Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen
dar. Der AN hat die Projektleitung des AG
unaufgefordert unverzüglich über jegliche
Arbeitsunfälle zu informieren. Ebenso steht der AN
dafür ein, dass
sämtliche seiner Arbeitnehmer, die auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle eingesetzt werden,
die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung,
mindestens entsprechend den Vorgaben der Baustellen-
bzw. Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall
einer von ihm zu vertretenden
Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer
übernommenen Pflichten, verpflichtet sich der AN zur
Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG in Höhe von
200,00
_ pro betroffenen Mitarbeiter bzw. pro Regelverstoß.
Dem AN obliegt der Nachweis, dass er die
Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die
Vertragsstrafe
wird auf maximal 5 % der Nettoabrechnungssumme
begrenzt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
bleibt vorbehalten. Von aus der
Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter
Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat
der AN den AG freizustellen.
10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der
festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine -
termingerecht auszuführen.
Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen
Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit
zu vermeiden.
10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich
vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so
durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen oder
Unterbrechungen nicht eintreten.
Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm
übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche
Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand
dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei
Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich,
anzuzeigen.
10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat
der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur
Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter
wahrzunehmen.
Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit
detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen.
10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner
Leistung innerhalb einer vom AG gestellten
angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und
sachgerecht
zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese
Aufforderung schriftlich unter Begründung der
Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer
einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt,
ist der AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN
mit der Beseitigung der Mängel zu
beauftragen und diese Kosten dem AN gegen
Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der
Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder die
Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen.
10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen
und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter für
die vertragsgemäße Ausführung seiner
Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch
Verhandlungsprotokoll.
Im Falle der Nichtausfertigung eines
Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und
dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche
vor
Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem
AG schriftlich mitzuteilen.
10.7. Die personelle Besetzung der
vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem
AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten
schriftlich festzusetzen, sofern nicht ein
Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt
ist.
10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der
AN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die
exakte Einhaltung aller einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften. Die
Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten
des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen.
10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines
Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe
selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG die
Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten
gestattet.
10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung
betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen
fristgemäß einzuholen und dem AG im
Original vorzulegen.
11. Behinderungen
jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten
auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG
unverzüglich mündlich und unmittelbar
anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des
Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen.
12. Bauleistungsversicherung
12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird
eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die
der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür
eine anteilige Prämie von 0,25% seiner
Schlussrechnungssumme an den AG zu bezahlen.
12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe
der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw.
bei den einzelnen Abschlagsrechnungen und
der Schlussrechnung einzubehalten.
13. Fristen und Haftung
13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine
mit dem Bauherrn vereinbart.
Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder
einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit
vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll.
Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die
erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen,
um die vertraglich vereinbarten Leistungen
termingerecht
erfüllen zu können.
Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und
Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu
verschaffen.
13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten
Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden
Kalendertag der Fristüberschreitung eine
Vertragsstrafe in
Höhe von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5%
der Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des
Nachweises eines Schadens durch den AG
bedarf. Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG
gegenüber bei Nichteinhaltung vereinbarter Fristen
(auch Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die
dem AG hieraus entstanden sind.
14. Aufmaß und Abrechnung
14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form
mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit
Angabe des betreffenden Bauvorhabens in
mindestens dreifacher Ausfertigung an den AG zu
stellen.
14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen
ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß
unter Zugrundelegung der vertraglich
vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung
evtl. gewährter Nachlässe.
15. Zahlungen
15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in
Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen Leistung
mittels Vorlage einer prüffähigen
Abschlagsrechnung angewiesen.
15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist
spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher
Fertigstellung des vertragsgegenständlichen
Objekts dem AG unter Beifügung der gesamten
Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form
einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen
unter
Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder
abgebeten sind aufzuführen.
15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung.
16. Sicherheitsleitung
16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach
Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft
eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes
oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der
Auftragssumme zuzüglich MwSt. fordern.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem
Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt,
bei Nichterbringung der
Vertragserfüllungsbürgschaft den Vertrag mit dem AN
außerordentlich zu kündigen. Der AN kann daraus
seinerseits keinerlei Rechte auf Schadensersatz
herleiten.
16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von
der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der AN
kann diesen Einbehalt durch eine
unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren
Inhalt sich nach§ 17 Nr. 4 VOB/B.
17. Abnahme
17.1. Es findet eine förmliche Abnahme statt.
17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel
und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN
mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu
bestätigen.
17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass
seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme
die vertraglich zugesicherten
Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der
Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet
sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben und mindern.
17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem
AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung des AN
wesentliche Mängel aufweist.
17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so
erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der
Gesamtabnahme des Bauwerks durch den
Bauherrn, es sei denn, dass eine solche Abnahme nicht
binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung des
AN erfolgt ist.
18. Gewährleistung
18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme
und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt
allerdings noch die
Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus den
Leistungen des AN (Subunternehmers), so verlängert
sich die Gewährleistungsfrist bis zu diesem
Zeitpunkt, höchstens um 12 Monate.
18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der
Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine
vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf
seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom
AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung
nicht nach, so kann der AG die Mängel
selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN
beseitigen lassen.
18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu
vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form
besonderen technischen oder kaufmännisch
notwendigen Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung
durch den AN, so ist der AG berechtigt, den AN
insoweit auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die
Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung
direkt an den Bauherrn ab.
19. Arbeitsberichte
19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem
Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu
erstellen.
19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos
durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu
versehen.
19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind:
Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und
evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse,
Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung
des AG und besondere Vorkommnisse;
Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls
unter
Angabe des Grundes anzugeben.
19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens
einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN
der Bauleitung des AG auszuhändigen und
von dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
überprüfen und gegenzuzeichnen.
20. Versicherungen
20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende
Haftpflichtversicherung zu verfügen, die
gewährleistet, dass Schäden am vertragsgegenständlichen
Bauobjekt ausreichend abgedeckt sind.
20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens
unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen.
Zuwiderhandlungen können einen
außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen
neuesten Datums vorzulegen:
Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des zuständigen
Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft.
22. Forderungen des AG
Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden
Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an
Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.)
abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399).
23. Inkrafttreten des Auftrages
23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG
ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt
23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge
unterliegen den vorliegenden AVAB.
24. Teilunwirksamkeit
24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile
hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen hiervon nicht berührt.
25. Gerichtsstand
25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht
Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht
gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen
gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es
gilt in jedem Falle deutsches Recht.
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
A2 Allgemeine Anforderungen an Bestands- und
Dokumentationsunterlagen (AABD)
Der Auftragnehmer (AN) hat nachfolgend aufgeführten
Bestands- und
Dokumentationsunterlagen zeitnah und
eigenverantwortlich zu erstellen und dem Auftraggeber
(AG) wie folgt zu übergeben:
- Vorlage vor der Abnahme und Übergabe an den Bauherrn
1-fach farbig zur Prüfung und
Freigabe (zeitliche Abfolge nach Angabe des AG)
- Digitale Übermittlung inkl. Inhaltsverzeichnis
1. Bescheinigungen
- Errichterbescheinigung nach entsprechenden
Anforderungen der Berufsgenossenschaften und
/ oder Fachverbände
- Konformitätserklärung (auch der Hersteller)
- erforderliche Prüfzeugnisse und Zulassungen (auch
der Hersteller)
- Güte- und Qualitätsnachweise der eingebauten Stoffe
und Materialien
- bestätigte Einweisung- und Übergabeprotokolle
- jegliche Brandschutzmaßnahmen sind zu dokumentieren,
ebenso Schallschutzmaßnahmen
2. Komplette Anlagenbeschreibung, inkl. notwendiger
Bedienungsanleitungen
3. Planunterlagen
- Ausführungs-, Montage- und Werkstattpläne als
Revisionspläne, nummeriert nach Vorgabe
des AG und mit entsprechend geändertem Plankopf (keine
Stempelaufdrucke), mit Darstellung
aller Einbauten
- Detailpläne, auch des Herstellers
- Schemata
- Verteilerpläne mit Aufbauzeichnungen
- Sonstige für die Errichtung und den Betrieb der
Anlagen erforderliche Planunterlagen
4. Mängelfreie Abnahmebescheinigungen von dafür
bestimmten Stellen wie z. B.:
- TÜV, ERG, Dekra, LGA
- Prüfstatiker
- VDS, BOB
- Sonstige öffentlich bestellte und vereidigte
Sachverständige
5. Berechnungen prüfen und Richtigkeit nachweisen,
basierend auf der tatsächlichen
Ausführung der fertiggestellten Anlagen
- Statik
- Rohrnetzberechnung f. Heizung, Lüftung, Sanitär,
Kälte, Sprinkler, Druckluft
- Berechnungen für Schmutz- u. Regenwasseranfall,
Luftmengenberechnung,
Kanaldimensionierung
- Wärmebedarf, Heizflächenauslegung,
Kältebedarfberechnung
- Geräteauslegungen (z.B. Kessel, Kältemaschinen, usw.)
- Kurzschluss- und Lastberechnungen
- Selektivität
- Sonstige für die Errichtung und den Betrieb der
Anlagen erforderlichen Berechnungen und
Nachweise
6. Messprotokolle
- Luftmengen und Volumenströme in allen Räumen
- Druckproben für Rohrleitungen im Bereich Heizung,
Sanitär, Kälte, Sprinkler
- Spülprotokolle des Rohrleitungssystems im Bereich
Heizung, Sanitär, Kälte
- Erdung, Isolation, Auslöseprüfungen von Überlast-
und Fehlerstromschutz
- Daten- und TK-Netzmessungen nach DIN 50173,
Beleuchtungsmessungen in allen Räumen
- Sonstige erforderliche Messprotokolle
7. Dokumentation sämtlicher durchgeführter
Qualitätskontrollen während der Ausführung
8. Bautagebuch
9. Zusammenstellen von Ersatzteillisten, mit Übersicht
und Auflistung aller verwendeten
Bauteile, Bestellnummer, Hersteller- und
Errichterdaten, Datenblätter, etc.
10. Wartungs- und Pflege- und Instandhaltungsanleitung
mit Auflistung aller zu wartenden
Bauteile und Angabe der Wartungsintervalle (unabhängig
von der Beauftragung an den AN),
inkl. Gesamtübersicht aller notwendigen Wartungsumfänge
11. Prüf- und Wartungsbücher (unabhängig von der
Beauftragung an den AN) gemäß den
gesetz- oder/und behördlichen Bestimmungen
12. Umfassendes Wartungsangebot (unabhängig von der
Beauftragung an den AN) über die
Wartung der Anlagen ggf. unter Berücksichtigung der
Wartungsverträge des Bauherrn
13. Alle sonstigen im Leistungsverzeichnis oder in den
Vertragsunterlagen noch geforderten
Bestands- und Dokumentationsunterlagen
14. Brandschutz
- Übersichtsplan mit eindeutiger Kennzeichnung aller
Brandschutzelemente (BSK, Schottungen,
Brandschutzverkleidungen, Brandschutzdecken,
Brandschutzwände)
- Übersichtstabelle mit Element-Nr. (BSK, Schott,
Verkleidung, Decke, Wand), Einbauort (BT,
Ebene, Achse), Hersteller & Zulassungs-Nr.
- Register mit allen BSK, Schotts, Verkleidungen,
Decken, Wände, Zulassungen, Fotos der
Schottungen, BSK von beiden Seiten im fertigen Zustand
- Die Zulassungen sind vor Ausführungen der
Bauleitungen zu übergeben
- Erstellung von Konformitätserklärungen
A2 Allgemeine Anforderungen an Bestands- und
01 Sanitärinstallationen
01
Sanitärinstallationen
A.4 ZTV (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen)
- Sanitäre Installation
1. Alle verwendeten Materialien und Bauteile müssen
der Leistungsbeschreibung und den
Betriebsanforderungen genügen.
2. Bei sämtlichen Verbindungen mit dem Bauwerk ist auf
erhöhten Schallschutz gemäß DIN 4109 zu
achten.
3. Zur Befestigung von Bauteilen an Betondecken oder
Wänden sind ausschließlich Metalldübel zulässig.
4. Verarbeitungs- und Montagevorschriften der
Hersteller sind sorgfältigst einzuhalten.
5. Werden Versorgungstrassen von mehreren Gewerken
benutzt, so ist der jeweilige Raumbedarf vor der
Montage mit der Bauleitung und allen Beteiligten zu
koordinieren.
6. Bei der Ausführung sind sämtliche derzeit
anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
7. Bauteile, welche bereits lackiert oder endbehandelt
sind, dürfen erst kurz vor der Abnahme montiert
werden, oder müssen bis zur Fertigstellung vor
Beschädigungen ausreichend geschützt werden.
8. Fachunternehmererklärungen bzgl. Brandschutz etc.
zu den entsprechenden Bereichen sind mit den
Bestandsunterlagen abzugeben.
9. Der AN hat über die gesamte Bauzeit hinweg einen
bevollmächtigten Vertreter zu stellen und zur
Verfügung des AG und der Bauleitung zu halten. Dieser
Vertreter muss spätestens bei
Ausführungsbeginn schriftlich benannt werden und als
Sachkundiger, veranwortlicher Fachbauleiter
berechtigt sein, Weisungen in Empfang zu nehmen und
auszuführen. Er hat an den regelmäßigen
Jour-Fix Terminen teilzunehmen. Dies ist eine zu
erbringende Leistung und wird bei Nichteinhaltung von
der Rechnung abgezogen.
10. Der Vertreter des AN hat ein Bautagebuch zu führen
und der Bauleitung wöchentlich zur Unterschift
vorzulegen (Bautagebuch mit Durchschreibeverfahren).
11. Das Liefern und Montieren ist bei allen Positionen
im Leistungsverzeichnis, bei der Kalkulation zu
berücksichtigen und in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
12. Die hydraulische Einregulierung der Anlage bis zur
einwandfreien Funktion ist als Insgemeinleistung
mit einzukalkulieren.
13. Nach Fertigstellung, noch vor dem Isolieren oder
Schließen von Mauerschlitzen, ist die Anlage
entsprechend Ihrer Einordnung abzudrücken.
14. Bei Arbeitsunterbrechung sind offene Rohrleitungen
mittels kompakter Materialien zu verschließen.
15. Sanitäre Objekte und sonstige Größere Bauteile
sind vor der Bestellung hinsichtlich der baulichen
Voraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen und
gegebenenfalls in Absprache mit der Bauleitung
abzuändern.
Bemusterungen sind auf Verlangen ohne zusätzliche
Kosten durchzuführen.
16. Alle Bauteile sind so anzuordnen, dass Wartung,
Reparatur und der Austausch ungehindert möglich
sind. Die Platzierung ist zweckmäßigerweise mit der
Bauleitung abzusprechen.
17. Die Montage der Einrichtung erfolgt gemäß der
Wandabwicklungen des Architekturbüros.
(Fliesenspiegel)
18. Die angebotenen Komponenten haben dem
Ausschreibungstext zu entsprechen.
19. Allgemein ergibt sich in den Stockwerken eine
erhöhte Installationsdichte. Dies erfordert einen hohen
Koordinationsaufwand zwischen den Gewerken. Um andere
Gewerke nicht zu blockieren werden
kurzfristige Arbeitseinsätze notwendig sein. An- und
Abfahrten hierfür werden nicht gesondert vergütet.
20. Bevollmächtigter des AN:
Der AN hat für die gesamte Baustelle einen
bevollmächtigten, deutsch sprechenden Vertreter
namentlich
zu benennen und bereitzustellen. Der Vertreter hat
geeignet zu sein, die verantwortliche Fachbauleitung
im Sinne der Bauordnung zu übernehmen, auch für alle
Subunternehmer. Er darf nur in besonderen
Fällen und mit Genehmigung des AGs ausgetauscht
werden, aus triftigen Gründen kann der AG jedoch
seine sofortige Ablösung verlangen. Er muss ständig
bei den auszuführenden Arbeiten auf der Baustelle
anwesend sein und über alle notwendigen Kenntnisse und
Vollmachten verfügen.
21. Während der Bauphase finden wöchentliche
Jour-Fixe-Termine statt, die Teilnahme daran ist für
die
Bauleitung des ANs zwingend. Sofern die AG-Bauleitung
die Teilnahme von Subunternehmern des ANs
fordert sind diese verpflichtet, ebenfalls daran
teilzunehmen. Nach Aufforderung des AGs hat der AN
auch an weiteren Besprechungen teilzunehmen.
22. Vor Vergabe der Aufträge werden zur
Angebotsaufklärung angebotene Fabrikate und Typen
abgefragt. Nach Aufforderung sind entsprechende
Angaben innerhalb von 6 Werktagen zu liefern.
23. Um die Zwischentermine und den Endtermin
realisieren zu können, muss bei der Kalkulation davon
ausgegangen werden, dass in 2-3 Montagebereichen
parallel mit jeweils mindesten 2-3 Monteuren
montiert werden muss.
A.4 ZTV (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen)
B.1 Anlagenbeschreibung: Abwasser-; Wasserversorgung
Abwasseranlagen:
Die Schmutzwasserentsorgung erfolgt über
Grundleitungen unterhalb der Fundamentebene.
Auf dem Grundstück vorderhalb Grundstücksgrenze wird
ein
neuer SW-Übergabeschacht (bauseits) errichtet.
Die Schmutzwasser-Grundleitung hat eine Dimension von
DN125.
Alle Entwässerungsgegenstände befinden sich über der
geodätischen Rückstauebene und bedürfen keiner
weiteren Sicherheitsmaßnahmen.
Das Niederschlagswasser ist außenliegend und ist nicht
Bestandteil der Ausführung.
Die Fallleitungen werden einzeln über Dach entlüftet.
Die Abwasseranlage wird nach DIN EN12056 und
DN1986 aus dickwandigem PE-Rohr und entsprechenden
Formstücken ausgeführt. Die Leitungen werden
gegen Übertragungen von Körperschall zusätzlich
gedämmt. Der Brandschutz durch Wände und Decken
erfolgt gemäß MLAR über zugelassene Brandschotts oder
Ummantelungen.
Wasseranlagen:
Die Trinkwasserversorgung erfolgt über einen neuen
Wasseranschluss. Der Wasserzähler befindet sich
innerhalb
der Technikzentrale.
Die Kaltwasserverteilung erfolgt teilweise mittels
Strömungsteilern im Venturi-Durchflussprinzip.
Innerhalb der Wohnungen gilt die 3-Liter-Regel für das
Warmwasser.
Auf Zirkulationsleitungen wird bewusst verzichtet.
Die Warmwasserbereitung erfolgt ausschließlich
dezentral mittels Durchlauferhitzern.
Für die Wasserenthärtung kommt eine Enthärtungsanlage
zur
Ausführung.
Die Installationen erfolgen auf dem Rohfußboden oder
in den Vorsatzschalen der einzelnen Räume.
Zur Vermeidung von Stagnation werden alle
Entnahmestellen entsprechend der VDI 6023
durchgeschliffen.
Die Leitungen werden mittels Dämmhülsen isoliert.
Das gesamte Wasserversorgungssystem wird gem. DIN1988
bzw. DIN EN 1717 und VDI6023 ausgeführt.
Es werden korrosionssichere Rohrleitungen und
Formstücke aus Edelstahl, Armaturen aus Rotguss bzw.
Edelstahl verwendet. Die Dämmung der
Warmwasserleitungen wird mit Mineralfaserschalen, die
Dämmung
der Kaltwasserleitungen mit synthetischem Kautschuk
realisiert.
B.1 Anlagenbeschreibung: Abwasser-; Wasserversorgung
C.1 Technische Vorbemerkungen - Wärmedämmarbeiten
1. Es dürfen nur unbrennbare bzw. schwerentflammbare
Materialien verwendet werden. Bei Kaltwasser,
Kühlmittel-, sowie Regenwasserleitungen ist auf eine
diffusionsdichte Ausführung zu achten. Sichtbar
verlegte Leitungen sind gemäß DIN mit entsprechenden
Farbmarkierungen zu kennzeichnen. Bei Wand-
oder Deckendurchführungen sind beidseitig Abschlüsse
mit stabilen Blechmanschetten herzustellen.
2. Bei Verwendung von Ummantelungen mit
Kunststoffolie, sind die Verbindungen durch Nieten
herzustellen, Klebebänder werden nicht zugelassen.
3. Verarbeitungsvorschriften der Hersteller sind
sorgfältigst einzuhalten und Grundlage der Leistung.
4. Die Auflagen des GEG sind somit zutreffend
genauestens einzuhalten. Differenzen mit der
Leistungsbeschreibung sind vor der Ausführung
abzuklären.
5. Soweit vom Arbeitsablauf her notiert, können Teile
der Wärmedämmarbeiten auch durch andere
Unternehmen erbracht werden. Minderungen des
Leistungsumfanges haben keinen Einfluß auf die
Einheitspreise des Angebotes.
C.1 Technische Vorbemerkungen - Wärmedämmarbeiten
Brandschutz: Musterbauteilliste Wand- und
Deckenabschottungen für Leitungsanlagen
Brandschutz: Musterbauteilliste Wand- und
01.01 Einrichtung und Zubehör
01.01
Einrichtung und Zubehör
01.02 Trinkwasserinstallation und Zubehör
01.02
Trinkwasserinstallation und Zubehör
01.03 Abwasserinstallation und Zubehör
01.03
Abwasserinstallation und Zubehör
01.04 Brandschutz und Zubehör
01.04
Brandschutz und Zubehör
01.05 Dämmung und Zubehör
01.05
Dämmung und Zubehör
01.06 Spezifische Nebenarbeiten
01.06
Spezifische Nebenarbeiten
02 Heizungsinstallationen
02
Heizungsinstallationen
A.4 ZTV (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen)
- Mediengewerke
1. Alle verwendeten Materialien und Bauteile müssen
der Leistungsbeschreibung und den
Betriebsanforderungen genügen.
2. Bei sämtlichen Verbindungen mit dem Bauwerk ist auf
erhöhten Schallschutz gemäß DIN 4109 zu
achten.
3. Zur Befestigung von Bauteilen an Betondecken oder
Wänden sind ausschließlich Metalldübel zulässig.
4. Verarbeitungs- und Montagevorschriften der
Hersteller sind sorgfältigst einzuhalten.
5. Werden Versorgungstrassen von mehreren Gewerken
benutzt, so ist der jeweilige Raumbedarf vor der
Montage mit der Bauleitung und allen Beteiligten zu
koordinieren.
6. Bei der Ausführung sind sämtliche derzeit
anerkannten Regeln der Technik zu beachten,
insbesondere
des GEG.
7. Bauteile, welche bereits lackiert oder endbehandelt
sind, dürfen erst kurz vor der Abnahme montiert
werden, oder müssen bis zur Fertigstellung vor
Beschädigungen ausreichend geschützt werden.
8. Fachunternehmererklärungen bzgl. Brandschutz etc.
zu den entsprechenden Bereichen sind mit den
Bestandsunterlagen abzugeben.
9. Der AN hat über die gesamte Bauzeit hinweg einen
bevollmächtigten Vertreter zu stellen und zur
Verfügung des AG und der Bauleitung zu halten. Dieser
Vertreter muss spätestens bei
Ausführungsbeginn schriftlich benannt werden und als
Sachkundiger, veranwortlicher Fachbauleiter
berechtigt sein, Weisungen in Empfang zu nehmen und
auszuführen. Er hat an den regelmäßigen
Jour-Fix Terminen teilzunehmen. Dies ist eine zu
erbringende Leistung und wird bei Nichteinhaltung von
der Rechnung abgezogen.
10. Der Vertreter des AN hat ein Bautagebuch zu führen
und der Bauleitung wöchentlich zur Unterschift
vorzulegen (Bautagebuch mit Durchschreibeverfahren).
11. Das Liefern und Montieren ist bei allen Positionen
im Leistungsverzeichnis, bei der Kalkulation zu
berücksichtigen und in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
12. Die hydraulische Einregulierung der Anlage bis zur
einwandfreien Funktion ist als Insgemeinleistung
mit einzukalkulieren, sofern hierfür kein eigener
Titel vorgesehen ist.
13. Nach Fertigstellung, noch vor dem Isolieren oder
Schließen von Mauerschlitzen, ist die Anlagen
entsprechend Ihrer Einordnung abzudrücken.
14. Bei Arbeitsunterbrechung sind offene Rohrleitungen
mittels kompakter Materialien zu verschließen.
15. Heizflächen, und sonstige größere Bauteile sind
vor der Bestellung hinsichtlich der Voraussetzung
eigenverantwortlich zu prüfen und gegebenenfalls in
Absprache mit der Bauleitung abzuändern.
16. Alle Bauteile sind so anzuordnen, dass Wartung,
Reparatur und der Austausch ungehindert möglich
sind. Die Platzierung ist zweckmäßigerweise mit der
Bauleitung abzusprechen.
17. Die angebotenen Komponenten haben dem
Ausschreibungstext zu entsprechen.
18. Allgemein ergibt sich in den Stockwerken eine
erhöhte Installationsdichte. Dies erfordert einen hohen
Koordinationsaufwand zwischen den Gewerken. Um andere
Gewerke nicht zu blockieren werden
kurzfristige Arbeitseinsätze notwendig sein. An- und
Abfahrten hierfür werden nicht gesondert vergütet.
19. Bevollmächtigter des AN:
Der AN hat für die gesamte Baustelle einen
bevollmächtigten, deutsch
sprechenden Vertreter namentlich zu benennen und
bereitzustellen.
Der Vertreter hat geeignet zu sein, die
verantwortliche Fachbauleitung
im Sinne der Bauordnung zu übernehmen, auch für alle
Subunter-
nehmer. Er darf nur in besonderen Fällen und mit
Genehmigung des
AGs ausgetauscht werden, aus triftigen Gründen kann
der AG jedoch
seine sofortige Ablösung verlangen. Er muss ständig
bei den
auszuführenden Arbeiten auf der Baustelle anwesend
sein und über
alle notwendigen Kenntnisse und Vollmachten verfügen.
20. Während der Bauphase finden wöchentliche
Jour-Fixe-Termine statt,
die Teilnahme daran ist für die Bauleitung des ANs
zwingend. Sofern
die AG-Bauleitung die Teilnahme von Subunternehmern
des ANs
fordert sind diese verpflichtet, ebenfalls daran
teilzunehmen. Nach
Aufforderung des AGs hat der AN auch an weiteren
Besprechungen
teilzunehmen.
21. Vor Vergabe der Aufträge werden zur
Angebotsaufklärung angebotene Fabrikate und Typen
abgefragt. Nach Aufforderung sind entsprechende
Angaben innerhalb von 6 Werktagen zu liefern.
22. Um die Zwischentermine und den Endtermin
realisieren zu können, muss bei der Kalkulation davon
ausgegangen werden, dass in 2-3 Montagebereichen
parallel mit jeweils mindesten 2-3 Monteuren
montiert werden muss.
23. Das Aufmass hat gemäß VOB, leicht nachvollziehbar,
und mit raumweiser Zuordnung zu erfolgen.
A.4 ZTV (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen)
B.1 Anlagenbeschreibung: Wärmeversorgungsanlagen
Wärmeversorgungsanlagen:
Für die Wärmeerzeugung wird eine reversible
Luft/Wasser-Wärmepumpe mit invertergeregelten
Scrollenverdichtern und dem Kältemittel R32 ausgeführt.
In der Technikzentrale stehen zwei Pufferspeicher mit
je
2.000 Litern Puffervolumen.
Die Lagerhalle wird nur beheizt mittels
Betonkernaktivierung.
Die Ausführung der Industriebodenheizung erfolgt durch
den Baumeister. Schnittstelle sind die
Fußbodenverteilerschränke.
Das dreigeschoßige Bürogebäude soll im Winter beheizt
und im Sommer gekühlt werden.
Eine Kühlfunktion (Temperierung) wird über einen
Kaltwassersatz
(Wärmepumpe/Pufferspeicher) mit einer "harten
Regelung", also Umstellung von Winter- auf
Sommerbetrieb, über die Fußbodenheizung erzielt.
Die gewonnene Heiz- oder Kühlenergie der Wärmepumpe
wird in einem Pufferspeicher der gleichzeitig als
hydraulische Weiche dient zunächst eingelagert und von
dort auf die entsprechenden Heiz/Kühlkreise im 2
Leiter-System verteilt.
Die Anlage selbst ist auf reinen Heiz- oder
Kühlbetrieb ausgelegt. Die Steuerung der
Systemtemperatur
erfolgt über die
Temperaturmessung in einem Referenzraum sowie der
Außentemperatur.
Die Schaltung Heizen oder Kühlen erfolgt über die
Außentemperatur.
Die Temperatur der Räume wird einzeln über
Raumregeleinheiten gesteuert.
Konditionierung der Zuluft bis maximal 3 Kelvin unter
der Innenraumluft jedoch nicht kühler als 6 Kelvin zur
Außentemperatur.
Die erzeugte Energie wird über ein 2-Leiter-System in
die Fußbodenheizung verteilt.
Die einzelnen Räume werden über den Heizkreisverteiler
angefahren. Jeder Raum ist mit einem Thermostat
ausgestattet, der über einen Stellantrieb die
Raumtemperatur regelt.
Die Ausführung der EPS Wärmedämmung erfolgt nun im
Rahmen der Fußbodenheizung.
Für die Abrechnung von weiteren Nutzungseinheiten
integrieren wir das Passstück für die Montage
bauherrenseitiger Energiemengenzähler.
Alle Heizleitungen in der Technikzentrale werden als
schwarzes Stahlrohr ausgeführt.
Alle Verteilleitungen werden als Heizungsedelstahlrohr
ausgeführt.
Die Leitungsführung in den Bürogeschossen erfolgt auf
dem Rohfußboden. Die Installationen in der
Technikzentrale erfolgen aufputz.
Diese werden entsprechend den Regeln der Technik mit
einer diffusionsdichten Isolierung gegen Erwärmung
bzw. Abkühlung gedämmt.
Die Leitungen, welche auf dem Rohboden installiert
werden, müssen mittels Dämmhülsen isoliert.
B.1 Anlagenbeschreibung: Wärmeversorgungsanlagen
C.1 Technische Vorbemerkungen - Mediengewerke
1. Bei der Ausführung der Anlage sind sämtliche
derzeit anerkannten Regeln der Technik zu beachten,
insbesondere des GEG.
2. Alle verwendeten Materialien und Bauteile müssen
dem Leistungsverzeichnis, sowie den
Betriebsanforderungen genügen.
3. Die hydraulische Einregulierung der Anlage bis zur
einwandfreien Funktion ist als Insgemeinleistung mit
einzukalkulieren sofern hierfür kein eigener
Leistungstitel vorgesehen ist.
4. Die DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" ist bei
sämtlichen Leistungen einzuhalten. Wandschlitze sind
zu fräsen. Bei Rohrbefestigungen und Aufhängungen ist
besonders auf die Vermeidung von
Schallübertragung zu achten. Es dürfen nur 2-teilige
Rohrschellen mit Gummieinlagen, welche eine
Rohrausdehnung zulassen, zur Verwendung kommen.
5. Für Befestigung an Decken- und Wänden sind nur
Metalldübel zulässig. Bei Rohrtrassen sind
Installationschienen zu verwenden, eine extra
Vergütung erfolgt nicht.
6. Verarbeitungs- bzw. Einbaurichtlinien von
Herstellern sind zu beachten und sorgfältig
einzuhalten.
7. Sind in einer Rohrtrasse Leitungen verschiedener
Gewerke zu verlegen, so ist vor der Montage, die
Platzierung gemeinsam mit den Bauleitern der anderen
Gewerke zu koordinieren.
8. Nach Fertigstellung, noch vor dem Isolieren oder
Schließen von Mauerschlitzen, ist die Anlage,
entsprechend Ihrer Einordnung abzudrücken und einer
Probeheizung zu unterziehen.
9. Bei Arbeitsunterbrechungen sind offene
Rohrleitungen mittels kompakter Materialien zu
verschließen.
10. Heizflächen und sonstige größere Bauteile sind vor
der Bestellung hinsichtlich der baulichen
Voraussetzung eigenverantwortlich zu prüfen und
gegebenenfalls in Absprache mit der Bauleitung
abzuändern.
11. Alle Bauteile sind so anzuordnen, daß die Wartung,
Reparatur und der Austausch ungehindert
möglich ist. Die Platzierung ist zweckmäßigerweise mit
der Bauleitung abzusprechen.
12. Lackierte oder sonstige empfindliche Geräte sind
bis zur Schlußabnahme vor Beschädigungen
ausreichend zu schützen.
13. Während der Bauphase finden wöchentlich
Jour-Fixe-Termine statt, an denen bei Einladung
unentgeltlich teilzunehmen ist.
14. Vor Vergabe der Aufträge werden zur
Angebotsaufklärung angebotene Fabrikate und Typen
abgefragt. Nach Aufforderung sind entsprechende
Angaben innerhalb von 3 Werktagen zu liefern.
C.1 Technische Vorbemerkungen - Mediengewerke
C.2 Technische Vorbemerkungen - Wärmedämmarbeiten
1. Es dürfen nur unbrennbare bzw. schwerentflammbare
Materialien verwendet werden. Bei Kaltwasser,
Kühlmittel-, sowie Regenwasserleitungen ist auf eine
diffusionsdichte Ausführung zu achten. Sichtbar
verlegte Leitungen sind gemäß DIN mit entsprechenden
Farbmarkierungen zu kennzeichnen. Bei Wand-
oder Deckendurchführungen sind beidseitig Abschlüsse
mit stabilen Blechmanschetten herzustellen.
2. Bei Verwendung von Ummantelungen mit
Kunststoffolie, sind die Verbindungen durch Nieten
herzustellen, Klebebänder werden nicht zugelassen.
3. Verarbeitungsvorschriften der Hersteller sind
sorgfältigst einzuhalten und Grundlage der Leistung.
4. Die Auflagen des GEG sind somit zutreffend
genauestens einzuhalten. Differenzen mit der
Leistungsbeschreibung sind vor der Ausführung
abzuklären.
5. Soweit vom Arbeitsablauf her notiert, können Teile
der Wärmedämmarbeiten auch durch andere
Unternehmen erbracht werden. Minderungen des
Leistungsumfanges haben keinen Einfluß auf die
Einheitspreise des Angebotes.
C.2 Technische Vorbemerkungen - Wärmedämmarbeiten
Brandschutz: Musterbauteilliste Wand- und
Deckenabschottungen für Leitungsanlagen
Brandschutz: Musterbauteilliste Wand- und
02.01 Wärmeerzeugungsanlagen
02.01
Wärmeerzeugungsanlagen
02.02 Heizflächen und Zubehör
02.02
Heizflächen und Zubehör
02.03 Pumpen und Zubehör
02.03
Pumpen und Zubehör
02.04 Rohrleitungen und Zubehör
02.04
Rohrleitungen und Zubehör
02.05 Armaturen und Zubehör
02.05
Armaturen und Zubehör
02.06 Wärmedämmung und Zubehör
02.06
Wärmedämmung und Zubehör
02.07 Brandschutz und Zubehör
02.07
Brandschutz und Zubehör
02.08 Spezifische Nebenarbeiten
02.08
Spezifische Nebenarbeiten
02.09 Winterbauheizung
02.09
Winterbauheizung
03 Lüftungsinstallationen
03
Lüftungsinstallationen
A.4 ZTV (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen)
- Lüftungsanlagen
1. Alle verwendeten Materialien und Bauteile müssen
der Leistungsbeschreibung und den
Betriebsanforderungen genügen.
2. Bei sämtlichen Verbindungen mit dem Bauwerk ist auf
erhöhten Schallschutz gemäß DIN 4109 zu
achten.
3. Zur Befestigung von Bauteilen an Betondecken oder
Wänden sind ausschließlich Metalldübel zulässig.
4. Verarbeitungs- und Montagevorschriften der
Hersteller sind sorgfältigst einzuhalten.
5. Werden Versorgungstrassen von mehreren Gewerken
benutzt, so ist der jeweilige Raumbedarf vor der
Montage mit der Bauleitung und allen Beteiligten zu
koordinieren.
6. Alle Lüftungsgeräte sind so anzuordnen, dass
Wartungs- und Reparaturarbeiten, sowie ein Austausch
der Bauteile ohne Behinderung möglich ist.
7. Bauteile, welche bereits lackiert oder endbehandelt
sind, dürfen erst kurz vor der Abnahme montiert
werden, oder müssen bis zur Fertigstellung vor
Beschädigungen ausreichend geschützt werden.
8. Fachunternehmererklärungen bzgl. Brandschutz etc.
zu den entsprechenden Bereichen sind mit den
Bestandsunterlagen abzugeben.
9. Der AN hat über die gesamte Bauzeit hinweg einen
bevollmächtigten Vertreter zu stellen und zur
Verfügung des AG und der Bauleitung zu halten. Dieser
Vertreter muss spätestens bei
Ausführungsbeginn schriftlich benannt werden und als
Sachkundiger, veranwortlicher Fachbauleiter
berechtigt sein, Weisungen in Empfang zu nehmen und
auszuführen. Er hat an den regelmäßigen
Jour-Fix Terminen teilzunehmen. Dies ist eine zu
erbringende Leistung und wird bei Nichteinhaltung von
der Rechnung abgezogen.
10. Der Vertreter des AN hat ein Bautagebuch zu führen
und der Bauleitung wöchentlich zur Unterschift
vorzulegen (Bautagebuch mit Durchschreibeverfahren).
11. Das Liefern und Montieren ist bei allen Positionen
im Leistungsverzeichnis, bei der Kalkulation zu
berücksichtigen und in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
12. Alle Lüftungskomponenten, Kanäle und Bauteile sind
in Sauberkeitsqualität /-klasse gem.:
VDI 6022 Blatt 1.3 Entwurf und Blatt 1 "Empfehlung "
(entspricht "hoch" nach DIN EN 15780 T4)
zu liefern und zu installieren.
13. Die VDI 6022 und DIN 1946 T4 sind in ihrer
aktuellsten Fassung einzuhalten
14. Die angebotenen Komponenten haben dem
Ausschreibungstext zu entsprechen.
15. Allgemein ergibt sich in den Stockwerken eine
erhöhte Installationsdichte. Dies erfordert einen hohen
Koordinationsaufwand zwischen den Gewerken. Um andere
Gewerke nicht zu blockieren, werden
kurzfristige Arbeitseinsätze notwendig sein. An- und
Abfahrten hierfür werden nicht gesondert vergütet.
16. Bevollmächtigter des AN
Der AN hat für die gesamte Baustelle einen
bevollmächtigten, deutsch sprechenden Vertreter
namentlich
zu benennen und bereitzustellen. Der Vertreter hat
geeignet zu sein, die verantwortliche Fachbauleitung
im Sinne der Bauordnung zu übernehmen, auch für alle
Subunternehmer. Er darf nur in besonderen
Fällen und mit Genehmigung des AGs ausgetauscht
werden, aus triftigen Gründen kann der AG jedoch
seine sofortige Ablösung verlangen. Er muss ständig
bei den auszuführenden Arbeiten auf der Baustelle
anwesend sein und über alle notwendigen Kenntnisse und
Vollmachten verfügen.
17. Während der Bauphase finden wöchentliche
Jour-Fixe-Termine statt,
die Teilnahme daran ist für die Bauleitung des ANs
zwingend. Sofern die AG-Bauleitung die Teilnahme
von Subunternehmern des ANs fordert sind diese
verpflichtet, ebenfalls daran teilzunehmen. Nach
Aufforderung des AGs hat der AN auch an weiteren
Besprechungen teilzunehmen.
18. Vor Vergabe der Aufträge werden zur
Angebotsaufklärung angebotene Fabrikate und Typen
abgefragt. Nach Aufforderung sind entsprechende
Angaben innerhalb von 6 Werktagen zu liefern.
19. Um die Zwischentermine und den Endtermin
realisieren zu können, muss bei der Kalkulation davon
ausgegangen werden, dass in 2-3 Montagebereichen
parallel mit jeweils mindestens 2-3 Monteuren
montiert werden muss.
A.4 ZTV (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen)
B.1 Anlagenbeschreibung: Raumluftechnische Anlagen
Einzelraumlüfter WC-Anlagen:
Die WC-Anlagen erhalten eine Einzelraumlüftung mit
Timer und Intervallfunktion.
Im Erdgeschoss werden zwei Lüfter mit Feuchtesensor
vorgehalten.
Die Anlage läuft permanent in Phase 1 mit 15 m³/h,
in der Grundlüftung. Somit ist auch der Feuchteschutz
sichergestellt, da über die Gebäudehülle eine
ausreichend Infiltration nicht sichergestellt werden
kann.
In Phase 2 läuft die Anlage in der Bedarfslüftung.
Die Nachlauffunktion ist variabel einstellbar.
Die Nachströmung erfolgt bauseits über einen
Türunterschnitt, oder
über Nachströmöffnungen.
Unterstützende Frischluftzuführung in Büroräumen:
In den Büros werden für die unterstützende
Frischluftzufuhr dezentrale Lüftungssysteme mir
Wärmerückgewinnung, teilweise auch Pendellüfter
ausgeführt.
Der maximale Außenluftvolumenstrom liegt bei 40 m³/h
pro Büro.
Da der Abluftvolumenstrom durch die Einzelraumlüfter
teilweise größer ist, müssen bauseits
Fensterfalzlüfter, bzw. Außenluftdurchlässe verbaut
werden, so dass keine Unterdrücke entstehen.
Für ein ausreichend gutes und qualitatives Raumklima
kann auf eine zusätzliche Fensterlüftung mittels
Stoßlüften nicht verzichtet werden. Die gewählten
mechanischen Raumlufttechnischen Maßnahmen sind
nicht ausreichend, um auf eine zusätzliche
Fensterlüftung zu verzichten.
B.1 Anlagenbeschreibung: Raumluftechnische Anlagen
C.1 Technische Vorbemerkungen - Lüftungsanlagen
1. Alle verwendeten Materialien und Bauteile müssen
der Leistungsbeschreibung und den
Betriebsanforderungen genügen.
2. Bei sämtlichen Verbindungen mit dem Bauwerk ist auf
erhöhten Schallschutz gemäß DIN 4109 zu
achten.
3. Zur Befestigung von Bauteilen an Betondecken oder
Wänden sind nur Metalldübel zulässig.
4. Verarbeitungs- und Montagevorschriften der
Hersteller sind sorgfältigst einzuhalten.
5. Werden Versorgungstrassen von mehreren Gewerken
benutzt, so ist der jeweilige Raumbedarf vor der
Montage mit der Bauleitung und allen Beteiligten zu
koordinieren.
6. Alle Lüftungsgeräte sind so anzuordnen, dass
Wartungs- und Reparaturarbeiten, sowie ein Austausch
der Bauteile ohne Behinderung möglich ist.
7. Bauteile, welche bereits lackiert oder endbehandelt
sind, dürfen erst kurz vor der Abnahme montiert
werden, oder müssen bis zur Fertigstellung vor
Beschädigungen ausreichend geschützt werden.
C.1 Technische Vorbemerkungen - Lüftungsanlagen
Brandschutz: Musterbauteilliste Wand- und
Deckenabschottungen für Leitungsanlagen
Brandschutz: Musterbauteilliste Wand- und
Brandschutz: Musterbauteilliste Absperrvorrichtungen
Brandschutz: Musterbauteilliste Absperrvorrichtungen
03.01 Geräte und Zubehör
03.01
Geräte und Zubehör
03.02 Lüftungskanäle
03.02
Lüftungskanäle
03.03 Kanaleinbauteile und Zubehör
03.03
Kanaleinbauteile und Zubehör
03.04 Brandschutzklappen und Zubehör
03.04
Brandschutzklappen und Zubehör
03.05 Spezifische Nebenarbeiten
03.05
Spezifische Nebenarbeiten
04 Allgemeine Nebenarbeiten
04
Allgemeine Nebenarbeiten
04.01 Sonstiges
04.01
Sonstiges
05 Stundenlohnarbeiten
05
Stundenlohnarbeiten
05.01 Regiearbeiten
05.01
Regiearbeiten
06 Wartungsarbeiten
06
Wartungsarbeiten
06.01 Wartungsvertrag
06.01
Wartungsvertrag