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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Die Bauherrenschaft der Vertical Vision AG und der
Boden Immobilien GmbH & Co. KG plant einen Neubau
eins Bürogebäude mit angeschlossener Lagerhalle in der
Romaneystraße 6 in 51063 Köln
(Nordrhein-Westfalen).
Das Bürogebäude sowie die lagerhalle werden
kostentechnisch getrennt, daher erhalten Sie auch
jeweils pro
Gebäude ein eigenes LV
Die Firma Haas Fertigbau wurde als Generalunternehmer
mit der Ausführung der Baumaßnahme ab
Oberkante Fundamente beauftrag.
Die Baugenehmigung liegt mit Datum vom 6. Januar 2025
vor.
Das Bauvorhaben besteht aus einem drei zweistöckigen
Bürogebäuden sowie einer angeschlossenen
Lagerhalle.
Bürogebäude:
Das Bürogebäude wird in Holzständerbauweise errichtet.
Die Außenwände werden in Holztafelbauweise
(Fertigbau) in geputzter Ausführung (Vollwärmeschutz)
ausgeführt.
Innenwandseitig werden die Holzständerwände einlagig
mit Gipskarton beplankt und Malerfertig gespachtelt
(Q2)
Die Geschossdecken wird als sichtbare Holzstapeldecke
ausgeführt.
Abmessungen:
Länge: ca. 73,00 m
Breite: ca. 16,00 m
Höhe: ca. 10,11 m
Raumhöhen:
lichte Höhe EG: ca. 3,14 m
Rohbauhöhe EG: ca. 2,96 m
lichte Höhe 1.OG: ca. 3,14 m
Rohbauhöhe 1. OG: ca. 2,95 m
lichte Höhe 2.OG: ca. 2,88 m
Rohbauhöhe 2. OG: ca. 2,70 m
Gründung:
Die Gründung erfolgt im Wesentlichen von der
Bauherrenschaft in Eigenleistung, die Fundamente
bestehen
im Bürogebäude aus einer Tragenden Bodenplatte die um
18cm abgesetzt und im späteren Verlauf mit
einem Estrich versehen wird. Im Bereich der Hallen
kommt eine schwimmende oberflächenfertige
Bodenplatte zur Ausführung. Umlaufend kommt ein
Betonsockel zur Ausführung welcher auf OK +30cm FFB
ausgeführt werden. Zur statischen Ableitung der Kräfte
kommen Stb. Fertigteilstützen zur Ausführung. Im
Übergangsbereich zwischen Lager- und Produktionshalle
kommt eine gedämmte hochfeuerhemmenden
"Brandwand" zur Ausführung.
Bauteile Oberbau (Büro):
Außenwand/Fassade:
HAAS Thermoprotect Wand:
200 mm Holzständer
100 mm EPS als Putzträger
Putzstruktur Korn 3 mm, weiß
Wandüberstand ca. 4,0 cm
Innenbekleidung der Außenwände mit Gipskartonplatten,
malerfertig verspachtelt, Q2
In Teilbereichen der Fassade kommt eine waagerechte
aufgesetzte Holzschalung zur Ausführung.
Innenwand:
HAAS Thermoprotect Wand in F 30 B - Bekleidung der
Wände beidseitig mit Gipskartonplatten,
malerfertig verspachtelt, Q2 in Teilbereichen der
Wohnung werden die Wände mit Malerviles ausgeführt.
Metallständerwände als Innenwand zweilagig beplankt;
75 mm C-Profil mit 2 x 2 Lagen 12,5 mm
Gipskarton beplankt und 60 mm TWP 1 Dämmung,
malerfertig verspachtelt, Q2
Metallständerwände als Vorsatzwand 75 mm C-Profil mit
2 Lagen 12,5 mm Gipskarton beplankt und 60
mm TWP 1 Dämmung, malerfertig verspachtelt, Q2
Brandwandersatzwand:
Im Übergang der zwischen Bürogebäude und Lagerhalle
kommt eine hochfeuerhemmende
Holzbauwand zur Ausführung
Decken Büro:
Zwischendecke Gewerbebereich:
Deckenelement aus Brettschichtholz in Fichte (System
Brettstapeldecke),
Sichtqualität
Nutzlast bis 2,00 kN/m²
Dachkonstruktion Büro:
Dachelement aus Brettschichtholz in Fichte (System
Brettstapeldecke)
Sichtqualität
Flachdach mit anschließender Aufdachdämmung
Dachaufbau (Büro):
Folienflachdach über dem BSH-Dach, von unten nach oben
wie folgt
diffusionshemmende Schicht
Wärmedämmung EPS, i.M. ca. 160 mm stark als 2- lagige
Gefällekeildämmung
Dachhaut:
FPO-Folie 1,8 mm
Farbton nach Herstellerliste
inkl. Dachdurchführungen und Absturzsicherung
(Seilsystem)
Entwässerung mittels Attikagullys.
Hallenkonstruktionen:
Die statische Tragkonstruktion besteht im Wesentlichen
aus eine BSH Leimholzkonstruktion, welche
auf einem umlaufenden Betonsockel verbaut wird. Zur
statischen Aussteifung kommen Stb.
Fertigteilstützen zur Ausführung.
Die Hallen werden mittels einer verdeckt befestigten
Blechsandwichfassede mit 100mm
Kerndämmung verkleidet.
Im Bereich der Lagerhalle kommt eine
Stahl-Trapezblechtragschale mit einer 160mm EPS
Aufdachdämmung und einer 1,8mm FPO-Folie zur Ausführung
Bauzeit:
Der Oberbau soll ab ca. Mai 2026 realisiert werden.
Die geplante Bauzeit beträgt ca. 9 Monate. Der
Gesamtfertigstellung ist für ca. Dezember 2026 geplant.
Allgemeines:
Die Baustellenzufahrt erfolgt über die A3 Ausfahrt 26
Köln-Dellbrück. Von der Autobahn abfahren und an der
Ampel rechts auf die Bergisch Gladbacher Str.
abbiegen. Nach ca. einem km an der Ampel rechts in den
Mülheimer Ring abbiegen. Nach ca. 300m am Kreisverkehr
die erste Abfahrt. Am Ende der Straße befindet
sich die Baustelle auf der rechten Seite.
Der Bieter hat sich über die Zugänglichkeit des
Grundstückes persönlich oder via (Google Maps) zu
informieren.
Notwendige Straßensperrungen für Materialanlieferungen
o.Ä. sind frühzeitig mit der AG abzustimmen.
Nachforderungen aus Unkenntnis der Örtlichkeit für
Transport-Mehrkosten o.Ä. können nicht anerkannt
werden.
Alle eventuell daraus resultierenden Schwierigkeiten
für Transport und Einbau der Materialien sind in die
Einheitspreise einzurechnen.
Der Bieter erklärt mit Abgabe seines Angebotes, dass
er sich über alle örtlichen Gegebenheiten informiert
hat, sich mit den spezifischen Anforderungen über
Anlieferprobleme o.Ä. auseinandergesetzt hat und ggf.
erforderliche Leistungen hierfür in den
Einheitspreisen berücksichtigt hat.
Der AG wird sich bemühen, einen möglichst homogenen
Arbeitsablauf zu gewährleisten. Es kann trotzdem
zu notwendige Montageunterbrechungen aufgrund von
Abhängigkeiten zu anderen Gewerken, insbesondere
der haustechnischen Gewerke oder aufgrund von während
der Baumaßnahme vorgefundenen Änderungen
der technischen Grundlagen kommen. Daraus anfallende
Kosten sind frühzeitig anzumelden.
Für Planung, Konstruktion und Bauausführung kommen die
einschlägigen Fachregeln und Normen
zur Anwendung. Die Richtlinien der Hersteller sind
verbindlich, sofern sie den DIN-Vorschriften nicht
widersprechen.
Der AN hat dem AG spätestens im Zuge der
Schlussrechnung sämtliche Unterlagen der
erforderlichen Dokumentation (wie
Fachunternehmererklärung, Datenblätter etc.) zur
Weiterleitung
an die Bauherrenschaft zu übermitteln. Die Firma Haas
nimmt sich vor falls diese zum Tag der
eingegangenen Schlussrechnung nicht vorliegt einen
Einbehalt von bis zu 20% auf die offene
Schlussrechnung einzubehalten.
Baustelle:
Der AG stellt für die Bauphase ein Fassadengerüst zur
Verfügung, welches für die WDVS- sowie
Dachdeckerarbeiten verwendet werden kann. Im Bereich
der Hallen erfolgt durch den jeweiligen
Nachunternehmer ein Fassadengerüst zur Montage der
Fassade sowie der Dachkonstruktion. Alternativ wird
hier mittels einer Hebebühne gearbeitet.
Ein WC wird für die Dauer der Arbeiten vorgehalten.
Anschlüsse für Strom und Wasser werden ebenfalls
zentral vorgehalten. Die Verteilung von dort obliegt
den
Firmen.
Baustrom und Wasser werden den Nachunternehmern
kostenlos zur Verfügung gestellt.
Während der Bauphase wird das Gebäude mit einem
Bauzylinder versperrt, hierzu erhält jeder
Nachunternehmer einen Schlüssel. Der AN hat für die
sichere Lagerung seiner Materialien und Werkzeuge
selbst zu sorgen.
Die Baustellenver und -entsorgung ist mit der
Bauleitung abzustimmen und von ihr genehmigen zu
lassen.
Jede Firma hat für die eigene individuelle
Baustelleneinrichtung einschl. der erforderlichen
Geräte,
Arbeitseinrichtungen, Hebezeuge, Gerüste,
Arbeitsschutzmaßnahmen, Beleuchtung,
Umkleidemöglichkeit
usw. zu sorgen - sofern diese Leistungen nicht extra
im vorliegenden LV erfasst sind.
Sämtliche Materialanlieferungen durch den AN sind
vorab mit dem AG abzustimmen um evtl. Standzeiten der
LKW´s oder ähnliches zu vermeiden. Daraus entstandene
Mehrkosten können dem AG nicht weitergeleitet
werden.
Auf der Baustelle sind beschränkte Lagerflächen
vorhanden. Diese können nach vorheriger Abstimmung mit
der Bauherrenschaft sowie der Bau- und Projektleitung
genutzt werden.
Der AN hat selbst dafür zu sorgen, dass seine
Materialen zu den erforderlichen Räumen/Flächen
transportiert, verhoben und gelagert werden.
Vor Baustellenbeginn hat der AN dem AG einen
Ersthelfer zu benennen, welcher im Ernstfall für die
erste
Versorgung bei Arbeitsunfällen zuständig ist.
Während des geplanten Bauablaufes werden regelmäßige
Jour fixes abgehalten. Hierzu wird gebeten, dass
ein Vertreter des AN anwesend ist. Des Weiteren muss
sich der AN vor Ausführung der Tätigkeit mit dem
Bauleiter abstimmen, um einen reibungslosen Bauablauf
und ein Ineinandergreifen der Gewerke zu
gewährleisten.
Der AN hat sicherzustellen, dass bei der Durchführung
der Leistungen stets mindestens ein Mitarbeiter die
deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,
sodass etwaige Anweisungen des AG verstanden und
umgesetzt werden können.
Aller anfallender Bauschutt und Restmaterialien für
die Leistungen des AN sind den gesetzlichen
Vorschriften
entsprechend zu entsorgen und die Kosten in die
Einheitspreise einzurechnen, ebenfalls die Kosten für
den
Schutz angrenzender Bauteile. Ein Entsorgungsnachweis
ist auf Verlangen des AG beizubringen.
Der AN hat nach Fertigstellung seiner Arbeiten
sämtliche Restmaterialien von der Baustelle zu
entsorgen.
Anlagen:
-1437-5700_AP_SC_Schnitte Büro_00
-1437-5050_AP_GR_Grundriss 1. Obergeschoss_A
-1437-5060_AP_GR_Grundriss 2. Obergeschoss_B
-1437-9002_AP_DE_Attikadetails_00
-1437-5725_AP_AN_Ansichten Nord und Süd_00
-1437-5726_AP_AN_Ansichten Ost und West_00
Die Bauherrenschaft der Vertical Vision AG und der
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG
genannt)
2. Vertragsgrundlage
Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der
auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für
die ordnungsgemäße Abwicklung des
Auftrags sind in der angegebenen Reihenfolge:
2.1. das Auftragsschreiben des AG mit
Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll
angefertigt wurde
2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und
Auftragsbedingungen (AVAB),
2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem
zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Vorschriften
und Vorbemerkungen
2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn
einschl. der Baugenehmigungsunterlagen,
2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige
einschlägige DIN-Vorschriften und
öffentlich-rechtliche Vorschriften, die
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten
Fassung, wobei auch evtl. Änderungen während der
Vertragsdurchführung zu beachten sind.
2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass
ausländische Arbeitskräfte auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur
dann zum
Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem Zeitpunkt der
Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland beachtet und eingehalten
werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor oder während
der Auftragsdurchführung gültigen oder geänderten
Gesetze stellt der AN den AG von sämtlichen
Ansprüchen Dritter frei.
3. Vergabe
3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den
AG kostenlos und unverbindlich.
3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine
Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des
Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das
Angebot hat alle verlangten Preise und Erklärungen zu
enthalten, ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift,
Ort und Datum sowie Firmenstempel zu versehen.
3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder
preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht und mit
dem Hauptangebot gesondert
gekennzeichnet einzureichen.
3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche
Leistung ist hinsichtlich Ausführung und
Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen
dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in den
DIN-Vorschriften und/oder den Verdingungsunterlagen
eine Regelung erfährt. Zeitverkürzungen
oder Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind
hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits
ausgeführte Beispiele mit entsprechenden Referenzen.
3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot
zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege,
vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-,
Fernsprech- und Kanalleitungen, Möglichkeiten der
Abfallbeseitigung und Lagerungsplätze für Materialien
hat sich der AN vor Angebotsabgabe ausreichend
zu informieren.
3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das
Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen
Unterlagen dem AN zu offenbaren. Der AG ist
berechtigt, unter
den Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben.
4. Vertragspreis
4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind
Festpreise.
4.2. Alle Preise einschließlich derer für
Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich
aller Gehalts- und Lohnnebenkosten.
5. Pauschalpreisvereinbarung
5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt,
so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich
ausgeführten Massen.
5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die
Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis,
Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre
Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen
Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen.
5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer
Änderung des Pauschalpreises.
6. Umfang der Leistungen
6.1. Es gilt die VOB /B § 4
6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind
Unterhalt und Schutz der begonnenen oder ausgeführten
Leistungen vor Beschädigungen, Diebstahl,
Witterungseinflüssen, insbesondere Winterschäden und
Grundwasser bis zum Zeitpunkt der Abnahme, die sach-
und fachgerechte Herstellung von Bauteilen
und Einbauteilen, die dem zeitlichen Ablauf der
Baustelle notwendige Stellung von Beschäftigten,
Geräten und Gerüsten, soweit diese für die eigenen
Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m hinaus, und die
Vorhaltung von Mannschafts- und Materialunterkünften
für die eigenen Mitarbeiter.
6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener
Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat
der AN auf seine Kosten zu sorgen.
Verbrauchsmengen und Zwischenzählergebühren gehen zu
Lasten des AN.
6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon,
Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung
sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein
gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN
mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher
Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine
evtl. vereinbarte Regelung gemäß
Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung von Bauwasser
und Strom hat ein verantwortungsvoller Umgang zu
erfolgen.
6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und
die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von
Einrichtungen des AG während der gesamten
Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den
Bauherrn, bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf
der vertragsgegenständlichen Baustelle.
6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und
Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn.
6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der
AN die Genehmigung des AG einzuholen.
6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch-
und Alkoholverbot
6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container
ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der
Abfallstoffe zu achten
6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und
Projektleitung unverzüglich zu melden
6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor
Beschädigung zu schützen
7. Mehr- oder Minderleistungen
7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des
Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete
7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind
unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG
anzuzeigen.
7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der
Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich
vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des
AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr-
oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung
statt.
8. Ausführungsunterlagen
8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen
Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher
Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN
berechnet.
8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN
zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung
und Freigabe vorzulegen.
8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen
Unterlagen nach Erhalt in allen Details, insbesondere
hinsichtlich der Maße zu überprüfen und
diese, so weit wie möglich, mit der
vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu
vergleichen.
8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung,
so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu
haften.
8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von
Materialien und Ausführungsanweisungen des AG, so hat
er diese dem AG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen
schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in
die gültigen einschlägigen DIN- Normen,
behördlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien
Einsicht zu gewähren.
8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf
dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass eine
beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen
kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der
hierdurch entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten
Vergütung abgegolten.
8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der
Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner
Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen und
Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung des
AG detailliert und rechtzeitig abzusprechen. Daraus
resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten des
AN.
8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen
Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen
anzufertigen und diese nach Fertigstellung der
Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der
Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen
abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist
der AG berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung
der Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten
nach seiner Wahl auf Kosten des AN zu
beauftragen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben
durch die Ersatzbeauftragung unberührt.
9. Bauzustand
9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom
Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über
Versorgungsleitungen und sonstigen seinen
Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen
und festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei
erbringen kann. Etwaige Einwände und
Bedenken sind dem AG schriftlich rechtzeitig vor
Beginn der Auftragsausführung anzuzeigen.
9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf
die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so
hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu
rügen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur
Haftung des Auftragnehmers führen.
9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm
stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend
entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zu
beseitigen und die Baustelle während seiner Tätigkeit
und nach Beendigung seiner Arbeiten in sauberem
Zustand zu halten. Kommt der AN dieser
Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat der AG
das Recht, nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher
Aufforderung mit Terminsetzung die notwendigen
Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen und
von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung
einzubehalten.
10. Auftragsdurchführung
10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die
Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen
und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen
Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind,
Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat
alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie
projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz, insbesondere die
Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden
SiGe-Plan zu beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich
geforderte sicherheitstechnische Betreuung
seiner Leistungserbringung durch eine
Sicherheitsfachkraft und weist diese dem AG
unaufgefordert nach. Auf Anforderung des AG übergibt
der AN dem AG
die Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle
geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen
Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen
dar. Der AN hat die Projektleitung des AG
unaufgefordert unverzüglich über jegliche
Arbeitsunfälle zu informieren. Ebenso steht der AN
dafür ein, dass
sämtliche seiner Arbeitnehmer, die auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle eingesetzt werden,
die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung,
mindestens entsprechend den Vorgaben der Baustellen-
bzw. Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall
einer von ihm zu vertretenden
Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer
übernommenen Pflichten, verpflichtet sich der AN zur
Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG in Höhe von
200,00
_ pro betroffenen Mitarbeiter bzw. pro Regelverstoß.
Dem AN obliegt der Nachweis, dass er die
Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die
Vertragsstrafe
wird auf maximal 5 % der Nettoabrechnungssumme
begrenzt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
bleibt vorbehalten. Von aus der
Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter
Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat
der AN den AG freizustellen.
10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der
festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine -
termingerecht auszuführen.
Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen
Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit
zu vermeiden.
10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich
vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so
durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen oder
Unterbrechungen nicht eintreten.
Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm
übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche
Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand
dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei
Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich,
anzuzeigen.
10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat
der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur
Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter
wahrzunehmen.
Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit
detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen.
10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner
Leistung innerhalb einer vom AG gestellten
angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und
sachgerecht
zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese
Aufforderung schriftlich unter Begründung der
Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer
einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt,
ist der AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN
mit der Beseitigung der Mängel zu
beauftragen und diese Kosten dem AN gegen
Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der
Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder die
Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen.
10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen
und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter für
die vertragsgemäße Ausführung seiner
Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch
Verhandlungsprotokoll.
Im Falle der Nichtausfertigung eines
Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und
dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche
vor
Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem
AG schriftlich mitzuteilen.
10.7. Die personelle Besetzung der
vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem
AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten
schriftlich festzusetzen, sofern nicht ein
Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt
ist.
10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der
AN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die
exakte Einhaltung aller einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften. Die
Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten
des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen.
10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines
Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe
selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG die
Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten
gestattet.
10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung
betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen
fristgemäß einzuholen und dem AG im
Original vorzulegen.
11. Behinderungen
jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten
auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG
unverzüglich mündlich und unmittelbar
anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des
Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen.
12. Bauleistungsversicherung
12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird
eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die
der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür
eine anteilige Prämie von 0,25% seiner
Schlussrechnungssumme an den AG zu bezahlen.
12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe
der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw.
bei den einzelnen Abschlagsrechnungen und
der Schlussrechnung einzubehalten.
13. Fristen und Haftung
13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine
mit dem Bauherrn vereinbart.
Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder
einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit
vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll.
Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die
erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen,
um die vertraglich vereinbarten Leistungen
termingerecht
erfüllen zu können.
Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und
Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu
verschaffen.
13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten
Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden
Kalendertag der Fristüberschreitung eine
Vertragsstrafe in
Höhe von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5%
der Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des
Nachweises eines Schadens durch den AG
bedarf. Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG
gegenüber bei Nichteinhaltung vereinbarter Fristen
(auch Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die
dem AG hieraus entstanden sind.
14. Aufmaß und Abrechnung
14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form
mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit
Angabe des betreffenden Bauvorhabens in
mindestens dreifacher Ausfertigung an den AG zu
stellen.
14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen
ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß
unter Zugrundelegung der vertraglich
vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung
evtl. gewährter Nachlässe.
15. Zahlungen
15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in
Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen Leistung
mittels Vorlage einer prüffähigen
Abschlagsrechnung angewiesen.
15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist
spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher
Fertigstellung des vertragsgegenständlichen
Objekts dem AG unter Beifügung der gesamten
Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form
einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen
unter
Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder
abgebeten sind aufzuführen.
15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung.
16. Sicherheitsleitung
16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach
Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft
eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes
oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der
Auftragssumme zuzüglich MwSt. fordern.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem
Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt,
bei Nichterbringung der
Vertragserfüllungsbürgschaft den Vertrag mit dem AN
außerordentlich zu kündigen. Der AN kann daraus
seinerseits keinerlei Rechte auf Schadensersatz
herleiten.
16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von
der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der AN
kann diesen Einbehalt durch eine
unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren
Inhalt sich nach§ 17 Nr. 4 VOB/B.
17. Abnahme
17.1. Es findet eine förmliche Abnahme statt.
17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel
und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN
mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu
bestätigen.
17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass
seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme
die vertraglich zugesicherten
Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der
Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet
sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben und mindern.
17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem
AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung des AN
wesentliche Mängel aufweist.
17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so
erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der
Gesamtabnahme des Bauwerks durch den
Bauherrn, es sei denn, dass eine solche Abnahme nicht
binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung des
AN erfolgt ist.
18. Gewährleistung
18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme
und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt
allerdings noch die
Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus den
Leistungen des AN (Subunternehmers), so verlängert
sich die Gewährleistungsfrist bis zu diesem
Zeitpunkt, höchstens um 12 Monate.
18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der
Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine
vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf
seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom
AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung
nicht nach, so kann der AG die Mängel
selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN
beseitigen lassen.
18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu
vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form
besonderen technischen oder kaufmännisch
notwendigen Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung
durch den AN, so ist der AG berechtigt, den AN
insoweit auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die
Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung
direkt an den Bauherrn ab.
19. Arbeitsberichte
19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem
Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu
erstellen.
19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos
durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu
versehen.
19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind:
Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und
evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse,
Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung
des AG und besondere Vorkommnisse;
Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls
unter
Angabe des Grundes anzugeben.
19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens
einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN
der Bauleitung des AG auszuhändigen und
von dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
überprüfen und gegenzuzeichnen.
20. Versicherungen
20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende
Haftpflichtversicherung zu verfügen, die
gewährleistet, dass Schäden am vertragsgegenständlichen
Bauobjekt ausreichend abgedeckt sind.
20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens
unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen.
Zuwiderhandlungen können einen
außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen
neuesten Datums vorzulegen:
Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des zuständigen
Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft.
22. Forderungen des AG
Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden
Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an
Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.)
abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399).
23. Inkrafttreten des Auftrages
23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG
ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt
23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge
unterliegen den vorliegenden AVAB.
24. Teilunwirksamkeit
24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile
hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen hiervon nicht berührt.
25. Gerichtsstand
25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht
Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht
gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen
gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es
gilt in jedem Falle deutsches Recht.
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Dachabdichtungsarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18336
Abdichtungsarbeiten, und die Allgemein Anerkannten
Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.
bga: Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung e. V.,
DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V.,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e. V.,
GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und
Dichtungsbahnen e. V.,
ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
e. V.
Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen zur
Bedeutung der koexisistierenden Regelwerke DIN 18531
und Fachregeln für Dächer mit Abdichtungen des
Deutschen Dachdeckerhandwerks wird klargestellt, dass
eine Ausführung, die in völliger Übereinstimmung mit
den Fachregeln des Dachdeckerhandwerks steht,
aufgrund der langen und positiven Erfahrung, die mit
der Anwendung dieses Regelwerks einhergeht, als
nicht mangelbehaftet und technisch gleichwertig zur
DIN 18531 betrachtet wird.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation
übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und
technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau
vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße
und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen zu prüfen und
erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens
durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung
der Toleranzgrenzen ist der Auftraggeber unverzüglich
zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder
Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese
Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung
des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr
nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche
Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als
Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen
lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd
sind alle
eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für
Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände,
Provisorien, Unterstützungen, Lehren etc. integraler
Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert
vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen
ausdrücklich abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente
oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert
und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG
Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der
Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen
Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende
bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen
und Prüfungen zu erfüllen.
Der AN prüft im Rahmen seiner Werkstatt- und
Montageplanung eigenverantwortlich die bauseitige
Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die
beschriebenen Abdichtungsarbeiten. Die
Untergrundeignungsprüfung bezieht sich dabei neben der
ggf. erforderlichen Haftzugfestigkeit auf Ebenheit,
Toleranzen, Materialverträglichkeiten und Planität
bzw. das erforderliche Gefälle von Flächen, um spätere
Pfützen auf der Abdichtung zu vermeiden. Die
Überprüfung hat auch hinsichtlich der
Materialkompatibilität zu
geplanten Folgeleistungen zu erfolgen.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und
Montageplanung zu erstellen und dem AG vor
Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN
sind u. a.:
Erarbeitung sämtlicher Detailpunkte, Elementstöße,
Verbindungen, Befestigungen, toleranzaufnehmende
Anschlüsse,
Berechnung und Ausführung der Windsogsicherung für
Dachbeläge und -befestigungen,
Bemessung, Anzahl und Anordnung von Notüberläufen und
Zonierungen gegen Wasserunterläufigkeit
bauphysikalische Berechnungen (soweit nicht
vorhanden), wie z. B. Berechnungen zu Dampfdurchgang,
Bauteilfeuchte und Wärmedämmwerten aller von ihm
gedämmten oder mit Dampfsperren oder -bremsen
zu versehenden Einbaubereiche. Ihm nicht bekannte
Eingabewerte für die Berechnung fragt der AN beim
AG bei Erfordernis ab,
Prüfung vorhandener und geplanter Anschlusshöhen, auch
für Anstaubewässerung und erkennbar
nachfolgende Dachbeläge
Prüfung der Anforderungen des baulichen Brandschutzes,
insbesondere im Bereich oberhalb von
Brandwänden und an allen Dachdurchdringungen
Vor Ausführung der Arbeiten hat der AN die genannten
Höhen und die Maßgenauigkeit des Rohbodens
eigenverantwortlich durch Nivellement festzustellen.
Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der
Auftraggeber zu verständigen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise
Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen
keine anderen Qualitäten beschrieben sind, gelten
Anwendungsklasse 2 und im Regelwerk des
Dachdeckerhandwerks genannte Abdichtungsbaustoffe als
Mindestqualität vereinbart.
Der AN überprüft vor Ausführungsbeginn unaufgefordert
die Anforderungen an erforderliche Abdichtungen in
Bezug auf:
Bodenbeschaffenheit/Versickerungsfähigkeit,
Eindringtiefe/Eintauchtiefe,
Wasserbeanspruchungsklasse,
Rissklasse,
Rissüberbrückungsklasse,
sowie bei Fugen auf die Verformungsklassen anhand der
Setzungsberechnungen des Statikers und/oder des
Baugrundgutachters.
AG-seitige Angaben zu Art und Ausführung der
Abdichtungsarbeiten sind vom AN auf Grundlage des
aktuellen Normungsstandes zu prüfen oder, soweit nicht
vorhanden, selbstständig zu erarbeiten.
Der AN hat ausreichend Vorhaltematerial
bereitzuhalten, um bei witterungsbedingten
Unterbrechungen die
zum Teil fertiggestellten Leistungen bis zur Übergabe
zu schützen.
Die Entfernung von Tagwasser gehört zu den Leistungen
des AN. Untergründe müssen vor
Arbeitsausführung vollständig abgetrocknet sein. Dies
gilt bei Trapezblechen auch für die Tiefsicken, um
langfristig entstehenden Weißrost zu vermeiden.
3.2 Besondere Anforderungen an die Ausführung der
Dachabdichtungsarbeiten
Die Abdichtung ist so aufzubringen und ggf. zu
schützen, dass bei Arbeitsunterbrechungen kein
Niederschlagswasser in den Schichtaufbau gelangen kann.
Die Sicherung durch provisorische Abdeckungen ist
besonders im Bereich von Durchdringungen der
Dachhaut vorzunehmen.
Soweit die Lage von Dacheinläufen und Notüberläufen
eine Anstaubewässerung während der Bauzeit des
AN für den Dachabdichtungsaufbau auf der Dampfsperre
erwarten lässt, ist die Dampfsperre vom AN als
Notabdichtung auszuführen.
Werden Dampfsperren als Notabdichtung verwendet, muss
vor zeitlich versetzter Ausführung nachfolgender
Abdichtungsarbeiten vom AN zunächst unaufgefordert
eine Dichtheitsprüfung erfolgen. Ein Prüfprotokoll ist
dem AG zu übergeben.
Es ist vom AN durch Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
dass die Abdichtung im Bereich von Zugängen,
Austritten und Wartungswegen während der Bauzeit nicht
durch scharfkantige Transport- und Arbeitsgeräte
beschädigt werden kann.
Mängel und Schäden an bereits abgenommenen
Abdichtungsflächen müssen sofort nach Erkennen und vor
ihrer Ausbesserung dem AG gemeldet werden.
3.3 Planung, Konstruktion und Bemessung
Sämtliche Dachneigungen sind grundsätzlich mit
mindestens 2 % Gefälle auszuführen. Neben dem
Quergefälle ist auch ein Längsgefälle von mindestens 1
% vorzusehen. Die Gefälleausbildung ist, wenn nicht
innerhalb der Konstruktion vorgesehen, mittels
Gefälledämmung herzustellen.
Zur Entlastung von Anschlüssen und Fugen ist ein
ausreichendes Gegengefälle von > 1,00 m Länge
vorzusehen. Das Gefälle ist so zu planen, dass die
konstruktiven Dehnungs- und Bewegungsfugen im
Bereich der Hochpunkte liegen und kein Wasser auf der
Abdichtungsfläche verbleibt.
Dächer sind, soweit in der nachfolgenden
Leistungsbeschreibung nicht abweichend angegeben, in
der
Anwendungsklasse K2 nach DIN 18531 oder in Analogie
nach Flachdachrichtlinie auszuführen.
Die Oberkante von Maschinenfundamenten und
Aufständerungen für Technikgeräte muss mindestens 50 cm
über dem Dachaufbaupaket einschließlich
Oberflächenschutz liegen, um die Revisionierbarkeit der
Abdichtungen auch unter Gerätesockeln zu
gewährleisten. Sind diese Vorgaben nicht einzuhalten,
teilt der
AN dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten
mit und meldet Bedenken hiergegen an.
Technische Anlagen, die auf der Dachfläche aufgestellt
werden, sollen nach Möglichkeit auf
Fundamentplatten, die auf der Abdichtung liegen,
aufgestellt werden. Eine Durchdringung der Abdichtung
mit
Stützenfüßen, Geländerpfosten etc. soll vermieden
werden. Bei gedämmten Dachaufbauten erfragt der AN
unaufgefordert die Lage von Maschinenfundamenten
rechtzeitig vor Ausführung. Die Wärmedämmung unter
den Fundamentplatten ist druckfest und in mindestens
40 mm Mehrstärke gegenüber der nebenliegenden
Gefälledämmung in waagerechter Oberfläche auszubilden,
um das Zusammendrücken und eine
Pfützenbildung unterhalb der Maschinenfundamente zu
vermeiden. Findet der AN andere Ausführungen auf
der Baustelle vor, so teilt er dies dem AG rechtzeitig
vor Ausführung mit.
3.4 Untergrund
Fertigteilplattenfugen sind vor dem Einbau von
Abdichtungen vom AN oberflächeneben zu vermörteln und
mit einem mindestens 20 cm breiten Schleppstreifen zu
versehen. Erforderlichenfalls sind zur Überbrückung
größerer Distanzen Blechstreifen oder -winkel zu
verwenden.
Bei Verwendung von nicht bitumen- bzw. ölbeständigen
Kunststoffbahnen sind ggf. bei
Sanierungsmaßnahmen vorhandene Reste solcher
Materialien vollständig zu entfernen oder durch
Trennlagen abzudecken.
Der Untergrund für die Dachbeläge ist entsprechend den
Anforderungen zu reinigen. Pfützen sind vom AN im
Rahmen seiner Leistungen mit Polymerheißbitumen
auszugleichen.
3.5 Dachhaut
Dächer mit Abdichtungen auf wasserdurchlässigen
Dämmschichten mit Dampfsperren sind in der
Dämmebene nach DIN 18531-1, Punkt 6.15 in Felder von
ca. 100,00 m2 Größe, jedoch je
Dachablaufeinzugsbereich, zu zonieren, um eventuelle
Unterläufigkeiten eingrenzen zu können. Der AN hat
Revisionspläne für die Zonierung zu erstellen und dem
AG zu übergeben.
Die Bekiesung von Dachflächen darf erst nach einer
Sichtprüfung durch die Bauleitung erfolgen, der AN
schuldet bei allseitig umschlossenen Dachflächen eine
Probe-Anstaubewässerung zum Nachweis der
Dichtigkeit.
3.6 Dämmungen und Dampfsperren
Diffusionsäquivalente Luftschichtdicke (sd-Wert) und
Begriffe:
diffusionsoffen: 0,50 m < sd
Dampfbremse: 0,50 m < sd < 1.500 m
Dampfsperre: sd > 1.500 m
Dampfbremsen und Dampfsperren sind konvektionsdicht zu
verlegen, durchdringende Befestigungen sind
nur dann zulässig, wenn die Durchdringungen ihrerseits
überdeckt werden.
An wärmegedämmten Attiken sind Dampfsperren bis auf
die Oberseiten hochzuführen.
Um Dachabläufe herum sind Dämmungen im Durchmesser der
Abdichtungsflansche so weit in der Höhe zu
reduzieren, dass durch die Flansche keine Aufdickung
entsteht, die den Wasserablauf behindert.
Wärmedämmungen sind > 50 cm um Dachabläufe herum
mineralisch und nicht brennbar auszubilden.
An allen Durchdringungen, An- und Abschlüssen
brandschutzqualifizierter Bauteile sind in Anlehnung
an DIN
18234 nicht brennbare Dämmungen in folgendem
Mindestumfang auszuführen:
B mind. 12 cm mindestens an jeder Durchdringung
1,00x1,00 m um Durchdringungen < 30x30 cm oder d < 30
cm
B > 0,50 cm um Durchdringungen > 30x30 cm oder d > 30
cm
Soweit Fundamente haustechnischer Anlagen auf der
Dachhaut zu liegen kommen, ist die Druckfestigkeit
der Wärmedämmung im Hinblick auf die zu erwartenden
Flächengewichte zu wählen.
Dämmstoffplatten sollen mit Stufenfalz versehen sein.
Sind solche Platten nicht erhältlich, ist die Dämmung
2-lg. mit versetzten Stößen auszuführen. Sofern die
Fugen von Wärmedämmplatten nicht dicht gestoßen
sind, sind sie durch Schäumen oder Stopfen
nachzudämmen.
Alle mit der konstruktiven Dachdecke homogen
verbundenen Bauteile, z. B. Attiken, Aufkantungen
etc., sind
nach vorherigem Aufbringen der Dampfsperre auch ohne
besondere Erwähnung wärmezudämmen. Bei
Öffnungen in der Dachfläche (z. B. an Lichtbändern,
Lüftern etc.) sind die freien Ränder der
Wärmedämmung zu kaschieren.
Polystyrolschaumdämmplatten für Umkehrdächer sind nur
in extrudierter Herstellung zu verwenden. Es sind
unter ökologischen Aspekten nur kohlenstoffgeschäumte
extrudierte Polystyroldämmstoffplatten zulässig.
3.7 Mechanische Befestigungen
Mechanische Befestigungen auf nagelbaren Untergründen
sind entsprechend den Flachdachrichtlinien
vorzunehmen. Soweit mechanische Befestigungen auf
Spannbetonbauteilen ausgeführt werden sollen, holt
der AN unaufgefordert vom AG Auskunft darüber ein, wie
an den Spannbetonbauteilen befestigt werden
kann.
Bei mehrlagigen Abdichtungen sind Befestigungselemente
ausschließlich in Überdeckungsbereichen
vorzusehen.
3.8 Einbauten, Einbauteile
Alle Durchführungen und Abläufe, die Folien- oder
Bahnenabdichtungen durchdringen, sind mit Klebe- bzw.
Klemmflansch abzudichten. Gegebenenfalls erforderliche
Verstärkungen sind zu beachten.
Der Abstand von Einbauteilen untereinander und zu
aufgehenden Bauteilen muss mindestens 30 cm
betragen, um ein ordnungsgemäßes Eindichten der
Flansche zu gewährleisten. Sind Bauteile in geringerem
Abstand eingebaut, so teilt der AN dies dem AG
rechtzeitig vor Ausführung mit und meldet Bedenken
hiergegen an. Dies betrifft insbesondere auch
Dunstrohre und Einläufe an Attiken.
Dacheinläufe müssen revisionierbar, d. h. Abdeckungen
(z. B. Roste) herausnehmbar sein.
Der AN prüft das Vorhandensein erforderlicher
Notüberläufe und - zumindest überschlägig - deren
Bemessung.
3.9 Fugen/Anschlüsse
Stöße und Fugen sind so auszuführen, dass Dehnungen
bei gleichzeitiger Sicherstellung der
Wasserdichtheit spannungsfrei aufgenommen werden
können. Bewegungsfugen sind durchgehend
anzuordnen, hiervon sind auch Dampfsperren betroffen.
Der AN erfragt unaufgefordert die zu erwartenden
Fugenbewegungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn, um
Abdichtungsschlaufen erforderlicher Größe ausbilden zu
können.
Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders
beschrieben, ist die Ausführung von Abdeckungen und
Ortgangausbildungen so zu wählen, dass an der Fassade
keine Verschmutzungen durch herablaufendes
Wasser entstehen können. Überstände sollen mindestens
40 mm betragen, wenn an anderer Stelle nichts
Abweichendes geregelt ist.
Abdichtungen auf der Oberseite von Attiken sind bis
auf die Außenseite zu führen, sodass die Wandköpfe
oder Attiken dachseitig vollständig eingedichtet sind.
Metallanschlüsse, die in der wasserführenden Ebene
bituminös eingedichteter Dächer liegen, müssen einen
Schutzanstrich gegen Bitumenkorrosion erhalten. Der
Schutzanstrich ist mindestens 2 cm über die
wasserführende Ebene zu führen.
3.10 Schutzschichten und -maßnahmen
Im Gegensatz zu Schutzschichten dienen Schutzmaßnahmen
dem vorübergehenden Schutz der Abdichtung
durch geeignete Maßnahmen während der Bauarbeiten, in
Abhängigkeit von der Beanspruchung. Sie
müssen auf die erwartete Dauer des maßgebenden
Bauzustandes abgestimmt sein.
Material, Art und Dichte von Schutzschichten sind in
Abhängigkeit von den zu erwartenden Beanspruchungen
und den örtlichen Gegebenheiten auszuwählen.
Besondere Aufmerksamkeit ist bei Verwendung
abgleitfähiger Schutzschichten oder -lagen nötig, da
diese
vom ausführenden Personal immer wieder gerne einmal an
die Wand genagelt werden und damit die gerade
erstellten Abdichtungen zerstört werden.
Kies kommt ausschließlich als gewaschener Rollkies zur
Ausführung, Bruchkies, Grobsplitt oder Schotter
sind nicht zulässig.
3.11 Lichtkuppeln, Rauchabzüge, Dachausstiege
Weichen die angebotenen RWA-Anlagen im Falle eines
Nebenangebotes von den ausgeschriebenen
Anforderungen ab, sind mindestens die verlangten
aerodynamisch wirksamen Rauchabzugsflächen zu
erbringen.
Das gilt auch dann, wenn in der Ausschreibung
lediglich die Rahmengröße vorgegeben ist. Der AN führt,
auch bei Verwendung der AG-seitig vorgegebenen RWA,
unaufgefordert und rechtzeitig vor Ausführung den
Nachweis der geometrisch wirksamen Öffnungsfläche.
3.11.1 Vollständigkeit
Je Dachebene ist mindestens eine Lichtkuppel/RWA mit
einem Dachausstiegsbeschlag zu versehen.
Sofern in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung
keine näheren Angaben zur Betätigungsart von
Rauchabzügen vorgegeben sind, ist von elektrisch
betätigte Anlagen mit Lüftungsfunktion auszugehen.
Sind Lichtkuppeln beschrieben, so verstehen sie sich
einschließlich Holzbohlenkranz, Eindeckrahmen,
Montage- und Anschlussset, Beschlägen,
Betätigungsstangen etc. als vollständige, eingebaute
und in die
Dachabdichtung eingearbeitete Leistung. Innere
Zierbekleidungen/Laibungsbekleidungen sind nur dann
Leistungsbestandteil, wenn sie ausdrücklich
beschrieben sind.
3.11.2 Einbau von Lichtkuppeln
Der AN prüft unaufgefordert vor Bestellung der
Lichtkuppeln und Aufsatzkränze, ob eine Freigabe des
Herstellers für die vorhandene Dachneigung vorliegt.
In den Anschlussbereichen ist eine Kerndämmung
vorzunehmen; das gilt auch dann, wenn Dämmplatten in
anderen Dicken ausgeschrieben sind. Alle
Randanschlüsse zur Dampfsperre/Dampfbremse sind
vollflächig
dicht zu verkleben.
3.11.3 Ausführung der Anschlüsse
Soweit Innenverkleidungen ausgeschrieben sind, sind
diese als Fertigprodukte aus dem Lieferprogramm des
Dachflächenherstellers zu verwenden.
3.11.4 RWA und motorisch betätigte Lichtkuppeln
Im Leistungsumfang des AN sind bei Ausführung von RWAs
je nach System folgende Komponenten zu
liefern und einzubauen:
Elektrisch ausgelöste oder betätigte RWA, Kuppeln und
Dachflächenfenster müssen in ihrer Steuerung
über mindestens einen freien, nicht belegten
potenzialfreien Steuerungskontakt für "auf" und "zu"
verfügen, um so die Möglichkeit zum Abschluss an
BMA-Buskoppler zu ermöglichen und um damit in eine
Brandfall-Steuerungsmatrix einbezogen werden zu können,
Auslösestation, Leitungen, angeblockte Thermatik bei
Auslösung über eine CO2-Patrone,
Inbetriebnahmebescheinigung und Abnahme durch
anerkannten Sachverständigen.
Die folgenden Schnittstellen für Montage sind für
elektromotorisch betätigte Dachflächenfenster und
Lichtkuppeln zu beachten:
Aufsetzkranz: AG
Eindichten: AN
RWA, Kuppel, Dachflächenfenster: AG
Motor, Antrieb: AG
Steuerung: AG
Taster ("Scheibe einschlagen", grau): AG
UP-Verkabelung: bauseitig
230-V-Anschlusspunkt: bauseitig
elektr. Verdrahtung, Schaltung: bauseitig
Inbetriebnahme, ggf. Prüfbuch,
ggf. Sachverständigenabnahme: bauseitig
Dachflächenfenster mit elektromotorischer
Lüftungsfunktion, die außerhalb von Wohneinheiten
(bspw. in
Treppenräumen) zum Einbau gelangen, sind mit Wind- und
Regenwächtern auszustatten.
Sind diese weder im Leistungspositionstext beschrieben
noch bauseitig vorhanden, bietet der AN diese dem
AG rechtzeitig vor Ausführungsbeginn als zusätzliche
Leistung an.
3.12 Sanierung
Bei Dacherneuerungsarbeiten darf grundsätzlich nur so
weit gearbeitet werden, dass bei Tagwasseranfall
und jeden Arbeitstag zu Arbeitsende die vollständige
Dichtigkeit des Daches gewährleistet ist.
3.13 Absturzsicherungen
Die wärmegedämmte Ausführung von Absturzsicherungen in
wärmegedämmten Dächern gehört ebenso zu
den Leistungen des AN wie das Einarbeiten in die
Abdichtung.
3.14 Beläge und begehbare Dächer
3.14.1 Balkon- und Terrassenbeläge aus Holz
Balkonbeläge aus Holz werden ausschließlich mit
thermobehandelten, dauerhaltbar gemachten
einheimischen Harthölzern für Belag und
Unterkonstruktion ausgeführt. Sämtliche Hölzer mit
FSC-Siegel.
Belag aus Thermoholzdielen in gleichmäßigen Längen,
nach Möglichkeit nicht unter 2,50 m Einzellänge im
laufenden Verband, planeben verlegt. Materialstärke >
25 mm.
Befestigung mittels gleichmäßig-kontrolliert
eingesenkter Edelstahlschrauben mit geometrischem
Schraubbild.
Unterkonstruktion aus thermobehandelten,
FSC-zertifizierten Kanthölzern mit Mindestkantenlänge
80 mm.
Dränlage aus feuchtigkeitsunempfindlichen Auflagern
aus XPS-Dämmstoff, Auflagergröße mindestens 12 x
12 cm. Alle Belagoberflächen und Stirnseiten geölt.
3.14.2 Balkon- und Terrassenbeläge aus Werkstein
Werksteinbeläge im Außenbereich sind gleitfähig, ohne
geschlossene Fugen und Klebemörtelverbund
auszuführen. Die Verlegung von Werksteinplatten auf
Drainagekieslagerung ist nur dann zulässig, wenn an
den Plattenbelag angrenzende Rinnen und Einläufe einen
eigenen Anschluss an das Entwässerungssystem
mit Gefälle und Rohrbegleitheizung besitzen. Sind
Werksteinbeläge auf Kies beschrieben, so prüft der AN
rechtzeitig vor Bauausführung die vorgenannten
Voraussetzungen und meldet bei Erfordernis rechtzeitig
vor
Leistungsbeginn Bedenken gegen die Vorleistung an.
Aufgeständerte, nicht auf Drainagepackung eingebaute
Plattenbeläge sind mit Stelzlagern zum Höhen- und
Gefälleausgleich anstelle Mörtelsäckchen auszuführen.
Eine Auflagerung auf Mörtelsäckchen ist aufgrund
mangelnder Dauerhaftigkeit ausdrücklich untersagt. Die
Breite von Fugen zwischen auf Stelzlagern verlegten
Werksteinplattten muss mindestens 5 mm betragen und
gleichmäßig (< 1 mm Differenz) angeordnet sein.
Beläge aus Werksteinen im Außenbereich sind auch in
der Belagsebene zu entwässern. Der AN wählt die
Rasteranordnung der Beläge in Hinblick auf die
Anarbeitung der Aufstockelemente der Bodeneinläufe und
nur nachrangig der Belagränder. Müssen Platten zur
Anarbeitung von Einläufen, Aufstockelementen oder
Rinnen ausgenommen werden, so sind hierfür vom AN
Auswechselungskonstruktionen aus feuerverzinktem
Stahl zu verwenden, die sämtliche Plattenanschnitte
dauerhaft in ihrer Lage fixieren.
Sofern Werksteinplatten auf Wunsch des AG oberhalb von
Bodeneinläufen ohne Aufstockelement eingebaut
werden, sind diese Platten, zwar unauffällig, jedoch
eindeutig und besonders zu kennzeichnen, um die
spätere Auffindbarkeit der Einläufe unter den Belägen
sicherzustellen. Ist diesbezüglich keine andere
Ausführungsart ausdrücklich vorgegeben, so sollen die
oberhalb verdeckter Einläufe liegenden Platten
allseitig umlaufend wahrnehmbarere Randfasen (>8mm) in
gleichmäßiger Breite erhalten.
Werksteinbeläge im Außenbereich müssen auch im Bereich
des Wohnungsbaus mit der nach DGUV für
Arbeitsstätten erforderlichen Rutschhemmung für
Plattenbeläge im Außenbereich von R11 oder R10 V4
ausgestattet sein. Erfüllt das ausgeschriebene
Material nicht die
diesbezüglichenRutschhemmungsanforderung, so meldet
der AN rechtzeitig vor diesbezüglicher
Materialdisposition Bedenken gegen die Ausführung an.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01 Vorbereitende Arbeiten
01
Vorbereitende Arbeiten
01.__. 1 Planung und Prüfung Planung der Dachabdichtung und Prüfung der baulichen
Gegebenheiten.
Planung und Prüfung
Berechnung Windsogsicherung/Statik
Werkstatt- und Montageplanung
Prüfung bauliche Gegebenheiten; u. a. Abstände von
Durchdringungen, Einbauhöhen Abläufe und Notüberläufe,
Aufkantungshöhen
Entwässerungsberechnung für Einläufe, Abläufe und
Notüberläufe für die Normal- und die
Jahrhundertregenspende
Größe Dachfläche: 180 + 90 m²
Höhe über Gelände: ca. 10,11 m
01.__. 1
Planung und Prüfung
1,00
psch
02 Hauptdach
02
Hauptdach
02.__. 1 Dampfsperre verlegen Liefern und verlegen einer Dampfsperre mit sd-Wert von
1500m
Ausführung als diffusionshemmende Ebene.
Stöße gemäß Herstellerangaben überlappend.
Die Dampfsperre ist an dir nachfolgend beschriebene
Siga
Wetguard anzuschließen
Untergrund: bauseitig verlegte Siga Wetguard auf 12cm
BSH
Dachelemente
Anschlüsse werden gesondert vergütet.
Angebotene Fabrikat:
.
02.__. 1
Dampfsperre verlegen
190,00
m2
02.__. 2 Anschluss Dampfsperre an Attikawand Anschluss der vor beschriebenen Dampfsperre an Attika,
einlagig, wie Flächenabdichtung liefern, auf den
Untergrund
befestigen.
Untergrund Attikaholz
Anschluss auf Attikastirnseite (Holzwerkstoffplatte)
Anschlusshöhe bis ca. 60 cm
02.__. 2
Anschluss Dampfsperre an Attikawand
W
55,00
m
02.__. 3 Grunddämmung 60mm DAA, EPS 150 kPa Liefern und Windsogsicher (Tellerdübel oder auf
Untergrund
verklebt) verlegen einer trittfesten Wärmedämmung aus
Expaniertem Polystyrol-Hartschaumplatten. Einlagig
dicht mit
Stufenfalz gestoßen verlegt.
Untergrund: vor beschriebene Dampfsperre
Dämmstoff: EPS
Anwendungstyp: DAA - dh 150 kPa (für bauseitige PV
Anlage)
Nennwert der Wärmeleitfähigkeit: 0,035 W/(mK)
Brandverhalten Klasse: E (nach DIN EN 13501)
Dämmstoffdicke: 60 mm
02.__. 3
Grunddämmung 60mm DAA, EPS 150 kPa
180,00
m2
02.__. 4 Gefälledämmung DAA, EPS 150 kPa Liefern und Windsogsicher (Tellerdübel oder auf
Untergrund
verklebt) verlegen einer trittfesten Gefälledämmung aus
Expaniertem Polystyrol-Hartschaumplatten. Einlagig
dicht,
Stoßversetzt zur Grunddämmung, gestoßen verlegt.
Untergrund: vor beschriebene Grunddämmung
Dämmstoff: EPS
Anwendungstyp: DAA - dh 150 kPa (für bauseitige PV
Anlage)
Nennwert der Wärmeleitfähigkeit: 0,035 W/(mK)
Brandverhalten Klasse: E (nach DIN EN 13501)
Dämmstoffdicke: 35 bis 183 mm,
Gefälle: 1,15°.
erforderlicher mindest Dämmwert der Grunddämmung +
Gefälledämmung von 4,72m²K/W
02.__. 4
Gefälledämmung DAA, EPS 150 kPa
180,00
m2
02.__. 5 Linienentwässerung EPS 150 kPa Quergefälleausbildung
EPS-DachreiterPolystyrol-Quergefälledämmplatte, zur
Verlegung in Kehlbereichen zur gezielten
Wasserableitung zu
den Dachabläufen.
Anwendungstyp nach DIN 4108-10:
EPS035 DAA dh, 150 kPa
Wärmeleitfähigkeit nach DIN EN 13163:
Wärmeleitfähigkeit 0,035 W/(m*K)
Brandverhalten nach DIN EN 13501-1: Klasse E
liefern und auf den Untergrund mit Industriedachkleber
kleben.
Platten dicht stoßen und zwischen den Dachabläufen nach
Verlegeplan aufkleben.
Die Verlegepläne müssen vor Ausführung dem AG zur
Freigabe
vorgelegt werden.
02.__. 5
Linienentwässerung EPS 150 kPa
25,00
m
02.__. 6 Glasvlies Trenn- und Brandschutzlage für Kunststoffdachsysteme,
aus
Glasvlies.
liefern und auf dem Untergrund mit 10 cm Überdeckung im
Naht- und Stoßbereich fachgerecht lose verlegen.
Material: Glasvlies
Gewicht: 120 g/m²
Angebotene Fabrikat:
.
02.__. 6
Glasvlies
180,00
m2
02.__. 7 Dachabdichtung, Kunststoffbahn, FPO 1,8mm, einlagig Dachabdichtung aus FPO-Kunststoffbahnen, fachgerecht
nach
den Hersteller und DIN-Vorschriften, inkl. aller
erforderlichen
Linienfixierungen und Verankerungen im Punkt
oder Liniearsystem, eindichten. Die Naht- und
Stoßbereiche
sind nach der Verlegeanleitung des Herstellers zu
überlappen,
vorzubereiten und mit Heißluft homogen und
kapillarfrei zu
verschweißen.
Ausführung in fertige Leistung inkl. aller
Eckausbildungen.
Die Attikaanschlüsse werden gesondert vergütet.
Untergrund: vor beschriebene Dämmung
Bahnenart: FPO mit Einlage aus Glasvlies nach DIN
Anwendungstyp: DE
Brandverhalten: E und B ROOF (t1)
Dachbahndicke: 1,8 mm
Farbe: silbergrau
Angebotene Dachbahn:
.
Angebotenes Verankerungssystem
.
02.__. 7
Dachabdichtung, Kunststoffbahn, FPO 1,8mm, einlagig
180,00
m2
02.__. 8 Attikaanschluss, Kunststoffbahn, FPO 1,8mm, einlagig Anschluss der Dachabdichtung aus FPO-Kunststoffbahnen
an
Attika, einlagig, wie Flächenabdichtung liefern, auf
den
Untergrund verkleben und im unteren Bereich auf die
Flächenabdichtung mit Überdeckung der Randfixierung
thermisch verschweißen.
Im Außenbereich der Attika ist die Abdichtung mit einem
Folienblech um ca. 5cm nach unten zu führen.
Untergrund Attikaholz
Anschluss auf Attikastirnseite (Holzwerkstoffplatte)
Anschlusshöhe bis ca. 50 cm
02.__. 8
Attikaanschluss, Kunststoffbahn, FPO 1,8mm, einlagig
55,00
m
02.__. 9 Attika-Abdeckung Aluminium Attika-Abdeckung aus Metallblech, verdeckt befestigt,
inkl.
Haftstreifen und Befestigungsmittel, an den
Längenstößen
verbunden, ggf. mittels Schiebenähten, liefern und
fachgerecht
montieren als fertige Leistung inkl. aller
Befestigungen.
Untergrund: Holz
Material: Aluminium
Blechdicke: 1,00mm
Farbe: Aluminium
Zuschnitt: bis zu 700 mm, vierfach gekantet (Maße sind
vor Ort
durch den NU selbst aufzunehmen)
Mindestabstand: 3cm
Mindestüberdeckung: > 8cm
Ausführung im Gefälle zur Dachfläche 5 Grad
02.__. 9
Attika-Abdeckung Aluminium
60,00
m
02.__. 10 Zulage Eckausbildung Eckausbildung der Attika-Abdeckungen
Ecke: Innen- und Außenecke
Winkel: 90 °
02.__. 10
Zulage Eckausbildung
W
4,00
St
02.__. 11 Sanitärlüfter Liefern, montieren und Andichtung eines Sanitärlüfters.
Bestehend aus PE-Rohr mit Schutzhaube incl. zur
Abdichtung
passendem Anschweißmanschette
Im Preis muss das Dampfdichte Anschliesen an die vor
beschriebene PE-Folie enthalten sein.
Positionierung gemäß TGA Planung, mindestabstände zu
anderen Bauteilen müssen gemäß Verarbeitungsrichtlinien
eingehalten werden.
Material Lüfter: witterungsbeständigem und
widerstandsfähigem
Polyethylen
Material Anschweißmanschette: FPO
Nennweite: bis DN 150
Ausführung nach Herstellervorgabe.
Angebotenes System:
.
02.__. 11
Sanitärlüfter
4,00
St
02.__. 12 Rohrdurchführung (Schwanenhals für PV) Liefern, montieren und Andichtung einer fertigen
Rohrdurchführung (Schwanenhals für PV). Bestehend aus
PU-Rohr incl. zur Abdichtung passendem
Anschweißmanschette
Im Preis muss das Dampfdichte Anschliesen an die vor
beschriebene PE-Folie enthalten sein.
Positionierung gemäß TGA Planung, mindestabstände zu
anderen Bauteilen müssen gemäß Verarbeitungsrichtlinien
eingehalten werden.
Material Rohrdurchführung: witterungsbeständigem und
widerstandsfähigem Polyurethan
Material Anschweißmanschette: FPO
Nennweite: bis DN 100
Ausführung nach Herstellervorgabe.
Angebotenes System:
.
02.__. 12
Rohrdurchführung (Schwanenhals für PV)
1,00
St
02.__. 13 Dichtigkeitsprüfung am Flachdach ausführen eines Elektroimpuls-Messverfahrens nach DIN
55670, den Gegebenheiten angepasst, im Hoch- und/oder
Niedervoltverfahren.
Prüfung der Nähte im Prüfnadelverfahren.
Visuelle Überprüfung der Flächen und Anschlüsse
Anzubieten als Pauschale inkl. Anfahrt und
Dokumentation für
die vorher aufgeführte Dachfläche
02.__. 13
Dichtigkeitsprüfung am Flachdach
1,00
psch
03 Loggiabalkon
03
Loggiabalkon
03.__. 1 Dampfsperre verlegen Liefern und verlegen einer Dampfsperre mit sd-Wert von
1500m
Ausführung als diffusionshemmende Ebene.
Stöße gemäß Herstellerangaben überlappend.
Die Dampfsperre ist an dir nachfolgend beschriebene
Siga
Wetguard anzuschließen
Untergrund: bauseitig verlegte Siga Wetguard auf 18cm
BSH
Deckenelement
Anschlüsse werden gesondert vergütet.
Angebotene Fabrikat:
.
03.__. 1
Dampfsperre verlegen
90,00
m2
03.__. 2 Anschluss Dampfsperre an Brüstungswand Anschluss der vor beschriebenen Dampfsperre an
Brüstungswände, einlagig, wie Flächenabdichtung
liefern, auf
den Untergrund befestigen.
Untergrund OSB
Anschluss auf Attikastirnseite (Holzwerkstoffplatte)
Anschlusshöhe bis ca. 75 cm
03.__. 2
Anschluss Dampfsperre an Brüstungswand
W
30,00
m
03.__. 3 Grunddämmung 60mm DAA, EPS 150 kPa Liefern und Windsogsicher (Tellerdübel oder auf
Untergrund
verklebt) verlegen einer trittfesten Wärmedämmung aus
Expaniertem Polystyrol-Hartschaumplatten. Einlagig
dicht mit
Stufenfalz gestoßen verlegt.
Untergrund: vor beschriebene Dampfsperre
Dämmstoff: EPS
Anwendungstyp: DAA - dh 150 kPa (für bauseitigen
Terrassenaufbau)
Nennwert der Wärmeleitfähigkeit: 0,035 W/(mK)
Brandverhalten Klasse: E (nach DIN EN 13501)
Dämmstoffdicke: 60 mm
03.__. 3
Grunddämmung 60mm DAA, EPS 150 kPa
90,00
m2
03.__. 4 Gefälledämmung DAA, EPS 150 kPa Liefern und Windsogsicher (Tellerdübel oder auf
Untergrund
verklebt) verlegen einer trittfesten Gefälledämmung aus
Expaniertem Polystyrol-Hartschaumplatten. Einlagig
dicht,
Stoßversetzt zur Grunddämmung, gestoßen verlegt.
Untergrund: Grunddämmung
Dämmstoff: EPS
Anwendungstyp: DAA - dh 150 kPa (für bauseitigen
Terrassenaufbau)
Nennwert der Wärmeleitfähigkeit: 0,035 W/(mK)
Brandverhalten Klasse: E (nach DIN EN 13501)
Dämmstoffdicke: 20 bis 135 mm,
Gefälle: 1,15°.
erforderlicher mindest Dämmwert der Grunddämmung +
Gefälledämmung von 4,81m²K/W
03.__. 4
Gefälledämmung DAA, EPS 150 kPa
90,00
m2
03.__. 5 Linienentwässerung EPS 150 kPa Quergefälleausbildung
EPS-DachreiterPolystyrol-Quergefälledämmplatte, zur
Verlegung in Kehlbereichen zur gezielten
Wasserableitung zu
den Dachabläufen.
Anwendungstyp nach DIN 4108-10:
EPS035 DAA dh, 150 kPa
Wärmeleitfähigkeit nach DIN EN 13163:
Wärmeleitfähigkeit 0,035 W/(m*K)
Brandverhalten nach DIN EN 13501-1: Klasse E
liefern und auf den Untergrund mit Industriedachkleber
kleben.
Platten dicht stoßen und zwischen den Dachabläufen nach
Verlegeplan aufkleben.
Die Verlegepläne müssen vor Ausführung dem AG zur
Freigabe
vorgelegt werden.
03.__. 5
Linienentwässerung EPS 150 kPa
15,00
m
03.__. 6 Glasvlies Trenn- und Brandschutzlage für Kunststoffdachsysteme,
aus
Glasvlies.
liefern und auf dem Untergrund mit 10 cm Überdeckung im
Naht- und Stoßbereich fachgerecht lose verlegen.
Material: Glasvlies
Gewicht: 120 g/m²
Angebotene Fabrikat:
.
03.__. 6
Glasvlies
90,00
m2
03.__. 7 Dachabdichtung, Kunststoffbahn, FPO 1,8mm, einlagig Dachabdichtung aus FPO-Kunststoffbahnen, fachgerecht
nach
den Hersteller und DIN-Vorschriften, inkl. aller
erforderlichen
Linienfixierungen und Verankerungen im Punkt
oder Liniearsystem, eindichten. Die Naht- und
Stoßbereiche
sind nach der Verlegeanleitung des Herstellers zu
überlappen,
vorzubereiten und mit Heißluft homogen und
kapillarfrei zu
verschweißen.
Ausführung in fertige Leistung inkl. aller
Eckausbildungen.
Die Attikaanschlüsse werden gesondert vergütet.
Untergrund: vor beschriebene Gefälledämmung
Bahnenart: FPO mit Einlage aus Glasvlies nach DIN
Anwendungstyp: DE
Brandverhalten: E und B ROOF (t1)
Dachbahndicke: 1,8 mm
Farbe: silbergrau
Angebotene Dachbahn:
.
Angebotenes Verankerungssystem
.
03.__. 7
Dachabdichtung, Kunststoffbahn, FPO 1,8mm, einlagig
90,00
m2
03.__. 8 Wandanschluss, Klemmprofil incl. Überhangblech (mechanischer
Trittschutz)
Aluminium
Brüstungswand Anschluss der Dachabdichtung an aufgehenden Bauteile,
Bestehend aus Klemmprofil incl. Überhangblech aus
Aluminium
- Anschluss ca. 590 mm über Oberkante der Abdichtung
- Klemmprofil aus Aluminium als mechanischer
Befestigung am
oberen Rand des Anschlusses mit korrosionsgeschützten
Schrauben befestigt incl. Sämtlicher Stoß und
Längsverbinder.
Schutz aus Überhangprofil
Aufgehendes Bauteil: Brüstungswand
Untergrund: Attikaholz
Material: Aluminium
Blechdicke: 0,70mm
Farbe: Aluminium natur
Angebotenes System:
.
03.__. 8
Wandanschluss, Klemmprofil incl. Überhangblech (mechanischer
Trittschutz)
Aluminium
Brüstungswand
30,00
m
03.__. 9 Wandanschluss, Klemmprofil incl. Überhangblech (mechanischer
Trittschutz)
Aluminium
Außenwand Anschluss der Dachabdichtung an aufgehenden Bauteile,
Bestehend aus Klemmprofil incl. Überhangblech aus
Aluminium
- Anschluss mind. 200 mm über Oberkante fertiger Belag
- Klemmprofil aus Aluminium als mechanischer
Befestigung am
oberen Rand des Anschlusses mit korrosionsgeschützten
Schrauben befestigt incl. Sämtlicher Stoß und
Längsverbinder.
Schutz aus Überhangprofil inkl. geeigneter
dauerelastischer
Versiegelung der Anschlussfuge
Aufgehendes Bauteil: Außen- und Brüstungswand
Untergrund: vor beschriebene Sockeldämmung
Material: Aluminium
Blechdicke: 0,70mm
Farbe: Aluminium natur
Angebotenes System:
.
03.__. 9
Wandanschluss, Klemmprofil incl. Überhangblech (mechanischer
Trittschutz)
Aluminium
Außenwand
10,00
m
03.__. 10 Zulage Anschluss an Fenstertüren Ausführung der Anschlüsse an Fenstertüre
Laibungstiefe bis 25cm
3 Stück bodentiefe Fensterelemente gemäß Planausschnitt
03.__. 10
Zulage Anschluss an Fenstertüren
W
3,00
St
03.__. 11 Flüssigkunststoff Anschluss Fenster bis 2,5m Ausführung einer Flüssigabdichtungabdecihtung zwischen
der
FPO Flachdachabdichtung an dem Kunststoffrahmenprofil
der
Fensterelemente, bestehend aus Flüssigkunststoff aus
Polyurethanharz mit Vliesarmierung, zweikomponentig
sowie
bedarfsweise eines Haftvermittlers.
Ausführung gemäß herstellerangaben, blasen- und
faltenfrei im
nass in nass verfahren, die Vliesüberlappung von
mind. 5cm
sind einzuhalten.
Die Abdichtung ist mind. 10cm breit auf die
Flächenabdichtungund bis Oberkante der Anschlüsse zu
führen.
Ausführung einschließlich aller Eckausbildungen, der
vorherigen
Abklebearbeiten.
Untergrund: FPO Flachdachabdichtung sowie
Kunststoffrahmenprofil
Anschlusshöhe bis 20 cm
Fensterbreite bis 250 cm
Angebotene System:
.
03.__. 11
Flüssigkunststoff Anschluss Fenster bis 2,5m
3,00
St
03.__. 12 Attika-Abdeckung Aluminium Attika-Abdeckung aus Metallblech, verdeckt befestigt,
inkl.
Haftstreifen und Befestigungsmittel, an den
Längenstößen
verbunden, ggf. mittels Schiebenähten, liefern und
fachgerecht
montieren als fertige Leistung inkl. aller
Befestigungen.
Untergrund: Holz
Material: Aluminium
Blechdicke: 1,00mm
Farbe: Aluminium
Zuschnitt: bis zu 700 mm, vierfach gekantet (Maße sind
vor Ort
durch den NU selbst aufzunehmen)
Mindestabstand: 3cm
Mindestüberdeckung: > 8cm
Ausführung im Gefälle zur Dachfläche 5 Grad
03.__. 12
Attika-Abdeckung Aluminium
30,00
m
03.__. 13 Zulage Eckausbildung Eckausbildung der Attika-Abdeckungen
Ecke: Innen- und Außenecke
Winkel: 90 °
03.__. 13
Zulage Eckausbildung
W
2,00
St
03.__. 14 Zulage Anschluss an aufgehende Bauteile Anschluss der Attika-Abdeckungen an aufgehende
Bauteile wie
Anschlusswände o.Ä.
Im Preis muss das anbringen einer Kappleiste sowie das
dauerelastische Abfugen der Anschlüsse enthalten sein.
Alternativ ist ein Muster zu erstellen mit einer
zusätzlichen
seitlichen Aufkantung, worauf bauseits ein
Putzabschlussprofil
eingeputzt wird.
03.__. 14
Zulage Anschluss an aufgehende Bauteile
W
2,00
St
03.__. 15 Dichtigkeitsprüfung am Flachdach ausführen eines Elektroimpuls-Messverfahrens nach DIN
55670, den Gegebenheiten angepasst, im Hoch- und/oder
Niedervoltverfahren.
Prüfung der Nähte im Prüfnadelverfahren.
Visuelle Überprüfung der Flächen und Anschlüsse
Anzubieten als Pauschale inkl. Anfahrt und
Dokumentation für
die vorher aufgeführte Dachfläche
03.__. 15
Dichtigkeitsprüfung am Flachdach
1,00
psch
08 Entwässerung
08
Entwässerung
08.__. 1 Attikagully Hauptdach Dachgully, angeschlossen an Dachabdichtung.
Ausgeführt im Gefälle durch Attika incl. Eindichtung
Ausführung in der Dämmung incl. Dämmstoffkörper oder
oberhalb der Dämmung
Nennnweite: bis DN 100
Liefern und montage in fertiger Leistung incl.
Fixierung des
Gullys.
Anstauhöhe h1: ca. 40mm
Abflussleistung: mind. 1,50l/s
Der NU muss eine passende Flachdachentwässerung
vorlegen.
Angebotenes System:
.
08.__. 1
Attikagully Hauptdach
4,00
St
08.__. 2 Notentwässerung Hauptdach Notentwässerung, angeschlossen an Dachabdichtung.
Ausgeführt im Gefälle durch Attika incl. Eindichtung
Ausführung in der Dämmung incl. Dämmstoffkörper
Nennnweite: bis DN 100 oder als Rechteckspeier
Liefern und montage in fertiger Leistung incl.
Fixierung des
Gullys.
Anstauhöhe h2: max. 50mm
Abflussleistung: mind. 1,20l/s
Der NU muss eine passende Flachdachentwässerung
vorlegen.
Angebotenes System:
.
08.__. 2
Notentwässerung Hauptdach
4,00
St
08.__. 3 Attikagully Loggiabalkon Dachgully, angeschlossen an Dachabdichtung.
Ausgeführt im Gefälle durch Attika incl. Eindichtung
Ausführung in der Dämmung incl. Dämmstoffkörper oder
oberhalb der Dämmung
Nennnweite: bis DN 100
Liefern und montage in fertiger Leistung incl.
Fixierung des
Gullys.
Anstauhöhe h1: ca. 35mm
Abflussleistung: mind. 1,50l/s
Der NU muss eine passende Flachdachentwässerung
vorlegen.
Angebotenes System:
.
08.__. 3
Attikagully Loggiabalkon
2,00
St
08.__. 4 Notentwässerung Loggiabalkon Notentwässerung, angeschlossen an Dachabdichtung.
Ausgeführt im Gefälle durch Attika incl. Eindichtung
Ausführung in der Dämmung incl. Dämmstoffkörper
Nennnweite: bis DN 100 oder als Rechteckspeier
Liefern und montage in fertiger Leistung incl.
Fixierung des
Gullys.
Anstauhöhe h2: max. 50mm
Abflussleistung: mind. 1,20l/s
Der NU muss eine passende Flachdachentwässerung
vorlegen.
Angebotenes System:
.
08.__. 4
Notentwässerung Loggiabalkon
2,00
St
08.__. 5 Flachdachabzweig Aluminuim Flachdachabzweig
Material: Aluminium
Nenngröße: 100mm (passend zu vor beschriebenen
Attikagully)
Fertige Leistung inklusive vormontierter
Zulaufdichtung, liefern
und fachgerecht einbauen
Befestigungsuntergrund: 10cm EPS
08.__. 5
Flachdachabzweig Aluminuim
6,00
St
08.__. 6 Regenfallrohr, Aluminium, DN 100 Regenfallrohr, rund, aus Metallblech, für
Dachentwässerung,
inkl. sämtlicher Bögen sowie der Rohrschellen mit
Schraubstift
und doppeltem Scharnier, sowie aller Zubehör liefern
und
fachgerecht an Holztafelwänden befestigt mittels
Rohrschellen,
Schraubstift und Dämmstoffdübel
Material: Aluminium-Blech
Blechdicke: 0,70 mm
Nenngröße: DN100
Oberfläche: Alu natur
Befestigungsuntergrund: 100mm Styropoor auf 13mm OSB
ggf. ist durch den NU ein provisorischer
Folienschlauch für eine
temporäre Entwässerung auszuführen.
08.__. 6
Regenfallrohr, Aluminium, DN 100
50,00
m
08.__. 7 Standrohr DN 100 Standrohr abgestimmt auf Fallrohr, vor Gebäudesockel
einbauen, mit runder Revisionsöffnung einschl. Deckel
und
Schrauben, mit Muffe incl. Dichtung und Standrohrkappe.
liefern und fachgerecht an Holztafelwänden befestigt
mittels
Rohrschellen, Schraubstift und Dämmstoffdübel
Material: Loro-X
Form: rund
Nenngröße: DN 100
08.__. 7
Standrohr DN 100
6,00
St
09 Sicherheitseinrichtung
09
Sicherheitseinrichtung
09.__. 1 Absturzsicherung, Verankerungspunkt Seilsicherungssystem überfahrbar
Hauptdach Planen liefern und montieren eines überfahrbaren
Seilsicherungssystem in den Dachaufbau eingebunden und
eingedichtet, Geprüft nach DIN EN 795:2012, Typ C und
DIN
CEN/TS 16415:2013, mit allgemeiner bauaufsichtlicher
Zulassung und Ü-Zeichen, als permanentes
Seilsicherungssystem in Fertige Leistung inkl.
Edelstahlseil incl.
Systemschild, Endhalter, Kurvenelemente und
Verbindungslaschen sowie dem Befestigungsset, aus
Grundplatte, Anker und Schrauben.
Die Anschlagpunkte müssen 50cm über die
Dachabdichtung herausragen.
Material: edelstahl
Untergrund: 16cm BSH Dachelemente
Lieferung ohne PSA
Im Preis muss eine umfangreiche Dokumentation für
Spätere
Wartungsarbeiten (gemäß der DGUV Information 201-056
sowie der AUVA) zur weitergaben an den Bauherren
enthalten
sein.
Bestehend aus Datenblättern der Systeme sowie der
Befestigungsmittel, eines Verlegeplanes, einer
umfangreichen
Fotodokumentation der Montage sowie einer
Bescheinigung der
Auszuführenden Firma.
Es wird von 6 Sekuranten und ca. 35 lfm Seil
ausgegangen.
Angebotenes Produkt:
.
Angebotenes System:
.
09.__. 1
Absturzsicherung, Verankerungspunkt Seilsicherungssystem überfahrbar
Hauptdach
1,00
psch
10 Stundenlohnarbeiten
10
Stundenlohnarbeiten
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
Genehmigung
der Bauleitung durchgeführt werden. Diese müssen vor
ihrer
Ausführung in Bezug auf Inhalt, Grund und
Auftragssumme mit
dem zuständigen Projektleiter abgestimmt und
freigegeben
werden.
Stundennachweise und Regieberichte sind spätestens eine
Woche nach der Ausführung vom unserem Bauleiter
unterschreiben zu lassen. Eine Verechnung erfolgt nur
bei
Vorlage der anerkannten Regieberichte. Hier wird
ausschließlich die Haas-Vorlage akzeptiert. Soweit
möglich
erfolgt die Abrechnung generell auf der Basis der
vereinbarten
Einheitspreise und nicht auf Stundenbasis.
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
10.__. 2 Stundenlohn Vorarbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Vorarbeiter
10.__. 2
Stundenlohn Vorarbeiter
E
1,00
h
10.__. 3 Stundenlohn Facharbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Facharbeiter
10.__. 3
Stundenlohn Facharbeiter
E
1,00
h
10.__. 4 Stundenlohn Hilfsarbeiter Stundenlohn für einen gut eingewiesenen Hilfsarbeiter
10.__. 4
Stundenlohn Hilfsarbeiter
E
1,00
h
10.__. 5 Stundenlohn Auszubildender Stundenlohn für einen Auszubildenden
10.__. 5
Stundenlohn Auszubildender
E
1,00
h