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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Lage:
Das Baugelände befindet sich in Olching im Landkreis
Fürstenfeldbruck.
Im Stadtteil Geiselbullach, im dritten Bauabschnitt des
"Gewerbeparks Geiselbullach", liegt das Grundstück am
westlichen Rand, unmittelbar angrenzend an den Stürzer
Weiher.
Die Gesamtfläche des Baugeländes beträgt ca. 41.000 m².
Das Gebäude wird an der westlichen Grundstücksgrenze
errichtet.
Eine großzügige Außenanlage erstreckt sich zum Stürzer
Weiher nach Süd-Westen.
Im Süd-Osten wird ein Anlieferungs- und Betriebshof mit
unmittelbarem Anschluss zum Parkplatz entstehen.
Zum Gewerbepark nach Nord-Osten wird eine
Stellplatzanlage (ca. 600 Stellplätze) mit teilweise
solargedeckten Carports entstehen.
Das Gebäude wird in einer Gesamtgröße von ca. 74.000 m³
BRI errichtet, bei einer Grundfläche von 8.300 m² und
einer Bruttogeschossfläche von ca. 18.000 m².
Art der Nutzung:
Bei dem geplanten Gebäude handelt es sich um eine
gewerblich betriebene gesundheitsorientierte
Wellnessanlage mit Sauna-, Spa- (Kosmetik und Massage)
und Gastronomiebereichen sowie verschiedenen
Schwimm-Pools.
Zusätzlich wird ein Hotel mit 114 Doppelzimmern mit
internem Zugang zur Wellnessanlage errichtet.
Abgesehen vom dreigeschossigen Hotelbereich erstreckt
sich die Wellnessanlage über das Erd- und 1.
Obergeschoss. Das Gebäude wird teilunterkellert.
Im Gartenbereich wird es mehrere eingeschossige Sauna-
und Funktionsgebäude geben, sowie eine Steganlage mit
kleineren Aufbauten und Terrassenbereichen.
Im Bereich des Gartens wird die bestehende Böschung zum
Stürzer Weiher teilweise abgetragen und das Gelände
leicht terrassiert zur Wasserfläche abfallend
modelliert.
Der Garten wird durch Terrassenflächen, Wege und
Rasenflächen gärtnerisch gestaltet.
Bestandsbäume werden teilweise erhalten und in die
Planung integriert.
Die Wellnessanlage erstreckt sich über die Bereiche:
Sauna-, Wellness- und Gastronomiebereiche Bauteil A
Wellness- und Massagebereich Bauteil B
Hotelbereiche Bauteil C, D, F und in Teilbereichen des
Obergeschoss Bauteils A
Eingangsbereich Bauteil E
Laubengang Bauteil G
Saunadorf, Aussenbereich mit Gastronomie und Steganlage
auf dem Stürzer Weiher Bauteil H
Großer Aussenpool Bauteil I
Lage:
A) ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
zum Leistungsverzeichnis und zur Angebotserstellung
Definition Beteiligte:
AN = Auftragnehmer, Nachunternehmer/Subunternehmer,
Bieter
AG = Auftraggeber, Generalunternehmer
Hinweise zum Leistungsverzeichnis bzw. zur
Leistungsbeschreibung:
Technische Vorschriften und Richtlinien, die als
"Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen" gelten,
sind der Teilleistung oder dem Abschnitt des LV
vorangestellt für den sie gelten. Sie sind Bestandteil
der Positionstexte. Bei Abweichung hat der
Positionstext Vorrang.
In der Regel gelten die im Leistungsverzeichnis
angegebenen Fabrikate als Leitfabrikate zur Definition
der geforderten optischen und qualitativen
Eigenschaften. Soweit im LV die Möglichkeit besteht,
ein gleichwertiges Fabrikat anzubieten, gilt folgende
Vorgehensweise als gefordert.
Alle im Leistungsverzeichnis mit Punktfolgen
gekennzeichneten Stellen sind vom Bieter auszufüllen
bzw. zu ergänzen. Die Gleichwertigkeit der angebotenen
Fabrikate ist vom Bieter mit Abgabe des
Leistungsverzeichnisses nachzuweisen und wird vom AG
geprüft. Wird die Gleichwertigkeit nicht anerkannt,
gelten die vom Bieter eingesetzten Einheitspreise für
die vom Auftraggeber geforderten Fabrikate und Typen.
Die in der Ausschreibung geforderten Qualitäten sind
einzuhalten. Auch bei Alternativ- und Eventualangeboten
sind diese Leistungen ebenfalls als voll
funktionsfähige Einheit mit den geforderten
Eigenschaften zu sehen. Fabrikats- und typenspezifische
Merkmale der im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen
Fabrikate und Typen sind durch diese Alternativ- oder
Eventualpositionen mindestens gleichwertig zu erfüllen
oder es sind die nicht erfüllbaren Eigenschaften vom
Bieter detailliert auszuweisen. Hierbei ist sorgfältig
vorzugehen; für nicht erfüllbare Eigenschaften sind
angemessene Minderkosten auszuweisen.
Werden nicht erfüllbare Eigenschaften, die gemäß
Leistungsverzeichnis gefordert sind oder im LV
ausgeschriebenen Fabrikaten und Typen eigen sind, bei
Einreichung einer Alternativ- oder Eventualposition
nicht genannt und mit entsprechenden Minderkosten
belegt, so gelten die Eigenschaften der im LV
ausgewiesenen Fabrikate und Typen als vertraglich
vereinbart und können bei der Abnahme vom Auftraggeber
oder dessen Vertreter gefordert werden. Die Freigabe
erfolgt nach der technischen Prüfung in jedem Fall
durch den Auftraggeber. Das Ergebnis der technischen
Prüfung ist nicht mit einer Freigabe gleichzusetzen.
Sofern der AN Bedenken gegen die vorgesehene und
beschriebene Art der Ausführung oder gegen zu
verwendende Materialien, Konstruktionen usw. hat, ist
er verpflichtet diese mit seiner Begründung und ggf.
Alternativvorschlägen mit entsprechenden Kostenangaben
bei Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen bzw. den
Angebotsunterlagen als gesondertes Schriftstück
beizufügen.
Werden vom AN zur Angebotsabgabe keine Bedenken
mitgeteilt, so übernimmt der AN die uneingeschränkte
Verantwortung für die beschriebene, zu erbringende
Leistung.
Spätere Bedenken des AN gegen Inhalte der
Leitungsbeschreibung, welche nach Angebotsabgabe
geltend gemacht werden, gehen in jeder Art und Höhe zu
Lasten des AN.
Änderungen sind nur durchführbar, sofern diese formal
und fachtechnisch mit dem Inhalt der
Leistungsbeschreibung gleichwertig sind und keine
zusätzlichen Kosten für den AG nach sich ziehen.
Vollständigkeit der angebotenen Leistung:
Der AN muss als Fachfirma bei der Kalkulation die
Beschreibung der verlangten Leistung auf Ihre fachliche
Richtigkeit, Vollständigkeit und Eindeutigkeit
überprüfen, falls erforderlich auf einem Beiblatt seine
Berichtigungen, Erläuterungen oder Ergänzungen
einreichen. Die angebotene Leistung muss letztendlich
immer und ohne Einschränkung den Allgemein anerkannten
Regeln der Technik (A.a.R.d.T.) entsprechen.
In den einzelnen Positionen sind jeweils alle Arbeiten,
Materialien und Aufwendungen einzukalkulieren (auch
wenn sie in den Positionen im Einzelnen nicht mehr
genannt werden), die die vertraglich vereinbarte
Erstellung der Gesamtleistung gewährleisten, also zur
fix und fertigen, dem geplanten Einsatz entsprechenden,
funktionsfähigen Leistung erforderlich sind. Hierzu
gehören auch der gesamte horizontale und vertikale
Materialtransport bis zur Verwendungsstelle sowie
sämtliche zur Erstellung der geforderten Leistung
notwendigen Werkzeuge und Werkzeugkosten.
Werkzeugkosten sind auch u.a. die Herstellung von
Neuprofilen und die Herstellung von anders gearteten
konstruktiven Lösungen, welche aus Gründen der
firmenspezifischen Eigenheiten resultieren. Einsetzen
von Befestigungsteilen und die erforderlichen
Bohrarbeiten.
Alle erforderlichen bau- und sicherheitstechnischen
Prüfungen, Zulassungen, Genehmigungen, Nachweise und
Abnahmen hat der AN eigenverantwortlich zu veranlassen
und durchzuführen.
Alle vorbeschriebenen Leistungen sind in die
Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert
vergütet.
In die Angebotspreise sind darüber hinaus folgende
Leistungen einzurechnen, soweit nicht in separaten
Positionen ausgeschrieben:
Baustelleneinrichtung des AN:
In diesem Bereich sind die im Zusammenhang mit der
Leistungserbringung des AN entstehenden Kosten zu
erfassen, auch wenn sie in den Positionen des LV nicht
nochmals beschrieben werden, insbesondere für die
nachfolgenden Punkte.
Antransport, Aufstellen, Vorhalten und verkehrssicheres
Unterhalten, Abbau und Abtransport der erforderlichen
Baustelleneinrichtung, z. B. Unterkunftscontainer und
Lagerflächen.
Einhalten der Ordnung auf der Baustelle und den
Zufahrtswegen; hierzu gehört auch die umgehende
Beseitigung von Verunreinigungen.
Vorkehrungen für die Sicherheit auf der Baustelle und
den Zu- und Abfahrtswegen.
Aufbau, Vorhalten und Abbau aller notwendigen
Abdeckungen, Umwehrungen von Öffnungen, Schächten und
Treppen, Absturzsicherungen und dgl. bis zum Abruf
durch die AG-Bauleitung.
Einrichtung, Betrieb, Unterhalt, Abbau und Abtransport
der erforderlichen Wasser-, Abwasser-, Elt-, Fernmelde-
und Heizungsanschlüssen ab einem Übergabepunkt des AG.
Der AG stellt die Wasser- und Stromversorgung ab einem
zentralen Übergabepunkt zur Verfügung und sorgt für die
erforderlichen WC-Einrichtungen und Beleuchtungen der
Verkehrswege sowie über eine ausreichende Anzahl an
Elektrounterverteilern. Die Anschlüsse an Wasser,
Abwasser sowie Sanitärcontainer werden allen am Bau
beteiligten Firmen zur Verfügung gestellt.
Elektrische Anlagen auf der Baustelle sind so zu
errichten und die Betriebsmittel so auszuwählen, dass
bei bestimmungsgemäßer Verwendung Personen und Sachen
nicht gefährdet sind.
Es gelten die entsprechenden DIN VDE Bestimmungen.
Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes durch
Besichtigung des Baugeländes Klarheit über die
Örtlichkeiten zu verschaffen.
Bauleitung:
Die Anwesenheit eines deutschsprachigen bauführenden
Ingenieurs, Meisters, Obermonteurs oder Vorarbeiters,
der alle Arbeiten überwacht und bei Baubesprechungen
den AN verantwortlich vertritt.
Inbetriebnahme, Abnahme, Übergabe:
Einregulierung und Leistungsmessungen, Inbetriebnahme
und Abnahme, einschließlich der erforderlichen
Betriebsstoffe und Personalkosten für diese Tätigkeit.
Nachweis der Stromaufnahme der Antriebsmotore und
Verteilungen. Die Protokolle hierüber sind den
Abnahmeunterlagen beizufügen. Vor Abnahme wird ein
Probebetrieb bis zur mängelfreien Übergabe gefordert.
Vor Inbetriebnahme der Anlage sind alle Teile ohne
gesonderte Vergütung zu säubern. Die Termine für die
Säuberung sind im Einvernehmen mit dem AG festzulegen.
Einweisung des Bedienungspersonals mit
Übergabeprotokoll gehört zur Abnahme.
Bemusterung:
Für alle wesentlichen Bauteile von formaler oder
grundsätzlicher Bedeutung wird eine Bemusterung
verlangt werden. Absprachen hierzu sind rechtzeitig mit
der Bauleitung zu vereinbaren. Auf Verlangen des AG
sind ergänzend Original-Muster vom AN unentgeltlich
vorzulegen.
Transporte:
Alle Transportkosten zur Baustelle bzw. zur
Verwendungsstelle, inklusive der dazu notwendigen
Hebezeuge sowie die freie Rücksendung notwendiger
Verpackung und dgl., Umbau und Umlagerung von
Baustoffen, Baugeräten sind zu berücksichtigen.
Sicherung:
Alle Kosten für notwendig werdende Sicherheitsmaßnahmen
zum Schutz der Bauteile (Frostschutzmittel oder Schutz
gegen Witterungseinflüsse allgemeiner Art), Kosten für
das hierzu erforderliche Betriebs- und
Aufsichtspersonal.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den
Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im
Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch
Positionen erfasst sind.
Vorschriften, Richtlinien, Auflagen:
Nachstehend ausgewählte Vorschriften, Richtlinien und
Auflagen sind für die Ausführung unter anderem zu
beachten. Der AN schuldet zunächst die Einhaltung all
dieser Vorschriften, Richtlinien, Auflagen mit
Gültigkeit zum Zeitpunkt der Angebotserstellung, bei
Vertragsabschluss mit Gültigkeit des Datums zum
Vertragsabschluss. Nach diesem Zeitpunkt ist der AN
verpflichtet, den AG über allfällige Änderungen hierzu
unverzüglich zu unterrichten und an der
Entscheidungsfindung über die Anwendung der jeweiligen
Unterlage aktiv mitzuwirken. Dies beinhaltet die
Beratung des AG und ggf. auch des Bauherrn und das
Aufzeigen von Mehr- und Minderkosten sowie terminlichen
und qualitativen Auswirkungen.
Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauarbeiten, d.h. die VOB/B und die Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, d.h.
die VOB/C in Ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Angebotes
gültigen Fassung werden Bestandteil des Vertrages.
Bestimmungen und Auflagen von Behörden,
Versorgungsunternehmen, des Bauherren und seiner
Planungsbeteiligten, wie z. B. die Baugenehmigung, die
Landesbauordnung und Verwaltungsvorschriften,
Anschlussbestimmungen der Energieversorger, Schall-,
Akustik-, Wärme- und Brandschutzgutachten der
Sachverständigen, Vorschriften und Richtlinien des
Gewerbeaufsichtsamtes, des Umweltamtes, der
Sachversicherer und die Arbeitsstättenverordnung und
zugehörige Richtlinien jeweils im Zusammenhang mit der
Erstellung des Bauwerkes und seiner Anlagen.
Technische Normen wie DIN-Normen der für die Ausführung
vorgesehenen bau- und haustechnischen Gewerke, die von
den Materialherstellern empfohlenen Anwendungs- und
Verarbeitungsrichtlinien sind ebenso zu beachten, wie
Auflagen und Vorschriften des Technischen
Überwachungsvereines und einschlägige Empfehlungen und
Verfügungen der zuständigen Fachverbände.
Für sämtliche Materialien sind dem AG rechtzeitig
bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse und
Produktinformationen zur Prüfung vorzulegen.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den
Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im
Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch
Positionen erfasst sind.
B) ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
zur Bauausführung und Vertragsabwicklung
Baustellenorganisation und -koordination:
Die Arbeiten sind in Abstimmung mit den Rohbauarbeiten,
den Arbeiten der Gebäudetechnik und den Ausbauarbeiten
sowie ggf. den Arbeiten in der Aussenanlage nach
Anweisung der Bauleitung des AG durchzuführen. Der
Auftragnehmer hat die Durchführung seiner Arbeiten mit
den Vor- und Folgegewerken und der örtlichen Bauleitung
so abzusprechen, dass ein reibungsloser Ablauf aller
Leistungen gewährleistet ist. Bei der Durchführung
seiner Arbeiten ist der AN an die Weisungen der
Fachbauleitung gebunden. Die Durchführung der Arbeiten
erfolgt nach einem vom AG aufgestellten Terminplan. Der
Auftragnehmer hat sich vor Aufnahme der Arbeiten über
den Bauablauf und den Fortgang der Arbeiten an der
Baustelle bzw. bei der Bauleitung zu informieren.
Den Anforderungen der örtlichen Bauführung hinsichtlich
der Reihenfolge der einzelnen Vertragsleistungen und
der zeitlichen Rücksichtnahme auf Leistungen Dritter
ist unbedingt Folge zu leisten. Der AN wird darauf
hingewiesen, dass er seine Montagearbeiten
grundsätzlich dem Baufortschritt anzupassen hat.
Eventuell erforderliche Montageunterbrechungen werden
nicht gesondert vergütet. Der AN hat für eine
rechtzeitige und ausreichende Koordination mit den
seine Leistungen berührenden Gewerken Sorge zu tragen.
Der AN hat sich an sämtlichen, vor Montagebeginn
stattfindenden Koordinationsbesprechungen zusammen mit
den anderen ausführenden Firmen bei der örtlichen
Bauleitung und beim AG zu beteiligen; ebenso an den
weiteren gemeinsamen Besprechungen zur Klärung von
Detailfragen.
Der AN hat seinen Leistungsumfang vor Beginn seiner
Fertigung mit der AG-Bauleitung festzulegen. Die im
Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen und Abmessungen
dienen nur zur Kalkulation des Angebots und dürfen
nicht zur Materialbestellung und Leistungsausführung
verwendet werden.
Die in Ausführungsunterlagen und Beschreibungen
genannten Massen, Maße und Angaben sind vor Erstellung
seiner Leistungen vom AN am Bau zu überprüfen. Die
örtlichen Verhältnisse sind bei der Ausführung zu
berücksichtigen. Festgestellte Unstimmigkeiten sind mit
der AG-Bauleitung zu klären.
Alle erforderlichen Konstruktionen sind am Tag der
Abnahme fachgerecht und nach dem Stand der Technik
auszuführen.
Der anfallende Bauschutt ist täglich unaufgefordert und
dauernd von der Baustelle zu entfernen und abzufahren.
Sollte dies nicht erfolgen, wird nach einer einmaligen
Aufforderung durch die örtliche Bauleitung des
Auftraggebers eine andere Firma auf Kosten des
Auftragnehmers mit der Baureinigung beauftragt.
Abrechnungsgrundlage ist der gegenseitige
Stundenlohnsatz.
Der AN hat ein Bautagebuch zu führen, in dem er alle
Ereignisse, Geschehnisse und Gegebenheiten aufzeichnet,
die mit dem Konstruktions- und Ausführungsprozess im
Zusammenhang stehen. Eine Kopie des Bautagebuches wird
wöchentlich dem AG und auch, soweit einschlägig, jedem
vom AG dem AN benannten zur Einsicht berechtigten
ausgehändigt, ohne dass dies bedeuten würde, dass dies
eine Bestätigung oder Genehmigung von dessen Inhalt
durch den AG oder von Dritten darstellt.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den
Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im
Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch
Positionen erfasst sind.
Baustelleneinrichtung:
Im Baukörper dürfen vom AN nur unter Zustimmung der
Bauleitung Werkstätten, Lagerräume, Aufenthaltsräume
oder ähnliches eingerichtet werden. Leistungsabgrenzung
und Umlagen gemäß Kapitel A) und C). Die erforderlichen
Trassen für die Hausanschlüsse sowie Verkehrswege im
und außerhalb des Gebäudes sind von jeglicher
Baustelleneinrichtung freizuhalten. Vom AN ist eine
Detailabstimmung mit allen Beteiligten vorzunehmen.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den
Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im
Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch
Positionen erfasst sind.
Bauabwicklung, Baustoffe und Bauteile, Anlagen:
Bauaufsichtliche / baurechtliche Prüfzeugnisse und
Zulassungsbescheide von staatlich anerkannten
Instituten sind vom AN unaufgefordert vor Montagebeginn
vorzulegen. Für die Durchführung der Leistungen sind
die vom AG beigestellten Leistungsverzeichnisse,
Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne verbindlich.
Die verwendeten Bauteile müssen aus der laufenden
Fertigung/Produktion stammen. Ist ihre Fertigung in
Frage gestellt, so dürfen sie nicht verwendet werden.
Die Nachlieferung ist für 5 Jahre zu gewährleisten.
Dies gilt auch für Bauelemente, die von
Unterlieferanten bezogen werden. Die Lieferung von
geeigneten Nachfolge- oder Ersatztypen ist zugelassen,
wenn dadurch dem AG keine Zusatzkosten entstehen.
Es dürfen nur zugelassene Dübel verwendet werden.
Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen. Sämtliche,
nicht feuerverzinkte Anlagenteile sind mit einem
dauerhaften, sicher wirkenden Rostschutzanstrich zu
versehen. Zur Vermeidung von Kontaktkorrosion beim
Zusammenbau unterschiedlicher Materialien sind
geeignete Trennschichten einzubauen.
Etiketten, Klebestreifen und Schutzüberzüge bzw.
-markierungen sind vor der Übergabe kostenlos zu
entfernen.
Es wird gefordert, dass voll funktionsfähige Anlagen
dem heutigen Stand der Technik entsprechend angeboten
und geliefert werden. Die Anlagen müssen völlige
Betriebssicherheit garantieren. Durch sinnvollen Aufbau
der Anlagen ist eine einfache Wartung, Prüfung und
Instandhaltung zu gewährleisten.
Vor Bestellung von Materialien, Maschinen, etc. und
Anfertigung von Anlagenteilen sind vom AN
Montagezeichnungen, die mit den übrigen Ausbaugewerken
abgestimmt sein müssen, anzufertigen und von der
Bauleitung, den betreffenden Behörden sowie
Versorgungsunternehmen genehmigen zu lassen. Es ist
sicherzustellen, dass die einzelnen Anlagenteile durch
die vorhandenen Montageöffnungen einzubringen und auch
demontiert werden können.
Der Transport schwerer Anlagenteile innerhalb des
Gebäudes bis hin zum Aufstellungsort ist auf der
Grundlage der konstruktiven Gegebenheiten zu sichern.
Erforderliche Prüfatteste sind preislich in das
Gesamtangebot einzubeziehen und vor Montagebeginn bzw.
Bestellung von Zusatzteilen bei Unterlieferanten
vorzulegen. Konstruktionsarbeiten, die im Zuge der
Ausführung der Anlagen erforderlich sind, werden nicht
gesondert vergütet.
Der AN hat vor Lieferung der Gegenstände bzw.
Ausführung der Leistungen zu überprüfen, ob diese einen
ordnungsgemäßen Gebrauch gewährleisten. Bedenken hat er
unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Darüber hinaus ist er verpflichtet, rechtzeitig vor
Ausführung der Arbeiten, spätestens bei Einreichung der
Montagepläne, auf die Unwirtschaftlichkeit bestimmter
Ausführungsarten hinzuweisen.
Arbeiten anderer AN, die zur Erfüllung seiner
Leistungen Voraussetzung sind, sind zu überprüfen und
abzunehmen. Sie dürfen keine Mängel aufweisen.
Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Versäumt der AN diese Prüf- und
Anzeigepflicht, so ist er für die mangelhafte
Vorleistung verantwortlich. Müssen aufgrund dessen
Änderungen an den Bauteilen durchgeführt werden, so
gehen diese Kosten zu Lasten des AN.
Der AN verpflichtet sich, bei Montage festgestellte
Abweichungen von den Planvorgaben rechtzeitig dem AG
und dessen Erfüllungsgehilfen zu melden.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den
Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im
Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch
Positionen erfasst sind.
Werk- und Montageplanung/Ausführungsunterlagen:
Die Erstellung der kompletten Werk- und Montageplanung
auf Grundlage der vom AG beigestellten Planung und der
Forderungen des Bauherrn einschließlich aller
Berechnungen sowie geforderte Zeichnungen und
Unterlagen ist Leistungsbestandteil des AN und mit
einzukalkulieren. Die vom AG beigestellte Planung wird
dem AN über den Planserver zur Verfgung gestellt.
Planunterlagen, die zur Fertigstellung der Montagepläne
erforderlich sind und die Architekten und
Fachingenieure zu liefern haben, sind rechtzeitig durch
den AN anzufordern.
Einzelnen sind folgende Montageunterlagen unter
Zugrundelegung der Ausführungsplanung anzufertigen:
- Werk- und Montagepläne und Detailzeichnungen (mit
letztem Stand der Werkpläne)
- Fabrikats- und Materialliste
Die Montage darf am Bau nur mit genehmigten Plänen
durchgeführt werden. Änderungen gegenüber dem Stand der
Pläne sind umgehend in den vorhandenen Montageplänen
des bauleitenden Monteurs und der Bauleitung
einzutragen und vor Ausführung durch die Bauleitung zu
genehmigen.
Der AN hat alle ihm übergebenen Unterlagen auf
Abweichungen von den örtlichen vorhandenen Maßen in
alleiniger Verantwortung zu überprüfen. Hat der AN
Bedenken, so muss er sie schriftlich anmelden. Die in
den Zeichnungen und Beschreibungen genannten Maße sowie
alle für die technische Bearbeitung, Fertigung und
Montage erforderlichen Maße sind vor Herstellung der
Leistungen vom AN am Bau rechtzeitig, kostenneutral und
eigenverantwortlich zu ermitteln bzw. zu überprüfen.
Fertigung und Einbau dürfen nur nach örtlichem Aufmaß
in Abstimmung mit der Planung erfolgen.
Unstimmigkeiten (Toleranzüberschreitungen etc.) sind
der AG-Bauleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Konstruktionselemente sind unter Beachtung der
vorgegebenen Toleranzen bzw. eigenverantwortlichen
Aufmaßauswertung zu fertigen.
Bei der Entwicklung von Detaillösungen in sichtbaren
Raumbereichen ist der Architekt beratend hinzuzuziehen.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den
Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungs-
verzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen
erfasst sind.
Vermessung/Toleranzen:
Die vom AN durchzuführenden und für die Erbringung
seiner Leistungen erforderlichen Vermessungsarbeiten
gelten als Nebenleistung und werden nicht gesondert
vergütet.
Für die Achs- und Höheneinmessungen werden vom AG je
Geschoss an den Treppenhauskernen geeignete Messmarken
gesetzt. Alle weiteren, erforderlichen Messmarken sind
vom AN kostenlos und eigenverantwortlich zu setzen. Für
die Einmessarbeiten empfiehlt es sich, den Vermesser
des AG zu beauftragen.
Die in den Zeichnungen und Beschreibungen genannten
Maße sowie alle für die technische Bearbeitung,
Fertigung und Montage erforderlichen Maße sind vor
Herstellung der Leistungen vom AN am Bau rechtzeitig,
kostenneutral und eigenverantwortlich zu ermitteln bzw.
zu überprüfen. Fertigung und Einbau dürfen nur nach
örtlichem Aufmaß in Abstimmung mit der Planung
erfolgen.
Unstimmigkeiten (Toleranzüberschreitungen etc.) sind
der AG-Bauleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Konstruktions- elemente sind unter Beachtung der
vorgegebenen Toleranzen bzw. eigenverantwortlichen
Aufmaßauswertung zu fertigen.
Alle Absteckungen und Vermessungen, die während der
Ausführung erforderlich werden, hat der AN selbst und
so rechtzeitig durchzuführen, so dass eine Nachprüfung
ohne Behinderung der Bauarbeiten möglich ist. Er trägt
für die richtige planmäßige Lage und Höhe aller von ihm
ausgeführten Arbeiten die alleinige Verantwortung.
Der AN hat die zur Prüfung und Abnahme seiner Arbeit
erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte ohne besondere
Entschädigung zu stellen. Der AN ist verpflichtet, das
für die Vermessungsarbeiten erforderliche Absteck- und
Vermarkungsmaterial ständig an der Baustelle
bereitzuhalten.
Die Bautoleranzen angrenzender Gewerke müssen so
aufgenommen werden, dass alle Anforderungen in Hinsicht
auf Fugengestaltung, Ausbildung der Verankerungsdetails
sowie auf Dichtigkeit und Festigkeit der Einzelteile
erfüllt werden.
Unvermeidbare Bautoleranzen innerhalb der zulässigen
Toleranzen nach DIN 18202 sind zwischen den Beteiligten
abzustimmen. Hinweise auf die DIN-Normen reichen nicht
aus. Maß- und Toleranzabsprachen zwischen
aneinandergrenzenden Gewerken haben unverzüglich zu
erfolgen. Werden vereinbarte Bautoleranzen
überschritten, so sind eventuelle Nacharbeiten nur mit
Zustimmung der AG-Bauleitung zulässig. Verbindungen und
Verankerungsteile zum Bauwerk müssen so ausgebildet
sein, dass eine Toleranzausgleich bis zu plus/minus 30
mm gegenüber dem Rohbau möglich ist.
Auslotung des Rohbaues und die Anbringung von
Mess-Fixpunkten, etc. sind Leistungsbestandteil des AN.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den
Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungs-
verzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen
erfasst sind.
Brandschutzmaßnahmen:
Entsprechend den Bestimmungen der zuständigen
Brandschutzdirektion und des Bauherrn sind
brandschutztechnischen Sicherheitsmaßnahmen zu
berücksichtigen und vorzusehen.
Bei Schweißarbeiten ist auf Brandschutz erhöhter Wert
zu legen. Die Montagefirmen müssen daher eine geschulte
Brandwache auf der Baustelle mit der Überwachung dieser
Tätigkeiten beauftragen. Weiterhin ist jederzeit ein
geprüfter Feuerlöscher griffbereit zu halten.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den
Angebots- preisen einzurechnen, sofern nicht im
nachfolgenden Leistungs- verzeichnis einzelne
Leistungen durch Positionen erfasst sind.
C) Zusätzliche Vertragsbedingungen
Sind im Vertrag und dessen Anlagen Leistungen nicht
aufgeführt, die sich während der Durchführung der
Arbeiten als notwendig erweisen, so müssen diese
Leistungen vor Ausführung schriftlich angezeigt und
angeboten werden. Der AN ist verpflichtet, jegliche
Mehr- oder Minderkosten verursachenden Änderungen der
Massen oder Konstruktionen dem AG schriftlich
mitzuteilen und die Höhe der Kosten anzugeben sowie auf
terminliche Auswirkungen hinzuweisen. Vor
grundsätzlicher Freigabe der Änderungen durch den AG
dürfen die Arbeiten nicht ausgeführt werden. Der AG
ist bei Nichteinhaltung dieser Forderung nicht zur
Zahlung zusätzlicher Leistungen verpflichtet.
Der AN übergibt zwei KW nach Auftragserteilung seine
Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag an den
AG.
Der AN tritt für alle Personen- und Sachschäden ein,
die bei der Durchführung der übernommenen Leistungen
entstehen soweit sie durch den AN verursacht wurden.
Der AN haftet allein für die Vollständigkeit und
Sicherheit der von ihm aufgestellten und
aufzustellenden Geräte und der Schutzvorrichtungen
sowie für deren Unterhaltung.
Bis zur Abnahme der Leistungen steht der AN für die
Einhaltung der behördlichen Bestimmungen und der
Unfallverhütungsvorschriften ein.
Der AN hat seine Leistungen bis zur Abnahme durch den
AG zu schützen und haftet für Beschädigungen jeglicher
Art.
Die Entscheidung zur Anwendung der einzelnen Positionen
aus der Leistungsbeschreibung trifft die örtliche
Bauleitung des AG, d.h. es besteht kein Anspruch auf
die Anwendung der beschriebenen Positionen und
Teilleistungen. Alternativangebote für Einzelleistungen
sind zulässig, jedoch ohne rechtlichen Anspruch auf
Anerkennung. Sämtliche Preise gelten
bauteilübergreifend.
Sind im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten
vorgesehen, ist die dafür angegebene Zahl an Stunden
unverbindlich. Der AN hat über Stundenlohnarbeiten
täglich Stundenlohnzettel einzureichen und von der
örtlichen Bauleitung des AG unterschreiben zu lassen.
Im Stundenlohn werden nur effektiv auf der Baustelle
geleistete Stunden vergütet.
Bei zeitlich abschnittsweiser Durchführung der
Leistung, insbesondere auch bei Leistungen geringen
Umfangs, entsprechend den örtlichen bedingten oder
andersweitig sich einstellenden Notwendigkeiten, kann
vom AN aus Unterbrechung usw. kein Anspruch auf
zusätzliche Vergütung abgeleitet werden. Es handelt
sich hierbei vorwiegend um Vorleistungen oder
Anschlussleistungen für Installationen und technischen
Ausbau o.ä.. Leistungen müssen auch nach Abschluss der
eigentlichen Arbeiten ausgeführt werden und berechtigen
nicht zu Mehrforderungen.
Sollten während der Durchführung der Leistungen Mängel
oder sonstige vertragswidrige Leistungen festgestellt
werden, so sind diese unverzüglich auf Kosten des AN zu
beseitigen. Der AN hat alle Schäden zu ersetzen, die
sich aus der mangelhaften Leistung ergeben.
Einzelpreisänderungen wegen Über- bzw. Unterschreitung
der Einzelmassen über 10% sind nicht vorgesehen, auch
wenn sich die Gesamtabrechnungssumme gegenüber der
Auftragssumme ändert.
Soweit im Leistungsverzeichnis oder an anderer Stelle
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind mit
den Vertragspreisen insbesondere abgegolten:
- Kosten für die Bereitstellung von Werk- und
Lagerplätzen, soweit sie vom AG nicht zur Verfügung
gestellt werden.
- Kosten für die Benutzung bestehender öffentlicher und
privater Wege und Anlagen.
- Lohn- und Gehaltsnebenkosten. Dies gilt auch für
Stundenlohnarbeiten, soweit Verrechnungssätze im
Leistungsverzeichnis vorgesehen sind.
- Kosten der Einrichtung, Vorhaltung und Räumung
Baustelle, sofern im Leistungsverzeichnis keine
entsprechende Position ausgeschrieben ist.
- Kosten für Forderungen, wie sie sich aus den
technischen und vertragsrechtlichen Vorschriften
ergeben.
Die Angebotspreise sind grundsätzlich Festpreise. Wenn
im Verhandlungsprotokoll nicht anderes vereinbart
wurde, verpflichtet sich der AN die Festpreise bis 6
Monate über das Ende der Bauzeit zu halten.
Aufstellungen des Bieters für die Abschlagszahlungen
erfolgen kummuliert nach den Positionen der
Leistungsbeschreibung. Abschlagszahlungen sind mit
Leistungsnachweis und prüfbaren Maßangaben zu
beantragen. Jede AZ wird durchgehend nummeriert und
muss die bereits geforderten AZ´s erkennen lassen. Der
Schlussrechnung sowie den Zwischenrechnungen sind
Abrechnungspläne beizufügen. Die Schlussrechnung mit
allen Anlagen (Massenberechnung, prüfbare
Abrechnungszeichnungen, etc.) ist innerhalb von 10
Tagen nach Vollendung der Gesamtarbeiten kostenlos in
3-facher Fertigung beim AG einzureichen.
Der AG erhebt beim AN folgende Umlagen:
Allgemeine Umlagen: 1,8 %
Bauleistungsversicherung: 0,5 %
Die Beträge werden bei den Abschlagszahlungen und zur
Zahlung der Schlussrechnung an den AN in Abzug
gebracht.
Es erfolgt eine gemeinsame förmliche Abnahme mit dem AG
und dessen Beauftragten. Weiterhin behält sich der
Bauherr Werksabnahmen für bestimmte Anlagen vor. Die
Kosten hierfür sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Es müssen alle erforderlichen Abnahme- und genehmigten
Revisionsunterlagen mit der Abnahmeanzeige zur Prüfung
vorliegen. Liegen diese Unterlagen nicht vollständig
vor, wird der AG die Abnahme verweigern. Sämtliche sich
daraus ergebenden Konsequenzen gehen zu Lasten des AN.
Die Bezeichnungen auf den Bezeichnungsschildern an der
Anlage bzw. am Bauteil müssen mit denen auf den
Revisions- und Bestandsplänen übereinstimmen.
Wird aus besonderen Gründen eine Anlage oder
Anlagenteile vom AG ohne vorherige Abnahme benutzt, so
gilt dies nicht als stillschweigende Abnahme.
Rechtzeitig vor der vorgesehenen Abnahme sind
Überprüfungen und Begehungen unter schriftlicher
Erstellung eines gemeinsam zu unterzeichnenden
Protokolls durchzuführen. Die bei diesen Überprüfungen
und Begehungen festgestellten Mängel sind unverzüglich,
spätestens bis zur Abnahme zu beseitigen. Hinsichtlich
der Leistungen, für die bei Abnahme Mängel festgestellt
und vorbehalten werden, treten keine Abnahmewirkungen
ein. Bis zur Abnahme nicht mehr sichtbare oder nicht
mehr zugängliche Teilleistungen sind nach ihrer
Fertigstellung, die dem AG schriftlich und unter
Hinweis darauf, dass diese Teilleistungen bei Abnahme
nicht mehr sichtbar oder zugänglich sind, anzuzeigen
ist, gemeinsam zu überprüfen. Hierüber ist ein
schriftliches Protokoll zu erstellen. Derartige
Überprüfungen und Protokolle haben nicht den Charakter
von rechtsgeschäftlichen Teilabnahmen. Die bei diesen
Überprüfungen festgestellten Mängel sind innerhalb
angemessener Fristen zu beseitigen.
Der AG ist berechtigt, bei zur Zeit der Abrechnung
bekannter und durch den AN zu behebender Mängel
zusätzliche Sicherheits- beiträge bis zur Beseitigung
dieser Mängel einzubehalten. Die Höhe dieser
Sicherheitsbeiträge wird nach Aufwand bemessen, den ein
Dritter AN zur Mängelbeseitigung hätte.
Abnahmeunterlagen
Im Einzelnen sind unter Berücksichtigung der
diesbezüglichen Vereinbarungen im Verhandlungsprotokoll
folgende Abnahmeunterlagen anzufertigen:
Revisionszeichnungen/-unterlagen jeweils mit
Zeichnungsliste
- Grundrisszeichnungen im Maßstab 1:50
- Ansichtszeichnungen im Maßstab 1:50
- Detailzeichnungen, mindestens im Maßstab 1:20
- statische Berechnungen
- Hinweise auf Herstellungsunterlagen sind zulässig,
die Unterlagen müssen dann dort vorhanden sein.
Lose mitgelieferte und nicht festinstallierte
Anlagenteile sind im Rahmen der Abnahme dem AG zu
übergeben.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass er alle für seine
Tätigkeit seitens der Regierungsbehörden oder seitens
anderer erlaubniserteilenden Behörden erforderlichen
Genehmigungen, Erlaubnisse, Abschlusserklärungen,
Abnahmen (auch technisch), Testzertifikate, Erklärungen
von spezialisierten Unternehmen und ähnliche Unterlagen
erhält und aufrecht erhält.
In dem Umfang, in dem besondere Genehmigungen oder
Erlaubnisse nur von den Eigentümern oder dem AG
erhalten werden können, wird der AN die notwendigen
Formulare, Anträge und Begleitunterlagen zur
Unterzeichnung durch den Eigentümer oder den AG je
nach Fall vorbereiten.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den
Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungs-
verzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen
erfasst sind.
D) Baustellenordnung
Ordnung und Sauberkeit müssen auf der Baustelle
gewährleistet sein.
Der AN hat Sorge zu tragen, dass öffentliche Flächen
nicht über das unvermeidbare Maß hinaus verschmutzt
werden. Verschmutzungen sind umgehend wieder zu
beseitigen.
Die Abfallverordnung der zuständigen Behörden ist zu
beachten. Private PKW erhalten keine Zufahrt auf das
Baustellengelände. Sie sind außerhalb der Baustelle
abzustellen. Der AN hat für sein Personal entsprechende
Transportkapazitäten vorzusehen. Die Aufwendungen
hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Die Zufahrtberechtigung erstreckt sich auf alle
Zulieferfahrzeuge sowie Werkstattwagen des AN.
Im Einfahrtbereich zur Baustelle sowie im Bereich der
Baustelle selbst ist mit Verkehrsbehinderungen und
Wartezeiten aufgrund des Gesamtverkehrsaufkommens,
resultierend aus den parallel laufenden Maßnahmen zu
rechnen.
Besondere Vorkommnisse (wie Diebstahl, Brände, Unfälle,
Beschädigung von Nachbargebäuden) sind der
AG-Bauleitung sofort anzuzeigen.
Es dürfen nur die Wasch- und WC-Anlagen benutzt werden,
die auf der Baustelle errichtet sind.
Vom AN sind geeignete Materialcontainer aufzustellen.
Die Flächenfreigabe erfolgt grundsätzlich mit
Genehmigung der AG-Bauleitung und Rücksprache mit dem
Sicherheitskoordinator. Das Benutzen von Räumlichkeiten
innerhalb des Gebäudes ist ausdrücklich nicht
gestattet. Der AG stellt gegen Rechnung
Aufenthaltscontainer zur Verfügung soweit dies für das
betreffende Bauvorhaben vorgesehen ist.
Es gelten die Arbeitsstättenrichtlinien.
Arbeitsgeräte, Baubuden u.ä. sind aus Gründen des
Eigentumsnachweises mit der Firmenaufschrift zu
versehen.
Wohn- und Schlafunterkünfte dürfen auf dem gesamten
Betriebs- gelände und im Baustellenbereich nicht
aufgestellt werden.
Zu erhaltende Grünflächen und befestigte Flächen sind
ausreichend gegen Beschädigung zu schützen.
Benutzte Flächen sind nach Benutzung in den
ursprünglichen Zustand zu bringen.
Der AG ist über den beabsichtigten Abbau der
Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen
derselben rechtzeitig zu informieren.
A) ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN
18330 - Mauerarbeiten.
Für Abdichtung gegen Bodenfeuchte für die waagrechte
Abdichtung in oder unter Wänden gilt Abschnitt 3.2.1
der DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten - und gleichwertig
Abschnitt 7.2 von Teil 4 der DIN 18195.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18 451 - Gerüstbauarbeiten
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten
wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen
gelten:
DIN 1045 - Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und
Spannbeton
DIN EN 1996-1-1 - Eurocode 6: Bemessung und
Konstruktion
Von Mauerwerksbauten -
Teil 1-1: Allgemeine
Regeln für bewehrtes und
unbewehrtes
Mauerwerk
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau
DIN 4242 - Glasbaustein-Wände; Ausführung und Bemessung
DIN 4795 - Nebenluftvorrichtungen für Hausschornsteine
DIN 18515 - Außenwandbekleidungen
DIN EN 771-T 6 und T 7 - Festlegungen für Mauersteine
DIN EN 1051-1 - Glas im Bauwesen - Glassteine und
Betongläser Teil 1: Begriffe
und Beschreibungen
DIN EN 13384 - Abgasanlagen - Wärme- und
strömungstechnische
Berechnungsverfahren
Zu beachtende Technische Regeln:
Dachverband Lehm e.V.: Lehmbau Regeln - Die Lehmbau
Regeln, Begriffe - Baustoffe - Bauteile
Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV):
DNV BTI 1.1 - Massiv- und Verblendmauerwerk
Bundesverband Porenbeton:
PORENBETON BERICHT 9 - Ausmauerung von Holzfachwerk
PORENBETON BERICHT 14 - Mauerwerk aus Porenbeton -
Beispiele zur Bemessung nach DIN 1053-1
Verein Deutscher Zementwerke e.V.:
ZEMENT-MERKBLATT H 11 - Sichtmauerwerk aus Beton
(Normalbeton)
Arbeitsgemeinschaft Ziegelelementbau e.V. Und
Güteschutz
Ziegelmontagebau e.V.:
Ziegelelement-Merkblatt - Allgemeine Montageanleitung
Ziegelwandelemente - Merkblatt für die fachgerechte
Montage von Ziegelwandelementen
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z. B. Nationale Normen, mit denen
Europäische Normen umgesetzt werden, europäische
technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen
wird, werden auch Ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder
gleichwertig", immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug genommen.
2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Auf der Baustelle lagernde Baustoffe, auch Steine und
Ziegel, sind durch Abdecken mit Folie, Planen oder
dergleichen gegen Niederschläge zu schützen.
Steine und Ziegel für Verblend- und Sichtmauerwerk sind
vor Transportschäden zu bewahren. Der Einbau von
beschädigten oder verschmutzten Steinen und Ziegeln ist
unzulässig.
3 Angaben zur Ausführung
3.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über
die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel,
Kanäle, Vermarkungen u. Dgl. zu informieren und ggf.
eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen.
Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom
Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige
Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und
geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an
den Auftraggeber ein Hinweis zu geben,
erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen.
Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich
zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen
ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker
Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber
festzulegen.
Künstliche Mauersteine und Mauerziegel sind nur in
genormten Formaten zu verwenden. Sind in der
Leistungsposition Formate vorgeschrieben, darf nur mit
Zustimmung der Bauleitung davon abgewichen werden.
Mauerwerksteile der tragenden und aussteifenden Wände
sind grundsätzlich gleichzeitig im Verband
hochzuführen. Loch- oder Stockverzahnung ist
unzulässig.
Die Ausführung von Stoßfugen hat grundsätzlich nach DIN
1053-1 oder den Herstellervorschriften zu erfolgen. Das
Schließen breiterer Stoßfugen durch nachträgliches
Ausmörteln gilt insbesondere bei Außenwänden aus
hochdämmenden Steinen als schwerwiegender Mangel.
Das in DIN 1053 geforderte vollflächige Ausbilden von
Lagerfugen gilt auch für großformatige Steine und
Bauteile; das Ausbilden von lediglich zwei
Mörtelstreifen erfüllt die Forderung nicht und gilt als
wesentlicher Mangel. Dünnbettmörtel ist mit
Mörtelschlitten aufzutragen, sofern die
Verarbeitungshinweise der Steinhersteller keine andere
Auftragsart vorschreiben.
Löcher im Mauerwerk (z.B. Entstanden durch Gerüste oder
das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des
Putzes oder einer anderen Außenhaut materialgerecht zu
beseitigen.
Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von
der Planung dann in ihrer Höhenlage zu verändern, wenn
sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe des
Geländes, z.B. Durch Anschüttung, Wegebau, erkennen
lässt, die von der Planung abweicht. Der Auftragnehmer
hat in diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu
verständigen.
Zweischalige Haustrennwände müssen zur Vermeidung von
Körperschallübertragung an jeder Stelle - auch im
Bereich der Deckenauflager und der Brandwände über der
Dachhaut - schalltechnisch entkoppelt sein. Um das
Eindringen von Deckenbeton in die Hohlräume zu
verhindern, sind die Fugen mit Folie abzudecken, falls
eine Abmauerung nicht ausreichend ist. Die Folie ist
nach Erhärten des Betons zu entfernen. Dämmungen sind
beim Aufmauern fortlaufend einzubauen. Beim Abstreichen
des Mörtels darf dieser nicht in den Zwischenraum
fallen; nach Möglichkeit sind Dünnbettfugen
auszubilden.
Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch
die Bauleitung geschlossen werden.
3.2 Ziegelmauerwerk
Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der
Ansichtsfläche von zu verputzenden Außenwänden zu sehen
sein. Das nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein
Mangel. Das gilt analog für die ent¿gesprechenden
Schnittflächen von Hochlochziegeln.
Vor Aufbringen von Ortbeton, z.B. Für Decken, sind die
Hohlräume von Hochlochziegeln grundsätzlich abzudecken.
Sind für die Ausbildung von Ecken und Kanten im
Außenmauerwerk bei großformatigen Zahnziegeln keine
Formsteine vorhanden, sind kleinere Formate gleicher
Saugfähigkeit einzubauen unter Beachtung von DIN
1053-1, Abschnitt 9.3.
Großformatige Ziegel dürfen nur durch Sägen oder
spezielle Spaltwerkzeuge getrennt werden;
Ausgleichsmörtelfugen sind nicht zugelassen.
Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der
Ansichtsfläche von Außenwänden zu sehen sein. Das
nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel.
Das gilt analog für die entsprechenden Schnittflächen
von Hochlochziegeln.
Wände, Fensterbrüstungen u. Dgl. aus Hochlochziegeln,
bei denen eine vertikale Verbindung zwischen mehreren
Steinschichten besteht, sind grundsätzlich vor zu
erwartenden starken Niederschlägen und bei
Arbeitsschluss durch Folie oder dergleichen zum Schutz
vor Durchnässung oberseitig abzudecken. Diese Abdeckung
ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. Auflegen von
Brettern, vor Verrutschen und Verwehen zu schützen.
3.3 Kalksandsteinmauerwerk
Außenecken von Kelleraußenwänden sind immer miteinander
zu verzahnen. Alle übrigen Wandanschlüsse können stumpf
gestoßen werden. Dabei ist die Stoßfuge zwischen
Längswand und stumpf gestoßener Querwand voll zu
vermörteln. Der stumpfe Wandanschluss ist durch
Einlegen von Edelstahl-Flachankern in die Mörtelfuge zu
sichern.
3.4 Mauerwerk aus Betonsteinen
Großformatige Leichtbetonsteine dürfen nur durch Sägen
getrennt werden; Ausgleichsmörtelfugen in Außenwänden
sind nicht zulässig.
3.5 Mauerwerk und Bauteile aus Porenbeton
Bei der Montage von Porenbeton-Bauteilen ist die
Verwendung von Holzkeilen oder Bruchstücken von Steinen
zur Ausrichtung unzulässig.
Montageelemente für Brandwände dürfen nur mit
vermörtelten Fugen versetzt werden.
3.6 Mörtel
Es ist eine über den Zeitraum der gesamten Leistung
gleichbleibende Beschaffenheit des auf der Baustelle
verarbeiteten Mörtels zu gewährleisten.
Werk-Frischmörtel und Mehrkammer-Silomörtel darf nur
nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Bauleitung
verwendet werden.
3.7 Sichtmauerwerk und Verblendschalen
Auf Verlangen des Auftraggebers sind Muster vorzulegen.
Dabei gilt das Vorlegen von Mustern der Hersteller
analog zu den Regelungen von ATV anderer Gewerke als
Nebenleistung. Das Anlegen von Musterflächen durch den
Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers gilt
dagegen als Besondere Leistung, falls die Musterfläche
nicht als Teil der endgültigen Leistung verwendet
werden kann. Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und
nach Absprache mit der Bauleitung gegen Verschmutzung
zu schützen. Im Sockelbereich ist i.d.R. Eine Folie für
die Bauzeit dauerhaft zu befestigen und nach Abschluss
der Putzarbeiten zu beseitigen.
Bei Verblend- und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich
alle benötigten Ziegel oder Steine für das gesamte
Bauwerk, oder, nach Absprache mit dem Auftraggeber,
mindestens für zusammenhängende Bauabschnitte,
gemeinsam zu bestellen und anzuliefern, um
Farbunterschiede zu vermeiden. Bei der Verarbeitung
sind Ziegel oder Steine aus mindestens 4 Paketen
gleichzeitig zu entnehmen und zu mischen.
Sichtmauerwerk aus Mauerziegeln oder künstlichen
Steinen ist im regelmäßigen Verband - wenn nicht anders
festgelegt - nach Wahl des Auftragnehmers auszuführen.
Die v¿meerwendeten Steine oder Ziegel müssen einer
einheitlichen Sortierung angehören. Auf eine
gleichmäßige Ausbildung der Fugen sowie der Stein- und
Ziegelkanten ist zu achten. Das gilt auch für
bestehende Wände nur aus Sichtmauerwerk.
Fugenglattstrich ist nach dem Ansteifen, aber noch im
verformungsfähigen Zustand, des Mörtels mittels eines
Kunststoffschlauchs (Durchmesser ca. 1,5- bis 2-fache
Fugenbreite), eines Holzspatels oder eines Fugeisens
durchzuführen. Um ein gleichmäßiges Farbbild der Fugen
zu erhalten, ist Werkmörtel gleicher Zusammensetzung zu
verwenden.
Beim nachträglichen Verfugen ist Fertigfugenmörtel zu
verwenden, der einen Zusatz für das
Wasserrückhaltevermögen Enthalten sollte.
Bei Verblendmauerwerk mit Hintermauerung sollen
Verblender und Steine für die Hintermauerung aus
Material gleicher Druck- und Saugfähigkeit bestehen.
Sichtbare Schnittflächen von Steinen sind unzulässig.
Bei längeren Arbeitsunterbrechungen und bei Regen ist
das Mauerwerk abzudecken; es muss auch vor Spritzwasser
von den Arbeitsbühnen der Gerüste geschützt werden,
falls diese nicht aus durchlässigem Material bestehen.
Nach der Fertigstellung ist das Mauerwerk vor zu
schneller Austrocknung durch Sonne und Wind zu
schützen.
Das Mauerwerk ist nach entsprechender Mörtelabbindezeit
unverzüglich zu säubern.
Abfangkonstruktionen in zweischaligen Außenwänden, die
nach dem Einbau nicht mehr kontrollierbar sind, müssen
aus nicht rostendem Stahl bestehen.
Wandschalen zweischaliger Wände sind an ihren
Berührungspunkten, z.B. An Anschlägen in Öffnungen,
durch eine wasserundurchlässige Sperrschicht zu
trennen. Entwässerungsöffnungen (z.B. Offene Stoßfugen)
müssen unmittelbar über der Fußpunktabdichtung der
Vorsatzschale liegen. Lüftungsöffnungen sind im oberen
Bereich - dazu zählen in diesem Sinne auch
Brüstungsbereiche - anzubringen. Die
Entwässerungsöffnungen dürfen auf die erforderliche
Fläche der Lüftungsöffnungen angerechnet werden.
Die in der Verblendschale aus Kalksandsteinverblendern
zweischaligen Mauerwerks erforderlichen vertikalen
Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 müssen in einem Abstand
von 6 bis 8 m angelegt werden, sofern in der
Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben
enthalten sind.
Die in der Verblendschale aus Betonvormauersteinen
zweischaligen Mauerwerks erforderlichen vertikalen
Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 müssen in einem Abstand
von 6 bis 10 m angelegt werden, sofern in der
Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben
enthalten sind.
Für die in der Ziegelverblendschale zweischaligen
Mauerwerks anzulegenden vertikalen Bewegungsfugen nach
DIN 1053-1 gelten folgende Richtwerte für den Abstand
der Fugen, sofern in der Leistungsbeschreibung keine
genaueren Vorgaben gemacht werden:
- Wandaufbau mit Luftschicht: 10 - 12 m
- Wandaufbau mit Luftschicht und Wärmedämmung: 10 - 12
m
- Wandaufbau mit Kerndämmung: 6 - 8 m
- Wandaufbau mit Putzschicht: 10 - 12 m
3.8 Stürze
Sind Ziegelflachstürze ausgeschrieben, dürfen
alternativ Stahlbetonstürze mit Ziegel-U-Schalen als
verlorene Schalung eingebaut werden.
Ziegelstürze sind so abzusteifen, dass sie beim
Betonieren von Decken u.ä. Nicht aus ihrer Lage
gedrückt werden können oder unzulässigen Belastungen
vorübergehend ausgesetzt sind.
Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf
jeder Seite haben. Die Auflager sind mit Mörtel
herzustellen.
Vor Einbringen von Ortbeton sind die Ziegelschalen von
Stürzen abzusteifen und vorzunässen.
zun
Bei nachträglich einzubauenden Sturzträgern sind die
Auflager nicht zu stemmen, sondern zur Erhaltung der
Altbausubstanz zu sägen oder zu fräsen.
3.9 Decken
Bei massiven Dachdecken (bzw. Bei Geschossdecken nach
Absprache mit der Bauleitung) sind zur Vermeidung der
Kantenpressung ca. 3 cm breite und 1 cm hohe
Dämmstreifen raumseitig anzubringen.
Bei Aufbringen von Ortbeton sind die Ziegelhohlräume
grundsätzlich abzudecken.
In Außenwänden sind die Stirnseiten der Deckenauflager
zu dämmen; falls möglich, sind Deckenabmauerungsziegel
zu verwenden.
Falls in zu verputzenden Außenwänden für das Auflager
von Stahlbeton-Dachdecken kein Gleitlager erforderlich
ist, sind diese durch Rückverankerungen an der
Innenseite der Außenwände anzuschließen, um die Gefahr
konstruktionsbedingter Aufschlüsselungen und Risse zu
minimieren.
4 Preisinhalte
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18330 gelten als
Nebenleistungen:
- Das Einbinden und Verankern von Zwischenwänden mit
den anschließenden Bö
den, Wänden und Decken.
- Das Glätten aller Flächen für die waagrechten
Mauerwerksabdichtungen mit rei
nem Zementmörtel.
- Das Ausgleichen der Deckenauflager oder der
Trennwände mit Steinen anderer
Formate (das Problem der Kantenpressung beachten).
- Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk.
- Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen
von Öffnungen nach
Aufforderung durch die Bauleitung.
- Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste.
- Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers
während dessen Tätigkeits
zeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine
Behinderungen entstehen.
- Das Einlegen der Dämmstreifen zum Anschluss
unbelasteter Trennwände an
Decken.
- Das Anschließen von Fachwerkausmauerungen durch
Dreikantleisten und Trenn
streifen sowie Anschleifen der Steinköpfe.
- Der elastische Anschluss von Wänden oder Füllungen
aus Glasbausteinen an an
grenzende Bauteile einschließlich der
Aufstandsfläche.
- Das Liefern und Einbauen von Kleineisenteilen nach
Herstellervorschrift bei der
Montage von Systemblöcken und Modulblöcken aus
Porenbeton.
- Das provisorische Abdecken von Trennfugen.
- Hilfsabsteifungen und Hilfsschalungen für Stürze und
Decken.
- Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksdichtung zum
Anschluss anderer
Bahnen
- Das Sichern von Außenwand-Verblendmauerwerk gegen
Verschmutzung durch
Spritzwasser von den Gerüsten.
- Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das
Reinigen, Vorbehandeln und
das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben.
Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen
Feuerschutz-Bauteile an den Baukörper ist in den Preis
einzurechnen.
Hilfskonstruktionen im Sinne von Nr. 4.1.1 DIN 18330
sind z.B. Lehrgerüste für Schalungen, Bögen, Gewölbe
sowie Transportbrücken für die eigene Tätigkeit.
Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18330 gelten als Besondere
Leistungen:
- Das Herstellen von Öffnungen und Nischen auch unter
2,5 m² Einzelgröße.
- Schutzmaßnahmen für die Erhaltung der Altbausubstanz
bei Umbau- und Repara
turarbeiten.
1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
1 Mauerwerksarbeiten
1
Mauerwerksarbeiten
1. 1 KS- Mauerwerk
1. 1
KS- Mauerwerk
2 Stahlbetonarbeiten
2
Stahlbetonarbeiten
2. 1 Einzelfundamente
2. 1
Einzelfundamente
2. 2 Streifenfundamente
2. 2
Streifenfundamente
2. 3 Bodenplatte
2. 3
Bodenplatte
2. 4 Aufzugsunterfahrt
2. 4
Aufzugsunterfahrt
2. 5 Pumpensumpf
2. 5
Pumpensumpf
2. 6 Randschalung Bodenplatte
2. 6
Randschalung Bodenplatte
2. 7 Außenwände
2. 7
Außenwände
2. 8 Innenwände
2. 8
Innenwände
2. 9 Schacht- und Treppenhauswände
2. 9
Schacht- und Treppenhauswände
2.10 Betonstützen rechteckig
2.10
Betonstützen rechteckig
2.11 Unterzüge
2.11
Unterzüge
2.12 Überzüge
2.12
Überzüge
2.13 Geschossdecken
2.13
Geschossdecken
2.14 Ortbeton Balkone und Podeste
2.14
Ortbeton Balkone und Podeste
2.15 Treppen
2.15
Treppen
2.16 Randschalung Decke, Balkone und Podeste
2.16
Randschalung Decke, Balkone und Podeste
2.17 Elementdecke
2.17
Elementdecke
2.19 Ringanker
2.19
Ringanker
2.20 Aufkantung
2.20
Aufkantung
2.21 Stabstahl
2.21
Stabstahl
2.22 Mattenstahl
2.22
Mattenstahl
2.23 Abstandhalter
2.23
Abstandhalter
2.24 Wandaussparung herstellen |
Stahlbetonwand
2.24
Wandaussparung herstellen |
Stahlbetonwand
2.25 Wanddurchbrüche | -aussparung schließen
2.25
Wanddurchbrüche | -aussparung schließen
2.26 Deckenaussparung herstellen |
Stahlbetondecke
2.26
Deckenaussparung herstellen |
Stahlbetondecke
2.27 Deckendurchbrüche | -aussparung
schließen
2.27
Deckendurchbrüche | -aussparung
schließen
2.28 Einbauteile
2.28
Einbauteile
2.29 Sonstiges
2.29
Sonstiges
2.30 Absturzsicherungen
2.30
Absturzsicherungen
2.31 Zusätzliche Reinigung
2.31
Zusätzliche Reinigung
2.32 Winterbaumaßnahmen
2.32
Winterbaumaßnahmen
2.33 Wegebau
2.33
Wegebau
2.34 Sonstiges
2.34
Sonstiges
2.35 Bauzaun
2.35
Bauzaun
2.36 Maschinenführer
2.36
Maschinenführer
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