Rohbauarbeiten
Vabali Spa Olching
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Lage: Das Baugelände befindet sich in Olching im Landkreis Fürstenfeldbruck. Im Stadtteil Geiselbullach, im dritten Bauabschnitt des "Gewerbeparks Geiselbullach", liegt das Grundstück am westlichen Rand, unmittelbar angrenzend an den Stürzer Weiher. Die Gesamtfläche des Baugeländes beträgt ca. 41.000 m². Das Gebäude wird an der westlichen Grundstücksgrenze errichtet. Eine großzügige Außenanlage erstreckt sich zum Stürzer Weiher nach Süd-Westen. Im Süd-Osten wird ein Anlieferungs- und Betriebshof mit unmittelbarem Anschluss zum Parkplatz entstehen. Zum Gewerbepark nach Nord-Osten wird eine Stellplatzanlage (ca. 600 Stellplätze) mit teilweise solargedeckten Carports entstehen. Das Gebäude wird in einer Gesamtgröße von ca. 74.000 m³ BRI errichtet, bei einer Grundfläche von 8.300 m² und einer Bruttogeschossfläche von ca. 18.000 m². Art der Nutzung: Bei dem geplanten Gebäude handelt es sich um eine gewerblich betriebene gesundheitsorientierte Wellnessanlage mit Sauna-, Spa- (Kosmetik und Massage) und Gastronomiebereichen sowie verschiedenen Schwimm-Pools. Zusätzlich wird ein Hotel mit 114 Doppelzimmern mit internem Zugang zur Wellnessanlage errichtet. Abgesehen vom dreigeschossigen Hotelbereich erstreckt sich die Wellnessanlage über das Erd- und 1. Obergeschoss. Das Gebäude wird teilunterkellert. Im Gartenbereich wird es mehrere eingeschossige Sauna- und Funktionsgebäude geben, sowie eine Steganlage mit kleineren Aufbauten und Terrassenbereichen. Im Bereich des Gartens wird die bestehende Böschung zum Stürzer Weiher teilweise abgetragen und das Gelände leicht terrassiert zur Wasserfläche abfallend modelliert. Der Garten wird durch Terrassenflächen, Wege und Rasenflächen gärtnerisch gestaltet. Bestandsbäume werden teilweise erhalten und in die Planung integriert. Die Wellnessanlage erstreckt sich über die Bereiche: Sauna-, Wellness- und Gastronomiebereiche Bauteil A Wellness- und Massagebereich Bauteil B Hotelbereiche Bauteil C, D, F und in Teilbereichen des Obergeschoss Bauteils A Eingangsbereich Bauteil E Laubengang Bauteil G Saunadorf, Aussenbereich mit Gastronomie und Steganlage auf dem Stürzer Weiher Bauteil H Großer Aussenpool Bauteil I
Lage:
A) ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN zum Leistungsverzeichnis und zur Angebotserstellung Definition Beteiligte: AN = Auftragnehmer, Nachunternehmer/Subunternehmer, Bieter AG = Auftraggeber, Generalunternehmer Hinweise zum Leistungsverzeichnis bzw. zur Leistungsbeschreibung: Technische Vorschriften und Richtlinien, die als "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen" gelten, sind der Teilleistung oder dem Abschnitt des LV vorangestellt für den sie gelten. Sie sind Bestandteil der Positionstexte. Bei Abweichung hat der Positionstext Vorrang. In der Regel gelten die im Leistungsverzeichnis angegebenen Fabrikate als Leitfabrikate zur Definition der geforderten optischen und qualitativen Eigenschaften. Soweit im LV die Möglichkeit besteht, ein gleichwertiges Fabrikat anzubieten, gilt folgende Vorgehensweise als gefordert. Alle im Leistungsverzeichnis mit Punktfolgen gekennzeichneten Stellen sind vom Bieter auszufüllen bzw. zu ergänzen. Die Gleichwertigkeit der angebotenen Fabrikate ist vom Bieter mit Abgabe des Leistungsverzeichnisses nachzuweisen und wird vom AG geprüft. Wird die Gleichwertigkeit nicht anerkannt, gelten die vom Bieter eingesetzten Einheitspreise für die vom Auftraggeber geforderten Fabrikate und Typen. Die in der Ausschreibung geforderten Qualitäten sind einzuhalten. Auch bei Alternativ- und Eventualangeboten sind diese Leistungen ebenfalls als voll funktionsfähige Einheit mit den geforderten Eigenschaften zu sehen. Fabrikats- und typenspezifische Merkmale der im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Fabrikate und Typen sind durch diese Alternativ- oder Eventualpositionen mindestens gleichwertig zu erfüllen oder es sind die nicht erfüllbaren Eigenschaften vom Bieter detailliert auszuweisen. Hierbei ist sorgfältig vorzugehen; für nicht erfüllbare Eigenschaften sind angemessene Minderkosten auszuweisen. Werden nicht erfüllbare Eigenschaften, die gemäß Leistungsverzeichnis gefordert sind oder im LV ausgeschriebenen Fabrikaten und Typen eigen sind, bei Einreichung einer Alternativ- oder Eventualposition nicht genannt und mit entsprechenden Minderkosten belegt, so gelten die Eigenschaften der im LV ausgewiesenen Fabrikate und Typen als vertraglich vereinbart und können bei der Abnahme vom Auftraggeber oder dessen Vertreter gefordert werden. Die Freigabe erfolgt nach der technischen Prüfung in jedem Fall durch den Auftraggeber. Das Ergebnis der technischen Prüfung ist nicht mit einer Freigabe gleichzusetzen. Sofern der AN Bedenken gegen die vorgesehene und beschriebene Art der Ausführung oder gegen zu verwendende Materialien, Konstruktionen usw. hat, ist er verpflichtet diese mit seiner Begründung und ggf. Alternativvorschlägen mit entsprechenden Kostenangaben bei Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen bzw. den Angebotsunterlagen als gesondertes Schriftstück beizufügen. Werden vom AN zur Angebotsabgabe keine Bedenken mitgeteilt, so übernimmt der AN die uneingeschränkte Verantwortung für die beschriebene, zu erbringende Leistung. Spätere Bedenken des AN gegen Inhalte der Leitungsbeschreibung, welche nach Angebotsabgabe geltend gemacht werden, gehen in jeder Art und Höhe zu Lasten des AN. Änderungen sind nur durchführbar, sofern diese formal und fachtechnisch mit dem Inhalt der Leistungsbeschreibung gleichwertig sind und keine zusätzlichen Kosten für den AG nach sich ziehen. Vollständigkeit der angebotenen Leistung: Der AN muss als Fachfirma bei der Kalkulation die Beschreibung der verlangten Leistung auf Ihre fachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Eindeutigkeit überprüfen, falls erforderlich auf einem Beiblatt seine Berichtigungen, Erläuterungen oder Ergänzungen einreichen. Die angebotene Leistung muss letztendlich immer und ohne Einschränkung den Allgemein anerkannten Regeln der Technik (A.a.R.d.T.) entsprechen. In den einzelnen Positionen sind jeweils alle Arbeiten, Materialien und Aufwendungen einzukalkulieren (auch wenn sie in den Positionen im Einzelnen nicht mehr genannt werden), die die vertraglich vereinbarte Erstellung der Gesamtleistung gewährleisten, also zur fix und fertigen, dem geplanten Einsatz entsprechenden, funktionsfähigen Leistung erforderlich sind. Hierzu gehören auch der gesamte horizontale und vertikale Materialtransport bis zur Verwendungsstelle sowie sämtliche zur Erstellung der geforderten Leistung notwendigen Werkzeuge und Werkzeugkosten. Werkzeugkosten sind auch u.a. die Herstellung von Neuprofilen und die Herstellung von anders gearteten konstruktiven Lösungen, welche aus Gründen der firmenspezifischen Eigenheiten resultieren. Einsetzen von Befestigungsteilen und die erforderlichen Bohrarbeiten. Alle erforderlichen bau- und sicherheitstechnischen Prüfungen, Zulassungen, Genehmigungen, Nachweise und Abnahmen hat der AN eigenverantwortlich zu veranlassen und durchzuführen. Alle vorbeschriebenen Leistungen sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. In die Angebotspreise sind darüber hinaus folgende Leistungen einzurechnen, soweit nicht in separaten Positionen ausgeschrieben: Baustelleneinrichtung des AN: In diesem Bereich sind die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung des AN entstehenden Kosten zu erfassen, auch wenn sie in den Positionen des LV nicht nochmals beschrieben werden, insbesondere für die nachfolgenden Punkte. Antransport, Aufstellen, Vorhalten und verkehrssicheres Unterhalten, Abbau und Abtransport der erforderlichen Baustelleneinrichtung, z. B. Unterkunftscontainer und Lagerflächen. Einhalten der Ordnung auf der Baustelle und den Zufahrtswegen; hierzu gehört auch die umgehende Beseitigung von Verunreinigungen. Vorkehrungen für die Sicherheit auf der Baustelle und den Zu- und Abfahrtswegen. Aufbau, Vorhalten und Abbau aller notwendigen Abdeckungen, Umwehrungen von Öffnungen, Schächten und Treppen, Absturzsicherungen und dgl. bis zum Abruf durch die AG-Bauleitung. Einrichtung, Betrieb, Unterhalt, Abbau und Abtransport der erforderlichen Wasser-, Abwasser-, Elt-, Fernmelde- und Heizungsanschlüssen ab einem Übergabepunkt des AG. Der AG stellt die Wasser- und Stromversorgung ab einem zentralen Übergabepunkt zur Verfügung und sorgt für die erforderlichen WC-Einrichtungen und Beleuchtungen der Verkehrswege sowie über eine ausreichende Anzahl an Elektrounterverteilern. Die Anschlüsse an Wasser, Abwasser sowie Sanitärcontainer werden allen am Bau beteiligten Firmen zur Verfügung gestellt. Elektrische Anlagen auf der Baustelle sind so zu errichten und die Betriebsmittel so auszuwählen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung Personen und Sachen nicht gefährdet sind. Es gelten die entsprechenden DIN VDE Bestimmungen. Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes durch Besichtigung des Baugeländes Klarheit über die Örtlichkeiten zu verschaffen. Bauleitung: Die Anwesenheit eines deutschsprachigen bauführenden Ingenieurs, Meisters, Obermonteurs oder Vorarbeiters, der alle Arbeiten überwacht und bei Baubesprechungen den AN verantwortlich vertritt. Inbetriebnahme, Abnahme, Übergabe: Einregulierung und Leistungsmessungen, Inbetriebnahme und Abnahme, einschließlich der erforderlichen Betriebsstoffe und Personalkosten für diese Tätigkeit. Nachweis der Stromaufnahme der Antriebsmotore und Verteilungen. Die Protokolle hierüber sind den Abnahmeunterlagen beizufügen. Vor Abnahme wird ein Probebetrieb bis zur mängelfreien Übergabe gefordert. Vor Inbetriebnahme der Anlage sind alle Teile ohne gesonderte Vergütung zu säubern. Die Termine für die Säuberung sind im Einvernehmen mit dem AG festzulegen. Einweisung des Bedienungspersonals mit Übergabeprotokoll gehört zur Abnahme. Bemusterung: Für alle wesentlichen Bauteile von formaler oder grundsätzlicher Bedeutung wird eine Bemusterung verlangt werden. Absprachen hierzu sind rechtzeitig mit der Bauleitung zu vereinbaren. Auf Verlangen des AG sind ergänzend Original-Muster vom AN unentgeltlich vorzulegen. Transporte: Alle Transportkosten zur Baustelle bzw. zur Verwendungsstelle, inklusive der dazu notwendigen Hebezeuge sowie die freie Rücksendung notwendiger Verpackung und dgl., Umbau und Umlagerung von Baustoffen, Baugeräten sind zu berücksichtigen. Sicherung: Alle Kosten für notwendig werdende Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Bauteile (Frostschutzmittel oder Schutz gegen Witterungseinflüsse allgemeiner Art), Kosten für das hierzu erforderliche Betriebs- und Aufsichtspersonal. Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind. Vorschriften, Richtlinien, Auflagen: Nachstehend ausgewählte Vorschriften, Richtlinien und Auflagen sind für die Ausführung unter anderem zu beachten. Der AN schuldet zunächst die Einhaltung all dieser Vorschriften, Richtlinien, Auflagen mit Gültigkeit zum Zeitpunkt der Angebotserstellung, bei Vertragsabschluss mit Gültigkeit des Datums zum Vertragsabschluss. Nach diesem Zeitpunkt ist der AN verpflichtet, den AG über allfällige Änderungen hierzu unverzüglich zu unterrichten und an der Entscheidungsfindung über die Anwendung der jeweiligen Unterlage aktiv mitzuwirken. Dies beinhaltet die Beratung des AG und ggf. auch des Bauherrn und das Aufzeigen von Mehr- und Minderkosten sowie terminlichen und qualitativen Auswirkungen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauarbeiten, d.h. die VOB/B und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, d.h. die VOB/C in Ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Fassung werden Bestandteil des Vertrages. Bestimmungen und Auflagen von Behörden, Versorgungsunternehmen, des Bauherren und seiner Planungsbeteiligten, wie z. B. die Baugenehmigung, die Landesbauordnung und Verwaltungsvorschriften, Anschlussbestimmungen der Energieversorger, Schall-, Akustik-, Wärme- und Brandschutzgutachten der Sachverständigen, Vorschriften und Richtlinien des Gewerbeaufsichtsamtes, des Umweltamtes, der Sachversicherer und die Arbeitsstättenverordnung und zugehörige Richtlinien jeweils im Zusammenhang mit der Erstellung des Bauwerkes und seiner Anlagen. Technische Normen wie DIN-Normen der für die Ausführung vorgesehenen bau- und haustechnischen Gewerke, die von den Materialherstellern empfohlenen Anwendungs- und Verarbeitungsrichtlinien sind ebenso zu beachten, wie Auflagen und Vorschriften des Technischen Überwachungsvereines und einschlägige Empfehlungen und Verfügungen der zuständigen Fachverbände. Für sämtliche Materialien sind dem AG rechtzeitig bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse und Produktinformationen zur Prüfung vorzulegen. Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind. B) ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN zur Bauausführung und Vertragsabwicklung Baustellenorganisation und -koordination: Die Arbeiten sind in Abstimmung mit den Rohbauarbeiten, den Arbeiten der Gebäudetechnik und den Ausbauarbeiten sowie ggf. den Arbeiten in der Aussenanlage nach Anweisung der Bauleitung des AG durchzuführen. Der Auftragnehmer hat die Durchführung seiner Arbeiten mit den Vor- und Folgegewerken und der örtlichen Bauleitung so abzusprechen, dass ein reibungsloser Ablauf aller Leistungen gewährleistet ist. Bei der Durchführung seiner Arbeiten ist der AN an die Weisungen der Fachbauleitung gebunden. Die Durchführung der Arbeiten erfolgt nach einem vom AG aufgestellten Terminplan. Der Auftragnehmer hat sich vor Aufnahme der Arbeiten über den Bauablauf und den Fortgang der Arbeiten an der Baustelle bzw. bei der Bauleitung zu informieren. Den Anforderungen der örtlichen Bauführung hinsichtlich der Reihenfolge der einzelnen Vertragsleistungen und der zeitlichen Rücksichtnahme auf Leistungen Dritter ist unbedingt Folge zu leisten. Der AN wird darauf hingewiesen, dass er seine Montagearbeiten grundsätzlich dem Baufortschritt anzupassen hat. Eventuell erforderliche Montageunterbrechungen werden nicht gesondert vergütet. Der AN hat für eine rechtzeitige und ausreichende Koordination mit den seine Leistungen berührenden Gewerken Sorge zu tragen. Der AN hat sich an sämtlichen, vor Montagebeginn stattfindenden Koordinationsbesprechungen zusammen mit den anderen ausführenden Firmen bei der örtlichen Bauleitung und beim AG zu beteiligen; ebenso an den weiteren gemeinsamen Besprechungen zur Klärung von Detailfragen. Der AN hat seinen Leistungsumfang vor Beginn seiner Fertigung mit der AG-Bauleitung festzulegen. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen und Abmessungen dienen nur zur Kalkulation des Angebots und dürfen nicht zur Materialbestellung und Leistungsausführung verwendet werden. Die in Ausführungsunterlagen und Beschreibungen genannten Massen, Maße und Angaben sind vor Erstellung seiner Leistungen vom AN am Bau zu überprüfen. Die örtlichen Verhältnisse sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Festgestellte Unstimmigkeiten sind mit der AG-Bauleitung zu klären. Alle erforderlichen Konstruktionen sind am Tag der Abnahme fachgerecht und nach dem Stand der Technik auszuführen. Der anfallende Bauschutt ist täglich unaufgefordert und dauernd von der Baustelle zu entfernen und abzufahren. Sollte dies nicht erfolgen, wird nach einer einmaligen Aufforderung durch die örtliche Bauleitung des Auftraggebers eine andere Firma auf Kosten des Auftragnehmers mit der Baureinigung beauftragt. Abrechnungsgrundlage ist der gegenseitige Stundenlohnsatz. Der AN hat ein Bautagebuch zu führen, in dem er alle Ereignisse, Geschehnisse und Gegebenheiten aufzeichnet, die mit dem Konstruktions- und Ausführungsprozess im Zusammenhang stehen. Eine Kopie des Bautagebuches wird wöchentlich dem AG und auch, soweit einschlägig, jedem vom AG dem AN benannten zur Einsicht berechtigten ausgehändigt, ohne dass dies bedeuten würde, dass dies eine Bestätigung oder Genehmigung von dessen Inhalt durch den AG oder von Dritten darstellt. Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind. Baustelleneinrichtung: Im Baukörper dürfen vom AN nur unter Zustimmung der Bauleitung Werkstätten, Lagerräume, Aufenthaltsräume oder ähnliches eingerichtet werden. Leistungsabgrenzung und Umlagen gemäß Kapitel A) und C). Die erforderlichen Trassen für die Hausanschlüsse sowie Verkehrswege im und außerhalb des Gebäudes sind von jeglicher Baustelleneinrichtung freizuhalten. Vom AN ist eine Detailabstimmung mit allen Beteiligten vorzunehmen. Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind. Bauabwicklung, Baustoffe und Bauteile, Anlagen: Bauaufsichtliche / baurechtliche Prüfzeugnisse und Zulassungsbescheide von staatlich anerkannten Instituten sind vom AN unaufgefordert vor Montagebeginn vorzulegen. Für die Durchführung der Leistungen sind die vom AG beigestellten Leistungsverzeichnisse, Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne verbindlich. Die verwendeten Bauteile müssen aus der laufenden Fertigung/Produktion stammen. Ist ihre Fertigung in Frage gestellt, so dürfen sie nicht verwendet werden. Die Nachlieferung ist für 5 Jahre zu gewährleisten. Dies gilt auch für Bauelemente, die von Unterlieferanten bezogen werden. Die Lieferung von geeigneten Nachfolge- oder Ersatztypen ist zugelassen, wenn dadurch dem AG keine Zusatzkosten entstehen. Es dürfen nur zugelassene Dübel verwendet werden. Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen. Sämtliche, nicht feuerverzinkte Anlagenteile sind mit einem dauerhaften, sicher wirkenden Rostschutzanstrich zu versehen. Zur Vermeidung von Kontaktkorrosion beim Zusammenbau unterschiedlicher Materialien sind geeignete Trennschichten einzubauen. Etiketten, Klebestreifen und Schutzüberzüge bzw. -markierungen sind vor der Übergabe kostenlos zu entfernen. Es wird gefordert, dass voll funktionsfähige Anlagen dem heutigen Stand der Technik entsprechend angeboten und geliefert werden. Die Anlagen müssen völlige Betriebssicherheit garantieren. Durch sinnvollen Aufbau der Anlagen ist eine einfache Wartung, Prüfung und Instandhaltung zu gewährleisten. Vor Bestellung von Materialien, Maschinen, etc. und Anfertigung von Anlagenteilen sind vom AN Montagezeichnungen, die mit den übrigen Ausbaugewerken abgestimmt sein müssen, anzufertigen und von der Bauleitung, den betreffenden Behörden sowie Versorgungsunternehmen genehmigen zu lassen. Es ist sicherzustellen, dass die einzelnen Anlagenteile durch die vorhandenen Montageöffnungen einzubringen und auch demontiert werden können. Der Transport schwerer Anlagenteile innerhalb des Gebäudes bis hin zum Aufstellungsort ist auf der Grundlage der konstruktiven Gegebenheiten zu sichern. Erforderliche Prüfatteste sind preislich in das Gesamtangebot einzubeziehen und vor Montagebeginn bzw. Bestellung von Zusatzteilen bei Unterlieferanten vorzulegen. Konstruktionsarbeiten, die im Zuge der Ausführung der Anlagen erforderlich sind, werden nicht gesondert vergütet. Der AN hat vor Lieferung der Gegenstände bzw. Ausführung der Leistungen zu überprüfen, ob diese einen ordnungsgemäßen Gebrauch gewährleisten. Bedenken hat er unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten, spätestens bei Einreichung der Montagepläne, auf die Unwirtschaftlichkeit bestimmter Ausführungsarten hinzuweisen. Arbeiten anderer AN, die zur Erfüllung seiner Leistungen Voraussetzung sind, sind zu überprüfen und abzunehmen. Sie dürfen keine Mängel aufweisen. Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der AN diese Prüf- und Anzeigepflicht, so ist er für die mangelhafte Vorleistung verantwortlich. Müssen aufgrund dessen Änderungen an den Bauteilen durchgeführt werden, so gehen diese Kosten zu Lasten des AN. Der AN verpflichtet sich, bei Montage festgestellte Abweichungen von den Planvorgaben rechtzeitig dem AG und dessen Erfüllungsgehilfen zu melden. Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind. Werk- und Montageplanung/Ausführungsunterlagen: Die Erstellung der kompletten Werk- und Montageplanung auf Grundlage der vom AG beigestellten Planung und der Forderungen des Bauherrn einschließlich aller Berechnungen sowie geforderte Zeichnungen und Unterlagen ist Leistungsbestandteil des AN und mit einzukalkulieren. Die vom AG beigestellte Planung wird dem AN über den Planserver zur Verfgung gestellt. Planunterlagen, die zur Fertigstellung der Montagepläne erforderlich sind und die Architekten und Fachingenieure zu liefern haben, sind rechtzeitig durch den AN anzufordern. Einzelnen sind folgende Montageunterlagen unter Zugrundelegung der Ausführungsplanung anzufertigen: - Werk- und Montagepläne und Detailzeichnungen (mit letztem Stand der Werkpläne) - Fabrikats- und Materialliste Die Montage darf am Bau nur mit genehmigten Plänen durchgeführt werden. Änderungen gegenüber dem Stand der Pläne sind umgehend in den vorhandenen Montageplänen des bauleitenden Monteurs und der Bauleitung einzutragen und vor Ausführung durch die Bauleitung zu genehmigen. Der AN hat alle ihm übergebenen Unterlagen auf Abweichungen von den örtlichen vorhandenen Maßen in alleiniger Verantwortung zu überprüfen. Hat der AN Bedenken, so muss er sie schriftlich anmelden. Die in den Zeichnungen und Beschreibungen genannten Maße sowie alle für die technische Bearbeitung, Fertigung und Montage erforderlichen Maße sind vor Herstellung der Leistungen vom AN am Bau rechtzeitig, kostenneutral und eigenverantwortlich zu ermitteln bzw. zu überprüfen. Fertigung und Einbau dürfen nur nach örtlichem Aufmaß in Abstimmung mit der Planung erfolgen. Unstimmigkeiten (Toleranzüberschreitungen etc.) sind der AG-Bauleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Konstruktionselemente sind unter Beachtung der vorgegebenen Toleranzen bzw. eigenverantwortlichen Aufmaßauswertung zu fertigen. Bei der Entwicklung von Detaillösungen in sichtbaren Raumbereichen ist der Architekt beratend hinzuzuziehen. Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungs- verzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind. Vermessung/Toleranzen: Die vom AN durchzuführenden und für die Erbringung seiner Leistungen erforderlichen Vermessungsarbeiten gelten als Nebenleistung und werden nicht gesondert vergütet. Für die Achs- und Höheneinmessungen werden vom AG je Geschoss an den Treppenhauskernen geeignete Messmarken gesetzt. Alle weiteren, erforderlichen Messmarken sind vom AN kostenlos und eigenverantwortlich zu setzen. Für die Einmessarbeiten empfiehlt es sich, den Vermesser des AG zu beauftragen. Die in den Zeichnungen und Beschreibungen genannten Maße sowie alle für die technische Bearbeitung, Fertigung und Montage erforderlichen Maße sind vor Herstellung der Leistungen vom AN am Bau rechtzeitig, kostenneutral und eigenverantwortlich zu ermitteln bzw. zu überprüfen. Fertigung und Einbau dürfen nur nach örtlichem Aufmaß in Abstimmung mit der Planung erfolgen. Unstimmigkeiten (Toleranzüberschreitungen etc.) sind der AG-Bauleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Konstruktions- elemente sind unter Beachtung der vorgegebenen Toleranzen bzw. eigenverantwortlichen Aufmaßauswertung zu fertigen. Alle Absteckungen und Vermessungen, die während der Ausführung erforderlich werden, hat der AN selbst und so rechtzeitig durchzuführen, so dass eine Nachprüfung ohne Behinderung der Bauarbeiten möglich ist. Er trägt für die richtige planmäßige Lage und Höhe aller von ihm ausgeführten Arbeiten die alleinige Verantwortung. Der AN hat die zur Prüfung und Abnahme seiner Arbeit erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte ohne besondere Entschädigung zu stellen. Der AN ist verpflichtet, das für die Vermessungsarbeiten erforderliche Absteck- und Vermarkungsmaterial ständig an der Baustelle bereitzuhalten. Die Bautoleranzen angrenzender Gewerke müssen so aufgenommen werden, dass alle Anforderungen in Hinsicht auf Fugengestaltung, Ausbildung der Verankerungsdetails sowie auf Dichtigkeit und Festigkeit der Einzelteile erfüllt werden. Unvermeidbare Bautoleranzen innerhalb der zulässigen Toleranzen nach DIN 18202 sind zwischen den Beteiligten abzustimmen. Hinweise auf die DIN-Normen reichen nicht aus. Maß- und Toleranzabsprachen zwischen aneinandergrenzenden Gewerken haben unverzüglich zu erfolgen. Werden vereinbarte Bautoleranzen überschritten, so sind eventuelle Nacharbeiten nur mit Zustimmung der AG-Bauleitung zulässig. Verbindungen und Verankerungsteile zum Bauwerk müssen so ausgebildet sein, dass eine Toleranzausgleich bis zu plus/minus 30 mm gegenüber dem Rohbau möglich ist. Auslotung des Rohbaues und die Anbringung von Mess-Fixpunkten, etc. sind Leistungsbestandteil des AN. Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungs- verzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind. Brandschutzmaßnahmen: Entsprechend den Bestimmungen der zuständigen Brandschutzdirektion und des Bauherrn sind brandschutztechnischen Sicherheitsmaßnahmen zu berücksichtigen und vorzusehen. Bei Schweißarbeiten ist auf Brandschutz erhöhter Wert zu legen. Die Montagefirmen müssen daher eine geschulte Brandwache auf der Baustelle mit der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragen. Weiterhin ist jederzeit ein geprüfter Feuerlöscher griffbereit zu halten. Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebots- preisen einzurechnen, sofern nicht im nachfolgenden Leistungs- verzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind. C) Zusätzliche Vertragsbedingungen Sind im Vertrag und dessen Anlagen Leistungen nicht aufgeführt, die sich während der Durchführung der Arbeiten als notwendig erweisen, so müssen diese Leistungen vor Ausführung schriftlich angezeigt und angeboten werden. Der AN ist verpflichtet, jegliche Mehr- oder Minderkosten verursachenden Änderungen der Massen oder Konstruktionen dem AG schriftlich mitzuteilen und die Höhe der Kosten anzugeben sowie auf terminliche Auswirkungen hinzuweisen. Vor grundsätzlicher Freigabe der Änderungen durch den AG dürfen die Arbeiten nicht ausgeführt werden. Der AG ist bei Nichteinhaltung dieser Forderung nicht zur Zahlung zusätzlicher Leistungen verpflichtet. Der AN übergibt zwei KW nach Auftragserteilung seine Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag an den AG. Der AN tritt für alle Personen- und Sachschäden ein, die bei der Durchführung der übernommenen Leistungen entstehen soweit sie durch den AN verursacht wurden. Der AN haftet allein für die Vollständigkeit und Sicherheit der von ihm aufgestellten und aufzustellenden Geräte und der Schutzvorrichtungen sowie für deren Unterhaltung. Bis zur Abnahme der Leistungen steht der AN für die Einhaltung der behördlichen Bestimmungen und der Unfallverhütungsvorschriften ein. Der AN hat seine Leistungen bis zur Abnahme durch den AG zu schützen und haftet für Beschädigungen jeglicher Art. Die Entscheidung zur Anwendung der einzelnen Positionen aus der Leistungsbeschreibung trifft die örtliche Bauleitung des AG, d.h. es besteht kein Anspruch auf die Anwendung der beschriebenen Positionen und Teilleistungen. Alternativangebote für Einzelleistungen sind zulässig, jedoch ohne rechtlichen Anspruch auf Anerkennung. Sämtliche Preise gelten bauteilübergreifend. Sind im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen, ist die dafür angegebene Zahl an Stunden unverbindlich. Der AN hat über Stundenlohnarbeiten täglich Stundenlohnzettel einzureichen und von der örtlichen Bauleitung des AG unterschreiben zu lassen. Im Stundenlohn werden nur effektiv auf der Baustelle geleistete Stunden vergütet. Bei zeitlich abschnittsweiser Durchführung der Leistung, insbesondere auch bei Leistungen geringen Umfangs, entsprechend den örtlichen bedingten oder andersweitig sich einstellenden Notwendigkeiten, kann vom AN aus Unterbrechung usw. kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung abgeleitet werden. Es handelt sich hierbei vorwiegend um Vorleistungen oder Anschlussleistungen für Installationen und technischen Ausbau o.ä.. Leistungen müssen auch nach Abschluss der eigentlichen Arbeiten ausgeführt werden und berechtigen nicht zu Mehrforderungen. Sollten während der Durchführung der Leistungen Mängel oder sonstige vertragswidrige Leistungen festgestellt werden, so sind diese unverzüglich auf Kosten des AN zu beseitigen. Der AN hat alle Schäden zu ersetzen, die sich aus der mangelhaften Leistung ergeben. Einzelpreisänderungen wegen Über- bzw. Unterschreitung der Einzelmassen über 10% sind nicht vorgesehen, auch wenn sich die Gesamtabrechnungssumme gegenüber der Auftragssumme ändert. Soweit im Leistungsverzeichnis oder an anderer Stelle nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind mit den Vertragspreisen insbesondere abgegolten: - Kosten für die Bereitstellung von Werk- und Lagerplätzen, soweit sie vom AG nicht zur Verfügung gestellt werden. - Kosten für die Benutzung bestehender öffentlicher und privater Wege und Anlagen. - Lohn- und Gehaltsnebenkosten. Dies gilt auch für Stundenlohnarbeiten, soweit Verrechnungssätze im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind. - Kosten der Einrichtung, Vorhaltung und Räumung Baustelle, sofern im Leistungsverzeichnis keine entsprechende Position ausgeschrieben ist. - Kosten für Forderungen, wie sie sich aus den technischen und vertragsrechtlichen Vorschriften ergeben. Die Angebotspreise sind grundsätzlich Festpreise. Wenn im Verhandlungsprotokoll nicht anderes vereinbart wurde, verpflichtet sich der AN die Festpreise bis 6 Monate über das Ende der Bauzeit zu halten. Aufstellungen des Bieters für die Abschlagszahlungen erfolgen kummuliert nach den Positionen der Leistungsbeschreibung. Abschlagszahlungen sind mit Leistungsnachweis und prüfbaren Maßangaben zu beantragen. Jede AZ wird durchgehend nummeriert und muss die bereits geforderten AZ´s erkennen lassen. Der Schlussrechnung sowie den Zwischenrechnungen sind Abrechnungspläne beizufügen. Die Schlussrechnung mit allen Anlagen (Massenberechnung, prüfbare Abrechnungszeichnungen, etc.) ist innerhalb von 10 Tagen nach Vollendung der Gesamtarbeiten kostenlos in 3-facher Fertigung beim AG einzureichen. Der AG erhebt beim AN folgende Umlagen: Allgemeine Umlagen: 1,8 % Bauleistungsversicherung: 0,5 % Die Beträge werden bei den Abschlagszahlungen und zur Zahlung der Schlussrechnung an den AN in Abzug gebracht. Es erfolgt eine gemeinsame förmliche Abnahme mit dem AG und dessen Beauftragten. Weiterhin behält sich der Bauherr Werksabnahmen für bestimmte Anlagen vor. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Es müssen alle erforderlichen Abnahme- und genehmigten Revisionsunterlagen mit der Abnahmeanzeige zur Prüfung vorliegen. Liegen diese Unterlagen nicht vollständig vor, wird der AG die Abnahme verweigern. Sämtliche sich daraus ergebenden Konsequenzen gehen zu Lasten des AN. Die Bezeichnungen auf den Bezeichnungsschildern an der Anlage bzw. am Bauteil müssen mit denen auf den Revisions- und Bestandsplänen übereinstimmen. Wird aus besonderen Gründen eine Anlage oder Anlagenteile vom AG ohne vorherige Abnahme benutzt, so gilt dies nicht als stillschweigende Abnahme. Rechtzeitig vor der vorgesehenen Abnahme sind Überprüfungen und Begehungen unter schriftlicher Erstellung eines gemeinsam zu unterzeichnenden Protokolls durchzuführen. Die bei diesen Überprüfungen und Begehungen festgestellten Mängel sind unverzüglich, spätestens bis zur Abnahme zu beseitigen. Hinsichtlich der Leistungen, für die bei Abnahme Mängel festgestellt und vorbehalten werden, treten keine Abnahmewirkungen ein. Bis zur Abnahme nicht mehr sichtbare oder nicht mehr zugängliche Teilleistungen sind nach ihrer Fertigstellung, die dem AG schriftlich und unter Hinweis darauf, dass diese Teilleistungen bei Abnahme nicht mehr sichtbar oder zugänglich sind, anzuzeigen ist, gemeinsam zu überprüfen. Hierüber ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Derartige Überprüfungen und Protokolle haben nicht den Charakter von rechtsgeschäftlichen Teilabnahmen. Die bei diesen Überprüfungen festgestellten Mängel sind innerhalb angemessener Fristen zu beseitigen. Der AG ist berechtigt, bei zur Zeit der Abrechnung bekannter und durch den AN zu behebender Mängel zusätzliche Sicherheits- beiträge bis zur Beseitigung dieser Mängel einzubehalten. Die Höhe dieser Sicherheitsbeiträge wird nach Aufwand bemessen, den ein Dritter AN zur Mängelbeseitigung hätte. Abnahmeunterlagen Im Einzelnen sind unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vereinbarungen im Verhandlungsprotokoll folgende Abnahmeunterlagen anzufertigen: Revisionszeichnungen/-unterlagen jeweils mit Zeichnungsliste - Grundrisszeichnungen im Maßstab 1:50 - Ansichtszeichnungen im Maßstab 1:50 - Detailzeichnungen, mindestens im Maßstab 1:20 - statische Berechnungen - Hinweise auf Herstellungsunterlagen sind zulässig, die Unterlagen müssen dann dort vorhanden sein. Lose mitgelieferte und nicht festinstallierte Anlagenteile sind im Rahmen der Abnahme dem AG zu übergeben. Der AN ist dafür verantwortlich, dass er alle für seine Tätigkeit seitens der Regierungsbehörden oder seitens anderer erlaubniserteilenden Behörden erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Abschlusserklärungen, Abnahmen (auch technisch), Testzertifikate, Erklärungen von spezialisierten Unternehmen und ähnliche Unterlagen erhält und aufrecht erhält. In dem Umfang, in dem besondere Genehmigungen oder Erlaubnisse nur von den Eigentümern oder dem AG erhalten werden können, wird der AN die notwendigen Formulare, Anträge und Begleitunterlagen zur Unterzeichnung durch den Eigentümer oder den AG je nach Fall vorbereiten. Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungs- verzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind. D) Baustellenordnung Ordnung und Sauberkeit müssen auf der Baustelle gewährleistet sein. Der AN hat Sorge zu tragen, dass öffentliche Flächen nicht über das unvermeidbare Maß hinaus verschmutzt werden. Verschmutzungen sind umgehend wieder zu beseitigen. Die Abfallverordnung der zuständigen Behörden ist zu beachten. Private PKW erhalten keine Zufahrt auf das Baustellengelände. Sie sind außerhalb der Baustelle abzustellen. Der AN hat für sein Personal entsprechende Transportkapazitäten vorzusehen. Die Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Zufahrtberechtigung erstreckt sich auf alle Zulieferfahrzeuge sowie Werkstattwagen des AN. Im Einfahrtbereich zur Baustelle sowie im Bereich der Baustelle selbst ist mit Verkehrsbehinderungen und Wartezeiten aufgrund des Gesamtverkehrsaufkommens, resultierend aus den parallel laufenden Maßnahmen zu rechnen. Besondere Vorkommnisse (wie Diebstahl, Brände, Unfälle, Beschädigung von Nachbargebäuden) sind der AG-Bauleitung sofort anzuzeigen. Es dürfen nur die Wasch- und WC-Anlagen benutzt werden, die auf der Baustelle errichtet sind. Vom AN sind geeignete Materialcontainer aufzustellen. Die Flächenfreigabe erfolgt grundsätzlich mit Genehmigung der AG-Bauleitung und Rücksprache mit dem Sicherheitskoordinator. Das Benutzen von Räumlichkeiten innerhalb des Gebäudes ist ausdrücklich nicht gestattet. Der AG stellt gegen Rechnung Aufenthaltscontainer zur Verfügung soweit dies für das betreffende Bauvorhaben vorgesehen ist. Es gelten die Arbeitsstättenrichtlinien. Arbeitsgeräte, Baubuden u.ä. sind aus Gründen des Eigentumsnachweises mit der Firmenaufschrift zu versehen. Wohn- und Schlafunterkünfte dürfen auf dem gesamten Betriebs- gelände und im Baustellenbereich nicht aufgestellt werden. Zu erhaltende Grünflächen und befestigte Flächen sind ausreichend gegen Beschädigung zu schützen. Benutzte Flächen sind nach Benutzung in den ursprünglichen Zustand zu bringen. Der AG ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen derselben rechtzeitig zu informieren.
A) ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18330 - Mauerarbeiten. Für Abdichtung gegen Bodenfeuchte für die waagrechte Abdichtung in oder unter Wänden gilt Abschnitt 3.2.1 der DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten - und gleichwertig Abschnitt 7.2 von Teil 4 der DIN 18195. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18 451 - Gerüstbauarbeiten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 1045 - Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton DIN EN 1996-1-1 - Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion Von Mauerwerksbauten - Teil 1-1: Allgemeine Regeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau DIN 4242 - Glasbaustein-Wände; Ausführung und Bemessung DIN 4795 - Nebenluftvorrichtungen für Hausschornsteine DIN 18515 - Außenwandbekleidungen DIN EN 771-T 6 und T 7 - Festlegungen für Mauersteine DIN EN 1051-1 - Glas im Bauwesen - Glassteine und Betongläser Teil 1: Begriffe und Beschreibungen DIN EN 13384 - Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren Zu beachtende Technische Regeln: Dachverband Lehm e.V.: Lehmbau Regeln - Die Lehmbau Regeln, Begriffe - Baustoffe - Bauteile Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV): DNV BTI 1.1 - Massiv- und Verblendmauerwerk Bundesverband Porenbeton: PORENBETON BERICHT 9 - Ausmauerung von Holzfachwerk PORENBETON BERICHT 14 - Mauerwerk aus Porenbeton - Beispiele zur Bemessung nach DIN 1053-1 Verein Deutscher Zementwerke e.V.: ZEMENT-MERKBLATT H 11 - Sichtmauerwerk aus Beton (Normalbeton) Arbeitsgemeinschaft Ziegelelementbau e.V. Und Güteschutz Ziegelmontagebau e.V.: Ziegelelement-Merkblatt - Allgemeine Montageanleitung Ziegelwandelemente - Merkblatt für die fachgerechte Montage von Ziegelwandelementen Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. Nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch Ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen Auf der Baustelle lagernde Baustoffe, auch Steine und Ziegel, sind durch Abdecken mit Folie, Planen oder dergleichen gegen Niederschläge zu schützen. Steine und Ziegel für Verblend- und Sichtmauerwerk sind vor Transportschäden zu bewahren. Der Einbau von beschädigten oder verschmutzten Steinen und Ziegeln ist unzulässig. 3 Angaben zur Ausführung 3.1 Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. Dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen. Künstliche Mauersteine und Mauerziegel sind nur in genormten Formaten zu verwenden. Sind in der Leistungsposition Formate vorgeschrieben, darf nur mit Zustimmung der Bauleitung davon abgewichen werden. Mauerwerksteile der tragenden und aussteifenden Wände sind grundsätzlich gleichzeitig im Verband hochzuführen. Loch- oder Stockverzahnung ist unzulässig. Die Ausführung von Stoßfugen hat grundsätzlich nach DIN 1053-1 oder den Herstellervorschriften zu erfolgen. Das Schließen breiterer Stoßfugen durch nachträgliches Ausmörteln gilt insbesondere bei Außenwänden aus hochdämmenden Steinen als schwerwiegender Mangel. Das in DIN 1053 geforderte vollflächige Ausbilden von Lagerfugen gilt auch für großformatige Steine und Bauteile; das Ausbilden von lediglich zwei Mörtelstreifen erfüllt die Forderung nicht und gilt als wesentlicher Mangel. Dünnbettmörtel ist mit Mörtelschlitten aufzutragen, sofern die Verarbeitungshinweise der Steinhersteller keine andere Auftragsart vorschreiben. Löcher im Mauerwerk (z.B. Entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut materialgerecht zu beseitigen. Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von der Planung dann in ihrer Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe des Geländes, z.B. Durch Anschüttung, Wegebau, erkennen lässt, die von der Planung abweicht. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu verständigen. Zweischalige Haustrennwände müssen zur Vermeidung von Körperschallübertragung an jeder Stelle - auch im Bereich der Deckenauflager und der Brandwände über der Dachhaut - schalltechnisch entkoppelt sein. Um das Eindringen von Deckenbeton in die Hohlräume zu verhindern, sind die Fugen mit Folie abzudecken, falls eine Abmauerung nicht ausreichend ist. Die Folie ist nach Erhärten des Betons zu entfernen. Dämmungen sind beim Aufmauern fortlaufend einzubauen. Beim Abstreichen des Mörtels darf dieser nicht in den Zwischenraum fallen; nach Möglichkeit sind Dünnbettfugen auszubilden. Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung geschlossen werden. 3.2 Ziegelmauerwerk Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der Ansichtsfläche von zu verputzenden Außenwänden zu sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel. Das gilt analog für die ent¿gesprechenden Schnittflächen von Hochlochziegeln. Vor Aufbringen von Ortbeton, z.B. Für Decken, sind die Hohlräume von Hochlochziegeln grundsätzlich abzudecken. Sind für die Ausbildung von Ecken und Kanten im Außenmauerwerk bei großformatigen Zahnziegeln keine Formsteine vorhanden, sind kleinere Formate gleicher Saugfähigkeit einzubauen unter Beachtung von DIN 1053-1, Abschnitt 9.3. Großformatige Ziegel dürfen nur durch Sägen oder spezielle Spaltwerkzeuge getrennt werden; Ausgleichsmörtelfugen sind nicht zugelassen. Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der Ansichtsfläche von Außenwänden zu sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel. Das gilt analog für die entsprechenden Schnittflächen von Hochlochziegeln. Wände, Fensterbrüstungen u. Dgl. aus Hochlochziegeln, bei denen eine vertikale Verbindung zwischen mehreren Steinschichten besteht, sind grundsätzlich vor zu erwartenden starken Niederschlägen und bei Arbeitsschluss durch Folie oder dergleichen zum Schutz vor Durchnässung oberseitig abzudecken. Diese Abdeckung ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. Auflegen von Brettern, vor Verrutschen und Verwehen zu schützen. 3.3 Kalksandsteinmauerwerk Außenecken von Kelleraußenwänden sind immer miteinander zu verzahnen. Alle übrigen Wandanschlüsse können stumpf gestoßen werden. Dabei ist die Stoßfuge zwischen Längswand und stumpf gestoßener Querwand voll zu vermörteln. Der stumpfe Wandanschluss ist durch Einlegen von Edelstahl-Flachankern in die Mörtelfuge zu sichern. 3.4 Mauerwerk aus Betonsteinen Großformatige Leichtbetonsteine dürfen nur durch Sägen getrennt werden; Ausgleichsmörtelfugen in Außenwänden sind nicht zulässig. 3.5 Mauerwerk und Bauteile aus Porenbeton Bei der Montage von Porenbeton-Bauteilen ist die Verwendung von Holzkeilen oder Bruchstücken von Steinen zur Ausrichtung unzulässig. Montageelemente für Brandwände dürfen nur mit vermörtelten Fugen versetzt werden. 3.6 Mörtel Es ist eine über den Zeitraum der gesamten Leistung gleichbleibende Beschaffenheit des auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels zu gewährleisten. Werk-Frischmörtel und Mehrkammer-Silomörtel darf nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Bauleitung verwendet werden. 3.7 Sichtmauerwerk und Verblendschalen Auf Verlangen des Auftraggebers sind Muster vorzulegen. Dabei gilt das Vorlegen von Mustern der Hersteller analog zu den Regelungen von ATV anderer Gewerke als Nebenleistung. Das Anlegen von Musterflächen durch den Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers gilt dagegen als Besondere Leistung, falls die Musterfläche nicht als Teil der endgültigen Leistung verwendet werden kann. Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und nach Absprache mit der Bauleitung gegen Verschmutzung zu schützen. Im Sockelbereich ist i.d.R. Eine Folie für die Bauzeit dauerhaft zu befestigen und nach Abschluss der Putzarbeiten zu beseitigen. Bei Verblend- und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich alle benötigten Ziegel oder Steine für das gesamte Bauwerk, oder, nach Absprache mit dem Auftraggeber, mindestens für zusammenhängende Bauabschnitte, gemeinsam zu bestellen und anzuliefern, um Farbunterschiede zu vermeiden. Bei der Verarbeitung sind Ziegel oder Steine aus mindestens 4 Paketen gleichzeitig zu entnehmen und zu mischen. Sichtmauerwerk aus Mauerziegeln oder künstlichen Steinen ist im regelmäßigen Verband - wenn nicht anders festgelegt - nach Wahl des Auftragnehmers auszuführen. Die v¿meerwendeten Steine oder Ziegel müssen einer einheitlichen Sortierung angehören. Auf eine gleichmäßige Ausbildung der Fugen sowie der Stein- und Ziegelkanten ist zu achten. Das gilt auch für bestehende Wände nur aus Sichtmauerwerk. Fugenglattstrich ist nach dem Ansteifen, aber noch im verformungsfähigen Zustand, des Mörtels mittels eines Kunststoffschlauchs (Durchmesser ca. 1,5- bis 2-fache Fugenbreite), eines Holzspatels oder eines Fugeisens durchzuführen. Um ein gleichmäßiges Farbbild der Fugen zu erhalten, ist Werkmörtel gleicher Zusammensetzung zu verwenden. Beim nachträglichen Verfugen ist Fertigfugenmörtel zu verwenden, der einen Zusatz für das Wasserrückhaltevermögen Enthalten sollte. Bei Verblendmauerwerk mit Hintermauerung sollen Verblender und Steine für die Hintermauerung aus Material gleicher Druck- und Saugfähigkeit bestehen. Sichtbare Schnittflächen von Steinen sind unzulässig. Bei längeren Arbeitsunterbrechungen und bei Regen ist das Mauerwerk abzudecken; es muss auch vor Spritzwasser von den Arbeitsbühnen der Gerüste geschützt werden, falls diese nicht aus durchlässigem Material bestehen. Nach der Fertigstellung ist das Mauerwerk vor zu schneller Austrocknung durch Sonne und Wind zu schützen. Das Mauerwerk ist nach entsprechender Mörtelabbindezeit unverzüglich zu säubern. Abfangkonstruktionen in zweischaligen Außenwänden, die nach dem Einbau nicht mehr kontrollierbar sind, müssen aus nicht rostendem Stahl bestehen. Wandschalen zweischaliger Wände sind an ihren Berührungspunkten, z.B. An Anschlägen in Öffnungen, durch eine wasserundurchlässige Sperrschicht zu trennen. Entwässerungsöffnungen (z.B. Offene Stoßfugen) müssen unmittelbar über der Fußpunktabdichtung der Vorsatzschale liegen. Lüftungsöffnungen sind im oberen Bereich - dazu zählen in diesem Sinne auch Brüstungsbereiche - anzubringen. Die Entwässerungsöffnungen dürfen auf die erforderliche Fläche der Lüftungsöffnungen angerechnet werden. Die in der Verblendschale aus Kalksandsteinverblendern zweischaligen Mauerwerks erforderlichen vertikalen Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 müssen in einem Abstand von 6 bis 8 m angelegt werden, sofern in der Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben enthalten sind. Die in der Verblendschale aus Betonvormauersteinen zweischaligen Mauerwerks erforderlichen vertikalen Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 müssen in einem Abstand von 6 bis 10 m angelegt werden, sofern in der Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben enthalten sind. Für die in der Ziegelverblendschale zweischaligen Mauerwerks anzulegenden vertikalen Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 gelten folgende Richtwerte für den Abstand der Fugen, sofern in der Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben gemacht werden: - Wandaufbau mit Luftschicht: 10 - 12 m - Wandaufbau mit Luftschicht und Wärmedämmung: 10 - 12 m - Wandaufbau mit Kerndämmung: 6 - 8 m - Wandaufbau mit Putzschicht: 10 - 12 m 3.8 Stürze Sind Ziegelflachstürze ausgeschrieben, dürfen alternativ Stahlbetonstürze mit Ziegel-U-Schalen als verlorene Schalung eingebaut werden. Ziegelstürze sind so abzusteifen, dass sie beim Betonieren von Decken u.ä. Nicht aus ihrer Lage gedrückt werden können oder unzulässigen Belastungen vorübergehend ausgesetzt sind. Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf jeder Seite haben. Die Auflager sind mit Mörtel herzustellen. Vor Einbringen von Ortbeton sind die Ziegelschalen von Stürzen abzusteifen und vorzunässen. zun Bei nachträglich einzubauenden Sturzträgern sind die Auflager nicht zu stemmen, sondern zur Erhaltung der Altbausubstanz zu sägen oder zu fräsen. 3.9 Decken Bei massiven Dachdecken (bzw. Bei Geschossdecken nach Absprache mit der Bauleitung) sind zur Vermeidung der Kantenpressung ca. 3 cm breite und 1 cm hohe Dämmstreifen raumseitig anzubringen. Bei Aufbringen von Ortbeton sind die Ziegelhohlräume grundsätzlich abzudecken. In Außenwänden sind die Stirnseiten der Deckenauflager zu dämmen; falls möglich, sind Deckenabmauerungsziegel zu verwenden. Falls in zu verputzenden Außenwänden für das Auflager von Stahlbeton-Dachdecken kein Gleitlager erforderlich ist, sind diese durch Rückverankerungen an der Innenseite der Außenwände anzuschließen, um die Gefahr konstruktionsbedingter Aufschlüsselungen und Risse zu minimieren. 4 Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18330 gelten als Nebenleistungen: - Das Einbinden und Verankern von Zwischenwänden mit den anschließenden Bö den, Wänden und Decken. - Das Glätten aller Flächen für die waagrechten Mauerwerksabdichtungen mit rei nem Zementmörtel. - Das Ausgleichen der Deckenauflager oder der Trennwände mit Steinen anderer Formate (das Problem der Kantenpressung beachten). - Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk. - Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung. - Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste. - Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen Tätigkeits zeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen. - Das Einlegen der Dämmstreifen zum Anschluss unbelasteter Trennwände an Decken. - Das Anschließen von Fachwerkausmauerungen durch Dreikantleisten und Trenn streifen sowie Anschleifen der Steinköpfe. - Der elastische Anschluss von Wänden oder Füllungen aus Glasbausteinen an an grenzende Bauteile einschließlich der Aufstandsfläche. - Das Liefern und Einbauen von Kleineisenteilen nach Herstellervorschrift bei der Montage von Systemblöcken und Modulblöcken aus Porenbeton. - Das provisorische Abdecken von Trennfugen. - Hilfsabsteifungen und Hilfsschalungen für Stürze und Decken. - Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksdichtung zum Anschluss anderer Bahnen - Das Sichern von Außenwand-Verblendmauerwerk gegen Verschmutzung durch Spritzwasser von den Gerüsten. - Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben. Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile an den Baukörper ist in den Preis einzurechnen. Hilfskonstruktionen im Sinne von Nr. 4.1.1 DIN 18330 sind z.B. Lehrgerüste für Schalungen, Bögen, Gewölbe sowie Transportbrücken für die eigene Tätigkeit. Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18330 gelten als Besondere Leistungen: - Das Herstellen von Öffnungen und Nischen auch unter 2,5 m² Einzelgröße. - Schutzmaßnahmen für die Erhaltung der Altbausubstanz bei Umbau- und Repara turarbeiten.
1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
1 Mauerwerksarbeiten
1
Mauerwerksarbeiten
1. 1 KS- Mauerwerk
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KS- Mauerwerk
2 Stahlbetonarbeiten
2
Stahlbetonarbeiten
2. 1 Einzelfundamente
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Einzelfundamente
2. 2 Streifenfundamente
2. 2
Streifenfundamente
2. 3 Bodenplatte
2. 3
Bodenplatte
2. 4 Aufzugsunterfahrt
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Aufzugsunterfahrt
2. 5 Pumpensumpf
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Pumpensumpf
2. 6 Randschalung Bodenplatte
2. 6
Randschalung Bodenplatte
2. 7 Außenwände
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Außenwände
2. 8 Innenwände
2. 8
Innenwände
2. 9 Schacht- und Treppenhauswände
2. 9
Schacht- und Treppenhauswände
2.10 Betonstützen rechteckig
2.10
Betonstützen rechteckig
2.11 Unterzüge
2.11
Unterzüge
2.12 Überzüge
2.12
Überzüge
2.13 Geschossdecken
2.13
Geschossdecken
2.14 Ortbeton Balkone und Podeste
2.14
Ortbeton Balkone und Podeste
2.15 Treppen
2.15
Treppen
2.16 Randschalung Decke, Balkone und Podeste
2.16
Randschalung Decke, Balkone und Podeste
2.17 Elementdecke
2.17
Elementdecke
2.19 Ringanker
2.19
Ringanker
2.20 Aufkantung
2.20
Aufkantung
2.21 Stabstahl
2.21
Stabstahl
2.22 Mattenstahl
2.22
Mattenstahl
2.23 Abstandhalter
2.23
Abstandhalter
2.24 Wandaussparung herstellen | Stahlbetonwand
2.24
Wandaussparung herstellen | Stahlbetonwand
2.25 Wanddurchbrüche | -aussparung schließen
2.25
Wanddurchbrüche | -aussparung schließen
2.26 Deckenaussparung herstellen | Stahlbetondecke
2.26
Deckenaussparung herstellen | Stahlbetondecke
2.27 Deckendurchbrüche | -aussparung schließen
2.27
Deckendurchbrüche | -aussparung schließen
2.28 Einbauteile
2.28
Einbauteile
2.29 Sonstiges
2.29
Sonstiges
2.30 Absturzsicherungen
2.30
Absturzsicherungen
2.31 Zusätzliche Reinigung
2.31
Zusätzliche Reinigung
2.32 Winterbaumaßnahmen
2.32
Winterbaumaßnahmen
2.33 Wegebau
2.33
Wegebau
2.34 Sonstiges
2.34
Sonstiges
2.35 Bauzaun
2.35
Bauzaun
2.36 Maschinenführer
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