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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
009 WDVS, DÄMMARBEITEN UG
009
WDVS, DÄMMARBEITEN UG
PROJEKTBESCHREIBUNG Projektbeschreibung
Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser mit 40 Wohneinheiten und gemeinsamer Tiefgarage mit 25 Stellplätzen in Hürth-Kalscheuren, Ursulastraße 136-138
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben
- Hürth-Kalscheuren, Ursulastraße 136-138
- 40 Wohneinheiten
- 25 Tiefgaragenstellplätze
- Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus
- Vorderhaus mit 4 Vollgeschossen und Staffelgeschoss
- Hinterhaus mit 3 Vollgeschossen und Staffelgeschoss
- Flachdach mit Dachbegrünung und PV-Anlage
- Gesamtwohnfläche: 3.195,66 m²
- Kubatur: 15.959 m³ (davon 4.459 m³ Tiefgarage und Keller)
Planungsstand
- Baugenehmigung liegt vor
- Ausführungsplanung ist abgeschlossen
Baubeginn
Beginn Rohbau: November 2025
Beginn Ihrer Leistung ca. April 2026
PROJEKTBESCHREIBUNG
BAUABLAUF, BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN Bauablauf
Die Erd- und Rohbauarbeiten beginnen Ende Oktober 2025. Der Rohbau beginnt im November und wird im März 2026 für das Hinterhaus abgeschlossen. Circa 3-4 Wochen später wird der Rohbau des Vorderhauses abgeschlossen. Die WDVS Arbeiten beginnen unmittelbar nach dem Einbau der Fenster und der Abdichtung der Fenster und der Sockelbereiche. Die WDVS Arbeiten des Vorderhauses beginnen ca. 3-4 Wochen nach dem Beginn des Hinterhauses, sodass an dem hinteren Haus ggf. noch der Oberputz aufgebracht wird, aber bei dem vorderen Haus bereits die Dämmung geklebt wird.
Die Dämmarbeiten im Kellergeschoss und in der Tiefgarage erfolgen parallel zur Herstellung des Wärmedämmverbundsystems nachdem die Tiefgarage und das Kellergeschoss regendicht sind ca. 1 Woche nach Fertigstellung des Rohbaus des Vorderhauses.
Die Maßnahme umfasst insgesamt zwei Baukörper:
- Hinterhaus mit 3 Vollgeschossen und Staffelgeschoss
- Vorderhaus mit 4 Vollgeschossen und Staffelgeschoss
Hauptmassen
- Wandflächen mit WDVS: ca. 2.150m²
- Dämmung Wand und Decke Tiefgarage: ca. 630m²
- Dämmung Wand und Decke Keller: ca. 570m²
Bieterabfrage
WDVS Hinterhaus
_____ Arbeitstage Dämmung aufbringen
_____ Arbeitstage Armierungsschicht auftragen inkl. Trocknung
_____ Arbeitstage Oberputz auftragen inkl. Trocknung
_____ Arbeitstage Egalisationsanstrich bis Gerüst abgebaut wird inkl. Restarbeiten
_____ Arbeitstage Gesamtdauer Hinterhaus, Fertigstellung der Hülle
_____ Arbeitstage Gesamtdauer Vorderhaus (1 zusätzliches Geschoss), Fertigstellung der Hülle
Dämmung Tiefgarage und Untergeschoss
_____ Arbeitstage Dämmung Wände und Decke Tiefgarage
_____ Arbeitstage Dämmung Wände und Decke Kellgeschosse, inkl. Schleusen
_____ Arbeitstage Gesamtdauer Dämmung Untergeschoss und Tiefgarage
Vorgesehene Mitarbeiter für das Gewerk WDVS _____ Mitarbeiter
Vorgesehene Mitarbeiter für das Gewerk Dämmung UG _____ Mitarbeiter
Die Montage erfolgt mit _____ eigenen Mitarbeitern ______ Subunternehmern
Samstagsarbeit ist _____ möglich ______ nicht möglich
Eine Erhöhung der Mitarbeiter um _____ Mitarbeiter ist mit einem Vorlauf von _____ Wochen möglich.
Alle angefragten Angaben sind zwingend vom Bieter per Mail mitzuteilen:
ausschreibung@terra-colonia.de
Die Teilnahme an wöchentlichen Baubesprechungen ist verpflichtend.
__________________________________________________________________
Umlagen
- Sicherheitseinbehalt: 10,00 %
- Gewährleistungseinbehalt 5,00 %
- Bauleistungsversicherung 0,70 %
- Baustrom 0,15 %
- Bauwasser durch AN
Anlagen zum Leistungsverzeichnis
siehe anliegende Anlagenliste
Der Bieter bestätigt vor der Angebotsausarbeitung die zusätzlichen Vertragsbedingungen vollständig erhalten zu haben und soweit zu Kalkulationszwecken erforderlich gewissenhaft eingesehen und mit der textlichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis auf Übereinstimmung geprüft zu haben.
_____________________________
Unterschrift Bieter
BAUABLAUF, BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN
VERGABE UND PROJEKTHINWEIS In den kommenden Tagen wird das Projekt Heidestraße 140 ausgeschrieben. Die Ausstattung und Bauweise des Projekts Heidestraße ist ähnlich zu dieser Ausschreibung. Die Projektdaten zu dem Projekt Heidestraße finden Sie unten.
Es wird eine Doppelvergabe beider Projekte angestrebt! Es ist aber kein Muss.
Projektdaten Heidestraße 140:
- 19 Wohneinheiten
- 3 Vollgeschosse + 1-geschossiges Dachgeschoss, das Gebäude ist unterkellert und hat eine Tiefgarage
- Satteldach
- Gesamtwohnfläche: ca. 1.413 m²
- Kubatur: 8.100 m³ (davon 2.880 m³ Tiefgarage und Keller)
VERGABE UND PROJEKTHINWEIS
VORBEMERKUNGEN Vorbemerkungen der Terra Colonia GmbH
1. Vertragsbestandteile
1.1 Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in nachstehender
Reihenfolge zugrunde:
- das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag
- das Angebot des Auftragnehmers
- das Leistungsverzeichnis einschließlich den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen
- die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C
- die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B
- die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL)
- die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht
- sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe
und Bauteile
- die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen
Richtlinien, für die jeweiligen Gewerke
- die jeweils gültige Baupreisverordnung
- die zeichnerischen Unterlagen einschließlich der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung,
Massenberechnung etc.
1.2 Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht
kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen
Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der
Technik, die DIN-Normen und andere technischen Vorschriften und Richtlinien sowie die
Bestimmungen, Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten.
1.3 Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie
vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind.
2. Preisermittlung und Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
2.1 Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit,
d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig
ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht
besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten
die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten.
2.2 Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und
Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem
Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem
Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen
zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung.
2.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur nach schriftlicher Beauftragung des AG zur
Ausführung.
2.4 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften
mittels Zertifikaten und Zulassungen, ggf. Muster zu erbringen. Alternativvorschläge müssen
die durch die Änderung teilweise notwendige technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie dürfen keine verzögerte Wirkung haben, z.B. Lieferzeit. Über die
Gleichwertigkeit entscheidet der AG. Es dürfen durch Alternativen keine zusätzlichen Kosten
in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk entstehen.
2.5 Sofern Positionen als „Zulage bzw. Mehrpreis“ ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis
bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im
Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
2.6 Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor
Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der
Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu
unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen
Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum
werden nicht anerkannt.
2.7 Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder
der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit dem Auftraggeber nach vorheriger telefonischer
Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen
einzusehen.
2.8 Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind
Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung des AG abzustimmen
und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der
Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen.
2.9 Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der
Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen;
weitere Ansprüche ausgeschlossen.
3. Tagelohnarbeiten
3.1 Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die
Bauleitung durchgeführt werden.
3.2 Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung
der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten
Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Andernfalls kann eine Vergütung nicht
erfolgen.
4. Baustelleneinrichtung
4.1 Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späteren Abbau,
einschließlich Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen
für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für
entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung, sind die
Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet.
4.2 Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie. Das
Bauwasser kann der AN in Abstimmung mit dem AN Rohbau über einen Hydranten
beziehen.
4.3 Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während
der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten.
4.4 Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die
Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW
Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter.
Name: _____________________
4.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt,
Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist
die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser
Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des
betreffenden Unternehmers.
4.6 Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten
rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers.
4.7 Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der
einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten.
5. Ausführungen
5.1 Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die
Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich.
5.2 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer
gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des
Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung
verlangen.
5.3 Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige
Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur
Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist.
5.4 Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers.
Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit
Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu
geben. Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen
ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen.
5.5 Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die
örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für
die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat. Eine unterbliebene
Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten.
5.6 Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montage Abfälle und
Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen
der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen.
6. Gewährleistung
6.1 Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für
Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338 10 Jahre und bei beweglichen Teilen,
die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate. § 640 Abs.2 BGB
(Abnahme) findet keine Anwendung.
6.2 Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem
Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt auch im Falle des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
7. Haftung
7.1 Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen
Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei.
7.2 Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für
jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages
verursachten Schadens.
7.3 Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen
Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei.
7.4 Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner
auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme
von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00€ für Sachschäden
versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert
nachweisen.
7.5 Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften
sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten.
8. Vertragsstrafen
Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei
Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der
Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung
weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den
Auftraggeber treffen.
9. Ausführungsfristen
9.1 Die Baustelle ist während der Ausführung mit einem deutschsprachigen Vorarbeiter und
einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Erforderliche Personalaufstockungen, um den
Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach
Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen zu erfolgen.
9.2 Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen
verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der
Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung.
10. Abnahme
Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind
vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor,
gilt die Abnahme als nicht erfolgt. § 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung.
11. Rechnung und Zahlung
11.1 Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und
Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb
von 14 Tagen.
11.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein
entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen.
11.3 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Revisionsunterlagen,
bauaufsichtlichen Zulassungen und Nachweise der Bauleitung digital vorzulegen.
11.4 Für die Dauer der Gewährleistungszeit wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in
Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser
Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Bankbürgschaft abgelöst
werden.
11.5 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz
oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten.
12. Vorbemerkungen SiGe-Koordinator
12.1 Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem
SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmer bezogene Gefährdungsbeurteilung gem.
§§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind
Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigten gem. § 4 BGV A1.
12.2 Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und
Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und
berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der
Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer
sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß der
Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle.
12.3 Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des
Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht. Die Tätigkeit des SiGeKo befreien
die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen
hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der
Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten
bleibt unberührt.
12.4 Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten
geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers
nicht folgen, sind abzuberufen und zu ersetzen.
13. Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart.
Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt.
_______________________, den ______________________
Ort Datum
____________________________________________
Firmenstempel und Unterschrift Bieter
VORBEMERKUNGEN
ZTV AUSSENPUTZARBEITEN / WDVS - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
4. Angaben zur Abrechnung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen des
Architekten,
- die Angaben und Details des Bauphysikers
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner und Sonderfachleute
wie z.B. der Brandschutznachweis,
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers
tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.2 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der
Leistungen ist die VOB, Teil C,
Ausgabe 2019 und Ergänzungsband 2023
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen),
sowie besonders
alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 345 Wärmedämm-Verbundsysteme
DIN 18 350 Putz- und Stuckarbeiten
DIN 18 363 Maler- und Lackierarbeiten
DIN 18 451 Gerüstarbeiten
DIN 18 550 Putz
DIN 55 699 Verarbeitung von Wärmedämm-
Verbundsystemen
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
DIN 4 102/ Brandverhalten von Baustoffen
DIN EN 13501 und Bauteilen
DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau
DIN 1055-4 Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 4:
Windlasten
Weiter gelten die
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,
- Richtlinien und Merkblätter der entspr.
Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie
- Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz
(BFS),
- Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
- Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),
- Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM),
- Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft
für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege
WTA e.V.
- Hinweise, Mitteilungen, Merkblätter des
Deutschen Instituts für Bautechnik (DiBt),
insbesondere zur konstruktiven Ausbildung von
Maßnahmen zur Verbesserung des
Brandverhaltens von als "schwerentflammbar"
einzustufenden Wärmedämmverbundsystemen
mit EPS-Dämmstoff,
- Berufsgenossenschaftlichen Regeln für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),
- Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung).
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Der Auftragnehmer übernimmt die Verantwortung
für die sicherheitstechnischen Belange im Hinblick
auf die Forderungen der Bauberufsgenossenschaft,
Amt für Arbeitssicherheit und SiGeKo bezüglich
aller erforderlicher Arbeits- und Schutzgerüste
und Absturzsicherungen für die Ausführung
der ausgeschriebenen Leistungen für jede
erforderliche Arbeitshöhe.
Ein Arbeitsgerüst als Standgerüst
ist bauseits erstellt worden, das Gerüst kann
preisneutral über einen vom AG bestimmten
Zeitraum genutzt werden.
Der Auftragnehmer erklärt, dass er das Gerüst vor
Ort besichtigt hat und dass das Gerüst für die
Arbeiten seines Gewerkes geeignet ist.
Sollten Änderungen und Ergänzungen des
Gerüstes erforderlich sein, sind diese
mit der Bauleitung vorab abzustimmen.
Nebenleistungen sind alle darüber hinaus
erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste zur
Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen
für jede erforderliche Arbeitshöhe sowie
Absturzsicherungen bei risikoreichen
Arbeitsbedingungen gem. den Forderungen
der Unfallverhütungsvorschriften
der Berufsgenossenschaft.
- Das Schließen der Gerüstlöcher beim Abbau
des Gerüstes mit den WDVS-systemkonformen
Gerüstanker-Verschlussstopfen und das Egalisieren
mit Oberputz.
- Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen vor
Verunreinigungen und Beschädigungen
wie z.B. Türen, Fenster, Fensterbänke,
Balkone, Geländer, umliegende Beläge/
Pflanzenbewuchs im Außenbereich, etc.
durch geeignete Überzüge, Folien und
Klebestreifen, eine Beschädigung der
Bauteile ist auszuschließen, verunreinigte
Bauteile und Gerüste sind sofort zu reinigen.
Die Schutzmaßnahmen sind für die Dauer der
Leistungen vorzuhalten. Das Entfernen der
Folien /Abdeckungen hat nach Abnahme
der Leistung zu erfolgen.
- Das Entfernen und Wiedermontieren
vorh. Fallrohre, Hausnummern,
Beleuchtungskörper, Be- u. Entlüftungsbauteile
sowie sonstige an der Außenwand befestigte
Gegenstände, falls erforderlich.
- Das Ableiten des Niederschlagwassers an
geeignete Stellen während der Ausführung
mittels provisorischen Verlängerungen,
(nach Entfernen der Fallrohre), es ist
sicherzustellen, dass die Dachentwässerung
jederzeit funktionsfähig bleibt.
- Das Sichern der Außenhaut gegen die
Einwirkung normaler Witterungseinflüsse wie
Regen, Sonneneinstrahlung und Wind.
- Das Überprüfen des Untergrundes auf
Tragfähigkeit.
- Die Untergrundvorbehandlung, wie evtl.
Reinigen von Schalölrückständen oder
Herstellen von Haftbrücken bzw. Absperren
des Untergrundes.
- Das Vorbehandeln spezieller Untergründe,
wie Holzwolleleichtbauplatten, Putzträgerplatten,
sonstige Dämmplatten (vorher aufrauen),
etc. mittels Spachtelung und
Glasgewebeüberspannung.
- Die Verwendung von Putzträgern,
wie Putzträgerplatten, Streckmetall o.ä.
- Die Ermittlung der statisch erforderlichen
Dübelmenge in Abhängigkeit des Untergrundes
und des aufzubringenden WDVS
gemäß DIN 1055-4.
- Das Herstellen aller dauerelastischen
Anschlussfugen als Übergang zwischen
dem Putzsystem und angrenzenden
Bauteilen, wie z.B.:
Fensterrahmen, Fensterbänke, Türrahmen,
Traufen, Ortgänge, Geländer und sonstigen
Systemdurchdringungen, etc. mit
entspr. vorkomprimierten Fugendichtbändern
bzw. Anputzleisten
(flächenbündig mit den Dämmplatten bei
WDVS). Die Armierungsschicht (bei WDVS) und
der Putz sind über das Fugenband zu ziehen
und mittels Kellenschnitt vom angrenzenden
Bauteil zu trennen.
- Das Anpassen und Ausklinken des Dämmstoffs
an Fensterrahmen, Rollladenführungsschienen,
Rollladenkästen, Fensterbänken, Haltern von
Geländern, Absturzsicherungen, Fertigbalkonen o.ä.,
Nachströmöffnungen, Außenluftdurchlässen,
Ankerplatten, Treppen, Vordächer,
Dachschrägen, Sparren o. ä.,
Ausführung soweit möglich mit Schmelzdraht.
- Das Auffüttern/Ausfüllen von kleineren
Hohlräumen an Rollladen-/Sonnenschutzkästen
hinter dem später montierten WDVS
mit geeigneten Dämmmaterial.
- Das Einbauen der vom AN Fensterbau zur Verfügung gestellter
Fensterbankendkappen vor Montage des WDVS.
- Das Einbauen aller erf. Eckverstärkungen bei
Außenecken mittels Eckschutzschienen aus
Leichtmetall bzw. entspr. Gewebeecken
(bei WDVS).
- Das Ausbilden von Tropfkanten an gedämmten/
verputzten bzw. nur verputzten Balkonunter-
und Stirnseiten, Deckenauskragungen etc.
mit systemzugehörigen Tropfkantenprofilen.
- Das Herstellen aller evtl. erforderlichen
Dehnungs- und Bewegungsfugen mit
systemzugehörigen Dehnfugenprofilen,
Gebäudedehnfugen sind durch die
Dämmschicht hindurchzuführen.
- Das Herstellen, Verputzen und Beschichten
sämtlicher Leibungen von Öffnungen,
Aussparungen und Nischen.
- Das scharfkantige Herstellen der
Fensterleibungen.
- Der Anschluss an Fenster- und Türrahmen
mit selbstklebenden Kunststoffleisten mit
integriertem Fugendichtband, Glasfasergewebe
und Schutzfolienstreifen.
- Das Unterhalten sämtlicher Putzflächen bis
zur Abnahme.
- Sämtliche Bei- und Nachputzarbeiten.
- Das Anlegen von Musterflächen mit der gewünschten
Putz-/Anstrichoberfläche
vor Ausführung der Arbeiten
zur Genehmigung durch die Bauleitung.
- Dämmarbeiten innen:
- Das Herstellen von Aussparungen z. B.
für Elektroinstallationen.
- Das Herstellen, Verputzen und Beschichten
sämtlicher Leibungen von Öffnungen,
Aussparungen und Nischen.
- Das scharfkantige Herstellen der Leibungen.
- Abgleitsicheres Einbauen der Dämmstoffe.
- Das Ausstopfen und Schließen von
Installations-Schlitzen und Aussparungen
mit Mineralwolle.
- Das Herstellen von Anschlüssen an Träger,
Stützen, Installationen oder ähnliche Bauteile.
- Das Vorhalten von Lager- und
Aufenthaltsräumen.
Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte
mit zu berücksichtigen sind, siehe auch
folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung".
2.2 Baustrom wird bauseits zur Verfügung gestellt.
Die Versorgung erfolgt über Anschlusskästen
auf dem Baufeld. Abrechnung gemäß Vertrag.
2.3 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination ist der AN, in Abstimmung
mit der örtlichen Bauleitung.
2.4 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung
nicht besonders erwähnt, umfassen die
Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299
auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe
und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern
auf der Baustelle.
2.5 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der
Bauleitung auf Verlangen in digitaler
Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
Fabrikat und Chargennummer o.ä,
- Wartungsangaben,
- Pflegeanleitungen.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im
Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit
bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-
bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK
bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt
werden.
3.2 Putzmörtelarten und -gruppen müssen in ihrer
Zusammensetzung der DIN 18 550 bzw.
DIN EN 998-1 und DIN EN 13279
entsprechen. Es sind nur genormte
Bindemittel zu verwenden.
Die Anwendung von Frostschutzmitteln ist
unzulässig.
3.3 Sämtliche Materialien des Systems sind von einem
Hersteller zu beziehen oder müssen vom
Systemhersteller zugelassen sein.
3.4 Bei Fenster- und Türleibungen
ist die Putzdicke, bei WDVS die Dämmplatten-
und Spachteldicke, jeweils so zu variieren,
dass:
a) stets eine beidseitig gleiche
Fensterrahmenbreite sichtbar bleibt
b) die Leibungskanten übereinanderliegender
Fenster/Türen lotrecht ausgerichtet sind
c) die Putzoberfläche bündig mit der
Vorderkante der seitlichen Fensterbankauf-
kantungen (Endstücke) abschließt.
3.5 Es ist eine einwandfreie Oberfläche zu
gewährleisten. Ein evtl. erforderlicher
Egalisationsanstrich ist in den
Einheitspreis mit einzurechnen,
sofern nicht ausdrücklich hierfür eine
Leistungsposition vorgesehen ist.
3.6 Hohlräume zwischen Bauteilen und dem
Wärmedämm-Verbundsystem, z.B. unter
Fensterbänken, sind mit Dämmstoff
vollständig zu füllen.
3.7 Der Oberputz ist mittels Kellenschnitt
von angrenzenden Bauteilen zu trennen.
3.8 Stoßfugen und Fehlstellen sind bei Bedarf
auszuschäumen und danach abzuschleifen.
3.9 Nach Fertigstellung der Dämmschicht, also
vor Aufbringen der Armierung, ist mit der
Bauleitung eine Sichtkontrolle zu vereinbaren.
3.10 Ist in der Zulassung des WDVS ein
Standsicherheitsnachweis gefordert, so ist dieser
vom AN zu erbringen und in den Einheitspreis
einzurechnen, wenn die Bedingungen des
Bauwerks aus den Ausschreibungsunterlagen
zweifelsfrei zu erkennen sind.
3.11 Zur Reduzierung der Staubbelastung sind staubarme
Arbeitsverfahren zu wählen, staubarme Maschinen zu
verwenden, Stäube an den Entstehungsstellen abzusaugen.
Räume mit hoher Staubbelastung sind abzuschotten.
3.12 Bedenken gegen die Untergründe sind dem
Auftraggeber rechtzeitig, jedoch mindestens
drei Wochen vor Beginn der Arbeiten
schriftlich mitzuteilen.
3.13 Das Ausgleichen von Unebenheiten in kleinerem
Umfang bis 2 cm Stärke ist mit den Einheitspreisen
abgegolten. Werden größere Unebenheiten
festgestellt, sind diese,
wie unter vorgenanntem Punkt beschrieben,
anzuzeigen, der Ausgleich wird auch nur dann
vergütet.
3.14 Alle Maße sind vom Auftragnehmer
eigenverantwortlich am Bau zu nehmen.
3.15 Es dürfen keine Produkte gemäß Schadstoffkatalog
Kategorie 1 bis 14 nach Anhangdokument 313 QNG
(Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude)
verbaut werden.
4. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES
4.1 Bei der Mengenermittlung werden Öffnungen
über 2,5 m2 abgezogen. Öffnungen kleiner
oder gleich 2,5 m2 werden übermessen.
Die Leibungen sämtlicher Öffnungen werden
in gesonderter Position erfasst.
ZTV AUSSENPUTZARBEITEN / WDVS
009.01 AUSSENPUTZ/WDVS, ANSTRICH AUSSEN
009.01
AUSSENPUTZ/WDVS, ANSTRICH AUSSEN
009.02 DÄMMARBEITEN IM GEBÄUDE
009.02
DÄMMARBEITEN IM GEBÄUDE
009.03 STUNDENLOHNARBEITEN
009.03
STUNDENLOHNARBEITEN
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