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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
001 ROHBAUARBEITEN
001
ROHBAUARBEITEN
PROJEKTBESCHREIBUNG Projektbeschreibung
Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser mit 40 Wohneinheiten und gemeinsamer Tiefgarage mit 25 Stellplätzen in Hürth-Kalscheuren, Ursulastraße 136-138
und einer Carportanlage mit 20 Stellplätzen
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben
- Hürth-Kalscheuren, Ursulastraße 136-138
- 40 Wohneinheiten
- 25 Tiefgaragenstellplätze
- Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus
- Vorderhaus mit 4 Vollgeschossen und Staffelgeschoss
- Hinterhaus mit 3 Vollgeschossen und Staffelgeschoss
- Flachdach mit Dachbegrünung und PV-Anlage
- Gesamtwohnfläche: 3.195,66 m²
- Kubatur: 15.959 m³ (davon 4.459 m³ Tiefgarage und Keller)
Planungsstand
- Baugenehmigung liegt vor
- Ausführungsplanung ist abgeschlossen
Baubeginn
Beginn Erdarbeiten: Juli 2025
Beginn Rohbauarbeiten: August 2025
Beginn Ihrer Leistung ____________________
PROJEKTBESCHREIBUNG
BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN Erdarbeiten
Angabe der Zeiten des AN (Erdbau)
______ Arbeitstage Grundleitungen außerhalb Gebäude + Revisionsschächte
______ Arbeitstage Aushub und Einbau Revisionsschächte
______ Arbeitstage Verfüllung
______ Arbeitstage Baustellenräumung
______ ArbeitstageGesamt
Tagesleistung Aushub ______ m³
Vorgesehene Mitarbeiter _____ Mann
Die Montage erfolgt mit _____ eigenen Mitarbeitern______ Subunternehmern
Samstagsarbeit ist _____ möglich______ nicht möglich
Rohbau
______ Arbeitstage Baustelleneinrichtung und Grundleitungen unter der Sohle
______ Arbeitstage Bodenplatte
______ Arbeitstage Kellerwände und Kellerdecke
______ Arbeitstage Mauerwerk und Wände EG, Vorderhaus und Hofhaus
______ Arbeitstage Mauerwerk und Wände 1. OG, Vorderhaus und Hofhaus
______ Arbeitstage Mauerwerk und Wände 2. OG, Vorderhaus und Hofhaus
______ Arbeitstage Mauerwerk und Wände 3. OG Vorderhaus und STG Hofhaus
______ Arbeitstage Mauerwerk und Wände STG Vorderhaus
______ Arbeitstage TG-Rampe parallel zu den vorgenannten Vorgängen
______ Arbeitstage Restarbeiten, Baustelle räumen
Gesamtdauer = _____ Wochen
Vorgesehene Mitarbeiter _____ Mann
Die Montage erfolgt mit _____ eigenen Mitarbeitern______ Subunternehmern
Samstagsarbeit ist _____ möglich______ nicht möglich
Eine Erhöhung der Mitarbeiteranzahl um _____Mitarbeiter ist
mit einem Vorlauf von _____ Wochen möglich.
Alle angefragten Angaben sind zwingend vom Bieter per Mail mitzuteilen:
ausschreibung@terra-colonia.de
Die Teilnahme an wöchentlichen Baubesprechungen ist verpflichtend.
__________________________________________________________________
Umlagen
- Sicherheitseinbehalt: 10,00 %
- Gewährleistungseinbehalt 5,00 %
- Bauleistungsversicherung 0,70 %
- Baustrom durch AN
- Bauwasser durch AN
Anlagen zum Leistungsverzeichnis
siehe anliegende Anlagenliste
Der Bieter bestätigt vor der Angebotsausarbeitung die zusätzlichen Vertragsbedingungen vollständig erhalten zu haben und soweit zu Kalkulationszwecken erforderlich gewissenhaft eingesehen und mit der textlichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis auf Übereinstimmung geprüft zu haben.
_____________________________
Unterschrift Bieter
BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN
VORBEMERKUNGEN Vorbemerkungen der Terra Colonia GmbH
1. Vertragsbestandteile
1.1 Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in nachstehender
Reihenfolge zugrunde:
- das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag
- das Angebot des Auftragnehmers
- das Leistungsverzeichnis einschließlich den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen
- die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C
- die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B
- die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL)
- die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht
- sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe
und Bauteile
- die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen
Richtlinien, für die jeweiligen Gewerke
- die jeweils gültige Baupreisverordnung
- die zeichnerischen Unterlagen einschließlich der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung,
Massenberechnung etc.
1.2 Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht
kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen
Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der
Technik, die DIN-Normen und andere technischen Vorschriften und Richtlinien sowie die
Bestimmungen, Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten.
1.3 Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie
vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind.
2. Preisermittlung und Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
2.1 Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit,
d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig
ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht
besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten
die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten.
2.2 Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und
Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem
Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem
Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen
zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung.
2.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur nach schriftlicher Beauftragung des AG zur
Ausführung.
2.4 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften
mittels Zertifikaten und Zulassungen, ggf. Muster zu erbringen. Alternativvorschläge müssen
die durch die Änderung teilweise notwendige technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie dürfen keine verzögerte Wirkung haben, z.B. Lieferzeit. Über die
Gleichwertigkeit entscheidet der AG. Es dürfen durch Alternativen keine zusätzlichen Kosten
in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk entstehen.
2.5 Sofern Positionen als „Zulage bzw. Mehrpreis“ ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis
bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im
Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
2.6 Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor
Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der
Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu
unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen
Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum
werden nicht anerkannt.
2.7 Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder
der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit dem Auftraggeber nach vorheriger telefonischer
Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen
einzusehen.
2.8 Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind
Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung des AG abzustimmen
und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der
Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen.
2.9 Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der
Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen;
weitere Ansprüche ausgeschlossen.
3. Tagelohnarbeiten
3.1 Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die
Bauleitung durchgeführt werden.
3.2 Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung
der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten
Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Andernfalls kann eine Vergütung nicht
erfolgen.
4. Baustelleneinrichtung
4.1 Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späteren Abbau,
einschließlich Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen
für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für
entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung, sind die
Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet.
4.2 Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie. Das
Bauwasser kann der AN in Abstimmung mit dem AN Rohbau über einen Hydranten
beziehen.
4.3 Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während
der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten.
4.4 Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die
Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW
Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter.
Name: _____________________
4.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt,
Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist
die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser
Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des
betreffenden Unternehmers.
4.6 Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten
rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers.
4.7 Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der
einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten.
5. Ausführungen
5.1 Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die
Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich.
5.2 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer
gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des
Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung
verlangen.
5.3 Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige
Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur
Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist.
5.4 Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers.
Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit
Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu
geben. Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen
ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen.
5.5 Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die
örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für
die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat. Eine unterbliebene
Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten.
5.6 Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montage Abfälle und
Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen
der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen.
6. Gewährleistung
6.1 Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für
Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338 10 Jahre und bei beweglichen Teilen,
die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate. § 640 Abs.2 BGB
(Abnahme) findet keine Anwendung.
6.2 Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem
Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt auch im Falle des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
7. Haftung
7.1 Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen
Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei.
7.2 Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für
jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages
verursachten Schadens.
7.3 Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen
Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei.
7.4 Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner
auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme
von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00€ für Sachschäden
versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert
nachweisen.
7.5 Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften
sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten.
8. Vertragsstrafen
Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei
Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der
Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung
weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den
Auftraggeber treffen.
9. Ausführungsfristen
9.1 Die Baustelle ist während der Ausführung mit einem deutschsprachigen Vorarbeiter und
einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Erforderliche Personalaufstockungen, um den
Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach
Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen zu erfolgen.
9.2 Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen
verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der
Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung.
10. Abnahme
Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind
vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor,
gilt die Abnahme als nicht erfolgt. § 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung.
11. Rechnung und Zahlung
11.1 Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und
Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb
von 14 Tagen.
11.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein
entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen.
11.3 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Revisionsunterlagen,
bauaufsichtlichen Zulassungen und Nachweise der Bauleitung digital vorzulegen.
11.4 Für die Dauer der Gewährleistungszeit wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in
Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser
Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Bankbürgschaft abgelöst
werden.
11.5 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz
oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten.
12. Vorbemerkungen SiGe-Koordinator
12.1 Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem
SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmer bezogene Gefährdungsbeurteilung gem.
§§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind
Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigten gem. § 4 BGV A1.
12.2 Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und
Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und
berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der
Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer
sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß der
Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle.
12.3 Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des
Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht. Die Tätigkeit des SiGeKo befreien
die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen
hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der
Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten
bleibt unberührt.
12.4 Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten
geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers
nicht folgen, sind abzuberufen und zu ersetzen.
13. Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart.
Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt.
_______________________, den ______________________
Ort Datum
____________________________________________
Firmenstempel und Unterschrift Bieter
VORBEMERKUNGEN
ZTV ROHBAUARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen der
Planer,
- die statischen Berechnungen
- die Angaben und Details des Bauphysikers
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner und Sonderfachleute
wie z.B. der Brandschutznachweis,
das Bodengutachten,
- die Baugenehmigung
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers
tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.2 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der
Leistungen ist die VOB, Teil C,
jeweils neueste Fassung,
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen)
sowie besonders alle gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 300 Erdarbeiten
DIN 18 301 Bohrarbeiten
DIN 18 303 Verbauarbeiten
DIN 18 304 Rammarbeiten
DIN 18 305 Wasserhaltungsarbeiten
DIN 18 306 Entwässerungsarbeiten
DIN 19 549 Schächte für erdverlegte
Abwasserkanäle und
-leitungen
DIN 1 986 Entwässerungsanlagen für
Gebäude und Grundstücke,
DIN 4 123 Gebäudesicherung im Bereich von
Ausschachtungen, Gründungen
und Unterfangungen
DIN 4 124 Baugruben und Gräben; Böschungen,
Arbeitsraumbreiten, Verbau
DIN 4 125 Kurzzeitanker und Daueranker;
Bemessung, Ausführung und
Prüfung
ZTV E-STB Zusätzliche technische
Vorschriften und Richtlinien
für Erdarbeiten im Straßenbau
DIN 18 330 Mauerarbeiten
DIN EN 1996 Mauerwerk, Berechnung und
Ausführung
DIN 18 533 Abdichtung von erdberührten Bauteilen
DIN 18 336 Abdichtungsarbeiten
DIN 18 331 Beton u.Stahlbetonarbeiten
DIN EN 1992 Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton
und Stahlbetontragwerken
DIN EN 206 Beton
DIN 18 335 Stahlbauarbeiten
DIN 4 123 Gebäudesicherung im Bereich von
Ausschachtungen, Gründungen
und Unterfangungen
DIN 18 353 Estricharbeiten
DIN 18 350 Putz- und Stuckarbeiten
DIN 18 451 Gerüstarbeiten
DIN 4 030 Betonangreifende Wässer,
Böden und Gase
DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau - Bauwerke
Alle in der VOB/C DIN 18299 ff aufgeführten
DIN bzw. DIN EN gelten ohne besondere
Erwähnung als Ausführungsgrundlage,
Leistungs- und Gütebestimmung.
Weiter gelten die
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,
- Richtlinien und Merkblätter der entspr.
Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie
- Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)
- Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb)
- Bundesverband Porenbeton,
- Arbeitsgemeinschaft Ziegelelementbau e.V.,
und Güteschutz Ziegelmontagebau e.V.,
- Verein Deutscher Zementwerke e.V.,
- Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e.V. (RAL),
- kommunalen Entwässerungs-/ Abwassersatzungen.
- Technische Baubestimmungen; Baustellen-
einrichtungen; Sicherheitsregeln für die Einrichtung
und den Betrieb auf Baustellen
(BaustelleneinrVV HA),
- Arbeitsstättenverordnung,
- Berufsgenossenschaftlichen Regeln für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),
- Berufsgenossenschaftliche Information für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI),
- Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung),
1.3 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe
seines Angebotes von sämtlichen
preisbildenden Faktoren in Kenntnis
zu setzen und diese in seinem Angebot
zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des
Angebotes von den örtlichen Verhältnissen
zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines
Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus
der Einhaltung der Unfallverhütungs-
vorschriften und des Brandschutzes ergeben.
- Reinigen und Sauberhalten von öffentlichen
Verkehrswegen gem. den gesetzlichen
Bestimmungen
- Evtl. Nachverdichten der Baugrubensohle,
Erstellung Planum erfolgt bauseits vom
Gewerk "Erdarbeiten"
- Unterhalten der Baugrubenböschungen
bis zur Verfüllung
- Säubern der Arbeitsraumsohlen
vor Anfüllung der Arbeitsräume,
Durchlässigkeit des Kiessanduntergrundes
muss gewährleistet sein.
- Das Herstellen technologisch bedingter
Arbeitsfugen, einschl. aller hierfür evtl.
erforderlichen Materialien wie Fugenbänder,
sowie Schalungsausschnitte, Abstellungen,
Bewehrungsanschlüsse, etc.
- Das Herstellen unrechtwinkliger Wandanschlüsse
- Das Herstellen, Vorhalten und Unterhalten
für alle Gewerke und für die Dauer
der Bauzeit und Entfernen der Notgeländer
in Treppenhäusern sowie sonstige erf.
Absturzsicherungen und Abdeckungen.
- Dreiteiliger Seitenschutz als Abschrankung
vor den Schachtöffnungen des Aufzuges (falls vorhanden)
gemäß Planung des Aufzugbauers in jedem Geschoss.
- Typenprüfung bzw. Kosten für das
Aufstellen statischer Berechnungen und das
Anfertigen der dazugehörigen Zeichnungen
gem. DIN 18 451, Abschn. 4.2.5. sowie alle
Gebühren für die bauaufsichtliche
Genehmigung und Abnahme der Gerüste.
- Das Schließen, Verputzen und Spachteln von
Aussparungen, Ankerlöchern o.ä.
- Das Einlegen von Dreikantleisten:
Alle sichtbaren Ecken und Kanten von
Stahlbetonbauteilen sind unter 45 Grad
durch Einlegen von Dreikantleisten mit
1,5 cm Seitenlänge zu brechen.
Dieses gilt auch für Arbeitsfugen.
Nach Fertigstellung sichtbar bleibende Fugen
von Element -Decken und Wänden sind so
mit geeigneten Mitteln abzuschalen, dass
eine Nachbehandlung durch Betonkosmetik
bzw. Beiputz nicht erforderlich wird.
- Das Überhöhen von Schalbereichen, wenn
aus konstruktiven bzw. statischen Gründen
vorgegeben.
- Das Anbringen und Unterhalten
von Meterrissen (1,00 m über OKFF)
mindestens 3 Stück pro Geschoss in den
Türleibungen von Eingangstüren sowie im
Bereich des Treppenhauses bzw. Aufzuges.
Als Meterriss sind dafür konzipierte
Kunststoffplättchen zu verwenden.
Der Auftragnehmer haftet für die
Richtigkeit. Die Meterrisse sind für alle
Folgegewerke bindend.
- Das Glätten aller Flächen für die
waagerechten Mauerwerksisolierungen
mit reinem Zementmörtel.
- Das Ausgleichen der Deckenauflager nach
Angaben der Bauleitung und des Statikers.
Das Problem der Kantenpressung ist zu
beachten, auf diversen Wänden sind evtl.
Zentrierstreifen zur Zentrierung der
Auflagerlasten aus den Decken einzulegen,
bzw. ist der Wandkopf bei Aussenwänden
auf der Innenseite mit einer
Weichfasereinlage zu versehen.
- Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk.
- Bauseits zur Verfügung gestellte Einbauteile,
wie z.B. Einbauteile des Aufzuges wie
Halfenschienenstücke, Rüsthülsen, etc.,
sind auf Anforderung durch den AN
fachgerecht einzubauen.
Die Einbauteile sind verschiebe- und
auftriebsicher an der Bewehrung zu befestigen.
- Herstellen von Probewürfeln zur Prüfung
der Druckfestigkeit, einschl. erforderl.
Prüfgebühren.
- Statische Nachweise für Transport- und
Montagezustände.
- Provisorische Abdichtung von Öffnungen,
Durchbrüchen, Aussparungen in Decken
sowie Treppenlöcher und offene
Baukörperdehnungsfugen gegen
Niederschlagswasser während der
Rohbauarbeiten. Die Öffnungen
sind tagwasserdicht zu verschließen.
- Weitere Nebenleistungen zu einzelnen Gewerken,
die als Preisinhalte mit zu berücksichtigen sind,
siehe auch folgenden Punkt 3 "Angaben zur
Ausführung".
2.2 Der AN hat alle evtl. erforderl. Genehmigungen
für die Benutzung von öffentl. Grundstücks-
flächen bzw. Nachbargrundstücken
rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. Alle
hierdurch entstehenden Kosten sind in die
Einheitspreise mit einzurechnen. Die
Bauherrschaft ist von allen Forderungen
freizustellen, die durch unmittelbare und
mittelbare Beschädigungen entstehen können.
Verursachte Schäden sind unaufgefordert zu
beseitigen.
2.3 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstig anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu
beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften
über die Entsorgung von Sondermüll sind
streng einzuhalten.
Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das
Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle
ist untersagt.
2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen sind mit diesen eigenverantwortlich
so abzustimmen, dass eine einwandfreie und
zügige Zusammenarbeit gewährleistet ist.
Dies betrifft insbesondere die Gewerke
- Elektro (Einlegearbeiten in Betonbauteilen)
- Erdarbeiten (Verfüllen der Arbeitsräume
im Zuge der Rohbauarbeiten)
- und Gerüstarbeiten.
Verantwortlich für die Koordination
sämtlicher Gewerke auf der Baustelle
in Bezug auf Logistik, Abrufen benötigter Vor- und
Nachleistungen liegt im Verantwortungsbereich
des AN, in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung.
Dies beinhaltet auch das Abstimmen der Material-
lieferungen mit den vor Ort Beteiligten und die
Terminkoordinierung, inbes. bzgl. der Erdarbeiten.
2.5 Vor Ausführung der Leistungen sind der
Bauleitung in mindestens zweifacher
Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
Fabrikat und Chargennummer o.ä,
- Wartungsangaben
- sämtliche Angaben für die Leistungen des
Kranstandplatzes u.a. auch Statik, Gründung,
Absperrung, Zuwegung, etc.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Erdarbeiten
- Die Erstellung der eigentlichen Baugrube erfolgt
vom vorlaufenden Gewerk Erdbau.
Übergabe des bauseits verdichteten Planums ist
Unterkante Sauberkeitsschicht unter der Sohlplatte.
- Aushub und Verfüllung von Grundleitungsgräben,
evtl. Absenkungen im Bereich der Treppenhäuser
und Pumpensümpfen
sowie der Streifen-, Einzelfundamente
erfolgt durch den Auftragnehmer,
falls diese Arbeiten noch nicht vom Gewerk
"Erdbau" mit ausgeführt worden sind.
- Ein Befahren des vorhandenen Bauplanums mit
schwerem Arbeitsgerät ist nicht zulässig.
- Bei Maßnahmen wie evtl. Bodenaustausch,
Nachverdichtungen, etc. hat der AN die
Bauleitung rechtzeitig über die Durch-
führung bzw. Beendigung der Maßnahmen
zu informieren, damit der Erfolg vom entspr.
Fachingenieur überprüft werden kann.
Weitere Arbeiten dürfen in diesen Bereichen
vor Freigabe durch die Bauleitung nicht
erfolgen.
- Nach erfolgtem Aushub, vor Beginn der
Fundamentierungsarbeiten, ist eine
Abnahme der zuvor aufgeführten Baugruben
gefordert.
- Aufgefüllte Bodenmassen und Kiesfilter-
schichten werden im verdichteten Zustand
gemessen und abgerechnet.
3.2 Entwässerung
- Die örtlichen Bestimmungen und Vorschriften
des Tief- und Hochbauamtes des
Stadtentwässerungamtes, der Stadtwerke
und der Bauaufsichtsbehörde sind genau zu
beachten
- Abnahmen werden vom AN beantragt.
Bescheinigungen der öffentlichen
Dienststellen über die erfolgte Abnahme
sind der Bauleitung des AG zu übergeben.
Geschuldet sind der Ausführung
entsprechende Bestandspläne sowie eine
Dokumentation (siehe gesonderte Position)
- Zum Verfüllen der Leitungsgräben darf
für die erste Lage (mind. 30 cm über
Rohscheitel) nur steinfreies Material
verwendet werden. Weitere Verfüllung mit
verdichtungsfähigem Boden. Verdichtung
von Hand oder mit leichtem Gerät.
- Nach Abschluss der Hinterfüllmaßnahmen
für die Entwässerungsleitungen
hat der AN im Beisein des AG die
Funktionsfähigkeit der Entwässerung
nachzuweisen.
3.3 Mauerarbeiten
- Das Mauerwerk ist in regelrechtem Verband
lot- und fluchtgerecht sowie vollfugig
herzustellen.
- Einzurechnen ist die evtl. Verzahnung
neuer Wände mit vorhandenem Mauerwerk.
- Ebenso gilt das Anlegen und lotrechte
Hochführen der Leibungen von Tür- und
Fensteröffnungen,sowie der Glattputz der
Leibungen als Vorbereitung für die
Fenstermontage als Nebenleistung und ist
in die Einheitspreise einzukalkulieren,
falls nicht in gesonderter Position erfasst.
- Die Anschlüsse der Konstruktionsteile
(Decken, Wände, Stützen) an das
Mauerwerk sind vorschriftsmäßig
herzustellen. An Beton- und Stahlteilen
vorhandene Anker sind einzumauern,
fehlende Anker sind anzudübeln bzw.
anzuschweißen. Vorgeschrieben sind 4
Anschlussanker je m Wandhöhe aus
der angrenzenden Stahl- oder
Betonkonstruktion.
- Mauerwerksteile in verschiedenen Mörtel-
und Ziegelgüten, sowie alle tragenden und
aussteifenden Wände sind gleichzeitig im
Verband hochzuführen. Die Verankerung
nichttragender Innenwände und leichter
Trennwände mit tragendem und aussteifen-
dem Mauerwerk muss außerdem nach den
Ausführungsrichtlinien der DIN 4103
erfolgen.
- Für die Mörtelbeschaffenheit gilt DIN EN 1996,
ergänzt durch die Empfehlung des
Fachverbandes der Ziegelindustrie. Es ist
durch geeignete Maßnahmen zu
gewährleisten, dass die Beschaffenheit des
auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels
über den Zeitraum der gesamten Leistung
hinweg gleich bleibt und auf das
Wasseraufnahmevermögen des verarbeiteten
Steines abgestimmt ist. Die Auswahl der
Zuschlagstoffe ist darauf abzustimmen.
Farbstoffzusätze sind nicht vorgesehen.
Alle Fugen sind ohne Farbunterschiede
auszuführen.
Grundsätzlich sind alle Stoß-, Lager-
und Außenfugen satt und hohlraumfrei
auszuführen. Die Fugen sind bis zur
Sichtfläche zu vermörteln, soweit es
sich nicht um mörtelfreie Fugen handelt.
- Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk
sind täglich zu entfernen, bevor der
Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle
Reinigungsverfahren bei starker
Verschmutzung sind vor Ausführung mit
dem AG festzulegen. Löcher im Mauerwerk
(z.B. entstanden durch Gerüste oder das
Befestigen von Schalung) sind vor
Aufbringen des Putzes oder einer anderen
Außenhaut zu beseitigen.
Für Sichtmauerwerk gilt:
- Muster sind auf Verlangen vorzulegen
- Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und
nach Absprache mit der Bauleitung gegen
Verschmutzung zu schützen. Im
Sockelbereich ist i.d.R. eine Folie für
die Bauzeit dauerhaft zu befestigen und
nach Abschluss der Putzarbeiten zu
beseitigen.
- Frisches Mauerwerk ist bei Eintritt von
Frost zu schützen. An oder auf gefrorenem
Mauerwerk oder Mörtelgrund darf nicht
weitergearbeitet werden. Gefrorene
Baustoffe dürfen - auch bei Zusatzmitteln
im Mörtel - nicht verarbeitet werden.
Durch Frost geschädigtes Mauerwerk ist
unverzüglich abzutragen.
- Sofern die Hersteller für das zu verwendende
großformatige Steinmaterial Passstücke anbieten,
sind diese grundsätzlich zu verwenden.
- Wenn Steine für Passstücke getrennt werden
müssen, weil die Industrie für das zu verwendende
Steinmaterial keine fertigen Passstücke anbietet,
dann ist das Trennen nur durch materialgerechte
Verfahren, z.B. Sägen bei Porenbeton oder
Leichtziegel, zulässig.
- Mauersteinversetzungsgeräte (”Deckenkräne”) dürfen
nur nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt
werden, es sei denn, die Decken haben ihre
projektierte Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen
Einzellasten werden durch das Gerät nicht
überschritten.
- Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen
Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel haben. Nicht
korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem
Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden.
3.4 Beton- und Stahlbetonarbeiten
- Wenn die Bewehrungen nicht auf der
Baustelle gebogen werden, sind für die
Zulagebewehrungen, Auswechselungen usw.
(resultierend aus den geprüften
Bewehrungsplänen) aller vorkommenden
Dimensionen genügend Reservestähle sowie
eine Handbiegemaschine vorzuhalten.
- Die Betonoberfläche, auch unter schrägen
Schalungen, muss frei von Löchern sein.
Evtl. erforderliche Nachbesserungen werden
nicht vergütet.
Nachträgliche Ausbesserungen von Fehlstellen
sind vor Ausführung mit der Bauleitung
abzustimmen.
- Zur Wanddurchführung von Spanndraht sind
Kunststoffhülsen zu verwenden. Die
verbleibenden Öffnungen (Konen) sind
sofort nach dem Ausschalen mit Feinbeton
gleicher Färbung und Oberflächenstruktur
zu schließen. Besondere Sorgfalt ist auf
das Schließen der Spannlöcher im Bereich
der Weißen Wanne zu verwenden.
- Alle einzubauenden Kleineisenteile sind gem.
DIN je nach Einsatzort feuerverzinkt oder
in V4A - Qualität einzubauen.
- Gegen die Verwendung von zugelassenem
Schalungsöl besteht kein Einwand, sofern
keine Schäden, Verfärbungen und
dergleichen entstehen. Entstandene Schäden
sind umgehend und vollständig auf Kosten
des AN zu beseitigen.
- Holzschalungen sind gleichbleibend feucht
zu halten, damit durch Schwinden keine
klaffenden Fugen entstehen und die
Schalungsbretter sich nicht werfen.
- Bei der Betonherstellung beträgt die max.
Korngröße der Zuschlagstoffe 32 mm.
- Auf frisch betonierten Decken dürfen keine
Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im
Besonderen für das Lagern von Material,
Aufstellen von Gerüsten etc.;
bei niedrigen Temperaturen verlängern
sich die Belastungsfristen auf frisch
betonierten Decken entsprechend.
Vor dem Betonieren sind die entsprechend
ausgebildeten Schalungen von Fremdkörpern
zu reinigen. Das Eindringen von Schnee ist
durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.
- Vor dem Betonieren sind die Hohlräume von
Hochlochziegeln so abzudecken, dass kein
Beton in die Hohlräume eindringen kann.
- Fachbauleitung und Bewehrungsabnahme:
Der AN übt die Fachbauleitung nach LBO für
die Ausführung selbst aus. Vor Beginn der
Betonierarbeiten der Stahlbetonteile hat der
AN die Bauaufsichtsbehörde, die Bauleitung,
den Statiker und den Prüfstatiker
eigenverantwortlich über jeden Betoniergang zu
informieren und die Bewehrung abnehmen zu
lassen.
- Das Einlegen von Rohrleitungen in die
Schalung durch andere Unternehmen, z.B.
Leerrohre der elektrischen Leitungen,
Rohre für die sanitäre Installation usw.
sowie Anker und sonstige Befestigungseisen,
ist ohne besondere Berechnung zu gestatten.
Verantwortlich für die Koordination ist der AN.
- Sofern Fertigteildecken und/oder Fertigteilwände
zur Ausführung kommen gehört der Einbau von
Elektrodosen in den Decken und Wänden zum
Leistungsumfang des AN.
- Rohr- und Leitungsdurchführungen
- Beim Durchführen von Rohren und Leitungen
durch Fundamente oder Wände sind
Überschiebrohre zu verwenden.
- Anschlussbögen für Grundleitungen in
Bodenplatten sind mit einer flexiblen
Umhüllung zu versehen.
- Vor dem Schließen von Aussparungen und
Schlitzen ist verantwortlich darauf zu achten,
dass die verlegten Leitungen korrosions-,
wärme- und schallgeschützt sind.
- Alle für die Erbringung der Gesamtleistung
des AN benötigten Einbauteile
wie Anschweißplatten, Futterrohre, Schienen,
Dübel, Leerrohre, Halfeneisen, usw.
sind in die Schalung einzubauen.
Sie müssen durch geeignete Maßnahmen
dauerhaft gegen Korrosion geschützt sein
(feuerverzinkt). Falls erforderlich,
sind Teile aus nichtrostendem Stahl zu verwenden
- Betonzusätze:
Die Verwendung von Betonverflüssigern und/
oder anderen Zusatzmitteln bedarf der
Zustimmung der Bauleitung. Sofern sie nicht
besonders ausgeschrieben sind, werden sie
nicht besonders vergütet.
- Zusätzliche Baustoffprüfungen:
Auf Verlangen des AG sind bei Unklarheiten
oder Unstimmigkeiten besondere Güte-
prüfungen von Materialien, Baustoffen und
an Bauteilen durch den AN kostenlos durchzu-
führen. Sind mehrere Prüfverfahren
zulässig, entscheidet der AG gemeinsam mit
den Fachingenieuren, welches Verfahren
angewendet wird.
- Andere als die ausgeschriebenen Stahlgüten
dürfen nicht eingebaut werden, auch wenn
gleichwertige Stäbe in Bezug auf Streck-
grenzen und Zugfestigkeit zur Verfügung
stehen.
- Bewehrungserschwernisse
Mit den Einheitspreisen der Stahlpositionen
sind ferner abgegolten sämtliche Möglich-
keiten der Bewehrungsführung nach DIN EN 1992
einschließlich der sich daraus ergebenden
Schwierigkeiten und der damit verbundenen
Arbeitsabläufe in verlegetechnischer
Hinsicht sowie sämtliche dazu erforderlichen
Abstützungen und Halterungen im
Einbauzustand. Dies gilt z.B. auch
- bei der Bewehrung von Druckgliedern über
2 Geschosse
- bei der Einspannbewehrung von senkrechten
Baugliedern in horizontale angrenzende
Bauteile
- bei der Ausnutzung der maximalen
Bewehrungsdichte in den einzelnen
Bauteilen usw.
- Konstruktive Rissebeschränkung
Für Wände, großflächige wandartige
Bauteile usw. ist grundsätzlich schwindarmer
Zement zu verwenden. Der Beton muss so
geliefert eingebracht und nachbehandelt
werden, dass nur eine Rissebildung in ganz
geringer Anzahl und Breite auftritt.
Arbeitsfugen sind vom AN in den nach Statik
bzw. DIN vorgeschriebenen Abständen
anzuordnen und entsprechend auszubilden.
Diese Arbeitsabschnitte sind mit dem Statiker
und der BL abzustimmen, das Ausbilden der
Arbeitsfugen gilt als Nebenleistung und ist
ebenso wie sämtliche hierfür erforderlichen
Materialien, wie z.B. Fugenbänder sowie
sonstige Einbaumaßnahmen in die
Einheitspreise der Stahlbetonarbeiten
einzukalkulieren.
- Festlegung von Überhöhungen:
Sofern in den einzelnen Schal- und
Bewehrungsplänen die Überhöhungen für
Konstruktionsteile (Unterzüge, Überzüge,
Geschossdecken usw.) nicht angegeben sind,
sind diese Überhöhungen durch den AN in
Abhängigkeit von seiner Schalungs-
konstruktion festzulegen, damit die
zulässigen Höhentoleranzen nach dem
Ausschalen nicht überschritten werden.
Überhöhungen gem. Schal- und Positionsplan
sind zu beachten!
Auswahl der Schalung, der statische Nachweis
für die Standsicherheit seiner Schalung
obliegt dem AN. Alle Erschwernisse, die mit
der von ihm gewählten Schalungsart zusammen-
hängen einschl. evtl. Auswirkungen auf die
Schalungsform benachbarter Bauteile und
deren Anschlüsse sind in die Angebotspreise
einzurechnen. Konstruktion und Einsatz der
Schalung haben so zu erfolgen, dass die
vorgegebenen Bautermine eingehalten werden.
- LV - Langtext Beton:
Für sämtliche Betonpositionen gilt folgender
Text:
- z.B. Beton C25/30 herstellen bzw. liefern,
zwischen oder auf Schalung oder Beton-
fertigteilen sach- und fachgerecht ein bzw.
aufbringen und verdichten,
einschl. der erforderlichen Nachbehandlung.
Die Oberflächen sind glatt abzuziehen.
Sie müssen dicht und geschlossen sein.
Der Beton ist gut zu verdichten, er darf
nicht entmischt werden.
- LV - Langtext Schalung
Für alle Schalungspositionen gilt folgender
Text.
- Schalung für ....... liefern, nach
Zeichnung und Angabe sach- und fachgerecht
einbauen, vorhalten, später wieder
ausbauen und abfahren,
einschl. aller Abstützungen in
horizontaler und vertikaler Richtung, aller
Nebenarbeiten, aller Verbindungsmittel und
aller sonstigen Arbeiten. Die Abstützungen
sind, wenn erforderlich, durch den AN
besonders nachzuweisen.
- Expositionsklassen
Angaben zu Expositionsklassen der
jeweiligen Betonbauteile sind den statischen
Berechnungen sowie den Positions- und
Schalplänen zu entnehmen, zu beachten
und entsprechend zu Grunde zu legen
- Anforderungen bei Ausführung einer Weißen
Wanne (siehe auch gesonderter Titel:
Abdichtungsarbeiten Betonkonstruktion)
- Ausführung entsprechend der WU-Richtlinie
DAfStb, Wasserundurchlässige Bauwerke
- Der AN hat für die Ausführung der Leistung eine
entsprechende Spezialfirma mit zu beauftragen,
inbesondere bzgl.
- Abdichtungstechnische Systemplanung,
wie z.B. Ausbildung und Abdichtung der
Arbeits- und Sollrissfugen mit Dichtungsrohren,
Einbau von Dichtkragen für Rohrdurchführungen,
etc.
- Ausführung mit Überwachung
aller Betoniervorgänge durch das Fachpersonal
- ebenso sind die Hinweise auf den
Positionsplänen bzgl. Beton-
technologie, Fugenausführung und
Nachbehandlung zu beachten.
- Die Anordnung von senkrechten Arbeitsfugen,
infolge Arbeitstakt-Betonierabschnitten bzw.
Wandplattenstößen von FT-Hohlwandelementen
obliegt dem AN. Sämtliche hierfür erforderlichen
Materialien mit Arbeitsfugenbändern, Blechen,
Schläuchen, Quellbändern oder gleichwertig
(nach Wahl des AN) sowie die entsprechenden
Einbaumaßnahmen sind mit den
Angebotspreisen abgegolten.
Die Ausbildung der horizontalen Arbeitsfugen
(Sohle-Wand, Wand-Decke) ist in gesonderten
Positionen erfasst und anzubieten.
- Haftübernahme für die Gebrauchsfähigkeit
bezüglich dauerhafter Wasserundurchlässigkeit
des Baustoffes Beton sowie des nach gewählten
Systems druckwasserhaltend ausgebildeten
Tragwerks, einschl. aller Fugenüberbrückungs-
maßnahmen und "Durchdringungen" auf die
Zeitdauer von 10 Jahren.
3.5 Beton- Fertigteile
Als Nebenleistung gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Erstellen und Mitliefern der statischen
Berechnungen, die zur Umrechnung
auf Fertigteilelemente zusätzlich zur
normalen statischen Berechnung
erforderlich sind, einschl. Prüfgebühren
- Erstellen aller Zeichnungen
für die Fertigung und Montage, die
zusätzlich zur normalen Ausführungsplanung
erforderlich sind, wie:
Schal- und Bewehrungspläne,
Werkstattzeichnungen, etc.
- Werden Fertigteile untereinander oder mit
Ortbeton thermisch getrennt verbunden,
so sind Verbindungselemente aus Edelstahl
einzurechnen.
- Verbindungen wie Dorne und Hüllrohre,
Schrauben, Dollen, Stahlplatten etc..
Für Montageanschlüsse sind diese teilweise
vorab in Ortbetonbauteilen mit einzubetonieren
(im EP Fertigteil berücksichtigen).
- Einbauteile zur Zentrierung
- Zementgebundener Vergussmörtel beim Einbau
- evtl. erforderliche statische Lager / Gleitlager
als Einbauteile an Auflagerungen
- Der Fertigteilhersteller hat ohne besondere
Aufforderung Güteschutznachweis,
Prüfzeugnisse und
Eignungsprüfungsnachweis vorzulegen.
- Für Stahlbeton-Fertigteildecken dürfen
nur allgemein bauaufsichtlich zugelassene
und güteüberwachte Fabrikate verwendet
werden.
- Vorschriften und Verlegeanleitungen des
Herstellerwerkes sind beim Einbau zu
beachten.
- Alle freien Kanten sind mit Dreikantleisten
20/20 mm zu brechen.
- Erstellung aller Eck- und Randausbildungen.
- Auf eine gleichmäßige Fugeneinteilung
ist zu achten.
- evtl. erforderliche Kranstellung und Gerüste
- Krananschlagspunkte sind gem.
Architektenplanung an später nicht sichtbaren
Stellen vorzusehen.
- Der AN hat sich über Zufahrtsmöglich-
keiten und Aufstellmöglichkeiten für seine
Hebezeuge rechtzeitig zu informieren.
3.6 Abdichtung gegen Wasser
- Vor Ausführung der Abdichtungsarbeiten
sind die Untergründe auf Eignung zu überprüfen.
Die Überprüfung des Untergrundes umfasst
auch den Hinweis auf vorstehende Teile, z. B. Drähte,
Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf
unverschlossene Öffnungen von Spanndrähten,
Verbindungsstäben u. dgl.
- Die Außenabdichtung auf Kelleraußenwänden
ist stets vor dem Anbringen von Fertigteilen,
z. B. Lichtschächten o.ä., auszuführen.
- Die Lage der Nahtstelle zwischen waage-
rechten und senkrechten Flächen ist
gesondert mit dem AG abzustimmen, falls
sie nicht aus den Planungsunterlagen
ersichtlich ist.
- Bei horizontalen Mauerwerksabdichtungen ist
auf das Vorhandensein einer Mörtelfuge zu
achten.
- Horizontale Mauerwerksdichtungen sind
unabhängig von der Planung dann in ihrer
Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der
Bauausführung eine Änderung der Höhe des
Geländes, z.B. durch Anschüttung, Wegebau,
erkennen lässt, die von der Planung abweicht.
Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ausführung
die Bauleitung zu verständigen.
- Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen
- auch im Bereich zweischaliger Wände - sind nur
über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu führen.
- Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch
Vorstellen von Schutzschichten, verdeckt werden, muss
die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen
werden. Die Bauleitung ist entsprechend frühzeitig zu
informieren.
- Arbeitsunterbrechungen bei Bitumendickbeschichtungen
sind zu vermeiden.
- Beim Kehlenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang
von waagerechten zu senkrechten Flächen sind die
Stoßüberdeckungen an der senkrechten Fläche
anzuordnen.
- Beim Kantenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang
von waagerechten zu senkrechten Flächen ist darauf zu
achten, dass die Abdichtungslagen der waagerechten
Fläche die entsprechenden Abdichtungslagen der
senkrechten Fläche überdecken, damit das Wasser nicht
gegen den Stoß läuft.
- Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von
Bewehrungsstahl gefährdet werden können, sind mit
einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen, um
mechanische Beschädigungen erkennen zu können.
3.7 Erdungsanlage und Niederspannungsinstallation
Die Ausführung der Erder hat entsprechend der
DIN 18014 zu erfolgen, er gilt als Bestandteil
der elektrischen Anlage.
Die Arbeiten sind durch eine entsprechende
Elektro-/Blitzschutzfachkraft bzw. unter Aufsicht
dieser Fachkraft auszuführen.
Als Nebenleistung gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Die Messung des Erdungswiderstandes der
Erdungsanlage lt. DIN VDE 0100 Teil 600, Abs. 5.6.1.5.
Die Ergebnisse sind zu protokollieren und
in den Übergabeschein einzutragen.
- Die Prüfung der Verbindung des Hauptpotenzialausgleichs
laut DIN VDE 0100, Teil 600 Abs. 5.2., mittels eines
Stromes von mind. 0,2 A, bei einer Leerlaufspannung
zwischen 4 - 24 V, die Ergebnisse sind zu protokollieren.
- Das Einrichten von Messpunkten zur Feststellung der
Ableitfähigkeit von Fußböden einschl. Erstellen eines
Protokolls mit Eintragung der Messstellen und Messwerte,
z.B. in Batterieräumen o.ä.
- Die Fortschreibung der Ausführungs-, Montagepläne
und Werkstattzeichnungen.
Alle Änderungen, die während der Bauzeit auftreten,
sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich laufend in
die Ausführungs- sowie in die Werkstatt- und
Montagepläne einzuarbeiten.
- Die Dokumentation gemäß Abschnitt 7 DIN 18014
für die Erdungsanlage bestehend aus:
- Grundrisszeichnungen mit eingezeichneten
Anschlusstellen und Verbindunggsstellen,
- Kennzeichnung der eingesetzten Werkstoffe,
- ausführliche Fotodokumentation der verlegten
Erdungsanlage in Bewehrung und Erdreich,
- Messprotokolle,
- geschuldet sind der Ausführung
entsprechende Bestandspläne sowie eine
Dokumentation (2 -fach in Papierform und
in digitaler Form auf Datenträger als DWG- und PDF-Dateien).
3.8 Schweißarbeiten o. ä.
Bei Durchführung von Schweiß- und
Schneidbrennarbeiten, Arbeiten mit offener
Flamme und sonstigen funkenreißenden Arbeiten
sind die gültigen Auflagen der Bauberufs-
genossenschaften, Gewerbeaufsicht, etc. zu
beachten und einzuhalten (Brand- und Explosionsschutz).
Alle erforderlichen Qualifikationsnachweise für das
normgerechte Schweißen von Stahlbauten etc. sind
vorzulegen, für das Schweißen von Betonstahl
ist insbesondere DIN EN ISO 17660 zu beachten.
Brennbare Gegenstände und lagernde
feuergefährliche Stoffe, auch Staub und
Abfälle, soweit brennbare Umkleidungen und
Isolierungen, sind vor Beginn der Arbeiten
aus der Umgebung der Arbeitsstelle zu
entfernen.
3.9 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im
Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit
bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-
bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK
bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt
werden.
3.10 Es dürfen keine Produkte gemäß Schadstoffkatalog
Kategorie 1 bis 14 nach Anhangdokument 313 QNG
(Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude)
verbaut werden.
3.11 Die Tagwasserhaltung erfolgt über eine Tauchpumpe
o. dgl. am Tiefpunkt (z.B. Aufzugsunterfahrt).
Diese Leistung ist in die Baustellen-
einrichtung mit einzurechnen.
ZTV ROHBAUARBEITEN
BESONDERE HINWEISE 1. Das Angebot wird auch gewertet, wenn folgende
Positionen nicht angeboten werden:
- Titel 4: Entwässerungskanalarbeiten ausserhalb des Gebäudes
- Titel 5: Entwässerungskanalarbeiten Carportgrundstück
2. Eine Doppelvergabe der Projekte
- 2 MFH mit TG, Ursulastraße 138, Hürth-Kalscheuren
- WA mit TG, Heidestraße 140, Köln-Porz
wird bei adäquaten Angeboten favorisiert.
BESONDERE HINWEISE
001.01 BAUSTELLENEINRICHTUNG
001.01
BAUSTELLENEINRICHTUNG
001.02 ERDARBEITEN
001.02
ERDARBEITEN
001.03 ENTWÄSSERUNGSKANALARBEITEN UNTER DER SOHLE
001.03
ENTWÄSSERUNGSKANALARBEITEN UNTER DER SOHLE
001.06 ERDUNG UND POTENTIALAUSGLEICH
001.06
ERDUNG UND POTENTIALAUSGLEICH
001.07 MAUERARBEITEN
001.07
MAUERARBEITEN
001.08 BETONARBEITEN
001.08
BETONARBEITEN
001.09 ABDICHTUNGSARBEITEN BETONKONSTRUKTION - WEISSE WANNE/ DECKE
001.09
ABDICHTUNGSARBEITEN BETONKONSTRUKTION - WEISSE WANNE/ DECKE
001.10 BETON - FERTIGTEILE
001.10
BETON - FERTIGTEILE
001.11 ABDICHTUNG- UND DÄMMARBEITEN GEGEN ERDREICH
001.11
ABDICHTUNG- UND DÄMMARBEITEN GEGEN ERDREICH
001.12 DURCHBRÜCHE/ SCHLITZE
001.12
DURCHBRÜCHE/ SCHLITZE
001.13 STUNDENLOHNARBEITEN
001.13
STUNDENLOHNARBEITEN
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