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OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
001 ROHBAUARBEITEN
001
ROHBAUARBEITEN
PROJEKTBESCHREIBUNG Projektbeschreibung Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser mit 40 Wohneinheiten und gemeinsamer Tiefgarage mit 25 Stellplätzen in Hürth-Kalscheuren, Ursulastraße 136-138 und einer Carportanlage mit 20 Stellplätzen Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben - Hürth-Kalscheuren, Ursulastraße 136-138 - 40 Wohneinheiten - 25 Tiefgaragenstellplätze - Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus - Vorderhaus mit 4 Vollgeschossen und Staffelgeschoss - Hinterhaus mit 3 Vollgeschossen und Staffelgeschoss - Flachdach mit Dachbegrünung und PV-Anlage - Gesamtwohnfläche: 3.195,66 m² - Kubatur: 15.959 m³ (davon 4.459 m³ Tiefgarage und Keller) Planungsstand - Baugenehmigung liegt vor - Ausführungsplanung ist abgeschlossen Baubeginn Beginn Erdarbeiten: Juli 2025 Beginn Rohbauarbeiten: August 2025 Beginn Ihrer Leistung ____________________
PROJEKTBESCHREIBUNG
BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN Erdarbeiten Angabe der Zeiten des AN (Erdbau) ______ Arbeitstage Grundleitungen außerhalb Gebäude + Revisionsschächte ______ Arbeitstage Aushub und Einbau Revisionsschächte ______ Arbeitstage Verfüllung ______ Arbeitstage Baustellenräumung ______ ArbeitstageGesamt Tagesleistung Aushub ______ m³ Vorgesehene Mitarbeiter _____ Mann Die Montage erfolgt mit _____ eigenen Mitarbeitern______ Subunternehmern Samstagsarbeit ist _____ möglich______ nicht möglich Rohbau ______ Arbeitstage Baustelleneinrichtung und Grundleitungen unter der Sohle ______ Arbeitstage Bodenplatte ______ Arbeitstage Kellerwände und Kellerdecke ______ Arbeitstage Mauerwerk und Wände EG, Vorderhaus und Hofhaus ______ Arbeitstage Mauerwerk und Wände 1. OG, Vorderhaus und Hofhaus ______ Arbeitstage Mauerwerk und Wände 2. OG, Vorderhaus und Hofhaus ______ Arbeitstage Mauerwerk und Wände 3. OG Vorderhaus und STG Hofhaus ______ Arbeitstage Mauerwerk und Wände STG Vorderhaus ______ Arbeitstage TG-Rampe parallel zu den vorgenannten Vorgängen ______ Arbeitstage Restarbeiten, Baustelle räumen Gesamtdauer = _____ Wochen Vorgesehene Mitarbeiter _____ Mann Die Montage erfolgt mit _____ eigenen Mitarbeitern______ Subunternehmern Samstagsarbeit ist _____ möglich______ nicht möglich Eine Erhöhung der Mitarbeiteranzahl um _____Mitarbeiter ist mit einem Vorlauf von _____ Wochen möglich. Alle angefragten Angaben sind zwingend vom Bieter per Mail mitzuteilen: ausschreibung@terra-colonia.de Die Teilnahme an wöchentlichen Baubesprechungen ist verpflichtend. __________________________________________________________________ Umlagen - Sicherheitseinbehalt: 10,00 % - Gewährleistungseinbehalt 5,00 % - Bauleistungsversicherung 0,70 % - Baustrom durch AN - Bauwasser durch AN Anlagen zum Leistungsverzeichnis siehe anliegende Anlagenliste Der Bieter bestätigt vor der Angebotsausarbeitung die zusätzlichen Vertragsbedingungen vollständig erhalten zu haben und soweit zu Kalkulationszwecken erforderlich gewissenhaft eingesehen und mit der textlichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis auf Übereinstimmung geprüft zu haben. _____________________________ Unterschrift Bieter
BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN
VORBEMERKUNGEN Vorbemerkungen der Terra Colonia GmbH 1. Vertragsbestandteile 1.1 Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in nachstehender Reihenfolge zugrunde: - das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag - das Angebot des Auftragnehmers - das Leistungsverzeichnis einschließlich den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen - die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C - die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B - die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL) - die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht - sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe und Bauteile - die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen Richtlinien, für die jeweiligen Gewerke - die jeweils gültige Baupreisverordnung - die zeichnerischen Unterlagen einschließlich der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung, Massenberechnung etc. 1.2 Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der Technik, die DIN-Normen und andere technischen Vorschriften und Richtlinien sowie die Bestimmungen, Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten. 1.3 Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind. 2. Preisermittlung und Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 2.1 Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten. 2.2 Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung. 2.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten. Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur nach schriftlicher Beauftragung des AG zur Ausführung. 2.4 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften mittels Zertifikaten und Zulassungen, ggf. Muster zu erbringen. Alternativvorschläge müssen die durch die Änderung teilweise notwendige technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr enthalten. Sie dürfen keine verzögerte Wirkung haben, z.B. Lieferzeit. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG. Es dürfen durch Alternativen keine zusätzlichen Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk entstehen. 2.5 Sofern Positionen als „Zulage bzw. Mehrpreis“ ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit) dar. 2.6 Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum werden nicht anerkannt. 2.7 Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit dem Auftraggeber nach vorheriger telefonischer Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen einzusehen. 2.8 Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung des AG abzustimmen und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen. 2.9 Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen; weitere Ansprüche ausgeschlossen. 3. Tagelohnarbeiten 3.1 Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die Bauleitung durchgeführt werden. 3.2 Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Andernfalls kann eine Vergütung nicht erfolgen. 4. Baustelleneinrichtung 4.1 Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späteren Abbau, einschließlich Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung, sind die Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet. 4.2 Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie. Das Bauwasser kann der AN in Abstimmung mit dem AN Rohbau über einen Hydranten beziehen. 4.3 Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten. 4.4 Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter. Name: _____________________ 4.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt, Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des betreffenden Unternehmers. 4.6 Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers. 4.7 Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten. 5. Ausführungen 5.1 Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich. 5.2 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung verlangen. 5.3 Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist. 5.4 Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers. Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu geben. Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen. 5.5 Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat. Eine unterbliebene Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten. 5.6 Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montage Abfälle und Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen. 6. Gewährleistung 6.1 Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338 10 Jahre und bei beweglichen Teilen, die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate. § 640 Abs.2 BGB (Abnahme) findet keine Anwendung. 6.2 Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt auch im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 7. Haftung 7.1 Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei. 7.2 Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages verursachten Schadens. 7.3 Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei. 7.4 Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00€ für Sachschäden versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert nachweisen. 7.5 Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten. 8. Vertragsstrafen Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den Auftraggeber treffen. 9. Ausführungsfristen 9.1 Die Baustelle ist während der Ausführung mit einem deutschsprachigen Vorarbeiter und einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Erforderliche Personalaufstockungen, um den Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen zu erfolgen. 9.2 Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung. 10. Abnahme Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor, gilt die Abnahme als nicht erfolgt. § 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung. 11. Rechnung und Zahlung 11.1 Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb von 14 Tagen. 11.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen. 11.3 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Revisionsunterlagen, bauaufsichtlichen Zulassungen und Nachweise der Bauleitung digital vorzulegen. 11.4 Für die Dauer der Gewährleistungszeit wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden. 11.5 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten. 12. Vorbemerkungen SiGe-Koordinator 12.1 Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmer bezogene Gefährdungsbeurteilung gem. §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigten gem. § 4 BGV A1. 12.2 Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß der Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle. 12.3 Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht. Die Tätigkeit des SiGeKo befreien die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unberührt. 12.4 Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers nicht folgen, sind abzuberufen und zu ersetzen. 13. Gerichtsstand Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart. Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt. _______________________, den ______________________ Ort Datum ____________________________________________ Firmenstempel und Unterschrift Bieter
VORBEMERKUNGEN
ZTV ROHBAUARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Grundlage der Arbeiten sind - die Planunterlagen und Zeichnungen der Planer, - die statischen Berechnungen - die Angaben und Details des Bauphysikers wie Wärme- und Schallschutznachweis, - die Angaben und Details der sonstigen Fachplaner und Sonderfachleute wie z.B. der Brandschutznachweis, das Bodengutachten, - die Baugenehmigung - alle sonstigen behördlichen Auflagen, - das Leistungsverzeichnis. Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers tragen, um Verwechselungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt. 1.2 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der Leistungen ist die VOB, Teil C, jeweils neueste Fassung, (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen) sowie besonders alle gültigen - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und Herstellerrichtlinien, welche sich auf die vorgesehenen Leistungen nach den neuesten Kenntnissen der Technik beziehen, wie u.a. DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18 300 Erdarbeiten DIN 18 301 Bohrarbeiten DIN 18 303 Verbauarbeiten DIN 18 304 Rammarbeiten DIN 18 305 Wasserhaltungsarbeiten DIN 18 306 Entwässerungsarbeiten DIN 19 549 Schächte für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen DIN 1 986 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, DIN 4 123 Gebäudesicherung im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen DIN 4 124 Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau DIN 4 125 Kurzzeitanker und Daueranker; Bemessung, Ausführung und Prüfung ZTV E-STB Zusätzliche technische Vorschriften und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau DIN 18 330 Mauerarbeiten DIN EN 1996 Mauerwerk, Berechnung und Ausführung DIN 18 533 Abdichtung von erdberührten Bauteilen DIN 18 336 Abdichtungsarbeiten DIN 18 331 Beton u.Stahlbetonarbeiten DIN EN 1992 Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton und Stahlbetontragwerken DIN EN 206 Beton DIN 18 335 Stahlbauarbeiten DIN 4 123 Gebäudesicherung im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen DIN 18 353 Estricharbeiten DIN 18 350 Putz- und Stuckarbeiten DIN 18 451 Gerüstarbeiten DIN 4 030 Betonangreifende Wässer, Böden und Gase DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau - Bauwerke Alle in der VOB/C DIN 18299 ff aufgeführten DIN bzw. DIN EN gelten ohne besondere Erwähnung als Ausführungsgrundlage, Leistungs- und Gütebestimmung. Weiter gelten die - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke, - Richtlinien und Merkblätter der entspr. Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie - Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV) - Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) - Bundesverband Porenbeton, - Arbeitsgemeinschaft Ziegelelementbau e.V., und Güteschutz Ziegelmontagebau e.V., - Verein Deutscher Zementwerke e.V., - Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL), - kommunalen Entwässerungs-/ Abwassersatzungen. - Technische Baubestimmungen; Baustellen- einrichtungen; Sicherheitsregeln für die Einrichtung und den Betrieb auf Baustellen (BaustelleneinrVV HA), - Arbeitsstättenverordnung, - Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR), - Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI), - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln, - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung), 1.3 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe seines Angebotes von sämtlichen preisbildenden Faktoren in Kenntnis zu setzen und diese in seinem Angebot zu berücksichtigen. Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes von den örtlichen Verhältnissen zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen. Nachforderungen, welche auf mangelhafte Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen gelten als vertragliche Leistung und sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch, sofern nicht ausdrücklich hierfür Leistungspositionen vorgesehen sind: - Alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung der Unfallverhütungs- vorschriften und des Brandschutzes ergeben. - Reinigen und Sauberhalten von öffentlichen Verkehrswegen gem. den gesetzlichen Bestimmungen - Evtl. Nachverdichten der Baugrubensohle, Erstellung Planum erfolgt bauseits vom Gewerk "Erdarbeiten" - Unterhalten der Baugrubenböschungen bis zur Verfüllung - Säubern der Arbeitsraumsohlen vor Anfüllung der Arbeitsräume, Durchlässigkeit des Kiessanduntergrundes muss gewährleistet sein. - Das Herstellen technologisch bedingter Arbeitsfugen, einschl. aller hierfür evtl. erforderlichen Materialien wie Fugenbänder, sowie Schalungsausschnitte, Abstellungen, Bewehrungsanschlüsse, etc. - Das Herstellen unrechtwinkliger Wandanschlüsse - Das Herstellen, Vorhalten und Unterhalten für alle Gewerke und für die Dauer der Bauzeit und Entfernen der Notgeländer in Treppenhäusern sowie sonstige erf. Absturzsicherungen und Abdeckungen. - Dreiteiliger Seitenschutz als Abschrankung vor den Schachtöffnungen des Aufzuges (falls vorhanden) gemäß Planung des Aufzugbauers in jedem Geschoss. - Typenprüfung bzw. Kosten für das Aufstellen statischer Berechnungen und das Anfertigen der dazugehörigen Zeichnungen gem. DIN 18 451, Abschn. 4.2.5. sowie alle Gebühren für die bauaufsichtliche Genehmigung und Abnahme der Gerüste. - Das Schließen, Verputzen und Spachteln von Aussparungen, Ankerlöchern o.ä. - Das Einlegen von Dreikantleisten: Alle sichtbaren Ecken und Kanten von Stahlbetonbauteilen sind unter 45 Grad durch Einlegen von Dreikantleisten mit 1,5 cm Seitenlänge zu brechen. Dieses gilt auch für Arbeitsfugen. Nach Fertigstellung sichtbar bleibende Fugen von Element -Decken und Wänden sind so mit geeigneten Mitteln abzuschalen, dass eine Nachbehandlung durch Betonkosmetik bzw. Beiputz nicht erforderlich wird. - Das Überhöhen von Schalbereichen, wenn aus konstruktiven bzw. statischen Gründen vorgegeben. - Das Anbringen und Unterhalten von Meterrissen (1,00 m über OKFF) mindestens 3 Stück pro Geschoss in den Türleibungen von Eingangstüren sowie im Bereich des Treppenhauses bzw. Aufzuges. Als Meterriss sind dafür konzipierte Kunststoffplättchen zu verwenden. Der Auftragnehmer haftet für die Richtigkeit. Die Meterrisse sind für alle Folgegewerke bindend. - Das Glätten aller Flächen für die waagerechten Mauerwerksisolierungen mit reinem Zementmörtel. - Das Ausgleichen der Deckenauflager nach Angaben der Bauleitung und des Statikers. Das Problem der Kantenpressung ist zu beachten, auf diversen Wänden sind evtl. Zentrierstreifen zur Zentrierung der Auflagerlasten aus den Decken einzulegen, bzw. ist der Wandkopf bei Aussenwänden auf der Innenseite mit einer Weichfasereinlage zu versehen. - Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk. - Bauseits zur Verfügung gestellte Einbauteile, wie z.B. Einbauteile des Aufzuges wie Halfenschienenstücke, Rüsthülsen, etc., sind auf Anforderung durch den AN fachgerecht einzubauen. Die Einbauteile sind verschiebe- und auftriebsicher an der Bewehrung zu befestigen. - Herstellen von Probewürfeln zur Prüfung der Druckfestigkeit, einschl. erforderl. Prüfgebühren. - Statische Nachweise für Transport- und Montagezustände. - Provisorische Abdichtung von Öffnungen, Durchbrüchen, Aussparungen in Decken sowie Treppenlöcher und offene Baukörperdehnungsfugen gegen Niederschlagswasser während der Rohbauarbeiten. Die Öffnungen sind tagwasserdicht zu verschließen. - Weitere Nebenleistungen zu einzelnen Gewerken, die als Preisinhalte mit zu berücksichtigen sind, siehe auch folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung". 2.2 Der AN hat alle evtl. erforderl. Genehmigungen für die Benutzung von öffentl. Grundstücks- flächen bzw. Nachbargrundstücken rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. Alle hierdurch entstehenden Kosten sind in die Einheitspreise mit einzurechnen. Die Bauherrschaft ist von allen Forderungen freizustellen, die durch unmittelbare und mittelbare Beschädigungen entstehen können. Verursachte Schäden sind unaufgefordert zu beseitigen. 2.3 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und sonstig anfallende Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll sind streng einzuhalten. Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist untersagt. 2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung stehen sind mit diesen eigenverantwortlich so abzustimmen, dass eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit gewährleistet ist. Dies betrifft insbesondere die Gewerke - Elektro (Einlegearbeiten in Betonbauteilen) - Erdarbeiten (Verfüllen der Arbeitsräume im Zuge der Rohbauarbeiten) - und Gerüstarbeiten. Verantwortlich für die Koordination sämtlicher Gewerke auf der Baustelle in Bezug auf Logistik, Abrufen benötigter Vor- und Nachleistungen liegt im Verantwortungsbereich des AN, in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung. Dies beinhaltet auch das Abstimmen der Material- lieferungen mit den vor Ort Beteiligten und die Terminkoordinierung, inbes. bzgl. der Erdarbeiten. 2.5 Vor Ausführung der Leistungen sind der Bauleitung in mindestens zweifacher Ausfertigung kostenfrei zu übergeben: - alle erforderlichen bauaufsichtlichen Zulassungen, - eine Aufstellung der verwendeten Materialien mit Hinweis auf Hersteller, Fabrikat und Chargennummer o.ä, - Wartungsangaben - sämtliche Angaben für die Leistungen des Kranstandplatzes u.a. auch Statik, Gründung, Absperrung, Zuwegung, etc. 3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Erdarbeiten - Die Erstellung der eigentlichen Baugrube erfolgt vom vorlaufenden Gewerk Erdbau. Übergabe des bauseits verdichteten Planums ist Unterkante Sauberkeitsschicht unter der Sohlplatte. - Aushub und Verfüllung von Grundleitungsgräben, evtl. Absenkungen im Bereich der Treppenhäuser und Pumpensümpfen sowie der Streifen-, Einzelfundamente erfolgt durch den Auftragnehmer, falls diese Arbeiten noch nicht vom Gewerk "Erdbau" mit ausgeführt worden sind. - Ein Befahren des vorhandenen Bauplanums mit schwerem Arbeitsgerät ist nicht zulässig. - Bei Maßnahmen wie evtl. Bodenaustausch, Nachverdichtungen, etc. hat der AN die Bauleitung rechtzeitig über die Durch- führung bzw. Beendigung der Maßnahmen zu informieren, damit der Erfolg vom entspr. Fachingenieur überprüft werden kann. Weitere Arbeiten dürfen in diesen Bereichen vor Freigabe durch die Bauleitung nicht erfolgen. - Nach erfolgtem Aushub, vor Beginn der Fundamentierungsarbeiten, ist eine Abnahme der zuvor aufgeführten Baugruben gefordert. - Aufgefüllte Bodenmassen und Kiesfilter- schichten werden im verdichteten Zustand gemessen und abgerechnet. 3.2 Entwässerung - Die örtlichen Bestimmungen und Vorschriften des Tief- und Hochbauamtes des Stadtentwässerungamtes, der Stadtwerke und der Bauaufsichtsbehörde sind genau zu beachten - Abnahmen werden vom AN beantragt. Bescheinigungen der öffentlichen Dienststellen über die erfolgte Abnahme sind der Bauleitung des AG zu übergeben. Geschuldet sind der Ausführung entsprechende Bestandspläne sowie eine Dokumentation (siehe gesonderte Position) - Zum Verfüllen der Leitungsgräben darf für die erste Lage (mind. 30 cm über Rohscheitel) nur steinfreies Material verwendet werden. Weitere Verfüllung mit verdichtungsfähigem Boden. Verdichtung von Hand oder mit leichtem Gerät. - Nach Abschluss der Hinterfüllmaßnahmen für die Entwässerungsleitungen hat der AN im Beisein des AG die Funktionsfähigkeit der Entwässerung nachzuweisen. 3.3 Mauerarbeiten - Das Mauerwerk ist in regelrechtem Verband lot- und fluchtgerecht sowie vollfugig herzustellen. - Einzurechnen ist die evtl. Verzahnung neuer Wände mit vorhandenem Mauerwerk. - Ebenso gilt das Anlegen und lotrechte Hochführen der Leibungen von Tür- und Fensteröffnungen,sowie der Glattputz der Leibungen als Vorbereitung für die Fenstermontage als Nebenleistung und ist in die Einheitspreise einzukalkulieren, falls nicht in gesonderter Position erfasst. - Die Anschlüsse der Konstruktionsteile (Decken, Wände, Stützen) an das Mauerwerk sind vorschriftsmäßig herzustellen. An Beton- und Stahlteilen vorhandene Anker sind einzumauern, fehlende Anker sind anzudübeln bzw. anzuschweißen. Vorgeschrieben sind 4 Anschlussanker je m Wandhöhe aus der angrenzenden Stahl- oder Betonkonstruktion. - Mauerwerksteile in verschiedenen Mörtel- und Ziegelgüten, sowie alle tragenden und aussteifenden Wände sind gleichzeitig im Verband hochzuführen. Die Verankerung nichttragender Innenwände und leichter Trennwände mit tragendem und aussteifen- dem Mauerwerk muss außerdem nach den Ausführungsrichtlinien der DIN 4103 erfolgen. - Für die Mörtelbeschaffenheit gilt DIN EN 1996, ergänzt durch die Empfehlung des Fachverbandes der Ziegelindustrie. Es ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Beschaffenheit des auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels über den Zeitraum der gesamten Leistung hinweg gleich bleibt und auf das Wasseraufnahmevermögen des verarbeiteten Steines abgestimmt ist. Die Auswahl der Zuschlagstoffe ist darauf abzustimmen. Farbstoffzusätze sind nicht vorgesehen. Alle Fugen sind ohne Farbunterschiede auszuführen. Grundsätzlich sind alle Stoß-, Lager- und Außenfugen satt und hohlraumfrei auszuführen. Die Fugen sind bis zur Sichtfläche zu vermörteln, soweit es sich nicht um mörtelfreie Fugen handelt. - Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem AG festzulegen. Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut zu beseitigen. Für Sichtmauerwerk gilt: - Muster sind auf Verlangen vorzulegen - Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und nach Absprache mit der Bauleitung gegen Verschmutzung zu schützen. Im Sockelbereich ist i.d.R. eine Folie für die Bauzeit dauerhaft zu befestigen und nach Abschluss der Putzarbeiten zu beseitigen. - Frisches Mauerwerk ist bei Eintritt von Frost zu schützen. An oder auf gefrorenem Mauerwerk oder Mörtelgrund darf nicht weitergearbeitet werden. Gefrorene Baustoffe dürfen - auch bei Zusatzmitteln im Mörtel - nicht verarbeitet werden. Durch Frost geschädigtes Mauerwerk ist unverzüglich abzutragen. - Sofern die Hersteller für das zu verwendende großformatige Steinmaterial Passstücke anbieten, sind diese grundsätzlich zu verwenden. - Wenn Steine für Passstücke getrennt werden müssen, weil die Industrie für das zu verwendende Steinmaterial keine fertigen Passstücke anbietet, dann ist das Trennen nur durch materialgerechte Verfahren, z.B. Sägen bei Porenbeton oder Leichtziegel, zulässig. - Mauersteinversetzungsgeräte (”Deckenkräne”) dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt werden, es sei denn, die Decken haben ihre projektierte Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen Einzellasten werden durch das Gerät nicht überschritten. - Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel haben. Nicht korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden. 3.4 Beton- und Stahlbetonarbeiten - Wenn die Bewehrungen nicht auf der Baustelle gebogen werden, sind für die Zulagebewehrungen, Auswechselungen usw. (resultierend aus den geprüften Bewehrungsplänen) aller vorkommenden Dimensionen genügend Reservestähle sowie eine Handbiegemaschine vorzuhalten. - Die Betonoberfläche, auch unter schrägen Schalungen, muss frei von Löchern sein. Evtl. erforderliche Nachbesserungen werden nicht vergütet. Nachträgliche Ausbesserungen von Fehlstellen sind vor Ausführung mit der Bauleitung abzustimmen. - Zur Wanddurchführung von Spanndraht sind Kunststoffhülsen zu verwenden. Die verbleibenden Öffnungen (Konen) sind sofort nach dem Ausschalen mit Feinbeton gleicher Färbung und Oberflächenstruktur zu schließen. Besondere Sorgfalt ist auf das Schließen der Spannlöcher im Bereich der Weißen Wanne zu verwenden. - Alle einzubauenden Kleineisenteile sind gem. DIN je nach Einsatzort feuerverzinkt oder in V4A - Qualität einzubauen. - Gegen die Verwendung von zugelassenem Schalungsöl besteht kein Einwand, sofern keine Schäden, Verfärbungen und dergleichen entstehen. Entstandene Schäden sind umgehend und vollständig auf Kosten des AN zu beseitigen. - Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten, damit durch Schwinden keine klaffenden Fugen entstehen und die Schalungsbretter sich nicht werfen. - Bei der Betonherstellung beträgt die max. Korngröße der Zuschlagstoffe 32 mm. - Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im Besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend. Vor dem Betonieren sind die entsprechend ausgebildeten Schalungen von Fremdkörpern zu reinigen. Das Eindringen von Schnee ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. - Vor dem Betonieren sind die Hohlräume von Hochlochziegeln so abzudecken, dass kein Beton in die Hohlräume eindringen kann. - Fachbauleitung und Bewehrungsabnahme: Der AN übt die Fachbauleitung nach LBO für die Ausführung selbst aus. Vor Beginn der Betonierarbeiten der Stahlbetonteile hat der AN die Bauaufsichtsbehörde, die Bauleitung, den Statiker und den Prüfstatiker eigenverantwortlich über jeden Betoniergang zu informieren und die Bewehrung abnehmen zu lassen. - Das Einlegen von Rohrleitungen in die Schalung durch andere Unternehmen, z.B. Leerrohre der elektrischen Leitungen, Rohre für die sanitäre Installation usw. sowie Anker und sonstige Befestigungseisen, ist ohne besondere Berechnung zu gestatten. Verantwortlich für die Koordination ist der AN. - Sofern Fertigteildecken und/oder Fertigteilwände zur Ausführung kommen gehört der Einbau von Elektrodosen in den Decken und Wänden zum Leistungsumfang des AN. - Rohr- und Leitungsdurchführungen - Beim Durchführen von Rohren und Leitungen durch Fundamente oder Wände sind Überschiebrohre zu verwenden. - Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen. - Vor dem Schließen von Aussparungen und Schlitzen ist verantwortlich darauf zu achten, dass die verlegten Leitungen korrosions-, wärme- und schallgeschützt sind. - Alle für die Erbringung der Gesamtleistung des AN benötigten Einbauteile wie Anschweißplatten, Futterrohre, Schienen, Dübel, Leerrohre, Halfeneisen, usw. sind in die Schalung einzubauen. Sie müssen durch geeignete Maßnahmen dauerhaft gegen Korrosion geschützt sein (feuerverzinkt). Falls erforderlich, sind Teile aus nichtrostendem Stahl zu verwenden - Betonzusätze: Die Verwendung von Betonverflüssigern und/ oder anderen Zusatzmitteln bedarf der Zustimmung der Bauleitung. Sofern sie nicht besonders ausgeschrieben sind, werden sie nicht besonders vergütet. - Zusätzliche Baustoffprüfungen: Auf Verlangen des AG sind bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten besondere Güte- prüfungen von Materialien, Baustoffen und an Bauteilen durch den AN kostenlos durchzu- führen. Sind mehrere Prüfverfahren zulässig, entscheidet der AG gemeinsam mit den Fachingenieuren, welches Verfahren angewendet wird. - Andere als die ausgeschriebenen Stahlgüten dürfen nicht eingebaut werden, auch wenn gleichwertige Stäbe in Bezug auf Streck- grenzen und Zugfestigkeit zur Verfügung stehen. - Bewehrungserschwernisse Mit den Einheitspreisen der Stahlpositionen sind ferner abgegolten sämtliche Möglich- keiten der Bewehrungsführung nach DIN EN 1992 einschließlich der sich daraus ergebenden Schwierigkeiten und der damit verbundenen Arbeitsabläufe in verlegetechnischer Hinsicht sowie sämtliche dazu erforderlichen Abstützungen und Halterungen im Einbauzustand. Dies gilt z.B. auch - bei der Bewehrung von Druckgliedern über 2 Geschosse - bei der Einspannbewehrung von senkrechten Baugliedern in horizontale angrenzende Bauteile - bei der Ausnutzung der maximalen Bewehrungsdichte in den einzelnen Bauteilen usw. - Konstruktive Rissebeschränkung Für Wände, großflächige wandartige Bauteile usw. ist grundsätzlich schwindarmer Zement zu verwenden. Der Beton muss so geliefert eingebracht und nachbehandelt werden, dass nur eine Rissebildung in ganz geringer Anzahl und Breite auftritt. Arbeitsfugen sind vom AN in den nach Statik bzw. DIN vorgeschriebenen Abständen anzuordnen und entsprechend auszubilden. Diese Arbeitsabschnitte sind mit dem Statiker und der BL abzustimmen, das Ausbilden der Arbeitsfugen gilt als Nebenleistung und ist ebenso wie sämtliche hierfür erforderlichen Materialien, wie z.B. Fugenbänder sowie sonstige Einbaumaßnahmen in die Einheitspreise der Stahlbetonarbeiten einzukalkulieren. - Festlegung von Überhöhungen: Sofern in den einzelnen Schal- und Bewehrungsplänen die Überhöhungen für Konstruktionsteile (Unterzüge, Überzüge, Geschossdecken usw.) nicht angegeben sind, sind diese Überhöhungen durch den AN in Abhängigkeit von seiner Schalungs- konstruktion festzulegen, damit die zulässigen Höhentoleranzen nach dem Ausschalen nicht überschritten werden. Überhöhungen gem. Schal- und Positionsplan sind zu beachten! Auswahl der Schalung, der statische Nachweis für die Standsicherheit seiner Schalung obliegt dem AN. Alle Erschwernisse, die mit der von ihm gewählten Schalungsart zusammen- hängen einschl. evtl. Auswirkungen auf die Schalungsform benachbarter Bauteile und deren Anschlüsse sind in die Angebotspreise einzurechnen. Konstruktion und Einsatz der Schalung haben so zu erfolgen, dass die vorgegebenen Bautermine eingehalten werden. - LV - Langtext Beton: Für sämtliche Betonpositionen gilt folgender Text: - z.B. Beton C25/30 herstellen bzw. liefern, zwischen oder auf Schalung oder Beton- fertigteilen sach- und fachgerecht ein bzw. aufbringen und verdichten, einschl. der erforderlichen Nachbehandlung. Die Oberflächen sind glatt abzuziehen. Sie müssen dicht und geschlossen sein. Der Beton ist gut zu verdichten, er darf nicht entmischt werden. - LV - Langtext Schalung Für alle Schalungspositionen gilt folgender Text. - Schalung für ....... liefern, nach Zeichnung und Angabe sach- und fachgerecht einbauen, vorhalten, später wieder ausbauen und abfahren, einschl. aller Abstützungen in horizontaler und vertikaler Richtung, aller Nebenarbeiten, aller Verbindungsmittel und aller sonstigen Arbeiten. Die Abstützungen sind, wenn erforderlich, durch den AN besonders nachzuweisen. - Expositionsklassen Angaben zu Expositionsklassen der jeweiligen Betonbauteile sind den statischen Berechnungen sowie den Positions- und Schalplänen zu entnehmen, zu beachten und entsprechend zu Grunde zu legen - Anforderungen bei Ausführung einer Weißen Wanne (siehe auch gesonderter Titel: Abdichtungsarbeiten Betonkonstruktion) - Ausführung entsprechend der WU-Richtlinie DAfStb, Wasserundurchlässige Bauwerke - Der AN hat für die Ausführung der Leistung eine entsprechende Spezialfirma mit zu beauftragen, inbesondere bzgl. - Abdichtungstechnische Systemplanung, wie z.B. Ausbildung und Abdichtung der Arbeits- und Sollrissfugen mit Dichtungsrohren, Einbau von Dichtkragen für Rohrdurchführungen, etc. - Ausführung mit Überwachung aller Betoniervorgänge durch das Fachpersonal - ebenso sind die Hinweise auf den Positionsplänen bzgl. Beton- technologie, Fugenausführung und Nachbehandlung zu beachten. - Die Anordnung von senkrechten Arbeitsfugen, infolge Arbeitstakt-Betonierabschnitten bzw. Wandplattenstößen von FT-Hohlwandelementen obliegt dem AN. Sämtliche hierfür erforderlichen Materialien mit Arbeitsfugenbändern, Blechen, Schläuchen, Quellbändern oder gleichwertig (nach Wahl des AN) sowie die entsprechenden Einbaumaßnahmen sind mit den Angebotspreisen abgegolten. Die Ausbildung der horizontalen Arbeitsfugen (Sohle-Wand, Wand-Decke) ist in gesonderten Positionen erfasst und anzubieten. - Haftübernahme für die Gebrauchsfähigkeit bezüglich dauerhafter Wasserundurchlässigkeit des Baustoffes Beton sowie des nach gewählten Systems druckwasserhaltend ausgebildeten Tragwerks, einschl. aller Fugenüberbrückungs- maßnahmen und "Durchdringungen" auf die Zeitdauer von 10 Jahren. 3.5 Beton- Fertigteile Als Nebenleistung gelten insbesondere auch, sofern nicht ausdrücklich hierfür Leistungspositionen vorgesehen sind: - Erstellen und Mitliefern der statischen Berechnungen, die zur Umrechnung auf Fertigteilelemente zusätzlich zur normalen statischen Berechnung erforderlich sind, einschl. Prüfgebühren - Erstellen aller Zeichnungen für die Fertigung und Montage, die zusätzlich zur normalen Ausführungsplanung erforderlich sind, wie: Schal- und Bewehrungspläne, Werkstattzeichnungen, etc. - Werden Fertigteile untereinander oder mit Ortbeton thermisch getrennt verbunden, so sind Verbindungselemente aus Edelstahl einzurechnen. - Verbindungen wie Dorne und Hüllrohre, Schrauben, Dollen, Stahlplatten etc.. Für Montageanschlüsse sind diese teilweise vorab in Ortbetonbauteilen mit einzubetonieren (im EP Fertigteil berücksichtigen). - Einbauteile zur Zentrierung - Zementgebundener Vergussmörtel beim Einbau - evtl. erforderliche statische Lager / Gleitlager als Einbauteile an Auflagerungen - Der Fertigteilhersteller hat ohne besondere Aufforderung Güteschutznachweis, Prüfzeugnisse und Eignungsprüfungsnachweis vorzulegen. - Für Stahlbeton-Fertigteildecken dürfen nur allgemein bauaufsichtlich zugelassene und güteüberwachte Fabrikate verwendet werden. - Vorschriften und Verlegeanleitungen des Herstellerwerkes sind beim Einbau zu beachten. - Alle freien Kanten sind mit Dreikantleisten 20/20 mm zu brechen. - Erstellung aller Eck- und Randausbildungen. - Auf eine gleichmäßige Fugeneinteilung ist zu achten. - evtl. erforderliche Kranstellung und Gerüste - Krananschlagspunkte sind gem. Architektenplanung an später nicht sichtbaren Stellen vorzusehen. - Der AN hat sich über Zufahrtsmöglich- keiten und Aufstellmöglichkeiten für seine Hebezeuge rechtzeitig zu informieren. 3.6 Abdichtung gegen Wasser - Vor Ausführung der Abdichtungsarbeiten sind die Untergründe auf Eignung zu überprüfen. Die Überprüfung des Untergrundes umfasst auch den Hinweis auf vorstehende Teile, z. B. Drähte, Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf unverschlossene Öffnungen von Spanndrähten, Verbindungsstäben u. dgl. - Die Außenabdichtung auf Kelleraußenwänden ist stets vor dem Anbringen von Fertigteilen, z. B. Lichtschächten o.ä., auszuführen. - Die Lage der Nahtstelle zwischen waage- rechten und senkrechten Flächen ist gesondert mit dem AG abzustimmen, falls sie nicht aus den Planungsunterlagen ersichtlich ist. - Bei horizontalen Mauerwerksabdichtungen ist auf das Vorhandensein einer Mörtelfuge zu achten. - Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von der Planung dann in ihrer Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe des Geländes, z.B. durch Anschüttung, Wegebau, erkennen lässt, die von der Planung abweicht. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu verständigen. - Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen - auch im Bereich zweischaliger Wände - sind nur über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu führen. - Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch Vorstellen von Schutzschichten, verdeckt werden, muss die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen werden. Die Bauleitung ist entsprechend frühzeitig zu informieren. - Arbeitsunterbrechungen bei Bitumendickbeschichtungen sind zu vermeiden. - Beim Kehlenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von waagerechten zu senkrechten Flächen sind die Stoßüberdeckungen an der senkrechten Fläche anzuordnen. - Beim Kantenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von waagerechten zu senkrechten Flächen ist darauf zu achten, dass die Abdichtungslagen der waagerechten Fläche die entsprechenden Abdichtungslagen der senkrechten Fläche überdecken, damit das Wasser nicht gegen den Stoß läuft. - Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von Bewehrungsstahl gefährdet werden können, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen, um mechanische Beschädigungen erkennen zu können. 3.7 Erdungsanlage und Niederspannungsinstallation Die Ausführung der Erder hat entsprechend der DIN 18014 zu erfolgen, er gilt als Bestandteil der elektrischen Anlage. Die Arbeiten sind durch eine entsprechende Elektro-/Blitzschutzfachkraft bzw. unter Aufsicht dieser Fachkraft auszuführen. Als Nebenleistung gelten insbesondere auch, sofern nicht ausdrücklich hierfür Leistungspositionen vorgesehen sind: - Die Messung des Erdungswiderstandes der Erdungsanlage lt. DIN VDE 0100 Teil 600, Abs. 5.6.1.5. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und in den Übergabeschein einzutragen. - Die Prüfung der Verbindung des Hauptpotenzialausgleichs laut DIN VDE 0100, Teil 600 Abs. 5.2., mittels eines Stromes von mind. 0,2 A, bei einer Leerlaufspannung zwischen 4 - 24 V, die Ergebnisse sind zu protokollieren. - Das Einrichten von Messpunkten zur Feststellung der Ableitfähigkeit von Fußböden einschl. Erstellen eines Protokolls mit Eintragung der Messstellen und Messwerte, z.B. in Batterieräumen o.ä. - Die Fortschreibung der Ausführungs-, Montagepläne und Werkstattzeichnungen. Alle Änderungen, die während der Bauzeit auftreten, sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich laufend in die Ausführungs- sowie in die Werkstatt- und Montagepläne einzuarbeiten. - Die Dokumentation gemäß Abschnitt 7 DIN 18014 für die Erdungsanlage bestehend aus: - Grundrisszeichnungen mit eingezeichneten Anschlusstellen und Verbindunggsstellen, - Kennzeichnung der eingesetzten Werkstoffe, - ausführliche Fotodokumentation der verlegten Erdungsanlage in Bewehrung und Erdreich, - Messprotokolle, - geschuldet sind der Ausführung entsprechende Bestandspläne sowie eine Dokumentation (2 -fach in Papierform und in digitaler Form auf Datenträger als DWG- und PDF-Dateien). 3.8 Schweißarbeiten o. ä. Bei Durchführung von Schweiß- und Schneidbrennarbeiten, Arbeiten mit offener Flamme und sonstigen funkenreißenden Arbeiten sind die gültigen Auflagen der Bauberufs- genossenschaften, Gewerbeaufsicht, etc. zu beachten und einzuhalten (Brand- und Explosionsschutz). Alle erforderlichen Qualifikationsnachweise für das normgerechte Schweißen von Stahlbauten etc. sind vorzulegen, für das Schweißen von Betonstahl ist insbesondere DIN EN ISO 17660 zu beachten. Brennbare Gegenstände und lagernde feuergefährliche Stoffe, auch Staub und Abfälle, soweit brennbare Umkleidungen und Isolierungen, sind vor Beginn der Arbeiten aus der Umgebung der Arbeitsstelle zu entfernen. 3.9 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im Verdacht stehen gesundheitsgefährdende Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen. Falls erforderlich sind Produktzertifikate vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll- bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt werden. 3.10 Es dürfen keine Produkte gemäß Schadstoffkatalog Kategorie 1 bis 14 nach Anhangdokument 313 QNG (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) verbaut werden. 3.11 Die Tagwasserhaltung erfolgt über eine Tauchpumpe o. dgl. am Tiefpunkt (z.B. Aufzugsunterfahrt). Diese Leistung ist in die Baustellen- einrichtung mit einzurechnen.
ZTV ROHBAUARBEITEN
BESONDERE HINWEISE 1. Das Angebot wird auch gewertet, wenn folgende Positionen nicht angeboten werden: - Titel 4: Entwässerungskanalarbeiten ausserhalb des Gebäudes - Titel 5: Entwässerungskanalarbeiten Carportgrundstück 2. Eine Doppelvergabe der Projekte - 2 MFH mit TG, Ursulastraße 138, Hürth-Kalscheuren - WA mit TG, Heidestraße 140, Köln-Porz wird bei adäquaten Angeboten favorisiert.
BESONDERE HINWEISE
001.01 BAUSTELLENEINRICHTUNG
001.01
BAUSTELLENEINRICHTUNG
001.02 ERDARBEITEN
001.02
ERDARBEITEN
001.03 ENTWÄSSERUNGSKANALARBEITEN UNTER DER SOHLE
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ENTWÄSSERUNGSKANALARBEITEN UNTER DER SOHLE
001.06 ERDUNG UND POTENTIALAUSGLEICH
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ERDUNG UND POTENTIALAUSGLEICH
001.07 MAUERARBEITEN
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MAUERARBEITEN
001.08 BETONARBEITEN
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001.09 ABDICHTUNGSARBEITEN BETONKONSTRUKTION - WEISSE WANNE/ DECKE
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ABDICHTUNGSARBEITEN BETONKONSTRUKTION - WEISSE WANNE/ DECKE
001.10 BETON - FERTIGTEILE
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BETON - FERTIGTEILE
001.11 ABDICHTUNG- UND DÄMMARBEITEN GEGEN ERDREICH
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ABDICHTUNG- UND DÄMMARBEITEN GEGEN ERDREICH
001.12 DURCHBRÜCHE/ SCHLITZE
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001.13 STUNDENLOHNARBEITEN
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