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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
006 FENSTERBAU- UND ROLLLADENARBEITEN, HAUSEINGANGSTÜREN
006
FENSTERBAU- UND ROLLLADENARBEITEN, HAUSEINGANGSTÜREN
PROJEKTBESCHREIBUNG Projektbeschreibung
Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser mit 40 Wohneinheiten und gemeinsamer Tiefgarage mit 25 Stellplätzen in Hürth-Kalscheuren, Ursulastraße 136-138
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben
- Hürth-Kalscheuren, Ursulastraße 136-138
- 40 Wohneinheiten
- 25 Tiefgaragenstellplätze
- Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus
- Vorderhaus mit 4 Vollgeschossen und Staffelgeschoss
- Hinterhaus mit 3 Vollgeschossen und Staffelgeschoss
- Flachdach mit Dachbegrünung und PV-Anlage
- Gesamtwohnfläche: 3.195,66 m²
- Kubatur: 15.959 m³ (davon 4.459 m³ Tiefgarage und Keller)
Planungsstand
- Baugenehmigung liegt vor
- Ausführungsplanung ist abgeschlossen
Baubeginn
Beginn Rohbau: November 2025
Beginn Ihrer Montageleistung ca. April 2026
PROJEKTBESCHREIBUNG
BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN Fenster / Haustür
Planungs- und Bauablauf:
Unmittelbar nach Auftragsvergabe soll der AN die Fensterliste erstellen und die Klärung aller technischen Details erfolgen. NACH Fertigstellung der Tiefgarage beginnt der Rohbau im Hofhaus. Das Vorderhaus folgt versetzt mit circa 2 Wochen Abstand.
Nach Fertigstellung des Rohbaus im EG des Hinterhauses sollen die Öffnungen gemessen werden. Im Ortstermin werden die Maße der übrigen Etagen und des Vorderhauses festgelegt und durch den AN an die Bauleitung am selben Tag schriftlich bestätigt und vom AG freigegeben. Am Tag der Freigabe beginnt die Lieferzeit. Die Montage der Fenster im gesamten Hofhaus soll etagenweisse (beginnend mit den bodentiefen Fenstern im EG) erfolgen, sobald der Rohbau des Hofhauses abgeschlossen ist; das Vorderhaus (eine Etage zusätzlich) folgt circa 3-4 Wochen später.
_____ Wochen Lieferzeit Fenster etc. ab Aufmaß
_____ Wochen Lieferzeit Ersatzverglasung ab Feststellung des Mangels
_____ Arbeitstage Montagedauer des EG des Hofhauses
_____ Arbeitstage Montagedauer des gesamten Hofhauses (EG - 3.OG)
_____ Arbeitstage Montagedauer des EG des Vorderhauses
_____ Arbeitstage Montagedauer des gesamten Vorderhauses (EG - 4.OG)
Vorgesehene Mitarbeiter _____ Mitarbeiter
Die Montage erfolgt mit _____ eigenen Mitarbeitern ______ Subunternehmern
Samstagsarbeit ist _____ möglich ______ nicht möglich
Alle angefragten Angaben sind zwingend vom Bieter per Mail mitzuteilen:
ausschreibung@terra-colonia.de
Die Teilnahme an wöchentlichen Baubesprechungen ist verpflichtend.
__________________________________________________________________
Umlagen
- Sicherheitseinbehalt: 10,00 %
- Gewährleistungseinbehalt 5,00 %
- Bauleistungsversicherung 0,70 %
- Baustrom 0,15 %
- Bauwasser durch AN
Anlagen zum Leistungsverzeichnis
siehe anliegende Anlagenliste
Der Bieter bestätigt vor der Angebotsausarbeitung die zusätzlichen Vertragsbedingungen vollständig erhalten zu haben und soweit zu Kalkulationszwecken erforderlich gewissenhaft eingesehen und mit der textlichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis auf Übereinstimmung geprüft zu haben.
_____________________________
Unterschrift Bieter
BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN
VERGABE UND PROJEKTHINWEIS In den kommenden Tagen wird das Projekt Heidestraße 140 ausgeschrieben. Die Ausstattung und Bauweise des Projekts Heidestraße ist ähnlich zu dieser Ausschreibung. Die Projektdaten zu dem Projekt Heidestraße finden Sie unten.
Es wird eine Doppelvergabe beider Projekte angestrebt! Es ist aber kein Muss.
Projektdaten Heidestraße 140:
- 19 Wohneinheiten
- 3 Vollgeschosse + 1-geschossiges Dachgeschoss, das Gebäude ist unterkellert und hat eine Tiefgarage
- Satteldach
- Gesamtwohnfläche: ca. 1.413 m²
- Kubatur: 8.100 m³ (davon 2.880 m³ Tiefgarage und Keller)
VERGABE UND PROJEKTHINWEIS
VORBEMERKUNGEN Vorbemerkungen der Terra Colonia GmbH
1. Vertragsbestandteile
1.1 Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in nachstehender
Reihenfolge zugrunde:
- das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag
- das Angebot des Auftragnehmers
- das Leistungsverzeichnis einschließlich den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen
- die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C
- die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B
- die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL)
- die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht
- sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe
und Bauteile
- die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen
Richtlinien, für die jeweiligen Gewerke
- die jeweils gültige Baupreisverordnung
- die zeichnerischen Unterlagen einschließlich der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung,
Massenberechnung etc.
1.2 Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht
kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen
Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der
Technik, die DIN-Normen und andere technischen Vorschriften und Richtlinien sowie die
Bestimmungen, Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten.
1.3 Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie
vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind.
2. Preisermittlung und Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
2.1 Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit,
d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig
ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht
besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten
die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten.
2.2 Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und
Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem
Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem
Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen
zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung.
2.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur nach schriftlicher Beauftragung des AG zur
Ausführung.
2.4 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften
mittels Zertifikaten und Zulassungen, ggf. Muster zu erbringen. Alternativvorschläge müssen
die durch die Änderung teilweise notwendige technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie dürfen keine verzögerte Wirkung haben, z.B. Lieferzeit. Über die
Gleichwertigkeit entscheidet der AG. Es dürfen durch Alternativen keine zusätzlichen Kosten
in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk entstehen.
2.5 Sofern Positionen als „Zulage bzw. Mehrpreis“ ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis
bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im
Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
2.6 Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor
Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der
Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu
unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen
Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum
werden nicht anerkannt.
2.7 Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder
der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit dem Auftraggeber nach vorheriger telefonischer
Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen
einzusehen.
2.8 Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind
Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung des AG abzustimmen
und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der
Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen.
2.9 Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der
Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen;
weitere Ansprüche ausgeschlossen.
3. Tagelohnarbeiten
3.1 Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die
Bauleitung durchgeführt werden.
3.2 Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung
der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten
Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Andernfalls kann eine Vergütung nicht
erfolgen.
4. Baustelleneinrichtung
4.1 Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späteren Abbau,
einschließlich Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen
für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für
entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung, sind die
Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet.
4.2 Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie. Das
Bauwasser kann der AN in Abstimmung mit dem AN Rohbau über einen Hydranten
beziehen.
4.3 Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während
der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten.
4.4 Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die
Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW
Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter.
Name: _____________________
4.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt,
Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist
die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser
Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des
betreffenden Unternehmers.
4.6 Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten
rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers.
4.7 Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der
einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten.
5. Ausführungen
5.1 Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die
Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich.
5.2 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer
gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des
Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung
verlangen.
5.3 Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige
Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur
Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist.
5.4 Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers.
Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit
Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu
geben. Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen
ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen.
5.5 Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die
örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für
die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat. Eine unterbliebene
Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten.
5.6 Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montage Abfälle und
Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen
der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen.
6. Gewährleistung
6.1 Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für
Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338 10 Jahre und bei beweglichen Teilen,
die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate. § 640 Abs.2 BGB
(Abnahme) findet keine Anwendung.
6.2 Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem
Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt auch im Falle des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
7. Haftung
7.1 Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen
Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei.
7.2 Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für
jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages
verursachten Schadens.
7.3 Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen
Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei.
7.4 Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner
auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme
von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00€ für Sachschäden
versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert
nachweisen.
7.5 Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften
sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten.
8. Vertragsstrafen
Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei
Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der
Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung
weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den
Auftraggeber treffen.
9. Ausführungsfristen
9.1 Die Baustelle ist während der Ausführung mit einem deutschsprachigen Vorarbeiter und
einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Erforderliche Personalaufstockungen, um den
Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach
Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen zu erfolgen.
9.2 Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen
verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der
Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung.
10. Abnahme
Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind
vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor,
gilt die Abnahme als nicht erfolgt. § 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung.
11. Rechnung und Zahlung
11.1 Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und
Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb
von 14 Tagen.
11.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein
entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen.
11.3 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Revisionsunterlagen,
bauaufsichtlichen Zulassungen und Nachweise der Bauleitung digital vorzulegen.
11.4 Für die Dauer der Gewährleistungszeit wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in
Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser
Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Bankbürgschaft abgelöst
werden.
11.5 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz
oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten.
12. Vorbemerkungen SiGe-Koordinator
12.1 Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem
SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmer bezogene Gefährdungsbeurteilung gem.
§§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind
Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigten gem. § 4 BGV A1.
12.2 Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und
Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und
berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der
Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer
sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß der
Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle.
12.3 Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des
Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht. Die Tätigkeit des SiGeKo befreien
die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen
hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der
Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten
bleibt unberührt.
12.4 Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten
geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers
nicht folgen, sind abzuberufen und zu ersetzen.
13. Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart.
Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt.
_______________________, den ______________________
Ort Datum
____________________________________________
Firmenstempel und Unterschrift Bieter
VORBEMERKUNGEN
ZTV FENSTERBAUARBEITEN - KUNSTSTOFF, ROLLLADENARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen des
Architekten,
- die Angaben und Details des Bauphysikers
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner und Sonderfachleute
wie z.B. der Brandschutznachweis,
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines
Architekten tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.2 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung
der Leistungen ist die VOB, Teil C,
Ausgabe 2019 und Ergänzungsband 2023
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen), sowie besonders
alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 332 Naturwerksteinarbeiten
DIN 18 355 Tischlerarbeiten
DIN 18 360 Metallbauarbeiten, Schlosserarbeiten
DIN 18 361 Verglasungsarbeiten
DIN 18 357 Beschlagarbeiten
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 358 Rollladenarbeiten
DIN 18 073 Rollabschlüsse, Sonnenschutz-
und Verdunkelungsanlagen
DIN 18 383 Elektrische Kabel- und
Leistungsanlagen in
Gebäuden
Weiter gelten u.a. folgende
Richtlinien und Merkblätter, etc.:
- vom Institut für Fenstertechnik e.V. Rosenheim,
- vom Institut des Glaserhandwerks, Hadamar,
- des Bundesverbandes Rolladen und
Sonnenschutz e.V.,
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,
- Richtlinien der entspr. Gütegemeinschaften,
- Richtlinien der Unfallversicherer,
- die Bauordnungen des zuständigen
Bundeslandes und evtl. Ergänzungen durch
die örtlichen Genehmigungsbehörden der
Gemeinden,
- technische Regeln für die Verwendung von
absturzsichernden Verglasungen (DIN 18008) und
linienförmig gelagerten Verglasungen (DIN 18008-2)
des DIBt,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere
auch, sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Das Erstellen aller für die Ausführung
evtl. erforderlichen Ausführungszeichnungen
- Das Herstellen sämtlicher Anschlüsse und
Andichtungen an angrenzende Bauteile,
entsprechend den jeweiligen Erfordernissen
einschl. aller hierfür erforderl. Befestigungsmittel,
Wärmedämm- und Abdichtungselementen,
Abdeckleisten, etc.
- Die Anschlussausbildung zwischen Fenster
bzw. Fensterbank und Baukörper
mit vorkomprimiertem Fugendichtband.
- Das Versiegeln vorgenannter Anschlüsse mit
dauerelastischen Dichtstoffen, allseitig,
innen und außen.
- Die Folienabdichtung (EPDM) im Sockelbereich
bzw. umlaufend wenn erforderlich.
2.2 Baustrom wird bauseits zur Verfügung gestellt.
Die Versorgung erfolgt über Anschlusskästen
auf dem Baufeld. Abrechnung gemäß Vertrag.
2.3 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstig anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN täglich kostenlos
zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften
über die Entsorgung von Sondermüll sind
streng einzuhalten.
2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination ist der AN, in Abstimmung
mit der örtlichen Bauleitung.
2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung
nicht besonders erwähnt, umfassen die
Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299
auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe
und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern
auf der Baustelle.
2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der
Bauleitung auf Verlangen in digitaler
Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
Fabrikat und Chargennummer o.ä,
- Wartungsangaben,
- Pflegeanleitungen.
3 A ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG FENSTER
3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im
Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit
bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-
bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK
bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt
werden.
3.2 Werkstoffe
Kunststoff: wenn im LV nichts anderes
gefordert wird, gilt
- Hart-PVC
Die verwendete hochschlagzähe Formmasse
muss in den kennzeichnenden Eigenschaften
die Mindestwerte einer Formmasse Typ PVC-U,
EDLP, 080-35-28 nach DIN 7748 besitzen
(z.B. Hostalit Z)
- Koextrudiert aus Hart-PVC-U, 080-35-28 und
PMMA (Acryl)
Die verwendete PMMA-Formmasse muss
mindestens einer Formmasse PMMA 100-73
nach DIN 7745 entsprechen. Die Schicht-
dicke muss mindestens 0,4 mm betragen.
- Aluminium
Für die Anforderung an Aluminium gilt:
- DIN 1748 bei Strangpressprofilen
- DIN 1745 bei Blechen und Bändern
- Stahl
Alle Stahlteile, auch Befestigungen etc.,
die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich
sind, sind zu verzinken. Alle anderen sind
korrosionsgeschützt vorzubehandeln.
- Alle Metallteile sind nur in vorbehandeltem
Zustand, d.h. korrosionsgeschützt, zur
Baustelle zu liefern. Bei der Montage bzw.
sonstig beschädigter Korrosionsschutz ist
entsprechend auszubessern.
- Verbindungsmaterialien wie Schrauben, Bolzen
o.ä. müssen aus nichtrostendem Stahl sein.
- Beim Zusammenbau unterschiedlicher Metalle
muss sichergestellt sein, dass keine Kontakt-
korrosion und keine anderen ungünstigen
Beeinflussungen auftreten können, z.B.
durch Zwischenlagen aus Neopren, Fiber,
Butyl o.ä. neutralen Werkstoffen.
- Werkstoffe wie:
- Dichtprofile
- Dichtstoffe
- Bauabdichtungsfolien
- etc.
müssen mit den angrenzenden Baustoffen
verträglich, alterungsbeständig und
soweit sie direkten Witterungseinflüssen
ausgesetzt sind, gegen diese
beständig sein.
3.3 Konstruktion
Das System muss allen in der Ausschreibung
aufgestellten Anforderungen entsprechen.
Alle Konstruktionen wie:
- Rahmen
- Glas- u. sonstige Füllungen
- Befestigungen an der Außenwand
- sonstige Anschlüsse
sind:
a) gemäß den statischen Erfordernissen
auszubilden. Auf Verlangen ist ein
prüffähiger stat. Nachweis
zu erbringen und der Bauleitung
vorzulegen. Die Kosten hierfür,
wie auch evtl. Prüfgebühren,
sind in die Einheitspreise mit
einzukalkulieren.
Die Ausführung hat in Abstimmung mit
dem Statiker des Bauvorhabens zu erfolgen.
b) gemäß den jeweiligen bauphysikalischen
Anforderungen,
wie:
- Schlagregendichtheit und
Fugendurchlässigkeit
3.4 Schutzmaßnahmen
Es sind auf allen Elementen Schutzfolien anzubringen,
die als Schutz für die nachfolgenden Gewerke
belassen werden und nach Abschluss des
Bauvorhabens wieder zu entfernen sind.
3 B ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG ROLLLADEN
3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im
Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit
bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-
bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK
bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt
werden.
3.2 Bei Kunststoff-Rollladen
Rollladen-Material:
PVC-hart nach DIN 7748, PVC-82-08-28, sowie
GKV-Standard.
3.3 Rollladen-Profil:
Das Rollladenprofil muss mind. dem "GKV-Prüf-
und Bewertungsstandard für Rollladenprofile
aus Kunststoff" in der zur Zeit gültigen
Fassung entsprechen, d.h. es dürfen keine
Blasen, Einschlüsse und Löcher vorhanden
sein. Profilmuster sind bei der Auftrags-
erteilung vorzulegen.
3.4 Rollladen-Profilkonstruktion:
PVC-Profile in doppelwandiger Ausführung.
Standart-Nenndicke mind. 14 mm,
Standard-Deckbreite 55 mm, wenn in den
Einzelpositionen nichts anderes
beschrieben. Verstärkungen nach
Herstellerrichtlinien.
3.5 Rollladen-Zubehör:
(ist in die Einheitspreise mit einzurechnen)
- siehe Titel - Vorbemerkungen
- Wandlager im bauseitigen Kasten sind zu
überprüfen, die einwandfreie Funktion
ist vom Auftragnehmer zu gewährleisten.
3.6 Alle Konstruktionen wie:
- Halterungen,
- Panzer,
- Sonnenschutzsysteme,
- Befestigungen,
sind gemäß den statischen Erfordernissen
auszubilden.
3.7 Es ist ein leichtgängiger, geräuscharmer Lauf
der Elemente anzustreben. Beschädigungen
der Lamellen durch Reibung an Gebäude- u.
Zubehörteilen ist auszuschließen.
3.8 Im geschlossenen Zustand darf der Panzer keinen
Lichteinfall zulassen.
3.9 Der Revisionsdeckel (=Bodenbrett bei
Fertigkästen) ist mit einer
ausreichenden Wärmedämmschicht
zu versehen. Die Befestigung mit dem
Rollladenkasten soll durch
Verschraubungen erfolgen.
3.10 Die Holzwerkstoffplatten dürfen kein
Formaldehyd enthalten.
3.11 Die Lagerung der Wellen soll ausschließlich
durch Kugellagerung erfolgen.
3.12 Der Rollladenpanzer ist durch angeschraubte
Stopper-Elemente an der Schlussschiene,
gegen ein Überrollen zu schützen.
3.13 Anschlusskabel von Rohrmotoren etc. sind in
ausreichender Entfernung von rotierenden
Teilen zu verlegen.
3.14 Es dürfen nur wartungsfreie Motoren u.
Getriebe angeboten werden.
3.15 Es dürfen nur Motore angeboten werden, die
der Isolierstoffklasse F nach
DIN 57700 bzw. VDE 0700 entsprechen.
3.16 Das Bremssystem der Motoren darf keine
asbesthaltigen Bestandteile aufweisen.
ZTV FENSTERBAUARBEITEN - KUNSTSTOFF, ROLLLADENARBEITEN
006.01 FENSTER - KUNSTSTOFF - VORDERHAUS
006.01
FENSTER - KUNSTSTOFF - VORDERHAUS
006.02 FENSTER - KUNSTSTOFF - HOFHAUS
006.02
FENSTER - KUNSTSTOFF - HOFHAUS
006.03 ROLLLADEN - AUFSATZELEMENTE ELEKTRISCH - VORDERHAUS
006.03
ROLLLADEN - AUFSATZELEMENTE ELEKTRISCH - VORDERHAUS
006.04 ROLLLADEN - AUFSATZELEMENTE ELEKTRISCH - HOFHAUS
006.04
ROLLLADEN - AUFSATZELEMENTE ELEKTRISCH - HOFHAUS
006.05 WARTUNGSVERTRAG FENSTER
006.05
WARTUNGSVERTRAG FENSTER
006.06 FENSTERBÄNKE AUSSEN
006.06
FENSTERBÄNKE AUSSEN
006.07 HAUSEINGANGSTÜREN - ALUMINIUM
006.07
HAUSEINGANGSTÜREN - ALUMINIUM
006.08 WARTUNGSVERTRAG HAUSEINGANGSTÜR
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WARTUNGSVERTRAG HAUSEINGANGSTÜR
006.09 STUNDENLOHNARBEITEN
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