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Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
004 DACHDECKUNGS-, DACHABDICHTUNGS- UND KLEMPNERARBEITEN
004
DACHDECKUNGS-, DACHABDICHTUNGS- UND KLEMPNERARBEITEN
PROJEKTBESCHREIBUNG Projektbeschreibung Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser mit 40 Wohneinheiten und gemeinsamer Tiefgarage mit 25 Stellplätzen in Hürth-Kalscheuren, Ursulastraße 136-138 Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben - Hürth-Kalscheuren, Ursulastraße 136-138 - 40 Wohneinheiten - 25 Tiefgaragenstellplätze - Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus - Vorderhaus mit 4 Vollgeschossen und Staffelgeschoss - Hinterhaus mit 3 Vollgeschossen und Staffelgeschoss - Flachdach mit Dachbegrünung und PV-Anlage - Gesamtwohnfläche: 3.195,66 m² - Kubatur: 15.959 m³ (davon 4.459 m³ Tiefgarage und Keller) Planungsstand - Baugenehmigung liegt vor - Ausführungsplanung ist abgeschlossen Baubeginn Beginn Rohbau: November 2025 Beginn Ihrer Leistung ca. April 2026
PROJEKTBESCHREIBUNG
BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN Bauablauf Die Erd- und Rohbauarbeiten beginnen Ende Oktober 2025. Der Rohbau beginnt im November und wird im März 2026 für das Hinterhaus abgeschlossen. Circa 3-4 Wochen später wird der Rohbau des Vorderhauses abgeschlossen. Die Dachdeckerarbeiten beginnen mit dem Hinterhaus unmittelbar nach Rohbaufertigstellung, sodass die Dachabdichtung vor dem Beginn des Vorderhauses abgeschlossen sind. Nach Rohbaufertigstellung des Vorderhauses beginnen die Dachdeckerarbeiten unmittelbar mit dem Vorderhaus. Die Montage der Fenster erfolgt zeitgleich zu den Dachdeckerarbeiten nach Rohbaufertigstellung. Die Abdichtung der Fenster erfolgt durch das Gewerk Dachdecker etagenweise direkt im Anschluss an die Fenstermontage, sodass das Gewerk WDVS beginnen kann. Die Maßnahme umfasst insgesamt zwei Baukörper: - Hinterhaus mit 3 Vollgeschossen und Staffelgeschoss - Vorderhaus mit 4 Vollgeschossen und Staffelgeschoss Massen - Dachfläche insgesamt für beide Baukörper: ca. 540m² - Dachterrassen: ca. 200m² Dachdecker _____ Arbeitstage: Herstellung Regendichtigkeit eines Baukörpers (Dachfläche und Staffelgeschoss) _____ Arbeitstage: Herstellung Dachabdichtung  inkl. Begrünung und Anschlüssen des Hauptdachtes inkl. Kiesstreifen im darunterliegenden Staffelgeschoss eines Baukörpers _____ Arbeitstage: Herstellung Belag Dachterrassen eines Baukörpers Bieterabfrage Vorgesehene Mitarbeiter      _____ Mann Die Montage erfolgt mit         _____ eigenen Mitarbeitern______ Subunternehmern Samstagsarbeit ist                 _____ möglich______ nicht möglich Eine Erhöhung der Mitarbeiter um _____ Mann ist mit einem Vorlauf von _____ Wochen möglich. Alle angefragten Angaben sind zwingend vom Bieter per Mail mitzuteilen: ausschreibung@terra-colonia.de Die Teilnahme an wöchentlichen Baubesprechungen ist verpflichtend. Vergabe und Projekthinweis In den kommenden Tagen wird das Projekt Heidestraße 140 ausgeschrieben. Die Ausstattung und Bauweise des Projekts Heidestraße ist ähnlich zu dieser Ausschreibung. Die Projektdaten zu dem Projekt Heidestraße finden Sie unten. Es wird eine Doppelvergabe beider Projekte angestrebt! Es ist aber kein Muss. Projektdaten Heidestraße 140: - 19 Wohneinheiten - 3 Vollgeschosse + 1-geschossiges Dachgeschoss, das Gebäude ist unterkellert und hat eine Tiefgarage - Satteldach - Gesamtwohnfläche: ca. 1.413 m² - Kubatur: 8.100 m³ (davon 2.880 m³ Tiefgarage und Keller) __________________________________________________________________ Umlagen - Sicherheitseinbehalt: 10,00 % - Gewährleistungseinbehalt 5,00 % - Bauleistungsversicherung 0,70 % - Baustrom 0,15 % - Bauwasser durch AN Anlagen zum Leistungsverzeichnis siehe anliegende Anlagenliste Der Bieter bestätigt vor der Angebotsausarbeitung die zusätzlichen Vertragsbedingungen vollständig erhalten zu haben und soweit zu Kalkulationszwecken erforderlich gewissenhaft eingesehen und mit der textlichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis auf Übereinstimmung geprüft zu haben. _____________________________ Unterschrift Bieter
BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN
Vergabe und Projekthinweis In den kommenden Tagen wird das Projekt Heidestraße 140 ausgeschrieben. Die Ausstattung und Bauweise des Projekts Heidestraße ist ähnlich zu dieser Ausschreibung. Die Projektdaten zu dem Projekt Heidestraße finden Sie unten. Es wird eine Doppelvergabe beider Projekte angestrebt! Es ist aber kein Muss. Projektdaten Heidestraße 140: - 19 Wohneinheiten - 3 Vollgeschosse + 1-geschossiges Dachgeschoss, das Gebäude ist unterkellert und hat eine Tiefgarage - Satteldach - Gesamtwohnfläche: ca. 1.413 m² - Kubatur: 8.100 m³ (davon 2.880 m³ Tiefgarage und Keller) Animation Projekt Heidestraße in Köln-Porz
Vergabe und Projekthinweis
VORBEMERKUNGEN Vorbemerkungen der Terra Colonia GmbH 1. Vertragsbestandteile 1.1 Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in nachstehender       Reihenfolge zugrunde: - das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag - das Angebot des Auftragnehmers - das Leistungsverzeichnis einschließlich den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen - die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C - die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B - die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL) - die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht - sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe   und Bauteile - die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen   Richtlinien, für die jeweiligen Gewerke - die jeweils gültige Baupreisverordnung - die zeichnerischen Unterlagen einschließlich der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung,   Massenberechnung etc. 1.2 Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht       kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen       Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der       Technik, die DIN-Normen und andere technischen Vorschriften und Richtlinien sowie die       Bestimmungen, Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten. 1.3 Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie       vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind. 2. Preisermittlung und Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 2.1 Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit,       d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig       ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht       besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten       die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten. 2.2 Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und       Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem       Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem       Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen       zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung. 2.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur nach schriftlicher Beauftragung des AG zur       Ausführung. 2.4 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften       mittels Zertifikaten und Zulassungen, ggf. Muster zu erbringen. Alternativvorschläge müssen       die durch die Änderung teilweise notwendige technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie dürfen keine verzögerte Wirkung haben, z.B. Lieferzeit. Über die       Gleichwertigkeit entscheidet der AG. Es dürfen durch Alternativen keine zusätzlichen Kosten       in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk entstehen. 2.5 Sofern Positionen als „Zulage bzw. Mehrpreis“ ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis       bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im       Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 2.6 Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor       Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der       Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu       unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen       Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum       werden nicht anerkannt. 2.7 Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder       der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit dem Auftraggeber nach vorheriger telefonischer       Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen       einzusehen. 2.8 Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind       Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung des AG abzustimmen       und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der       Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen. 2.9 Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der       Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen;       weitere Ansprüche ausgeschlossen. 3. Tagelohnarbeiten 3.1 Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die       Bauleitung durchgeführt werden. 3.2 Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung       der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten       Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Andernfalls kann eine Vergütung nicht       erfolgen. 4. Baustelleneinrichtung 4.1 Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späteren Abbau,       einschließlich Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen       für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für       entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung, sind die       Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet. 4.2 Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie. Das       Bauwasser kann der AN in Abstimmung mit dem AN Rohbau über einen Hydranten       beziehen. 4.3 Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während       der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten. 4.4 Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die       Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW       Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter. Name: _____________________ 4.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt,       Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist       die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser       Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des       betreffenden Unternehmers. 4.6 Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten       rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers. 4.7 Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und       berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der       einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten. 5. Ausführungen 5.1 Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die       Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich. 5.2 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer       gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des       Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung       verlangen. 5.3 Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige       Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur       Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist. 5.4 Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers.       Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit       Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu       geben. Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen       ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen. 5.5 Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die       örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für       die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat. Eine unterbliebene       Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten. 5.6 Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montage Abfälle und       Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen       der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen. 6. Gewährleistung 6.1 Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für       Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338  10 Jahre und bei beweglichen Teilen,       die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate. § 640 Abs.2 BGB       (Abnahme) findet keine Anwendung. 6.2 Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem       Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt auch im Falle des       Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 7. Haftung 7.1 Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen       Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei. 7.2 Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für       jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages       verursachten Schadens. 7.3 Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen       Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei. 7.4 Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner       auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme       von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00€ für Sachschäden       versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert       nachweisen. 7.5 Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften       sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten. 8. Vertragsstrafen       Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei       Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der       Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung       weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den       Auftraggeber treffen. 9. Ausführungsfristen 9.1 Die Baustelle ist während der Ausführung mit einem deutschsprachigen Vorarbeiter und       einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Erforderliche Personalaufstockungen, um den       Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach       Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen zu erfolgen. 9.2 Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen       verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der       Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung. 10. Abnahme       Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind       vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor,       gilt die Abnahme als nicht erfolgt. § 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung. 11. Rechnung und Zahlung 11.1 Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und         Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb         von 14 Tagen. 11.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein         entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen. 11.3 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Revisionsunterlagen,         bauaufsichtlichen Zulassungen und Nachweise der Bauleitung digital vorzulegen. 11.4 Für die Dauer der Gewährleistungszeit wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in         Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser         Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Bankbürgschaft abgelöst         werden. 11.5 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz        oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten. 12. Vorbemerkungen SiGe-Koordinator 12.1 Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem         SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmer bezogene Gefährdungsbeurteilung gem.         §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind         Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigten gem. § 4 BGV A1. 12.2 Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und         Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und         berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der         Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer         sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß der         Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle. 12.3 Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des         Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht. Die Tätigkeit des SiGeKo befreien         die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen         hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der         Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten         bleibt unberührt. 12.4 Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten         geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften         verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers         nicht folgen, sind abzuberufen und zu ersetzen. 13. Gerichtsstand Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart. Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt. _______________________, den ______________________ Ort                                                 Datum ____________________________________________ Firmenstempel und Unterschrift Bieter
VORBEMERKUNGEN
ZTV DACHABDICHTUNGS- UND KLEMPNERARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen des         Architekten,       - die statischen Berechnungen       - die Angaben und Details des Bauphysikers         wie Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen         Fachplaner und Sonderfachleute         wie z.B. der Brandschutznachweis,       - Bau- und Leistungsbeschreibung,       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines       Architekten tragen, um Verwechselungen bei       der Bauausführung zu vermeiden. Nicht       freigegebene Unterlagen dürfen nicht       verwendet werden. Dies entbindet den       Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen       Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben       unberührt. 1.2 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der       Leistungen ist die VOB, Teil C, neueste Fassung       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen)       sowie besonders       alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der       Angebotsabgabe gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299   Allgemeine Regelungen für                              Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 338   Dachdeckungs- u.                              Dachabdichtungsarbeiten         DIN 18 336   Abdichtungsarbeiten         DIN 18 360   Metallbauarbeiten         DIN 18 195   Bauwerksabdichtung         DIN 18 334   Zimmer- und Holzbauarbeiten         DIN 18 339   Klempnerarbeiten         DIN 18 531   Dachabdichtung         DIN  4 108    Wärmeschutz im Hochbau         DIN  4 109    Schallschutz im Hochbau         DIN 18 202   Toleranzen im Hochbau       Weiter gelten u.a. folgende       Richtlinien und Merkblätter, etc.:       - Fachregeln des Dachdeckerhandwerks       - Flachdachrichtlinien         Richtlinien für die Planung und Ausführung         von Dächern mit Dachabdichtungen vom         Zentralverband der Dachdecker, Köln       - Fachregeln des Fachverbandes         Dach-, und Abdichtungstechnik - e.V.       - Richtlinien für die Ausführung und Abrechnung         von Fassadenbekleidungsarbeiten       - Fachregeln des Klempner-Handwerks des ZVSHK       - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke       - Richtlinien der entspr. Gütegemeinschaften       - Arbeitsstättenverordnung       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen         (Baustellenverordnung). 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C       als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen       gelten als vertragliche Leistung und sind in       die Einheitspreise mit einzukalkulieren.       Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,       sofern nicht ausdrücklich hierfür       Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Ein Arbeitsgerüst als Standgerüst einschl.         Dachfanggerüst ist bauseits von Seiten des         Gerüstbauers erstellt worden, das Gerüst         kann preisneutral über einen vom AG bestimmten         Zeitraum genutzt werden.         Nebenleistungen sind alle darüber hinaus         erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste zur         Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen.       - Holzschutz gem. DIN 68 800       - Das Anarbeiten des Dachdeckermaterials         (Dachdeckung, Unterspannbahn, Vordeckungen,         Unterdächer, Dachabdichtungen, etc.)         an:   - Dachdurchdringungen                 - Dachfenster                 - Kehlen und Grate                 - aufgehende Bauteile                 - sonstige Anschlüsse                 - etc.       - Maßnahmen zur Sicherung gegen Abheben         durch Windlasten (Windsogsicherung gem.         Flachdachrichtlinien)       - Das Herstellen der Anschlüsse an         Dachdurchdringungen (bei Flachdächern)         mittels Gefällekeile um sicherzustellen,         dass diese Bereiche nicht in einer dauernd         feuchten Zone liegen.       - Das Anschneiden von Dämmungen und         Klappdämmbahnen im Bereich von Graten,         Kehlen und Übergangsbereichen.       - Provisorische Ableitung der Dachrinnenausläufe         über das Fassadengerüst bis zum fertigen         Anschluss der Fallrohre.       - Dauerhafte Kennzeichnung von Wartungswegen         auf der Dachabdichtungen,         wenn nach DIN/ Vorschriften erforderlich.      Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte      mit zu berücksichtigen sind, siehe auch      folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung". 2.2 Baustrom wird bauseits zur Verfügung gestellt.      Die Versorgung erfolgt über Anschlußkästen      auf dem Baufeld. Abrechnung gemäß Vertrag. 2.3 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die       Koordination ist der AN, in Abstimmung       mit der örtlichen Bauleitung. 2.4 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung       nicht besonders erwähnt, umfassen die       Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299       auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe       und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern       auf der Baustelle. 2.5 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der       Bauleitung auf Verlangen in digitaler Form       kostenfrei zu übergeben:        - alle erforderlichen bauaufsichtlichen          Zulassungen,        - eine Aufstellung der verwendeten          Materialien mit Hinweis auf Hersteller,          Fabrikat und Chargennummer o.ä,        - Wartungsangaben,        - Pflegeanleitungen. 2.7 Auf alle Materialien und Leistungen       ist eine Gewährleistung von 10 Jahren       ab Abnahme zu garantieren. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche       Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im       Verdacht stehen gesundheitsgefährdende       Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.       Falls erforderlich sind Produktzertifikate       vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit       bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-       bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe       enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK       bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt       werden.       Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen       zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend       abgelagert sein. 3.2 An der Traufe sind die Unterspannbahnen,       Vordeckungen und Unterdächer nach       Architektendetail bzw. Angabe der       Bauleitung an die Dachrinne, auf einen       Traufstreifen oder unter die Traufbohle zu       führen. 3.3 Der AN hat für den gesamten Dachaufbau den       Nachweis zu erbringen, dass die gewählten       Befestigungen (Verkleidungen, etc.)       ausreichend gegen Abheben durch Windlasten       gesichert sind, besonders in Randbereichen       Ebenso sind die erforderlichen Maßnahmen zur       Aufnahme horizontaler Kräfte durch entsprechende       Befestigungen der Abdichtung mit der       Unterkonstruktion mit Linien- bzw. Einzelbefestiger       gem. Flachdachrichtlinie sicherzustellen. 3.4 Verschmutzungen an angrenzende Bauteile mit       bituminösen Stoffen sind unbedingt zu       vermeiden. 3.5 Der Arbeitsablauf ist so einzurichten, dass       andere Bauteile durch Witterungseinflüsse       nicht geschädigt werden. So sind offene       Kanten o.ä. bei Arbeitsunterbrechungen       durch geeignete Maßnahmen provisorisch       abzudichten. 3.6 Bei einem evtl. geplanten Transport von       Substrat und Kies durch Blasen sind die       darunter liegenden Bauteile vor       Beschädigungen zu schützen. 3.7 Klempnerarbeiten        1. Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,            sofern nicht ausdrücklich hierfür            Leistungspositionen vorgesehen sind:            Das Liefern und Einbauen aller erforderlicher            Dehnungsausgleiche für die Aufnahme von            temperaturbedingten Längenänderungen.        2. Für die Aufnahme der temperaturbedingten            Längenänderung sind gem. den            Herstellerrichtlinien Dehnungsausgleiche zu            schaffen. Die Verbindung und Befestigung ist            so auszuführen, ohne das hierdurch            Undichtigkeiten hervorgerufen werden.        3. Zwischen Metall und angrenzenden Werkstoffen            wie Holz, Beton, Mauerwerk etc. ist eine            Trennlage zu legen, bei Fensterbänken mit            Antidröhnfunktion, wenn nicht bei klein-            flächigen Abdeckungen mit z.B. Enkolit            vollflächig aufgeklebt wird.            Insbesondere im Fassadenbereich können auch            Kunststoff-Folien (PVC-frei) als Trennschicht            eingesetzt werden.        4. Fensterbank-, Gesims-, Brüstungs- und sonstige            Abdeckungen sind mit Gefälle gem. DIN            auszubilden.        5. Überstände von Abdeckungen sind grund-            sätzlich mit Tropfkanten auszubilden und            müssen einen Abstand von mindestens 2 cm            zur fertigen Wandoberfläche einhalten. Bei            Fensterbänken muss der Abstand mindestens            4 cm betragen. Die vorgegebenen Ausladungs-            masse des LV's sind vom AN vor Ausführung            verantwortlich zu überprüfen und bei            Unstimmigkeiten rechtzeitig mit der Bauleitung            abzustimmen und genehmigen zu lassen.        6. Bei Gefahr von Bitumenkorrosion sind Blechteile            vorsorglich zu beschichten
ZTV DACHABDICHTUNGS- UND KLEMPNERARBEITEN
004.01 ABDICHTUNG MIT BITUMENBAHNEN - GRÜNDACH
004.01
ABDICHTUNG MIT BITUMENBAHNEN - GRÜNDACH
004.02 ABDICHTUNG MIT BITUMENBAHNEN - TERRASSENDACH IM STG + VH 2.OG
004.02
ABDICHTUNG MIT BITUMENBAHNEN - TERRASSENDACH IM STG + VH 2.OG
004.03 ABDICHTUNG MIT BITUMENBAHNEN - RÜCKSPRUNG IM STG
004.03
ABDICHTUNG MIT BITUMENBAHNEN - RÜCKSPRUNG IM STG
004.04 DACHENTWÄSSERUNG
004.04
DACHENTWÄSSERUNG
004.05 BEKLEIDUNGEN, ABDECKUNGEN
004.05
BEKLEIDUNGEN, ABDECKUNGEN
004.06 ABDICHTUNG FENSTERELEMENTE EG+VORSTELLBALKONE, FLANKENDÄMMUNG
004.06
ABDICHTUNG FENSTERELEMENTE EG+VORSTELLBALKONE, FLANKENDÄMMUNG
004.07 TERRASSENBELAG
004.07
TERRASSENBELAG
004.08 ABDICHTUNG BODENPLATTEN/ RAMPE
004.08
ABDICHTUNG BODENPLATTEN/ RAMPE
004.09 STUNDENLOHNARBEITEN
004.09
STUNDENLOHNARBEITEN

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