Angebot einreichen
Leistungsverzeichnis
Version 022 (2021-12)
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:
1. Allgemeines:
Baustellengemeinkosten sind im Sinne der ÖNORM B 2061 angeboten.
2. Vorhalten:
Das Vorhalten umfasst auch sämtliche Prüfungen, Instandhaltungsmaßnahmen, etwaiges Verbrauchsmaterial und die erforderliche Reinigung.
Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten, ermittelt aus dem Ausmaß x der Anzahl der Wochen. Wochen sind teilbar wobei 1 Kalendertag gleich 1/7 Woche ist.
3. Stillliegezeiten:
Für die Verrechnung der Stillliegezeiten bedarf es einer Anordnung des Auftraggebers.
Vorbemerkungen Regiearbeiten
Soweit in den Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Regieleistungen folgende Bestimmungen:
1. Allgemeines
In dieser Unterleistungsgruppe werden ausschließlich angeordnete Regieleistungen gemäß ÖNORM B 2110 erfasst.
Regieleistungen dürfen nur aufgrund einer Anordnung des Auftraggebers oder dessen Vertreters ausgeführt und abgerechnet werden, auch wenn entsprechende Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind.
2. Arbeitszeit und An- bzw. Abfahrt
Verrechnet wird die an der Arbeitsstelle tatsächlich geleistete Arbeitszeit.
Zusätzlich wird je Arbeitseinsatz eine Stunde für An- und Abfahrt der Arbeitsmannschaft anerkannt und vergütet.
Ein Arbeitseinsatz gilt nur dann als solcher, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung auf der Baustelle mindestens fünf (5) Stunden beträgt.
Beträgt die tatsächliche Arbeitszeit auf der Baustelle weniger als fünf Stunden, so besteht kein Anspruch auf Vergütung der An- und Abfahrt. Das Risiko einer verkürzten Einsatzdauer trägt in diesem Fall der Auftragnehmer, sofern die Verkürzung nicht vom Auftraggeber angeordnet oder verursacht wurde.
Die kleinste Abrechnungseinheit beträgt eine angefangene halbe Stunde.
3. Dokumentation
Für jeden Arbeitseinsatz ist vom Auftragnehmer ein Bautagesbericht zu erstellen.
Der Bautagesbericht hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
Datum
eingesetztes Personal
Arbeitszeiten
eingesetzte Geräte
ausgeführte Leistungen
allfällige Besonderheiten
Der Bautagesbericht ist täglich vom Auftraggeber oder dessen Vertreter zu unterzeichnen.
Ist kein zeichnungsberechtigter Vertreter des Auftraggebers auf der Baustelle anwesend, ist der Bautagesbericht spätestens am darauffolgenden Werktag bis 08:00 Uhr in elektronischer Form (E-Mail) an den Auftraggeber zu übermitteln. Erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist kein begründeter Widerspruch, gilt der Bautagesbericht hinsichtlich der dokumentierten Leistungen als zur Kenntnis genommen; die Prüfung der Abrechenbarkeit bleibt davon unberührt.
4. Beschäftigungsgruppen
Die angeführten Beschäftigungsgruppen entsprechen den kollektivvertraglichen Regelungen.
Die Verrechnung erfolgt nach jener Beschäftigungsgruppe, die für die jeweilige Regieleistung erforderlich ist, unabhängig von der Qualifikation des tatsächlich eingesetzten Personals.
5. Einkalkulierte Leistungen
In den Einheitspreisen sind sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Kleingeräte, Handwerkzeuge, Messgeräte, Kleinmaschinen, Verbrauchsmaterialien sowie sonstige Hilfsmittel enthalten.
Hierzu zählen insbesondere Schaufeln, Krampen, Rüttelstampfer, Trennschleifer, Bohr- und Schraubgeräte, Laser- und Messgeräte, Verlängerungskabel, Kleinpumpen sowie vergleichbare Geräte und Werkzeuge.
Eine gesonderte Vergütung dieser Leistungen erfolgt nicht.
Die Einheitspreise für Stoffe gelten frei Baustelle einschließlich Abladen.
6. Mengenänderungen
Die Bestimmungen über die Neuvereinbarung von Einheitspreisen bei Mengenänderungen finden auf Regieleistungen keine Anwendung.
7. Ausmaß und Abrechnung
Grundlage der Abrechnung sind die angeordneten Regieleistungen sowie die ordnungsgemäß geführten Bautagesberichte.
Aufgewendete Stunden, eingesetzte Geräte, Transportleistungen und verbrauchte Stoffe sind täglich zu dokumentieren und entsprechend nachzuweisen.