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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
TECHNISCHE BESCHREIBUNG -Heizung- TECHNISCHE BESCHREIBUNG -Heizung/Sanitär-
1. Projektbeschreibung
Bei dem Bauvorhaben "Wallstr. 8 in Mainz" handelt es sich um die Sanierung eines Mehrfamilienwohnhauses. Das Mehrfamilienwohnhaus besteht aus 7 Wohnetagen sowie einem Kellergeschoss (teilunterkellert) und 22 Wohneinheiten.
Im KG befinden sich die Abstellräume der Mieter, ein Waschraum und die Heizzentrale.
Die Heizzentrale ist nur über das innenliegende Treppenhaus erreichbar.
Im 3.UG bis DG befinden sich die Wohnungen.
Schuttcontainer können nur eingeschränkt auf dem Grundstück nach vorheriger Rücksprache mit der Bauleitung aufgestellt werden.
Material kann in begrenztem Umfang in zugewiesenen Kellerräumen gelagert werden.
Die Baustelle befindet sich in einem Wohngebiet. Es dürfen nur Geräte neuester Bauart und mit entsprechendem Schallschutz eingesetzt werden.
Die Immissionsrichtwerte der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm v. 19.08.70 (Bundesanzeiger) gelten als vereinbart.
Der Auftragnehmer hat zur ordnungsgemäßen Abwicklung der hier geforderten Bauleistungen ständig einen sachverständigen, verantwortlichen Bauleiter vor Ort zu stellen. Jeder Unternehmer hat sich zu informieren, ob es bei der Durchführung der Arbeiten zur gegenseitigen Gefährdung kommen kann. Die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen sind mit den Beteiligten zu koordinieren. Die technische, technologische und terminliche Verknüpfung der beschriebenen Leistungen mit den Leistungen der anderen Gewerke ist zu beachten.
Fluchtwege im Bereich der Baumaßnahmen sowie Feuerwehrzu- und umfahrten sind grundsätzlich freizuhalten. Unter Berücksichtigung des Ausführungszeitraumes sind zur Absicherung der Leistungen die Kapazitäten auszurichten.
Der verantwortliche Bauleiter des AN nimmt an den wöchentlichen Baubesprechungen teil, sofern dies notwendig ist.
Der AN hat den Bauablauf auf der Grundlage des Terminplanes zu koordinieren und die Einhaltung der Termine, auch Zwischentermine, zu gewährleisten.
Alle Forderungen der Vorbemerkungen sind Bestandteil der zu erbringenden Bauleistungen und mit dem Angebotspreis abgedeckt.
Sämtliche Arbeiten sind einschl. Abfuhr des Schuttes und Abfalles anzubieten. Lagerplätze für Schutt und Abfall sind nicht vorhanden, daher ist täglich für die Beseitigung des Schuttes zu sorgen. Bei den anstehenden Arbeiten geht der Schutt in den Besitz des AN über, die Kosten für die Abfuhr und die Kippgebühr sind in die Positionen mit einzukalkulieren.
2. Allgemein
Alle für die auszuführenden Arbeiten gültigen DIN-Normen und anderen anerkannten Regeln der Technik in der jeweils gültigen Fassung sind maßgebend.
3. Wärmeerzeugung
Die Wärme wird in der Heizzentrale, die sich im Kellergeschoss befindet, erzeugt. Die Beheizung erfolgt mit einer Kaskade zweier Luft-Wasser-Wärmepumpen mit einer Leistung von je 10 kW (A7/W35) erfolgen. Über eine drehzahlgeregelte Umwälzpumpe wird das Heizungswasser zu den Verbrauchern befördert.
Die Heizungsanlage ist mit allen notwendigen Sicherungsarmaturen sowie Thermometer, Entlüftungen und Entleerungen sowie Ausdehnungsgefäßen zu versehen.
4. Warmwasserbereitung
Die Trinkwasserbereitung erfolgt dezentral mittels elektrischen Durchlauferhitzern in den einzelnen Wohnungen.
5. Heizlast
Die Berechnung der Heizlast wurde nach DIN EN 12831 ermittelt.
Die vorhandene Temperaturspreizung beträgt ca. 50/40 °C für die Auslegung des Heizkreises.
Die Innentemperatur der Räume, die zum ständigen Aufenthalt bestimmt sind, wurde mit 20°C ausgelegt, WC-Räume mit 20 °C, Bäder mit 24°C und das Treppenhaus mit 15 °C.
6. Rohrleitung
Die Verrohrung der Heizungsrohrleitungen in der Heizzentrale erfolgt in Kupferrohr nach DIN EN 1057. Die Verrohrung der Trinkwasserleitungen erfolgt in Edelstahlrohr Werkstoff-Nr. 1.4401.
Bei Durchdringungen von Brandabschnitten muss die Feuerwiderstandsklasse der Wand bzw. Decke durch geeignete Maßnahmen erhalten bleiben.
7. Wärmedämmung
Die Wärmedämmung erfolgt mit alukaschierten Mineralfaserschalen nach dem GEG.
Freiliegende Leitungen im Keller und in der Heizzentrale erhalten eine Ummantelung aus Isogenpak-Folie SE.
Dämm-Material in AS-Qualität nach AGI Q 135, Hydrophobierung nach AGI Q 136, gemäß den
Kriterien der EU-Richtlinie 97/69/EG frei von Krebsverdacht.
Die Armaturen erhalten systembezogene, leicht abnehmbare Wärmedämmschalen des Herstellers.
8. Montagehinweise und Ausführungsanweisungen
Eine Koordinierung mit allen anderen die Arbeiten tangierenden Gewerken ist jeweils täglich vor Montagebeginn durch die beteiligten Firmen vorzunehmen.
Nachstemmarbeiten und Stemmarbeiten von kleineren Schlitzen und Durchbrüchen sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Stemmarbeiten für die Rohrverlegung im Rohfußboden bei Rohrkreuzungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Sämtliche Rohrleitungen sind mit genügend Abstand für Einzelisolierungen zu verlegen.
Rohrbefestigungen: In ausreichender Anzahl herstellen
Rohrschellen: In passender Dimension verwenden
Befestigungsschellen, Mit schalldämpfendem, nicht verrottbarem
Wand- und Deckendurchführungen: Material auskleiden. Bei Durchdringungen
von Brandabschnitten auf Erhaltung der Feuerwiderstandsklasse achten.
Befestigungskonstruktionen: Grundsätzlich mit zweifachem zweifarbigen
Rostschutzanstrich einbauen
Handelsübliche Befestigungen: In verzinkter Ausführung oder schwarzer
Ausführung mit Kunststoffüberzug
Die Druckproben der Heizungsanlage sind im Beisein der Bauleitung durchzuführen.
Entsprechend rechtzeitig muss sich der Auftragnehmer hierzu von der Bauleitung die Termine der Maßnahme genehmigen lassen. Erst nach Freigabe durch die Bauleitung kann mit den Isolierarbeiten begonnen werden.
Rohrführungen-Bewässerung:
Bei der Verarbeitung des Kupferrohrs sind unbedingt die Herstellervorschriften zu beachten. Bei Richtungsänderungen sind Bogenformstücke zu verwenden. Bei der Rohrinstallation ist grundsätzlich
auf eine ausreichende Bewegungsfreiheit zu achten.
Installierte Armaturen sind gegen Beschädigungen bzw. Verschmutzungen zu sichern. Übergänge bzw. Verbindungen auf andere Rohrmaterialien sind ausreichend abzusichern, damit keine Schäden im Rohrnetz auftreten können. Es ist darauf zu achten, dass während der Bauzeit alle Öffnungen einwandfrei verschlossen sind.
Jede ausführende Firma hat das Gewerk nach Abschluss Ihrer Arbeiten den Nachgewerken in gereinigtem Zustand zu übergeben bzw. bei gleichzeitiger Bearbeitung mehrerer Unternehmen ihrer Verpflichtung hinsichtlich Sauberkeit am Arbeitsplatz (staubarme Arbeitsverfahren) täglich nachzukommen.
9. In den Preisen sind enthalten:
9.1 Anschaffungkostenfreie Anlieferung der Materialien auf die Baustelle, Anlieferung und Vorhaltung
sämtlicher erforderlicher Werkzeuge, Rüstungen über 2,00 m, die betriebsfertige Montage der Materialien und der betriebsfertige Anschluss der Geräte, Vorhalten von Gerüsten und Arbeitsbühnen bis 4 m Höhe.
Hierzu gehören:
Verschnitt, Zuschnitt, Dichtungs-, Befestigungs-, Isolier- und Verbindungsmaterial sowie Löt- und Schweißmaterial sowie alle nicht besonders aufgeführten Materialien, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Heizungs- und Trinkwasserinstallation notwendig sind.
9.2 Die Formalitäten mit dem GVU.
9.3 Kosten für Aufmaß, Messungen, Baubesprechungen und Abnahme durch den Bauherrn und dessen
Vertreter sowie Inbetriebnahme und Einweisung mit dem Betreiber.
9.4 Für die Ausführung darf nur einwandfreies Material entsprechend des Leistungsverzeichnisses
verwendet werden, das den Gütevorschriften nach DIN und DVGW entspricht. Alle Geräte sind nach energiewirtschaftlichen Gesichtspunkten auszuwählen; insbesondere ist auf einen zuverlässigen Korrosionsschutz zu achten.
Weitere Einzelheiten sind dem nachstehenden Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
TECHNISCHE BESCHREIBUNG -Heizung-
Zusätzliche Vertragbedingungen Teil I und II § 1 Sauberkeit und Erscheinungsbild der Baustelle
1.1 Die Baustelle ist stets in einem aufgeräumten Zustand zu halten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach jeweils erbrachter Teil- bzw. abgeschlossener Gesamtleistung die Baustelle ohne Berechnung besonderer Kosten zu säubern, d.h., der bei Ausführung seiner Leistungen angefallene Schutt
(Abfälle und Verpackungsmaterial) ist zu sammeln und abzufahren, ferner sind durch ausfahrende Fahrzeuge verunreinigte Gehwege, Straßen und Zufahrten sofort zu reinigen. Die Baustelle ist stets
in gut aufgeräumtem Zustand zu halten. Eventuell vorhandene Bordsteine, Rinnen und Sinkkästen sind gegen Beschädigung und Verschmutzung zu schützen.
Der Auftragnehmer hat Bäume, gärtnerische und andere Anlagen auf der Baustelle und deren Umgebung zu schonen und ggf. sachgerecht zu schützen, sofern diese durch seine Arbeit in Mitleidenschaft gezogen werden könnten.
1.2 Die Errichtung von Wohnunterkünften im Baustellenbereich für Belegschaftsmitglieder während der Bauzeit ist nicht gestattet.
§ 2 Beseitigung von Bauschutt und Bauabfällen / Sonderabfälle und gefährliche Stoffe
2.1 Das Entstehen von Abfällen ist in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit, in zweiter Linie sind Abfälle stofflich zu verwerten. Der Auftragnehmer hat für sein Gewerk / seine Gewerke die geltenden Vorschriften zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (KrWG/AbfG) sowie allgemeine abfallwirtschaftliche Auflagen der Stadt Mainz
in vollem Umfang zu beachten und einzuhalten.
2.2 Der Auftragnehmer wird mit der Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der in der Leistungsbeschreibung / dem Leistungsverzeichnis näher aufgeführten Abfälle und Stoffe. Der
Auftragnehmer übernimmt die Pflicht zur Verwertung und Beseitigung der Abfälle und Stoffe unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie des Standes der Technik und führt die zu erbringenden Nachweise.
2.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Abfälle und Reste von ihm auf die Baustelle gelieferter
Baustoffe und deren Verpackungen zu sammeln, möglichst getrennt zu erfassen und einer fachgerechten Entsorgung auf eigene Kosten zuzuführen. Ein Nachweis über die fachgerechte Entsorgung hat der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber bei Einreichung seiner Schlussrechnung zu führen.
2.4 Es ist ausdrücklich untersagt, Abfallstoffe und Gegenstände in die offenen Arbeitsräume der Baugrube oder in die Hausmüllbehälter soweit vorhanden zu werfen.
2.5 Nach Beendigung der Baustellenarbeiten zurückgelassene Abfälle kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers entsorgen lassen.
2.6 Behandlung und Beseitigung von (Sonder-) Abfällen und gefährlichen Stoffen: Werden Schadstoffe in den Abfällen vermutet oder vorgefunden, wird der Auftraggeber hierüber unverzüglich unterrichtet
und ihm Gelegenheit zur Untersuchung und Durchführung geeigneter Maßnahmen gegeben. Bei Verdacht oder Vorfinden von kontaminierten Böden, Materialien und dergleichen sind die Arbeiten in diesem Bereich sofort einzustellen. Der Auftraggeber ist hierüber unverzüglich zu informieren.
Dem Auftragnehmer obliegt im Übrigen auch eine besondere Sorgfaltspflicht im Umgang mit gefährlichen Stoffen, insbesondere Schutz der Gewässer. Der An-, Abtransport und / oder das Lagern gefährlicher Stoffe auf der Baustelle ist dem Auftragnehmer nur auf Grund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber gestattet.
§ 3 Stundenlohnarbeiten
3.1 Ergänzend erforderlich werdende Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anweisung und nach vorheriger Genehmigung durch den Auftraggeber ausgeführt werden. Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Nr. 3 VOB/B.
- das Datum,
- die Bezeichnung der Baustelle,
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
- die Art der Leistung
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
- die geleisteten Arbeitstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
- die Gerätekenngrößen enthalten.
3.2 Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
3.3 Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
3.4 Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.
§ 4 Fachbauleiter
4.1 Auf Anforderung des Auftraggerbers hat der Auftragnehmer einen sachkundigen Bauleiter zu
bestellen, der gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als Fachbauleiter im Sinne der
Landesbauordnung benannt werden kann.
4.2 Ein Wechsel in der Person des Fachbauleiters hat der Auftragnehmer schriftlich und unverzüglich mitzuteilen.
4.3 Der Auftragnehmer wechselt Fachbauleiter bzw. andere Arbeitskräfte in Abstimmung mit dem Auftraggeber aus, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 5 Zugehörigkeit Berufsgenossenschaft
5.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jede Änderung in seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft unverzüglich mitzuteilen.
Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer jederzeit den Mitgliedsschein der Berufsgenossenschaft darüber vorzulegen, dass er seiner Beitrags- und Vorschusspflicht nachgekommen ist. Dem Auftraggeber ist auf Verlangen die ausreichende Versicherung schriftlich oder durch Einsicht in die Versicherungspolicen nachzuweisen. Der Auftragnehmer erklärt, dass er seinen gesetzlichen Pflichten zur Zahlung von Steuern, Beiträgen zur Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nachgekommen ist.
§ 6 Verkehrssicherung / Sicherung der Baustellengeräte
6.1 Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, für eine ordnungsgemäße und den Vorschriften entsprechende Kennzeichnung, Sicherung, Bewachung und Beleuchtung der Baustelle und der Lagerplätze sowie für eventuelle Verkehrsumleitungen Sorge zu tragen, auch wenn die Baustelle ruht.
Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung zu ergreifen, durchzuführen und vorzuhalten. Er haftet für die durch unsachgemäße Ausführung des Auftrags erwachsenen unmittelbaren und mittelbaren Schäden und verpflichtet sich dazu, den Auftraggeber von allen etwa erhobenen Ansprüchen freizustellen.
6.2 Bewachung und Verwahrung der Baubude(n), Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. des Auftragnehmers und/oder seiner Erfüllungsgehilfen auch während der Arbeitsruhe sind Sache des Auftragnehmers.
§ 7 Mitteilung von Schadensereignissen
Der Auftraggeber ist von Bauunfällen, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, unverzüglich schriftlich zu informieren.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, spätestens innerhalb von zwei Werktagen schriftlich einen Schaden-/ Unfallbericht vorzulegen.
§ 8 Ausführungsunterlagen
8.1 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zu Grunde gelegt werden, die vom Auftraggeber oder eines vom Auftraggeber beauftragten Architekten als zur Ausführung durch Freigabevermerk bestimmt gekennzeichnet sind.
8.2 Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt. Für die fachgerechte Ausführung der Leistungen ist der Auftragnehmer allein
verantwortlich. Einwendungen in technischer oder konstruktiver Hinsicht sind der örtlichen Bauleitung vor Ausführung der jeweiligen Arbeiten mitzuteilen.
8.3 Der Auftragnehmer kennt die örtlichen Verhältnisse der Baustelle (Wege, Zufahrten, Gelände-, Wasser-, Bodenverhältnisse, unterirdische Anlagen wie z.B. Versorgungsleitungen, Lagermöglichkeiten, Energieversorgung u.s.w.) bzw. erkundet diese, soweit unbekannt, vor Angebotsabgabe.
8.4 Der Auftragnehmer legt auf entsprechendes Verlangen des Auftraggebers einen Arbeitsablaufplan mit vorgesehenem Personal- und Geräteeinsatz zur Abstimmung mit dem Auftraggeber vor.
§ 9 Abnahme
9.1 Ab einer Auftragssumme von 10.000,00 Euro wird die Leistung förmlich abgenommen.
9.2 Die sachlichen Kosten der Abnahme trägt der Auftragnehmer
9.3 Abnahmen werden nicht durch (Teil-)Zahlungen, teilweise Inbetriebnahme, teilweise Benutzung oder Unterlassen des Verlangens nach Abnahme bewirkt oder verwirkt.
§ 10 Preise und Abrechnung
10.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise bis zur mängelfreien Abnahme und behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn Massenänderungen im Sinne des § 2 Nr. 3 VOB/B eintreten. In Einheitspreise sind sämtliche Lieferungen und Leistungen einschließlich der Gestellung und Vorhaltung aller Geräte, Maschinen, Werkzeuge und sonstigen Zubehörs zur Baustelle einbezogen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist.
10.2 Die Abrechnung erfolgt nach Fertigstellung der Arbeiten zu den Angebotseinzelpreisen, es sei denn, es wurde eine andere Preisabsprache (Festpreis) getroffen. Zur Abrechnung erforderliche Feststellungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Vertragsmäßigkeit sowie Art und Umfang der Leistung werden verlangt, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind gemeinsam vorzunehmen. Der
Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen.
10.3 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
10.4 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.
10.5 Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu runden.
10.6 Ist durch ein Verschulden des Auftragnehmers kein einwandfreies Aufmaß mehr möglich, so ist der Auftraggeber dazu berechtigt, den Umfang und die Güte der geleisteten Arbeiten selbst durch Schätzung festzustellen.
10.7 Die angebotenen Einheitspreise haben auch dann Gültigkeit, wenn die Arbeiten nicht fortlaufend, sondern in einzelnen Abschnitten und Zeiträumen zur Ausführung gelangen. Die Einheitspreise gelten bei Bedarf auch bei allen anderen Titeln, auch wenn sie nur in einem, bzw. in einigen Titeln angefragt und beauftragt wurden. Die Massen des Leistungsverzeichnisses entsprechen dem derzeitigen Kenntnisstand und sind Richtmaße zur Kalkulation. Sie können für Bestellungen durch den AN nicht herangezogen werden und müssen deshalb eigenverantwortlich ermittelt werden. Es ist einzukalkulieren, dass jedes Element nach gesondertem Aufmaß zu fertigen ist.
§ 11 Preisnachlässe
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für
die vertragliche Leistung zu bilden sind. Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.
§ 12 Rechnungen / Modernisierungsumlage
12.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
12.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung gegebenenfalls abgekürzt wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.
12.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum
Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.
12.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
12.5 Falls es sich um eine Modernisierung im Bestand handelt, hat für die Berechnung der Modernisierungsumlage die Abrechnung der einzelnen Leistungen je Gebäude für die Gewerke in den Wohnungen mit einer wohnungsweisen Angabe der Mengen (Aufmaß), Leistungspositionen und
daraus resultierenden Kosten zu erfolgen.
§ 13 Zahlungen
13.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
13.2 Als Sicherheitsleistung behält sich der AG vor, bis zur Stellung der Schlussrechnung, bei den geforderten Rechnung einen Abzug in Höhe von mind. 3 % bis max. 10 % einzubehalten.
13.3 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat, was beispielsweise für den Skontoabzug relevant ist.
13.4 Bei Skontovereinbarung gilt der Rechnungseingang beim AG als erster Tag.
13.5 Bei Arbeitgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach
dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
§ 14 Überzahlungen
14.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
14.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich
ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
§ 15 Sicherheitsleistung
15.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung,
Mängelansprüchen und Schadensersatz.
15.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz.
15.3 Der Auftraggeber behält für die Erfüllung des Vertrages je Abschlagszahlung eine Sicherheit von bis zu 5% der Nettoauftragssumme, gemäß Bauvertrag, ein.
15.4 Für die Sicherung von Gewährleistungsrechten behält der Auftraggeber von der Schlussrechnungssumme 3% der Rechnungssumme als Sicherheitsleistung für die Zeit der Gewährleistungsdauer ein.
Sicherheitsleistungen sind ablösbar durch schriftliche, unbefristete Bürgschaft eines deutschen Bankinstitutes unter Verzicht auf Einrede der Vorausklage unbefristet und selbstschuldnerisch, ohne Hinterlegung und Aufrechnung gemäß Bürgschaftsvordruck, des Bauherrn.
§ 16 Bürgschaften
16.1 Die Bürgschaft ist, gemäß Bauvertrag, von einem deutschen Bankinstitut zu stellen.
16.2 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen.
§ 17 Kündigung aus wichtigem Grund
Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst
sind oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen
Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftrag oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden. In diesen Fällen gilt § 8 Nrn. 3, 5, 6 und 7 VOB/B entsprechend.
§ 18 Wettbewerbsbeschränkungen
Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird.
Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Nr. 4, VOB/B bleiben unberührt.
Teil II
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTVB)
§ 1 Produkteinheit je Gewerk
Aus Gewährleistungsgründen und zur Vermeidung von Kompatibilitäts-/Schnittstellenrisiken sind soweit technisch und vergaberechtlich zulässig gewerkebezogen grundsätzlich nur Produkte von
einem Hersteller zu verwenden. Abweichungen davon sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers möglich. Will der Auftragnehmer Produkte verschiedener Hersteller zum Einsatz bringen, ist dies dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Bei der
Schlussabnahme ist eine vollständige Auflistung über alle verwendeten Materialien, inkl. Kopien der technischen Merkblätter bei der Bauleitung abzugeben.
§ 2 Gesundheits- und Arbeitsschutz
Bei den durchzuführenden Arbeiten dürfen nur Verfahren, Systeme, Produkte und Fabrikate gewählt werden, die den Erfordernissen der Gesundheits- und Arbeitsschutzes Rechnung tragen. Der Nachweis dafür ist der Bauleitung vor Beginn der Arbeiten vorzulegen.
Zusätzliche Vertragbedingungen Teil I und II
Besondere Vertragsbedingungen Besondere Vertragsbedingungen
1. Angebots- und Vertragsgrundlagen
Mit der Abgabe seines Angebots erklärt sich der Bieter mit diesen, die VOB/B und C ergänzenden, Zusätzlichen Vertragsbedingungen einverstanden.
Geschäftsbedingungen des Bieters/Auftragnehmers gelten nicht.
Mit Abschluss des Vertrages werden die Positionen 1.1 - 1.7 Vertragsbestandteile.
1.1 Der Bauvertrag bzw. das Auftragsschreiben der Auftraggeberin,
1.2 Das Leistungsverzeichnis,
1.3 die Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Auftraggeberin,
1.4 Besondere Vertragsbedingungen,
1.5 etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
1.6 die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil C in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung, einschließlich der DIN-Normen, die für die Bauleistung gelten.
1.7 die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B, in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung.
Bei Widersprüchen gelten die unter Ziff. 1.1 - 1.7 bezeichneten Vertragsbestandteile nacheinander in der aufgeführten Reihenfolge. Vereinbarungen zu Art und Umfang der auszuführenden Leistung, die zeitlich nach Abschluss des Vertrages getroffen werden, haben Vorrang vor den Vertragsbestandteilen gem. den Ziff. 1.1 bis 1.7. Sofern zwischen den Ziff. 1.1 bis 1.7 bezeichneten Vertragsunterlagen offensichtliche Widersprüche oder Abweichungen bestehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber auf diesen Umstand hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vor der Ausführung der betroffenen Leistung zur Klärung und zur Entscheidung über Art und Umfang der geforderten Leistung aufzufordern.
2. Kenntnisnahme von den Angebots- und Vertragsgrundlagen
Der Bieter hat sich vor Abgabe seines Angebots vollständige Kenntnis von den in Ziffer 1 genannten Unterlagen als Vertragsgrundlage zu verschaffen und bestätigt mit Abgabe des Angebots, dass ihm der Inhalt sämtlicher Unterlagen bekannt ist, es sei denn, dass er im Angebot einen Vorbehalt schriftlich erklärt. Dieser Vorbehalt ist nur wirksam, wenn die Unterlage, deren Kenntnis dem Bieter fehlt, aus dem Bereich der Auftraggeberin zu Verfügung zu stellen ist und ihm trotz entsprechenden Ersuchens nicht zur Verfügung gestellt wurde. Ist der Vorbehalt berechtigt, liefert die Auftraggeberin unverzüglich nach und setzt dem Bieter mit der Nachlieferung eine Frist zur Erklärung, ob er seinen Vorbehalt zurückziehen will. Der Vorbehalt darf sich nicht auf eine öffentlich zugängliche Vertragsgrundlage (beispielsweise VOB/B und C) beziehen.
3. Alternativangebote
Alternativprodukte und -Angebote sind nur dann zulässig, wenn diese auf einem separaten Beiblatt mit dem Nachweis der Gleichwertigkeit mittels Herstellerbescheinigung angeboten werden.
4. Bedingungen für die Angebotsabgabe
4.1 die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes zur Vermeidung der Bauabzugssteuer, die nicht älter als ein halbes Jahr sein darf. Die Rücknahme bzw. der Widerruf der Bescheinigung durch das Finanzamt ist der Auftraggeberin unverzüglich
mitzuteilen.
4.2 die Abgabe einer Erklärung des Bieters (Formular Anlage 1 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen) des Inhalts, dass der Bieter den gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der nicht vom Finanzamt erhobenen Steuern nachgekommen ist sowie die Sozialversicherungs- und Berufsgenossenschaftsbeiträge ordnungsgemäß geleistet hat,
4.3 die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Betriebsstätten-Finanzamtes über die ordnungsmäßige Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen des Bieters, es sei denn, das zuständige Finanzamt stellt die Bescheinigungen generell nicht aus und der Bieter macht dies der Auftraggeberin gegenüber schriftlich glaubhaft.
Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nicht älter als ein halbes Jahr sein und muss spätestens zusammen mit den unterzeichneten Ausfertigungen des Bauvertrages bzw. des Auftrages an die Auftraggeberin geschickt werden.
Der Vertrag wird erst wirksam, wenn diese Urkunden der Auftraggeberin vorliegen, es sei denn, die Auftraggeberin hat auf die Vorlage der Urkunde(n) schriftlich verzichtet.
5. Art der Vergabe/Bindefrist
5.1 Der Auftraggeberin steht es frei, die Art der Vergabe festzulegen. VOB Teil A ist nur dann anzuwenden, wenn die Auftraggeberin ein Vergabeverfahren ausdrücklich unter Hinweis auf die Anwendung von VOB Teil A vorgesehen hat.
5.2 Sofern nicht anders vereinbart ist, ist der Bieter an sein Angebot 30 Kalendertage ab Eröffnungstermin gebunden. Tritt der Bieter während dieser Zeit von seinem Angebot zurück oder nimmt er den auf der Grundlage des Angebots erteilten Auftrag nicht an, so ist die Auftraggeberin berechtigt, den Auftrag anderweitig zu erteilen. Der der Auftraggeberin etwa entstehende Schaden ist von dem ablehnenden Bieter zu tragen.
6. Terminvereinbarung/Vertragsstrafe
6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Vertragsabschluss einen detaillierten (nach Gewerken aufgeschlüsselten) Bauzeitenplan vorzulegen. Dieser Bauzeitenplan ist unter Berücksichtigung der vertraglichen Anfangs- und Endtermine aufzustellen.
6.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Aufträgen zu einem Pauschalpreis bei Vertragsabschluss einen Zahlungsplan vorzulegen.
6.3 Der vereinbarte Bauzeitenplan und der vereinbarte Zahlungsplan (bei Pauschalpreisverträgen) werden Vertragsbestandteile. Sofern der Auftragnehmer sich mit dem vereinbarten Fertigstellungstermin in Verzug befindet, hat er für jeden Werktag der Terminüberschreitung
eine Vertragsstrafe in Höhe von drei vom Tausend, höchstens jedoch zehn Prozent der Bruttoauftragssumme, an die Auftraggeberin zu zahlen, die gegenüber allen Forderungen des Auftragnehmers damit aufrechnen kann. Der Auftragnehmer haftet der Auftraggeberin unter Anrechnung einer gegebenenfalls verwirkten Vertragsstrafe für alle weiteren Schäden, die aus der schuldhaften Überschreitung der vereinbarten Fristen entstehen.
6.4 Der Vorbehalt zur Einforderung der Vertragsstrafe kann noch bis Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden, auch wenn die Auftraggeberin bei Abnahme einen Vorbehalt nicht erklärt hat; § 11 Ziff. 4 VOB/B findet keine Anwendung.
6.5 Die §§ 5, 8, 10 und 11 Ziff. 1 - 3 VOB/B bleiben im übrigen unberührt.
7. Leistungsumfang/Vergütung
7.1 Leistungen, Nebenleistungen, besondere Leistungen
Durch die vereinbarten Pauschalfestpreise werden alle Planungs- und Bauleistungen, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen und Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören, abgegolten.
7.2 Auftragsänderungen/Nachtragsaufträge
7.2.1 Der Auftragnehmer hat die vertragliche Nebenpflicht, seinen Anspruch auf Vergütung zusätzlicher Leistungen schriftlich anzukündigen. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer wegen Änderung des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers für die von
der Änderung oder Anordnung betroffenen Leistungen einen höheren Preis beansprucht, als dieser für die im Vertrag vorgesehenen Leistungen vereinbart ist. Gleichzeitig hat der Auftragnehmer für die Vergütung der zusätzlichen oder der geänderten Leistung ein
schriftliches Nachtragsangebot, das auf Basis der Vertragspreise kalkuliert sein muss, abzugeben.
7.2.2 § 2 VOB/B und § 15 VOB/B bleiben im übrigen unberührt.
8. Abtretung von Forderungen
8.1 Etwaige Abtretungen von Forderungen des Auftragnehmers gegen die Auftraggeberin hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin schriftlich anzuzeigen.
8.2 Der Auftragnehmer tritt auf Verlangen der Auftraggeberin Ansprüche auf Mängelbeseitigungs- und/oder Erfüllungsansprüche sowie Schadensersatz, die ihm im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages gegen Nachunternehmer oder Dritte zustehen, an die Auftraggeberin ab. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Abtretungen vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
9. Ausführung
9.1 Genehmigungen
9.1.1 Der Auftragnehmer hat, soweit nicht abweichend vereinbart, die zur Ausführung seiner Bauleistungen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, insbesondere Genehmigungen zur Verwendung bestimmter Baustoffe, gewerbeaufsichtsrechtliche
Genehmigungen und Genehmigungen im Rahmen von Lärmschutzvorschriften auf
seine Kosten einzuholen. Der Auftragnehmer hat weiterhin alle Abnahmebescheinigungen einzuholen.
9.1.2 Der Auftraggeber hat, soweit nicht abweichend vereinbart, alle Genehmigungen und Abnahmen einzuholen, die ihm als Grundstückseigentümer bzw. Bauherr gesetzlich obliegen, insbesondere die Baugenehmigung(en) sowie die Rohbau-, Gebrauchs- und
Schlussabnahme(n) nach der Landesbauordnung.
9.2 Prüfung von Material und Güte
Der Auftraggeber hat das jederzeitige Recht auf Kosten des Auftragnehmers in angemessenem Umfang Material- und/oder Leistungsprüfungen vornehmen zu lassen. § 4 VOB/B bleibt im übrigen unberührt.
10. Gewährleistung/Abnahme
10.1 Für die Gewährleistung gilt § 13 VOB/B; wobei die Verjährungsfrist auf fünf Jahre verlängert wird.
10.2 Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Abnahme (§ 12 VOB/B) der gesamten Leistung (§ 13 Ziff. 4, S. 2 VOB/B).
10.3 Die Abnahme hat förmlich stattzufinden (§ 12 Ziff. 4 VOB/B); die fiktive Abnahme wird ausgeschlossen.
11. Baustelleneinrichtung
Die nachstehenden Leistungen sind vom Auftragnehmer vertraglich geschuldet:
11.1 Baustrom und Wasser sind durch den Auftragnehmer gemäß VOB selbst zu veranlassen.
Die eigentlichen Kosten des Verbrauchs übernimmt der Auftraggeber.
11.2 Baumüllabfuhr ist durch den Auftragnehmer zu veranlassen und zu begleichen.
11.3 Die Bautoilette wird durch den Auftraggeber gestellt und wird mit einem Betrag von 0,4% der geprüften Netto-Schlussrechnungssumme einbehalten.
11.4 Es obliegt dem Auftragnehmer die Wohnungen, Kellerräume und die Treppenhäuser zum täglichen Arbeitsende besenrein zu säubern.
Bei Zuwiderhandlung wird die Reinigung von Dritten zu Lasten des Auftragnehmers vorgenommen.
11.5 Es steht keine Möglichkeit zur Aufstellung von Lagercontainern zur Verfügung. Material kann in einem im Keller zugewiesenen Raum gelagert werden. Material darf nicht in Wohnungen (auch Leerstände) gelagert werden.
Im übrigen gilt VOB/C, DIN 18299 mit dazugehörenden Hinweisen.
12. Versicherung
12.1 Betriebshaftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer erklärt, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen abgeschlossen zu haben
- für Personenschäden 2.000.000 EURO
- für Sachschäden 1.000.000 EURO
Eine abweichende Vereinbarung für die Mindestdeckungssummen bleibt vorbehalten. Das Bestehen der Versicherung ist auf Verlangen der Auftraggeberin nachzuweisen. §§ 7 und 10 VOB/B bleiben unberührt.
12.2 Bauwesenversicherung
Der AG hat eine Bauwesenversicherung abgeschlossen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 0,2 % der Abrechnungssumme. Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis zum AG.
Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,2% der Netto- Schlussabrechnungssumme. Dieser Betrag wird vom AG in Abzug gebracht.
13. Gerichtsstand
Sofern der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des HGB ist, ist Gerichtsstand für beide Vertragsparteien für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Anlage 1 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen
Erklärung
Ich/Wir erkläre/n, dass ich/wir meinen/unseren gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der nicht vom Finanzamt erhobenen Steuern sowie zur Zahlung der Beträge zur Sozialversicherung
Krankenversicherung
Unfallversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
nachgekommen bin/sind.
Ich/Wir bin/sind mir/uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Abgabe der vorstehenden Erklärung meinen/unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge hat.
, den
Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift
Besondere Vertragsbedingungen
01 Wärmepumpe und Zubehör
01
Wärmepumpe und Zubehör
01.01 Wärmepumpe und Zubehör
01.01
Wärmepumpe und Zubehör
01.02 Elektromontage
01.02
Elektromontage
01.03 Heizkörper und Zubehör
01.03
Heizkörper und Zubehör
01.04 Heizungsrohrleitung und Zubehör
01.04
Heizungsrohrleitung und Zubehör
01.05 Wärmedämmung
01.05
Wärmedämmung
01.06 Tagelohnarbeiten und Sonstiges
01.06
Tagelohnarbeiten und Sonstiges
01.07 Montage-, Bestands- und
Revisionsunterlagen
01.07
Montage-, Bestands- und
Revisionsunterlagen
01.08 Wartung
01.08
Wartung
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