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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Baustelleneinrichtung (KG 390)
01
Baustelleneinrichtung (KG 390)
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) Angaben zu Baustelle Baustellenverordnung Der Bauherr stellt einen SiGe- Koordinator gem. BaustellVO sowie einen Bauleiter gemäß SächsBO. Für die Baustelle wird eine Baustellenordnung erstellt mit dem Ziel eines störungsfreien Ablaufs und zur Sicherung für Mensch Material und Umwelt. Diese wird durch den zuständigen SiGeKo übergeben und ist von allen Beteiligten konsequent umzusetzen. Der AN hat sein Personal einschließlich dem seiner Nachunternehmer (NAN) über den Inhalt der Baustellenordnung zu unterweisen. Dies ist durch die einzelnen Mitarbeiter per Unterschrift vor Leistungsaufnahme zu bestätigen. Diese Bestätigung ist von der Fachbauleitung des AN auf der Baustelle laufend zu aktualisieren, vorzuhalten und auf Anforderung durch den AG bzw. seine Erfüllungsgehilfen vorzuweisen. Auf der Baustelle und im Gebäude herrscht während der Ausführung von Bauarbeiten grundsätzlich Helmpflicht. Anderslautende Regelungen werden in Abhängigkeit von Baufortschritt und tatsächlicher Gefährdungslage nach Einschätzung des SiGe-Koordinators in Abstimmung mit der Bauleitung getroffen und den am Bau Beteiligten bekannt gegeben. Zuwiderhandlungen und Missachtung von Vorgaben des SiGe-Plans bzw. der Baustellenordnung sowie von Anweisungen des SiGe-Koordinators ziehen im Widerholungsfall, bei gravierenden bzw. vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die einschlägigen Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz auch ohne vorherige Ermahnung ein sofortiges Baustellenverbot für die betroffenen Mitarbeiter bzw. deren diesbezüglich verantwortliche Vorgesetzte des AN nach sich. Neben der Baustellenordnung gelten die Forderungen der staatlichen und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Unfallkassen (DGUV), Berufsgenossenschaften (BG Bau) und der Arbeitsstättenrichtlinie (ArbStättRL). Die Arbeitszeiten sind entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Werktage sind Montag- Samstag, dahingehend kann Samstagsarbeit angeordnet werden. Arbeitstechnologie Rüstungen oder Hebewerkzeuge, die aufgrund der Arbeitstechnologie vom AN benötigt werden, sind eigenverantwortlich zu planen, auf- und abzubauen, sowie vorzuhalten. Sonstige Anforderungen Es wird darauf verwiesen, dass in den Gebäuden und auf dem gesamten Baustellengelände absolutes Rauch-, Alkohol- und Drogenverbot herrscht. Zuwiderhandlungen ziehen die sofortige Erteilung von Baustellenverboten durch die Bauleitung nach sich. Weiterhin ist es untersagt innerhalb des Gebäudes Mahlzeiten einzunehmen. Leere Getränkeverpackungen sind unverzüglich aus dem Gebäude zu bringen und zu entsorgen. Im übrigen gelten die diesbezüglichen Regelungen der Baustellenordnung. Einzig in dafür ausgewiesenen Bereichen (Raucherinsel am Container der BE) ist das Rauchen erlaubt. Der AG hält ein Bauschild vor, auf welchem die ausführenden Firmen platziert werden. Die Anbringung oder Aufstellung eigener Firmenschilder, Werbeaufsteller etc. ist nicht gestattet. Siehe Weitere Besondere Vertragsbedingungen. Angebotserstellung Allgemein Das Angebot ist in deutscher Sprache zu übergeben, die Baustellensprache ist deutsch. Die Einheitspreise sind in EURO anzugeben. Mit den angebotenen Preisen ist die komplette Leistung abgegolten, falls in den besonderen Hinweisen oder den Leistungsbeschreibungen nichts anderes zum Ausdruck kommt. Es gelten die Regelungen der VOB/C. Für die bautechnisch einzuhaltenden Regeln gelten gemäß VOB grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Ausführung in Kraft befindlichen Vorschriften. Bei Änderungen von Vorschriften im Planungs- und Ausführungszeitraum ist, sofern im LV keine Aussagen dazu getroffen sind, vor Ausführungsbeginn eine Regelung mit dem AG zu vereinbaren. Preisinhalte Zwischenlagerkosten werden nicht gesondert vergütet. Allgemein übliche statische Sicherungsmaßnahmen in Form von Absteifungen, Abfangungen und sonstigen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen, die Notwendigkeit abschnittsweiser Arbeiten, z. B. zur Vermeidung umfangreicher statischer Sicherungsmaßnahmen, sind grundsätzlich in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. In die Preise sind weiterhin einzurechnen: · witterungsbedingte Erschwernisse, mit denen während der vorgesehenen Ausführungszeit normalerweise gerechnet werden muss · Verbrauch von Energie und Gasen sowie Treibstoffen und Betriebsmitteln · Staubschutz beim Füllen und Transport von Containern u. dgl. · Sicherungsmaßnahmen bei arbeitszeitlich oder technologisch bedingten Unterbrechungen der eigenen Arbeiten · Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten der Arbeitsbereiche · Brandschutztechnische Maßnahmen beim Brennschneiden, Schweißen oder technologisch bedingten Umgang mit offener Flamme Zur Verfügung gestellte Unterlagen Dem Leistungsverzeichnis sind nicht maßstäblich verkleinerte Übersichts- und Detailpläne als Ergänzung zum Textteil im Anhang beigefügt. Sie dienen der Übersicht sowie als Kalkulationsgrundlage und sind ausdrücklich keine Ausführungsunterlagen. Der Bieter hat die Vollständigkeit der Ausschreibungsunterlagen anhand der Seitennummerierung und Anhänge zu überprüfen und fehlende Blätter beim Ausschreibenden anzufordern. Doppelte Seiten sind auszusortieren und zu vernichten. Hinweise zur Angebotsbearbeitung Bei Angebotsabgabe ist darauf zu achten, dass sämtliche, im Original-LV abgefragten und durch Punktfolgen gekennzeichneten Angaben (Fabrikate, Materialien, Ausführungen etc.) anzugeben sind. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, oder auf europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen oder internationale Normen Bezug genommen wird, wird auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig" immer auf gleichwertige technische Spezifikationen Bezug genommen. Alle Einzelheiten, die nach Meinung des Bieters nicht genügend klar und eindeutig aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgehen, aber für die Kalkulation der Preise wichtig sind, müssen vor der Abgabe des Angebotes durch Rückfragen beim Auftraggeber geklärt werden. Die technischen Angaben dieser Ausschreibung stellen eine qualitative Mindestanforderung dar. Sie sind für das Angebot verbindlich. Nebenangebote sind nicht zugelassen. Ausführungsunterlagen / Änderungen / Freigaben Die Verteilung der Ausführungsunterlagen erfolgt rein digital. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zu Grunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet bzw. freigegeben sind. Dem Bieter überlassene Planunterlagen sind vor der Ausführung im Hinblick auf Maße und Detailangaben eigenverantwortlich zu prüfen. Auftretende Unstimmigkeiten oder Bedenken sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dokumentation Die Dokumentation erfolgt gem. Weitere Besondere Vertragsbedingungen und ist Bestandteil der Vertragsbedingungen. Hinweise zu Terminen und Organisation der Ausführung Ausführungszeitraum / Terminpläne Der Auftragnehmer hat einen Feinterminplan mit Kapazitätsuntersetzung und der Zwangspunkte zu anderen Gewerken zu erbringen. Der Auftragnehmer hat diesen bauphasenbezogenen Feinterminplan koordinierend mit dem Auftraggeber und der örtlichen Bauüberwachung abzustimmen. Dieser abgestimmte Feinterminplan findet nach Bestätigung durch den AG Eingang in den Gesamt - Bauzeiten-Ablaufplan der Bauleitung und wird Vertragsbestandteil. Es ist vorgesehen, einen Index des Bauzeitenplanes für die am Bau tätigen AN auszugeben. Es hat die fortschreibende Zuarbeit der AN zu erfolgen. Die Fristen und Daten des aktuellen Bauzeitenplanes gelten als verbindliche Leistungszeit gemäß §271 BGB. Für den AN ergeben sich aus diesen Festlegungen keine Ansprüche auf eine höhere Vergütung. Mitwirkungspflichten Es ist zu beachten, dass in jeder Bauphase zeitgleich mehrere Auftragnehmer auf der Baustelle tätig sind und dass ein abschnittsweises Arbeiten sowie technologische Pausen in Abhängigkeit vom Baufortschritt erforderlich sein können. Bedenken zur vorgesehenen Ausführung, mangelhafte Vorleistungen oder Behinderungen sind vom Auftragnehmer rechtzeitig anzuzeigen. Dem AG ist, mit dem Vorlauf, eine angemessene Frist zur Ausräumung der gegebenenfalls hindernden Gründe, vor dem geplanten Ausführungsbeginn der Teilleistung des AN, einzuräumen Fachbauleiter / Bautagebuch / Kapazitäten- und Einsatzplanung Der Auftragnehmer übernimmt für die Dauer seiner Leistungserbringung die Bauleitung gemäß § 56 SächsBO für sein Gewerk. Der Auftragnehmer hat unmittelbar nach Beauftragung einen Fachbauleiter schriftlich zu benennen, der als Entscheidungsbefugter eingesetzt wird. Dieser hat, wenn Arbeiten des Auftragnehmers ausgeführt werden, vor Ort anwesend und der deutschen Sprache mächtig zu sein. Er hat die auszuführenden Arbeiten vorzubereiten und anzuweisen und alle erforderlichen Belehrungen zum Arbeitsschutz nachweislich vor Beginn der Arbeiten durchzuführen und darüber protokollarisch Nachweis zu führen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Bautagebuch zu führen, und dieses wöchentlich der örtlichen Bauleitung vorzulegen und durch diese abzeichnen zu lassen. Die bestätigten Bautagebuchblätter werden spätestens mit der Schlussrechnung vom AN an den AG nochmals vollständig im Ordner oder digital mit entsprechend beschrifteten Rücken (BV, Gewerk, AN und Bautagebuch) übergeben. Das Bautagebuch des AN hat für jeden Arbeitstag mindestens folgende Angaben zu enthalten: · Arbeitskräfteanzahl · geleistete Arbeit · Maschinen- und Geräteeinsatz · Baustellenverhältnisse und Wetter (Temp. min / max, Niederschlag, Wind, ggf. Eis- und Schneeverhältnisse) · Besondere Vorkommnisse Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet, vor den wöchentlich stattfindenden Bauberatungen die Kapazitäts- und Einsatzplanung seiner Arbeitskräfte, Maschinen und Materialien für die kommende Woche und ggf. auch darüber hinaus, der Bauleitung zur Koordinierung des Baustellenbetriebes zu übergeben. Dazu gehört auch die Angabe der damit verbundenen Inanspruchnahme von BE - Flächen und anderen Elementen der Baustelleneinrichtungen. Ziel ist es, zu jeder Bauberatung die Baustellenlogistik für die kommenden Woche mit allen am Bau Beteiligten abzustimmen und zu koordinieren. Daher kann es zu Änderungsanforderungen an die Kapazitäts- und Einsatzplanung des AN kommen, die vom AN entsprechend umzusetzen sind. Bauberatungen Wöchentlich findet eine turnurmäßige Bauberatung zu einem Fixtermin mit dem AN statt. Zur fachlichen und terminlichen Koordinierung aller am Bau Beteiligten ist grundsätzlich die Teilnahme des Fachbauleiters oder eines anderen kompetenten und entscheidungsbefugten Vertreters des AN an dieser Beratung erforderlich. In bestimmten Situationen kann es erforderlich sein, zusätzliche Beratungen über die turnusmäßigen Bauberatung hinaus - ggf. auch im kleineren Kreis- einzuberufen, auch dort ist die Teilnahme der betreffenden AN verpflichtend. Die Nichtteilnahme eines kompetenten und entscheidungsbefugten Vertreters des AN an den turnusmäßigen Bauberatungen stellt eine Baubehinderung gem. §5 VOB Teil B dar und wird entsprechend geahndet. Firmenangehörige Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer sich jederzeit als Firmenangehörige ausweisen können. Der Auftraggeber behält sich vor, durch seinen bevollmächtigten Vertreter Stichproben zur Einhaltung dieser Maßnahmen auf der Baustelle durchzuführen. SV-Nachweise der Beschäftigten sind auf der Baustelle in Kopie vorzuhalten. Nachunternehmer sind dem AG mit 1-wöchiger Vorlaufzeit anzuzeigen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass auf der Baustelle jederzeit mindestens eine eingesetzte Person die deutsche Sprache in Wort und Schrift so beherrscht, dass technische sowie sicherheitsrelevante Anweisungen verstanden, ordnungsgemäß umgesetzt und zuverlässig an weitere eingesetzte Beschäftigte weitergegeben werden können. Schutz eigener und fremder Leistung Alle Leistungen dürfen bei Witterungsverhältnissen, die sich nachteilig auf die Leistung oder die vorhandene Bausubstanz auswirken können, nur ausgeführt werden, wenn durch geeignete Maßnahmen Schäden ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere auch für den Schutz von Bauwerken und Rohbauten vor eindringendem Regen. Der AN ist zudem verpflichtet, für einen ausreichenden Oberflächenschutz während der Bauzeit zu sorgen und diesen zur Abnahme nach Abstimmung mit dem AG zu beseitigen. Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen anderer Bauteile sowie zur Vermeidung der Gefährdung von Personen sind vom Auftragnehmer der Verkehrssitte entsprechende und zumutbare Vorkehrungen zu treffen (Abdeckungen, Hinweisschilder, Absperrungen u. dgl.). Werkseitig angebrachte Schutzvorrichtungen vor Beschädigungen (z.B. Schutzfolien etc.) sind bis zur Gebäudefertigstellung zu belassen und erst auf Anordnung der Bauleitung zu entfernen und zu entsorgen. Das gilt entsprechend für Ersatzhandlungen, z.B. das Aushängen von Türen, als zwischenzeitliche Maßnahme. Gefahrenbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen. Der sachgemäße Schutz anderer Gewerke im Arbeitsbereich des Auftragnehmers ist ebenfalls in geeigneter Form herzustellen, z.B. durch Abkleben der Flächen oder Schutz mit Weich-/ Hartfaserplatten, Abschirmung bei Schweißarbeiten u. dgl. Aufbau, Vorhaltung und das spätere Entfernen und fachgerechte Entsorgung dieser Mittel gehört zum Leistungsumfang des AN: Schutz der Dachabdichtungen: Sofern für die Montagearbeiten fertige Dächer begangen werden müssen, sind sie durch wirksame Abdeckungen (Bohlen, Schaltafeln, Bautenschutzmatten usw.) gegen Beschädigungen zu schützen. Abnahme Es wird ausdrücklich eine förmliche Abnahme nach VOB/B vereinbart. Die Fristen hierzu regeln sich nach VOB/B § 12, Nr. 1 bzw. sind, ausgehend von Umfang und Vollständigkeit der zu übergebende Nachweise, Unterlagen und Dokumentationen sowie vom Umfang evtl. bekannter oder absehbarer Mängel bei Anzeige der Fertigstellung der geschuldeten Leistung, gesondert zu vereinbaren. Eine Abnahme durch konkludentes Verhalten des Bauherrn gemäß VOB/B, § 12, Nr. 5, bspw. infolge Stillschweigens oder Nutzung wird ausgeschlossen. Der Umfang der erwähnten zu übergebenden Nachweise, Unterlagen und Dokumentationen geht im Einzelnen aus den den Leistungspositionen hervor. Aufmaße Gemäß VOB/B, §14, Nr. 2, hat die Feststellung des Leistungsstandes für die Abrechnung nach Möglichkeit in Form eines gemeinsamen Aufmaßes zu erfolgen. Hierzu hat der AN rechtzeitig Terminvereinbarungen mit der örtlichen Bauüberwachung des Bauherrn zu treffen. Die Rechnung ist erst nach erfolgter gemeinsamer (AG+AN) Aufmaßprüfung zu stellen. Anforderungen an ein prüffähiges Aufmaß: Als prüffähiges Aufmaß ist ein unter Berücksichtigung der Struktur und Positionsnummern des Auftrag LV positionsweise und kumuliert fortgeschriebenes Aufmaß mit eindeutiger Darstellung der Maßgehalte in aussagefähigen und fortlaufend nummerierten und dabei LV - Positionsbezogenen Aufmaßblättern bzw. Messurkunden erforderlich. Allen Aufmaßblättern sind nummerierte und positionsbezogene Pläne oder Planausschnitte mit farbigen Eintragungen des entsprechenden Leistungszuwachses beizulegen. Die Aufmaßblätter sind neben der fortlaufenden Nummerierung mit Angabe der Abschlagszahlung, in welcher sie erstellt wurden, zu versehen. Jede Leistungsposition ist auf einem separaten Aufmaßblatt kumulierend aufzuführen. In Aufmaßzusammenstellungen sind dann weiterhin die Mengen unter Verweis auf die Nr. der AZ/ der SR und unter eindeutigem Bezug / Angabe der Aufmaßblätter kumuliert zusammenzufassen. Dabei sind die positionsweisen Ausgangswerte aus vorangegangenen Rechnungen anzugeben und die Mengenzuwächse der aktuellen Abrechnung zur Ermittlung der neuen Gesamtmenge in neuer Zeile hinzuzufügen. Um die Menge der anfallenden Aufmaßunterlagen zu reduzieren, sind Einzelaufmaße und die entsprechenden Aufmaßskizzen nur mit dem Aufmaß / mit der Rechnung mitzuliefern, für die diese erstmals erstellt wurden. Lediglich die kumuliert fortzuschreibenden Aufmaßzusammenstellungen sind bei jedem Aufmaß / bei jeder Rechnung entsprechend aktualisiert beizulegen. Sollte ein Aufmaß diesen Anforderungen nicht entsprechen, wird es von der Bauüberwachung zurückgewiesen. Stundenlohnarbeiten Die Ausführung von Stundenlohnarbeiten ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Sollte dennoch die Ausführung von Arbeiten erforderlich werden, die nicht Bestandteil der vorliegenden Leistungsbeschreibung, zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung jedoch erforderlich sind, bzw. auf ausdrückliche Anordnung des Bauherrn zur Ausführung kommen, ist der tatsächlich erforderliche Zeitaufwand zu erfassen. Auf dieser Grundlage sind relevante Leistungspositionen des Leistungsverzeichnisses zur hilfsweisen Abrechnung heranzuziehen. Zum Nachweis des tatsächlichen Aufwands ist die Bestätigung durch die örtliche Bauleitung auf den zur Aufwandserfassung aufzustellenden Regieberichten erforderlich. Dies hat sofort nach Abschluss der entsprechenden Arbeiten zu erfolgen. Die örtliche Bauüberwachung des AG ist nicht berechtigt, die Ausführung von Stundenlohnarbeiten anzuweisen. Die Gegenzeichnung des Regieberichts dient der Feststellung des tatsächlichen Zeitaufwands, bedeutet jedoch keinesfalls das Zustandekommen einer Vergütungsvereinbarung. Sofern eine Vergütung des Aufwands nicht über relevante Leistungspositionen möglich ist, ist in jedem Fall die ausdrückliche Bestätigung und Beauftragung des Bauherrn erforderlich. Ergänzend zu Paragraph 15 VOB/B wird für Ausführung von Stundenlohnarbeiten folgendes vereinbart: Die Stundenlohnsätze sind nach den Grundlagen des Formblattes 221 zu berechnen. Nachträge Nachträge zu zusätzlichen oder geänderten Leistungen sowie zur Anzeige festgestellter Mengenmehrungen sind nach Möglichkeit vor Ausführung der betroffenen Leistungen einzureichen. Sollte dies auf Grund ablaufbedingter oder technologischer Abhängigkeiten nicht ohne nachteilige Auswirkungen auf den weiteren Bauablauf möglich sein, ist mit Bauherrn und örtlicher Bauleitung eine Vereinbarung zur Ausführung dem Grunde nach zu treffen. Nachträge müssen auf der Grundlage der Kalkulation zum Hauptauftrag gestellt werden. Zur Prüfung durch die Bauleitung sind unaufgefordert Kalkulationsunterlagen beizufügen, die eine Nachvollziehbarkeit auf der Grundlage der Urkalkulation zum Hauptauftrag, zumindest aber die Überprüfung der Übereinstimmung mit den Formblättern 221 und 223 des Ursprungsangebots gestatten. Eine Bearbeitung von Nachträgen ohne Kalkulationsunterlagen erfolgt nicht Entstandene Kosten für die Bearbeitung nicht gerechtfertigter und abgelehnter Nachtragsforderungen trägt der AN. Dies gilt auch für ungerechtfertigte Teile von Nachtragsangeboten sowie für einzelne Nachtragspositionen. Der entstandene Aufwand wird dem AN angezeigt und spätestens mit der Schlussrechnung verrechnet. Hinweise zur Baustelleneinrichtung Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung Das Einrichten und Räumen der Baustelle sowie das Vorhalten der eigenen Baustelleneinrichtung für sämtliche in den Titeln der vorliegenden Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen ist, sofern nicht in gesonderten Positionen beschrieben, in die Einheitspreise einzukalkulieren. Dies umfasst Anlieferung, Förderung, Aufbau, Vorhaltung über den zur Leistungserbringung erforderlichen Ausführungszeitraum, sowie ggf. erforderliches Umsetzen aller Anlagen der Baustelleneinrichtung sowie der zur Leistungserbringung notwendigen Geräte, Werkzeuge, Einrichtungen, Anlagen, Baustoffe, Materialien, Schutz- und Sicherungseinrichtungen und deren Abbau und Abtransport sowie die Weiterverwertung bzw. Entsorgung des in diesem Zusammenhang anfallenden Rest-, Abbruch- und Verpackungsmaterials sowie Bauschutts und Mülls. Weiterhin sind insbesondere alle Aufwendungen für Transport, Lagerung und Förderung des Bau-, Aushub-  und Abbruchmaterials zu verstehen. Insbesondere sind mit den Angebots-EP die Kosten für die hierzu ggf. erforderlichen temporären Container, Hebezeuge, Fördergeräte und Krane abgegolten. Die Wahl der Transportmittel steht dem Bieter frei. Kosten für den Transport von Materialien und Bauteilen bis zum Einbauort und durch das Gebäude, sowie notwendige Montagehilfen (einschl. Krankosten) sind ebenfalls in die Einheitspreise einzukalkulieren. Ebenso sind die für die Erfüllung der Vertragsleistung erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, Hebezeuge und Arbeitsmittel, sowie alle zur Aufrechterhaltung des Baustellenbetriebs erforderlichen Maßnahmen der betrieblichen Versorgung und zum Arbeitsschutz der gewerblichen Mitarbeiter und NAN einzukalkulieren. Dies betrifft Aufstellung, Vorhaltung, Instandhaltung und Reinigung der für die Erbringung der eigenen Leistungen erforderlichen Aufenthalts-, Lager-, Magazin- und Werkstattcontainer. Für Umfang, Ausrüstung und Ausstattung der Container sind die Anforderungen der Arbeitsstättenrichtlinien für Baustellen, insbesondere ArbStättV § 3a Anlage 5 sowie die aus dem Baustellenbetrieb und der konkreten Bauaufgabe erwachsenden spezifischen Bedürfnisse des AN maßgebend. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Vorhaltung der auftragnehmerseitigen Baustelleneinrichtung umfasst neben den Kosten für Kauf bzw. Abschreibung oder Miete für alle zum Einsatz kommenden Geräte, Hilfs- und Betriebsmittel sowie Anlagen Hebezeuge und sonstigen Einrichtungen alle Aufwendungen zur Gewährleistung deren dauerhafter und sicherer Funktion für den Zeitraum ihres Erfordernisses. Dazu gehören die regelmäßige Kontrolle, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sowie Reparaturen und der ggf. erforderliche Austausch bzw. Ersatz beschädigter, abhanden gekommener bzw. unbrauchbar gewordener Teile, einschließlich der Kosten für deren ggf. erforderliche Wiederbeschaffung. Vorhandene Beschädigungen an angrenzenden öffentlichen und privaten Flächen, Bauwerken und Bauteilen sind bei Übernahme der Baustelle und vor Beginn der Bauarbeiten durch den AN gemeinsam mit den Behörden und Vertretern der beteiligten Nachbarn aufzunehmen und zweifelsfrei schriftlich zu dokumentieren. Ohne diese Dokumentation kann sich der AN später nicht darauf berufen, dass festgestellte Schäden und Beschädigungen nicht durch sein Wirken hervorgerufen wurden. Ensorgung von Restmaterial Anfallender Bauschutt sowie im Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung anfallendes Rest- bzw. Verpackungsmaterial, Materialverschnitt, Verbrauchsmaterial, Abfälle und Müll sind baubegleitend bzw. täglich restlos, ohne besondere Aufforderung und auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen. Sofern im vorliegenden Leistungsverzeichnis und den Besonderen Vertragsbedingungen des Bauherrn nichts anderes geregelt wird, ist das anfallende Material ist vom Auftragnehmer zu entsorgen. Der Nachweis über den Verbleib aller zu entsorgenden Stoffe ist auf Verlangen im Original vorzulegen. Im Weiteren sind die Anforderungen der relevanten Informationsblätter und Regelungen der zuständigen Gemeindeverwaltungen zur Entsorgung von Bauabfällen zu beachten. Die Entsorgung von Abfällen umfasst die Verwertung entsprechend o. g. Vorschrift sowie die erforderlichen Maßnahmen des Aufnehmens bzw. Einsammelns, Bewegens (Fördern innerhalb der Baustelle, Transport außerhalb der Baustelle), Behandelns (ggf. Trennen) und Lagerns entsprechend den Vorschriften und behördlichen Auflagen. Die voraussichtlichen Förderweglängen innerhalb der Baustelle sind dem beigefügten Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen. Die Transportweglängen sind abhängig von der gewählten Deponie bzw. der Verwertungsstelle und liegen damit im Ermessens- bzw. Einflussbereich des AN. Im vorliegenden Leistungsverzeichnis erfolgen daher hierzu keine Vorgaben. Baustellenreinigung Weiterhin ist die Baustelle täglich nach Arbeitsschluss in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Dafür ist arbeitstäglich eine Reinigung der Arbeits- und Baustelleneinrichtungsbereiche des Auftragnehmers auszuführen. Spätestens am Freitag jeder Arbeitswoche ist eine Baustellenreinigung in allen vom AN belegten Ebenen sowie der allgemeinen Baustelleneinrichtungsbereiche einschließlich Schutt- und Müllberäumung und -entsorgung als Nebenleistung durchzuführen. Hierzu ist eine ausreichende Anzahl von Arbeitskräften abzustellen. Unterbleiben angemessene Reinigungsmaßnahmen ist der AG berechtigt, unverzüglich eine Drittfirma mit den Arbeiten zu beauftragen und die dadurch entstehenden Kosten dem AN aufzurechnen und in Rechnung zu stellen. Für die Entsorgung bzw. Beseitigung von Material, Bauschutt und Abfällen wird auf die vorstehenen Ausführungen verwiesen. Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandene Verunreinigungen an bauseitigen bzw. benachbarten, flächenfertigen Bauteilen, Anlagen und Installationen sind rückstandsfrei zu entfernen. Die durch den AN genutzten Arbeits- und Baustelleneinrichtungsbereiche sind nachfolgenden Gewerken grundsätzlich besenrein zur Verfügung zu stellen. Unabhängig davon ist eine Endreinigung zur rechtsgeschäftlichen Abnahme der fertigen Leistung vorzunehmen und in den Angebotspreisen für Baustelleneinrichtung bzw. von relevanten und maßgebenden Leistungspositionen zu berücksichtigen. Baustellensicherheit gegen öffentliche Verkehrsräume, Schließmanagement Die Baufelder sind mit Bauzäunen des Loses Baustelleneinrichtung bzw. vorhandenen Grundstückseinfriedungen gegen die öffentlichen Verkehrsräume gesichert. Jeder AN hat die Verpflichtung, ggf. aus bestimmten Anlässen (Anlieferungen o.ä.) von ihm entfernte oder umgesetzte Zaunsegmente sofort nach Beendigung dieser Tätigkeit, spätestens jedoch am Ende des Arbeitstages wieder in den sicheren Ausgangszustand zurückzuversetzen. Weiterhin ist jeder AN zum Verschluss von Baustellentoren oder Bautüren zu gesicherten Bereichen verantwortlich, wenn er absehbar als letzter AN die Baustelle verlässt, eine entsprechende Nachprüfpflicht trifft jeden AN. Zu diesem Zweck sind die Tore der Zäune mit Zahlenschlössern gesichert. Die einzelnen Bestandteile der Baustelleneinrichtung sind zur Nutzung durch alle am Bau beteiligten Firmen vorgesehen. Der Auftragnehmer hat die Nutzung mit der örtlichen Bauüberwachung, dem SiGe-Koordinator und anderen Unternehmen so abzusprechen, dass ein reibungsloser Ablauf der Arbeiten gewährleistet ist. Festgesetzte Nutzungszeiten durch einzelne Auftragnehmer werden seitens des Auftraggebers nicht gewährleistet. Besondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten Gemäß VOB/C, DIN 18 299, Punkt 4.1.4 stellen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, sofern sie für die Erbringung der eigenen Leistung erforderlich sind, eine Nebenleistung ohne besondere Vergütung dar. Unabhängig davon gehen aus den positionsweisen Einzelbeschreibungen im vorliegenden Leistungsverzeichnis relevante Angaben zur Höhe der herzustellenden Bauteile sowie zu deren Lage hervor. Weiterhin wird in jedem Fall auf die Höhenlage der Aufstellebene und deren Beschaffenheit (geneigt oder abgetreppt) hingewiesen, so, dass die zur Herstellung der betroffenen Bauteile beschriebenen Gerüste, der jeweils relevanten, gewerkespezifischen DIN der VOB/C, als Nebenleistung ohne besondere Vergütung zu stellende Gerüste, mit einer Arbeitsebene bis max. 2,00m über Fußboden, berücksichtigt werden können. Damit sind die für die Herstellung der derart beschriebenen Bauteile ggf. erforderlichen Gerüste ebenfalls in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen einzukalkulieren. Der Auf- und Abbau muss in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung erfolgen. Eine besondere Beschreibung und Vergütung von Gerüsten erfolgt nur, wenn diese zum Gebrauch für andere Unternehmer überlassen werden oder, im Falle von Traggerüsten, plangemäß über eine Bemessungsklasse A hinausgehen. Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge und Einrichtungen Die Mitbenutzung von Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen, Aufenthalts- und Lagerräumen sowie Anlagen und Einrichtungen anderer Unternehmer ist nicht vorgesehen, wird jedoch nicht reglementiert und steht dem AN frei, sofern damit keine Erschwernisse und Behinderungen für andere Unternehmer einhergehen. In keinem Fall besteht darauf ein Anspruch. Diesbezügliche Abstimmungen und Regelungen zu Haftung und Vergütung erfolgen im Innenverhältnis zwischen den beteiligten Unternehmern. Die bauseitigen Fassadengerüste werden separat nach Abschluss der Rohbauleistungen gestellt und bis zur Beendigung der Fassaden- und Dacharbeiten vorgehalten. I.d.R. : Lastklasse 4 (mind.3,0 KN/m²), Breitenklasse W09 (mindestens 0,9m aber weniger als 1,2m Breite) Vorhaltung eigener Gerüste, Hebezeuge und Einrichtungen für andere Unternehmer Ebenso ist die Mitbenutzung von eigenen Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen, Aufenthalts- und Lagerräumen sowie Anlagen und Einrichtungen, welche nicht Bestandteil der allgemeinen Baustelleneinrichtung sind, für die Belange anderer Unternehmer nicht vorgesehen. Die Freigabe zur Mitbenutzung wird jedoch ebenfalls nicht reglementiert und steht dem AN frei.
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV)
ZTV - Beton- und Stahlbetonarbeiten ZTV - BETON- UND STAHLBETONARBEITEN (Angaben nach VOB/C, DIN 18 331) Betoneigenschaften Die Eigenschaften des zu verwendenden Betons werden in jeder Leistungsposition des LVs durch Festigkeitskennwerte und Expositionsklassen beschrieben. Für tragende Bauteile kommen dabei in jedem Fall ein min. C25/30 bis C50/60, gemäß DIN EN 206-1 bzw. DIN 4045-2 zur Anwendung. Die Herkunft der Materialien ist auf Verlangen nachzuweisen. Eine Ausfertigung der Protokolle über die Güteprüfung des Betons (Würfelprüfung) sowie der Abnahmeprotokolle der Bewehrung ist dem Auftraggeber zu übergeben. Betonzusatzstoffe müssen genormt sein oder ein Prüfzeichen besitzen. Im Beton dürfen keine organischen Bestandteile enthalten sein. Betone besonderer Zusammensetzung und Fertigung Sollten Betonarbeiten bei Temperaturen unterhalb von +5 °C erfolgen oder derart tiefe Temperaturen innerhalb von 24 Stunden nach dem Betonieren absehbar sein, ist der Beton unter Verwendung von Zementen mit hoher Frühfestigkeit herzustellen. Die Zementgüte ist dabei auf CEM 42,5 und der Zementgehalt auf mindestens 300 kg/m3 zu erhöhen. Weiterhin ist zur Reduzierung der erforderlichen Mindestbewehrung für frühen Zwang bei der Herstellung der Bodenplatte ebenfalls ein langsam erhärtender Beton mit geringer Hydratationswärmeentwicklung einzusetzen Bei der Kalkulation sind auch hierfür alle relevanten Bedingungen (Zementgüte, Ausschalungsfristen, Nachbehandlungsdauer etc.) zu berücksichtigen. Die zulässige Rissbreite für Fundamente und Wände beträgt 0,3 mm. Der AN ist dafür verantwortlich, dass die vom Verfasser der Ausführungsplanung geforderten Eigenschaften des Betons sicher erreicht werden. Dazu sind vom AN entsprechende Betonrezepturen zu erarbeiten, auf Ihre Eignung zu prüfen, abzustimmen und zu verwenden (Erstprüfung, Prüfung der geforderten langsamen Festigkeitsentwicklung unter Baustellenbedingungen, Konformitätsnachweis, Annahmeprüfung auf der Baustelle, Erarbeitung der Rezepturen auch für die verschiedenen Außentemperaturen während der Ausführungszeit). Die aus der geforderten langsamen Festigkeitsentwicklung des Betons resultierenden längeren Nachbehandlungsdauern entsprechend DIN EN 13670 Anhang F8.5 sind als Mindestwerte verbindlich und im Angebot entsprechend zu berücksichtigen. Alle tiefer liegenden Bodenplatten (Untergeschoss, Aufzugsunterfahrt) und die zugehörigen UG-Wände werden als WU-Beton ausgeführt. Zur Verringerung der Rissbildung in WU-Stahlbetonbauteilen ist neben der Anordnung einer Mindestbewehrung auf den Einsatz von · schwindarmen Zement mit niedriger Wärmeentwicklung · einen niedrigen Wasser-Zement-Wert und · eine sorgfältige Nachbehandlung aller betonierten Bauteile (Nachbehandlungsmittel als wässriger Verdunstungsschutz für frischen Beton) · zu achten! · Schutz gegen Abkühlen mindestens drei Tage lang. · Die Einhaltung der Rissweitenbegrenzung und der Einsatz einer geeigneten Betonrezeptur für die Ausbildung von WU-Beton ist Bestandteil der Leistung des AN und entsprechend in die EP einzukalkulieren. · Bei allen als WU-Beton ausgeschriebenen Bauteilen sind Abstandhalter aus Faserbeton zu verwenden. Weiterhin sind alle Spannstellen wasserdicht zu verschließen. Diesbezügliche Aufwendungen sind die EP einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Sichtbar bleibende Betonfläche Die Innenseiten der Außenwände, sowie die Innenwände beidseitig werden in Sichtbeton (SB2) ausgeführt. Decken erhalten eine abgehängte Unterddecke, bis auf die Decken und Podeste im Treppenhaus. Anforderungen an Sichtbeton entsprechend Merkblatt Sichtbeton 2015 des DBV und BDZ. Traggerüste Bauzustände, Hub- und Montagezustände, Rüstungen, auch Traggerüste und sonstige Baubehelfe usw. sind, sofern erforderlich, durch die bauausführenden Firmen im Zuge ihrer Arbeitsvorbereitung in Abhängigkeit des gewählten Bauablaufes zu planen und nachzuweisen Die Schalhöhen der Decken in den Geschossen liegen  bis zu einer Höhe von 10,60m. Die Schalungsunterstützung hat daher entsprechend DIN EN 12812 mit Traggerüsten der Bemessungsklasse B zu erfolgen. Auf diesen Umstand wird ausdrücklich hingewiesen. Die damit ggf. einhergehenden besonderen Aufwendungen zum Aufstellen, Verstärken und Stabilisieren der Stützkonstruktion und der Schalungen sind mit den LV- Positionen abgegolten. Die Auswahl der Schalungssysteme und Traggerüste obliegt dabei dem AN. An dieser Stelle wird vereinbart, dass  für Deckenrandschalungen bzw. für die Schalung von unmittelbar anschließenden bzw. in die Untersicht von Decken integierten Bauteilen (Aufkantungen, Brüstungen usw.) keine besondere Vergütung von Traggerüsten der Klasse B erfolgt. Da sich die Schalungen für diese Bauteile im Bereich der Untersichtsschalungen der Decken befinden wird davon ausgegangen, dass die Betonierlasten ebenfalls durch die Stützkonstruktion der Deckenschalungen aufgenommen werden. Die Spannweite von Unterzügen sowie die maßgebenden Spannweiten der unmittelbar anschließenden Deckenfelder sind i.d.R. größer als 6,0m. Daher ist für die Schalung von Unterzügen grundsätzlich vom Erfordernis von Traggerüsten der Bemessungklasse B auszugehen! Neigung, Krümmung, Höhenversprünge von Flächen Die Wände, Stützen, Decken und Unterzüge sind  im Grundriss immer rechteckig zueinander angeordnet. Höhenversprünge sind an Deckenuntersichten, Deckenoberseiten sowie der Bodenplatte konstruktiv erforderlich. Daraus resultieren auch Höhenversprünge der senkrechten Bauteile jeweils an den Ober- und Unterseiten. Angaben zum Betonstahl Die Abrechnung der eingebauten Bewehrung erfolgt auf der Grundlage der Stahllisten des Tragwerksplaners. Mit den Einheitspreisen für die ausgeschriebenen Bewehrungstypen sind grundsätzlich alle Leistungen zu deren Lieferung und Einbau, einschließlich des erforderlichen Zuschneidens und Biegens, abgegolten. Es wird darauf hingewiesen, dass mitunter auch Zuschnitt- und Biegearbeiten auf der Baustelle erforderlich werden. Insbesondere betrifft dies Anschlussbewehrung aus Wänden für Podeste, die vor Ort in die Schalung zu biegen ist. Bei der Bewehrung flächenartiger Bauteile sind Grund- und Zulagebewehrung aus Matten- bzw. Stabstahl nach Angabe des Statikers ineinander (d. h. Stäbe übereinander liegender Matten, die in der selben Richtung spannen liegen in einer Ebene) zu verlegen. Besonderheiten der Bewehrungsführung An dieser Stelle wird auf die erhöhte Bewehrungsdichte in der Bodenplatte im Bereich von aufgehenden Innenstützen auf Grund der Querkraftzulagen sowie der aus gleichem Grunde vorgesehenen Dübelleisten hingewiesen. Weiterhin werden an verschiedenen Stellen Rückbiegeanschlüsse in Wänden für den späteren Anschluss von Podesten bzw. orthogonal anstoßenden Bauteilen, die nicht im Zuge mit den Wänden hergestellt werden können, erforderlich. Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betoneinbaus in geschalten Wänden und der ausreichenden Betonverdichtung, insbesondere bei der Verwendung von Innenrüttlern, ist ggf. die Anordnung von Schütt- bzw. Rüttellücken im Zuge der Bewehrungsverlegung erforderlich. Die Entscheidung hierzu und die Festlegung von Anzahl und Lage dieser Schütt- und Rüttellücken obliegt dem AN. Maßgebend hierzu sind einzig die technologischen Erwägungen des AN. Diese Leistungen sind daher als Nebenleistung ohne besondere Vergütung in die entsprechenden Leistungspositionen zur Herstellung von Stahlbetonwänden einzurechnen. Besondere Aussparungen Hier sind insbesondere großen Fassadenöffnungen auf den Gebäudelängsseiten erwähnenswert. Ansonsten werden Öffnungen und Durchbrüche in Größe und Anzahl sowie Art und Weise ihrer Herstellung in separaten Leistungspositionen beschrieben. Bewegungs-, Bauwerks- und Bauteilfugen, technologische Fugen Art und Lage der statisch erforderlichen Bauteil- und Arbeitsfugen werden in der Ausführungsplanung Tragwerk angegeben. Die Lage und Anzahl zusätzlicher technologischer Arbeitsfugen in den Stahlbetonbauteilen, bspw. bei Unterteilung in Betonierabschnitte u.dgl. ist durch den Bauausführenden zu planen und vor Ausführung durch den Bauherrn zu bestätigen. Alle Arbeitsfugen sind entsprechend auftretender Beanspruchungen auszubilden, d.h. diese sind als Schwindfugen auszubilden (V-förmig abgestellte Fuge) welche ca. 7-10 Tage nach Betonage verschlossen werden. Diese sind mittels geeigneter Abschalsysteme (z. B. Trigoform®, Qualität: verzahnt nach EC2) an beiden Fugenufern abzustellen. Details siehe Schalpläne Ausführungs- planung. Ein außenliegendes Dichtungsband ist vorzusehen. In jedem Fall ist ein ausreichender und kraftschlüssiger Verbund zwischen "altem" und "neuem" Beton zu gewährleisten. Werden wandartige Träger und Unterzüge, insbesondere mit statisch wirksamen, mittragenden Deckenbereichen, nicht in einem Zug hergestellt, ist die Kraftübertragung in der Längsfuge durch eine "raue Fuge" gemäß DIN EN 1992-1-1 / DIN 1045-1 zu gewährleisten. Es wird hierfür grundsätzlich vereinbart, die Fugen im Sinne der DIN "rau", d. h. mit definierter Rauigkeit gemäß DAfStB Heft 525 als künstlich aufgeraute Fuge auszuführen. Eine besondere Erwähnung erfolgt hierzu in den Leistungspositionen nicht. Für Unterzüge, für welche im Ergebnis der statischen Berechnungen höhere Rauigkeiten erforderlich sind, wird dies in den relevanten Leistungspositionen ausdrücklich beschrieben. Bei als "verzahnt" herzustellenden Längsfugen ist die beim Abbinden oberseitig ausgetretene Zementmilch zu entfernen und das Korngerüst durch geeignete Maßnahmen nach Wahl des AN, bspw. durch Strahlen, freizulegen. Im Einzelnen heißt das: · Horizontale Arbeitsfugen zwischen Stahlbetondecken und überzügen ohne Angabe eines gesonderten Details auf den Schalplänen zu einer verzahnten Ausführung - dann Ausführung sämtlicher Arbeitsfugen zwischen Überzügen und Decken rau nach DIN EN 1992-1-1; 6.2.5 · Oberfläche der Arbeitsfuge mit mindestens 3 mm (besser 5 mm) Rauigkeit mit 40 mm Abstand quer zur Längsachse des Überzuges ausführen. Gleichwertig: entsprechendes Freilegen der Gesteinskörnung · alternativ: Fuge verzahnt gemäß DIN EN 1992-1-1; 6.2.5 - entsprechende lfd. [m] angeben · vertikale Arbeitsfugen in Platten und Balken sowie Unter- und Überzüge sind verzahnt bzw. als monolithisch geltend herzustellen. Hierzu sind geeignete Abschalsysteme zu verwenden! Das Streckgitter muss DIN 1623 / 01 ST 18, EN 0130 DC 04 entsprechen. Vorgaben zum Betoneinbau Auf die durch den Ausführenden (AN) zu erstellende Planung von Betonierabschnitten mit Angabe der Lage und Ausbildung von Arbeitsfugen (auf Grundlage der Genehmigungsplanung), die Planung von Rüttel- und Schüttgassen sowie das Anpassen der entsprechenden Körnungen - unter Berücksichtigung der Ansätze für die Mindestbewehrung - und der Bewehrungsanordnung auf die Betoniergegebenheiten im Zuge der Arbeitsvorbereitung sei hier besonders hingewiesen. Dies ist ausdrücklich Sache der bauausführenden Firma. Hierzu sind z. B. Betonierpläne (u.a. mit Angabe von Betonrezeptur, Größtkorn, Betoniergeschwindigkeit, Verdichtung und Nachverdichtung durch Rütteln, Besonderheiten wie Anschlussmischungen etc.), Nachbehandlungspläne (u.a. mit Angabe der Lage und Ausführung sowie zur Vorbehandlung des "Altbetons") durch die ausführende Firma, auch in Abhängigkeit von technologischen Erfordernissen bzw. diesbezüglichen Vorgaben des Schalungssystemherstellers zu erstellen. Anschlussmischung bei WU-Bauteilen (Größtkorn i.d.R. max. 8 mm). Planung des Fugenbandsystems durch die ausführende Firma bzw. Architektendetail. Auch bei dichter Bewehrung ist durch den AN durch geeignete Maßnahmen eine gute Einbringung und Verdichtung des Betons sicherzustellen, z. B. durch Anpassung der maximalen Korngröße des Zuschlags an die Bewehrungsabstände, durch Einsatz an die Aufgabe angepasster Rüttler und Schalungen. Größtkorn bei lichtem Maß zwischen den Bewehrungslagen:  bw,i = 120 mm; Größtkorn 8 mm / bw,i = 140 mm; Größtkorn 16 mm / bw,i = 180 mm; Größtkorn 32 mm. Stützenbewehrung Anfängereisen sind in ihrer Lage zu sichern. Bei Schraubanschlüssen ab Rd. 14 ist die Lage mit Schablonen auszurichten und zu sichern. Die Stützenbewehrung ist so anzuordnen, dass nachfolgend kreuzend zu verlegende Horizontaleisen (z. B. Unterzugsbewehrung) ausreichenden Platz haben; gegebenenfalls sind die notwendigen Gassen mit Holzleisten temporär freizuhalten. Bei Bodenplatten sind Anfängereisen bei Stützen ab Rd. 20 mit den dazugehörigen Bügeln im Plattenbereich als geschweißter Korb vorzufertigen und auf der unteren Bewehrungslage auszurichten! Diese Maßnahmen sind von der ausführenden Firma einzuplanen und Leistungsbestandteil des Ausführenden. Auch wenn Wände und Stützen mitunter statisch in darunter liegende Bauteile eingespannt sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach dem Ausschalen eine ausreichende Standsicherheit gewährleistet ist. Bis zum Anschluss aussteifender Bauelemente bzw. bis zur vollen Funktion des den Bauteilen zugrundliegenden statischen Systems sind konstruktive Abstützungsmaßnahmen zur Bauzustandssicherung erforderlich und als Nebenleistung ohne besondere Vergütung in die jeweiligen Positionen einzurechnen. Beim Einbau des Betons zwischen Wandschalungen ist darauf zu achten, dass durch möglichst kurze Abstände zwischen den Einfüllstellen die Bildung von Schüttkegeln vermieden wird. Bei großen Betonierhöhen ist das Größtkorn des Zuschlagstoffs auf maximal 8mm zu begrenzen, oder das untere Wanddrittel mit Feinbeton (Körnung maximal 0/8mm) vorzuschütten. Anforderungen an Schalungsstöße und Betonoberflächen Keine über das übliche Maß hinausgehenden Anforderungen bei Oberflächen ohne Sichtbetonanforderungen. In den Betonoberflächen von Wänden vorhandene Ankerlöcher sind durch Einkleben von konischen Faserzementstopfen zu schließen und oberflächenbündig zu verspachteln. Zuvor sind die evtl. noch im Beton vorhandenen Anschlusskonen der Leerrohre zu entfernen. Dies ist ebenfalls als Nebenleistung ohne besondere Vergütung in die jeweiligen Positionen einzurechnen. Abstandshalter Abstandhalter in Decken und Bodenplatten als Unterstützungskörper mit Kunststofffüßchen zum Aufstellen auf die Schalung. Keine Schlangen, da diese zu Unterschreitungen der oberen Betondeckung führen können! Die Abrechnung von Abstandshaltern zwischen oberen und unteren Bewehrungslagen erfolgt der Einfachheit halber nach Gewicht zu den Einheitspreisen für Stabstahlbewehrung entsprechend den diesbezüglichen Angaben in den Bewehrungsplänen. Hinweise zu Aufmaß und Abrechnung Es gilt die Aufmaßvorschrift nach VOB (C), soweit keine anderweitigen Aufmaßvorschriften beschrieben sind. Die Abrechnung zweihäuptiger Schalungen für Wände erfolgt je m2  vom Beton berührter Fläche. Für Außenwände gilt grundsätzlich die OKRD der Bodenplatte bzw. der Geschossdecke als Aufstandsfläche und somit als begrenzendes Bauteil für beide Wandseiten. Sofern die außenseitige Wandschalung bis auf die Gründungs-/ Baugrubensohle bzw. bis zur OK der darüber liegenden Decke geführt wird, ist dies in den Positionen für die seitliche Randschalung der Bodenplatte bzw. Geschossdecke einzukalkulieren. Ein doppeltes Aufmaß als Randschalung und Außenwandschalung wird nicht akzeptiert. Innenwände werden grundsätzlich von OKRD bis zur UK des oberseitig begrenzenden Bauteils (Decke, Unterzug bzw. Stützenkopfverstärkung) aufgemessen. Dies gilt nicht für Wände, die unmittelbar an der Vorderkante auskragender bzw. freier Deckenränder beginnen, bzw. oberseitig durch flächenbündig anschließende Seitenflächen von Unterzügen oder freien Deckenrändern begrenzt werden sowie für Wände mit einseitig einbindenden Decken. Hier wird die Schalung der äußeren Wandseite von der Unterkante bzw. der Oberkante der Decke/ des Unterzuges gemessen. Ein nochmaliges Aufmaß der Deckenrandschalung bzw. Seitenschalung des Unterzugs entfällt in diesem Fall. Der Beton für Wände, die Treppenhäuser und Schächte umschließen, wird geschossweise aufgemessen, wobei als begrenzendes Bauteil die "außenseitig" einbindenden Geschossdecken angesehen werden. Für die "innenseitige" (schacht- bzw. treppenhausseitige) Schalung wird die komplette Höhe der jeweils betrachteten Wände bzw. Wandabschnitte angegeben. Podeste werden für die innenseitigen Schalungen/ Schalungsabschnitt als Begrenzung angesehen, wenn diese, gemäß obenstehenden Ausführungen, über die gesamte betrachtete Wand verlaufen bzw. wenn deren in die Treppenhauswand einbindende Breite >1,0m ist. Versätze im Wandverlauf sowie Schalungen von Schmal- und Kleinflächen werden als Wandschalung aufgemessen und zusätzlich mit entsprechenden Zulagepositionen beschrieben. Die Schalung für freie Wandenden wird grundsätzlich als separate Leistung ausgeschrieben und vergütet. Ein nochmalige Abrechnung als Wandschalung ist daher nicht zulässig. Aufmaß und Abrechnung für Schalungen von Pfeilervorlagen und Wandschlitzen erfolgt entsprechend der tatsächlichen Fläche ihrer dreiteiligen Abwicklung. Der Einfachheit halber werden diese Bauteile beim Aufmaß der Wandschalungen ohne Abzug übermessen. Wandpfeiler bzw. Pfeilervorlagen werden in jedem Fall bis zur Unterkante des begrenzenden Bauteils (Decke bzw. Unterzug) aufgemessen. Das  Übermessen von Unterzügen ist nicht zulässig. Die Schalung für Decken wird entsprechend der Grundrissfläche gemäß Schalplan aufgemessen und abgerechnet. Da Unterzüge in separaten Positionen mit ihrer vollständigen dreiteiligen Abwicklung erfasst sind, sind diese, sofern deren Bauteilgröße im Grundriss 2,50m2 überschreitet, von der Schalungsfläche der Decken abzuziehen. Die Schalung freier Ränder von Decken wird ebenfalls in separaten Positionen beschrieben. Ein nochmaliges Aufmaß als eingeschalte Deckenfläche ist daher nicht möglich. Sofern Randunterzüge den außenseitig freien Deckenrand begrenzen, wird die äußere seitliche Schalung der vertikalen Unterzugsfläche bis zur Deckenoberkante gemessen. Ein zusätzliches Aufmaß der Deckenrandschalung ist in diesem Fall nicht zulässig. Aufgrund der vorhandenen, zwischen 20m² bis 25m² großen Wandöffnungen erfolgt deren Beschreibung im vorliegenden Leistungsverzeichnis unabhängig von der tatsächlichen technologischen Abfolge ihrer Herstellung als aufgelöste Konstruktion aus Unterzügen, Überzügen bzw. tragenden Brüstungen, Wandpfeilern und Wandscheiben, ggf. unter Berücksichtigung relevanter Bauteilabmessungen einbindender Bauteile (bspw. Lisenen oder mittragende Deckenbereiche). Insofern befinden sich Angaben zu den wandartigen Trägern entsprechend der LV-Struktur in mehreren Untertiteln bzw., aufgrund der geschossweisen Aufteilung förderfähiger Abschnitte bzw. Gebäudeteile, in mehreren LV-Titeln bzw. Leistungsbereichen. Die Ausbildung dieser technologisch bedingten Ansatzfugen zwischen den betroffenen Bauteile in jedem Falle als kraftschlüssige bzw. kraftübertragende "raue Fugen" gemäß DIN EN 1992-1-1 / DIN 1045-1. Die Fugen sind hierfür mit definierter Rauigkeit gemäß DAfStB Heft 525 als künstlich aufgeraute Fuge auszuführen.
ZTV - Beton- und Stahlbetonarbeiten
ZTV - Mauwerksarbeiten ZTV - MAUERARBEITEN (Angaben nach VOB/C, DIN 18 330) Art, Lage und Maße des Mauerwerks Die tragenden und nichttragenden Innenwände in allen Geschossen des Gebäudes werden in Mauerwerk aus Kalksandstein, DIN EN 771/ DIN V 106, errichtet. Tragende Wände sind 24cm dick, die Dicken nichttragender Wände betragen 11,5cm, 15cm bzw. 17,5cm. Die Ausführung der Wände erfolgt raumhoch. Gemäß DIN 4103-1 sind Mauerwerkswände in Schulräumen im Hinblick auf Planung und Ausführung dem Einbaubereich 2 zuzuordnen. Oberseitige Anschlüsse an begrenzende Bauteile Der Anschluss der Mauerwerkswände an oberseitig begrenzende Decken erfolgt mit Passsteinen. Dem AN steht es dabei frei diese selbst zu schneiden oder Höhenausgleichssteine bzw. Kimmsteine aus dem Lieferprogramm des Herstellers zu verwenden. Der oberseitige Anschluss nichttragender Wände an Decken ist im nachfolgenden Leistungsverzeichnis grundsätzlich als gleitender Anschluss mit Ausfüllung der Anschlussfuge über den vollen Wandquerschnitt mit Mineralwolle beschrieben, um eine ungewollte Beanspruchung der betroffenen Wände infolge Durchbiegung, Kriechens und Schwindens der Decke zu vermeiden. Bei erhöhten Schallschutzanforderungen steht es dem AN jedoch frei, die Fuge unter Verwendung eines Normalmörtels geringerer Festigkeit, bspw. MG II, zu schließen, sofern dagegen keine gewährleistungstechnischen Bedenken bestehen. Die Fugenvermörtelung sollte in diesem Fall relativ spät, sinnvollerweise nach dem Entfernen der Abstützungen der ausgeschalten Decken bzw. im  Zuge der Putzarbeiten erfolgen. Weiterhin sind die Hinweise gemäß den zugehörigen Merkblättern des DGfM zu beachten Freie Wandenden seitliche Anschlüsse Freie Wandenden bilden den vertikalen Abschluss von Wänden im Bereich von Unterbrechungen. Diese sind im Normalfall raumhoch auszuführen. Als Unterbrechungen gelten weiterhin Türöffnungen über 2,5 m2 mit Sturzträgern aus Stahlbeton. Das Anlegen von freien Wandenden versteht sich grundsätzlich einschließlich des evtl. erforderlichen Zurechtschneidens von Passstücken, des Aufbringens eines Mörtelglattstrichs zum Ausgleichen von Vertiefungen infolge Grifftaschen, vertikalen Profilierungen der Steine zur Verzahnung oder angeschnittenen Hohlkammern. Seitliche Anschlüsse an begrenzende Bauteile haben grundsätzlich kraftschlüssig zu erfolgen. Werden diese als Stumpfstoß zwischen zwei Mauerwerkswänden ausgeführt, steht dem AN die Wahl des Anschlusses frei (Verzahnung oder Mauerwerksanschlussschiene). Bei der Verwendung von Anschlussschienen ist auf eine dauerhaft schall- und brandschutztechnisch einwandfreie Ausbildung der vertikalen Anschlussfuge zu achten. Bei seitlichen Anschlüssen an begrenzende Bauteile aus Stahlbeton werden in die Schalungen der Wände bzw. Stützen Anschlussschienen eingelegt. Näheres geht aus den jeweiligen Leistungspositionen hervor. Formate, mechanische und bauphysikalische Eigenschaften der Steine Hierzu erfolgen detailierte Angaben in den Leistungspositionen des Titels Mauerwerksarbeiten des vorlegenden Leistungsverzeichnisses. Mörtelgruppen Hierzu erfolgen detailierte Angaben in den Leistungspositionen des Titels Mauerwerksarbeiten des vorlegenden Leistungsverzeichnisses. Geschosshöhen, Lage und Höhe der Arbeitsebenen Im Hinblick auf die Lage und Höhe von Arbeitsebenen wird an dieser Stelle auf die zur Herstellung der Mauerwerkswände erforderlichen Gerüste bzw. Arbeitsebenen über 2,0m oberhalb der Aufstellebene verwiesen, die in die jeweiligen Leistungspositionen einzukalkulieren sind Bewegungs- Bauwerks- und Bauteilfugen Für die vorhandene Gebäudegröße sind im Bereich der Verbinder Bewegungs- bzw. Bauwerksfugen erforderlich und vorgesehen. Anforderungen an Brand-, Schall-, Wärme, Feuchte- und Strahlenschutz Sofern diesbezüglich besondere Anforderungen bestehen, ist dies in den jeweiligen Leistungspositionen beschrieben und bedarf keiner erneuten Erwähnung an dieser Stelle. Lage und Ausbildung von Gleitlagern Zur Verminderung von Zwängungsspannungen infolge Schwindens aufgelagerter Betondecken wird in die Deckenauflagerfuge auf der Mauerkrone tragender Mauerwerkswände eine Trennlage aus besandeter Bitumendachbahn R500 mit Rohfilzeinlage angeordnet. In Grund- und Aufriss gerundetes und nicht orthogonales Mauerwerk Alle Mauerwerkswände werden lotrecht und ohne gerundete / gekrümmte Flächen bzw. schiefwinklige Ecken ausgeführt. Aussparungen, Öffnungen, Nischen und Schlitze Im vorliegenden LV sind Aussparungen nach Art, Größe und Lage differenziert beschrieben, sodass hier eine wiederholende Beschreibung entfallen kann. Zum Aufmaß und zum Leistungsinhalt beim Anlegen von Türöffnungen wird jedoch folgendes festgelegt: Türöffnungen, die breiter als 1,20m (d. h. >2,5m2) und oberseitig durch Bauteile aus Stahlbeton überdeckt sind, werden als Unterbrechungen der Mauerwerkswand angesehen und daher nicht als Öffnungen vergütet. Dafür wird das Anlegen der Leibungen mit den Leistungspositionen zum Anlegen von freien Wandenden vergütet. Bei Türöffnungen, für welche das Anlegen über Leistungspositionen vergütet wird, ist der Aufwand zum Anlegen der Leibungen hingegen mit dem Anlegen der Öffnung abgegolten. Eine nochmalige Abrechnung der Leibungen als freie Wandenden ist ausgeschlossen. Zur Präzisierung des Punktes 5.2.1 der VOB/C DIN 18330 wird festgelegt, dass bei "zusammengesetzten" Öffnungen oder Unterbrechungen des Mauerwerks (bspw. Türöffnungen + unmittelbar anschließende Stahlbetonstütze oder, wie vorstehend beschrieben, Türöffnung mit Stahlbetonsturz bis unter UK Decke grundsätzlich die Summe der zusammenhängenden Flächen und nicht die Einzelflächen bei der Beurteilung des Maßgehalts des  Abzugs betrachtet werden. Für das Anlegen von Aussparungen und Schlitzen in Mauerwerkswänden ist weiterhin das zugehörige Merkblatt des DGfM zu beachten. Das Ausmauern bzw. Schließen von Durchbrüchen und Schlitzen erfolgen in jedem Fall unabhängig von der Hauptleistung der Mauerarbeiten und sind daher in einem separaten Titel über nachgezogene Leistungen enthalten. Das Ausmauern hat mit Material zu erfolgen, welches mit den Wandkonstruktionen aus Kalksandstein verträglich ist. Nach Wahl des AN können diese Passstücken aus Kalksandstein sein. In Abhängigkeit von der Dichte der durchdringenden Medien, der Größe der verbleibenden Spalten und Leitungszwischenräume und der Durchbruchsgeometrie ist ggf. eine Vermörtelung der Durchbrüche über den vollen Wandquerschnitt unter Verwendung eines systemzugehörigen, schwindarmen Schlitz- und Verfüllmörtels erforderlich. Die in den relevanten Leistungspositionen vereinbarten EP gelten für beide Ausführungsvarianten. Die durchdringenden Medien sind mit einer Trennlage zu umhüllen. Ausbildung von Leibungen Das Anlegen der Leibungen versteht sich grundsätzlich einschließlich des evtl. erforderlichen Zurechtschneidens von Passstücken, des Aufbringens eines Mörtelglattstrichs zum Ausgleichen von Vertiefungen infolge Grifftaschen, vertikalen Profilierungen der Steine zur Verzahnung oder angeschnittenen Hohlkammern. Einbauteile und Fertigteile Türzargen werden nach Fertigstellung des Mauerwerks bauseits montiert. Zur Überdeckung von Türöffnungen kommen KS-Fertigteilstürze zur Anwendung. Zur Ausbildung der darüber liegenden Druckzonen sind die Herstellervorschriften und die Forderungen der  DIN EN 771-2:2005-5 zu beachten. Besondere Anforderungen an Wandoberflächen für nachfolgende Beschichtungen Alle Mauerwerksflächen im Gebäudeinneren müssen für die Aufnahme von einlagigen Innenwandputzsystemen aus Gipskalkputz aus Putzmörtel P IVc, bzw. aus Kalkzementputz aus Normalputz CS III, geeignet sein. Besonderheiten des Bauablaufs im Zusammenhang mit anderen Arbeiten Die zeitliche Organisattion der Ausführung der Mauerwerksarbeiten obliegt dem AN in Abstimmung mit der Bauüberwachung im Rahmen des Gesamtablaufes. Die Mauerwerksarbeiten können nach Fertigstellung der Beton- und Stahlbetonarbeiten ausgeführt werden. Das Schließen bzw. Beimauern von Durchbrüchen, Öffnungen und Schlitzen erfolgt grundsätzlich unabhängig und zeitlich nach der Erbringung der Hauptleistungen für das Gewerk Mauerarbeiten. Diese Leistungen sind daher in einem separaten Titel beschrieben.
ZTV - Mauwerksarbeiten
Hinweis Planungsleistungen allgemein HINWEIS PLANUNGSLEISTUNGEN ALLGEMEIN Zur Vorbereitung der Fertigung der beschriebenen Bauleistungen sind im Rahmen der Werkstattplanung verschiedene Planungsleistungen zu erbringen. Diese werden im vorliegenden Leistungsverzeichnis beschrieben und umfassen grundsätzlich eine Aufmaßnahme der örtlichen Einbausituationen, die konstruktive Durcharbeitung und zeichnerische Darstellung der gewählten Lösung sowie die Abstimmung der Planung im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den funktionalen und gestalterischen Vorstellungen des planenden Architekten sowie den konstruktiven Vorgaben der beteiligten Fachplaner. Weiterhin ist die Erarbeitung von Detaillösungen, insbesondere für den Anschluss und die Befestigung der betroffenen Konstruktionen an Untergründe und lastweiterleitende Bauteile bzw. bauseitige Unterkonstruktionen ebenso Bestandteil dieser Leistung wie die Erarbeitung von prüffähigen statischen Nachweisen. Diese müssen mindestens folgenden Umfang aufweisen: · Lastannahmen und Belastungszusammenstellung · Materialauswahl und -dimensionierung für Bauteile und Verbindungsmittel · Zusammenstellung der Zulassungen für die Verbindungsmittel und ggf. verwendeten Systembauteile. Alle zu erbringenden Planungen sind mit ausreichendem Vorlauf digital in PDF- und DWG-Format und nach Bedarf in bis zu dreifacher gedruckter Ausfertigung zur Prüfung und Freigabe beim planenden Architekten bzw. den beteiligten Fachplanern bzw. dem Prüfingenieur zur Prüfung und Genehmigung einzureichen, ggf. mehrfache Vorlage. Vorlauf und Prüffristen sind entsprechend Bauablauf und Erfordernis einzuplanen und zu berücksichtigen. Bestellung und Fertigung der Bauteile sind erst nach erfolgter Freigabe möglich. Art und Inhalt der Werkstattpläne: · Grundriss, Ansichten und Schnitte im Maßstab 1:10, 1:20 · detaillierte Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:5 bzw. 1:2 und 1:1 · Einzutragen in die Werkstattpläne sind sämtliche Verankerungspunkte einschließlich der Angabe des Verankerungsgrundes, die aus den Plänen der Planer zu übernehmen sind. · Einzutragen in die Werkstattpläne sind sämtliche LV-Positionsnummern Dem AN werden vom Architekten des AG zur Rohbauausführung abschnittweise (geschossweise) folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt: · Grundrisse, Schnitte, Ansichten, rohbaurelevante Details der Ausführungsplanung (LPH 5 HOAI) · Angaben zu bauteilbezogenen Oberflächenqualitäten (u.a. Sichtbeton) z.B. als Wandabwicklungen · Aufbauten von Fußböden, Dächern, Wänden · rohbaurelevante Zuarbeiten der Fachplanung HLSE (z.B. Blitzschutz, Leerrohre, Grundleitungen, Einlegeteile, Geothermie etc.) · je als PDF- und nach Bedarf als DWG-Dateien. Dem AN werden vom Tragwerksplaner des AG zur Rohbauausführung abschnittweise (hausweise und teilweise geschossweise) folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt: · die aktuellen Lastannahmen für das zu erstellende Bauwerk · die Statische Berechnung gemäß § 49 HOAI, Leistungsphase 4 (Grundleistungen), auch für Bauteile, für die der AN eigene Ausführungsunterlagen erstellen muss (z. B. Halbfertigteile etc.) · die Schalpläne für das zu erstellende Bauwerk gemäß § 49 HOAI, Leistungsphase 5 (Grundleistungen)  digital als pdf-Datei; · die Bewehrungspläne für die Ortbetonbauteile des zu erstellenden Bauwerks, gemäß § 49 HOAI Leistungsphase 5 (Grundleistungen) incl. Detaildarstellungen, ohne Schalmaße. Die Biegelisten sind auf den Plänen abgedruckt und werden nicht gesondert ausgegeben. · je als PDF- und nach Bedarf als DWG-Dateien. Es sind die Pläne der Objektplanung / des Architekten (ergänzende Angaben zu z.B. Dämmungen, Trennwandanschlüssen, ggf. Einbau- und Einlegeteile, ggf. Fassadenverankerungen, etc.) und der Fachplaner (z.B. Blitzschutz, Leerrohre, Grundleitungen, Einlegeteile etc.) zu berücksichtigen. Architektenpläne sind maßgebend hinsichtlich Bauwerksgeometrien und entsprechenden Maßketten sowie Anforderungen an Qualitäten von Oberflächen. Bei Widersprüchen (z.B. zu Schalplänen) hat der AN den AG unverzüglich und vor weiterer Ausführung zu unterrichten. Zum Zeitpunkt der Beauftragung werden mindestens die Schalpläne und die Bewehrungspläne der Bodenplatte des Untergeschosses zur Verfügung gestellt  Der weitere Planungsvorlauf für die Bauvorbereitung beträgt mindestens 6 Wochen zum Rohbaubeginn des jeweiligen Bauteils, für Bewehrungspläne mindestens 3 Wochen zum Rohbaubeginn des jeweiligen Bauteils. Ausführungsplanungen des AN: Auf Grundlage der o.g. Planübergaben sind sämtliche darüber hinausgehende statische Berechnungen und Planungsleistungen zur Einhaltung geforderter statisch-konstruktiver, gestalterischer und haustechnischer Qualitäten sowie der Montage- bzw. Betoniertechnologie durch den AN in prüffähiger Form zu erbringen und die zu prüfenden Übersichtspläne, Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Details, Stücklisten und Positionstabellen sowie Berechnungen den Architekten und Fachingenieuren sowie dem Prüfingenieur rechtzeitig zur Prüfung digital als PDF (und DWG) sowie nach Bedarf als Papierexemplare, je DIN gefaltet und mit Lochbandstreifen, je maßstabsgerecht und farbig, je mit Plan- und Anlagenverzeichnis - jeweils an die verschiedenen Empfänger zu versenden. Mit jedem Prüfvorgang vom AN zu übergebende Ausfertigungen der Papierexemplare der zu prüfenden Unterlagen und Pläne: · bis zu 3 Ausfertigungen für den Prüfstatiker / Tragwerksplaner, · nur digitale Ausfertigung für den Architekten, · nur digitale Ausfertigung für Fachingenieure HLSE. Die geprüften Rückläufer erhält der AN von allen o.g. Beteiligten separat. Ausführung der AN-seitigen Planungen - insbesondere gilt dies für: · Entwicklung einer eigenen Montagetechnologie Stahlbetonbau unter Berücksichtigung der Vertragstermine, der Möglichkeiten der BE, der eigenen Krankonzeption und ausgewählten Lastaufnahmemittel, statisch-konstruktiver und gestalterischer Aspekte, · Ableiten eines Detailablaufplanes, Abstimmen mit dem AG, ggf. Einarbeiten von Korrekturen · Elementpläne und Bewehrungspläne für Stahlbetonhalbfertigteile (einschließlich der Abstimmung und ggf. erforderlichen Anpassung der Bewehrungspläne angrenzender Bauteile bei Änderung der vorgeschlagenen Anschlussdetails); · Einbauteile Stahl o.dgl. in Halbfertigteilen inkl. der erforderlichen Detailzeichnungen, Kennzeichnung der Details in Lage und Bezeichnung in den Übersichtsplänen, · Werkstattplanung für die Deckenplatten · Kennzeichnung der Details in Lage und Bezeichnung in den Übersichtsplänen, · Einbauteile der Haustechnik, Blitzschutz usw. in Wandansichtsplänen oder Deckenplänen · Fundamente bzw. Bodenplattenverstärkungen, Deckendurchbrüche, Bewehrungsanschlüsse, Anpassung der Bewehrung für ggf. Kranaufstellungen oder andere Hilfsmittel, einschl. statische Berechnung und zeichnerische Darstellung der Kranfundamente. · Wahl und Abstimmung technologischer Festlegungen der Herstellungsreihenfolge, Arbeits- und Betoniertakte, Anschlussmischungen etc., einschließlich Festlegung der daraus technologisch bedingten Anschlüsse und Details, hierzu gehört eigenverantwortlich auch die Berücksichtigung der / Abstimmung auf die Schal- und Bewehrungspläne sowie gegebenenfalls deren Anpassung bzw. Umplanung, auch unter Berücksichtigung der WU- Bauteile. · Wahl - und Abstimmung der Schalungssysteme für Ortbetone bezüglich der Einhaltung der Forderungen an Sichtbetonoberflächen. · im Ortbetonbereich Wahl und Abstimmung der Betonierabschnitte sowie der Anlage ggf. notwendiger Arbeits- und Sollrissfugen unter Berücksichtigung der gewählten Betontechnologie (Ausbildung / Anordnung / Lage) und Rüttelgassen, auch unter Berücksichtigung der WU-Bauteile, sowie Planung dieser Fugen unter Berücksichtigung bzw. in Abstimmung mit architektonischen Vorgaben des AG, · Art und Anordnung der Abstandhalter für die untere und seitliche Betondeckung, · Festlegung zu Gröstkorn und Konsistenz, · Bauzustände, Hub- und Montagezustände, Rüstungen, Traggerüste, Schalung und sonstige Baubehelfe sowie deren Verankerung · Umplanungen für Betonierabschnitte (soweit nicht statisch bereits festgelegt und nachgewiesen) z.B. für Schraubanschlüsse, Rückbiegeanschlüsse usw. (unter Berücksichtigung der entsprechend gültigen Zulassungen mit Angabe Fabrikat und Typ) · Werkstattplanung Arbeitsfugen WU-Bauteile, sowie zeichnerische Darstellung der Lage und Ausbildung von Arbeitsfugen und Sollrissfugen mit Fugenbändern, Halterungen, Formstücken für Fugenübergänge bzw. -anschlüsse etc. im Detail (als CAD-Plan; Details mind. Maßstab 1:20). · Stückliste aller benötigten Teile (Fugenbleche etc.) · Wahl von geeigneten Abstützungssystemen im Bauzustand, insbesondere Traggerüsten der Bemessungsklasse B nach DIN EN 12812, auch unter Berücksichtigung der Anforderungen an Sichtbetonflächen. · Rüstungen und Schalungen sowie notwendige statische Standsicherheitsnachweise für Decken und Gründungen für die Herstellung o.g. wandartiger Träger und Unter-/Überzüge · Aufzugsbefestigungen an Schachtwänden und Decken · nichttragende Wände z.B. aus Mauerwerk, · Befestigungen von Ausbauten, Leitungen, technische Anlagen, Einzukalkulierende Terminschiene für die Ausführungsplanung des AN: Mit Zuschlagserteilung sind Kran- und Montagetechnologie zu entwickeln, ein dementsprechender detaillierter Ablaufplan aufzustellen und dem AG zur Freigabe spätestens 14 Tage später vorzulegen. Der AG erhält zur Prüfung und Freigabe eine Woche Zeit. Der AN arbeitet Korrekturen innerhalb 3 WT ein und legt die Planung erneut dem AG vor. Die im Weiteren genannten Zeiträume für Planungen und Arbeitsvorbereitungen des AN sind Mindestfristen, die sich gem. der gewählten Technologie des AN unter Einhaltung der Vertragstermine ggf. verändern können. Die AG seitigen Prüffristen bleiben davon unberührt. Es ist von einer geschossweisen Planung des AG auszugehen! Im Einzelnen sind folgende Planungsleistungen durch den AN erforderlich: 1. Baustelleneinrichtungsplanung/ Nachweis von Kran- und Stapellasten: Die Baustelleneinrichtungsplanung betrifft die sich aus den technologischen, organisatorischen und logistischen Erwägungen des AN ergebenden Maßnahmen zu Einrichtung und Betrieb der Baustelle für die Erbringung seiner eigenen Leistung gemäß Beschreibung im vorliegenden LV. Es handelt sich ausdrücklich um eine Nebenleistung, für die keine gesonderte Vergütung erfolgt. Die anfallenden Kosten sind daher in die BGK einzukalkulieren. In Abhängigkeit von den für die Erstellung des Rohbaus maßgebenden Parametern erfolgt im Rahmen der Baustelleneinrichtungsplanung durch den AN insbesondere die Festlegung von Art, Anzahl und Größe der zur Leistungserbringung erforderlichen Hebezeuge. Aus dem als Grundlage für die Ausschreibung vorliegenden Baustelleneinrichtungsplan sowie Logistikkonzept gehen die dazu erforderlichen und maßgebenden Angaben hervor. Für das/ (die) gewählte(n) Hebezeug(e) ist der Nachweis der sicheren Ableitung der Ecklasten in den Baugrund zu führen. Die Krananzahl, -aufstellung, -vorhaltung und der -abbau einschl. aller Maßnahmen zur Sicherung der Kranstandorte ist Sache des AN und von diesem einzukalkulieren. Dies beinhaltet auch sämtliche Arbeiten wie An- und Abtransport, Montage und Demontage inkl. aller dafür benötigten Geräte (Autokrane u. deren Standflächen, etc.), das Betreiben der Kräne sowie das Einrichten, Vorhalten und den vollständigen Rückbau der Standflächen, alle erforderlichen Genehmigungen, Gebühren und sonstigen Leistungen. Sämtliche notwendigen gesetzlichen Überprüfungen (Abnahmen, Lasteinstellungen, Krankontrollen sowie Vorlage einer prüffähigen Statik usw.) sind vom AN zu tragen. Ausgehend von den zu ermittelnden bzw. zusammenzustellenden maßgebenden Eckdrücken sind die in der bauseitigen Baueinrichtungsplanung / dem Logistikkonzept vorgesehenen Kranstandorte zu überprüfen und ggf. erforderliche besondere Maßnahmen zur Lastverteilung bzw. zur lokalen Baugrundverbesserung (einschließlich ggf. erforderlicher Planung für Bohrpfähle, separate Fundamente, einschl. Standsicherheitsnachweis, Schal- und Bewehrungsplan) zu erarbeiten. Bei der Auswahl des / der Kräne ist zu beachten, dass nur Hebezeuge mit Sanftanlauf zum Einsatz kommen dürfen. Die Festlegung der Kranstandorte, die jeweilige Ausführung sowie der baugrundmäßige und geprüfte statische Nachweis obliegt dem AN. Mögliche Vorschläge für die Kranstandorte sind dem Baustelleneinrichtungsplan / Baulogistikkonzept zu entnehmen, verstehen sich jedoch nicht als Vorgabe! Die Gegebenheiten der Baustelle sind in die Wahl der Kranstandorte einzubeziehen. Dazu sind insbesondere das Geotechnische Gutachten und der koordinierte Leitungsplan zu berücksichtigen. Der Abbau der Kräne nach Beendigung der Rohbauarbeiten erfolgt ebenfalls in Abstimmung mit der Bauleitung. Hierbei sind alle Oberflächennahen Fundamente u.ä. rückzubauen. Die Kranstandorte müssen standsicher ausgebildet werden. Baugrundverbesserungen (z.B. lastverteilende Platte auf Kiespackung, Flachgründung, Bohrpfahlgründung oder andere Maßnahmen nach Rücksprache mit dem Bodengutachter) auf Grund der Bodenverhältnisse sind durch den AN zu erbringen und einzukalkulieren! Weiterhin ist zu beachten, dass sich unter dem Kranstandort Leitungen/ Kanäle befinden können, die vor zu starkem Druck geschützt werden müssen, z. B. mit lastverteilender Stahlbeton-Bodenplatte unter komplettem Kranstandort o. glw. Ein prüffähiger Standsicherheitsnachweis ist rechtzeitig vor Kranaufstellung zu führen, prüfen zu lassen und vorzulegen. Bis zur Inbetriebnahme der stationären Kräne ist der Einsatz mobiler Autokräne für die Leistungserbringung erforderlich und einzukalkulieren! Erhöhte Aufwendungen hierzu sind einzukalkulieren. Weitere Leistungen im Rahmen der Baustelleneinrichtungsplanung sind: · Planung, Bemessung der Pumpenanlage etc. für die offene Wasserhaltung zur Festlegung der erforderlichen Pumpenleistung sowie der Durchmesser der Pumpenleitungen und aller weiterer erforderlichen Bestandteile der Anlagen und Einholung aller erforderlicher Genehmigungen. · Stellung von Anträgen auf Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraumes und diesbezügliche Abstimmungen mit den zuständigen Behörden. · Es wird empfohlen, sich die örtlichen Gegebenheiten unbedingt vor Angebotsabgabe anzusehen. Parken auf dem Gelände ist verboten. Die Herstellung der Baugrube ist nicht Gegenstand dieser Ausschreibung. Diese Leistung wird zurzeit bauseitig ausgeführt und kann jederzeit besichtigt werden · 2. Werkstattplanung für Ortbetonarbeiten / Betonierfugen: · Erstellen der Werkstattplanung einschließlich z.B.: · Betonageabschnitte incl. Größtkornkonsistenz · Angaben zur Herstellung verzahnter Fugen · Angaben bauzeitlichen Ab- und Unterstützungsmaßnahmen · Angaben zu Fugenvergussmaterial und Einbauort In der dem AN zur Verfügung gestellten Ausführungsplanung sind nur technologisch unvermeidliche Arbeitsfugen (z.B. Wand-Decke) berücksichtigt. Betonierabschnittsbildungen in Wänden und Decken auf Grund der Schalungsplanung des AN bzw. der vom AN gewählten Bautechnologie, sind nicht berücksichtigt. Betonierabschnittsbildungen in allen anderen Bauteilen sind unzulässig. Die Ausführungsplanung der zusätzlichen Arbeitsfugen erfolgt durch den AN und ist mindestens 2 Wochen vor Bauausführung dem Objektplaner und Tragwerksplaner zur Prüfung zu übergeben. Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten: · Zeichnerische Darstellung der Lage von Arbeitsfugen als CAD-Plan; mind. Maßstab 1:100 · Angaben zur Abschalung der Arbeitsfugen und zur Verwendung von Rückbiege- oder Schraubanschlüssen · Der AN muss davon ausgehen, dass alle zusätzlichen Arbeitsfugen mit verzahnter Oberfläche · nach DIN EN 1992-1-1 Bild 6.9 auszuführen sind. Die Verwendung von Streckmetall zur · Abstellung ist nur nach Genehmigung durch den Tragwerksplaner zulässig. 3. Werkstattplanung für Halbfertigteil- und Fertigteilelemente (Treppenläufe): Erstellen der Werkstattplanung einschließlich: · ergänzender statischer Berechnungen für alle nachbeschriebenen Deckenplatten, Fertigteiltreppenläufe und Podeste, etc. im erforderlichen Umfang auf Grundlage der bauseitigen Genehmigungsstatik und Übersichtszeichnungen des Tragwerkplaners (Positions- und Konstruktionspläne), der Architektenangaben und der Maßaufnahme des AN vor Ort, sowie auf der Grundlage der durch den AN zu erbringenden Baustelleneinrichtungsplanung zur Optimierung der Elementgeometrien und Montagemassen, einschl. der zeichnerischen Darstellung der gesamten Konstruktion zur Vorlage beim Architekten und Prüfingenieur zur Prüfung. · Einlegeplänen für Anschweißplatten, Lastösen/ Anschlagmittel und sonstige ggf. erforderliche Einbauteile zur Gewährleistung der Lagesicherung. · der Darstellung von Leerrohren, Einbauteilen, Schlitzen der Haustechnik; · aller statischen Detailnachweise für Anschlagmittel, Montage- und Transportzustände der Elemente und vom AN ausgewählten Fertigteilverbindungen und Änderungen, · aller Aufwendungen für Koordination mit Gebäudestatiker, Architekt, beteiligten Fachplanern und Prüfingenieur, · ggf. erforderlichen Anpassungen der Bewehrungspläne (für Anschlussdetails, Ergänzungsbewehrungen, Anschlussbewehrung zu anderen Bauteilen, Ringanker- und Fugenbewegung), · detaillierter Material-und Stücklisten, Ausführungszeichnungen sowie Montageanweisungen. Die Leistung umfasst weiterhin die Wahl und Abstimmung der Herstellungsreihenfolge, Arbeits- und Betoniertakte einschließlich Festlegung der daraus technologisch bedingten Anschlüsse und Details - hierzu gehört eigenverantwortlich auch die Berücksichtigung / Abstimmung auf die Schal- und Bewehrungspläne sowie gegebenenfalls deren Anpassung bzw. Umplanung. Dabei ist weiterhin eine Optimierung im Hinblick auf Bauteildimensionierung und die relevanten statischen Belange mit dem Ziel einer Lastreduzierung zur Vereinbarung mit dem Krankonzept des AN erforderlich (bspw. Reduzierung der Laufplattendicke, Ausführung als koppelbare, mehrteilige Elemente). Daraus ggf. entstehende Mehrkosten sind einzukalkulieren. Weiterhin sind besondere konstruktive Maßnahmen zur Gewährleistung der Scheibenwirkung von Wänden (ebenso Bestandteil wie die Durchbildung besonderer Detailvorgaben des Architekten (Fugenausbildungen, Eckausbildungen, Anschlüsse). Ggf. sind für Leerrohre und Einbauteile der Haustechnik weitere Pläne zu beachten. Die Verlegepläne der HFT-Decken sind in einen Plan der Elementeverlegung und einen Plan der bauseitigen Bewehrungszulagen auf den HFT-Elementen (untere Bewehrung) zu trennen. Die gemeinsame Darstellung in einem Plan ist auf Grund der fehlenden Übersichtlichkeit nicht zulässig. 4. Planung von WU-Bauteilen mit Planung von Arbeits- und Sollrissfugen und Fugenabdichtung. Gilt nur für Bauteile unter der Bodenplatte EG wie das UG und die Aufzugsunterfahrt. Die Ausführungsplanung der Arbeits- und Sollrissfugen erfolgt durch den AN unter Berücksichtigung der gewählten Betontechnologie und ist mindestens 3 Wochen vor Bauausführung dem Objektplaner und Tragwerksplaner zur Prüfung zu übergeben. Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten: · Betonrezepturen / Betoneinbringverfahren (WU-Planung), sowie Wahl und Abstimmung der Systeme zur Bauwerksabdichtung · Wahl eines für die Bauaufgabe geeigneten homogenen Fugenabdichtungssystems mit bauaufsichtlicher Zulassung für Arbeitsfugen in den Bodenplatten, · Arbeitsfugenabstellungen etc., auch unter Berücksichtigung der WU-Bauteile, einschließlich Festlegung der Anzahl und Lage entsprechender Fugen, · Aufstandsfugen der Wände auf Bodenplatten, sowie Festlegung der Lage der Fugen bzw. Dichtbänder unter Berücksichtigung technologischer Belange. · Bauaufsichtliche Zulassung der gewählten Produkte. · Technologische Festlegung (Bauablauf, Betonierabschnitte, Besondere Rezepturen für Anschlussmischung etc.) · Projektbezogene Einbauanweisung für die gewählten Fugenbänder, Arbeitsfugenabstellungen etc. · Zeichnerische Darstellung der Lage von Arbeitsfugen und Sollrissfugen (als CAD-Plan; mind. Maßstab 1:100) - Zeichnerische Darstellung der Ausbildung von Arbeitsfugen und Sollrissfugen mit Fugenbändern, Halterungen, Formstücken für Fugenübergänge bzw. -anschlüsse, · Stückliste aller benötigten Teile (Fugenbleche, etc.) 5. Schalungskonzept: Erarbeitung eines Schalungskonzepts zur Herstellung von Bauteilen aus Stahlbeton sowie dessen zeichnerische Darstellung in Schalplänen. Weiterhin sind die Berücksichtigung und Umsetzung der Forderungen der DIN EN 12812 zur Anordnung von Traggerüsten der Bemessungklasse B bei Schalungshöhen über 3,50 m und Bauteilspannweiten über 6,00 m ebenso Gegenstand der auftragnehmerseitigen Planungen zum Schalungskonzept wie die Dimensionierung, Auswahl und Festlegung des Schalungssystems sowie der zugehörigen Stützkonstruktion, Schalungsträger und ggf. erforderlichen Verstrebungen und Aussteifungen für die Herstellung von Ortbetondecken sowie von Decken unter Verwendung von Halbfertigteilelementen. Gesichert und nachgewiesen werden muss dabei, dass die Zwischenbauzustände bis zum abschließend vorausgesetzten statischen System gemäß der Genehmigungsplanung standsicher sind und gewährleisten, dass der Endzustand sich auch tatsächlich, wie vorausgesetzt, einstellen kann. 6. Abstützkonzept: Hierzu gehört die Planung der Abstützung von Unterzügen, Überzügen und wandartigen Trägern in Bereichen mit indirekter Auflagerung, bspw. bei unterbrochener Stützung von Deckenbereichen. Insbesondere erfolgen Festlegungen zur Dauer der erforderlichen Unterstützung bis zur vollen Wirkung des statischen Systems der betroffenen Bauteile bzw. bis zur Erlangung der ausreichenden Festigkeit der lastweiterleitenden Bauteile. Zur Gewährleistung der sicheren Ableitung der Betonier- und Stützlasten verstehen sich alle Planungsleistungen zum Schalungs- / Abstützkonzept einschließlich der ggf. erforderlichen bautechnischen Nachweise. Hierunter ist bspw. die Auswahl und Dimensionierung von Stützjochen bzw. Traggerüsten der Bemessungsklasse B für bauzeitliche Abstützungen von indirekt gelagerten Bauteilen auf Unterzügen und wandartigen Trägern zu verstehen. Ferner gehört die Planung von Maßnahmen zur Abstützung von Wandbauteilen mit einer Gesamthöhe von >10,00 m für Bauzustände ohne einbindende Decken, Podeste oder sonstige aussteifende Bauteile zum Inhalt der Planungen zum Abstützkonzept. Gesichert und nachgewiesen werden muss dabei, dass die Zwischenbauzustände bis zum abschließend vorausgesetzten statischen System gemäß der Genehmigungsplanung standsicher sind und gewährleisten, dass der Endzustand sich auch tatsächlich, wie vorausgesetzt, einstellen kann. Einschl. Erarbeitung und Vorlage einer gesamttechnologischen Reihenfolge der Einbauarbeiten hinsichtlich der Abstützung. Leistung einschl. Prüfgebühren, Aufwand für Koordination mit Gebäudestatiker, Architekt und Prüfingenieur. Einschl. aller technischer und technologischer Aufwendungen, die sich aus vorbeschriebenem Abstützkonzept ergeben. Die Kosten für die Erstellung aller erforderlichen statischen Nachweise hierzu trägt der AN. Sh. hierzu auch beigefügte Grundrisse und Schnitte. 7. Dokumentationsunterlagen: Die dem AG zu übergebende Übergabedokumentation ist entsprechend der Dokumentationsrichtlinie der Stadt Dresden zu erstellen und zu übergeben (siehe Anlage 1 zu den Weiteren besonderen Vertragsbedingungen). Alle gemäß den jeweiligen ATV zu liefernden Konstruktionszeichnungen, Darstellungen, Beschreibungen und sonstigen Dokumentationsunterlagen sind nach Ausführung der Arbeiten vom Auftragnehmer dem tatsächlichen Ausführungsstand anzupassen und der Dokumentation beizufügen. Die rechtzeitige und ausreichende Einweisung des Bedienpersonals des Auftraggebers in die Bedienung aller technischen Anlagen ist durch den Auftragnehmer zu gewährleisten und gilt als Abnahmevoraussetzung. Soweit diese Einweisung nicht bis zur Abnahme erfolgt ist, stellt der Auftragnehmer bis zur Einweisung das Personal für die Bedienung der technischen Anlagen selbst.
Hinweis Planungsleistungen allgemein
Anlagen zum LV; Anmerkung zu den Gebäudeteilen Anlagen zum LV: - Datei: A-01.1 Lageplan vereinfacht  (Darstellung des Baufeldes) - Datei: Lageplan - Datei: Übersichtsplan 5 Bereiche (farbliche Darstellung der Bereiche Sanierung, Neubau, Stadthaus 1, Stadthaus 2 und Tiefgarage) - Ordner: 20260710_Architektur_Ansichten (4 Pläne) - Ordner: 20260710_Architektur_Grundrisse (7 Pläne) - Ordner: 20260710_Architektur_Schnitte (6 Pläne) - Ordner: 20260803_Genehmigungsstatik inkl. Nachtrag 01 (7 Pläne) Anmerkung zu Gebäudeteilen: Bei dem Bauvorhaben handelt es sich überwiegend um eine NEUBAU-Maßnahme. Lediglich eine gesicherte Bestands-Außenwand wird in die Neubaumaßnahme integriert. Das Leistungsverzeichnis "Rohbauarbeiten" ist in folgende Gebäudeteile gegliedert: - Tiefgarage (violett) - Sanierung Hotel (gelb) - Neubau Hotel (rot) - Stadthaus 1 (grün) - Stadthaus 2 (blau) Zur Übersicht liegt die Anlage "5 Bereiche" bei. Die entsprechenden Bereiche sind farblich hinterlegt. Dementsprechend ist auch das LV gegliedert. Diese Gliederung hat ausschließlich abrechnungstechnische Gründe. Die Herstellung der Baugrube ist nicht Gegenstand dieser Ausschreibung, diese Leistung wird zur Zeit bauseitig ausgeführt. Angebot Preise sind in der Ausschreibungscloud Cosuno zu hinterlegen. Das Angebot ist außerdem im PDF-Format mit einzureichen. Dem Bieter wird empfohlen, sich die örtlichen Gegebenheiten unbedingt vor Angebotsabgabe anzusehen. Parken auf dem Gelände ist verboten.
Anlagen zum LV; Anmerkung zu den Gebäudeteilen
01.01 Allgemeine Baustelleneinrichtung
01.01
Allgemeine Baustelleneinrichtung
01.02 Offene Wasserhaltung
01.02
Offene Wasserhaltung
01.03 Planung, Prüfungen und Dokumentation
01.03
Planung, Prüfungen und Dokumentation
01.04 Winterbau- und Sicherungsmaßnahmen
01.04
Winterbau- und Sicherungsmaßnahmen
01.05 Sonstiges
01.05
Sonstiges
02 Grundleitungen (KG 410)
02
Grundleitungen (KG 410)
Technische Vorbemerkungen Technische Vorbemerkungen Bei der Ausführung der vorgenannten Arbeiten sind alle zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen und zutreffenden Normen, Verordnungen und Vorschriften unbedingt zu berücksichtigen und gelten vollinhaltlich als Ergänzung zum Leistungsverzeichnis. Die angebotenen Einheitspreise verstehen sich grundsätzlich für die fertige, komplette Ausführung der vertraglichen Leistung, einschl. liefern, abladen, Transport auf der Baustelle, sach- und fachgerecht einbauen der vertraglichen Leistungen einschl. der erforderlichen Bauhilfs- und Betriebsstoffe, sowie Hilfsgerüste, unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Bautechnik und der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften. Grundsätzlich sind alle Leistungen soweit vollständig anzubieten, wie sie ausnahmslos zur Erreichung des Vertragszweckes nötig werden, auch wenn sie nicht bis in alle Einzelheiten beschrieben worden sind. Abänderungen des Leistungsverzeichnisses dürfen nicht vorgenommen werden, bzw. sind diese eindeutig als solche zu kennzeichnen und zu beschreiben. Alle Maße sind vor Ort zu nehmen. Aufmaße erfolgen entweder lt. Plan, örtlichem Aufmaß inkl. Maßeintrag in die Ausführungspläne oder sofern im Zuge der Vertragsverhandlung zw. AG und AN expliziert vereinbart, per Vermesser. Eventuelle Bedenken sind dem AG vor Ausführung schriftlich mitzuteilen, und zwar so rechtzeitig, dass die Vorunternehmer Gelegenheit zur Mängelbeseitigung erhalten können bzw. der AG die Möglichkeit besitzt entsprechende Alternativen zu prüfen. Materialnachweise / Zertifizierungen obliegen grundsätzlich dem Bieter und sind vor Einbau unaufgefordert vorzulegen. Jedoch steht es dem AG frei, Beprobungen zu Lasten der unterlegenen Partei, durchführen zu lassen. Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen Verhältnisse sowie alle Umstände, die seine Preisbildung beeinflussen könnten, informiert. Alle v.b. Punkte führen nicht zu gesonderten Vergütungsansprüchen.
Technische Vorbemerkungen
Das LV "Grundleitungen Sanitäranlage" - Büro Decon Das LV "Grundleistungen Sanitäranlage" wurde durch das Büro Decon GmbH Dresden, erstellt.
Das LV "Grundleitungen Sanitäranlage" - Büro Decon
02.01 Schmutzwasser - Grundleitung unter der Bodenplatte
02.01
Schmutzwasser - Grundleitung unter der Bodenplatte
02.02 Schmutzwasser - Grundleitung in der Bodenplatte
02.02
Schmutzwasser - Grundleitung in der Bodenplatte
02.03 Druckleitung in Bodenplatte
02.03
Druckleitung in Bodenplatte
02.04 Kabelschutzrohr in Bodenplatte
02.04
Kabelschutzrohr in Bodenplatte
03 Innere Erschließung SW/RW (KG 230)
03
Innere Erschließung SW/RW (KG 230)
Allgemeines Allgemeine Beschreibungen Die nachfolgende Ausschreibung beinhaltet die Leistungen zur inneren Erschließung außerhalb des Gebäudes und innerhalb des Privatflurstücks. Insbesondere betrifft dies die Medienanbindungen in der Zufahrt Stadthaus 2. Alle weiteren Medienanbindungen befinden sich im öffentlichen Bereich und werden durch die Stadtwerke Pirna hergestellt. Durch die Stadwerke Pirna erfolgen in den angrenzenden Straße umfangreiche Erschließungsmaßnahmen, im Zuge dessen die notwendigen Kanalanbindungen RW + SW erfolgen. Ebenso werden die Anbindungen TW durch die SWP neu hergestellt. Der Hotelkomplex erhält eine eigene Trafoanlage, welche im Gebäude integriert ist. Durch den AN ist der Leitungsgraben für die Stromzuleitung herzustellen. Der leitungstechnische Teil erfolgt durch die SWP. Ebenso ist für die TW Anbindung auf dem privaten Flst. der Leitungsgraben durch den AN herzustellen. Die Leitungsverlegung erfolgt durch den Versorger. Durch die Stadt Pirna erfolgt im Anschluss an die Erschließungsarbeiten der SWP der Straßenbau der angrenzenden Verkehrsflächen. Die Herstellung der Oberflächenbefestigungen im öffentlichen Bereich erfolgt also bis an das Gebäude durch die Stadt Pirna. Nachfolgend sind lediglich die Leistungen zur Herstellung der Oberflächen im Bereich der Zufahrt Stadthaus 2 enthalten und auszuführen.
Allgemeines
Bauablauf Bauablauf Es wird darauf hingewiesen, dass die Leistungen zur Medienverlegung nicht zusammenhängend mit der Herstellung der Oberflächen erfolgen kann. Die Herstellung der Oberflächen muss zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so dass ggf. zusätzliche BE Kosten anfallen können. Die Vergütung erfolgt in 2 getrennten Positionen. Es wird darauf hingewiesen, dass weitere Firmen im Baufeld tätig sind und es zu Behinderungen kommen kann. Auch kann es sein, dass Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum stattfinden.
Bauablauf
BE Flächen BE-Flächen Baustrom und Bauwasser liegt im Baufeld an. Sanitäreinrichtungen stehen zur Verfügung. BE-Flächen stehen im Baufeld nicht zur Verfügung; es wird auf die beengten Verhältnisse hingewiesen. Lagerflächen sind vom AN selbst zu organisieren
BE Flächen
Das LV "Innere Erschließung SW/RW" - Büro Scheller Das LV "Innere Erschließung SW/RW" wurde durch das Büro Bauplanung Scheller, in 08132 Mülsen, erstellt.
Das LV "Innere Erschließung SW/RW" - Büro Scheller
03.01 Baustelleneinrichtung
03.01
Baustelleneinrichtung
03.02 Schmutzwasser / Regenwasser
03.02
Schmutzwasser / Regenwasser
03.03 Trinkwasser
03.03
Trinkwasser
03.04 Strom
03.04
Strom
04 Tiefgarage (KG 320-350)
04
Tiefgarage (KG 320-350)
04.01 Gründung
04.01
Gründung
04.02 Rampe
04.02
Rampe
04.03 Beton- und Stahlbetonarbeiten
04.03
Beton- und Stahlbetonarbeiten
04.04 Fertigteile
04.04
Fertigteile
04.05 Einbauteile WU-Konstruktion
04.05
Einbauteile WU-Konstruktion
04.06 Dämmung Untergeschoss
04.06
Dämmung Untergeschoss
04.07 Bewehrung
04.07
Bewehrung
05 Hotel Neubau (KG320-350)
05
Hotel Neubau (KG320-350)
05.01 Gründung
05.01
Gründung
05.02 Beton- und Stahlbetonbau
05.02
Beton- und Stahlbetonbau
05.03 Fertigteile
05.03
Fertigteile
05.04 Maurerarbeiten
05.04
Maurerarbeiten
05.05 Einbauteile
05.05
Einbauteile
05.06 Bewehrung
05.06
Bewehrung
06 Hotel Sanierung (KG 320-350)
06
Hotel Sanierung (KG 320-350)
06.01 Beton- und Stahlbetonarbeiten
06.01
Beton- und Stahlbetonarbeiten
06.02 Fertigteiltreppen
06.02
Fertigteiltreppen
06.03 Spannbetonbinder
06.03
Spannbetonbinder
06.04 Stahlbau
06.04
Stahlbau
06.05 Deltabeam Verbundträger
06.05
Deltabeam Verbundträger
06.06 Maurerarbeiten
06.06
Maurerarbeiten
06.07 Einbauteile
06.07
Einbauteile
06.08 Bewehrung
06.08
Bewehrung
07 Stadthaus 1 (KG 320-350)
07
Stadthaus 1 (KG 320-350)
07.01 Gründung
07.01
Gründung
07.02 Beton-/Stahlbetonarbeiten
07.02
Beton-/Stahlbetonarbeiten
07.03 Fertigteile
07.03
Fertigteile
07.04 Einbauteile
07.04
Einbauteile
07.05 Bewehrung
07.05
Bewehrung
08 Stadthaus 2 (KG 320-350)
08
Stadthaus 2 (KG 320-350)
08.01 Gründung
08.01
Gründung
08.02 Beton-/Stahlbetonarbeiten
08.02
Beton-/Stahlbetonarbeiten
08.03 Fertigteile
08.03
Fertigteile
08.04 Mauerarbeiten
08.04
Mauerarbeiten
08.05 Einbauteile
08.05
Einbauteile
08.06 Bewehrung
08.06
Bewehrung
09 Kernbohrungen und Durchbrüche (KG 490)
09
Kernbohrungen und Durchbrüche (KG 490)
09.01 Kernbohrungen (H/K/S/L/ELT)
09.01
Kernbohrungen (H/K/S/L/ELT)
09.02 Durchbrüche (Lüftung)
09.02
Durchbrüche (Lüftung)
10 Blitzschutzarbeiten (KG 440)
10
Blitzschutzarbeiten (KG 440)
Vorbemerkungen Blitzschutz- und Erdungsanlagen Vorbemerkungen Blitzschutz- und Erdungsanlagen Durch den AN ist für ein neues Hotelgebäude eine Blitzschutz- und Erdungsanlage in der Blitzschutzklasse III nach VDE 0185-305 / DIN EN 62305 zu erstellen. Die Erdungsanlage wird auch für die Erdung starkstromtechnischer Anlagen mit Nennspannungen über 1kV benutzt. Die Bodenplatte wird aus WU-Beton (wasserundurchlässiger Beton) ausgeführt. Deshalb ist ein getrenntes Blitzschutz- und Erdungssystem nach DIN 18014 zu errichten. Unterhalb der Bodenplatte ist ein (vermaschter) Ringerder aus V4A Edelstahl in der Sauberkeitsschicht herzustellen. Die Maschenweite des Ringerders beträgt maximal 10m x 10m. In einem Abstand von weniger als 15m (entsprechend Blitzschutzklasse III) werden Anschlussfahnen zur Anbindung der Ableitungen ausgeführt. Alle Ableitungen werden als innenliegende Ableitungen im Beton ausgeführt und mit dem Ringerder verbunden. Die Verbindung von Ringerder und Fundamenterder erfolgt mittels druckwasserdichter Durchführungen. Der Fundamenterder (Funktionspotentialausgleichsleiter - FPAL) in der Bodenplatte ist mit feuerverzinktem Bandstahl auszuführen. Der Fundamenterder wird mit einer Maschenweite von maximal 20m x 20m in die Bodenplatte eingelegt und flächendeckend mit der Bewehrung verbunden. Die Verbindung von Ringerder und Fundamenterder erfolgt in einem Abstand gemäß Blitzschutzklasse. Jede Ableitung ist mit dem (vermaschten) Ringerder und dem Fundamenterder zu verbinden. Als Verbindungselemente sind ausschließlich blitzstromtragfähige Schraubklemmen gemäß DIN EN 62561-1 zu verwenden. Der zusätzliche Korrosionsschutz der Erderübergänge z.B. von Beton-Luft oder Erde-Luft ist Bestandteil der Erdungsanlage. Ein Bitumenanstrich ist nicht zulässig. Entsprechende Übergänge im Bereich der Blitzschutzleitungen gehören auch zum Leistungsumfang des AN. Der Flachstahl für den (vermaschten) Ringerder ist direkt auf dem Planum der Baugrubensohle im geplanten Raster zu verlegen und in der Lage zu fixieren. Die Anschlußfahnen für die Ableitungen sind mit ausreichend Anschlußlänge auszuführen. Vor Herstellung der Sauberkeitsschicht ist die Abnahme des Ringerders erforderlich. Als Voraussetzung für dieser Abnahme ist die komplette Fotodokumentation der Ringerdungsanlage nach DIN 18014 vorzulegen. Die erforderlichen Leistungen zur Errichtung der Erdungs- und Blitzschutzanlagen dürfen nur durch eine anerkannte Blitzschutz-Fachfirma ausgeführt werden. Die Ausführung dieser Leistungen durch die Rohbaugewerke ist nicht zulässig. Mit Beginn der Bauarbeiten ist eine baubegleitende Prüfung aller der Teile des Blitzschutzsystems, die später nicht mehr zugänglich sind (Ringerder, Fundamenterder, Ableitungen in Stahlbetonstützen, Nutzung der Bewehrung in Wänden, Decken und Fußböden als Schirmung und Verbindungsstellen sowie Anschlussstellen mit der Bewehrung oder anderer metallener Bauteile des Baukörpers) durchzuführen. Die Verlegung der verdeckten, nicht mehr zugänglichen Teile der Blitzschutzanlage ist lückenlos als Fotodokumentation zu dokumentieren. Bevor betoniert werden darf, ist eine gemeinsame Besichtigung mit  der örtlichen Fachbauleitung/Fachplaner des Bauherren durchzuführen und die technischen Ausführung zu kontrollieren. Dazu gehören auch die Vorlage der Fotodokumentation und Messungen der Erdungsanlage sowie eine schriftliche Freigabe der Betonierarbeiten. Schnittstelle zur Ausführungsfirma Rohbau Wände sind die Anschlussfahnen oberhalb der Bodenplatte. Diese Anschlusspunkte sind gegen Beschädigung zu schützen.
Vorbemerkungen Blitzschutz- und Erdungsanlagen
Das LV "Blitzschutz- und Erdungsanlage" - Büro Decon Das LV "Blitzschutz- und Erdungsanlage" wurde durch das Büro Decon GmbH Dresden, erstellt.
Das LV "Blitzschutz- und Erdungsanlage" - Büro Decon
10.01 Blitzschutz- und Erdungsanlage
10.01
Blitzschutz- und Erdungsanlage