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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Angaben zur Baustelle:
Angaben zur Baustelle
Bauvorhaben:
Kältetausch, Filialmodernisierung
Kaufland Wittenberge 3430,
Wahrenberger Str. 69, 19322 Wittenberge.
Submission:
08.06.2026
geplante technische Bietergespräche:
22.06.2026.
geplante Vergabe:
bis 17.07.2026
Marktöffnungszeiten:
Mo.-Sa. von 7:00 - 22:00,
Projektsteuerung:
n.N.
Beteiligter Planer:
Hochbauplanung:
Senator. Die Project Management Service GmbH
Büro Berlin, Treskowallee 26, 10318 Berlin
Tel. 030 9860140,
Fachplanung HLSE, Sprinkler:
GENIUS Ingenieurbüro VT GmbH
Treskowallee 26, 10318 Berlin
Tragwerksplanung/ Wärmeschutz:
Dr.-Ing. Peter A. Kugler und Franke GmbH
Pfingstweide 1, 04179 Leipzig
Tel 0341 446080.
Angaben zur Baustelle:
Ausführungszeitraum
Die Ausführungszeit beträgt voraussichtlich für die
Gesamtbaumaßnahme:
17.08.2026 - 29.01.2027.
Die weitere Untersetzung/ Optimierung der einzelnen
Bauabschnitte erfolgt im Zuge der technischen
Bietergespräche sowie in Abstimmung Vertrieb/
Projektsteuerer.
Ausführungszeitraum
Beschreibung Leistungsumfang
Beschreibung Leistungsumfang
Der Standort wird im Zuge der Erneuerung der
Kälteanlage angepasst.
In der Filiale sollen im Zuge dieses funktionalen
Umbaus u.a. folgende Maßnahmen erfolgen:
1.) Austausch des Kältemittels und damit verbundene
Erneuerung der Gewerbekälteanlage,
Einbauten, Tragkonstruktionen;
2.) Errichtung Traggerüst Kältetechnik auf Dach;
3.) Errichtung Traggerüst Lüftungtechnik auf Dach;
4.) Anpassung der Lüftung und Beheizung des Marktes
zur Nutzung der Abwärme aus der
Kälteanlage;
5.) Neubau der Bedientheke Wurst/ Käse;
6.) Verkleimnerung/ Anpassung SB-Fleisch-Kühlraum;
7.) Neubau Technikraum 3.10 und Brandmeldezentrale
3.99;
8.) Integration autom. Leergutannahme mit Lagern auf
Verkaufsfläche;
9.) Errichtung Lagererweiterung;
10.) Anpassung Wandbeläge im Verkaufsraum
11.) opt. Sanierung Kunden-WC`s und Mall
Beschreibung Leistungsumfang
Kalkulationshinweise
Kalkulations- und Ausführungshinweise
1.) Leistungspositionen, Mengen- und Ortsangaben:
-------------------------------------------------
Ortsangaben in den Leistungspositionen dienen
ausschließlich zur beispielhaften Orientierung.
Sie sind nicht vollständig und haben keinen
Raumbuchcharakter.
Grundsätzlich werden die genauen Einbau- oder
Verarbeitungsorte von der örtlichen Bauleitung und der
KBL vorgegeben.
Grundsätzlich ist über die in der Leistungsposition
angegebene Leistungsmenge, unabhängig vom angegebenen
Ausführungsort zu kalkulieren und anzubieten.
Nachträge aus Gründen unvollständiger Angaben von
Ausführungsorten werden nicht akzeptiert.
2. Ausführung, Einbaumaße:
--------------------------
Die beiliegenden Zeichnungen der Ausführungsplanung
sowie ergänzend der Statik zeigen das
Konstruktionsprinzip.
Angegebene Maßketten, insbesondere im Bereich von
Bestandseinbauten sind zwingend vor Ort zu Prüfen.
3. Verkaufsbetrieb:
-------------------
Die Kaufland-Filiale wird im laufenden Verkaufsbetrieb
umgebaut. Lärminensive Abbruch- und Bauarbeiten
erfolgen vorrangig zwischen 20 - 7 Uhr.
Kalkulationshinweise
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
(Allgemeine Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen)
-------------------------------------------------------
----------------------
Nachfolgend beschriebene Leistungen sind im SB-
Warenhaus im Zuge der Umbaumaßnahmen auszuführen/zu
beachten.
1. Allgemeines
1.1 Der AN sollte sich vor Kalkulation durch eine
Begehung mit den örtlichen
Gegebenheiten und der Baustellensituation vertraut
machen.
Nachforderungen, die aus Unkenntnis der örtlichen
Gegebenheiten
resultieren, werden nicht anerkannt.
Der Bieter erklärt mit seiner Unterschrift unter
dieses Preisangebot,
dass er die Örtlichkeit kennt und alle erforderlichen
Aufwendungen mit den
angebotenen Preisen abgegolten sind.
1.2 Die dem Leistungsverzeichnis anhängenden Pläne
gelten unmittelbar
als Ergänzung der beschriebenen Leistung. Hieraus sind
z.B. Angaben zu
Geometrien, Arbeitshöhen, baulichen und
herstellungstechnischen
Zwangspunkten etc. zu entnehmen.
In den Plänen angegebene Maße sind am Bau zu
überprüfen.
Planunterlagen erhält der AN zur Ausführung
ausschließlich digitalisiert, z.B. als plotfile oder
pdf.
Die Vervielfältigung der Planunterlagen für seine
Arbeitsvorbereitung und Nachauftragnehmer obliegt dem
AN.
1.3 Der AN ist für das ordnungsgemäße Verschließen der
Baustelle
verantwortlich. Das Öffnen und Schließen des
Bauzauntores für die
Baufahrzeuge etc. ist ohne weitere Vergütung über die
eigene Bauzeit
auszuführen.
1.4 Der AN muß sich alle erforderlichen Höhen- und
Fluchtpunkte selbst
einmessen. Der AN hat für seine Leistungen und für die
Ausbaugewerke
einen Meterriß als Höhenbezugspunkt (je Gebäude, je
Geschoß) anzulegen
und bis über die Putzarbeiten hinaus zu sichern. Der
Meterriß ist im
Treppenhaus- bzw. Flurbereich in Abstimmung mit der
Bauleitung zu
erstellen.
Diese Leistung wird nicht separat vergütet und ist in
die Einheitspreise
einzurechnen.
1.5 Während der Arbeiten des AN ist die Baustelle
ganzzeitig durch einen
Bauleiter und Polier des AN zu besetzen, damit eine
Koordinierung der
einzelnen Teilleistungen gewährleistet werden kann.
Dies gilt auch für ggf.
notwendigen Schichtbetrieb. Die Besetzung der
Baustelle ist in den Einheits-
preisen entsprechend zu berücksichtigen und wird nicht
separat vergütet.
1.6. Die Baustelleneinrichtung ist mit der Bauleitung
und dem AG rechtzeitig
vor Beginn mit einem einzureichenden BE-Plan
abzustimmen.
Aufgrund der beengten Platzverhältnisse (Anlieferung,
Kundenverkehr) sind
BE-Flächen nur begrenzt vorhanden.
Elektro-Verteilerkästen sind für die Öffentlichkeit
unzugänglich einzurichten.
1.7 Die Verkehrssicherheit im Baubereich ist durch den
AN ständig zu
gewährleisten. Vorgeschriebene Fluchtwege sind
freizuhalten. Ggf. sind
dafür Provisorien und zusätzliche Leistungen innerhalb
der
Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen.
1.8 Die im Leistungsverzeichnis genannten Positionen
verstehen sich
jeweils als komplette fertige Leistungen.
Der Bauherr erwartet - nicht allein aus Gründen der
Gewährleistung - fertige
Leistungen, d.h. daß der AN auch solche Arbeiten zu
verrichten hat, die zu
einer in sich geschlossenen Leistung führen, auch wenn
dies nicht in jedem
Einzelfall gesondert aufgeführt worden ist.
1.9 Die Oberflächen sind - sofern nicht
oberflächenvergütet bzw.
oberflächenfertig - grundsätzlich malerfertig
herzustellen, einschl.
mehrmaligem Spachteln und Schleifen. Bei
Gipskartonwänden sind die
notwendigen Baukörperanschlüsse einschl. DE-Fugen in
den jeweiligen
Positionen zu berücksichtigen.
1.10 Die aus den Leistungen hervorgehenden
Abbruchmaterialien und
Bauschutt gehen ins Eigentum des AN über und sind
sofort beim Entstehen
sorgfältig zu beseitigen. Durch Staub oder Bauschutt
in Mitleidenschaft
gezogene Bauteile sind umgehend zu reinigen.
1.11 Aufwendungen für Gerüste, Schutz- und
Absperrmaßnahmen, Deponie-
und Entsorgungskosten sowie Maschinen- und
Transportkosten sind mit in
die Einheitspreise einzukalkulieren, Sie werden nicht
gesondert vergütet.
Dies gilt nicht für separat erfaßte Positionen, z.B.
Fassadengerüst.
1.12 Der Schutz vorhandener Bauteile, wie Fußböden,
Wände, Decken etc.
ist durch den AN zu gewährleisten. Dies gilt
insbesondere für den Schutz von
Verkaufsraum, Regalierungen und allen
Sanitärbereichen.
Bei staubintensiven Arbeiten, die außerhalb der durch
Staubwände
abgeschotteten Bereiche durchzuführen sind, sind die
Regale und Waren mit
Folien staubdicht abzudecken. Nach Beendigung der
Arbeiten sind die Folien
zu entfernen und die Böden und event. betroffene
Bauteile sind zu reinigen.
Alle zu bearbeitenden Warenbereiche, die für den
Kundenverkehr weiterhin
zugänglich sind, sind vor Verkaufsbeginn gründlich zu
reinigen.
Maßnahmen dieser Art sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren und
werden nicht gesondert vergütet.
1.13 Das Herstellen der Baukörperanschlüsse von
Einbauteilen bzw. von
Beschichtungen, auch die dafür notwendigen DE-Fugen,
wird nicht separat
vergütet und ist jeweils in den Preisen zu
berücksichtigen.
1.14 Bei Arbeiten mit starker Hitzeentwicklung, z.B.
Schweißen, Löten,
Trennen sind geeignete Maßnahmen zur Sicherung des
Brandschutzes
einzuplanen, wie z.B. das Stellen einer Brandwache.
1.15 Maßangaben in der Ausschreibung verstehen sich
mit den zulässigen
Toleranzen gemäß DIN . Sofern eine über die
entsprechende DIN
hinausgehende Einhaltung der angegebenen Maße
notwendig ist,
wird dies in den Positionen gesondert vermerkt.
1.16 Sind Anlagenteile abnahmepflichtig, ist dieser
Termin
vom AN herbeizuführen und die BÜ rechtzeitig zu
informieren.
Alle sicherheitsrelevanten und abnahmepflichtigen
Anlagen bzw. Anlagenteile
sind vor Baubeginn anhand der Montageplanung mit dem
abnehmenden
Sachverständigen abzustimmen.
Empfindliche Anlagenteile sind bis zur Abnahme
abzudecken oder durch andere
Maßnahmen zu schützen. Schäden an Anstrichen sind
auszubessern.
2. Bauausführung
2.1 Die Arbeiten werden während laufendem
Verkaufsbetrieb sowie einer 6-wöchigen Schließung der
Kaufland-Filiale durchgeführt. Konzessionäre bleiben
weiter in Betrieb.
Aufwendungen für daraus resultierende besondere
Schutzmaßnahmen,
Logistik etc. werden nicht separat vergütet und sind
in den Preisen bzw.
in der Baustelleneinrichtung entsprechend zu
berücksichtigen.
Arbeitsbereiche und frisch bearbeitete Flächen /
Bereiche sind ausreichend sicher abzusperren / sichern
/ markieren.
2.2 Lärm- und staubintensive Arbeiten (Abbruch-,
Schleif-, Stemm-, Bohr-, Schneidarbeiten usw.) sowie
Arbeiten die den Verkaufsbetrieb beeinträchtigen sind
während der Schließzeit bzw. während der
Öffnungszeiten (Mo - Sa von 7.00 bis 22.00 Uhr)
auszuführen. Für die ca. 20% der Arbeiten im Zeitraum
von 20-7 Uhr sowie an an Sonn- und Feiertagen, erfolgt
keine gesonderte Vergütung.
Alle anderen Arbeiten sind in Abstimmung und unter
Zustimmung des AG sowie der örtlichen Bauleitung
während der Marktöffnungszeiten durchzuführen. Die
letzte Entscheidung liegt immer beim AG und dessen
Bauleitung.
Die Arbeiten sind so auszuführen und zeitlich
einzutakten, dass der Marktbetrieb ohne größere
Einschränkungen und Beeinträchtigungen während der
Arbeiten durchgeführt werden kann.
2.3 Alle zusätzlichen Aufwendungen und Lohnzuschläge
für Nacht-,
Wochenend- und Feiertagsarbeit sind in die
Angebotspreise
mit einzukalkulieren. Eine besondere Vergütung erfolgt
dafür nicht.
Dies gilt auch für ggf. gemäß Bauablauf notwendigen
Schichtbetrieb.
2.4 Genehmigungen, die aufgrund notwendigen
Schichtbetriebes,
Wochenend- und Feiertagsarbeit erforderlich werden,
hat der AN rechtzeitig
einzuholen.
2.5 Der Auftragnehmer stellt als Generalunternehmer
den Bauleiter
nach Landesbauordnung, auch wenn nicht alle
Teilleistungen übertragen
werden (Haustechnik / Kältetechnik).
2.6 Die den Ausschreibungsunterlagen beigefügten
Ecktermine des
Bauablaufes werden Vertragsbestandteil und sind im
Angebot enstprechend
zu berücksichtigen. (siehe Baubeschreibung/Eckdaten)
Der Auftragnehmer hat unmittelbar nach
Auftragserteilung einen
Detailterminplan auf den Termineckdaten des Auftrages
auszuarbeiten und in
diesem Plan Kapazitätsübersichten des erforderlichen
Personaleinsatzes
darzustellen.
Die Kapazitätsübersichten sind in Form einer
Wochenvorschau für den
Zeitraum von 2 Wochen einzureichen und ständig zu
aktualisieren.
Die Arbeitsvorbereitung und insbesondere die
Materialbeschaffung ist
anhand der vorgegebenen Termineckdaten zu organisieren.
2.7 Hinweis:
Die Binder und Unterzüge dürfen nur seitlich angebohrt
werden
(ab ca. 10 cm über UK Binder/Unterzug).
Es darf nicht in die Unterseite der Stege gebohrt
werden.
Lage der Bohrungen sollte vor Ausführung mit dem
Tragwerksplaner
abgestimmt werden.
2.8 Die Lagerung von Baustoffen / -materialien auf
Fahrstraßen und
Stellplätzen ist außerhalb der BE-Fläche nicht
zulässig.
2.9 Maßgebend für die Ausführung ist die
Baubeschreibung des Auftraggebers KaBa
"Filialmaßnahmen" in Verbindung mit der KaBa "Neubau",
jeweils aktuelle Fassung.
Zugelassen sind nur Fabrikate gemäß geltender
Fabrikatsliste der Baubeschreibung. Falls es zu
Produkten keine Vorgaben in der Fabrikatsliste gibt,
sind die angebotenen Produkte im Angebot zu vermerken.
Evtl. Widersprüche zwischen Baubeschreibung und
Planunterlagen / Leistungsbeschreibung sind vor Beginn
der Arbeiten zweifelsfrei mit der Bauleitung zu klären.
3. Leistungseinschluss
In den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen
aufgeführte Leistungen sowie sich aus den allgemeinen
und technischen Vorbemerkungen ergebende Leistungen
sind zu erbringen (Leistungsbestandsteil) und bei der
Kalkulation zu berücksichtigen / einzukalkulieren.
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
82 Abbruch innerhalb des Bauwerk
82
Abbruch innerhalb des Bauwerk
@@
Technische Vorbemerkungen - Abbrucharbeiten
Technische Vorbemerkungen - Abbrucharbeiten
Für die Ausführung gelten alle einschlägigen, während
der Bauzeit gültigen DIN-Normen, behördliche
Vorschriften und Unfallverhütungsvorschriften.
Die Arbeitshöhen betragen bis ca. 6 m. Dafür
erforderliche Rüstungen, Hebezeuge, Bühnen usw. sind
entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und
Erfordernissen durch den AN bereitzustellen,
aufzubauen, vorzuhalten und wieder ab- zubauen,
einschl. Transport und aller erforderlichen
Umsetzungen. Ankerpunkte sind wieder analog Bestand
fachgerecht, vollvolumig und oberflächenbündig ohne
sichtbaren Übergang zu schließen.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und
Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und
Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Der AN ist verpflichtet, notwendige Sicherungen und
Absperrungen des Arbeitsbereiches vorzunehmen.
Ausschließlich der Auftragnehmer ist für die
Sicherheit des Abbruch- und Arbeitsbereiches während
der Maßnahme verantwortlich. Forderungen des Arbeits-
und Gesundheitsschutzes sind strikt einzuhalten.
Die Technologie und Ausführung kann durch den AN
gewählt werden, jedoch sind Auflagen und Vorgaben
durch Statik / Statiker, örtliche BÜ, Marktleitungen
und PL Kaufland zu Berücksichtigen Alle erforderlichen
Abfangungen und Aussteifungen gehören zum
Leistungsumfang.
Der AN ist zur Erarbeitung einer genehmigungsfähigen
Abbruchtechnologie / Arbeitsanweisung verpflichtet.
Abbrucharbeiten sind vor Beginn der Arbeiten mit der
örtlichen Bauüberwachung abzustimmen.
Generell gelten alle Abbrucharbeiten dieses
Leistungsprogramms einschließlich Abtransport,
fachgerechter Entsorgung und anfallender
Deponiegebühren.
Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt
durchzuführen. Das statische System des Gebäudes oder
einzelner Bauteile darf hierbei nicht gestört bzw.
verändert werden.
Die Abbruchtechnologie ist erschütterungsarm zu wählen
(Trennschnitte mit Trennschleifer bzw. Betonsäge), um
Schäden an angrenzenden Bereichen zu vermeiden.
Sollten auf Grund nicht ordnungsgemäßer
Abbruchtechnologie Schäden an benachbarten Bauteilen
eintreten so sind die daraus resultierenden Kosten und
Arbeiten durch den Auftragnehmer (Verursacher) zu
tragen.
Zeigen sich während der Abbrucharbeiten Risse oder
Setzungen, so sind die Arbeiten sofort einzustellen,
Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen und die örtliche
Bauüberwachung zu informieren.
Erforderliche Absteifungen und Sicherungsmaßnahmen
sind zu erbringen, vorzuhalten und in die Preise mit
einzukalkulieren.
Bauschutt und alle sonstigen Abfälle dürfen auf der
Baustelle weder gestapelt noch verfüllt werden.
Abfälle und Böden sind gemäß $7
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) getrennt zu halten
und einer stofflichen und energetischen Verwertung
zuzuführen. Eine Vermischung der Abfallarten ist
unzulässig. Die Baustelle ist vom AN entsprechend
einzurichten. Die Gebühren für Abtransport und
Verwertung/ Deponierung trägt der AN.
Abfälle sind sofort nach Beendigung der jeweiligen
Arbeiten aus dem Gebäude zu entfernen. Abfalltrennung,
Abtransport und fachgerechte Entsorgung des gesamten
Abbruchmaterials ist Bestandteil sämtlicher
Leistungspositionen.
Der unbelastete mineralische Bauschutt sowie zur
Verwertung nach Zuordnungswerten der LAGA -Richtlinien
eingestuftes Abbruchmaterial ist vorrangig der
Verwertung zuzuführen. Baurestmassen, Sperr- und
Sondermüll sind entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften zu entsorgen. Für die Entsorgung aller
Abfallarten sind Nachweise zu erbringen. Die
Entsorgungsnachweise sind der BÜ spätestens zur Abnahme
zu übergeben.
Schutzmaßnahmen (Abdeckungen usw.) sind entsprechend
den Erfordernissen und örtlichen Gegebenheiten
durchzuführen. Sämtliche Bauteile, Einbauten, Möbel,
Regale, Waren, Ausstattungen usw. sind vor
Beschädigungen und Verschmutzungen zu schützen. Alle
Schutzmaßnahmen sind arbeitstäglich wieder zu
entfernen und entsprechend Erfordernis zu entsorgen.
Bei Abbrucharbeiten ist die Staubentwicklung auf ein
technisch mögliches Minimum zu reduzieren (laufender
Lebensmittel- Marktbetrieb), bei Schleifarbeiten hat
eine direkte Absaugung zu erfolgen. Bei Arbeiten mit
Trennschleifern, Betonsäge- und Bohrarbeiten sowie
jeglichen staubintensiven Arbeiten sind die kompletten
Arbeitsbereiche zusätzlich mit einem dichten
Staubschutzzelt / Staubschutzabdeckung komplett
einzuhausen und abzudichten.
In den technischen Vorbemerkungen aufgeführte
Leistungen sowie sich aus den technischen
Vorbemerkungen ergebende Leistungen sind zu erbringen
(Leistungsbestandsteil) und bei der Kalkulation zu
berücksichtigen / einzukalkulieren.
@@
82.03 Abbruch Baukonstruktion im Gebäude (Inne
82.03
Abbruch Baukonstruktion im Gebäude (Inne
82.05 Abbruch Wand-, Bodenbeläge, Deckenverkl.
82.05
Abbruch Wand-, Bodenbeläge, Deckenverkl.