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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vorbemerkungen Maßgebend für die Ausführung der Arbeiten sind:
Das vorliegende Leistungsverzeichnis: "Rohbau", sowie VOB / B und VOB / C, neueste Fassung einschl. aller Ergänzungen, Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmungen der Berufsgenosenschaft,
die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik,"Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen , z.B. nationale Normen , mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig , immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen."
Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der
Vorschriften, Bestimmungen und Richtlinien
verantwortlich.
Es dürfen nur ausschließlich Geräte, Aggregate und
sonstige Materialien erster Wahl eingesetzt werden. Sie
müssen genormt, geprüft und zugelassen sein.
Alle in den Positionen des LV´s beschriebenen
Materialien sind grundsätzlich ihrem Verwendungszweck
entsprechend zu liefern und einzubauen.
Bereits eingetragene Angaben sind nur Planungsgrundlage
und erläutern den anzubietenden Qualitätsstandard.
Der Anbieter hat sich über die örtlichen Verhältnisse
der Baumaßnahme zu informieren, ggf. die Baupläne
einzusehen und die Klärung aller wichtigen und
zweifelhaften Punkte herbeizuführen.
Der AN hat für die Durchführung der Arbeiten
ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Sie
müssen qualifiziert und zuverlässig sein.
Ein erfahrener, mit der Art der hier anstehenden
Baumaßnahme vertrauter Obermonteur hat, falls von der
Bauleitung als erforderlich betrachtet, auf der
Baustelle zur Verfügung zu stehen und an den
Baubesprechungen teilzunehmen.
Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten ist der Bauleitung
mitzuteilen, welche Vorbereitungen auf der Baustelle zu
treffen sind.
Lagerflächen stehen nur in geringem Maße zur Verfügung.
Rohbau-Maße
Vor Fertigungsbeginn sind alle anlagenbezogenen
Rohbaumaße nach rechtzeitiger Anmeldung auf der
Baustelle zu überprüfen. Ist dies nicht möglich, so
muss die Nachmessung zum jeweils frühest möglichen
Zeitpunkt erfolgen. Die Maßprotokolle sind dem
Auftraggeber vorzulegen. Abweichungen von den
vorgegebenen Maßen sich schriftlich aufzuzeigen und
evtl. Nacharbeiten zeichnerisch darzustellen.
Es ist bei den Messungen auch auf Winkligkeit und Abstandsmaße zu achten.
Maßabweichungen
Bei der Montage sind Maßtoleranzen im Rohbau
entsprechend DIN 18 202 Blatt 4, Gruppe A
auszugleichen. Die Anlagenabmessungen werden dadurch
nicht beeinflusst.
Allgemeine Vorbemerkungen
ZTV Baustelleneinrichtung Die Baustelleneinrichtung wird, soweit nicht anders beschrieben, nicht gesondert vergütet und ist mit den Einheitspreisen abgegolten.
Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes über die örtlichen Verhältnisse und über Art und Lage der Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Kanal, etc.) zu informieren.
Die Organisation und Einrichtung der Baustelle obliegt dem Unternehmer und ist im Einvernehmen mit der Bauleitung, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten, durchzuführen.
Grundlage der Baustelleneinrichtung ist der Baustelleneinrichtungsplan, den der AN 1 Woche nach Auftragserteilung zur Genehmigung vorzulegen hat.
Der Baustelleneinrichtungsplan muß insbesondere die folgenden Angaben enthalten:
- Anzahl und Standort der Baustellenunterkünfte,
Magazin, Lagerplätze, Bürocontainer
- Standorte stationärer Baumaschinen und Anlagen
- Baustraßen
- Entsorgungseinrichtungen (Schuttcontainer)
Bestandteil der Baustelleneinrichtung sind:
- Einrichten, Unterhalten, Abbauen der
Baustelleneinrichtung
- Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von
benutzten Einrichtungen, wie Straßen, Gehwegen, etc.
- Schutz des auf dem Grundstück vorhandenen
Baumbestandes
- Vorschriftsmäßige Sicherung der Baustelle durch Warn-
und Hinweisschilder.
- Schlagen des Schnurgerüstes
- das Anbringen von Meterrissen in allen Geschossen in
der von der Bauleitung gewünschten Anzahl und Form.
- Baustromverteiler und Bauwasseranschlüsse in der für
den Umfang des Bauvorhaben entsprechend
dimensioniertern Anzahl.
Die Verbrauchsabrechnung erfolgt unmittelbar zwischen
AN und den Versorgungsbetrieben zu Lasten des AN.
Die Verbrauchkosten sind in der Kalkulation
einzukalkulieren.
- Das Aufstellen eines geeigneten Baukrans wird dem
Unternehmer freigestellt. Wird ein Baukran
aufgestellt, so wird er Teil der
Baustelleneinrichtung und wird nicht gesondert
vergütet. Er darf nur mit Genehmigung der Bauleitung
abgebaut werden.
ZTV Baustelleneinrichtung
ZTV Abbrucharbeiten BESONDERER TEIL - Abbrucharbeiten
1Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art -, den Technischen Vorschriften für Abbrucharbeiten (TV-Abbrucharbeiten), herausgegeben vom Deutschen Abbruchverband e.V. (DA), Düsseldorf, und den folgenden technischen Regeln
Zusätzlich sind folgende Normen und Regeln zu beachten:
DIN 18007-Abbrucharbeiten - Begriffe, Verfahren, Anwendungsbereiche
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln:
BGR 163-Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen
BGI 664-Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
BGI 665-Abbrucharbeiten
BGI 699-Unfallverhütungsvorschrift "Sprengarbeiten" (VBG 46) mit Kommentar
TRGS 519-Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
TRGS 521-Faserstäube
TRGS 524-Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen
TRGS 555-Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV
2Schuttbeseitigung
Der anfallende Bauschutt ist vom Auftragnehmer zu entsorgen, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist.
Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall sowie Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind streng einzuhalten. Das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist grundsätzlich untersagt.
Das direkte Abwerfen von Bauschutt ist nicht gestattet.
Schutt-Container sind zur Vermeidung von Staub mit Planen dicht abzudecken; bei Bedarf ist ein Netzmittel zu verwenden.
3Ausführung
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Au f grabungse r lau b nis der Rechtsträger einzuholen.
Der Auftraggeber sorgt für die Freischaltung der abzubrechenden Bauteile bezüglich vorhandener Leitungen für Strom, Wasser, Gas und anderer Medien.
Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn und auch ständig während der Durchführung die Einhaltung dieser Maßnahmen zu kontrollieren und Mängel oder Behinderungen unverzüglich anzuzeigen.
Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Die Standsicherheit darf hierbei zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch Risse, Setzungen etc., so ist unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen. Für den weiteren Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend gesondert Vereinbarungen zu treffen.
Soweit das Gebäude oder Gebäudeteile unter Denkma l schutz stehen, sind evtl. Auflagen der Behörden einzuhalten.
Gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile sind vor Beginn der Abbrucharbeiten mit dem Auftraggeber bei einer Baubegehung festzulegen. Diese Bauteile sind sorgfältig vor Beschädigung zu schützen, im Falle einer im Zuge der Arbeiten notwendigen Entfernung sind solche Bauteile vorsichtig zu demontieren, abzubrechen oder anderweitig zu entfernen. Diese Bauteile sind zu sichern und fachgerecht zur späteren Wiederverwendung nach Angabe des Auftraggebers zwischenzulagern.
Grundsätzlich gilt für alle Abbrucharbeiten "Erhalten geht vor Zerstören".
Bei Abbrucharbeiten, bei denen auch Putzflächen oder Teile von diesen entfernt werden, sind die Putzanschlüsse zu den entsprechenden Bauteilen, Durchbrüchen etc. durch sauberes Beschneiden der Ränder herzustellen.
Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierung s ma ß na h men wieder ihren ursprünglichen Aufbau (z.B. Fachwerk, Holzbalkendecken etc.) erhalten, sind beim Abbruch in ihrem Aufbauschema zu fotografieren und schriftlich festzuhalten. Diese Unterlagen sind dem Auftraggeber jeweils spätestens nach Abschluss der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben.
Werden bei den Arbeiten kontaminierte oder asbesthaltige Materialien angetroffen, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Diese Verpflichtung gilt auch im Zweifelsfall.
In bewohnten Gebieten dürfen nur schallarme Kompressoren (Schrauben- oder Rotationskompressoren) eingesetzt werden.
Die Wahl technologischer Vorgänge bleibt, wenn nicht anders beschrieben, dem Auftragnehmer überlassen. Dabei sind die Arbeiten so auszuführen, dass Beeinträchtigungen anderer Arbeiten, Belästigungen durch Lärm und Staub auf das unvermeidbare Maß reduziert werden.
Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbargrundstücke, Umwelt und Verkehr sind vom Bieter in Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung bei Angebotsabgabe darzulegen, sofern sie nicht mit den angebotenen Preisen abgegolten sind.
Besteht die Gefahr, dass durch die Abbrucharbeiten Schäden an benachbarten Grundstücken - auch im öffentlichen Bereich - entstehen können, ist nach vorheriger Abstimmung mit der Bauleitung ein B e stand s protokoll zu erstellen. Bei hoher Wahrscheinlichkeit von Schäden soll nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber ein Beweissicherungsgutachten zu Lasten des Auftraggebers in Auftrag gegeben werden.
Beim Abbruch von Mineralfaserdämmstoffen sind Stäube zu vermeiden. Das Kehren ist untersagt. Für eine ausreichende Bindung durch Feuchtigkeit ist zu sorgen.
Wird bei abzubrechenden Bauteilen festgestellt oder vermutet, dass es sich um trage n de Konstruktionen handelt, ist der Bauleiter des Auftraggebers vor Ausführung der Abbrucharbeiten zu verständigen, der die Beiziehung eines Statikers veranlassen kann. Auch im Zweifelsfall ist der Bauleiter zu verständigen.
Während der Abbrucharbeiten muss ständig eine bautechnisch ausgebildete und Deutsch sprechende Fachkraft als Vorarbeiter zugegen sein.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Ein Feuerlöscher, tragbar, der Klasse C nach DIN EN 2 - oder vergleichbar einsetzbar - muss bei Arbeiten mit brennbaren Gasen vorhanden sein.
Bei Brennschneidearbeiten an Steig- und Fallleitungen muss sich der Auftragnehmer wegen der Gefahr ablaufender Schweißperlen vom Verlauf und Zustand der Leitungen überzeugen.
Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherung s pflicht insoweit, dass durch Abbrucharbeiten geschaffene Gefahrenquellen Dritte nicht gefährden können.
In Absprache mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der betroffenen Roh- und Ausbaugewerke zu beachten.
Arbeitsstätten sind dem Nachfolgegewerk besenrein zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winte r schäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
4Preisinhalte
Bei ausschließlicher Beauftragung von Abbrucharbeiten gelten für Nebenleistungen und Besondere Leistungen die Regelungen von Abschnitt 4.1 und 4.2 der TV-Abbruch. Bei der Beauftragung von Abbrucharbeiten im Zusammenhang mit anderen Arbeiten, z.B. bei Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen, nach einer ATV der VOB/C gelten die entsprechenden Regelungen der betreffenden ATV.
5Abrechnungshinweise
Aufgrund der Festpreispauschale erfolgt keine Abrechnung von Einzelpositionen.
ZTV Abbrucharbeiten
ZTV Erdarbeiten 1Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV/DIN 18300 - Erdarbeiten und ATV/DIN 18303 - Verbauarbeiten und den folgenden technischen Regeln.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN 4021-Baugrund; Aufschluss durch Schürfe und Bohrungen sowie Entnahme von Proben
DIN 4094-Baugrund - Felduntersuchungen
DIN 18127-Baugrund - Untersuchung von Bodenproben - Proctorversuch
DIN 18915-Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten
DIN EN ISO 22476-2-Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Felduntersuchungen - Teil 2: Rammsondierungen
Zu beachtende Technische Regeln:
DVGW GW 315-Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten
FGSV 516-Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau
FGSV 526-Merkblatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke
FGSV 535-Merkblatt für die Anwendung von Geotextilien im Erdbau des Straßenbaues
FGSV 551-Merkblatt für Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen mit Bindemitteln
Güteschutz:
RAL-RG 501/4-Aufbereitung zur Wiederverwendung bindiger, nicht kontaminierter Böden
2Abraumbeseitigung, Stoffe, Bauteile
Das auf der Baustelle anfallende Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer grundsätzlich auf eine Deponie seiner Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist.
Kopien der Deponiescheine sind dem AG bzw. der Bauleitung unaufgefordert und lückenlos vorzulegen.
Zur Wiedereinfüllung benötigtes Aushubmaterial ist gemäß dem Leistungsverzeichnis oder in Absprache mit dem Auftraggeber zwischenzulagern, falls es nicht am Einbauort verbleiben kann.
Wird vom Auftraggeber eine Kippe als Zwischenlager oder Deponie vorgegeben, so ist das für die Angebotsabgabe verbindlich. Im Zuge der Bauausführung kann etwas anderes vereinbart werden.
Falls im Leistungsverzeichnis keine Festlegung getroffen wurde, ist über allgemein wiederverwertbares Aushubmaterial (z.B. Humus, Kies, Sand, Lehm, Natursteinmaterial) vor der Verfügung eine Vereinbarung zu treffen.
3Ausführung
3.1Allgemeines
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie unter- und oberirdische Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Au f grabung s e r lau b nis der Rechtsträger einzuholen.
Die Erdarbeiten sind generell Schichtweise in Schichtstärken von 50 cm durchzuführen.
Dies gilt auch bei Leitungsgräben, Fundamenten etc.
Während den Erdarbeiten ist der der Boden hinsichtlich Verfärbungen, Inhomogenitäten u.a. Veränderungen zu beobachten.
In Bereichen von Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Rüttel-und Hydraulische Einpressarbeiten etc. sind
Sondierbohrungen mit Bohrlochdetektion durch den KBD erforderlich. (s. gesonderte Position)
Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den Auftragnehmer zu sichern.
Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor Ausführung der Arbeiten gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber im Hinblick auf Lage und Höhe zu vermessen und das Ergebnis im Protokoll festzuhalten.
Die nach Abschnitt 4.1.11 ATV DIN 18299 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
3.2Erdarbeiten, Straßenaufbruch
Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit dem Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern.
Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten, Höhe max. 1,50 m, zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen; die Mieten sind bei Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu bepflanzen. Das Bepflanzen bzw. Aussäen gilt als Besondere Leistung und wird ggf. gesondert beauftragt.
Bei Straßenaufbrüchen sind die Ränder gebundener Schichten vor Beginn der Erdarbeiten geradlinig zu beschneiden. Der Aufbruch hat so zu erfolgen, dass der nach Abzug einer eventuellen Böschung verbleibende Rand unterhalb der Tragschicht noch ca. 20 cm breit ist. Wird die Fahrbahndecke unterspült, ist nachträglich entsprechend zu verfahren. Die Tragschicht ist vor dem Schließen der Deckschicht fachgerecht in vergleichbarer Qualität wieder herzustellen. Ein Verfüllen mit Kies genügt diesem Anspruch nicht.
Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende Bode n verhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, ist umgehend die Bauleitung zu verständigen.
Bei Auftreten von bindigem Boden im Bereich oberhalb der Gründungssohle ist vom Auftragnehmer rechtzeitig die Bauleitung zu verständigen und zunächst zu klären, ob eine Schutzschicht über der Gründungssohle verbleiben soll, wenn eine solche nicht bereits in der Leistungsbeschreibung gefordert worden ist. Ein Aufweichen der geplanten Gründungssohle, auch durch Niederschläge, ist unbedingt zu vermeiden.
Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in homogenen bindigen Böden sind zur Vermeidung von Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu verwenden.
Hat der Auftragnehmer die Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle verursacht, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte.
Bei feuchten Böden dieser Art darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu vermeiden.
Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer gemäß DIN 18300 oder Vertrag verpflichtet ist, sind so auszuführen, dass der Baugrund und der zum Einbau bestimmte Boden nicht unzulässig durchfeuchtet wird. Werden die notwendigen zwischenzeitlichen Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, darf dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf. auszutauschen.
Bei Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen ist die Bauleitung sofort zu verständigen, wenn andere Verhältnisse angetroffen werden, als aus den Bestandsplänen zu ersehen ist. Von dieser Forderung wird auch nicht abgesehen, wenn die Situation vom Statik-Büro alternativ vorgesehen oder in Augenschein genommen worden ist. Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der Auftragnehmer sofort das zuständige Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des Auftraggebers zu verständigen.
Beim Aushub im Bereich von zu erhaltendem Baumbestand sind besondere Maßnahmen zu treffen. Der Wurzelbereich soll nicht verletzt werden; über Schutzmaßnahmen und notwendige Eingriffe ist mit der Bauleitung Rücksprache zu halten.
Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu achten, dass der für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Boden oder Fels eingebaut wird. Bestehen berechtigte Zweifel an der Verdichtungsfähigkeit von durch den Auftraggeber vorgegebenem Material, ist der Auftraggeber oder dessen Bauleiter zu informieren.
Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der Rohrleitungsgräben gewonnen wird und sich zur Auf- und Hinterfüllung der Rohrleitungen eignet, ist seitlich zur Wiede r ve r wendung zu lagern.
Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist grundsätzlich nicht zulässig.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum frei von Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das nicht zu, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Vor dem Wiedereinbau bauseitig gewonnenen Materials bzw. vor dem Verfüllen oder Überschütten mit vom Auftragnehmer beschafften Material ist die Zustimmung des Auftraggebers bezüglich dessen Verwendbarkeit einzuholen. Nr. 3.11.2 DIN 18300 wird insoweit eingeschränkt.
3.3Rohrgrabenverfüllung
Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum + / - 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird.
Die Rohrleitungen sind mit feinkörnigem Auffüllmaterial gemäß der Bettungsart bis 30 cm über deren Scheitel zu umhüllen und satt zu unterfüttern.
Rohrendungen sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und Fremdkörpern zu sichern.
3.4Verkehrssicherung
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können.
Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein.
Sie sind bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von Fußwegen sowie an absturzgefährdeten Stellen zu errichten.
Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren.
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern.
Rot-weiße Warnbänder dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden. Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen).
4Preisinhalte
Soweit in der Ausschreibung nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften:
Mit den Preisen sind u.a. abgegolten:
-Vorgenannte Punkte 1-3.4
-Zwischentransporte, unabhängig von der Technologie (nicht jedoch vom Auftraggeber angeordnete Zwischenlagerung).
-Herstellen von Baggerstandflächen, Bermen.
-Erschwernisse durch wasserhaltigen Aushub.
-Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle, sofern vom Auftraggeber nicht zu vertreten.
-Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen und Wege, soweit durch die Erdarbeiten verursacht und soweit es sich nicht ausdrücklich um Besondere Leistungen handelt.
-Staubschutz bei Transporten.
-Zwischenlagerung auf Veranlassung des Auftragnehmers.
-Wasserhaltungsarbeiten, zur Beseitigung von Niederschlagwasser. (Pumpeneinsatz, Pumpenstunden etc.)
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Mit den Preisen sind nicht abgegolten:
-Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde von Munition und durch historisch bedeutsame Ausgrabungen.
-Nachschachtung, sofern die Erdarbeiten von Dritten ausgeführt werden.
5Abrechnungshinweise
Die Regeln für Aushub und Verfüllen von Rohrleitungsgräben gelten sinngemäß auch für die Schächte des Leitungssystems.
Sofern Handschachtung ausdrücklich ausgeschrieben ist, wird sie nur dort vergütet, wo aus objektiven Gründen kein Bagger (auch kein Kleinbagger) eingesetzt werden kann (Engstellen, Leitungskreuzungen, Suchschachtung, Querschläge u.ä.)
Durch Verschulden des Auftragnehmers zu viel abgefahrene oder ausgehobene Aushubmassen sind durch gleichwertige Massen zu ersetzen; eine Vergütung dafür erfolgt nicht.
Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen oder durch Witterungseinflüsse, mit denen im allgemeinen zu rechnen ist, entstandene Mehrarbeiten werden nicht vergütet.
Die Einteilung der Bodenklassen richtet sich nach Abschnitt 2.3 der DIN 18300 - Erdarbeiten. Werden verschiedene Bodenklassen in einer Leistungsposition ausgeschrieben, kann bei Angebotsabgabe ein der Kalkulation zugrunde liegendes Verhältnis bekanntgegeben werden.
Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers.
ZTV Erdarbeiten
ZTV Wasserhaltungsarbeiten 1Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV/DIN 18305 - Wasserhaltungsarbeiten und den folgenden technischen Regeln.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18302-Brunnenbauarbeiten
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN 18920-Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
Zu beachtende Technische Regeln:
DWA M 115-Indirekteinleitung nicht häuslichen Abwassers,
Teil 1: Rechtsgrundlagen
Teil 2: Anforderungen
ATV-DVWK-M 115-Indirekteinleitung nicht häuslichen Abwassers,
Teil 3: Praxis der Indirekteinleiterüberwachung
2Stoffe, Bauteile
3Ausführung
Vor Beginn der Arbeiten sind das vorhandene Gelände und die anschließenden Gebäudeteile gemeinsam mit dem Auftraggeber zu begehen. Der Allgemein zustand sowie eventuelle Besonderheiten sollten in einem Protokoll festgehalten werden. Eine darüber hinausgehende Beweissicherung, insbesondere zur Feststellung des Zustandes der Nachbarbebauung ist Sache des Auftraggebers.
Die örtliche Lage der Brunnen und Kontrollschächte ist gemeinsam mit dem Auftraggeber festzulegen.
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie unter- und oberirdische Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Au f grabung s e r lau b nis der Rechtsträger einzuholen.
Das während der Wasserhaltungsarbeiten anfallende Obe r flächen- und Sicke r wasser ist mit abzuführen. Eine gesonderte Abrechnung hierüber erfolgt nicht, sondern wird über die Pumpenbetriebsstunden erfasst. Die Pumpengrößen sind so zu bemessen, dass sie dieses Wasser mit aufnehmen können.
Festmontierte Pumpen sind mit Schwimmschaltern zu versehen.
Alle zum Einsatz kommenden Pumpen für geschlossene Wasserhaltung müssen mit automatisch arbeitenden B e trieb s stunde n zä h lern versehen sein, deren regelmäßige Überwachung zu gewährleisten ist. Über die Kontrollen ist ein Bautagebuch zu führen welches dem Auftraggeber zur Unterschrift vorzulegen ist.
Der Auftragnehmer hat durch entsprechende Einrichtungen dafür Sorge zu tragen, dass die Energieversorgung der Pumpen von unbefugten Dritten nicht unterbrochen werden kann.
Bei Grundwasserabsenkungen - auch durch offene Wasserhaltung - muss eine R e se r ve anlage installiert sein. Der Auftragnehmer hat bei Stromausfall kurzfristig ein Notstromaggregat für den Pumpenbetrieb bereit zu stellen.
4Preisinhalte
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18305 gelten als Nebenleistung:
-Der Ein- und Ausbau von Leerverrohrungen zwischen Bohrbühne und Bohransatzpunkt.
-Auf-, Ab- und Umbau einschl. An- und Abtransport der nach Abschnitt 4.1.5 der ATV DIN 18305 als Nebenleistung vorzuhaltender Gerüste.
5Besondere Angaben zur Baustelle
Die Wasserhaltungsarbeiten sind zeitlich bis zur Verfüllung der Arbeitsräume zu kalkulieren. Die Sohltiefe liegt gemäß Bodengutachten nicht im Grundwasserbereich, weshalb ausschließlich von Tagwasserbeseitigung auszugehen ist. Die Wasserhaltungsarbeiten bedürfen der Genehmigung durch die Bauleitung.
Der Stundennachweis ist täglich zu führen und
der Bauleitung vorzulegen.
ZTV Wasserhaltungsarbeiten
ZTV Grundleitungen BESONDERER TEIL - Entwässerungskanalarbeiten
1Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV/DIN 18306 - Entwässerungskanalarbeiten und den folgenden technischen Regeln.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18300-Erdarbeiten
DIN 18303-Verbauarbeiten
DIN 18307-Druckrohrleitungsarbeiten im Erdreich
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN 1211 T1 bis T3-Steigeisen für zweiläufige Steigeisengänge
DIN 1212 T1 bis T3-Steigeisen mit Aufkantung für zweiläufige Steigeisengänge
DIN 1221-Schmutzfänger für Schachtabdeckungen
DIN 1236 T1 bis T3-Betonteile und Eimer für Abläufe; Klassen A und B
DIN 1986-100-Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Teil 100: Zusätzliche Bestimmungen zu DIN EN 752 und DIN EN 12056
DIN V 4034-1-Schächte aus Beton-, Stahlfaserbeton- und Stahlbetonfertigteilen für Abwasserleitungen und -kanäle - Typ 1 und Typ 2 - Teil 1: Anforderungen, Prüfung und Bewertung der Konformität
DIN 4034-2-Schächte aus Beton- und Stahlbetonfertigteilen; Schächte für Brunnen- und Sickeranlagen; Maße, Technische Lieferbedingungen
DIN 4045-Abwassertechnik - Grundbegriffe
DIN 4052 T1 bis T4-Betonteile und Eimer für Straßenabläufe
DIN 4060-Rohrverbindungen von Abwasserkanälen und -leitungen mit Elastomerdichtungen
DIN 4271 T1 bis T3-Schachtabdeckungen, Klasse B 125
DIN 8074-Rohre aus Polyethylen (PE) - PE 63, PE 80, PE 100, PE-HD - Maße
DIN 16928-Rohrleitungen aus thermoplastischen Kunststoffen; Rohrverbindungen, Rohrleitungsteile, Verlegung, Allgemeine Richtlinien
DIN 18920-Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
DIN 19534-3-Rohre und Formstücke aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) mit Steckmuffe für Abwasserkanäle und -leitungen - Teil 3: Güteüberwachung und Bauausführung
DIN 19537 T1 bis T3-Rohre und Formstücke aus Polyethylen mit hoher Dichte (HDPE) für Abwasserkanäle und -leitungen
DIN 19555-Steigeisen für einläufige Steigeisengänge - Steigeisen zum Einbau in Beton
DIN 19583 T1 und T2-Aufsätze 500x500 für Straßenabläufe Klasse C 250 und Klasse D 400
DIN 19584 T1 und T2-Schachtabdeckungen für Einsteigschächte; Klasse D 400
DIN 19585-Entwässerungsgegenstände; Technische Lieferbedingungen für Gegenstände aus Gusswerkstoff, Beton und Beton in Verbindung mit Gusswerkstoff
DIN 19590 T1 und T2-Aufsätze für Abläufe, Klasse A 15, quadratisch
DIN 19593 T1 und T2-Aufsätze für Abläufe, Klasse B 125, quadratisch
DIN 19594 T1 und T2-Aufsätze 300x500 für Abläufe Klasse C 250
DIN 19596 T1 bis T3-Schachtabdeckungen, Klassen A 15 und B 125, rund
DIN 19597 T1 bis T3-Schachtabdeckungen, Klasse A 15, quadratisch
DIN 19850 T1 bis T3-Faserzementrohre, -formstücke und Schächte für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen
DIN 28603-Rohre und Formstücke aus duktilem Gusseisen - Steckmuffen-Verbindungen - Zusammenstellung, Muffen und Dichtungen
DIN EN 295 T1 bis T10-Steinzeugrohre und Formstücke sowie Rohrverbindungen für Abwasserleitungen und -kanäle
DIN EN 588 T1 und T2-Faserzementrohre für Abwasserleitungen und -kanäle
Anmerkung: Die Normen der Reihe DIN EN 588 gelten grundsätzlich, die Normen der Reihe DIN 19850 gelten als spezielle Regel mit Vorrang.
DIN EN 598-Rohre, Formstücke, Zubehörteile aus duktilem Gusseisen und ihre Verbindungen für die Abwasserentsorgung
DIN EN 681 T1 bis T4-Elastomer-Dichtungen, Werkstoffanforderungen für Rohrleitungs-Dichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung
DIN EN 752 T1 bis T6-Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden
DIN EN 1401-1-Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen - Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U)
DIN V ENV 1401-3-Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen - Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U) - Teil 3: Empfehlungen für die Verlegung
DIN EN 1916-Rohre und Formstücke aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton
DIN EN 1917-Einsteig- und Kontrollschächte aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton
DIN EN 12889-Grabenlose Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen
DIN EN 13564-1-Rückstauverschlüsse für Gebäude
DIN EN 14457-Allgemeine Anforderungen an Bauteile, die bei grabenlosem Einbau von Abwasserleitungen und -kanälen verwendet werden
Zu beachtende Technische Regeln:
ATV-DVWK-A 139-Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen
ATV-DVWK-A 157-Bauwerke der Kanalisation
ATV-A 166-Bauwerke der zentralen Regenwasserbehandlung und -rückhaltung - Konstruktive Gestaltung und Ausrüstung
ATV-DVWK-M 143-Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden
ATV-M 167-Abscheider und Rückstausicherungsanlagen bei der Grundstücksentwässerung; Einbau und Betrieb
Güteschutz:
RAL-GZ 961-Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen - Gütesicherung
2Ausführung
2.1Allgemeines
Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegführungen sind durch den Auftragnehmer zu sichern.
2.2Rohrverlegearbeiten
Nach dem Herstellen der Grund- und Kanalleitungen hat, soweit die örtlichen Vorschriften es bestimmen, eine Abnahme durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Diese A b nahme ist vom Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen. Ohne Genehmigung der Bauleitung darf kein Bauteil verfüllt werden.
Rohrdurchgänge durch Fundamente und Wände sind äußerst sorgfältig auszuführen; soweit möglich und erforderlich, hat dies mit Spezial-Dichtmanschetten zu erfolgen.
Zur späteren Verbindung vorgesehene Rohrenden und -anschlüsse sind wasserdicht zu verschließen, einzumessen und über der Abdeckung zu markieren.
Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum + /- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird.
Die Rohrleitungen sind mit feinkörnigem Auffüllmaterial gemäß der Bettungsart bis 30 cm über deren Scheitel zu umhüllen und satt zu unterfüttern.
Rohrendungen sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und Fremdkörpern zu sichern.
2.3Verkehrssicherung
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können.
Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein.
Sie sind bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von Fußwegen sowie an absturzgefährdeten Stellen zu errichten.
Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren.
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern.
Rot-weiße Warnbänder dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden. Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen).
3Preisinhalte
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18306 gelten als Nebenleistung:
-Zwischentransporte, unabhängig von der Technologie (nicht jedoch vom Auftraggeber angeordnete Zwischenlagerung).
-Erschwernisse durch wasserhaltigen Aushub.
-Beseitigen von normalen Niederschlägen.
-Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen.
-Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle, sofern vom Auftragnehmer zu vertreten.
-Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen und Wege, soweit die Verschmutzung durch Arbeiten des Auftragnehmers verursacht wurde.
-Herstellen und Übergeben eines Revisionsplanes, sofern Lage und Höhe der Leitungen nicht aus den Ausführungsplänen genau ersichtlich sind oder von diesen abweichen.
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18306 gelten als Besondere Leistung:
-Wasserhaltungsarbeiten, sofern es sich nicht um die Beseitigung von Niederschlägen handelt.
-Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde von Munition und durch historisch bedeutsame Ausgrabungen.
-Erschwernisse durch Arbeiten in verbauten Gräben.
ZTV Grundleitungen
ZTV Drainarbeiten BESONDERER TEIL - Dränarbeiten
1Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV/DIN 18308 - Dränarbeiten und den folgenden technischen Regeln.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18300-Erdarbeiten
DIN 18306-Entwässerungskanalarbeiten
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN 4262-1-Rohrleitungssysteme für die unterirdische Entwässerung von Ingenieurbauten - Teil 1: Kunststoffrohre
DIN 4262-3-Sicker- und Mehrzweckrohre für Verkehrswege- und Tiefbau aus Beton; Anforderungen und Prüfungen
DIN EN 1916-Rohre und Formstücke aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton
DIN EN 1917-Einsteig- und Kontrollschächte aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton
Zu beachtende Technische Regeln:
DWA-A-138-Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser
ATV-DVWK-M 902-Dränfilter aus Kokosfasern
2Stoffe, Bauteile
Das auf der Baustelle anfallende Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer grundsätzlich auf eine Deponie seiner Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist.
Zur Wiedereinfüllung benötigtes Aushubmaterial ist gemäß dem Leistungsverzeichnis oder in Absprache mit dem Auftraggeber zwischenzulagern, falls es nicht am Einbauort verbleiben kann. Restmaterial und Bauschutt sind zu beseitigen. Das Eingraben auf der Baustelle ist untersagt.
3Ausführung
Bei Bedenken bezüglich der vorgesehenen Ausführung sollte der Auftragnehmer ein Bode n gu t achten vom Auftraggeber anfordern.
Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegführungen sind durch den Auftragnehmer zu sichern.
Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit dem Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern.
Die Dränageleitungen und Kontrollschächte sind vor dem Einbringen der Sickerpackungen vom Auftragnehmer auf die Einhaltung von Gefälle und Richtung eigenverantwortlich zu prüfen.
Vor der Hinterfüllung für die Dränageleitungen hat der Auftragnehmer im Beisein des Auftraggebers die Funktion s fähigkeit der Dränage nachzuweisen.
Dränleitungen dürfen nicht unterhalb der Fundamentsohle angeordnet werden. Sie sollen nicht auf Fundamentabsätzen aufliegen. Ist eine senkrechte Dränschicht vorgesehen, so muss an jeder Stelle eine sickerfähige und filterfeste Verbindung zu einer vorgesehenen Dränageleitung bestehen.
Bei Plattengründungen ist zu garantieren, dass der Scheitelpunkt der Dränageleitung an keiner Stelle über der Oberfläche der Rohbodenplatte liegt; die Rohrsohle soll etwa 20 cm unter der Oberfläche der Rohbodenplatte liegen. Die Kontrolle und Reinigung von Dränringleitungen muss möglich sein, deshalb sind an Stößen und Einmündungen Formstücke zu verwenden.
Zur Sicherung der Lage der Leitungen sind Sicker- und Filte r schichten gleichzeitig einzubauen.
Filtervliese sind an den Überlappungen auf geeignete Weise zu verbinden.
4Preisinhalte
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18308 gelten als Nebenleistung:
-Herstellen des erforderlichen Planums mit Gefälle.
-Erschwernisse durch wasserhaltigen Erdaushub.
-Beseitigen von normalen Niederschlägen.
-Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen.
-Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle, sofern vom Auftragnehmer zu vertreten.
-Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen und Wege, soweit die Verschmutzung durch Arbeiten des Auftragnehmers verursacht wurde.
-Erschwernisse durch Arbeiten in verbauten Gräben.
-anteilige Handschachtung im Bereich von Dichtungen, falls die Drän- und Dichtungsarbeiten Bestandteil einer gemeinsamen Ausschreibung sind.
-Nachweis der Funktionsfähigkeit vor dem Verfüllen (Wasser wird vom Auftraggeber kostenlos gestellt).
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18308 gelten als Besondere Leistung:
-Wasserhaltungsarbeiten, sofern es sich nicht um die Beseitigung von Niederschlägen handelt.
-Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde von Munition und durch historisch bedeutsame Ausgrabungen.
-Nachschachtung, sofern die Erdarbeiten von Dritten ausgeführt werden.
-Handschachtung, soweit die Dichtung von Dritten ausgeführt wird.
5Abrechnungshinweise
Die Einteilung der Bodenklassen richtet sich nach Abschnitt 2.3 der DIN 18300 - Erdarbeiten. Werden verschiedene Bodenklassen in einer Leistungsposition ausgeschrieben, kann bei Angebotsabgabe ein der Kalkulation zugrunde liegendes Verhältnis bekanntgegeben werden.
Die Regeln für Aushub und Verfüllen von Rohrleitungsgräben gelten sinngemäß auch für die Schächte des Leitungssystems.
ZTV Drainarbeiten
ZTV Abdichtungsarbeiten BESONDERER TEIL - Abdichtung gegen Wasser
1Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV/DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten und DIN 18195 - Bauwerksabdichtungen und den folgenden technischen Regeln. Für die Ausführung und für die Abgabe von Nebenangeboten wird DIN 18195 in ihren Teilen durch DIN 18336 nicht eingeschränkt.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN EN 13707-Abdichtungsbahnen - Bitumenbahnen mit Trägereinlage für Dachabdichtungen - Definitionen und Eigenschaften
Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln:
Bundesfachabteilung Bauwerksabdichtung (BFA BWA) im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.:
BWA-Richtlinien für Bauwerksabdichtungen
Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. (ZVDH):
Fachregel für Dächer mit Abdichtungen - Flachdachrichtlinien
ZDB und Andere:
Richtlinie für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen - erdberührte Bauteile
VDD Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen e.V.:
Technische Regeln für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit Polymerbitumen- und Bitumenbahnen
Deutsche Bauchemie e.V.:
-Richtlinie für die Planung und Ausführung von Abdichtungen von Bauteilen mit mineralischen Dichtungsschlämmen
-Richtlinie für die Planung und Ausführung von Abdichtungen erdberührter Bauteile mit flexiblen Dichtungsschlämmen
IDV-Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V., insbesondere
Nr. 1:Abdichtung von Bodenfugen
Nr. 3:Konstruktive Ausführung und Abdichtung von Fugen in Sanitärräumen
Nr. 4:Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Elastomer-Fugenbändern unter Verwendung von Klebstoffen
Nr. 5:Butylbänder
Nr. 14:Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall
Merkblätter der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege (WTA e.V.):
4-9-98/D + E-4-6-03/D-Nachträgliche Abdichtung erdberührter Bauteile
2Ausführung
2.1Allgemeines
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Bei Abdichtung von Kelleraußenwänden mit Beschichtungssystemen sind die systemspezifischen Festlegungen entsprechend Ausführungsanweisung des Herstellers unter den gegebenen Randbedingungen zu berücksichtigen. Ein mehrlagiges Beschichtungssystem darf in keinem Fall in einem Arbeitsgang erledigt werden.
Kelleraußenwände mit Dichtungsschichten sind stets vor dem Einhängen von Fertigteilen (Lichtschächten etc.) bis zu den Fertigteilinnenkanten zu beschichten.
Die Überprüfung des Untergrundes umfasst auch den Hinweis auf vorstehende Teile, z. B. Drähte, Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf unverschlossene Öffnungen von Spanndrähten, Verbindungsstäben u. ä.. Der Anschluss Sohle zur Wand im Außenbereich ist bezüglich Sauberkeit entsprechend der Anforderungen des geplanten Abdichtungssystems zu untersuchen und ggf. von Mörtelresten u. dgl. mechanisch zu reinigen.
Arbeitsunterbrechungen bei Bitumendickbeschichtungen sind grundsätzlich zu vermeiden und an Gebäudeecken oder -kanten untersagt.
Zur schnelleren Trocknung bei kühler Witterung dürfen unter Beachtung der Herstellervorschriften nur Warmluftgebläse eingesetzt werden; offene Flammen und Infrarotstrahler sind verboten. Vor dem Aufbringen oder Vorstellen von Schutzschichten muss die Dichtung durchgetrocknet sein.
2.2Abdichtung gegen nichtdrückendes Wasser
Die Lage der Nahtstelle zwischen waagerechten und senkrechten Flächen ist gesondert mit dem Auftraggeber abzusprechen, falls diese nicht aus den Planungsunterlagen ersichtlich ist.
Abdichtungen in Sanitärräumen sind unter und hinter Wannen und Duschwannen grundsätzlich durchzuführen; der Anschluss mit elastischer Fuge ist keine Abdichtungsmaßnahme.
2.3Abdichtung gegen drückendes Wasser
Dieser Lastfall ist nicht nur bei Abdichtungen im Bereich unterhalb des möglichen Grundwasserspiegels, sondern auch bei bindigen Böden und/oder Hanglagen, wo keine Dränage vorgesehen ist, anzunehmen.
Vor Ausführung ist die Bauleitung zu verständigen, damit eine unmittelbare Überwachung vorgenommen werden kann.
Für Rohrdurchführungen und Einbauteile gelten besondere Einbauvorschriften der Hersteller, die der Auftragnehmer sorgfältig zu beachten hat und deren Ausführung vom Auftraggeber gesondert abgenommen wird.
Werden Überdeckungen im Bereich der Flansche erforderlich, so kann eine Lage gestoßen werden. In diesem Fall ist die Dichtung durch Metallriffelband zu verstärken. Beim Verschrauben des Losflansches sind die Muttern über Kreuz anzuziehen. Das Erwärmen der Flansche ist unzulässig.
Beim Kehlenstoß als Übergang von der Sohle zur Wand sind die Stoßüberdeckungen an der Wand anzuordnen.
Beim Kantenstoß als Übergang von der Wand- zur Deckenfläche ist darauf zu achten, dass die Abdichtungslagen der Deckenfläche immer die entsprechenden Abdichtungslagen der Wandfläche überdecken, damit das Wasser nicht gegen den Stoß läuft.
Kreuzstöße in den Dichtungsbahnen sind unzulässig, der Versatz der Lagen ist entsprechend vorzunehmen.
Wandrücklagen müssen auf der Klebesohle stehen und von dieser durch nicht aufgeklebte Dichtungsbahn-Streifen getrennt sein. Die Rücklage muss geputzt, Ecken und Kehlen müssen gerundet sein.
Das Einstellen der Wasserhaltung, um die Funktionsfähigkeit der Dichtung nachweisen zu können, sowie die Sicherung gegen Auftrieb ist mit dem Auftraggeber abzusprechen.
Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von Bewehrungsstahl gefährdet werden können, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen, um mechanische Beschädigungen erkennen zu können.
Auf gleiche Weise ist zu verfahren, wenn diese Dichtungen im vertikalen oder stark geneigten Bereich starker Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind. Ersatzweise kann die Fläche mit Planen abgehängt werden, um ein Erwärmen und Abrutschen der Dichtung zu verhindern.
3Preisinhalte
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18336 gelten als Nebenleistung:
-Das Zuarbeiten von Zwickel-, Rest- und Ergänzungsstücken.
-Schutzabdeckungen für angrenzende Bauteile zur Vermeidung der Verschmutzung.
-Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksabdichtung zum Anschluss anderer Bahnen.
ZTV Abdichtungsarbeiten
1 BAUABSCHNITT 1 - BT C + D (B)
1
BAUABSCHNITT 1 - BT C + D (B)
1.01 Bauteil C
1.01
Bauteil C
1.02 Bauteil D
1.02
Bauteil D
1.04 Stundenlohnarbeiten
1.04
Stundenlohnarbeiten
2 BAUABSCHNITT 2 - BT B
2
BAUABSCHNITT 2 - BT B
2.01 Bauteil B
2.01
Bauteil B
3 BAUABSCHNITT 3 - BT A
3
BAUABSCHNITT 3 - BT A
3.10 Bauteil A
3.10
Bauteil A