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Umbau Gräfin-Sayn-Schule
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vorbemerkungen Maßgebend für die Ausführung der Arbeiten sind: Das vorliegende Leistungsverzeichnis: "Rohbau", sowie VOB / B und VOB / C, neueste Fassung einschl. aller Ergänzungen, Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmungen der      Berufsgenosenschaft, die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik,"Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen , z.B. nationale Normen , mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig , immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen." Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der Vorschriften, Bestimmungen und Richtlinien verantwortlich. Es dürfen nur ausschließlich Geräte, Aggregate und sonstige Materialien erster Wahl eingesetzt werden. Sie müssen genormt, geprüft und zugelassen sein. Alle in den Positionen des LV´s beschriebenen Materialien sind grundsätzlich ihrem Verwendungszweck entsprechend zu liefern und einzubauen. Bereits eingetragene Angaben sind nur Planungsgrundlage und erläutern den anzubietenden Qualitätsstandard. Der Anbieter hat sich über die örtlichen Verhältnisse der Baumaßnahme zu informieren, ggf. die Baupläne einzusehen und die Klärung aller wichtigen und zweifelhaften Punkte herbeizuführen. Der AN hat für die Durchführung der Arbeiten ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Sie müssen qualifiziert und zuverlässig sein. Ein erfahrener, mit der Art der hier anstehenden Baumaßnahme vertrauter Obermonteur hat, falls von der Bauleitung als erforderlich betrachtet, auf der Baustelle zur Verfügung zu stehen und an den Baubesprechungen teilzunehmen. Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten ist der Bauleitung mitzuteilen, welche Vorbereitungen auf der Baustelle zu treffen sind. Lagerflächen stehen nur in geringem Maße zur Verfügung. Rohbau-Maße Vor Fertigungsbeginn sind alle anlagenbezogenen Rohbaumaße nach rechtzeitiger Anmeldung auf der Baustelle zu überprüfen. Ist dies nicht möglich, so muss die Nachmessung zum jeweils frühest möglichen Zeitpunkt erfolgen. Die Maßprotokolle sind dem Auftraggeber vorzulegen. Abweichungen von den vorgegebenen Maßen sich schriftlich aufzuzeigen und evtl. Nacharbeiten zeichnerisch darzustellen. Es ist bei den Messungen auch auf Winkligkeit und Abstandsmaße zu achten. Maßabweichungen Bei der Montage sind Maßtoleranzen im Rohbau entsprechend DIN 18 202 Blatt 4, Gruppe A auszugleichen. Die Anlagenabmessungen werden dadurch nicht beeinflusst.
Allgemeine Vorbemerkungen
ZTV Baustelleneinrichtung Die Baustelleneinrichtung wird, soweit nicht anders beschrieben, nicht gesondert vergütet und ist mit den Einheitspreisen abgegolten. Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes über die örtlichen Verhältnisse und über Art und Lage der Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Kanal, etc.) zu informieren. Die Organisation und Einrichtung der Baustelle obliegt dem Unternehmer und ist im Einvernehmen mit der Bauleitung, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten, durchzuführen. Grundlage der Baustelleneinrichtung ist der Baustelleneinrichtungsplan, den der AN 1 Woche nach Auftragserteilung zur Genehmigung vorzulegen hat. Der Baustelleneinrichtungsplan muß insbesondere die folgenden Angaben enthalten: - Anzahl und Standort der Baustellenunterkünfte,   Magazin, Lagerplätze, Bürocontainer - Standorte stationärer Baumaschinen und Anlagen - Baustraßen - Entsorgungseinrichtungen (Schuttcontainer) Bestandteil der Baustelleneinrichtung sind: - Einrichten, Unterhalten, Abbauen der   Baustelleneinrichtung - Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von   benutzten Einrichtungen, wie Straßen, Gehwegen, etc. - Schutz des auf dem Grundstück vorhandenen   Baumbestandes - Vorschriftsmäßige Sicherung der Baustelle durch Warn-   und Hinweisschilder. - Schlagen des Schnurgerüstes - das Anbringen von Meterrissen in allen Geschossen in   der von der Bauleitung gewünschten Anzahl und Form. - Baustromverteiler und Bauwasseranschlüsse in der für   den Umfang des Bauvorhaben entsprechend   dimensioniertern Anzahl.   Die Verbrauchsabrechnung erfolgt unmittelbar zwischen   AN und den Versorgungsbetrieben zu Lasten des AN.   Die Verbrauchkosten sind in der Kalkulation   einzukalkulieren. - Das Aufstellen eines geeigneten Baukrans wird dem   Unternehmer freigestellt. Wird ein Baukran   aufgestellt, so wird er Teil der   Baustelleneinrichtung und wird nicht gesondert   vergütet. Er darf nur mit Genehmigung der Bauleitung   abgebaut werden.
ZTV Baustelleneinrichtung
ZTV Abbrucharbeiten BESONDERER TEIL  -  Abbrucharbeiten 1Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die tech­ni­sche Aus­führung aus ATV DIN 18299 - Allgemeine Rege­lun­gen für Bau­ar­beiten jeder Art -, den Tech­ni­schen  Vor­schrif­ten für Ab­bruch­arbeiten (TV-Ab­bruch­arbeiten), her­aus­gegeben vom Deutschen Ab­bruch­verband e.V. (DA), Düssel­dorf, und den folgen­den tech­ni­schen Regeln Zusätzlich sind folgende Normen und Regeln zu beachten: DIN 18007-Abbrucharbeiten - Be­griffe, Ver­fah­ren, An­wen­dungs­be­rei­che Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln: BGR 163-Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Um­gang mit krebs­er­zeugen­den und erb­gut­ver­ändern­den Ge­fahr­stoffen BGI 664-Verfahren mit geringer Exposition gegenüber As­best bei Ab­bruch-, Sanie­rungs- und In­stand­haltungs­arbeiten BGI 665-Abbrucharbeiten BGI 699-Unfallverhütungsvorschrift "Sprengarbeiten" (VBG 46) mit Kommen­tar TRGS 519-Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungs­arbeiten TRGS 521-Faserstäube TRGS 524-Sanierung und Ar­bei­ten in kon­ta­mi­nier­ten Be­rei­chen TRGS 555-Betriebsanweisung und Unter­wei­sung nach § 20 GefStoffV 2Schuttbeseitigung Der anfallende Bauschutt ist vom Auftragnehmer zu entsorgen, so­fern im Leistungsver­zeich­nis nichts anderes an­ge­geben ist. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sonder­müll und Sonder­abfall sowie Reststoffverwertung und örtlich fest­gelegte Maßnahmen für Recycling sind streng einzuhalten. Das Ein­graben oder Verbrennen auf der Baustelle ist grundsätzlich unter­sagt. Das direkte Abwerfen von Bau­schutt ist nicht gestattet. Schutt-Container sind zur Vermeidung von Staub mit Planen dicht ab­zu­decken; bei Be­darf ist ein Netzmittel zu verwenden. 3Ausführung Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hin­der­nissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Ver­mar­kun­gen u. dgl. zu infor­mieren und ggf. eine Au f­ grabungse r­ lau b­ nis der Rechts­träger einzuholen. Der Auftraggeber sorgt für die Freischaltung der abzubrechenden Bau­teile be­züglich vor­handener Leitungen für Strom, Wasser, Gas und anderer Medien. Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn und auch ständig während der Durchführung die Einhaltung dieser Maß­nahmen zu kontrol­lie­ren und Mängel oder Behinderungen unver­züg­­lich anzu­zeigen. Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Die Standsicherheit darf hierbei zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch Risse, Setzungen etc., so ist un­verzüglich der Auftrag­geber zu benachrichtigen. Für den weite­­ren Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend ge­sondert Ver­ein­barungen zu treffen. Soweit das Gebäude oder Gebäudeteile unter Denkma l­ schutz stehen, sind evtl. Auf­lagen der Behörden einzuhalten. Gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile sind vor Beginn der Abbruch­arbeiten mit dem Auftraggeber bei einer Baubegehung fest­zu­legen. Diese Bauteile sind sorgfältig vor Beschädigung zu schützen, im Falle einer im Zuge der Arbeiten notwendigen Ent­fernung sind solche Bauteile vorsichtig zu demontieren, abzu­brechen oder ander­weitig zu ent­fernen. Diese Bauteile sind zu sichern und fachgerecht zur späteren Wiederverwendung nach An­gabe des Auftraggebers zwischenzulagern. Grundsätzlich gilt für alle Abbrucharbeiten "Erhalten geht vor Zer­stören". Bei Abbrucharbeiten, bei denen auch Putzflächen oder Teile von diesen ent­fernt werden, sind die Putzanschlüsse zu den ent­spre­chen­den Bauteilen, Durch­brüchen etc. durch sau­beres Be­schnei­den der Ränder herzustellen. Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierung s­ ma ß­ na h­ men wieder ihren ur­sprüng­­lichen Aufbau (z.B. Fachwerk, Holz­bal­ken­decken etc.) er­halten, sind beim Ab­bruch in ihrem Aufbau­schema zu foto­gra­fie­ren und schrift­lich fest­zu­halten. Diese Unter­lagen sind dem Auftraggeber jeweils spätestens nach Abschluss der ent­sprechenden Ab­brucharbeiten zu übergeben. Werden bei den Arbeiten kontaminierte oder asbesthaltige Ma­te­ria­lien ange­troffen, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu ver­stän­di­gen. Diese Ver­pflichtung gilt auch im Zweifels­fall. In bewohnten Gebieten dürfen nur schallarme Kompressoren (Schrau­ben- oder Ro­ta­tions­kompressoren) eingesetzt werden. Die Wahl technologischer Vorgänge bleibt, wenn nicht anders be­schrieben, dem Auf­trag­nehmer überlassen. Dabei sind die Arbeiten so auszuführen, dass Beeinträchtigungen anderer Arbeiten, Belästigun­gen durch Lärm und Staub auf das unvermeidbare Maß redu­­ziert werden. Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbar­grund­stücke, Umwelt und Verkehr sind vom Bieter in Abhängig­keit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung bei An­ge­bots­abgabe darzulegen, sofern sie nicht mit den angebotenen Preisen abgegolten sind. Besteht die Gefahr, dass durch die Abbrucharbeiten Schäden an be­nach­barten Grund­stücken - auch im öffentlichen Bereich - ent­ste­hen können, ist nach vorheriger Ab­stim­mung mit der Bau­leitung ein B e­ stand s­ protokoll zu erstellen. Bei hoher Wahr­schein­lichkeit von Schä­den soll nach vor­heri­ger Ab­stimmung mit dem Auf­trag­geber ein Be­weis­si­che­rungs­gut­ach­ten zu Las­ten des Auftrag­gebers in Auf­trag ge­ge­ben werden. Beim Abbruch von Mineralfaserdämmstoffen sind Stäube zu ver­meiden. Das Kehren ist unter­sagt. Für eine aus­reichende Bindung durch Feuchtigkeit ist zu sorgen. Wird bei abzubrechenden Bauteilen festgestellt oder vermutet, dass es sich um trage n­ de Konstruktionen handelt, ist der Bau­leiter des Auf­traggebers vor Ausführung der Abbrucharbeiten zu verständigen, der die Beiziehung eines Statikers veranlassen kann. Auch im Zweifelsfall ist der Bauleiter zu ver­ständigen. Während der Abbrucharbeiten muss ständig eine bautechnisch aus­ge­bildete und Deutsch sprechende Fachkraft als Vorarbeiter zu­gegen sein. Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppen­häu­sern, Durch­gängen und Durchfahrten ist untersagt. Ein Feuer­löscher, trag­bar, der Klasse C nach DIN EN 2 - oder vergleichbar ein­setzbar - muss bei Arbeiten mit brennbaren Gasen vorhanden sein. Bei Brennschneidearbeiten an Steig- und Fallleitungen muss sich der Auftragnehmer wegen der Gefahr ablaufender Schweiß­perlen vom Verlauf und Zustand der Leitungen überzeugen. Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherung s­ pflicht in­so­weit, dass durch Abbruch­­arbeiten geschaffene Gefahren­quellen Dritte nicht gefährden können. In Absprache mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der betroffenen Roh- und Ausbaugewerke zu be­achten. Arbeitsstätten sind dem Nachfolgegewerk besenrein zur Verfügung zu stel­len. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winte r­ schäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erfor­derliche Kontrolle der Bau­stelle, insbesondere der Schutz der Mess­­einrichtungen unabhängig von deren Rechts­träger­schaft. 4Preisinhalte Bei ausschließlicher Beauftragung von Abbrucharbeiten gelten für Neben­leistungen und Be­sonde­re Leistun­gen die Rege­lungen von Abschnitt 4.1 und 4.2 der TV-Ab­bruch. Bei der Be­auf­tra­gung von Ab­bruch­arbeiten im Zu­sammen­hang mit ande­ren Ar­beiten, z.B. bei Umbau- oder Sanie­rungs­maß­nahmen, nach einer ATV der VOB/C gelten die ent­sprechen­den Regelun­gen der be­treffen­den ATV. 5Abrechnungshinweise Aufgrund der Festpreispauschale erfolgt keine Abrechnung von Einzelpositionen.
ZTV Abbrucharbeiten
ZTV Erdarbeiten 1Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die tech­nische Aus­füh­rung aus ATV/DIN 18300 - Erd­ar­bei­ten und ATV/DIN 18303 - Ver­bau­arbeiten und den folgenden technischen Regeln. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 4021-Baugrund; Aufschluss durch Schür­fe und Boh­run­gen so­wie Ent­nahme von Proben DIN 4094-Baugrund - Felduntersuchungen DIN 18127-Baugrund - Untersuchung von Bodenproben - Proctor­ver­­such DIN 18915-Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Boden­ar­beiten DIN EN ISO 22476-2-Geotechnische Erkundung und Unter­suchung - Feld­unter­su­chun­gen - Teil 2: Ramm­son­die­run­gen Zu beachtende Technische Regeln: DVGW GW 315-Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Ver­sor­gungs­an­lagen bei Bau­ar­beiten FGSV 516-Merkblatt für die Verdichtung des Unter­grun­des und Unter­baues im Stra­ßen­bau FGSV 526-Merkblatt über den Ein­fluss der Hin­ter­füllung auf Bau­werke FGSV 535-Merkblatt für die Anwendung von Geo­tex­ti­lien im Erd­bau des Stra­ßen­baues FGSV 551-Merkblatt für Bodenverfestigungen und Boden­ver­besse­run­gen mit Bindemitteln Güteschutz: RAL-RG 501/4-Aufbereitung zur Wiederverwendung bin­di­ger, nicht kon­ta­­mi­nier­ter Böden 2Abraumbeseitigung, Stoffe, Bauteile Das auf der Baustelle anfallende Aushubmaterial ist vom Auftrag­neh­mer grund­sätz­lich auf eine De­ponie seiner Wahl ab­zu­trans­por­tie­ren, sofern im Leistungs­ver­zeichnis nichts anderes an­ge­ge­ben ist. Kopien der  Deponiescheine sind dem AG bzw. der Bauleitung unaufgefordert und lückenlos vorzulegen. Zur Wiedereinfüllung benötigtes Aushubmaterial ist gemäß dem Lei­stungs­verzeichnis oder in Ab­spra­che mit dem Auftrag­geber zwischen­zulagern, falls es nicht am Ein­bau­ort ver­bleiben kann. Wird vom Auftraggeber eine Kippe als Zwischenlager oder Deponie vor­ge­geben, so ist das für die Angebots­ab­gabe ver­bindlich. Im Zuge der Bauaus­führung kann etwas anderes ver­ein­bart werden. Falls im Leistungsverzeichnis keine Festlegung getroffen wurde, ist über allge­mein wie­der­ver­wert­bares Aus­hub­material (z.B. Humus, Kies, Sand, Lehm, Natur­stein­material) vor der Ver­fügung eine Ver­ein­barung zu treffen. 3Ausführung 3.1Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hin­der­nis­sen, wie unter- und ober­ir­di­sche Lei­tungen, Kabel, Kanäle, Ver­mar­kun­gen u. dgl. zu in­for­­mie­ren und ggf. eine Au f­ grabung s­ e r­ lau b­ nis der Rechts­träger ein­zu­holen. Die Erdarbeiten sind generell Schichtweise in Schichtstärken von 50 cm durchzuführen. Dies gilt auch bei Leitungsgräben, Fundamenten etc. Während den Erdarbeiten ist der der Boden hinsichtlich Verfärbungen, Inhomogenitäten u.a. Veränderungen zu beobachten. In Bereichen von Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Rüttel-und Hydraulische Einpressarbeiten etc. sind Sondierbohrungen mit Bohrlochdetektion durch den KBD erforderlich. (s. gesonderte Position) Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhen­mar­ken usw. für Ge­bäude oder Straßen- und Wege­führun­gen sind vor Ar­beitsbeginn durch den Auf­trag­nehmer zu sichern. Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor Ausführung der Arbeiten ge­mein­sam von Auf­trag­nehmer und Auftrag­geber im Hin­blick auf Lage und Höhe zu vermessen und das Ergebnis im Pro­to­koll fest­zuhalten. Die nach Abschnitt 4.1.11 ATV DIN 18299 durch den Auftrag­nehmer zu be­seiti­gen­den Ver­un­reini­gungen be­ziehen sich auch auf die Ver­un­reini­gung der öffent­lichen Ver­kehrs­wege durch Fahr­zeuge und Maschi­nen des Auftrag­nehmers oder seiner Sub­unter­nehmer. Solche Ver­unreini­gungen sind durch ge­eignete Maß­nahmen mög­lichst zu ver­meiden. Trotz­dem auf­tre­ten­de Ver­un­reini­gungen sind so recht­zeitig zu be­seitigen, dass durch sie keine Ge­fähr­dung des öffent­lichen Ver­kehrs ent­stehen kann. 3.2Erdarbeiten, Straßenaufbruch Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Ab­sprache mit dem Auftrag­ge­ber an ge­eig­neter Stelle und auf ge­eigneter Lager­fläche ge­trennt zu lagern. Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapez­för­mi­gen Mieten, Höhe max. 1,50 m, zu lagern; die Böschungen sind ab­zu­gleichen; die Mieten sind bei Bau­vor­haben mit längerer Bau­zeit mit Lippen­blütlern zu bepflanzen. Das Bepflanzen bzw. Aus­säen gilt als Besondere Leistung und wird ggf. gesondert beauftragt. Bei Straßenaufbrüchen sind die Ränder gebundener Schichten vor Beginn der Erdarbeiten ge­rad­linig zu beschneiden. Der Aufbruch hat so zu erfolgen, dass der nach Abzug einer eventuellen Böschung verbleibende Rand unter­halb der Tragschicht noch ca. 20 cm breit ist. Wird die Fahr­bahn­decke unter­spült, ist nachträglich entsprechend zu verfahren. Die Tragschicht ist vor dem Schlie­ßen der Deckschicht fachgerecht in vergleichbarer Qualität wieder her­zustellen. Ein Ver­füllen mit Kies genügt diesem An­spruch nicht. Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung ab­weichen­de Bode n­ verhältnisse angetroffen oder treten Um­stände ein, durch die die vorge­schrie­be­nen Aushub­arbeiten nicht durch­geführt werden können, ist um­gehend die Bau­leitung zu ver­ständigen. Bei Auftreten von bindigem Boden im Bereich oberhalb der Grün­dungs­sohle ist vom Auftrag­nehmer recht­zeitig die Bau­leitung zu ver­ständigen und zu­nächst zu klären, ob eine Schutz­schicht über der Gründungs­sohle verbleiben soll, wenn eine solche nicht bereits in der Leistungs­be­schreibung ge­fordert worden ist. Ein Auf­weichen der ge­planten Gründungs­sohle, auch durch Nieder­schläge, ist un­be­dingt zu vermeiden. Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in homogenen bin­di­gen Böden sind zur Ver­meidung von Auf­lockerung glatte Bagger­schaufeln zu ver­wenden. Hat der Auftragnehmer die Lockerung des Bodens im Bereich der Grün­dungs­sohle verursacht, besteht für ihn kein An­spruch auf Ver­gütung für das Wieder­her­stellen der ursprüng­lichen La­ge­rungs­dichte. Bei feuchten Böden dieser Art darf das Planum nicht nachträglich verdichtet wer­den, um ein Auf­weichen zu vermeiden. Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer gemäß DIN 18300 oder Ver­trag ver­pflichtet ist, sind so aus­zu­führen, dass der Bau­grund und der zum Einbau be­stimmte Boden nicht un­zu­lässig durch­feuchtet wird. Wer­den die not­wendigen zwischen­zeit­lichen Ent­wäs­se­rungs­maßnahmen unter­lassen oder un­sach­ge­mäß aus­ge­führt oder werden die planmäßig her­zu­stel­len­den Ent­wässe­rungs­an­lagen nicht recht­zeitig her­ge­stellt, darf dadurch un­brauch­bar ge­wor­de­ner Boden nicht ver­wendet werden und ist ggf. aus­zu­tauschen. Bei  Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenz­be­bau­un­gen, Leitun­gen, Kabeln, Drä­na­gen und Kanälen ist die Bau­leitung so­fort zu ver­ständigen, wenn andere Ver­hält­nisse an­ge­troffen werden, als aus den Be­stands­plänen zu er­sehen ist. Von dieser For­de­rung wird auch nicht ab­ge­sehen, wenn die Situation vom Statik-Büro alter­nativ vor­ge­sehen oder in Augen­schein ge­nommen worden ist. Werden vor­handene Leitun­gen be­schä­digt, hat der Auf­trag­nehmer so­fort das zu­stän­dige Ver­sorgungs­unter­neh­men so­wie die Bau­leitung des Auf­trag­ge­bers zu ver­stän­digen. Beim Aushub im Bereich von zu erhaltendem Baumbestand sind be­sondere Maß­nah­men zu treffen. Der Wurzel­bereich soll nicht verletzt werden; über Schutz­maß­nahmen und not­wendige Eingriffe ist mit der Bau­leitung Rück­sprache zu halten. Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu achten, dass der für den vorgesehenen Ver­wendungs­zweck ge­eignete Boden oder Fels ein­ge­baut wird. Bestehen be­rechtigte Zweifel an der Ver­dichtungs­fähig­keit von durch den Auftrag­geber vor­gege­benem Material, ist der Auftrag­geber oder dessen Bau­leiter zu informieren. Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der Rohrleitungsgräben ge­wonnen wird und sich zur Auf- und Hinter­füllung der Rohr­leitungen eignet, ist seitlich zur Wiede r­ ve r­ wendung zu lagern. Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und Hinterfüllungen durch Ein­schlämmen ist grund­sätz­lich nicht zulässig. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu ver­füllende Raum frei von Bau­schutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das nicht zu, ist der Auftraggeber unverzüg­lich zu ver­ständigen. Vor dem Wiedereinbau bauseitig gewonnenen Materials bzw. vor dem Ver­füllen oder Über­schütten mit vom Auftrag­nehmer be­schaff­ten Material ist die Zu­stim­mung des Auftrag­gebers bezüglich dessen Ver­wend­barkeit ein­zu­holen. Nr. 3.11.2 DIN 18300 wird in­so­weit ein­ge­schränkt. 3.3Rohrgrabenverfüllung Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Ab­trag und Auf­füllung mit folgenden max. zu­läs­si­gen Ab­maßen her­zustellen: Roh­planum + / - 5,0 cm, Fein­pla­num +/- 2,5 cm. Unter den Rohr­leitungen ist das Fein­planum so genau her­zustellen, dass das ge­for­der­te Gefälle der Leitungen er­reicht wird. Die Rohrleitungen sind mit feinkörnigem Auffüllmaterial ge­mäß der Bettungs­art bis 30 cm über deren Scheitel zu umhüllen und satt zu unterfüttern. Rohrendungen sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und Fremd­körpern zu sichern. 3.4Verkehrssicherung Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle be­auf­tragt, so ge­hört dazu auch die laufende Kontrolle der Siche­rungs­ein­richtungen. Die zeitlichen Ab­stände der Kon­trollen richten sich nach den ört­li­chen Ge­ge­ben­heiten. Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu er­war­ten­­den Ho­ri­zon­tal­kräfte aufnehmen können. Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder Ab­sturz­gefährdun­gen auf­weisen. Sie müssen auch für Be­hin­derte und Roll­stuhl­fahrer nutz­bar sein. Sie sind bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von Fußwegen so­wie an ab­sturz­ge­fährdeten Stellen zu errichten. Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halte­verbote sind aus Beweis­gründen die Kenn­zeichen der im Bereich parken­den Fahr­zeuge zu proto­kollie­ren. Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugver­kehrs sind in aus­rei­chen­dem Ab­stand zu sichern. Rot-weiße Warnbänder dürfen nur als zusätzliche optische Siche­rung und nur außer­halb von Fahr­bah­nen im öffent­lichen Raum an­ge­bracht werden. Verkehrs­be­schränkungen, die nur während der Arbeits­zeit not­wendig sind, müssen in der übrigen Zeit auf­ge­hoben werden (Be­seitigen oder Un­gültig­machen von Verkehrs­zeichen). 4Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vor­schriften: Mit den Preisen sind u.a. abgegolten: -Vorgenannte Punkte 1-3.4 -Zwischentransporte, unabhängig von der Technologie (nicht jedoch vom Auf­trag­ge­ber an­ge­ord­nete Zwischenlagerung). -Herstellen von Baggerstandflächen, Bermen. -Erschwernisse durch wasserhaltigen Aushub. -Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Bau­stelle, sofern vom Auf­trag­geber nicht zu vertreten. -Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten öffent­lichen Stra­ßen und Wege, so­weit durch die Erd­ar­beiten ver­ur­sacht und soweit es sich nicht aus­drück­lich um Besondere Leis­tun­gen handelt. -Staubschutz bei Transporten. -Zwischenlagerung auf Veranlassung des Auftrag­nehmers. -Wasserhaltungsarbeiten, zur Be­seiti­gung von Nie­der­schlagwasser. (Pumpeneinsatz, Pumpenstunden etc.) Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle be­auftragt, so ge­hört dazu auch die laufende Kontrolle der Siche­rungs­einrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kon­trollen richten sich nach den ört­li­chen Ge­ge­ben­heiten. Mit den Preisen sind nicht abgegolten: -Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde von Muni­tion und durch his­to­risch be­deut­same Aus­grabungen. -Nachschachtung, sofern die Erdarbeiten von Dritten aus­geführt werden. 5Abrechnungshinweise Die Regeln für Aushub und Verfüllen von Rohrleitungsgräben gelten sinn­ge­mäß auch für die Schäch­te des Leitungs­systems. Sofern Handschachtung ausdrücklich ausgeschrieben ist, wird sie nur dort ver­gütet, wo aus ob­jek­ti­ven Gründen kein Bagger (auch kein Kleinbagger) ein­ge­setzt werden kann (Eng­stellen, Lei­tungs­kreu­zun­gen, Such­schach­tung, Quer­schlä­ge u.ä.) Durch Verschulden des Auftragnehmers zu viel abge­fahrene oder aus­ge­hobene Aus­hub­massen sind durch gleich­wertige Massen zu er­setzen; eine Ver­gütung da­für erfolgt nicht. Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen oder durch Wit­te­rungs­ein­flüsse, mit denen im allgemeinen zu rechnen ist, ent­stande­ne Mehr­ar­beiten werden nicht ver­gütet. Die Einteilung der Bodenklassen richtet sich nach Ab­schnitt 2.3 der DIN 18300 - Erd­ar­bei­ten. Werden ver­schiedene Boden­klassen in einer Lei­stungs­position aus­ge­schrieben, kann bei Angebots­abgabe ein der Kal­ku­la­tion zugrunde liegen­des Ver­hältnis be­kannt­ge­geben werden. Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur die tech­nisch er­forder­li­chen und tech­nologisch mög­li­chen Maße maxi­mal an­er­kannt. Mehr­leistungen ein­schließlich der Folge­leis­tungen gehen zu Lasten des schuld­haft han­deln­den Ver­ur­sachers.
ZTV Erdarbeiten
ZTV Wasserhaltungsarbeiten 1Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die tech­nische Aus­füh­rung aus ATV/DIN 18305 - Wasser­hal­tungs­ar­beiten und den fol­gen­den tech­ni­schen Regeln. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18302-Brunnenbauarbeiten Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 18920-Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzen­be­stän­den und Ve­ge­tations­flä­chen bei Bau­maß­nah­men Zu beachtende Technische Regeln: DWA M 115-Indirekteinleitung nicht häuslichen Abwassers, Teil 1: Rechtsgrundlagen Teil 2: Anforderungen ATV-DVWK-M 115-Indirekteinleitung nicht häuslichen Abwassers, Teil 3: Praxis der Indirekt­ein­leiter­über­wachung 2Stoffe, Bauteile 3Ausführung Vor Beginn der Arbeiten sind das vorhandene Gelände und die an­schließen­den Ge­bäude­teile ge­mein­sam mit dem Auf­trag­geber zu be­gehen. Der All­ge­mein­ zustand sowie even­­tuelle Be­sonder­heiten soll­ten in einem Proto­koll fest­ge­halten werden. Eine dar­über hin­aus­gehende Be­weis­siche­rung, ins­beson­dere zur Fest­stellung des Zu­standes der Nach­­bar­be­bauung ist Sache des Auf­trag­gebers. Die örtliche Lage der Brunnen und Kontrollschächte ist ge­mein­sam mit dem Auf­trag­geber fest­zu­legen. Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hin­­der­nis­sen, wie unter- und ober­ir­di­sche Lei­tungen, Kabel, Kanäle, Ver­mar­kun­gen u. dgl. zu in­for­mie­ren und ggf. eine Au f­ grabung s­ e r­ lau b­ nis der Rechts­träger ein­­zu­holen. Das während der Wasserhaltungsarbeiten anfallende Obe r­ flächen- und Sicke r­ wasser ist mit ab­zu­führen. Eine ge­son­derte Ab­rech­nung hier­über er­folgt nicht, sondern wird über die Pumpen­be­triebs­stunden er­fasst. Die Pumpen­größen sind so zu be­messen, dass sie dieses Wasser mit auf­nehmen können. Festmontierte Pumpen sind mit Schwimmschaltern zu versehen. Alle zum Einsatz kommenden Pumpen für geschlossene Wasser­hal­tung müssen mit auto­matisch ar­beiten­den B e­ trieb s­ stunde n­ zä h­ lern ver­sehen sein, deren regel­mäßige Über­wachung zu ge­währ­leisten ist. Über die Kon­trollen ist ein Bau­tage­buch zu führen welches dem Auf­trag­geber zur Unter­schrift vor­zu­legen ist. Der Auftragnehmer hat durch entsprechende Einrichtungen dafür Sorge zu tra­gen, dass die Energie­ver­sor­gung der Pumpen von un­be­fugten Dritten nicht unter­brochen werden kann. Bei Grundwasserabsenkungen - auch durch offene Wasser­hal­tung - muss eine R e­ se r­ ve ­­ anlage in­stalliert sein. Der Auftrag­nehmer hat bei Strom­aus­fall kurz­fristig ein Not­strom­aggre­gat für den Pumpen­betrieb be­reit zu stellen. 4Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18305 gelten als Nebenleistung: -Der Ein- und Ausbau von Leerverrohrungen zwischen Bohr­bühne und Bohr­an­­satz­punkt. -Auf-, Ab- und Umbau einschl. An- und Ab­trans­port der nach Ab­schnitt 4.1.5 der ATV DIN 18305 als Neben­leis­tung vor­zu­hal­ten­der Ge­rüste. 5Besondere Angaben zur Baustelle Die Wasserhaltungsarbeiten sind zeitlich bis zur Verfüllung der Arbeitsräume zu kalkulieren. Die Sohltiefe liegt gemäß Bodengutachten nicht im Grundwasserbereich, weshalb ausschließlich von Tagwasserbeseitigung auszugehen ist. Die Wasserhaltungsarbeiten bedürfen der Genehmigung durch die Bauleitung. Der Stundennachweis ist täglich zu führen und der Bauleitung vorzulegen.
ZTV Wasserhaltungsarbeiten
ZTV Grundleitungen BESONDERER TEIL  -  Entwässerungskanalarbeiten 1Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die tech­nische Aus­füh­rung aus ATV/DIN 18306 - Ent­wäs­se­rungs­kanal­arbeiten und den folgenden tech­ni­schen Regeln. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18300-Erdarbeiten DIN 18303-Verbauarbeiten DIN 18307-Druckrohrleitungsarbeiten im Erdreich Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 1211 T1 bis T3-Steigeisen für zweiläufige Steigeisengänge DIN 1212 T1 bis T3-Steigeisen mit Aufkantung für zweiläufige Steigeisen­gänge DIN 1221-Schmutzfänger für Schachtabdeckungen DIN 1236 T1 bis T3-Betonteile und Eimer für Abläufe; Klassen A und B DIN 1986-100-Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grund­stücke - Teil 100: Zu­sätz­li­che Be­stim­mun­gen zu DIN EN 752 und DIN EN 12056 DIN V 4034-1-Schächte aus Beton-, Stahlfaserbeton- und Stahl­beton­fertig­teilen für Ab­wasser­lei­tun­gen und -ka­nä­le - Typ 1 und Typ 2 - Teil 1: An­for­de­run­gen, Prü­fung und Be­wer­tung der Kon­for­mi­tät DIN 4034-2-Schächte aus Beton- und Stahlbetonfertig­teilen; Schäch­te für Brun­nen- und Sicker­an­lagen; Maße, Tech­ni­sche Liefer­be­din­gun­gen DIN 4045-Abwassertechnik - Grundbegriffe DIN 4052 T1 bis T4-Betonteile und Eimer für Straßenabläufe DIN 4060-Rohrverbindungen von Abwasserkanälen und -leitun­gen mit Elasto­mer­dich­tun­gen DIN 4271 T1 bis T3-Schachtabdeckungen, Klasse B 125 DIN 8074-Rohre aus Polyethylen (PE) - PE 63, PE 80, PE 100, PE-HD - Maße DIN 16928-Rohrleitungen aus thermoplastischen Kunst­stoffen; Rohr­ver­bin­dun­gen, Rohr­lei­tungs­teile, Ver­le­gung, All­ge­mei­ne Richt­linien DIN 18920-Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen DIN 19534-3-Rohre und Formstücke aus weichmacherfreiem Poly­vinyl­­chlorid (PVC-U) mit Steck­muffe für Ab­wasser­kanäle und -leitungen - Teil 3: Güteüberwachung und Bauausführung DIN 19537 T1 bis T3-Rohre und Formstücke aus Polyethylen mit ho­her Dich­te (HDPE) für Ab­wasser­kanäle und -lei­tun­gen DIN 19555-Steigeisen für einläufige Steigeisengänge - Steig­eisen zum Ein­bau in Beton DIN 19583 T1 und T2-Aufsätze 500x500 für Straßenabläufe Klasse C 250 und Klasse D 400 DIN 19584 T1 und T2-Schachtabdeckungen für Einsteigschächte; Klas­se D 400 DIN 19585-Entwässerungsgegenstände; Technische Liefer­be­din­gun­gen für Gegen­stände aus Guss­werk­stoff, Beton und Beton in Ver­bin­dung mit Guss­werk­stoff DIN 19590 T1 und T2-Aufsätze für Abläufe, Klasse A 15, quadratisch DIN 19593 T1 und T2-Aufsätze für Abläufe, Klasse B 125, quadratisch DIN 19594 T1 und T2-Aufsätze 300x500 für Abläufe Klasse C 250 DIN 19596 T1 bis T3-Schachtabdeckungen, Klassen A 15 und B 125, rund DIN 19597 T1 bis T3-Schachtabdeckungen, Klasse A 15, quadra­tisch DIN 19850 T1 bis T3-Faserzementrohre, -formstücke und Schächte für erd­­ver­leg­te Ab­wasser­kanäle und -leitun­gen DIN 28603-Rohre und Formstücke aus duktilem Gusseisen - Steck­muffen-Ver­bin­dun­gen - Zu­sam­men­stel­lung, Muf­­fen und Dich­­tun­gen DIN EN 295 T1 bis T10-Steinzeugrohre und Formstücke sowie Rohrver­bin­dungen für Ab­wasser­leitun­gen und -kanäle DIN EN 588 T1 und T2-Faserzementrohre für Abwasserleitungen und -ka­nä­le Anmerkung: Die Normen der Reihe DIN EN 588 gel­ten grund­sätzlich, die Normen der Reihe DIN 19850 gel­ten als spezielle Regel mit Vor­rang. DIN EN 598-Rohre, Formstücke, Zubehörteile aus duktilem Guss­eisen und ihre Ver­bin­dun­gen für die Ab­was­ser­ent­sorgung DIN EN 681 T1 bis T4-Elastomer-Dichtungen, Werkstoffanforderungen für Rohr­­lei­tungs-Dich­tun­gen für An­wen­dun­gen in der Wasser­ver­sor­gung und Ent­wässerung DIN EN 752 T1 bis T6-Entwässerungssysteme außerhalb von Ge­bäu­den DIN EN 1401-1-Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte druck­­lose Ab­wasser­kanäle und -leitun­gen - Weich­ma­cher­freies Poly­vinyl­chlorid (PVC-U) DIN V ENV 1401-3-Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte druck­lose Ab­wasser­kanäle und -lei­tun­gen - Weich­macher­frei­es Poly­vi­nyl­chlo­rid (PVC-U)  - Teil 3: Empfeh­lun­gen für die Ver­le­gung DIN EN 1916-Rohre und Formstücke aus Beton, Stahl­faser­beton und Stahl­beton DIN EN 1917-Einsteig- und Kontrollschächte aus Beton, Stahl­faser­­beton und Stahlbeton DIN EN 12889-Grabenlose Verlegung und Prüfung von Ab­was­ser­leitungen und -kanälen DIN EN 13564-1-Rückstauverschlüsse für Gebäude DIN EN 14457-Allgemeine Anforderungen an Bauteile, die bei gra­ben­lo­sem Ein­bau von Ab­wasser­lei­tun­gen und -kanä­len ver­wen­det werden Zu beachtende Technische Regeln: ATV-DVWK-A 139-Einbau und Prüfung von Abwasser­lei­tun­gen und -ka­­nä­len ATV-DVWK-A 157-Bauwerke der Kanalisation ATV-A 166-Bauwerke der zentralen Regen­wasser­be­hand­lung und -rück­haltung - Kon­struk­ti­ve Ge­stal­tung und Aus­rüs­tung ATV-DVWK-M 143-Sanierung von Entwässerungs­syste­men außer­halb von Ge­bäu­den ATV-M 167-Abscheider und Rückstausicherungs­an­lagen bei der Grund­stücks­ent­wäs­se­rung; Ein­bau und Be­trieb Güteschutz: RAL-GZ 961-Herstellung und Instandhaltung von Ab­was­ser­lei­tun­gen und -ka­nä­len - Güte­si­che­rung 2Ausführung 2.1Allgemeines Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhen­mar­ken usw. für Ge­bäude oder Straßen- und Wegführungen sind durch den Auftrag­nehmer zu sichern. 2.2Rohrverlegearbeiten Nach dem Herstellen der Grund- und Kanalleitungen hat, soweit die örtlichen Vor­schrif­ten es be­stimmen, eine Abnahme durch die zu­stän­dige Behörde zu erfolgen. Diese A b­ nahme ist vom Auf­trag­neh­mer rechtzeitig zu beantragen. Ohne Genehmigung der Bau­leitung darf kein Bauteil verfüllt werden. Rohrdurchgänge durch Fundamente und Wände sind äußerst sorg­fältig aus­zu­führen; soweit möglich und erforderlich, hat dies mit Spezial-Dicht­manschetten zu erfolgen. Zur späteren Verbindung vorgesehene Rohrenden und -anschlüsse sind wasser­dicht zu ver­schlie­ßen, einzumessen und über der Ab­deckung zu markieren. Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Ab­trag und Auf­füllung mit folgenden max. zu­läs­si­gen Abmaßen her­zu­stel­len: Roh­planum + /- 5,0 cm, Fein­pla­num +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau her­zustellen, dass das ge­for­der­te Gefälle der Lei­tun­gen erreicht wird. Die Rohrleitungen sind mit feinkörnigem Auffüllmaterial ge­mäß der Bettungs­art bis 30 cm über deren Scheitel zu umhüllen und satt zu unterfüttern. Rohrendungen sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und Fremd­körpern zu sichern. 2.3Verkehrssicherung Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle be­auf­tragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Siche­rungs­einrichtungen. Die zeit­li­chen Abstände der Kontrollen richten sich nach den ört­lichen Gegeben­heiten. Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu er­wartenden Ho­ri­zon­tal­kräfte aufnehmen können. Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder Ab­sturz­ge­fähr­dun­gen aufweisen. Sie müssen auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie sind bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von Fußwegen sowie an ab­sturz­ge­fährdeten Stellen zu errichten. Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halte­verbote sind aus Be­weis­gründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu pro­to­kollieren. Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahr­zeug­ver­kehrs sind in aus­rei­chen­dem Abstand zu sichern. Rot-weiße Warnbänder dürfen nur als zusätzliche optische Siche­rung und nur außer­halb von Fahr­bah­nen im öffentlichen Raum angebracht werden. Ver­kehrs­beschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der üb­rigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Ver­kehrs­zeichen). 3Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18306 gelten als Nebenleistung: -Zwischentransporte, unabhängig von der Technologie (nicht jedoch vom Auf­trag­ge­ber an­ge­ord­nete Zwischenlagerung). -Erschwernisse durch wasserhaltigen Aushub. -Beseitigen von normalen Niederschlägen. -Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen. -Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Bau­stelle, sofern vom Auf­tragnehmer zu vertreten. -Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten öffent­lichen Stra­ßen und Wege, soweit die Verschmutzung durch Arbeiten des Auf­trag­neh­mers verursacht wurde. -Herstellen und Übergeben eines Revisionsplanes, sofern Lage und Höhe der Lei­tun­gen nicht aus den Aus­führungs­plänen genau er­sicht­lich sind oder von diesen ab­weichen. Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18306 gelten als Besondere Leistung: -Wasserhaltungsarbeiten, sofern es sich nicht um die Be­seiti­gung von Nieder­schlä­gen handelt. -Still­standszeiten bei Unterbrechungen durch Funde von Munition und durch his­torisch be­deut­sa­me Ausgrabungen. -Erschwernisse durch Arbeiten in verbauten Gräben.
ZTV Grundleitungen
ZTV Drainarbeiten BESONDERER TEIL  -  Dränarbeiten 1Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die tech­nische Aus­füh­rung aus ATV/DIN 18308 - Drän­ar­beiten und den fol­gen­den tech­ni­schen Regeln. Ergänzend sind folgende ATV zu berück­sich­ti­gen: DIN 18300-Erdarbeiten DIN 18306-Entwässerungs­kanal­ar­beiten Ergänzend zu den in VOB, Teil C auf­ge­führ­ten Nor­men gel­ten: DIN 4262-1-Rohrleitungssysteme für die unter­ir­di­sche Ent­wässe­rung von In­ge­nieur­bau­ten - Teil 1: Kunst­stoff­roh­re DIN 4262-3-Sicker- und Mehrzweckrohre für Verkehrs­wege- und Tief­bau aus Be­ton; An­forde­run­gen und Prü­fun­gen DIN EN 1916-Rohre und Formstücke aus Beton, Stahl­faser­beton und Stahl­beton DIN EN 1917-Einsteig- und Kontrollschächte aus Beton, Stahl­faser­­beton und Stahlbeton Zu beachtende Technische Regeln: DWA-A-138-Planung, Bau und Betrieb von An­lagen zur Ver­sicke­rung von Nieder­schlags­wasser ATV-DVWK-M 902-Dränfilter aus Kokosfasern 2Stoffe, Bauteile Das auf der Baustelle anfallende Aushubmaterial ist vom Auftrag­nehmer grund­sätz­lich auf eine De­ponie seiner Wahl ab­zu­trans­por­tieren, sofern im Leistungs­ver­zeichnis nichts anderes an­ge­geben ist. Zur Wiedereinfüllung benötigtes Aushubmaterial ist gemäß dem Leistungs­verzeichnis oder in Ab­sprache mit dem Auf­trag­geber zwischen­zu­lagern, falls es nicht am Ein­bau­ort ver­bleiben kann. Rest­material und Bau­schutt sind zu be­seiti­gen. Das Ein­graben auf der Bau­stelle ist unter­sagt. 3Ausführung Bei Bedenken bezüglich der vorgesehenen Ausführung sollte der Auf­trag­nehmer ein Bode n­ gu t­ achten vom Auf­trag­geber an­for­dern. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhen­marken usw. für Ge­bäude oder Straßen- und Weg­führungen sind durch den Auf­trag­neh­mer zu sichern. Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit dem Auf­trag­geber an ge­eig­neter Stelle und auf ge­eig­neter Lager­fläche ge­trennt zu la­gern. Die Dränageleitungen und Kontrollschächte sind vor dem Ein­brin­gen der Sicker­packungen vom Auf­trag­nehmer auf die Ein­hal­tung von Gefälle und Richtung eigen­­ver­ant­wortlich zu prüfen. Vor der Hinterfüllung für die Dränageleitungen hat der Auftrag­neh­mer im Bei­sein des Auf­trag­gebers die Funktion s­ fähigkeit der Dränage nach­zu­weisen. Dränleitungen dürfen nicht unterhalb der Fundamentsohle ange­ord­net wer­den. Sie sollen nicht auf Funda­ment­ab­sätzen auf­liegen. Ist eine senk­rechte Drän­schicht vor­gesehen, so muss an jeder Stelle eine sicker­fähige und filter­feste Ver­bin­dung zu einer vor­ge­sehenen Drä­nage­leitung be­stehen. Bei Plattengründungen ist zu garantieren, dass der Scheitelpunkt der Drä­nage­leitung an keiner Stel­le über der Ober­fläche der Roh­boden­platte liegt; die Rohr­sohle soll etwa 20 cm unter der Ober­flä­che der Roh­boden­platte liegen. Die Kon­trolle und Reini­gung von Drän­ring­leitungen muss mög­lich sein, deshalb sind an Stößen und Einmündun­gen Formstücke zu ver­wenden. Zur Sicherung der Lage der Leitungen sind Sicker- und Filte r­ schichten gleich­zeitig ein­zu­bauen. Filtervliese sind an den Überlappungen auf ge­eignete Weise zu ver­binden. 4Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18308 gelten als Nebenleistung: -Herstellen des erforderlichen Planums mit Gefälle. -Erschwernisse durch wasserhaltigen Erdaus­hub. -Beseitigen von normalen Niederschlägen. -Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen. -Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Bau­stelle, sofern vom Auf­trag­­nehmer zu ver­treten. -Verkehrssicherung und laufende Reinigung der be­nutzten öffent­lichen Stra­ßen und Wege, so­weit die Ver­schmut­zung durch Ar­beiten des Auf­trag­neh­mers ver­ur­sacht wurde. -Erschwernisse durch Arbeiten in verbauten Gräben. -anteilige Handschachtung im Bereich von Dichtun­gen, falls die Drän- und Dich­­tungs­arbeiten Be­stand­teil einer ge­meinsamen Aus­schrei­bung sind. -Nachweis der Funktionsfähigkeit vor dem Ver­füllen (Wasser wird vom Auf­trag­geber kosten­los ge­stellt). Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle be­auf­tragt, so ge­hört dazu auch die laufen­de Kon­trolle der Siche­rungs­ein­richtun­gen. Die zeit­lichen Ab­stände der Kon­trollen richten sich nach den ört­li­chen Ge­geben­heiten. Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18308 gelten als Besonde­re Leistung: -Wasserhaltungsarbeiten, sofern es sich nicht um die Be­seiti­gung von Nie­der­schlä­gen handelt. -Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde von Muni­tion und durch his­to­risch be­deut­same Aus­gra­bun­gen. -Nachschachtung, sofern die Erdarbeiten von Dritten aus­ge­führt werden. -Handschachtung, soweit die Dichtung von Dritten aus­ge­führt wird. 5Abrechnungshinweise Die Einteilung der Bodenklassen richtet sich nach Abschnitt 2.3 der DIN 18300 - Erd­ar­beiten. Wer­den ver­schie­de­ne Boden­klas­sen in einer Leis­tungs­po­si­tion aus­ge­schrie­ben, kann bei An­ge­bots­ab­gabe ein der Kal­ku­lation zu­grunde liegen­des Ver­hält­nis be­kannt­ge­geben werden. Die Regeln für Aushub und Verfüllen von Rohrleitungsgräben gelten sinn­ge­mäß auch für die Schäch­te des Lei­tungs­sys­tems.
ZTV Drainarbeiten
ZTV Abdichtungsarbeiten BESONDERER TEIL  -  Abdichtung gegen Wasser 1Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die tech­nische Aus­füh­rung aus ATV/DIN 18336 - Abdichtungs­ar­bei­ten und DIN 18195 - Bau­werks­ab­dich­tun­gen und den fol­genden technischen Regeln. Für die Ausfüh­rung und für die Ab­gabe von Neben­an­ge­boten wird DIN 18195 in ihren Teilen durch DIN 18336 nicht einge­schränkt. Ergänzend zu den in VOB, Teil C auf­ge­führ­ten Nor­men gel­ten: DIN EN 13707-Abdichtungsbahnen - Bitumenbahnen mit Träger­ein­lage für Dach­ab­dich­tun­gen - De­fi­ni­tio­nen und Eigen­schaften Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln: Bundesfachabteilung Bauwerksabdichtung (BFA BWA) im Haupt­ver­band der Deut­schen Bau­industrie e.V.: BWA-Richtlinien für Bauwerksabdichtungen Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. (ZVDH): Fachregel für Dächer mit Abdichtungen - Flachdach­richt­linien ZDB und Andere: Richtlinie für die Planung und Aus­füh­rung von Ab­dich­tun­gen mit kunst­stoff­mo­di­fi­zier­ten Bitu­men­dick­be­schich­tun­gen - erd­be­rühr­te Bau­teile VDD Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungs­bahnen e.V.: Technische Regeln für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit Poly­mer­bitu­men- und Bi­tu­men­bah­nen Deutsche Bauchemie e.V.: -Richtlinie für die Planung und Ausführung von Ab­dichtun­gen von Bau­teilen mit mine­ra­li­schen Dichtungs­schlämmen -Richtlinie für die Planung und Ausführung von Ab­dichtungen erd­berühr­ter Bau­teile mit flexib­len Dich­tungs­schlämmen IDV-Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V., ins­beson­de­re Nr. 1:Abdichtung von Bodenfugen Nr. 3:Konstruktive Ausführung und Ab­dich­tung von Fugen in Sanitär­räu­men Nr. 4:Abdichten von Außenwandfugen im Hoch­bau mit Elas­to­mer-Fu­gen­bän­dern un­ter Ver­wen­dung von Kleb­stoffen Nr. 5:Butylbänder Nr. 14:Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall Merkblätter der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsgemein­schaft für Bau­werks­er­hal­tung und Denk­mal­pflege (WTA e.V.): 4-9-98/D + E-4-6-03/D-Nachträgliche Abdichtung erdberühr­ter Bau­teile 2Ausführung 2.1Allgemeines Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Trep­pen­häusern, Durch­gän­gen und Durch­fahr­ten ist unter­sagt. Bei Ar­bei­ten mit brenn­ba­ren Ga­sen muss ein Feuer­lö­scher, trag­­bar, nach DIN EN 3 vor­han­den sein. Bei Abdichtung von Kelleraußenwänden mit Be­schich­tungs­syste­men sind die system­spe­­zi­fi­schen Fest­le­gun­gen ent­spre­chend Aus­füh­rungs­an­wei­sung des Her­stellers unter den ge­ge­be­nen Rand­be­din­gun­gen zu be­rück­sich­ti­gen. Ein mehr­la­gi­ges Be­schich­tungs­system darf in keinem Fall in einem Ar­beits­gang er­le­digt werden. Kelleraußenwände mit Dichtungsschichten sind stets vor dem Ein­hän­gen von Fertig­tei­len (Licht­schäch­ten etc.) bis zu den Fertig­teil­innen­kanten zu be­schich­ten. Die Überprüfung des Untergrundes umfasst auch den Hin­weis auf vor­ste­hende Teile, z. B. Drähte, Rund­stahl­enden, Anker und der­glei­chen so­wie auf un­ver­schlos­se­ne Öff­nun­­gen von Spann­drähten, Ver­bin­dungs­stäben u. ä.. Der An­schluss Soh­le zur Wand im Außen­be­reich ist be­züg­lich Sau­ber­keit ent­spre­chend der An­for­de­run­gen des ge­plan­ten Ab­dich­­tungs­systems zu unter­suchen und ggf. von Mör­tel­res­ten u. dgl. me­cha­nisch zu rei­ni­gen. Arbeitsunterbrechungen bei Bitumendickbeschichtungen sind grundsätzlich zu ver­meiden und an Ge­bäude­ecken oder -kanten unter­sagt. Zur schnelleren Trocknung bei kühler Witte­rung dür­fen unter Beachtung der Herstellervorschriften nur Warm­luft­ge­blä­se ein­ge­setzt werden; offe­ne Flam­men und In­fra­rot­strah­ler sind ver­boten. Vor dem Auf­brin­gen oder Vor­stel­len von Schutz­schich­ten muss die Dich­tung durch­ge­trock­net sein. 2.2Abdichtung gegen nichtdrückendes Wasser Die Lage der Nahtstelle zwischen waagerechten und senkrechten Flächen ist gesondert mit dem Auftrag­geber abzusprechen, falls diese nicht aus den Planungsunterlagen ersichtlich ist. Abdichtungen in Sanitärräumen sind unter und hinter Wannen und Dusch­wannen grund­sätzlich durchzuführen; der Anschluss mit elastischer Fuge ist keine Ab­dich­tungs­maß­nahme. 2.3Abdichtung gegen drückendes Wasser Dieser Lastfall ist nicht nur bei Abdichtungen im Bereich unterhalb des möglichen Grund­wasser­spiegels, sondern auch bei bindigen Böden und/oder Hanglagen, wo keine Drä­na­ge vorgesehen ist, anzunehmen. Vor Ausführung ist die Bauleitung zu verständigen, damit eine un­mittel­bare Über­wa­chung vorgenommen werden kann. Für Rohrdurchführungen und Einbauteile gelten besondere Einbau­vor­schrif­ten der Her­steller, die der Auftragnehmer sorgfältig zu be­achten hat und deren Ausführung vom Auftraggeber ge­son­dert ab­genommen wird. Werden Überdeckungen im Bereich der Flansche erforderlich, so kann eine Lage ge­sto­ßen werden. In diesem Fall ist die Dichtung durch Metall­riffelband zu verstärken. Beim Verschrauben des Los­flansches sind die Muttern über Kreuz anzuziehen. Das Erwärmen der Flansche ist unzulässig. Beim Kehlenstoß als Übergang von der Sohle zur Wand sind die Stoßüber­deckungen an der Wand anzuordnen. Beim Kantenstoß als Übergang von der Wand- zur Deckenfläche ist darauf zu achten, dass die Abdichtungslagen der Deckenfläche immer die ent­sprechenden Ab­dich­tungs­lagen der Wandfläche über­decken, damit das Wasser nicht gegen den Stoß läuft. Kreuzstöße in den Dichtungsbahnen sind unzulässig, der Versatz der Lagen ist ent­spre­chend vorzunehmen. Wandrücklagen müssen auf der Klebesohle stehen und von dieser durch nicht auf­ge­kleb­te Dichtungsbahn-Streifen getrennt sein. Die Rücklage muss geputzt, Ecken und Keh­len müssen gerundet sein. Das Einstellen der Wasserhaltung, um die Funktionsfähigkeit der Dich­tung nachweisen zu können, sowie die Sicherung gegen Auf­trieb ist mit dem Auftraggeber abzusprechen. Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von Bewehrungs­stahl gefährdet werden kön­nen, sind mit einem Anstrich aus Zement­milch zu versehen, um mechanische Be­schä­digungen erkennen zu können. Auf gleiche Weise ist zu verfahren, wenn diese Dichtungen im ver­ti­kalen oder stark ge­neig­ten Bereich starker Sonneneinstrahlung aus­gesetzt sind. Ersatzweise kann die Flä­che mit Planen ab­ge­hängt werden, um ein Erwärmen und Abrutschen der Dichtung zu ver­­hin­dern. 3Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18336 gelten als Nebenleistung: -Das Zuarbeiten von Zwickel-, Rest- und Ergänzungsstücken. -Schutzabdeckungen für an­grenzende Bauteile zur Vermeidung der Ver­schmutzung. -Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksabdichtung zum An­schluss anderer Bah­nen.
ZTV Abdichtungsarbeiten
1 BAUABSCHNITT 1 - BT C + D (B)
1
BAUABSCHNITT 1 - BT C + D (B)
1.01 Bauteil C
1.01
Bauteil C
1.02 Bauteil D
1.02
Bauteil D
1.04 Stundenlohnarbeiten
1.04
Stundenlohnarbeiten
2 BAUABSCHNITT 2 - BT B
2
BAUABSCHNITT 2 - BT B
2.01 Bauteil B
2.01
Bauteil B
3 BAUABSCHNITT 3 - BT A
3
BAUABSCHNITT 3 - BT A
3.10 Bauteil A
3.10
Bauteil A