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Beschreibung
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Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
004 DACHDECKUNGS-, DACHABDICHTUNGS- UND KLEMPNERARBEITEN
004
DACHDECKUNGS-, DACHABDICHTUNGS- UND KLEMPNERARBEITEN
ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG Allgemeine Baubeschreibung
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um einen Neubau eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt 16 Wohneinheiten.
Das Bauvorhaben "Treptower Straße 12" ist Teil der Gesamtbaumaßnahme "Bergische Landstraße 149" Die Bauausführung erfolgt parallel, wird jedoch als separater Bauabschnitt im Bauzeitenplan eingefügt.
Der Baukörper verfügt über zwei Untergeschosse, einem Erdgeschoss und einem Dachgeschoss mit Satteldach.
Aufgrund der fallenden Anlage hat das Gebäude zwei Untergeschosse. Beide Untergeschosse sind rückseitig als Wohnungen geplant, hangseitig sind Nutz- und Abstellräume vorgesehen.
Die Erschließung erfolgt zum einen von der Treptower Straße über das Erdgeschoss, als auch über das parallele Bauvorhaben "Bergische Landstraße 149", von der Rückseite über das zweite Untergeschoss, welches sich als ebenerdige Ebene zur Bergischen Landstraße darstellt. Die Baustelleneinrichtung und Andienung erfolgt ausschließlich über die Gesamtbaumaßnahme "Bergische Landstraße 149". Die Treptower Straße ist lediglich als Fußweg nutzbar.
Derzeitig sind auf dem Grundstück ein Wohn- und Gewerbeobjekt und eine Parkplatzfläche aus Asphalt und Verbundsteinpflaster vorhanden. Im rückwärtigen Bereich (hinter dem Gebäude) befinden sich eine Halle und Garagen. Diese müssen während der Bauzeit zugänglich für PKW und Kleintransporter bleiben. Das Gebäude und die Parkplatzfläche werden bauseits abgebrochen.
Die Baustelleinrichtung ist im Vorfeld zu planen und mit der Bauleitung abzustimmen. Abweichungen von der Planung bedürfen der individuellen Genehmigung durch die Bauleitung.
Sämtliche erdberührende Bereiche werden als Weisse- Wanne-Konstruktion der Nutzungsklasse NK-Ae ausgeführt.
Für die Bestimmung der Bodenverhältnisse wurde ein Baugrundgutachten vom Büro Kühn Baugrund Beratung GmbH erstellt, dass als Grundlage für die weitere Planung und Ausschreibung der Gewerke dient.
Bauteile
Sämtliche Gründungsbauteile sind vor dem Betonieren entsprechend durch den Statiker und den Bodengutachter abnehmen zu lassen.
Die Erdberührten Bauteile werden als Weisse-Wanne-Konstruktion der Nutzungsklasse NK-Ae ausgeführt.
Die Sohlplatte und die Aussenwände werden hierbei als Betonbauteile mit Begrenzung der Rissbreiten entsprechend der Klassifizierung E-RS gem. WU-Richtlinie ausgeführt.
Im Bereich von Betonbauteilen der Klassifizierung E-RS ggf. auftretende Risse, die sich nicht im Zuge der "Selbstheilung" verschließen, sind durch das ausführende Gewerk bis zur Gebäudeübergabe, bzw. Nutzungsbeginn des Gebäudes von innen zu verpressen.
Die Anschlüsse der Außenwände an die Bodenplatte, sowie das Ausbilden der Arbeitsfugen erfolgt mittels beschichteter Dichtbleche für druckwasserfeste Konstruktionen.
Es dürfen hierbei nur Dichtbleche mit entsprechender bauaufsichtlicher Zulassung und /oder Angabe des Tragwerkplaners verwendet werden.
Arbeitsfugen und deren druckwasserfeste Ausbildung sind mit dem Tragwerksplaner abzustimmen und dürfen nur nach dessen Vorgaben ausgeführt werden.
Die Außenwände werden als Fertigteilbetonbauteile mit einer Wandstärke von 20 cm bis 30 cm (gem. Statik) und Mauerwerkswänden mit einer Wandstärke von 24 bis 17,5 cm (gem. Statik) ausgeführt und erhalten ein Wärmedämmverbundsystem gem. Wärmeschutzgutachten und einen mineralischen Oberputz.
Der Anschluss der Mauerwerkswände an die Betonwände erfolgt hierbei mittels Halfenschienen gem. Statik.
Sockelbereiche erhalten einen Sockelputz auf Sockeldämmplatten und eine Bitumendickbeschichtung hinter den Sockeldämmplatten von -0,30 m unter OKFFB EG bis ca. 30 cm über GOK. Die Innenwandflächen der Außenwände erhalten einen Maschinengipsputz.
Die Aufzugswände werden durch alle Geschosse als Ort- oder Fertigteibetonwände mit einer Wandstärke von 20 cm hergestellt. Die Aufzugsschachtwände werden nur außenseitig / auf der Treppenhausseite verputzt.
Die tragenden Innenwände EG bis DG werden als Fertigteil-,Ortbetonwände oder Mauerwerkswände mit einer Wandstärke von 17,5 - 24 cm, (gem. Statik) ausgeführt und erhalten einen Kalk-Gipsputz. Der Anschluss der Mauerwerkswände an die Betonwände erfolgt hierbei mittels Halfenschienen gem. Statik. Nichttragende Innenwände werden als Trockenbauwänden ausgeführt und in Q-2- oder Q-3-Qualität malerfertig gespachtelt.
Geschossdecken werden als Ortbetondecken oder Filigrandecken gem. Statik ausgeführt. Die Stoßfugen der Filgrandecken, sowie Ausbrüche und Fehlstellen in der Plattenuntersicht sind durch den Rohbauunternehmer zu schließen und in Q-2 zu spachteln.
Sämtliche Ringbalken, Unter- und Überzüge werden als konventionell geschalte Ortbetonbauteile ausgeführt und sofern erforderlich im Zuge der WDVS-Arbeiten gedämmt (keine eingelegte Dämmung). Das Ausbilden von Stürzen über Mauerwerksöffnungen kleiner 100 cm erfolgt ohne statischen Nachweis im Innenwandbereich mittels Fertigteil- Betonstürzen (gesonderte Vergütung i. S. der VOB nur für Bereiche > 2,5 m²).
Auskragende Balkone werden als Ortbetonbalkone oder Fertigteilbalkone in Sichtbetonqualität ausgeführt und erhalten keinen Verputz oder Anstrich.
Die Balkonränder werden mit kleiner Randaufkantung und innenseitig verlaufender Bodenplattenvertiefung als Entwässerungsrinne ausgeführt.
Die Entwässerung erfolgt über einbetonierte Entwässerungselemente und Notüberläufe.
Die Anschlüsse zu aufgehenden Bauteilen und Terrassentüren, etc., werden mit Flüssigkunststoff eingedichtet.
Die Balkone erhalten einen Oberbelag aus Betonplatten im Format 40 x 40 cm auf Stelzlagern und Schallentkopplungsmatte gem. Schallschutz- gutachten.
Sämtliche Fenster und Terrassentüren werden als Kunststoffelemente mit 2-bzw. 3-Scheiben-Isoliervergalsung gem. Wärmeschutznachweis ausgeführt und erhalten integrierte Zwangsbelüftungen, bzw. Schalldämmlüfter.
Die Fenster und die verbauten Fensterfalzlüfter, bzw. Schalldämmlüfter, müssen den gem. Schallschutzgutachten erforderlichen und in den Leistungspositionen ausgewiesenen Schallschutzklassen und Schallschutzanforderungen entsprechen.
Sämtliche Fenster und Terrassentüren erhalten Neubau-Aufsatzrolläden oder Neubau-Raffstorenkästen (ohne seitlichen Mauerwerkseinstand) mit Elektroantrieb.
Sämtliche Terrassentüren werden mit barrierearmer Schwelle (max. 20 mm) ausgebildet und erhalten eine vor den Türen angeordnete Entwässerungs rinne als Kompensation.
Die Fensteroberflächen werden innen in Farbe weiß und außen in Farbe anthrazit ausgebildet.
Sämtliche Fenster (einschl. der Rolladenkästen) werden durch das aus führende Gewerk innenseitig mit umlaufender Dampfbremse und außen seitig mit umlaufender Abdichtung oder Dichtband eingebaut.
Fensterbänke erhalten einen lichten Überstand auf die fertige Fassade von 40-50 mm.
Hierbei dürfen nur Fensterbänke mit dichter Innenecke und entsprechender Zulassung verwendet werden. Der entsprechende Nachweis ist durch das ausführende Gewerk unauf- gefordert bis zur Abnahme der Bauleistung vorzulegen.
Die Treppenhauszugänge werden als Aluminium-Haustüren mit Glasfüllung ausgebildet und erhalten einen Stoßgriff in Edelstahl und einen Obentürschließer.
Die Zugangstüren zu den Wohneinheiten werden als Wohnungseingangstüren aus Holz mit absenkbarer Schall-Ex- Dichtung gem. Schallschutzgutachten ausgeführt.
Die Zugangstüren zu den notwendigen Treppenräumen im KG erhalten Brandschutztüren T-30-RS und die Zugangsschleusen T-30-Türen.
Die Fassadenflächen erhalten ein Wärmedämmverbundsystem und mineralischem Oberputz und Riemchenverblendung
Im Bereich der Geschoßdecken und ggf. zusätzlich im Bereich der Fensterstürze sind Brandriegel gem. Brandschutzgutachten, bzw. Systemzulassung einzubauen.
Die endgültige Festlegung und Anordnung der Brandschutzriegel erfolgt durch das ausführende Gewerk gem. Vorgabe des Systemherstellers und ist spätestens bei Gewerkabnahme zu dokumentieren und zu bescheinigen.
Das WDVS wird im Bereich der Leibungen möglichst als Anschlag in die Öffnung überstehen gelassen.
Alle Geschoßdecken erhalten einen schwimmend verlegten Estrich mit keramischen Oberbelägen, Parkett oder Teppich entsprechend dem Raumbuch des Bauherrn. Die Treppenhäuser erhalten einen Oberbelag aus Naturstein- oder Beton- Werksteinplatten.
Filigrandecken werden durch den Rohbauunternehmer im Bereich der Plattenstöße ebenengleich zur Deckenunterseite (keine Erhebungen) gespachtelt und armiert.
Die Deckenunterseiten werden malerseitig flächig gespachtelt und erhalten einen Malervlies und / oder einen Anstrich in Farbe weiß.
Ortbetondecken werden verputzt und weiß gestrichen.
Sämtliche gemauerten Wände in den Wohneinheiten werden geputzt und erhalten Rauhfasertapete oder Malervlies und einen deckenden Anstrich in Farbe weiß, sofern vom Erwerber nicht anders gewünscht.
Gipskartonoberflächen sind in Q-2/-3-Qualität herzustellen und malerfertig zu spachteln und werden ebenfalls mit Rauhfaser oder Malervlies tapeziert und in Farbe weiß gestrichen, sofern vom Erwerber nicht anders gewünscht (Sonderwunsch).
Gebäudetechnik
Das Gebäude erhält eine Hybridheizungk gem. Fachplanung Heizung.
Die Wohnungen erhalten Fußbodenheizungen in allen Geschossen.
Die Erdung des Gebäudes erfolgt über Banderder und Erdungsfahnen gem. Planung des Fachplaners Elektro.
Das Treppenhaus wird mit Aufzugsanlagen vom KG bis zum DG ausgestattet.
Außenanlagen
Die Freiflächen werden gemäß Außenanlagenplan landschaftsgärtnerisch angelegt und begrünt.
Baustraße / Baustelleneinrichtung
Vor Beginn der Rohbauarbeiten ist durch die Gewerke Tiefbau und Rohbau ein Baustelleneinrichtungsplan auszuarbeiten.
Der Baustelleneinrichtungsplan ist mit dem SiGeKo und der Bauleitung abzustimmen und von diesen freigeben zu lassen.
Hierbei liegt der Schwerpunkt auf der Einrichtung und Aufstellung von Aufenthalts-, Material- und Sozialcontainern, sowie der Materiallagerflächen, Baustellenanschlüsse, Kranstandorte und sonstiger Sicherheitseinrichtungen.
Durch den Unternehmer sind die Kräne so auszulegen, daß das Abdecken / Erreichen der gesamten Baustelle gewährleistet ist.
Die Baustelleneinrichtungen dürfen die öffentlichen Bereiche und Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigen.
Baustellenablauf
Durch das jeweilige Gewerk ist für den gewerkspezifischen Bauablauf ein Terminplan unter Berücksichtigung der Vorgaben des übergeordneten Bauzeitenplanes zu erstellen und mit der Bauleitung und der Projektleitung abzustimmen.
Für einen reibungslosen und zeitoptimierten Bauablauf sind die Bauabläufe, Zwischen- und Endtermine vor und während der Ausführung mit der Bauleitung und ggf. mit den anderen am Baubeteiligten Gewerken abzustimmen.
Durch Abhängigkeiten der Leistungen anderer Unternehmer können ggf. nicht alle ausgeschriebenen Leistungen ohne Unterbrechung ausgeführt werden, sondern müssen an den Bauablauf angepasst werden.
Die vertraglich einzuhaltenden Ausführungsfristen der einzelnen Gewerke gem. den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) sind durch den Bieter eigenverantwortlich zu garantieren und einzuhalten.
Architekten und Fachingenieure
Die Ingenieurleistungen werden durch nachstehende Büros durchgeführt und überwacht.
Rückfragen sind ggf. direkt mit den zuständigen Büros zu klären:
Entwurf & Planung:
Skandella Architektur - Innenarchitektur
Schanzenstraße 7
51063 Köln
Tel.: 0221-9558770
Ausschreibung & Bauleitung:
HKM Bauprojektenwicklung GmbH & Co. KG
Oulustraße 19
51375 Leverkusen
Tel.: 0214 20649980
Tragwerksplanung:
NOWOTNY & HUBERTZ
Beratende Ingenieure PartG mbB
Mühlenstraße 22
51143 Köln
Tel.: 02203 / 29 50 30
Fax: 02203 / 29 50 31
E-Mail : info@nh-statik.de
www.nh-statik.de
Prüfstatik
Dipl. Ing. Wilfried Kunze
Büro Güldenpfennig - Schlich
Krefelder Straße 147
52070 Aachen
0241 144014
info@ibg-gueldenpfennig.de
Wärmeschutz:
NOWOTNY & HUBERTZ
Beratende Ingenieure PartG mbB
Mühlenstraße 22
51143 Köln
Tel.: 02203 / 29 50 30
Fax: 02203 / 29 50 31
E-Mail : info@nh-statik.de
www.nh-statik.de
Schallschutz:
NOWOTNY & HUBERTZ
Beratende Ingenieure PartG mbB
Mühlenstraße 22
51143 Köln
Tel.: 02203 / 29 50 30
Fax: 02203 / 29 50 31
E-Mail : info@nh-statik.de
www.nh-statik.de
Brandschutzgutachten:
Büro Burckhardt, Pabst + Partner
Herr Grünewald
Lüderichstraße 2-4
51105 Köln
0221 88 09 11 90
info@bpp-ing.de
Baugrundgutachten:
Büro Kühn Baugrund Beratung GmbH
Birker Weg 5
42899 Remscheid
02191 94810
info@kuehn-baugrund.de
Vermessungsleistungen:
Vermessungsbüro Thielen
Heidestr. 13
51147 Köln
Tel.: 02203/62034
Sicherheitstechnik (SiGeKo) :
Reuter Sicherheitstechnik
Arbeitssicherheit & Umweltschutz
Dipl.-Ing. Sicherheitstechnik
Jochen Reuter
Lehner Mühle 56
51381 Leverkusen
Telefon 02171 / 394 8526
Mobil 0172 / 586 1294
Elektroplanung:
Daniel Schlachter (HKM)
Oulustraße 19
51375 Leverkusen
Tel.: 0214-20649980
ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AVB) Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
1.- Die Vergabe erfolgt auf der Grundlage von Einheitspreisen
2.- Als Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers eine Vertragser- füllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme gegen Kostenerstattung zu stellen.
Der Auftragnehmer übersendet dem Architekten die Bürgschaftserklärung auf Verlangen zusammen mit dem von ihm unterzeichneten Vertrag.
3.- Bei der Überschreitung der Vertragsfristen hat der Auftragnehmer für jeden Arbeitstag eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Auftragswertes zu zahlen, jedoch begrenzt auf insgesamt 10 % der Nettoauftragssumme. Maßgebend ist hierbei die bei Vertragsabschluss vereinbarte Ausführungs- frist. Kann der Arbeitnehmer die Ausführungsfristen aufgrund fehlender Vorleis- tungen Dritter nicht einhalten, so hat er dies unverzüglich schriftlich der Bauleitung unter Benennung der Gründe anzuzeigen.
Nachträglich oder nach Ablauf der Ausführungsfrist vorgebrachte Behin- derungsanzeigen sind gegenstandslos und haben keinen Einfluss auf die
o. a. Vertragsfristen und Vertragsstrafen.
4.- Der Auftragnehmer verlangt eine förmliche Abnahme der Gewerk- leistung. Die Inbenutzungnahme der Leistung ersetzt nicht die förmliche Abnahme.
5.- Die Angebotspreise sind Festpreise für den Ausführungszeitraum bis zur abgeschlossenen Leistung.
Der Auftraggeber sowie der Auftragnehmer haben keinen Anspruch auf Änderung der Einheitspreise bei Mehr- oder Mindermassen bis zu einer Abweichung von maximal +/- 10 % des Gesamtauftragswertes.
6.- Die Abrechnung der Leistung erfolgt auf Grundlage der VOB, Teil B, DIN 1961, § 14.
Die Abrechnung wird vom Auftragnehmer nach gemeinschaftlichem Aufmaß beider Vertragsparteien aufgestellt.
Das Aufmaß ist hierbei durch den Auftragnehmer gemeinsam mit der Bauleitung als Vertreter des Bauherrn und dem Fortgang der Arbeiten ent- sprechend vor Unkenntlichwerden der Leistung oder einzelner Teilleistungen zu erstellen.
7.- Stundenlohnarbeiten werden nur auf ausdrückliche Anweisung durch die Bauleitung ausgeführt und auf Grundlage der VOB, Teil B, DIN 1961, § 15 abgerechnet.
Die geleisteten Arbeitsstunden sind durch den Arbeitnehmer durch Stundenlohnzettel zu dokumentieren und der Bauleitung täglich, spätestens jedoch nach einer Woche zur Prüfung und Gegenzeichnung vorzulegen.
8.- Für alle Zahlungen gilt VOB, Teil B, DIN 1961, § 16.
Schluss- und Abschlagszahlungen sind rechnungs- und leistungsmäßig in Umfang und Höhe nach dem Angebot zu belegen und prüffähig in min. 2-facher Ausfertigung einzureichen.
Abschlagszahlungen ohne Massennachweise gelten als nicht prüf- und freigabefähig.
Abschlagszahlungen werden auf Nachweis bis zu 90 % des anrechenbaren Leistungsstandes vergütet.
9.- Für Abnahmen gilt VOB, Teil B, DIN 1961, § 12.
Die Leistung gilt nur dann als abgenommen, wenn ein schriftlicher Ab- nahmevertrag zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen ist und die prüffähige Schlussrechnung vorliegt.
10.- Über das Angebot hinausgehende Leistungen sind auf Grundlage der VOB, Teil B, DIN 1961, § 1, Abs. 4, auf der Grundlage des Hauptangebotes vor Ausführung anzubieten und nach Angebotsprüfung und Freigabe durch die Bauleitung durch den Arbeitnehmer mit auszuführen.
11.- Firmenseitige Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder Rechnungsforderung beigefügt oder in anderer Weise zugestellt werden, haben keinerlei Gültigkeit.
12.- Der mit der Oberbauleitung betreute Architekt und der örtliche Bauleiter handeln als Vertreter des Auftraggebers im Sinne der VOB, Teil B, DIN 1961, § 4, Abs. 1.
Der mit der Oberbauleitung betreute Architekt sowie der örtliche Bauleiter, sind berechtigt, notwendige Anweisungen für die termin- und werkgerechte Ausführung zu treffen und das Hausrecht auf der Baustelle auszuüben.
Anweisungen und Handlungen aller auf dem Bau beteiligten Fachplaner / Führungskräfte, die den Bauvertrag ändern, bedürfen der gegenseitigen Schriftform.
Anweisungen des/der Bauherren/in hat sich der AN vor Ausführung vom bauleitenden Architekten schriftlich bestätigen zu lassen.
Wurden Leistungen auf Anweisung des AG durch den AN ausgeführt, ohne dass diese durch den AN dem bauleitenden Architekten angezeigt und vor Ausführung vom Architekten bestätigt wurden, haftet der AN eigenverant- wortlich für die hieraus ggf. entstehenden Schäden, Kosten für Planungs- änderungen, Rückbaumaßnahmen, etc..
13.- Der Auftragnehmer hat die Ausführung der Leistung gem. VOB, Teil B, DIN 1961, § 4, Abs. 2, unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag aus- zuführen.
Der Architekt und sein Vertreter sind nicht berechtigt und verpflichtet, in die Obliegenheiten des Auftragnehmers oder dessen Fachbauleiters einzugreifen, die den Schutz der Leistung der am Bau tätigen Personen betrifft.
Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Überwachung seiner Leistung und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Architekten oder seiner Vertreter.
14.- Für die unternehmerseitige Leistung ist firmenseitig ein geeigneter und qualifizierter Fachbauleiter zu benennen. Geschieht dies aus eigener Veranlassung durch den Auftragnehmer nicht, so tritt dieser selbst unwiderruflich an diese Stelle.
Die Pflichten des Fachbauleiters sind in der Landesbauordnung LBO NW benannt und eigenverantwortlich durch den AN einzuhalten.
Vom Anbieter auszufüllen :
Name des Fachbauleiters :
15.- Forderungsabtretung : Forderungen aus diesem Vertrag gegenüber dem Auftragnehmer dürfen nicht abgetreten werden.
16.- Streitigkeiten (VOB, Teil B, DIN 1961, § 18, Abs. 3) :
Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren in Ergänzung und Erwei- terung obiger Bestimmungen, dass über alle technischen Meinungsver- schiedenheiten, die aus diesem Vertrag entstehen, vor Beschreiten des Rechtsweges ein Sachverständiger gehört werden muss.
Können sich die Vertragsparteien nicht auf einen Sachverständigen einigen, so soll die zuständige Industrie- und Handelskammer einen für den entsprechenden Fall geeigneten, unparteiischen und vereidigten Sachverständigen benennen.
17.- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Architekten den Schaden zu ersetzten, der ihm daraus entseht, dass ihn der Bauherr wegen Verletzung der Bauaufsicht in Anspruch nimmt und die mangelhafte Leistung aus diesem Vertrag vom AN zu vertreten ist oder war.
Dies gilt auch, wenn die Ansprüche des Bauherrn gegen den AN bereits verjährt sind.
Der Architekt ist aus dieser Vereinbarung unmittelbar berechtigt, seine Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen.
18.- Die gesetzlichen Vorschriften zur Unfallverhütung sind zu beachten und einzuhalten. Im Schadensfall trägt der Auftragnehmer allein die volle Verantwortung im Sinne der LBO NW.
19.- Durch den AN ist spätestens bei Vertragsabschluss unaufgefordert eine "Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b, Abs. 1, Satz 1 des Einkommenssteuergesetztes (EstG)" vorzulegen.
20.- Im Auftragsfall werden sämtliche o.a. Positionen der "Allgemeinen Vertragsbedingungen" Bestandteil des Vertrages.
Anerkannt :
Der Unternehmer : Ort, Datum, Stempel, rechtsverbindliche Unterschrift
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AVB)
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN (BVB) Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
1.- Allgemeines
1.1.- Die Baustelle liegt im Gebiet der
Gemeinde: 51375 Leverkusen
Straße : Treptower Straße 12
1.2.- Die Abgabe des Angebotes gilt als Bestätigung des Unternehmers, dass er die Angebotsunterlagen als ausreichend und vollständig ansieht und über die, für eine frist- und fachgerechte Ausführung der angebotenen Arbeiten, erforderlichen Betriebseinrichtungen, Fachkenntnisse und den notwendigen Personalbestand verfügt.
1.3.- Der Anbieter ist verpflichtet, sich über die genaue Lage der Zufahrtsmöglichkeiten und Lagerflächen, der Park- und Haltemöglichkeiten, sowie deren Befahr- und Belastbarkeit vor Angebotskalkulation zu informieren.
Hierzu sind die Örtlichkeiten vom Anbieter vor Angebotsabgabe zu besichtigen.
Sofern für die Angebotsabgabe erforderlich sind durch den Anbieter die Planunterlagen der örtlichen Versorgungsunternehmen und der öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen einzusehen.
Nachforderungen aufgrund geringer Zufahrtsmöglichkeiten und Lagerflächen, erhöhter Umsetzkosten, etc., werden nicht vergütet.
1.4.- Die Auflagen und textlichen Erläuterungen der Baugenehmigung gelten als Anlage zu den BVB und sind als Bestandteil des Auftrages zu beachten und einzuhalten.
Bei beantragten, aber noch nicht erteilten Baugenehmigungen werden die zukünftigen Auflagen der Baugenehmigung bereits jetzt Bestandteil des Vertrages und vor Unterzeichnung der schriftlichen Beauftragung zur Kenntnisnahme nachgereicht.
2.- Vertragsgrundlagen
2.1.- Allen Ausschreibungen und Verträgen liegen als Bestandteil die nachfolgend aufgeführten Unterlagen und Bedingungen zugrunde.
Bei Widersprüchen gilt die Reihenfolge der Aufzählung :
1.- Leistungsbeschreibung
2.- Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
3.- Zusätzlichen Vertragsbedingungen (BVB)
4.- Technische Vorbemerkungen (TV)
5.- Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB/C
6.- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B
2.2.- Liefer-, Geschäfts- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers haben keine Gültigkeit, auch wenn vom Auftraggeber hierzu nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2.3.- Werden durch den Bieter andere als im Leistungsverzeichnis ausgewiesene Produkte und Materialen angeboten, so ist die Gleichwertigkeit dieser Produkte durch den Anbieter mit Angebotsabgabe in Form von bauaufsichtlichen Zulassungen, etc., nachzuweisen.
Veränderungen des Leistungstextes aus der Leistungsbeschreibung sind vom Auftragnehmer gesondert anzuzeigen.
3.- Werkpläne, Montagepläne und Revisionsunterlagen
3.1.- Der Auftraggeber verlangt vom Auftragnehmer Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, insbesondere den Technischen Vorbemerkungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, zu beschaffen hat.
3.2.- Sind durch den Auftragnehmer zur Erbringung seiner Gewerkleistung Werk- und Montagepläne anzufertigen, so sind diese so rechtzeitig anzufertigen und der Bauleitung zur Freigabe vorzulegen, dass hierdurch Bauverzögerungen verhindert werden können.
3.3.- Sofern die Bestellung von Fenstern nicht nach den Ausführungsplänen des Architekten erfolgt, sind durch den beauftragten Fensterbauer die Fertigungsmaße der Fenster örtlich aufzumessen.
Hierbei sind die Werkpläne der Fenster so rechtzeitig anzufertigen und der Bauleitung zur Freigabe vorzulegen, daß hierdurch Bauverzögerungen verhindert werden können.
3.4.- Erfolgt die Bestellung von Fenstern auf Grundlage der Ausführungspläne, sind durch den AN 2 Wochen nach Auftragserteilung die Werkpläne der Fenster mit allen Fertigungsangaben dem planenden Architekten zur Freigabe vorzulegen. Dies gilt als Ausführungsfrist und wird Gegenstand des Bauvertrages.
Mit der Produktion der Fenster darf erst nach Vorlage der durch den Architekten freigezeichneten Werkpläne begonnen werden.
3.5.- Bei Leistungen der Gewerke Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroanlagen sind nach Durchführung der Arbeiten spätestens jedoch bei Schlussrechnungslegung Revisionspläne lichtpausfähig oder 3-fach gepaust, mit allen der Örtlichkeit entsprechenden Eintragungen der ausge- führten Leistung ohne zusätzliche Vergütung anzufertigen und vorzulegen.
3.6.- Bei Grundleitungs- und Kanalarbeiten sind nach Durchführung der Arbeiten durch den AN spätestens jedoch bei Schlussrechnungslegung Revisionspläne lichtpausfähig oder 3-fach gepaust, mit allen, der Örtlichkeit entsprechenden Eintragungen der ausgeführten Leistung ohne zusätzliche Vergütung anzufertigen und vorzulegen.
4.- Bauablauf und Baustellenordnung
4.1.- Flächen auf dem Baugrundstück für Lager- und Arbeitsplätze stehen dem Auftragnehmer nur mit vorheriger Zustimmung der örtlichen Bauleitung zur Verfügung. Für eine etwaige Mitbenutzung von Straßenflächen oder sonstigem Gelände, über das weder Auftragnehmer, noch Auftraggeber verfügen dürfen, muss der Auftragnehmer die erforderlichen Genehmigungen selbständig einholen. Die Gebühren hierfür trägt der Auftragnehmer.
4.2.- Auf der Baustelle darf kein Unrat verbrannt werden.
Sämtlicher Unrat, Verpackungsmaterial und Schutt des Auftragnehmers hat dieser unverzüglich und unaufgefordert auf eigene Kosten abzutrans- portieren. Die Zufahrts- und Gehwegflächen sind stets besenrein zu halten. Nach Abschluss der Gewerkarbeiten sind die Räumlichkeiten besenrein zu verlassen. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Beseitigung von Schutt, Abfall, Verpackungsmaterialien, etc, aus seiner Gewerkleistung nicht nach, so erfolgt die Beseitigung bauseits zu Lasten des Auftragnehmers.
4.3.- Soll die öffentliche Verkehrsfläche, z. B. zum vorübergehenden Zwischenlagern von Baumaterial, etc. in Anspruch genommen werden, bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis, die vom AN eigenverantwortlich und auf eigene Kosten beim zuständigen Straßenverkehrsamt einzuholen ist.
Beschädigungen der öffentlichen Verkehrsfläche vor dem Grundstück werden durch den städtischen Vertragsunternehmer auf Kosten des Verursachers beseitigt.
4.4.- Bei der Durchführung der Leistung sind die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften durch den AN eigenverantwortlich zu beachten und einzuhalten und von dessen Fachbauleiter alleinverantwortlich zu überwachen. Die zeitlichen Abnahmen durch TÜV, Berufsgenossenschaft, Schornsteinfeger, etc., sind vom AN eigenverantwortlich zu terminieren, herbeizuführen, schriftlich zu protokollieren, und der Bauleitung spätestens mit der Schlussrechnungslegung, auf Verlangen jedoch früher, vorzulegen.
4.5.- Schutzeinrichtungen sind bis zum Einbau der endgültigen Einbau- teile zu belassen und vorzuhalten. Dies gilt insbesonder an Treppen, Treppenlöchern, Balkonen, offenen Fenster, Aufzugschächten, etc., und insgesamt an allen Absturz- und Gefährdungsstellen.
Die Unterhaltung nach Grundsätzen berufsgenossenschaftlicher Anordnung ist Sache des Auftragnehmers und seiner verantwortlichen Fachbauleiter gemäß Landesbauordnung NRW.
4.6.- Durch das Gewerk Rohbau sind Meterrisse geschoßweise in allen Treppenhäusern an den Aufzugsschächten so herzustellen, dass die Markierungen durch die Folgewerke als verbindlich angenommen werden können. Hierzu sind die Meterrisse mittels angedübelter Kunststoff-Markierungen mit erhabener, waagerechter Meterriss-Markierung auszubilden und vor- zuhalten. Der beauftragte Rohbauunternehmer haftet hierbei für Rückbaumaßnahmen in Folge falsch gesetzter Rißmarken und den hieraus resultierenden Kosten.
4.7.- Fenster- und Terrassentüren, WE- und Innentüren, Estriche und Oberböden sind durch die jeweiligen Gewerke bindend nach den Meterrißmarkierungen des Rohbauers einzubauen.
Hierbei sind die Meterrisse durch das jeweilige ausführende Gewerk eigenverantwortlich von den Treppenhäusern an die Einbaupositionen zu übertragen.
4.8.- Durch das Gewerk Estrich sind die Meterrißmarkierungen des Rohbauers vor Verlegen des Estrichs auf Ihre korrekte Höhenlage zu prüfen. Werden die Dämmschichten unter dem Estrich (z. B. bei Fußbodenheizungen) nicht durch das Gewerk Estrich, sondern durch das Gewerk Heizung ver- legt, so ist die korrekten Höhenlage der Meterrißmarkierungen vor Verlegung der Dämmschichten durch das Gewerk Heizung zu überprüfen. Festgestellte Unstimmigkeiten oder Abweichungen von den Planvorgaben sind durch das verantwortliche Gewerk unverzüglich der Bauleitung schriftlich anzuzeigen.
4.9.- Gewerbliche Werbung auf der Baustelle durch die ausführenden Gewerke ist nur nach vorheriger Rücksprache und Zustimmung mit dem Auftraggeber zulässig.
Wird von Seiten des Auftraggebers ein Bauschild gestellt, kann sich der Auftragnehmer auf dem Bauschild gegen Kostenumlage eintragen.
4.10.- Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit allen an der Baumaßnahme beteiligten Fachplanern, Firmen und Gewerken kooperativ zusammenzuarbeiten. Hierzu wird dem Auftragnehmer mit Vertragsabschluss eine Firmenliste übergeben, die durch das Architekturbüro oder den Auftraggeber fortlaufend aktualisiert wird, und die durch den AN an seinen Fachbauleiter auf der Baustelle weiterzuleiten ist.
4.11.- Ortstermine für Abnahmen, etc., sind durch den AN eigenverant- wortlich und rechtzeitig mit dem verantwortichen Fachplaner zu terminieren und der Bauleitung zur Kenntnisnahme anzuzeigen.
Eine Liste der zuständigen Fachingenieure ist in der Allgemeinen Baubeschreibung enthalten.
4.12.- Vom Auftragnehmer ist ein Bautagebuch mit täglichen Eintragungen aller wichtigen Ereignisse und Vorkommnisse zu führen und auf Verlangen der Bauleitung vorzulegen.
4.13.- Die Ausführungsfrist verlängernde Umstände, die der AN nicht zu vertreten hat, sind unverzüglich unter Angabe der Gründe der Bauleitung schriftlich anzuzeigen.
Nachträgliche Anzeigen bleiben hierbei gegenstandslos und haben keine fristverlängernde Wirkung. Dies gilt insbesondere für Schlechtwetter tage, fehlende Vorleistungen, etc.
4.14.- Ergänzend zu dem Bautagebuch des Unternehmers werden durch
das bauleitende Architekturbüro die Baustellenbesprechungen in Form von Aktennotizen protokolliert und an alle betroffenen Firmen per Email oder per Fax mit Sendeprotokoll verteilt.
Die Aktennotizen sind durch den AN an seinen Fachbauleiter auf die Baustelle weiterzuleiten und deren Umsetzung zu gewährleisten.
Ggf. vorhandene Bedenken oder Widersprüche gegen die in den Aktennotizen aufgeführten Positionen sind durch den AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4.15.- Subunternehmer sind nur nach vorheriger Rücksprache und Einverständnis des Auftraggebers zulässig und sind zu benennen.
Wurde das Angebot unter Berücksichtigung, bzw. Mitwirkung eines Subunternehmers kalkuliert, so ist dieser mit Angebotsabgabe anzuzeigen :
Name und Anschrift des Subunternehmers
.....................................................................
5.- Krangestellung, Arbeits- und Hilfsgerüste
5.1.- Sofern in den Leistungspositionen nicht anders ausgeschrieben werden äußere Arbeitsgerüste mit Dachdeckerfang separat ausgeschrieben und stehen dem Anbieter zur Mitbenutzung zur Verfügung. Erforderliche Gerüststellungen oder Umrüstarbeiten sind durch das jeweilige Gewerk mit mindestens 5 Werktagen Vorlauf bei der Bauleitung anzufordern.
Für Bauunterbrechungen durch nicht rechtzeitig angeforderter Gerüststellung oder -umrüstung haftet das verursachende Gewerk. Die Gerüste sind von allen Gewerken von Verschmutzungen frei zu halten, bzw. diese unverzüglich zu entfernen. Über das äußere Arbeitsgerüst hinausgehende eventuell erforderliche Hilfs- und Schutzgerüste sind vom Bieter in die entsprechenden Positionen eigenverantwortlich mit einzukalkulieren.
5.2.- Sämtliche für die Bauausführung erforderlichen Baugeräte und Maschinen, sowie deren Bedienstunden, sind nach dem Bedarf für die Baudurchführung in eigenem Ermessen durch den Anbieter mit einzukalkulieren.
Dies versteht sich einschl. Vorhalten, Betriebssicherung und Abnahme durch die Gewerbeaufsicht, den Technischen Überwachungsverein und die Bauberufsgenossenschaft, der betrieblichen und einsatzmäßigen Überwachung im Rahmen der verantwortlichen Bauleitung und Einholung sämtlicher erforderlicher behördlicher und sonstiger Genehmigungen.
5.3.- Zur Erbringung der Leistung erforderliche Hebewerkzeuge und Kräne werden bauseits nicht zur Verfügung gestellt und sind mit einzukalkulieren. Regelungen zwischen den Gewerken hinsichtlich der Mitbenutzung von Kran- und Hebewerkzeugen bleiben hiervon unberührt.
6.- Lohn- und Gehaltsnebenkosten
6.1.- Die Beschaffung und Vorhaltung der Baustelleneinrichtung gehört zu den vertraglichen Leistungen des Rohbauunternehmers, sofern im Vertrag nichts anderes geregelt ist. Die Baustelleneinrichtungen sind hierbei allen am Bau beteiligten Firmen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
6.2.- Die angebotenen Einheitspreise verstehen sich einschl. sämtlicher Transportkosten zur und von der Verwendungsstelle. Die Rücksendung von Verpackungsmaterial und Behälter obliegt dem Auftragnehmer.
6.3.- Durch die angebotenen Einheitspreise sind sämtliche tariflichen Trennungsentschädigungen, Wegegelder, Fahrgelder und sonstige Zuschläge abgegolten.
6.4.- Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, sowie Sonn- und Feiertagsarbeiten, sofern deren Leistung für die Einhaltung der vereinbarten Termine notwendig ist, sind in den Preisen enthalten und werden nicht gesondert vergütet.
6.5.- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Zusatzaufträge zu den Preisen des Hauptangebotes auszuführen.
Für nicht im Hauptangebot enthaltene Leistungen hat der Auftragnehmer entsprechende Nachtragsangebote mit Preisen auf der Basis des Hauptangebotes zu unterbreiten und auf Verlangen die Kalkulation hierfür offen zu legen.
Zusatzleistungen bedürfen vor Ausführung stets der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers.
7.- Stundenlohnarbeiten
7.1.- Werden Leistungen auf Stundenbasis ausgeführt, so sind diese vor Beginn der Stundenlohnarbeiten der Bauleitung schriftlich anzuzeigen und in Form von prüffähigen Stundenlohnzetteln wöchentlich zur Prüfung und Unterschrift vorzulegen. Hierbei müssen die Stundenlohnzettel qualifizierte Aussagen über Anzahl und Qualifikation der Arbeiter, die Stundenanzahl und die erbrachte Leistung, einschl. gesonderter Materialkosten (soweit angefallen) enthalten.
7.2.- Für nicht rechtzeitig eingereichte Stundenlohnzettel kann gem.VOB Teil B § 15, Nr. 5 durch den AG für die nachweisbar ausgeführten Leistungen anstelle der Stundenlohnarbeiten eine ortsübliche Vergütung verlangt werden.
Die tatsächlich ausgeführten Leistungen sind hierbei durch den AN prüffähig in Form von Massenblättern und Materialverbrauch schriftlich zu dokumentieren und der Bauleitung zur Prüfung vorzulegen.
Für die Prüfung gilt VOB, Teil B, § 16, Nr. 3, Satz 1.
8.- Zahlungsmodalitäten
8.1.- Unabhängig von vereinbarten Skontofristen gelten für Schlussrechnungen die in der VOB, Teil B, § 16, Nr. 3, Satz 1, genannten Fristen. Vereinbarte Skontofristen gelten nur für Aconto-Forderungen, auch wenn in den Vergabeunterlagen nicht nochmals gesondert darauf hingewiesen wird.
8.2.- Aufmaße für Aconto- oder Schlussrechnungen haben generell gemeinsam mit der Bauleitung zu erfolgen.
Bei Aufmaßen die in Ausnahmefällen und nach vorheriger Rücksprache ohne die Bauleitung genommen werden, sind sämtliche aufgemessenen Maße in Aufmaßpläne oder die Ausführungspläne zu übertragen, ggf. zusätzliche Maßskizzen anzufertigen und die Aufmaßzeichnungen gemeinsam mit der Rechnung zur Prüfung vorzulegen. Fehlende oder nicht zuzuordnende Maße in den Aufmaßzeichnungen, bzw. der Rechnung werden bei der Schlussrechnungsprüfung nicht berücksichtigt. Zur Prüfung vorgelegte Massenblätter, die ohne gemeinsames Aufmaß mit der Bauleitung erstellt wurden oder ohne Aufmaßzeichnungen zur Prüfung eingereicht werden, gelten als nicht prüffähig.
8.3- Bei allen Rechnungs- und Massenaufstellungen sind die Positionsnummern der Leistungstexte aus dem Leistungsverzeichnis einzuhalten und auszuweisen. Rechnungen und Aufstellungen ohne Bezug auf das Leistungsverzeichnis und die entsprechenden Leistungspositionen gelten als nicht prüffähig.
9.- Baustellenumlagen
9.1.- Die Beschaffung und Vorhaltung von Bauwasser und Baustrom gehören zu den vertraglichen Leistungen des Rohbauunternehmers und wird über die entsprechenden Leistungspositionen des LV´s vergütet. Die entsprechenden LV-Positionen verstehen sich hierbei immer einschl. behördlicher Gebühren für die Gestellung und Vorhaltung des Baustrom- zählers und des Wasserzählers.
Hierbei sind durch den Auftragnehmer die Vorschriften der örtlichen Versorgungsbetriebe eigenverantwortlich zu beachten und einzuhalten und die entsprechenden Anträge so frühzeitig zu stellen, daß zum Rohbaubeginn die benötigten Bauwasser- und Baustromanschlüsse zur Verfügung stshen.
Die Bauwasser- und Baustromanschlüsse sind allen anderen am Bau beteiligten Firmen unendgeldlich zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen.
Der Verbrauch an Bauwasser und Baustrom wird pauschal mit 0,4 % der Netto-Abrechnungssumme je Auftragnehmer umgelegt.
9.2.- Zur Sicherung der Leistung wird vom Auftraggeber eine Bauwesenversicherung zur Abdeckung der in VOB/B, § 7 genannten Risiken abgeschlossen.
Die Prämie ist anteilig vom Auftragnehmer mit 0,3 % der Netto- Abrechnungssumme zu übernehmen und wird von der Schlussrechnungssumme abgezogen.
9.3.- Für die zusätzliche Baureinigung wird von der Schlußrechnungssumme ein Betrag in Höhe von 0,3 % der Netto-Abrechnungssumme abgezogen und einbehalten. Die Reinigungspflicht des Unternehmers nach VOB bleibt hiervon unberührt.
10.- Ausführungsfristen
10.1.- Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine Terminbaustelle.
Die Ausführungsfristen werden daher Vertragsbestandteil und sind bindend einzuhalten:
Ausführungsfristen gemäß Terminplan und Vereinbahrung bei Vergabe.
10.2.- Die endgültige Festlegung der Ausführungsfristen erfolgt mit Vergabe der Gewerkleistung. Der Unternehmer verpflichtet sich bei Auftragserteilung ausreichend Fachpersonal zur Einhaltung der Aus- führungsfristen auf der Baustelle abzustellen.
Bei Terminschwierigkeiten räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht ein, zur Verkürzung der Ausführungszeit eine stärkere Baustellenbesetzung zu verlangen und verpflichtet sich, diesem Verlangen binnen 48 Stunden zu entsprechen.
10.3.- Der Anbieter verpflichtet sich im Auftragsfall, sich durch regelmäßige Anwesenheit bei den Baustellenbesprechungen über den Bauablauf zu informieren, auszuführende Leistungen dem Bauablauf anzupassen und zur Sicherung eines kontinuierlichen Bauablaufes Arbeiten auf Anweisung der Bauleitung auch kurzfristig auszuführen.
Das mehrmalige Anrücken auf der Baustelle wird hierbei nicht separat vergütet, sondern ist in die Positionen mit einzukalkulieren.
10.4.- Die Ausführung der Gewerkleistung ist nach den verbindlichen Vertragsfristen zu beginnen, angemessen zu fördern und abzuschließen.
Wird ein Bauzeitenplan erstellt, so werden die für den Baufortgang der Gesamtmaßnahme wichtigen Einzelfristen des Bauzeitenplanes vertraglich bindende Vertragsfristen, die durch den AN eigenverantwortlich einzuhalten sind. Zur Sicherung und Optimierung des Bauablaufs können durch den Arbeitgeber bei Vertragsabschluss weitere Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Gewerkleistung bestimmt werden.
10.5.- Bei Angabe von Fristen nach Arbeitstagen behält sich der Auftraggeber die endgültige datumsmäßige Festlegung im Auftragsschreiben vor. Die im Auftragsschreiben genannten Fristen gelten als Vertragsfristen im Sinnen der AVB, Pos. 4.
10.6.- Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er der Aufforderung zur Erhöhung der Baustellenbesetzung nicht nach, so kann der Auftraggeber unter Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach VOB/B § 6 Nr.6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (VOB/B § 8 Nr.3).
11.- Sonstiges
11.1.-Der Bauherr behält sich vor, die Statik- und Ausführungspläne bauabschnittsweise zur Verfügung zu stellen. Hierzu ist durch den Auftragnehmer bei Auftragsvergabe unter Datumsangabe verbindlich mitzuteilen, wann die jeweiligen Statik- und Ausführungspläne verbindlich benötigt werden.
Die Lieferzeiten der Hersteller sind hierbei durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich zu berücksichtigen, so dass Verzögerungen in Folge einer verspäteten Bestellung ausgeschlossen werden können.
11.2.- Der Bauherr behält sich vor, in einzelnen Titeln zu vergeben, bzw. ganze Positionen oder Titel nicht ausführen zu lassen. Hierbei ist eine Änderung der Einheitspreise durch den Auftragnehmer ausgeschlossen.
11.3.- Streitigkeiten aus dem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges im schiedsrichterlichem Verfahren ausgetragen werden.
Im Bedarfsfall wird eine besondere, nur das Schiedsverfahren betreffende Urkunde vereinbart.
11.4.- Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag richtet sich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständige Stelle.
11.5.- Im Auftragsfall werden alle o. a. Positionen der "Besonderen Vertragsbedingungen" Bestandteil des Vertrages.
Anerkannt :
Der Unternehmer : Ort, Datum, Stempel, rechtsverbindliche Unterschrift
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN (BVB)
TECHNISCHE VORBEMERKUNG GEWERK DACHDECKERARBEITEN 1.- Es werden bauseits Fassadengerüste und Dachdeckerfanggerüste zur Verfügung gestellt. Sollten darüber hinaus weitere Schutzgerüste und berufsgenossenschaftlich angeordnete Sicherungsmaßnahmen für das Arbeiten auf hohen Dächern erforderlich sein, so werden diese zu Nebenleistungen im Sinne der VOB DIN 18334 und werden nicht gesondert vergütet.
2.- Die Abdichtung der bodentiefen Fenster im Bereich der Geländeoberkante erfolgt hier mittels Flüssigkunststoff, Kehlblechen aus Rhenofol o. glw., und / oder Rhenofol-Anschlußstreifen.
3.- Die Aufzugsüberfahrten und Gaubendächer werden als 1-schalige, nicht belüftete, wärmegedämmte Flachdachkonstruktionen mit unterseitiger bituminöser Dampfsperre und oberseitiger Folienabdichtung (FDT o. glw.) mit einer Mindestdachneigung von 3% ausgeführt. Die Mindestdachneigung ist durch den AN eigenverantwortlich einzuhalten. Bei Flächen mit einem Gefälle über 5% sind zusätzliche Maßnahmen gem. Flachdachrichtlinien vorzusehen, die ein Abgleiten des Dachaufbaues in Richtung des Gefälles dauerhaft verhindern.
4.- Alle Dachbahnen müssen bis zu den Wandanschlussprofilen bzw. bis Vorderkante Attika geführt und die hochgeführten Dachbahnen mittels Wandanschlußschienen, Pressleisten, o. ä., gegen Abrutschen gesichert werden. Sämtliche Anschlüsse sind hierbei an aufgehenden Bauteilen min. 15 cm über Oberkante Dachabdichtung, bzw. wasserführende Ebene hochzuführen.
5.- Sämtliche Terrassentüren werden als altersgerechte Zugänge mit einer max. unteren Schwellenhöhe über OKFFB und GOK von 20 mm und Ent- wässerungsrosten vor den Terrassentüren ausgeführt. Aufgrund der Ausführung der Terrassentüren mit Flachschwellen (max. Schwellenhöhe 20 mm zum Balkonbelag) handelt es sich bei den Türanschlüssen um Sonderkonstruktionen abweichend von den Flachdachrichtlinien. Die Abdichtung des unteren Türanschlusses erfolgt hierbei durch das Gewerk Dachdecker mittels Flüssigkunststoff auf den unteren Blendrahmen der Türanlage und ist durch den AN entsprechend sorgfältig auszuführen und die Dichtigkeit des Anschlusses dauerhaft zu gewährleisten. Der Flüssigkunststoff ist hierbei bis unmittelbar unter das obere Schwellenabschlußprofil, sowie seitlich unter die Rolladenführungen und an den seitlichen Blendrahmen hoch bis 15 cm über Gelände, bzw. Plattenbelag zu führen.
6.-Die Verarbeitungsvorschriften und Anwendungsrichtlinien der Herstellerfirmen sind durch den AN eigenverantwortlich uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten.
7.- Maßgebend für die Ausführung sämtlicher Arbeiten sind
·die " Richtlinien für die Planung und Ausführung von Dächern mit Abdichtungen "
·die " Richtlinien für die Ausführung von Flachdächern "
·die " Hinweise für Dachdeckungen mit profilierten Blechtafeln und - bändern "
·die " Hinweise für Außenwand- und Fassadenverkleidungen sowie für Außenwände aus Metall und Kunststoff "
herausgegeben vom Zentralverband des Dachdeckerhandwerks e.V., in der jeweils neuesten Fassung.
8.- Sollten Materialien anderer Hersteller als im LV ausgeschrieben angeboten werden, so ist durch den Bieter der Hersteller anzugeben und die entsprechenden Zulassungsbescheinigungen und Gütenachweise beizufügen.
9.- Die Leistung umfasst Lieferung und Einbau aller erf. Kleineisen- und Metallteile, wie Winkel, Schrauben, Laschen etc. ausschließlich in V-4A-Ausführung, sowie aller Abdichtungen, Dichtungsprofile, Halte- und Klemmprofilkonstruktionen, Eckausbildungen, etc.
Diese Teile werden - sofern nicht separat ausgeschrieben - nicht gesondert vergütet, sondern sind in die entsprechenden Positionen mit einzukalkulieren.
10.- Da sich durch die ausgelobten Arbeiten Anschlussdetails zu den anderen Gewerken, wie Fensterbau, WDVS-Arbeiten, etc., ergeben, verpflichtet sich der Unternehmer zur Lösung auftretender Detailfragen durch kontinuierliche und konstruktive Zusammenarbeit mit anderen Unternehmern / Auftragnehmern beizutragen. Hierdurch evtl. auftretende Arbeitsunterbrechungen, Verzögerungen o.ä. werden nicht besonders vergütet.
11.- Sofern die der Ausschreibung beigelegten Unterlagen nicht ausreichen, ist der Bieter verpflichtet, sich anhand von Plänen und Detailzeichnungen, welche nach vorheriger telefonischer Anmeldung im Architekturbüro einzusehen sind, vom Umfang, Schwierigkeitsgrad und Art der auszuführenden Leistungen zu informieren. Der Bieter hat die Möglichkeit, einen Satz Lichtpausen der benötigten Pläne gegen Vergütung zu erhalten.
12.- Die Pläne des Architekten für alle vorkommenden Detailpunkte gelten insoweit als verbindlich, als die formale Gestaltung und die erreichte Grundsatzlösung zu übernehmen sind.
Es bleibt alleinige Aufgabe des Auftragnehmers, die Elementgrößen, Eckpunkte, Verbindungen von Stößen und Nähten, Kehl- und Gratdichtungen, Verwahrungen aller Art und die toleranzaufnehmenden Stellen auszubilden und zur Genehmigung vorzulegen.
Zeichnungen hierüber, insbesondere über Alternativvorschläge sind i. M. 1:10 und 1:1 auf Verlangen beim Architekten vorzulegen. Alle diese Leistungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
13.- Die Texte der Pos. verstehen sich für die komplett erbrachte Leistung bis zur Schlussabnahme, d.h.:
·einschl. konstruktiver und bautechnischer Bearbeitung, insbesondere bei Alternativvorschlägen ·einschl. statischer und bautechnischer Nachweise durch den Bieter,
·einschl. werkstattmäßiger Bearbeitung und Fertigung
·einschl. Lieferung und Einbau aller erforderlicher Kleineisenteile und Metallteile, wie Winkel, Schrauben, Laschen, Nägel etc. in feuerverzinkter Ausführung
·einschl. Lieferung und Einbau mit allen Befestigungsmaterialien etc. und das Vorhalten bis zur Abnahme
·einschl. aller Nebenarbeiten und -leistungen nach VOB, Teil C für die komplett erbrachte Leistung, auch wenn Einzelheiten nicht ausdrücklich beschrieben sind
14.- Für die angebotenen Bauteile, sowie für Alternativvorschläge durch den Bieter, sind dem Angebot Prospekte, Farbkarten, Muster, Prüfzeugnisse, etc. beizufügen und so zu kennzeichnen, dass die Zugehörigkeit zu den einzelnen Positionen zweifelsfrei erkennbar ist.
15.- Das örtliche Aufmaß, das Übertragen von Höhen und Übernahme von Achsen von angelegten Festpunkten zu den jeweiligen Montagestellen hat der Auftragnehmer für seinen Leistungsbereich selbstständig und eigenverantwortlich in Rücksprache mit den anderen Unternehmern auszuführen. Dies gilt insbesondere für Meterrisse und Fassadenachsen, die für alle Beteiligte einheitlich festzulegen sind.
16.- Das Gestellen und Vorhalten von Arbeits- und Aufenthaltsräumen ist bauseits nicht vorgesehen und gilt als Nebenleistung des Auftragnehmers im Sinne der VOB und wird daher nicht gesondert vergütet. Eine Toilettenanlage wird bauseits zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt.
17.- Der Bieter bestätigt, dass er auf dem Gebiet der Erstellung von Dachabdichtungen mit Bitumen- und Kunststoffbahnen, sowie mit Flüssigkunststoffen spezielle Kenntnisse und langjährige Erfahrungen besitzt, um unter Einhaltung aller technischer Vorschriften und nach den anerkannten Regeln der Technik eine voll funktionsfähige Dach- und Bauteileindichtung konstruieren, herstellen, einbauen und gewährleisten zu können. Nachweise hierüber sind dem AG oder dem Architekturbüro auf Verlangen vorzulegen. Werden Subunternehmer beschäftigt, so sind diese der Bauleitung vor Arbeitsaufnahme namentlich bekanntzugeben und die vor beschriebenen Nachweise der Sachkunde des Subunternehmers unaufgefordert dem Architekturbüro vorzulegen.
18.- Der Bieter bestätigt weiterhin, dass er auf dem Gebiet der Erstellung von Zinkverkleidungen auf Dach- und Fassadenflächen spezielle Kenntnisse und langjährige Erfahrungen besitzt, um unter Einhaltung aller technischer Vorschriften und nach den anerkannten Regeln der Technik eine voll funktionsfähige Zinkeindeckung und -verkleidung konstruieren, herstellen, einbauen und gewährleisten zu können. Nachweise hierüber sind dem AG oder dem Architekturbüro auf Verlangen vorzulegen. Werden Subunternehmer beschäftigt, so sind diese der Bauleitung vor Arbeitsaufnahme namentlich bekanntzugeben und die vor beschriebenen Nachweise der Sachkunde des Subunternehmers unaufgefordert dem Architekturbüro vorzulegen.
19.- Für den Einbau von Holzteilen gilt die VOB DIN 18334.
Die Gütebedingungen:
DIN 68365 Bauholz für Zimmerarbeiten
DIN 4070 Nadelholz
DIN 4071 Schnittholz
DIN 4074 Gütebedingungen für Bauschnittholz
sind durch den AN genauestens einzuhalten und auszuführen.
20.- Die jeweils in Frage kommenden DIN-Normen, sowie die VOB, Teil C, neueste Fassung, hier insbesondere DIN 18338, DIN 18339, DIN 18360 und DIN 18364, die Dachdeckerrichtlinien und die Richtlinien für die Ausführung von Flachdächern, sowie die RAL- Bestimmungen, sind genauestens einzuhalten und auszuführen. Sämtliche Holzschutzarbeiten sind mit einem chem. Holzschutz nach DIN 68800 "Holzschutz im Hochbau" zu behandeln, insbesondere wirksam gegen Pilze und Insekten, geeignet für Holz, das der Witterung ausgesetzt ist und geeignet zum Schwerentflammbarmachen. Weiterhin ist die Umweltverträglichkeit für Menschen zu gewährleisten und nachzuweisen.
Prüfzeugnisse hierüber sind dem Architekten vorzulegen. Diese Leistungen sind in die zuständigen Positionen mit einzukalkulieren und werden somit nicht separat vergütet.
21.- Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Abmessungen verstehen sich als ca. Maße und berechtigen bei eventuellen Abweichungen nicht zur Nachforderung. Bei Auftreten von Mehr- bzw. Mindermassen sind Änderungen der Einheitspreise ausgeschlossen.
22.- Die Entwässerung erfolgt über außenliegende Dachrinnen, mit max. 0,3 bzw. 0 % Gefälle. Rinnendehnungsausgleicher werden separat ausgeschrieben und sind durch den AN eigenverantwortlich in die entsprechenden Positionen einzuplanen und einzubauen. Der Übergang der Rinnen zum Fallrohr bzw. darunter liegenden Entwässerungsrohren sind trichterförmig auszubilden und gegen Kondens- wasserbildung zu schützen. Bei Ausbilden der Dachentwässerung mittels mehrstufigen, wärmegedämmten Flachdacheinläufen, ist der Anschluss der Dacheinläufe an die Dachhaut besonders sorgfältig auszuführen und einzukleben und auf einen nahtlosen Anschluss der Dampfsperrbahn zu achten. Besondere Laubfangkonstruktionen sind vorzusehen, werden jedoch in separaten Position erfasst.
23.- Stoßverbindungen, Arbeits- und Dehnfugen sind wetterdicht so auszuführen, dass alle Bewegungen des Materials und der Gebäudeteile (z.B. Tragkonstruktionen) sicher und dauerhaft aufgenommen werden.
24.- Verschraubungen und Flanschungen sind mit geeigneten Mitteln so auszuführen, dass ein Eindringen von Feuchtigkeit und Niederschlagswasser dauerhaft ausgeschlossen und gewährleistet ist.
25.- Versiegelungen bzw. Vergießen von Anschlussfugen mit dauerelastischem und abdichtungsverträglichem Material sind in die zuständigen Positionen mit einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet. Die Materialverträglichkeit mit der Dachabdichtung (Folienabdichtung, Bitumenabdichtung, etc.) ist hierbei durch den AN eigenverantwortlich zu prüfen und zu gewährleisten. Dauerelastische Versiegelungen dürfen hierbei nur nach vorheriger Rücksprache mit der Bauleitung ausgeführt werden.
26.- Das Ausgleichen von Unebenheiten, bzw. das Angleichen an massive Bauteile, wie Betondecken, etc., zur Erlangung einheitlich durchlaufender First- oder Traufhöhen und zur Erstellung einer einheitlichen, ebenen Fläche sind mit den entsprechenden Positionen und deren ausgewiesenen Einheitspreisen abgegolten.
27.- Sämtliche Abdeckungen sind trittfest auszuführen und entsprechend zu unterfüttern.
28.- Planung und Herstellung von eventuell vorzusehenden Gerüstankern, bzw. Reinigungskonstruktionen, Befestigungsmöglichkeiten, etc. für spätere Arbeiten sind durch den AN eigenverantwortlich zu berücksichtigen und nach den geltenden Bestimmungen auszuführen.
29.- Werden Schneefanggittern, Leiterhaken, Blitzschutzanlagen, etc. ausgeschrieben, sind deren Aufsetzvorrichtungen eigenständig durch den AN in die entsprechenden Pos. mit einzukalkulieren.
30.- Die gesamte Reinigung aller sichtbaren Flächen, Profile, etc. und deren evtl. notwendiger Nachbehandlung kurz vor Abnahme der erbrachten Leistung nach Angabe der Bauleitung sind in die zuständigen Positionen mit einzukalkulieren, auch wenn deren Verschmutzung etc. durch andere Auftragnehmer entstanden ist.
31.- Die Festlegung der endgültigen Ausführungsart der ausgeschriebenen Positionen, sowie die Festlegung der Materialien erfolgt erst nach abgeschlossener Submission. Deshalb sind alle Positionen, wie auch Alternativpositionen genauestens auszufüllen und zu kalkulieren, um auch bei Alternativausführungen einen vergleichbaren Preisspiegel zu erhalten.
32.- Dachdeckungen mit Kupferwerkstoffen
Hier sind außer den zuständigen Normen, Bestimmungen und Richtlinien besonders die Informationsbroschüren und Arbeitsblätter vom "Deutschen Kupferinstitut", Berlin, genauestens zu beachten und deren Detaillösungen und Ausführungsbestimmungen genauestens einzuhalten und auszuführen.
·Die Positionen beinhalten die Lieferung und den Einbau aller Metallteile, wie Profile, Halterungen, geeigneter Befestigungs- mittel, Kleineisenteile, wie Winkel, Schrauben, Stifte, Nägel, Laschen, etc., sowie aller Abdichtungen, Dichtungsprofile, Halte- und Klemmprofilkonstruktionen, wie Hafte, Stifte, Nägel, etc., mit Kupferverbindung in Kupfer, Schrauben etc. in Messing oder Bronze.
·Berührungsflächen zwischen nicht verträglichen Materialien sind gegen Kontakt bzw. Elektrolyt-Korrosion zu isolieren oder mittels einer Zwischenlage bzw. Isolierung aus Bleistreifen, Bitumenpappe, Gummi, Kunststoffolie oder säure- und schwefelfreiem Bitumen, die bei der Montage auf keinen Fall beschädigt werden dürfen, zu trennen.
·Bei Deckungen und Bekleidungen aus Kupfer sind die Metallkonstruktionen profilgerecht zu kanten und ausreichend auszusteifen. Oberflächen sind verwindungsfrei und absolut planeben herzustellen. Erforderliche Aussteifungen oder Befestigungen dürfen sich in der Oberfläche der Bleche nicht abzeichnen.
·Anschlüsse an Rändern, Aufkantungen, Durchdringungen usw. sind mit geeigneten Unterlagen, Dichtungslagen, Kupferbandeinlagen, Folien usw. entsprechend den Anforderungen zu verstärken und wetter- und UV-beständig auszubilden, auch wenn Einzelheiten in den zuständigen Positionen nicht erfasst sind. Diese Maßnahmen sind in die jeweiligen Einheitspreise mit einzukalkulieren.
·Zur Ausführung gelangt grundsätzlich sauerstofffreies Kupfer in der Qualität SF-CU nach DIN 1778 in halbharter Ausführung F 25 nach DIN 17670. Die anzunehmenden Stärken betragen bei Rinne 0,7 mm, bei Dachdeckungen 0,7 - 1,00 mm je nach Erfordernis und der zum Zeitpunkt der Ausführung bekannten auftretenden Beanspruchungen.
33.- Einbau und Verwendung von Zinkbauteilen :
Hier gelangt grundsätzlich Titanzik als legiertes Zink nach DIN 17770 mit der DIN- Bezeichnung D-Znbd aus elektrolytisch gewonnenem Feinzink mit 99,995 % Zn (DIN 1706) zur Anwendung. Sämtliche Schriften des Verbandes der " Zinkberatung e.V. Düsseldorf", Friedrich- Ebert- Straße 37/39, Tel.: 0221 / 350867 sind zu beachten und deren Inhalt zu Detaillösungen genauestens einzuhalten und auszuführen.
34.- Die unter den o. a. "Technischen Vorbemerkungen" aufgeführten Anforderungen, Richtlinie, DIN-Normen, Werkstoffe, Ausführungsarten, etc. sind Bestandteil des Leistungsverzeichnisses und Inhalt der jeweils zugehörigen Position.
Anerkannt :
Der Unternehmer : Ort, Datum, Stempel,rechtsverbindliche Unterschrift
TECHNISCHE VORBEMERKUNG GEWERK DACHDECKERARBEITEN
004.01 STEILDACH - BETONDACHSTEIN
004.01
STEILDACH - BETONDACHSTEIN
004.02 ABDICHTUNG MIT KUNSTSTOFFBAHNEN - TERRASSENDACH
004.02
ABDICHTUNG MIT KUNSTSTOFFBAHNEN - TERRASSENDACH
004.03 ABDICHTUNG MIT KUNSTSTOFFBAHNEN - FLACHDACHGAUBEN
004.03
ABDICHTUNG MIT KUNSTSTOFFBAHNEN - FLACHDACHGAUBEN
004.04 ABDICHTUNG MIT FLÜSSIGKUNSTSTOFF - BALKONE
004.04
ABDICHTUNG MIT FLÜSSIGKUNSTSTOFF - BALKONE
004.05 TERRASSEN- UND BALKONBELÄGE
004.05
TERRASSEN- UND BALKONBELÄGE
004.06 DACHENTWÄSSERUNG, ABDECKUNGEN
004.06
DACHENTWÄSSERUNG, ABDECKUNGEN
004.07 ABDICHTUNG FENSTER-/TÜRELEMENT
004.07
ABDICHTUNG FENSTER-/TÜRELEMENT
004.08 ABDICHTUNG BODENPLATTEN
004.08
ABDICHTUNG BODENPLATTEN
004.09 SONSTIGES
004.09
SONSTIGES
004.10 STUNDENLOHNARBEITEN
004.10
STUNDENLOHNARBEITEN
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