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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1. Angebotsbedingungen
Dem Angebot liegen zugrunde und werden Bestandteile des Auftrages:
"zusätzliche Vertragsbedingungen"
diese "Technischen Vertragsbedingungen"
die nachfolgend beschriebenen "Technischen Baubeschreibungen"
die VDE-Vorschriften und -Richtlinien sowie die einschlägigen EN DIN-
Normen; insbesondere VDE 0100, 0105, 0108 usw., neueste Fassung.
die Vorschriften und Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des
zuständigen NVB und die Vorschriften der gewerblichen
Berufsgenossenschaften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften
nach DGUV.
die einschlägigen Vorschriften und Richtlinien der Deutschen Telekom.
alle Bauteile für die Datentechnik müssen konform IEEE802.3 sein.
das Leistungsverzeichnis
die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
zusätzlich vom Gesetzgeber erlassene Grundlagen, die im Baurecht bzw. im
Gewerberecht verankert sind und damit behördliche Auflagen wurden, wie
Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstättenrichtlinien, Elt-Bauverordnungen
und sonstige Bauauflagen, entsprechend der jeweiligen Verordnung der
zuständigen Länder.
2. Auftragsabwicklung
Der Auftragnehmer erhält vom AG bzw. dessen Vertreter ein
Leistungsverzeichnis in digitaler Form als PDF- und GAEB-Datei und im
Zuge der Beauftragung die zugehörigen Planunterlagen in digitaler Form
als PDF- und DXF-/DWG-File.
Der Bieter hat auf Verlangen und insbesondere bei Änderungen Werk- und
Montagezeichnungen von der Anlage, von der Versorgungsanlage, wie
Verteilungen, Stationen, Datennetz, ELA-, Uhren-, Fernseh-,
Telekommunikations-Anlagen sowie Gefahrenmelde-Anlage, Brandmelde-,
Einbruchmelde-Anlagen usw., einschl. Stromlauf- und Aufbaupläne zu
erstellen und vor Beauftragung dem AG bzw. dem Fachbauleiter zur
Genehmigung vorzulegen. Erst nach Freigabe dieser Planunterlagen kann
eine Montagefreigabe erfolgen.
Sollten weitere Zeichnungsunterlagen in Papierform und Blankett vom AG
zusätzlich verlangt werden, so werden diese zum Selbstkostenpreis an den
Auftragnehmer weitergeleitet und berechnet.
Grundsätzlich sind die Kosten für die Erstellung der Werk- und
Montagezeichnungen bzw. die Kosten der oben erwähnten Aufbau- und
Stromlaufpläne mit in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Zwecks genauer Preisgestaltung hat der Bieter vor Abgabe des Angebots
Gelegenheit, die örtlichen Verhältnisse in Augenschein zu nehmen.
Nachforderungen scheiden als Folge von Unkenntnis über den tatsächlichen
Arbeitsumfang der jeweiligen Anlagenteile aus. Ebenfalls hat der Bieter
kein Recht, Nachforderungen zu verlangen.
Grundsätzlich hat sich der Bieter vor Einbau von Geräten, wie Schalter,
Steckdosen, Leuchten, Verteilungen usw. durch Vorlage eines Musters
eine schriftliche Genehmigung vom AG bzw. von der Fachbauleitung
einzuholen.
3. Aufmaß, Abnahme, Revisionszeichnungen
Eine Abnahme ist spätestens zwei Wochen vor der Übergabe bzw. Abnahme
schriftlich zu beantragen unter gleichzeitiger Vorlage der
Revisionsunterlagen und -zeichnungen.
Benötigt werden ein Satz Revisionszeichnungen und Revisionsunterlagen
zur Prüfung und Freigabe durch den AG für die endgültige
Vervielfältigung.
Es sind Revisionszeichnungen mit Kabelverlauf und Kabellängen zu
erstellen sowie Messprotokolle über das statische Durchmessen der
Datenanlagensegmente.
Im Falle der Notwendigkeit eines Aufmaßes, hat der Auftraggeber dies
frühzeitig anzumelden. Nicht mehr aufzumessende Materialien werden vom
Auftraggeber bzw. von der Fachbauleitung ermittelt und festgelegt.
Im Falle, dass Abnahmen durch Sachverständige gesetzlich oder aber vom
Auftraggeber gefordert werden, hat der Auftragnehmer diese zu beantragen
und mit der Schlussrechnung einzureichen.
Die Kosten sämtlicher durch diese Forderung verursachten Prüfungen gehen
zu Lasten des Auftragnehmers. Dies trifft insbesondere bei notwendigen
Wiederholungsprüfungen für die Erstabnahme der Neuanlage zu.
4. Leitungsverlegung nach Bauproduktenverordnung (BauPVO)
Alle Kabel und Leitungen, welche fest mit dem Gebäude verbunden werden
(siehe hierzu EU-Verordnung 305/2011, Anhang IV, Tabelle 1, Bereichscode
31), je nach Einbauort, Wohnbau oder Sonderbau, müssen einer
klassifizierten Euroklassen-Mindestanforderung entsprechen, um das
entsprechende Schutzziel der EU 305-2011 zu erfüllen.
Bei einer Deckendurchführung ist ein Stahl-Schutz-Rohr bis zu einer Höhe
von 0.10 m über Fertigfußboden zu verlegen, soweit die Leitungsführung
nicht in einem separaten Kabelschacht erfolgt. Auch ein
Kunststoffpanzerrohr ist nunmehr zulässig.
Die Leitungen sind generell nach VDE nur senkrecht und waagerecht in der
oberen Zone von 15 - 45 cm unter der fertigen Deckenfläche, in der
unteren Zone von 15 - 45 cm über der fertigen Fußbodenfläche und in
einer mittleren Zone von 90 - 120 cm über der Fußbodenfläche zu
verlegen. Genauer ist dies in der DIN 18015 Teil 3 festgelegt. Es hat
lediglich eine senkrechte und waagerechte Installation der Leitungen zu
erfolgen.
5. Erdausbreitungswiderstand und Schutzmaßnahmen
Generell erhält jedes Bauvorhaben eine Erdungsanlage nach den
technischen Erfordernissen sowie den aktuellen DIN-Vorschriften. Eine
Erdungs-Anschlussfahne ist im Elektroanschlussraum einzuführen und
später auf die Potentialausgleichsschiene aufzulegen. Der gesamte
Potentialausgleich ist nach den gültigen DIN EN / VDE-Vorschriften
durchzuführen.
Bei voneinander getrennten Bauteilen muss auf ein gleiches Erdpotential
geachtet werden.
Der Erdausbreitungswiderstand sowie die Schutzisolation und die
Schutzmaßnahme sind nach Fertigstellung der Arbeiten zu messen und in
einem Messprotokoll festzuhalten. Diese Messprotokolle und eine
Errichterbescheinigung sind den Revisionsunterlagen beizufügen.
6. Kabel und Leitungen für Fremdgewerke
Vorbemerkung:
Die Leitungen für Fremdgewerke sind in ausreichender Länge so zu
verlegen, dass diese durch den Lieferanten der Geräte abgesetzt,
eingeführt, aufgelegt und die Anlage in Betrieb genommen werden kann.
Aus Gewährleistungsgründen können die Arbeiten wie Auflegen,
Inbetriebnahme usw. nur dann vom Auftragnehmer des Gewerkes Elektro
durchgeführt werden, wenn ihm diese Arbeiten direkt in Auftrag gegeben
werden.
Das gilt auch für Rechnungsstellung und Abrechnung.
7. Kennzeichnung und Beschriftung von Schaltern, Steckdosen und Geräten
Sämtliche Schalter, Steckdosen und Geräte-Anschlussdosen sind, nach
Vorgabe vom AG und der Bauleitung, nach aktuellen DIN EN Normen (z.B.
DIN EN 61346-2) dauerhaft und unverwechselbar mit Stromkreisnummern zu
kennzeichnen.
Die Kosten sind in den Einheitspreisen einzukalkulieren und werden nicht
gesondert vergütet.
8. Einverständniserklärung
Durch die Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass er technisch und
betrieblich in der Lage ist, die im Leistungsverzeichnis genannte
Elektroinstallation selbstverantwortlich zu erstellen.
Er erklärt sich weiterhin mit den vorstehenden Vertragsbedingungen
vollinhaltlich einverstanden.
___________________, den ________________________
(Stempel und Unterschrift des Bieters)
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1 Erdungsanlage
1
Erdungsanlage
1.1 Fundamenterder
1.1
Fundamenterder
1.2 Äußere Blitzschutzanlage
1.2
Äußere Blitzschutzanlage
1.3 Sonstiges
1.3
Sonstiges