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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Projektbeschreibung
Das zu sanierende Gebäude befindet sich in 60329 Frankfurt am Main in der Baseler Straße 27 (Baujahr 1898, Nutzung als Büro bis Juli 2025).
Es misst etwa 43 m in der Länge und 19 m in der Breite; die Firsthöhe liegt bei ca. 30 m über Geländeoberkante, die Unterkante des Kellers bei ca. 3,5 m unter Geländeoberkante.
Das Bauwerk umfasst ein Erdgeschoss, sechs Obergeschosse sowie ein Kellergeschoss, welches in einer Art Split-Level ausgebildet wurde. Die Außenfassaden des Gebäudes inklusive Durchfahrt und die Geländer der beiden Treppenhäuser stehen unter Denkmalschutz.
Das ehemalige Büro- und Verwaltungsgebäude soll repositioniert werden. Hierfür werden drei große Themen angeregt:
Die Aktivierung der Keller- und Erdgeschoss Situation - in Form eines Anbaues, das Schaffens eines neuen Nebeneinganges, der Neugestaltung des Haupteinganges, die Umgestaltung des Hofes
Der komplette Neuausbau der Innenflächen – entkernen der Bestandsgeschosse, teilweiser Erhalt des Versorgungskernes, Umbau des Versorgungskernes, flexibel gestaltbare Büroflächen
Die denkmalgerechten Umbaumaßnahmen in den Dachgeschossen.
Summe BGF = ca. 7.363 m²
Mietfläche = ca. 5.787 m²
Projektbeschreibung
Projektspezifische Vorbemerkungen
Bestand mit Anbau
Es handelt sich um ein Bestandsgebäude mit neu zu erstellendem Anbau.
Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen Verhältnisse zu informieren.
Sämtliche für die Ausführung relevanten Maße, Höhen, Neigungen, Auflager- und Anschlussbedingungen sind vor Fertigungsbeginn vor Ort zu überprüfen.
Abweichungen gegenüber den Planunterlagen sind der Bauleitung unverzüglich mitzuteilen.
Besondere Leistungen
Mit den Einheitspreisen sind sämtliche Nebenleistungen abgegolten, die zur vollständigen und funktionsfähigen Herstellung der ausgeschriebenen Konstruktionen erforderlich sind.
Dies gilt auch für Leistungen, die sich aus Planung, Statik, Werkplanung, den örtlichen Gegebenheiten oder den anerkannten Regeln der Technik ergeben und nicht gesondert beschrieben sind.
Anlieferung und Entladung
Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt ausschließlich gemäß der gesondert zur Verfügung gestellten Anfahrtsbeschreibung.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann jeweils nur ein Fahrzeug bzw. LKW gleichzeitig die Lade- und Entladezone befahren.
Sämtliche zur Anlieferung eingesetzten Fahrzeuge müssen für eine Kranentladung von oben geeignet sein. Hierzu sind Anhänger bzw. Auflieger mit öffenbarem Dach (z. B. Schiebeverdeck) einzusetzen. Eine seitliche Entladung ist aufgrund der Platzverhältnisse nicht möglich.
Die Entladung erfolgt ausschließlich mittels Kran.
Anlieferungen dürfen ausschließlich innerhalb zuvor abgestimmter und durch die Bauleitung bestätigter Zeitfenster erfolgen.
Der Auftragnehmer hat seine Lieferanten, Spediteure und Nachunternehmer entsprechend zu koordinieren.
Wartezeiten, Fehlanfahrten, Mehrkosten oder Verzögerungen infolge der Nichtbeachtung dieser Vorgaben gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Projektspezifische Vorbemerkungen
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1.0 Inhaltsverzeichnis
2.0 Allgemeine Vorbemerkungen
3.0 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
4.0 Beschreibung des Bauvorhabens
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Vorbemerkungen
2.0 Allgemeine Vorbemerkungen
Für die Ausführung der zu vergebenden Leistung gelten die Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen aus der VOB, Teile B und C, in der
neuesten Fassung.
Darüber hinaus gelten die nachstehend aufgeführten Besonderen
Vertragsbedingungen, Zusätzlichen Vertragsbedingungen und
Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen.
2.1 Die Grundlage zur Vergabe, Durchführung und Abrechnung aller
Lieferungen und Leistungen bilden die nachfolgend und in den
einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses beschriebenen Aussagen,
sofern keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen wurden,
sowie
- die öffentlichen, baupolizeilichen und behördlichen
Bestimmungen sowie die Auflagen der Brandschutzbehörde- die Vorschriften
und Bedingungen der Bauaufsichtsbehörde und die Festlegungen im
Bauschein bzw. in der Baugenehmigungsurkunde
- bei Nichtvorliegen der Baugenehmigung gelten alle Auflagen und
behördlichen Forderungen, die
üblicherweise bei Bauvorhaben dieser Art gestellt werden
bzw.aus der Landesbauordnung abzuleiten sind
- Die Vorschriften des zuständigen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) sowie des
Gasversorgungs-und Wasserversorgungsunternehmen bzw. des Tiefbauamtes
der Stadt und des
Bezirksschornsteinfegers
- Sämtliche in den nachfolgenden Aufstellungen aufgeführten Vorschriften
und Richtlinien.
2.2 Angebote können ausgeschlossen werden, wenn bei deren
Überprüfung sich herausstellen sollte, daß
der Bieter eigenmächtig Änderungen des Textes, der Stückzahl oder der
Vorbemerkungen vorgenommen hat. Evtl. Änderungsvorschläge zur Ausführung
sind in einem Alternativangebot besonders auszuweisen.
2.3 Der Bieter verpflichtet sich, sich vor Abgabe des Angebotes
a) Über die Lage und Beschaffenheit der Baustelle,
Zufahrtswege und Lagerplätze für seine Materialien eingehend zu
unterrichten,
b) über alle Einzelheiten betreffend Leistungen und
Lieferung, soweit sie nach seiner Auffassung im
Leistungsverzeichnis nicht eindeutig beschrieben sind, durch Rückfragen
bei der Bauleitung völlige Klarheit zu verschaffen. Der Bieter kann sich
später nicht auf Unkenntnis der örtl. Verhältnisse, Unklarheiten im
Leistungsverzeichnis oder andere Auslegungen der
vertraglichen Nebenleistungen stützen und wird nicht eine evtl.
Unkenntnis zum Gegenstand von Nachforderungen machen.
c) Änderungsvorschläge, die eine technische Verbesserung,eine
Verbilligung oder Beschleunigung des Bauvorhabens bedeuten, sind in
einem besonderen Anschreiben zu erläutern und anzubieten.
Sondervorschläge sind mit Skizzen bzw. Zeichnungen zu belegen.
2.4 Alle für seine Arbeit erforderlichen Maße hat der AN selbst an
Ort und Stelle zu nehmen, gegebene Maße auf ihre Richtigkeit zu
prüfen und Abweichungen in der Ausführung gegenüber den Zeichnungen
und Ausschreibungsunterlagen sofort der Bauleitung zu melden und deren
Einverständnis abzuwarten, bevor er mit der Ausführung der jeweiligen
Arbeiten beginnt.
2.5 Folgende Unterlagen sind Vertragsbestandteile:
a) das Auftragsschreiben
b) die vorliegende Ausschreibung
c) das Angebot des Auftragnehmers
d) die einschlägigen Vorschriften, Verordnungen und
Auflagen von staatlichen Aufsichtsbehörden (z.B. baupolizeiliche
Genehmigung), Bauverordnung der Länder
e) die zutreffenden Normen (DIN usw.) in neuester Fassung
f ) die Unfallverhütungsvorschriften
g) die Werkpläne, alle Detailpläne, die genehmigten
Eingabepläne mit den für dieses Gewerk angeführten Auflagen
h) die VOB, Teil B und C, in neuester Fassung.
Ergänzend gelten die einschlägigen Bedingungen des BGB.
2.6 Alle Gewerke sind in erstklassigen Arbeiten auszuführen. Diese
Bestimmung hat Bezug auf Konstruktion, Widerstandsfähigkeit und
Haltbarkeit der Arbeit. Baustoffe und Ausführungen, die dieser
Bestimmung nicht entsprechen, werden von der Abnahme ausgeschlossen und
sind in einer von der Bauleitung bestimmten Frist durch
Vorschriftmäßige zu ersetzten. Für Schäden, die aus derartigen
Vorkommnissenresultieren haftet der AN. Die Gewährleistungsfrist beträgt
5 Jahre.
2.7 Für sachgemäße Ausführung der Arbeit ist der AN allein
verantwortlich. Einwendungen gegen die ihm übergebene Pläne in
konstruktiver Hinsicht sind der Bauleitung vor der Ausführung der
jeweiligen Arbeiten mitzuteilen. Auf örtliche Vorschriften ist in dieser
Hinsicht besonders zu achten.
2.8 Der AN hat den Anordnungen der Bauleitung bezüglich der
Reihenfolge und der Ausführung der Arbeiten sowie der
Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Baustelle unverzüglich Folge zu
leisten. Für Angaben oder Anordnungen anderer Seiten übernimmt die
Bauleitung keinerlei Verantwortung und verweigert ausdrücklich
Zahlungsanweisungen und Kontrolle hierüber.
2.9 Der AN sorgt für die vertragsgemäße Beschaffenheit der Anlage am
Tage der Abnahme.
2.10 Leistungen, die der AN ohne Auftrag oder in eigenmächtiger
Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche
Leistungen hat er auf Verlangen innerhalb einer angegebenen Frist zu
beseitigen, widrigenfalls dies auf seine Kosten geschehen kann. Es ist
dem AN nicht gestattet, irgendwelche Änderungen an Zeichnungen,
Berechnungen usw. in der Ausführung ohne Genehmigung der Bauleitung
vorzunehmen.
2.11 Bezüglich der Strom- und Wasserentnahmestellen informiert sich
der AN vor Angebotsabgabe bei der Bauleitung.Für Nutzung und
Verbrauch hat der AN eine Vergütung von .......% zu zahlen.
2.12 Der AN hat auf seine Kosten für die Reinigung, die Beseitigung
und die Abfuhr des anfallenden Bauschuttes und der sonstigen Abfälle
zu sorgen. Eine anteilige Bauendreinigung ist kostenmäßig zu übernehmen.
2.13 Für Aufenthalts- und Lagerräume hat der AN auf seine Kosten zu
sorgen, sofern ihm von der Bauleitung keine Räume zur Verfügung gestellt
werden können. Bauseits wird jede über die Verkehrssicherungspflichten
hinausgehende Haftung bei Diebstahl oder Feuer in den zur Verfügung
gestellten Räumen abgelehnt. Die Sicherung des zur Verfügung gestellten
Raumes ist Aufgabe des AN.
2.14 Für die bauseitige Erstellung von Einrichtungen, die zur
Fertigstellung der Arbeiten des AN erforderlich sind, hat der AN der
Bauleitung rechtzeitig die erforderlichen Angaben zu machen.
2.15 Der AG behält sich vor, Kürzungen sowie Mehrungen des
Auftragsumfanges bei einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses
oder Mengen für Einheitspreispositionen vorzunehmen, was ohne Einfluß
auf die übrigen Angebotspreise bleibt. Vor Beginn der Lieferungen und
der Arbeiten hat der AN eine eindeutige Klärung des Auftragsumfanges
herbeizuführen. Die angegebenen Einheitspreise sind, abweichend von
der VOB, auch bei erheblichen Massenmehrungen bzw. -minderungen
verbindlich. Die Einheitspreise beinhalten alle für die Erbringung der
gebrauchsfertigen Leistung erforderlichen Nebenleistungen.
2.16 Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis vergeben, hat der
Auftragnehmer Massen und Funktion der Anlage eigenverantwortlich zu
überprüfen. Differenzen sind vor Vertragsunterzeichnung auszuräumen.
Nach Auftragsannahme werden Forderungen für notwendige zusätzliche
Leistungen nicht anerkannt.
2.17 Das Aufmaß ist rechtzeitig vor dem Verschließen von Schlitzen und
Schächten durchzuführen. Der AN ist verpflichtet, die Bauleitung
rechtzeitig hiervon in Kenntnis zusetzen. Die Abrechnung er folgt
grundsätzlich nur, wenn das Aufmaß geprüft werden kann.
2.18 Die Arbeiten werden nach Anweisung der Bauleitung ausgeführt. Der
AN ist verpflichtet, gewissenhaft arbeitendes Personal einzusetzen.
2.19 Das vorliegende Projekt ist vom AN in jeder Beziehung genauestens
zu überprüfen, da er für die Ausführung nach dem Stand der Technik
für die einwandfreie Funktion derfertigen Anlage die Verantwortung
trägt. Sollte er mit dem vorliegenden Projekt in irgendeiner Beziehung
nicht einverstanden sein, so hat er dieses dem AG vor
Vertragsabschluß mitzuteilen und entsprechende Änderungsvorschläge mit
Kostenangebot vorzulegen.
2.20 Der AN hat sofort nach Auftragserteilung alle bauseits
vorgesehenen Schlitze und Durchbrüche sowie alle baulichen Maßnahmen,
die mit seinen Arbeiten in Zusammenhang stehen, zu überprüfen und ggf.
Angaben zu deren Ergänzung zu machen.
2.21 Obermonteur (O-Monteur) und Bauleiter (A-Monteur) dürfen bei
Stundenlohnarbeiten nur zu Regiearbeiten herangezogen werden.Die
Kosten hierfür sind mit den Einheitspreisen abgeglichen. Bauliche
Nebenleistungen (z.B. Durchbrüche und Schlitze herstellen) dürfen nur
von Helfern (C-Monteur) ausgeführt werden. Stundenzettel sind innerhalb
von zwei Arbeitstagen der Bauleitung, bzw. dem AG zur Unterschrift
vorzulegen.Später vorgelegte
Stundenzettel können nicht mehr anerkannt werden.
2.22 Alle Schweißarbeiten und Arbeiten mit Funkenflug sind nur mit
Aufsicht 1 Schweißer (B-Monteur) und 1 Aufsichtsperson (C-Monteur)
auszuführen. Für all diese Arbeiten sind generell Feuerlöscher,
Löschdecken usw. bereitzuhalten. Grundsätzlich muß die Schweißstelle
sowie das Umfeld (auch Ober- und Untergeschoß) auch nach
Fertigstellung der Arbeiten nochmals kontrolliert werden. Der AN ist für
die sichere Durchführung o.g. Arbeiten sowie die entsprechenden
Kontrollen allein verantwortlich.
2.23 Alle Installations- und Montagearbeiten sowiealle Arbeiten an
Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe zum Einsatz kommen (z.B.
Kälteanlagen, Emulsionsanlagen, Benzin,ölbefüllte Anlagen, Glykolanlagen
usw.) dürfen nur von Fachfirmen ausgeführt werden, die eine Zulassung
nach § 19 a WHG (Wasserhaushaltsgesetz) haben. Dem
Angebot ist eine Bestätigung der ausführenden Firma beizufügen, daß
sie diese Zulassung besitzt. Mängel in den Vorleistungen anderer Firmen
sind vom AN vor Beginn der Arbeiten dem AG anzuzeigen. Eine spätere
Begründung eigener Mängel aufgrund mangelhafter Vorleistungen wird bei
unterlassener Meldepflicht nicht anerkannt. Der AN haftet für die
gelieferten und eingebauten Materialien gegen Beschädigung und
Verschmutzung bis zur Endabnahme der fertigen Leistung durch den AG. Er
haftet weiterhin für alle Sach- und Personenschäden, die während der
Ausführung aufgrund fehlerhafter Leistungen oder durch Mängel in
der Funktion der technischen Anlage dem Bauherrn oder fremden Personen
entstehen. TerminlicheFestlegungen innerhalb der vertraglich
festgelegten Leistungszeiten sowie die konstruktive Gestaltung der
Anlagen sind mit den Auftragnehmern der anderen Gewerke unter Beachtung
der planerischen Vorgaben vorausschauend so zu koordinieren, daß
Leerzeiten und Mehraufwand vermieden werden. Ist im Interesse des
Baufortschrittes der vomAuftraggeber zugewiesene Platz zur Lagerung von
Material, Werkzeugen und Hilfsmittel zu räumen, auch wiederholt, ist der
entstehende Aufwand durch den AN zu tragen.
2.24 Der AN ist allein für die Einhaltung der polizeilichen,
baupolizeilichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen
verantwortlich.
2.25 Alle sichtbaren Einbauteile sind vor der Montage gegenüber dem
Bauherrn zu bemustern.
Allgemeine Vorbemerkungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
3.0 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
3.1 Dem Angebot und der Ausschreibung liegen als Vertragsbestand teil
außerdem folgende Vorschriften, Richtlinien und Normen zugrunde:
Die Landesbauordnung Hessen
Die besonderen Vorschriften durch den Bauherren oder
durch den Nutzer
Die DIN 4102 Vorbeugender Brandschutz
Die baurechtlich eingeführten technischen
Baubestimmungen
Die Heizungsanlagenverordnung in der gültigen Fassung
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
DIN 18 412 Wärmedämmarbeiten
DIN 18 381 Gas-, Wasser- und Abwasserinstallationsanlagen
innerhalb von Gebäuden.
Und die hier nicht im einzelnen aufgeführten ATV's, DIN, VDI, Normen,
Richtlinien und Vorschriften, die diese Arbeit betreffen, sowie die
Festlegungen in der Baugenehmigung.
3.2 Aussparungen
Aussparungen werden, dem Stand der Planung entsprechend, in den
Aussparungsplänen angegeben. Der AN ist verpflichtet, die
Aussparungspläne und die im Bauwerk vorhandenen Schlitze und Durchbrüche
aufAnzahl und Größe zu überprüfen und Unstimmigkeiten zu melden. Das
Erstellen von Wandschlitzen, Bohrungen oder sonstiger Aussparungen, wird
nach den im LV anzugebenden Einheitspreisen vergütet, soweit die
Geringfügigkeit nach Punkt 3.20 nicht gegeben ist.
3.3 Montageplanung
Arbeiten, die nach nicht freigegebenen Plänenausgeführt werden, müssen
auf Verlangen der Bauleitung unentgeltlich abgeändert werden.
3.4 Koordination der beteiligten Gewerke
Mit Unterstützung der Bauleitung sind mit den anderen am Baubeteiligten
Firmen Koordinationsgespräche zu führen. Sämtliche Rohrleitungsarbeiten
sind mit den Bauarbeiten abzustimmen, so daß ein reibungsloser Bauablauf
gewährleistet ist.Schäden, Abänderungen oder Verzögerungen, die auf
ungenügende Koordination mit den am Bau beteiligten Firmen
zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AN.
3.5 Fachbauleitung
Der AN benennt nach Auftragserteilung der örtl. Bauleitung namentlich
seinen, für die Baustelle zuständigen, Fachbauleiter. Er verpflichtet
sich ferner, zu den von der örtl. Bauleitung anberaumten
Koordinationsgesprächen seinen Fachbauleiter abzustellen.
3.6 Montagepläne
siehe 3.3
3.7 Werkstatt- und Detailpläne
Müssen soweit sie erforderlich sind, vor der Bauausführung von der
Bauleitung freigeben werden.
3.8 Planfortschreibung
siehe Punkt 3.23
3.10 Genehmigung der Ver- und Entsorgung
Ver- und Entsogung des Gebäudes bleiben unverändert.
3.11 Tekturpläne
3.12 Insgemein
Insgemein-Kosten für An- und Abfuhr der Werkzeuge und
Materialien, Frachtkosten, Baustellenüberwachung, Einweisung des
Bedienungspersonals, Inbetriebnahme, Messungen usw, d.h. alle Arbeiten,
die zur vollständigen Erstellung oder Wiederherstellung der Anlagen
notwendig sind, sind in die Einheitspreise einzurechnen und
werden nicht gesondert vergütet, sofern in der Leistungsbeschreibung
nichts anderes vermerkt ist.
3.13 Transport- und Einbringverhältnisse
Alle Bauteile können auf Anfrage bei der Bauleitung
zwischengelagert werden. Die Lagermenge und Lagerzeitist mit der
Bauleitung abzustimmen. Für den Transport sind eigene Hebezeuge
erforderlich. Die hier anfallenden Kosten sind die Einheitspreise
einzurechnen.
3.14 Befestigungssysteme
Für die Befestigung gebäudetechnischer Anlagenteile, z.B. Kanäle,
Rohrleitungen usw., ist ein einheitliches Befestigungssystem vorzusehen.
Leitungen sind am Baukörper ordnungsgemäß schwingungsfrei zu befestigen.
Befestigungen dürfen nur, in schallgedämmter Ausführung eingebaut
werden.Der AN ist verpflichtet,
vor Arbeitsbeginn das Befestigungssystem in Absprache mit der Bauleitung
festzulegen, jedoch unter Berücksichtigung aller Belange der schall- und
schwingungstechnischen Auflagen. Für die Befestigung am Gebäudekörper
dürfen nur Metallsicherheitsdübel verwendet werden, soweit dies zulässig
ist. Alle Schrauben sind in kadmierter Ausführung vorzusehen. Für
abgehängte Aufhängungen dürfen nur Gewindestangen, z.B. M 8 bis M 14
verzinkt, verwendet werden. Lochbandaufhängungen sind nur nach Absprache
zugelassen. Das Schießen von Befestigungsbolzen ist untersagt. Alle
erforderlichen Befestigungen sind falls diese nicht durch
Zuschlagspositionen beschrieben sind, in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
3.15 Korrosionsschutz
Alle schwarzen gebäudetechnischen Anlagenteile (Rohre, Befestigungen
etc.) sind, soweit sie korrosionsgefährdet sind, entsprechend DIN 18
364 zu entrosten und mit einem zweimaligen Grundanstrich und mit einer
Endlackierung nach Angabe des AG zu
versehen.Die hierfür anfallenden Kosten sind in die Einheitspreise
einzurechnen.
3.16 Schutz der Anlagenteile während der Bauzeit
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, daß während der Bauzeit alle Geräte,
Kanäle und Rohrleitungen ordnungsgemäß geschützt sind und kein
Schmutz eindringen kann.
3.17 Farbkennung vor Rohrleitungen und Kanälen
Alle Rohrleitungen sind mit Farbkennungsbändern mind. alle 2,5 m zu
versehen. Ferner erhalten Rohrleitungen alle 2,5 m Richtungspfeile für
den Medienfluß.
3.18 Potentialausgleiche
Für galvanisch getrennte Anlagenteile sind die
Potentialausgleiche der Elektrofirma rechtzeitig bekannt zu geben
bzw. in den Montageplänen kenntlich zu machen.
3.19 Druckprüfungen, Spülen und Desinfizieren
Sämtliche Anlagenteile sind zu Spülen, Abzupressen und 8 Std.
vorzuhalten. Es ist ein Prüfprotokoll zu erstellen. Diese Maßnahmen
sind vor dem Schließen von Wandschlitzen, Aussparungen und Schächten
durchzuführen. Herstellerangaben sind zu beachten, dies gilt
insbesondere auch für das Desinfizieren von
Trinkwasser-Edelstahlleitungen.
3.20 Weitere Nebenleistungen über den Rahmen der VOB hinaus
Gerüststellung ist falls erforderlich, in die Einheitspreise
einzurechnen. Nachbrechen von Aussparungen wie Decken- und
Wanddurchbrüche sowie Fräsen von Wandschlitzen im geringen Umfang von
max. 2% der benötigten Aussparungsanzahl oder Schlitzlänge ist im
Angebotspreis enthalten.
3.21 Bauseitige Leistungen
Das Freimachen von Aussparungsschalungen. Das Schließen der
Aussparungen.
3.22 Abnahme
Die förmliche Schlußabnahme, die schriftlich zu beantragen ist, kann
erst erfolgen, wenn vom AN die Bestandsunterlagen erstellt, beim
Ingenieurbüro eingereicht, sowie von diesem geprüft und
freigegeben wurden. (Siehe dazu auch die Punkte 3.8 und 3.23!) Solange
die Bestandsunterlagen nicht vorliegen, gelten die Leistungen als nicht
fertiggestellt. Wird durch Verschulden des AN die Abnahme verz
ögert, so ist der AG berechtigt, die der Abnahme unterliegenden
Leistungen auch ohne daß diese erfolgt ist, in Benutzung zu nehmen und
zwar unbeschadet der weiteren Gewährleistungspflicht des AN. Der AN
hat evtl. erforderliche Vorbereitungenfür die Abnahme zu treffen. Die
erforderlichen Leistungsmessungen führt der AN im Beisein der
Bauleitung durch. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das
den Übergabeunterlagen beigefügt wird.
3.23 Bestandsunterlagen/Ersatzteillisten/Wartungsvorschriften
Die Bestandsunterlagen, Ersatzteillisten und Wartungsvorschriften sind
in der erforderlichen Anzahl zu übergeben . Sie bestehen aus:
Technische Unterlagen: 2-fach
Zeichnungen transparent: 1-fach undauf
Datenträger
(Diskette /DXF o.DWG-Datei)
Zeichnungen schwarz-weiß:, 2-fach farbig
angelegt
Planformate nach DIN 6771
Hierzu gehören insbesondere:
- Grundrißzeichnungen aller Geschosse und
Strangschemen
- Anlagenschemata und Übersichtszeichnungen mit
Stücklisten
- Detailzeichnungen (soweit erforderlich)
- Werkstattzeichnungen (soweit erforderlich)
- Betriebsanleitung
- Wartungsvorschriften
- Ersatzteillisten u.a.
- Protokolle über durchgeführte Druckproben,
Spülungen, Desinfektion
- Protokolle über erfolgte Abnahmen durch Bauämter und unabhängige
Institute (z.B. TÜV)
Alle Unterlagen sind je Satz in einem Ordner einzulegen,
übersichtlich beschriftet, mit Inhaltsverzeichnis zu versehen.
3.24 Mängel
Festgestellte Mängel sind innerhalb von 14 Arbeitstagen nach
Fertigstellung zu beseitigen. Werden festgestellte Mängel auch nach
Stellung einer Nachfrist von weiterhin 8 Tagen nicht beseitigt, ist der
AG berechtigt, ohne besondere Ankündigung die Mängel durch einen
Dritten auf Kosten des AN beheben zu lassen.
3.25 Alternative
Es sind keine Alternativen erwünscht.
3.26 Vorbereiten der Übergabe
Das Bedienungspersonal des AG ist einzuweisen. Die Anlagen werden so
lange unter Aufsicht des AN betrieben, bis die einwandfreie Funktion
gewährleistet ist und das eingewiesene Personal die Kontrolle übernehmen
kann. Rechtzeitig vor dem vereinbarten
Übergabetermin ist mit dem Probebetrieb zu beginnen. Die Arbeiten sind
mit dem Lieferanten der MSR-Anlage abzustimmen und terminlich zu
koordinieren.
3.27 Soll - Ist der Mengen
Nach Abschluß der Montageplanung jedes Auftragsabschnittes ist vom AN
ein Soll-Ist-Vergleich der Mengen durchzuführen. Dabei sind die
anfallenden Mehr- / Minderkosten auszuweisen.
3.28 Veranlassen bei Behörden
Für Anlagen, die behördlichen Vorschriften, Auflagen oder Genehmigungen
unterliegen, hat der AN rechtzeitig eventuell erforderlichen
Unterlagen zu erstellen und einzureichen. Genehmigungsgebühren
übernimmt der AG.
3.29 Fabrikate
Firmenangaben für Anlagenteile sind nur, soweit das im
Grundsätzlichen zweckmäßig oder erforderlich ist, im Blankett enthalten.
Sie stellen Mindestanforderungen dar. Die im Leistungsverzeichnis
vorgeschlagenen Fabrikate und Typen dienen der Qualitätsfestlegung,
Alternativ-Fabrikate sind nicht anzubieten.
Wird vom Bieter keine Angabe über Fabrikat und Typ gemacht, so gilt das
im Text vorgegebene Fabrikat und dieType als verbindlich angeboten.
Jede Änderung der vorgeschriebenen Ausführungbedarf der ausdrücklichen
schriftlichen Genehmigung des Bauherrn, vertretungsweise des
Fachplaners.
3.30 Rohrdurchführungen
Sind unter Einhaltung der zutreffenden brandschutz- und
schallschutztechnischen Forderungen auszuführen.
3.31 Festpunkte
Festpunkte dürfen nur gemäß Absprache mit demPlaner und mit Zustimmung
des Statiker angeordnet werden. Die Horizontalkräfte sind rechtzeitig
zu ermitteln und dem Statiker vorzulegen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Bemerkungen zum Leistungsverzeichnis
4.0 Bemerkungen zum Leistungsverzeichnis
Es müssen alle ausgeschriebenen Fabrikate und Typen angeboten werden.
Keine Alternativpositionen
LV-Texte ohne Positionsnummern und Massenvordersätze stellen
"Leitpositionen" dar, deren Inhalt für alle nachfolgenden, sachlich
zuordenbaren Leistungspositionen verbindlich ist. Als
Eventualpositionen gekennzeichnete Leistungspositionen dürfen nur auf
Anfoderung durch die Bauleitung ausgeführt werden.
Sämtliche Bieterangaben sind vollständig auszufüllen.
Auf Anforderung ist der Einheitspreis in Lohn- und
Materialkosten aufzusplitten.
Die Einheitspreise umfassen sämtliche Kosten für die
gebrauchsfertige Arbeit mit allen erforderlichen Nebenleistungen
Dem Bieter wird eine Ortsbegehung empfohlen, um vor Abgabe des Angebotes
Abhängigkeiten zu anderen Gewerken berücksichtigen zu können.
Im folgenden LV sind anzugeben:
Mat = Lieferkosten, inkl. Abladen und Transport zur
Baustelle
Lohn = Montagekosten, inkl. Transport vonLager zur
Verwendungsstelle
EP = Einheitspreis = LK + MK
GP = Gesamtpreis = EP x Stückzahl
AUCH BEI ANWENDUNG VON EDV IST DAS VORLIEGENDE LEISTUNGSVERZEICHNIS
UNTERSCHRIEBEN ABZUGEBEN, ANDERNFALLS KANN DAS ANGEBOT NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN.
Bemerkungen zum Leistungsverzeichnis
1 Wärme-/Kälteversorgungsanlagen (KG 420 + KG 434) Grundausbau
1
Wärme-/Kälteversorgungsanlagen (KG 420 + KG 434) Grundausbau
Kälteanlagen Kälteanlagen
Kälteanlagen
1.01 Kälteerzeugung
1.01
Kälteerzeugung
1.02 Rohre aus Kupferrohr 130 bar
1.02
Rohre aus Kupferrohr 130 bar
1.03 Kältevereiler
1.03
Kältevereiler
1.04 Rohre aus Stahl schwarz Klima-Kaltwasser
1.04
Rohre aus Stahl schwarz Klima-Kaltwasser
1.05 Rohrleitungen und Zubehör -Kälte-
1.05
Rohrleitungen und Zubehör -Kälte-
1.06 Pumpen, Armaturen und Zubehör -Kälte-
1.06
Pumpen, Armaturen und Zubehör -Kälte-
1.07 Isolierung und Zubehör -Kälte-
1.07
Isolierung und Zubehör -Kälte-
1.08 Heizungsverteiler
1.08
Heizungsverteiler
1.09 Rohre aus Stahlrohr schwarz -Heizung-
1.09
Rohre aus Stahlrohr schwarz -Heizung-
1.10 Rohrleitungen und Zubehör -Heizung-
1.10
Rohrleitungen und Zubehör -Heizung-
1.11 Pumpen, Armaturen und Zubehör -Heizung-
1.11
Pumpen, Armaturen und Zubehör -Heizung-
1.12 Isolierung und Zubehör -Heizung-
1.12
Isolierung und Zubehör -Heizung-
1.13 Heizflächen und Zubehör
1.13
Heizflächen und Zubehör
1.14 Wärme-/Kälteversorgungsanlagen (KG 429 + KG 439) Grundausbau sonstiges
1.14
Wärme-/Kälteversorgungsanlagen (KG 429 + KG 439) Grundausbau sonstiges
1.15 Stundenlohnarbeiten
1.15
Stundenlohnarbeiten
2 Wärme-/Kälteversorgungsanlagen (KG 420 + KG 434) Mieterausbau
2
Wärme-/Kälteversorgungsanlagen (KG 420 + KG 434) Mieterausbau
2.01 Armaturen und Zubehör
2.01
Armaturen und Zubehör
2.02 Rohrleitungen und Zubehör
2.02
Rohrleitungen und Zubehör
2.03 Deckenstrahlplatten und Zubehör
2.03
Deckenstrahlplatten und Zubehör
2.04 Umluftkühlgeräte und Zubehör
2.04
Umluftkühlgeräte und Zubehör
2.05 Isolierung und Zubehör -Kälte-
2.05
Isolierung und Zubehör -Kälte-
2.06 Wärme-/Kälteversorgungsanlagen (KG 429 + KG 439) Mieterausbau sonstiges
2.06
Wärme-/Kälteversorgungsanlagen (KG 429 + KG 439) Mieterausbau sonstiges
2.07 Stundenlohnarbeiten
2.07
Stundenlohnarbeiten