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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vorbemerkungen HINWEIS VORBEMERKUNGEN Die Vorbemerkungen mit den darin beschriebenen oder sich daraus ergebenden Leistungen, sind mit den vertraglich vereinbarten Preisen der LV-Positionen abgegolten (z. B. Schutzmaßnahmen,etc.), es sei denn, eine abweichende Leistung wird in einer LV-Position gesondert ausgeschrieben. Dem Bieter hat vor Angebotsabgabe das Baugrundstück vor Ort zu begutachten. Alle Vorbemerkungen sind hierarchisch für alle darunter gegliederten Untertitel und Positionen gültig und sind entsprechend mit den vertraglich vereinbarten Preisen abgegolten, auch wenn dieser Hinweis nicht mehr gesondert auftaucht. Dies gilt auch für Vorbemerkungen und Definitionen von Positionsgruppen mit ähnlichem Inhalt, die als solche klar zu erkennen sind. Darüber hinaus sind mit Vorrang die Regeln des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften zu beachten. BGR 179      Einsatz von Schutznetzen (bisher ZH 1/560) BGI663         Handlungsaneitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten BGI825         Auswahl und Einsatz von Transportbühnen bei Bauarbeiten (bisher ZH 1/475) Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen oder internationale Normen Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. VERWENDETE ABKÜRZUNGEN: AG:              Auftraggeber AN:              Auftragnehmer ATV:            Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) AVB:            Allgemeine Vertragsbedingungen BE:              Baustelleneinrichtung BLD:            Baulogistikdienstleister EP:              Einheitspreis FFB:            Fertigfußboden GK:              Gipskarton GOK:           Geländeoberkante HBV:            Holz Beton Verbund Decke HW:             Hochwasser-Kote (Bemessungswasserstand) HHW:           höchster Grundwasserstand IB:               Ingenieurbüro LkSG:          Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LBO:            Landesbauordnung für Baden-Württemberg MW:            Mauerwerk OK:              Oberkante OÜ:              Objektüberwachung des AG PSA:            Persönliche Schutzausrüstung RFB:            Rohfußboden RLT:             Raumlufttechnik SB:              Sichtbetonqualität SiGeKo:       Sicherheits- und Gesundheitskoordinator SOG:           Schlossgarten Objekt GmbH SQC:           SchlossQuartierC STB:            Stahlbeton TRGS:          Technische Regeln für Gefahrstoffe TRPH:          Treppenhaus TWPL:         Tragwerksplaner UK:              Unterkante UZ:              Unterzug ÜZ:              Überzug VK:              Vorderkante WM:            Werk- und Montageplanung ZTV:             Zusätzliche technische Vertragsbedingungen Projektkommunikationssystem Die Verwendung des Projektkommunikationssystem 'Poolarserver' ist Pflicht. Alle Unterlagen, d.h. Werk- und Montagepläne, Dokumente, rechnerische Nachweise, Dokumentation, Berechnungen usw. sind im Poolarserver einzustellen. Die Benennung der Unterlagen hat gemäß den vorgegebenen Dateischlüsseln zu erfolgen. DGNB Standards Die Anforderungen des DGNB Standard Gold sind einzuhalten. Beigefügt als Anlagen sind die Materialökologischen Anforderungen sowie die DGNB Zertifizierungen. Besonderer Kalkulationshinweise, die unbedingt vom AN zu beachten sind. Sämtliche Aufwendungen die zum Erreichen des DGNB Standard Gold erforderlich sind, inklusive der Dokumentation, die Abstimmungen mit dem DGNB-Beauftragten usw. sind mit den vertraglich vereinbarten Preis über alle Leistungspositionen hinweg abgegolten. EU Taxonomie Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung der Anforderungen der EU-Taxonomie. Weitere Erläuterungen sind den AVBs der LBBW zu entnehmen.
Vorbemerkungen
ATV ATV - ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (Angaben nach DIN 18299) 01. ANGABEN ZUR BAUSTELLE 0.1.1 Lage der Baustelle und Transportwege Flurstück-Nr. 424 Straße, Haus-Nr. Königstraße 1C Grundbuch    16976/12, Erbbaurecht 26886/1 Flächeninhalt: 3.793 m² Das Baugrundstück liegt an der Königstraße nahe dem Hauptbahnhof in der Innenstadt von Stuttgart. Es bildet mit den Gebäuden Königstraße 1a/b und 3 einen zusammenhängenden Komplex, der die belebte Einkaufsstraße Königstraße im Nordwesten und den angrenzenden Schlossgarten im Südosten prägt. Die Theaterpassage dient als Verbindung zwischen der Königstraße und dem Schlossgarten. Das Grundstück grenzt von drei Seiten an Fußgängerzonen. Zufahrtmöglichkeiten: Zum aktuellen Zeitpunkt ist geplant den kompletten Baustellenverkehr von der Schillerstrasse über den Schlossgarten zu lenken. Von dieser Gebäudeseite soll auch die Baustelleneinrichtung und der Materialtransport für das Gebäude erfolgen. Die Zufahrt zum John-Cranko-Weg und Putlitzweg erfolgt über die Schillerstraße.Die Theaterpassage und Schillerpassage sind ebenfalls befahrbar. Kleinere Lagerflächen stehen an der Königstraße und der Theaterpassage zur Verfügung. Besonderheiten zur Regelung/Sicherung des Verkehrs: Sofern der AN für den Antransport von Geräten/Material, die er für die eigene Leistungerfüllung benötigt, Absperrungen/Sicherheitsmaßnahmen benötigt, hat der AN diese eigenständig und auf eigene Kosten zu erbringen. 0.1.2. Immissionen, klimatische oder betriebliche Bedingungen Immission: Der Auftragnehmer hat sich bei der Stadt Stuttgart zu erkundigen, welche konkreten Immissionsrichtwerte wegen des Charakters des Gebietes, in dem die Baumaßnahme durchgeführt wird, einzuhalten sind. Die Festlegung der Immissionsrichtwerte erfolgt auf Grundlage der „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm" vom 19. August 1970 (Anlage zum Bundesanzeiger Nr. 10 vom 01.09.1970). Klimatische Bedingungen: Entsprechend dem Ort Stadtteil mit PLZ 70173 Stuttgart Mitte Witterungseinflüsse während der vertraglich vereinbarten Ausführungszeit mit denen normalerweise gerechnet werden muss, gelten nicht als Behinderung. 0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen Bei dem Projekt handelt es sich um die Revitalisierung, Teilabbruch und Neubau eines Geschäfthauses sowie den Rückbau des Überbaus in der Theaterpassage. Grundfläche Bestandsgebäude: ca.47,00 m x 67,00 m Grundfläche Theaterpassage: ca.11,60 m x 67,00 m Das Bestandsgebäude aus dem Jahr 1960 wurde ursprünglich für den Einzelhandel genutzt. Es setzt sich aus zwei Untergeschossen und sechs Obergeschossen (EG-5.OG) zusammen. Das 1.OG-3.OG kragt ca. 3,30 m in die Königstrasse aus, ab dem 2.OG sind die Geschosse an der Schlossgartenseite sukzessive zurückgesetzt. Das 5. OG ist ausschließlich ein Technikgeschoss. Die Überbauung der Theaterpassage ist eingeschossig. Die Untergeschosse erstrecken sich über den ganzen Gebäudekomplex. Das 2.UG wird als Tiefgarage genutzt, das 1.OG im Wesentlichen als Anlieferzone. Das Bestandsgebäude wird bis zur Decke über 1.OG zurückgebaut. In einer nachhaltigen Holzhybridkonstruktion wird es anschließend ergänzt. Das Gebäude bildet in seiner Grundform ein Rechteck mit abgerundeten Ecken und hat Gebäudekanten von ca. 47x71 m Länge. Die Kubatur erreicht zur Königstraße mit 6 Geschossen ihren höchsten Punkt und orientiert sich mit einer ca. 25 Grad geneigten Dachfläche im Südosten Richtung Schlossgarten. Die Dachfläche wird durch 6 konvex gewölbte - aus der Kubatur austretende - Panoramafenster erweitert. Ein mittig liegender Innenhof in Form einer Acht ist ab dem 1.OG in die Kubatur eingeschnitten. Das 4. und 5.Obergeschoss sind zur Königstraße um ca. 3 m und zur Königstraße 3/Theaterpassage um ca. 2,3 m zurückversetzt. Das EG und 1.OG springt zur Königstraße um ca. 3m zurück. Die fünfte Fassade, die intensiv begrünten Dachflächen und Terrassen stehen den Nutzern zur Verfügung. Die Bestandsstruktur des Gebäudes bleibt bis zum 1.OG bestehen. Stützen, Wände Decken und die vorhandenen Pfahlgründungen werden gemäß statischen Erfordernissen ertüchtigt. Durch den Abriss der Theaterpassage wird die Durchwegung zwischen Königstrasse und Schlossgarten aufgewertet. Die zwei Untergeschosse des Bestandes werden erhalten. dort befinden sich PKW-Stellplätze, Fahrradstellplätze mit Duschen und Umkleiden, die Anlieferung, Lager- und Technikflächen sowie der Müllraum. Das Erdgeschoss wird als Einzelhandels- und Gastronomiefläche genutzt, während die Etagen 1 bis 5 als Büroflächen dienen sollen. Auf der Schlossgartenseite und in der Theaterpassage sind Freischankflächen geplan Die DGNB-Gold Zertifizierung ist gefordert und die Umsetzung wird über entsprechende Maßnahmenlisten geprüft. Höhenangaben Oberkante Gelände:          ca. 242,70 ü. NN Bezugshöhe aller Bauteile: +/- 0,00 = +242,58 m ü.NN 0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle Der AN hat sich rechtzeitig vor Angebotsabgabe über die genauen Verkehrsverhältnisse vor Ort (z.B. evtl. Einschränkungen für schwere Baustellenfahrzeuge, etc.) zu informieren.  Die Zuwege und Zufahrten sind dem Baulogistikplan zu entnehmen. Die Baustelle darf nur zum Be- und Entladen angefahren werden, Lieferfahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss des Entladevorgangs zu entfernen. Bei Be- und Entladevorgängen ist grundsätzlich der Motor abzustellen. Die Bedingungen für Lieferungen sind dem Baulogistikhandbuch zu entnehmen. Lieferfahrzeugen die nicht angemeldet sind, wird der Zutritt auf die Baustelle verwehrt. Lastannahme im Bereich der Baustelle (Schillerpassage und Theaterpassage) p=10 KN/m². Auf dem Baustellengelände selbst herrscht absolutes Parkverbot. Der AN hat für eine Parkmöglichkeit der Fahrzeuge außerhalb der des Geländes selbst zu sorgen. Fahrzeuge, die verbotswidrig in amtlich ausgeschilderten Feuerwehran-/zufahrtszonen (§§ 12 StVO i.V.m. 22 VVB) abgestellt sind, werden kostenpflichtig abgeschleppt und zur Anzeige gebracht. Die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind einzuhalten. Anderweitige betriebliche Tätigkeiten auf der Baustelle und den Zufahrten, auch durch den Nutzer dürfen nicht gefährdet werden. Auf dem Baustellengelände gilt §1 StVO. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsort, Standort sowie Zeitpunkt und -rahmen für die Be- und Entladung sind mit der Objektüberwachung/Baulogistik abzustimmen und werden von ihr entsprechend der für das Bauvorhaben vorgesehenen Logistikordnung genehmigt. Sämtliche Lieferungen müssen Just in Time erfolgen. Die Materialanlieferungen sind vorab über den Baulogistiker anzumelden, siehe Baulogistikhandbuch. Die Objektüberwachung/Baulogistik ist nicht verpflichtet, Materiallieferungen für den Auftragnehmer anzunehmen. Der Auftragnehmer hat Materiallieferungen so zu disponieren, dass eine Abnahme durch den Auftragnehmer erfolgen kann. Bei Materiallieferungen, insbesondere durch Drittfirmen, sind in den Lieferpapieren, über die Bezeichnung der Baumaßnahme hinaus, immer die Empfängerfirma (Auftragnehmer) anzugeben. Außerhalb des eingezäunten Baufeldes stehen keine zur Nutzung überlassenen Flächen zur Verfügung. Die Zuweisung einzelner Flächen an die unterschiedlichen ANs erfolgt über die Objektüberwachung/Baulogistik mittels eines Formulars, welches von dem jeweiligen AN auszufüllen und mit einer Frist von 5 Tagen VORAB bei der OÜ/BL einzureichen ist. Sollte eine entsprechende Fläche nicht zur Verfügung stehen, wird von der Baulogistik eine oder mehrere alternative Flächen dem AN zugewiesen. 0.1.6 Transporteinrichtungen und Transportwege Siehe Baulogistikkonzept/-handbuch hinsichtlich Transporteinrichtungen und Transportwege. Die Arbeiten sind in den Geschossen UG2 - OG6 und Dach auszuführen: Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend sofort an den jeweiligen Verwendungsort auf der Baustelle zu verbringen. Be- und Entladung sind mit der OÜ/BL mindestens eine Woche vor der Lieferung abzustimmen. Die Lagerung von Materialien im Gebäude ist ohne vorherige Zustimmung der OÜ strengstens untersagt. Materialien die ohne die Zustimmung der OÜ/BL im Gebäude zwischengelagert werden, werden unverzüglich von einem Fremdunternehmen geräumt. Die dadurch anfallenden Kosten werden dem Verursacher angelastet. Der Auftragnehmer darf für den Transport und die Lagerung von Materialien und Geräten nur die dafür freigegebenen Straßen und Plätze benutzen und hat sie bei Verschmutzung unverzüglich, je nach Erfordernis zu säubern. Dies hat, falls erforderlich, mehrmals am Tag zu erfolgen. Die Baustelle, sowie Lager- und Arbeitsplätze sind in einem ordentlichen Zustand zu halten und am Ende der Arbeitsschicht aufzuräumen. 0.1.6.1 Kranstandorte Bei der Festlegung der Kran-Standorte, außerhalb oder innerhalb des Gebäudes, muss der Auftragnehmer alle damit zusammenhängenden statischen Untersuchungen, Berechnungen, Prüfungen und behördliche Genehmigungen sowie die Ausführung inkl. Planung erstellen/ vorlegen. Die Kranstandorte sind in Abstimmung mit der Objektüberwachung/Baulogistik des AG festzulegen. Lastabtragungen aus Kränen: Die gesamte Dimensionierung der Lastabtragungen aus Kränen und alle Einflüsse auf das Bauwerk bzw.  die Baukonstruktion sind Sache des Auftragnehmers. Es ist zu beachten, dass dem gesamten Baufeld sowie Angrenzung die Tiefgarage (1.UG und 2.UG) verläuft. 0.1.7 Medienanschlüsse Siehe Baulogistik Handbuch 0.1.7.1 Baustrom Zur Stromversorgung ab Baustrom-Hauptanschluss, über die Dauer der eigenen Leistung, sind vom BLD Baustromverteilerschränke in ausreichender Anzahl pro Ebene vorgehalten. Die weitere Versorgung mit Strom ab dieser Entnahmestelle ist Sache des jeweiligen AN. Diese sind nach Abschluss der eigenen Leistungen rückzubauen bzw. zu entfernen. 0.1.7.2 Bauwasser Zur Wasserversorgung ab Entnahmestelle sind vom BLD Verteilungsleitungen sowie 4 Zapfstellen vorzuhalten, diese sind über die eigene Bauzeit hinaus vorgehalten Die weitere Versorgung mit Wasser ab dieser Entnahmestelle ist Sache des jeweiligen AN. 0.1.7.3 Abwasser/Regenwasser Abwasser muss ordnungsgemäß in die gekennzeichneten Kanäle eingeleitet werden und darf keine größere Verunreinigungen aufweisen, als die Entwässerungssatzungen der öffentlichen Ver- und Entsorgungsbetriebe zulassen. 0.1.7.4 Baubeleuchtung Eine Sicherheits- und Wegebeleuchtung wird vom BLD sichergestellt. Für eine Arbeitsplatzbeleuchtung hat jeder AN selbst zu sorgen. Diese ist vom AN zeitgerecht, in eigener Veranlassung und Haftung herzustellen, vorzuhalten, zu betreiben, erforderlichenfalls umzulegen und in Abstimmung mit der OÜ zu entfernen. Alle hieraus resultierenden Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen. Der AG wird bauseits eine übergeordnete Baustellenlogistik beauftragen. Flächen zur Baustelleneinrichtung stehen gemäß beigefügter Baulogistikplan nur begrenzt zur Verfügung. Der Baulogistikplan ist ein Vorschlag und wird im Einzelnen noch abgestimmt. Ein Anspruch auf bestimmte Flächen besteht grundsätzlich nicht. Das arbeitstägliche Verschließen der Baustellenabschnitte, soweit sie dem Zugriff Dritter entzogen werden müssen, sowie das Schließen der Baustellenzugänge/Gebäudeeingänge inkl. der Provisorien obliegt dem BL. Aufgrund insgesamt beengter Flächenverhältnisse werden von dem Baulogistiker Container aufgestellt (siehe Baulogisikkonzept), die angemietet werden können. Hierzu ist vom AN innerhalb von 14 Tagen ein Belegungsplan vorzulegen. (Die Containeranlage ist 3 geschossig ausgelegt) Die Baustelleneinrichtung des AN ist unmittelbar nach Abschluss einzelner Leistungen auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Der AN verpflichtet sich, das zur Verfügung gestellte Gelände nach Abschluss der Maßnahme wieder in den vorgefundenen Zustand zurück zu versetzen. Der Ursprungszustand wird vor Flächenzuweisung gemeinsam mit dem AG dokumentiert. Das Aufstellen von Wohnunterkünften für Arbeitskräfte und der Betrieb einer Baukantine ist grundsätzlich untersagt. Ebenso ist der Aufenthalt von Arbeitskräften in Büro- und Aufenthaltscontainern nach der Arbeitszeit nicht erlaubt. Das Herstellen von zusätzlichen notwendigen Treppen, Rampen und Baustraßen während der einzelnen Arbeitsabschnitte und weiteren Baubehelfnissen für das Erschließen des Gebäudes sind Sache des AN. Sie sind in die BE miteinzurechnen. Sämtliche erforderliche Rampen, Treppen und weitere Baubehelfnisse zur Erschließung sind fachgerecht und gemäß UVV auszuführen, vorzuhalten und nach Abschluss der Arbeiten und Abstimmung mit der OÜ wieder zu entfernen. Einbauten des AN (Hilfskonstruktionen, Verkehrs- und Lagerbefestigungen, deren Schutz, usw.) sind nach Abschluss der Arbeiten zu beseitigen. Sämtliche Absturzsicherungen sind ebenfalls in die BE miteinzurechnen und nach Fertigstellung der Arbeiten in Abstimmung mit der Objektüberwachung rückzubauen und zu entsorgen. 0.1.9 Bodenverhältnisse Entfällt, da nicht zutreffend. 0.1.10 Grundwasser Entfällt, da nicht zutreffend. 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften Der Auftragnehmer hat die Maßnahmen zum Schutze der Umwelt in eigener Verantwortung durchzuführen. Allgemein gültige gesetzliche und behördliche Bestimmungen sind zu beachten. 0.1.12 Sauberkeit auf der Baustelle Der AN hat sämtliche von seinen Arbeiten herrührende Verunreinigungen, Abfälle, Bauschutt und dergleichen täglich zu beseitigen. Die Entsorgung erfolgt durch die BLD. Kommen die Auftragnehmer dieser Regelung trotz Aufforderung nicht nach, wird die Beseitigung der Verunreinigung durch die OÜ auf Kosten der Auftragnehmer veranlasst. Hierzu zählen auch die Kosten für die Koordination der Beseitigung. 0.1.13 Schutzgebiete und Schutzzeiten Im Nachbargebäude K1D gibt es einen Safe Raum. Außerhalb der Geschäftszeiten ist dieser Raum durch einen Erschütterungsschutz gesichert. 0.1.14 Schutz von Bäumen/Bauteilen/etc. Für den Schutz von Bäumen und Denkmälern wird vom BL ein Baumschutz ausgeführt, sowie ein Schutz der denkmalgeschützten Brunnen, der von allen ANs zu berücksichtigen ist und nicht umgebaut/rückgebaut werden darf. Die Baumkronen sind beim Schwenken von Lasten/Arbeiten mit Geräten zu beachten und dürfen keinesfalls beschädigt werden. Innerhalb des Baufeldes befinden sich darüber hinaus keine zu schützenden Bauteile 0.1.15 Öffentlicher Verkehr Die Verkehrssicherungsmaßnahmen, soweit notwendig, werden durch den BL geliefert. Die in dem BE-Plan gekennzeichnet Zufahrt wird mit der örtlichen Behörde abgestimmt. Sonderzufahrten sind auf Eigenverantwortung des AN abzustimmen und zu beantragen. 0.1.16 Vorhandene Anlagen im Baugelände Die bestehende, das Gebäude querende Fernwärmetrasse im 1./2. UG wird vom Rohbauunternehmen geschützt. Technik, die im Bestand nicht rückgebaut werden darf: -Primärseitige Anbindungen Leitung Fernwärme Kö1c -Primärseitige Anbindungen Leitung Fernwärme Kö1a/b und SGH -Sprinklerzentrale (Zentralrückbau im 2.UG erfolgt durch Fachfirma Feuerlösch) -ggf.Leitungen für Garagentortechnik, welche Kö1c queren, z.B. Leitungen für Schranken-/Kassensysteme (Prüfung durch LBBW) -Stromversorgung Brandschutztore zu Kö1a/b und Kö3 0.1.17 Hindernisse im Bereich der Baustelle Entfällt, da nicht zutreffend. 0.1.18 Kampfmittel Entfällt, da nicht zutreffend. 0.1.19 Baustellenverordnung Für die Baumaßnahme hat der AG die DEKRA Automobil GmbH als den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) gem. § 2 der Baustellenverordnung bestellt. Ansprechpartner ist: Thilo Pietsch, Fon +49.1520.18 22 88 9, email: thilo.pietsch@dekra.com Dieser hat eine Baustellenordnung (SiGePlan) erstellt, die Vertragsbestandteil wird und beim Ersteller abgerufen oder eingesehen werden kann. Zur Ersten Hilfe hat jeder Auftragnehmer nach der Arbeitsstättenverordnung und der Unfallverhütungsvorschriften die notwendigen Vorkehrungen selbst zu treffen. Die Ersthelfer sind dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn schriftlich bekanntzugeben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich für seine Mitarbeiter ein Rauch-, Alkohol-, und Drogenverbot am Arbeitsplatz und darüber hinaus auf dem gesamten Baugrundstück zu erlassen und dessen Einhaltung zu überwachen. Die Baustellenordnung des AG ist zu beachten. Im Gebäude besteht zudem Rauch- und Essverbot. 0.1.20 Besondere Vorgaben Entfällt, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders benannt 0.1.21 Schadstoffbelastung Eine orientierende Erkundung von Schadstoffen in der Bausubstanz wurde von dem Büro CDM Smith durchgeführt, (s. Anlage: Abbruch/Schadstoffkompendium). In Bereichen mit Schadstoffbelastung ist mit Baubeginn ab Mitte Juli 2024 die Schadstoffsanierung im Zuge der Entkernung durchzuführen. Da keine vollständige und detaillierte Erkundung durchgeführt werden konnten, sind während der Durchführung des geplanten Bauvorhabens weitere gezielte Überprüfungen auf Bauschadstoffe empfohlen. Sollten vom AN darüber hinausgehende Schadstoffe angetroffen werden, so ist umgehend die zuständige Objektüberwachung zu verständigen. Die OÜ stimmt das weitere Vorgehen mit dem AN und gfls. erforderlichen weiteren Beteiligten ab. 0.1.22 Vom Auftraggeber veranlasste Vorarbeiten Im Vorfeld wurden folgende Arbeiten durchgeführt: - Geotechnischer Untersuchung - Schadstoffuntersuchungen - Kampfmittelerkundung - Grundwassermessstelle - Freischaltung der Medien im Bestand 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer Der AN hat sich mit den Firmen die zeitgleich am Gesamtbauvorhaben beschäftigt sind und in Abstimmung mit der OÜ so zu koordinieren, dass ein reibungsloser Bauablauf gewährleistet ist. Dies sind insbesondere: - Baulogistik - Fassadenarbeiten - Ausbaugewerke - Förderanlagen - Freianlagen 02. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 0.2.1 Arbeitsabschnitte Die Erbringung der Leistungen erfolgen in Koordination durch die OÜ. Es ist damit zu rechnen, dass die Arbeiten abschnittsweise, d.h. in Abhängigkeit von Arbeiten angrenzender Gewerke oder gleichzeitig mit Arbeiten anderer Gewerke, ausgeführt werden. Ein Anspruch auf unterbrechungsfreie und kontinuierliche Ausführung der Arbeiten besteht nicht. Ggf. notwendige Kapazitätserhöhungen während der Ausführungsfristen, sowie sämtliche Mehraufwendungen durch den Bauablauf, wie z.B. mehrmalige An- und Abfahrten, sind zu berücksichtigen. Die Bauzeit ist sehr knapp bemessen, so dass für die Baulogistik, Abbruch, Rohbau, und Dachabdichtung maximal ein Jahr zur Verfügung steht um die Folgegewerke wie Fassade, Ausbau und Außenanlagen termingerecht einplanen zu können. Auf dieser Grundlage hat der AN nach Auftragserteilung einen Bauablaufplan auszuarbeiten und innerhalb von 12 Arbeitstagen nach Auftragserteilung der Objektüberwachung zur Abstimmung vorzulegen. (Regelung siehe Vertrag) Im Bauablaufplan mindestens enthalten ist die Baustelleneinrichtung, Angaben zur Baustelleneinrichtung, Zwischen-Termine und End-Termine, sowie Planungs-Termine. Darstellung als Balkendiagramm unter Darstellung des kritischen Pfades. Der Bauablaufplan ist durch den AN über seine gesamte Bauzeit hinweg fortzuschreiben. Die Detaillierung hat sich  dabei auf alle Bauelemente zu beziehen. Der aktuelle Termin- und Bauablaufplan ist stets auf der Baustelle vorzuhalten. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet. (Regelung siehe Vertrag Es ist vorgesehen in verschiedenen Bauabschnitten je Geschoss zu arbeiten. Dabei kann es erforderlich werden, dass Teilleistungen in verschiedenen BA bzw. Geschossen parallel ausgeführt werden müssen. 0.2.2 Erschwernisse/lärm- und staubarme Bauweise Bei der Durchführung der Arbeiten sind das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz in der geltenden Fassung) sowie die allgemeinen Verwaltungsvorschriften (AVV Baulärm) zum Schutz gegen Baulärm (Geräuschemissionen) jeweils in der geltenden Fassung zu beachten. Das „Merkblatt zur Staubminderung auf Großbaustellen" der Landeshauptstadt Stuttgart ist zu beachten. 0.2.3 Vorgaben aus SiGe-Plan und Baustellenverordnung Die Sicherung der Baustelle mittels Bauzaun erfolgt durch den AN Baulogistik. Der Zugang zur Baustelle hat nur über die vorgesehenen Türen und Tore zu erfolgen. Das Verschließen der Zugänge ist Sache desjenigen AN, dessen Beschäftigte als letzte die Baustelle verlassen. Vorhandene Schutz- und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht eigenständig und nicht ohne Schaffung von Ersatzmaßnahmen beseitigt werden. 0.2.4 Sicherungsmaßnahmen für andere AN Entfällt, da nicht zutreffend. 0.2.5 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen Siehe Schadstoffkompendium vom 30.11.2023 von CDM Smith 0.2.6 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen Baustelleneinrichtung: Die Baustelle sowie die angrenzenden Flächen werden zur Sicherung gegen den Zutritt Unbefugter vom AN Baulogistik über den Gesamtzeitraum der Baumaßnahme mit einem Bauzaun umgeben. Der Zugang hat nur über die vorgesehenen Türe und Tore zu erfolgen. Das Verschließen der Zugänge ist Sache des Auftragnehmers, dessen Beschäftigte als letzte die Baustelle verlassen. Sämtliche Sicherheitseinrichtungen, eigene wie auch bereits Vor-Ort vorhandene, sind auf einwandfreie Funktionstüchtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Schutzmaßnahmen gegen Beschädigung oder Verschmutzung angrenzender Gebäudeteile oder Bauteile sind durch den Auftragnehmer sofort und eigenverantwortlich vor Aufnahme der Arbeiten zu treffen. Entsorgungseinrichtungen: Gemäß VOB/C hat der Auftragnehmer sämtliche von seinen Arbeiten herrührende Verunreinigungen, Abfälle, Bauschutt und dgl. zu beseitigen oder bei größeren Ansammlungen aus dem Gebäude abzutransportieren und zu entsorgen. Die Lagerung von Abfallstoffen auf dem Baugrundstück ist ist ohne vorherige Zustimmung seitens der OÜ untersagt. Kommt der Auftragnehmer dieser Regelung trotz Aufforderung nicht nach, wird die Beseitigung der Verunreinigung durch die Objektüberwachung auf Kosten der AN veranlasst, bzw. eine Ersatz-Arbeitskraft beigestellt. Die gesamte Baustelle ist jeweils am letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche besenrein zu hinterlassen. Alle Maßnahmen zur Sauberkeit sind durch den AN in die Baustelleneinrichtung mit einzukalkulieren 0.2.7 Gerüste und Hebezeuge Gemäß VOB/C sind Gerüste als Nebenleistung mit den Positionen abgegolten. Der AN trägt die volle Verantwortung für die richtige Konstruktion seiner Gerüste (Regelung siehe Vertrag). Sämtliche erforderlichen Arbeit/Montage/Schutzgerüste und Hebezeuge sind in die Leistungen einzukalkulierten, auch wenn diese nach VOB/C als gesonderte Leistung qualifiziert werden. 0.2.7.1 Anschlagpunkte Anschlagpunkte für Schutznetze sind vorzusehen: 0.2.8 Mitbenutzen fremder Gerüste und Einrichtungen Entfällt, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders benannt. 0.2.9 Vorhaltung Gerüste/Hebezeuge/Container für Dritte Entfällt, da nicht zutreffend. 0.2.10 Verwendung von Recycling-Stoffen Es bestehen besondere Anforderungen an das Recycling. Siehe dazu: -DGNB Gold Standards, Anlage zur Ausschreibung -EU Taxonomie, Anlage zur Ausschreibung in den AVBs 0.2.11 Anforderungen an Recycling-Stoffe Es bestehen besondere Anforderungen an das Recycling. Siehe dazu: -DGNB Gold Standards, Anlage zur Ausschreibung -EU Taxonomie, Anlage zur Ausschreibung in den AVBs 0.2.12 Umweltverträglichkeit von Stoffen Der Auftragnehmer hat die Maßnahmen zum Schutze der Umwelt in eigener Verantwortung durchzuführen.  Allgemein gültige gesetzliche und behördliche Bestimmungen sind zu beachten. -DGNB Gold Standards, Anlage zur Ausschreibung -EU Taxonomie, Anlage zur Ausschreibung in den AVBs 0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise Gemäß den vorliegenden ZTV und LV-Positionen der einzelnen Titel. Nach DIN-Normen oder sonstigen technischen Regelwerken geschuldete Muster, Eignungs- und Gütenachweise hat der AN rechtzeitig vor bzw. zum Vertragsasabschluss vorzulegen bzw. schon mit der Angebotslegung. 0.2.14 Verwertung von auf der Baustelle gewonnenen Stoffen Entfällt, da nicht zutreffend. 0.2.15 Art, Umfang und Entsorgung von auf der Baustelle gewonnenen Stoffen Entfällt, da nicht zutreffend. 0.2.16 Vom Auftraggeber bereitgestellte Stoffe und Bauteile Entfällt, da nicht zutreffend. 0.2.17 Leistungen und Geräte zum Abladen, Lagern und Transport von Stoffen und Bauteilen Entfällt, da nicht zutreffend. 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer Entfällt, da nicht zutreffend. 0.2.19 Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme erfolgt wie im Leistungsverzeichnis beschrieben sowie einem übergeordneten IAÜ-Prozess gewerkeübergreifend. 0.2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme Im Zuge des IAÜ-Prozesses erfolgt eine Probebetrieb vor der Abnahme. 0.2.21 Wartung Zu den vertraglichen, nicht extra zu vergütenden Nebenleistungen des AN gehört die Einweisung in Bedienung und Wartung der vom AN gelieferten und montierten Anlagen/Bauleistungen. (Regelungen siehe Vertrag) 0.2.22 Abrechnung Regelung siehe Vertrag und Projekthandbuch. 0.2.22 Nachtragsangebot Ein Nachtragsangebot muss folgende Bestandteile beinhalten: -Adresse des Bauherrn -Angaben des Hauptauftrages, auf das sich das Nachtragsangebot bezieht -Anschreiben mit Verweis auf die vorab erfolgte Anmeldung des Anspruchs -Nochmalige Nennung der Anspruchsgrundlage, gegebenenfalls zwischenzeitlich erfolgte Besprechungen und Beweissicherungen -Vorbemerkungen bzw. Beschreibungen von über den Leistungstext hinausgehenden technischen -Sachverhalten und Leistungsbestandsteilen -Nachvollziehbare Kalkulation des Nachtragspreises -Nachweise über die kalkulierten Materialpreise (z.B. Angebote) -Gegebenenfalls erforderliche Unterlagen, wie Pläne, Skizzen, Aufmaße. 03. KALKULATIONSHINWEISE: "Herstellen, liefern und montieren" Es wird grundsätzlich die gebrauchsfertige Leistung ausgeschrieben. Eingeschlossen sind somit auch die Lieferung der Stoffe nach VOB/C ATV DIN 18299 und alle Tätigkeiten die zur restlosen Erfüllung der Leistung gehören, wie herstellen, montieren, anschließen usw., auch wenn diese nicht ausdrücklich erwähnt werden. Der Hinweis "Herstellen, liefern und montieren" wird in den einzelnen LV-Positionen nicht mehr aufgeführt. Eine entsprechende Erwähnung in einer LV-Position ist lediglich als zusätzlicher Hinweis zu verstehen und stellt keine abweichende Leistung zu den restlichen LV-Positionen dar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in den Leistungstexten ausdrücklich darauf hingewiesen wird, z.B. wenn vom AG beigestellte Baustoffe oder Bauteile nur einzubauen sind oder Materialien nur zu liefern sind.
ATV
BVB BESONDERE  VERTRAGSBEDINGUNGEN (BVB) Baufristenplan: Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan als Balkenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Der Baufristenplan muss, unter Berücksichtigung der Ecktermine anderer auf dem Bau tätiger Gewerke sowie der Rahmenterminplan des Auftraggebers, erstellt werden. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erhebliche Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan unverzüglich zu bearbeiten. Der Plan ist dem Auftraggeber 10 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitung unverzüglich jeweils in 3-facher Fertigung zu übergeben. Bautagebuch: Es wird festgelegt, dass der Auftragnehmer ein Bautagebuch zu führen hat. Dieses ist täglich fortzuschreiben und enthält die ausgeführten Arbeiten und den Bereich, Namen des Personals auf der Baustelle, Einsatz von besonderen Maschinen oder Geräten, Arbeitszeiten etc.. Das Bautagebuch ist ständig zur Einsicht bereitzuhalten und wöchentlich der Bauleitung zu übergeben. Bauleiter: Auf der Baustelle muss ständig eine fachlich qualifizierte, deutschsprachige Aufsichtsperson des Auftragnehmers anwesend sein.  Die Sprache auf der Baustelle ist deutsch. Beschäftigt der Auftragnehmer Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so hat er sicherzustellen, dass eine dolmetschende Person anwesend ist. Baustellenbesprechungen: Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig durchführt, einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Die Besprechungen finden jeweils wöchentlich statt. Anordnung von Stundenlohnarbeiten: Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des Auftraggebers zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. Die Stundenlohnzettel sind arbeitstäglich einzureichen.
BVB
Technische Aufsicht/Bauleiter LBO/Fachbauleiter Technische Aufsicht/Bauleiter LBO/Fachbauleiter Der Bauleiter gemäß LBO wird durch den Auftraggeber gestellt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit auf der Baustelle (während der gesamten Zeit in der gebaut wird) eine der Art und dem Umfang der Maßnahme entsprechende sachverständige technische Aufsicht (Bauleiter, Montageleiter, Poliere) zu stellen, die mit allen für die Leistungs- und Baustellenabwicklung erforderlichen Vollmachten ausgestattet sein muss, auch im Verhältnis zu anderen Auftragnehmern. Der Auftragnehmer hat den verantwortlichen Fachbauleiter zu benennen. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber in vollem Umfang hinsichtlich der Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen der LBO. Dem Auftragnehmer obliegt die Wahrnehmung aller gemäß öffentlich rechtlichen Vorschriften den AG treffenden Anzeigepflichten (insbesondere gemäß LBO). Die Fachbauleiter und Abschnittsbauleiter müssen jeweils über eine für Projekte dieser Großenordnung ausreichende Berufserfahrung verfügen und der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Der Austausch des Fachbauleiters kann nur mit Zustimmung des Bauherrn erfolgen. Der Auftraggeber behält sich vor, innerhalb einer angemessenen Frist einen Austausch der Fach- und Abschnittsbauleiter zu verlangen, sofern sich diese aus wichtigen Gründen als ungeeignet erweisen.
Technische Aufsicht/Bauleiter LBO/Fachbauleiter
Baustellensicherheit/SiGeKo Baustellensicherheit/SiGeKo Der SiGeKo wird vom Auftraggeber gestellt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Weisungen des SiGeKo folge zu leisten. Befugnisse des SiGeKo Der SiGeKo koordiniert den Bauablauf auf Grundlage der Baustellenverordnung und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Grundpflichten des Auftragnehmers. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Verhütung von Arbeitsunfällen (§2 BGV A1) und die Pflicht zur Koordinierung von Arbeiten (§6 BGV A1) wird durch die Tätigkeit des SiGeKo nicht berührt. Folgende Punkte hat der Auftragnehmer beim Treffen von Maßnahmen zum Arbeitsschutz (Schutz von Beschäftigten) besonders zu beachten: 1. Zusammenarbeit zwischen den ausführenden Firmen bezogen auf sicherheitstechnische Einrichtungen, 2. Wechselwirkung zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Baugelände oder in der Nähe, 3. Instandhalten der Arbeitsmittel, 4. Einsatz der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung (PSA), 5. Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe, 6. Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten an der Baustelle. Arbeitsmittel Arbeitsmittel haben den geltenden Normen sowie dem Stand der Technik zu entsprechen. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt und nur von unterwiesenen Personen aufgebaut und bedient werden. Mitteilungspflichten Der Auftragnehmer hat dem SiGeKo auf dessen Aufforderung den verantwortlichen Fachbauleiter, den/die Ersthelfer und die Sicherheitsfachkraft zu benennen. Der Auftragnehmer hat dem SiGeKo, der örtlichen Bauleitung und dem Auftraggeber unaufgefordert alle Unfälle mit Personenschaden (mit/ohne Arbeitsausfall) oder schwerem Sachschaden zu melden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet aufgrund rechtlicher Bestimmungen geforderte Anzeigen, Meldungen und Genehmigungen bei den zuständigen Stellen einzureichen bzw. zu beantragen und unaufgefordert den SiGeKo und den Auftraggeber zu informieren. Notwendige Prüfprotokolle von Arbeitsmitteln, Nachweise über Sachkunde und Eignung des Personals hat der Auftragnehmer auf Verlangen dem SiGeKo vorzulegen. Unterweisung Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Tätigkeit diese Allgemeinen Hinweise sowie die für das Bauvorhaben erlassenen Regeln (Baustellenordnung, Sicherheitsregeln) nachweislich jedem seiner Mitarbeiter, die auf der Baustelle tätig werden, zur Kenntnis zu geben. Dies gilt für den Einsatz von Nachunternehmern sinngemäß. Besondere Hinweise des Sigeko zur Installation: - Bei Bohr- und Sägearbeiten im Beton sind die Hinweise der GM D155 zu beachten. - Für Schweiß-/Brenn- und Lötarbeiten sind die Hinweise der Gelben Mappe der BG GM D31-D33 zu beachten. Für die Montage an hochgelegenen Arbeitsplätzen sind u.a. fahrbare Arbeitsbühnen bzw. Hubarbeitsbühnen gemäß GM B23 und GM B50 zu verwenden.
Baustellensicherheit/SiGeKo
Werkstatt- und Montagepläne/Dokumentation Werkstatt- und Montagepläne/Dokumentation 1. Revisionsunterlagen Der Auftragnehmer hat die komplette Dokumentation seiner Leistung vier Wochen vor dem Schluss-Abnahmetermin an den Auftraggeber zu übergeben. Die Übergabe erfolgt: in Papierform, in zweifacher Ausfertigung, zusammengestellt in Ordnern, Größe DIN A 4, zusätzlich digital auf Datenträger. Hochladen in zentralen Polarserver incl. vorgeschriebenen Dateinamenskonvension Die Dokumentation muss in folgender Reihenfolge enthalten: 00 Inhaltsverzeichnis 01 Fachunternehmer- und Fachbauleitererklärung 02 Übereinstimmungserklärungen 03 Prüfzeugnisse, allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, Zustimmungen im Einzelfall 04 Einbauvorschriften 05 Materiallisten 06 Produktunterlagen, geordnet nach: Fabrikat Modell- bzw. Artikelnummer Farbangaben Materialangaben, Produktdatenblätter Hersteller und Lieferant Einbauanleitungen Wartungs- und Pflegeanleitungen 07 Werkstattzeichnungen, statische Berechnungen Planlisten statische Berechnungen Werkstatt- und Montagepläne Detailpläne Stromlaufpläne, Schemazeichnungen elektr. Bauteile Listen (z.B. Stahl) 08 Bautagebücher 09 Abnahmeprotokoll ggf. mit Mängellisten 10 Firmenprotokolle Betriebsvorschriften Funktionsbeschreibungen Bedienungsanleitungen Protokolle zu Leistungen während der Bauzeit, die zu protokollieren waren 11 Datenträger mit allen von 00 bis 10 aufgeführten Unterlagen 2. Werkstatt- und Montageplanung Ausführungspläne werden vom AG digital als pdf- und dwg-Dateien zur Verfügung gestellt. Deren Übergabe erfolgt nach Auftragserteilung. Während des Ausführungszeitraums erhält der AN in gleicher Form die freigegebene baubegleitende Planung. Der AG stellt den Projektraum Poolarserver für das Bauvorhaben zur Verfügung. Die Online-Plattform wird für das Plan-/Dokumentmangement eingesetzt. Ein digitaler Dokumentenaustausch hat ausschließlich über den Poolarserver zu erfolgen. Nach Beauftragung erhält der Auftragnehmer die Zugangsdaten zu dem System. Für die Nutzung des Systems steht dem Auftragnehmer eine Kurzanleitung sowie ein Nutzerhandbuch zur Verfügung. Die Nutzung des Systems ist für den Auftragnehmer verpflichtend. Hinweise daraus sowie die Hinweise aus der Anlage sind durch den AN hier zu beachten und in das Angebot mit einzukalkulieren. Der AN hat die Planungsunterlagen, die gemäß VOB/C Punkt 4.1 zu liefern sind, unter Beachtung der nachfolgenden Hinweise zu erstellen. Anhand der Planungsunterlagen hat der AN sofort nach Auftragserteilung die gesamte Leistung durchzuarbeiten und alle maßgebenden Zeichnungen und Pläne mit den zuständigen Fachplanern abzustimmen. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung der Übereinstimmung mit LV und Projekt erforderlich sowie für die Ausführung der vertraglichen Leistung notwendig sind. Ausführungs- bzw. Montagepläne sind rechtzeitig, min. 15 Werktage vor Materialbestellung bzw. vor Verwendung auf der Baustelle zur Genehmigung vorzulegen (2-fach). Die Prüfung erfolgt bei kontinuierlicher Planlieferung innerhalb von 15 Werktagen. Es ist ein vorgeschriebener Anlagenkennzeichnungsschlüssel (AKS) zu verwenden. Liegt dem AN der AKS während der Erstellung der Montagepläne vor, ist der AN aufgefordert, diesen beim Fachplaner/Bauleiter einzufordern. Seitens AN ist spätestens 15 AT nach Auftragserteilung eine Planlieferliste mit den von ihm zu erstellenden Planungsunterlagen zur Abstimmung vorzulegen und fortlaufend zu aktualisieren. Diese Planlieferliste hat folgendes zu beinhalten: Planbezeichnung gemäß Poolarserver Kurzbeschreibung Inhalt Plan Maßstab Blattgröße Datum, wann der Plan zur Freigabe durch den AN vorgelegt wird Datum, wann der Plan spätestens durch den AG bzw. seine benannten Vertreter freigegeben sein muss, um die Ausführungstermine einzuhalten. Für alle bauseitigen Leistungen, die für die vertragsmäßige Erstellung der Anlagen erforderlich sind, hat der Auftragnehmer die notwendigen Angaben zweifelsfrei, schriftlich und durch Zeichnungen ergänzt, rechtzeitig und unaufgefordert einzureichen. Für Folgen, die daraus resultieren, dass Angaben nicht rechtzeitig oder unvollständig gemacht wurden, haftet der Auftragnehmer.
Werkstatt- und Montagepläne/Dokumentation
Digitalisierung Das Gebäude Königstraße 1c unterliegt einer im Vorfeld des Projekts definierten Digitalisierungsstrategie und wird "digital ready" entwickelt. Das bedeutet, dass das Gebäude so gebaut und vorgerüstet wird, dass einerseits digitale Features zum Start des Gebäudebetriebs freigeschaltet und andererseits die baulichen Voraussetzung zur Realisierung weiterer digitaler Funktionalitäten geschaffen werden. Der Zusammenhang mit der Vorrüstung und Umsetzung der digitalen Funktionen wird im Projekt durch den Grundausbau und den Mieterausbau unterschieden. Im Rahmen dieses Leistungsverzeichnisses sind alle Voraussetzungen, die für Umsetzung des Digitalisierungskonzepts notwendig sind, enthalten. Herzstück dieses Digitalisierungskonzepts ist eine zentrale IoT-Plattform (auch Brain genannt), welches die technischen Anlagen der Gebäudetechnik mit nachgeschalteten Prozessen verknüpft. Dabei handelt es sich um eine Softwarelösung, die genau diese Schnittstellen bedient und somit die Rolle einer Gebäudesoftware einnimmt. Durch diese Software werden die bisherigen proprietären technischen Lösungen, wie haustechnische Anlagen, Zutrittskontrollsysteme, Raumbedienung etc. miteinander vernetzt. Die beigefügte Systemtopologie visualisiert in ihrer Grobstruktur das Digitalisierungskonzept für die Königstraße 1c (siehe Anlage).
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