Gerüstbau
Studierendenwohnanlage Münster
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Projektbeschreibung 01 Projektbeschreibung Am Standort „Campus Gescherweg" in Gievenbeck sollen 190 neue Studierendenwohnheimplätze in Form von zwei Gebäuden realisiert werden. Auftraggeber und Bauherr ist das Studierendenwerk Münster, das mit den Neubauten ihrem Auftrag nachkommt, bezahlbaren Wohnraum für Studierende zu schaffen und damit dem Wohnungsmangel in Münster entgegenzuwirken. Der Gescherweg befindet sich nord- westlich von Münsters Innenstadt im Stadtteil Gievenbeck. Die zwei Gebäude sollen in direkter Nähe zu zwei bereits bestehenden Wohnheimstrukturen errichtet werden, die zusammen eine Art Studierendenwohnheim-Campus bilden. Die zwei neuen Wohnheime sollen auf dem Parkplatz des Gescherwegs 01 realisiert werden. Die 190 neu entstehenden Wohnplätze werden in Form von zwei Gebäuderiegeln realisiert. Die Erschließung erfolgt über den bereits bestehenden Weg südlich des Parkplatzes, von dem auch das Bestandswohnheim Gescherweg 01 erschlossen wird. Der vom Gescherweg aus gesehene vordere Riegel ist 6-geschossig und parallel zum Gescherweg 01 ausgerichtet. Das zweite 7-geschossige Gebäude befindet sich orthogonal zum ersten und bildet eine Verlängerung des bestehenden Gebäudekörpers vom Gescherweg 01. Aufgrund der Höhensituation des Bestandsgeländes befinden sich die beiden Neubauten und somit auch das Eingangsniveau/ OK FFB auf unterschiedlichen Höhenniveaus (Bl = 72,70, B2 = 71,93 m ü.NHN). Der 6-Geschosser, im folgenden als Bauteil 01 benannt, hat eine BGF von ca. 4970 m2 und ist unterkellert (ca. 535 m2). Die 110 Wohneinheiten werden über 2 Eingänge und Treppenhäuser erschlossen. Im Untergeschoss befindet sich eine Pelletheizzentrale mit Pelletbunker. Das 7-geschossige Bauteil 02 enthält 80 Wohneinheiten und hat eine BGF von ca. 3340 m2. Es ist nicht unterkellert. Beide Gebäude werden in Massivbauweise ausgeführt. Die Decken sind in Stahlbeton, die tragenden Wände in Mauerwerk und Stahlbeton geplant. Ein Teil der Betonoberflächen wie sämtliche Geschossdecken und Wände im Treppenhaus sollen als unbehandelter Beton sichtbar bleiben. Bei den Wohnungstrenn- und Badwänden handelt es sich um Trockenbauwände. Die Treppenläufe und -podeste werden als Betonfertigteile ausgebildet und erhalten keinen weiteren Aufbau. Die Kellersohle des Bauteils 01 verspringt und wird verfaltet. Bauteil 02 wird auf Streifenfundamenten unter den Außenwänden und im Bereich des mittleren Flurs gegründet. Unterhalb der Fundamente gibt es Magerbetonauffüllungen, um das tragfähige Baugrundniveau zu erreichen. Als Fassadenmaterial ist ein rot/ brauner Klinker vorgesehen. Die Fenster sollen in Kunststoff mit farblicher Beschichtung ausgeführt werden. Die Dächer sind als Flachdach mit 2% Gefälle und extensiver Begrünung geplant. Auf den Dachflächen werden Photovoltaik-Module platziert. Es ist eine Baustellenzufahrt zum Grundstück vorgesehen. Die Zufahrt erfolgt im Nordwesten von der Straße „Am Breilbusch" in Höhe der geplanten Feuerwehrzufahrt zwischen Bauteil 01 und 02.
01 Projektbeschreibung
02 Zusätzliche Allgemeine Vertragsvedingungen 02 Zusätzliche Allgemeine Vertragsvedingungen Anordnung und Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen  Stundenlohnarbeiten ist erst nach Anordnung des Auftraggebers bzw. dessen Vertreters zu beginnen. Dabei ist der voraussichtliche Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistung durch den Auftragnehmer schriftlich zu benennen. Die Ausführung darf erst nach schriftlicher Freigabe, durch die Bauleitung, erfolgen. Im Zweifel obliegt die Beweispflicht der Anordnung dem Auftragnehmer. Ist die Ausführung bauablaufbedingt nach der Ausführung nicht mehr nachvollziehbar, so ist diese, beispielsweise durch Fotos, zu dokumentieren. Stundenzettel sind spätestens am Ende der betreffenden Kalenderwoche der Bauleitung zu übergeben. Baustellenkoordination Der AN hat rechtzeitig, mindestens drei Wochen vor Ausführungsbeginn zu überprüfen, ob alle zu seiner Leistung  erforderlichen bauseitigen Vorleistungen erbracht wurden und diese ggfs. anzufordern, sodass er seine Arbeiten termingerecht erbringen kann. Dies betrifft insbesondere die Baufreiheit auf der Baustelle. Baustellenordnung  / Unfallverhütung Die zur Erfüllung der beauftragten Leistungen notwendigen Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsgesetze sowie die  vom Auftraggeber zu erlassende Baustellenordnung und der SiGePlan sind einzuhalten. Dem Auftragnehmer obliegt die Pflicht, sich hiervon in geeigneter Weise Kenntnis zu verschaffen und alle seine Arbeitnehmer vor Aufnahme der Arbeiten entsprechend einzuweisen. Personal / Bauleitung des AN Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn oder seinen Beauftragten hierzu nicht Folge leisten, sind unverzüglich abzuberufen und zu ersetzen. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein. Terminplanung / Einzelfristen Der AG erstellt vor Beginn jeder Leistungsphase einen Rahmenterminplan (Grobplanung) für Planung, Vorbereitung und Ausführung der Baumaßnahme. Daraus sind die Termine und Fristen sowie deren Zusammenhänge für die einzelnen Leistungsphasen als Sollvorgabe ersichtlich. Der AN hat grundsätzlich keinen Anspruch auf kontinuierlichen Ablauf  seiner Arbeiten innerhalb der angegebenen Gesamtausführungsdauern. Die Ausführung von Nachlaufleistungen bewirkt keine Verlängerung der Ausführungsfristen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Nach Auftragserteilung hat der AN nach maximal zwei Wochen einen detaillierten Einzelterminplan anzufertigen, aus dem die auszuführenden Leistungen, Zwischentermine sowie die Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte (nach Bereichen getrennt) hervorgehen und dem AG bzw. der Bauleitung zur Genehmigung als pdf-Datei vorzulegen. Dieser Terminplan hat auch alle im Zuge des Aufklärungsgespräches vereinbarten Einzel- und Vorlauffristen zu beinhalten, die den bis zum Beginn seiner Arbeiten auf der Baustelle benötigt. Kommt der AN trotz Mahnung dieser Nebenpflicht nicht nach, so ist der AG berechtigt diesen Terminplan zu Lasten des AN selbst zu erstellen. Nach Abstimmung und Bestätigung der Termine und Einzelfristen zwischen AG und AN werden diese Grundlage für die weitere Planung, Vorbereitung und Ausführung der Baumaßnahme. Das Anordnungsrecht des Auftraggebers für die Festlegung von Ausführungs-, Einzelfristen bleibt hiervon, bei besonderer Erfordernis für den Bauablauf, unberührt. Der AG behält sich das Recht zur einseitigen Anordnung vor. Ausführungsunterlagen / Unterlagen des AG und des AN Der AN erhält vom AG zur Auftragserteilung bzw. zum erstem Start- und Klärungsgespräch die für sein Gewerk spezifischen bzw. erforderlichen Planunterlagen elektronisch zur weiteren Bearbeitung. Die weiteren Planlieferungen erfolgen ausschließlich elektronisch. Vom AN sind ohne besondere Vergütung zu liefern und in die internetbasierte Plattform einzustellen: 1.  Werkstattpläne (Montagepläne) in 3-facher Ausfertigung sind so zeitgerecht einzureichen, dass unter Berücksichtigung einer Prüfungsdauer von 14 Tagen für den AG (Architekten) sowie nachfolgender Prüfdauer des Prüfstatikers von 14 Tagen die vertragliche Ausführungsfristen unbeschadet eingehalten werden. Im Einzelfall können gesonderte Fristen gemeinsam vereinbart werden. Die Planunterlagen des AN sind eigenständig durch den an den zuständigen Architekten sowie Prüfstatiker zu übersenden. 2.  Die vollständige gewerkespezifische Objektdokumentation (z.B. Bezugs- und Herstellernachweise, Fachunternehmer- und Fachbauleitererklärung, Entsorgungsnachweise, Pflege-/Wartungs- und Inbetriebnahmeunterlagen, Dokumentationspläne) sind mindestens 2 Wochen vor dem Abnahmeverlangen dem AG in digitaler Form in elektronischer Form (im Datenformat DWG, XLS, DOC + jeweils als PDF) zur Prüfung vorzulegen. Die Vorgaben des AG bzgl. der Dokumentation erhält der Bieter mit Vertragsabschluss. 3.  Der AN hat spätestens 12 Werktage nach Auftragserteilung eine Liste der von ihm benötigten Ausführungsunterlagen einzureichen. Diese werden auf Anforderung vom AG in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.  Die zusätzliche Übergabe von Planunterlagen als Lichtpausen ist im Einzelfall gesondert zu regeln. Ausführungspläne (z.B. Schal-, Bewehrunsgpläne etc.) sind vom AN, je nach Baufortschritt und Terminplanung mit einem Vorlauf von 35  Werktagen beim AG abzufordern. Die Auslieferung erfolgt nach Bauteilen, Bauabschnitten in Abhängigkeit zur Terminplanung, Bautaktplanung und Baufortschritt, jeweils drei Wochen vor Arbeitsbeginn zur Ausführung der Leistungsteile. Die Lieferung erfolgt ausschließlich elektronisch als Datenformat über eine internetbasierte Kommunikationsplattform. 4. Für die Ausführung der Rohbauarbeiten wird seitens der Tragwerksplanung keine "Rohbauplanung" zur Verfügung gestellt. Daher sind sämtliche Planunterlagen des Architekten, Tragwerksplaner und weiteren Fachplanern zu berücksichtigen. Die Darstellung der Durchbrüche in den Schal- und Bewehrungsplänen beschränkt sich auf die statisch relevanten und wesentlichen Durchbrüche und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit hinsichtlich der Darstellung der Durchbrüche. 5. Vor Beginn der Arbeiten hat der AN die Maße der Zeichnungen auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Der AN hat Unstimmigkeiten in den Ausführungsunterlagen der Planungsbeteiligten dem AG oder seinem Vertreter vor Ausführung unverzüglich anzuzeigen. Der AN haftet für Schäden, die durch nicht rechtzeitige Verständigung mit dem AG bzw. seines Vertreters entstehen. Der Auftragnehmer ist für die richtige Einhaltung der Maße verantwortlich. 6.  Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und wöchentlich der Bauleitung zu übergeben. 7.  Zu jeder Rechnungsposition sind die durch die Bauleitung  bestätigten Aufmaße (auch bei Abschlagsrechnungen) beizufügen. Aufmaße sind positionsweise zu erstellen und in  einer Mengenermittlung kumulierend aufzurechnen. Abrechnungszeichnungen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers enthalten. Die Abrechnungen sind gemäß  Musterbeispiel, welches bei der Bauleitung einzusehen ist bzw. durch diese vorgegeben wird, aufzustellen. Alle für die Abrechnung erforderlichen Aufmaße werden vom Bauleiter gemeinsam mit dem AN genommen. Die Aufmaßblätter sind  auf Anforderung in 3-facher Ausfertigung herzustellen, wovon  der Bauleiter des AG 2 Exemplare erhält. Die Rechnungen sind  getrennt nach Abrechnungsabschnitten zu gliedern bzw. aufzuweisen. Diese Abrechnungsabschnitte sind in Abstimmung mit der Bauleitung vor der Rechnungslegung festzulegen. Abrechnungspläne sind gem. dem beigefügten Musterabrechnungsplan zu erstellen. Aufenthalts- und Lagerräume Aufenthalts- und Lagerräume werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt. Vom Auftraggeber wird strikt untersagt,   Pausenräume innerhalb des Gebäudes einzurichten bzw. Getränke und Speisen innerhalb des Gebäudes zu sich zu nehmen.  Lagerräume innerhalb des Gebäudes sind nur, nach vorheriger Genehmigung und Zuweisung seitens der Bauleitung, zur temporären Lagerung von Geräten, Baumaterialien gestattet. Die Zuweisung erfolgt befristet und kann jederzeit widerrufen werden. Nicht gestattete Lagerräume werden ohne weitere Ankündigung geräumt. Die Kosten hierfür werden dem AN in Rechnung gestellt. Für Lagerräume innerhalb des Gebäudes hat der AN selbständig für den notwendigen Verschluss des zugewiesenen Raumes zu sorgen. Die prov. Tür ist mit einem Ansprechpartner und einer Telefonnummer zu versehen. Es sind zwei Schlüssel für den Raum an die örtliche Bauleitung zu übergeben. Ein Nachweis der ausreichenden AN-seitigen Gestellung der Pausen-, Aufenthaltsräume gemäß Arbeitsstättenrichtlinie ist auf Verlangen der Bauleitung vorzuzeigen. Schlechtwetter Erschwernisse während der Bauarbeiten durch Witterungseinflüsse sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen, sie werden nicht besonders vergütet. Eventuell auftretende wolkenbruchartige Regenfälle und ihre Folgen während der Bauzeit gelten als typische Gefahrenursachen im Bauwesen, die weder als höhere Gewalt, noch als unabwendbarer Umstand im Sinne VOB/B, §7, anzusehen sind. Alle Schäden, die durch Niederschlags- und Oberflächenwasser entstehen, sind vom AN ohne Vergütung unverzüglich zum beseitigen. Aus einer evtl. Verschlammung des Bodens kann der AN keine Mehrkosten herleiten. Kampfmittelräumung Das Baugelände gilt nach heutigem Erkenntnisstand als "kampfmittelfrei". Im Hinblick auf Kampfmittel, gilt die allgemeine Sorgfaltspflicht für die Durchführungen der eigenen Arbeiten. Kampfmittelfunde sind unverzüglich der Bauleitung anzuzeigen. Jedes Kampfmittel muss grundsätzlich, unabhängig von seiner Größe oder äußeren Beschaffenheit, als explosiver Sprengkörper angesehen werden, der äußerst empfindlich gegen Berührungen, Erschütterungen oder einer Veränderung der Lage ist. Aufgefundene Kampfmittel sind an der Fundstelle zu belassen und dürfen nicht berührt werden. Wurden Kampfmittel versehentlich aufgenommen, sind sie vorsichtig wieder abzulegen, nie werfen. Die Arbeiten am Fundort sind sofort einzustellen. Die Baustelle ist von Personen zu räumen und weiträumig abzusperren. Die Ordnungsbehörde ist zu informieren. Die Aufsichtsperson ist für die vorgenannten Sicherheitsmaßnahmen bis zum Eintreffen der Behörde verantwortlich. Den Anordnungen der Ordnungsbehörde oder der Polizei über die Weiterführung der Arbeit, den Einsatz von Maschinen und Geräten sowie Sperrungen der Baustelle ist Folge zu leisten. Die Mitarbeiter aller Baufirmen sind entsprechend zu unterweisen. Beweissicherung öffentliche Verkehrsflächen Die Zuwegung zum Baugrundstück (siehe Baustelleneinrichtungsplan) erfolgt über die öffentlichen Verkehrsbereich. Rechtzeitig vor Arbeitsbeginn ist der Einmündungsbereich in die öffentlichen Verkehrsfläche und die direkt folgende Verkehrsflächen, sowie der Zustand der Baustraße, mit den zuständigen öffentlichen Behörden und der Bauleitung in Ihrem Zustand festzuhalten und zu dokumentieren. Beschädigungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Durch den Auftragnehmer ist zu jedem Zeitpunkt sicher zu stellen, dass die Gebrauchsfähigkeiten der Teilflächen entsprechend der bisherigen Nutzung erhalten bleibt. Internetbasierte Kommunikationsplattform AWARO Der Auftraggeber stellt für die gesamte Kommunikation und Dokumentation die internetbasierte Kommunikationsplattform AWARO zur Verfügung. Über AWARO wird der gesamte Schriftverkehr, inkl. Rechnungswesen sowie die Zeichnungsausgabe abgewickelt. Die Nutzung der Plattform ist für alle Auftragnehmer des Projektes Vertragspflicht. Dateien, Dokumente, Schriftverkehr die vom AN nicht eingestellt werden, gelten als nicht vorhanden. Persönliche Voraussetzung für die Nutzung und Bedienung von AWARO sind standardmäßige Beherrschung heute üblicher Office Software. Softwareseitig muss der Nutzer die datentechnischen Formate doc, dwf, dwg, jpg, pdf, tiff und xls sowie GAEB D 81 bis 86 in seiner firmeninternen EDV verarbeiten können. Zugleich verpflichtet er sich, seine eigenen Eingaben in das Portal nur in diesen Formaten hochzuladen. Die Nutzung der Portalplattform ist für den AN kostenlos. Planradar Die Objektüberwachung des AG wird das Mängelmanagement für dieses Bauvorhaben mit der Software Planradar (https://www.planradar.com/de/) durchführen. Der AN erhält hierfür einen kostenlosen Auftragnehmerzugang. Der AN hat das System für dieses Bauvorhaben zu nutzen. Sollte der AN das System nicht nutzen, ist der AG berechtigt die entstehenden Mehraufwendungen dem AN in Rechnung zu stellen, bzw. aus der Rechnung zu kürzen. Fremdmedien öffentlicher Bereich Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Rohbauarbeiten über  die in den angrenzenden, öffentlichen Flächen befindlichen Versorgungsleitungen zu informieren und die erzielten Ergebnisse gegenüber der örtlichen Bauleitung zu dokumentieren. Kosten die sich aus der notwendigen  Abstimmung ergeben sind in die nachfolgend angeführten Positionen mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Vermessung / Einmessung zur Leistungserbringung Bauseitig werden dem AN zwei Längsachsen und drei Querachsen, sowie ein Höhenpunkt übergeben. Über die Übergabe ist ein Übernahmeprotokoll zu führen. Diese Leistungen gehen in die Risikosphäre des AN über, d. h. eine Entfernung der Absteckungspunkte durch den AN oder Dritte (bspw. Vandalismus) und wiederholtes Einmessen aus bauablaufbedingten Gründen müssen vom AN auf eigene Kosten durchgeführt werden. Alle weiteren für die Erbringung der Vertragsleistung erforderlichen Vermessungsleistungen sind vom AN im Rahmen der BE durchzuführen. Baufeld / Baustelle  / Baustraßen Das Baufeld bzw. die Baustelle soll gem. beiliegendem Baustelleneinrichtungsplan hergestellt werden. Hierfür sind Leistungen durch den AN zu erbringen, die in den entsprechenden Positionen einzukalkulieren sind. Baustraßen die zur eigenen Leistungserbringung erforderlich sind, werden nicht gesondert vergütet und sind in den nachfolgenden Einheitspreisen einzurechnen. Parkplatzüberwachung Auf dem gesamten Gelände ist eine Kennzeichenerkennung für Parkgebühren aktiv. Der AN hat die Kennzeichen seiner Fahrzeuge dem AG schriftlich vor Leistungsbeginn mitzuteilen, sodass ein kostenfreies Parkrecht an der Liegenschaft eingerichtet werden kann. Bei Missachtung / Nichterfüllung hat der AN die Kosten für etwaige Strafzettel o.ä. u.U. selbst zu tragen. Verkehrssicherung / Straßenreinigung Die Verkehrssicherung bis in den öffentlichen Verkehrsraum obliegt, nach Übergabe des Baufeldes dem AN. Die  Sicherungsmaßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit sind eigenverantwortlich vom AN zu leisten und in den Leistungspositionen einzurechnen. Die Straßenreinigung innerhalb des Baufeldes, sowie besonders im öffentlichen Verkehrsbereich ist mindestens täglich (zum Arbeitsende), sowie je nach Erfordernis, Intensität und Ausmaß der  Verschmutzung zu erbringen, so dass jegliche Gefährdung   anderer öffentlicher Verkehrsteilnehmer, durch Staub und Dreck ausgeschlossen wird. Die Maßnahmen sind eigenverantwortlich vom AN zu leisten und in den Leistungspositionen einzurechnen. Abnahme Seitens des Auftraggebers wird gem. § 12 Abs. 4 eine förmliche Abnahme der Leistungen verlangt. Abrechnung Der AN hat seine Leistungen kumuliert abzurechnen. Alle Rechnungen sind einschließlich der zur Prüfung notwendigen Unterlagen in bis zu 3-facher Ausführung in Papierform einzureichen. Einzelheiten ergeben sich im Auftragsfall. Revision / Dokumentation Alle erforderlichen Revisions- und Dokumentationsunterlagen sind geordnet mit Inhaltsverzeichnis digital zu übergeben. 6 Wochen vor Übergabe ist ein detailliertes Inhaltsverzeichnis über Inhalt und Umfang zu den Dokumentationsunterlagen zur Freigabe vorzulegen. Alle erforderlichen Dokumentationsunterlagen sind der Projektleitung des AG bis spätestens zwei Wochen vor Abnahme vorzulegen.
02 Zusätzliche Allgemeine Vertragsvedingungen
03 Weitere Allgemeine Vertragsbedingungen 03 Weitere Allgemeine Vertragsbedingungen 1. Angaben zur Baustelle 1.1 Baustellenbesichtigung Es wird empfohlen vor Abgabe des Angebotes die Baustelle zu besichtigen, sich mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen und sich umfassende Kenntnisse über Lage, Zustand, Platzsituation, Zufahrt und alle weiteren, seine Kalkulation beeinflussenden, Faktoren zu verschaffen. 1.2 Arbeitszeiten Die vorgegebenen Arbeitszeiten gelten von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Alle Arbeiten müssen in dieser Arbeitszeit ausgeführt werden.Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die eigenen Angestellten, als auch die Mitarbeiter der beauftragten Nachunternehmer die Bestimmungen zur gesetzlichen Arbeitszeit gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) einhalten. 1.3 Gerüste/andere Sicherheitseinrichtungen Bauseitig werden für den Rohbau keine Gerüste gestellt. Der AN muss alle für seine Arbeiten erforderlichen Gerüste, Absturzsicherungen sowie alle anderen Schutzmaßnahmen, die für eine sichere Erbringung seiner Leistungen erforderlich sind, in die entsprechende LV-Position einkalkulieren. Lediglich für die Ausführung der Klinkerfassade wird ein gesondertes Fassadengerüst in einer separaten Position vergütet. 1.4 Baustellensprache Die Baustellensprache ist deutsch. Der AN verpflichtet sich an der Baustelle ständig mind. eine Aufsichtsperson mit guten Fachkenntnissen bzgl. des eigenen Gewerkes (Rohbau und Verblendarbeiten) und Erfahrungen für die beauftragten Arbeiten vorzuhalten. Diese Person muss die Fachkenntnisse nachweisen können und sicher im Umgang mit der deutschen Sprache in Wort und Schrift sein. Die Person muss weisungs- und entscheidungsbefugt sein. 1.5 Baustellenbesprechungen Der AN (Projektleiter oder Vorarbeiter) hat an den wöchentlichen Baustellenbesprechungen während der Vertragslaufzeit teilzunehmen. Sofern der AN einen Vertreter zur Baustellenbesprechung entsendet, muss dieser handlungs- und entscheidungsbevollmächtigt sein. Die Anwesenheit an den Baustellenbesprechungen wird nicht gesondert vergütet. Sollte der AN nicht an einer Baustellenbesprechung teilnehmen, berechtigt dies den AG, einen Rechnungsabzug, in Höhe des Stundenverrechnungssatzes eines Facharbeiters multipliziert mit der Besprechungsdauer oder psch. 100 € netto, vorzunehmen. 1.6 Arbeitsbereiche Die Arbeitsbereiche des AN müssen bis zum Abschluss der Arbeiten ausreichend abgesperrt sein. Alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (auch während der Dunkelheit) müssen vom AN getroffen werden. Sollten bauablaufbedingt Absperrungen, Gerüste o. Ä. demontiert werden müssen, ist vorab die Bauleitung und der SiGeKo zu informieren. Nach Abschluss der Arbeiten oder zum Arbeitsende sind entsprechende Vorrichtungen wieder zu montieren. Die Arbeitsbereiche des AN und alle übrigen benutzten Flächen sind sauber zu halten. Die Arbeitsbereiche sind nach Abschluss der Arbeiten bzw. Räumung der Baustelle in den vorherigen Zustand zu versetzen. 1.7 Sicherungsmaßnahmen Umweltschutz Der AN führt alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Landschaft und der Umwelt während der Bauzeit durch. Hierzu gehört auch die Beachtung sämtlicher Vorschriften für Lärmschutzeinrichtungen an Maschinen und ähnlichen Geräten, die auf der Baustelle verwendet werden. Bewachung Der AN ist für die Sicherung seiner bereits fertig gestellten Leistung sowie seiner Materialien, Unterkünfte usw. verantwortlich. Der AG ist nicht für die Bewachung und Sicherung verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinem Grundstück befinden. Verkehrssicherung Der AN ist verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz gegen Winterschäden durchzuführen sowie für die Beseitigung von Schnee, Eis und Wasser zu sorgen. Ihm obliegt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der  Baustelleneinrichtungsfläche und der Baustelle bis zur Abnahme seiner Leistungen durch den AG. In gleicher Weise hat er sämtliche Maßnahmen zu veranlassen, die zur Einhaltung der ortspolizeilichen und baurechtlichen Vorschriften erforderlich sind. Rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeiten ist mit den zuständigen Straßenverkehrsbehörden sowie mit der Verkehrspolizei ein Ortstermin zu vereinbaren, bei dem alle ggf. erforderlichen Maßnahmen verkehrstechnischer Art - auch für den Fußgängerbereich - zu vereinbaren bzw. festzulegen sind. Anträge für evtl. erforderliche Sperrungen von Straßen und Fußgängerwegen sind vom AN selbst zu beantragen. In diesem Zusammenhang evtl. auftretende Genehmigungsgebühren, Ablösesummen und Mietgebühren sind Sache des AN und mit der BE abgegolten. Der AN hat für den Transport ggf. provisorische Überfahrten über die befestigen Flächen, Bürgersteige etc. entsprechend den Vorschriften zu erstellen, vorzuhalten und nach Beendigung der Arbeiten wieder zu beseitigen. Es ist Sache des AN, für alle außerhalb des Baugrundstückes liegenden Flächen nach Beendigung der Arbeiten den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Der AN hat vor Beginn der Arbeiten gemeinsam mit dem zuständigen Tiefbauamt eine Ortsbegehung zur Dokumentation des vorgefundenen Zustandes, der im Baubereich befindlichen öffentlichen Verkehrsflächen, durchzuführen und hierüber ein sog. Pflasterprotokoll vorzulegen. Weitere Ausführungen siehe Leistungspositionen Baustelleneinrichtung / Turmdrehkran. 1.8 Boden- und Altlastengutachten Die dem LV beigefügten Berichte und Erläuterungsberichte zum Baugrund werden mit Angebotsbestandteil. Die beschriebenen technischen Spezifikationen und Maßnahmen sind für den vom AN anzubietenden Leistungsbereich einzurechnen. 2. Ausführungsunterlagen 2.1 Planaustausch Der AN erhält alle Planunterlagen bzw. die Ausführungsplanung als PDF über ein Serverportal. Ausschließlich bei weiterer Planungsfortschreibung durch den AN (Werkplanung), werden Pläne im DWG Format auf schriftliche Anforderung seitens des AG zur Verfügung gestellt. Die erforderliche Plot- bzw. Kopierleistungen sind Sache des AN. Es ist eine ausreichende Anzahl an auszudruckenden Plänen einzukalkulieren. Die Unterlagen müssen innerhalb von einem Werktag auf der Baustelle zur Verfügung stehen. Für fehlerhafte Montagen durch veraltete Planunterlagen haftet der Unternehmer. Der AN ist verpflichtet, die für die Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig beim AG schriftlich anzufordern, dass die vertragliche und termingerechte Durchführung der Bauleistung gewährleistet wird. 2.2 Unstimmigkeiten der Ausführungsunterlagen Vor Beginn der Arbeiten hat der AN die Maße der Zeichnungen auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Der AN hat Unstimmigkeiten in den Ausführungsunterlagen der Planungsbeteiligten dem AG oder seinem Vertreter vor Ausführung unverzüglich anzuzeigen. Der AN haftet für Schäden, die durch nicht rechtzeitige Verständigung mit dem AG bzw. seines Vertreters entstehen. Der Auftragnehmer ist für die richtige Einhaltung der Maße verantwortlich. 2.3 Werkplanung des AN Die vom AN eingereichten Unterlagen werden unter dem Vorbehalt zur Ausführung freigegeben, dass die baulichen und technischen Eintragungen dem anerkannten Stand der Technik entsprechen und eine Koordination mit den am Bau beteiligten Gewerken durch den AN erfolgt. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nur sofern eine entsprechende Position in der Leistungsbeschreibung vorhanden ist. Die Freigabe der Unterlagen entbindet den AN nicht von seiner Haftung. Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass die Unterlagen lediglich die vertraglich vereinbarten Leistungen beinhalten. Aus der Freigabe der Unterlagen kann der AN keine zusätzlichen Ansprüche, insbesondere Vergütungs- und Terminanpassungsansprüche, ableiten. Diesbezüglich bedarf es einer separaten Beauftragung. 2.4 Planprüfung Die Werk- und Montagezeichnungen erstellt der AN eigenverantwortlich. Diese Unterlagen sind zur Freigabe beim Architekten, Tragwerksplaner oder Fachplaner über das Serverportal sowie in Papierform vorzulegen. Es darf nur nach freigegebenen Plänen gearbeitet werden. Die rechtzeitige Vorlage aller Werk- und Montagezeichnungen zur Prüfung auf generelle Übereinstimmung mit den Planungszielen des AG ist Sache des AN. Der AG bzw. Architekt oder Fachplaner behält sich zur Sichtung der Werk- bzw. Montageplanung eine Frist von 14 Kalendertagen nach Vorlage durch den AN vor. Die Pläne werden unter Berücksichtigung der Korrekturangaben des Architekten, Tragwerksplaners oder Fachplaners freigegeben. Anschließend ist die Planung gegebenenfalls durch den Prüfstatiker freigeben zu lassen. Eine dementsprechende zusätzliche Prüffrist von 14 Tagen sind durch den AN einzukalkulieren. Dem AN steht je eingereichtem Plan nur eine Prüfung mit Freigabe zu. Terminverzögerungen aufgrund wiederholter / zu später Vorlage von Werk- und Montagezeichnungen gehen zu Lasten des AN. 3. Ausführung 3.1 Toleranzen Sofern in den jeweiligen Positionen nichts anderes festgelegt ist, gilt für Ebenheitstoleranzen die DIN 18202, Tabelle 3 mit erhöhten Anforderungen an die Ebenheit. Stellt der AN im Rahmen der Ausführung seiner Leistungen hier von abweichende Toleranzen fest, so hat er den AG umgehend und schriftlich zu informieren, inkl. der sich daraus ergebenden Konsequenzen (z. B. Änderung der Konstruktion, Kosten, etc.). 3.2 Bestehende Versorgungsleitungen Der AN hat sich vor Ausführung der Arbeiten über Lage von Leitungen, Kabeln, Kanälen etc. beim AG und bei den für die Ver- und Entsorgungsanlagen zuständigen Trägern zu informieren. 3.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutz Vom Bauherrn wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) gem. Baustellenverordnung beauftragt. Der AN hat den Forderungen des SiGeKo Folge zu leisten. Ferner sind dem SiGeKo erforderliche Nachweise, Prüfbescheinigungen, Anwendungsbescheinigungen, Gefahrenbeurteilungen, Meldebögen etc. in 1-facher Anzahl in Papier und als PDF-Datei auszuhändigen. Der Auftragnehmer hat sich zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten bei dem zuständigen SiGeKo anzumelden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich und seine Mitarbeiter in den SiGe-Plan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) einweisen zu lassen und vor seiner Arbeitsaufnahme etwaige Gefährdungsanalysen der Leistungen an den Koordinator schriftlich (mindestens 2 Wochen vorher) vorzulegen. 3.4 Arbeitsgeräte Die Wahl der zum Einsatz kommenden Geräte obliegt dem AN. Er hat sich jedoch an die geltenden Richtlinien und Bestimmungen zu halten. Jegliche Einrüstungen, Hilfskonstruktionen und Abstützungen sind, soweit sie nicht ausdrücklich ausgewiesen sind, in die EP einzukalkulieren. Die zur Verwendung kommenden Arbeitsgeräte müssen mit einer gültigen Prüfplakette versehen sein. 3.5 Bautagesberichte Der AN hat täglich Bautagesberichte zu erstellen. Darin sind mindestens folgende Punkte aufzuführen: - Detaillierte Beschreibung über die täglichen Arbeiten an Bauteil, Bauabschnitt, Geschoss und Raum - Bericht über die Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte, Name und Berufsgruppe - Geräteeinsatz - Temperaturen und Witterungsverhältnisse während der Arbeitszeit - Materiallieferungen - Bezugnahme auf die entsprechende Vorgangsnummer gem. Vertragsterminplan/Einzelterminplan und - soweit möglich - mit LV-Position - Besondere Vorkommnisse Die Bautagesberichte sind wöchentlich, sowie auf Anforderung des Auftraggebers respektive der Objektüberwachung, einzureichen. 3.7 Hausrecht Der AG, oder bei Abwesenheit sein Vertreter, üben auf der Baustelle das allgemeine Hausrecht aus. 4. Sonstiges 4.1 Dokumentation Mit Fertigstellung der Leitungen des AN ist eine umfassende Objektdokumentation mit Angabe aller verarbeiteten Materialien inkl. Produktdatenblätter, Bestands- und Revisionspläne, Lieferscheine, Fachunternehmererklärung, Bedienungsanleitungen und entsprechende Pflegeanleitungen in digitaler Form an den AG zu übergeben. Die Inhalte der Dokumentation sind vor deren Erstellung mit der Bauleitung und dem AG abzustimmen. Ein Anspruch auf Schlusszahlung besteht erst nach vollständiger Vorlage und Prüfung der Dokumentation.
03 Weitere Allgemeine Vertragsbedingungen
04 Baustellenordnung 04 Baustellenordnung Diese Baustellenordnung gilt für die Ausführung der beschriebenen Bauleistungen für alle objektbeteiligten Firmen, deren Mitarbeiter und Nachunternehmer. Sie soll den störungsfreien Bauablauf fördern und ersetzt nicht die sicherheitsrelevanten SiGeKo-Anforderungen und die Regelungen der Projektbeschreibung. 1. Allgemeines 1.1 Zusammenwirken mit anderen Gewerken Die Leistungen AN stehen in direktem Zusammenhang mit anderen Gewerken. Der AN hat daher seine Leistungserbringung mit vorhergehenden und nachfolgenden Gewerken, die seine eigene Leistung technisch und zeitlich berühren, so abzustimmen, dass die eigenen Leistungen und die eigenen Ausführungstermine in Bezug auf die Detailausführung und Funktionsgerechtigkeit ordnungsgemäß erfolgen. Die dabei anstehenden Arbeitsabfolgen, technischen Abhängigkeiten und zeitlich getrennten Einzelschritte von Teilleistungen sind zu berücksichtigen. Nach Einbau von Unterkonstruktionen muss anderen Gewerken ausreichend Gelegenheit gegeben werden, etwaige erforderliche Leistungen auszuführen. 1.2 Gefahrstoffe Die etwaige Lagerung von Gefahrstoffen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Projektleitung des AG. 1.3 Videoüberwachung Zur Gewährleistung der Sicherung und zum Schutz von Personen kann in bestimmten Bereichen eine Videoüberwachung durch den AG erfolgen. Die Videoüberwachung erfolgt durch ein automatisches Bewachungssystem. Die Bereiche sind mit Hinweisschildern markiert. Die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung von Videodaten erfolgt nur innerhalb des AG und nur durch einen legitimierten und eingeschränkten Personenkreis. Das Datenmaterial wird nicht an Dritte weitergegeben. 2. Baustelleneinrichtung Die Aufgaben des AN bzgl. der Baustelleneinrichtung sind unter "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen -  Baustelleneinrichtung (BE)" und im Titel der Baustelleneinrichtung genauer erläutert. 3. Ordnung und Sauberkeit Der AN hat die eigenen Arbeitsbereiche arbeitstäglich in einem sauberen und aufgeräumten Zustand zu halten. Brennbares Verpackungsmaterial muss vom AN unverzüglich entsorgt werden. 4. Arbeitsschutz 4.1 Verantwortung des AN Grundsätzlich ist der AN alleinverantwortlich für die Einhaltung der Arbeitssicherheit für sich, seine Mitarbeiter und Nachunternehmer. Bei offensichtlicher Missachtung der Unfallverhütungsvorschriften sowie bei ersichtlichen Unfallgefahren (auch Alkohol/Rauschmittelkonsum) kann die AG-Bauleitung die sofortige Einstellung der Arbeiten und entsprechende personelle Baustellenverweise erteilen. Daraus resultierende Kosten trägt der AN. 4.2 Bauseitige Sicherheitseinrichtungen Bauseitige Sicherheitseinrichtungen dürfen vom AN nicht eigenmächtig verändert werden. Offensichtliche Mängel an solchen Einrichtungen hat der AN unverzüglich der Bauleitung des AG zu melden. Bis zur Beseitigung der Gefahr ist der betroffene Bereich zu meiden. 4.3 Gefährdung Dritter Der AN hat seine Leistungen so zu erbringen, dass alle Gefahren für Dritte ausgeschlossen werden. 5. Lärmschutz Neben der Einhaltung der gesetzlichen Lärmschutzvorschriften ist Lärm seitens des AN auf ein unvermeidbares Minimum zu reduzieren. Das Betreiben von Radios und Tonwiedergabegeräten ist nicht gestattet. Der AN ist verpflichtet, ständig auf seine Arbeitnehmer und seine Nachunternehmer einzuwirken, dass der Baulärm immer auf ein unvermeidbares Minimum reduziert wird. Der AN hat die Baustelle so einzurichten und zu betreiben, dass entsprechend dem Stand der Technik nur geräuscharme Geräte und Baumaschinen eingesetzt werden. Es dürfen ausschließlich Maschinen eingesetzt werden, die den Anforderungen der Baumaschinenlärmverordnung (siehe hierzu Bundes-Immissionsschutzverordnung) und dem neuesten Stand der Schallschutztechnik entsprechen. Während arbeitsfreien Zeiten (z. B. Arbeitsunterbrechungen und Stillständen, etc.) sind die Maschinen abzuschalten. Lärmintensive Arbeiten (Stemmarbeiten, schallübertragende Bohrarbeiten, etc.) sind mit der Bauleitung des AG rechtzeitig vorher abzustimmen. 6. Hygiene Der jeweilige Arbeitsplatz ist sauber zu halten und regelmäßig nach Erfordernis zu reinigen. Aufwirbeln von Staub ist zu vermeiden bzw. auf ein Minimum einzuschränken. Für die Entsorgung von staubenden Abfällen sind geschlossene Schuttrutschen und geschlossene Schuttcontainer zu verwenden. Das Abblasen mit Druckluft zu Reinigungszwecken ist unzulässig. Stauberzeugendes Lagergut (z. B. Sand, Bindemittel, etc.) sind im Innen- und Außenbereich durch Folien abzudecken. Ansaugöffnungen von lufttechnischen Anlagen sind vor Staub zu schützen. Geschlossene Türen sind geschlossen zu halten und dürfen nicht offengehalten werden (z. B. Keile, o. Ä.). Bei Stemmarbeiten ist die Staubentwicklung mit ausreichender Befeuchtung zu minimieren. Steht keine Befeuchtungsmöglichkeit zur Verfügung, muss der anfallende Staub bei der Durchführung abgesaugt werden. Bei Arbeiten mit Staubentwicklung sind die Fenster angrenzender Gebäude durch das Schulpersonal zu verschließen. Der AN ist für die rechtzeitige Benachrichtigung der AG-Bauleitung verantwortlich. Auf der Baustelle ist die Nahrungsaufnahme des AN (z. B. Pausenmahlzeiten) nicht gestattet. 7. Notfallmanagement 7.1 Erste Hilfe Erste Hilfe / Ersthelfer / Sanitätscontainer  ist vom Rohbau zu stellen. Darüber hinaus hat jeder AN zur Erstversorgung seiner Arbeitnehmer/Nachunternehmer einen Verbandskasten auf der Baustelle 7.2 Brandschutz Bauseitig werden weder brandschutztechnische Vorkehrungen getroffen noch Löschmittel (z. B. Feuerlöscher, etc.) vorgehalten. Dies ist Sache des AN. 7.3 Meldepflichten Alle Arbeitsunfälle des AN sind der Bauleitung des AG unverzüglich zu melden.
04 Baustellenordnung
05 ZTV - Rohbauarbeiten 05 ZTV - Rohbauarbeiten Zusätzliche Technische Vorbemerkungen Erweiterte Rohbauarbeiten Allgemeines Im nachfolgenden vereinfachte Schreibweise: - Auftragnehmer = AN; - Auftraggeber = AG; Für das Angebot und die Ausführung gelten die für die Leistungen des LV zutreffenden Abschnitte der VOB Teil B und C, sowie alle sonstigen Normen in der jeweils gültigen neuesten Fassung. Darüber hinaus sind die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten und einzuhalten. Letzteres gilt insbesondere für alle Schutz- und Sicherungsmaßnahmen und für alle Einrichtungen zur Unfallverhütung und zum vorbeugenden Brandschutz. Sie sind eigenverantwortlich vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Baustelleneinrichtung mit den zuständigen Behörden abzustimmen und durchzuführen. Für die Ausführung gelten die Bestimmungen des deutschen Ausschusses für Stahlbeton, neueste Ausgabe. Die in den Positionen angegebenen Leistungen sind nach den Zeichnungen unter Einhaltung der maßgeblichen amtlichen Vorschriften auszuführen. Sämtliche Leistungen verstehen sich einschließlich Lieferung aller erforderlichen Materialien, Geräte, Maschinen, Gerüste, Mannschaftswagen sowie dem Einrichten und Räumen der Baustelle, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vorgeschrieben ist. Die in den Positionen angegebenen Leistungen sind nach den Zeichnungen unter Einhaltung der maßgeblichen amtlichen Vorschriften auszuführen. Mit den Angaben im Leistungsverzeichnis sind auch der Herstellungsvorgang und -ablauf bis zur fertigen Leistung abgegolten, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vorgeschrieben ist (z.B. Lieferung frei Verwendungsstelle). Dem AN obliegt der Nachweis der Güte der Baustoffe und des Betons (nach DIN 1045-3), und zwar vor Baubeginn und während der Bauausführung, jederzeit auf Verlangen des Baurechtsamtes und gegenüber der Bauleitung. Vom Auftragnehmer ist nach Einrichtung der Baustelle eine Ortsbesichtigung mit den zuständigen Behörden für Arbeitssicherheit durchzuführen. Dabei ist vom Auftragnehmer mit den Behörden zu klären, ob und in welchen Zeitabständen Besichtigungen und Begehungen erforderlich sind und diese durchgeführt werden. Mit dem Betonieren darf erst begonnen werden, wenn die Stahleinlagen von einem amtlichen Bausachverständigen abgenommen sind. Die Anmeldung der Abnahme der einzelnen Konstruktionsteile hat rechtzeitig von Seiten des Unternehmers beim Prüfstatiker zu erfolgen, so dass eine Verzögerung der Ausführungsfrist ausgeschlossen ist. Auf die Nachbehandlung des Betons nach DIN 1045 -3 Abs. 8 ff wird besonders hingewiesen. Einrichtung von Unterkünften für Übernachtungen sind auf dem Baugelände seitens des Bauherren nicht erlaubt. Der Auftragnehmer hat innerhalb von sechs Werktagen nach Auftragserteilung den Namen der verhandlungsberechtigten Vertreter des Auftragnehmers zu benennen. Mindestens zwei Wochen vor Ausführungsbeginn ist der verantwortliche Bauleiter / Fachbauleiter nach Landesbauordnung schriftlich anzuzeigen. Die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen darf nur nach Genehmigung durch das Amt für öffentliche Ordnung erfolgen. Entsprechende Antragsstellungen, -bearbeitungen etc. sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich durchzuführen und bedürfen einer Zustimmung des AG. Alle mit dem Antragsverfahren und der Nutzung der Flächen verbunden Kosten (Genehmigungsgebühren etc.) werden nicht gesondert vergütet und sind in die nachfolgend aufgeführten Leistungspositionen einzurechnen. Alle gesetzlich vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen zur  Verringerung von Staub und Lärm sind vom Auftragnehmer vorzusehen und in den Leistungspositionen einzurechnen. Ein Wechsel der Baustellenbesetzung, auch der gewerblichen Mitarbeiter, ist dem Auftraggeber über die örtliche Bauleitung unverzüglich anzuzeigen. Dieses gilt insbesondere für Führungspersonal, wie Oberbauleiter, Bauleiter, Poliere etc. Die Zustimmung des Auftraggebers ist einzuholen und einzuhalten. Die Leistungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 7:00 bis 20:00 Uhr an normalen Werktagen abzuwickeln. In den Einheitspreisen für Beton und Schalung sind inbegriffen: Das Einsetzen von Dübeln, Dübelhaltern, Rohren, Kästen usw. nach Plänen und Anforderungen der Bauleitung, ebenso das Abfasen aller Kanten durch Einlegen von Dreiecksleisten / Trapezleisten (Abmessungen max. 10x10 mm), das Einbauen von Wassernasen, das Abspitzen und Ausbessern von Schalnasen und Nestern. Ferner ist inbegriffen die Verdichtung des Betons durch elektrisch angetriebene Rüttelgeräte sowie Nachbehandlung des Betons auf die Dauer von 8 bis 14 Tagen. Weiterhin die Ausbildung der Arbeitsfugen (ca. alle 6 m), sowie Verschweißen der Fugenbänder in den Eck- und Kreuzungspunkten. Die Mehraufwendungen für das Herstellen von Schwindbrücken in Decken, Wänden usw. sowie das Zubetonieren derselben mind. 8 Wochen später werden nicht besonders vergütet. Die Vorbemerkungen sind Leistungsbestandteil und mit den Einheitspreisen abgegolten. Vorschriften Für Beton mit besonderen Eigenschaften wie a) wasserundurchlässiger Beton b) hoher Frostwiderstand des Betons c) Widerstand gegen chemische Angriffe d) hoher Abnutzungswiderstand e) Widerstand gegen Hitze f) Unterwasserschüttung gelten die Vorschriften DIN 1045 § 6.5. Bei sämtlichen Beton- und Stahlbetonarbeiten ist im Einheitspreis das Liefern und Verarbeiten des Materials einschl. der Schalungen, Sprießungen und Rüstungen (inkl. der erforderlichen Materialien) enthalten. Das Liefern, Biegen und Verlegen der Stahleinlagen nach der Liste der Bewehrungspläne ist in einer besonderen Position erfasst. Sämtliche Decken sind an der Oberseite planeben abzuziehen. Unebenheiten größer als +/- 0,5 cm sind auszugleichen. Evtl. nötiger Ausgleichsestrich geht zu Lasten des AN, auch wenn der Estrich durch ein anderes Unternehmen ausgeführt wird. Die Betondeckung der Stahleinlagen ist sorgfältig einzuhalten. Abstandhalter sind in einer Art und Zahl einzubauen, dass die vorgeschriebene Betondeckung überall sicher gewährleistet wird. Auf den Außenseiten dürfen keine Rostflecken auftreten. Deshalb sind die verdrillten Enden des Bindedrahtes nach innen zu biegen. Betonklötzchen, Klemmen und alle sonstigen Erfordernisse zur Sicherung der ca. 1 - 3 cm starken Betondeckung (z. B. für die untere Lage bei Decken- und Trägereisen, für den seitlichen Abstand bei Wänden u. ä.) sind grundsätzlich in die Preise der einzelnen Positionen einzukalkulieren. Verwendung von Betonabstandshalter bzw. -unterlegleisten ist vorzusehen. Abstandhalter bei Decken und S-Haken bei Wänden und hohen Trägern werden nicht gesondert vergütet, sondern sind in die Einheitspreise der einzelnen Positionen einzukalkulieren. Das Herstellen einer ausreichenden Anzahl von Probewürfeln und die Durchführung der Betonprüfungen nach DIN 1045-1 sind vom AN durchzuführen. Die Vorlage der entsprechenden Prüfzeugnisse ist Vorraussetzung für die Rohbauabnahme und die Abnahme der Vertragsleistung. Für Aufmaß und Abrechnung gilt der Ausschnitt "Beton- und Stahlbetonarbeiten" in der VOB, sofern bei den einzelnen Ziffern nichts anderes vermerkt ist. Für das Aufmaß gilt allgemein, dass alle Betonteile nicht mehr als einmal gemessen werden. Bewehrungsstahl / Baustahl Bewehrungsstahl Stahl in allen vorkommenden Formen (Stabstahl, Matten, Rundstahl, Walzstahl) wird nach seinem Einbaugewicht verrechnet, wie es in den Stahllisten des Ingenieurbüros angegeben ist. Mehrmengen an Bewehrungsmaterial, die sich durch Änderungen von Stahlquerschnitten, Stoßüberdeckungen, Zulagen usw. durch den AN ergeben, aber nicht in den Bewehrungsplänen vorgegeben sind, werden nicht vergütet. Dies gilt insbesondere für Montageeisen jedweder Art. Weiterhin ist das Ablängen von Bewehrungstahl zur Anpassung auf die Baustellengeometrie, sowie bei Kurzlängen die durch eine Gesamtlänge nach Durchmesser  angegeben sind, einzurechnen. In die Einheitspreise ist das Durchtrennen von Grundbewehrung für die Herstellung kleiner Decken oder Wanddurchbrüche mit Größen von bis zu maximal ca. 2 - 3 m² einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Die Betonüberdeckung der Stahleinlagen wird in den einzelnen Bewehrungszeichnungen angegeben. Die geforderte Betonüberdeckung ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Abstandhalter ausschließlich aus Faserzement. Die Abnahme der Bewehrung durch den Prüfingenieur oder die Baubehörde hat der AN jeweils rechtzeitig zu veranlassen. Durchmesser, Form und Festigkeitseigenschaften und Kennzeichnung von Betonstahl müssen DIN 488 entsprechen. In die Einheitspreise für Betonstahl sind alle bis zum fertigen Einbau erforderlichen Leistungen und Lieferungen einzukalkulieren, wie Ablängen, Biegen, Verlegen, Binden usw. sowie der Transport, außerdem alle Kosten für Liefern und Verarbeiten von Abstandhaltern, Bindedraht (verzinkt bei sichtbar bleibenden Oberflächen), usw. Abstandhalter und Schalungsverspannungen sind so zu wählen, dass nach dem Ausschalen die Drähte völlig entfernt und die entstehenden Öffnungen säuberlich verschlossen werden können. Das Schließen von Schalungsverspannungen ist in den Einheitspreisen einzukalkulieren. Der zusätzliche Aufwand von Bewehrungsarbeiten, die sich im Zuge des Einsetzen von Einbauteilen, z. B. Lager, Anker, Verbindungselementen, Rohre, Einbauleuchten etc. ergibt, ist in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Alle Änderungen gegenüber den Plänen des Tragwerkplaners sind vorab mit diesem, der Bauherrenschaft, der Projektsteuerung und der Bauleitung abzustimmen. Die Kosten für Umplanungen sowie zusätzliche anfallende Gebühren für die bautechnische Prüfung der geänderten Pläne sind vom AN zu tragen. Baustahl Wird in der Leistungsbeschreibung oder durch die einschlägigen Baubestimmungen die Ausführung von Baugliedern aus nicht rostendem Stahl gefordert, so ist V4-Stahl X 10 Cr Ni 2 Mo 1810 Werkstoff Nr. 4571 zu verwenden. In die Einheitspreise für Walzstahl sind alle bis zum fertigen Einbau erforderlichen Leistungen und Lieferungen, einschließlich den erforderlichen Werkstatt- und Montageplanung sowie Arbeiten, wie das Ablängen, Schweißen, Verlegen bzw. Aufstellen und Montieren, einzukalkulieren. Walzstahl wird nach Stücklisten mit seinem DIN-Gewicht abgerechnet ohne Zuschläge für Elektroden, Walzstahltoleranzen u. ä. Werden in der Leistungsbeschreibung Stahlteile in feuerverzinkter Ausführung verlangt, so sind diese im Vollbad zu verzinken (auch Schnittflächen, Schweißnähte und Gewinde). Die Zinkauflage muß mind. 0,08 mm (560 g/qm) dick sein. Ausbesserungen beschädigter Zinkauflagen sind mit Epoxydharz- Reaktionszinkstahlfarbe (dicker Auftrag) vorzunehmen und werden nicht besonders vergütet. Alle einzubauenden Formstahlteile erhalten, an den vom Beton nicht umschlossenen, sichtbar bleibenden Flächen, eine Untergrundbehandlung entsprechend DIN 18 364 Ziff. Oberflächenschutzarbeiten beim Stahl und Oberflächenschutzarbeitsanstrich an Aluminiumlegierungen (auch Schnittflächen, Schweißnähte und Gewinde) und sind anschließend mit einer Eisenoxyd-Zinkphosphat-Farbe zu streichen. Dieses ist in die Einheitspreise der jeweiligen Position einzukalkulieren. In die Einheitspreise sind einzurechnen, Entrosten und einmal Grundieren. Schalungen Die Betonbauteile sind mit einer bewährten, neuen Schalung zu erstellen. Beschädigte Schalelemente sind vor dem Betonieren auszuwechseln. Schalungen sind maßhaltig herzustellen. Fugen sind zu dichten. Soweit nachfolgend oder in den Schalungsplänen nichts anderes gesagt ist, kann Schalung nach Wahl des AN verwendet werden. Es ist jedoch zu beachten, daß die ausgeschalten Betonoberflächen eben sein müssen und keine Grate und Unebenheiten enthalten dürfen, die die weitere Behandlung (Spachtelung/Putz/Anstrich) erschweren. Kosten für evt. Nacharbeiten gehen zu Lasten des AN. Alle fertigen Betonflächen müssen schalölfrei übergeben werden. Der AN hat die in den Schalplänen angegebenen Maße anhand der vorliegenden Gesamtplanung zu prüfen und genau einzuhalten. Längeres Vorhalten von Schalungen, Gerüsten, Absprießungen und dergleichen, die durch nachfolgende Konstruktionsglieder bedingt sind, werden nicht besonders vergütet. Für die notwendige Lastabtragung von Betonkonstruktionsteilen bis zum Abbinden sind die damit zusammenhängenden Aufwendungen ebenfalls in den Einheitspreisen inbegriffen und werden nicht besonders vergütet. Der Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen, daß solche Konstruktionsteile auf die darunter liegende Decke abgetragen werden können. Alle Wandscheiben, die nicht bis in die Gründung fortgeführt werden, sind mind. bis zu 2 Wochen nach Betonage von zwei vollen überliegenden Geschoßen zu unterstützen. Die Wahl der Unterstützungskonstruktion obliegt dem AN. Geschoßdecken müssen > 4 Wochen ausgeschalt und unterstützungsfrei sein. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Schalungsöl darf bei sichtbar bleibenden Betonoberflächen nur dann verwendet werden, wenn das Schalungsöl die Farbe der Betonoberfläche nicht verändert, was auch für die spätere Oberflächenbehandlung dieser Flächen mit allen Arten von lmprägnierungsmitteln gilt. Sämtliche Ausbildungen von Nuten an Arbeitsfugen, Anlegen von Trapezleisten an Dehnfugen (auch in Böden und Glattstrichflächen) werden nicht besonders vergütet (Querschnitte nach Angabe der Bauleitung). Die Kanten und Ecken der Bauteile sind grundsätzlich mit Dreikantleisten (10 mm) zu brechen dies ist in den Einheitspreisen abgegolten. Abstellungen und Arbeitsabschnitte, die sich aus dem Arbeitstakt des Auftragnehmers und den Anweisungen des Statikers ergeben und mit Rippenstreckmetall innerhalb der Bewehrung abzustellen sind, bzw. gesondert abgeschalt werden müssen, werden nicht besonders vergütet, auch nicht der Schalungsaufwand hierzu. Das gleiche gilt auch für solche Abstellungen, die zur Vermeidung von sichtbaren Arbeitsfugen in durchgehenden Sichtbeton-Bauteilen nach Festlegung durch die Bauleitung von Fall zu Fall an Ort und Stelle erforderlich werden. Die Arbeitsausführung an der Baustelle erfolgt grundsätzlich nach den Schal- und Bewehrungsplänen des Statikers und nach den Plänen des planenden Architekten. Der Unternehmer kann sich nicht darauf berufen, nur nach dem Schalplan zu arbeiten, da in den Architektenplänen ergänzende Angaben zu den Schalplänen enthalten sind, jedoch nicht konstruktive Punkte berühren (z.B. nicht tragende Wände, konstruktiv unbedeutende Durchbrüche, o.ä.). Dies bedeutet, daß der Auftragnehmer verpflichtet ist, an Ort und Stelle nach den Schal- und Bewehrungsplänen sowie Architektenplänen gleichzeitig zu arbeiten und dabei evtl. festgestellte Differenzen jeweils vor Arbeitsausführung mit der Bauleitung zu klären.Für Einlegearbeiten, Einbauteile oder Grundleitungsarbeiten sind die Planunterlagen der Fachplaner unter Berücksichtigung der Angaben aus dem Architektenplan zu verwenden. Wo von der Bauleitung verlangt wird, muss ungeölte Schalung verwendet werden, bzw. die Schalung mit einer Flüssigkeit behandelt werden, die ein gutes Haften von Putz- und Maleranstrichen gewährleistet. Die Anordnung der Abspannhülsen hat im geordneten Raster, je nach Schalungsystem zu erfolgen. Das Verschließen der Abspannlöcher (bzw. Hülsen) hat analog zur Beanspruchung der Wandqualität (WU; F-30; F-90,etc.) zu erfolgen und ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Es sind ausschließlich Abspannhülsen aus Faserzement zu verwenden. Die Schalungsarten sind wie folgt auszuführen: Schalung als glatte Schalung mit Großflächentafeln. Der Einsatz von kleinflächigen Schaltafeln ist, auch unter Erschwernissen, zu vermeiden. Die Anordnung von Fugen und Ankerhülsen hat sauber gegliedert zu erfolgen, so das ein optisch ansprechendes Bild entsteht. Kanten gebrochen mitttels Dreikantleiste mit einer Schenkellänge von 10 mm. In Abhänigkeit von den Bauteilhöhen und den damit verbunden Fallhöhen des Betons ist die Schalungshöhe so zu wählen, dass die kritischen Fallhöhen des Betons nicht überschritten werden. Mehraufwendungen sind in den Einheitpreisen abgegolten. Sollte der AN die Ausführung von Sonderschalungen (Kletterschalung, Gleitschalung, ...) wählen, so sind alle damit zusammen hängenden Veränderungen der Stahlbeton-Masssivkonstruktion vom AN zu tragen. Alle Aufwendungen für zusätzliche Leistungen bzw. Fortschreibung der Planungen des Tragwerkplaners (z.B. Wechsel auf Wunsch des AN von Ortbeton-Bauteilen auf Fertigteile, z.B. Filigran-Decken oder Hohlkammerwände), welche über den vorgesehenen Leistungsumfang hinausgehen, sind vom AN unentgeltlich zu leisten. Für alle biegebeanspruchten Massivbauteile (Balken, Decken, wandartige Träger,...) sind Überhöhungen f = l/400 der freien Spannweiten vorzusehen, wenn nicht anders angegeben. Für freitragende Massivdeckenfelder und -ränder sind Verformungen von <= 20 mm zu erwarten, wenn nicht anders angegeben. Beton Es ist werksgemischter Transportbeton gemäß DIN 1045 zu verwenden. Die Lieferwerke müssen dem AG rechtzeitig genannt werden. Die Ergebnisse der Überwachung sind dem AG auf Verlangen vorzulegen. Beabsichtigt der AN in Sonderfällen Baustellenbeton herzustellen, so bedarf es dazu der Genehmigung der Bauleitung. Als Betonzuschlagstoffe sind soweit in den einzelnen Positionen nicht anderslautende Angaben enthalten sind, grundsätzlich natürliche, nicht gebrochene Stoffe gem. DIN EN 12620 aus Werken zu verwenden, die einer Güteüberwachung unterliegen. Die Baustelle ist für die Verarbeitung von Beton der Überwachungsklasse 2 gemäß DIN 1045 einzurichten. Alle Kosten der daraus resultierenden Anforderungen an Geräteausstattungen, Prüf,- Einrichtungen, Prüfungen und Überwachungen sind mit der zugehörigen Pauschalpos. "Überwachungsklasse 2, Betoneinbau" im Leistungsverzeichnis abgegolten. Die Überwachung des Einbaus hat durch das Bauunternhemen mit den Anforderungen des Anhanges B, sowie von einer anerkanten Überwachungstelle gemäß Anhang C der DIN 1045 Teil 3 zu erfolgen. Der Beton ist von seiner Zusammensetzung für filigrane Bauteile mit einem hohen Bewehrungsgrad zu konzepieren und vorzusehen. Für die Einbringung ist pumpfähiger Beton einzurechnen. Sämtliche Betonbauteile sind nach DIN 1045-2:2008-08 herzustellen, dies gilt auch für Beton mit besonderen Eigenschaften nach DIN 1045-2:2008-08 und DAfStb-Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie), z. B. wasserundurchlässiger Beton. Überfestigkeiten des Betons sind zu vermeiden, da die Beschränkung der Rissbreite wesentlich von der Betonnennfestigkeit abhängt. Zur Erreichung der erforderlichen Qualität sind vom AN entsprechende Betonrezepturen zu erarbeiten und zu verwenden. Dabei sind solche Zemente zu verwenden, die eine möglichst niedrige Hydratationswärme entwickeln. Auf Verlangen ist das Konzept dem AG vorzulegen. Sonstiges Sollte der AN die verändernde Ausführung von Halbfertigteilen und Fertigteilen wählen / wünschen, so sind alle damit zusammen hängenden Kosten für Veränderungen der Stahlbeton-Masssivkonstruktion vom AN zu tragen. Alle Aufwendungen für zusätzliche Leistungen, welche über den vorgesehenen Leistungsumfang hinausgehen, sind vom Auftragnehmer unentgeltlich zu leisten. Die Herstellung von sich verändernden Bewehrungsplänen, einschl. der erforderlichen Vorlage beim Prüfingenieur, sowie die daraus resultierenden Zusatzforderungen sowie zus. Prüfgebühren, sind ebenfalls vom AN ohne Mehrkosten termingerecht zu erbringen und unentgeltlich zu tragen. Die Ausführung von Halbfertigteilen / Fertigteilen muss zuvor vom Architekten und Bauherrn freigegeben werden. Sofern in den einzelnen Planunterlagen des Statikers Überhöhungen für Konstruktionsteile (Unterzüge, Decken, Träger, etc.) nicht angegeben sind, sind diese Uberhöhungen durch den AN in Abhängigkeit von seiner Schalungsunterkonstruktion festzulegen, damit die festgelegten Höhentoleranzen nach dem Ausschalen nicht überschritten werden. Risse in den Stahlbetonbauteilen, für welche keine Wasserdichtigkeit verlangt wird, sind durch den Auftragnehmer dauerhaft zu schließen, wenn die Rissweite größer als 0,3 mm ist, d. h. es muß ein ausreichender Korrosionsschutz für die Bewehrung gewährleistet sein. (Anforderungsklasse E für Außen- und Innenbauteile-feucht). Blitzschutz Der Einbau von Installationen zur Erdungsanlage, Blitzableitern, Blitzschutzeinbauteilen, oder dergleichen, erfolgt durch die bauseits beauftragte Fachfirma für Blitzschutz- und Erdungsarbeiten. Es ist Sache des AN, die bauseitige Fachfirma für Erdungs- und Blitzschutzarbeiten abschnittsweise entsprechend seinem Arbeitstakt direkt zum Einbau der Erdungsanlagen, Blitzableiter, Blitzschutzfahnen und aller sonstigen Einbauteile zu benachrichtigen und für die erforderlichen Arbeiten abzurufen. Der Einbau erfolgt zum Teil in den Ortbetonbauteilen (Bodenplatten und Stb.-Außenwänden). Der Leistungsabruf des AN hat nachweislich (schriftlich) mind. 10 Arbeitstage vor Ausführung der jeweiligen Teilleistung bei der zuständigen Firma zu erfolgen. Der AN hat bei Nichteinhaltung der v.g. Frist zum Leistungsabruf keinen Anspruch auf Geltendmachung etwaiger Kosten, aufgrund fehlender Vorleistungen. Der AN hat angemessene Arbeitsdauern für die Ausführung von bauseitigen Leistungen einzukalkulieren. Nachbehandlung von Beton Die Betonnachbehandlung gemäß der DIN 1045-3 Abs. 8 hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen, speziell in den Sommermonaten. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht, sondern ist in den Einheitspreisen einzurechnen. Eine Nachbehandlungsdauer von 8 -14 Tagen ist je nach Witterung vorzuhalten. Damit der Beton wasserundurchlässig bleibt und sich auftretende Rissbreiten innerhalb der sehr eng gestreckten Grenzwerte einstellen, müssen durch geeignete Nachbehandlung des Betons zwei Hauptbedingungen erfüllt werden: 1. Der Beton darf über einen Zeitraum von ca. 7 Tagen nicht austrocknen. 2. Die beim Abbinden des Betons entstehende Hydratationswärme muss so abgeleitet werden, dass innerhalb der ersten Woche im Bauteil nur geringe Temperaturunterschiede und damit geringe Eigenspannungszustände entstehen. Das Austrocknen wird durch Abdecken des Betons mit einer Folie verhindert. Die Anwendung eines Curing-Mittels ist nicht zulässig. Das Auskühlen wird bei der Fundamentplatte zweckmäßig durch Abdeckung mit wärmedämmenden Matten verzögert. Bei den Außenwänden kann ein frühzeitiges Auskühlen auch dadurch behindert werden, dass man die Schalung entsprechend lange stehen lässt. Der Beton ist vor Sonneneinstrahlung, Zugluft, Wind und Regen zu schützen. Das Feuchthalten mit Wasser ist untersagt. Eine wärmedämmende Abdeckung ist frühestens nach 7 Tagen zu entfernen. Einlegerarbeiten für technische Gebäudeausrüstung (TGA) Für Installationsgeräte werden Leerrohre zur Leitungsführung erforderlich. Diese werden über den AN in die Verschalung eingebracht. Der Einbau von Abzweigdosen, Leerrohren und Elektrokabel erfolgt nach den Vorgaben der Elektroplanung in den verschiedenen Geschossen des Gebäudes. Es ist Sache des AN die Arbeiten abschnittsweise entsprechend seinem Arbeitstakt zu erbringen. Nach erfolgter Betoneinbringung sind alle Einbauteile (Leerrohre, Leerdosen, etc.) auf Ihre Gebrauchsfähigkeit und Funktion hinzu überprüfen, entsprechende Berichte sind zu erstellen und der Bauleitung vorzulegen. Bei Defekten ist die Bauleitung zu benachrichtigen. Mehraufwendungen gehen zu Lasten des AN. Der AN ist für die Ausführung und Koordination zwischen Einlegen der Leerrohre und der Verschalungs- und Betoniervorgänge verantwortlich. Verschnitt und überschüssige Materialien werden nicht vergütet. Es ist ein Zugdraht mit ausreichender Länge (mindestens 0,5 Meter) am Anfang und Ende jedes Rohres herauszuführen. Der Zugdraht ist als Kupfer- oder Stahldraht, mit Kunststoffisolierung und einem Mindestquerschnitt von 1,5 mm2 auszuführen. Am Anfangs- und Endpunkt ist der Zugdraht mit einer Markierung zu versehen und zweifelsfrei zu beschriften. Gegebenenfalls kann auch eine geeignete Kunststoffsehne zum Einsatz kommen. Die Installation erfolgt nach den Vorgaben der Positionspläne bzw. Installationspläne des Elektroplaners. Eine Darstellung in den Schal- oder Architektenplänen erfolgt nicht. Der AN ist verpflichtet die Pläne der TGA auf der Baustelle zu nutzen. Es sind die Mindestbiegeradien des Herstellers einzuhalten. Die Durchgängigkeit der Leerrohre ist sicherzustellen. Verunreinigungen und Betonreste im Inneren der Leerrohre sind zu entfernen. Die Leerrohre sind gegen eindringenden Staub, Wasser und sonstige Fremdkörper, welche das Einziehen von Kabel- und Leitungen beeinträchtigt, zu schützen. Dies ist beidseitig mit geeigneten Kunststoff-Rohrverschlussstopfen aus Polyolefin zu realisieren. Die Rohrverschlussstopfen sind, wenn nicht ausreichend erkennbar, mit Beschriftungsschildern zu versehen, welche Auskunft über Anfangs- und Endpunkt der Leerrohre geben. Betonreste über Anschlussdosen sind vollständig zu entfernen. Die Leerrohre sind in einem Stück je Strecke einzulegen. Verbindungsmuffen oder sonstige Verbindungen sind nicht zulässig. Für die Verlegearbeiten gelten zusätzlich die allgemein anerkannten Regeln der Technik und einschlägigen Normen. Die zuvor genannten Maßnahmen sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
05 ZTV - Rohbauarbeiten
06 ZTV - Weiße Wanne 06 ZTV - Weiße Wanne Zusätzliche Technische Vorbemerkungen Ausführung von wasserundurchlässigen Stahlbetonbauteilen ("Weiße Wanne") Ausbildung von wasserundurchlässigen Stahlbetonbauteilen gem. WU-Richtlinie (DAfStb, 12/2017). Maßgebend für die Ausführung sind die zurzeit gültigen Vorschriften und Richtlinien insbesondere DIN 1045-1 in der aktuellen Fassung und die darin aufgeführten Normen und Richtlinien. Das Merkblatt "Wasserundurchlässige Baukörper aus Beton" (Fassung Juni 1996) des DBV, ist zu berücksichtigen. Beton und Bewehrung: Der wasserundurchlässige Beton ist mit hohem Wassereindringwiderstand nach EN206-1, sowie der DAfStb-Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton mit niedriger Wärmeentwicklung herzustellen. Die Konstruktion und die Bewehrung des Bodens und der Wände ist nach den Ausführungen des Eurocode 2 (DIN EN 1992) und dem DBV-Merkblätter "Begrenzung der Rissbildung im Stahlbeton und Spannbetonbau" (Fassung 2006) zu bemessen und auszuführen (siehe auch Heft 400 DAfStb). Besonders sorgfältige Nachbehandlung zum Schutz vor rascher Abkühlung oder Aufheizung durch Sonneneinstrahlung, ist durchzuführen. Wände sind mindestens 4 Tage in der Schalung zu belassen, danach, je nach Witterung (mindestens jedoch 3 Tage), mit wärmedämmenden Matten abzuhängen. Die Sohlplatte ist nach Abzug mit wärmedämmenden Matten, je nach Witterung, 4-7 Tage abzudecken. Die Richtlinie zur Nachbehandlung von Beton des DAfStb in neuester Fassung ist bei der Ausführung zu beachten. Anforderungen an die Betonflächen sind den Ausführungsplänen des Architekten zu entnehmen. Kunststoff-Abstandhalter sind nicht zulässig. Das DBV-Merkblatt "Abstandhalter" (Fassung Juli 2002) ist zu berücksichtigen. Eine chemische Nachbehandlung ist nicht zulässig. Betonrezepturen nach Angabe des Lieferanten auf der Grundlage der statischen Berechnung. Die Temperatur der tangierenden Betonbauteile soll während des Betonierens + 3°C nicht unterschreiten. Unterhalb dieser Temperatur dürfen keine Betonierarbeiten im Bereich der "Weißen Wanne" durchgeführt werden. Arbeitsfugen sind so auszubilden, dass alle dort auftretenden Beanspruchungen aufgenommen werden können. Arbeitsfugen sind vor dem Weiterbetonieren gänzlich von Verunreinigungen zu säubern und ausreichend vorzunässen (vgl. auch DIN EN 1992-1-1, Abs. 12.9.2). Der Einbau von Fugenbleche, Arbeitsfugenbändern und Injektionsschläuchen erfolgt in Abstimmung mit dem Betontechnologen und dem Tragwerksplaner. Weiter Hinweise auf den Ausführungsplänen sind zu berücksichtigen. Planung Die Planung der "Weißen Wanne" mit den hinzugehörigen beschichteten Fugenblechen, Injektionsschläuchen etc., der Betonzusammensetzungen und sonstigen technischen Bedingungen ist vom AN zu kalkulieren und vor Ausführungsbeginn beim AG zur Prüfung einzureichen. Die gesamte Planung erfolgt auf Grundlage der Leitdetails sowie der nach Auftragsvergabe zur Verfügung gestellten statischen Berechnung. Die Kosten für die Planungsleistungen der weißen Wanne des AN werden in einer gesonerten Position berücksichtigt. Es wird empfohlen für die Planungsleistung des AN zur Werkplanung der weißen Wanne einen WU-Fachplaner zu beauftragen, sofern der AN nicht "in-house" über entsprechende Fachkräfte verfügt. Betonqualität und -prüfung Die Ausführung ist unter den Bedingungen der Betongruppe II vorzunehmen. Die Kosten für die Betonprüfung gemäß DIN 1045 werden gesondert in einer Position vergütet. Sollten die Prüfungsergebnisse nicht den statischen Erfordernissen entsprechen, ist eine Prüfung an nachträglich ausgebohrten Betonkernen vorzusehen. Die Kosten der Druckfestigkeitsproben sowie sämtliche vom Auftraggeber geforderten Nachweise - auch Beseitigung von Folgeschäden - gehen zu Lasten des AN. Sollten sich bei der Prüfung der Proben die ermittelten Ergebnisse als Minderfestigkeit herausstellen, behält sich der Auftraggeber alle Maßnahmen zur Beseitigung der durch die Minderfestigkeit verursachten Schäden oder Gebrauchseinschränkungen vor. Die dann vom AG angeordneten Maßnahmen sind vom AN ohne besondere Vergütung durchzuführen. Zusätzlich sind 3 Probekörper für eine Prüfung der Wassereindringtiefe nach DIN 1048 herzustellen. Die Eindringtiefe e (w) darf hierbei maximal 30 mm betragen. Fachliche Begleitung/Überwachung Für die konstruktive Ausbildung der wasserundurchlässigen Bauteile sind vom AN auf besonderes Verlangen das zugrunde gelegte System zu benennen und prüfbare Unterlagen beizufügen. Zu den Leistungen des AN zählen weiterhin das Überprüfen der Ausführungspläne und die Abstimmung mit dem Tragwerksplaner. Vorgaben zur Ausführung Die vorliegenden Angaben zu den WU-Bauteilen umfassen die Aufgaben der Tragwerksplanung gemäß WU-Richtlinie (12/2017), Anhang A, Tabelle A.1. Die Planung etwaiger Rissverfüllarbeiten sowie die Planung und Konstruktion der Arbeits- und Sollrissfugen erfolgt durch die ausführende Firma im Rahmen der Werkplanung. Folgende Bauteile werden als WU-Bauteil ausgeführt: - sämtliche Stb.-Bauteile des Untergeschoss (Sohle, Wände) - tiefergründende Bauteile (Pumpensumpf, Aufzugsunterfahrten) Bauteil B1 & B2 Wassereinwirkungsklassen gemäß beigefügtem Baugrundgutachten. Beanspruchungs- und Nutzungsklasse: Die "Weisse Wanne" ist im Bereich des gesamten Untergeschosses Bauteil 1 und derer angrenzenden Stb.-Bauteile gemäß WU-Richtlinie (in aktueller Fassung) Beanspruchungsklasse 1, Nutzungsklasse B, auszuführen. Entwurfsgrundsätze: Die Anforderungen der Nutzungsklasse werden im Bereich der Sohlplatte mit dem Entwurfsgrundsatz a) (ESG-a, Vermeidung von Trennrissen) durch die gleitende Lagerung der Sohlplatte auf dem Untergrund (Flügelgeglättete Sauberkeitsschicht mit PE-Trennlage) erfüllt. Die Stahlbeton-Kellerwände werden mit dem Entwurfsgrundsatz c (ESG-a, Einzelrisse zulassen und planmäßig abdichten) ausgeführt. Im Bereich der tiefergründeden Bauteile wird der Entwurfsgrundsatz b (ESG-b, Rissbreitenbeschränkung) ausgelegt. Entsprechendes ist durch den AN bei der Kalkulation der WU-Bauteile in die Einheitspreise zu berücksichtigen. Leistungen AN im Rahmen der Auslegung / Werkplanung der WU-Bauteile: Von der ausführenden Firma ist bzw. sind eigenverantwortlich: - die Anforderungen an einen Beton mit hohem Wassereindringwiderstand gemäß DIN EN 1992-1-1 und DIN EN 206-1 zu erfüllen; - die Betonierabschnitte festzulegen und rechtzeitig mit dem Tragwerksplaner und dem Prüfstatiker abzustimmen; - der zwischen den Betonierabschnitten erforderliche Bewehrungsstoß als Übergreifungsstoß mit geraden Stabenden nach DIN EN 1992-1-1, Abs. 8.7.3 auszuführen; - die Maßnahmen zur sachgerechten Einbringung und Verdichtung des Betons (Betongassen, Schüttrohre, Rüttler und dgl.) zu treffen; - bezüglich der Arbeitsfugen die auf den Entwurfszeichnungen des Tragwerksplaners dargestellten Prinzipien einzuhalten; - die WU-Fugenplanung und Fugenbandpläne (Werkpläne) zu erstellen. Höhenversätze, Fundamentversprünge, Pumpensümpfe, Unterfahrten, etc. sind seitlich in der Vertikalen weich zu polstern (Druckweiche Dämmeinlage, Ausführung wird in separater Position vergütet). Rissbreitenbeschränkung Das Konzept zur Beschränkung der Rissbreiten unter Gebrauchslast ist in der folgenden Tabelle aufgelistet. Die Mindestwerte entsprechend des EC 2: DIN EN 1992-1-1, Abschnitt 7.3, Tab. 7.1DE werden eingehalten. Die Nachweise zur Rissbreitenbeschränkung werden nach EC 2: DIN EN 1992-1-1, Abschnitt 7.3, in den entsprechenden Statikteilen geführt. Die in der Statik gewählten Bewehrungsmengen stellen Mindestbewehrungen dar und dürfen somit nicht unterschritten werden.
06 ZTV - Weiße Wanne
07 ZTV - Verblendmauerwerk 07 ZTV - Verblendmauerwerk Zusätzliche Technische Vorbemerkungen für die Herstellung von zweischaligem Ziegel-Verblendmauerwerk mit Luftschicht Vormauerziegel oder Klinker müssen die Anforderungen der Mauerziegelnormen - DIN EN 771-1 Festlegungen für Mauerziegel - DIN 105-100 Mauerziegel mit besonderen Eigenschaften erfüllen. Grundlagen Grundlage für schadenfreie Errichtung der ausgeschriebenen Bauleistungen sind neben der Ausschreibung die einschlägigen Normen, technischen Hinweise und die hierauf aufbauenden  technischen Informationen des Fachverband Ziegelindustrie Nord e. V. Musterfläche Musterflächen zur Demonstration der Verarbeitung insbesondere Ausführungsart der Fugen sind auf Anordnung der Bauleitung gegen besondere Vergütung zu errichten. Die Größe der Musterfläche ist in Abhängigkeit von der Gestaltungsform der Fassade so zu wählen, dass alle für die optische Fassadenwirkung relevanten Merkmale repräsentiert sind (wie z. B. Fugenfarbe ,-Dicke und -Struktur). Verankerungen Die Verankerung der zweischaligen Außenwand muss gemäß den Anforderungen der DIN EN 1996-2/NA erfolgen. Die Mauerwerksschalen sind durch Anker nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abz) aus nichtrostendem Stahl oder durch Anker nach DIN EN 845-1 aus nichtrostendem Stahl, deren Verwendung in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung geregelt ist, zu verbinden. Abfangungen Abfangkonstruktionen gemäß statischer Berechnung sind aus nichtrostendem Stahl V4A herzustellen soweit nicht ausdrücklich anders ausgeschrieben. Dehnungsfugen im Ziegel-Verblendmauerwerk Formänderungseigenschaften von Mauerwerksbauteilen können zu Rissen führen. Durch richtige Anordnung von Dehnungsfugen können Schäden vermieden werden. Gemäß DIN EN 1996-2/NA sollen in der Außenschale von zweischaligem Verblendmauerwerk Dehnungsfugen angeordnet werden. Die Abstände richten sich nach der klimatischen Beanspruchung, den materialspezifischen Eigenschaften des Baustoffes und der Konstruktion. Die freie Beweglichkeit der Außenschale muss auch in senkrechter Richtung gewährleistet sein. Horizontale Dehnfugen sind stets unterhalb der Abfangungskonstruktionen anzuordnen. Anschlüsse an andere Baustoffe – Beton, Holz, Metall – sind ebenfalls als Bewegungsfugen auszubilden. Trennfugen im Baukörper müssen auch durch die Verblendschale geführt werden. Die mit der tragenden Innenschale über Konsolanker starr verbundenen Verblendschalenbereiche – wie z. B. Fenster- und Türstürze, Brüstungen, Balkonen, Loggien müssen durch Dehnungsfugen von angrenzenden Fassadenbereichen getrennt werden. Überdecken von Öffnungen Zur Überdeckung von Öffnungen im Verblendmauerwerk mit größeren Spannweiten sind konstruktive Hilfsmaßnahmen erforderlich. Diese sind Abfangungen, Unterstützungen aus Profilstahl oder Fertigteile. Für die anzufertigenden Fertigteil-Sturzelemente mit Bekleidung aus Verblendmauerwerk gilt der Grundsatz, dass alle sichtbaren Bekleidungselemente aus den gleichen Bränden der auf die Baustelle gelieferten Verblendsteine gefertigt werden. Mauerverbände Stoß- und Längsfugen übereinanderliegender Schichten müssen versetzt sein. Das Überbindemaß lol muss = 0,4 hu, mindestens jedoch 45 mm betragen. Materialbestellung Alle für den Bau benötigten Vormauerziegel, Klinker und Fertigteilelemente mit Riemchenbekleidungen sollen gleichzeitig bestellt werden. Damit werden Farbunterschiede vermieden. Vormauerziegel und Klinker sind aufgrund ihrer natürlichen Rohstoffe unvermeidbaren Farbschwankungen innerhalb einer Charge unterworfen. Mörtel und Verarbeitung Es dürfen Werktrockenmörtel nach DIN EN 998-2 verwendet werden. Baustellenmörtel müssen gemäß den Rezepturen in DIN V 18580, Anhang A, hergestellt werden. Beispiele für einen Baustellenmörtel der MG IIa nach DIN V 18580 sind: - Kalkzementmörtel - MG IIa (1 RT Portlandzement; 1 RT Kalkhydrat; 6 RT Sand 0-4 mm) - Kalkzementmörtel - MG IIa (1 RT Zement; 2 RT hydraulischer Kalk (HL5); 8 RT Sand 0-4 mm) Werktrockenmörtel werden auf der Baustelle durch Zugabe von Wasser aufbereitet. Der Mörtel muss auf die Saugfähigkeit der Verblendziegel (Vormauerziegel und Klinker) abgestimmt sein. Für die korrekte Einstellung und Verarbeitung des Mörtels gelten die Verarbeitungshinweise des Mörtelherstellers. Ausführung Mauerziegel müssen sorgfältig abgeladen, bodenfrei gelagert und vor Schmutz und Witterungseinflüssen geschützt werden. Paketiert angelieferte Ziegelsteine sind querzumischen, d. h. aus mehreren Paketen (hier: mind. 5-6 Paketen) gleichzeitig (treppenförmig entnehmen) zu verarbeiten, so, dass die Ziegelsteine optimal gemischt und das Farbenspiel in seiner gleichmäßigen Schönheit gezeigt werden kann. Saugfähige Vormauerziegel vornässen – insbesondere bei trockener Witterung. Teilstücke von Verblendziegeln, z. B. für den notwendigen Verbandsausgleich oder im Bereich der Fenster- und Türleibungen, nicht schlagen sondern maschinell schneiden. Die Leistungen sind als Nebenleistung in die dem Verblendmauerwerk zugehörigen Leistungspos. einzukalkulieren. Grundsätzlich muss vollfugig gemauert werden. Dabei muss in Kauf genommen werden, dass der Mauermörtel auf der Rückseite der Verblendschale aus den Lager- und Stoßfugen herausquillt. Fugenausbildung Es ist mit werkseitig eingefärbtem Mauermörtel nach Bemusterungsfreigabe des Architekten zu arbeiten. Lose Mörtelkrümmel oder sonstige Verunreinigungen beim Aufmauern müssen im Zuge des nachträglichen Verfugens vollständig abgefegt / entfernt werden, sodass ein durchweg sauberes Erscheinungsbild der Fassade gewährleistet wird. Um eine optimale Flächenwirkung für das Verblendmauerwerk zu erzielen, sollten die Fugen ca. 2-3 mm zurückversetzt ausgebildet werden. Reinigung Grobe Verschmutzungen mit Spatel oder Holzbrettchen entfernen. Verblendflächen trocken vorreinigen, insbesondere die Fugen von alten Mörtelresten säubern. Die Fassadenreinigung sollte möglichst mit reinem Wasser bzw. mit heißem Wasser/Detergenzien (z. B. Spülmittel) durchgeführt werden. Nur bei starker Verschmutzung dürfen Hochdruckreiniger bzw. Heißdampf-Reinigungsgeräte verwendet werden. Chemische Reinigungsmittel dürfen nur in Einzelfällen in Abstimmung mit sowie nach schriftlicher Freigabe des Ziegelherstellers verwendet werden. Schutz der eigenen Leistung bei Regen Fertiges Mauerwerk ist, bis der Mörtel abgebunden hat, vor direktem Regen zu schützen. Das Mauerwerk ist so zu schützen, dass der Mörtel nicht aus den Fugen ausgewaschen wird und dass es nicht abwechselnd Feucht- und Trockenzeiten unterworfen wird. Bei anhaltendem starkem Regen ist nicht zu mauern bzw. zu verfugen. Bei einsetzendem Regen sind die Mauersteine, der Mörtel und das frisch gemauerte bzw. verfugte Mauerwerk zu schützen (Folienabdeckung, od. vgl.). Erforderliche Aufwände für den Schutz bei Regen sind mit den Einheitspreisen der Leistungspositionen zum Verblendmauerwerk abgegolten. Bei Frost darf Mauerwerk nur unter besonderen Schutzmaßnahmen (z. B. durch Einhausen) ausgeführt werden. Frostschutzmittel sind nicht zulässig. Frisches Mauerwerk ist vor Frost zu schützen. Eignung des Ziegelmaterials Voraussetzung für das Angebot eines Fabrikates ist, dass das Material die in diesem Leistungsverzeichnis beschriebenen Eigenschaften erfüllt. Das ist durch Mustervorlage und Prüfungszeugnisse staatlich anerkannter Prüfinstitute nachzuweisen. Zudem ist nachzuweisen, dass der Hersteller des angebotenen Materials Mitglied eines deutschen Güteschutzverbandes ist oder einen Überwachungsvertrag mit einem staatlich anerkannten Prüfinstitut abgeschlossen hat, einer ständigen Überwachung unterliegt und eine kontrollierte Eigenüberwachung durchführt. Schnittstelle zum Fensterbauer Der AN hat bei seinen Verblendarbeiten die Schnittstellen zum bauseitigen Fenster- und Fassadenbauer (Aluminium-Elemente) zu beachten, umzusetzen und kalkulatorisch in den Einheitspreisen zum Verblendmauerwerk zu berücksichtigen. Es wird bauseits ein Vorwandmontagesystem mit ISO-Dämmkörpern vor Beginn der Verblendarbeiten als notwendige Vorleistung montiert.
07 ZTV - Verblendmauerwerk
08 Leitbeschreibung Grundleitungsarbeiten und Schachtbauwerke 08 Leitbeschreibung Grundleitungsarbeiten 1. Geltungsbereich Die folgenden Anleitungen gelten für die Verwendung und die Verlegung von KG-2000-Rohren und Formstücken aus Polypropylen (PP), die als erdverlegte Grundleitung, Kanalanschluss- und Kanalleitung zum Fortleiten von Abwässern nach DIN 1986, Teil 3 dienen. Für die Ausführung von Abwasserleitungen gelten die Empfehlungen der DIN 1986-1 und DIN 1986-4 sowie DIN EN 1610. 2. Einsatzbereich KG-2000-Kanalrohre und Formstücke aus PP sind als erdverlegte Grundleitung, Kanalanschluss- und Kanalleitung zur Fortleitung von Abwasser nach DIN 1986, Teil 3 geeignet. KG-2000-Rohre und Rohrleitungsteile können in folgenden Anwendungsbereichen eingesetzt werden als: a) Grundleitung b) Anschlusskanal und in Schwerlastbereichen (SLW 60) mit Mindestüberdeckung von 0,8 m, bei Höchstüberdeckung 6 m und in Grundwasserbereichen. 3. Befördern und Lagern von KG-2000-Rohren und Rohrleitungsteilen Die Leitungsteile sind vor Beschädigungen zu schützen. Die Rohre müssen während des Transportes auf ihrer gesamten Länge aufliegen, damit Durchbiegungen vermieden werden. Schlagbeanspruchungen, insbesondere bei Temperaturen in Frostnähe, sind zu vermeiden. Werden die Rohre durch die oben genannten Ursachen beschädigt, müssen diese auf Kosten des AN ersetzt werden. Gummidichtelemente dürfen, soweit sie nicht geschützt sind, nicht über längere Zeit im Freien gelagert werden. 4. Auflager und Einbettung Rohre können auf gleichmäßigen, relativ lockeren, feinkörnigen Böden verlegt werden, wenn diese eine Unterstützung über die gesamte Rohrlänge zulassen. Im Bereich von Muffen sind Aussparungen in der unteren Bettungszone vorzusehen, damit die Verbindung ordnungsgemäß hergestellt werden kann. Die Aussparung darf nicht größer sein, als für die ordnungsgemäße Verbindung notwendig ist. Eignet sich der anstehende Boden nicht als Auflager, so ist die Grabensohle tiefer auszuheben und ein Auflager herzustellen. Die Dicke der unteren Bettungsschicht darf folgende Werte nicht unterschreiten: a) 100 mm bei normalen Bodenverhältnissen b) 150 mm bei Felsen oder festgelagerten Böden Die Dicke der oberen Bettungsschicht muss in der Form ausgeführt werden, dass den Bedingungen der statischen Berechnung entsprochen und ein Auflagerwinkel von 180° erreicht wird, d. H. in der Regel 0,5 x DA. Weist die Grabensohle eine zu geringe Tragfähigkeit auf, sind besondere Maßnahmen erforderlich. Ist aus bautechnischen Gründen im Auflagerbereich eine Betonplatte erforderlich, ist zwischen Rohr und Betonplatte eine Zwischenlage aus geeignetem Boden von ca. 150 mm unter dem Rohrschaft und ca. 100 mm unter der Verbindung vorzusehen. Werden aus statischen Gründen zusätzliche Maßnahmen für erforderlich gehalten, so soll an Stelle einer Betonummantelung für die Lastverteilung eine Betonplatte oberhalb der Abdeckzone eingesetzt werden. Wird eine Betonummantelung vorgesehen, ist sie so auszuführen, dass die gesamte statische Belastung von ihr aufgenommen werden kann. 5. Einbetonieren Rohre und Formstücke aus PP dürfen unmittelbar einbetoniert werden. Dabei sind jedoch folgende Hinweise zu beachten: a) Muffenspalt mit Klebeband abkleben, damit keine Zementmilch eindringen kann, die die spätere Funktion der Steckmuffe behindert. b) Rohre gegen Auftrieb sichern. Dabei sind die Befestigungsabstände so zu wählen, dass keine unzulässig hohen Durchbiegungen auftreten (Wassersackbildung). c) Thermisch bedingte Längenänderung sowohl für den Einbau als auch für den Praxisbetrieb berücksichtigen. 6. Verlegevorgang Vor dem Einbau der KG-2000-Rohre und Rohrleitungsteile sind diese auf eventuelle Beschädigungen zu überprüfen. Jedes Rohr und Formstück ist nach Gefälle und Richtung einzumessen. Gerader, durchgehender Verlauf im vorgeschriebenen Gefälle ist einzuhalten. 7. Ablängen und Anschrägen Das Ablängen der Rohre ist im Bedarfsfall mit einem geeigneten Kunststoffschneider bzw. einer feinzahnigen Säge vorzunehmen und in den Einheitspreis einzukalkulieren. Schnitte sind rechtwinklig zur Rohrachse auszuführen. Hilfreich können Schneideladen sein. Formstücke dürfen nicht gekürzt werden, da sonst die Dichtigkeit nicht mehr gewährleistet ist. Die Schnittkanten sind zu entgraten. Die Rohrenden sind mit einem Anschrägwerkzeug oder einer grobhiebigen Feile unter einem Winkel von ca. 15° entsprechend anzuschrägen. 8. Herstellen der Verbindung bei Rohren und Formstücken a) Einsteckende (Spitzende) und Muffen gegebenenfalls auch Dichtelemente von Schmutz säubern. b) Lage und Unversehrtheit der Dichtelemente überprüfen. c) Anschrägung des Einsteckendes gleichmäßig mit Gleitmittel bestreichen. Keine Öle oder Fette verwenden! d) Einsteckende bis zum Anschlag in die Steckmuffe einschieben und am Muffenrand mit Blei- oder Filzstift markieren. Anschließend ist das Rohrende um ca. 3 mm pro 1 m verlegter Baulänge aus der Muffe herauszuziehen, Höchstens jedoch 10 mm. Der Einbau von Überschiebmuffen und Doppelmuffen erfolgt sinngemäß. 9. Anschluss an Bauwerke Anschlüsse an Bauwerke (Schächte usw.) sind unter Verwendung von Schachtfuttern (KGF) gelenkig auszuführen. Die Abdichtung zwischen Schachtfutter und Kanalrohr wird durch einen Gummidichtring durchgeführt. 10. Verfüllen und Verdichten Als Baustoff für die Leitungszone kann sowohl der anstehende Boden oder angeliefertes Material verwendet werden, wenn weder der Rohrwerkstoff noch das Grundwasser beeinträchtigt wird. Als geeignetes Einbettungsmaterial wird abgestufter, körniger, ungebundener Boden mit Größtkorn < 22 mm angesehen oder aber gebrochene Baustoffe bis 11 mm Größtkorn. Die Verdichtung und das eingebrachte Material tragen unmittelbar zur Standsicherheit bei. Jede Schüttlage ist für sich zu verdichten. Anschließend ist die weitere Hauptverfüllung entsprechend der Planung und den Vorgaben auszuführen, damit Oberflächensetzungen vermieden werden. 11. Prüfung auf Dichtheit Die Prüfung auf Dichtheit von Rohrleitungen, Schächten und Inspektionsöffnungen ist entweder mit Luft (Verfahren „L“) oder mit Wasser (Verfahren „W“) durchzuführen. 12. Abnahme und Dokumentation Ausführung der Grundleitungen einschl. der Durchführung der Abnahme des kompletten Entwässerungssystems von den Einläufen/Anschlüssen bis zum Hausanschlussschächten, inkl. der Personalgestellung, eventuell notwendiger Sachverständigengebühren, Wassergestellung und Materialgestellung. Einschl. erstellen eines Bestandsplans der vom AN verlegten Leitungen und Schächte mit lage- und höhengerechtem Aufmaß aller Bauteile, Eintragung von Richtungs- und Höhenänderungen, durch einen qualifizierten Vermessungsingenieur und Übergabe der Daten als DXF und Excel-Tabellen an AG auf Datenträger und Papier. Abnahme und Dokumentation ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Leitbeschreibung Schachtbauwerke Vom AN sind anzufertigen und 14 Tage vor Ausführung der Arbeiten dem AG zur Genehmigung vorzulegen: - Statische Berechnung der Kanalschächte - Werkplanung der Kanalschächte Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet und sind in den Einheitspreisen der einzelnen Positionen zu berücksichtigen. Alle in den nachfolgenden Positionen aufgeführten Schächte sind entsprechend der DIN 4033 auf Wasserdichtheit zu prüfen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise der einzelnen Positionen einzurechnen. Die nachfolgend aufgeführten Leistungen verstehen sich inkl.: - Abladen und Einsetzen der Kanalschächte - Herstellen einer evtl. benötigten Auftriebssicherung - Höhenausgleich mittels Schachtringe herstellen - Höhenausgleich < 7 cm sind mit Mörtel oder Beton herzustellen - Verfugung der Aufsatzteile und Höhenausgleichsstücke - Anschluss von Zulauf- und Ablaufleitung(en) außerhalb des Schachtes, Rohrleitungsübergangsstücke werden nicht separat vergütet.
08 Leitbeschreibung Grundleitungsarbeiten und Schachtbauwerke
09 Abrechnungshinweise Stahlbetonarbeiten 09 Abrechnungshinweise Stahlbetonarbeiten 1. Schalung der Wände/Abrechnungshinweis: Die Schalungshöhe einer Wand kann von Wandseite zu Wandseite, aufgrund von unterschiedlichen Deckenstärken und -versätzen unterschiedlich hoch auszuführen sein. Dem AN bleibt überlassen, ob er die Wandschalung bis nach der Deckenherstellung stehen lässt oder vorher ausschalt und die obere Schalung im Wandbereich mit der Deckenschalung gesondert ergänzt. Die Abrechnung erfolgt hierfür nicht gesondert, sondern nach der tatsächlichen Höhe der Wandschalung. 2. Besonderer Hinweis: Die Bodenplatte ist nach WU-Richtlinie herzustellen. Die geeigneten Maßnahmen, wie z. B. Faserzementabstandshalter etc. und Abspannhülsen für WU-Konstruktionen mit Absperrkragen sind in die nachfolgenden Positionen einzurechnen. Eine zusätzliche Vergütung erfolgt nicht. 3. Schalung der Unterzüge/Abrechnungshinweis: Die Schalungshöhe der Unterzüge kann von Unterzugseite zu Unterzugseite, aufgrund von unterschiedlichen Deckenstärken und -versätzen unterschiedlich hoch auszuführen sein. Dem AN bleibt überlassen, ob er die Unterzugschalung bis nach der Deckenherstellung stehen lässt oder vorher ausschalt und die obere Schalung im Wandbereich mit der Deckenschalung gesondert ergänzt. Die Abrechnung erfolgt hierfür nicht gesondert, sondern nach der tatsächlichen Höhe der Unterzugschalung. Schalung von sichtbar verbleibenden Stirn- und Kopfseiten werden nicht gesondert vergütet. Die Abrechnung erfolgt über die Hauptposition. 4. Schalung der Deckenplatten/Abrechnungshinweis: Die Schalung Deckenplatten beinhaltet auch Decken. Randschalung für das Herstellen der Deckenplatten in einzelnen Arbeitsschritten ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet. Die vorzusehende Überhöhung (f = l/400) für alle biegebeanspruchten Massivbauteile (Balken, Decken, wandartige Träger,...) ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. 5. Weitere Abrechnungshinweise: Die Schal- und Betonierarbeiten sind in Teilflächen bzw. Bauabschnittsflächen zu erstellen. Aus den Mengenangaben zur Leistungsposition kann keine zusammenhängende bzw. zeitlich durchgängige Fertigung bzw. Herstellung der gesamten Leistungsposition abgeleitet werden. Die Leistungspositionen sind in Abhängigkeit vom Baufortschritt, Taktplan der Gewerke, Terminvorgaben des AG in Teilmengen zu erbringen. Auf die Koordinierung mit den Unternehmen der weiteren Gewerke, den TGA Fachplanern und den anderen TGA-Firmen wird größter Wert gelegt. Bei der Materialeinbringung wird darauf hingewiesen, dass ein Kraneinsatz bauseitig nicht vorgesehen ist. Der mögliche Einsatz von Baukranen obliegt dem AN und ist mit der Bauleitung abzustimmen. Der Platzbedarf kann gestellt werden. Die weitere Materialeinbringung hat von außen über die Fassadenöffnungen zu erfolgen, so dass entsprechende Quertransporte einzurechnen sind. Für die Betonage der Deckenfelder ist der Einsatz von Pumpen vorzusehen. Alle zeitlichen, arbeitstechnischen Aufwendungen und sonstigen zusätzlichen Maßnahmen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Abrechnung / Aufmaße / Prüfunterlagen für Rechnungen: Für die Abrechnungsunterlagen ist ein Abrechnungsplan zu erstellen. Die Aufmaßerstellung als Prüfunterlage ist getrennt nach den einzelnen Abrechnungsabschnitten zu gliedern bzw. aufzustellen. Diese Abrechnungsabschnitte sind in Abstimmung mit der Bauleitung vor der Rechnungslegung festzulegen. Die Abrechnungsabschnitte (Orte) gliedern sich nach den Positionsplänen der einzelnen Geschosse. Für jeden Abrechnungsabschnitt (Ort) sind alle Leistungspositionen in einem kumulierten Aufmaß aufzustellen. Das bedeutet, dass das  jeweilige Aufmaß zu einem Abrechnungsabschnitt alle Leistungen beinhaltet. Damit einhergehend wird in den Abrechnungen (Abschlägen) die Leistungsfeststellung über eine prozentuale Bewertung vollzogen.
09 Abrechnungshinweise Stahlbetonarbeiten
10 Ausführungszeiten 10 Ausführungszeiten Vom Auftragnehmer sind die vom Auftraggeber definierten Ausführungsfristen kalkulatorisch zu berücksichtigen. Der in der Anlage zur Ausschreibungsunterlage beigefügte "Ablaufplan, vertragliche Einzelfristen, 304 Erweiterte Rohbauarbeiten", wird mit den darin aufgeführten Terminfristen Vertragsbestandteil und Grundlage der zeitlichen Abfolge zur Auftragsabwicklung und Bauausführung.
10 Ausführungszeiten
11 Auflage Wohnraumförderung 11 Auflage Wohnraumförderung Das Bauvorhaben wird durch eine Wohnraumförderung gefördert. Aufgrund dieser Förderung dürfen zum Ende dieses Jahres (2025) lediglich die Leistungen der Baufeldfreimachung und einzelne Leistungen des Titels Baustelleneinrichtung erbracht werden, da weiterführende Leistungserbringungen förderschädlich sind. Gemäß Angabe der Förderrichtlinie darf dieses Jahr u.a. noch nicht mit der Aufstellung der Krane, dem Ausbau der Baustraßen oder dem Auslegen von Stahlplatten begonnen werden. Vor dem Ausführungsbeginn des AN sind die in diesem Jahr (2025) geplanten Baumaßnahmen abzustimmen. Die geplanten Baumaßnahmen des AN sind mindestens 4 Wochen vor dem örtlichem Beginn mit der Bauleitung abzustimmen.
11 Auflage Wohnraumförderung
02 Bauteil B1
02
Bauteil B1
Bauablaufbeschreibung der Erd-, Gründungs-, und Stahlbetonarbeiten Bauteil B1 Bauablaufbeschreibung der Erd-, Gründungs-, und Stahlbetonarbeiten Bauteil B1 (stichpunktartige, chronologische Abfolge zur Beschreibung des geplanten Bauablaufs und Kalkulation; Auflistung nicht abschließend; Parallelarbeiten nach Ermessen des AN je nach Baufortschritt sowie in Abstimmung mit Bauleitung möglich). - Bodenschürfe zur Verifizierung der Annahmen aus Bodengutachten unter Beisein des Bodengutachters, - Einrichtung und Inbetriebnahme der geschlossenen Wasserhaltung vor dem Beginn der Aushubarbeiten der Baugrube, - Herstellung Baugrube inkl. sonstiger zugehöriger Arbeiten (z.B. partielle Baufeldfreimachung, Entwässerungs-, Wasserhaltungsarbeiten, Planumserstellung, etc.), - baubegleitende (Um-)Verlegung / Rückbau bestehendes Entwässerungskanalsystem, - Gründungs- u. Stahlbetonarbeiten Untergeschoss bis einschl. OK Decke, inkl. sonstiger zugehöriger Arbeiten (z.B. Abdichtungs-, Dämmarbeiten, etc.), - Anfüllung Baugrube Untergeschoss nach Abstimmung des AN mit Tragwerksplanung und Bodengutachter, in diesem Zuge Verlegung der Grundleitungen umlaufend um das Gebäude, inklusive der notwendigen Verdichtung des Anfüllmaterials gem. Anforderungen des Leistungsverzeichnisses - Stahlbetonarbeiten Sohlplatte EG sowie ff. Hochbauarbeiten, - Rückbau der geschlossenen Wasserhaltung erst nach Erreichung der notwendigen Auftriebssicherheit des Gebäudes. Hierfür sind durch den AN eigenverantwortlich Abstimmungen mit dem Tragwerksplaner zu führen, - [...] Bauberatung durch Bodengutachter Der Baugrundgutachter ist in sämtliche Erdarbeiten des AN zum Aushub- und Gründungsprozess einzubinden. Alle Gründungssohlen sind durch den Gutachter abnehmen zu lassen. Die finalen Gründungstiefen sind durch den AN im Vorfeld mit dem Bodengutachter auf Basis der Schürfe abzustimmen. Der AN stimmt zum Maßnahmenbeginn den Umfang der Bauberatung im Detail mit dem Bodengutachter ab; der AN hat den Bodengutachter mit mind. 1 Woche Vorlauf zu erforderlichen Terminen auf die Baustelle einzuladen. Aufwände für die Koordination des Bodengutachters durch den AN sind in den Einheitspreisen der Erd- und Gründungsarbeiten zu berücksichtigen. Zur Wahrung des Informationsflusses ist bei den Abstimmungen mit dem Bodengutachter stets die Bauleitung des AG miteinzubeziehen.
Bauablaufbeschreibung der Erd-, Gründungs-, und Stahlbetonarbeiten Bauteil B1
02.06 Verblendmauerwerk
02.06
Verblendmauerwerk
03 Bauteil B2
03
Bauteil B2
Bauablaufbeschreibung der Erd-, Gründungs-, und Stahlbetonarbeiten Bauteil B2 Bauablaufbeschreibung der Erd-, Gründungs-, und Stahlbetonarbeiten Bauteil B2 (stichpunktartige, chronologische Abfolge zur Beschreibung des geplanten Bauablaufs und Kalkulation; Auflistung nicht abschließend; Parallelarbeiten nach Ermessen des AN je nach Baufortschritt sowie in Abstimmung mit Bauleitung möglich). - Bodenschürfe zur Verifizierung der Annahmen aus Bodengutachten unter Beisein des Bodengutachters, - Ausschachtung der Baugrube als Standfläche für die Aushubarbeiten der Magerbeton- / Streifenfundamente, Aushubtiefe Magerbeton- / Streifenfundamente ab Standebene maximal 1,75 m, Ausführung der Gräben nach Forderungen der BG Bau mit 45° Böschung ab einer Grabentiefe >1,25 m, - Bodenaustausch anstehender Boden auf der Standebene in einer Tiefe von ca. 30 cm zur Erstellung einer tragfähigen, befahrbaren Schottertragschicht für die nachfolgenden Arbeitsschritte, - Ausschachtung der Magerbeton- / Streifenfundamente bis in die tragenden Erdschichten gem. Baugrundgutachten, - Magerbetonauffüllung bis in die tragenden Erdschichten gem. Bodengutachten herstellen (Ausführung gem. Baugrundgutachten; Aushub der Magerbeton- / Streifenfundamente sowie anschließendes sofortiges Betonieren) - geschalte Streifenfundamente auf Magerbetonauffüllungen herstellen, - Arbeitsraumverfüllung zwischen / neben den Streifenfundamenten, inkl. Planumserstellung, Tragschichten, Dämmarbeiten, Sauberkeitsschicht, etc. - Stahlbetonarbeiten Sohlplatte EG sowie ff. Hochbauarbeiten, - [...] Bauberatung durch Bodengutachter Der Baugrundgutachter ist in sämtliche Erdarbeiten des AN zum Aushub- und Gründungsprozess einzubinden. Alle Gründungssohlen sind durch den Gutachter abnehmen zu lassen. Die finalen Gründungstiefen sind durch den AN im Vorfeld mit dem Bodengutachter auf Basis der Schürfe abzustimmen. Der AN stimmt zum Maßnahmenbeginn den Umfang der Bauberatung im Detail mit dem Bodengutachter ab; der AN hat den Bodengutachter mit mind. 1 Woche Vorlauf zu erforderlichen Terminen auf die Baustelle einzuladen. Aufwände für die Koordination des Bodengutachters durch den AN sind in den Einheitspreisen der Erd- und Gründungsarbeiten zu berücksichtigen. Zur Wahrung des Informationsflusses ist bei den Abstimmungen mit dem Bodengutachter stets die Bauleitung des AG miteinzubeziehen.
Bauablaufbeschreibung der Erd-, Gründungs-, und Stahlbetonarbeiten Bauteil B2
03.06 Verblendmauerwerk
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Verblendmauerwerk

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