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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber:
Norddeutsche Wohnbau GmbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de
Planung Hochbau:
S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: Eblenkamp@sp-planung.de
Tragwerksplanung / Baupysik:
Christoph Baum Ingenieurbüro
Thuner Str. 86a
21680 Stade
Tel.: 04141 807 1845
E-Mail: cb@baum-statik.de
Planung Haustechnik (HLSE):
Heise und Baumgart
Ramsenweg 2b
38700 Braunlage
Tel.: 05520 999 29 -0
E-Mail: info@hb-ingenieure.de
Planung Außenanlagen:
Grünplan Hamburg
Saseler Bogen 3A
22393 Hamburg
Tel.: 040 2715 77 95
E-Mail: info@gruenplan-hamburg.de
Baugrundbeurteilung, Gründungsempfehlung:
Geotechnisches Planungs- und Beratungsbüro - ARKE
Pappelmühle 6
31840 Hessisch Oldendorf
Tel.: 05158 98164
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein
Das 12.622 m² große Grundstück befindet sich am Ende einer privaten Erschließungsstraße in Berlin Reinickendorf mit der Adresse Holländerstraße 36 V.
Bei dem Neubauvorhaben handelt es sich um ein Quartier mit vier Mehrfamilienhäusern mit
jeweiligen Kellern, Stellplätzen in einer gemeinsamen Tiefgarage und insgesamt 110 Wohnungen.
Haus 5 ist eines von den vier Mehrfamilienhäusern und liegt im süd-westlichen Bereich des o.g.
Grundstücks. Gemeinsam mit dem Keller im Untergeschoss bildet Haus 5 eine eigene
Untergemeinschaft gemäß Teilungserklärung.
Das Gebäude erhält zwei Treppenhäuser mit jeweils einem Aufzug. Das Haus 5 verfügt insgesamt über 36
Wohnungen. Die Erschließung erfolgt über eine private Zufahrtsstraße für die umfassende
Wege- und leitungsrechte als Dienstbarkeiten eingetragen sind.
Maßgebend für alle Ausführungen sind, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, die von der
Bauaufsichtsbehörde genehmigten Baupläne und die Baugenehmigung mit den Nebenbestimmungen.
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in konventioneller Massivbauweise.
Wände
Die tragenden Innen- und sämtliche Außenwände der aufgehenden Geschosse werden als Mauerwerk oder teilweise als Stahlbetonwände nach Angaben des Statikers ausgeführt. Die Wandstärke entspricht den statischen Erfordernissen.
Geschossdecken
Die Geschossdecken werden den statischen Erfordernissen entsprechend aus Elementdecken mit Aufbeton oder in Ortbetonbauweise erstellt.
Dach
Das Flachdach wird als Stahlbetondecke in Flachdachausführung gemäß Flachdachrichtlinie ausgeführt.
Die Abdichtung erfolgt mit Folienabdichtung oder einer zweilagigen Bitumendachabdichtung. Den oberen Abschluss bildet eine extensive Dachbegrünung.
Fassade
Die Fassaden bestehen aus Wärmedämm-Verbund-Systemen (WDVS) aus Mineralwolle mit systemgebundenen Putzsystemen (Körnung 2 mm), gemäß Farbkonzept des Bauträgers getönt.
Elektroinstallation
Die Ausführung aller elektrischen Anlagen erfolgt nach den zur Zeit der Ausführung gültigen VDE- und EVU-Vorschriften. Jede Wohnung erhält die erforderliche Unterverteilung. Die Räume werden mit Beleuchtungsstellen, Schaltern und Schuko-Steckdosen, EU-Markenfabrikat: GIRA 55 weiß ausgestattet. Waschmaschine, Trockner und Herdanschluss erhalten jeweils eine gesonderte Absicherung.
Jede Wohnung (inkl. Kellerraum) erhält einen separaten Zähler. Für den Allgemeinstrom (Treppenhaus und Flure, allgemeine Außenbeleuchtung, Aufzug, etc.) und für die Heizung, falls erforderlich, wird jeweils ein Gemeinschaftszähler eingebaut; Überspannungsschutz bis Klasse C. Der Zählerschrank befindet sich im zentralen Elektroraum im Keller des Gebäudes. Die Versorgung erfolgt aus dem Niederspannungsnetz des zuständigen Versorgers.
Die Verlegung der Leitungen erfolgt in den Wohnräumen unter Putz (in der Decke und den Wänden). Im Untergeschoss und in den Technikräumen erfolgt die Installation als Aufputz-Montage. Teilweise können Leitungen im Untergeschoss durch und auf den Gitterkellerabtrennungen der Käufer verlaufen.
Der Ausstattungsumfang bemisst sich – von der DIN 18015-2 quantitativ abweichend – wie folgt:
Elektroinstallation Wohnzimmer:
• 2 Serienschalter mit 2 Deckenbrennstellen
• 1 Einfach Steckdosen
• 3 Doppelsteckdosen
• 1 Dreifachsteckdose
• 1 TV-Anschluss
• 1 Datendose
• 2 Jalousieschalter up/down
Elektroinstallation Küche:
• 1 Dreifachsteckdose
• 1 Ausschalter mit 2 Deckenbrennstelle
• 1 Doppelsteckdosen
• 1 Steckdose einfach für Kühlschrank
• 1 Steckdose für Geschirrspülmaschine
• 1 Einfachsteckdose über Herd (Umlufthaube)
• 1 Herdanschluss
• 1 Backofenanschluss
• 1 Einfachsteckdose (Höhe ca. 2,20 m für Beleuchtung der Oberschränke)
•1 Einfachsteckdose
• 1 Jalousieschalter up/down falls Fenster vorhanden
Elektroinstallation Flur:
• 2-3 Wechselschalter mit 1 -2 Deckenbrennstellen in Abhängigkeit der Flurgröße
• 1 Einfachsteckdose
• 1 Video-Gegensprechanlage
Elektroinstallation Schlafzimmer und sonstige Aufenthalts-/Wohnräume:
• 1 Deckenbrennstelle mit 1Ausschalter
• 2 Doppelsteckdosen
• 2 Einfachsteckdosen
• 1 oder 2 Jalousieschalter up/down
Elektroinstallation Bad:
• 1 Deckenbrennstelle mit 1 Serienschalter
• 1 Wandbrennstelle über Waschbecken ohne Leuchte in einer UP-Leerdose mit Abdeckung (Höhe ca. 2,10 m)
• 1 Stück Doppelsteckdosen mit Klappdeckel
• Je 1 Waschmaschinen- und Trockneranschluss (soweit nicht im Abstellraum vorgesehen)
• 1 Jalousieschalter up/down falls Fenster vorhanden
Elektroinstallation Terrasse / Balkon:
• 1 Stück Einfachsteckdose mit Klappdeckel (schaltbar)
• 1 Brennstelle für eine Außenleuchte mit Leuchte innen schaltbar
Elektroinstallation Abstellraum:
• 1 Deckenbrennstelle mit 1 Ausschalter
• 1 Einfachsteckdose
• Gesonderte Steckdosen für Waschmaschine und Trockner auf 1,2 m Höhe soweit nicht im Hauptbad vorgeseh.
• 1 Datenanschluss im UV Medienfeld
Kellerraum:
• 1 Brennstelle mit Iso-Ovalleuchte
• 1 Schalter mit Steckdosenkombination als Aufputz für Feuchtraum.
An folgenden Stellen werden Beleuchtungskörper mit Leuchtmittel (LED) nach Wahl des Bauträgers geliefert und montiert: Treppenhaus, Hauseingang: 1-fach.
In den Technikräumen werden feuchtigkeitsgeschützten Leuchtstofflampen (LED), mit stoßfester Wanne, Fabrikat RZB Planox oder gleichwertig und eine Fluchtwegebeleuchtung installiert.
Die allgemeinen Flure in allen Geschossen sowie dem Treppenhaus erhalten für die Lichtsteuerung Präsenzmelder.
Im Mieterkeller/ Kellerersatzraum werden nach Wahl des Bauträgers einfache Aufbauleuchten für den jeweiligen Technik-Raum und über den „Kellerersatzabteilen“ in ausreichender Lichtstärke angeordnet. Das Einschalten der lso-Ovalleuchte (Schiffsarmatur), Fabrikat RZB oder gleichwertig erfolgt je UG-Raum über einen Schalter.
Um die TV- und Internetversorgung gewährleisten zu können, wird jede Wohnung von einem zentralen Übergabepunkt (Keller) aus mit jeweils einer Koaxialleitung (Umgangssprachlich Kabelanschluss) (bis zu 1000 Mbit/s) bis in die Wohnung (Medienfeld Unterverteilung) ausgestattet.
Auf der Dachfläche des Hauptdaches Haus 5 wird eine PV-Anlage installiert. Der erzeugte Strom wird für die allgemeinen technischen Anlagen und den Allgemeinstrom verwendet. Der überschüssige Strom wird dann über einen +- Zähler in das Stromnetz eingespeist.
Das Gebäude wird durch eine äußere Blitzschutzanlage der Blitzschutzklasse III gegen direkten Blitzeinschlag geschützt. Die Anlage wird unter Berücksichtigung der VDE 0185 und den Richtlinien der Blitzschutzbauer errichtet.
Der Fundamenterder und Ringerder werden gemäß den geltenden Richtlinien verlegt.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert.
Lage und Transportwege
Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung.
Art / Lage der Lagerplätze
Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B)
Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk
funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend
aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird.
Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung
bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu
erstellen und dem AG zu übergeben.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG
zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans
erstellt werden.
Bauleitung des AG
Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die
Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für
Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug.
Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im
Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt.
Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach
Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich.
Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert.
Bauaufsicht / Polier des AN
Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine
geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen
und zu benennen.
Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen
Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein
und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend
ein geeigneter Stellvertreter zu benennen.
Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten
Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf sein Gewerk relevante
Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden!
Sicherungspflicht
Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft
sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und
eigenem Gerät.
Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden
Maßnahmen zu schützen.
Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen
Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
ist auf diese Maßnahme anzuwenden.
Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben
fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich.
Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen:
Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß §5 und 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend den gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG)
Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle
Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53
BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die
Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug.
Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN.
Bauschild
Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der
Zustimmung des AG.
Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)
Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer, die durch die Arbeiten verursachten
Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.
Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für
die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme.
Baustoffe
Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden,
deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich,
fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und
Witterungsbeständigkeit entsprechen.
Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch
die Herstellerrichtlinien nachzuweisen.
Baureinigung und Abfallbeseitigung
Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen
auf sein Gewerk spezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).
Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht
nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt.
Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden.
Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften
getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung
erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen.
Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden.
Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen des AN verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu
beseitigen.
Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende
Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge,
für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen, insofern nicht andere Vereinbarungen
vertraglich geregelt werden.
Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte
Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen.
Wird durch den AG ein Nachunternehmen mit der Stellung von Schuttcontainern beauftragt, werden die
anteiligen Kosten auf den AN mit derzeit 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme - wenn keine andere
Einigung erfolgt - umgelegt.
Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B)
Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig
sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und
Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und
Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem
AG schriftlich bekannt zu geben.
Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche
Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen.
Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt,
es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt.
Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag
ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe
gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen.
Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B)
Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden,
wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren
Art und Umfang verlangt.
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart.
Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende
zu führen.
Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins
als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen,
insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme.
Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend
gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten.
Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe
0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens
10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000, - EUR.
Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der
Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden.
Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus
Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt.
Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede
getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme
an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird.
Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung
Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen.
Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die
Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1.000,- Euro.
Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis
zum AG.
Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag wird
bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B)
Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen
Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des
Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter
Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von
ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B).
Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich
mitzuteilen.
Abnahme (§ 12 VOB/B)
Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden
Protokolls.
Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den
AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt.
Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG unter
Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der AN
hierzu geladen.
Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin
vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist
dem AN dann alsbald mitzuteilen.
Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert
werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungserbringung
oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen.
Revisionsunterlagen
Alle Revisionsunterlagen, wie z.B. Datenblätter, Pflege- und Wartungsempfehlungen/ -hinweisen usw.,
sind gemäß dem Produkthaftungsgesetz vom AN in digitaler Form (pdf-, dxf-, oder dwg-Format spätestens
4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf den vom AG zur Verfügung gestellten Planserver hochzuladen,
so dass der AG nach Prüfung die Revisionsunterlagen an den Nutzer der Wohneinheit übergeben kann.
Erfolgt die Übergabe der vollständigen Revisionsunterlagen nicht rechtzeitig, so ist der AG zu einem an der
Auftragssumme angemessenen Einbehalt berechtigt.
Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4 und 7 VOB/B)
Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird
generell die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten, beginnend ab der Abnahme, vereinbart.
Abweichende Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind zwischen dem AG und dem AN vertraglich
zu regeln.
Die Dauer der Gewährleistung wird ausdrücklich auch für wartungsrelevante Teile vereinbart, selbst
wenn der AG dem AN die Wartung derselben nicht übertragen hat.
Der AG bzw. der spätere Eigentümer kann nur Ansprüche während des Gewährleistungszeitraums beim
AN geltend machen, wenn ein notwendiger Wartungsintervall durch ein Fachunternehmen nach Vorgaben
des Herstellers durchgeführt wurde und dem AN ein entsprechendes Wartungsbuch vorgelegt werden
kann.
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine
Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Unterlagen (z.B. örtliches Aufmaß) müssen alle Maße,
die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die
Durchschriften der AN.
Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte
und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach
dem Komma zu runden.
Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen.
Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile.
Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende
Gewerke überbaut wird.
Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen.
Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung, Aufmasszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail-Adresse rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten.
Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am
Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei
Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen,
die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim
Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und
die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben sind.
Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern
des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat
der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen.
Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG
vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug
auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des Eingangs
der E-Mail, der die Rechnung im Original anhängig ist.
Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)
Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich
mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach
ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG bzw. seiner Vertretung zulässig.
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der
geleisteten Stunden.
Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung
einzureichen.
Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten:
das Datum,
die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
die Art der Leistung,
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe,
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder dessen Vertretung und die damit
verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung.
Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um
vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind.
Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig.
Bautagebuch und Revisionsunterlagen sind mindestens 4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf
den Planserver des AG hochzuladen.
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet und als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von
einem Konto, der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die
Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per
Post an den AN abgesandt hat.
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die
Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen
schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG
adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts.
Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen.
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der
Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Sachmängelansprüche auf die Dauer
der Gewährleistungszeit zuzüglich der sich durch Hemmung oder Neubeginn ergebenden Verlängerung,
beginnend mit der Abnahme der Bauleistung, 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Änderung der Vertragspreise
Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart.
Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch
sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise.
Änderung der Vertragsleistungen
Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen,
sind unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu
unterbreiten. Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht.
Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch
den AG.
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)
Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der
Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern
gilt ausschließlich deutsches Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung:
Gegenstand dieser Ausschreibung sind sämtliche Elektroinstallationsarbeiten inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladung und Zwischenlagerung auf der Baustelle sowie aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungs- bzw. Einbauort aller zur Herstellung benötigten Materialien, Baustoffen, Hilfs- und Befestigungsmittel.
Das Angebot umfasst alle erforderlichen Bearbeitungen sowie alle Lieferungen und Leistungen, die für die Erstellung der Gesamtleistung erforderlich sind. Auf vom Anbieter beabsichtigte Abweichungen von der geplanten Ausführung ist hinzuweisen. Abweichungen müssen bei Auftragsvergabe vereinbart werden oder bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Planers.
Der Umfang der vertraglichen Leistungen wird durch diese Leistungsbeschreibung bestimmt. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit in Bezug auf alle Punkte der jeweils geforderten Werke wird vom Auftraggeber keine Gewähr übernommen und muss vom Bieter eigenverantwortlich geprüft werden.
Die Leistung ist erbracht, wenn geforderten Funktionen und Qualitäten erfüllt sind.
Der Bieter bestätigt durch Abgabe des Angebotes, dass er sich über Art und Umfang von Lieferungen und den zu erbringenden Leistungen ausreichend Klarheit verschafft hat.
Wenn nicht ausdrücklich anders bezeichnet, dann sind die sämtlichen Teilleistungen komplett mit allen zur bestimmungsgemäßen Funktion erforderlichen Kleinteilen zu liefern und einzubauen. Die erforderlichen Bauteile werden dementsprechend auch nicht gesondert vergütet da es zu einer Vollfunktionsfähigen Anlage gehört.
Der Bieter hat mit Abgabe des Angebotes evtl. vorhandene Bedenken oder Änderungsvorschläge, die aus dem Leistungsverzeichnis abzuleiten sind, auf einer besonderen Anlage dem Angebot beizufügen.
Spätere Einwände entbinden nicht von der Gewährleistungsverpflichtung und berechtigen nicht zu Nachforderungen.
Die Preise sind als Netto-Preise abzugeben.
Der Bieter hat bei Angebotsabgabe, spätestens bei Auftragserteilung eine gültige Freistellungsbescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes beizufügen.
Der Bieter hat die Angebotssumme entsprechend den Ausschreibungsunterlagen aufzugliedern. Alle Preise sind als Nettopreise in Euro anzugeben, die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen, daneben ist die Bruttoendsumme zu nennen.
Dem AG ist auf Verlangen Einblick in die Kalkulationsgrundlage für alle Leistungen zu gewähren. Nach Angebotsabgabe eintretende Lohn- und Materialpreissteigerungen, gleich aus welchem Grund, werden nicht zusätzlich vergütet.
Der AN hat für die gesamte Bauzeit einen Fachbauleiter nach LBO zu stellen. Dieser hat die Pflicht, an den wöchentlich stattfindenden Regelbaubesprechungen mit dem AG und dessen Fachplaner teilzunehmen.
Der AN hat sich über die Transport- und Einbringungsmöglichkeiten vor Ort zu informieren und die Montage- bzw. Aufstellungsorte für die im Lieferumfang enthaltenen Geräte und Anlagen unter Vorgabe aller technischen Vorschriften und Normen zu prüfen.
Alle Geräte und Verteilungen sind so anzubieten, dass sie durch vorhandene Montageöffnungen bzw. Türen in Einzelteilen zerlegt an den Aufstellungsort transportiert werden können.
Der AN verpflichtet sich, seine Ausführungen den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. eventuellen baulichen Änderungen der Baustelle anzupassen. Alle Einzelheiten des Projektes, Dimensionierung, Maße usw. sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Bau laufend zu überprüfen.
Eventuelle Abweichungen sind unverzüglich, schriftlich dem AG mitzuteilen
Nachfolgende Leistungen sind ebenfalls durch den AN zu erbringen und sind mit den Einheitspreisen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet:
Anzeichnen und Einmessen von allen Verstragsleistungen sowie von Schlitzen und Durchbrüchen sowie Kernbohrungen, auch wenn diese von einem anderen Unternehmen ausgeführt werden
Einmessarbeiten für die Vertragsleistung
Einstellen und Justieren der Anlagen und von Anlagenteilen sowie die Funktionsprüfung nach Abschnitt 3.1.15
Liefern und Einbauen von Wand- und Deckendurchführungen ohne besondere Anforderungen
Schutz von Bau- und Anlagenteilen vor Verunreinigungen und Beschädigungen während der Arbeiten an Kabeltrassen, Kabelleitern, Sammelhaltern etc. durch loses Abdecken, Abhängen oder Umwickeln sowie falls nötig Abkleben von Fenster, Türen, Böden, Treppen, Hölzern, Dachflächen, oberflächenfertigen Teilen, staubdichtes Abkleben von empfindlichen Einrichtungen und Anlagenteilen, Staubschutzwände, Notdächer, Auslegen von Hartfaserplatten oder Bautenschutzfolien
Alle folgenden LV-Positionen verstehen sich grundsätzlich als komplett liefern, fachgerecht montieren und betriebsfertig anschließen, insofern nicht gesondert gekennzeichnet (z.B. bauseits geliefert bzw. beigestellt).
Liefern und Einbauen von besonderen Befestigungskonstruktionen in Trockenbauwänden etc., z.B Widerlager, Rohrleitungsfestpunkte, Rohrlager mit Gleit- oder Rollenelementen, Tragschalen, Konsolen, Stützgerüste
Stemm-, Bohr - und Fräsarbeiten für die Befestigung von Konsolen und Halterungen
Lieferung und Einsetzen aller notwendigen Befestigungsmittel (Dübel, Schrauben ect.) zu den nachfolgend beschriebenen Leistungen.
Der Auftragnehmer hat, bevor die fertige Anlage in Betrieb genommen wird, eine Prüfung nach den DIN-Normen durchzuführen. Die Aufzeichnungen der Prüfungsergebnisse und die Dokumentation sind vor der Abnahme dem Auftraggeber auszuhändigen.
Liefern von Vorgaben für Systeme zum Messen, Steuern, Regeln und Leiten für Anlagen und Anlagenteilen
Bemusterung von sämtlichen Schalter, Leuchten, Steckdosen etc.
Einweisen des Bedienungs- und Wartungspersonals
Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung wenn diese durch den Auftragnehmer verursacht worden sind
Der AN trägt für die Erbringung seiner Leistungen erforderlichen Vermessungsleistungen seines Gewerks. Es werden Höhenpunkte und zwei Achsen übergeben.
Fotodokumentation von allen Schächten die verschlossen werden müssen, diese sind in 3-facher Dokumentation dem Bauleiter vorzulegen.
Baustellen-Einrichtung und -Auflösung ist in die Einheitspreise einzurechnen, sofern im Leistungsverzeichnis nichts vorgegeben ist.
Aufenthalts- und Lagerräume hat der AN selbst zu stellen. Kosten hierfür sind durch die Einheitspreise abgegolten. Mannschafts- und Materialbuden dürfen nur nach Absprache mit der Bauleitung aufgestellt werden.
Baustellentoiletten werden bauseits zur Verfügung gestellt und sind sauberzuhalten. Verschmutzungen durch nachweislich groben Missbrauch werden auf Kosten des Verursachers durch eine Reinigungsfirma beseitigt.
Alle Bohrungen zur allgemeinen Leitungsführung durch Decken und Wände bis zu einem Durchmesser von 25mm werden nicht gesondert vergütet sondern sind mit in die Einheitspreise einzuberechnen.
Normen, Richtlinien, Merkblätter:
Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen des AG gelten für die Ausführung von Bauleistungen die VOB/B sowie die VOB/C und alle gültigen Normen in den jeweils neusten Fassungen.
Insbesondere gelten für die ausgeschriebenen Leistungen:
DIN 4102 Brandverhalten von Brandstoffen
DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4109-1, 2018-01 Schallschutz im Hochbau
DIN 18421 Wärmedämmung
DIN 4065 Hinweisschilder
DIN 18382 Elektrische Kabel- und Leitungsanlage in Gebäude
DIN 15599-1 Wärmedämmstoffe
DIN EN 12098 MSR
Darüber hinaus gelten bzw. sind zu beachten:
die zugehörige Landesbauordnung sowie damit verbundene Gesetzesverordnungen und sonstige das Vorhaben betreffende behördliche Auflagen und Bestimmungen der betreffenden Gemeinde
alle erforderlichen Gewerke bezogenen DIN-Vorschriften und Regelwerke
die jeweiligen produktrelevanten Herstellerrichtlinien, soweit diese den gesetzlichen Vorgaben und einer fachgerechten Ausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen
ggf. systembedingte Werkpläne und Vorgaben.
Es wird gefordert, dass eine voll funktionstüchtige Anlage gemäß dem heutigen Stand der Technik angeboten, geliefert und montiert wird.
Des weiteren sind durch den AN und seine Mitarbeiter nachfolgende Vorschriften, Verordnungen und Bestimmungen zwingend einzuhalten:
UVV - Unfallverhütungsvorschriften
GUV - Vorschriften des Gemeinde Unfall Versicherungsverbands
BaustellV - Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Arbeitsstättenrichtlinien
AEB - die jeweils gültigen Abfallentsorgungsbestimmungen
Ausführung allgemein:
Der AN ist dazu verpflichtet, alle ihm übergebenen Unterlagen auf ihre Übereinstimmung und Richtigkeit zu überprüfen. Unstimmigkeiten sind rechtzeitig vor Ausführung mit der örtlichen Bauleitung des AG zu klären.
Der AN führt während seiner Bautätigkeit ein Bautagebuch. Dieses ist wöchentlich der örtlichen Bauleitung des AG vorzulegen. Nach Erfordernis und Ermessen der Objektüberwachung des AG sind zur Dokumentation der Baustelle Aufnahmen des Baustellenablaufs durch den AN anzufertigen und wöchentlich vorzulegen.
Die Ausführungsfristen richten sich bei Beauftagung nach dem gesondert zu vereinbarten Terminplan. Gegenfalls im Vergabeprotokoll genannte Einzelfristen und -termine (s. g. Meilensteine) gelten als vereinbarte Vertragsfristen.
Arbeitsablauf:
Die Reihenfolge der einzelnen Arbeiten ist mit der örtlichen Bauüberwachung abzustimmen. Bei Ineinandergreifen verschiedener Gewerke haben die Auftragnehmer ihre Arbeiten so miteinander zu koordinieren, dass ein reibungsloser Ablauf gewährleistet ist.
Bautagesberichte:
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem der Bauüberwachung wöchentlich zu übergeben. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Datum
eine fortlaufende Nummerierung
Das Wetter
Anzahl und Qualifikationen des eingesetzten Personals
die eingesetzten Großgeräte
die ausgeführten Arbeiten mit Angabe des Bauabschnitts
besondere Vorkommnisse
Werkstattbesuch und Kontrollen:
Dem Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigen steht es frei, das Kunstruktionsbüro oder den Fertigungsbetrieb des Auftragnehmer aufzusuchen, um sich vom Arbeitsfortschritt und Fertigungsqualität zu überzeugen.
Befestigung und Schallschutz:
Die Verlegvorschriften und Einbaurichtlinien der Hersteller sind Bestandteil dieser Ausschreibung. Es wird gefordert, dass eine voll funktionstüchtige Anlage gemäß dem heutigen Stand der Technik angeboten, geliefert und montiert wird.
Brandschutz:
Alle Durchführungen im Bereich von Brandabschnitten sind nach DIN zu verschließen. An allen Brandschottungen sind entsprechende Kennzeichnungen anzubringen. Die Kennzeichnungen werden nicht gesondert vergütet.
Wichtige Hinweise:
Der Netzanschuss ist nach den geltenden TAB auszuführen und mit den Stadtwerken / Versorgern zu koordinieren. Die benötigten Anträge sind rechtzeitig zu beantragen. Die Leistungsgrenze endet 1 m vor dem Gebäude.
Alle Abnahemen sind mit den Versorger abzustimmen und durchzuführen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Der Arbeitnehmer trägt die für die Erbringung seiner Leistungen erforderlichen Vermessungskosten.
Alle elektrische Bauteile sind betriebsfertig anzuklemmen, die Stromversorgung wird bauseits gestellt.
Alle zusätzlich benötigten Bauteile die zur Installation benötigt werden sind mit zu liefern auch wenn Sie nicht explizit beschrieben sind. Der Arbeitnehmer schuldet eine vollfunktionsfähige Anlage.
Dieses wird nicht gesondert vergütet sondern muss in die Einheitspreise mit einberechnet werden.
Gips darf als Befestigungsmaterial in Verbindung mit zementhaltigem Mörtel sowie in Feuchträumen und im Freien nicht verwendet werden. Der AN hat sich vor Ausführung bei der örtlichen Bauleitung zu erkundigen, ob Gips eingesetzt werden kann.
Alle Bohrungen zur allgemeinen Leitungsführung durch Decken und Wände bis zu einem Durchmesser von 25 mm sind durch den AN zu erstellen und werden nicht gesondert vergütet. Werden Nassbohrungen erstellt, so ist das Kernbohrwasser aufzufangen und nach erfolgtem Durchtritt aufzunehmen um Gebäudeschäden zu verhindern.
Eine Fläche von 1m² um den Durchbruch herum ist mit Folie abzudecken und nach der Bohrung zu entfernen. Die verschmutzten Flächen sind besenrein zu säubern.
Gerüste:
Die Fassaden des Gebäudes werden bauseits mit einem Arbeits- und Schutzgerüst eingerüstet. Für die Ausführung der eigenen Leistungen hat der AN alle von ihm benötigten
Schutz-, Arbeits- und Hilfsgerüste, auch über eine Belagsfläche > 2 m, zu liefern, aufzustellen und nach Beendigung seiner Arbeiten abzubauen und abzufahren. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet und
ist in die Einheitspreise mit einzurechnen. Für die Dauer der Nutzung ist der AN allein für die Verkehrs- und Unfallsicherheit seiner Gerüste verantwortlich. Die Nutzung der seitens des AN gestellten Gerüste, ist auch anderen am Bau tätigen Gewerke zu gestatten.
Produkte und Gleichwertigkeit:
Die ausgeschriebenen Leistungen sind grundsätzlich einschließlich Herstellung, Lieferung und fachgerechter Ausführung anzubieten. Zur Kontrolle der zur Anwendung kommenden Produkte sind diese nur in Originalverpackung anzuliefern. Es sind in zusammenhängenden Bereichen nur systemkonforme, zugelassene und aus dem Produktportfolio eines Herstellers stammende Produkte zu verwenden.
Wird in den Ausschreibungsunterlagen für Produkte ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" benannt, so wird damit die mindestens zu erreichende Qualitätsanforderung festgelegt. Es ist dem Bieter freigestellt gleichwertige Produkte anzubieten, wenn mit Angbebotsbagbe unaufgefordert Qualitätsnachweise der alternativen Produkte mit vorgelegt werden. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit obliegt dem Auftraggeber. Werden Bieterergänzungen in diesem Zusammenhang nicht ausgefüllt, so gilt das ausgeschriebene Produkt als vertraglich vereinbart.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann:
Ausführungsplanung TGA seitens Heise + Baumgart Partnergesellschaft mbH:
Grundriss Untergeschoss, Haus 5: REI_ELT_5_H5_GR_U1_0510_A_ZFR vom 23.05.2025
Grundriss Erdgeschoss, Haus 5: REI_ELT_5_H5_GR_00_0511_A_ZFR vom 23.10.2025
Grundriss 1. Obergeschoss, Haus 5: REI_ELT_5_H5_GR_01_0512_A_ZFR vom 23.10.2025
Grundriss 2. Obergeschoss, Haus 5: REI_ELT_5_H5_GR_02_0513_A_ZFR vom 23.10.2025
Grundriss 3. Obergeschoss, Haus 5: REI_ELT_5_H5_GR_03_0514_A_ZFR vom 23.10.2025
Grundriss Staffelgeschoss, Haus 5: REI_ELT_5_H5_GR_04_0515_A_ZFR vom 23.10.2025
Schema Medienversorgung, Haus 5: REI_ELT_5_H5_DS_XX_0517_A_ZFR vom 19.05.2025
Schema Stromversorgung, Haus 5: REI_ELT_5_H5_DS_XX_0518_A_ZFR vom 19.05.2025
Schema Türsprechanlage, Haus 5: REI_ELT_5_H5_DS_XX_0519_A_ZFR vom 19.05.2025
Nach Auftragserteilung durch den AG erhält der AN Zugriff auf den Planungsserver des AG und
verpflichtet sich, sich vor Ausführung seiner Leistung zu vergewissern, dass die Planungsunterlagen nach
denen er ausführt, dem aktuellsten Planungsstand entsprechen!
Planungsunterlagen
01 Grüner Winkel Berlin Haus 5
01
Grüner Winkel Berlin Haus 5
01.01 Starkstrom Anlagen KG 440
01.01
Starkstrom Anlagen KG 440
01.02 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen KG 450
01.02
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen KG 450