Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.
Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Zusätzliche Vertragsbedingungen 1.1 Diese Vorbemerkungen sind:
Zusätzliche Vertragsbedingungen
Sie sind als solche Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden wesentlicher Vertragsbestandteil.
1.2 Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers.
1.3 Die Einheits- oder Pauschalpreise verstehen sich für die Lieferung mit Abladen sowie Lagern auf der Baustelle und Verarbeitung aller notwendigen Materialien und Bauteile, komplett ausgeführt, einschl. aller Lohn- und Gerätekosten. Einzukalkulieren ist das gesamte Einrichten, Vorhalten und Abbauen der Baustelleneinrichtung mit allen notwendigen Maschinen, Werkzeugen und Verarbeitungsmittel, die zur Erstellung der Leistung notwendig sind.
1.4 Sind im Leistungsbeschrieb Markennahmen oder Fabrikate angegeben, Gleichwertigkeitnachgewiesen wird und der Auftraggeber dazu ausdrücklich eine Freigabe erteilt hat.sind diese grundsätzlich bindend, Alternativen sind nur zugelassen, wenn vom AG genehmigt.
1.5 Der Bieter bestätigt, daß die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits vollständig beinhalten. Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Überstundenor deren Ausführung ausdrücklich beauftragt. Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge richtet sich in diesem Fall nach den geltenden, jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen. Besteht die Gefahr, daß der Auftragsnehmer mit seiner Leistung durch eigenes Verschulden in Verzug gerät, kann die Bauleitung die Erbringung von Überstunden oder Feiertagsschichten zur Terminsicherung fordern. Eine besondere Vergütung dafür erfolgt nicht.
1.6 Der Bieter bestätigt mit Abgabe des Angebotes, daß er über die zur einwandfreien und fristgemäßen Erfüllung der angebotenen Leistung erforderlichen Fachkenntnisse sowie ausreichende Personalstärke und die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügt. Er erklärt ferner, daß er die Angebotsunterlagen als vollständig und ausreichend ansieht.
1.7 Will der Auftragnehmer Subunternehmer für die angebotenen Leistungen einsetzen, so hat er sich rechtzeitig vorher die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen und ferner dafür Sorge zu tragen, daß mindestens ein deutschsprachiger Mitarbeiter des Subunternehmers, der über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, ständig während des Leistungszeitraumes auf der Baustelle anwesend ist.
Für Baubesprechungen die den Leistungsumfang des Auftragnehmers betreffen, hat der AN einen fachlich kompetenten und entscheidungsbefugten Vertreter zu stellen.
1.8 Das Angebot wird ausschließlich dann geprüft, wenn auch Stundenlohnsätze, Gerätesätze und Materialpreise ausgefüllt sind. Sätze und Preise gelten für die gesamte Bauzeit.
1.9 Sämtliche Preise sind Nettopreise.
1.10 Die Abgabe des Angebotes erfolgt kostenlos.
1.11 Eine Beauftragung erfolgt schriftlich und nach eigenem Ermessen.
Der Beauftragung ist nicht an das billigste Angebot gebunden. Der AG
ist nicht zur Offenlegung von Gegenangeboten verpflichtet.
2. BESONDERE HINWEISE
Es gelten die VOB, Teil B und C in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sowie ergänzend die Bestimmungen und Vorschriften des BGB; die einschlägigen DIN-Normen, sowie die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller und Fachverbände; die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, sowie alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften nach Stand zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses.
Insbesondere wird auf folgende Normen verwiesen:
- DIN 1055 Lastannahmen für Bauten
- DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
- DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau
- DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
- DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste
- DIN 18195 Bauwerksabdichtungen
- DIN 18201 Toleranzen im Bauwesen; Begriffe, Grundsätze,
Anwendung, Prüfung
- DIN 18202 Toleranzen im Bauwesen; Bauwerke
- DIN 18299 Allgemeine Regeln für Bauarbeiten
Wenn der Auftragnehmer für das Lagern von Material Lagerflächen oder Räume benötigt, sind diese unter Mitwirkung des Auftraggebers gemeinsam festzulegen.
Die Zuweisung von Räumen erfolgt stets widerruflich. Die Arbeiten anderer Auftragnehmer dürfen hierdurch nicht behindert werden. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume spätestens innerhalb einer Woche besenrein zu räumen. Kommt der Auftragnehmer dieser Aufforderung nicht nach, ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung berechtigt, die Lagerräume auf Kosten des Auftragnehmers räumen zu lassen.
Die nachunternehmereigene Abfall- und Müllentsorgung muß kontinuierlich erfolgen, eine Lagerung auf Häufen innerhalb oder außerhalb des Gebäudes ist unzulässig. Sollte die Entsorgung nicht oder nur teilweise erfolgen,
so wird diese vom Bauleiter organisiert. Die anfallenden Kosten trägt der verursachende Auftragnehmer. Gegebenenfalls werden die Kosten anteilsmäßig auf beteiligte Auftragnehmer aufgeteilt.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß die ordnungsgemäße und gesetzlich vorgeschriebene Entsorgung der nachunternehmereigene Abfälle, insbesondere Sondermüll und Baumüll, nach geltendem Recht (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) durch den Auftragnehmer zu erfolgen hat und Vertragsbestandteil ist. Auf Verlangen des Auftraggebers ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Werden die oben genannten Materialien in dem bauseits aufgestellten Schuttcontainer aufgefunden, müssen diese auf Anordnung
des Auftraggebers unverzüglich entfernt werden. Erfolgt dies nicht, wird ohne weitere Nachfristsetzung das Material durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Personen entfernt und ordnungsgemäß entsorgt. Die hierbei entstehenden Kosten werden dem Auftragnehmer angelastet.
3. ABRECHNUNGS-HINWEISE
Sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Aussagen gemacht sind, gelten die Abrechnungsvorschriften der VOB, Teil C, in der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.
4. STUNDENLOHNSÄTZE
Meister /Std. ..........
Techniker /Std. ..........
Lehrling im 3. Lehrjahr /Std. ..........
Lehrling im 2. Lehrjahr /Std. ..........
Lehrling im 1. Lehrjahr /Std. ..........
Vorarbeiter /Std. ..........
Facharbeiter /Std. ..........
Fachwerker /Std. ..........
Helfer /Std. ..........
5. UMLAGEN, ZAHLUNGSMODALITÄTEN
Der Auftraggeber schließt eine Bauwesenversicherung ab. Die Umlage hierfür beträgt pauschal 0,35% von der Abrechnungssumme.
Baustrom, Bauwasser, und Bau-WC werden durch den AG zur Verfügung gestellt, Umlage pauschal 0,65% der Abrechnungssumme.
Hat der AN die Überschreitung der Frist für die Fertigstellung der
vertraglichen Leistungen zu vertreten oder gerät er in sonstiger Weise hinsichtlich der Fertigstellung in Verzug, ist er verpflichtet, für jeden Werktag der verschuldeten Fristüberschreitung, bzw. des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Nettoauftragssumme, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme zu bezahlen.
Der AG ist berechtigt, eine Sicherheit in Höhe von 5% der jeweils
begründeten Abschlagszahlung und der begründeten Schlusszahlung als
Sicherheit einzubehalten.
Ablösung des Sicherheitseinbehaltes durch eine Bankbürgschaft ist möglich.
Abweichend von § 13 Absatz 4 Nr.1 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Mangelansprüche 5 Jahre und 3 Monate.
6. SONSTIGES
6.1 Freistellungsbescheinigung
Der Bieter hat eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes nach § 48 b EStG vorzulegen.
Soweit dies nicht schon bei der Angebotsabgabe geschehen ist, hat der Bieter unverzüglich nach Vertragsabschluss dem AG eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes nach § 48 b EStG vorzulegen und bei Ablauf der zeitlichen Geltung unaufgefordert eine neue Bescheinigung nachzureichen. Der Bieter verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die Freistellungsbescheinigung dem AG unverzüglich anzuzeigen.
Liegt eine Freistellungsbescheinigung nicht vor oder wird eine vorgelegte Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen, ist der AG berechtigt, die zu entrichtende Steuer vom Werklohn einzubehalten.
6.2 Mindestlohngesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
Arbeitnehmerentsendegesetz, Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge für der Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass er allen Verpflichtungen zur Einhaltung der Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes und des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes uneingeschränkt nachkommt. Insbesondere versichert der Bieter, das Mindestentgelt an seine Mitarbeiter und die Beiträge an die Sozialkassen (SOKA-BAU usw.) nach den einschlägigen Tarifverträgen zu zahlen und darauf zu achten, dass
diese Verpflichtungen auch die von ihm gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B zulässigerweise beauftragten Nachunternehmer erfüllen. Der Bieter stellt den AG von etwaigen Ansprüchen von Behörden, Sozialversicherungsträgern, Berufsgenossenschaften, berufsständigen Vereinigungen und Verbänden frei, die im Zusammenhang mit der
Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Bieters oder der von diesem beauftragten Nachunternehmer nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz gegenüber dem AG geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 AÜG.
Der Bieter versichert, dass er die gesetzlichen Verpflichtungen zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge zur Berufsgenossenschaft in der Vergangenheit eingehalten hat und auch in Zukunft einhalten wird.
Der Bieter ist verpflichtet, dem AG mit jeder Abschlagsrechnung,
sowie mit der Schlussrechnung jeweils eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstellen der Sozialversicherungen über die Erfüllung der Zahlungspflichten zum gesamten Sozialversicherungsbeitrag und einen Zahlungsnachweis der Berufsgenossenschaft über die abzuführenden Beiträge zur Unfallversicherung einzureichen.
Stellt der Bieter die vorgenannten Unterlagen dem AG nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, ist der AG berechtigt, bis zu deren vollständigem Vorliegen einen Einbehalt vom Werklohn in der Höhe vorzunehmen, die einer möglichen Inanspruchnahme des AG durch Sozialversicherungsträgern und / oder Berufsgenossenschaften entspricht. Im Zweifel soll die angemessene Höhe des Einbehalts durch einen öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen festgelegt werden.
Kommt der Bieter den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist der AG berechtigt, eine angemessene Frist zu setzen und dem Bieter nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag zu kündigen.
Der Bieter erteilt dem AG nach Vertragsabschluß eine Vollmacht zur Einholung von Auskünften und insbesondere Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei der SOKA-Bau und für den NU zuständigen Berufsgenossenschaft.
6.3 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Der Bieter trägt sowohl bei dem Einsatz eigener Mitarbeiter, wie auch bei dem gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B zulässigen Einsatz von
Nachunternehmern die volle Verantwortung in rechtlicher und
wirtschaftlicher Hinsicht, dass bei der Baumaßnahme keine illegalen Arbeitskräfte beschäftigt werden und keine Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
geleistet wird. Der Bieter hat sicherzustellen, dass sämtliche Arbeitskräfte, auch eventueller Nachunternehmer über sämtliche behördlichen Genehmigungen verfügen und entsprechend versichert sind und keine Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und
illegalen Beschäftigung vorliegen. Der Bieter hat dies dem AG auf Verlangen nachzuweisen. Sollte der Bieter gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstoßen, ist der AG vorbehaltlich weitergehender Rechte befugt, ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen mit Kündigungsandrohung zu setzen und ihm nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag zu kündigen.
Diese allgemeinen Vorbemerkungen sind vom Bieter zu unterschreiben. Bei Auftragserteilung werden sie Vertragsbestandteil.
Bei fehlender Unterschrift wird das Angebot nicht berücksichtigt.
................................. .........................................
Ort, Datum Unterschrift/Stempel
Zusätzliche Vertragsbedingungen
1 Estricharbeiten
1
Estricharbeiten
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen Diese Vorbemerkungen sind:
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Es gelten jeweils die Normen und Regeln, wie in der VOB/C im jeweiligen Gewerk aufgeführt, in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Die nachfolgend ausgeschriebenen Arbeiten sind grundsätzlich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend auszuführen. Dabei sind folgende Vorschriften besonders zu beachten:
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
Die nachfolgend ausgeschriebenen Arbeiten sind grundsätzlich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend auszuführen. Dabei sind folgende Vorschriften besonders zu beachten:
DIN18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 337 Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit
DIN 18 353 Estricharbeiten
DIN 18 560 Estriche im Bauwesen
DIN 1164-1 Zement - Teil 1: Zusammensetzung, Anforderungen
DIN 4208 Anhydritbinder
DIN 16 945 Reaktionsharze, Reaktionsmittel und Reaktionsharzmassen - Prüfverfahren
DIN 1100 Hartstoffe für zementgebundene Hartstoffestriche
DIN 4226-1 Zuschlag für Beton - Zuschlag mit dichtem Gefüge - Begriffe, Bezeichnung und Anforderungen
DIN4226-2 Zuschlag für Beton - Zuschlag mit porigem Gefüge (Leichtzuschlag) - Begriffe, Bezeichnungen und Anforderungen
DIN 18 164-1 Schaumkunststoffe als Dämmstoffe für das Bauwesen - Dämmstoffe für die
Wärmedämmung
DIN 18 164-2 Schaumkunststoffe als Dämmstoffe für das Bauwesen - Dämmstoffe für die
Trittschalldämmung - Polystyrol - Partikelschaumstoffe
DIN 18 165-1 Faserdämmstoffe für das Bauwesen - Dämmstoffe für die Wärmedämmung
DIN 18 165-2 Faserdämmstoffe für das Bauwesen - Dämmstoffe für die Trittschall-dämmung DIN18 174Schaumglas als Dämmstoff für das Bauwesen - Dämmstoffe für die
Wärmedämmung
DINEN 622-1 Faserplatten - Anforderungen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen; Deutsche Fassung EN 622-1: 1997
DIN EN 622-2 F aserplatten - Anforderungen - Teil 2: Anforderungen an harte Platten;
Deutsche Fassung EN 622-2: 1997
DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
DIN 18 164Schaumkunststoffe
DIN 18 165 Faserdämmstoffe
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
DIN EN 826 Wärmedämmstoffe im Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei
Druckbeanspruchung; Deutsche Fassung EN 826: 1996. Nicht genormte Dämmstoffe dürfen nicht genommen werden.
DIN 488-4 Betonstahl - Betonstahlmatten und Bewehrungsdraht - Aufbau, Maße und Gewichte. Baustahlgitter müssen eine Maschenweite von 50/50 mm und einen Stabdurchmesser von 2 mm haben.Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V. Richtlinien der Herstellerwerke Richtlinie RAL-RG 818 - Güteschutz; Estriche; Gütesicherung.
Für die Ausführung und Abrechnung der nachfolgend ausgeschriebenen Leistungen sind ferner folgende Punkte besonders zu beachten:
Materialbeschaffenheit
Zementestrich
Zementestrich hat aus einem gewaschenen Zuschlag, (Größtkorn von 8.0 mm ) mit stetig aufgebauter Sieblinie, die im Bereich 3 nach DIN 1045 liegt und Zement nach DIN 1164 zu bestehen. Der Zementgehalt sollte 350 bis 400 kg/m3 betragen, der Wasserzementwert ist mit 0,6 als Obergrenze festgelegt. Der Estrichmörtel ist mit steifer bis plastischer Konsistenz herzustellen. Auf eine sorgfältige und gleichmäßige Zusammensetzung und ein mindestens 3 Min. dauerndes homogenes Mischen im Zwangsmischer ist besonders zu achten. Die Festigkeit des fertigen Estrichs hat den Werten der DIN 4109 Blatt 4 bzw. der DIN 18 560 Teil 1 ZE 20 zu entsprechen.
Wärme- und Trittschalldämmung
Als Wärmedämmung/Ausgleichsdämmung sind expandierte Polystyrol-Hartschaumplatten PS 20 WD DIN 18 164 in der nach DIN 4108, bzw. der Wärmeschutzverordnung erforderlichen Dämmstoffdicke zu verwenden.
Für die Trittschalldämmung sind besonders zugelassene Materialien zu verwenden, nämlich: Trittschalldämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum DIN 18 164, Anwendungstyp TK, WLG 040, schwerentflammbar DIN 4102 oder
-Mineralfaser-Trittschalldämmplatten DIN 18 165, fäulnisfest und feuchtigkeitsinaktiv. Zur Ausbildung von Randfugen sind grundsätzlich Randstreifen aus Polystyrol-Hartschaum PS 15, d = 10 mm zu verwenden.
Abdeckungen Zum Abdecken der Dämmschicht vor dem Aufbringen des Estrichs sind wahlweise folgende Werkstoffe zu verwenden:
-Nackte Bitumenpappe nach DIN 52129 mit Schrenzpapiereinlage flächenbezogene Masse der Einlage von mind. 100 g/m²
-Polyäthylenfolien 0,4 mm stark
Nähte und Stöße der Abdeckungen sind mindestens 8 cm zu überdecken.
Ausführung Verlegung der Dämmung Die Dämmschicht ist pressgestoßen und mit versetzten Stößen in der ganzen Fläche lückenlos zu verlegen. Bei entsprechender Dämmschichtdicke ist eine Verlegung in zwei Lagen mit versetzten Fugen einer einlagigen Verlegung vorzuziehen. Dämmschichten müssen grundsätzlich vollflächig auf der Unterkonstruktion aufliegen. Hohlstellen sind durch geeignete Maßnahmen vorher zu beseitigen. An allen aufgehenden Bauteilen sind Rand-Dehnungsfugen unter Verwendung von Randstreifen anzuordnen. Etwa erforderliche, sich aus der Raumgröße ergebende Dehn- oder Scheinfugen sind eigenverantwortlich vom Auftragnehmer festzulegen und mit der Bauleitung abzustimmen.
Verlegung der Abdeckungen Die gesamte Dämmschicht ist lückenlos mit einem wasserundurchlässigen und ausreichend festen, bahnenartigen Material, wie vorstehend beschrieben, in der Form abzudecken, dass eine ebene Oberfläche entsteht. Verlegung des Estrichs Die Maßtoleranzen der DIN 18 202 Tab. 3 sind einzuhalten. In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, dass im Aufschlagsbereich von Türen eine additive Berechnung von zulässigen Maßtoleranzen ausgeschlossen wird, bzw. die Ebenheitstoleranzen nach DIN 18 202 Tab. 3, Zeile 4 einzuhalten sind und in diesen Werten die sich aus DIN 18 202 Tab. 2 ergebenden Toleranzwerte beinhaltet sein müssen. Eine zusammen-hängende Estrichoberfläche sollte 30 m², die maximale Kantenlänge eines Estrichfeldes 6,0 m nicht überschreiten. Die verwendeten Materialien dürfen keine gesundheitsschädlichen Ausdünstungen haben; es dürfen keine die Umwelt beeinträchtigenden Giftstoffe enthalten sein bzw. bei den Arbeiten verwendet werden (PCB, Asbest, FCKW, Formaldehyd usw.). Bei der Ausführung von Estrichbelägen sind notwendige Fugen zur Überbrückung von Kriech- und Schwinderscheinungen eigenverantwortlich vom AN anzulegen und nach Abklingen des Schwind- und Kriechprozesses mit geeigneten Harzen zu schließen. Horizontale Abdichtungen sind in den Randbereichen senkrecht, in der erforderlichen Höhe hoch zu führen und vollflächig aufzuschweißen. Alle Estrichabschlüsse zu Räumen mit anderem Bodenaufbau sind unter dem Türblatt senkrecht abzustellen, einschließlich Alu-Winkel, Höhe in Belagsstärke, zu verlegen.An den Fußbodeneinläufen bzw. Reinigungsverschlüssen und Kabelkästen sind mind. 5 mm breite Fugen herzustellen.
Für Gefälleestrich muss das Gefälle im Unterestrich ausgeführt werden.
Das Gefälle zu Einläufen ist in der Regel von 4 Seiten ("pyramidenstumpfartig") auszuführen.
-Schutzmaßnahmen Der fertige Zementestrich muss während einer Zeit von mindestens 14 Tagen vor zu schneller Austrocknung geschützt werden. Der Zugang zu den frisch hergestellten Estrichflächen ist wirksam zu versperren. Lagerung von Materialien, die leicht entzündlich sind und explosionsgefährdende Stoffe, insbesondere Klebstoffe, dürfen nur in geringen Mengen nach UVV auf der Baustelle gelagert werden.
Sämtliche ausgeschriebene Leistungen verstehen sich als "Liefern und Einbauen", soweit in den Positionen nichts anders vermerkt ist.
Für die Herstellung des Estrich und des endfertigen Sichtestrich sind unterschiedliche Ausführungstermine notwendig, d.h. die Leistungen werden zeitlich getrennt ausgeführt.
Geplante Ausführungstermine:
gemäß beigefügtem Vertragsterminplan Index 00-VA-3
Die verschiedenen Ausführungstermine sind preislich im Angebot zu berücksichtigen
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Planunterlagen zur Angebotserstellung Ununterlagen zur Angebotserstellung:
Vertragsterminplan Index 00-VA-3
Funktionelle Leistungsbeschreibung
250417_2201_OQ_GU_FLB Fortschreibung - Auszug Estricharbeiten
Architektenpläne:
QQ-5-BO-103-B-V - Bodenspiegel Ebene 0-2
QQ-5-GR-101.1B-B-V Grundriss Ebene 0 A1
QQ-5-GR-101.3-B-V Grundriss Ebene 0 A2
QQ-5-GR-111.1 B-V Grundriss Ebene 1 A1
QQ-5-GR-111.3-B-V Grundriss Ebene 1 A2
QQ-5-GR-121.1 B-V Grundriss Ebene 2 A1
QQ-5-SN-200-A-V 200 Schnitte A1
QQ-5-SN-201.2-B-V 201.2 Schnitte A2
Planunterlagen zur Angebotserstellung
1. 1 Estrich und Bodenbelagsarbeiten
1. 1
Estrich und Bodenbelagsarbeiten
Ihre Angebotsdetails
Ihre Dokumente
Ziehen Sie Dateien und Ordner in diesen Bereich, um sie hochzuladen.