Dachdecker & Zimmerarbeiten
Stammestraße
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV ) ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV ) für Bauleistungen nach DIN 18299 Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen der GPHI. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt GPHI nicht an, auch dann nicht, wenn GPHI nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sie finden daher keine Anwendung, es sei denn, GPHI stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) sowie die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C) in der jeweils neuesten Fassung, wobei vorrangig die nachfolgenden Regelungen Anwendung finden. Wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, verstehen sich alle Positionen einschl. Einrichten, Unterhalten und Räumen der Baustelle, einschl. Stellen / Aufbau, Vorhalten und Abbau aller für die Durchführung erforderlicher Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Steig- und Hebegeräte, Kräne und sonstiger Hilfsmittel. 1.   Gesetze und Verordnungen Es gelten die für das Gewerk maßgeblichen DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO- Normen, zusätzlich alle weiteren einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und Hinweise, insbesondere die BGR (Berufsgenossenschaftlichen Regelungen) und die Richt- linien der Gemeinde - Unfall - Versicherer. Die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bau-Berufsgenossenschaft sind Bestandteil und Grundlage des Angebots, ebenso die Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen / BaustellV BGBl.I S 1283) in der aktuell gültigen Fassung. Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Alle in den nachfolgenden Vorbemerkungen der Einzelwerke beschriebenen Leistungen werden ergänzend bzw. abweichend zur VOB vereinbart und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 2.   Baustelleneinrichtung (BE) Durch den Auftraggeber wird ein Sanitär - und Toilettencontainer im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung gestellt. Dieser wird für alle Gewerke zur Verfügung gestellt. Lagerflächen für die eigene BE des AN und ggf. erforderliche Lagerfläche für Material stehen in begrenztem Umfang zur Verfügung (Absprache mit BL des Auftraggebers erforderlich). 3    Parken auf der Baustelle Das Parken von Fahrzeugen auf der Baustelle ist nur in den ausgewiesenen Flächen zulässig. Ausnahmen sind in nur Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung zulässig. Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden zu Lasten des Halters entfernt. 4   Angaben zur Ausführung 4.1   Allgemeim Alle Positionen verstehen sich einschl. Lieferung der Materialien in der ausgeschriebenen und beauftragten Qualität, Herstellung und Montage, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich anders beschrieben. 4.2   Arbeitsabschnitte und Unterbrechungen Die Arbeitsabläufe entsprechend den Arbeiten/Leistungen im Leistungsverzeichnis  werden vom Auftraggeber festgelegt. Unterbrechungen der Arbeiten sind entsprechend der erforderlichen Arbeitsabläufe nicht ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit. 4.3   Bauseits gestellte Hebegeräte und Gerüste Ein Fassadengerüst wird bauseits gestellt. 4.4    Personaleinsatz auf der Baustelle Der Auftragnehmer ist verpflichtet eigenes Personal, deutschsprachig, auf der Baustelle einzusetzen. Beabsichtigt der Auftragnehmer Arbeiten an Dritte weiterzugeben ist dies mindestens zwei Wochen vor Arbeitsaufnahme beim Auftraggeber schriftlich anzumelden und alle erforderlichen Unterlagen sind in diesem Zuge einzureichen. Nicht angemeldetem Personal ist das Arbeiten auf der Baustelle untersagt. Das eingesetzte Personal ist verpflichtet monatlich den Erhalt des gesetzlichen Mindestlohn schriftlich auf der Baustelle zu bestätigen. Resultierende terminliche Auswirkungen aus den zuvor genannten Punkten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat sich täglich bei Ankunft auf der Baustelle bei der örtlichen Bauleitung anzumelden. Jeder Mitarbeiter des AN hat vor erster Arbeitsaufnahme die Baustellenordnung zu unterschreiben. Eine Gefährdungsbeurteilung ist seitens des Auftragnehmers vor Arbeitsbeginn vorzulegen. 4.5   Arbeitssicherheit Der AN hat im Rahmen seiner Leistungserbringung dafür Sorge zu tragen, dass Unfälle, Beinaheunfälle oder unsichere Situationen vermieden werden. Der AN hat mit Angebotsabgabe sein betriebliches Sicherheitsmodell (sofern es GPHI noch nicht vorliegt) darzulegen, aus welchem ersichtlich ist, wie die unfallfreie Abwicklung des Leistungsumfangs geplant ist. Bei der Baustelle handelt es sich um eine Baustelle, bei der die Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitskoordination nach Baustellenverordnung erforderlich ist. Alle für den AN tätigen fremdsprachigen Personen müssen besonders sorgfältig eingewiesen und beaufsichtigt werden. Für eine einwandfreie Verständigung mit Ihnen hat der AN zu sorgen. Darüber hinaus wird mindestens ein deutschsprachiger Vertreter der Bauleitung (z.B. Polier) auf der Baustelle gefordert. Die Entfernung von Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Absturzsicherungen, Gerüstbeläge, etc., sofern dies für die Ausführung der eigenen Leistungen erforderlich ist, sind nach Abschluss der Arbeiten umgehend wiederherzustellen. Der Auftraggeber behält sich vor die Wiederherstellung durch Dritte, zu Lasten des Auftragnehmers ausführen zu lassen, wennn dieser dem nicht nachkommt. Anordnungen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators sowie sonstigen weisungsberechtigten Personen sind umzusetzen. 4.6   Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle. Müll und nicht mehr verwendbare Materialreste sind gemäß den aktuellen Bestimmungen zu entsorgen 4.7   Ausführung von Leistungen zum Nachweis Zusatzleistungen zum Nachweis werden nur vergütet, wenn diese ausdrücklich durch die örtliche Bauleitung angewiesen und Art und Umfang der Arbeiten vor Beginn der Ausführung vereinbart wurden. Die Anerkennung von Leistungsnachweisen erfolgt grundsätzlich vorbehaltlich der preislichen Prüfung. 4.8   Behinderungsanzeige Bei Behinderung der Ausführung (§ 6 Nr. 1 VOB/B) hat der AN mit der schriftlichen Behinderungsanzeige eine Schadensprognose, zumindest aufgeschlüsselt nach Kostenart, wenn möglich auch nach Kostengröße, abzugeben. 4.9   Verzug Droht der AN mit der Einhaltung von Ausführungsfristen in Verzug zu geraten, werden alle Abhilfemaßnahmen wie z. B. Mehrschichtbetrieb o. ä., die zur Einhaltung der vereinbarten Termine erforderlich werden, nicht vergütet. 4.10      Sonderbauweisen Es ist dem AN freigestellt, die Ausführung von Sonderbauweisen getrennt anzubieten. Diese sind erschöpfend zu beschreiben. Zugelassen sind jedoch nur Bauweisen, die den anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst entsprechen. Änderungsvorschläge des ANs  insbesondere, wenn diese zu einer wirtschaftlicheren Ausführung oder Beschleunigung der Bauzeit führen  können jederzeit in einem Anlageschreiben mit Preisangabe beigefügt werden. 4.11      Anlieferung / Lagerung von Material Falls Materialien bauseits angeliefert werden, hat sie der AN kostenfrei für den AG abzuladen und zwischenzulagern. Mit dem Beginn des Abladens gehen sie in die Obhut des AN über. Der AG kann die Beibringung eines Nachweises über den Verbleib der Materialien verlangen. 4.12      Unklarheiten im LV Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, welche die Preisermittlung beeinflussen, so hat er die ausschreibende Stelle vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis vorher schon in anderer Form gegeben hat. 4.13      Massenmehrungen Sind wesentliche Massenmehrungen mit Auswirkungen auf den vereinbarten Termin erkennbar, so hat der AN dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 5.   Aufschlüsselung Einheitspreise Im Auftragsfalle müssen die im Leistungsverzeichnis angebotenen Einheitspreise falls nicht im Angebot ausgeführt auf Verlangen des AG nach Lohn- und Materialkosten aufgeschlüsselt werden. 6.   Kalkulationsunterlagen Der AG behält sich vor, bei Auftragserteilung die Hinterlegung der Kalkulation des AN in geschlossenem Umschlag zu verlangen. Ebenso behält sich der AG vor, die Kalkulationsunterlagen für Nachtragsangebote zu verlangen. 7.   Preisbildung Die angebotenen Preise sind in "EURO" und als Nettopreise anzugeben. Die Vertragspreise bleiben für die vereinbarten Fertigstellungsfristen unverändert ohne Rücksicht auf Lohnerhöhungen und Materialpreissteigerungen. Preissteigerungen, die durch Fristüberschreitung des Auftragnehmers entstehen, gehen zu seinen Lasten. 8.   Nachtragsangebote Nachtragsangebote für neue oder erweiterte Leistungen müssen auf Grundlage des Hauptangebotes erstellt werden und bedürfen zur Ausführung der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber. Kalkulationsnachweise sind unaufgefordert beizulegen. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigen- mächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftrag- nehmer hat sie auf Verlangen unverzüglich zu beseitigen; sonst geschieht es auf seine Kosten. Die Ausführungsfristen werden beim Abschluss des Vertrages vereinbart. Ist eine solche Vereinbarung nichterfolgt, so gelten die vom Auftraggeber später bekannt- gegebenen Fristen als Vertragsfristen, soweit ihnen der Auftragnehmer nicht binnen 10 Werktagen widerspricht. 9.   Abrechnung Die Abrechnung erfolgt nach zeichnerischen Unterlagen und örtlichen Aufmaßen gemäß VOB / C so weit in den speziellen Vorbemerkungen der Gewerke nichts Abweichendes beschrieben ist. 10.   Mengen Abschlagsrechnungen Mengenangaben des AN in Abschlagsrechnungen werden den Zahlungen hierauf nur als Schätzungen zugrunde gelegt. Verbindlich sind allein die Mengen, die der AG aufgrund der Abrechnung anerkennt. 11.   Mengenvordersätze Die im LV angegebenen Mengenvordersätze beinhalten die Gesamtmengen der zu erbringenden Leistung nach Fertigstellung aller Arbeiten. In Abhängigkeit vom Baufortschritt müssen auch kleinere Einzelmengen eingebaut oder geliefert werden. Der AN hat auch bei der Erbringung von kleinen Teilmengen nicht den Anspruch auf zusätzliche Vergütung für Mindermengen, gesonderte Transportzuschläge, -kosten o. ä. 12.   Benutzung vor der Abnahme Überdeckte oder überbaute Leistungen werden gemeinsam mit dem Auftraggeber oder des bevollmächtigten Vertreters vorher als Leistungsfeststellung kontrolliert und protokolliert und stellen keine Abnahme im Sinne der VOB / B § 12 dar . Diese Leistungskontrollen sind Bestandteil einer noch zu erfolgenden Abnahme der gesamten Bauleistungen des Auftragnehmers und werden dieser Abnahme beigefügt. 13.   Gerüste und Hebezeuge Sämtliche Gerüste und Hebezeuge, die für die vollständige Erbringung der Leistung erforderlich werden, sind, abweichend zur VOB, in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die Benutzung übernommener, fremder Gerüste geschieht im Auftragsfall auf eigene Verantwortung und Gefahr. Für etwa auftretende Schäden übernimmt GPHI in keinem Fall die Haftung. 14.   Schlechtwetter-Regelung Alle Arbeiten sind bis zu den nachfolgend definierten Bedingungen auszuführen, die dafür notwendigen Aufwendungen, Materialien, Schutzmaßnahmen etc. sind entsprechend einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Eine Unterbrechung der Arbeiten erfolgt nur bei: geschlossener Schneedecke, Windstärke >  6 Beaufort,  24 - stündige Niederschlagshöhe > 30 mm, Lufttemperatur < 5 Grad Celsius für Mauerwerksarbeiten gemessen um 9:00 Uhr, Lufttemperatur < 0 Grad Celsius für Betonarbeiten gemessen um 9 :00 Uhr Der Auftragnehmer muss diese Bedingungen am gleichen Tag beim AG schriftlich anmelden. Der Nachweis erfolgt ausschließlich über die Daten des Deutschen Wetterdienstes die der Auftragnehmer vorzulegen hat. 23.    Baustoffe und Einbauteile Sämtliche Baustoffe und Einbauteile müssen hinsichtlich ihrer Art und ihrer Verarbeitung den bei Ausführung aktuellen DIN-Vorschriften oder anerkannten bautechnischen Richtlinien entsprechen. Ist zum Zeitpunkt der Ausführung bereits absehbar, dass sich Normen oder Richtlinien bis zur Abnahme ändern werden, muss die Leistung und müssen Baustoffe und Bauteile so ausgeführt werden, dass sie den bei Abnahme bestehenden Normen oder Richtlinien entsprechen. Ungeachtet dessen muss die Werkleistung des AN zum Zeitpunkt der Abnahme sämtlichen zu diesem Zeitpunkt gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. GPHI kann einen Gütenachweis für diese Materialien verlangen. GPHI ist berechtigt, die Verwendung nicht normgerechter und ungeeignet erscheinender Materialien abzulehnen. 29.   Gewährleistung (Wird in den Werkverträgen von GPHI geregelt) 30.   Übergebene Unterlagen Folgende Zeichnungen werden im pdf-Format zum Leistungsumfang des LV beigefügt. Ausschreibungsunterlagen: Die Anlagen zur Ausschreibung sind in der Mail Angebotsanfrage aufgelistet und werden hier nicht gesondert aufgeführt. Planungsunterlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Details, etc.) werden lediglich digital zur Verfügung gestellt. 31. Planmanagment Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die Werk- und Montageplanung des AN / Muster des AN vor Fertigungsbeginn sind die Werk- und Montageplanungen durch den AN mit allen Leistungen auf der Grundlage der bauseitigen Ausführungspläne des Architekten des AG und der eigenen örtlichen Aufmaße des AN herzustellen. Anschließend sind durch den AN die Werk- und Montageplanungen beim Architekten des AG zur Prüfung auf den Poolarserver einzureichen. Die Korrekturen des Architekten sind final einzuarbeiten. Die Fertigung darf erst nach Freigabe der Werk- und Montageplanungen durch den Architekten und AG erfolgen. Die Produktionsfreigabe erfolgt schriftlich durch den AG. Die Kosten für die statischen Nachweise, sowie die Erstellung der Werk- und Montageplanungen und der Bemusterung bis zur Ausführungsreife,  sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV )
BAUBESCHREIBUNG Baubeschreibung zum Neubau von 35 Wohnungen, Stammestraße 73 und Willführstraße 2, 30459 Hannover Das reine Wohngebäude verfügt über 35 Wohneinheiten. Das Gebäude ist unterkellert, eine Tiefgarage wird nicht ausgeführt. Das Gebäude hat zwei Hauseingänge. Grundlage der Bauausführung sind die Planunterlagen sowie die Bau- und Leistungsbeschreibung mit dem Ausstattungskatalog. Die Leistungen zur Errichtung sämtlicher Anlagen für das Objekt sollen unter Einhaltung aller jeweils gültigen Normen und Vorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant und hergestellt werden. Kalksandsteinmauerwerk, d=24 cm Fenster Kunststoff – U-Wert gemäß BEG Effizienzhaus 40 Plus gemäß Wärmeschutznachweis Eingangstüren aus Aluminium Steildach mit Ziegeldeckung bzw. Flachdach mit PV-Modulen Außenwände Kalksandsteinmauerwerk, d=24 cm, Wärmedämmverbundsystem aus Mineralwolle und Riemchenverkleidung im Innenhof; Verblendmauerwerk mit Wärmedämmung straßenseitig Fußbodenbelag in der Regel Parkett, in den Bädern/WC Fliesen
BAUBESCHREIBUNG
Vorbemerkungen zu Dacharbeiten Vorbemerkungen zu Dacharbeiten 1.   Die Dacharbeiten sind nach dem „Regelwerk“ des Deutschen Dachdeckerhandwerks, aufgestellt und herausgegeben vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V., auszuführen. Bei der Ausführung ist nach den darin enthaltenen „Richtlinien für die Planung und Ausführung von Dächern mit Abdichtungen  Flachdachrichtlinien “ und dem „Merkblatt zur Bemessung von Entwässerungen“ bzw. den darin enthaltenen Empfehlungen zu verfahren. Es gilt die jeweils neueste Fassung. 2.   Alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und Hebezeuge sind vom AN zu stellen und in die Einheitspreise einzurechnen! 3.   Dampfsperre, Dämmung und Abdichtung sind, ebenso wie alle An- und Abschlüsse sowie Durchdringungen in ihrer Kombination systemgerecht und gemäß Herstelleranweisung zu erstellen und auszuführen. Vorzugsweise sind bituminöse Abdichtungen vorgenannter Spezifikation zu verwenden. 4.   Vor der Ausführung mechanisch befestigter Dachabdichtungen ist ein Befestigungsplan nach DIN 1055 zu erstellen und der Bauleitung unaufgefordert zu übergeben. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen. 5.   Für die verwendeten Abdichtungsbahnen bezogen auf den Systemaufbau sind Garantierklärungen der Hersteller vorzulegen, objekt- bzw. systembezogen versichert durch eine unabhängige Gesellschaft. 6.   Für die Verankerung sämtlicher Einzelteile sind die erhöhten Soglasten nach DIN 1055, Blatt 4 "Ergänzende Bestimmungen" zu beachten. 7. Alle konstruktiven Bauteile der Dachkonstruktion sind für die auftretenden Belastungen zimmermannsmäßig auszubilden und zug- und druckfest anzuschließen bzw. zu verbinden. Grundsätzlich sind die Konstruktionsregeln entsprechend DIN 1995-1-1 zu beachten. 8. Sämtliche Auflagerpunkte von Holz auf Stahlbeton oder Mauerwerk (auch seitlich) sind mit unbesandeter Bitumenpappe zu ummanteln. 9.   Alle sichtbaren Stahlteile einschl. Bolzen und Unterlegscheiben sind in V 2-A-Ausführung einzubauen. Nach Montage und Fertigstellung der Anschlüsse sind alle beschädigten Konservierungsstellen mit geeigneten Mitteln nachzukonservieren. 10. Materialien und Bauteile, die der Auftragnehmer zu liefern hat und die in das Bauwerk eingehen, müssen ungebraucht sein sowie der DIN-Güte und den DIN-Maßbestimmungen entsprechen. Alle Leistungen, die zur fach- und funktionsgerechten Herstellung, insbesondere Lieferung und Abladen auf der Baustelle, sachgemäße Lagerung, Montage und Endfertigstellung der baulichen Anlage dienen, sind einzukalkulieren. 11.   Erforderliche Gerüste, Hebezeuge, Montagehilfen o.ä. sind vorzuhalten, zu betreiben und nach Abschluss der Arbeiten wieder zu beseitigen und mit einzurechnen. 12.   Ausklinkungen, Schlitze und Fräsungen von Balken, Sparren und dergl. zum Einpassen der Verbindungsteile sind einzurechnen. Dies gilt auch für das Bohren der Bolzenlöcher sowie das Versenken von Unterlegscheiben, Stabdübeln oder ganzen Bolzenköpfen. Verbindungsteile, die einbetoniert werden müssen, sind dem Rohbauunternehmer zum Einbau zu übergeben. 13.   Als Material ist gesundes, trockenes Fichtenholz, mind. Schnittklasse A., Güteklasse II, zu verwenden. Holzschutz nach DIN 68 800. Alle Hölzer, Schalungen usw. sind vor dem Zusammen- und Einbau rechtzeitig mit einem geprüften und amtlich anerkannten Holzschutzmittel gemäß DIN 68800, mit dem Prüfprädikat PIV im geeigneten Verfahren, in den erforderlichen Mengen zu imprägnieren. Die Holzschutzbehandlung hat im Tauchverfahren allseitig - auch beim Leistenmaterial - zu erfolgen. Alle Hölzer sind in trockenem Zustand einzubauen. Für die Verankerung sämtlicher Einzelteile sind die erhöhten Soglasten nach DIN 1055, Blatt 4 "Ergänzende Bestimmungen" zu beachten.
Vorbemerkungen zu Dacharbeiten
Zusatzliche Vertragsbedingungen Zusätzliche Vertragsbedingungen 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18338 Dachdeckungs-/Dachdichtungsarbeiten und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: -   AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V. -   bga: Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung e. V., -   DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V., -   Deutsche Bauchemie e. V., -   DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., -   DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., -   FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung    Landschaftsbau e. V., -   GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V., -   RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., -   vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen e. V., -   ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen zur Bedeutung der koexisistierenden Regelwerke DIN 18531 und Fachregeln für Dächer mit Abdichtungen des Deutschen Dachdeckerhandwerks wird klargestellt, dass eine Ausführung, die in völliger Übereinstimmung mit den Fachregeln des Dachdeckerhandwerks steht, aufgrund der langen und positiven Erfahrung, die mit der Anwendung dieses Regelwerks einhergeht, als nicht mangelbehaftet und technisch gleichwertig zur DIN 18531 betrachtet wird. 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der AG unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf einschl. Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen etc. Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die Werk- und Montageplanung des AN / Muster des AN vor Fertigungsbeginn sind die Werk- und Montageplanungen durch den AN mit allen Leistungen auf der Grundlage der bauseitigen Ausführungspläne des Architekten des AG und der eigenen örtlichen Aufmaße des AN herzustellen. Die Kosten für die statischen Nachweise, sowie die Erstellung der Werk- und Montageplanungen und der Bemusterung bis zur Ausführungsreife,  sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Bestands- und Revisionsunterlagen Folgende Leistungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren: Folgende Anforderungen an die Dokumentationsunterlagen sind mindestens zu erfüllen: -   Bestandszeichnung von jeder geprüften und mit letzter Änderungen    versehenen    Werkzeichnung. Einen kompletten Satz Originale und als    DWG- und PDF- Datenformate -   Anlagen- und Funktionsbeschreibungen -   Bezeichnungen von Elementen nach Abstimmung mit dem    Auftraggeber -   technische Daten der Systeme und Geräte -   Prüfzeugnisse, bauphysikalische und statische Nachweise,    Dokumentation CE- Kennzeichen -   Dokumentation der Zustimmungen im Einzelfall -   Betriebs-, Bedienungs-, Wartungs- und Instandsetzungs-, Sicherheits-    und Entsorgungsvorschriften -   Funktionsprüfungs-, Inbetriebsetzungs- und Abnahmeprotokolle -   Prospekte und Handbücher -   Reinigungs- und Pflegeanleitungen Die Revisionsunterlagen sind in 3-facher Ausführung in Papierform einzureichen. Mit dem Antrag auf Abnahme der Leistungen sind diese Unterlagen spätestens vorzulegen. Wenn diese Unterlagen zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, erfolgt keine Abnahme und die Schlussrechnung kann auch nicht eingereicht werden. 3   Ausführung und Konstruktion 3.1   Allgemeine Hinweise Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen keine anderen Qualitäten beschrieben sind, gelten Anwendungsklasse 2 und im Regelwerk des Dachdeckerhandwerks genannte Abdichtungsbaustoffe als Mindestqualität vereinbart. Der AN überprüft vor Ausführungsbeginn unaufgefordert die Anforderungen an erforderliche Abdichtungen in Bezug auf: Die Leistung ist vom AN 5 Arbeitstage vor Beginn der Abdichtungsarbeiten zu erbringen, ggf. bestehende Bedenken gegen die Vorleistung sind dem AG unverzüglich anzuzeigen sowie bei Fugen auf die Verformungsklassen anhand der Setzungsberechnungen des Statikers und/oder des Baugrundgutachters. AG-seitige Angaben zu Art und Ausführung der Abdichtungsarbeiten sind vom AN auf Grundlage des aktuellen Normungsstandes zu prüfen oder, soweit nicht vorhanden, selbstständig zu erarbeiten. Der AN hat ausreichend Vorhaltematerial bereitzuhalten, um bei witterungsbedingten Unterbrechungen die zum Teil fertiggestellten Leistungen bis zur Übergabe zu schützen. Die Entfernung von Tagwasser gehört zu den Leistungen des AN. Untergründe müssen vor Arbeitsausführung vollständig abgetrocknet sein. Im Rohbau wird in den positiv-Ecken eine Phase und in den negativ-Ecken eine Kehle vorgesehen. 3.2   Besondere Anforderungen an die Ausführung der    Dachabdichtungsarbeiten Die Sicherung durch provisorische Abdeckungen ist besonders im Bereich von Durchdringungen der Dachhaut vorzunehmen. Soweit die Lage von Dacheinläufen und Notüberläufen eine Anstaubewässerung während der Bauzeit des AN für den Dachabdichtungsaufbau auf der Dampfsperre erwarten lässt, ist die Dampfsperre vom AN als Notabdichtung auszuführen. Es ist vom AN durch Schutzmaßnahmen sicherzustellen, dass die Abdichtung im Bereich von Zugängen, Austritten und Wartungswegen während der Bauzeit nicht durch scharfkantige Transport- und Arbeitsgeräte beschädigt werden kann. Mängel und Schäden an bereits abgenommenen Abdichtungsflächen müssen sofort nach Erkennen und vor ihrer Ausbesserung dem AG gemeldet werden. Sämtliche Abdichtungsanschlüsse an Bauelementen wie bodentiefe Fenster, Türen etc., sind mit Flüssigkunststoff samt Trägervlieseinlage gemäß gültiger Vorschriften abzudichten. Die angrenzenden unberührten Bauteile sind vor dem Einbau durch den AN zu schützen. 3.3   Planung, Konstruktion und Bemessung Sämtliche Dachneigungen sind grundsätzlich mit mindestens 2 % Gefälle auszuführen. Neben dem Quergefälle ist auch ein Längsgefälle von mindestens 1 % vorzusehen. Zur Entlastung von Anschlüssen und Fugen ist ein ausreichendes Gegengefälle von > 1,00 m Länge vorzusehen. Das Gefälle ist so zu planen, dass die konstruktiven Dehnungs- und Bewegungsfugen im Bereich der Hochpunkte liegen und kein Wasser auf der Abdichtungsfläche verbleibt. Technische Anlagen, wie eine Belegung mit Photovoltaikmodulen sollte nachträglich möglich sein. 3.4   Technische Bearbeitung Die Technische Bearbeitung des AN für den gesamten Umfang der Ausschreibung erfolgt auf Grundlage der durch den AG beigestellten Unterlagen (Grundrisse, Schnitte, Dachdetails) und umfasst u.a. die in Punkt 2 aufgeführten Leistungen. 3.6   Untergrundreinigung/-trocknung Der Untergrund für die Dachbeläge ist entsprechend den Anforderungen zu trocknen und von kleineren Verunreinigung zu entfernen. Grundsätzlich wird die Dachfläche besenrein vom AG an den AN übergeben. 3.7   Dachhaut Die Bekiesung, Plattenbelegung und/oder Begrünung von Dachflächen darf erst nach einer Sichtprüfung durch die Bauleitung erfolgen. 3.8   Dämmungen und Dampfsperren Diffusionsäquivalente Luftschichtdicke (sd-Wert) und Begriffe: diffusionsoffen:   0,50 m < sd Dampfbremse:   0,50 m < sd < 1.500 m Dampfsperre:   sd > 1.500 m Dampfbremsen und Dampfsperren sind konvektionsdicht zu verlegen, durchdringende Befestigungen sind nur dann zulässig, wenn die Durchdringungen ihrerseits überdeckt werden. An wärmegedämmten Attiken sind Dampfsperren bis auf die Oberseiten/Vorderkante Fassade hochzuführen. Alle mit der konstruktiven Dachdecke homogen verbundenen Bauteile, z. B. Attiken, Aufkantungen etc., sind nach vorherigem Aufbringen der Dampfsperre auch ohne besondere Erwähnung wärmezudämmen. Bei Öffnungen in der Dachfläche (z. B. an Lichtbändern, Lüftern etc.) sind die freien Ränder der Wärmedämmung zu kaschieren. 3.9   Mechanische Befestigungen Mechanische Befestigungen auf nagelbaren Untergründen sind entsprechend den Flachdachrichtlinien vorzunehmen. Bei mehrlagigen Abdichtungen sind Befestigungselemente ausschließlich in Überdeckungsbereichen vorzusehen. l3.10    Einbauten, Einbauteile Alle Durchführungen und Abläufe, die Folien- oder Bahnenabdichtungen durchdringen, sind mit Klebe- bzw. Klemmflansch abzudichten. Gegebenenfalls erforderliche Verstärkungen sind zu beachten. Dacheinläufe müssen revisionierbar, d. h. Abdeckungen (z. B. Roste) herausnehmbar sein. 3.11    Fugen/Anschlüsse Stöße und Fugen sind so auszuführen, dass Dehnungen bei gleichzeitiger Sicherstellung der Wasserdichtheit spannungsfrei aufgenommen werden können. Bewegungsfugen sind durchgehend anzuordnen, hiervon sind auch Dampfsperren betroffen. Der AN erfragt unaufgefordert die zu erwartenden Fugenbewegungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn, um Abdichtungsschlaufen erforderlicher Größe ausbilden zu können. Metallanschlüsse, die in der wasserführenden Ebene bituminös eingedichteter Dächer liegen, müssen einen Schutzanstrich gegen Bitumenkorrosion erhalten. Der Schutzanstrich ist mindestens 2 cm über die wasserführende Ebene zu führen. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Klempnerarbeiten 4.1   Blecharbeiten Überstände von Abdeckungen sollen mindestens 40 mm betragen, soweit nicht an anderer Stelle andere Angaben getätigt werden. Blechkanten und Außenecken sind stets zu entgraten. Im Bereich der Hauptattiken beträgt der Überstand ca. 12,5 cm. 4.1.1   Dachrinnen und Fallrohre Gefällelose Rinnen sowie Rinnen in Wasserfließrichtung unterhalb bituminöser Flächenabdichtungen sind vom AN stets mit einem Schutzanstrich gegen Korrosion zu versehen. Am Fuß von Kehlen sind an vorgehängten Rinnen stets Schwallbleche mit Verstärkung gegen Verbiegen anzubringen. Alle Fallrohranschlüsse sind mit Laubfangkörben auszustatten. Fallrohre sind, soweit in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung nicht abweichend beschrieben, mit Doppelbögen anstelle Trichterrohr anzuschließen. In öffentlich zugänglichen Bereichen sind Standrohre mit einer Höhe von 1,00 m einzubauen. Standrohre sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend angegeben, aus verzinkten Stahlrohren mit Revisionsklappe mit Schlitz auszuführen, der Übergang zum Fallrohr erfolgt mittels Abdeckmanschette. 4.1.2   Attika- und Wandkopfabdeckungen Attikaabdeckungen sollen ein Gefälle nach innen von ca. 2 % erhalten. Stöße und Schiebenähte sind mit profilierten Stoßblechen zu unterlegen, sodass eine kontrollierte Wasserableitung erfolgt. Als Unterlage von Verblechungen sind wasserfest verleimte Holzwerkstoffplatten von mindestens 25mm Stärke einzubauen. Soweit  Attikaabdeckungen in der Länge geteilt werden müssen, ist vom AN mit dem AG rechtzeitig vor Ausführung abzusprechen, ob die Teilung mit gleichmäßig langen Elementen oder aber unter Bezugnahme auf beispielsweise die Achsen nebenliegender Fenster- oder Fassadenelemente erfolgen soll. (Werkplanung durch AN) Außenecken von Aluminium-Wandkopfabdeckungen sind stets örtlich aufzumessen und in verschweißter Ausführung herzustellen. Endstücke von Attikaaufkantungen vor aufgehenden Bauteilen erhalten stets eine Aufkantung als Abschluss. Sichtbar verbleibende Befestigungsmittel sind in waagerecht eingebauten Attikaabdeckungen nicht zulässig. 4.1.3  Aufkantungen und Anschlüsse Anschlüsse an andere Baukörper, so etwa Brandwandanschlüsse, sind stets verschieblich und in Überdeckung auszuführen. Die Klemmprofile aller Anschlüsse in genutzten Bereichen (Terrassen, Balkone, Loggien, etc.) sind mit Kappleisten aus  Aluminium zu überdecken. Alle Kappleisten sind oberseitig zu versiegeln.
Zusatzliche Vertragsbedingungen
Qualitätssicherung, Rangfolge Ausschreibungsunterlagen WICHTIGER HINWEIS ZUR AUSSCHREIBUNG Im Rahmen der externen Qualitätssicherung sind vom AN die Nachweise für die gelieferten Baustoffe unaufgefordert und eigenverantwortlich der örtlichen Bauleitung vor Ausführung zu übergeben. Die den Auschreibungsunterlagen unter dem Punkt "Qualitätssicherung" beiliegende Checkliste (H2A_Checkliste Qualitätssicherung_Nachweise.pdf) ist entsprechend der erforderlichen Kriterien und nachzuweisenden Baustoffeigenschaften zu beachten. Bei Widersprüchen in Ausführungsqualitäten ist folgende Rangfolge festgelegt: Die Anforderungen der Baubeschreibung (BLB) und des Ausstattungskatalog (AK) haben gegenüber den Planunterlagen Vorrang !
Qualitätssicherung, Rangfolge Ausschreibungsunterlagen
00 Werk- und Montageplanung
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Werk- und Montageplanung
00.01 Werk- und Montageplanung
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Werk- und Montageplanung
01 Dacharbeiten
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Dacharbeiten
01.01 Zimmer- und Holzbauarbeiten
01.01
Zimmer- und Holzbauarbeiten
01.02 Stahlbauarbeiten - Dach
01.02
Stahlbauarbeiten - Dach
01.03 Dachdeckungsarbeiten
01.03
Dachdeckungsarbeiten
01.04 Gauben, Loggia, Dachflächenfenster
01.04
Gauben, Loggia, Dachflächenfenster
01.05 Übergänge zur Nachbarbebaung und Anschluss Turm
01.05
Übergänge zur Nachbarbebaung und Anschluss Turm
01.06 Abdichtungen (inkl. Loggien, Balkone, Dachterrasse, Sockel)
01.06
Abdichtungen (inkl. Loggien, Balkone, Dachterrasse, Sockel)
01.07 Klempnerarbeiten + Mauerabdeckungen
01.07
Klempnerarbeiten + Mauerabdeckungen
01.08 Balkonbeläge
01.08
Balkonbeläge
01.09 Gründach 5.OG
01.09
Gründach 5.OG
01.10 Gründach Carports
01.10
Gründach Carports
01.11 Seilsicherungssystem 5.OG
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Seilsicherungssystem 5.OG
01.12 Sonstiges
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Sonstiges
01.13 Stundenlohnarbeiten
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Stundenlohnarbeiten

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