Malerarbeiten
Stadtkämmerei, Herzog-Wilhelm-Straße, Sanierung und Umbau
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Beschreibung
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Gesamtbetrag netto EUR
DECKBLATT LEISTUNGSVERZEICHNIS 8.1.034.1 MALERARBEITEN Projekt: Umbau und Sanierung Herzog-Wilhelm-Straße 11 | Josephspitalstraße 8, München Bauherr: Landeshauptstadt München Baureferat Hochbau H 23 Friedenstrasse 40 81660 München
DECKBLATT
A - ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG, ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE A - ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG, ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE A.1 BAUVORHABEN Bezeichnung des Bauvorhabens: Umbau und Sanierung Herzog-Wilhelm-Straße 11 | Josephspitalstraße 8 80331 München | Stadtbezirk 1 (Altstadt-Lehel) | Flurstück Nr. 760 bestehend aus einer 5- bis 7-geschossigen Anlage, diese umschließt zwei Innenhöfe (Hof Ost und Hof West). Ein weiterer Hof liegt zwischen dem Verwaltungsbau und dem im Norden angrenzenden Kloster (Hof Nord). Gebäudedaten: Bruttogrundfläche (BGF) 19.570 m2 Verkehrsfläche (VF)                                                4.497 m2 Bruttorauminhalt (BRI)                                          64.595 m3 Nettoraumfläche (NRF)                                           16.969 m2 Nutzfläche (NF 1-7)                                             11.862 m2 Bauherr: Landeshauptstadt München, Kommunalreferat, Denissstraße 2, 80335 München vertreten durch: Baureferat Hochbau H23, Friedenstraße 40, 81660 München Beim vorliegenden Gebäudekomplex handelt es sich um das Kassen- und Steueramt (KaStA) der Landeshauptstadt München, welches seit 1997 als Einzeldenkmal unter der Nr. D-1-62-000-7859 in der Bay. Denkmalliste geführt ist. Das Verwaltungsgebäude an der Herzog-Wilhelm-Straße 11 (HW 11) / Josephspitalstraße 8 (JS 8) wurde 1953/54 nach Plänen von Karl Delisle und Max Panitz erbaut. Der 5-geschossige Riegel entlang der östlichen Grundstücksgrenze kam in den 60er Jahren hinzu. In den 70er Jahren wurde zunächst der Hof Ost überbaut. Im Untergeschoss entstand eine Tiefgarage, darüber ein ein- geschossiges Rechenzentrum. 1975 wurde der bargeldlose Zahlungsverkehr eingeführt und die ehemals großflächige Kassenhalle in der Folgezeit mehrfach verändert. Das Dach wurde saniert, die Fassade erneuert. Die Zahl der Schalter wurde reduziert, freiwerdende Flächen zunächst als Großraumbüro genutzt und schließlich in kleinteilige Büroräume unterteilt. In den 90er Jahren schließlich wurde der Gebäuderiegel zwischen den Innenhöfen zur zweibündigen Anlage erweitert. Das Amt wurde bislang nur punktuell modernisiert oder instandgesetzt. Eine erste umfassende Gebäudesan- ierung ist nun geboten. Räumliche und funktionale Mängel, aber auch erhebliche technische und bauliche Defizite erfordern diverse Umbau-, Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Die geplanten Maßnahmen betreffen nicht nur die Innenräume, sondern auch die Dächer und Fassaden sowie den Außenraum. Die Tiefgarage und das ehem. Rechenzentrum werden abgebrochen. Der Hof Ost wird wieder ein abgesenkter Innenhof mit Pkw-Stellplätzen und angrenzenden Räumen für Fahrräder. Der Hof Nord wird zukünftig vollständig von der Stadtkämmerei genutzt. Ziel der anstehenden Generalinstandsetzung ist es, das Gebäude für einen neuen Lebenszyklus zu ertüchtigen und ein für München wesentliches Denkmal zu erhalten. Nach Umbau und Sanierung soll es als „Finanzrathaus" mit einem neuen, modernen Bürokonzept die gesamte Stadtkämmerei aufnehmen. Im Keller werden Räume für die Technische Hausverwaltung (THV) und für den Städtischen Reinigungsservice (SRS) geschaffen, außerdem ein Bereich zur Gesundheitsfürsorge mit Gymnastikraum, Umkleiden und Sanitärbereich. A.2 GRUNDSTÜCK Der Gebäudekomplex des KaStA ist eine innerstädtische Eckbebauung an der Herzog-Wilhelm Str. 11/ Josephspitalstraße 8 in geschlossener Bauweise. Nördlich grenzt der Gebäudekomplex an das Gebäude Herzog-Wilhelm-Str. 9, mit vorwiegender Büro- und Wohnnutzung, und an die Grenzbebauung inkl. Höfe des Klosters der Servitinnen. Im Osten grenzt das Gebäude an die Bebauung der Jospehspitalstraße 6, die im Erdgeschoss durch den Einzelhandel genutzt wird und in den Obergeschossen Wohnzwecken dient. NN-Höhenlage: ca. 519,29 m ü.NN (OK FFB 0,00 Erdgeschoß Bauteil A) ca. 519,29 m ü.NN (OK FFB +0,16 Erdgeschoß Bauteil B1, C1) ca. 519,29 m ü.NN (OK FFB +0,16 Erdgeschoß Bauteil B3, C3 ) ca. 519,29 m ü.NN (OK FFB +0,16 Erdgeschoß Bauteil F,D) ca. 519,29 m ü.NN (OK FFB -0,04 Erdgeschoß Bauteil E) Schneelastzone: 1a Windlastzone: 2 Erdbebenzone: München ist gemäß DIN EN 1998-1 (2010-12) und DIN EN 1998-1/NA (2011-01) keiner Erdbebenzone zugeordnet. Nach der Kampfmittelbelastungskarte besteht für das Grundstück und Umgebung ein dringender Kampfmittelverdacht. Eine Kampfmittelerkundung ist bei allen Bodeneingriffen unterhalb von 50 cm auf versiegelten und unterhalb von 30 cm auf unversiegelten Flächen notwendig. Die Kampfmittelerkundung ist daher bei allen Aushubarbeiten baubegleitend erforderlich und wird seitens Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Alle Grabungsarbeiten sind rechtzeitig abzustimmen. A.3 ÖRTLICHE GEGEBENHEITEN Die geplanten Bautätigkeiten liegen im Hackenviertel, in der Altstadt von München. Das Baufeld befindet sich im Kreuzungsbereich der Herzog-Wilhelm- und Josephspitalstraße. Aufgrund von geringen Straßenbreiten sind im betroffenen Viertel überwiegend Einbahnstraßen anzutreffen. Die Anfahrt zur Baustelle ist daher als erschwert anzusehen. Insbesondere ist aufgrund der innerstädtischen Lage im Allgemeinen von beengten Verhältnissen auszugehen. Zusätzlich ist mit gegenläufigem Radverkehr zu rechnen. In der Anlage Baulogistikkonzept, sowie in der BE Planung kann die bisherige Einbahnregelung eingesehen werden, zusätzlich werden im Hinblick auf die Zufahrtssituation während der Bauphasen zwei Versorgungswege erläutert. Angrenzend zur Baustelle befindet sich im Westen eine TG-Zufahrt zum Stachusbauwerk. Erfahrungsgemäß ist hier insbesondere zur vierwöchigen Weihnachtszeit sowie bei Brückentagen mit Rückstau bis zur Sonnenstraße zu rechnen. Eine direkt im Kreuzungsbereich befindliche Tankstelle darf nicht zugeparkt werden. Die Zu- und Abfahrten sind jederzeit freizuhalten. Sonstige verkehrsrechtliche Einschränkungen aufgrund von anliegenden Zu- und Abfahrten, Freischankflä- chen, Anlieferzonen Gaststätten etc. sind dem Baulogistikkonzept zu entnehmen. Das Baufeld und die umgebenden Straßen werden aktuell nicht durch ÖPNV genutzt. Erst im Bereich der Zu- und Abfahrten zur Sonnenstraße trifft der Baustellenverkehr auf den ÖPNV. Die Baumaßnahme befindet sich im Parkgebiet blaue Zone Hackenviertel. In der Blauen Zone gilt Tempo 30. Fahrradverkehr wird auf der Straße und in der Regel auch entgegen der Einbahnstraßen geführt. Fahrradwege sind nicht vorhanden A.4 VORGESEHENE MASSNAHMEN Nach Auszug der Nutzer soll das leerstehende Gebäude umgebaut und kernsaniert werden. Dies beinhaltet Abbruchleistungen, sowie eine Schadstoffsanierung gemäß Gutachten. Die bestehenden technischen und baulichen Defizite an der Gebäudehülle, den kompletten Austausch der TGA, die erforderlichen Ertüchtigungen bezüglich des Brandschutzes, die möglichen energetischen Verbesserungen, der Abbruch der Tiefgarage und des ehem. Rechenzentrum, den daraus entstehenden Hof Ost als abgesenkter Innenhof mit Pkw-Stellplätzen und angrenzenden Räumen für Fahrräder, erfordern diverse Baumassnahmen, die im Folgenden erläutert werden: Im Rahmen der Sanierung soll nach Vorgabe des Stadtrats ein neues Bürokonzept verwirklicht werden. Es soll unterschiedliche, aktivitätsbezogene Arbeitsplätze bieten. Zusätzlich zu klassischen Arbeitsplätzen sollen Räume für Meetings, Bereiche für informellen Austausch und Flächen für Rückzug und Entspannung entstehen. Indem alle Zwischenwände entfernt werden, die keine Rolle in Sachen Brandschutz, Denkmalschutz oder Statik spielen, wird die hierfür erforderliche, differenzierte Raumstruktur geschaffen. Dazu gehört auch die Schaffung attraktiver Teeküchen mit loungeartigem Sitzbereich sowie die Anpassung und Modernisierung der Sanitäranlagen. Brandschutztechnische Mängel erfordern bauliche Brandschutzmaßnahmen und ein neues Brandschutzkon-zept. Neben der Ertüchtigung der Tragkonstruktion geht es vor allem um Brand- und Rauchabschnitte sowie um Flucht- und Rettungswege. Im Hauptgebäude an der HW 11 (BT A) soll ein zweites abgeschlossenes Fluchttreppenhaus entstehen. Die geschwungene Haupttreppe ist dann keine "notwendige Treppe" mehr. Sie entfällt als Flucht- und Rettungsweg. Für die Eingangshalle und das zentrale Treppenhaus ergeben sich dadurch rund um die repräsentative Treppe zusätzliche Gestaltungs- und Nutzungsmöglichkeiten. Bauliche Defizite im Bereich der Gebäudehülle mit vielen bauphysikalischen Problemen und derzeit massiven Energieverlusten verlangen eine umfassende energetische Sanierung. Neben den Maßnahmen zur Energie-einsparung durch Verbesserung der Wärmedämmung spielt auch der sommerliche Wärmeschutz eine ent-scheidende Rolle (Klimaschutz und Klimaanpassung). Bei den Fassaden wird innen gedämmt und außen der Schlagregenschutz verbessert. Die Dächer werden neu gedeckt, die nicht mehr bauzeitlichen Fenster ausge-tauscht. Bei der ehemaligen Kassenhalle wird die ebenfalls nicht mehr bauzeitliche Glasfassade erneuert. Wichtiger Bestandteil der Sanierung ist außerdem die vollständige Erneuerung der technischen Infrastruktur, d.h. die Erneuerung aller haus-, elektro- und datentechnischen Anlagen. Dies erfordert u.a. eine Anpassung der Technikflächen im KG, aber auch neue Verteilerräume für Elektro und EDV in den Büroetagen. Auch die Aufzugsanlagen werden erneuert. Die Sanierung umfasst zudem eine Schadstoffsanierung, ein neues Sicherheitskonzept und ein neues Ge-bäudeleitsystem. Aber auch die Neugestaltung der Höfe sowie Verbesserungen bei Barrierefreiheit, Kunden-freundlichkeit und Erscheinungsbild gehören dazu, u.a. ein neuer Eingangsbereich an der SW-Ecke mit einer neuen Treppenanlage und einem neuen barrierefreien Zugang anstelle einer zu steilen Rampenanlage aus den späten 80er Jahren. Übersicht der Bauteile gemäß nachfolender Darstellung: Bestandsgebäude: - Bauteil A - Bauteil B1 - Bauteil B3 - Bauteil C1 - Bauteil C3 - Bauteil D - Bauteil E - Bauteil F - Bauteil G
A - ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG, ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE
B - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ALLGEMEIN B - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ALLGEMEIN B.1 MATERIALÖKOLOGIE Allgemeine Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie Es wird eindringlich auf die Einhaltung aller nachfolgenden städtischen und gesetzlichen Vorgaben zur Materialökologie hingewiesen. Sollten Verstöße festgestellt werden, sind alle vertragswidrig verbauten Stoffe und Materialien oder verwendete Reinigungsmittel auf Kosten des AN zu entfernen und mit zugelassenen Produkten zu ersetzen. Kontrollen erfolgen durch den AG und dessen Erfüllungsgehilfen, die Bauleitungen vor Ort und den SiGeKo. Zum Ende der Baumaßnahme werden Raumluftmessungen durchgeführt. Dabei festgestellte Verstöße durch den AN (versteckter Mangel) werden nachverfolgt (Rückbau) und sämtliche Kosten inkl. Nachmessungen dem Verursacher zum Abzug gebracht. Auch das Betreten von zur Messung abgesperrter Bereiche und Räume ist untersagt, deshalb erforderliche Nachmessungen oder zusätzliche Anfahrten werden dem Verursacher angelastet. Allgemeine Anforderungen: (gelten grundsätzlich für alle materialökologischen Anforderungen, weitere Anforderungen ggf. in den jeweiligen Positionen) Nachweise: Die geforderte Qualität der Baustoffe und Bauprodukte ist rechtzeitig vor Ausführung bzw. Bestellung durch Sicherheitsdatenblätter, Prüfzeugnisse oder sonstige geeignete Nachweise zu belegen. Die Verantwortung der Produkteinhaltung liegt allein beim AN. Aktualität der Nachweise: Nachweise wie Sicherheitsdatenblätter, Umweltzeichen-Zertifikate, Datenblätter oder Emissionsprüfberichte müssen aktuell sein. Bei Umweltzeichen gilt die jeweils aktuellste Version. Ist die Gültigkeitsfrist z.B. einer zugrundeliegenden "Blauer Engel"-Version abgelaufen, werden die Zertifikate vom Baureferat nicht akzeptiert. Im Fall der Überschneidung von zwei Versionen (Übergangsfrist) ist möglichst die aktuellste Version vorzulegen. Produktänderungen: Notwendige Produktänderungen während der Ausführung sind unverzüglich mit dem AG abzustimmen, es sind alle vorgenannten Nachweise neu vorzulegen und neu vom AG freizugeben. Originalgebinde auf der Baustelle: Es sind alle Produkte auf der Baustelle im Originalgebinde zu verwenden, eine Anlieferung bereits vorgemischter Produkte in Fremd- oder Neutralgebinden ist untersagt. Feinstaub / Gesundheitsgefährlicher Staub: Die Handlungsanleitungen zur Staubminderung beim Bauen der BG BAU / GISBAU sind zu beachten. Die Staubentwicklung ist, soweit technisch möglich, zu vermeiden. Beim Maschineneinsatz sind staubarme, abgestimmte Bearbeitungssysteme (Maschine und Mobilentstauber) zu verwenden, die den allgemeinen Staub- grenzwert von 1,25 mg/m3 für die alveolengängige (A-) Fraktion sowie 10 mg/m3 für die einatembare (E-) Fraktion einhalten. Die BG BAU führt Positivlisten staubarmer Bearbeitungssysteme und staubarmer Produkte. Werden gesundheitsgefährliche mineralische Stäube oder andere Gefahrstoffe freigesetzt, sind die notwendigen Maßnahmen entsprechend der jeweiligen Technischen Regel Gefahrstoffe (TRGS 505, 519, 521, 559, 900 u.a.) und der Gefahrstoffverordnung zu ergreifen. Beim Bearbeiten von Bestandsbauteilen mit bleiweißhaltigen Anstrichen sind die Handlungsanleitungen der BG BAU zu beachten. Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften: Alle verwendeten Bauprodukte (Stoffe, Gemische und Erzeugnisse) dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten: - Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (SVHC). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste. Alle verwendeten Stoffe und Gemische (flüssig, pastös, pulvrig, z.B. Lacke, Klebstoffe, Dichtstoffe) dürfen außerdem keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten: - Stoffe, die in ihrem Sicherheitsdatenblatt mit Eigenschaften gekenn- zeichnet sind, die zur Aufnahme in die Kandidatenliste führen können (REACH Art. 57). Dies umfasst folgende Stoffe: - erwiesenermaßen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe („KMR-Stoffe“ der Kat. 1A und 1B) und Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (oder der Richtlinie 67/548/EWG) mit den im Folgenden genannten H-Sätzen bzw. R-Sätzen eingestuft sind als: - karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A / Carc. 1B H350: Kann Krebs erzeugen. H350i: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. - keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A / Muta. 1B H340: Kann genetische Defekte verursachen. - reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, Repr. 1B H360F, R60: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H360D, R61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H360FD, R60/61: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H360Fd, R60/63: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. H360Df, R61/62: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. - Stoffe mit PBT- (persistent, bioakkumulierend und toxisch) oder vPvB- (sehr persistent und sehr bioakkumulierend) Eigenschaften. Für bestimmte Stoffe (z.B. Formaldehyd) gelten besondere Regeln. Diese sind über die Anforderungen des Blauen Engels bzw. über die in den nachfolgenden Absätzen explizit aufgeführten Anforderungen geregelt. ‑Ausschluss / Beschränkung von Bioziden Der Einsatz von Bioziden gemäß Biozidverordnung ist nicht zulässig. Das gilt z.B. auch für Fassadenfarben- und putze, Fensterlacke oder die Vorbehandlung/ Lasur von Holz-Fassaden. Hiervon ausgenommen sind - Biozide, die allein zur Topfkonservierung in wässrigen Beschichtungs- stoffen und Leimen eingesetzt werden. Hier gelten ggf. Einschränkungen und Vorgaben der Umweltzeichen (z.B. "Blauer Engel"), die in den jeweiligen produktgruppenspezifischen Anforderungen genannt sind. - Bläueschutzmittel bei Holzfenstern - Dichtstoffe in Feuchträumen Sofern Biozide im Ausnahmefall enthalten sind, sind diese zu deklarieren und zu dokumentieren. Ausschluss von Polyvinylchlorid (PVC) und chlorchemischen Produkte: Der Einsatz von chlorchemischen Produkten ist ausgeschlossen (z.B. bei Fußbodenbelägen, Fenstern, Türen, Rollladen, Sanitärleitungen, Elektroinstallation, Abdeck-/ Trennfolien, Dichtungsbahnen). Ausnahmen sind zulässig für Anwendungsbereiche ohne vertretbare Alternativen. Recyclingprodukte zum Bauteilschutz: Bei Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen oder der Ausstattung sind Produkte aus Recyclingmaterial (Altpapier, Alttextilien, PE-Regenerat) zu verwenden. Oberflächenbeschichtungen: Bei allen Beschichtungen (Grundierungen, Imprägnierungen, sonstige Anstriche, Spachtelungen, Öle, Wachse, Korrosions-, Brandschutz- anstriche, etc.) sind umwelt- und gesundheitsverträgliche, insbesondere wasserbasierte und 1-komponentige Produkte und Verfahren einzusetzen. Beschichtungen bzw. Oberflächenbehandlungen von Stahlbau-, Metallbau- und Schlosserarbeiten sind grundsätzlich komplett oder weitgehendst (z.B. Korrosionsschutz + Decklack) werkseitig bzw. im Produktionsbetrieb der Firma vorzunehmen und dürfen bis zum Zeitpunkt des Einbaus auf der Baustelle keine VOC-Richtwert- überschreitungen mehr verursachen. utzAuf der Baustelle ist die Verarbeitung nur im Ausnahmefall und in Abstimmung mit dem AG erlaubt. Bodenbeläge: Textile Bodenbeläge: Textile Bodenbeläge müssen den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 128 (Blauer Engel) oder denen des GuT-Gütesiegels oder gleichwertig entsprechen und dürfen zusätzlich keine PVC-Rückenschichten enthalten. Es dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus/ EC1R plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe (Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus“ oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für Verlegeunterlagen sind entsprechend BayTB / Anhang 8 die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas und für Produkte aus Gummi/Kautschuk zusätzlich folgende Stoffbegrenzungen nachzuweisen: PAK <= 50,0 mg/kg, BaP ≤ 5,0 mg/kg und krebserzeugende Nitrosamine ≤ 0,011 mg/kg oder ≤ 0,0002 mg/m3 Linoleumbeläge: Linoleumbodenbeläge müssen den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 120 (Blauer Engel) oder denen des "natureplus"-Umweltzeichens oder gleichwertig entsprechen. Es dürfen nur Linoleum-Bodenbeläge mit werkseitig aufgebrachten Acrylat-Beschichtungen verwendet werden. Werkseitig aufgebrachte PU-Versiegelungen und metallvernetzte Dispersionen sind nicht erlaubt. Für Sportböden gilt zusätzlich: Holzwerkstoffe im Unterbau müssen formaldehydfrei verleimt sein. Es dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oxim- vernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe (Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus“ oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für Verlegeunterlagen sind entsprechend BayTB / Anhang 8 die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas und für Produkte aus Gummi/Kautschuk zusätzlich folgende Stoffbegrenzungen nachzuweisen: PAK <= 50,0 mg/kg, BaP ≤ 5,0 mg/kg und krebserzeugende Nitrosamine ≤ 0,011 mg/kg oder ≤ 0,0002 mg/m3 Elastomere Bodenbeläge: Elastomere Bodenbeläge (Kautschuk, Polyolefin) müssen den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 120 (Blauer Engel) oder gleichwertig entsprechen. Für Sportböden gilt zusätzlich: Holzwerkstoffe im Unterbau müssen formaldehydfrei verleimt sein. Es dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe (Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus“ oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für Verlegeunterlagen sind entsprechend BayTB / Anhang 8 die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas und für Produkte aus Gummi/Kautschuk zusätzlich folgende Stoffbegrenzungen nachzuweisen: PAK <= 50,0 mg/kg, BaP ≤ 5,0 mg/kg und krebserzeugende Nitrosamine ≤ 0,011 mg/kg oder ≤ 0,0002 mg/m3 Vollholzböden im Klebeverbund: Es dürfen ausschließlich zertifizierte Hölzer aus nachhaltiger Forstwirtschaft verwendet werden. Der Einsatz von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern (auch: Europa, Sibirien) ist ausgeschlossen. Einer der folgenden Nachweise ist zu erbringen: - Holz-von-Hier-Umweltlabel - PEFC-Regional-Label - PEFC-Label (zusätzlicher Nachweis des Ausschlusses von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern) - FSC (zusätzlicher Nachweis des Ausschlusses von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern) Terpenhaltige Holzarten sind zur Minimierung von bicyclischen Terpenen zu vermeiden. In Aufenthaltsräumen sind harzarme Holzarten zu verwenden. Stark harzhaltige Nadelhölzer -insbesondere Kiefernholz- (z.B. verarbeitet als Fensterprofile, „Seekiefer“-, Kiefer-OSB- u.ä. Platten) dürfen nicht verwendet werden. Für Sportböden gilt zusätzlich: Holzwerkstoffe im Unterbau müssen formaldehydfrei verleimt sein. Bei allen Beschichtungen (Grundierungen, Imprägnierungen, sonstige Anstriche, Spachtelungen, Öle, Wachse) sind umwelt- und gesundheitsverträgliche, insbesondere wasserbasierte und 1-komponentigeProdukte und Verfahren einzusetzen. Produkte mit formaldehydhaltigen Beschichtungen (z.B. Klebstoffe für Furniere, Oberflächenbeschichtungen) sind grundsätzlich nicht zulässig. Als bauseitig/ vor-Ort aufgebrachte Grundierungen, Lacke und Lasuren dürfen generell nur schadstoffarme, wasserbasierte Produkte entsprechend den Vergabegrundlagen des Umweltzeichens DE- UZ 12a (Blauer Engel) oder gleichwertig eingesetzt werden. Für Öle und Wachse ist die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC<250mikrogramm/m3 nach 28 Tagen und GISCODE Ö10+ oder Ö10/DD+ (lösemittelfrei und oximfrei) nachzuweisen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Produkte mit natureplus-Umweltzeichen, Eco-Institut-Label oder Emicode EC1plus erfüllen alle Anforderungen ohne weiteren Nachweis. Es dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe (Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für Verlegeunterlagen ist entsprechend BayTB / Anhang 8 die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas und für Produkte aus Gummi/Kautschuk zusätzlich folgende Stoffbegrenzungen nachzweisen: PAK <= 50,0 mg/kg, BaP ≤ 5,0 mg/kg und krebserzeugende Nitrosamine ≤ 0,011 mg/kg oder ≤ 0,0002 mg/m3 Bodenbeläge aus vorgefertigtem Holz und Holzwerkstoffen: Bodenbeläge aus vorgefertigtem Holz und Holzwerkstoffen müssen mindestens den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 176 (Blauer Engel) oder des „natureplus“-Umweltzeichens oder gleichwertig entsprechen. Für Sportböden gilt zusätzlich: Holzwerkstoffe im Unterbau müssen formaldehydfrei verleimt sein. Es dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe (Grundierungen, Voranstriche, Spachtelmassen, Klebstoffe etc.) mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für Verlegeunterlagen ist entsprechend BayTB / Anhang 8 die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas und für Produkte aus Gummi/Kautschuk zusätzlich folgende Stoffbegrenzungen nachzweisen: PAK <= 50,0 mg/kg, BaP ≤ 5,0 mg/kg und krebserzeugende Nitrosamine ≤ 0,011 mg/kg oder ≤ 0,0002 mg/m3 Fliesen- und Plattenbeläge: Für Fliesen und Platten sind ausschließlich mineralische Fliesenkleber (= Zement-Verlegemörtel) zu verwenden. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe (Grundierungen, Voranstriche, Spachtelmassen, Verlegemörtel, Fugenmörtel etc.) mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus“ oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Kunstharzestriche / Kunstharzbodenbeläge / Reaktive Beschichtungen / Fließbeschichtungen (Reaktionsharze / 2K z.B. Epoxid-, PU-, PMMA-Harze) + 1K-Fußbodenbeschichtungen: Kunstharzestriche / -beschichtungen / -bodenbeläge (Reaktive Beschichtungen / 2K) dürfen nur im technisch notwendigen Sonderfall eingesetzt werden, wenn keine vertretbare Alternative zur Verfügung steht, der AG ist schriftlich zu informieren. 1K-Fußbodenbeschichtungen müssen den Anforderungen des Umweltzeichens „Emicode“ EC1plus oder „Blauer Engel“ DE-UZ 12a oder gleichwertig entsprechen. Bei Verwendung in Innenräumen müssen 2K-Produkte den Anforderungen des Umweltzeichens „Emicode“ EC1plus entsprechen oder die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas entsprechend BayTB / Anhang 8 und TVOC max. 0,25mg/m3 nachweisen. Produkte ohne Emicode müssen außerdem dem GISCODE PU10, PU20, PU40 (ALT), RE05, RE10, RE20 oder RE30 entsprechen. Für die Verwendung außen, auf Parkflächen oder Tiefgaragen sind Produkte entsprechend GISCODE PU10, PU20, PU40 (ALT), RE05, RE10, RE20, RE30 oder RMA10 zu verwenden. Für OS-Systeme ist zusätzlich PU60 (Alt) zulässig. Terrazzo: Terrazzo-Bodenbeläge sind nur rein mineralisch zulässig. Natur- und Betonwerksteinbodenbeläge: Bei Natursteinbodenbelägen sind regionale Steinsorten zu bevorzugen, Produkte aus Mitteleuropa nur mit Nachweis, wie z.B. Win=Win Fair Stone, XertifiX oder TFT Responsible Stone Program. Die Vorgaben zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit (Formblatt 2491) sind zu beachten. Für nicht filmbildende Imprägnierungen sind Produkte entsprechend GISCODE GH0, GH10, GH40 und maximalem Lösemittelgehalt von 15% zu verwenden. Erstpflege Bodenbeläge: Sofern im Ausnahmefall eine Erstpflege erforderlich ist, müssen die Produkte den Anforderungen der Umweltzeichen „Blauer Engel"“ DE-UZ 194, EU-Ecolabel oder Österreichisches Umweltzeichen (UZ30 oder UZ63) oder gleichwertig entsprechen. Ausgeschlossen sind metallvernetzte Dispersionen und PU-Versiegelungen. Spätestens 10 Tage vor Ausführung der Erstpflege übermittelt der AN das Produkt- und EU-Sicherheitsdatenblatt des Erstpflegeprodukts, die Pflegeanleitung für den Boden und den Termin für die Erstpflege per e-Mail oder Fax an den AG. Die Erstpflege ist spätestens 14 Kalendertage vor der Raumluftmessung durch das RKU abzuschließen. Der Termin ist beim AG zu erfragen. Verlegewerkstoffe: Als Verlegewerkstoffe (Grundierungen, Voranstriche, Spachtelmassen, Klebstoffe usw.) für Boden- und Wandbeläge dürfen nur Produkte mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für Abdichtungen an Boden und Wand (Flüssigabdichtungen) sowie Rissharze in Innenräumen dürfen nur Produkte mit dem Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder gleichwertig verwendet werden. 1K-Produkte sind bei technischer Eignung bevorzugt zu verwenden. Kleb- und Dichtstoffe: Im Innenraum (auch hinter Verkleidungen oder abgehängten Decken- konstruktionen) dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Abweichungen, z.B. „Emicode“ EC1, sind nur in (technisch) begründeten Ausnahmefällen bzw. in Bereichen mit sicherheitsrelevanten bauauf- sichtlichen Anforderungen in Abstimmung mit dem AG möglich. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oxim- vernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) -abhängig von der spezifischen Anforderung- dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Für Acrylat- und Silikon-Kleb- und -Dichtstoffe gelten zusätzlich folgende Stoffbeschränkungen: Chlorparaffine + Siloxane D4/D5/D6 <= 0,10 % Für PU-, PU-Hybrid- + SMP-Rezepturen gilt zusätzlich: Chlorparaffine, TCEP, PBB und PBDE <= 0,10 % Für die Einhaltung der Stoffbeschränkungen ist eine Herstellererklärung einzuholen. Falls im Ausnahmefalle Tapetenkleber zum Einsatz kommen, sind weichmacherfreie Pulverprodukte oder lösemittelfreie und weichmacherfreie Dispersionsklebstoffe gemäß Definition VdL-RL01 zu verwenden. Als Klebstoffe für Wärmedämmstoffe an Fassade und Dach sind PU- oder Dispersions-Klebstoffe mit einem maximalen VOC-Gehalt von 40,0 g/l einzusetzen. Es gelten außerdem folgende Stoffbeschränkungen: Chlorparaffine <= 0,10 % für PU-Klebstoffe gilt zusätzlich: PBB, PBDE, TCEP <= 0,10 % Für die Einhaltung der Stoffbeschränkungen ist eine Herstellererklärung einzuholen. Belegungen und Beschichtungen überwiegend mineralischer Oberflächen: Außenputze: Biozide Wirkstoffe (Filmschutz), außer zur Topfkonservierung, sind ausgeschlossen. Fassadenfarben incl. Grundierungen: Es sind ausschließlich wasserbasierte Produkte mit einem maximalen VOC-Gehalt von 20,0 g/l zu verwenden. Der Einsatz von Blei-Verbindungen und bioziden Wirkstoffen (Filmschutz), außer zur Topfkonservierung, ist ausgeschlossen. Spachtelmassen, Haftgründe, Betonkosmetik, staubbindende Beschichtungen u.ä.: Es sind ausschließlich lösemittelfreie und weichmacherfreie (ELF gemäß Definition VdL-RL01) Produkte zu verwenden. Gewebe und Vliese in Innenräumen: Malervliese und Vliese in Akustikelementen müssen Glasfaser- bzw. WHO-faserfrei (= frei von lungengängigen Fasern) und formaldehydfrei sein. Für flammhemmend ausgerüstete Gewebe und Vliese gelten folgende Stoffbeschränkungen: Chlorparaffine, PBB, PBDE, TCEP <= 0,10 % Innenwand- und Deckenfarben: Bei Innenwand- und Deckenfarben sind rein mineralische Farben, z.B. Silikatfarben (ggf. mit geringem Dispersionsanteil) oder lösemittel- und konservierungsmittelfreie Dispersionsfarben zu verwenden. Die Farben müssen den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 102 (Blauer Engel), des natureplus-Umweltzeichens, des Gütesiegels TÜV Nord Cert "schadstoffgeprüft" / TÜV Süd Prüfstandard TM-09 oder gleichwertig entsprechen. Acrylat-Beschichtungen mineralischer Untergründe mit besonderen Anforderungen in Innenräumen, z.B. Schutzbeschichtungen mit WHG-Zulassung (Sprinklertanks etc.) oder Beständigkeit gegen Säuren, Öle etc. (z.B. Aufzugschacht, Technikräume): Es sind wasserbasierte Produkte mit einem maximalen VOC-Gehalt von 30g/l zu verwenden. Kunstharzestriche / Kunstharzbodenbeläge / Reaktive Beschichtungen / Fließbeschichtungen (Reaktionsharze / 2K z.B. Epoxid-, PU-, PMMA-Harze) + 1K-Fußbodenbeschichtungen: Kunstharzestriche / -beschichtungen / -bodenbeläge (Reaktive Beschichtungen / 2K) dürfen nur im technisch notwendigen Sonderfall eingesetzt werden, wenn keine vertretbare Alternative zur Verfügung steht, der AG ist schriftlich zu informieren. 1K-Fußbodenbeschichtungen müssen den Anforderungen des Umweltzeichens „Emicode“ EC1plus oder „Blauer Engel“ DE-UZ 12a oder gleichwertig entsprechen. Bei Verwendung in Innenräumen müssen 2K-Produkte den Anforderungen des Umweltzeichens „Emicode“ EC1plus entsprechen oder die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas entsprechend BayTB / Anhang 8 und TVOC max. 0,25mg/m3 nachweisen. Produkte ohne Emicode müssen außerdem dem GISCODE PU10, PU20, PU40 (ALT), RE05, RE10, RE20 oder RE30 entsprechen. Für die Verwendung außen, auf Parkflächen oder Tiefgaragen sind Produkte entsprechend GISCODE PU10, PU20, PU40 (ALT), RE05, RE10, RE20, RE30 oder RMA10 zu verwenden. Für OS-Systeme ist zusätzlich PU60 (Alt) zulässig. Nicht filmbildende Imprägnierungen: Für nicht filmbildende Imprägnierungen von Natur- und Betonwerkstein- bodenbelägen sind Produkte entsprechend GISCODE GH0, GH10, GH40 und maximalem Lösemittelgehalt von 15% zu verwenden. Betontrennmittel: Es dürfen nur Schalöle und Trennmittel verwendet werden, die biologisch schnell abbaubar sind und den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 178 (Blauer Engel) oder des EU-Ecolabels und dem GISCODE BTM10 entsprechen. Beschichtungen / Lackierungen auf Metall, Holz und Kunststoff: Lacke und Lasuren (inkl. Grundbeschichtungen) Als bauseitig/ vor-Ort aufgebrachte Grundierungen, Lacke und Lasuren dürfen generell nur schadstoffarme, wasserbasierte Produkte entsprechend den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 12a (Blauer Engel) oder gleichwertig eingesetzt werden. Das gilt auch für Grundierungen, Lacke und Lasuren für die Beschichtung von Holz-Bodenbelägen. Müssen im technisch begründeten Ausnahmefall lösemittelbasierte Produkte (z.B. Alkydharzlacke) für Vor-Ort-Beschichtungen eingesetzt werden, ist eine Herstellererklärung einzuholen, dass die Oxime Acetonoxim (auch 2-Pentanonoxim) oder Butanonoxim (auch: Methylketoxim MEKO) weder enthalten sind noch emittieren. Für Korrosions- und Brandschutzbeschichtungen gelten eigene Anforderungen. Werkseitige / werkstattseitige Beschichtungen auf Holzerzeugnissen in Innenräumen: Es dürfen nur Lacke, Grundierungen, Füller mit einem maximalen VOC-Gehalt von 100,0 g/l (wasserbasierte Rezeptur) und ohne Pigmente und Sikkative auf Basis von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen verwendet werden. Produkte für die Beschichtung von Treppenstufen müssen zusätzlich die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschema und TVOC max. 0,250 mg/m3 nach 28 Tagen nachweisen. Werkseitige / werkstattseitige Beschichtungen auf Metall und Kunststoff in Innenräumen und außen: Es dürfen nur Grundierungen und Oberflächenbeschichtungen mit einem maximalen VOC-Gehalt von 100,0 g/l (wasserbasierte Rezeptur) oder Pulverbeschichtungen, jeweils ohne Pigmente und Sikkative auf Basis von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen verwendet werden. Für Korrosions- und Brandschutzbeschichtungen gelten eigene Anforderungen, siehe unten. Öle und Wachse und 2K-Öl-Hybridsysteme in Innenräumen: Für Öle und Wachse ist die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC<250mikrogramm/m³ nach 28 Tagen und GISCODE Ö10+ oder Ö10/DD+ (lösemittelfrei und oximfrei) nachzuweisen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Produkte mit natureplus- Umweltzeichen, Eco-Institut-Label oder Emicode EC1plus erfüllen alle Anforderungen ohne weiteren Nachweis. Beschichtungen für den Korrosions- und Brandschutz: Nassbeschichtungen für tragende Metallbauteile (bau- und werkseitig) dürfen in der Korrosivitätskategorie C2 einen maximalen VOC-Gehalt des Gesamtaufbaus von 100 g/l (wasserbasierte Rezeptur) aufweisen. Nassbeschichtungen für tragende Metallbauteile (bau- und werkseitig) dürfen in der Korrosivitätskategorie C3 einen maximalen VOC-Gehalt des Gesamtaufbaus von 30 g/l aufweisen. Nassbeschichtungen für tragende Metallbauteile (bau- und werkseitig) dürfen in einer Korrosivitätskategorie größer als C3 einen maximalen VOC-Gehalt des Gesamtaufbaus von 60 g/l aufweisen. Korrosionsschutzbeschichtungen für nichttragende Metallbauteile dürfen bei bauseitiger Anwendung einen maximalen VOC-Gehalt von 140 g/l (wasserbasierte Rezeptur) aufweisen. Bei werkseitiger Anwendung gelten die Anforderungen für werkseitige / werkstattseitige Beschichtungen, siehe oben. Nassbeschichtungen für den Brandschutz im Stahlbau (bau- und werkseitig) müssen die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas laut BayTB / Anhang 8 nachweisen. Es dürfen nur halogenfreie Produkte mit einem maximalen VOC-Gehalt von 1,0 g/l verwendet werden. Holzschutz: Im Holzbau sind Konstruktionen zu wählen, bei denen nach DIN 68 800 chemischer Holzschutz entbehrlich ist. Holzschutz soll immer vorrangig konstruktiv oder durch den Einsatz von Holz der Dauerhaftigkeitsklasse 1-3 nach DIN EN 350-2 erfolgen. In Aufenthaltsräumen dürfen keine chemischen Holzschutzmittel eingesetzt werden. Sofern chemischer Holzschutz produktionsbedingt (z.B. bei Holzfenstern) erforderlich ist, dürfen nur Produkte mit Zulassung nach 528/201/EG (Nachweis über Begleitpapiere gemäß DIN 68800-3_Kap 7) verwendet werden. Gemäß BiozidVO sind die verwendeten bioziden Wirkstoffe zu deklarieren und zu dokumentieren. Es muss - bei gleicher Eignung - das jeweils umweltverträglichste Produkt und Verfahren verwendet werden. Dabei ist die Einstufung entsprechend des „Giscodes“ der Bauberufsgenossenschaft (BG BAU - GISBAU) zu Grunde zu legen. Behandlungen mit Holzschutzmitteln sind im Produktionsbetrieb des AN vorzunehmen. Auf der Baustelle sind sie nur im Ausnahmefall nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erlaubt. Werden Holzschutzmittel im Bestand erforderlich (bekämpfend), sind die behandelten Stellen farbig zu markieren bzw. farbige Holzschutzmittel zu verwenden. Holz und Holzwerkstoffe (einschl. Anforderungen an Akustikelemente, auch mit mineralischem Kern): Bei Bau und Ausstattung dürfen ausschließlich zertifizierte Hölzer aus nachhaltiger Forstwirtschaft verwendet werden. Der Einsatz von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern (auch: Europa, Sibirien) ist ausgeschlossen. Nachweis: Holz-von-Hier-Umweltlabel, PEFC-Regional-Label. Bei FSC oder PEFC ist zusätzlich der Ausschluss von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern nachzuweisen. Eine Vorbehandlung / Lasur von Holzfassaden muss in jedem Fall ohne Biozide und möglichst wartungsarm erfolgen. In Innenräumen: Terpenhaltige Holzarten sind zur Minimierung von bicyclischen Terpenen zu vermeiden. In Aufenthaltsräumen sind harzarme Holzarten zu verwenden. Stark harzhaltige Nadelhölzer - insbesondere Kiefernholz - (z.B. verarbeitet als Fensterprofile, „Seekiefer“-, Kiefer-OSB- u.ä. Platten) dürfen nicht verwendet werden. Produkte mit formaldehydhaltigen Beschichtungen (z.B. Klebstoffe für Furniere, Oberflächenbeschichtungen) sind grundsätzlich nicht zulässig. Konstruktive (Massiv-)Holzbauteile (z.B. Brettschichtholz, Brettsperrholz) müssen formaldehydfrei verleimt sein oder es ist auf alternative Bauarten oder Baustoffe auszuweichen. Bei BSH-Leimbindern mit großen Spannweiten (z.B. Hauptträger von Sporthallen), bei denen produktions- bedingt formaldehydfreie Verleimung nicht möglich ist, ist eine formaldehydminimierte Verklebung zulässig, sofern für das BSH-Produkt unter Angabe der verwendeten Kleber eine Prüfkammer-Messung auf VOC und Formaldehyd entsprechend den u.g. Bedingungen und mit Einhaltung der dort genannten Grenzwerte vorgelegt wird. Holzwerkstoffe (ungelocht, ungeschlitzt, z.B. in flächigen Wand- bekleidungen, Einbaumöbeln, mobilen Trennwänden): - müssen mindestens den Anforderungen des Umweltzeichens „Blauer Engel DE-UZ 76“ (Ausgabe Februar 2016 oder neuer) oder des "natureplus"-Umweltzeichens oder gleichwertig entsprechen oder - eine Prüfkammer-Messung entsprechend den u.g. Bedingungen und mit Einhaltung der dort genannten Grenzwerte vorlegen. Dieses Prüfzeugnis kann alternativ zum Nachweis der Einzelschichten auch für das ganze Elemente (fertig beschichtet, z.B. mobile Trennwände) vorgelegt werden. - und möglichst formaldehydfrei verleimt sein (z.B. isocyanat- gebunden/ PMDI, PU/PUR, Weißleim/ PVAc) Ist das nur im technischen Ausnahmefall nicht möglich, ist für den Holzwerkstoff (zusätzlich zu ggf. bauaufsichtlichen Mindest- anforderungen) mindestens nachzuweisen, dass die Formaldehydausgleichskonzentration in der Prüfkammer (s.u. Prüfkammermessung) <= 0,02 ppm beträgt. Ausnahme: Ungelochte bzw. ungeschlitzte Produkte mit umlaufender diffusionsdichter Beschichtung (z.B. HPL, Melaminharz) wie Türblätter oder WC-Trennwände sind von der Anforderung ausgenommen. Hier gilt die gesetzliche Mindestanforderung E1 für den unbeschichteten Holzwerkstoff im Kern. Es dürfen jedoch ausschließlich Produkte entsprechend den aktuellen Prüf- bedingungen (seit 01.01.2020) der Chemikalien-Verbotsverordnung verwendet werden. Für gelochte, geschlitzte, genutete akustisch wirksame oder zu Lamellenkonstruktionen verarbeitete Platten (z.B. akustisch wirksame Platten in Akustikelementen, Prallwände, Einbauschränke) gilt grundsätzlich: - Kernelement (bei Lamellenkonstruktionen Ausgangselement) formaldehydfrei verleimt oder mineralisch (z.B. Gips, Vermiculit) - formaldehydfreie Oberflächenbeschichtungen oder Verklebungen (z.B. von Furnier) - Bei Verwendung von Holzwerkstoffplatten ist für das fertige Endprodukt (gelochte, geschlitzte, genutete Platte oder fertiges Lamellenelement mit Beschichtung (sofern vorhanden) und ggf. Dämmstoff (sofern im Element fest eingebunden)) ein Prüf- bericht einer Prüfkammer-Messung vorzulegen (Grenzwerte s.u.). Bei Platten mit mineralischem Kernelement (z.B. Gips, kein Holzwerkstoff) kann die Prüfkammer-Messung entfallen. Prüfkammer-Messung: Bei der Messung in der Prüfkammer in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ folgende Emissionswerte nicht überschreiten. Die Messung der Emissionen erfolgt gemäß CEN/TS 16516.15, Luftwechsel 0,5/h, Beladung der Prüfkammer beträgt einheitlich 1,0m2/m3: - Summe flüchtiger organischer Verbindungen, Retentionsbereich C6 - C16 (TVOC) (spez. LHM: Essigsäure darf herausgerechnet werden): maximal 1 mg/ m3 nach 3 Tagen maximal 0,3 mg/ m3 nach 28 Tagen - Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen, Retentionsbereich > C16 - C26 (TSVOC): maximal 0,1 mg/ m3 nach 28 Tagen - krebserzeugende Stoffe (K1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008): maximal 0,01 mg/ m3 nach 3 Tagen, maximal 0,001 mg/ m3 nach 28 Tagen - Summe aller VOC ohne NIK: maximal 0,1 mg/ m3 nach 28 Tagen R-Wert: maximal 1 nach 28 Tagen - Formaldehyd: maximal 0,036 mg/ m3 (= 0,03ppm) nach 28 Tagen Formaldehyd darf auch weiterhin nach der EN 717-1 gemessen werden. Wird nach der EN 717-1 gemessen, ist ein Wert von 0,03 ppm (0,0375 mg/ m3) einzuhalten (in Anlehnung an das WKI-Rechenmodell für Formaldehyd). Dichtungen und Abdichtungen: Dichtstoffe: Im Innenraum (auch hinter Verkleidungen oder abgehängten Decken- konstruktionen) dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Abweichungen, z.B. „Emicode“ EC1, sind nur in (technisch) begründeten Ausnahmefällen bzw. in Bereichen mit sicherheitsrelevanten bau- aufsichtlichen Anforderungen in Abstimmung mit dem AG möglich. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oxim- vernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dicht- stoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) -abhängig von der spezifischen Anforderung- dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Für Acrylat- und Silikon-Kleb- und -Dichtstoffe gelten zusätzlich folgende Stoffbeschränkungen: Chlorparaffine + Siloxane D4/D5/D6 <= 0,10 % Für PU-, PU-Hybrid- + SMP-Rezepturen gilt zusätzlich: Chlorparaffine, TCEP, PBB und PBDE <= 0,10 % Für die Einhaltung der Stoffbeschränkungen ist eine Herstellererklärung einzuholen. Flüssigabdichtungen in Innenräumen: Für Abdichtungen an Boden und Wand (Flüssigabdichtungen) sowie Rissharze in Innenräumen dürfen nur Produkte mit dem Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder gleichwertig verwendet werden. 1K-Produkte sind bei technischer Eignung bevorzugt zu verwenden. Kalt verarbeitete Bitumenbeschichtungen / bituminöse Voranstriche: Als kalt verarbeitete Bitumenbeschichtungen / bituminöse Voranstriche dürfen nur Produkte mit „Giscode“ BBP 10 verwendet werden. Für den Einsatz in bituminösen Verbundabdichtungen beim Umkehrdach/ Duo-Dach/ Kompaktdach gilt: „Produkte gemäß GISCODE BBP 10, BBP 20 oder BBP 30". Bauprodukte aus Kunststoffen oder Metallen: Oberflächenveredelte Bauelemente aus Aluminium oder Edelstahl: Es sind ausschließlich Chrom-VI-oxidfreie Passivierungsmittel zulässig. Dämmstoffe und -vliese: Kunststoff-Dämmstoffplatten und Spritzschäume für Gebäude und Haustechnik: Kunstschaum-Dämmstoffe (Polystyrol u.a.) müssen frei von halogenierten Treibmitteln sein. EPS- oder XPS-Kunststoffe dürfen kein HBCDD, PU-Schäume kein TCEP als Flammschutzmittel enthalten. Ein einfacher Nachweis dafür ist bei EPS das Qualitätssiegel BFA QS des IVH, bei PU-Schäumen das pure-life Siegel des ÜGPU e.V. Flexible Kunststof-Dämmstoffe für die Haustechnik: Flexible Kunstschaum-Dämmstoffe (EPDM-Kautschuk, PE-Schäume u.a.) müssen zusätzlich frei von halogenierten Treibmitteln sein und dürfen keine Chlorparaffine, PBB und PBDE als Flammschutzmittel enthalten. Dämmstoffe aus künstlichen Mineralfasern: Es dürfen nur Produkte mit dem RAL-Gütezeichen „Erzeugnisse aus Mineralwolle“ eingesetzt werden. Eine Deklaration des kanzerogenen Potentials bzw. der gesundheitlichen Unbedenklichkeit entsprechend der GefStoffV ist vorzulegen, damit ein Ausschluss von Feinfaseremissionen aus KMF unter Beachtung der in der TRGS 905 dargelegten Kriterien gegeben ist. Der Nachweis ist vor dem Einbau zu erbringen und zu dokumentieren. - KMF-/ Mineralwolle Produkte im Innenraum Eine Verwendung von KMF-Dämmstoffen oder -Vliesen im Innenraum ist nur in dauerhaft geschlossenen Systemen (z.B. in Trockenbauwänden) erlaubt. Die Produkte müssen dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ DE-UZ 132 oder gleichwertig entsprechen. Sofern technisch möglich, sind zusätzlich formaldehydfrei gebundene Produkte zu verwenden. Eine Verwendung von KMF-Dämmstoffen oder -Vliesen in Akustik- elementen (Decken oder Wände), Prallwänden oder in Innen-Putz- systemen ist ausgeschlossen. Sind KMF dort aus brandschutz- technischen Gründen unumgänglich, müssen diese staubdicht in Seidenkissen eingenäht und mit formaldehydfreien Bindemitteln hergestellt sein. In Folie eingeschweißte KMF ist nicht zulässig. Ausnahmen gelten für Räume, die nicht dauerhaft zum Aufenthalt genutzt oder nicht häufig frequentiert werden (z.B. Technikbereiche). WHO-Faser-freie und formaldehydfreie Glasfilamentgewebe / GTT sind mit den entsprechenden Nachweisen (z.B. Herstellererklärung) möglich. - Zum Ausstopfen zwischen Türen oder Fenstern und Wandanschluss sind vorrangig Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Hanf) zu verwenden. Der Einsatz von KMF ist nicht zulässig, außer aus brandschutztechnischen Gründen. Ein Austreten der Fasern in den Innenraum muss dann durch sorgfältiges Verschließen der Fugen ausgeschlossen werden. - Wärmedämmverbundsysteme Es sind Systeme zu verwenden, die dem Umweltzeichen "Blauer Engel" DE-UZ 140 oder dem "natureplus"-Umweltzeichen entsprechen. Dämmstoffe in Akustikelementen (Decken oder Wände) und Prallwänden: Dämmstoffe in Innenräumen müssen dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ DE-UZ 132; dem „natureplus“-Umweltzeichen oder dem Öko-Tex Standard 100/ Produktklasse I oder gleichwertig entsprechen. Akustikvliesauflagen müssen zusätzlich WHO-Faser frei (= frei von lungengängigen Fasern) und formaldehydfrei sein (z.B. Polyestervlies). Außenwanddämmung: Wärmedämmverbundsysteme: Es sind Systeme zu verwenden, die dem Umweltzeichen "Blauer Engel" DE-UZ 132; dem „natureplus“-Umweltzeichen entsprechen. In Spritzwasser- bereichen oder erdberührten Bereichen bevorzugt Schaumglas, kein EPS / XPS. Innendämmung: Dämmstoffe in Innenräumen müssen dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ DE-UZ 132; dem „natureplus“-Umweltzeichen oder dem Öko-Tex Standard 100/ Produktklasse I oder gleichwertig entsprechen. Zum Ausstopfen zwischen Türen oder Fenstern und Wandanschluss sind vorrangig Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Hanf) zu verwenden. Der Einsatz von KMF ist nicht zulässig, außer aus brandschutz- technischen Gründen. Ein Austreten der Fasern in den Innenraum muss dann durch sorgfältiges Verschließen der Fugen ausgeschlossen werden. Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen: Dämmstoffe in Innenräumen müssen dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ DE-UZ 132; dem „natureplus“-Umweltzeichen oder dem Öko-Tex Standard 100/ Produktklasse I oder gleichwertig entsprechen. Für Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen ist zusätzlich der Aus- schluss von Boraten als Flammschutzmittel (s. allgemeiner Stoffausschluss von SVHC) zu beachten. Für Zellulosedämmstoffe ist zum Nachweis der Boratfreiheit eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich. Spritz- und Montageschäume: Die Verwendung von Montageschäumen und sonstigen Ortschäumen ist ausgeschlossen. Dies betrifft alle Produkte, sowohl 1K, als auch 2K- Montageschäume, als auch Montageschäume mit Emicode. Dies gilt nicht für die Verwendung bei Wärmedämmverbundsystemen (außen) zum Schließen von Fugen zwischen Dämmstoffplatten gemäß den Hersteller-Verarbeitungsrichtlinien. Die verwendeten Produkte müssen frei von halogenierten Treibmitteln und PU-Schäume kein TCEP als Flammschutzmittel enthalten. Bauprodukte haustechnischer Installationen: Installationen Elektro, Datenverarbeitung und MSR-Technik: Kabel, Leitungen, Leerrohre sowie Kabelkanäle und Kabelrinnen aus Kunststoff dürfen keine reproduktionstoxischen Phthalat- Weichmacher, kein PBB, PBDE, Blei und Cadmium enthalten. Brandschutzspachtelmasse, -coatings für Kabel usw. : Brandschutzspachtelmassen, -coatings für Kabel usw. dürfen keine Chlorparaffine, PBB, PBDE oder TCEP enthalten. Kältemittel in RLT-Anlagen mit Kältetechnik und Wärmepumpen: Es ist nur der Einsatz natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 Tab. 4 sowie als zukunftsicher bis 2030 eingestufte Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 Tab.3 zulässig Massivbaustoffe / Sonstiges Mauerwerk / Ziegel / Mauermörtel: Gefüllte Ziegel sind nur als perlite- oder holzwollegefüllte Ziegel zulässig. Mauermörtel sind nur mineralisch zulässig, Klebstoffe (z.B. auf PU-Basis) sind ausgeschlossen. Naturstein: Regionale Steinsorten sind zu bevorzugen, Produkte aus Mitteleuropa nur mit Nachweis, wie z.B. Win=Win Fair Stone, XertifiX oder TFT Responsible Stone Program. Die Vorgaben zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit (Formblatt 2491) sind zu beachten. B.2 FIRMENSCHILDER Das Anbringen eigener Firmenschilder ist auf der Baustelle nicht zulässig. B.3 FLÄCHEN BAUSTELLENEINRICHTUNG Das Lagern von Material, sowie das Aufstellen von Gerät / Container auf dem Baustellengelände ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den AG auf eigens dafür zugewiesenen Flächen möglich. Jedem Auftragnehmer werden Teilflächen für die Baustelleneinrichtung und Materiallagerung von der Objektüberwachung zugewiesen. Terminliche und örtliche Ansprüche werden für die gewährten Flächen nicht gegeben. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit von Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerflächen ist der Flächenbedarf so gering wie möglich zu halten. Eine Anlieferung "just in time" ist zwingend erforderlich. Das Umsetzen der Bau- stelleneinrichtung und der gelagerten Materialien muss jederzeit möglich sein. Die Flächen sind unmittelbar nach Benutzung wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Auf dem Baugelände darf weder genächtigt noch campiert werden. Vom AN "Baustellenlogistik" werden auf dem Baugrundstück Tagesunter- kunftscontainer und Bürocontainer, auch in gestapelter Form, bereitgestellt. Diese Container können auf Anforderung von den Auftragnehmern angemietet werden. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem jeweiligen ausführenden Auftragnehmer (Besteller / Mieter) und dem Auftraggeber (Bauherr). Für die Miete / Nutzung werden folgende Mieten / Nutzungsgebühren verrechnet: Tagesunterkunftscontainer oder Bürocontainer:400,00 € EUR netto / Monat Magazincontainer:                                                      150,00 € EUR netto / Monat. Es kann nicht garantiert werden, dass von jedem AN beliebig viele Container angemietet werden können. Aufenthalts- und Lagerräume in den bestehenden Gebäuden können nur nach vorheriger Abstimmung mit der OÜW zur Verfügung gestellt werden. Vom Auftragnehmer in die bestehenden Gebäude eingebrachte Bautüren / Bauzylinder, die nicht mit dem Bauherrn oder der Objektüberwachung abgestimmt wurden, werden ohne Rücksprache demontiert. Alle Folgen dieser Demontage trägt der Auftragnehmer in vollem Umfang selber. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise des Angebotes einzurechnen. Wärend der Leistungserbringung des AN Baumeiserarbeiten sind gleichzeitig auch andere Gewerke am Bau tätig wie z. B. Abbrucharbeiten, Dachdeckerarbeiten, Gerüstarbeiten, Fensterarbeiten, haustechnische Gewerke, etc.. B.4 BAULÄRM Für den Schutz gegen Baulärm sind die Anforderungen des BlmSchG, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm - Geräuschimmission- und die zusätzlichen landesrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Auf der Baustelle dürfen ausschließlich nur geräuschgedämmte, geprüfte und zugelassene Geräte betrieben werden, die dem Stand der Technik und den einschlägigen Verordnungen nach dem Bundesimmissionsgesetz entsprechen (bes. 32. BImSchV). Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN der Nachweis der letzten Überprüfung der Geräte vorzulegen. Die Entscheidung über die einzusetzenden Geräte trifft der AN, unabhängig von möglichen entsprechenden Hinweisen unter den einzelnen OZ in Hinblick auf die geforderten Leistungen, eigenverantwortlich. B.5 ARBEITSZEIT Grundsätzlich gilt die 6-Tage Woche. Samstag ist Arbeitstag. Arbeiten gemäß den rechtlichen Bestimmungen für Gewerbetriebe des KVR der LH München sind möglich. Ganztägig an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Bayern - sowie werktags in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr - sind Bauarbeiten nicht erlaubt. Auf die genannten Zeiten ist zwingend zu achten, unmittelbar um die Baustelle befindet sich dichte Wohnbebauung. Ausnahmen hierzu hat der AN eigenständig und auf eigene Kosten bei den zuständigen Genehmigungsbehörden abzufragen und zu beantragen. B.6 WASSERANSCHLUSS AN DAS ÖFFENTLICHE VERSORGUNGSNETZ (LÖSCH-/ TRINKWASSER) UND SANITÄRE ANLAGEN Bauwasser: Durch den Auftragnehmer "Baustellenlogistik" wird eine provisorische Bauwasserversorgung und -entsorgung erstellt, die auch anderen auf der Baustelle Tätigen zur Verfügung gestellt wird. Die erforderlichen Leitungen, Schläuche und Anschlüsse ab Hauptverteilung bis zur Verwendungsstelle des Auftragnehmers, sind eigenverantwortlich durch den Auftragnehmer zu beschaffen und bereitzustellen, eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht Darüber hinaus bestehen keine weiteren Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Weitere Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind bei Bedarf für eigene Zwecke oder aufgrund Auflagen Dritter vom Auftragnehmer eigenständig herzustellen und wieder zu beseitigen. Sanitäre Anlagen: Die Errichtung der sanitären Baustellenanlagen sowie das Vorhalten / Betreiben über die gesamte Bauzeit hinweg erfolgt durch den Auftragnehmer "Baustellenlogistik". Hierbei werden im Umgriff der Baustelle Sanitärcontainer sowie mobile Toilettenkabinen aufgestellt. Die sanitären Anlagen dürfen vom Auftragnehmer genutzt werden. Es dürfen nur die WC- Anlagen benutzt werden, die für die Baustelle errichtet wurden. Die Installations- und Verbrauchskosten für die Wasserver- und entsorgung trägt der Auftraggeber. B.7 STROMANSCHLUSS AN DAS ÖFFENTLICHE VERSORGUNGSNETZ BAUSTROMVERSORGUNG / BAUBELEUCHTUNG Baustromversorgung: Eine übergeordnete Baustromversorgung wird durch den AN "Baustellenlogistik" errichtet und für die gesamte Bauzeit instandgehalten. Die übergeordnete Baustromversorgung besteht aus einem Hauptverteiler, ggfls. Gruppenverteiler sowie über die gesamten Gebäude verteilte Endverteiler. Alle von den Baustromverteilern der übergeordneten Baustromversorgung abgehenden Einrichtungen (Kabel, Leitungen, Anschlüsse, Baustellenbeleuchtung) sind vom jeweiligen Auftragnehmer zu erbringen, ordnungsgemäß instand zu halten und zu betreiben. Es wird darauf hingewiesen, dass nur ständig der Prüfung unterliegende Geräte und Kabel verwendet werden dürfen. Die Installations- und Verbrauchskosten für die Stromversorgung werden vom Auftraggeber übernommen. Baustellenbeleuchtung: Die Verkehrswegebeleuchtung der Gesamtbaustelle im Außenbereich werden durch den AN "Baustellenlogistik" an den Hauptzugängen, Fluchtwegen des Baugeländes sowie der Baustelleneinrichtungsflächen zwischen Bauzaun und dem Gebäude für die gesamte Bauzeit errichtet und instandgehalten. Die Verkehrswegebeleuchtung innen (Hauptzugänge, Fluchtwege, Treppen etc.) einschl. ggfls. erforderlicher Sicherheitsbeleuchtung werden ebenfalls durch den AN "Baustellenlogistik" für die gesamte Bauzeit errichtet und instandgehalten. Die Arbeitsplatzbeleuchtung, Beleuchtungsmaßnahmen zur Sicherung (Unfallverhütungsvorschriften) sind Sache des jeweiligen Auftrag- nehmers und müssen in dessen Baustelleneinrichtung einkalkuliert werden. Die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV fordert, dass Arbeitsstätten (zu denen auch eine Baustelle gehört) möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein müssen. Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können (Ziffer 3.4 Anhang ArbStättV). Dabei sind die Nennbeleuchtungsstärken für verschiedene Tätigkeiten gemäß DGUV Information 215-210 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten" einzuhalten. Gegebenenfalls ist bei unübersichtlicher Baustelleneinrichtung, Lagerung von Material oder Einbauten eine höhere Beleuchtungsstärke als in den Tabellen angegeben anzunehmen. B.8 BAUAUFZUGSANLAGEN / HEBEZEUGE Ein übergeordneter Kran wird durch den AN "Übergeordnete Baustelleneinrichtung" im Innenhof BT G (Hof West) mit Beginn der Logistik-Phase B (ab ca. Mitte Mai 2025) errichtet und bis zum Ende der Logistik-Phase C vorgehalten. Umgriff und Leistung des Krans, siehe Entwurfskonzept Baulogistik. Dieser Kran kann von allen am Bau Tätigen benutzt werden. Die genauen Regelungen können den beigefügten Entwurfskonzept Baulogistik mit den dazugehörigen Planunterlagen entnommen werden. Mit Beginn der Abbrucharbeiten und den Baumeisterarbeiten wird an einer Stelle am Hauptgang zwischen Gebäude A und C1 ein Gerüstaufzug für den Materialtransport erstellt und dem am Bau beschäftigten AN zur Verfügung gestellt. Durch den Gerüstaufzug können die geschossweise erstellten Einbringöffnungen im Treppenhaus 4 (TRH 4) angedient werden. Zusätzlich werden zwei bestehende Lastenaufzüge im TRH2 Gebäude A und TRH6 Gebäude E für den Bautrieb ertüchtigt und stehen dem AN Abbrucharbeiten zur Verfügung. Mit Erstellung der Fassadengerüste werden an weiteren Stellen Einbringöffnungen am Gerüst je Geschoß erstellt, die mit Gerüstaufzügen für den Materialtransport angedient werden und den am Bau beschäftigten AN zur Verfügung stehen. Die bestehenden Lastenaufzüge werden mit Beginn der Fassengerüstarbeiten stillgelegt und rückgebaut, sowie durch eben genannte außenliegende Gerüstaufzüge ersetzt. Der Materialtransport zu den Gerüstaufzügen kann im Regelfall durch Teleskopkräne der Lieferfahrzeuge, dem Baustellenkran oder eigene Hebezeuge der jeweiligen AN angedient werden. Die Mitbenutzung von Baukränen und anderen Transport- einrichtungen durch andere am Bau tätige Firmen darf grundsätzlich kein Auftragnehmer ablehnen, soweit dies die Durchführung seiner eigenen Arbeiten nicht behindert. Die Mitbenutzung von Hebezeugen ist zwischen den Firmen ohne Einschaltung der Objektüberwachung zu regulieren. Kranfahrten ohne Last über Nachbargrundstücke sind ohne Zustimmung der Nachbarn nicht möglich, Kranfahrten mit Last über Nachbargrundstücke sind nicht erlaubt. B.9 GERÜSTE Für die Baumeisterarbeiten sind alle Kosten der Gerüststellung in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Für die Fassaden- und Dacharbeiten werden Fassadengerüste durch eine Gerüstbaufirma erstellt. Alle über die o.a. Gerüste hinausgehenden, für die eigenen Leistungen erforderlichen Gerüststellungen sind die Kosten in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren. B.10 BAUREINIGUNG UND MÜLLBESEITIGUNG Ordnung und Sauberkeit müssen auf der Baustelle jederzeit gewährleistet sein. Alle Auftragnehmer sind angehalten, dies zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsplätze und Aufenthaltsräume sauber zu halten. Er hat die im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden Abbruchmaterialien, Abfälle und Restmaterialien ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Auftragnehmer hat die Baustelle mindestens arbeitstäglich an den Einsatzorten zu reinigen (besenrein). Kommt der Auftragnehmer seinen Abfallbeseitigungspflichten während der Ausführungszeit trotz einmaliger fruchtloser Nachfristsetzung (Nachfrist max. 3 Arbeitstage) durch die örtliche Bauüberwachung des Auftraggebers nicht nach, so kann der Auftraggeber diese ohne weitere Ankündigung auf Kosten des Auftragnehmers über Dritte (Ersatzvornahme) selbst durchführen lassen. Grundsätzlich sind die bei der Leistungserbringung anfallenden Verpackungs-, Transport- und Restmaterialien etc. gänzlich vom jeweiligen Auftragnehmer zu beseitigen. Für die Abbruch- und Schadstoffsanierungs-, Baumeister- und Fassaden- und Dachabdichtungsarbeiten aller Gebäude ist der AN des jeweiligen Gewerks für die Entsorgung der Reststoffe verantwortlich. In der Rohbauphase aller Gebäude ist der AN Baumeisterarbeiten für die Entsorgung aller Reststoffe selbst verantwortlich. Mit dem Beginn des Innenausbaus und nach Abschluss der Fassaden- und Dachabdichtungsarbeiten der einzelnen Gebäude werden den ausführenden Firmen des Ausbaus Abfallbehälter vom AN "Baustellenlogistik" leihweise zur Verfügung gestellt. Die Behälter sind von den ausführenden Firmen sortenrein zu befüllen und zur Abholung auf den Übergabeflächen in allen Etagen (im Bereich der Bauaufzüge) bereitzustellen. Der AN "Baustellenlogistik" prüft die Sorten- reinheit, transportiert die Behälter (mit Stapler) zum Wertstoffhof, verkippt die Reststoffe in Mulden / Container und bringt den Behälter zum Abholpunkt zurück. Der AN "Baustellenlogistik" veranlasst den Tausch der Mulden durch den Entsorger. Zur Minimierung der Transportwege werden Etagensammel- stellen in allen Ebenen (EG aufwärts) eingerichtet. Diese dienen den Ausbaugewerken / Nachunternehmern als Übergabe und Rückgabepunkt der gesammelten Abfälle. Zur fraktionsreinen Erfassung der Wertstoffe werden Sammelbehälter mit Aufnahme für Staplerzinken sowie vier 360° drehbaren Rollen) den Haupt-AN nachweisbar zugeteilt, die im direkten Vertragsverhältnis mit dem Bauherrn stehen. Die Abfallcontainer werden je Fraktion gekennzeichnet, um Fehlbefüllungen zu verhindern. Reparaturen von Beschädigungen der Behälter werden den jeweiligen ausführenden Firmen in Rechnung gestellt. Für die fraktionsgerechte und sortenreine Befüllung der bereitgestellten Sammelbehälter sowie deren Transport zu den Sammelstellen sind die ausführenden Auftragnehmer verantwortlich. Am Sammelpunkt werden die Behälter vom AN "Baustellenlogistik" übernommen und auf sortenreine Befüllung kontrolliert. Sollten die Sammelbehälter fehlbefüllt sein, werden diese nicht angenommen und zur Nachsortierung zurückgewiesen. Nicht zuordenbare Reststoffe werden dem Auftraggeber / Objekt- überwachung gemeldet. Gemeinsam mit dem AG wird die Weiterverrechnung geprüft. Durch den AN "Baustellenlogistik" werden Container für a) Papier, Pappe, Kartonagen b) Bauschutt c) Holz d) Bitumengemische e) Kunststoffe f) Metalle gemischt g) Dämmstoffe h) Baustoffe auf Gipsbasis i) Restmüll zur Verfügung, die gemäß der Anordnung der örtlichen Bauüberwachung zur Entsorgung seiner Abfälle verwendet werden müssen. Der Auftraggeber trägt vorab die Kosten der bauseits gestellten Container sowie die Entsorgungskosten, es sei denn im Leistungsverzeichnis werden abweichende gesonderte Vereinbarungen geregelt. Der Auftragnehmer beteiligt sich an den Entsorgungskosten in Höhe von 0,5 % seiner Brutto-Abrechnungssumme. Der AN Baumeisterarbeiten ist hiervon ausgenommen. Die Kosten hierfür sind bei der Abgabe des Angebotes zu berücksichtigen. Bauschutt und Abfälle dürfen nicht in den Arbeitsräumen der Aufgrabungen entsorgt werden. Eine Verschmutzung von Boden und Grundwasser ist auszuschließen. Farbreste, Säure, Laugen und sonstige wassergefährdende Stoffe dürfen nicht in die Kanalisation geleitet werden. Für die Verarbeitung von Schalungsöl sind geeignete Auffangbecken etc. zu verwenden. Eine Entsorgung von Fremdschutt (z.B. fremder Baustellen) ist auf der Baustelle strengstens untersagt und wird durch die Objekt- überwachung überwacht. Bei Zuwiderhandlungen werden die entstehenden Kosten dem Verursacher im vollen Umfang abgezogen. Zum Abzug gebracht werden dann nicht nur die Schutt- und Entsorgungskosten sondern auch der erhöhte Aufwand der OÜW durch Schriftverkehr, Fristsetzungen und notwendige Vor- und Nachkontrollen. B.11 BAUFRISTENPLAN Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan in Form eines Balken- terminplans über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen. Die Einhaltung der Vertragsfristen können anhand dieses Balkenplans nachgewiesen und überwacht werden. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan unverzüglich durch den Auftragnehmer zu überarbeiten. Der Plan ist dem Auftraggeber 10 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich digital im PDF-Format zu übergeben. Basis wird der Baustellenterminplan der Objektüberwachung. In den Terminplan sind jeweils die Vorgänger- und Nachfolger-Gewerke aufzunehmen. ‑ B.13 BAULEITER / POLIER / MITARBEITER DES AN Auf der Baustelle muss ständig eine fachlich qualifizierte, deutsch- sprechende Aufsichtsperson des Auftragnehmers anwesend sein. Vor Aufnahme der Arbeiten ist der AG-Objektüberwachung der Name des Bauleiters sowie des Stellvertreters schriftlich mitzuteilen. Die Qualifikation des Bauleiters ist dem Auftraggeber auf Verlangen in einem fachlichen Gespräch nachzuweisen. Ein Auswechseln des verantwortlichen Bauleiters ist nur in begründeten Fällen nach schriftlicher Antragstellung durch den Auftragnehmer mit Genehmigung des Auftraggebers möglich. Mitarbeiter des Auftragnehmers Alle Mitarbeiter, die für den Auftragnehmer auf der Baustelle tätig sind, müssen eigenverantwortlich in die Sicherheitsvorschriften bzw. Unfallverhütungsvorschriften eingewiesen werden (VOB/B §4 (2) 2). Der Auftragnehmer hat den entsprechenden Nachweis vor den Ausführungsarbeiten der AG-Objektüberwachung vorzulegen. B.14 BAUSTELLENBESPRECHUNGEN Der Auftragnehmer hat zu Baustellenbesprechungen, die der Auftrag- geber regelmäßig durchführt, seinen Bauleiter oder in Ausnahmefällen einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Die Besprechungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens 1x wöchentlich statt. B.15 PROJEKTKOMMUNIKATIONSRAUM (PKM) Der AG hat für das Projekt einen Projekt-Kommunikationsraum (PKM, hier: Thinkproject-Raum) zum Austausch von Plänen und Dokumenten eingerichtet, siehe auch Weitere Besondere Vertragsbedingungen Ziffer 12.3. Hierzu zählt auch jeglicher vertragsrelevanter Schriftverkehr, Rechnungen, Nachträge, Bedenkenanmeldungen usw. Die Planverteilung erfolgt digital über diesen vom AG gestellten PKM. Falls eigene Planzeichnungen erstellt werden, so sind diese durch den AN in den PKM hochzuladen und abzulegen (Bringschuld). Als Versandtermin gilt der Einstelltermin in den PKM. Der AG behält sich vor, nur Dokumente die über das PKM-System erfolgen, als gültig anzuerkennen. Die Nutzung des PKM erfolgt gegen eine einmalige Lizenzgebühr von 500,- €. Die Lizenzkosten sind seitens AN zu tragen und an den AG auf Nachweis und ohne Zuschläge weiter zu verrechnen. Der AG übernimmt die Kosten des Zuganges für einen Nutzer für die Dauer der Projektabwicklung. Der AN hat den Zugang direkt nach Auftragserteilung beim AG mittels bereitgestelltem Formular zu beantragen. B.16 BAUWESENSVERSICHERUNG Der AG schließt keine projektbezogene Bauwesensversicherung ab. Der AN hat vor Auftragserteilung den Nachweis über eine bestehende und angemessene Bauhaftpflichtversicherung vorzulegen. B.17 MITTLERE GELÄNDEOBERKANTE Die mittleren fertigen Geländeoberkanten nach Fertigstellung des Bauvorhabens betragen: ca. 519,29 m ü.NN B.18 MASSTOLERANZEN Es gilt die DIN 18 202 - Toleranzen im Hochbau. Soweit in den Leistungstexten nicht ausdrücklich anders beschrieben, sind alle Bauteile im Gebäude mit erhöhten Anforderungen an die Toleranzen auszuführen: - Tabelle 1 - Grenzabweichungen: Die Spalten 5 bis 7 sind ungültig. Für Nennmaße über 6 m gilt Spalte 4. - Tabelle 2 - Winkelabweichungen: Durch Ausnützen der Grenzwerte für Stichmaße der Tabelle 2 dürfen die eingeschränkten Grenzabmaße der Tabelle 1 nicht überschritten werden. - Tabelle 3 - Ebenheitstoleranzen: Für sämtliche Bauteile gelten die erhöhten Anforderungen an die Ebenheit: Zeile 2a, für nichtflächenfertige Oberseiten von Decken, Unterbeton und Unterböden; Zeile 2b, für flächenfertige Oberseiten von Decken, Bodenplatten Zeile 4, für flächenfertige Böden Zeile 7, für flächenfertige Wände und Unterseiten von Decken - Für Aufzugsschächte ist eine maximale Abweichung auf der ganzen Schachthöhe von +/- 20 mm zulässig. Geschoßstöße sind absatzfrei zu schalen. Sofern in den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses keine abweichenden Angaben gemacht werden, gelten für alle Massangaben die folgenden Toleranzen: - Längen-, Breiten-, und Höhenmaße: +- 5 % - Technische Angaben: +- 5 % - Flächenmaße: +- 3 % - Volumenmaße: +- 2 % Alle Maßangaben und Leistungsangaben im Leistungsverzeichnis sind als Nennmaße zu verstehen. Abweichungen innerhalb der Toleranzen berechtigen nicht zu Nachträgen oder Mehrvergütungen. B.19 VERMESSUNG Durch ein bauseitiges Ingenieurbüro werden nachfolgende Vermessungspunkte zur Verfügung gestellt: für AN Baumeister: Gebäude-Hauptachsen (in Lage) 1 Höhenfestpunkt Für die Ausbauphase wird durch einen bauseitigen Vermesser im Gebäude an jedem Treppenhaus je Vollgeschoß ein Festpunkt markiert. Die Achsen/ Höhen werden durch Metallbolzen bzw. Metallplatten ausgeführt. Die Verwahrung aller Vorgaben und weitere Vermessungsarbeiten für die Herstellung der ausgeschriebenen Leistungen sind Sache des jeweiligen Auftragnehmers. Bevor mit den Arbeiten auf dem Gelände/ im Gebäude begonnen wird, hat der Auftragnehmer seine Methoden zur maßlichen Ausrichtung, Bauausführung und Kontrollmessung anzuzeigen und mit der Objektüberwachung abzustimmen. Der Auftragnehmer ist für die sichere Einhaltung der ihm zur Verfügung gestellten Festpunkte verantwortlich. Muss aus baulichen Gründen ein Festpunkt entfernt werden, so ist vor Beseitigung die Zustimmung des Auftraggebers bzw. der Objektüberwachung einzuholen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Erfassung der später nicht mehr zugänglichen Anlagen oder Anlagenteile zu ermöglichen. Die dazu notwendigen Abstimmungen und Festlegungen sind vor Baubeginn zu treffen. Sollten bei Einmessarbeiten des AN Unstimmigkeiten zwischen zwei Punkten/ Höhen festgestellt werden, so sind diese unmittelbar der Objektüberwachung mitzuteilen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. B.20 ARBEITSSICHERHEIT / SIGEKO Bei der Durchführung der Arbeiten sind die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, EG-Recht, Arbeitsstättenrichtlinie und Technischen Regeln sowie Vorschriften, Regeln und Informationen der Berufs- genossenschaften zu berücksichtigen. Gemäß der "Verordnung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10.06.1998 hat der AG einen Koordinator bestellt (§ 4 BaustellV). Der Koordinator wird seine Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne werden dem AN in der jeweils aktuellen Fassung übergeben. Er hat die in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen enthaltenen Elemente bei der Ausführungsplanung und bei allen auszuführenden Arbeiten einzuhalten. Der AN hat dem Koordinator den Beginn neuer Arbeiten (z.B. Gerüststellung) vorher rechtzeitig anzuzeigen und die erforderlichen Unterlagen hinsichtlich Sicherheitstechnischer Belange zu übergeben. Die Verantwortlichkeit des AN für die Erfüllung seiner Arbeitsschutzpflichten bleibt unberührt (§ 5 Abs.3 BaustellV). Der vom AG bestellte Koordinator wird durch laufende Kontrollen die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutz- pläne überwachen und die Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen. Ferner wird der Koordinator durch regelmäßige Begehung der Baustelle die sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutz- maßnahmen des AN überprüfen. Soweit der Koordinator sicherheits- technische Mängel auf der Baustelle feststellt, wird er den AN und AG in schriftlichen Berichten und / oder mündlicher Form unterrichten. Der AN ist verpflichtet, die festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. Der AN hat für den Koordinator nach der BaustellV einen Ansprechpartner, Sicherheitsbeauftragter des AN für die Baustelle, sowie einen Ersthelfer zu benennen, der für die Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen auch von eventuellen Nachunter- nehmern verantwortlich ist. Sämtliche vorstehenden Leistungen, Maßnahmen und auftretenden Erschwernisse, die sich nach der BaustellV für den AN ergeben, sind in die Baustelleneinrichtungspauschale einzukalkulieren. Der AG plant regelmäßige, voraussichtlich vierteljährliche übergeordnete Besprechungen und Begehungen zur Baustellensicherheit gemeinsam mit SiGeKo, Bauleitung des AG, Vertretern der BG Bau und des Gewerbeaufsichtsamtes. Zumindest der Sicherheitsbeauftragte des AN für die Baustelle hat daran verpflichtend teilzunehmen. Ein Zeitbedarf von ca. drei Stunden je Termin ist miteinzukalkulieren. B.21 BAUTAGESBERICHTE Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte zu verfassen und diese jeweils unaufgefordert und zeitnah (mindestens wöchentlich) in die vorgegebene Eingabemaske des Projekt-Kommunikationsraums (PKM, hier: Thinkproject) einzugeben und hochzuladen. Die Bautagesberichte müssen alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z. B. über Wetter, Temperatur, Art und Zahl der auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte und Geräte, den wesentlichen Arbeitsfortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, gegliedert nach Bauteilen), bestimmte Arten der Ausführung oder Abrechnung, Abnahmen, Unterbrechung der Ausführung mit Angabe der Gründe, Unfälle, Behinderungen und sonstige Vorkommnisse. Diese Aufzeichnungen entbinden den AN nicht von seiner Verpflichtung zur Einhaltung der Schriftform nach den Bestimmungen der VOB/B. In diesen Fällen sind jedenfalls gesonderte Schreiben an den AG erforderlich. B.22 ABRECHNUNG Die Abrechnung erfolgt kumuliert und es sind zu jeder Rechnung entsprechende farblich gekennzeichnete Aufmaß- und Abrechnungspläne vorzulegen. In jeder Rechnung sind die Massen kumulativ für jede abgerechnete Teilleistung in der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses aufzuführen. Die Ordnungszahl der dazugehörigen Position inklusive der Bezeichnung (ggf. als Kurztext) wie im Leistungsverzeichnis sind ebenfalls anzugeben. Die Rechnungen sind mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen. Die Rechnungssumme ist inklusive der gültigen Mehrwertsteuer anzugeben. Die Rechnung ist bei Rechnungsstellung inklusive der Aufmaße verpflichtend auf dem PKM-Server einzustellen. B.23 NACHTRÄGE Zur Prüfung eines Nachtrages ist dieser umfassend und eindeutig zu beschreiben, die benötigten Mengen realistisch anzugeben. Die Positionen sind mit Massen, Einheitspreisen und Positionssumme zu versehen. Zeitliche Auswirkungen der zusätzlichen Leistungen auf den Vertragstermin sind darzustellen. Stoffkosten (aller notwendigen Materialien) + Zuschlag: Materialpreise sind durch Beilage der Rechnung/Angebot zu belegen und mit dem vereinbarten Zuschlag zu versehen. Sollte kein Angebot oder Rechnung vorliegen, kann im Einzelfall auch eine Preisliste eingereicht werden. Die Stoffkosten sind auf die einzelnen Arbeitsschritte aufzuschlüsseln. Lohnkosten (aller notwendigen Arbeitsschritte): Aufschlüsseln der einzelnen Arbeitsschritte mit dem notwendigen Zeitaufwand, unter Angabe der benötigten Arbeitskräfte. Der angesetzte Kalkulationslohn hat dem Angebotslohn zu entsprechen. Gerätekosten sind separat auszuweisen. Zur Prüfung der Preisbildung sind diese durch Rechnung/Angebot zu belegen und mit dem vereinbarten Zuschlag zu versehen. Eigene Geräte die nicht durch ein Fremdangebot belegt werden können, sind durch Beilage der gültigen Baugeräteliste zu belegen. Kleingeräte und Werkzeuge sind im Mittellohn enthalten und werden auch im Nachtrag nicht gesondert verrechnet. Aufschlüsseln der einzelnen Gerätekosten je Arbeitsschritte mit dem notwendigen Zeitaufwand. Fremdkosten, wie z.B. Miete für Straßensperrungen usw., sind durch entsprechende Belege inkl. der Zuschläge nachzuweisen. Nachunternehmerkosten inkl. der Kalkulation des NU + Zuschläge. Nachträge die durch bzw. teilweise durch Nachunternehmer durchgeführt werden, sind wie vorher beschrieben nachzuweisen. Nachträge sind inklusive aller Anlagen verpflichtend über dem PKM-Server zu verteilen. B.24 VERWENDUNG GEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE Die Vorschriften der Verordnung über die Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe sowie Vorschriften der Berufsgenossenschaft und Baubehörden sind zu beachten und einzuhalten. Bei eventuell auftretenden Unstimmigkeiten in Bezug auf Anwendungs- oder Verarbeitungshinweise dieses Leistungsbeschriebs, hat der AN den AG umgehend schriftlich zu unterrichten. Eigenmächtige Abänderungen von Anwendungs- oder Verarbeitungshinweisen durch den AN sind nicht zulässig. Werden andere Materialien als im LV aufgeführt, verwendet, so ist deren Gleichwertigkeit zu den ausgeschriebenen Materialien durch Analysenwerte zu belegen bzw. vom AG zu bestätigen. Der AG ist berechtigt, Materialproben zur Analyse zu entnehmen. Die Umweltschutz- bestimmungen sind genauestens zu beachten und einzuhalten. Umweltschädliche Stoffe dürfen vom AN grundsätzlich nicht verwendet werden. Soweit dies im Einzelfall nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht vermieden werden kann, hat der AN unter Einbeziehung der Objektüberwachung das Einverständnis der zuständigen Behörden schriftlich einzuholen und gegebenenfalls alle Auflagen zuverlässig einzuhalten. Diese Regelung gilt insbesondere für den Schutz von Boden und Grundwasser bei der evtl. Lagerung von Treibstoffen auf dem Baugelände. B.25 BESCHÄDIGUNG UND VERSCHMUTZUNG ÖFFENTLICHER STRASSENRAUM Der Auftragnehmer hat Maßnahmen gegen Beschädigungen und Verschmutzungen der Transportwege auf öffentlichen Straßen und Wegen bei der Ausfahrt von Fahrzeugen aus der Baustelle zu treffen. B.26 ZUGANGSREGELUNG Die Baustelle wird zur Sicherung gegen Zutritt Unbefugter mit einem Bauzaun umgeben, der Zugang / die Zufahrt zur Baustelle hat nur über die vorgesehenen Türen/Tore zu erfolgen. Den Schließdienst der Baustelle übernimmt das Gewerk Baustellen- logistik. Bauzäune sind immer geschlossen zu halten. Die Besichtigung der Baustelle durch Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. B.27 Aufzeichnung und Übertragung von Baustellenbildern Auf der Baustelle werden Überwachungskameras auf der Baustelle installiert. Die aufgezeichneten Bilder werden nur auf einer internen Festplatte gespeichert und sind nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich (Wachpersonal, Objektüberwachung, Bauherr). Die Bilder dienen der Gewährleistung der Baustellensicherheit, dem Unfallschutz, dem Diebsstahlschutz sowie der Schadensaufklärung bei Diebstählen oder Unfällen. B.28 BESTANDSDOKUMENTATION Mindestens 4 Wochen vor Abgabe der Schlußrechnung ist vom Auftragnehmer seine Bestandsdokumentation (Umfang gemäß Checklisten des AG) zur Prüfung beim AG in digitaler Form (PDF-Dateien), sowie 1x fach in Papierform zu übermitteln und nach Freigabe in den Projektkommunikationsraum hochzuladen. Die Reihenfolge bzw. Strukturierung der Bestandsdokumentation ist gemäß Vorgabe des AG einzuhalten. Diese Leistungen des Auftragnehmers sind in einer separaten Leistungsposition erfasst. Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zu den zum Einsatz vorgesehenen Materialien / Baustoffen / Produkten sind vor Ausführung der Leistung der Objektüberwachung unaufgefordert zu übergeben.
B - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ALLGEMEIN
C - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN C - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
C - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
C.1 - MALER-/LACKIERARBEITEN - ZTV C.1 - MALER-/LACKIERARBEITEN - ZTV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ------------------------------------------------------------- 1. A l l g e m e i n e s Normen und Richtlinien Für die Durchführung der ausgeschriebenen Bauleistungen gelten zusätzlich zur VOB Teil C, in der zur Beauftragung gültigen Ausgabe, die Richtlinien und Vorschriften der jeweiligen Fachverbände und Materialhersteller. In den abzugebenden Preisen müssen alle für die Herstellung und Montage erforderlichen Leistungen sowie Nebenleistungen enthalten sein. Bei den abzugebenden Preisen ist insbesondere VOB/C, DIN 18299 zu beachten. Für Verarbeitung, Lieferung, Einbau und Abnahmen von Materialien, Teilen und Verbindungen gelten die am Standort der Baustelle gültigen entsprechenden Gesetze, Normen, Verordnungen und Bestimmungen. Erforderliche Nachweise hat der AN kostenlos für den AG zu erbringen. Behinderungen durch Fremdmaterialien im Arbeitsbereich sind zu berücksichtigen, eine Koordination mit den betroffenen Firmen hat selbstständig zu erfolgen. 1.1 Umfang der Leistung Der Auftragnehmer erstellt bei den Malerarbeiten im Wesentlichen: - Rückstandsloses Entfernen der Altanstrichschichten - Untergrundvorbehandlungen für neuen Schichtaufbau - Grundieren und Festigen der Bestandsputzflächen - Spachtelarbeiten auf Wand- und Deckenflächen - Farbanstrich auf Wand- und Deckenflächen als Erstanstrich - Anstriche mit Dispersions-Silikatfarbe auf Wand- und Deckenflächen - Schutzmaßnahmen während der Malerarbeiten Die zu beschichtenden Bauteile befinden sich in allen Ebenen und Bauteilen des Gebäudes. Die Lieferung, die Einbringung, der Materialtransport und die Ausführung im Gebäude ist in den Einheitspreisen einzukalkulieren. Zuschläge für die Einbringung und den Transport der Baustoffe/Geräte in die einzelnen Ebenen werden nicht gewährt. 1.2 Stand der Technik Die Konstruktionen sind nach den einschlägigen Normen, Richtlinien und Verarbeitungsvorschriften zu erstellen und einzubauen. Des Weiteren gelten die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" 2. S t o f f e u n d B a u t e i le 2.1 Stoffe, Bauteile Die zur Anwendung kommenden Materialien müssen in einer Systemkette aufeinander abgestimmt sein, d.h. sie müssen einheitlich von einem Hersteller bezogen werden. Es ist nur der vom Hersteller empfohlene Schichtaufbau anzuwenden. Der AG ist berechtigt, jederzeit Werkstoffproben in der erforderlichen Menge zu entnehmen. Die Kosten für die Prüfungen trägt der Unternehmer, wenn die Ergebnisse nicht den Forderungen des Leistungsverzeichnisses entsprechen. 2.2 Spezifische Materialökologie für Maler- und Lackierarbeiten Grundsätzlich gelten die allgemeinen Vorbemerkungen zur Materialökologie unter Punkt B - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ALLGEMEIN B.1 MATERIALÖKOLOGIE Kleb- und Dichtstoffe (Verfugungen, punkt- und linienförmige Verklebungen) Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die "Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie" zu beachten. Im Innenraum (auch hinter Verkleidungen oder abgehängten Deckenkonstruktionen) dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen "Emicode" EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Abweichungen, z.B. "Emicode" EC1, sind nur in (technisch) begründeten Ausnahmefällen bzw. in Bereichen mit sicherheitsrelevanten bauaufsichtlichen Anforderungen in Abstimmung mit dem AG möglich. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit bzw. 2- Butanon-, Propanon-, 2- Pentan- oder Acetonoximfreiheit -abhängig von der spezifischen Anforderung- dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Innenwand- und Deckenfarben Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die "Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie" zu beachten. Bei Innenwand- und Deckenfarben sind Dispersions-Silikatfarben zu verwenden. Die Farben müssen den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 102 (Blauer Engel) oder des natureplus- Umweltzeichens oder gleichwertig entsprechen. Grundierungen, Lacke und Lasuren Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die "Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie" zu beachten. Als bauseitig/ vor-Ort aufgebrachte Grundierungen, Lacke und Lasuren dürfen generell nur schadstoffarme, wasserbasierte Produkte entsprechend den Vergabegrundlagen des Umweltzeichens DE- UZ 12a (Blauer Engel) oder gleichwertig eingesetzt werden. Das gilt auch für Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen. Für Öle und Wachse ist die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC<250mikrogramm/m³ nach 28 Tagen und GISCODE Ö10+, Ö20+ oder Ö40+ (lösemittelfrei bzw. -arm und oximfrei*) nachzuweisen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit - abhängig von der spezifischen Anforderung - dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Trennmittel Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die "Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie" zu beachten. Es dürfen nur Trennmittel verwendet werden, die biologisch schnell abbaubar sind und dem Umweltzeichen DE-UZ 178 entsprechen. Auf technisch notwendige Ausnahmen ist die Bauleitung hinzuweisen. Auf Anforderung durch die OÜW sind die vom AG vorgesehenen und mit der DMS abgestimmten Farben für die Bereiche der Treppenhäuser und Flure vom AN unter Angaben der genauen Farbnummern des vom AN zur Verwendung vorgesehenen Farbenherstellers innerhalb von 3 Arbeitstagen zu benennen. 3. A u s f ü h r u n g 3.1 Untergrundvorbereitung Die vorhandenen Untergründe sind auf die Eignung als Beschichtungsträger zu prüfen. Der Untergrund darf keine Rückstände oder Zusätze aufweisen, die die Haftung der Beschichtung beeinträchtigen. Sind sichtbare oder anderweitig erkennbare Mängel vorhanden, durch die Schäden in der fertigen Beschichtung entstehen können, so sind diese durch den AN rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten dem AG schriftlich bekannt zu geben. Prüfungen der Untergründe sind in den Einheitspreisen einzukalkulieren. Der Untergrund ist vor der Ausführung der Beschichtungen von losen Bestandteilen, Trennmittelrückständen (Schalöl, etc.) und Verunreinigungen (Staub, Schlagschnurrückstände, Bleistift, etc.) zu befreien. Der Bieter hat sich rechtzeitig vor der Ausführung eigenständig über die Materialqualitäten und Beschaffenheit des Untergrundes beim jeweiligen Hersteller bzw. vor Ort zu informieren und diese bei der Ausführung zu berücksichtigen. Stark saugende Betonuntergründe, Kalkputzflächen, Gipsputzflächen, Gips-Wandbauplatten, Gipskartonplatten sind vor dem Beschichten mit einem Fixativ zu fixieren. 3.2 Beschichtungen auf Wand- und Deckenflächen Werden auf Flächen mehrere Farbanstriche nebeneinander ausgeführt, so ist die Abgrenzung zur Nachbarfläche geradlinig und exakt herzustellen. 3.3 Schutzmassnahmen Sämtliche Bau- und Anlagenteile gem. DIN 18363, Ziffer 4.1.3 sind vor Anstrichen zu schützen. Vom AN ist besonders darauf zu achten, dass Rauchmelder und Zulassungsschilder sorgfältig abgedeckt bzw. abgeklebt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere die sicherheitsrelevanten Beschilderungen mit erhöhter Sorgsamkeit zu schützen sind. Sofern etwaige (PrüfSV-)Abnahmen aufgrund von überstrichenen sicherheitsrelevanten Beschilderungen nicht erfolgen (können), werden die zusätzlichen Anfahrten etc. finanziell geltend gemacht und in Abzug gebracht. Bei Schutzabdeckungen mit Klebeband ist besonders darauf zu achten, dass das Klebeband auch nach längerer Haftung keine Kleberückstände hinterläßt und kein Ablösen des Lack- oder Farbuntergrundes verursacht. Das Überstreichen von Brandschotts darf nur nach Rücksprache und Freigabe durch die Herstellerfirma erfolgen. 3.4 Gerüste Wenn keine Höhen in den Positionstexten angegeben sind, ist davon auszugehen, daß die Leistung bis zu einer Ausführungshöhe von 3,50 m über dem Boden zu erbringen ist. Die dazu erforderlichen Gerüste mit Aufenthaltshöhen bis 2 m sind Nebenleistung. Es wird darauf hingewiesen, daß Fahrgerüste in Bereichen mit bereits ausgeführtem Oberbelag nur mit neuwertiger Gummi- bereifung zugelassen sind. Bei der Verwendung von Standgerüsten sind entsprechend große und belagschonende Unterlagen zu verwenden. Der Auf- und Abbau der Gerüste ist mindestens eine Woche im Voraus mit der Objektüberwachung (OÜW) abzustimmen. Die Maler- und Beschichtungsarbeiten sind zum Teil in Bereichen mit Bodengefälle bzw. in Treppenhäusern auszuführen. Die damit verbundenen Erschwernisse bei der Gerüststellung sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Dies betrifft vor allem den Bereich in den Treppenhäusern 1+2+3+4+5 in den entsprechenden Bauteilen. Der vorhandenen Höhenunterschied bei den Standflächen ist als zusätzliche Massnahme einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. 3.5 Ausleuchtung der Arbeitsbereiche Der Auftragnehmer hat auf seine eigenen Kosten dafür Sorge zu tragen, dass an seinen Arbeitsbereichen ein Beleuchtung von 500 Lux vorherrscht. 4. S o n s t i g e s 4.1 Bauzeitenterminplan Durch den AN ist spätestens 2 Wochen nach Beauftragung ein detaillierter Bauzeitenterminplan der Objektüberwachung vorzulegen. 4.2 Koordinationsaufwand Der erhöhte Koordinationsaufwand für Absprachen mit den Planungsbeteiligten und mit den haustechnischen Gewerken sowie den Ausbaugewerken, die in die Leistung des AN eingreifen, ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Dies betrifft auch die Teilnahme an regelmäßigen Besprechungen vor Ort für die gesamte Dauer des Auftragsverhältnisses. 4.3 Muster Vor Ort sind Musterflächen als Nebenleistung gemäß VOB Teil C - DIN 18363 Abs. 4 auszuführen, sofern keine eigene Position im Leistungsteil vorgesehen ist. Die Muster werden gemeinsam vom AG sowie den Architekten begutachtet, freigegeben und stellen den Ausführungsstandard dar. 5. A u f m a s s u n d A b r e c h n u n g Das Aufmass und die Abrechnung erfolgt nach VOB Teil C - DIN 18 363 - Maler- und Lackierarbeiten in der zur Beauftragung gültigen Fassung.
C.1 - MALER-/LACKIERARBEITEN - ZTV
D - ANLAGENVERZEICHNIS D - ANLAGENVERZEICHNIS D.1 Baustelleneinrichtungs- und Übersichtspläne 760_PL3_v0.1_Übersichtsplan Anfahrt Baustelle großräumig HW 11_2024.05.15 760_PL19_v0.1-Logistikphase A - 2024.06.04 760_PL19_v0.1-Logistikphase B - 2024.06.04 760_PL19_v0.1_Logistikphase C - 2024.06.04 760_PL19_v0.1_Logistikphase D - 2024.06.04 760_Übersicht Fluchtwege- und Rettungsplan-2024.05.23 HW11-Entwurfskonzept Baulogistik-04.06.2024 D.2 Grundrisse Bauteil A - Ausführungsplanung H11_5_731001_01_KG_GR_050_0001_00_A H11_5_731001_01_EG_GR_050_0001_00_A H11_5_731001_01_O1_GR_050_0001_00_A H11_5_731001_01_O2_GR_050_0001_00_A H11_5_731001_01_O3_GR_050_0001_00_A H11_5_731001_01_O4_GR_050_0001_00_A H11_5_731001_01_O5_GR_050_0001_00_A H11_5_731001_01_O6_GR_050_0001_00_A Bauteile B1, C1 - Ausführungsplanung H11_5_731001_02_KG_GR_050_0001_00_A H11_5_731001_02_EG_GR_050_0001_00_A H11_5_731001_02_O1_GR_050_0001_00_A H11_5_731001_02_O2_GR_050_0001_00_A H11_5_731001_02_O3_GR_050_0001_00_A H11_5_731001_02_O4_GR_050_0001_00_A H11_5_731001_02_O5_GR_050_0001_00_A Bauteile D, F - Ausführungsplanung H11_5_731001_03_KG_GR_050_0001_00_A H11_5_731001_03_EG_GR_050_0001_00_A H11_5_731001_03_O1_GR_050_0001_00_A H11_5_731001_03_O2_GR_050_0001_00_A H11_5_731001_03_O3_GR_050_0001_00_A H11_5_731001_03_O4_GR_050_0001_00_A H11_5_731001_03_O5_GR_050_0001_00_A Bauteile E, B3, C3 - Ausführungsplanung H11_5_731001_04_KG_GR_050_0001_00_A H11_5_731001_04_EG_GR_050_0001_00_A H11_5_731001_04_O1_GR_050_0001_00_A H11_5_731001_04_O2_GR_050_0001_00_A H11_5_731001_04_O3_GR_050_0001_00_A H11_5_731001_04_O4_GR_050_0001_00_A H11_5_731001_04_O5_GR_050_0001_00_A D.3 Schnitte und Ansichten H11_5_731001_AA_S1_QS_050_0001_00_V H11_5_731001_AA_S2_QS_050_0001_00_V H11_5_731001_BC_S3_QS_050_0001_00_V H11_5_731001_BC_S4_QS_050_0001_00_V H11_5_731001_DE_S5_QS_050_0001_00_V H11_5_731001_XX_A1_AN_100_0001_00_V H11_5_731001_XX_A1_AN_100_0101_00_V H11_5_731001_XX_A2_AN_100_0101_00_V H11_5_731001_XX_A3_AN_100_0101_00_V D.4 Grundrisse Nutz- und Verkehrslasten E_231023_EG_4 Grundriss Nutzlasten-Verkehrslasten E_231023_OG1_4 Grundriss Nutzlasten-Verkehrslasten E_231023_OG2_4 Grundriss Nutzlasten-Verkehrslasten E_231023_OG3_4 Grundriss Nutzlasten-Verkehrslasten E_231023_OG4_4 Grundriss Nutzlasten-Verkehrslasten E_231023_OG5_4 Grundriss Nutzlasten-Verkehrslasten E_231023_OG6_4 Grundriss Nutzlasten-Verkehrslasten D.5 Bauzeitenplan 250729_Bauablaufterminplan_v4-4_AuszugMalerarbeiten
D - ANLAGENVERZEICHNIS
Ü b e r g e o r d n e t e K a l k u l a t i o n s h i n w e i s e : Ü b e r g e o r d n e t e K a l k u l a t i o n s h i n w e i s e : Die im Folgenden beschriebenen Leistungen sind in zwei deutlich zeitversetzten Arbeitsabschnitten auszuführen: 1. Phase: Entfernung der Altanstriche / Entschichten der Putz- und Betonuntergründe 2. Phase: Untergrundvorbereitung (Reinigen, Grundieren + Festigen, Spachteln), Malerarbeiten Ziel dieser Trennung ist die vorgezogene und frühestmögliche Ausführung der enormen staub- und schmutzintensiven Entschichtungsarbeiten während der Rohbauarbeiten. Nach Abschluss der Entschichtungsarbeiten tritt eine mehrmonatige Arbeitspause für das Gewerk Malerarbeiten ein. In dieser Zeit werden u.a. die neuen ergänzenden Innenwände (Wände aus massiven Gipswandbauplatten, klassische Trockenbauwände, Mauerwerkswände) gestellt, sowie die Putzarbeiten und sämtliche Innenausbaugewerke ausgeführt. Danach werden die Malerarbeiten fortgesetzt. Es erfolgt der schrittweise Beschichtungsaufbau auf den freigelegten sowie den neu errichteten Wandflächen. Sämtliche Arbeiten erfolgen möglichst bauteilweise. --------------------------------------------------- Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle aufgeführten Leistungen in allen Bauteilen und in allen Geschossebenen zur Ausführung kommen werden. Aufgrund der Ausführung in einem historischen und innerstädtisch gelegenem Gebäude gibt es lokale Erschwernisse, auf die es hinzuweisen gilt und deren Auswirkungen in der Kalkulation der einzelnen Positionen dieses Leistungsverzeichnisses zwingend zu berücksichtigen sind. Folgende Gegebenheiten sind bei der Ausführung zu berücksichtigen und einzuplanen: - Ausführung der Lesitungen in einem denkmalgeschützten Gebäude und die damit verbundene besondere Sorgfalt im Umgang mit dem Bestand. - Ausführung in einem Bestandsgebäude mit beengten Arbeitsbereichen und Verkehrswegen. - Kleinteilige Raumaufteilungen. - Schmale Flurwege. - Erschwerte Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes. - Materialtransport nur in begrenzten Mengen und nur mit eingeschränktem Einsatz von Fahrzeugen oder Hebezeugen. - Ausführung der Arbeiten hauptsächlich mit Kleingeräten. - Ausführung der Arbeiten zwingend erschütterungsarm. - Ausführung der Arbeiten weitgehend ohne Wassereinsatz. - Die Ausführungen der ZTV-Allgemein sind zu beachten. - Im Inneren des Gebäudes können nur elektrisch betriebene Fahrzeuge verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor sind die entsprechenden Arbeitsschutzvorschriften, vor allem in Bezug auf eine ausreichende Belüftung der Arbeits- und Verkehrsbereiche zu beachten. - Die Lastangaben zu den Bestandsdecken sind beim Einsatz von Transportmitteln oder sonstigen Maschinen zu beachten Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Bestandsdecken nur sehr eingeschränkt belastbar sind. Die jeweiligen den Leistungsbereichen vorgestellten Hinweise sind in der Kalkulation der jeweilgen Positionen zu berücksichtigen.
Ü b e r g e o r d n e t e K a l k u l a t i o n s h i n w e i s e :
01 LEISTUNGSVERZEICHNIS
01
LEISTUNGSVERZEICHNIS
01.01 ENTFERNUNG ALTANSTRICHE
01.01
ENTFERNUNG ALTANSTRICHE
01.02 VORBEREITUNG UNTERGRUND
01.02
VORBEREITUNG UNTERGRUND
01.03 MALERARBEITEN - DISPERSIONSSILIKATFARBE
01.03
MALERARBEITEN - DISPERSIONSSILIKATFARBE
01.04 SCHUTZMASSNAHMEN
01.04
SCHUTZMASSNAHMEN
01.05 VERFUGUNGSARBEITEN
01.05
VERFUGUNGSARBEITEN
01.06 BEMUSTERUNG
01.06
BEMUSTERUNG
01.07 PLANUNGSLEISTUNGEN
01.07
PLANUNGSLEISTUNGEN
01.08 STUNDENLOHNARBEITEN
01.08
STUNDENLOHNARBEITEN

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