VE 8.01 Sanitärtechnik
SST 122 | Schloßstrasse 122
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1. Vorbemerkungen 1. Allgemeine Vorbemerkungen 1.1. Projekt/ Ort: Der Umbau eines Geschäftshauses mit Nutzungsänderung von Einzelhandel Peek & Cloppenburg in eine Multiuse-Immobilie in Berlin Steglitz Schloßstraße 122-125, Feuerbachstraße 9-11 ist geplant. Bauherr: James Cloppenburg Real Estate Holding SARL & Co. KG 48 Bd. Gr.-Duchesse Charlotte L-1330 Luxembourg 1.2  Entwurfsbeschreibung der Baumaßnahme: Das Ziel ist die Vermietungsstruktur von Singletenant zu Multitenant zu ändern. Der bisherige Hauptmieter Peek & Cloppenburg wird zukünftig seine Mietflächen reduzieren. Die dadurch freiwerdenden Mietflächen werden anderen Nutzungen zugeführt. Bei diesem Vorhaben handelt es sich um Umbaumaßnahmen überwiegend im gesamten Geschäftshaus. Trotz der Bauarbeiten soll die Filiale von Peek & Cloppenburg in den Etagen EG bis 2.OG geöffnet bleiben. Das Erdgeschoss soll mit einem Café samt Außenbereich als öffentlicher Treffpunkt dienen und zur Belebung des Quartiers beitragen. Zudem sind zwei begrünte Dachterrassen geplant, die einen Blick über Berlin und Steglitz bieten sollen. Der Baubeginn ist für den Sommer 2025 vorgesehen. Die Gebäudehülle bleibt weitestgehend erhalten. Es werden lediglich einzelne Bauelemente in der Fassade angepasst, die auf Grund geänderter Raumzuschnitte und der Zugänglichkeit im Erdgeschoss erforderlich werden. Die bestehende Dachfläche wird aufgewertet, nicht benötigte (Technik-)Aufbauten entfernt. 1.3  Lärmschutz Die Arbeiten werden in normal durch starken Straßenverkehr emmissions-belasteten Innenstadtbereichen ausgeführt. Zur Vermeidung von Störungen des im Haus befindlichen Ladengeschäftes ist der Baulärm jedoch gering zu halten. Es gilt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV). Der AN hat die Baustelle so zu betreiben, dass die Forderungen zum Schutz gegen Baulärm eingehalten werden. Allgemein kann nur mit besonders schallgedämpften Maschinen und geräuscharmen Verfahren gearbeitet werden. Besondere Lärmquellen im Freien sind schalldämpfend einzuhausen. Es sind möglichst Baumaschinen einzusetzen, die mit dem blauen "Umweltengel" gekennzeichnet sind. Alle lärmintensiven und erschütterungsintensive Arbeiten sind der Bauleitung mind. 4 Tage vor Ausführung anzuzeigen. Durch die Bauleitung erfolgt die Abstimmung mit dem AG zur terminlichen Einordnung der betreffenden Leistungen. Die betreffenden Bauleistungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den AG durchzuführen. 1.4 SigeKo Die Unfallverhütungsvorschriften (Absturzsicherungen, etc.) sind zwingend einzuhalten. Der AN haftet alleinverantwortlich für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsschutzbestimmungen, der Baupolizeivorschriften und den Auflagen der Gewerbeaufsicht. Vom AG ist ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator bestellt und beauftragt. Er überwacht die Einhaltung der Baustellenordnung, der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Die Tätigkeit des Koordinators befreit den Auftragnehmer nicht von der Verantwortlichkeit zur Erfüllung seiner Pflichten aus den gesetzlichen Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften. Vor Beginn der Arbeiten auf der Baustelle wird ein SiGe-Plan erstellt; das Personal (Facharbeiter) ist über den Inhalt der Baustellenordnung zu unterrichten. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Bei einem Personalwechsel muss das neue Personal von dem SiGeKo entsprechend eingewiesen werden. Es herrscht striktes Rauchverbot innerhalb des gesamten Gebäudes und generelles Alkoholverbot. Bei Nichteinhaltung wird ein sofortiger Baustellenverweis ausgesprochen. Die Baustellenordnung ist strikt einzuhalten. Sie wird, ebenso wie die Brandschutzordnung und der SiGe-Plan, Bestandteil des Vertrags zwischen Bauherr und Auftragnehmer. 2. Maßnahme/ Nutzungsänderungen 1. Einzelhandelsbetrieb - mit Verkaufsflächen im Erdgeschoss, im 1. OG und 2. OG, mit Nebenflächen für Lager im Untergeschoss u. für Verwaltung, Sozialräume im 1. OG und 2. OG mit Nebenflächen als nicht ständiger Aufenthaltsraum für Gebäudedienste (FM-Bereich) im Untergeschoss, ein Eventbereich mit ca. 60 Sitzplätzen innen zzgl. Außenbestuhlung und Nebenflächen innerhalb der bestehenden Verkaufsfläche im Erdgeschoss.. 2. Fitnessstudio - mit Flächen der Erschließung/Empfang und des Mitarbeiterraums im EG, Flächen für Trainingsgeräte, Sporträume, Umkleide-Sanitärräume für Gäste/Personal im UG 3. Büronutzungen - mit 2 Mietbereichen im 1.OG - mit 2 Mietbereichen im 2.OG - mit 2 Mietbereichen im 3.OG 4. Beherbergungsbetrieb - mit 22 Beherbergungsräumen in 2 Bereichen im 3. OG - mit 22 Beherbergungsräumen in 2 Bereichen im 4. OG 5. Dachterrassen - im Innenhof des 3. OG sowie auf dem 4. OG mit Bepflanzung, Wegeverbindungen und Sitzmöglichkeiten 3. Baustellenbereich/ Baustelleneinrichtung 3.1 Lage der Baustelleneinrichtung und Beschreibung Die Baustelle befindet sich an zwei großen innerstädtischen Straßen, wobei die Schlossstrasse einen besonders starken Autoverkehr aufweist. Gleichwohl verkehrstechnisch gut erschlossen, sind aufgrund der örtlichen Besonderheit gerade im Berufsverkehr keine oder nur sehr eingeschränkt Sperrungen möglich. Zufahrten und Anlieferungen sind über die Feuerbachstr. zu organisieren. Lagerflächen sind gem. Baustelleneinrichtungsplan im Bereich der eingezäunten BE-Flächen in eingeschränktem Umfang vorhanden. Lieferungen von Material sind entsprechend als just-in-time Lieferungen zu disponieren und mit den weiteren am Bau beteiligten zu koordinieren. Lagerflächen im eigenen Arbeitsbereich sind nur nach Abstimmung mit der OÜ nutzbar. 3.2 Baustrom/Bauwasser Baustromanschlüsse werden in allen Ebenen und außen zur Verfügung gestellt; Bauwasseranschlüsse für die Baustelle und Sanitäreinrichtungen werden im Außenbereich zur Verfügung gestellt. Die Unterverteilung von Baustrom und Bauwasser innerhalb der Bauabschnitte zu den jeweiligen Arbeitsorten ist Sache des AN. Verbrauchskosten werden über eine Umlage abgerechnet. Der auf dem Gelände zur Verfügung stehende Stromanschluss ist begrenzt. Elektrische Anlagen sind nur von berechtigten Fachfirmen herzustellen. Veränderungen an elektrischen Anlagen durch Unbefugte sind grundsätzlich verboten. Alle Kabel und Leitungen sind so zu verlegen, dass sie keine Gefahrenstellen darstellen. Alle elektrisch betriebenen Baumaschinen und Geräte sind nach Arbeitsschluss  spannungsfrei zu schalten und vor unbefugter Nutzung zu schützen. Die Kosten für den Verbrauch von zur Verfügung gestelltem Bauwasser und Baustrom werden ggf. auf die am Bau beteiligten Firmen umgelegt. Eine Festlegung hierzu wird im Vertrag verankert. 3.3 Parken von Kraftfahrzeugen Das Befahren der Baustelle ist nur zum Be- und Entladen bzw. in begründeten Ausnahmefällen nach vorheriger Abstimmung mit der Objektüberwachung des AG erlaubt. Bei Zuwiderhandlungen erfolgt ohne Ankündigung ein Abschleppen der Fahrzeuge auf Kosten und Risiko der entsprechenden Auftragnehmer bzw. Halter. Der AN verpflichtet sich, seine Arbeitskräfte davon zu unterrichten und für die Einhaltung dieser Verpflichtung zu sorgen. Das Parken ist im Umfeld der Baustelle selbständig zu organisieren. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und der Polizei dürfen keinesfalls behindert werden und haben in jedem Fall Vorfahrt. Feuerwehrzufahrten und -stellplätze sind generell freizuhalten. 3.4 Hinweise und Verbote Hinweise und Verbote auf dem Baugelände sowie innerhalb der Gebäude sind strikt zu beachten. MÜLLVERMEIDUNGSGEBOT! Sämtliche Baustellenreststoffe sind getrennt zu erfassen und zu entsorgen. Kaffee-to-go-Becher sind nicht Bestandteil der Baukonstruktion und keine Dämmmaterialien und sind immer zu entfernen! RAUCHVERBOT! Im Gebäude und auf der gesamten BE-Fläche darf nicht geraucht werden! BAUSTELLENSICHERUNGSGEBOT! Die Baustellentore sind stets geschlossen zu halten, sowie zum Feierabend mittels Schloss zu verschließen. Es wird ausdrücklich auf die leider hohe Anzahl von Baustellendiebstählen in Berlin hingewiesen, jeder Unternehmer ist für die Sicherheit seiner eigenen Materialien und Maschinen verantwortlich. Es wird empfohlen keine transportablen Maschinen auf der Baustelle zu verwahren. Baustellenzugänge sind auch tagsüber zu sichern, um Passanten an unzulässigem Betreten der Baustelle zu behindern. 4. Bauausführung 4.1 Verantwortlicher Bauleiter Der gem. § 53, BauOBln in der gültigen Fassung, zuständige und vom AN zu stellende Fachbauleiter ist vor Beginn der Arbeiten namentlich und schriftlich zu benennen. Das gleiche gilt für den Polier/Vorarbeiter. Einer dieser Verantwortlichen muss während der Arbeitszeit ständig auf der Baustelle erreichbar sein. 4.2 Sauberkeit/Schuttbeseitigung Da die Bauarbeiten während der laufenden Geschäftszeiten stattfinden, sind alle Arbeitsstellen wirkungsvoll gegen Straßenpassanten abzuschirmen und alle Gehwege ständig in einem weit über die VOB-Bestimmungen hinausgehenden sauberen Zustand zu halten. Die Schutt- bzw. Verpackungsmaterial- und sonstige Beseitigung von Verunreinigungen im Gebäude und auf dem Baugrundstück, einschl. öffentlicher Gehwege und Strassen hat ständig zu erfolgen, spätestens jedoch nach einfacher Aufforderung durch die Bauleitung. Sollte der AN dieser Aufforderung nicht nachkommen, ist der AG berechtigt, Dritte (im Auftrage der Bauleitung) mit der Reinigung und Schuttbeseitigung zu beauftragen. Sämtliche damit verbundene Kosten werden nach Ermessen der Bauleitung umgelegt. Insbesondere an die Baustelle unmittelbar angrenzende öffentliche Gehwege sind TÄGLICH zu reinigen! 4.3 Arbeitsschutzmaßnahmen Die Absicherung des Arbeitsschutzes ist Sache des AN. Es gelten die Vorschriften der Berufsgenossenschaften und die Vorschriften des Landes Berlin bei der Vergabe durch öffentl. Auftraggeber. 4.4 Bautagebücher / Bautenstandsberichte Diese sind täglich zu führen und durch den AN mindestens einmal wöchentlich mit Angabe der Arbeitskräfteanzahl, Art und Umfang der Leistung sowie besonderer Vorkommnisse unaufgefordert der Bauleitung zu übergeben (digital). Dieser gilt als Nachweis über Nutzung der Baustelleneinrichtung etc. Bei Nichtabgabe ist die Bauleitung berechtigt, abzuleitende Abrechnungssätze nach eigenem Ermessen festzulegen. 4.5 Baubesprechungen In regelmäßigen Abständen werden Baubesprechungen durchgeführt, an denen Teilnahmepflicht besteht, solange der AN am Bau tätig ist bzw. er dazu gesondert aufgefordert wird. Der Vertreter des AN muss der Deutschen Sprache uneingeschränkt in Wort und Schrift mächtig sein! 5. Ausführungstermine Eine Verschiebung des jeweiligen Leistungsbeginns um bis zu 3 Monate aufgrund vom AN nicht zu vertretender Umstände ist hier einzukalkulieren, d.h. Kosten für Bauzeitverlängerung durch Verschiebung, Materialpreiserhöhung, etc. werden bis zu diesem Termin nicht erstattet. Zusätzlich zu der oben beschriebenen  einzukalkulierenden Verschiebung des Ausführungszeitraums um 3 Monate ist eine Bauzeitverlängerung, durch vom AN nicht zu vertretenden Verzögerungen, bis zu 12 Wochen in die Einheitspreise einzukalkulieren. 6. Einsatz von Kran- und Hebezeugen Für die Bauausführung auf dem Dach und den oberen Etagen erforderliche Kran- und Hebezeuge werden im Gewerk Baulogistik übergordnet für alle Gewerke vorgesehen. 7. Material- und Abfallentsorgung Die Entsorgung von demontierten Geräten, Materialen und Baubfall wird übergeordnet im Gewerk Baulogistik für alle Gewerke vorgesehen. Auf der Baustelle werden an der Stelle der Baustelleneinrichtung als auch auf den Dachflächen Abfallsammelcontainer zur Verfügung gestellt. 8. Arbeitszeiten Die allgemeinen Arbeitszeiten sind Mo-Fr 8-18 Uhr. 9. Bemusterung Vor Ausführung ist mit dem Auftraggeber eine Bemusterung ausgewählter Produkte (Anzahl und Art nach Vorgabe des AG) durchzuführen.
1. Vorbemerkungen
1.1 Umbaukonzept - Bauphasenplanung Der Umbau des Gebäudes erfolgt im laufenden Betrieb der Verkaufsstätte. Die Arbeiten können daher nicht am Stück erfolgen. Es wurde hierzu vom Büro WBRE und den Planungsbeteiligten ein Umbaukonzept (Bauphasenplanung) erarbeitet, welches den Bauablauf strukturiert.
1.1 Umbaukonzept - Bauphasenplanung
2. KG400 Technische Gebäudeausrüstung
2. KG400 Technische Gebäudeausrüstung
2. Technische Anlagenbeschreibung Sanitär 2.1 Leistungsabgrenzung Nachfolgend werden die technischen Einrichtungen beschrieben, welche für den Betrieb und die Funktion des Bauvorhabens notwendig sind. 2.2 Grundlagen Architekturgrundrisse und Schnitte Sanitärgrundrisse, Berechnungen und Schemata Brandschutzkonzept Baubeschreibung /Materiallisten 2.3 Grundlagen der Sanitärtechnik Die Sanitärinstallation beinhaltet die zu erneuernde Trinkwasser- und Schmutzwasserinstallation einschl. Sanitäreinrichtung und Ausstattung des Gebäudes gemäß den Festlegungen der Kundenbaubeschreibung und der Bauherrschaft zum Ausstattungsgrad und Ausstattungsumfang der einzelnen Nutzungseinheiten und Allgemeinbereiche. Die Trinkwasserversorgung des Gebäudes erfolgt über zwei zentrale Trinkwasserhausanschlüsse von der Schlossstraße und der Feuerbachstraße  kommend. Die Hausanschlussräume liegen im Untergeschoß. Gemäß Auskunft des örtlichen Trinkwasserversorgungsunternehmens liegen nachfolgende Anschlussparameter vor: Gesamthärte: 10,3 - 23,0 °dH, Härtebereich: hart (3) Versorgungsdruck:durchschnittlich 4,5 - 5,5 bar (Fließdruck min.) Die Warmwasserbereitung erfolgt für die Longstay-Apartments und das Fitnessstudio zentral im Untergeschoss. Alle anderen Bereiche im Gebäude werden dezentral über Durchlauferhitzer mit Warmwasser versorgt. Für die gebäudeinterne Trinkwasserversorgung kommen 2 neue Druckerhöhungsanlagen und 2 neue Enthärtungsanlagen zum Einsatz. Die Trinkwasserverteilleitungen im Gebäude sollen ebenfalls komplett erneuert werden. Bestehende technische Anlagen mit Trinkwasseranschluss (z.B. Sprinklertank, Heizungsnachspeisung) oder verbleibende Sanitärinstallation aus dem Bestand (z.B. WCs am Treppenhaus A, Außenzapfstelle im Hinterhof) müssen an das neue Netz angebunden werden. Hier sind die hygienischen Anforderungen zu berücksichtigen. Um Stagnation zu vermeiden sind Anschlussleitungen ggf. einzuschleifen oder Spülstationen vorzusehen. Die Entsorgung und Anbindung des Schmutzwassers an den öffentlichen Abwasserkanal erfolgt in Abhängigkeit und Berücksichtigung der Rückstauebenen auf verschiedene Arten. - Schmutzwasser im Freispeigelgefälle - Schmutzwasser über Hebeanlage Die Entwässerung der sanitären Objekte der Longstay-Apartments erfolgt über die in den Schächten verlegten Fallleitungen. Unter der Decke des 2.OG werden die Fallleitungen zusammengeführt. Auf die vorgesehenen lichten Raumhöhen ist dabei zu achten. Die Sanitärobjekte der Büros (P&C Verwaltung und Mieter-Büros) werden ebenfalls über Fallleitungen entwässert. Im Untergeschoss wird das Schmutzwasser über Sammelleitungen den jeweiligen Kanalanschlüssen zugeführt. In den Technikräumen im Untergeschoss kommen zur Entwässerung von Sanitärgegenständen unterhalb der Rückstauebeben verschiedene Hebeanlagen zum Einsatz. Ausgehend von den Pumpen ist das anfallende Abwasser mittelsRückstauschleifen über die jeweiligen Rückstauebenen zu führen und an die Gebäudeentwässerung anzuschließen. Sammelleitungen sind bei langen horizontalen Verziehungen an geeigneten, gut zugänglichen Stellen mit Reinigungsöffnungen auszurüsten, ebenso am Fuß der Fallleitungen. Alle Fallleitungen sind im vollen Querschnitt über Dach zu entlüften. Die Strangentlüftungen werden mittels Entlüftungshauben über Dach geführt. Der Anschluss an die vom Gewerk Dachdecker eingebauten Entlüftungshauben erfolgt durch den AN (Flexrohr und Schwitzwasserisolierung). Die Entlüftungshauben werden durch den Dachdecker geliefert und montiert. Für die Koordinierung und Abstimmung, insbesondere die maßliche Genauigkeit und Dimension, ist jedoch der AN verantwortlich. Die brandschutztechnischen Anforderungen bei Mischinstallation sind zu beachten. Alle Fall- und Sammelleitungen werden aus Gussrohr (SML) ausgeführt, Vorwandinstallationen aus HT-Rohr. Bei Durchdringungen durch Decken und Wände ist auf die entsprechende schallentkoppelnde Isolierung und den Brandschutz zu achten. Materialien: - Fall- und Sammelleitungen aus SML-Rohr (Guss), HT Rohr (schallgedämmtes Abwasserrohrsystem aus Polypropylen) - Dämmung aus alukaschierter Mineralwolle, bei Kondensatgefahr aus Elastomerschaumstoff - in öffentlichen Bereichen, bei Gefahr von Beschädigungen, mit einer zusätzlichen Ummantelung aus verz. Stahlblech - Dämmung als Schallschutzmaßnahme Missel-Abwassersystem MSA 9-KL, 9 mm 2.4 Sanitär Untergeschosse Im Untergeschoss befinden sich die Technikräume, in denen sich neben den Druckerhöhungsanlagen und Enthärtungsanlagen für Trinkwasser auch die zentralen Warmwasserbereitungen für Longstay Schlossstraße, Longstay Feuerbachstraße und das Fitnesscenter befinden. Die Komponenten der zentralen Warmwasserbereitung sind in der Leistungsbeschreibung Gewerk Heizung ausgeschrieben. Einzelne Technikräume erhalten Ausgussbecken. Anfallendes Abwasser aus technischen Anlagen wird gesammelt und einer jeweils einer Kleinhebeanlage zugeführt. Die Technikräume liegen unterhalb der Rückstauebene. 2.5 Sanitär Obergeschosse Innerhalb der Mieteinheiten wurden an geeigneten Stellen Übergabepunkte Trinkwasser/Schmutzwasser definiert. Hier werden in der Regel auch die Trinkwasser-Unterzähler (kalt) durch einen Messdienstleister installiert. Hierfür sind Passstücke vorzuhalten. Sämtliche Silikonabdichtungsarbeiten der Sanitärinstallationen sind in die EP´s der Sanitärgegenstände mit einzukalkulieren und werden nicht separat vergütet. Die genaue Farbe ist im Zuge der Bemusterung mit dem AG abzustimmen.
2. Technische Anlagenbeschreibung Sanitär
3. Allgemeine technische Vorschriften 3.1 Vorschriften und Richtlinien Für die Ausführung der Leistungen gelten die einschlägigen DIN-Vorschriften, VDI- und VDE- Richtlinien sowie Gesetze und Ministerialbestimmungen, Verordnungen, Bestimmungen und Richtlinien überörtlicher und örtlicher Stellen, die Unfallverhütungsvorschriften und Forderungen der Bauaufsichtsbehörde, die Bau- und Gewerbepolizeilichen Vorschriften und Bedingungen des Technischen Überwachungsvereins in der jeweils gültigen Fassung sowie von den anerkannten Regeln der Technik. 3.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende Unterlagen Der Auftragsnehmer hat nach den erhaltenen Entwurfs- und /oder Ausführungsunterlagen die Werk- und Montagepläne einschl. erforderlicher Teil- und Detailzeichnungen zu erstellen und zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfung und Genehmigung der Werk- und Montagezeichnungen entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für einwandfreie, fachgerechte Ausführung, richtige Dimensionierung und einwandfreie Funktion und Leistung der Anlage. Das Erstellen dieser Unterlagen ist mit den Einheitspreisen abgegolten. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Unterlagen müssen: -dem neusten Planungsstand des Bauwerks entsprechen, -sind entsprechend den Verwendungszwecken projektgebunden zu kennzeichnen, -sind mit einem Firmenkopf zu versehen, -sind zu nummerieren -und sind mit der Unterschrift des verantwortlichen Projektleiters oder dessen Vertreter zu versehen. Werk- und Montagepläne sind rechtzeitig in 2-facher Ausführung zur Freigabe vorzulegen. - 2-fach Papier - 1-fach Daten (PDF-Format) auf Wunsch sind die Daten/ Zeichnungen als DWG/DXF-Format zu übergeben. Im Einzelnen gehören dazu: -  Grundrisszeichnungen mit Schnitten -  Zentralen-Zeichnungen mit Schnitten -  Übersichtsschemata/ Anlagenschemata -  Regelschemata -  Leistungstabellen -  Berechnungen - allgemein -  Kanal- und Rohrnetzberechnung -  Stromlaufpläne -  Kabellisten -  Schaltschrank-Ansichten -  Schaltschrank-Innenaufbaupläne -  Geräte-Stücklisten -  Schilderlisten -  Klemmenpläne -  Fundamentzeichnungen mit Angabe der Entkopplungszwischenlagen 3.3 Liefer- und Leistungsgrenzen Vor dem Schließen der Aussparungen sind Rohre und sonstige Bauteile mit geeigneten Maßnahmen vom Auftragnehmer zu schützen. Die Montageleistungen sind in dieser Aussparung/ Bereich vorab fertiggestellt, z.B. Rohrleitungen gedämmt, Brandschutzbauteile zulassungskonform eingebaut und gegebenenfalls durch einen Sachverständigen abgenommen. Bei technischen Gewerken: Für den Anschluss der von Nebengewerken herangeführten Energien, Medien und Entsorgungseinrichtungen hat der Auftragnehmer an den Anschlussstellen Stutzen, Flansche, Klemmen und Verschraubungen mit Gegenstücken vorzuhalten und in Abstimmung mit dem Nebengewerk anzuschließen. Elektroanschlussarbeiten sind gemäß Leistungsbeschreibung an den vom anbietenden Gewerk gelieferten und montierten Anlagenteilen durch den Auftragnehmer selber, in Abstimmung und Koordination mit dem Gewerk Elektro, auszuführen. Kabel und Leitungen werden nach Angaben des Auftragnehmers (Kabelzugliste) durch das Gewerk Elektro verlegt. Es erfolgt eine gemeinsame Inbetriebnahme. Die Verkabelungsziele sind vor Verlegen der Kabel vom Auftragnehmer mit den Quell- und Zielbezeichnungen des Schaltplans vor Ort zu kennzeichnen. 3.4 Kennzeichnung der Anlagen Sämtliche Anlageteile sowie Schalt-, Schutz-, Steuer- und Anzeigegeräte sind dauerhaft beschriftet oder beschildert. Sie kennzeichnen eindeutig Anlage, Gerät, Leistung, Funktion und Stellungen von Stellgliedern. Die Rohrleitungen erhalten Flussrichtungspfeile und Farbkennzeichnung. Kontroll- und Steuergeräte, wie z.B. Thermometer, Thermostate, Druckanzeiger usw. erhalten Markierungen, die den normalen und abnormalen Bereich farbig kennzeichnen. Die Sollwerte werden durch Beschilderung deutlich gemacht. Das Vorhandensein von Reserveeinrichtungen und deren Bezeichnung sowie Frostschutzmaßnahmen werden durch Hinweis- und Bezeichnungsschilder eindeutig gekennzeichnet. Alle Zentralen und Unterstationen werden mit dauerhaften, stabilen, unter Glas (Kunststoff) befindlichen Anlagenschemen ausgestattet, die Funktionsabhängigkeit, techn. Daten, Schaltungen, Sollwerte, Messstellen und Kontrolleinrichtungen enthalten. 3.5 Montageeinsatz 2.5.1  Der Auftragnehmer hat für die gesamte Montagezeit einen verantwortlichen Fachbauleiter zu stellen und zu benennen. Dieser muss u. A. berechtigt sein, selbständig Weisungen in Empfang zu nehmen und Anordnungen in Bezug auf Ausführung und Preisvereinbarungen treffen zu können. Aufsichtspersonal darf nur in besonderen Fällen und mit Genehmigung des Auftraggebers ausgetauscht werden. Aus triftigen Gründen kann der Auftraggeber jedoch die sofortige Ablösung verlangen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zu den vom Auftraggeber bzw. der Bauleitung / Fachbauleitung angesetzten Baustellenbesprechungen einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. 3.5.2   Die Arbeiten auf der Baustelle sind mit firmeneigenen Kräften zu erstellen. Das Montagepersonal muss mind. zu einem Drittel aus Stammpersonal des Betriebes bestehen. 3.5.3   Für die Beurteilung der Kapazität des Bieters sind folgende Angaben erforderlich: Vom Auftragnehmer werden insgesamt zur betriebsfertigen Übergabe der Anlage benötigt.....Arbeitstage Der Auftragnehmer setzt zur Abwicklung dieses Auftrags bei Bedarf gleichzeitig ein.....Mann Der Auftragnehmer beschäftigt in diesem Gewerk insgesamt Montagepersonal .....Mann Mit Angebotsabgabe sind Referenzen von vergleichbaren Bauvorhaben vorzulegen. 3.6  Messpunkte Alle auf der Baustelle vorhandenen Messpunkte sind während der Bauzeit sorgfältig zu erhalten und vor jeder Änderung zu schützen. Eine eigenverantwortliche Überprüfung der angebrachten Messpunkte hat durch den Auftragnehmer anhand der Architektenpläne zu erfolgen. Sämtliche Installationsarbeiten dürfen nur bezogen auf die von Architektenseite verbindlich veranlassten Messpunkte ausgeführt werden. 3.7 Bedienungs- und Wartungsanweisungen Die Bedienungs- und Wartungsanweisungen sind in 2-facher Ausfertigung zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Die Bedienungs- und Wartungsanweisung wird nach folgender Gliederung aufgebaut: Register 0:Inhaltsübersicht Register 1: Unternehmererklärung BO §57 Register 2: Anlagenbeschreibung: Anlagencharakterisierung mit Ortsbestimmung; Garantiewerte; Betriebsdaten; Installationsdaten; anlagenspezifische Merkmale; Gerätekarten Spezialmerkmale Register 3:Bedienungsanweisung: Funktion und Lage der Bedienungsorgane; Bedienungsreihenfolge in Abhängigkeit der Betriebsweise; Norm- und Notbetrieb; Anzeige-, Schalt-, Steuer- und Regelgeräte; Sicherheitseinrichtungen; Verriegelungen; Entriegelungen; Betriebsunterbrechungen; wirtschaftlichste Betriebsart; Störungen Alle Bedienungsvorgänge werden je Anlage in richtiger Reihenfolge aufgeführt und zusammen mit den dazugehörigen Funktionskontrollen in einer Checkliste zusammengefasst. Register 4:Wartungsanweisung: Erläuterung der Störmeldungen; Fehlersuchtabelle; Schmier- und Dichtungsarbeiten; Spezialwerkzeuge; Eigenschaften von Ölen und anderen Hilfsstoffen; vorgeschriebene behördliche Kontrollen und Prüfungen; Art und Zeitfolge von Überwachungen Inspektionsübersicht / -tabelle; der jeweilige Wartungsumfang des zutreffenden Bauteils wird detailliert in Abhängigkeit des Wartungszeit- raumes nach Art einer sog. Inspektionstabelle aufgelistet. Register 5: Ersatzteilaufstellung: Reserveeinrichtungen; Tabelle über die dem Verschleiß oder Bruch unterliegenden Anlagenteile. Als solche Teile kommen in Frage: Lager, Motoren, Armaturen, Regler, Schalt-, Schutz-, Steuer- und Anzeigegeräte Die Ersatzteilliste enthält für jedes Teil: Hersteller (Hauptwerk), Auslieferungslager und Kundendienststützpunkt mit Anschrift und Tel.-Nr.; Typ: Fabrikat-Nummer; Größe / Leistung und sonstige Bestelldaten Register 6: Messprotokolle/ Inbetriebnahmeprotokolle: Luftmengen, Differenzdrücke, Temperaturen, Massströme, Betriebs- zeiten, Spülprotokolle Register 7:Prüfzeugnisse/ Abnahmebescheinigungen Bescheinigung des Anlagenerstellers über den fachgerechten Einbau, den durchgeführten Test und die einwandfreie Funktionsweise aller sicherheitsrelevanten Bauteile. Die Bescheinigung muss eine Auflistung aller dieser Bauteile aufweisen. Dieser Bescheinigung sind alle Zertifikate, bauaufsichtlichen Zulassungen, etc. dieser Bauteile beizulegen. Protokolle/ Bescheinigungen von Sachverständigen Protokolle/ Bescheinigungen von Sachkundigen Register 8:Einweisung und Überwachung Bestätigung der Einweisung des Bedienpersonals in Betrieb, Wartung und Instandhaltung Register 9:Angebot Wartungsvertrag Register 10: Revisions- und Bestandszeichnungen 3.8 Revisionsunterlagen Die Revisionsunterlagen sind in 2-facher Ausfertigung zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Die Zeichnungen werden farbig angelegt und mit allen technischen und funktionellen Angaben versehen. Sie erfassen den Endzustand der ausgeführten Anlagen nach der Abnahme. Die Erstellung der Zeichnungen erfolgt digital in einem CAD-Zeichnungsprogramm. Die aktuellen Grundrisse, Stand "Revision" sind vorab beim zuständigen Architekturbüro / Bauleitung anzufordern. Im Einzelnen sind das die Pläne wie bei Werk- und Montagezeichnungen aufgeführt. Alle Unterlagen sind als Revisionszeichnungen zu kennzeichnen. Die vorgenannten Bedienungs- und Wartungsanweisungen, sowie die Revisionsunterlagen sind elektronisch auf CD im Dateiformat pdf zu erstellen und zu übergeben. CAD-Zeichnungen sind zusätzlich im Dateiformat dwg zu erstellen und zu übergeben. 3.9 Abnahmen Die abnahmepflichtigen Anlagenteile sind vom Auftragnehmer so vorzubereiten, dass eine behördliche Abnahme erfolgen kann. Sollten Sachverständigenabnahmen notwendig und /oder gefordert sein, sind diese vor der behördlichen Abnahme durchzuführen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist zur behördlichen Abnahme vorzulegen. Die Beauftragung des Sachverständigten erfolgt direkt durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt die Koordination und unterstützt die Sachverständigerabnahme durch Bereitstellung eines fachkundigen Mitarbeiters. Die Abnahme erfolgt im Beisein des Auftraggebers oder seines Vertreters. Anlagenteile die zum Zeitpunkt der Abnahme verdeckt sind, müssen vor Verschluss durch die Bauleitung besichtigt und durch den AN dokumentiert werden. Die Abnahme ist vom Auftragnehmer schriftlich anzumelden und kann nur erfolgen, wenn einwandfreie gültige Revisionsunterlagen und Bedienungsanweisungen vorliegen und die Anlage fachgerecht und vollständig ausgeführt, eingestellt und einreguliert sowie mit Bezeichnungsschildern versehen und in Betrieb genommen ist. Voraussetzung der Abnahme durch den Auftraggeber ist unter anderem die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sachverständigenabnahmen sowie die Behördlichen Freigaben zum Betrieb der Anlagen des Bauvorhabens. Über die Abnahme ist ein Protokoll anzufertigen, etwaige Mängel sind hierin aufzunehmen und innerhalb von 15 Werktagen zu beseitigen. Das Abnahmeprotokoll ist in 3-facher Ausführung zu liefern. Bei schwerwiegenden Mängeln wird die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert. Die Abnahme ist dann neu anzumelden. Die Abnahme gilt auch dann nicht als stillschweigend erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistungen mehr als 6 Tage aus besonderen Gründen (z.B. Notbeheizung im Winter) in Benutzung genommen hat. Ist trotz schriftlicher Meldung der Abnahmebereitschaft die Anlage nicht in einem einwandfreien technischen Zustand und somit eine neue Kontrolle und Überprüfung erforderlich, so können die hierdurch entstehenden Kosten von der Schlussrechnung des Auftragnehmers abgesetzt werden. Für alle Leistungen übernimmt der Auftragnehmer auch dann die volle Gewährleistung, wenn verborgene Mängel bei der Abnahme nicht beanstandet wurden. 3.10 Inbetriebnahme und Einweisung Die fertige Leistung ist mit einer erfolgreichen betriebsmäßigen Prüfung (Funktionsprüfung) der Anlage abzuschließen. Hierbei umfasst die Anlage alle im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen sowie Leistungen, welche in Nachbeauftragung ausgeführt wurden. Der Auftragnehmer hat ferner das Bedienungspersonal des Auftraggebers in der Bedienung der Anlage zu unterweisen. Eine zweite Einweisung erfolgt nach ca. 8-10 Wochen nach störungsfreiem Betrieb der technischen Anlagen des Bauvorhabens während des nutzungsbestimmten Betriebes des Bauwerkes. Es ist jeweils ein separates Protokoll anzufertigen. 3.11 Sonstiges Der Bieter hat hat sich über die örtlichen Gegenheiten zu informieren und das Gebäude vor einer evt. Pauschalierung  zu besichtigen. Der Bieter hat das Leistungsverzeichnis auf Vollständigkeit und Verständlichkeit hin zu überprüfen. Für Rückfragen steht bis zur Angebotsabgabe das Büro: MN Mörbitz/Nordhorn Ingenieure GmbH Gohliser Straße 13 04105 Leipzig Tel.: 0341/96 27 48 - 0 zur Verfügung. Sofern einzelne Angaben oder Bestimmungen dieser Ausschreibung unklar sind oder widersprüchlich dem Anbietenden erscheinen, muss er dieses, wenn sich die Unklarheit oder der Widerspruch nicht beseitigen lassen, in einem Begleitschreiben zu seinem Angebot zum Ausdruck bringen. Später festgestellte Unklarheiten, die zur nicht fachgerechten Montage führen, sind vom Auftragnehmer kostenlos auszubessern.
3. Allgemeine technische Vorschriften
4. Technische Vorschriften Gewerk Sanitärtechnik 4.1 Behördliche Genehmigungen Alle Anmeldungen, Genehmigungsverfahren, Anträge und Gesuche einschl. der erforderlichen Zeichnungs- und Berechnungsunterlagen sowie Kontaktaufnahme mit den Behörden ist Sache des Auftragnehmers. 4.2 Gewerkspezifische Vorschriften, Richtlinien DIN - Vorschriften DIN EN 12056 Entwässerungsanlagen DIN 1986 Teil 100 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke DIN 1988 Technische Regeln von Trinkwasserinstallationen EN DIN 1717 Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen in Trinkwasser-Installationen und allgemeine Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung von Trinkwasserverunreinigungen durch Rückfließen - Technische Regel des DVGW DIN 2403 Rohrkennzeichnung DIN 4109 Schallschutz im Hochbau DIN 18024 Barrierefreies Bauen, Teil 2 DVGW Arbeitsblätter insbesondere wird hingewiesen auf: W 551 W 552 W 553 4.3 Materialien 4.3.1  Die Anlagen haben in allen Teilen dem neuesten Stand der Technik zu entsprechen. Alle verwendeten Stoffe und Bauteile müssen erster Qualität und ungebraucht (neu) sein. 4.3.2  Alle Anlagenteile, auch Antriebe, sind für Dauerbetrieb auszulegen, wobei im gesamten Betriebsbereich keine Überlastung erfolgen darf. Insbesondere ist auf Betriebssicherheit, gute Bedienbarkeit, geringen Wartungsaufwand, Geräuscharmut und geringen Energieverbrauch zu achten. 4.3.3  Soweit Materialien verwendet werden, für die Verarbeitungsrichtlinien- oder Vorschriften bestehen, sind diese Bestimmungen im Sinne der VOB, Teil C, Vertragsbestandteil. Die angebotenen Materialien und Baustoffe müssen den geltenden Bestimmungen und Richtlinien einschl. der besonderen örtlichen Vorschriften entsprechen. 4.3.4  Alle eingebauten Geräte müssen, sofern vorgeschrieben, Prüfzeichen tragen bzw. nachweislich geprüft sein. In Ausnahmefällen ist eine Klärung mit der Bauleitung notwendig. 4.3.5  Die Verwendbarkeit und Zulässigkeit der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Materialien und Bauteile hat der Auftragnehmer vor Ausführung verbindlich zu prüfen und bei Nichtverwendbarkeit diese sofort schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Falls erforderlich hat der Auftragnehmer für neue und besondere Materialien und Baustoffe die Prüfungen und Genehmigungen auf seine Kosten einzuholen. 4.3.6. Der Bieter hat die Möglichkeit gleichwertige Fabrikate anzubieten. Die Gleichwertigkeit ist nachzuweisen. Alternativen sind in einem gesonderten Angebot vorzulegen. Die ausgeschriebenen Fabrikate sind verbindlich, sofern keine Änderungen angeboten und beauftragt wurden. 4.4 Bauausführung 4.4.1  Sämtliche sanitärtechnischen Anlagenteile sind bis zur Abnahme gegen Beschädigungen und Verunreinigungen (z.B. Gipser- und Malerarbeiten) zu schützen. Dieses gilt auch bei Arbeitsunterbrechungen im Laufe der Montagen. 4.4.2.  Sämtliche Stahlteile müssen einen, dem Einbauort und der Verwendung entsprechenden, Korrosionsschutz nach DIN 18 364 erhalten. Verzinkungen sind als Feuerverzinkung nach DIN 50975 auszuführen. 4.4.3.  Zur Vermeidung von Geräusch- und Schwingungsübertragung auf das Gebäude sind entsprechende Schalldämmaßnahmen zu ergreifen. Alle Befestigungen sind mit schalldämmenden Einlagen - nicht brennbar - von entsprechender Stärke zu versehen. 4.4.4.  Montageeinrichtungen Alle Montageeinrichtungen sind vom Auftragnehmer zu stellen. Zu den Montageeinrichtungen gehören auch alle Gerüste und Arbeitsplattformen bis 4 m Standhöhe. Der Auftragnehmer hat für die Beschaffung und den Unterhalt der Gerüste selbst zu sorgen. Die Überwachung in sicherheitstechnischer Hinsicht obliegt ihm. Werden Gerüste im Arbeitsbereich anderer Firmen erstellt, ist die Abstimmung mit der Bauleitung notwendig. 4.4.5.  Der Auftragnehmer hat den von seinen Arbeiten herrührenden Schutt, Abfälle, Verpackungsmaterial etc. auf der ganzen Baustelle, also auch außerhalb der Gebäude, Lager und Arbeitsstätten, täglich zu beseitigen und abzufahren. Geschieht dies nicht, wird auf Anordnung der Bauleitung zu Lasten des Auftragnehmers gereinigt. Die jeweils gültigen Abfallsatzungen sind zu beachten. 4.4.6.  Im Bereich von Wand- und Deckenaussparungen sind die durchgeführten Leitungen vor dem Verschließen der Aussparungen zu isolieren. Forderungen des Schall-, Brand- und Wärmeschutzes sind zu berücksichtigen.
4. Technische Vorschriften Gewerk Sanitärtechnik
5. BREEAM-Zertifizierung 5. BREEAM-Zertifizierung Für das Objekt wird eine BREEAM excellent / Bestandszertifzierung angestrebt. Sollten Nachweise durch die TGA-Gewerke notwendig werden - wovon aktuell nicht auszugehen ist - sind diese kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
5. BREEAM-Zertifizierung
6. Fachbauleitererklärung 6. Fachbauleitererklärung Unfallverhütung Der Auftragnehmer (Bauunternehmer oder ausführende Fachfirma) ist für die Einhaltung der im Bau zu beachtenden Unfallverhütungs- und sonstigen einschlägigen Vorschriften allein verantwortlich. Er erklärt ausdrücklich, daß er über die Haftungsbestimmungen, die Unfallverhütungsvorschriften und die sonstigen zur Verhütung von Schadensfällen geltenden Vorschriften und Arbeitsbedingungen unterrichtet ist. Den Auftraggeber, den Architekten und die örtliche Bauleitung trifft im Verhältnis zum Auftragnehmer keine eigene Sicherungspflicht. Dies gilt auch bei An- und Abwesenheit der örtlichen Bauleitung des Architekten. Bei Mitbenutzung von Gerüsten, Bautreppen und dgl. durch Dritte ist für evtl. Schadensfälle neben dem Benutzer auch der Hersteller mit verantwortlich. Der Auftragnehmer hat sowohl bei Beginn seiner Arbeiten als auch während der gesamten Dauer der Ausführung dafür zu sorgen, daß der Zustand der Baustelle jederzeit den Erfordernissen der Unfallverhütung entspricht. Wenn ein Arbeiter eine Abschrankung oder Abdeckung beseitigt, weil dies für die Arbeit erforderlich ist, hat er diese beim Verlassen der Stelle jedesmal wieder ordnungsgemäß herzustellen, auch wenn es sich nur um einige Minuten handeln sollte. Dies gilt auch insbesondere für Gerüste, Bautreppen, Abschrankungen, provisorische Treppengeländer und Abdeckungen. Beanstandungen sind sofort der örtlichen Bauleitung mitzuteilen. Als Bauleiter bestimmt: ............................................... (Firma-Stempel) ....................................... Datum,               Unterschrift
6. Fachbauleitererklärung
7. Erklärung zur Betriebskapazität 7. Erklärung zur Betriebskapazität Hiermit erkläre(n) ich/wir: 1.  daß folgende Arbeitskräfte in meinem/unserem Betrieb beschäftigt sind:     ..........  Ingenieure ..........   Techniker     ..........  Meister      ..........   Obermonteure     ..........  Monteure   ..........   Helfer/Lehrl.     ..........  Zeichner    ..........   Lehrlinge 2.  daß die Arbeitskräfte ständg in folgender Zusammensetzung an der Baustelle eingesetzt werden können:     ..........  Ingenieure  ..........  Techniker     ..........  Meister       ..........  Obermonteure     ..........  Monteure    ..........  Helfer/Lehrl. Bei Gesamt-/ Gruppenangeboten sind für die in Aussicht genommenen Subunternehmer bzw. ARGE-Partner und deren Arbeitskräfte analog die gleiche Erklärung beizufügen. Der Bieter: ..........................., den ..................... ...................................................... (Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift)
7. Erklärung zur Betriebskapazität
8. Unterschriftsleistung 8. Unterschriftsleistung Der Anbieter bestätigt durch seine Unterschrift unter das Angebot, daß er 1. die Technischen Vorbemerkungen und, soweit vorhanden, auch die besonderen Bedingungen zum Leistungsverzeichnis zur Kenntnis genommen hat und für die ausgeschriebenen Leistungen bzw. Lieferungen sowie evtl. hiermit im Zusammenhang stehende Zusatzaufträge ausnahmslos als rechtsverbindlich anerkennt; allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen des Anbieters werden nicht anerkannt. Dies gilt auch, soweit Zusatzaufträge erteilt werden und im Rahmen dieser Zusatzauftragserteilung auf den Ausschluß derartiger Bedingungen des Bieters nicht ausdrücklich nochmals hingewiesen wird, 2. die zur Arbeitsausführung notwendigen Maschinen, Geräte, Materialien und Arbeitskräfte fristgerecht zur Verfügung stellen kann, 3. Mitglied bei der zuständigen Berufsgenossenschaft ist und die Beiträge bezahlt hat, 4. sich von der Örtlichkeit der Baustelle genau überzeugt hat und daß ihm der Umfang der auszuführenden Arbeiten in allen Teilen bekannt ist.    ................          .........................    (Datum)       (Stempel und Unterschrift                               des Unternehmers)
8. Unterschriftsleistung
9. Leistungsverzeichnis 9. Leistungsverzeichnis
9. Leistungsverzeichnis
01 Grundausbau
01
Grundausbau
01.01 Schmutzwasserinstallation
01.01
Schmutzwasserinstallation
01.02 Regenwasserinstallation
01.02
Regenwasserinstallation
01.03 Schmutzwasserhebeanlagen
01.03
Schmutzwasserhebeanlagen
01.04 Trinkwasserinstallation
01.04
Trinkwasserinstallation
01.05 Druckerhöhungsanlagen
01.05
Druckerhöhungsanlagen
01.06 Enthärtung
01.06
Enthärtung
01.07 sanitäre Einrichtungsgegenstände
01.07
sanitäre Einrichtungsgegenstände
01.10 Dämmarbeiten
01.10
Dämmarbeiten
02 Mieterausbau Büro
02
Mieterausbau Büro
02.01 Schmutzwasserinstallation
02.01
Schmutzwasserinstallation
02.04 Trinkwasserinstallation
02.04
Trinkwasserinstallation
02.07 sanitäre Einrichtungsgegenstände
02.07
sanitäre Einrichtungsgegenstände
02.09 Dämmarbeiten
02.09
Dämmarbeiten
03 Mieterausbau Longstay
03
Mieterausbau Longstay
03.01 Schmutzwasserinstallation
03.01
Schmutzwasserinstallation
03.04 Trinkwasserinstallation
03.04
Trinkwasserinstallation
03.07 sanitäre Einrichtungsgegenstände
03.07
sanitäre Einrichtungsgegenstände
03.08 Longstay - Einrichtung Bäder behindertengerecht
03.08
Longstay - Einrichtung Bäder behindertengerecht
03.09 Dämmarbeiten
03.09
Dämmarbeiten
06 KG419 sonstige Sanitärtechnik
06
KG419 sonstige Sanitärtechnik
06.01 Allgemeine Arbeiten
06.01
Allgemeine Arbeiten
06.02 Demontagen
06.02
Demontagen
06.03 Durchbrüche
06.03
Durchbrüche
06.04 Elektroarbeiten
06.04
Elektroarbeiten
06.05 Stundenlohnarbeiten
06.05
Stundenlohnarbeiten
07 Wartungsarbeiten
07
Wartungsarbeiten
Die nachfolgenden Positionen der Wartung und Inspektion werden im Rahmen eines gesonderten Wartungsvertrages beauftragt. Zur Angebotsabgabe für die Wartungs- und Inspektionsarbeiten ist die Ausschreibung zu beachten. Die in der vorgenannten Ausschreibung beschriebenen technischen Anlagen sind Grundlage zur Kalkulation dieser Position. Der Umfang der Arbeiten wird durch die Wartungs- und Inspektionsvorgaben der jeweiligen Hersteller der Anlagen und Bauteile und den Vorgaben der VDMA Richtlinien 24186, Teil 0 bis Teil 7 definiert. Die Wertung des Angebotes erfolgt in Verbindung mit den Angeboten des jeweiligen TGA-Gewerks. Die Wartungsarbeiten behält sich der Auftraggeber vor nachträglich zu beauftragen, fliessen aber vollständig in die Angebotsauswertung mit ein.
Die nachfolgenden Positionen der Wartung und Inspektion werden im Rahmen eines gesonderten Wartungsvertrages beauftragt.
07.__.__.0010 Wartungsvertrag 1. Betriebsjahr Einjähriger Wartungsvertrag (Inspektion) für das 1. Betriebsjahr mit einmaliger Überprüfung der Anlage und Erstellen des Meßprotokolls für die gesamte im LV beschriebene Anlage. Die Wartungsarbeiten sind gem. VDMA-Richtlinien durchzuführen.
07.__.__.0010
Wartungsvertrag 1. Betriebsjahr
E
P
1,00
psch
07.__.__.0020 Wartungsvertrag 2. Betriebsjahr wie zuvor beschrieben, jedoch für das 2. Betriebsjahr
07.__.__.0020
Wartungsvertrag 2. Betriebsjahr
E
P
1,00
psch
07.__.__.0030 Wartungsvertrag 3. Betriebsjahr wie zuvor beschrieben, jedoch für das 3. Betriebsjahr.
07.__.__.0030
Wartungsvertrag 3. Betriebsjahr
E
P
1,00
psch
07.__.__.0040 Wartungsvertrag 4. Betriebsjahr wie zuvor beschrieben, jedoch für das 4. Betriebsjahr
07.__.__.0040
Wartungsvertrag 4. Betriebsjahr
E
P
1,00
psch
07.__.__.0050 Wartungsvertrag 5. Betriebsjahr wie zuvor beschrieben, jedoch für das 5. Betriebsjahr (1 Jahr nach der Gewährleistung).
07.__.__.0050
Wartungsvertrag 5. Betriebsjahr
E
P
1,00
psch

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