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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTARAGSBEDINGUNGEN (ATV) VORBEMERKUNG
Im Folgenden wird unter dem Begriff "AG" die NEUE LÜBECKER Norddeutsche Baugenossenschaft eG und unter dem Begriff "AN" der Bieter bzw. der ausführende Auftragnehmer verstanden.
GRUNDSÄTZLICHES ZUR ANGEBOTSKALKULATION
Vor Angebotsabgabe hat der AN diese Ausschreibungsunterlagen, die Baustelle, die Zufahrtsmöglichkeiten sowie die Lager- und Arbeitsflächen zu besichtigen, sie bei der Kalkulation zu berücksichtigen und etwaige Bedenken bei der Angebotsabgabe mitzuteilen sowie die Art und den Umfang der Leistung zu klären. Hierzu zählt insbesondere die Überprüfung dieser Ausschreibungsunterlagen auf technische Richtigkeit und Vollständigkeit. Verfehlt der AN seine Verpflichtung, den AG vor Vertragsabschluss auf eventuell vorhandene Unrichtigkeiten oder sonstige Mängel dieser Ausschreibungsunterlagen hinzuweisen, so ist er verpflichtet, auch jene Leistungen ohne besondere Vergütung zu erbringen, die entsprechend den technischen Erfordernissen und nach der Maßgabe der Planung zur Vollendung eines vollständigen, vertragsgemäßen, funktionsfähigen und in sich abgeschlossenen Werkes erforderlich sind, vorausgesetzt jedoch sie waren für einen qualifizierten und sorgfältigen AN bei Durchsicht der Unterlagen erkennbar.
AUFBAU DER LEISTUNGSBESCHREIBUNG
Das Bauvorhaben wird in einzelnen Gewerken ausgeschrieben. Den einzelnen Ausschreibungen werden zunächst diese Allgemeinen Technische Vertragsbedingungen (ATV) sowie ggf. gewerkespezifische Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) vorangestellt. Hierauf folgt das Leistungsverzeichnis (LV), gegliedert nach Bauabschnitten, Titeln und Positionen.
Es wird darauf verzichtet, in den Leistungsbeschreibungen der einzelnen Positionen die Herstellung,
Lieferung, Montage und sonstige Arbeitsgänge zur Erbringung der fertigen Leistung nochmals besonders zu erwähnen, wenn nicht abweichende Anforderungen eine besondere Formulierung erforderlich machen.
Falls im LV Alternativ- und/oder Eventualpositionen angefragt sind, so hat der AN auch diese mit größter Sorgfalt zu kalkulieren, da der AG die Bewertung der Angebotsergebnisse auch unter Berücksichtigung dieser Positionen vornehmen wird. Das LV ist daher stets vollständig auszufüllen.
Dem AN wird freigestellt, Alternativvorschläge in Form eines Nebenangebots auszuarbeiten. Dabei ist die Gleichwertigkeit der angebotenen mit den vorgegebenen Positionen durch Detailzeichnungen, Muster, Prüfzeugnissen und dergleichen nachzuweisen.
FABRIKATE
Die im LV vorgegebenen Vertragsfabrikate zu den Materialien sind zu kalkulieren. Lassen LV oder Pläne für eine Position oder einen Teil einer Position ein gleichwertiges Fabrikat zu, so ist vom AN anzugeben, welches Produkt er angeboten hat. Unterlässt der AN die Angabe, so gilt das im LV genannte Fabrikat als vereinbart.
WERK- UND MONTAGEPLANUNG
Ist für die Erbringung der Leistung des AN's eine Werk- und Montageplanung erforderlich, hat er mit der Erstellung sofort nach Auftragserteilung zu beginnen. Dabei trägt der AN, auch wenn die Unterlagen teilweise vom AG zur Verfügung gestellt werden, die volle Verantwortung für die Stand- und Betriebssicherheit sowie für die fachliche, funktionelle, konstruktive und maßliche Richtigkeit und haftet für die Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik. Dies gilt auch dann, wenn die Werk- und Montagepläne den Sichtvermerk des AG tragen, denn der AG prüft die Unterlagen ausschließlich unter ästhetischen und nutzungsbezogenen Gesichtspunkten, nicht in technischer Hinsicht.
Sofern vom AN erstellte Werk- und Montagepläne eine Änderung des vertraglichen Bausolls beinhalten, hat der AN den AG darauf hinzuweisen. Unterlässt der AN einen solchen Hinweis, kann der AG davon ausgehen, dass die vorgelegten Pläne das vertragliche Bausoll unverändert lassen. In der Freigabe von Plänen durch den AG liegt dann keine rechtsgeschäftliche Zustimmung zu Änderungen des vertraglichen Bausolls vor.
BAUSTOFFE
Der AN darf ausschließlich erprobte, neue und ungebrauchte, mängelfreie, normgerechte und den
anerkannten Regeln und insbesondere dem Stand der Technik entsprechende Baustoffe und Bauteile verwenden.
In Einbaubereichen mit Anforderungen (Brandschutz, Wärmeschutz, etc.) sind nur bauaufsichtlich
zugelassene und mit entsprechendem Prüfvermerk versehene Baustoffe und Bauteile zu verwenden.
Die Zwischenlagerung von Bau- und Hilfsmaterialien im Gebäudeinnern ist im Vorfeld mit dem AG abzustimmen. Insbesondere ist bei der Lagerung darauf zu achten, dass die Tragfähigkeiten der Geschossdecken nicht überschritten werden.
KOORDINATIONSPFLICHT
Der AN hat seine Leistungen mit allen - vorhergehenden und nachfolgenden - Gewerken, die seine eigene Leistung technisch berühren sowie mit Gewerken die zeitgleich auf der Baustelle tätig sind, so abzustimmen, dass die eigene Leistung und die der anderen an der Baumaßnahme Beteiligten und die Ausführungstermine nicht nachteilig beeinflusst werden. Der AN schuldet somit die aktive, behinderungsfreie Koordinierung aller seiner Leistungen mit den Auftragnehmern der anderen Gewerke.
Die Baustellenkolonnen sind von einem deutschsprachigen Mitarbeiter zu führen, der als Ansprechpartner für alle auf der Baustelle tätigen Kolonnen und der Bauleitung während der Arbeitszeit ständig zur Verfügung steht.
Auf Anforderung des AG hat der AN an turnusmäßig stattfindenden Baubesprechungen mit einem entscheidungsberechtigten Mitarbeiter (Bauleiter) teilzunehmen.
Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen und der Bauleitung wöchentlich zu übergeben.
BAUSTELLENEINRICHTUNG
Durch den AG wird die Grundversorgung der Baustelle mit Baustrom und Bauwasser sowie die Grundbeleuchtung im Bereich von Hauptverkehrs- und Rettungswegen sichergestellt. Die Beleuchtung der jeweiligen Arbeitsplätze ist Sache des AN.
Eigener Bauschutt ist abzufahren und darf nicht auf der Baustelle abgelegt werden. Alternativ zum Abfahren ist das Entsorgen in geeignete Abfalltransportbehälter des AN zulässig. Es obliegt dem AN dafür zu sorgen, dass Unbefugte keine Abfälle in diese Behälter füllen.
Die gesamte Baustelle einschließlich der Baustelleneinrichtungsfläche ist stets in einem sauberen, aufgeräumten Zustand zu halten. Die bereits fertiggestellten Bereiche sind unverzüglich von sämtlichen Restmaterialien und anfallenden Schutt zu räumen und besenrein zu hinterlassen.
Die Fassadengerüste werden durch den AG gestellt und können vom AN kostenlos genutzt werden. Alle zur Durchführung seiner Leistungen im Gebäudeinneren erforderlichen Arbeits-, Schutz- und Rollgerüste, Arbeitsbühnen und dergleichen sind durch den AN selbst zu stellen und vorzuhalten.
Es muss davon ausgegangen werden, dass bauseits kein Hubgerät (Kran, Außenaufzug, Teleskoplader, etc.) vorgehalten wird. Alle zur Durchführung seiner Leistungen erforderlichen Hubgeräte sind durch den AN selbst zu stellen und vorzuhalten.
Eine WC-Anlage wird vom AG vorgehalten, regelmäßig gereinigt und kann vom AN genutzt werden. Darüber hinaus werden keine Bauunterkünfte zur Verfügung gestellt. Die Stellung von Bauunterkünften obliegt dem AN.
Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte usw. des AN ist die Sache des AN. Der AG ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinem Grundstück befinden.
NEBENLEISTUNGEN
Nachfolgende Leistungen verstehen sich als Nebenleistungen im Sinne der VOB, die mit zur vertraglichen Leistung des AN gehören und nicht gesondert vergütet werden:
Alle mit der Leistung verbundenen Genehmigungen (ausgenommen der Baugenehmigung), behördliche Erlaubnisse, Prüfungen und Abnahmen durch Behörden, Ämter und Dritte.
Erstellung der Werk - und Montageplanung (s.o.).
Erstellung der Revisionsunterlagen. Form und Umfang werden im Verhandlungsprotokoll festgehalten.
Der AN erhält alle erforderlichen Unterlagen ausschließlich in elektronischer Form. Es besteht kein Anspruch auf Papierausdrucke. Solche hat der AN selbst für seinen Bedarf herzustellen.
Der AN hat seine Leistung bis zur Abnahme sorgfältig und dauerhaft in geeigneter Weise zu schützen.
Sofern für seine Leistung erforderlich, hat der AN Aufmaße eigenständig vor Ort zu nehmen.
Auf Verlangen des AG's sind vom AN Muster für alle Baustoffe und Bauteile vorzulegen, die zum
Leistungsumfang des AN's gehören.
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTARAGSBEDINGUNGEN (ATV)
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV) Die nachfolgend aufgeführten Leistungen sind Bestandteil der Einheitspreise.
INHALT
1. Gleichwertigkeit, Punktfolgen, Alternativen
2. Montageplanung
3. Koordinierung, Abstimmung
4. Baustellenbetreuung
5. Ausführungszeiten
6. Installationen
7. Durchbrüche, Bohrungen
8. Befestigungen
9. Reinigung
10. Abfall
11. Abnahme
12. Abrechnung
1. GLEICHWERTIGKEIT, PUNKTFOLGEN, ALTERNATIVEN
Für gleichartige Anlagenteile sind einheitliche Fabrikate und Bauarten anzubieten. Punktfolgen in den Beschreibungen des Leistungsverzeichnisses sind vom Bieter auszufüllen. Bei Alternativen muss der Bieter die Abweichungen zur Ausschreibung im Detail darstellen und erläutern, ggf. auch durch Zeichnungen. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen mit denen europäische Normen umgesetzt werden, Europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig" immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen (VOB/C, DIN 18299, Pkt. 0).
2. MONTAGEPLANUNG
Der AN erhält die Ausführungsplanung. Diese ist Grundlage für die Montageplanung. Teil der Montageplanung ist die Überprüfung der übergebenen Berechnungen. Die Auslegung von Komponenten ist erneut durchzuführen. Die Montageplanung ist gemäß den Festlegungen des BHKS (BHKS-Therm-Report 21) zu erstellen. Folgende Angaben zu den vorgesehenen Anlagen und Anlagenkomponenten sind vorzulegen:
- Schallpegel,
- Angaben zu Schwingungen,
- Angaben zu Wirkungsgraden und Leistungszahlen,
- Gütezeichen, Prüfzeichen,
- Zertifikate, Konformitätserklärungen.
3. KOORDINIERUNG, ABSTIMMUNG
Der AN ist verpflichtet, mit den beteiligten Firmen eine Koordination durchzuführen. Das betrifft insbesondere:
- Montagereihenfolge,
- Baufreiheit,
- Trassen- und Leitungsführung,
- Fertigstellung von Teilleistungen (Fertigstellungsmeldung durch Farbkennzeichnung vor Ort oder in Plänen),
- Mitwirkung bei Einregulierungen und Inbetriebnahmen anderer Gewerke, die mit der eigenen Leistung in Zusammenhang stehen (z.B. MSR).
- Abstimmungen mit Versorgungsunternehmen und Behörden sind Leistungsbestandteil des AN.
4. BAUSTELLENBETREUUNG
Der AN benennt zu Beginn der Ausführungszeit namentlich einen Projektleiter. Dieser hat eine abgeschlossene Ausbildung als Dipl.-Ing. oder gleichwertig und eine mindestens 3-jährige Baustellenerfahrung mit vergleichbaren Objekten. Als Ansprechpartner der Bauleitung nimmt der Projektleiter an allen Baubesprechungen teil, die in der Regel wöchentlich stattfinden. Der bauleitende Monteur des AN hat ein Baustellentagebuch zu führen, welches wöchentlich vorzulegen ist. Für Abnahmen sind Fachpersonal, Messgeräte, Prüfeinrichtungen etc. beizustellen.
5. AUSFÜHRUNGSZEITEN
Die Erbringung der Leistungen ist nicht gleichmäßig über den Vertragszeitraum verteilt. Die Ausführung erfolgt abschnittsweise, mit unterschiedlicher Baustellenbesetzung und mit mehrmaligen Unterbrechungen der Montage.
Wie in den Vorbemerkungen angekündigt, werden die genauen Bauzeiten im Vergabegespräch abgestimmt.
Es besteht die Möglichkeit, Teilabnahmen abzustimmen.
6. INSTALLATIONEN
Leitungen sind parallel bzw. rechtwinklig untereinander und zu anderen Installationen und Bauteilen zu verlegen. Der Abstand von Leitungen und Leitungsträgern ist so groß zu wählen, dass die notwendige und vorgeschriebene Isolierung ohne Behinderung erfolgen kann und der nötige Platz für Revision und Bedienung auch anderer Komponenten gegeben ist. Bei allen Installationen wird eine saubere Ausführung gefordert.
7. DURCHBRÜCHE, BOHRUNGEN
Der AN haftet bei Durchbrüchen, Stemmarbeiten usw. für die Standsicherheit der bestehenden Bauteile, wenn diese durch seine Arbeiten unmittelbar betroffen sind. Werden derartige Arbeiten erforderlich, sind diese erst nach Freigabe durch den Statiker auszuführen. Tragende Stützen und Wände dürfen nicht beschädigt oder geschwächt werden.
8. BEFESTIGUNGEN
Für Befestigungen dürfen nur Metalldübel verwendet werden. Das Anschießen ist nicht zugelassen. Das Bohren aller Löcher für Befestigungen ist Bestandteil der Einheitspreise. Befestigungen von Bauteilen an Brandschutzdecken sind entsprechend der Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils auszuführen. Der AN hat die Prüfbescheinigung für die jeweilige Ausführung des Brandschutzes vorzulegen. Einbauvorschriften sind eigenverantwortlich an Fremdgewerke weiterzugeben.
9. REINIGUNG
Vor Inbetriebnahme sind Anlagen und Anlagenteile zu reinigen. Diese Leistungen sind Leistungsbestandteil und werden nicht besonders vergütet.
10. ABFALL
Der bei den Arbeiten des AN anfallende Abfall (Bauschutt, Verpackungsmaterial, Kleinteile von Altanlagen und sonstige Abfälle) ist täglich wegzuräumen, in Schuttbehältern des AN zu sammeln und regelmäßig abzutransportieren. Unzureichende Abfallentfernung wird auf Anordnung der Bauleitung durch Dritte zu Lasten des AN durchgeführt.
11. ABNAHME
Die Voraussetzung für die Abnahme ist die vollständig abgeschlossene Leistung, dazu gehören:
- Inbetriebnahme,
- gewerkeübergreifende Einregulierung,
- Einweisung des Betreibers,
- erforderliche Abnahmen durch Sachverständige,
- Bestandsunterlagen.
12. ABRECHNUNG
Die Aufmaßprüfung erfolgt in der Regel nach Plan, in Sonderfällen vor Ort. Dafür wird seitens AN ein Plansatz Montagepläne zum 1. Aufmaß vorgelegt, diese Aufmaßpläne werden bis zur Fertigstellung der Leistung fortgeschrieben. Dies bedingt, dass die Aufmaßpläne dem tatsächlichen Einbauzustand entsprechen. Sämtliche Komponenten, Leitungen, Isolierung etc. sind im Plan mit entsprechenden Hinweisen (Pos.-Nr., Längen, Typ, Anzahl etc.) übersichtlich zu kennzeichnen. Nicht dargestellte Teile werden nicht bezahlt. Das Aufmaß wird vor Erstellung und Vorlage der Rechnung zur Prüfung vorgelegt und durch die Bauleitung geprüft. Auf der Grundlage der geprüften Aufmaße erfolgt die Rechnungslegung. Eingereichte Rechnungen ohne geprüftes Aufmaß werden zurückgewiesen. Werden während der Ausführung wegen Änderungen Leistungen erforderlich, zu denen keine Einheitspreise vereinbart sind, ist ein Nachtrag vorzulegen. Zu jeder Position ist ein Kalkulationsnachweis mit Aufgliederung von Lohn- und Materialkosten sowie Nachweise der Materialkosten anhand von Händlerangeboten oder Preislisten erforderlich.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV)
01 KG 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen
01
KG 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen
01.01 KG 411 Abwasseranalgen
01.01
KG 411 Abwasseranalgen
01.02 KG 412 Wasseranlagen
01.02
KG 412 Wasseranlagen
01.03 KG 419 Sonstiges
01.03
KG 419 Sonstiges
02 KG 420 Wärmeversorgungsanlagen
02
KG 420 Wärmeversorgungsanlagen
02.01 421 Wärmeerzeugungsanlagen
02.01
421 Wärmeerzeugungsanlagen
02.02 422 Wärmeverteilnetz
02.02
422 Wärmeverteilnetz
02.03 423 - Raumheizflächen
02.03
423 - Raumheizflächen
02.04 429 - Sonstiges
02.04
429 - Sonstiges