Elektroarbeiten
Souchaystraße 8-10, Lübeck, 1. Bauabschnitt
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ATV) VORBEMERKUNG Im Folgenden wird unter dem Begriff "AG" die NEUE LÜBECKER Norddeutsche Baugenossenschaft eG und unter dem Begriff "AN" der Bieter bzw. der ausführende Auftragnehmer verstanden. GRUNDSÄTZLICHES ZUR ANGEBOTSKALKULATION Vor Angebotsabgabe hat der AN diese Ausschreibungsunterlagen, die Baustelle, die Zufahrtsmöglichkeiten sowie die Lager- und Arbeitsflächen zu besichtigen, sie bei der Kalkulation zu berücksichtigen und etwaige Bedenken bei der Angebotsabgabe mitzuteilen sowie die Art und den Umfang der Leistung zu klären. Hierzu zählt insbesondere die Überprüfung dieser Ausschreibungsunterlagen auf technische Richtigkeit und Vollständigkeit. Verfehlt der AN seine Verpflichtung, den AG vor Vertragsabschluss auf eventuell vorhandene Unrichtigkeiten oder sonstige Mängel dieser Ausschreibungsunterlagen hinzuweisen, so ist er verpflichtet, auch jene Leistungen ohne besondere Vergütung zu erbringen, die entsprechend den technischen Erfordernissen und nach der Maßgabe der Planung zur Vollendung eines vollständigen, vertragsgemäßen, funktionsfähigen und in sich abgeschlossenen Werkes erforderlich sind, vorausgesetzt jedoch sie waren für einen qualifizierten und sorgfältigen AN bei Durchsicht der Unterlagen erkennbar. AUFBAU DER LEISTUNGSBESCHREIBUNG Das Bauvorhaben wird in einzelnen Gewerken ausgeschrieben. Den einzelnen Ausschreibungen werden zunächst diese Allgemeinen Technische Vertragsbedingungen (ATV) sowie ggf. gewerkespezifische Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) vorangestellt. Hierauf folgt das Leistungsverzeichnis (LV), gegliedert nach Bauabschnitten, Titeln und Positionen. Es wird darauf verzichtet, in den Leistungsbeschreibungen der einzelnen Positionen die Herstellung, Lieferung, Montage und sonstige Arbeitsgänge zur Erbringung der fertigen Leistung nochmals besonders zu erwähnen, wenn nicht abweichende Anforderungen eine besondere Formulierung erforderlich machen. Falls im LV Alternativ- und/oder Eventualpositionen angefragt sind, so hat der AN auch diese mit größter Sorgfalt zu kalkulieren, da der AG die Bewertung der Angebotsergebnisse auch unter Berücksichtigung dieser Positionen vornehmen wird. Das LV ist daher stets vollständig auszufüllen. Dem AN wird freigestellt, Alternativvorschläge in Form eines Nebenangebots auszuarbeiten. Dabei ist die Gleichwertigkeit der angebotenen mit den vorgegebenen Positionen durch Detailzeichnungen, Muster, Prüfzeugnissen und dergleichen nachzuweisen. FABRIKATE Die im LV vorgegebenen Vertragsfabrikate zu den Materialien sind zu kalkulieren. Lassen LV oder Pläne für eine Position oder einen Teil einer Position ein gleichwertiges Fabrikat zu, so ist vom AN anzugeben, welches Produkt er angeboten hat. Unterlässt der AN die Angabe, so gilt das im LV genannte Fabrikat als vereinbart. WERK- UND MONTAGEPLANUNG Ist für die Erbringung der Leistung des AN's eine Werk- und Montageplanung erforderlich, hat er mit der Erstellung sofort nach Auftragserteilung zu beginnen. Dabei trägt der AN, auch wenn die Unterlagen teilweise vom AG zur Verfügung gestellt werden, die volle Verantwortung für die Stand- und Betriebssicherheit sowie für die fachliche, funktionelle, konstruktive und maßliche Richtigkeit und haftet für die Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik. Dies gilt auch dann, wenn die Werk- und Montagepläne den Sichtvermerk des AG tragen, denn der AG prüft die Unterlagen ausschließlich unter ästhetischen und nutzungsbezogenen Gesichtspunkten, nicht in technischer Hinsicht. Sofern vom AN erstellte Werk- und Montagepläne eine Änderung des vertraglichen Bausolls beinhalten, hat der AN den AG darauf hinzuweisen. Unterlässt der AN einen solchen Hinweis, kann der AG davon ausgehen, dass die vorgelegten Pläne das vertragliche Bausoll unverändert lassen. In der Freigabe von Plänen durch den AG liegt dann keine rechtsgeschäftliche Zustimmung zu Änderungen des vertraglichen Bausolls vor. BAUSTOFFE Der AN darf ausschließlich erprobte, neue und ungebrauchte, mängelfreie, normgerechte und den anerkannten Regeln und insbesondere dem Stand der Technik entsprechende Baustoffe und Bauteile verwenden. In Einbaubereichen mit Anforderungen (Brandschutz, Wärmeschutz, etc.) sind nur bauaufsichtlich zugelassene und mit entsprechendem Prüfvermerk versehene Baustoffe und Bauteile zu verwenden. Die Zwischenlagerung von Bau- und Hilfsmaterialien im Gebäudeinnern ist im Vorfeld mit dem AG abzustimmen. Insbesondere ist bei der Lagerung darauf zu achten, dass die Tragfähigkeiten der Geschossdecken nicht überschritten werden. KOORDINATIONSPFLICHT Der AN hat seine Leistungen mit allen - vorhergehenden und nachfolgenden - Gewerken, die seine eigene Leistung technisch berühren sowie mit Gewerken die zeitgleich auf der Baustelle tätig sind, so abzustimmen, dass die eigene Leistung und die der anderen an der Baumaßnahme Beteiligten und die Ausführungstermine nicht nachteilig beeinflusst werden. Der AN schuldet somit die aktive, behinderungsfreie Koordinierung aller seiner Leistungen mit den Auftragnehmern der anderen Gewerke. Die Baustellenkolonnen sind von einem deutschsprachigen Mitarbeiter zu führen, der als Ansprechpartner für alle auf der Baustelle tätigen Kolonnen und der Bauleitung während der Arbeitszeit ständig zur Verfügung steht. Auf Anforderung des AG hat der AN an turnusmäßig stattfindenden Baubesprechungen mit einem entscheidungsberechtigten Mitarbeiter (Bauleiter) teilzunehmen. Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen und der Bauleitung wöchentlich zu übergeben. BAUSTELLENEINRICHTUNG Durch den AG wird die Grundversorgung der Baustelle mit Baustrom und Bauwasser sowie die Grundbeleuchtung im Bereich von Hauptverkehrs- und Rettungswegen sichergestellt. Die Beleuchtung der jeweiligen Arbeitsplätze ist Sache des AN. Eigener Bauschutt ist abzufahren und darf nicht auf der Baustelle abgelegt werden. Alternativ zum Abfahren ist das Entsorgen in geeignete Abfalltransportbehälter des AN zulässig. Es obliegt dem AN dafür zu sorgen, dass Unbefugte keine Abfälle in diese Behälter füllen. Die gesamte Baustelle einschließlich der Baustelleneinrichtungsfläche ist stets in einem sauberen, aufgeräumten Zustand zu halten. Die bereits fertiggestellten Bereiche sind unverzüglich von sämtlichen Restmaterialien und anfallenden Schutt zu räumen und besenrein zu hinterlassen. Die Fassadengerüste werden durch den AG gestellt und können vom AN kostenlos genutzt werden. Alle zur Durchführung seiner Leistungen im Gebäudeinneren erforderlichen Arbeits-, Schutz- und Rollgerüste, Arbeitsbühnen und dergleichen sind durch den AN selbst zu stellen und vorzuhalten. Es muss davon ausgegangen werden, dass bauseits kein Hubgerät (Kran, Außenaufzug, Teleskoplader, etc.) vorgehalten wird. Alle zur Durchführung seiner Leistungen erforderlichen Hubgeräte sind durch den AN selbst zu stellen und vorzuhalten. Eine WC-Anlage wird vom AG vorgehalten, regelmäßig gereinigt und kann vom AN genutzt werden. Darüber hinaus werden keine Bauunterkünfte zur Verfügung gestellt. Die Stellung von Bauunterkünften obliegt dem AN. Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte usw. des AN ist die Sache des AN. Der AG ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinem Grundstück befinden. NEBENLEISTUNGEN Nachfolgende Leistungen verstehen sich als Nebenleistungen im Sinne der VOB, die mit zur vertraglichen Leistung des AN gehören und nicht gesondert vergütet werden: Alle mit der Leistung verbundenen Genehmigungen (ausgenommen der Baugenehmigung), behördliche Erlaubnisse, Prüfungen und Abnahmen durch Behörden, Ämter und Dritte. Erstellung der Werk - und Montageplanung (s.o.). Erstellung der Revisionsunterlagen. Form und Umfang werden im Verhandlungsprotokoll festgehalten. Der AN erhält alle erforderlichen Unterlagen ausschließlich in elektronischer Form. Es besteht kein Anspruch auf Papierausdrucke. Solche hat der AN selbst für seinen Bedarf herzustellen. Der AN hat seine Leistung bis zur Abnahme sorgfältig und dauerhaft in geeigneter Weise zu schützen. Sofern für seine Leistung erforderlich, hat der AN Aufmaße eigenständig vor Ort zu nehmen. Auf Verlangen des AG's sind vom AN Muster für alle Baustoffe und Bauteile vorzulegen, die zum Leistungsumfang des AN's gehören.
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ATV)
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV) NORMEN, RICHTLINIEN UND VERARBEITUNGSVORSCHRIFTEN Für die Lieferung und Ausführung der Leistung sind die anerkannten Regeln der Technik, die VOB/B und VOB/C und alle anderen leistungsbezogenen DIN-Vorschriften bzw. Euro-Normen maßgebend. Darüber hinaus gelten alle übrigen, das Fachgebiet direkt und indirekt berührenden Bestimmungen, Richtlinien, Merkblätter und Verordnungen sowie Richtlinien und Verarbeitungsvorschriften des Herstellers in der jeweils bei Angebotsabgabe gültigen Fassung. Insbesondere ist zu berücksichtigen: - Vor Montage von Zähleranlagen sind Erkundigungen von dem zuständigen Versorgungsunternehmen   einzuholen - Einzuhalten sind die Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das   Niederspannungsnetz (TAB) neueste Fassung. - Einzuhalten die geltenden DIN VDE 0100 - Elektroanlagen gemäß DIN 18382 - Potentialausgleich gem. VDE 0100 – Teil 200 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG Allgemeine Installationsausführungen: - Kellerinstallation in AP-Ausführung, Leitungsverlegung in PVC-Rohr, Kabelkanal oder   Leitungspritschen - Wohnungs- und Treppenhausinstallation in UP-Ausführung - Dachbodeninstallation in AP-Ausführung. Leitungsverlegung in PVC-Rohr, Nagelschellen oder Schellenbänder - Als Klemmen dürfen lediglich Wago Art-Nr. 211 Verbindungsklemmen   Green Range verwendet werden, dies mit einzukalkulieren ABNAHMEN Die Prüfprotokolle nach DIN/VDE 0100/600 müssen bei Abnahme vorliegen. Ohne Protokolle wird eine Abnahme der Elektroanlage nicht stattfinden. Eine Abnahme einer Elektroanlage kann nur stattfinden, wenn Spannung auf der Anlage ist. Ohne Hausanschluss und Zähler ist eine Abnahme nicht möglich! Der AN muss eine Abtretungserklärung(en) bei wartungsbedürftigen Bauteilen lt. NL-AVV, Pkt. 9.3; 3) liefern und der Bauleitung und NL vorlegen. HINWEISTEXTE In den folgenden Abschnitten sind Hinweistexte enthalten, beispielsweise wie Wohnungsinstalltion zu verkabeln ist. Diese befinden sich jeweils vor den dazugehörigen Positionen und sind zu beachten. LIEFERN UND MONTIEREN Sämtliche Positionen sind als liefern und montieren zu verstehen, auch wenn dies nicht explizit in der Position steht. Ausahmen sind explizit in den Positionen beschrieben.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV)
01 KG 440 Elektrische Anlagen
01
KG 440 Elektrische Anlagen
01.01 442 Eigenstromversorgungsanlagen (PV-Anlage)
01.01
442 Eigenstromversorgungsanlagen (PV-Anlage)
01.02 443 Niederspannungsschaltanlagen
01.02
443 Niederspannungsschaltanlagen
01.03 444 Niederspannungsinstallationsanlagen
01.03
444 Niederspannungsinstallationsanlagen
01.04 445 Beleuchtungsanlagen
01.04
445 Beleuchtungsanlagen
01.05 446 Blitzschutz- und Erdungsanlagen
01.05
446 Blitzschutz- und Erdungsanlagen
01.06 449 Sonstiges zu KG 440
01.06
449 Sonstiges zu KG 440
02 KG 450 Kommunikations-, sicherheits- und informationstechnische Anlagen
02
KG 450 Kommunikations-, sicherheits- und informationstechnische Anlagen
02.01 452 Such- und Signalanlagen
02.01
452 Such- und Signalanlagen
02.02 455 Audiovisuelle Medien- und Antennenanlagen
02.02
455 Audiovisuelle Medien- und Antennenanlagen
02.03 456 Gefahrenmelde- und Alarmanlagen
02.03
456 Gefahrenmelde- und Alarmanlagen
02.04 457 Datenübertragungsnetze
02.04
457 Datenübertragungsnetze