Aluminiumfenster
SLV Neubau Betriebsführungszentrale Salzburg
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen: 1. Standardisierte Leistungsbeschreibung: Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 022 (2021-12), herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), erstellt. 2. Unklarheiten, Widersprüche: Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen gilt nachstehende Reihenfolge: 1. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext) 2. Positionstext (vor den Vorbemerkungen) 3. Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe 4. Vorbemerkungen der Leistungsgruppe 5. Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung 3. Material/Erzeugnis/Type/Systeme: Bauprodukte (z.B. Baumaterialien, Bauelemente, Bausysteme) werden mit dem Begriff Material bezeichnet, für technische Geräte und Anlagen werden die Begriffe Erzeugnis/Type/Systeme verwendet. 4. Bieterangaben zu Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme: Die in den Bieterlücken angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen. Angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die im Leistungsverzeichnis bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität). 5. Beispielhaft genannte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme: Sind im Leistungsverzeichnis zu einzelnen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeführt, können in der Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind in der Position beschrieben. Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme als angeboten. 6. Zulassungen: Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen oder CE-Kennzeichen. 7. Leistungsumfang: Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom Auftraggeber anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen wird. Alle beschriebenen Leistungen umfassen das Liefern, Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle und Verarbeiten oder Versetzen/Montieren der Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme. Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen, Betriebsanleitungen oder Dokumentationen erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür in die Einheitspreise einkalkuliert. 8. Nur Liefern: Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert. 9. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren: Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert. 10. Geschoße: Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße. 11. Verwerten, Deponieren oder Entsorgen: Sofern nicht anders festgelegt, gehen Materialien die z.B. abgebrochen oder z.B. bei Erarbeiten ausgehoben werden, in das Eigentum des Auftragnehmers über, welcher somit explizit zum umweltgerechten Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen beauftragt ist. 12. Arbeitshöhen: Alle Arbeiten/Leistungen sind bis zu einer Arbeitshöhe von 3,2 m in die Einheitspreise einkalkuliert. Die Arbeitshöhe ist jene Höhe über dem Fußbodenniveau (über dem Geländeniveau) oder über der Aufstellfläche der Aufstiegshilfe, in der sich die zu erbringende Leistung befindet.

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen:

1. Standardisierte Leistungsbeschreibung:

Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 022 (2021-12), herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), erstellt.

2. Unklarheiten, Widersprüche:

Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen gilt nachstehende Reihenfolge:

1. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext)
2. Positionstext (vor den Vorbemerkungen)
3. Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe
4. Vorbemerkungen der Leistungsgruppe
5. Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung

3. Material/Erzeugnis/Type/Systeme:

Bauprodukte (z.B. Baumaterialien, Bauelemente, Bausysteme) werden mit dem Begriff Material bezeichnet, für technische Geräte und Anlagen werden die Begriffe Erzeugnis/Type/Systeme verwendet.

4. Bieterangaben zu Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:

Die in den Bieterlücken angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen.

Angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die im Leistungsverzeichnis bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität).

5. Beispielhaft genannte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:

Sind im Leistungsverzeichnis zu einzelnen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeführt, können in der Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind in der Position beschrieben.

Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme als angeboten.

6. Zulassungen:

Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen oder CE-Kennzeichen.

7. Leistungsumfang:

Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom Auftraggeber anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen wird.

Alle beschriebenen Leistungen umfassen das Liefern, Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle und Verarbeiten oder Versetzen/Montieren der Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme.

Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen, Betriebsanleitungen oder Dokumentationen erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür in die Einheitspreise einkalkuliert.

8. Nur Liefern:

Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert.

9. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren:

Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert.

10. Geschoße:

Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße.

11. Verwerten, Deponieren oder Entsorgen:

Sofern nicht anders festgelegt, gehen Materialien die z.B. abgebrochen oder z.B. bei Erarbeiten ausgehoben werden, in das Eigentum des Auftragnehmers über, welcher somit explizit zum umweltgerechten Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen beauftragt ist.

12. Arbeitshöhen:

Alle Arbeiten/Leistungen sind bis zu einer Arbeitshöhe von 3,2 m in die Einheitspreise einkalkuliert.

Die Arbeitshöhe ist jene Höhe über dem Fußbodenniveau (über dem Geländeniveau) oder über der Aufstellfläche der Aufstiegshilfe, in der sich die zu erbringende Leistung befindet.

56 Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder
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Z
Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder
Lieferung und Montage von Lichtkuppeln gemäß ÖNORM EN 1873 sowie OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz) in der jeweils gültigen Fassung, mit oder ohne Brandschutzanforderungen entsprechend den Planangaben, in rechteckiger oder runder Ausführung. Sämtliche Lichtkuppeln sind gemäß den Angaben in den Planbeilagen (Lage, Abmessungen, Höhen, Brandschutzklassen) auszuführen. Die Ausführung hat gemäß den Herstellervorgaben, den einschlägigen Normen sowie den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Aufsatzkranz Doppelwandiger Aufsatzkranz aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) mit integrierter Wärmedämmung. Der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) des Aufsatzkranzes beträgt maximal 1,1 W/m²K bzw. entsprechend den Anforderungen der Bauphysik – der jeweils höherwertige (niedrigere) Wert ist maßgebend. Flanschbreite mindestens 15 cm. Der Aufsatzkranz wird auf den bereits vorbereiteten und planierten Untergrund versetzt; Abdichtungsarbeiten sind in der LG 21 enthalten. Aufsatzkranzhöhe gemäß Erfordernis entsprechend den Planbeilagen. Lichtkuppel Lichtkuppel aus Acrylglas (PMMA), dreischalig, in der Ausführung glasklar oder opal nach Wahl des Auftraggebers. Die einzelnen Schalen sind luft-, wasser- und staubdicht miteinander verbunden und bilden ein wärmedämmendes Luftpolster. Der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der Lichtkuppel beträgt maximal 1,8 W/m²K bzw. entsprechend den Anforderungen der Bauphysik – der jeweils höherwertige (niedrigere) Wert ist maßgebend. Die Lichtkuppel wird dicht auf den Aufsatzkranz montiert. Durchbruchsicherung Jede Lichtkuppel ist mit einem geeigneten, geprüften System gegen das Durchbrechen auszustatten gemäß ÖNORM EN 1873 sowie den Anforderungen der AUVA-Richtlinien (Sicherheit bei Dacharbeiten) und der einschlägigen Arbeitnehmerschutzbestimmungen (ASchG, BauV). Das Durchbruchsicherungssystem ist so auszuführen, dass eine dauerhaft sichere Begehbarkeit bzw. Absturzsicherung gewährleistet ist. Brandschutz Bei Lichtkuppeln mit Brandschutzanforderungen gemäß Plan sind die Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 einzuhalten. Die Klassifizierung erfolgt nach ÖNORM EN 13501. Erforderliche Nachweise (Prüfzeugnisse, Leistungserklärungen) sind dem Auftraggeber vor Einbau vorzulegen.

Lieferung und Montage von Lichtkuppeln gemäß ÖNORM EN 1873 sowie OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz) in der jeweils gültigen

Fassung, mit oder ohne Brandschutzanforderungen entsprechend den Planangaben, in rechteckiger oder runder Ausführung.

Sämtliche Lichtkuppeln sind gemäß den Angaben in den Planbeilagen (Lage, Abmessungen, Höhen, Brandschutzklassen)

auszuführen.

Die Ausführung hat gemäß den Herstellervorgaben, den einschlägigen Normen sowie den anerkannten Regeln der Technik zu

erfolgen.

Aufsatzkranz

Doppelwandiger Aufsatzkranz aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) mit integrierter Wärmedämmung. Der

Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) des Aufsatzkranzes beträgt maximal 1,1 W/m²K bzw. entsprechend den Anforderungen

der Bauphysik – der jeweils höherwertige (niedrigere) Wert ist maßgebend. Flanschbreite mindestens 15 cm. Der Aufsatzkranz

wird auf den bereits vorbereiteten und planierten Untergrund versetzt; Abdichtungsarbeiten sind in der LG 21 enthalten.

Aufsatzkranzhöhe gemäß Erfordernis entsprechend den Planbeilagen.

Lichtkuppel

Lichtkuppel aus Acrylglas (PMMA), dreischalig, in der Ausführung glasklar oder opal nach Wahl des Auftraggebers. Die

einzelnen Schalen sind luft-, wasser- und staubdicht miteinander verbunden und bilden ein wärmedämmendes Luftpolster. Der

Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der Lichtkuppel beträgt maximal 1,8 W/m²K bzw. entsprechend den Anforderungen der

Bauphysik – der jeweils höherwertige (niedrigere) Wert ist maßgebend. Die Lichtkuppel wird dicht auf den Aufsatzkranz

montiert.

Durchbruchsicherung

Jede Lichtkuppel ist mit einem geeigneten, geprüften System gegen das Durchbrechen auszustatten gemäß ÖNORM EN 1873

sowie den Anforderungen der AUVA-Richtlinien (Sicherheit bei Dacharbeiten) und der einschlägigen

Arbeitnehmerschutzbestimmungen (ASchG, BauV). Das Durchbruchsicherungssystem ist so auszuführen, dass eine dauerhaft

sichere Begehbarkeit bzw. Absturzsicherung gewährleistet ist.

Brandschutz

Bei Lichtkuppeln mit Brandschutzanforderungen gemäß Plan sind die Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 einzuhalten. Die

Klassifizierung erfolgt nach ÖNORM EN 13501. Erforderliche Nachweise (Prüfzeugnisse, Leistungserklärungen) sind dem

Auftraggeber vor Einbau vorzulegen.

56.06 Lichtkuppeln
56.06
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Lichtkuppeln
72 Fenster(türen) aus Aluminium
72
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Fenster(türen) aus Aluminium
Fenster und Fenstertüren Die einzubauenden Fenster und Fenstertüren müssen gemäß ÖNORM B 5300 sowie ÖNORM EN 14351-1 in der jeweils letztgültigen Fassung geprüft und von einer akkreditierten Prüfanstalt nachgewiesen sein. Für die Fenster- und Fenstertürkonstruktionen sind mindestens folgende Leistungsanforderungen einzuhalten: ° Schlagregendichtheit: Klasse 9A ° Luftdurchlässigkeit: Klasse 4 ° Widerstandsfähigkeit bei Windlast: Klasse C5 Die Anforderungen an: ° Wärmeschutz (Ug-, Uf- und Uw-Werte) ° Schallschutz der Gesamtkonstruktion (Rw bzw. R’w) sind entsprechend den bauphysikalischen Vorgaben und Berechnungen auszuführen. Die Fenster- und Fenstertürkonstruktionen sind grundsätzlich als Aluminium-Konstruktionen auszuführen. Es dürfen ausschließlich geprüfte und geeignete Fensterbeschläge verwendet werden, beispielhaft: ° MACO ° Roto ° Winkhaus ° oder gleichwertig Sämtliche Beschläge müssen RAL-geprüft sein. Die Vorgaben und Richtlinien der jeweiligen Beschlagshersteller hinsichtlich maximal zulässiger Flügelgrößen und Flügelgewichte sind zwingend einzuhalten. Die in den Planunterlagen dargestellten lichten Durchgangsmaße und Durchgangslichten sind jedenfalls einzuhalten. Die bei der Montage verwendeten PU-Montageschäume müssen HFKW-frei sein. Für die Ausführung gelten sämtliche einschlägigen Normen, Gesetze und Richtlinien in der jeweils letztgültigen Fassung. Zusätzlich gelten: ° die Verglasungsvorschriften und Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Glaserhandwerks ° die Richtlinien der Isolierglashersteller ° die Systemvorgaben der jeweiligen Fensterhersteller Besonders hingewiesen wird auf die verpflichtende barrierefreie Ausführung gemäß ÖNORM B 1600, insbesondere hinsichtlich Schwellenfreiheit. Allenfalls erforderliche Entwässerungsrinnen bzw. Rigole vor Türen und Fenstertüren sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Inkludiert sind sämtliche erforderlichen Nebenleistungen, insbesondere: ° Befestigungs- und Anschlussmittel ° Abdichtungs- und Anschlussfolien ° wärmebrückenfreie Montage ° Schallschutz- und Brandschutzmaßnahmen ° Anschluss an Baukörper, Fassaden- und Abdichtungssysteme ° sämtliche Anpassungs-, Dichtungs- und Nacharbeiten Die Ausführung hat gemäß den Herstellervorgaben, den einschlägigen Normen sowie den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Fenster und Fenstertüren aus Alu Profilen Liefern und fachgerechtes Montieren von Fenstern und Fenstertüren einschließlich sämtlicher erforderlicher Zubehör- und Anschlussbauteile gemäß den Plan- und Ausschreibungsunterlagen. Die Ausführung hat aus Aluminium-Profilen zu erfolgen. Umfasst sind ein- und mehrteilige Konstruktionen, insbesondere: ° Drehfenster ° Dreh-Kippfenster ° Fenstertüren ° Hebe-Schiebe- bzw. Schiebetürelemente ° Fixverglasungen ° sonstige gemäß Planung erforderliche Fensterelemente einschließlich aller erforderlichen Rahmen-, Flügel-, Beschlags-, Dichtungs- und Befestigungskomponenten. Es dürfen ausschließlich in Österreich geprüfte, zugelassene und den geltenden normativen Anforderungen entsprechende Produkte verwendet werden. Die Fenster- und Fenstertürkonstruktionen müssen den Anforderungen gemäß ÖNORM B 5300 sowie ÖNORM EN 14351-1 entsprechen. Sämtliche Fenster und Fenstertüren sind mit Reed-Kontakten auszustatten. Inkludiert sind sämtliche erforderlichen Nebenleistungen, insbesondere: ° Befestigungs- und Montageelemente ° Abdichtungs- und Anschlussfolien ° Dichtstoffe und Fugenausbildungen ° wärmebrückenfreie Anschlussausbildungen ° Anpassungen an Rohbau, Fassaden- und Abdichtungssysteme ° sämtliche Anschluss-, Einstell- und Nacharbeiten Angebotenes System: ........................................................................................................................ Verglasung Sämtliche Fenster- und Fenstertürkonstruktionen sind einschließlich der erforderlichen Verglasungen vollständig herzustellen. Die Verglasung ist entsprechend den bauphysikalischen, statischen, sicherheitstechnischen sowie brandschutztechnischen Anforderungen auszuführen. Es ist eine Wärmeschutzverglasung gemäß den bauphysikalischen Vorgaben einzubauen. Sicherheitsverglasungen sind überall dort auszuführen, wo dies durch: ° gesetzliche Vorschriften ° behördliche Auflagen ° einschlägige Normen und Richtlinien ° die Nutzung des Gebäudes ° oder die Planung erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere: ° absturzsichernde Verglasungen ° bodentiefe Verglasungen ° Türen und Fenstertüren ° Verglasungen in Verkehrsbereichen ° sonstige sicherheitsrelevante Verglasungen

Fenster und Fenstertüren

Die einzubauenden Fenster und Fenstertüren müssen gemäß ÖNORM B 5300 sowie ÖNORM EN 14351-1 in der jeweils

letztgültigen Fassung geprüft und von einer akkreditierten Prüfanstalt nachgewiesen sein.

Für die Fenster- und Fenstertürkonstruktionen sind mindestens folgende Leistungsanforderungen einzuhalten:

° Schlagregendichtheit: Klasse 9A

° Luftdurchlässigkeit: Klasse 4

° Widerstandsfähigkeit bei Windlast: Klasse C5

Die Anforderungen an:

° Wärmeschutz (Ug-, Uf- und Uw-Werte)

° Schallschutz der Gesamtkonstruktion (Rw bzw. R’w)

sind entsprechend den bauphysikalischen Vorgaben und Berechnungen auszuführen.

Die Fenster- und Fenstertürkonstruktionen sind grundsätzlich als Aluminium-Konstruktionen auszuführen.

Es dürfen ausschließlich geprüfte und geeignete Fensterbeschläge verwendet werden, beispielhaft:

° MACO

° Roto

° Winkhaus

° oder gleichwertig

Sämtliche Beschläge müssen RAL-geprüft sein.

Die Vorgaben und Richtlinien der jeweiligen Beschlagshersteller hinsichtlich maximal zulässiger Flügelgrößen und

Flügelgewichte sind zwingend einzuhalten.

Die in den Planunterlagen dargestellten lichten Durchgangsmaße und Durchgangslichten sind jedenfalls einzuhalten.

Die bei der Montage verwendeten PU-Montageschäume müssen HFKW-frei sein.

Für die Ausführung gelten sämtliche einschlägigen Normen, Gesetze und Richtlinien in der jeweils letztgültigen Fassung.

Zusätzlich gelten:

° die Verglasungsvorschriften und Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Glaserhandwerks

° die Richtlinien der Isolierglashersteller

° die Systemvorgaben der jeweiligen Fensterhersteller

Besonders hingewiesen wird auf die verpflichtende barrierefreie Ausführung gemäß ÖNORM B 1600, insbesondere hinsichtlich

Schwellenfreiheit.

Allenfalls erforderliche Entwässerungsrinnen bzw. Rigole vor Türen und Fenstertüren sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.

Inkludiert sind sämtliche erforderlichen Nebenleistungen, insbesondere:

° Befestigungs- und Anschlussmittel

° Abdichtungs- und Anschlussfolien

° wärmebrückenfreie Montage

° Schallschutz- und Brandschutzmaßnahmen

° Anschluss an Baukörper, Fassaden- und Abdichtungssysteme

° sämtliche Anpassungs-, Dichtungs- und Nacharbeiten

Die Ausführung hat gemäß den Herstellervorgaben, den einschlägigen Normen sowie den anerkannten Regeln der Technik zu

erfolgen.

Fenster und Fenstertüren aus Alu Profilen

Liefern und fachgerechtes Montieren von Fenstern und Fenstertüren einschließlich sämtlicher erforderlicher Zubehör- und

Anschlussbauteile gemäß den Plan- und Ausschreibungsunterlagen.

Die Ausführung hat aus Aluminium-Profilen zu erfolgen.

Umfasst sind ein- und mehrteilige Konstruktionen, insbesondere:

° Drehfenster

° Dreh-Kippfenster

° Fenstertüren

° Hebe-Schiebe- bzw. Schiebetürelemente

° Fixverglasungen

° sonstige gemäß Planung erforderliche Fensterelemente

einschließlich aller erforderlichen Rahmen-, Flügel-, Beschlags-, Dichtungs- und Befestigungskomponenten.

Es dürfen ausschließlich in Österreich geprüfte, zugelassene und den geltenden normativen Anforderungen entsprechende

Produkte verwendet werden.

Die Fenster- und Fenstertürkonstruktionen müssen den Anforderungen gemäß ÖNORM B 5300 sowie ÖNORM EN 14351-1

entsprechen.

Sämtliche Fenster und Fenstertüren sind mit Reed-Kontakten auszustatten.

Inkludiert sind sämtliche erforderlichen Nebenleistungen, insbesondere:

° Befestigungs- und Montageelemente

° Abdichtungs- und Anschlussfolien

° Dichtstoffe und Fugenausbildungen

° wärmebrückenfreie Anschlussausbildungen

° Anpassungen an Rohbau, Fassaden- und Abdichtungssysteme

° sämtliche Anschluss-, Einstell- und Nacharbeiten

Angebotenes System: ........................................................................................................................

Verglasung

Sämtliche Fenster- und Fenstertürkonstruktionen sind einschließlich der erforderlichen Verglasungen vollständig herzustellen.

Die Verglasung ist entsprechend den bauphysikalischen, statischen, sicherheitstechnischen sowie brandschutztechnischen

Anforderungen auszuführen.

Es ist eine Wärmeschutzverglasung gemäß den bauphysikalischen Vorgaben einzubauen.

Sicherheitsverglasungen sind überall dort auszuführen, wo dies durch:

° gesetzliche Vorschriften

° behördliche Auflagen

° einschlägige Normen und Richtlinien

° die Nutzung des Gebäudes

° oder die Planung

erforderlich ist.

Dies betrifft insbesondere:

° absturzsichernde Verglasungen

° bodentiefe Verglasungen

° Türen und Fenstertüren

° Verglasungen in Verkehrsbereichen

° sonstige sicherheitsrelevante Verglasungen

72.01 Fenster(türen) aus Aluminium
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Fenster(türen) aus Aluminium
72.02 Fensterbänke
72.02
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Fensterbänke
72.03 Regieleistungen
72.03
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Regieleistungen
72.60 Außentür-Elemente
72.60
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Außentür-Elemente