Abdichtung/Dachdecker/Spenglerarbeiten
SLV Neubau Betriebsführungszentrale Salzburg
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen: 1. Standardisierte Leistungsbeschreibung: Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 022 (2021-12), herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), erstellt. 2. Unklarheiten, Widersprüche: Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen gilt nachstehende Reihenfolge: 1. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext) 2. Positionstext (vor den Vorbemerkungen) 3. Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe 4. Vorbemerkungen der Leistungsgruppe 5. Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung 3. Material/Erzeugnis/Type/Systeme: Bauprodukte (z.B. Baumaterialien, Bauelemente, Bausysteme) werden mit dem Begriff Material bezeichnet, für technische Geräte und Anlagen werden die Begriffe Erzeugnis/Type/Systeme verwendet. 4. Bieterangaben zu Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme: Die in den Bieterlücken angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen. Angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die im Leistungsverzeichnis bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität). 5. Beispielhaft genannte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme: Sind im Leistungsverzeichnis zu einzelnen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeführt, können in der Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind in der Position beschrieben. Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme als angeboten. 6. Zulassungen: Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen oder CE-Kennzeichen. 7. Leistungsumfang: Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom Auftraggeber anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen wird. Alle beschriebenen Leistungen umfassen das Liefern, Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle und Verarbeiten oder Versetzen/Montieren der Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme. Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen, Betriebsanleitungen oder Dokumentationen erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür in die Einheitspreise einkalkuliert. 8. Nur Liefern: Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert. 9. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren: Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert. 10. Geschoße: Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße. 11. Verwerten, Deponieren oder Entsorgen: Sofern nicht anders festgelegt, gehen Materialien die z.B. abgebrochen oder z.B. bei Erarbeiten ausgehoben werden, in das Eigentum des Auftragnehmers über, welcher somit explizit zum umweltgerechten Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen beauftragt ist. 12. Arbeitshöhen: Alle Arbeiten/Leistungen sind bis zu einer Arbeitshöhe von 3,2 m in die Einheitspreise einkalkuliert. Die Arbeitshöhe ist jene Höhe über dem Fußbodenniveau (über dem Geländeniveau) oder über der Aufstellfläche der Aufstiegshilfe, in der sich die zu erbringende Leistung befindet.

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen:

1. Standardisierte Leistungsbeschreibung:

Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 022 (2021-12), herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), erstellt.

2. Unklarheiten, Widersprüche:

Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen gilt nachstehende Reihenfolge:

1. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext)
2. Positionstext (vor den Vorbemerkungen)
3. Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe
4. Vorbemerkungen der Leistungsgruppe
5. Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung

3. Material/Erzeugnis/Type/Systeme:

Bauprodukte (z.B. Baumaterialien, Bauelemente, Bausysteme) werden mit dem Begriff Material bezeichnet, für technische Geräte und Anlagen werden die Begriffe Erzeugnis/Type/Systeme verwendet.

4. Bieterangaben zu Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:

Die in den Bieterlücken angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen.

Angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die im Leistungsverzeichnis bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität).

5. Beispielhaft genannte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:

Sind im Leistungsverzeichnis zu einzelnen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeführt, können in der Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind in der Position beschrieben.

Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme als angeboten.

6. Zulassungen:

Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen oder CE-Kennzeichen.

7. Leistungsumfang:

Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom Auftraggeber anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen wird.

Alle beschriebenen Leistungen umfassen das Liefern, Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle und Verarbeiten oder Versetzen/Montieren der Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme.

Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen, Betriebsanleitungen oder Dokumentationen erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür in die Einheitspreise einkalkuliert.

8. Nur Liefern:

Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert.

9. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren:

Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert.

10. Geschoße:

Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße.

11. Verwerten, Deponieren oder Entsorgen:

Sofern nicht anders festgelegt, gehen Materialien die z.B. abgebrochen oder z.B. bei Erarbeiten ausgehoben werden, in das Eigentum des Auftragnehmers über, welcher somit explizit zum umweltgerechten Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen beauftragt ist.

12. Arbeitshöhen:

Alle Arbeiten/Leistungen sind bis zu einer Arbeitshöhe von 3,2 m in die Einheitspreise einkalkuliert.

Die Arbeitshöhe ist jene Höhe über dem Fußbodenniveau (über dem Geländeniveau) oder über der Aufstellfläche der Aufstiegshilfe, in der sich die zu erbringende Leistung befindet.

12 Abdichtungen bei Betonflächen und Wänden
12
Z
Abdichtungen bei Betonflächen und Wänden
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen: Ausmaß- und Abrechnungsregeln: Hoch- und Tiefzüge bis 30 cm werden in ihrem Ausmaß dem Ausmaß der waagrechten Abdichtung zugezählt und zusätzlich mit einer Aufzahlung für die Erschwernisse verrechnet. Hoch- und Tiefzüge über 30 cm werden in ihrem Ausmaß dem Ausmaß der lotrechten Abdichtung zugezählt.

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:

Ausmaß- und Abrechnungsregeln:

Hoch- und Tiefzüge bis 30 cm werden in ihrem Ausmaß dem Ausmaß der waagrechten Abdichtung zugezählt und zusätzlich mit einer Aufzahlung für die Erschwernisse verrechnet. Hoch- und Tiefzüge über 30 cm werden in ihrem Ausmaß dem Ausmaß der lotrechten Abdichtung zugezählt.

12.12 Waagrechte Abdichtungen
12.12
Z
Waagrechte Abdichtungen
13 Außenanlagen
13
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Außenanlagen
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen: 1. Begriffe: Im Folgenden ist unter Gesteinskörnungen natürliches, recyceltes oder industriell hergestelltes Material zu verstehen. 2. Neigungen: Leistungen sind ohne Unterschied der Neigung, ausgenommen bei Oberboden, Flächenabtrag, Schüttungen, Gussasphalt und Asphaltdeckschichten auf Betonunterlage, beschrieben. 3. Entsorgen: Im Folgenden ist unter dem Begriff Entsorgen das Laden, Abtransportieren sowie das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen zu verstehen.

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:

1. Begriffe:

Im Folgenden ist unter Gesteinskörnungen natürliches, recyceltes oder industriell hergestelltes Material zu verstehen.

2. Neigungen:

Leistungen sind ohne Unterschied der Neigung, ausgenommen bei Oberboden, Flächenabtrag, Schüttungen, Gussasphalt und Asphaltdeckschichten auf Betonunterlage, beschrieben.

3. Entsorgen:

Im Folgenden ist unter dem Begriff Entsorgen das Laden, Abtransportieren sowie das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen zu verstehen.

13.97 Pflasterungen
13.97
Z
Pflasterungen
21 Schwarzdeckerarbeiten
21
Z
Schwarzdeckerarbeiten
Bei der Abdichtung von Flachdächer wird seitens des Auftraggebers größter Wert auf die Einhaltung der gültigen Normen bzw. Bestimmung gelegt. Zu Einhaltung dieser wurde seitens des Bauherrn eine Unabhängige Stelle bzw. Überwachung für die Abnahme von Isolierungen, Hochzügen etc. bestellt. Nach Fertigstellung der Dampfsperre sowie des Warmdachaufbau ist eine Norm gemäße Wasserprobe durchzuführen und das Protokoll der Bauleitung zu übergeben. Die Kosten für diese sind in den Einheitspreisen einzukalkulieren. Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen: 1. Standardausführung: Im Folgenden sind Dachabdichtungsarbeiten in Standardausführung auf mineralischen und metallischen Untergründen beschrieben. Dachabdichtungsarbeiten auf Untergründen aus Holzwerkstoffen und brennbaren Dämmstoffen sind in Aufzahlungspositionen beschrieben. 2. Nutzungsdauer: Im Folgenden sind Dächer der Nutzungskategorie K 2 und K 3 beschrieben. K 2: geplante Nutzungsdauer bis 20 Jahre (z.B. für Wohn- und Bürogebäude) K 3: geplante Nutzungsdauer bis 30 Jahre (z.B. für öffentliche Gebäude) 3. Angabe des Auftraggebers (AG): Die Windlastberechnungen werden, abhängig von der größten Höhe der Dachfläche über Niveau (Urgelände), vom AG beigestellt. 4. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen: Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert: 4.1 Dachneigung: Alle Positionen gelten ohne Unterschied der Dachneigung bis 20 Grad. 4.2 Ausführung: In die Einheitspreise einkalkuliert sind: das Entfetten bei Haftanstrichen auf profiliertem Blech (z.B. Trapezblech) das lose Verlegen von Schleppstreifen bei Hochzügen, einschließlich einseitiges Heften oder Verkleben beim lose Verlegen von Dampfsperrschichten bei Dachbahnen aus Kunststoff das Verkleben oder Verschweißen der Stoß- und Nahtüberdeckungen, einschließlich etwaiger punktweiser Befestigungen auf dem Untergrund und der luftdichte Anschluss an die aufgehenden Bauteile 5. Ausmaß- und Abrechnungsregeln: Beim Zusammenstoß von waagrechter und lotrechter Abdichtung (Hochzüge) werden Übergriffe nicht gesondert vergütet. Wenn Flächen zusammenstoßen, ist von der Schnittlinie zu messen, auch wenn der Übergang durch Keile oder Hohlkehlen hergestellt wird.

Bei der Abdichtung von Flachdächer wird seitens des Auftraggebers größter Wert auf die Einhaltung der gültigen Normen bzw.

Bestimmung gelegt.

Zu Einhaltung dieser wurde seitens des Bauherrn eine Unabhängige Stelle bzw.

Überwachung für die Abnahme von Isolierungen, Hochzügen etc. bestellt.

Nach Fertigstellung der Dampfsperre sowie des Warmdachaufbau ist eine Norm gemäße Wasserprobe durchzuführen und das Protokoll der Bauleitung zu übergeben. Die Kosten für diese sind in den Einheitspreisen einzukalkulieren.

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:

1. Standardausführung:

Im Folgenden sind Dachabdichtungsarbeiten in Standardausführung auf mineralischen und metallischen Untergründen beschrieben.

Dachabdichtungsarbeiten auf Untergründen aus Holzwerkstoffen und brennbaren Dämmstoffen sind in Aufzahlungspositionen beschrieben.

2. Nutzungsdauer:

Im Folgenden sind Dächer der Nutzungskategorie K 2 und K 3 beschrieben.

  • K 2: geplante Nutzungsdauer bis 20 Jahre (z.B. für Wohn- und Bürogebäude)

  • K 3: geplante Nutzungsdauer bis 30 Jahre (z.B. für öffentliche Gebäude)

3. Angabe des Auftraggebers (AG):

Die Windlastberechnungen werden, abhängig von der größten Höhe der Dachfläche über Niveau (Urgelände), vom AG beigestellt.

4. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:

Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:

4.1 Dachneigung:

Alle Positionen gelten ohne Unterschied der Dachneigung bis 20 Grad.

4.2 Ausführung:

In die Einheitspreise einkalkuliert sind:

  • das Entfetten bei Haftanstrichen auf profiliertem Blech (z.B. Trapezblech)

  • das lose Verlegen von Schleppstreifen bei Hochzügen, einschließlich einseitiges Heften oder Verkleben

  • beim lose Verlegen von Dampfsperrschichten bei Dachbahnen aus Kunststoff das Verkleben oder Verschweißen der Stoß- und Nahtüberdeckungen, einschließlich etwaiger punktweiser Befestigungen auf dem Untergrund und der luftdichte Anschluss an die aufgehenden Bauteile

5. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:

Beim Zusammenstoß von waagrechter und lotrechter Abdichtung (Hochzüge) werden Übergriffe nicht gesondert vergütet.

Wenn Flächen zusammenstoßen, ist von der Schnittlinie zu messen, auch wenn der Übergang durch Keile oder Hohlkehlen hergestellt wird.

21.20 Flachdachabdichtung
21.20
Z
Flachdachabdichtung
22 Dachdeckerarbeiten
22
Z
Dachdeckerarbeiten
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen: 1. Allgemeines: Alle Leistungen gelten für Dachneigungen bis 45 Grad. Die Preise für die Deckung gelten ohne Unterschied, ob mit oder ohne Unterdach beziehungsweise Unterspannung. 2. Windlast - Berechnung: Die Windlast-Berechnung gemäß ÖNORM erfolgt durch den Auftraggeber. Eine vereinfachte grafische Darstellung (z.B. Dachdraufsicht M 1:100 mit einer Darstellung der Windlastbereiche) der Dachfläche wird vom Auftraggeber beigestellt. Die Ausführung (Dimensionierung) und die Art der systemgerechten Befestigung für die jeweiligen Dachflächen erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers. 3. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen: Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert: Gerüste (z.B. Arbeitsgerüste, Aufstiegshilfen) bis 3,2 m bei Arbeitshöhen über 3,2 m alle Erschwernisse, einschließlich etwaigem erhöhtem Aufwand für den Materialtransport Ausstiegsfenster mit einer Einscheiben-Sicherheitsverglasung und Einbaurahmen 4. Farben: 4.1 Standardfarben: Standardfarben sind Farben (nach Wahl des Auftraggebers) aus der Farbkarte des Herstellers, für die der Hersteller keinen Aufpreis verlangt. 4.2 Sonderfarben: Sonderfarben sind Farben (nach Wahl des Auftraggebers) aus der Farbkarte des Herstellers, für die der Hersteller einen Aufpreis vorsieht (Aufzahlungen). 5. Edelstahl (NIRO): Im Folgenden ist unter NIRO nicht rostender Stahl mit der Werkstoffnummer 1.4301 (V2A) zu verstehen. 6. Skizze: Im Folgenden wird der Begriff Skizze für die einfachste Darstellungsmöglichkeit (z.B. Zeichnung, Plan) verwendet. 7. Abkürzungen: ED für Einfachdeckungen DD für Doppeldeckungen 8. Deckregeln: Für die Ausführung der Dachdeckerarbeiten gelten die von der Bundesinnung der Dachdecker herausgegebenen Deckregeln (erhältlich bei der Bundesinnung der Dachdecker, 1040 Wien, Schaumburggasse 20/6) und die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller.

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:

1. Allgemeines:

Alle Leistungen gelten für Dachneigungen bis 45 Grad.

Die Preise für die Deckung gelten ohne Unterschied, ob mit oder ohne Unterdach beziehungsweise Unterspannung.

2. Windlast - Berechnung:

Die Windlast-Berechnung gemäß ÖNORM erfolgt durch den Auftraggeber.

Eine vereinfachte grafische Darstellung (z.B. Dachdraufsicht M 1:100 mit einer Darstellung der Windlastbereiche) der Dachfläche wird vom Auftraggeber beigestellt.

Die Ausführung (Dimensionierung) und die Art der systemgerechten Befestigung für die jeweiligen Dachflächen erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers.

3. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:

Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:

  • Gerüste (z.B. Arbeitsgerüste, Aufstiegshilfen) bis 3,2 m

  • bei Arbeitshöhen über 3,2 m alle Erschwernisse, einschließlich etwaigem erhöhtem Aufwand für den Materialtransport

  • Ausstiegsfenster mit einer Einscheiben-Sicherheitsverglasung und Einbaurahmen

4. Farben:

4.1 Standardfarben:

Standardfarben sind Farben (nach Wahl des Auftraggebers) aus der Farbkarte des Herstellers, für die der Hersteller keinen Aufpreis verlangt.

4.2 Sonderfarben:

Sonderfarben sind Farben (nach Wahl des Auftraggebers) aus der Farbkarte des Herstellers, für die der Hersteller einen Aufpreis vorsieht (Aufzahlungen).

5. Edelstahl (NIRO):

Im Folgenden ist unter NIRO nicht rostender Stahl mit der Werkstoffnummer 1.4301 (V2A) zu verstehen.

6. Skizze:

Im Folgenden wird der Begriff Skizze für die einfachste Darstellungsmöglichkeit (z.B. Zeichnung, Plan) verwendet.

7. Abkürzungen:

  • ED für Einfachdeckungen

  • DD für Doppeldeckungen

8. Deckregeln:

Für die Ausführung der Dachdeckerarbeiten gelten die von der Bundesinnung der Dachdecker herausgegebenen Deckregeln (erhältlich bei der Bundesinnung der Dachdecker, 1040 Wien, Schaumburggasse 20/6) und die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller.

22.30 Dachdeckerarbeiten
22.30
Z
Dachdeckerarbeiten
23 Bauspenglerarbeiten
23
Z
Bauspenglerarbeiten
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen: 1. Allgemein: Im Folgenden sind Bauspenglerarbeiten für verzinktes Stahlblech (verz.), für Zinkblech (Zink), Aluminiumblech (Alu), Kupferblech (Kupfer), Edelstahl (Edelst.) und für verzinkte beschichtete Stahlbleche (vz-besch.) beschrieben. 2. Leistungen AN/AG: 2.1 Die vereinfachte Bemessung der Wind- und Schneelasten gemäß ÖNORM erfolgt durch den Auftragnehmer (AN). 2.2 Nachweise zur Berechnung/Bemessung sind nach der Auftragsvergabe bzw. vor der Ausführung zu erbringen. 2.1 Eine vereinfachte maßstäbliche Darstellung der Dachfläche (Dachdraufsicht mit Angaben zur Dachneigung, Firsthöhen, Geländeform) wird vom Auftraggeber (AG) beigestellt. 3. Oberflächen: 3.1 Oberflächenveredelung: Verzinktes Stahl-, Zink-, und Kupferblech sowie Edelstahl sind ohne Oberflächenveredelung ausgeführt. 3.2 Werkstoffnummer Edelstahl: Nicht-rostende Stahlbleche entsprechen der Werkstoffnummer 1.4509, mit lötbarer Oberfläche. 3.3 Farbbeschichtete Bleche: Aluminiumbleche und verzinkte beschichtete Stahlbleche sind in Standardfarben beschichtet ausgeführt. Standardfarben sind Farben des Herstellers, für die der Hersteller keinen Aufpreis verlangt. 3.4. Material/Oberflächen von Zubehör (z.B. Rinnenhaken, Rohrschellen) sind gemäß Material/Oberfläche der Rinnen und Rohre ausgeführt. 4. Dachneigung: Sämtliche Positionen (ausgenommen Dach- und Gaupendeckungen sowie Dachdeckungen mit Dachplatten) gelten ohne Unterschied der Dachneigung bis 45 Grad. 5. Besondere Ausführungen: 5.1 Runde Ausführungen, sind Ausführungen in der Draufsicht betrachtet. 5.2 Gekrümmt Ausführungen, sind Ausführungen im Querschnitt betrachtet. 6. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen: Löt- bzw. Nietverbindungen sind in die Einheitspreise einkalkuliert. 7. Ausmaß- und Abrechnungsregeln: Zuschläge sind gemäß ÖNORM bei den Ausmaßberechnungen zu berücksichtigen, soweit dafür nicht eigene Positionen ausgeschrieben werden.

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:

1. Allgemein:

Im Folgenden sind Bauspenglerarbeiten für verzinktes Stahlblech (verz.), für Zinkblech (Zink), Aluminiumblech (Alu), Kupferblech (Kupfer), Edelstahl (Edelst.) und für verzinkte beschichtete Stahlbleche (vz-besch.) beschrieben.

2. Leistungen AN/AG:

2.1 Die vereinfachte Bemessung der Wind- und Schneelasten gemäß ÖNORM erfolgt durch den Auftragnehmer (AN).

2.2 Nachweise zur Berechnung/Bemessung sind nach der Auftragsvergabe bzw. vor der Ausführung zu erbringen.

2.1 Eine vereinfachte maßstäbliche Darstellung der Dachfläche (Dachdraufsicht mit Angaben zur Dachneigung, Firsthöhen, Geländeform) wird vom Auftraggeber (AG) beigestellt.

3. Oberflächen:

3.1 Oberflächenveredelung:

Verzinktes Stahl-, Zink-, und Kupferblech sowie Edelstahl sind ohne Oberflächenveredelung ausgeführt.

3.2 Werkstoffnummer Edelstahl:

Nicht-rostende Stahlbleche entsprechen der Werkstoffnummer 1.4509, mit lötbarer Oberfläche.

3.3 Farbbeschichtete Bleche:

Aluminiumbleche und verzinkte beschichtete Stahlbleche sind in Standardfarben beschichtet ausgeführt.

Standardfarben sind Farben des Herstellers, für die der Hersteller keinen Aufpreis verlangt.

3.4. Material/Oberflächen von Zubehör (z.B. Rinnenhaken, Rohrschellen) sind gemäß Material/Oberfläche der Rinnen und Rohre ausgeführt.

4. Dachneigung:

Sämtliche Positionen (ausgenommen Dach- und Gaupendeckungen sowie Dachdeckungen mit Dachplatten) gelten ohne Unterschied der Dachneigung bis 45 Grad.

5. Besondere Ausführungen:

5.1 Runde Ausführungen, sind Ausführungen in der Draufsicht betrachtet.

5.2 Gekrümmt Ausführungen, sind Ausführungen im Querschnitt betrachtet.

6. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:

Löt- bzw. Nietverbindungen sind in die Einheitspreise einkalkuliert.

7. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:

Zuschläge sind gemäß ÖNORM bei den Ausmaßberechnungen zu berücksichtigen, soweit dafür nicht eigene Positionen ausgeschrieben werden.

23.21 Sonstige Dachabdichtungsarb. b. Bitumenabdichtungen
23.21
Z
Sonstige Dachabdichtungsarb. b. Bitumenabdichtungen
23.83 Bauspenglerarbeiten
23.83
Z
Bauspenglerarbeiten
23.90 Regieleistungen
23.90
Z
Regieleistungen
31 Metallbauarbeiten
31
Z
Metallbauarbeiten
Für die Güte der zur Verwendung gelangenden Materialien sowie für die Ausführung sämtlicher Metallbauarbeiten gelten alle zum Zeitpunkt der Angebotslegung gültigen einschlägigen fachspezifischen Normen, Richtlinien und anerkannten Regeln der Technik. Konstruktionszeichnungen einschließlich Profilschnitte im Maßstab 1:5, Detaildarstellungen von Übergängen, Anschlüssen an den Baukörper, Stiegengeländern und sonstigen Konstruktionsdetails sind vor Beginn der Arbeiten dem Architekten zur Prüfung und schriftlichen Genehmigung vorzulegen. Mit der Fertigung darf erst nach erfolgter Genehmigung begonnen werden. Grundsätzlich sind sämtliche Konstruktionen nach Naturmaßen anzufertigen; ausgenommen sind jene Bauteile, die gemäß Leistungsbeschreibung ausdrücklich nach Fixmaßen herzustellen sind. Für sämtliche Konstruktionsteile mit tragender Funktion ist ein prüfbarer statischer Nachweis durch einen befugten Ziviltechniker zu erbringen und dem Generalplane respektive der ÖBA vor Ausführungsbeginn vorzulegen. Vorbehandlung Sämtliche Metallbaukonstruktionen, Stahlbauteile, Befestigungselemente sowie sonstige Werkstücke, die dauerhaft im Außenbereich eingebaut werden, sind – sofern in den jeweiligen Positionen nicht ausdrücklich anders festgelegt – feuerverzinkt auszuführen. Die Feuerverzinkung hat entsprechend den einschlägigen Normen und den zu erwartenden Beanspruchungen zu erfolgen. Sämtliche Schweiß-, Bohr- und Bearbeitungsarbeiten sind vor der Feuerverzinkung fertigzustellen. Alle nicht im Außenbereich eingesetzten bzw. nicht feuerverzinkten Einbauteile sind entsprechend den jeweiligen Positionsbeschreibungen auszuführen und jedenfalls mit einem Korrosionsschutzsystem bestehend aus mindestens zwei Rostschutzanstrichen zu versehen. Beschädigungen des Korrosionsschutzes, welche durch Transport, Lagerung, Montage oder nachfolgende Arbeiten entstehen, sind vor der Abnahme fachgerecht auszubessern. Ausführung Sämtliche Metallbau- und Schlosserkonstruktionen sind fachgerecht, maßhaltig und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik herzustellen. Alle Konstruktionsteile sind flächeneben, flächenrein, beulenfrei sowie sauber und präzise auf Gehrung zu bearbeiten. Sichtbare Schweißnähte sind porenfrei auszuführen, durchgehend glatt zu verschleifen und optisch einwandfrei herzustellen. Schraubenverbindungen sind nach Möglichkeit verdeckt bzw. weitgehend unsichtbar auszuführen. Offene Profil- und Rohrenden sind dauerhaft dicht und optisch ansprechend zu verschließen. Unabhängig von den in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Materialstärken hat der Auftragnehmer sämtliche Werkstücke einschließlich der Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsteile so zu dimensionieren, dass die erforderliche Tragfähigkeit, Gebrauchs- und Dauerhaftigkeit gewährleistet ist. Für die ausreichende Dimensionierung und Funktionsfähigkeit trägt der Auftragnehmer die volle Verantwortung. Den Ausschreibungsunterlagen liegen handelsübliche Profilquerschnitte zugrunde. Sofern einzelne Profile nicht verfügbar sind, hat der Auftragnehmer gleichwertige oder eigens hergestellte Profile ohne Mehrkosten bereitzustellen. In Leistungsverzeichnis, Plänen oder Details angeführte Materialstärken von Profilen, Blechen oder sonstigen Konstruktionsteilen gelten grundsätzlich als Konstruktionsvorschlag. Sämtliche für eine technisch einwandfreie Ausführung erforderlichen Verstärkungen, Querschnittsanpassungen oder konstruktiven Ergänzungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Nachforderungen aus diesem Titel sind ausgeschlossen. Sämtliche Profile, Verbindungen und Konstruktionen sind entsprechend den statischen Erfordernissen, den maßgebenden Lastannahmen sowie den geltenden baurechtlichen Bestimmungen ausreichend biegesteif, verwindungssteif und dauerhaft tragfähig zu dimensionieren. Schlosserkonstruktionen im Außenbereich sind so zu planen und zu fertigen, dass auf der Baustelle grundsätzlich keine Schweiß- oder Schneidarbeiten erforderlich sind. Die Konstruktionen sind einschließlich aller erforderlichen Verbindungs-, Montage- und Dehnungselemente als vorgefertigte Modulbauweise zu konzipieren, sodass eine Montage durch Zusammenfügen der einzelnen Bauteile auf der Baustelle möglich ist. Kaltverzinkungen als Ersatz für Feuerverzinkungen sind unzulässig. Sämtliche Stahlbauteile im Außenbereich sind in werkseitig vorgefertigter und feuerverzinkter Ausführung herzustellen. Für sämtliche Verbindungen im Außenbereich sind ausschließlich korrosionsbeständige Edelstahlschrauben sowie Edelstahl- Unterlegscheiben zu verwenden. Erforderliche Entlüftungs- und Entspannungsbohrungen für die Feuerverzinkung sind grundsätzlich auf der witterungsabgewandten Seite anzuordnen und so auszubilden, dass eine dauerhafte Wasserableitung gewährleistet ist. Verankerungen Der Auftragnehmer hat sämtliche für die sichere und dauerhafte Befestigung seiner Konstruktionen erforderlichen Verankerungs- und Befestigungsmittel beizustellen und einzubauen, auch wenn diese in den einzelnen Positionen nicht gesondert beschrieben oder ausgeschrieben sind. Dies umfasst insbesondere Maueranker, Befestigungslaschen, Anschweißplatten, Bohranker, Verbundanker, Dübel, Gewindestangen, Distanzstücke, Unterlegplatten sowie sämtliche sonstigen Befestigungs- und Verbindungsmittel. Die Art und Dimensionierung der Verankerungen sind auf den jeweiligen Untergrund, die auftretenden Lasten sowie die statischen und konstruktiven Erfordernisse abzustimmen. Sämtliche Befestigungen sind entsprechend den Herstellervorgaben, den geltenden Zulassungen sowie den statischen Anforderungen auszuführen. In die Einheitspreise sind sämtliche für die Montage erforderlichen Nebenleistungen einzukalkulieren. Dies umfasst insbesondere das Einmessen und Anreißen der Befestigungspunkte, sämtliche Bohr-, Stemm-, Verguss-, Verpress- und Hinterfüllarbeiten, Korrosionsschutzmaßnahmen sowie das Ausrichten, Justieren und endgültige Befestigen der Konstruktionen. Rostschutzanstrich Sämtliche nicht feuerverzinkten Stahl- und Metallbauteile sind vor der Auslieferung mit einem vollflächigen, gut deckenden und für den jeweiligen Anwendungsbereich geeigneten Rostschutzanstrich zu versehen. Die Vorbehandlung der Oberflächen hat entsprechend den Anforderungen des gewählten Beschichtungssystems sowie den Herstellervorgaben zu erfolgen. Der Rostschutzanstrich muss sämtliche Oberflächen einschließlich Kanten, Schweißnähte, Bohrungen, Ausklinkungen und sonstiger Bearbeitungsstellen vollständig erfassen und einen dauerhaften Korrosionsschutz gewährleisten. Beschädigungen des Korrosionsschutzes, die während der Fertigung, Lagerung, des Transportes oder der Montage entstehen, sind unverzüglich und fachgerecht mit einem gleichwertigen Beschichtungssystem auszubessern. Die Ausbesserungsarbeiten sind so auszuführen, dass die Schutzwirkung und das optische Erscheinungsbild der ursprünglichen Beschichtung vollständig wiederhergestellt werden. Sämtliche hierfür erforderlichen Vorarbeiten, Reinigungsmaßnahmen, Nachbeschichtungen sowie Kontroll- und Nacharbeiten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Verzinkungen Sämtliche Feuerverzinkungen sind mit einer Mindestschichtdicke von 100 µm auszuführen. Die Verzinkung hat nach Abschluss sämtlicher Bearbeitungs-, Schweiß-, Bohr- und Anpassungsarbeiten zu erfolgen und einen dauerhaften Korrosionsschutz entsprechend der vorgesehenen Beanspruchung sicherzustellen. Kaltverzinkungen als Ersatz für Feuerverzinkungen sind grundsätzlich unzulässig. Sämtliche Konstruktionen im Außenbereich sind so zu planen, zu fertigen und zu montieren, dass die Montage auf der Baustelle überwiegend mittels Schraub-, Steck- oder vergleichbarer mechanischer Verbindungen erfolgen kann und keine nachträglichen Schweiß- oder Schneidarbeiten erforderlich werden. Eine Kalt-Nachverzinkung ist ausschließlich für unvermeidbare Beschädigungen der Verzinkung zulässig, welche durch Transport, Lagerung oder Montagearbeiten entstehen. Die Ausbesserung hat unmittelbar nach Feststellung der Beschädigung mit einem geeigneten und systemkonformen Reparaturverfahren zu erfolgen. Der Korrosionsschutz der ausgebesserten Bereiche muss hinsichtlich Schutzwirkung und Dauerhaftigkeit dem angrenzenden Verzinkungssystem möglichst gleichwertig sein.

Für die Güte der zur Verwendung gelangenden Materialien sowie für die Ausführung sämtlicher Metallbauarbeiten gelten alle

zum Zeitpunkt der Angebotslegung gültigen einschlägigen fachspezifischen Normen, Richtlinien und anerkannten Regeln der

Technik.

Konstruktionszeichnungen einschließlich Profilschnitte im Maßstab 1:5, Detaildarstellungen von Übergängen, Anschlüssen an

den Baukörper, Stiegengeländern und sonstigen Konstruktionsdetails sind vor Beginn der Arbeiten dem Architekten zur Prüfung

und schriftlichen Genehmigung vorzulegen. Mit der Fertigung darf erst nach erfolgter Genehmigung begonnen werden.

Grundsätzlich sind sämtliche Konstruktionen nach Naturmaßen anzufertigen; ausgenommen sind jene Bauteile, die gemäß

Leistungsbeschreibung ausdrücklich nach Fixmaßen herzustellen sind. Für sämtliche Konstruktionsteile mit tragender Funktion

ist ein prüfbarer statischer Nachweis durch einen befugten Ziviltechniker zu erbringen und dem Generalplane respektive der

ÖBA vor Ausführungsbeginn vorzulegen.

Vorbehandlung

Sämtliche Metallbaukonstruktionen, Stahlbauteile, Befestigungselemente sowie sonstige Werkstücke, die dauerhaft im

Außenbereich eingebaut werden, sind – sofern in den jeweiligen Positionen nicht ausdrücklich anders festgelegt – feuerverzinkt

auszuführen.

Die Feuerverzinkung hat entsprechend den einschlägigen Normen und den zu erwartenden Beanspruchungen zu erfolgen.

Sämtliche Schweiß-, Bohr- und Bearbeitungsarbeiten sind vor der Feuerverzinkung fertigzustellen.

Alle nicht im Außenbereich eingesetzten bzw. nicht feuerverzinkten Einbauteile sind entsprechend den jeweiligen

Positionsbeschreibungen auszuführen und jedenfalls mit einem Korrosionsschutzsystem bestehend aus mindestens zwei

Rostschutzanstrichen zu versehen.

Beschädigungen des Korrosionsschutzes, welche durch Transport, Lagerung, Montage oder nachfolgende Arbeiten entstehen,

sind vor der Abnahme fachgerecht auszubessern.

Ausführung

Sämtliche Metallbau- und Schlosserkonstruktionen sind fachgerecht, maßhaltig und entsprechend den anerkannten Regeln der

Technik herzustellen.

Alle Konstruktionsteile sind flächeneben, flächenrein, beulenfrei sowie sauber und präzise auf Gehrung zu bearbeiten. Sichtbare

Schweißnähte sind porenfrei auszuführen, durchgehend glatt zu verschleifen und optisch einwandfrei herzustellen.

Schraubenverbindungen sind nach Möglichkeit verdeckt bzw. weitgehend unsichtbar auszuführen. Offene Profil- und Rohrenden

sind dauerhaft dicht und optisch ansprechend zu verschließen.

Unabhängig von den in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Materialstärken hat der Auftragnehmer sämtliche

Werkstücke einschließlich der Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsteile so zu dimensionieren, dass die erforderliche

Tragfähigkeit, Gebrauchs- und Dauerhaftigkeit gewährleistet ist. Für die ausreichende Dimensionierung und Funktionsfähigkeit

trägt der Auftragnehmer die volle Verantwortung.

Den Ausschreibungsunterlagen liegen handelsübliche Profilquerschnitte zugrunde. Sofern einzelne Profile nicht verfügbar sind,

hat der Auftragnehmer gleichwertige oder eigens hergestellte Profile ohne Mehrkosten bereitzustellen.

In Leistungsverzeichnis, Plänen oder Details angeführte Materialstärken von Profilen, Blechen oder sonstigen

Konstruktionsteilen gelten grundsätzlich als Konstruktionsvorschlag. Sämtliche für eine technisch einwandfreie Ausführung

erforderlichen Verstärkungen, Querschnittsanpassungen oder konstruktiven Ergänzungen sind in die Einheitspreise

einzukalkulieren. Nachforderungen aus diesem Titel sind ausgeschlossen.

Sämtliche Profile, Verbindungen und Konstruktionen sind entsprechend den statischen Erfordernissen, den maßgebenden

Lastannahmen sowie den geltenden baurechtlichen Bestimmungen ausreichend biegesteif, verwindungssteif und dauerhaft

tragfähig zu dimensionieren.

Schlosserkonstruktionen im Außenbereich sind so zu planen und zu fertigen, dass auf der Baustelle grundsätzlich keine

Schweiß- oder Schneidarbeiten erforderlich sind.

Die Konstruktionen sind einschließlich aller erforderlichen Verbindungs-, Montage- und Dehnungselemente als vorgefertigte

Modulbauweise zu konzipieren, sodass eine Montage durch Zusammenfügen der einzelnen Bauteile auf der Baustelle möglich

ist.

Kaltverzinkungen als Ersatz für Feuerverzinkungen sind unzulässig.

Sämtliche Stahlbauteile im Außenbereich sind in werkseitig vorgefertigter und feuerverzinkter Ausführung herzustellen.

Für sämtliche Verbindungen im Außenbereich sind ausschließlich korrosionsbeständige Edelstahlschrauben sowie Edelstahl-

Unterlegscheiben zu verwenden.

Erforderliche Entlüftungs- und Entspannungsbohrungen für die Feuerverzinkung sind grundsätzlich auf der

witterungsabgewandten Seite anzuordnen und so auszubilden, dass eine dauerhafte Wasserableitung gewährleistet ist.

Verankerungen

Der Auftragnehmer hat sämtliche für die sichere und dauerhafte Befestigung seiner Konstruktionen erforderlichen

Verankerungs- und Befestigungsmittel beizustellen und einzubauen, auch wenn diese in den einzelnen Positionen nicht

gesondert beschrieben oder ausgeschrieben sind. Dies umfasst insbesondere Maueranker, Befestigungslaschen,

Anschweißplatten, Bohranker, Verbundanker, Dübel, Gewindestangen, Distanzstücke, Unterlegplatten sowie sämtliche

sonstigen Befestigungs- und Verbindungsmittel.

Die Art und Dimensionierung der Verankerungen sind auf den jeweiligen Untergrund, die auftretenden Lasten sowie die

statischen und konstruktiven Erfordernisse abzustimmen. Sämtliche Befestigungen sind entsprechend den Herstellervorgaben,

den geltenden Zulassungen sowie den statischen Anforderungen auszuführen.

In die Einheitspreise sind sämtliche für die Montage erforderlichen Nebenleistungen einzukalkulieren. Dies umfasst

insbesondere das Einmessen und Anreißen der Befestigungspunkte, sämtliche Bohr-, Stemm-, Verguss-, Verpress- und

Hinterfüllarbeiten, Korrosionsschutzmaßnahmen sowie das Ausrichten, Justieren und endgültige Befestigen der Konstruktionen.

Rostschutzanstrich

Sämtliche nicht feuerverzinkten Stahl- und Metallbauteile sind vor der Auslieferung mit einem vollflächigen, gut deckenden und

für den jeweiligen Anwendungsbereich geeigneten Rostschutzanstrich zu versehen. Die Vorbehandlung der Oberflächen hat

entsprechend den Anforderungen des gewählten Beschichtungssystems sowie den Herstellervorgaben zu erfolgen.

Der Rostschutzanstrich muss sämtliche Oberflächen einschließlich Kanten, Schweißnähte, Bohrungen, Ausklinkungen und

sonstiger Bearbeitungsstellen vollständig erfassen und einen dauerhaften Korrosionsschutz gewährleisten.

Beschädigungen des Korrosionsschutzes, die während der Fertigung, Lagerung, des Transportes oder der Montage entstehen,

sind unverzüglich und fachgerecht mit einem gleichwertigen Beschichtungssystem auszubessern. Die Ausbesserungsarbeiten

sind so auszuführen, dass die Schutzwirkung und das optische Erscheinungsbild der ursprünglichen Beschichtung vollständig

wiederhergestellt werden.

Sämtliche hierfür erforderlichen Vorarbeiten, Reinigungsmaßnahmen, Nachbeschichtungen sowie Kontroll- und Nacharbeiten

sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.

Verzinkungen

Sämtliche Feuerverzinkungen sind mit einer Mindestschichtdicke von 100 µm auszuführen. Die Verzinkung hat nach Abschluss

sämtlicher Bearbeitungs-, Schweiß-, Bohr- und Anpassungsarbeiten zu erfolgen und einen dauerhaften Korrosionsschutz

entsprechend der vorgesehenen Beanspruchung sicherzustellen.

Kaltverzinkungen als Ersatz für Feuerverzinkungen sind grundsätzlich unzulässig.

Sämtliche Konstruktionen im Außenbereich sind so zu planen, zu fertigen und zu montieren, dass die Montage auf der Baustelle

überwiegend mittels Schraub-, Steck- oder vergleichbarer mechanischer Verbindungen erfolgen kann und keine nachträglichen

Schweiß- oder Schneidarbeiten erforderlich werden.

Eine Kalt-Nachverzinkung ist ausschließlich für unvermeidbare Beschädigungen der Verzinkung zulässig, welche durch

Transport, Lagerung oder Montagearbeiten entstehen. Die Ausbesserung hat unmittelbar nach Feststellung der Beschädigung

mit einem geeigneten und systemkonformen Reparaturverfahren zu erfolgen. Der Korrosionsschutz der ausgebesserten

Bereiche muss hinsichtlich Schutzwirkung und Dauerhaftigkeit dem angrenzenden Verzinkungssystem möglichst gleichwertig

sein.



31.06 St-Treppen,-Leitern,-Laufstege,-Gitterroste
31.06
Z
St-Treppen,-Leitern,-Laufstege,-Gitterroste
31.37 Pergola
31.37
Z
Pergola
56 Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder
56
Z
Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder
Lieferung und Montage von Lichtkuppeln gemäß ÖNORM EN 1873 sowie OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz) in der jeweils gültigen Fassung, mit oder ohne Brandschutzanforderungen entsprechend den Planangaben, in rechteckiger oder runder Ausführung. Sämtliche Lichtkuppeln sind gemäß den Angaben in den Planbeilagen (Lage, Abmessungen, Höhen, Brandschutzklassen) auszuführen. Die Ausführung hat gemäß den Herstellervorgaben, den einschlägigen Normen sowie den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Aufsatzkranz Doppelwandiger Aufsatzkranz aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) mit integrierter Wärmedämmung. Der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) des Aufsatzkranzes beträgt maximal 1,1 W/m²K bzw. entsprechend den Anforderungen der Bauphysik – der jeweils höherwertige (niedrigere) Wert ist maßgebend. Flanschbreite mindestens 15 cm. Der Aufsatzkranz wird auf den bereits vorbereiteten und planierten Untergrund versetzt; Abdichtungsarbeiten sind in der LG 21 enthalten. Aufsatzkranzhöhe gemäß Erfordernis entsprechend den Planbeilagen. Lichtkuppel Lichtkuppel aus Acrylglas (PMMA), dreischalig, in der Ausführung glasklar oder opal nach Wahl des Auftraggebers. Die einzelnen Schalen sind luft-, wasser- und staubdicht miteinander verbunden und bilden ein wärmedämmendes Luftpolster. Der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der Lichtkuppel beträgt maximal 1,8 W/m²K bzw. entsprechend den Anforderungen der Bauphysik – der jeweils höherwertige (niedrigere) Wert ist maßgebend. Die Lichtkuppel wird dicht auf den Aufsatzkranz montiert. Durchbruchsicherung Jede Lichtkuppel ist mit einem geeigneten, geprüften System gegen das Durchbrechen auszustatten gemäß ÖNORM EN 1873 sowie den Anforderungen der AUVA-Richtlinien (Sicherheit bei Dacharbeiten) und der einschlägigen Arbeitnehmerschutzbestimmungen (ASchG, BauV). Das Durchbruchsicherungssystem ist so auszuführen, dass eine dauerhaft sichere Begehbarkeit bzw. Absturzsicherung gewährleistet ist. Brandschutz Bei Lichtkuppeln mit Brandschutzanforderungen gemäß Plan sind die Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 einzuhalten. Die Klassifizierung erfolgt nach ÖNORM EN 13501. Erforderliche Nachweise (Prüfzeugnisse, Leistungserklärungen) sind dem Auftraggeber vor Einbau vorzulegen.

Lieferung und Montage von Lichtkuppeln gemäß ÖNORM EN 1873 sowie OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz) in der jeweils gültigen

Fassung, mit oder ohne Brandschutzanforderungen entsprechend den Planangaben, in rechteckiger oder runder Ausführung.

Sämtliche Lichtkuppeln sind gemäß den Angaben in den Planbeilagen (Lage, Abmessungen, Höhen, Brandschutzklassen)

auszuführen.

Die Ausführung hat gemäß den Herstellervorgaben, den einschlägigen Normen sowie den anerkannten Regeln der Technik zu

erfolgen.

Aufsatzkranz

Doppelwandiger Aufsatzkranz aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) mit integrierter Wärmedämmung. Der

Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) des Aufsatzkranzes beträgt maximal 1,1 W/m²K bzw. entsprechend den Anforderungen

der Bauphysik – der jeweils höherwertige (niedrigere) Wert ist maßgebend. Flanschbreite mindestens 15 cm. Der Aufsatzkranz

wird auf den bereits vorbereiteten und planierten Untergrund versetzt; Abdichtungsarbeiten sind in der LG 21 enthalten.

Aufsatzkranzhöhe gemäß Erfordernis entsprechend den Planbeilagen.

Lichtkuppel

Lichtkuppel aus Acrylglas (PMMA), dreischalig, in der Ausführung glasklar oder opal nach Wahl des Auftraggebers. Die

einzelnen Schalen sind luft-, wasser- und staubdicht miteinander verbunden und bilden ein wärmedämmendes Luftpolster. Der

Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der Lichtkuppel beträgt maximal 1,8 W/m²K bzw. entsprechend den Anforderungen der

Bauphysik – der jeweils höherwertige (niedrigere) Wert ist maßgebend. Die Lichtkuppel wird dicht auf den Aufsatzkranz

montiert.

Durchbruchsicherung

Jede Lichtkuppel ist mit einem geeigneten, geprüften System gegen das Durchbrechen auszustatten gemäß ÖNORM EN 1873

sowie den Anforderungen der AUVA-Richtlinien (Sicherheit bei Dacharbeiten) und der einschlägigen

Arbeitnehmerschutzbestimmungen (ASchG, BauV). Das Durchbruchsicherungssystem ist so auszuführen, dass eine dauerhaft

sichere Begehbarkeit bzw. Absturzsicherung gewährleistet ist.

Brandschutz

Bei Lichtkuppeln mit Brandschutzanforderungen gemäß Plan sind die Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 einzuhalten. Die

Klassifizierung erfolgt nach ÖNORM EN 13501. Erforderliche Nachweise (Prüfzeugnisse, Leistungserklärungen) sind dem

Auftraggeber vor Einbau vorzulegen.

56.06 Lichtkuppeln
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Lichtkuppeln