Kunststofffenster
SFQ WA1 Segelflieger Quartier Berlin
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Baubeschreibung SEGELFLIEGER QUARTIER BERLIN Segelfliegerdamm 1/45 / Groß-Berliner Damm 80/ 80a Gerhard-Sedlmayr WA 1 Die BAUWERT Segelfliegerdamm GmbH beabsichtigt die Realisierung von Wohn-, Büro- und Gewerbeflächen auf dem Grundstück Segelfliegerdamm 1/45, Groß-Berliner Damm 80/80A, Gerhard-Sedlmayr-Straße 4/12 in Berlin-Johannisthal. Die Gustav Epple Bauunternehmung GmbH bebaut die Baufelder WA1 und WA2.1. Die Projektumsetzung strukturiert sich dabei in folgende Einzelabschnitte: WA 1 Mietwohnen ca. 13.450 m² BGF,                Einzelhandel ca. 370 m² BGF WA2.1A Mietwohnungsbau ca. 3450 m² BGF
Allgemeine Baubeschreibung
ATV ATV Die Erstellung des Angebotes durch den AN erfolgt kostenlos und ohne jede Verpflichtung für Gustav Epple - auch dann, wenn die Angebotserstellung Planleistungen oder Berechnungen des AN erforderlich werden. Darüber hinaus gelten, -die anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard für die Leistungen -die VOB B/C, soweit in den vorrangigen Vertragsunterlagen dem gegenüber keine abweichenden Regelungen getroffen wurden -die Zulassungen und Werksvorschriften der Herstellerfirmen Für alle weiteren vertraglichen Inhalte gilt das Verhandlungsprotokoll Die beschriebenen Leistungen sind als fix und fertige, vollumfängliche und funktionsfähige Leistung zu verstehen. Alle LV-Positionen sind zu bepreisen. Positionen die mit 0,00 € ohne Erläuterung bepreist sind, werden als „inklusive/ ohne Mehrpreis“ gewertet. Sofern eine Position nicht bepreist werden kann, ist zwingend ein kurzer nachvollziehbarer Kommentar zur entsprechenden Position dem Angebot beizufügen.
ATV
ZTV ZTV - Kunststofffenster 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18360 Metallbauarbeiten. ATV DIN 18355 Tischlerarbeiten, ATV DIN 18361 Verglasungsarbeiten und ATV DIN 18357 Beschlagarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB, BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., BIV: Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks, bvj: Bundesverband der Jungglaser und Fensterbauer e. V., Deutsche Bauchemie e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., FTA: Fachverband Türautomation e. V., GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V., GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V., GSB International e. V., ift Rosenheim GmbH, Informationsverein Holz e. V., IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., RAL: Gütegemeinschaft Fenster, Fassaden und Haustüren e. V., ttz: Industrieverband Tore Türen Zargen e. V., VDE Verlag GmbH, VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V., VdS Schadenverhütung GmbH, VFF: Verband Fenster + Fassade, ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von XX Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Vor Fertigungsbeginn und Tür- und/oder Fensterlistenerstellung ist vom AN unaufgefordert und eigenverantwortlich ein örtliches Aufmaß aller Öffnungen auf der Baustelle auszuführen. Beim Aufmaß ist zu beachten, dass die Größe der Öffnung zwischen Hinterwand und Wandbekleidung/Wandbelag wesentlich differieren kann. Das ist insbesondere bei Wärmedämmverbundsystemen, Vormauerschalen und Wangen von Dachgauben gegeben, hier können Rahmenverbreiterungen erforderlich werden. Soweit eine sichtbar gerasterte oder durch Fugen unterteilte Fassade zur Ausführung gelangt, müssen Aufmaß und Montage von Türen und Fenstern streng nach dem vom Fassadenbauervorgegebenen Raster erfolgen, da in der Rasterteilung der Fassade keine wesentlichen späteren Korrekturen mehr zur Anpassung der Fassadenbekleidung an nicht maßgerecht eingesetzte Tür- und Fensterelemente möglich sind. Insoweit trägt der AN die Verantwortung für den maßlich korrekten Einbau und die richtige Elementgröße seiner Bauelemente in Abstimmung auf das Fassadenraster. Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.: statische Bemessung der Scheibenstärken (angegebene Glasstärken sind nur als Gestaltungsvorschlag zu verstehen), Nachweise statischer, brandschutz-, Schallschutz-, wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art, Bemessung der Konstruktionen auf Eigen- und Verkehrslasten einschließlich der Unterkonstruktionen undder Verankerung, Tür- und/oder Fensterliste mit allen planungsrelevanten Kriterien und Angaben, erforderlichenfalls Bohrungen zur Verlegungen von bauseitigen ELT-Anschlüssen für außenseitigen Sonnenschutz unter Berücksichtigung des Wärmeschutzes und der Winddichtigkeit, Erstellung von Ansichts- und Schnittzeichnungen im Maßstab 1 : 1 bis 1 : 20 von allen Elementen mit Vermaßung und Angabe der Aufschlagrichtung, prüffähige statische Berechnungen für alle Konstruktionen und Verankerungen zum rechtzeitigen Einreichen vor Ausführungsbeginn beim Prüfingenieur. Der AN klärt mit Erstellung der Türliste rechtzeitig vor Bestellung der Türen die erforderliche Einbauhöhe der Türdrücker und weist den AG auf die Vorgabehöhe 850 mm aus DIN 18040 hin. Der AN trägt in die von ihm zu erstellende Türliste alle lichten Durchgangsbreiten von Türflügeln ein, die sich aus der Kombination seiner Türkonstruktionen und der vorhandenen Öffnungsmaße ergeben. Er gleicht unaufgefordert und zum Zeitpunkt der Erstellung der Türliste die von ihm ermittelten lichten Durchgangs breiten mit den vom AG anzugebenden mindesterforderlichen Durchgangsbreiten ab und meldet erforderlichenfalls beim AG Bedenken an, wenn geforderte lichte Durchgangsbreiten nicht eingehalten werden können. Der Aus- und Einbau von Fenstern und Türen ist so aufeinander abzustimmen, dass der Witterungsschutz des Gebäudes zu jeder Zeit gewährleistet ist. Dem AN steht es frei, stattdessen auf seine Kosten die Öffnungen vorübergehend provisorisch zu schließen; dabei muss das Provisorium lichtdurchlässig sein. Entsprechend ist zu verfahren, wenn alte Fenster aufzuarbeiten sind. Der AN hat die Wahl, ob das auf der Baustelle oder in der Werkstatt erfolgt. Entscheidet er sich für die Werkstatt, ist der Transport mit den Preisen abgegolten. Sind Tür- oder Fensterlisten sowie Glasstärken in der Leistungsbeschreibung benannt, gelten diese nur als Kalkulations-, nicht aber als Ausführungsgrundlage. Sofern Türantriebe vorgesehen sind, führt der AN im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung eine Gefährdungsanalyse nach DIN EN 12978 durch. Soweit sich aus dieser Analyse ergibt, dass weitere Schutzvorrichtungen (Sensorleisten, Bewegungsmelder, Einklemmschutz) erforderlich werden, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Beginn der Ausführung mit. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Hinweise zur Ausführung und Konstruktion 3.1.1 Allgemeines Gleichwertige Konstruktionen müssen sich auf folgende Merkmale beziehen: Konstruktionstiefe, Ansichtsbreiten und Wandstärken der Profile, Ausbildung der Wärmedämmung bei Isolierprofilen. Anordnung und Funktion der Beschläge und Dichtungen, Art der Eckverbindungen und Einbau von Sprossen, Kämpfern und Glasleisten. Wärmegedämmte Aluminiumkonstruktionen, die vom Verarbeiter im Eigenverbund zusammengefügt werden, sind nicht zulässig. Absturzsichernde Geländer oder Verglasungen dürfen nicht an oder durch Fensterprofile hindurch befestigt werden. Sie sind stets an der Außenwand zu befestigen und thermisch entkoppelt von den Fensterelementen auszuführen. Größere senkrechte und alle waagerecht liegenden Blechflächen sind rückseitig mit einem spritzbaren Antidröhnbelag, mindestens 3 mm dick, zu versehen. Die Verankerungs-Unterkonstruktionen sind grundsätzlich verdeckt auszuführen. Bei Ausführung von Spritzdichtungs- und Versiegelungsarbeiten sind die angrenzenden Flächen mit geeignetem Klebeband vor Verschmutzung zu schützen. Die Fugenverschlüsse sind bündig angeordnet, absolut eben und fluchtgerecht auszubilden, elastische Fugen sind mit Dichtschnur zu hinterfüllen. Vor dem Einbau von Außentüren ist vom AN mit dem AG abzustimmen, ob die Türen im Endzustand zu montieren sind oder ob eine Zwischenlagerung der Blätter bzw. das Anbringen provisorischer Öffnungsbeschläge mit nachträglichem Gangbarmachen der Türen erforderlich ist. Der Aufwand für die Einlagerung der Türflügel und entsprechende Provisorien ist vom AN für alle Außentüren mit in seiner Leistung zu berücksichtigen. Die Erstreinigung von Fenstern und Türen, besonders das Entfernen von Kleber- und Versiegelungsrückständen innen und außen, wie auch die Rahmen- und Glasreinigung vor Objektübergabe gehören zum Leistungsumfang des AN. Ebenso sind die Fälze von allen Verunreinigungen (besonders Bohrrückständen) zu säubern. Vom AG sind keine gesonderten Leistungsbeschreibungen oder Vergaben für die Gewerke "Verglasungsarbeiten" und "Beschlagarbeiten" vorgesehen. Daher sind alle Leistungen zum Ersteinbau von Fenstern und Türen vom AN grundsätzlich einschließlich kompletter Beschläge und Verglasungenauszuführen. 3.2 Anforderungen an die Konstruktion 3.2.1 Windwiderstandsfähigkeit Soweit nicht vom AG angegeben, ist die Windwiderstandsfähigkeit gemäß EN 12211 und EN 12210 sowie unter Beachtung der DIN 18055 .Kriterien für die Anwendung von Fenstern und Außentüren nach DIN EN 14351-1 und die DIN EN 1991-1-4 Eurocode 1" vom AN zu berücksichtigen. 3.2.2 Schlagregendichtheit und Luftdurchlässigkeit Soweit nicht angegeben, ist die Schlagregendichtheit gemäß DIN EN 1027 und DIN EN 12208, die Fugendurchlässigkeitgemäß DIN EN 1026 und DIN EN 12207 vom AN zu berücksichtigen. 3.2.3 Wärmeschutz Sofern in den vorliegenden Unterlagen nicht abweichend festgelegt, gelten die aktuelle Energieeinsparverordnung, die DIN 4108 und die Richtlinien der Bauregelliste A. Für einen wärmetechnisch verbesserten Randverbund ist gemäß DIN 4108-4 ein Korrekturwert von -0,1 W/m2K anzunehmen, sofern dieser Wert nicht bereits bei der Berechnung oder Prüfung des Fensters berücksichtigt wurde. Alle Isolierverglasungen erhalten, unabhängig vom objektbezogenen Wärmeschutznachweis, verbesserte Glasrandverbünde zur Kondensatvermeidung im Scheibenrandbereich als Mindeststandard. 3.2.4 Tauwasser- und Schimmelpilzfreiheit Wird der Baukörperanschluss abweichend von DIN 4108, Beiblatt 2 ausgeführt, muss für den raumseitigen Bereich der Baukörperanschlussausbildung der Fenster die Tauwasser- und Schimmelpilzfreiheit gemäß DIN 4108-2 durch Angabe des in diesem Bereich erreichten Temperaturfaktors fRsi nachgewiesen werden. Der Temperaturfaktor fRsi soll mindestens > 0,70 betragen. Die Anforderungen der RAL-Einbaurichtlinie (innen dampfdicht, im Übergang wärmegedämmt und außen winddicht und diffusionsoffen) sind für die Baukörperanschlüsse zu beachten. Der AN fordert bei Wohnungsbauten unaufgefordert beim AG das Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 an zwecks Umsetzung der Vorgaben zur Mindestbelüftung. 3.2.5 SommerlicherWärmeschutz (Sonnenschutz) Sofern in den vorliegenden Unterlagen nicht festgelegt, gelten die aktuelle Energieeinsparverordnung und die DIN 4108-2. Maßgeblich ist das Produkt aus dem g-total-Wert und dem Fensterflächenanteil Aw bezogen auf die Nettogrundfläche des Raumes oder des Raumbereichs Ag in m². Der g-total-Wert ist nach DIN 4108-2 bzw. den Allgemein Anerkannten Regeln der Technik aus dem g-Wert der Verglasung und dem Abminderungsfaktor Fc von Sonnenschutzeinrichtungen zu ermitteln. Soweit erforderlich ist der geforderte g-total-Wert aus der Ausschreibung beigefügten Unterlagen und Gutachten zu entnehmen. 3.2.6 Schallschutz Sofern in den vorliegenden Unterlagen nicht an anderer Stelle konkret festgelegt, gilt grundsätzlich Schallschutzklasse 2 nach VDI 2719 bzw. erhöhter Schallschutz nach DIN 4109 als Mindestschallschutzqualität für Außentüren und Fenster. Stöße von mehrteiligen Fenstern, Fensterbändem oder Fensterelementen, an die eine Raumtrennwand anschließt, sind schalltechnisch zu trennen (zu entkoppeln). Der AN weist unaufgefordert die Einhaltung der geforderten Schallschutzwerte für die Fenstersysteme, wie auch für die Verglasungen nach. Die Vorhaltemaße von i. d. R. mind. 2 dB (bei zu öffnenden Elementen), bzw. mind. 1 dB (bei festverglasten Elementen) als Differenz zwischen Prüfstandswerten und zu erwartenden Baustellenwerten sind bei den Nachweisen für Rahmensysteme, Verglasungen/Ausfachungen wie auch die Gesamtsysteme in den Nachweisen zu beachten und auszuweisen. 3.2.7 Mechanische Festigkeit Soweit nicht abweichend angegeben, sind die Dauerfunktion gemäß DIN EN 12400 und die Widerstandsfähigkeit gegen Vertikallasten und statische Verwindung gemäß DIN EN 13115 entsprechend der jeweils notwendigen Klasse vom AN zu berücksichtigen. 3.2.8 Einbruchhemmung Werden in dieser Ausschreibung Anforderungen an die Einbruchhemmung von Bauteilen gestellt, müssen geprüfte Bauteile eingesetzt werden. Die Einstufung der bei den angebotenen Bauteilen zur Anwendung kommenden Gläser ist vor Ausführung durch ein gültiges Prüfzeugnis nach DIN EN 356 nachzuweisen. Ist eine Einbruchhemmung nach Einbruch-Widerstandsklassen gefordert, so bezieht diese sich auf die Bandgegenseiten des Elements, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben. Mindestanforderung an die Einbruchhemmung von nachfolgend als "einbruchhemmend" bezeichneten Fenstern und Türen ist RC2 nach DIN EN 1627. 3.3 Nachweise Vom Bieter sind folgende Nachweise für die zur Ausführung kommenden Konstruktionen mit dem Angebot vorzulegen: Nachweis der Gebrauchstauglichkeit gemäß § 3 Nr. 2 der Musterbauordnung (MBO) bzw. derzuständigen Landesbauordnung (LBO), Systemprüfung mit Klassifizierung nach EN 12207 (Luftdurchlässigkeit), EN 12208 (Schlagregendichtheit), EN 12210 (Windwiderstand), EN 13115 (Bedienkräfte, mechanische Festigkeit) und EN 12400 (Dauerfunktion), Nachweis, dass die in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen und Gutachten geforderten schall-, brand-, feuchte- und wärmetechnischen Werte bzw. Anforderungen sowie statische Anforderungen erfüllt werden, Nachweis der feuchtetechnischen Anforderungen im Baukörperanschlussbereich durch eine Temperaturfeldberechnung mit grafischem Verlauf, soweit der Baukörperanschluss von den Vorgaben der DIN 4108 Beiblatt 2 und den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen und Gutachten abweicht, Nachweise über Eignung von Profilen und Lacken sowie der thermischen Längenänderung und derenAufnahme in den Anschlussfugen bei dunklen Oberflächen der Elemente. 3.4 Werkstoffe 3.4.1 Holz Wird bei Holz-Metall-Fenstern das Holz der direkten Bewitterung ausgesetzt, ist die Eignung der verwendeten Hölzer nachzuweisen; dabei sind auch kurzzeitige Feuchtebelastungen zu beachten. Zur Anwendung kommende lamellierte und keilgezinkte Profile sind durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Die gleichbleibende Herstellungsqualität von Keilzinkenverbindungen ist durch eine kontinuierliche Eigen- und Fremdüberwachung sicherzustellen. 3.4.2 Stahl/Edelstahl Stahlprofile müssen, sofern nicht abweichend beschrieben, aus allgemeinen Baustählen nach EN 10025 mit der Werkstoffbezeichnung S235 nach EN 10027-1 bestehen. Edelstahlprofile müssen, sofern nicht abweichend beschrieben, den Eigenschaften der Werkstoff-Nr. 1.4401 entsprechen. Die Profile und deren Schweißverbindungen müssen gegenüber den auftretenden Einwirkungen ausreichend stabil sein. Unzulässige Verformungen und Zwängungsspannungen sowie Lasten aus der umgegebenden Konstruktion sind auszuschließen. Alle Stahlteile, die nach ihrem Einbau nicht mehr zugänglich sind, müssen feuerverzinkt werden. Alle anderen Stahlteile müssen mindestens einen einfachen Korrosionsschutz erhalten. Er muss mit Zinkauflagen gemäß EN ISO 14713 ausgeführt werden. Verbindungs- und Befestigungsmittel sowie Verankerungselemente und -mittel, die nicht aus Aluminium bestehen, mittel- oder unmittelbar der Atmosphäre/Korrosionsangriff ausgesetzt sind und für Wartungen nicht zugänglich sind, sind grundsätzlich in rostfreiem Edelstahl auszuführen. 3.4.3 Aluminium Für die Anforderungen an Aluminium gelten EN 573-1 bis 3 sowie die DIN EN 755-1 fürstranggepresste Profile. Für Bleche gelten DIN 485-1+2. Bleche sind in der Legierung AIMg 3 anzubieten. 3.4.4 Kunststoffe Die Herstellung der Kunststoffprofile muss durch eine anerkannte Prüfstelle fremdüberwacht werden. Der äußere sichtbare Profilmantel muss eine durchgehend gleichmäßige Farbe und Oberfläche aufweisen. Die Profile müssen frei von Fremdkörpern, Lunkern, Rissen, Blasen und anderen Fehlstellen sein. Profile müssen in ihren Güteanforderungen den Werten der RAL-GZ 695 entsprechen. Profile müssen eine Kennzeichnung aufweisen. Das RAL-Gütezeichen gift als Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen. 3.4.5 Zusammenbau unterschiedlicher Metalle Bei Verbindungen unterschiedlicher Metalle ist die elektrolytische Spannungsreihe zu beachten. Metalle mit unterschiedlichem Spannungspotenzial sind durch geeignete Isolierzwischenlagen so zu trennen, dass keine Kontaktkorrosion entstehen kann. 3.4.6 Dichtstoffe Erhärtende Dichtstoffe (Kittfasen) sind vorab so zu beschichten, dass eine vorzeitige Versprödung ausgeschlossen ist. Die Hinweise des Dichtstoffherstellers sind zu beachten und ggf. an den AG weiterzureichen. 3.4.7 Dichtungsprofile Dichtungsprofile dürfen keine flüchtigen Weichmacher enthalten. Sie müssen ihre Eigenschaften im vorgesehenen Temperaturbereich beibehalten und im Außenbereich witterungsbeständig sein. Falzdichtungen sind, wenn möglich, nach den Malerarbeiten einzubauen. Alle Dichtungen sind in Ecken auf Gehrung zu schneiden und zu verschweißen, das einfache Um-die-Ecke-Ziehen von Dichtungen ist nicht zulässig. 3.5 Profilausbildung 3.5.1 Profilausbildung Holz Kapillarfugen im Bereich der Bewitterung zwischen Profilen und/oder Bauteilen (z. B. Profilkopplungen) müssen über ein zusätzliches Dichtsystem abgedichtet werden. 3.5.2 Profilausbildung Holz-Metall-Fenster Falls nicht anders beschrieben, sind Profile mit versetzten Ansichtsflächen zwischen Flügel und Rahmen anstelle flächenbündiger Profile anzubieten. 3.5.3 Profilausbildung Kunststoff Soweit nicht an anderer Stelle abweichend angegeben, sind Mitteldichtungssysteme (MD) anstelle von Anschlagdichtungssystemen (AD) vorzuziehen, flächenbündige Rahmenprofile sollen nur auf ausdrückliche Anforderung verwendet werden, das Regelprofil ist ein Versatzprofil mit gerundeten Glaskanten. Kunststoffprofile sollen mindestens 6 Hohlkammern aufweisen. Alle Rahmenverbindungen sind verschweißt mit vertieft verschliffener Schweißnaht anzubieten. 3.6 Rahmenverbindungen 3.6.1 Rahmenverbindungen Kunststoffprofile Die angebotenen Rahmen-, Pfosten- und Kämpferverbindungen sowie die Qualitätssicherung der Eckverbinder sind vom AN anzugeben. 3.6.2 Rahmenverbindungen Metallprofile Stöße zwischen Metallteilen sind grundsätzlich so auszuführen, dass sie eine für den Verwendungszweck genügende Steifigkeit sowie eine ausreichende Dichtheit gegen Wind und Regen aufweisen. Die Herstellung von Eck-, Stoß- und Winkelverbindungen durch Schweißen oder mechanische Verbindungen hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Eckstöße sind so zu runden, dass bei der Farbbeschichtung eine ausreichende Haftung ermöglicht wird. Schnittkanten sind zur Vermeidung von Verletzungen zu entgraten. Geschweißte Verbindungen sind nach ATV DIN 18360 auszuführen. 3.6.3 Falzausbildung / -dichtungen Falze und Profilnuten, in die Niederschlagwassereindringen kann oder in denen sich Tauwasser bildet, sind möglichst verdeckt auszuführen und nach außen zu entwässern bzw. zu entlüften. Dichtungen sind in den Rahmenecken als auf Gehrung geschnittene und verschweißte Dichtungen auszuführen, das Um-die-Ecke-Ziehen von Dichtungen ist nicht zulässig. 3.7 Oberflächen 3.7.1 Oberfläche Stahl Soweit keine Angaben zur Klassifizierung bzw. Applikation der Beschichtungen in der Ausschreibung vorgegeben sind, sind diese durch den AN entsprechend der Anforderung und Beanspruchung zu wählen. Die Applikation der Beschichtung kann als Nasslackierung und/oder Pulverbeschichtung in RAL- oder sonstigen Farbtönen erfolgen. 3.7.2 Oberfläche Holz 3.7.2.1 Chemischer Holzschutz Nach DIN EN 460 ist bei den Resistenzklassen 1, 2 und 3 gemäß DIN EN 350 kein vorbeugender chemischer Holzschutz erforderlich. Für die Klassen 4 und 5 ist die Notwendigkeit eines chemischen Holzschutzes gefordert. Auf einen vorbeugenden chemischen Holzschutz kann durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen AG und AN gemäß DIN 68800-3 Abschnitt 11.1 verzichtet werden. Das für den vorbeugenden chemischen Holzschutz eingesetzte Mittel muss ein geeignetes, auf den Verbindungszweck bezogenes gültiges Prüfzeugnis besitzen, entweder das RAL-Gütezeichen Holzschutz oder eine DIBt-Zulassung. 3.7.2.2 Oberflächenbeschichtung von maßhaltigen Bauteilen aus Holz Die Oberflächenbehandlung der Bauteile richtet sich nach der verwendeten Holzart, dem gewählten Beschichtungssystem und der zu erwartenden Beanspruchung der Oberfläche. Sind keine Trockenschichtdicken vorgegeben sind nach dem deutschen Regelwerk folgende Mindest-Trockenschichtdicken erforderlich: > 30 pm auf nicht zugänglichen Flächen (Glasfalz) und an grundierten Fenstern bzw. für alle Flächenunter Metallprofilen und Blechen, die konstruktionsbedingt nicht als wasserführende Ebene ausgeführt sind, > 50 pm im Baukörperanschlussbereich, 80 pm bei lasierender Beschichtung, > 100 pm bei deckender Beschichtung. Auf allen anderen Flächen ist die volle Schichtdicke der Endbehandlung erforderlich. Die Eignung anderer Beschichtungssysteme und Schichtdicken, die auf die verringerte Klimabeanspruchung von Holz-Metall-Fenstern abgestimmt sind, ist nachzuweisen. Die Schichtdicke ist auf Anforderung nachzuweisen. Die Art der Beanspruchung, ob indirekte, normale direkte, extreme direkte Bewitterung, ist, soweit nicht anders beschrieben, durch den AN zu wählen. Dunkle Farboberflächen im Außenbereich sind stets auf die höchste Anforderung hin auszulegen. 3.8 Glas/Verglasung 3.8.1 Glasleisten Bei versenkter Verstiftung hölzerner Glasleisten sind die Löcher mit einem geeigneten Material zu verschließen. Bei Befestigung der Glashalteleisten von Kunststoff- und Alurahmensystemen ist bei vorgefertigten Dichtprofilen ein gleichmäßiger Anpressdruck über die gesamte Länge sicherzustellen. Glashalteleisten sind in den Ecken dicht zu stoßen und müssen austauschbar sein. Außenliegende, der Witterung ausgesetzte Glashalteleisten sind dem AG rechtzeitig vor Ausführung anzugeben; die Zustimmung des AG zur Lage der Glashalteleisten ist vom AN einzuholen. 3.8.2 Sonnenschutzglas Sonnenschutzglas ist als "Weißglas" mit - gemessen an den Sonnenschutzeigenschaften größtmöglichem technischen Lichtwert einzusetzen. 3.8.3 Einscheibensicherheitsglas Einscheibensicherheitsglas (ESG) ist, auch wenn in den Leistungspositionen nicht ausdrückklich so bezeichnet, stets mit Hitzetest (ESG-H) auszuführen. 3.8.4 absturzsichernde und splitterschützende Verglasung Eine einbauort- und nutzungsspezifische Gefährdungsanalyse dazu, ob Splitter- oder absturzsichernde Verglasungen erforderlich sind, obliegt dem AN als Teil seiner Werkstatt- und Montageplanung. Sind die entsprechenden Leistungen nicht Gegenstand der Beauftragung des AN, bietet dieser dem AG die entsprechenden Mehraufwendungen unaufgefordert an. Soweit Verglasungen absturzsichernde Funktionen zukommen, sind die Verglasungen vom AN im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung ebenso wie die Befestigungs- und Lasteinleitpunkte der Verglasungen in die Bauelemente und/oder -konstruktion vom AN entsprechend prüffähig statisch zu bemessen. 3.8.5 Floatglas und Weißglas Ist nachstehend Weißglas beschrieben, so verstehen sich hierunter Gläser mit einem geringeren Eisenoxidanteil als 200 ppm, Gläser mit höherem Eisenoxidanteil erfüllen nicht die Anforderungen an Weißglas. Alle übrigen zum Einsatz gelangenden Gläser (Floatglas und Produkte hieraus) dürfen keinen höheren Eisenoxidanteil als 500 ppm aufweisen; Verglasungen mit höherem Eisenoxidanteil sind unzulässig. Der AN belegt die Einhaltung dieser Anforderungen durch Glaschargenuntersucherungen im Rahmen der Eigenkontrolle IPC. 3.9 Einbau 3.9.1 Allgemeines Bei der Planung von Anschlussausbildungen sind regionale Klimadaten zu berücksichtigen. Die Einbauebene der Fenster, Fenstertüren und Fensterelemente ist so zu wählen, bzw. so zu verändern, dass die mit der DIN 4108-2 vorgegebenen schimmelpilzkritische 13-°C-lsotherme innerhalb der Konstruktion verläuft. Zeitweise ausfallendes Tauwasser darf nicht in die Konstruktion eindringen und zu einer unzulässigen, dauerhaften Erhöhung der Materialfeuchte bzw. zu Schäden im Bereich der Anbindung an den Baukörper führen. Nach dem Einbau der Fenster und äußeren Sohlbänke, Abdeckungen, Putzgesimse und nach Abschluss der Einputzarbeiten sind - soweit nach der Konstruktion erforderlich - die Anschlussfugen ringsum mit einem elastischen Dichtstoff vom AN abzudichten. 3.9.2 Befestigung Die Verankerung der Fassade erfolgt im Rohbau mittels zugelassener Verankerungsmittel. Es dürfen nur Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsmittel aus nichtrostendem Material verwendet werden. Anker sind aus nichtrostendem Stahl nach DIN EN 10088-1"Verzeichnis der nicht rostenden Stähle"- herzustellen. Der AN prüft mit Objektaufmaß die Öffnungsgrößen und resultierenden Fugenbreiten, um seine Befestigungsmittel erforderlichenfalls gegen Abscheren bei größeren Fugenbreiten zu dimensionieren. Bei der Anordnung der notwendigen Verankerungen und Konsolen ist zwingend darauf zu achten, dass Dichtungsbahnen nicht durchdrungen werden dürfen. Die Verankerung am Bau muss die temperaturbedingte Verformung spannungsfrei aufnehmen können. Die eingesetzten Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. Das Einschlagen von Schrauben in Standarddübel ist nicht zulässig. Fehlbohrungen sind mindestens im Abstand entsprechend der Tiefe des Bohrloches bzw. des fünffachen Dübelaußendurchmessers zu korrigieren. Anschweißplatten sind rechtzeitig vom AN zum bauseitigen Einbau in Stahlbetonbauteile zu liefern. Die Befestigung muss mechanisch erfolgen; Schäume, Kleber o. Ä. sind nicht zu verwenden. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. 3.10 Anschlussfugen zum Baukörper Es sind ausschließlich nur RAL-gütegesicherte Abdichtungs- und Fugenbaustoffe vorzusehen. Der AN wird die Anschlüsse seiner Bauelemente an Mauerwerkslaibungen auschließlich an glatten, vollflächigen Laibungen vornehmen. Findet der AN auf der Baustelle unebene, profilierte oder offene Grifftaschen oder Hohlkammern aufweisende Laibungen vor, weist der AN den AG hierauf rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der Fenstermontage hin und meldet Bedenken gegen die Ausführung an. Sofern keine Angaben zum Material der Dämmstoffe angegeben sind, sind diese unter Beachtung der Beanspruchung und Anforderungen vom AN zu wählen. 4. Türen Der untere Abschluss von Außentüren ist standardmäßig vom AN mit einer Kunststoff-Abdichtungsfolie mit mindestens 15 cm seitlichem Überstand vorzurüsten. Die Abdichtungsfolie ist vom AN am Untergrund vollflächig zu verkleben. Der untere Anschluss von Außentüren ist mit Aufständerung durch mindestens feuerverzinkte Stahlteile und hochwärmegedämmt auszuführen. Behindertengerechte, ebenengleiche Ausgänge an Terrassen bedingen konstruktive bauseitige Maßnahmen wie etwa beheizte und an die Entwässerung angeschlossene Rinnen vor solchen Türanschlüssen. Soweit der AN die Gefahr von Wassereinbruch durch mangelnde Aufkantungshöhen an Türen vermuten kann, teilt er dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen mit. Alle unteren Rahmenprofile von Fest- und Flügelrahmen müssen eine Höhe von mindestens 105 mm aufweisen. Der AN prüft vor dem Einbau von Balkontüren und bodentiefen Fenstern von Balkonen mit allseitig umschlossener Brüstung, ob die Notüberläufe der Balkone tiefer liegen als die Schwellenhöhe seiner Türen und Fenster. Ist dies nicht gegeben, meldet der AN umgehend Bedenken gegen die Montagesituation beim AG an. Alle bodentiefen Fenster- und Aussentürelemente sind vom AN so zu bemessen, dass die Anforderungen der ZVDH-Planungshilfe "Barrierefreie Übergänge" erfüllt sind. Dies beinhaltet nicht-profilierte Profilbreiten von >50mm als Anschlussflanschbreite für die Eindichtung im Bodenbereich in einer Höhe von >150mm oberhalb späterer Belagshöhe ebenso, wie die nachträgliche (nach Ausführung Abdichtungsarbeiten im Fußpunkt) Anbringung von Sonnenschutz-Führungsschienen. 4.5 Panikverschluss-Türen in Flucht- und Rettungswegen Soweit Türen in Flucht- und Rettungswegen an Ausgängen usw. liegen, sind Panikbeschläge an allen Türen in Flucht- und Rettungswegen mit Panikfunktion in Fluchtrichtung erforderlich, die ein jederzeitiges ungehindertes Öffnen dieser Türen sicherstellen. Soweit bei zweiflügeligen Türen die erforderliche lichte Durchgangsbreite vom Gangflügel alleine nicht erlangt wird, sind Vollpanikbeschläge mit Schaltschloss in die Standflügel zu integrieren, die Betätigungsseiten sind hierbei fluchtrichtungsabhängig festzulegen und erforderlichenfalls beidseitige Betätigungen auf Standflügeln vorzusehen. Alle Türen in Flucht- und Rettungswegen sind ausschließlich mit nach DIN EN 179 geprüften Türdrückern oder in Gebäuden mit großen Menschenansammlungen mit nach DIN EN 1125 geprüften Panikstangenbeschlägen auszurüsten. Die in diesen Normen geforderten geringen Betätigungskräfte werden vom Türhersteller in der Kombinationsprüfung von Tür und Beschlag mit Prüfnachweisen belegt. Sofern Türen in Flucht- und Rettungswegen aus Gründen des Diebstahlschutzes geschlossen gehalten werden sollen, kann dies nur über Fluchttürterminals gewährleistet werden, die den Türverschluss bei Auslösung der Brandmeldeanlage aufheben. Alternativ hierzu können Fluchttürwächter eingesetzt werden, die akustischen Alarm bei unberechtigter Türöffnung geben. Der AN prüft bei der Erstellung seiner Werkstatt- und Montageplanung die Einhaltung des Vorbeschriebenenund macht den AG auf diesbezügliche Widersprüche in seiner Planung oder den Vergabeunterlagen aufmerksam. 4.6 Türschließer Soweit nicht anders beschrieben, ist die Oberfläche von Türschließern in Alusilber zu berücksichtigen. Soweit nicht abweichend beschrieben, werden Türschließer auf der Innenseite von Fassaden bzw. raumseitig und nicht flurseitig (nicht außenseitig, also in Über-Kopf-Montage) montiert. Obentürschließer sind standardmäßig mindestens als Gleitschienentürschließer (GLS) anstelle von Scherenschließern auszuführen. Bei Holzrahmentüren sind vollintegrierte Türschließer als Mindeststandard festgelegt. Schließkraft und -geschwindigkeit sind örtlich vom AN unmittelbar vor der Abnahme einzustellen. Türschließer sollen stets in einer Ausführung für besonders geringe Bedienkräfte im freiem Türöffnungswinkel vorgesehen werden. Soweit Türschließer an Türen ohne Brand- und Rauchschutzfunktonen zum Einbau gelangen, erhalten sie eine Rastfeststellung. Türschließer an Brand- und Rauchschutztüren dürfen hingegen keine Rastfeststellung ohne Einbau einer zusätzlichen Feststellanlage (FSA) erhalten. Fordert der AG Rastfeststeller an Brand- und Rauchschutztüren ohne FSA, meldet der AN hiergegen Bedenken an. Sämtliche Befestigungsmittel sind aus nichtrostendem Material und ausreichend in den Türblättern bzw. Türrahmen verankert. Gegebenenfalls sind entsprechende Verstärkungen vorzusehen, die ein Ausreißen des Schließmechanismus verhindern. Bauaufsichtlich erforderliche Türschließer an Türen, deren Betätigung für die Nutzer einen außergewöhnlich hohen Kraftaufwand erfordert (Bettlägerige, Senioren, kleinere Kinder), sollen Freilaufvorrichtungen erhalten, die auf eine Brandmeldeanlage aufzuschalten sind und die sicherstellen, dass sich die Türschließer so lange im Freilauf befinden, bis die Brandmeldeanlage Alarm auslöst. Der AN weist den AG auf das Erfordernis solcher Freilauftürschließer im Rahmen seinerWerkstatt- und Montageplanung hin. 4.9 Beschläge, allgemein Soweit nicht anders beschrieben, sind die Beschläge standardmäßig für alle Türen mit Rundrosetten für Drücker und Schloss anstelle von Lang- oder Kurzschildern zu versehen. Sämtliche Bänder sind in dergleichen Farbe wie Türelemente zu verbauen. Außenliegende Bänder sind nach Montageende mit Sicherung gegen Abschrauben und Herausschlagen der Bandstifte zu versehen. Eloxiertes Leichtmetall oder polierte Beschläge sind während der Bauzeit gegen Beschädigung und Verunreinigung mit entsprechenden Folien oder Klebestreifen zu schützen. Diese sind später wieder restlos zu entfernen. Malerarbeiten dürfen durch die Beschlagarbeiten nicht erschwert werden. Der AN soll - soweit technisch möglich - erst nach Abschluss der Malerarbeiten seine Beschläge anbauen. Alle eingebauten Werkstücke sind einwandfrei gangbar zu machen, Schlösser. Getriebe, Schließfallen, Riegel, Bänder und alle beweglichen Teile sind zu reinigen und - soweit zulässig - zu ölen. Die Länge von Schließzylindern ist so zu wählen, dass die Zylinder annähernd bündig zu Schildern oder Rosetten stehen. Werden für Schalldämmzwecke Bodendichtungen an Türen gefordert, so sind diese seitenweise unterschiedlich einstellbar auszuführen. Das Nachstellen muss ohne Aushängen der Türen möglich sein. Die Art des Fußbodenbelages ist zu erfragen. Beschläge für Hauseingangstüren sind gegen Aushebeln gesichert zu gestalten, Hauseingangstüren von Mehrfamilienhäusern sollen Panikschlösser erhalten. Bei Balkontüren sind grundsätzlich ein Schnäpper mit Zuziehgriff und eine Aluminium-Sattelschiene als Trittschutz auszuführen. Für Kippflügel müssen zusätzlich zum Oberlichtbeschlag Fangscheren vorgesehen werden, welche die Kippbewegung des Flügels nach dem Aushängen der Öffnungsschere begrenzen (Fangstellung) und Durchschlagen verhindern. Stulpflügel sind mit verdeckt liegender Handhebelbedienung auszustatten. Kantenriegelverschlüsse sind nicht zugelassen. Bei Parallel-Schiebe-Kipptüren ist eine Aussperrsicherung vorzusehen. Beschläge für Fernbedienung, z. B. Kurbeltriebe, sind nicht höher als 1,40 m über dem Fußboden anzubringen. Das gilt sinngemäß auch für aushängbare mechanische Fernbedienungen. Falls gefordert sind Beschläge von Dreh-Kipp-Fenstern in Nutzungsbereichen von Kindern oder verwirrten Personen sind vom AN generell als Kipp-vor-Dreh-Beschläge mit abschließbaren Oliven auszuführen. Für alle abschließbaren Oliven innerhalb einer Nutzungseinheit sind gleichschließende Schlösser auszuführen. Beschläge von Drehkippfenstern sind prinzipiell mit Fehlbedienungssperre auszuführen. Beschläge benachbart angeordneter Elemente (bspw. Außentür und nebenliegendes Fenster) sollen auf gleicher Höhe über OKF eingebaut werden. 4.11 Außenfensterbänke Für Außenfensterbänke ist in den Fensterprofilen stets ein Fensterbankfalz vorzusehen. Fensterbleche aus Titanzink oder Kupfer erhalten seitliche Aufkantungen mit verlöteten hinteren Ecken sowie vordere Abkantungen mit Rückkantungen. Fensterbleche aus Aluminium sind mit seitlicher und hinterer Aufkantung sowie verschweißten Ecken auszuführen, gesteckte Endkappen sind nur zulässig, wenn ausdrücklich im Leistungstext beschrieben. Alle Fensterbänke sind mit unterseitiger Anti-Dröhn-Beschichtung und in einem Mindestgefälle von 5° auszuführen. Soweit Fensterbänke rückseitig verschraubt sind und ihr Unterschnitt seitlich eingeputzt ist, ist eine unterseitige Befestigung mit Bitumenkleber zulässig. Fensterbleche dürfen nicht unmittelbar auf Mauerwerk aufgesetzt werden, sie müssen eine unterseitige Wärmedämmung in gesamter Laibungstiefe erhalten. Soweit die Wärmedämmung nicht wie vorgegeben ausführbar ist, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung mit Fensterbleche bis 1,90 m Länge sind stets ungeteilt auszuführen. Die Teilung breiterer Fensterbänke muss unter Bezugnahme auf die Rahmenteilung der Fensterelemente erfolgen und geschieht nicht unter dem Aspekt der Verschnittoptimierung des AN. Alle Fensterbleche sind mit zwängungsfreier Dehnungsmöglichkeit an den Stirnseiten zu montieren. Bei der Ausführung von Rolladen- oder Jalousienführungsschienen ist darauf zu achten, dass die seitlichen Bordprofile der Laibung hinten im Bereich der Führungsschiene an der Oberseite ausgeklingt ist. Die Führungsschiene ist so weit nach unten zu führen, dass die Entwässerung der Führungsschiene auf die Fensterbank erfolgt. Die seitliche Aufkantung der Bordprofile sind vertikal hinter die Führungsschienen zu führen um ein Eindringen von Wasser hinter die Führungsschienen zu vermeiden.
ZTV
Fabrikatswahl / Fabrikatsfreiheit / Fabrikatenliste Fabrikatswahl / Fabrikatsfreiheit / Fabrikatenliste Die im folgende Leistungsverzeichnis beschreibenen Fabrikate gelten als Richtqualität. Der AN kann jedoch ein gleich oder höherwertiges Fabrikat anbieten. Die erforderlichen Nachweise sind bei Auftragserteilung spätestens anzugeben. Die Alternativen Fabrikaten sind in der unten stehenden Liste einzutragen. Vom AN angebotene Fabrikate: -..................................................................................................... -..................................................................................................... -..................................................................................................... -..................................................................................................... -..................................................................................................... -..................................................................................................... -..................................................................................................... -..................................................................................................... -..................................................................................................... -..................................................................................................... -..................................................................................................... -..................................................................................................... -.....................................................................................................
Fabrikatswahl / Fabrikatsfreiheit / Fabrikatenliste
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkung Die Fenster sind nach den Vorgaben des AG komplett, einschl. Beschläge, Griffen, Dichtungen etc. zu liefern und zu montieren. Die Montage hat dicht zu erfolgen und wird durch einen Blower Door Test geprüft. Es sind nur zugelassene Materialien zu verwenden, die Materialien sind nachzuweisen. Fenster Anprallschutz nach DIN 18008-4 ist einzuhalten. Der Nachweis der Befestigung zum Baukörper nach den aktuellen technischen Anforderungen liegt beim AN. Wandaufbau mit Außendämmung, Drehkipp-Fenster, Drehfenster, Festverglasungen, Fenstertüren sowie Hauseingangstüren. Wandanschlüsse: Mauerwerk und Beton Anschlussfugen: mittels Dichtbändern                                   Innen diffusionsdicht                                   Außen diffusionsoffen Verglasung und Verklotzung nach DIN 18361/18545. Liefern und Einbauen von Kunststofffenstern, Elementen u. Türen mit RAL-Qualitäts-Gütezeichen Die Ansichtszeichnungen, Systemschnitte sowie das Schallschutzgutachten und der Energiesparnachweis sind bei der Kalkulation zu beachten. Alle zweiflügeligen Fensterelemente sind ohne feststehendes, senkrechtes Mittelprofil mit Stulpflügel auszubilden. Grundsätzlich Schallschutzklasse 34 dB bis teilweise 46 dB. Siehe hierzu entsprechenden Text in der Positionsbeschreibung. Bei den dB-Angaben handelt es sich um den R'w-Wert (Schallwerte im eingebauten Zustand) Glasabmessungen sind, unter Berücksichtigung der Windlasten, durch den AN zu ermitteln. Uw - Wert im eingeb. Zustand: 0,8-1,2 W/m²*K g - Wert im eingeb. Zustand: 0,30 & 0,58 Luftdurchlässigkeit nach DIN EN 12207 - Klasse 4. Schlagregensicherheit nach DIN EN 12208 - Klasse 9a. Widerstandsfähigkeit bei Windlast nach DIN EN 12210. Beschläge korrosionsgeschützt, innenliegend als Dreh-, Dreh-Kipp. Fenster im Balkon- und Terrassenbereich sind mit Schnapper und außenseitigem Balkon- Türgriff auszustatten und sind in die EPs einzukalkulieren. Verarbeitung: Die Verarbeitung ist nach den Richtlinien des Systemherstellers durchzuführen. Systembeschreibung Die Angaben der formalen Profilabmessungen (Bautiefen und Ansichtsbreiten von außen) und der Konstruktionsmerkmale sind zu berücksichtigen. Bei Widersprüchen geht die Leistungsbeschreibung in den jeweiligen Positionen den Vorbemerkungen vor. Profilauswahl: Bei wärmegedämmten Profilen sind nur solche zulässig, bei denen die Innen- und Außenschalen durch Wärmedämmprofile durchgehend kraft- und formschlüssig miteinander verbunden sind. Profil- und Zubehörauswahl je nach den auftretenden Belastungen und dem Verwendungszweck. Qualitative und formale Vorgaben sind einzuhalten, ggf. auf Anforderung kostenloser Nachweis. Die für das Profilsystem zulässigen maximalen und minimalen Flügelgrößen, -formate und -gewichte sind einzuhalten. Die Profile müssen die auftretenden Beanspruchungen gemäß DIN EN 1990 nach DIN EN 1991 inkl. der zugeordneten nationalen Anhängen sicher abtragen. Die dabei zwischen Innen- und Außenschalen auftretenden Schubkräfte müssen vom Verbund zuverlässig übertragen werden. Die vom System-Hersteller angegebenen wirksamen Trägheitsmomente (Ix) sind, unter Berücksichtigung der DIBT Richtlinie für thermisch getrennte Profile, für die Auswahl zu berücksichtigen. Das Prinzip der Wärmedämmung ist für die gesamte Konstruktion einzuhalten. Alle Verbundprofile der Fenster- und Türsysteme sind mindestens als Dreikammersystem (zwei Hohlprofile plus Verbundzone) auszuführen. Die ausgewiesenen Wärmedurchgangskoeffizienten der Profile (Uf) sind durch Berechnung nach DIN EN ISO 10077-2 nachzuweisen, die Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasungen (Ug) sind gemäß der DIN EN 673, DIN EN 674, DIN EN 675 zu ermitteln. Der Verbund der Profile muss ohne zusätzliche Abdichtung wasserdicht und wasserbeständig sein. Der Falzgrund der Profile muss absolut glattflächig ausgebildet sein (auch die Verbundzone), so dass anfallende Feuchtigkeit immer in die tiefste, außenliegende Ebene (Rinne) des Falzes abgeführt wird, ohne dass hierfür zusätzliche Drainagekanäle hergestellt werden müssen. Die Belüftung des Falzgrundes bei Isolierverglasungen muss nach den Richtlinien der Isolierglas-Hersteller erfolgen. Profilverbund und Isolierstege Profilverbundherstellung ausschließlich werkseitig, durch Betriebe mit Zertifizierung nach ISO 9000 ff. Profilverbund mit Qualitätssicherung und Werksgarantie auch für nachträgliche Oberflächenbehandlung (Anodisieren, Nass- und Pulverbeschichtung). Profilsysteme mit Eigenverbund durch den ausführenden Metallbaubetrieb werden als Angebot nicht akzeptiert. Für Fenster, Türen und Schiebetüren gilt (außer Brandschutzkonstruktionen): Isolierstegverbund aus Kunststoff-Hohlkammerleisten PA 6.6, 200°C hitzebeständig, 25 % Glasfaseranteil und stirnseitiger Einlage aus Klebeschmelzdraht, zur Erhöhung der Schubfestigkeit. Herstellung grundsätzlich im werkseitigen Verfahren. Die Eignung des Werkstoffes für die Dämmstege, muss gemäß der IfBT-Richtlinie durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nachgewiesen werden (Prüfzeitraum 1000 Stunden). Isolierstege resistent gegen chemische Einflüsse. Oberflächenbeschichtungen, vor Isolierverbund, sind nicht zulässig, da die geforderten Bemessungswerte, gemäß DIN V 4108, nicht erreicht werden können. Isolierschaumeinlagen im Dämmsteghohlraum (Verbundstoff) sowie PVC- bzw. Polythermid-Isolierstege (ABS - und PS- Isolierstege) sind ökologisch und ökonomisch nicht ausreichend nachhaltig und deswegen aus umweltrechtlichen- und Personenschutzgründen, insbesondere im Brandfall (toxische Ausgasungen), nicht gestattet. Profilverbindungen Gehrungsverbindungen, T- und Kreuzstöße mit Verbindungselementen durch Kleben und Verbolzen bzw. Verpressen oder Kleben, Verschrauben und mit Stiften/Bolzen gesichert, gemäß den jeweils gültigen Verarbeitungsrichtlinien ausgeführt. Eckverbinder müssen in ihrem Querschnitt den inneren Profilkonturen entsprechen. Bei den Gehrungen ist auf eine einwandfreie Verklebung der Gehrungsfläche zu achten. Auch an den T-Stößen ist das Einsickern von Wasser in die Konstruktion - durch entsprechende Füllstücke mit dauerelastischer Abdichtung - zu verhindern. Bei wärmegedämmten Profilen muss die Dämmwirkung auch im Eck- und T-Verbinderbereich voll erhalten bleiben. Konstruktionsdichtungen Die Qualität muss DIN 7863 entsprechen. Dichtprofile entsprechen in Beschaffenheit, Abmessung und Gestaltung dem vorgesehenen Verwendungszweck, Klassifizierung nach EN 12365-1 bis 12365-4 (DIN 18361 und DIN 18540). Ihre elastischen Eigenschaften (insbesondere Rückstellkräfte) genügen den Anforderungen im vorkommenden Temperaturbereich. Sie dürfen nach DIN 52460 keine aggressiven Bestandteile beinhalten. Gemäß der Anforderungen in der Bauprodukt-Richtlinie, Anhang I unter -Wesentliche Anforderungen-, Punkt 3, -Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz-, sind die Verglasungs-, Mittel-, und Anschlagdichtungen etc. gleitpolymer beschichtet auszuführen. Flügeldichtungen Die Dichtungen müssen auswechselbar sein. Für Dreh-, Drehkipp- und Stulp-Fenster ist eine Mitteldichtung vorgeschrieben. Entwässerung der Konstruktion Falze, Kammern und Profilnuten, in die Niederschlag und Kondenswasser eindringen können, müssen den Verarbeitungsrichtlinien des Systemherstellers entsprechend nach außen entwässert werden. Sichtbare Entwässerungsschlitze sind mit Kappen abzudecken. Die Kappen sind in gleicher Farbe wie der Rahmen auszuführen. Gemäß DIN 18055 muss sichergestellt sein, dass in die Rahmenkonstruktion eingedrungenes Wasser unmittelbar und kontrolliert abgeführt wird, um Schäden am Fenster und am Baukörper zu vermeiden. Anschlüsse an Türen und Fenster Rohbau - Anschlüsse: Innenseitig: Dampf- und luftdichter Anschluss mittels systemgeeigneten, überputzbaren, Fensteranschlussfolien, die Verwendung von vorkomprimierten Dichtbändern wird untersagt! Außenseitig: Schlagregendichter Anschluss mittels systemgeeigneten Fensteranschlussfolien schlagregendicht und diffusionsoffen rundherum geklebt an Rohbau
Allgemeine Vorbemerkungen
Allgemeine DGNB Vorbemerkungen Allgemeine DGNB Vorbemerkungen für alle Gewerke Allgemeine Hinweise Die folgenden Bedingungen sind verbindlicher Bestandteil des Leistungsumfangs und vom Bieter einzuhalten. Das geplante Wohngebäude wird gemäß den Richtlinien der DGNB geplant, mit dem Ziel, das Zertifikat in „Gold“ gem. Nutzungsprofil „Neubau Wohngebäude“ (NWO23) zu erreichen. Aufgrund der Komplexität ist ein DGNB-Auditor verpflichtend. Buro Happold übernimmt die Auditierung, begleitet den Nachhaltigkeitsprozess und unterstützt die Nachweisführung, die von den Projektbeteiligten dokumentiert und eingereicht wird. 1. Anforderungen bezüglich Zertifizierung nach DGNB - „Neubau Wohngebäude“ (NWO23) Die Erfüllung der angestrebten Zertifizierung wird durch (Qualitäts-)Nachweise im Rahmen einzelner DGNB-Kriterien geführt. Im Rahmen der vorliegenden Leistungsbeschreibung sind nachfolgend allgemeine Kriterien zur erfolgreichen Zertifizierung benannt. Weitere konkrete Qualitäten/Materialien usw. sind gesondert aufgeführt oder im Folgenden berücksichtigt. Vom Bieter sind diese erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, damit nach Projektabschluss ein Zertifikat erreicht werden kann. Die Umsetzung und Sicherstellung der Zielerreichung ist durch ein Qualitätssicherungssystem nachzuweisen. Der DGNB – Auditor steht dem Bieter für Rückfragen im Hinblick auf den Zertifizierungsprozess zur Verfügung. 1.1. Folgende entscheidende Bestandteile sind zur Erreichung der Zielsetzung zu berücksichtigen: • Erlangung des Gebäudezertifikats DGNB – Neubau Wohngebäude (NWO23)– Prädikat „Gold“ • Umsetzung von Qualitäten der Schadstoff- und Emissionsvermeidung zum Schutz von Mensch und Umwelt (Qualitätsstufe 4 der Materialien (ENV1.2)) • Umsetzung von Qualitäten der verantwortungsbewussten Ressourcengewinnung (ENV1.3) • Einhaltung der Anforderungen an den Bauprozess (PRO2.1) • Einhaltung der gesetzlichen Normen 1.2. Zusätzlich werden durch den Bieter detaillierte Anforderungen (bzgl. Vergabe, Baustoffe- / Produktdeklaration, Dokumentation / Nachweise, Projektspezifische Anforderungen, Bauprozess / Baustelle, etc.) in die Leistungsverzeichnisse und bei ausgewählten Leistungspositionen zu jedem aufzurufenden Gewerk integriert. Die Anforderungen gelten auch für jegliche Nachunternehmer und sind an diese weiterzugeben. 1.3. Der Bieter führt sämtliche Leistungen so aus, dass die Ziele der Zertifizierung, seinen Leistungsanteil betreffend, erreicht werden. Hierzu sind die DGNB - Anforderungen (DGNB-Anforderungen zur Ausschreibung / Vergabe, -Projektanforderungen, etc.) strikt einzuhalten. 1.4. Qualitätssicherung • Zur Umsetzung und Dokumentation der Nachhaltigkeitsanforderungen ist durch den Bieter ein internes QS-System einzurichten. Durch dieses soll sichergestellt werden, dass jederzeit die Einhaltung der Anforderungen überprüft, nachvollzogen und dokumentiert werden können. • Der Bieter verpflichtet sich, in dem Zertifizierungsprozess aktiv und umfassend mitzuwirken und seine Unterlagen fristgerecht einzureichen. • Der Bieter verpflichtet an der Schulung zur Umwelt- bzw. Abfallbesonderheiten auf der Baustelle teilzunehmen. Eine Schulungspräsentation stellt der DGNB-Auditor bzw. GU auf Anfrage zur Verfügung. 1.5. Ausschreibung und Vergabeverhandlungen Der Bieter / sowie dessen Nachunternehmer hat / haben für die Vergabeverhandlungen folgende Unterlagen vorzulegen und Anforderungen zu erfüllen: 1.5.1. Anforderungen an Baustoffe / Bauproduktdeklaration Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen ist verbindlich. Der Bieter / bzw. dessen Nachunternehmer hat / haben alle verwendeten Baustoffe und Produkte zu dokumentieren und speziell die Erfüllung der DGNB-Produktanforderungen durch entsprechende Nachweise zu belegen. Die Anforderungen an die eingesetzten Produkte müssen durch Deklarationen mit technischen Merkblättern und Sicherheitsdatenblättern prüffähig erwiesen werden. Alle Bauprodukte sind ausschließlich in einer durch das GU bzw. DGNB Auditor bereitgestellten Excel-Liste aufzulisten und im Excelformat per E-Mail an das GU bzw. an den DGNB Auditor zu senden. Jedes Bauprodukt ist durch den Materialökologen (Buro Happold) freizugeben. Die Arbeit auf der Baustelle kann nicht aufgenommen werden, wenn diese Dokumentation nicht prüffähig dem Bauherrn bzw. DGNB - Auditor vorliegt. Die Qualitätskontrollen sind zu dokumentieren und dem AG bzw. DGNB Auditor zur Verfügung zu stellen. Der Bieter verpflichtet sich eine gewissenhafte Vorprüfung der zur Anwendung kommenden Bauprodukte hinsichtlich der Anforderungen nach DGNB durchzuführen bevor eine Einreichung an den AG bzw. DGNB Auditor erfolgt. 1.5.2. Produktänderung im Projektverlauf Der Einsatz der deklarierten Produkte ist bindend. Spätere Abweichungen von Produkten sind separat zu benennen, der Nachweis der Gleichwertigkeit und Erfüllung der DGNB-Anforderungen ist zwingend erforderlich und gesondert zur Prüfung einzureichen. Über die Gleichwertigkeit im Sinne der Anforderungen nach DGNB entscheidet ausschließlich der DGNB Auditor des Bauherrn. Abweichende / neue Produkte sind im laufenden Bauprozess entsprechende Dokumentationsanforderungen dem Bauherrn bzw. DGNB Auditor schriftlich vorzulegen. Für die Prüfung und Freigabe eines Produktes müssen 10 Arbeitstage eingerechnet werden. 1.5.3. Anforderungen an Bauprodukte Die Anforderungen an einzusetzende Bauprodukte sind im Folgenden aufgelistet und / oder zusätzlich in der DGNB – Kriterienmatrix (Qualitätsstufe 4) detailliert integriert: 1.5.3.1. Anforderungen an Holz- und Holzwerkstoffe Es dürfen keine aus unkontrolliertem Abbau in tropischen, subtropischen und borealen Klimazonen gewonnen Hölzer verwendet werden. Subtropische, tropische und boreale Hölzer dürfen nur dann verwendet werden, wenn vom Lieferanten des Holzes durch Vorlage eines Zertifikates die geregelte, nachhaltige Bewirtschaftung des Herkunftsforstes nachgewiesen wird. Als Nachweis werden daher ausschließlich Zertifikate anerkannt, die von einer durch den Forest Stewardship Council (FSC) akkreditierten Zertifizierungsgesellschaft nachprüfbar ausgestellt sind. Der Lieferant muss zusätzlich das Herkunftsland und die Holzart deklarieren. Für die Zwecke einer DGNB Zertifizierung gilt ein FSC-Zertifikat deshalb nur in Verbindung mit dem zugehörigen CoC-Handelszertifikat „Chain of Custody“. Für mitteleuropäische und einheimische Hölzer werden sowohl das FSC-Zertifikat, als auch das Zertifikat PEFC (Programme for Endorsement of Forest Certification Schemes) anerkannt. Diese Anforderung gilt sowohl für das Bauwerk selbst als auch für den Bauprozess. Es werden neben verbauten Hölzern und Holzwerkstoffen auch Schalsysteme mit enthaltenen Holzwerkstoffplatten einbezogen. 1.5.4. Anforderungen an den Bauprozess Bei der Durchführung der Baumaßnahmen gelten besondere Anforderungen hinsichtlich der Abfallvermeidung und -behandlung, der Lärmvermeidung, der Staubvermeidung und des Bodenschutzes. Die Anforderungen an den Bauprozess sind durch den Bieter / bzw. dessen Nachunternehmer umzusetzen. Folgende Punkte sind ebenso in die Baustellenordnung zu integrieren: 1.5.4.1. Abfallreduzierte Baustelle • Die gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes sind zu erfüllen. • Abfälle sind in erster Linie zu vermeiden. • Es muss der Trennung von Abfällen nachgekommen werden. Die Baustoffe werden mindestens getrennt in:                o Mineralische Abfälle / Wertstoffe / Gemischte Baustellenabfälle / Problemabfälle /Gefährliche Abfälle (Bsp.: asbesthaltige Materialien)                o Nicht vermeidbare und nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen. • Die am Bauprozess beteiligten werden gezielt auf die Abfalltrennung durch die Bauüberwachung bzw. AG geschult. 1.5.4.2. Lärmreduzierte Baustelle • Die Baustelleneinrichtung ist so vorzunehmen, dass sie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) entspricht und Geräusche, nach dem Stand der Technik vermieden werden. • Der Bieter muss dafür Sorge tragen, dass Vorkehrungen getroffen werden, welche die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche von der Baustelle auf ein Mindestmaß reduzieren. Die Beurteilung erfolgt nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen (AVV Baulärm). • Die am Bauprozess beteiligten werden gezielt auf die Lärmschutz auf der Baustelle durch die Bauüberwachung bzw. AG. geschult. 1.5.4.3. Staubreduzierte Baustelle • Der Bieter hat die Beschäftigten auf der Baustelle und die Umwelt vor übermäßigem Staubaufkommen zu schützen und dies zu kontrollieren. • Sämtliche Maßnahmen, die zur Reduktion von Stäuben beitragen, sind zu dokumentieren. • Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen, Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche wird, soweit technisch möglich, verhindert. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung müssen Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren durchgeführt werden. Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen von Stäuben müssen dem Stand der Technik entsprechen. • Der Bieter muss dafür sorgen, dass die Einrichtungen regelmäßig gewartet und geprüft werdenund dokumentiert dies. • Die am Bauprozess beteiligten werden gezielt auf die Staubreduktion auf der Baustelle durch die Bauüberwachung bzw. AG geschult 1.5.4.4. Umweltschutz auf der Baustelle (Bodenschutz) • Der Boden und das Grundwasser sind durch geeignete Maßnahmen vor Stoffeinträgen und mechanischen Schäden zu schützen. • Der Boden darf nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert werden. Insbesondere dürfen keine Stoffe in Kontakt mit der Umwelt kommen, die mit folgenden R-Sätzen gekennzeichnet sind: R 50, R 51, R 52, R 53, R54, R 55, R 56, R 57, R 58, R 59. • Es muss dafür gesorgt werden, dass der vorhandene Boden nach der Baumaßnahme in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzen. • Kontaminierte Böden sind getrennt zu behandeln, so dass anderer Boden durch diesen nicht chemisch verunreinigt wird. Die Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung ist einzuhalten. • Mechanische Einflüsse auf schützenswerte Böden wird vermieden • Die am Bauprozess beteiligten werden gezielt auf den Bodenschutz auf der Baustelle durch die Bauüberwachung bzw. AG geschult 1.5.5. Der Bieter verpflichtet sich eine ‚Geordnete Inbetriebnahme‘ nach den Vorgaben der DGNB und unter Weisung des Inbetriebnahme – Koordinators („Commissioning Authority“) zu unterstützen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung innerhalb eines Inbetriebnahme – Managements durchzuführen.
Allgemeine DGNB Vorbemerkungen
Allgemeine EU-Taxonomie Vorbemerkungen Allgemeine EU-Taxonomie Vorbemerkungen für alle Gewerke Für alle Produkte (Gemische & Erzeugnisse) ist über eine Herstellerklärung zu bestätigen, dass ausschließlich bau- und chemikalienrechtlich (Europarecht) zugelassene Produkte eingesetzt werden oder es individuelle Nachweise über die CE-Kennzeichnung der Produkte zu leisten. Die verwendeten Baubestandteile, Produkte und Baustoffe, mit denen Nutzer in Berührung kommen können, haben die nachstehenden Anforderungen zu erfüllen. Ein Gleichwertigkeitsnachweis der Anforderungen ist nicht möglich. 2. Anforderungen an die Materialökologie im Rahmen der EU-Taxonomie, DNSH 7.1: Für die EU-Taxonomie gelten folgende Anforderungen an die Materialökologie. Diese beziehen sich auf die Kategorie DNSH Umweltverschmutzung, Anforderung Nr. 7.1: • Die eingesetzten Produkte dürfen keine Stoffe enthalten, die gemäß REACH-Verordnung als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert sind, in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent. • Die eingesetzten Produkte dürfen keine Stoffe in einer Konzentration größer 0,1% Gewichtsprozent (w/w) erhalten, die die Kriterien der Verordnung (EC) 1272/2008 (CLP-VO) in einer der in Artikel 57 der Verordnung (EC) 1907/2006 (REACH-VO) genannten Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien erfüllen. Die Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe ist unter https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table verfügbar. Das gilt insbesondere für die Stoffe mit folgenden H-Sätzen                o H350 / H350i (krebserzeugend)                o H340 (keimzellmutagen)                o H360 (reproduktionstoxisch) Der Auftragnehmer stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die eingesetzten Produkte diesen Anforderungen entsprechen. Dies umfasst beispielsweise die Einholung und Prüfung relevanter Produktinformationen (z. B. Sicherheitsdatenblätter, Herstellererklärungen). Auf Anforderung sind entsprechende Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen dem Auftraggeber vorzulegen. 3. Anforderungen an die Materialökologie im Rahmen der EU-Taxonomie, DNSH 7.2 : Für die EU-Taxonomie gelten folgende Anforderungen an die Materialökologie. Diese beziehen sich auf die Kategorie DNSH Umweltverschmutzung, Anforderung Nr. 7.2: Die eingesetzten Produkte dürfen nur weniger als 0,06 mg Formaldehyd pro m³ Material oder Bauteil und weniger als 0,001 mg anderer krebserregender VOC der Kategorien 1A und 1B pro m³ Material oder Bauteil emittieren. Diese Anforderung gilt für folgende Produkte, die verwendet werden: Farben, Lacke, Decken-platten, Bodenbeläge, einschließlich zugehöriger Kleb- und Dichtstoffe, Innendämmung und Oberflächenbehandlungen im Innenbereich zur Behandlung und Schimmel. Pro Produkt eingesetzt als Farbe, Lack, Deckenplatte, Bodenbelag, einschließlich zugehöriger Kleb- und Dichtstoffe, Innendämmung und Oberflächenbehandlungen im Innenbereich zur Behandlung und Schimmel muss ein Labelnachweis oder Emissionsnachweis eingereicht werden. 3.1. Bezug zum DGNB Zertifizierungssystem Neubau, V23 (s. ENV1.2 Kriterienmatrix): Siehe Dokument beigefügt zur Ausschreibung. 4. Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft im Rahmen der EU-Taxonomie, DNSH 6.1: Der Bieter leistet die benötigte Zuarbeit bei der Erfüllung folgender Anforderung: Für die Ausführung der Abbruch- und Bauarbeiten ist sicherzustellen, dass mindestens 70 % (nach Gewicht) der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle gemäß AVV-Katalog Abschnitt 17 XX XX (ausgenommen 17 05 04) einer stofflichen Verwertung (Wiederverwendung, Recycling oder Verfüllung als Ersatzmaterial) zugeführt werden. Die thermische Verwertung wird nicht angerechnet. Zusätzlich ist das Abfallaufkommen durch den Einsatz bester verfügbarer Techniken zu minimieren. Dabei sind selektiver Rückbau sowie Maßnahmen zur Erleichterung von Wiederverwendung und hochwertigem Recycling umzusetzen. Mögliche Nachweise: • Prozessbeschreibung des Bauunternehmers • Protokollierte Überprüfung der Prozesse • Erklärung des Produktherstellers oder Betreibers zum Ausbau von Bauteilen • Anforderungen an den Umgang mit boden- und wassergefährdenden Materialien Ein Gleichwertigkeitsnachweis ist nicht zulässig. Die Einhaltung nationaler Gesetzgebung allein genügt nicht zur Zielerreichung im Sinne der Verifikation nach der EU-Taxonomie.
Allgemeine EU-Taxonomie Vorbemerkungen
01 Elemente
01
Elemente
01.01 Elemente
01.01
Elemente
01.02 Simsen
01.02
Simsen
02 Wartungsvertrag
02
Wartungsvertrag
02.01 Wartungsvertrag Fenster
02.01
Wartungsvertrag Fenster
02.02 Wartungsvertrag Verschattung
02.02
Wartungsvertrag Verschattung
03 Sonstiges
03
Sonstiges
03.01 Sonstiges
03.01
Sonstiges