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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ANGABEN ZUM PROJEKT Angaben zum Projekt
Projekt:
Seebachgärten in Schönaich
Auftraggeber / Projektsteuerung:
Böblinger Baugesellschaft mBH
Herr Tobias Geier
Wilhelmstraße 33
71034 Böblingen
Architekt:
BT Schedl Architekten PartGmbH
Herrenberger Str. 16
71157 Hildrizhausen
Ausschreibung + Objektüberwachung:
ARP - Architektenpartnerschaft Stuttgart GbR
Mörikestraße 22
70178 Stuttgart
technische Fragen zur Ausschreibung:
H. Maier f.maier@arp-stuttgart.de
Termine
Baubeginn (erwartet): 01.04.2026
Bauende (erwartet): 31.01.2027
ANGABEN ZUM PROJEKT
PLANUNGSUNTERLAGEN PLANUNGSUNTERLAGEN
Der Bieter bestätigt durch Abgabe des Angebots, dass folgende Details und Pläne zur Kalkulation vollständig vorlagen:
Architekt
Lph 4
100 Bauantrag + Baubeschreibung
200 Lageplan + Texteil + Abstandsplan + Freiflächen
300 Architektenpläne
320 Entwässerung
400 + 500 Gutachten
600 Berechnungen
700 Statische Erhebungsbögen
Lph 5 Vorabzug
Leitdetails
Mehrfamilienhäuser
Reihenhäuser
DGNB
Genehmigungen
Geologe
HLS
Entwässerungsgesuch
Berechnungen
Grundriss
Schnitt
Sigeko
Statik
Positionspläne
PLANUNGSUNTERLAGEN
BIETERERKLÄRUNG BIETERERKLÄRUNG
Der Bieter bestätigt durch Abgabe seines Angebots, dass er
a) die Zeichnungen eingesehen und mit dem Auftraggeber alle Unklarheiten im Leistungsverzeichnis abgeklärt hat.
b) von den örtlichen Verhältnissen an der Baustelle und den Voraussetzungen für die Arbeitsdurchführung wie z. B. den Zufahrten, den Möglichkeiten für Wasser- und Strombeschaffung usw. Kenntnis genommen hat.
c) eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat
d) Mitglied der zuständigen Berufsgenossenschaft ist
e) seinen steuerlichen und sozialen Verpflichtungen nachgekommen ist
f) das Angebot nicht mit anderen Firmen vereinbart, sondern vollständig unabhängig von den Angeboten anderer an der Ausschreibung beteiligten Firmen, kalkuliert hat.
BIETERERKLÄRUNG
ÄNDERUNGEN IM LV-TEXT ÄNDERUNGEN IM LV-TEXT
Der Anbieter hat alle Änderungen am LV-Text, die von ihm vorgenommen werden, mit entsprechender Positionsnummer und der stichwortartigen Angabe des Inhalts sowie der Begründung zu dokumentieren. Im LV sind die Änderungen farblich zu kennzeichnen.
Hier nicht dokumentierte Änderungen gelten als nicht gemacht!
Ein Verweis auf Anmerkungen in den Positionen ist nicht zulässig. Sofern die Änderungen nicht in unten aufgeführte Zeilen passen, ist eine separate Auflistung mit Begründung dem Anschreiben beizufügen.
Änderung mit Begründung:
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ÄNDERUNGEN IM LV-TEXT
VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN
1. Angaben zur Baustelle
1.1 Grundstück und Lage
siehe beiliegende allg. Baubeschreibung
1.2 Verkehrsführung zur Baustelle
siehe beiliegenden Baustelleneinrichtungsplan
Notwendige Regelungen für Spezial- und Schwertransporte im öffentlichen Verkehrsnetz sind grundsätzlich seitens des AN zu treffen, alle notwendigen Genehmigungen hierfür sind einzuholen. Diese Kosten sind in die Position der Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Außerdem ist der AG rechtzeitig über die Termine solcher Transporte zu informieren.
1.3 Anlieferungen
Die Anlieferung zur Baustelle ist so zu terminieren, dass keine Wartezeiten von Anlieferfahrzeugen im öffentlichen Straßenraum vorherrschen.
Die Logistik der Baustellenandienung ist durch den Auftragnehmer im Zuge der Baustelleneinrichtungsplanung /-beschickung zu berücksichtigen.
1.4 Abladeflächen, Parkflächen, BE des AG
Auf der vom Bauherrn bereitgestellten Baustelleneinrichtungsfläche sind nur Einrichtungen unterzubringen, die zur Durchführung der Maßnahme erforderlich sind.
Werden darüber hinaus Flächen im öffentlichen Raum benötigt, sind diese von Seiten des AN zu organisieren und die notwendigen Genehmigungen einzuholen. Diese Kosten sind in die Position der Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
Parkplätze für private PKW's sind auf dieser Fläche nicht vorhanden.
Fahrzeuge können generell nur kurzfristig zum Be- und Entladen abgestellt werden.
Es besteht die Möglichkeit öffentliche Parkmöglichkeiten zu nutzen, welche jedoch nur im begrenzten Umfang vorhanden sind. Widerrechtliches Parken in zuvor genannten Bereich obliegt im Verantwortungsbereich des AN.
Um das gesamte Baugelände wird ein fest verankerter offener Bauzaun durch den AN ROHBAU aufgestellt.
Fest installierte Bauzaunelemente dürfen nicht selbstständig geöffnet werden.
Alle zu lagernden Materialien, Stoffe sind zwingend innerhalb des Bauzauns zu lagern. Das Abladen von LKW, Transportern und dgl. muss innerhalb des Bauzauns erfolgen. Maschinen und Hebezeuge sind ebenfalls innerhalb des Bauzauns aufzustellen.
1.5 Baustrom und Bauwasser
Die Einrichtung und das Betreiben der Baustrom- und Bauwasserversorgung hin zu zentralen Entnahmestellen im erfolgt übergeordnet durch den AN Rohbau.
Elektrounterverteiler in den Geschossen werden ab dem Zeitpunkt Fertigstellung Rohbau durch den AN Elektro gestellt, unterhalten und betrieben.
Die Abrechnung der Verbrauchskosten erfolgt auf Grundlage des Vertrages.
Der AN hat die für seine Leistungserbringung erforderliche Zuführung der Medien an seine Geräte und Maschinen zu organisieren. Hierfür erforderliche Verlängerunskabel, Verlängerungsleitungen und notwendige Unterverteiler sind Sache des AN und in die Einheitspreise einzurechnen.
1.6 Abfallentsorgung
Sollte die eigenverantwortliche Entsorgung durch den Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß erfolgen, so ist der Auftraggeber nach entsprechender Abmahnung dazu berechtigt, Abhilfe auf Kosten des Auftragnehmers zu schaffen.
1.7 Immissionsschutz
Während der Bauphase dürfen keine Baumaßnahmen oder sonstigen Tätigkeiten auf dem Baugelände vorgenommen werden, die zu starker Immission führen.
Die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970" ist zwingend zu beachten. Leistungen wie die in Anlage 5 - Maßnahmen zur Minderung des Baulärms dargestellten Maßnahmen, die zur Einhaltung und Umsetzung der o.g. Vorschrift erforderlich sind, in die Einheitspreise der Position Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
- Orientierungswerte: tags 65 (dB(A) nachts 55 (dB(A)
- Ruhezeit / Schutzzeit: Nachtzeit 20.00 Uhr - 7.00 Uhr
- Baugeräte: Es dürfen nur lärmarme Baumaschinen mit dem Umweltzeichen RAL-ZU 53 (Blauer Engel) zum Einsatz gebracht werden. Ist dies nicht möglich, müssen die zum Einsatz gebrachten Maschinen und Fahrzeuge über das CE-Zeichen nach EU-Outdoor-Richtlinie (EG-Richtlinie 2000/14/EG) verfügen.
1.8 Grundwasser- und Gewässerschutz
Es ist streng darauf zu achten, bzw. durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Verunreinigung des Wassers (Grund- und Oberflächenwasser) oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses vermieden wird. Im Falle von Gewässer- und Grundwasserverunreinigungen oder sonstiger nachteiliger Einwirkungen auf Grundwasser, auf Quellen und Gewässer ist unverzüglich die Objektüberwachung zu benachrichtigen. Werden im Zuge der Erdarbeiten Untergrundverunreinigungen entdeckt, so ist ebenfalls die Objektüberwachung unverzüglich zu informieren. Beim Umgang mit wassergefährdeten Stoffen bzw. deren Lagerung sind die einschlägigen rechtlichen Regelungen und der Stand der Technik zu beachten. Dies gilt insbesondere für folgende Vorgaben:
- Wassergefährdende Stoffe (z.B. Dieselfass) dürfen nur über Auffangwannen gelagert werden.
- Fahrzeuge und Maschinen dürfen nur außerhalb der Baugrube auf befestigten und ordnungsgemäß auf entwässerten Flächen betankt oder repariert werden.
- Fahrzeuge und Maschinen sind nach Arbeitsende auf befestigten und ordnungsgemäß entwässerten Flächen abzustellen.
Bei der Lagerung von Baumaterialien und Bauhilfsstoffen an Oberflächen ist sicherzustellen, dass keine Materialien bei Hochwasser ab- oder ins Gewässer ein- oder abgeschwemmt werden können.
Baustellenbetriebsstofftanks sind von ihrer Größe auf den Baustellenbetrieb abzustimmen. Die Behälter müssen den Anforderungen der VAwS, die Umschlagstellen den Anforderungen der VAwS und VbF entsprechen (Auffangwanne oder doppelwandiger Tank, Umschlagbereich wasserdicht und ölfest, keine Abflussmöglichkeit zum Kanal). Bei Unfällen o.ä. im Zuge des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen ist die Objektüberwachung unverzüglich zu informieren.
1.9 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination:
Für die Baustelle wurde ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator bestellt, welcher die Koordination für Sicherheit und Gesundheitsschutz nach der Baustellenverordnung durchführt. Die Einhaltung der Vorgaben aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, der Baustellenverordnung bzw. den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) sind zu beachten.
1.10 Bauvermessung
Vom Auftraggeber werden durch ein Vermessungsbüro folgende Punkte übertragen und markiert:
- Hauptachspunkte (AP) = Einschnitte im Schnurgerüst
- Höhenpunkte (HP) / Nivellementspunkte (NivP) = drei Bolzen
- Meterisse (MR) = je einen pro Treppenhaus und Geschoss
Die Lage und die Anzahl der Markierungspunkte werden vom Auftraggeber festgelegt. Hierbei handelt es sich nur um eine minimale Grundvermessung zur Gesamtkoordination der Maßbeziehungen. Weitere vermessungstechnische Leistungen hat der Auftragnehmer selbst, durch einen Vermessungsingenieur auf seine Kosten durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer ist für die sichere Erhaltung der ihm übergebenen Festpunkte verantwortlich. Muss aus baulichen Gründen ein Festpunkt entfernt werden, so ist vor der Beseitigung die Zustimmung des Auftraggeber einzuholen. Wird ein Festpunkt ohne Zustimmung des Auftraggebers beseitigt, so wird dieser Punkt auf Kosten des Auftragnehmers durch den Auftraggeber wiederhergestellt oder ein extra Punkt errichtet.
1.11 Aufenthaltsbereiche / Unterkünfte auf der Baustelle
Aufenthalts- bzw. Pausenräume können im Gebäude nicht zur Verfügung gestellt werden. Auf der BE-Fläche sind entsprechende Aufenthaltscontainer vorzusehen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise der Baustelleneinrichtung einzurechnen.
Das Nächtigen auf der Baustelle ist nicht gestattet.
2. Angaben zu Stoffe, Bauteile
Es gelten die Auflagen und Bestimmungen gemäß DIN 18299 VOB/C - Ziff. 2, ergänzende Regelungen sind im Einzelfall in den gewerkespezifischen Vorbemerkungen vereinbart.
3. Angaben zur Ausführung
3.1 besondere Anforderungen an die Ausführung
3.1.1 Grundlagen für die Ausführung:
- VOB/C und alle mitwirkenden DIN-Normen
- EU-Normen, wobei bei Widersprüchen immer die qualitätsmäßig weitergehende Norm gilt und ferner die EU-Normen, die DIN-Normen ergänzen oder ersetzen.
- die Unfallverhütungsvorschriften der BG
- die Bauordnung des Landes Baden-Württemberg und evtl. vorliegende Auflagen durch die örtlichen Genehmigungsbehörden sowie alle einschlägigen Vorschriften, Verordnungen und Gesetze.
- Baugenehmigung in allen Teilen samt aller Anlagen.
Alle Leistungen, die sich aus Forderungen und Bestimmungen der Besonderen Vertragsbedingungen und den Vorbemerkungen auf Titelebene ergeben, sind soweit sie nicht in eigenen Positionen erfasst sind, in die Einheitspreise der entsprechenden LV-Positionen einzukalkulieren.
Alle ausgeschriebenen Leistungen verstehen sich als Herstellen, Liefern und Montieren, wenn in den jeweiligen Positionen nichts anderes erwähnt wird.
3.1.2 Prüfen der Vorleistungen
Der AN hat sich rechtzeitig und eigenverantwortlich von der Beschaffenheit von Vorleistungen an Ort und Stelle zu überzeugen. Beanstandungen sind dem AG, sofern objektiv möglich, so rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, dass dem Verursacher eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt werden kann, ohne dass es zu Verzögerungen im Bauablauf kommt.
3.1.3 Bevollmächtigter des AN
Der AN hat für die gesamte Baustelle permanent einen Bevollmächtigten, deutsch sprechenden Vertreter namentlich zu benennen und bereitzustellen. Urlaubsvertretungen sind 1 Woche vor Urlaubsantritt in das Projekt zu integrieren.
Der Vertreter hat geeignet zu sein, die verantwortliche Fachbauleitung im Sinne der Bauordnung zu übernehmen, auch für alle Subunternehmer. Er darf nur in besonderen Fällen und mit Genehmigung des AG ausgetauscht werden, aus triftigen Gründen kann der AG jedoch seine sofortige Ablösung verlangen.
3.1.4 Baubesprechungen, Jour Fixe
Im Baustellenbüro der Objektüberwachung des Auftraggebers finden mindestens wöchentliche Baubesprechungen statt, die Teilnahme daran ist für die Bauleitung des Auftragnehmers zwingend. Sofern die AG Objektüberwachung die Teilnahme von Subunternehmern des AN fordert, sind diese verpflichtet, ebenfalls daran teilzunehmen. Nach Aufforderung des AG hat der AN auch an weiteren Besprechungen teilzunehmen.
Der AN hat eine schriftliche Wochenvorschau über die geplanten Leistungen der anstehenden Woche in der wöchentlichen Baubesprechung zu übergeben.
Protokolle der Baubesprechung werden durch die Objektüberwachung erstellt und an alle Beteiligten verteilt.
3.1.5 Verschmutzungen
Sind bei der Ausführung der Arbeit Verschmutzungen zu erwarten, so gehören die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu dem Leistungsumfang des AN, der in die Einheitspreise einzukalkulieren ist.
Werden durch Fahrzeuge des AN oder seiner Subunternehmer öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der StVO / Verkehrssicherung zu reinigen.
Kommt der Verursacher einer Aufforderung des AG oder der Objektüberwachung des AG zur Reinigung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist der AG berechtigt, einen Dritten mit der Beseitigung zu beauftragen. Diese Kosten hat der AN zu tragen.
Mitarbeiter des AN, die mutwillig Teile des Bauwerks verunreinigen oder beschädigen, werden von der Baustelle verwiesen. Die Kosten der Beseitigung der Verunreinigung oder der Schäden gehen zu Lasten des AN.
Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen sind so aufzustellen, dass die Fassade und sonstige sichtbare Bauteile nicht verschmutzt werden.
In geschlossenen Räumen und Untergeschossen dürfen nur Fahrzeuge, Werkzeuge, etc. ohne Verbrennungsmotoren benutzt werden.
Sofern Öle oder sonstige Verschmutzungen im Außenbereich festgestellt werden, ist die Objektüberwachung umgehend zu informieren.
3.1.6 Schutz vor Beschädigung
Der AN hat, insbesondere bei Bauteilen mit fertiger Oberfläche, für einen ausreichenden Schutz seiner eigenen Leistung zu sorgen, diesen Schutz ständig zu überwachen und gegebenenfalls zu vervollständigen. Hierzu zählen Kantenschutz, Oberflächenschutz durch Folien und/oder Platten, etc. auf Kosten des AN.
Das Abkleben oder vollflächige Abdecken, einschl. der erforderlichen Materialien und dem anschließendem Entfernen der Schutzmaßnahmen, wird nicht gesondert vergütet.
Der AN ist insbesondere auch verpflichtet, bei Stilllegung und Verzögerung auf der Baustelle alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz bzw. Erhalt bereits eingebauter Anlagen und Bauteile sowie beigestellter Baustoffe zu treffen.
3.1.7 Arbeitsabschnitte, Unterbrechungen, Abhängigkeit von anderen Leistungen
Der Bauablauf ist eng mit der Objektüberwachung und den anderen Gewerken zu koordinieren. Die Koordination zwischen den einzelnen Gewerken sowie eventuelle Terminabsprachen sind für alle verbindlich. Grundlagen sind die Ausführungszeiten gemäß beigefügtem Terminplan, sowie die Ausführungsfristen des Vertrages.
3.1.8 Abstimmung mit Fachbehörden
Der AN hat sich zur Ausführung seiner Leistung mit den zuständigen Fachbehörden bzw. - Ämtern, wenn notwendig, selbstständig abzustimmen. Besondere Regelungen gelten für das Aufstellen, Umbauen von Hebewerkzeug, Nutzung öffentlicher Flächen für Abladen und Zwischenlagern von Material, Wasserhaltungsarbeiten sowie Arbeiten im Zusammenhang mit GW-Messstellen.
Die Objektüberwachung ist zu informieren.
3.2 besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung
3.2.1 Grundlagen
Es sind nur die Kosten für die nicht vom AG gestellte Baustelleneinrichtung in die Einheitspreise einzubeziehen. Es gibt beschränkte Flächen im Baufeld, die für die BE des AN, Lagerung, Arbeitsvorbereitung etc. genutzt werden können. Die Lage und Ausnutzung sind abhängig vom Baufortschritt unterschiedlich.
Es besteht aus logistischen Gründen kein Anspruch auf alleinige Benutzung dieser Flächen. Bürocontainer, Unterkunftsgebäude, Pausenräume und Lagerflächen des AN müssen auf dem Gelände der Baustellenfläche eingerichtet werden.
3.2.2 Baustelleneinrichtungsflächen
Der AN übernimmt die Baustelle für seine Baustelleneinrichtung wie sie steht und liegt, d. h. der AG übernimmt keine Verantwortung dafür, dass Zustand, Lage etc. für die Baustelleneinrichtung des AN geeignet ist. Dies gilt insbesondere für die Schaffung der Standsicherheit von Kränen und Containeranlagen. Die Einrichtung der Baustelle ist so vorzunehmen, dass die Ver- und Entsorgungsleitungen der Baumaßnahme rechtzeitig und ohne Behinderung verlegt werden können. Baustellen- und endgültige Anschlüsse, Leitungen, Kabeln usw. (unter- und überirdisch) müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Über deren Lage und Verlauf hat sich der Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten zu informieren. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer mit der Objektüberwachung eine Abstimmung einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen.
Alle möglichen Baustelleneinrichtungsflächen sind aus dem beiliegenden Baustelleneinrichtungsplan ersichtlich. BE-Flächen für die einzelnen AN werden durch die örtliche Objektüberwachung nach Vertragsabschluss in Abhängigkeit vom Baufortschritt zugewiesen. Der AN hat sich eigenverantwortlich auf der ihm zugeteilten BE-Fläche nach den Regeln der AStVO, ASR, UVV etc. einzurichten und zu organisieren; hiermit verbundene Kosten sind mit den Einheitspreisen für die BE abgegolten. Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
- Der Auftraggeber ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen derselben zu informieren.
- Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleineinrichtung sind unverzüglich zu entfernen.
- Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen Anlagen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, falls nichts anderes vereinbart ist.
3.2.3 Kräne
Die Kräne müssen so dimensioniert werden damit sämtliche Punkte der Baumaßnahmen mittels Hochbaukran erreicht werden können. Die Höhe der angrenzenden Gebäude ist vorher zu ermitteln. Für die Wahl von Kränen ist zwingend die vorhandene Nachbarbebauung zu beachten. Es ist ein Plan mit allen geplanten Kränen, Hebezeuge, etc. zu erstellen und bei der zuständigen Objektüberwachung einzureichen. Erst nach gemeinsamer Durchsprache der Kranstandorte darf ein Umbau bzw. Aufbau von Geräten erfolgen.
Der AN wird verpflichtet, die Beauftragung seiner Kranführer beim SiGeKo anzumelden. Jeder Kranführer hat eine Kopie der Beauftragung als "Kranführer ortsveränderlicher Krane gem. § 29 UVV" bei sich zu tragen und auf Verlangen vorzuweisen.
Bei der Verlegung von Krangleisen und Kranfundamenten ist darauf zu achten, dass die Lastverteilung an den vorherrschenden Untergrund (und der darin befindlichen Leitungen, Schächte, Verbaukonstruktion, etc.) angepasst ist, und der Abstand zur Baugrube (Verbau) ausreichend ist. Grundsätzlich ist nicht von einem verdichteten Untergrund, sondern von aufgeschüttetem Boden auszugehen.
3.2.4 Mannschaftsräume und Bürocontainer
Arbeitsgeräte, Baustellenunterkünfte, sonstige Container, Magazine u. ä. sind aus Gründen des Eigentumsnachweises mit der Firmenaufschrift zu versehen. Zugelassen werden ausschließlich mobile Container mit den Außenabmessungen der Elemente von
2,438 m x 6,058 m (= 20 Fuß-Container) aus Gründen der Addierbarkeit und Platzersparnis. Außerdem sind grundsätzlich alle Container, auch die der Baustelleneinrichtung des AN stapelbar bis 3 Lagen, in den Abmessungen einheitlich, einschl. Fundamenten und deren Entsorgung sowie Holzstegen entlang der Container vorzusehen.
3.3 besondere Anforderungen an Baustoffe, Materialien, Einbau
3.3.1 Toleranzen
Für die Toleranzen zur Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18202, ohne erhöhte Anforderung.
Erhöhte Anforderungen an die Toleranzen sind in den Vorbemerkungen der einzelnen Gewerke oder den Positionstexten geregelt. Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke aus o.g. Vorgaben müssen ohne zusätzliche Vergütung durch den AN aufgenommen werden. Erhöhte Anforderungen an aufzunehmende Toleranzen werden separat geregelt. Treten über die zu berücksichtigenden Toleranzen weitere Abweichungen auf, sind diese unverzüglich dem AG anzuzeigen (gem. § 4 Nr. 3 VOB/B).
3.3.2 Qualitätssicherung/Gütenachweise
Dem AG sind die Nachweise der Eignung von Baustoffen unaufgefordert vor Einbau vorzulegen. Diese gelten auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Institutes oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. Auch diese sind vorzulegen. Die ggf. in eingeführten technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt.
Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen.
Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen jedoch ohne Prüfprotokolle vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. Materialien, die in Schichtenfolge nacheinander eingesetzt werden (wie z.B. Grundierung, Spachtelung Kleber) müssen untereinander verträglich sein; es sind bei derartigen Schichtenfolgen nur Materialien eines Herstellers zugelassen.
3.3.3 Transport
Für den Transport der Materialien zum Einbauort ist der AN selbst verantwortlich und zuständig und hat den Aufwand in die entsprechenden Einheitspreise einkalkuliert. Bauseitig werden dem AN hierfür keine Transportgeräte zur Verfügung gestellt. Über den Einsatz von erforderlichen Transportgeräten muss sich der AN daher bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe Klarheit verschaffen. Die Anzahl der erforderlichen Hebezeuge und deren Tragfähigkeit ist vom AN zu koordinieren und die anfallenden Kosten in die Einheitspreise einzurechnen.
4. Nebenleistungen, Besondere Leistungen
Es gelten die Auflagen und Bestimmungen gemäß DIN 18299 VOB/C - Ziff. 4, weitere Regelungen sind im Einzelfall in den gewerkespezifischen Vorbemerkungen vereinbart.
4.1 Planunterlagen
Dem Auftragnehmer werden vor Beginn der Arbeiten die Ausführungspläne des Architekten (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Details) in digitaler Form durch den AG zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten für erforderliche Planunterlagen und Ausdrücke sind durch den AN zu tragen und bei der Kalkulation der Einheitspreise zu berücksichtigen.
4.2 Planverteilung
Die Unterlagen und Pläne werden im Dateiformat *.pdf übergeben.
5. Abrechnung
5.1 Anforderung und Darstellung der Aufmaße
Aufmaße müssen mit besonderer Sorgfalt erstellt, farblich abgesetzt und mit Angabe des Gebäudeteils, der Bekleidungsfläche, Raumnummer o.ä. und Datumsangabe versehen. Die Angaben sind zwingend entsprechend den Positionen innerhalb des Leistungsverzeichnisses den Ordnungszahlen zuzuordnen.
In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblätter müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:
- Auftragnehmer
- Auftraggeber
- Nummer des Aufmaßblatt
- Bezeichnung der Bauleistung
- Ordnungszahl
Bei Aufmaßen und Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Massen mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben. Geldbeträge sind in Euro auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN
001 BAUSTELLENEINRICHTUNG
001
BAUSTELLENEINRICHTUNG
VORBEMERKUNGEN BAUSTELLENEINRICHTUNG VORBEMERKUNGEN BAUSTELLENEINRICHTUNG
1. Grundlagen
1.1 Geltungsbereich
In Ergänzung zu den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN und den anerkannten
Regeln der Technik ergibt sich der sachliche Geltungsbereich sowie die Grundlage für
die technische Ausführung grundsätzlich aus:
- VOB/C und alle mitwirkenden DIN-Normen
1.2 Leistungsabgrenzung
In Ergänzung zu den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN wird auf Schnittstellen außerhalb des Leistungsbereichs des AN zu folgenden Gewerken hingewiesen:
- Abbruch- und Spezialtiefbau
- Dachabdichtungsarbeiten
- Fassadenbauarbeiten
- Wärmedämmverbundsystem
- Aufzugsarbeiten
- Metallbau- und Schlosserarbeiten
- Elektroarbeiten / TGA
- Sanitärarbeiten / TGA
- Heizung- und Kühlen / TGA
2 Stoffe, Bauteile
Es gelten die Auflagen und Bestimmungen aus den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN.
3 Ausführung
Es gelten die Auflagen und Bestimmungen aus den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN. Es wird insbesondere verwiesen auf:
3.1 Darstellung BE-Plan
Mit Angebotsabgabe ist ein Vorschlag zur Baustelleneinrichtung auf Basis des beiliegenden BE-Plans abzugeben. Dem Auftraggeber ist ein verbindlicher Baustelleneinrichtungsplan 10 Arbeitstage vor Arbeitsbeginn zur Genehmigung vorzulegen.
Der Plan mit der Baustelleneinrichtung muss folgende Einzelangaben enthalten:
- Eintragung aller Unterkünfte, Materialbaracken, Materiallager (Bauleiterbüro bei Bauleitung Objektüberwachung)
- Eintragung der BE des AG
- Eintragung der Standorte, Schwenkbereiche und Höhen der vorgesehenen Kräne
- Eintragung aller zur Befestigung vorgesehenen Flächen innerhalb des abgezäuntenBaugeländes des AN, sofern diese vom AN befestigt werden.
- Die Standorte für Baumaschinen und Geräte sind vorher abzustimmen.
- Die für die Baustelleneinrichtung genutzten Flächen, Lagerflächen, freizuhaltenden Flächen und dergleichen sind im Baustelleneinrichtungsplan unter Angabe des Verwendungszweckes anzulegen.
- Eintragung der Baustromverteiler
- Eintragung der Baustellenbeleuchtung
- Eintragung der Sanitär-/Waschplätze mit Stückzahl
- Anzahl / Lage der Zugänge
3.2 Sicherheits- und Schutzeinrichtungen
Ergänzend zu den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN gilt insbesondere:
Die nachfolgenden Positionen von Sicherheits- und Schutzeinrichtungen gelten nur für Leistungen, die über die gem. VOB und der allgemeinen Verkehrssitte als Nebenleistung erforderlichen Sicherungsmaßnahmen hinausgehen. Sie werden nur bei Aufforderung durch die örtliche Objektüberwachung vergütet, ausgenommen Gefahr in Verzug und nicht aus Mangel des AN.
Alle Einheitspreise für sicherheitsrelevante Abdeckungen, Absperrungen etc. verstehen sich einschl. aufbauen, unterhalten, abbauen. Sie sind täglich zu kontrollieren und bei Bedarf auszubessern.
Der Auftragnehmer übernimmt die alleinige Verantwortung über die Verkehrssicherheit, Bauzäune,
Beschilderung, Beleuchtung usw., im öffentlichen als auch im internen Baustellenbereich zunächst bis zum Ende der gesamten Bauzeit. Die Benutzung von öffentl. Verkehrsraum ist vom Auftragnehmer eigenverantwortlich mit den zuständigen Ämtern zu klären. Bei der Durchführung von Bauarbeiten in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März sind die Bestimmungen der Arbeitsschutzverordnung für Winterbaustellen zu beachten.
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
Ergänzend zu den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN gilt insbesondere:
Nebenleistungen sind auch während der Vertragszeit:
- Säubern der Baustelle und Verkehrsflächen der Baustelle einschließlich der Zufahrten.
5 Abrechnung
Ergänzend zu den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN gilt insbesondere:
Sofern nicht gesonderte Positionen vorgesehen sind, sind sämtliche Kosten für die zuvor beschriebenen Leistungen in die Positionen des Titels BAUSTELLENEINRICHTUNG einzukalkulieren.
Für Flächen innerhalb des Baufelds werden sämtliche Leistungen und anfallende Gebühren wie Miete für öffentliche Fläche vom AN direkt mit der Gemeinde veranlasst und abgerechnet.
Werden vom Auftragnehmer über die Grenzen des Baufelds hinaus Flächen beansprucht, sind diese mit dem Eigentümer (Stadt oder Nachbargrundstücke) direkt zu klären und sämtliche dafür erforderlichen Aufwendungen bei der Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
Die Verrechnung der Baustelleneinrichtungen erfolgt mit den Abschlagszahlungen, in Höhe des
prozentualen Anteils zur gesamten Vertragssumme.
Die einzelnen Einheitspreise der Baustelleneinrichtung bleiben bei einer durch den AN verschuldeten Bauzeitverlängerung unverändert.
VORBEMERKUNGEN BAUSTELLENEINRICHTUNG
001.005 Baustelleneinrichtung
001.005
Baustelleneinrichtung
001.010 Sonstiges
001.010
Sonstiges
002 BAUGRUBENSICHERUNG
002
BAUGRUBENSICHERUNG
002.005 Unterfangung
002.005
Unterfangung
002.010 Berliner Verbau
002.010
Berliner Verbau
003 WASSERHALTUNG
003
WASSERHALTUNG
Wasserhaltung / Grundwasserreinigung WASSERHALTUNG / GRUNDWASSERREINIGUNG
Ergänzungen zu den vorstehenden ZTV's
Allgemeines:
1. Dem Leistungsverzeichnis liegt die DIN 18 305 VOB, Teil C in der neuesten Fassung zugrunde. Außerdem sind die Werksvorschriften der Hersteller anzuwenden. Der wasserrechtliche Antrag und die wasserrechtliche Erlaubnis liegt als Anlage bei und ist bei der Kalkulation zwingend zu beachten.
2. Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile frei Baustelle einschließlich Abladen, Lagern und Transport zur Verwendungsstelle.
3. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung aller polizeilichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften allein verantwortlich. Für alle durch sein Verschulden entstehenden Schäden haftet er den Geschädigten in vollem Umfang.
4. Maßgebend für die Preisbildung sind die Zeichnungen und der nachstehende Text. Der Bieter hat auch bei nicht vollständiger Beschreibung den Aufwand für fix und fertige Arbeit einschl. sämtlicher erforderlichen Nebenarbeiten zu kalkulieren.
5. Mehrforderungen infolge Unkenntnis der Bodenbeschaffenheit, des Baufeldes usw. werden grundsätzlich nicht anerkannt. Der Bieter ist daher verpflichtet, sich vor Angebotsabgabe genau zu informieren, das geologische Gutachten einzusehen usw.
6. Sämtliche Leistungen nach Leistungsverzeichnis und Werksvorschrift beinhalten sämtliche Nebenleistungen. Wasserhaltung mit den erforderlichen Einrichtungen wird nur bei Aufschneiden von Grundwasser oder Quellen genehmigt, keinesfalls zur Beseitigung von Tag- oder Schmutzwasser, auch nicht von höher gelegenen Baustellen oder nach starkem Niederschlag, ferner nicht bei defekten Kanal- oder Wasserzuleitungen.
7. Die Pumpzeit beginnt mit Erreichen des Grundwasserspiegels beim Aushub und endet nach dem Erhärten des Fundationsbetons bzw. nachdem das Bauwerk durch Eigengewicht und Auflast gegen Aufschwimmen gesichert ist.
8. Die genaue Anzahl der Pumpen und deren Leistung ist durch den AN zu ermitteln.
9. Verlängert sich die Zeit der Wasserhaltung durch Verschulden des Auftragnehmers, so werden die zusätzlichen Betriebsstunden einschließlich aller anfallenden Mehrkosten nicht vergütet.
10. Die Anlage muss über die ganze Pumpzeit kontinuierlich betrieben und überwacht werden. Alle dadurch entstehenden Mehrkosten durch Zuschläge usw. sind in den Einheitspreis einzurechnen.
11. Nebenleistungen sind entgegen der DIN 18 305 auch folgende Leistungen:
Ziffer 4.3. 2Sicherung des Verkehr
Ziffer 4.3. 8Vorbereiten der Vorflut und Wiederherstellung
Ziffer 4.3.15Maßnahmen für Weiterarbeit bei Frost und Schnee
12. Aufmaß gemäß LeistungsbeschriebPumpenstunden werden nur bei täglicher Bestätigung der Stundenlisten durch die Bauleitung anerkannt.Alle Nebenarbeiten wie Ablaufrinnen, Pumpenschläuche, Pumpensumpf, Umbau und Vorhaltung sind in die Einheitspreise einzurechnen. Für die Grundwasserreinigung sind die nachfolgend beschriebenen Wasserhaltungen und Reinigungsmaßnahmen durchzuführen. Siehe hierzu die beiliegenden Erläuterungen des Amts für Umweltschutz.
13. Es wird darauf hingewiesen, dass gut erreichbare Entnahmestellen an der Grundwasserreinigungsanlage auf Roh- und Reinwasserseite (z. B. Entnahmehähne) vorzusehen sind.
14. Das aus den Pegeln entnommene Grundwasser ist vor Einleitung in das öffentliche Kanalnetz in einer geeigneten Grundwasserbehandlungsanlage zu reinigen. Dabei ist anzustreben, dass das abgepumpte Grundwasser so behandelt wird, dass am Ablauf der Anlage die Vorgaben des Amts für Umweltschutz eingehalten werden:
15. Verbrauchte Betriebsmittel wie gesättigte bzw. mit Schadstoffen angereicherte Aktivkohle usw. sind entweder umweltunschädlich zu regenerieren (Wiederaufbereitung) oder als Sonderabfall gegen Nachweisscheine ordnungsgemäß zu entsorgen.
16. Die Anlagen sind wasserdicht herzustellen. Unterirdisch verlegte Rohrleitungen zum Transport von unbehandeltem Grundwasser z. B. zwischen Förder- und Behandlungsanlage sind so auszubilden, dass deren Dichtigkeit jederzeit überprüft werden kann (z. B. doppelwandig mit Gefälle zu einem leicht einsehbaren Tiefpunkt). Entsprechende Kontrollen sind vom Antragsteller regelmäßig vorzunehmen. Werden Leckstellen an der Anlage oder an Leitungen festgestellt, so sind diese unverzüglich abzudichten.
17. Während der Grundwasserentnahme sind Messungen gem. Auflage Amt für Umweltschutz durchzuführen:
18. Für den Betrieb der Anlage ist ein Betriebsbuch zu führen, in welches unter Angabe des Datums und der Uhrzeit folgende Daten einzutragen sind:
- Betriebsbeginn
- Entnahmemenge, monatlich
- Wasserstand, monatlich
- besondere Vorkommnisse wie Ausfall oder Stillstand der Anlage mit Begründung, ggf. Auswechslung der Aktivkohle.
Das Betriebsbuch ist auf Verlangen des Amt für Umweltschutzes als technische Fachbehörde vorzulegen.
Wasserhaltung / Grundwasserreinigung
003.005 WASSERHALTUNG / GRUNDWASSERREINIGUNG
003.005
WASSERHALTUNG / GRUNDWASSERREINIGUNG
004 KONSTRUKTIVER ABBRUCH
004
KONSTRUKTIVER ABBRUCH
VORBEMERKUNGEN KONSTRUKTIVER ABBRUCH VORBEMERKUNGEN KONSTRUKTIVER ABBRUCH
Ergänzungen zu den vorstehenden ZTV's
Allgemeines:
1.Der Umfang der Abbruchmaßnahmen, insbes. erforderl. Abstützungen, Abgrenzungen gegen bleibende Bauteile, Sägeschnittkanten, Freilegung von vorhanden Bewehrungen usw. sind in den Schalplänen bzw. in den im Anhang beiliegenden Planausschnitten ersichtlich. Diese können jedoch auch im Büro ARP eingesehen werden.
2. Behördliche Bestimmungen über Abbrucharbeiten sind genau einzuhalten, insbesondere die der zuständigen Berufsgenossenschaft.
3.Die Abbrucharbeiten umfassen grundsätzlich den eigentlichen Abbruch, Abtransport und fachgerechte Entsorgung. Das Abbruchmaterial geht nach Abbruch in das Eigentum des Auftragnehmers über. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die Entsorgungsnachweise vorzulegen. Die Vorschriften nach "Dihlmann" zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial sind zu beachten. (UVM)
4.Erschütterungen, Staubentwicklung und insbesondere Lärm sind auf ein Minimum zu beschränken.
Bestimmungen zur Abrechnung:
5.Der Einsatz sämtlicher für die Arbeiten erforderl. Spezialgeräte oder -maschinen ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
6.In den Einheitspreisen sind folgende Leistungen einzukalkulieren bzw. enthalten:
- alle Transport- und Entsorgungskosten, und der dabeianfallenden Gebühren
- sämtliche Absprießungen, provisorische Unterfangungen,usw. einschl. Vorhaltung bis zum Abschluß der Rohbauarbeiten
- sämtliche Sicherungen an ausgebrochenen Öffnungenund Durchbrüchen
- sämtliche für die Arbeiten notwendige Gerüste, in allenerforderlichen Abmessungen,
- Schutz vor Verunreinigung bzw. Reinigung von verschmutzten benachbarten Bauteile
VORBEMERKUNGEN KONSTRUKTIVER ABBRUCH
004.005 konstruktiver Abbruch
004.005
konstruktiver Abbruch
005 ERDARBEITEN u. ENTSORGUNG
005
ERDARBEITEN u. ENTSORGUNG
VORBEMERKUNGEN ERDARBEITEN u. ENTSORGUNG VORBEMERKUNGEN ERDARBEITEN u. ENTSORGUNG
1. Grundlagen
1.1 Geltungsbereich
In Ergänzung zu den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN und den anerkannten Regeln der Technik ergibt sich der sachliche Geltungsbereich sowie die Grundlage für die technische Ausführung grundsätzlich aus:
- VOB/C und alle mitwirkenden DIN-Normen
- DIN 18300 Erdarbeiten
- DIN 18303 Verbauarbeiten
- DIN 18305 Wasserhaltungsarbeiten
- DIN 18323 Kampfmittelräumarbeiten
- Bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen ist die Richtlinie DGUV-Regel 101-004 / TRGS 524 zu beachten.
1.2 Leistungsabgrenzung
In Ergänzung zu den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN wird auf Schnittstellen außerhalb des Leistungsbereichs des AN zu folgenden Gewerken hingewiesen:
- Abbruch- und Spezialtiefbau
- Entwässerungsarbeiten
- Drainagearbeiten
- Abdichtungsarbeiten
- Gerüstarbeiten
- Elektroarbeiten / TGA
- Sanitärarbeiten / TGA
- Heizung- und Kühlen / TGA
1.3 Allgemeines und Leistungskatalog über die Entsorgung von Baugrubenaushub
1.3.1. Besonders hingewiesen wird auf folgende Gesetze bzw. Verordnungen:
- KrWG-/AbfG - Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV
- BBodSchV - Bundes-, Bodenschutz- und Altlastenverordnung
- Handlungshilfe organische Schadstoffe auf Deponien; Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, Baden-Württemberg
- Deponieverordnung (DepV):
- VwV Bodenmaterial:
- UVM-Erlass:
1.3.2. Begriffe und Erläuterungen:
Gemäß den gesetzlichen Regelungen ist bei entsprechender Zuordnung von Aushubmaterial in Material-/Deponieklassen eine Verwertung vorrangig vor der Beseitigung (Deponierung).
Verwertung:
Bodenmaterial der Klassen BM-0 bis BM-F3:
Einstufung von Bodenmaterial nach Ersatzbaustoffverordnung § 2
Recycling-Baustoff der Klassen RC-1 bis RC-3:
Einstufung von Recycling-Baustoff nach Ersatzbaustoffverordnung § 2
Mineralischer Recyclingbauschutt der Qualitätsstufen Z 1.1 bis Z 2 gem. dem UVM Erlass (vorläufige Hinweise
zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg
vom 13.04.2009),
Beseitigung: Deponieklassen 0 + I + II + III:
Einstufung von mineralischen Abfällen in die entsprechende Deponieklasse nach der Verordnung
über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung -DepV)
Der Aufwand für die notwendigen Entsorgungsnachweise, Begleitpapiere, Transportgenehmigung, Wiegescheine usw. ist in die Einheitspreise der Entsorgungspositionen einzurechnen.
Die Mengenermittlung für die Entsorgung von Aushubmaterial erfolgt anhand der Nachweise der Deponien bzw. Entsorgungsanlagen (Begleitscheine/Annahmeerklärung, Wiegescheine, uws.), d. h. Wiegescheine und Begleitscheine sind für die Nachweisführung zwingend.
Desweiteren wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Abfallnachweisführung ebenfalls durch den
AN zu erbringen ist. Der AG wird von seiner Verpflichtung freigestellt.
2 Stoffe, Bauteile
Es gelten die Auflagen und Bestimmungen aus den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN.
3 Ausführung
Es gelten die Auflagen und Bestimmungen aus den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN. Es wird insbesondere verwiesen auf:
3.1 Beginnanzeige
3 Tage vor Arbeitsaufnahme ist der Arbeitsbeginn den angrenzenden Grundstückseigentümern und dem
örtlichen Polizeirevier schriftlich anzuzeigen.
3.2 Vorleistungen
Alle vom Auftragnehmer durchzuführenden Erdarbeiten geschehen in Eigenverantwortung und ohne
Mitverantwortung des Auftraggebers. Vor Arbeitsbeginn hat sich der Auftragnehmer bei den zuständigen Stellen
über vorh. Leitungen (Abwasser, Gas, Wasser, elektr. Kabel, Post, usw.) genau zu informieren. Vorhandene
Leitungen sind zu sichern und zu verwahren. Der Auftragnehmer haftet bei Beschädigung für alle
entstehenden Schäden, auch Dritten gegenüber, einschl. aller evtl. damit verbundenen Schadensersatzansprüche.
3.3 Aushubplan
Der AN erstellt einen Aushubplan unter Berücksichtigung der Bauausführungspläne und des
geologischen Gutachtens.
3.4 Arbeitsräume
Das Verfüllen von Arbeitsräumen, usw. hat nach Anordnung durch die Bauleitung unverzüglich zu
erfolgen. Vorhandener Bauschutt in Arbeitsräumen ist vor Verfüllen zu entfernen. Der Boden ist in Lagen
fachgerecht nach DIN zu verdichten. Vor Beginn der Arbeiten ist eine Höhenaufnahme durch den AN im Beisein der Bauleitung anzufertigen. Unterschiedliche Bodenklassen sind vom Geologen oder in gemeinsam erstellten Zwischennivellements protokollarisch festzuhalten. Für Felszuschlag und Zuschlag für höhere Bodenklassen ist die Zustimmung der Bauleitung vor Entnahme schriftl. einzuholen. Spätere Einwände gegen diese Festlegungen sind wirkungslos.
3.5 Umgang mit Auffüllungen
Bei Überdeckungen und Auffüllungen über Gebäudeteilen (z.B. Tiefgaragen) ist die zulässige Belastung zu beachten. Die Bodenprofilierung hat so zu erfolgen, dass sich kein Niederschlagwasser auf Vegetationsflächen, Wegen und Plätzen sammeln kann.
3.6 Herrichten der Geländeoberfläche
Vor Baubeginn hat der AN eine Begehung zur Sichtung der an ihn übergebenen Grundstückssituation
durchzuführen und mit der in der Schnittstellenbeschreibung angegebenen Situation abzugleichen. Der AN trägt
in jedem Fall die volle Verantwortung für die Tragfähigkeit des Untergrundes und die damit verbundene
Setzungssicherheit. Er hat den an ihn übergebenen Untergrund im Vorfeld auf die
notwendigen Kennwerte zu überprüfen und ggf. nachzuverdichten, bzw. sofern es eine bauseitige Vorleistung
gab, Nachbesserung durch das bauseitige Gewerk des AG zu fordern. Der AN trägt die Kosten für die
entsprechenden Plattendruckversuche etc. im Sinne seiner Prüfpflicht.
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
Ergänzend zu den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN gilt insbesondere:
Nebenleistungen sind auch während der Vertragszeit:
- Säubern der Baustelle und Verkehrsflächen der Baustelle einschließlich der Zufahrten.
5 Abrechnung
Ergänzend zu den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN gilt insbesondere:
5.1 Abrechnung, vorzulegende Unterlagen, Qualifikationen
Abrechnungsgrundlage für die Entsorgung mineralischer Abfälle ist alleinig das Ergebnis der abfalltechnischen Deklaration und die Einstufung durch den vor Ort tätigen Gutachter/örtlicher Bauüberwacher des AG, unabhängig von dem vom AN vorgesehenen Entsorgungsweg und unabhängig von ggf. zusätzlich vom AN benötigten Untersuchungsparametern.
Sollte der AN statt einer Verwertung eine Deponierung (z. B. DK 0 oder DK I) von grundsätzlich verwertbarem Aushubmaterial anstreben, gehen die damit verbundenen Mehraufwendungen (Kippgebühren, Wege usw.) nicht zu Lasten des AG.
Der AN hat verbindlich nachzuweisen, dass er zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG ist bzw. sich eines Nachunternehmers mit gleicher Qualifikation bedient.
Ein Entsorgungskonzept mit vorgesehenen Entsorgungswegen und für diese Entsorgungsstellen benötigten Analysenumfang sind bis spätestens 10 Tage vor Baubeginn dem AG vorzulegen.
Die Entsorgung (Verwertung/Beseitigung) erfolgt bei nicht gefährlichen Abfällen mit einem vorher festzulegenden Begleitscheinverfahren oder bei gefährlichen Abfällen mittels elektronischer Nachweisführung. Der AN führt das elektronische Verfahren zur Abfallnachweisführung durch und erhält hierzu eine Vollmacht des AG.
Grundlagen für die Abrechnung und den Nachweis für die ordnungsgemäße Verbringung auf Deponien bzw. Entsorgungs- / Aufbereitungsanlagen sind chronologische aufgeführte Wiegescheine, Begleit- und Übernahmescheine/Annahmeerklärungen.
Der Aufwand für die notwendigen Entsorgungsnachweise (ggf. auch für das elektronische Verfahren), Begleitpapiere, Transportgenehmigung, Wiegescheine usw. ist in die Einheitspreise der Entsorgungspositionen einzurechnen, ebenso die Wartezeiten für die Probenahme und die Dauer der Analytik des Materials.
Die im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Massen basieren auf einer groben Schätzung anhand geologischer Erkundungen. Abweichungen von den genannten Massen innerhalb der Schadstoffklassen sind zu erwarten und berechtigen nicht zu Preisänderungen, auch für den Fall, dass einzelne Positionen gänzlich entfallen.
5.2 Transport Aushub
Die Verkarrung bzw. Abfuhr von Aushubmaterial sowie die Herstellung der Rohplanie zu einem späteren
Zeitpunkt, z.B. nach Fertigstellung des Bauwerks, berechtigt nicht zu Mehrforderungen bei der Abrechnung.
5.3 Abrechnung und Aufmaß nach Aushubplan
Basis für die Abrechnung des Aushubs ist ein Höhenplans eines Geometers, beauftragt und vergütet vom
Auftragnehmer.
Generell gilt: Außenkanten der UG-Außenwand +80 cm für Arbeitsraum und die erforderliche Böschung (Winkel siehe geolog. Gutachten). Höhen nach Aushubplan. Aufmaß abzüglich der Höhe des Mutterbodenabtrages.
5.4 Tag- und Oberflächenwasser
Die Beseitigung von Tagwasser im Rahmen der zu erwartenden örtlichen und zeitlichen Niederschlagsmengen ist Sache AN (Hinweis: min. zu Kalkulieren ist der mittlere Niederschlag der letzten 10 Jahre am Leistungsort zum vertraglichen Ausführungszeitpunkt)
Zudem sind Maßnahmen zum Fassen und Ableiten von Oberflächenwasser aus angrenzenden Flächen einzukalkulieren.
5.5 Reinigung
Die laufende/ggf. tägliche Reinigung öffentlicher Straßen und Wege während der Rohbauzeit ist einzukalkulieren
5.6 Baugrubensicherung
Die Sicherung von Böschungen, Flächen und Halden ist mit einzukalkulieren
VORBEMERKUNGEN ERDARBEITEN u. ENTSORGUNG
005.005 Erdarbeiten
005.005
Erdarbeiten
005.010 Entsorgung
005.010
Entsorgung
006 ENTWÄSSERUNGSARBEITEN
006
ENTWÄSSERUNGSARBEITEN
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1.0 GRUNDLAGEN
Für die Ausführung und die Abrechnung der Arbeiten werden die nachstehend aufgeführten Normen und Vorschriften, jeweils in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung; eine Rangfolge ist mit der folgenden Auflistung nicht festgelegt, alle aufgeführten Bedingungen und Vorschriften gelten gleichrangig
1.1 VOB I C- DIN 18306 Entwässerungskanalarbeiten
DIN 18308 Dranarbeiten
DIN EN 14758-1
1.2 Alle übrigen einschlägigen Normen und Vorschriften
1.3 Herstellervorschriften bei der Verwendung von Fremdmaterialien
1.4 Sämtliche einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, deren Einhaltung vom·AN eigenverantwortlich
zu beachten ist,
1.5 Die vom AG angebrachten Vermessungspunkte und Höhenrisse.
2 ALLGEMEIN
Sämtliche Grundleitungen werden durch das - Gewerk Rohbau - verlegt.
Die im Außenbereich angeordneten Hoftöpfe und Rinnen werden durch den Rohbauer, bzw. Landschaftsgärtner eingesetzt.
Schmutzwasser
Sämtliche Einrichtungen im Objekt werden innerhalb des Bauwerks über ein Trennsystem in den Schmutzwasserkanal entsorgt.
Die Sammelleitungen im Bauwerk erhalten an den Grundleitungsanschlüssen Reinigungsstücke.
Alle Fallstränge werden über Dach entlüftet.
Das gesamte Entwässerungsnetz im Freibereich, sowie unter der Bodenplatte, wird durch den Rohbauer erstellt.
Über das Abwassernetz werden keine schädlichen Stoffe in die Kanalisation eingeleitet.
Sämtliche Bodenabläufe innerhalb des Bauwerks werden durch das Gewerk Sanitär eingebaut.
Der AN muss dafür Sorge tragen, dass der Anschluss der neuen Grundleitungen und der neuen Kontrollschächte möglichst störungsfrei verläuft. Der Anschluss an die bestehende Entwässerung darf erst nach Abnahme durch den AG und durch das städtische Tiefbauamt und nach dem gemeinsam vom AN und dem AG erfolgtem Aufmaß zugeschüttet werden. Vor dem Abnahmetermin ist eine Kamerabefahrung vorzunehmen und das Ergebnis den Beteiligten rechtzeitig zu übermitteln.
Der AG und das Tiefbauamt sind rechtzeitig zu verständigen.
Die Abnahme ist jeweils in den Tagesberichten des AN festzuhalten.
2.2 Die örtliche Bauleitung/ AG ist bei Feststellung von unsicherem Baugrund umgehend zu verständigen, damit das Einbauen von Betonbrücken veranlasst werden kann. Sämtliche Rohrkreuzungen sind mit Magerbeton zu sichern.
2.3 Über die neuen verlegten Entwässerungsgrundleitungen ist ein Bestands- und Revisionsplan wie folgt herzustellen:
- 1 Ausfertigung als dxf oder dwg- Datei M: 1 : 50
- 3 x geplottete Ausfertigung auf Papierpause M: 1: 50
mit farbigem Eintrag der neuen Leitungsführungen. Knickpunkte und Leitungsenden sind nach Höhe und Lage, mit den entsprechenden Rohrquerschnitten beschriftet, genau einzumaßen; die Vermaßung gilt auch für die Wechselpunkte von Querschnittsänderungen.
Mit den E.P. sind die Kosten für die Bestands- und Revisionspläne abgegolten.
Erforderliche dwg oder dxf- Dateien des Entwässerung- / Ausführungsplanes werden dem AN für die Eintragung der Leitungen und Schächte kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Übergabe der Bestands- und Revisionspläne hat bei der Abnahme, bzw. Teilabnahme der Entwässerungsanlage an den AG zu erfolgen.
2.4 Das Durchspülen, Reinigen und Ausspiegeln der Kanäle durch eine Fachfirma, einschließlich Beistellung der erforderlichen Geräte und Instrumente, ist im Preis enthalten (Dauerdruckprobe als Position im LV aufgeführt), ebenso der Aufwand für Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen nach DIN 4033, zum Nachweis für den Auftraggeber und aufgrund behördlicher Forderungen und Bestimmungen.
2.5 Der AN hat die neuen Grundleitungen und die Anschlüsse so rechtzeitig herzustellen, dass die Notentwässerung der Dachflächen, Grund- und Niederschlagswasser, während der Rohbauzeit in diese eingeleitet werden können. Gegebenenfalls hat er Provisorien auf seine Kosten bereitzustellen. Sollte der AN keine Konzession zur Herstellung der Kanalhausanschlüsse haben, so hat er einen Subunternehmer, der die entsprechende Konzession hat, mit der Herstellung zu beauftragen.
3 AUSFÜHRUNG
3.1 Rohr-, bzw. Kanal-Verlegung im Erdreich nach DIN 4033 in Baugrube oder Graben nach DIN 4124 unter Beachtung der örtlichen Vorschriften. Auf satte Lagerung der Rohre ist zu achten ! Das Einbetten der Rohre in Sand ist in den Erdarbeiten (EinfüIIen der Rohrgräben) enthalten.
3.2 Grundleitungen in Gebäuden sind im Bereich der Dehnungsfugen sowie bei Bauwerks- und Schacht Anschlüssen so anzuordnen, dass bei unterschiedlichem "Setzen" keine Abknickung oder Abscherung erfolgt und die Leitungen nicht undicht werden.
3.3 Sämtliche Rohrdurchführungen durch Fundamente, Schacht- und sonstige Wände und dergl. sind entweder beim Betonieren sicher zu verwahren oder für spätere Verlegung eigenverantwortlich auszusparen.
Rohrdurchführungen und - einführungen durch Fertigschachtringe. Einschl. fachgerechtem Verschließen, werden nicht besonders vergütet und sind in die E.P. der Schächte einzukalkulieren.
3.4 Leitungen dürfen nur durch Schneiden mit vom Hersteller zugelassenen Vorrichtungen gekürzt werden; das Kürzen von Formstücken ist nicht zulässig.
3.5 Die Endungen aller Rohrleitungen sind bis zum Anschluss der Leistungen der Sanitärinstallation mit Endkappen (Deckeln) zu verschließen und mit Beginn der Sanitärinstallation, in Absprache mit dem Installateur freizulegen und auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
3.6 Alle Leitungsendungen sind maßgenau durch die Bodenplatte hindurchzuführen, so dass der Installateur seine Fallleitung auf geradem Wege anschließen kann.
4. DRUCKPRÜFUNG gemäss DIN 4033 und ATV-Arbeitsblatt A 139
Alle Entwässerungsleitungen sind vor dem Verfüllen der Leitungsgräben auf Dichtigkeit zu prüfen. Die zur Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Materialien hat der AN zu stellen. Die Prüfung erfolgt im Beisein des AG. Über das Prüfergebnis entsprechend DIN 4033 und den Hersteller-Richtlinien ist ein Protokoll mit Unterschrift der Beteiligten anzufertigen und dem AG zu übergeben.
5. AUFMASS UND ABRECHNUNG
Das Aufmaß der Abwasserkanalrohre erfolgt nach Längenmaß (Achsmaß), getrennt nach den jeweiligen Durchmessern. Hierbei werden alle Form-+ Paßstücke übermessen Hinzugerechnet werden für Formstücke als Zulage nach Stück:
-Bögen
-Abzweige
- Übergangsstücke
-Anschlussstücke
- Gelenkstücke
- Endkappen ( Deckel )
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
006.001 Grabenaushub
006.001
Grabenaushub
006.002 Abwasserleitungen mit Zubehör
006.002
Abwasserleitungen mit Zubehör
006.003 Schächte mit Zubehör
006.003
Schächte mit Zubehör
006.004 Kanalanschluss, Sonstiges
006.004
Kanalanschluss, Sonstiges
006.005 Abläufe, Rinnen
006.005
Abläufe, Rinnen
010 DRAINAGEARBEITEN
010
DRAINAGEARBEITEN
VORBEMERKUNGEN DRAINAGEARBEITEN siehe VORBEMERKUNGEN ENTWÄSSERUNGSARBEITEN
VORBEMERKUNGEN DRAINAGEARBEITEN
010.005 Drainagearbeiten, Perimeterdämmungen
010.005
Drainagearbeiten, Perimeterdämmungen
011 BETON- und STAHLBETONARBEITEN
011
BETON- und STAHLBETONARBEITEN
VORBEMERKUNGEN BETON- UND STAHLBETONARBEITEN VORBEMERKUNGEN BETON- UND STAHLBETONARBEITEN
1. Grundlagen
1.1 Geltungsbereich
In Ergänzung zu den Allgemeinen Vorbemerkungen und den anerkannten Regeln
der Technik ergibt sich der sachliche Geltungsbereich sowie die Grundlage für die technische Ausführung grundsätzlich aus:
- DIN 18331 Betonarbeiten
Es wird besonders auf Schnittstellen außerhalb des Leistungsbereiches des AN zu folgenden Gewerken hingewiesen:
- Erdarbeiten
- Entwässerungsarbeiten
- Haustechnikinstallationen
- Aufzuginstallation
2. Stoffe, Bauteile
2.1 Betonrezeptur
Die verwendeten Materialien und die zur Bestimmung der Betondeckung und der Betonrezeptur maßgeblichen Expositionsklassen werden in den Positions- bzw. Schalplänen angegeben. Der Beton muss die nach Plan vorgeschriebene Festigkeit aufweisen.
Betonzusammensetzung, Verarbeitung und Nachbehandlung des Betons sind so zu planen, dass mit der vorgesehenen Bewehrung zur Rissbreitenbegrenzung die höchstzulässigen Rissbreiten eingehalten werden.
Die Rezepturen sind auf die jeweiligen Anforderungen anzupassen. Konsistenz, Wasser-Zementwert und Mehlkorngehalt sind auf die jeweilige Einbausituationen abzustimmen. Bei hochbewehrten oder filigranen Bauteilen wie z.B. Unterzügen, Stützen, Knotenpunkte, Deckensprünge, wandartigen Trägern o.ä. ist die Betonrezeptur an die Gegebenheiten anzupassen und sie können eine maximale Korngröße von 8mm erforderlich machen. Dasselbe gilt für feingliedrige Bauteile und Arbeitsfugen im WU-Bereich (Dichtung gegen Druckwasser). Die Ausführung ist vom AN selbstständig festzulegen. Der entstehende Aufwand ist in die Einheitspreise mit einzurechnen. Die Rezeptur der Betone mit dem Tragwerksplaner abzustimmen und freigeben zu lassen. Bei hochbewehrten Bauteilen sind entsprechend Rüttelgassen sowie geeignete Rüttelgeräte (Sichtbeton!) vorzusehen. Bei Bedarf muss Bewehrung im Zuge des Betonierens schrittweise eingebracht oder in der Lage angepasst werden.
Angaben zur Sichtbetonqualität siehe Pläne des Architekten (Rissbreite max. 0,2mm). Der gesamte Mehraufwand für die Herstellung von Sichtbetonflächen ist in die Einheitspreise der entsprechenden Schalungspositionen einzurechnen. Es wird in den Betonpositionen kein Zuschlag gewährt.
Material- und Güteprüfungen nach vorheriger Absprache mit der Bauleitung durch den AN. Die Proben sind in einem abschließbaren, vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Raum zu lagern. Alle Prüfungsergebnisse von der Prüfanstalt, auch mißlungene, sind vom Auftragnehmer unverzüglich schriftl. Der Bauleitung, dem Bauingenieur und dem Prüfstatiker zuzusenden.
3. Abweichungen / Ergänzungen zur Ausführung
3.1 Bauablauf
Die Ausschalfristen nach DIN 1045-3 Ziffer 5.6 bzw. DIN EN 13670 sind zu beachten. Der Zeitpunkt des Ausschalens ist von der Baufirma unter Beachtung der Normenregelung festzulegen. Bei Niedrigtemperaturen sind die Ausschalfristen entsprechend zu verlängern.
Um die Deckenverformung der Flachdecken klein zu halten, müssen außerdem nach dem Ausschalen der Decke Hilfsstützen nach DIN 1045-3 Ziffer 5.6.2 bzw. DIN EN 13670 angeordnet werden. Diese sind solange vorzuhalten, bis weitere, darüber liegende Decken hergestellt sind, so dass sich das Gewicht einer neu zu betonierenden Decke im Regelfall auf die darunter liegenden Deckenebenen verteilt.
Für Erschwernisse bei hohem Bewehrungsgrad für den Einbau der Bewehrung, auch im Hinblick auf die erforderliche exakte Lage und Anordnung dieser Bewehrungsstähle und beim Einbringen und Verdichten und Glätten des Betons, erfolgt keine zusätzliche Vergütung. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Bereiche mit Stützenanschlussbewehrung, Kreuzungspunkten von Unterzügen, Anschlusspunkten, usw.
Die Überwachung (Eigen- und Fremdüberwachung) ist Leistung des AN und in den jeweiligen Positionen
einzukalkulieren.
3.2 Betonierabschnitte / Arbeitsfugen
Arbeitsfugen sind auf das notwendige Minimum zu beschränken und nach DIN EN 1992-1-1 auszuführen. Sie sind in enger Abstimmung mit Architekt und Tragwerksplaner festzulegen, eigenverantwortlich zu planen und auszuführen. Abweichungen davon sind mit dem Tragwerksplaner abzusprechen.
Arbeitsfugen sind durch den AN so zu planen und auszubilden, dass:
- alle statischen Beanspruchungen übertragen weden können
- die Anforderungen an die Dichtigkeit erreicht werden (WU-Bauteile)
Die Arbeitsfugen richten sich nach den statisch-konstrukiven Belangen und dem vom AN geplanten Arbeitsablauf. Sämtliche Kosten für die Planung und Ausbildung der Arbeitsfugen werden nicht gesondert verrechnet. Sie sind in die Einheitspreise der jeweiligen Bauteile (bei Beton oder Schalung) einzurechnen.
3.3 Bewehrung
Alle Positionen für Bewehrungsstahl beinhalten grundsätzlich inkl. liefern, schneiden, biegen und einbauen.
Die Bewehrung wird nach den Stahllisten und Mattenlisten (reines Netto-Gewicht) des Tragwerkplaners vergütet. Der Verschnitt wird nicht vergütet.
Der Auftragnehmer hat kleinere Mengen an Rundstahl verschiedener Durchmesser auf der Baustelle vorzuhalten, um kurzfristige Ergänzungen der Bewehrung infolge baulicher Gegebenheiten durchführen zu können. Von der Objekt-/Bauüberwachung oder vom Prüfingenieur des AG geforderte Zulagen, die nicht in den Bewehrungsplänen stehen, werden von dort bestätigt. Diese werden nach Gewicht auf Nachweis zu den entsprechenden EP der zugehörigen LV-Positionen abgerechnet.
Der AN verpflichtet sich, eine betriebsinterne Überwachung der Verlegung der Bewehrung aller Bauteile durchzuführen und zu protokollieren.
Die Einteilung der Betonierfugen ist vom AN vorzulegen und vom AG freizugeben. Zusätzlicher Aufwand für Umplanung und Änderung der Bewehrungen sind vom AN zu tragen und einzukalkulieren.
3.3.1 Bewehrungsabnahmen
Bewehrungen sind abnahmepflichtig. Vor dem Betonieren ist der zuständige Prüfingenieur des AG sowie der mit der ingenieurtechnischen Überwachung durch den AG beauftragte zur Kontrolle der verlegten Bewehrung rechtzeitig zu bestellen. Bauteile dürfen erst nach Freigabe durch den Prüfingenieur des AG betoniert werden. Die notwendigen Bewehrungsabnahmen sind rechtzeitig, mind. 3 Tage im Voraus beim AG anzukündigen. Es ist ausreichend Zeit einzukalkulieren, dass Beanstandungen rechtzeitig behoben werden können.
3.4 Abstandshalter
Alle zur Sicherung der eingebauten Bewehrung erforderlichen Maßnahmen und Stoffe sind in die Einheitspreise mit einzurechnen. Abstandhalter bis 5 cm sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Für größere Abstände (z.B. zwischen 2 Bewehrungslagen) werden diese in den Bewehrungsplänen dargestellt und über die Masse abgerechnet. Wird durch fehlerhaften Einbau die notwendige Betondeckung nicht eingehalten, gehen alle weiteren Schutz- und Ausbesserungsmaßnahmen zu Lasten des AN. Die Wahl der Abstandhalter ist dem AN in der Regel freigestellt. Wird eine besondere Ausführung seitens des AG gewünscht, so wird dies gesondert beschrieben.
3.5 Einbauteile
Stahl-Einbauteile für den Anschluss tragender Bauteile (z.B. Ankerplatten, etc.) sind nach den Schal- und Bewehrungsplänen des Tragwerksplaners zu liefern und einzubauen. Weitere Einbauteile (z.B. für die Fassadenbefestigung, Aufzugsbefestigung, Anschluss von Mauerwerk oder sonstige Ausbaugewerke) sind zusätzlich zu den Schal- und Bewehrungsplänen nach gesonderten Plänen einzubauen.
Für Einbauteile, die vom AG gestellt werden, hat der AN rechtzeitig vor der Ausführung eventuell fehlende Einbauteile bei der Objekt-/ Bauüberwachung des AG anzuzeigen und anzufordern. Werden Einbauteile, Leitungen o.ä. beim Betonieren beschädigt oder unbrauchbar gemacht, so trägt der AN die Kosten der Nachbesserung oder Neufertigung.
3.6 Pläne
Es darf nur nach freigegebenen Plänen gefertigt bzw. gebaut werden.
Der AN erhält die Ausführungspläne als elektronische Daten (in der Regel pdf-Format). Auf dieser Grundlage kann der AN die benötigte Anzahl Pläne selbst vervielfältigen. Die Kosten dafür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert abgerechnet.
Vor Beginn der Baumaßnahme ist vom AN ein Ablaufplan mit den erforderlichen Planlieferterminen vorzulegen.
Die Schal- und Bewehrungspläne werden vom Tragwerksplaner gefertigt. Diese werden nach einem festgelegten Bauablauf erstellt. An diesen Bauablauf muss sich der AN halten. Schalpläne für die zu betonierenden Bauteile erhält der AN 4 Wochen vor Betoniertermin, ungeprüfte Bewehrungspläne 3 Wochen und geprüfte Bewehrungspläne 2 Wochen vor dem Betoniertermin des entsprechenden Bauteils. Der AN hat keinen Anspruch auf Vorablieferung aller Stahl- und Mattenlisten für Globalbestellungen. Die Pläne sind unmittelbar nach Erhalt vom AN auf die Richtigkeit der Maße, Eisenstückzahlen, Längen und Biegemaße zu überprüfen.
Für Pläne und weitere Unterlagen, die vom Unternehmer zu erstellen sind gilt: Die Pläne sind rechtzeitig zu erstellen und zur Prüfung einzureichen. Von zu spät eingereichten Planunterlagen kann keine Behinderung abgeleitet werden. Es ist eine ausreichende Prüfzeit je nach Umfang auf Seiten des AG einzukalkulieren.
Umplanungen auf Wunsch des AN (z.B. Umplanung der Bewehrung, Umplanung von Ortbeton auf Fertigteil oder umgekehrt, Änderung von Betonierabschnitten, usw.) dürfen zu keiner Veränderung der vorgesehenen Bauteileigenschaften, Konstruktionsabmessungen und Gestaltung führen und sind grundsätzlich vom AG zu genehmigen. Die Umplanung darf zu keiner terminlichen Verzögerung führen. Der Aufwand für die Umplanung ist vollständig durch den AN zu tragen. Die Kosten für die Ausführung dürfen die ursprünglich geplante Variante nicht übersteigen. Im Zweifelsfall kann der AG die Abrechnung nach den ursprünglichen Plänen seiner Planer fordern. Entstehen durch die Umplanung geringere Kosten für die Ausführung, so kann der AN nur diese abrechnen.
Die beigefügten Positionspläne dienen nur dem Verständnis und haben somit keinen Anspruch auf Vollständigkeit (es sind keine Ausführungspläne). Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der Einzelpositionen.
3.7 Fertigteile
Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste, Montagehalterungen sowie Kraneinsatz und das Verschließen der Transportöffnungen.
Der Auftragnehmer erstellt auf der Grundlage der Schalpläne sowie der statischen Vordimensionierung des Tragwerkplaners die statischen Nachweise, Element-, Bewehrungs- und Montagepläne für Fertigteile und reicht sie zur Prüfung ein. Die Vordimensionierung des Tragwerksplaners erstrecken sich jeweils auf den eingebauten Zustand. Baubehelfe, Montagehilfen und Bauzustände sind vom AN zu planen und umzusetzen inklusive der statischen Nachweise. Alle hieraus entstehenden Kosten sind Sache des Auftragnehmers und einzurechnen. Die prüffähigen Berechnungen und Pläne müssen dem Tragwerkplaner (1-fach), dem Architekten (nur Pläne 1-fach) und dem Prüfingenieur (2-fach) in Papierform und digital vorgelegt werden. Eine Vorlauf- und Prüfzeit von mind. 4 Wochen vor Herstellung der Fertigteile ist einzukalkulieren.
Die Bewehrung von Fertigteilen wird über separate Betonstahlposition vergütet. Einbauteile, die nicht für den Endzustand erforderlich sind (z.B. Montageösen) werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
3.8 Nachbehandlung
Alle Maßnahmen gem. DIN EN 1992 sind durchzuführen und in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Chemische Nachbehandlung der Betonoberfläche ist grundsätzlich mit der Objekt- /Bauüberwachung des AG vor der Verwendung abzustimmen (Vorlage Produktdatenblatt o.ä.). Die Richtlinien zur Nachbehandlung von Stahlbeton sind entsprechend der DIN 1045-3 bzw. DIN EN 13670 sowie des DAfStb einzuhalten. Betonqualitätsanforderungen nach DIN EN 1992-1-1. Eventuell Beton mit Zusatzstoffen siehe besonderen Hinweis.
3.9 WU-Beton
Herstellung eines wasserundurchlässigen Bauteils gem. DAfStb (WU-Richtlinie) bzw. DIN 1045-2/DIN EN 206-1. Bei freien Fallhöhen von >1m ist eine Anschlussmischung (Größtkorn 8mm) am Fußpunkt vorzusehen. Alle Arbeitsfugen im WU-Bereich sind nach DIN EN 1992-1-1 "verzahnt" auszuführen. Bei Bauteilen von WU-Betonkonstruktionen sind geringere Rissbreiten nach Lohmeyer bzw. WU-Betonrichtlinie zu beachten (max. wk=0,2mm). Es ist darauf zu achten, dass die Fugen druckwasserdicht mittels innenliegenden beschichteten Fugenblechen, die auf der Bewehrung aufstehen (Fabrikat Pentaflex oder gleichwertig) lückenlos geschlossen sind. Genaue Maßnahmen siehe Angaben des Herstellers. Bei Bauteilen gleicher Art (Bodenplatte-Bodenplatte, Wand-Wand, ...) sind die durch die Betonierabschnitte bei durchlaufender Bewehrung sich ergebenen Arbeitsfugen wasserundurchlässig zu überbrücken. Ausführung und Lage der AF ist durch den AN entsprechend dem Betonierkonzept und in Abstimmmung mit Architekt und Tragwerksplaner festzulegen und eigenverantwortlich zu planen und auszuführen. Rissbreiten oberhalb der vorgegebenen Werte sind nachträglich durch Verpressen zu füllen oder zu schließen. Die Gewährleistung für die Wasserundurchlässigkeitliegt vollständig beim AN. Ein Systemanbieter kann durch den AN als Nachunternehmer hinzugezogen werden
Bei WU-Bauteilen sind als Abstandhalter für die untere/äußere Bewehrungslage Faserzementprofile oder Betonklötzchen zu verwenden (keine Kunststoffleisten, da WU-Konstruktion!).
Abgerechnet werden nur die Fugenbleche in den Anschlüssen Bodenplatte-Wand, Wand-Decke, Bodenplatte-Bodenplatte im Versprung sowie Wand-Querwand. Fugenbleche in Arbeitsfugen bei Betonierabschnitten innerhalb der einzelnen Bauteile werden nicht gesondert vergütet und sind in die entsprechenden EPs einzurechnen.
Bei Wänden ist davon auszugehen, dass die Länge der Betonierabschnitte ungefähr 2 mal die Wandhöhe entspricht.
3.10 Haustechnik / Einlegearbeiten
Es wird darauf hingewiesen, dass in Betonteile vor dem Betonieren bzw. vor dem allseitigen Schließen der Schalung Installationsteile des technischen Ausbaus und Elektroinstallationen eingelegt werden müssen. Kosten für Unterbrechung, Behinderungen usw. können hierfür nicht geltend gemacht werden, außerdem können hierdurch keine Terminverlängerungen abgeleitet werden. Der Bauleiter hat darauf zu achten, dass keine Konzentrationen von Elektro- bzw. Leerrohren entstehen, welche die Tragfähigkeit der Stahlbetonbauteile beeinträchtigen. Rohrleitungen sind innerhalb der Bewehrung zu führen (Betondeckung beachten), ELT-Rohre sind in Bündeln von max. 3 Rohren flächig zu verziehen.
Die gesamten Einlegearbeiten für Leerrohrinstallation, Leuchtengehäuse, Ableitungen, usw. sind im Leistungsumfang des AN Rohbau enthalten.
Vor den Betonierarbeiten sind die mit dem Einlegen von Installationen beauftragten Folgeunternehmer jeweils rechtzeitig von Auftragnehmer zu verständigen; eine evtl. entstehende Behinderung des Auftragnehmers aufgrund Versäumnis, sowie Mehrkosten bzw. Terminverzögerungen werden nicht anerkannt. Ebenso Mehrforderungen für angebohrte Schalungen.
Auf die erhöhte Lagengenauigkeit der Grundleitungsanschlüsse, besonders in Bereichen wo kein oder kaum Fußbodenaufbau vorgesehen ist, ist besonders zu achten. Sie sind besonders gegen Verschmutzung bis zur Abnahme zu schützen. Anschlussarbeiten aufgrund ungenauer Lage, entfernen und verlegen der GL-Anschlüsse, Umplanungen etc. gehen zu Lasten des AN.
Durchführungen und "wasserdichte" Hausanschlüsse werden nach Bedarf einbetoniert oder nachträglich über Kernbohrungen ins Gebäude geführt. Dies wird in separaten Positionen ausgewiesen.
3.11 Schalung
Schalung versteht sich inkl. Einschalen in der geforderten Qualität, Vorhalten, Ausschalen und Beseitigen sowie inkl. aller notwendigen Absprießungen, Abstellungen, Hilfsmittel und Gerüste.
Vor Ausführung ist die Anordnung von Schalstößen, Fugen, und deren Ausführung, Betonierabschnitte, Farbe,
Oberflächenbeschaffenheit, usw. mit der Bauleitung zu klären. Die festgelegte Ausführung ist ausführlich
schriftlich festzuhalten. Auf Verlangen der Bauleitung sind vom Auftragnehmer kostenlos Muster herzustellen
und vorzulegen. Schalungs- und Brettstöße nur an den Achsen, Halbachsen oder nach Angabe der Bauleitung
erscheinen.
Bei senkrechter Schalung sind die Bretter ohne Stoß über ein Geschoß durchzuführen. Die Betonoberfläche muss
gleichmäßige Struktur und Dichte und natürliche, gleichmäßige, hellgraue Betonfarbe über alle Sichtbetonbauteile aufweisen (Zusatz von Pigmenten ist untersagt), und zudem frei von Nester und Wolkenbildungen, unnatürl. Äste, Ausblühungen, Rost- und Schalölflecken, Schwind- u. Oberflächenrisse, unscharfe Kanten, Grate, Verseifungs- und Ölflecken,usw.
Eine erhöhte Maßgenauigkeit der Bauteile wird verlangt. Frisches Schalholz ist auf Anordnung der Bauleitung
ggf. mehrmals zu ölen bzw. entsprechend zu behandeln.
Schalungen sind generell aus rauhen, scharfkantigen und etwa gleichbreiten Brettern, aus Schaltafeln oder Schalelementen herzustellen. Verrödeln oder Verspannen der Schalung ist nur gestattet, wenn der Spanndraht nachdem Ausschalen kostenlos, wasserdicht in Hüllrohre geschlossen wird.
Schalungen bei Decken, Trägern, Auskragungen, usw., sind nach Abstimmung mit dem Tragwerkplaner zu überhöhen. Das Maß hierfür ist vom Auftragnehmer selbst zu ermitteln.
Die Schalung ist maßhaltig auszuführen und zu dichten. Das gilt vor allem für den Anschluss zwischen Bodenplatte und Wänden sowie Stützen. Für das Abspannen der Schalung sind geeignete nichtmetallische Distanzröhrchen zu verwenden, die nach dem Ausschalen (bei Bedarf wasserdicht, oder entsprechend der Brandschutzanforderung) zu verschließen sind. Dies ist in die Einheitspositionen der Schalung einzukalkulieren. Sofern nicht anders angegeben sind ohne gesonderte Vergütung in den Ecken der Schalungsquerschnitte Dreikantleisten einzulegen und nach dem Ausschalen zu entfernen. Ebenso ist nachträgliches Schließen von Aussparungen und Nischen oder Durchbrüchen mit Beton nach später erfolgten Installationsarbeiten o.ä. mit einzukalkulieren. Vor Schließen der Aussparungen sind Installationen ggf. durch mineralische Dämmmaterialien zu ummanteln. Die Aussparungen werden zum Teil mittels Brandschott o.ä. geschlossen
Dreikantleisten sind, außer bei Sichtbeton, nur nach ausdrücklicher Angabe in den Positionen oder durch die Bauleitung einzubauen.
3.11.1 Schalungssysteme, Schalungstypen
Für das Schalen der Betonteile mit hohen gestalterischen Anforderungen werden Schalungstypen SB 2 und SB 3 festgelegt. Diese werden im Abschnitt "Sichtbeton" definiert. Wenn in den Werkplänen keine Kurzbezeichnungen festgelegt sind, werden Schalungstypen SB1 gefordert.
3.11.2 Schalmittel
Es dürfen nur solche Trennemulsionen verwendet werden, die die Haftung späterer Anstriche und Imprägnierungen nicht beeinträchtigen und auf dem Beton keine Flecken hinterlassen, grundsätzlich müssen diese biologisch abbaubar sein. Es sind nur farblose Schalöle zugelassen von denen auf der späteren Betonsichtfläche keinerlei nachteilige Spuren hinterbleiben.
3.11.3 Ausschalfristen
Auf die Einhaltung der Ausschalfristen ist besonderen Wert zu legen. Anhaltswerte für die Ausschalfristen sind in DIN 1045-3 angegeben. Bei Niedrigtemperaturen sind die Ausschalfristen nach Tabelle 8 entsprechend zu verlängern. Der AN hat sich eigenständig von der Festigkeit des Betons zu überzeugen und diese nachzuweisen.
Besondere Maßnahmen sind bei weitgespannten Flachdecken zu treffen. Hier sind Hilfsstützen so lange vorzuhalten, bis weitere, darüber liegende Decken hergestellt sind, so dass sich das Gewicht einer neu zu betonierenden Decke im Regelfall auf die darunter liegenden Deckenebenen verteilt.
3.11.4 Rückbau, Abbau der Rüstung
Schalelemente, die zur Wiederverwendung vorgesehen sind dürfen nur im Baufeld gesäubert werden. Anfallende Betonrückstände und dgl. müssen unmittelbar nach der Reinigungleistung ordnungsgemäß beseitigt werden. Im Anschluss an das Ausschalen sind die betreffenden Etagen umgehend von Schalholz restlos zu befreien, bis zur
besenreinen Übergabe.
3.11.5 Oberflächenbehandlung
Das Abscheiben von Betonoberflächen bei Boden-, Decken- oder Dachdeckenplatten wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise der Betonpositionen einzurechnen (inkl. Erschwernis bei herausstehender Anschlussbewehrung). Dabei ist die Oberfläche von Betonteilen grundsätzlich so abzuziehen, dass sie im Gefüge
geschlossen sind. Außerdem sind die Boden- und Deckenoberflächen sauber, eben und waagerecht, bei geneigten Flächen auch im geforderten Gefälle, abzuziehen.
3.11.5 Traggerüste Decken
Die Traggerüste der Deckenschalungen sind entsprechend der Bemessungsklasse B nach DIN EN 12812 zu bemessen. Es ist ein prüffähiger statischer Nachweis erforderlich. Die Kosten hierfür sind mit einzukalkulieren.
Wandartige Träger, sowie tragende Überzüge sind bis zum Erreichen der 28d-Festigkeit des jeweiligen Bauteiles und der evtl. dazugehörigen / angrenzenden Bauteile (z.B. Decken) zu unterstützen. Damit einher geht auch die Unterstützung von Deckenbereichen, die wandartige Träger und Überzüge als indirektes Auflager besitzen. Abrechnung der Hilfsunterstützungen über gesonderte Position.
3.11.6 Aussparungen, Öffnungen
Das Herstellen von Öffnungen, Aussparungen oder Durchbrüchen, Nischen in Wänden oder Decken beinhaltet Anlegen, Herstellen, Vorhalten und Beseitigen der Leibungsschalung inkl. aller notwendigen Absprießungen, Abstellungen, Hilfskonstruktionen und Gerüste.
Aussparungen müssen wegen der erforderl. Maßgenauigkeit abgeschalt werden (keine Verwendung von
Schaumstoff). Bei Unstimmigkeiten bezügl. einzelnerAussparungen und Anschlüsse in den Ausführungsplänen
des Architekten bzw. der Fachingenieure ist der Auftragnehmer vor den Betonierarbeiten zur Rücksprache
und Klärung mit der Bauleitung verpflichtet.
3.12 Überwachungsklasse
Bei der Ausführung der Beton- und Stahlbetonarbeiten sind alle Vorschriften gemäß Eurocode EC-2 mit nationalen Anhängen, sowie die DIN 1045-3 Ausgabe 2012 bzw. DIN EN 206-1, mit ergänzenden Bestimmungen einzuhalten. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine Baustelle mit der Überwachungsklasse 2 nach DIN 1045-3, d.h. eine Fremdüberwachung ist erforderlich. Es erfolgt keine gesonderte Vergütung für die Beton-Überwachung. Sie ist in die Einheitspreise miteinzukalkulieren. Der AN hat bezüglich der Anforderung an eine Baustelle mit der Überwachungsklasse 2 nach DIN 1045-3 sämtliche Leistungen und Nachweise zu erbringen und die notwendigen Eigen- und Fremdüberwachungen zu veranlassen, zu dokumentieren und dem AG zu überreichen. Die Durchführung der Fremdüberwachung ist dem Bauordnungsamt / Prüfstatiker schriftlich anzuzeigen. Die Zulassungsbescheide der Betonprüfstelle sind während der gesamten Bauzeit der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten. Die dadurch entstehende Kosten einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten, z.B. Prüfgebühren gehen zu Lasten des AN Rohbau und sind mit einzurechnen.
3.13 Weitere Hinweise zur Beachtung
Grundsätzlich werden vom Tragwerksplaner statische Berechnungen und Pläne im Umfang der Grundleistungen nach HOAI gefertigt und dem AN beigestellt.
Für den Ortbetonrohbau erstellt der Tragwerksplaner Schal- und Bewehrungspläne. Alle darüber hinausgehenden Planungen und Berechnungen (wie z.B. Schalungspläne bei Sichtbeton, Arbeitsfugenplanung, auch WU, Stahlknotenpunkte usw.) sind durch den AN zu erbringen.
Es werden keine Rohbaupläne beigestellt.
Neben der beigestellten Ausführungsplanung des Tragwerkes sind gegebenfalls weitere Planungsleistungen durch den AN erforderlich. Dies betrifft Planungen und statische Berechnungen von Bauteilen, die nicht zur eigentlichen Gebäudetragkonstruktion gehören, wie z.B. Fundamente von Haustechnikanlagen, nichttragende Mauerwerkswände, nichttragende Trennwände, Stahlbetonbänke, Stahlbetonstufen, Absturzsicherungen sowie Geländer usw.
Die Planung von Sonderelementen wie Dübelleisten, Schraubmuffen, Rückbiegeanschlüsse, usw. erfolgt seitens des Tragwerkplaners für Leitprodukte. Wählt der AN andere gleichwertige Produkte muss er ggf. erforderliche Umplanungen selbst erbringen.
Bei hochbewehrten Bauteilen wie z.B. Unterzügen, Stützen, Knotenpunkten, Deckensprüngen, wandartigen Trägern ist durch Abminderung des Größtkorns die Betonrezeptur an die Gegebenheiten anzupassen (max. Größtkorn bis zu 8 mm). Dasselbe gilt für feingliedrige Bauteile und Arbeitsfugen im WU-Bereich. Die Ausführung ist vom AN selbstständig festzulegen. Der entstehende Aufwand ist in die Einheitspreise einzurechnen.
3.14. Sichtbeton
Sichtbeton hat eine Oberfläche mit definierter Qualität, die anhand von Musterwänden für das jeweilige Bauwerk festgestellt wird.
Sichtbetonflächen erhalten bereits im Rohbau ihr endgültiges Aussehen und bleiben ohne jede spätere Verkleidung oder deckende Nachbehandlung. Für die Herstellung eines einwandfreien Sichtbetons sind gegenüber einem Beton ohne besondere Anforderungen an dessen Oberfläche Mehraufwendungen erforderlich. Generell sind die folgenden Normen, Richtlinien, Regelwerke und Merkblätter maßgeblich, soweit für die Herstellung, Beurteilung und der ausgeführten Qualität zutreffend: DBV/VDZ-Merkblatt "Sichtbeton", aktuelle Fassung Juni 2015, Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein E.V. (im Weiteren abgekürzt als Merkblatt "Sichtbeton") DIN 18217,DIN EN 13670,DIN 1045-3.
3.14.1 Besondere Anforderungen an die Zusammensetzung
Für Bauteile in Sichtbetonqualität, sind folgende Anforderungen in die Einheitspreise des Betons einzukalkulieren:
Verwendung von Zuschlägen mit Korngrößen 0/16 bei schmalen Wänden und enger Bewehrungsführung sowie eine Anschlussmischung 0/8 im unteren Bereich der Wände. Bei der Anwendung von Betonzusatzmitteln ist durch amtliche Zulassungszeugnisse nachzuweisen, dass diese Zusatzmittel keine Ausblühungen verursachen und nicht korrodierend auf Metall wirken. Der Mehlkorngehalt soll bei Sichtbeton auf das für die Verarbeitung und das Herstellen eines geschlossenen Gefüges erforderliche Maß beschränkt werden. Es wird ein einheitlicher, möglichst heller, tendenziell eher gräulicher Farbton verlangt. Um Farbgleichheit bei allen nicht verputzten Betonteilen zu erzielen, darf nur eine Zementsorte verwendet werden. Für sämtlichen Sichtbeton im Leistungsbereich des AN ist stets das gleiche Zuschlagsmaterial zu verwenden.
Der Betonlieferant, die Zementrezeptur, die gewählten Gesteinskörnungen und die Farbe der Zusatzmittel sind über den gesamten Projektverlauf für die Sichtbetonbauteile nicht zu verändern. Auch die vorab zu erstellenden Muster sind auf gleicher Grundlage anzufertigen.
3.14.2 Definition der Schalungstypen, DBV/VDZ-Merkblatt "Sichtbeton", aktuelle Fassung Juni 2015
Es werden folgende Schalungsqualitäten definiert, die in den Leistungspositionen unterschieden werden:
SB 1 Betonflächen mit geringen gestalterischen Anforderungen.
Glattschalung nach Wahl des Bieters.
SB2 Betonflächen mit normalen gestalterischen Anforderungen
Schalungsträger / Schalungssystem: Trägersystems nach Wahl des AN, es muss geeignet sein die im Folgenden definierten Vorgaben zu erfüllen
Ebenheitstoleranzen gemäß DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 6
SB 2.1 Großflächenschalung Wand / Decke ohne zusätzliche Schalhaut zulässig nach Wahl des AN
Textur und Schalelementstöße T2, Porigkeit P1 Farbtongleichmäßigkeit FT2
Arbeits- und Schalhautfugen AF2, Schalhautklasse SHK2, Schalhautstöße T2, Zusätzlich abdichtende Maßnahmen im Schalhautstoß werden empfohlen Ausblutungen oder "Nester" nicht zulässig, ergänzende Abdichtungen im Stoß-, Eck- und Fußpunkt der Schalung werden empfohlen.
Ausbildung Kanten und Ecken: keine Einlage einer Dreikantleiste, Kante scharfkantig Schalbild und Schalungseinteilung geordnet einheitliche Schaltafelbreite in Abstimmung mit dem AG
SB 2.2 Schalungsträger / Schalungssystem nach Wahl des AN Wand / Decke mit Schalhaut aus 3-Schicht Schalungsplatten, Betonbild mit leichter Holzstruktur
Befestigung an Wänden geklammert an Decken genagelt
Nenndicke 21mm Breite 50cm Länge 200-250cm
Holzart: durchgehend Fichtenfurniere, WBP-Verleimung wetter- und kochfest
Beschichtung: beidseitig mit Melaminharz beschichtet
Verlegung an Wänden vertikal oder horizontal
Textur und Schalelementstöße T2, Porigkeit P1 nicht saugend Farbtongleichmäßigkeit FT2
Arbeits- und Schalhautfugen AF2, Schalhautklasse SHK2,
Schalhautstöße T2, Zusätzlich abdichtende Maßnahmen im Schalhautstoß werden empfohlen
Ausblutungen oder "Nester" nicht zulässig, ergänzende Abdichtungen im Stoß-, Eck- und Fußpunkt der Schalung werden empfohlen.
Ausbildung Kanten und Ecken: keine Einlage einer Dreikantleiste, Kante scharfkantig
SB 2.3 Schalungsträger / Schalungssystem nach Wahl des AN Wand mit Schalhaut
Bretterschalung aus Nadelholz, Z-Spundung gehobelt und gebürstet.
Befestigung geklammert
3 Brettbreiten 7,5cm, 10cm und 15cm. Fallende Längen bis 3,00m.
Maximaler Einsatz: 10 Schaleinsätze.
Verlegung an Wänden vertikal oder horizontal
Textur und Schalelementstöße T2, Porigkeit P2 Farbtongleichmäßigkeit FT2
Arbeits- und Schalhautfugen AF2, Schalhautklasse SHK2,
Schalhautstöße T2, Zusätzlich abdichtende Maßnahmen im Schalhautstoß werden empfohlen
Ausblutungen oder "Nester" nicht zulässig, ergänzende Abdichtungen im Stoß-, Eck- und Fußpunkt der Schalung werden empfohlen.
Ausbildung Kanten und Ecken: keine Einlage einer Dreikantleiste, Kante scharfkantig
SB 3 Betonflächen mit hohen gestalterischen Anforderungen
Schalungsträger / Schalungssystem: Trägersystems nach Wahl des AN, es muss geeignet sein die im Folgenden definierten Vorgaben zu erfüllen:
- Ebenheitstoleranzen gemäß DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 7
SB 3.1 Schalungsträger / Schalungssystem nach Wahl des AN Decke mit Schalhaut aus 3-Schicht Schalungsplatten, Betonbild mit leichter Holzstruktur Befestigung an Wänden geklammert an Decken genagelt
Nenndicke 21mm Breite 50cm Länge 200-250cm
Holzart: durchgehend Fichtenfurniere, WBP-Verleimung wetter- und kochfest
Beschichtung: beidseitig mit Melaminharz beschichtet Verlegung an Wänden vertikal oder horizontal
Textur und Schalelementstöße T2, Porigkeit P2 nicht saugend Farbtongleichmäßigkeit FT2
Arbeits- und Schalhautfugen AF2, Schalhautklasse SHK2,
Schalhautstöße T2, Zusätzlich abdichtende Maßnahmen im Schalhautstoß werden empfohlen
Ausblutungen oder "Nester" nicht zulässig, ergänzende Abdichtungen im Stoß-, Eck- und Fußpunkt der Schalung werden empfohlen.
Ausbildung Kanten und Ecken: keine Einlage einer Dreikantleiste, Kante scharfkantig
SB 3.2 Schalungsträger / Schalungssystem nach Wahl des AN, Wand mit Schalhaut
Bretterschalung aus Nadelholz, Z-Spundung gehobelt und gebürstet.
Befestigung geklammert
3 Brettbreiten 7,5cm, 10cm und 15cm. Fallende Längen bis 3,00m.
Maximaler Einsatz: 10 Schaleinsätze.
Verlegung an Wänden vertikal oder horizontal
Textur und Schalelementstöße T2, Porigkeit P2 Farbtongleichmäßigkeit FT2
Arbeits- und Schalhautfugen AF3, Schalhautklasse SHK2,
Schalhautstöße T2, Zusätzlich abdichtende Maßnahmen im Schalhautstoß werden empfohlen
Ausblutungen oder "Nester" nicht zulässig, ergänzende Abdichtungen im Stoß-, Eck- und Fußpunkt der Schalung werden empfohlen.
Ausbildung Kanten und Ecken: keine Einlage einer Dreikantleiste, Kante scharfkantig
SB 3.3 Schalungsträger / Schalungssystem nach Wahl des AN Stützen mit Schalhaut aus Fin-Ply, Birkenholz mit 240g/m² Phenolharzfilm Betonbild ohne Struktur
Befestigung geklammert / geschraubt
Nenndicke 21mm
Holzart: Birke Multiplex Verleimung wetter- und kochfest
Beschichtung: beidseitig mit Phenolharz beschichtet
Textur und Schalelementstöße T2, Porigkeit P2 nicht saugend Farbtongleichmäßigkeit FT2
Arbeits- und Schalhautfugen AF3, Schalhautklasse SHK2,
Schalhautstöße T2, Zusätzlich abdichtende Maßnahmen im Schalhautstoß werden empfohlen
Ausblutungen oder "Nester" nicht zulässig, ergänzende Abdichtungen im Stoß-, Eck- und Fußpunkt der Schalung werden empfohlen.
Ausbildung Kanten und Ecken: keine Einlage einer Dreikantleiste, Kante scharfkantig
3.14.3 Besondere Anforderungen an Aufbau und Behandlung
Bei der Herstellung von Sichtbeton darf kein Schalöl verwendet werden, das zu einer Veränderung der Oberfläche führt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Sichtbeton keine besondere Veredelung erhält.
3.14.4 Besondere Anforderungen an die Bewehrung
Es ist zu verhindern, dass fertige Sichtbetonfläche durch Rostfahnen oder Rostpartikel verunreinigt werden. Für Sichtbetonflächen ist deshalb verzinkter Rödeldraht zu verwenden, Anschlussbewehrungen sind einzuhüllen, z. B. mit Kunststoff-Folie, und dauerhaft bis zum nächsten Betonierabschnitt zu schützen. Schutzmaßnahmen und die
Verwendung von verzinktem Rödeldraht wird nicht gesondert vergütet und ist einzukalkulieren.
3.14.5 Besondere Schutz
Es wird bindend vorgeschrieben, dass bei allen Sichtbetonbauteilen sofort nach dem Ausschalen ein wirkungsvoller Kantenschutz angebracht und das Betonteil mit PE-Folie umhüllt wird. Die Folie darf jedoch nicht unmittelbar auf dem Beton aufliegen.
Wird als Kantenschutz Holz verwendet, so ist zwischen Beton und Kantenschutz eine dafür geeignete, einseitig genoppte Kunststoffunterlage einzulegen. Der Kantenschutz, sowie der Schutz der Betonstützen ist so auszuführen, dass in Folge der Estricharbeiten der Kantenschutz nicht umgebaut werden muss; d. h. die Schutzvorrichtung muss ca.
25 cm ü. OK. Rohboden fixiert werden.
3.14.6 Nicht erreichte Sichtbetonqualität
Erbringt der Auftragnehmer die geforderte Sichtbeton-Oberflächenqualität nicht, oder sind die Teile bei der Abnahme nicht in dem vertraglich geforderten Zustand, behält sich der Auftraggeber die Wahl vor zwischen.
a) Abbruch und Erneuerung
b) Betonkosmetik (ggf. in Verbindung mit c).
c) Preisreduktion für Qualitätsminderung
"Betonkosmetik" darf grundsätzlich nur mit ausschließlicher Zustimmung der Objektüberwachung vorgenommen werden, wobei jedoch erst nach der "Kosmetik" über die Frage der Qualität entschieden werden kann. Alle weiteren Kosten, die dem Auftraggeber zusätzlich entstehen, z. B. Terminverzug, Verkleidung, Beschichtungen, Wahrnehmen zusätzlicher Termine, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
3.15 Nachträgliche Arbeiten an Betonbauteilen
3.15.1 Stemmarbeiten
Stemmarbeiten an konstruktiven Bauteilen sind zu vermeiden. Stemmarbeiten werden nur in Ausnahmefällen genehmigt. Sie dürfen erst nach schriftlicher Genehmigung durch den AG ausgeführt werden und müssen später auch ohne besondere Vergütung vom AN geschlossen werden. Kosten aus daraus resultierende Umplanung, statische Nachweise, trägt der Auftragnehmer.
3.15.2 Kernbohrungen, Schneidearbeiten
Kernbohrungen und Schneidearbeiten auf Anordnung des AG beinhalten alle Leistungen wie Einsatzpauschalen, das Umsetzen der Geräte über mehrere Geschosse sowie innerhalb von Geschossen, alle notwendigen Abstütz- und Sicherungsmaßnahmen, das Entsorgen der Bohrkerne und der abgetrennten Bauteile, Brauchwasser, das Auffangen und Beseitigen von Staub, Wasser und Schlamm. Dies ist in die Einheitspreise der Leistungspositionen einzukalkulieren.
Kernbohrungen dürfen nur nach Freigabe des Tragwerksplaners ausgeführt werden.
3.16 Ergänzungs- oder Alternativvorschläge / Halbfertigteile
Diese können in einem separatem Anschreiben dem Angebot beigefügt werden. Die Vorschläge sind durch Zeichnungen (Skizze) und Berechnungen zu belegen. Bei einer Ausführung der Bauteile mit teilvorgefertigten
Elementen in dafür geeigneten Bereichen darf die Lastabtragung gegenüber den Berechnungen des
Ingenieurbüros nicht geändert werden. Die Stahlmassen werden nach den ursprünglichen Stahllisten des
Ingenieurbüros abgerechnet. Vom Auftragnehmer sind bei dieser Sonderausführung folgende Leistungen zu
erbringen:
a) Um- bzw. Neuberechnung der Schnittkräfte, soweit erforderlich
b) Umbemessung
c) Elementpläne für die Platten (Schalung und Bewehrung)
d) Darstellung der Platten im Grundriß sowie Darstellung der unteren Bewehrung in denOrtbetonbereichen
e) Ergänzende Darstellung der oberen Bewehrung, soweit dies wegen Punkt a) erforderlich wird.
f) Die unter Punkt a-e genannten Unterlagen sind mit dem Ingenieurbüro abzustimmen, in prüfbarer Form
vorzulegen (2x Prüfingenieur, 3x Baustelle)
g) Bei Verwendung von Halbfertigteilen für Decken sind die el. Dosen vom AN einlegen zu lassen.
h) Bei Wänden in Halbfertigteilbauweisen sind die elt. Leitungen (bzw. Leerrohre) und die Dosen vom AN zu
verlegen und einzubauen.
3.17 Mangelbeseitigung
Bei der Bauausführung verursachte Fehler, Mängel und Abweichungen von den Plänen, die die Standsicherheit
des Gebäudes, die Konstruktion, Maßhaltigkeit, Betonqualität oder Oberflächenbeschaffenheit der Betonflächen beeinträchtigen, müssen unbedingt und sofort dem Ingenieurbüro mitgeteilt werden. Keinesfalls dürfen solche Mängel verschwiegen oder vom AN eigenmächtig behoben werden, sondern er hat Vorschläge zur Behebung der Fehler zu machen.
4. Abweichungen zu Nebenleistungen, Besondere Leistungen
Es gelten die Auflagen und Bestimmungen gemäß DIN 18299 VOB/C - Ziff. 4 und den Bestimmungen gemäß den unter Pkt 1.1 aufgeführte DIN - Normen jeweils VOB/C Ziff. 4, insbesondere wird verwiesen auf:
5 Abrechnung
Es gelten die Auflagen und Bestimmungen gemäß DIN 18299 VOB/C - Ziff. 5 und den Bestimmungen gemäß den unter Pkt 1 aufgeführte DIN -Normen jeweils VOB/C Ziff. 5; Sofern nicht in einer Position zu erfassen sind Leistungen im Titel Baustelleneinrichtung einzukalkulieren; Insbesondere sind folgende Leistungen in den Einheitspreisen einzukalkulieren, bzw. enthalten:
- sämtl. ergänzende Beschreibungen aus Pkt 1-3 mit Hinweisen zur Angebotspreisbildung und Ausführung.
- sämtl. Leistungen aus 4. Abweichungen zu Nebenleistungen, Besondere Leistungen
5.1 Bewehrungsstahl
Der Bewehrungsstahl wird nach den Stahllisten des Statikers abgerechnet. Abstandshalter zwischen
verschiedenen Bewehrungsebenen gleich jeglicher Art, Stehbügel, S-Haken, und sonstige, vergleichbare Zusatzarmierungen werden nicht vergütet und sind deshalb in die Einheitspreise einzukalkulieren. Das Gewicht von Betonstahl, der nicht in den Stahllisten enthalten ist, wie z.B. Anschlußeisen, Steckstäbe, Rabitzaufhänger, vorgefertigte Bewehrungsanschlüsse, usw., werden der Gesamttonnage zugeschlagen. Mehrforderungen aufgrund erforderl. Umbiegungen und Änderungen schon gebogener Eisen werden nicht anerkannt bzw. nicht gesondert vergütet. Ebenso Mehrforderungen in Form von Dimensionszuschlägen, Verlegeschwierigkeiten, Massenverschiebungen von Listen- zu Lagermatten, u.ä.
Bei Verwendung von Fertig-/Halbfertigteilen sind die Regelungen aus 4.4 Ergänzungs- oder Alternativvorschläge / Halbfertigteile Punkte (a-h) durch den AN zu tragen. Der beim Tragwerkplaner entstehende Aufwand für Koordinierung wird dem Auftragnehmer auf Nachweis in Rechnung gestellt, einschl. etwaiger Mehrforderungen des Prüfstatikers die durch ergänzende Prüfungen entstehen.
Die Einheitspreise von Fertigteilen oder Alternativvorschlägen beinhalten ausdrücklich: Sicherung gegen Schalungsdruck, einwandfreie Verankerung in den Ortbeton und die erf. Bewehrung für garantierte Rißsicherheit und
konstruktiven Halt, die Fertigung der Werkstattzeichnungen, die Abstimmung der Bewehrung mit dem Bauingenieur, glatter SB-Schalung (Magnoplan bzw. Stahlschalung), der Fertigteile, sofern nicht anders angegeben, sowie alle Einbauteile (z.B. Gewinderohr für späteren Wasserspeier), sofern aus den Vorgaben ersichtlich.
VORBEMERKUNGEN BETON- UND STAHLBETONARBEITEN
011.005 Trennlagen, Trag-/Sauberkeitsschichten, Perimeterdämmungen
011.005
Trennlagen, Trag-/Sauberkeitsschichten, Perimeterdämmungen
011.010 Ortbeton Fundamente, Bodenplatten mit Schalung
011.010
Ortbeton Fundamente, Bodenplatten mit Schalung
011.015 Ortbeton Wände, Stützen mit Schalung
011.015
Ortbeton Wände, Stützen mit Schalung
011.020 Ortbeton Decken, Kragplatten mit Schalung
011.020
Ortbeton Decken, Kragplatten mit Schalung
011.025 Ortbeton Aufkantungen, Stürze, Über- und Unterzüge, Deckensprünge, Podeste, Stufen
011.025
Ortbeton Aufkantungen, Stürze, Über- und Unterzüge, Deckensprünge, Podeste, Stufen
011.030 Aufbeton
011.030
Aufbeton
011.035 Fertigteile
011.035
Fertigteile
011.040 Bewehrung und sonstiger Baustahl
011.040
Bewehrung und sonstiger Baustahl
011.045 Einbauteile
011.045
Einbauteile
011.050 Öffnungen, Aussparungen
011.050
Öffnungen, Aussparungen
011.065 Bohr- und Schneidearbeiten Beton
011.065
Bohr- und Schneidearbeiten Beton
011.070 Dämmungen Keller, Tiefgarage, Sonstige
011.070
Dämmungen Keller, Tiefgarage, Sonstige
011.075 Sonstige Leistungen Betonarbeiten
011.075
Sonstige Leistungen Betonarbeiten
012 MAURERARBEITEN
012
MAURERARBEITEN
VORBEMERKUNGEN MAURERARBEITEN VORBEMERKUNGEN MAURERARBEITEN
1. Grundlagen
1.1 Geltungsbereich
In Ergänzung zu den Allgemeinen Vorbemerkungen und den anerkannten Regeln
der Technik ergibt sich der sachliche Geltungsbereich sowie die Grundlage für die technische Ausführung grundsätzlich aus:
VOB Teil C und dort insbesondere
- DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
- DIN 18330 - Maurerarbeiten
- DIN EN 1996 mit nationalen Anhängen - Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für die jeweiligen Planziegel im Dünnbettverfahren
- DIN EN 771-1 - Festlegung für Mauersteine - Teil 1: Mauerziegel
- DIN 105 - 100 - Mauerziegel
- DIN 4103 - Teil 1 Nichttragende innere Trennwände, Anforderungen und Nachweise
allgemeine Bauaufsichtliche Zulassung Z-17.1-900 / Z-17.1-1083 - "Übermauerung und Bemessung von Ziegelstürzen", sowie die Bemessungstabellen für Ziegelflachstürze
- DIN 18202 - Toleranzen im Hochbau - Bauwerke
- Normenreihe DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen",
- Normenreihe DIN 4108 "Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden",
- Normenreihe DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau",
- gültige Fassung der Energieeinsparverordnung
- Verarbeitungshinweise der Hersteller und Fachverbände
2. Schnittstellen
Es wird besonders auf Schnittstellen außerhalb des Leistungsbereiches des AN zu folgenden Gewerken hingewiesen:
- Erdarbeiten
- Entwässerungsarbeiten
- Blitzschutz- Fundementerderarbeiten
- Beton- u. Stahlbetonarbeiten
- Abdichtungsarbeiten
- Haustechnikinstallationen
- Aufzuginstallation
3. Stoffe, Bauteile
Ergänzend zu den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN und den o.g. betreffenden DIN-Normen gilt insbesondere: -
4. Abweichungen / Ergänzungen zur Ausführung
4.1 Allgemein
Zusatzmittel sind nur nach schriftlicher Zustimmung der Bauleitung zu verwenden.
Mauerwerk in Stoß- und Lagerfugen vollfugig gemauert, soweit keine Verarbeitungsrichtlinien des
Materialherstellers Abweichungen zulassen und das Mauerwerk bauseitig verputzt wird.
Sämtliche Wände, auch nichttragende Zwischenwände ab 11,5cm Wandstärke, sind mit Außen- bzw. Innenwänden im Verbund (verzahnt oder sonstigen Hilfsmitteln) zu erstellen, bei Betonwänden mit Steckeisen o.ä. zu verbinden.
Stürze über Mauerwerksöffnungen und Nischen bis 2,5m lichter Weite sind, sofern nicht in den
Bewehrungsplänen erfaßt, aus rauher Schalung in CC1,C20/25 mit konstruktive Bewehrung herzustellen.
4.5 Mangelbeseitigung
Bei der Bauausführung verursachte Fehler, Mängel und Abweichungen von den Plänen, die die Standsicherheit
des Gebäudes, die Konstruktion, Maßhaltigkeit, Betonqualität oder Oberflächenbeschaffenheit der Betonflächen beeinträchtigen, müssen unbedingt und sofort dem Ingenieurbüro mitgeteilt werden. Keinesfalls dürfen solche Mängel verschwiegen oder vom AN eigenmächtig behoben werden, sondern er hat Vorschläge zur Behebung der Fehler zu machen.
5 Abrechnung
Ergänzend zu den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN gilt insbesondere:
Sofern nicht gesonderte Positionen vorgesehen sind, sind sämtliche Kosten für die zuvor beschriebenen Leistungen in die Positionen des Titels BAUSTELLENEINRICHTUNG einzukalkulieren.
Die vorgeschriebenen Materialstärken und -güten sind genau einzuhalten. Wird Material höherer Güte verwendet, so wird nur die geforderte Güte bezahlt.
In den Einheitspreisen sind folgende Leistungen einzukalkulieren bzw. enthalten:
- kostenlos Muster und Probestücke liefern und nach Bemusterung ggf. wieder entfernen
- Erstellung von Installationswänden in bis zu drei Abschnitten
- Schutz des Mauerwerks und sonstiger Bauteile gegen Tagwasser, Betonierwasser mittels geeigneter Maßnahmen,z.B. Folien
- Einheitspreise gelten unverändert, auch bei späterem Einbau, kleinen Mengen und erschwertem Transport
- das Aufstellen von Blenden, Schutzgerüsten, usw.
- Sicherung von Leitungen, usw.
- Stellung von Aufenthalts- und Lagerräumen
- alle Aussparungen und Schlitze, auch wenn im Leistungsverzeichnis nicht angegeben
- Lieferung und Einbau von Dübeln, Dübelsteinen, Maueranschlußanker, Ankerleisten, Steckeisen und sonstige Kleineisenteilen
- Einbau eines Styropor- bzw. Mineralfaserstreifens, d= 0,5 mm, im Deckenanschluß der nichttragenden Zwischenwände sowie event. notwendige Kippsicherungen
VORBEMERKUNGEN MAURERARBEITEN
012.005 Maurerarbeiten
012.005
Maurerarbeiten
014 ABDICHTUNGS- und FUGENARBEITEN
014
ABDICHTUNGS- und FUGENARBEITEN
VORBEMERKUNGEN ABDICHTUNGSARBEITEN VORBEMERKUNGEN ABDICHTUNGSARBEITEN
1. Grundlagen
1.1 Geltungsbereich
In Ergänzung zu den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN und den anerkannten Regeln der Technik ergibt sich der sachliche Geltungsbereich sowie die Grundlage für die technische Ausführung grundsätzlich aus:
- DIN 18336 Abdichtungsarbeiten
- DIN 18195 Bauwerksabdichtungen
2. Stoffe, Bauteile
Es dürfen nur Stoffe und Bauteile verwendet werden, die aufeinander abgestimmt sind und die auch in der entsprechenden Zusammensetzung geprüft bzw. zugelassen sind. Sämtliche Produktnachweise für die Eignung der verwendeten Baustoffe und Bauteile (Prüfzeugnisse) sind vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert bei dem AG vorzulegen.
3. Abweichungen/Ergänzungen zur Ausführung
Es gelten die Auflagen und Bestimmungen aus den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN.
3.1 Fugenarbeiten
Bei Ausführung von Fugenarbeiten sind die Fugenflanken gründlich von Staub, Mörtel, Farbresten,
Zementschlämme usw. zu reinigen, ggf. auszuschleifen bzw. Mörtelbrücken in den Fugenpartien durchzutrennen, sofern erforderlich vortrocknen. Die Fugenränder sind mit Selbstklebeband zu markieren und ggf. gleichmäßig vorzuprimen. Die Fugen sind luft- und blasenfrei auszuspritzen und sauber zu glätten. Das Klebeband ist zu entfernen.
4. Nebenleistungen, Besondere Leistungen
Es gelten die Auflagen und Bestimmungen aus den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN.
5. Abrechnung
Ergänzend zu den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN gilt insbesondere:
Sofern nicht gesonderte Positionen vorgesehen sind, sind sämtliche Kosten für die zuvor beschriebenen Leistungen in die Positionen des Titels BAUSTELLENEINRICHTUNG einzukalkulieren.
- Sämtliche Maßnahmen zum Schutz von benachbarten Bauteilen, insbesondere z.B. Sichtbetonflächen,Fensterrahmen vor Verunreinigungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert verrechnet.
- Sämtliche Maßnahmen zur Ausführung von Fugenarbeiten wie vorstehend beschrieben sind im Einheitspreis enthalten
- In die Einheitspreise der Flächenabdichtungen sind Maßnahmen zur Schließung und Beseitigung von kleineren Unebenheiten wie z.B. Betonnestern, offene Poren, Fugen, o.ä., in die Einheitspreise einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
VORBEMERKUNGEN ABDICHTUNGSARBEITEN
014.005 Abdichtungs- und Fugenarbeiten
014.005
Abdichtungs- und Fugenarbeiten
015 OS BESCHICHTUNG TG
015
OS BESCHICHTUNG TG
Allgemeine Hinweise OS Beschichtung Alle in diesem Leistungsverzeichnis aufgeführten Spezifikationen verstehen sich als Ergänzung der jeweils relevanten Werksvorschriften und Normen. Als Grundlage für Angebot und Ausführung gelten zuerst die
jeweiligen Technischen Merkblätter des Materialherstellers.
Es dürfen nur die Produkte/Systeme eines Materialherstellers angeboten werden.
Allgemeine Hinweise OS Beschichtung
015.001 OS Beschichtung
015.001
OS Beschichtung
016 GUSSASPHALT TG RAMPE
016
GUSSASPHALT TG RAMPE
016.010 Gussasphalt TG Rampe
016.010
Gussasphalt TG Rampe
017 GERÜSTARBEITEN
017
GERÜSTARBEITEN
VORBEMERKUNGEN GRÜSTARBEITEN VORBEMERKUNGEN GRÜSTARBEITEN
1. Grundlagen
1.1 Geltungsbereich
In Ergänzung zu den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN und den anerkannten Regeln der Technik ergibt sich der sachliche Geltungsbereich sowie die Grundlage für die technische Ausführung grundsätzlich aus:
- VOB/C und alle mitwirkenden DIN-Normen
1.2 Leistungsabgrenzung
In Ergänzung zu den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN und den anerkannten Regeln der Technik ergibt sich der sachliche Geltungsbereich sowie die Grundlage für die technische Ausführung grundsätzlich aus:
- Rohbau
- Dachabdichtungsarbeiten
- Fassadenarbeiten
- Wärmedämmverbundsystem
- Aufzugsarbeiten
- Metallbau- und Schlosserarbeiten
- Elektroarbeiten / TGA
- Sanitärarbeiten / TGA
- Heizung- und Kühlen / TGA
1.3 Koordination
Die Koordination mit vorher genannten Gewerken, insbesondere den technischen Gewerken ist unter Einbeziehung der örtliche Bauleitung frühzeitig eine Abstimmung bezüglich Arbeitsabfolgen und Terminabläufen vorzunehmen, um gegenseitige Behinderungen zu vermeiden.
Die Koordination ist Sache des AN.
Mitbenutzung von Fördereinrichtungen, Gerüsten und sonstigen Hilfsmitteln anderer Unternehmer ist vom Auftragnehmer mit diesen direkt zu vereinbaren.
2 Stoffe, Bauteile
Es gelten die Auflagen und Bestimmungen aus den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN.
3 Ausführung
Es gelten die Auflagen und Bestimmungen aus den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN. Es wird insbesondere verwiesen auf:
3.1 Allgemein
Aufstellung spätestens 14 Tage nach Aufforderung durch die Bauleitung.
Für die Standzeit gilt:
Beginn: grundsätzlich erst an dem Tag, zu dem die Benutzung vereinbart ist und das Gerüst uneingeschränkt freigegeben wurde. Ende: 3 Werktage nach Freigabe des Gerüstes durch die Bauleitung.
Die Grundvorhaltung beträgt grundsätzlich 4Wo
Über elektrische Leitungen oder sonstige Hindernisse, auskragende Gesimse, Art des Aufstellgrades, usw. hat sich der Bieter vor Abgabe des Angebotes zu informieren.
Die Ausführung erfolgt nach den Architektenplänen und Beschreibungen. Darüber hinausgehende Gerüstbauzeichnungen sind selbständig anzufertigen. Erforderliche statische Nachweise sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu erstellen und der Bauleitung ggf. in prüffähiger Form vorzulegen. Damit verbundene Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des Auftragnehmers; ebenfalls Aufwendungen für die bauaufsichtliche oder statische Genehmigung und Abnahme der Gerüste.
3.2 Sicherheits- und Schutzeinrichtungen
Ergänzend zu den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN gilt insbesondere:
Die nachfolgenden Positionen von Sicherheits- und Schutzeinrichtungen gelten nur für Leistungen, die über die gem. VOB und der allgemeinen Verkehrssitte als Nebenleistung erforderlichen Sicherungsmaßnahmen hinausgehen. Sie werden nur bei Aufforderung durch die örtliche Objektüberwachung vergütet, ausgenommen Gefahr in Verzug und nicht aus Mangel des AN.
Alle Einheitspreise für sicherheitsrelevante Abdeckungen, Absperrungen etc. verstehen sich einschl. aufbauen, unterhalten, abbauen. Sie sind täglich zu kontrollieren und bei Bedarf auszubessern.
3.3 Befestigung
Die Befestigung von Gerüstteilen ist nur mittels Bohren und Dübeln gestattet. Schußgeräte sind nicht gestattet. Sämtliche verbleibenden Befestigungsmittel sind aus korrosionsbeständigem Material einzubauen.
3.4 Kontrolle
Kontrolle aller Gerüste und deren Zubehörteile vorbeschriebener Positionen auf Sicherheit und Vollständigkeit 1 mal pro Woche innerhalb der Gesamtvertragszeit. Sollten von Fremdgewerken oder von unbekannter Seite Änderungen an den aufgestellten Gerüsten erfolgt sein, so hat der Auftragnehmer dies der Bauleitung unverzüglich zu melden. Nach jedem Kontrollgang hat der Auftragnehmer seine Freigabeanzeige zu aktualisieren. Einschl. An- und Abfahrt.
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
Es gelten die Auflagen und Bestimmungen aus den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN.
5 Abrechnung
Ergänzend zu den VORBEMERKUNGEN ALLGEMEIN gilt insbesondere:
In den Einheitspreisen sind folgende Leistungen zu berücksichtigen:
Die einzelnen Leistungen sind unabhängig voneinander zu kalkulieren, da die Ausführung zeitlich versetzt stattfinden wird.
Konstruktionen zur Aufnahme der Horizontalkräfte einschl. stat. Nachweis (Systemanker; Eckaussteifungen, o. ä.)
Besondere Schutzmaßnahmen für Teile der Verankerung, die in das Bauwerk eingehen
Beseitigen von Mängeln des Untergrundes.
Reinigen der Gerüstteile von grober Verschmutzung
Aufmaß und Abrechnung erfolgt auf Basis der Architektenpläne; Sondereinbauteile, Schutzbretter, Fangnetze, usw. sind im E.P. enthalten, es sei denn, es sind gesonderte Positionen ausgeworfen.
Die Gerüstlöcher sind im Zuge der Abbauarbeiten durch den AN zu schließen.
VORBEMERKUNGEN GRÜSTARBEITEN
017.010 Fassadengerüst
017.010
Fassadengerüst
017.020 Raumgerüst
017.020
Raumgerüst
017.030 Daueranker
017.030
Daueranker
018 LEISTUNGEN AUF NACHWEIS
018
LEISTUNGEN AUF NACHWEIS
VORBEMERKUNGEN STUNDENLOHNARBEITEN VORBEMERKUNGEN STUNDENLOHNARBEITEN
1. Grundlagen
Die Stundenlohnarbeiten sind nur nach besonderer schriftlicher Anordnung des AG oder seiner Bevollmächtigten
auszuführen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt.
2. Leistungsanspruch
Diese Positionen werden nur vergütet, soweit die Leistungen nicht bereits im Leistungsverzeichnis mit Einheitspreisen ausgewiesen sind. Sofern solche Arbeiten ohne besondere schriftliche Anordnung ausgeführt werden, besteht kein Anspruch auf Vergütung nach Verrechnungssätzen. Die Leistungen diese Titels können auf alle Titel / Teile und Gewerke der Leistungsbeschreibung angewendet werden.
3. Ausführung
3.1 Lohnkosten auf Nachweis
Eine Lohngleitklausel wird nicht vereinbart; es gilt die Preisbildung gemäß Vertrag.
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn, Zuschläge für Überstunden und Fahrzeiten für An- und Abfahrt, sowie den Kleingeräteeinsatz.
Für Stundenlohnarbeiten durch Arbeitskräfte erfolgt die Vergütung entsprechend der Qualifikation der Arbeitskräfte, welche für die Durchführung der zu leistenden Tätigkeit erforderlich ist.
Der Einsatz von Aufsichtspersonal wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Lohnstunden der Auszubildenden, unabhängig vom Ausbildungsjahr, werden nicht gesondert vergütet.
Für vom AG angeordnete Stundenlohnarbeiten werden die vereinbarten Stundenverrechnungssätze zuzüglich Umsatzsteuer nach den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten bezahlt.
Verlangt der AG die Ausführung von Leistungen außerhalb der regelmäßigen werktäglichen Arbeitszeit (Mehr-, Sonntags-, Feiertags und Nachtarbeit), so wird neben den vereinbarten Preisen eine Vergütung für die nachgewiesenen zuschlagspflichtigen Stunden gewährt. Als Vergütung wird für jede geleistete Stunde der Betrag gezahlt, der sich aus der entsprechenden tariflichen Vereinbarung für Mehr-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zuzüglich der dafür tatsächlichen aufgewendeten Zuschläge errechnet.
3.2 Geräte auf Nachweis
Die Verrechnungssätze für das jeweilige Gerät umfassen sämtliche Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere Gerätevorhalte- und Betriebsstoffkosten sowie sämtliche Zuschläge. Die Einheitspreise für Geräte verstehen sich einschließlich Lieferung frei Verwendungsstelle und sind inkl. Bedienung anzugeben.
Vergütet werden die tatsächlichen Einsatzstunden des Geräts. Stillstandzeiten und Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagseinsatz werden nicht gesondert vergütet. Bei LKW Einsatz erfolgt die Vergütung nach der tatsächlichen Nutzlast ohne Erhöhung der Nutzlaststufe für Sonderfahrzeuge.
Die Kosten für den Einsatz von Kleingeräten und Werkzeugen wie Abrichte-, Bohr-, Fräs-, Hobel-, Schleif-, Schneide- und Trennmaschinen (Flex), Sägen, Schweiß- und andere Kleingeräte (einschließlich Zubehör und der Verbrauch sowie Schärfen) bis 410,00 € Anschaffungswert, sowie Kosten für den Einsatz von Gerüsten (im Rohbau mit Arbeitsbühne aller Höhen über Gelände oder Fußboden), sind in die Verrechnungssätze einzukalkulieren. Sie werden nicht gesondert vergütet.
3.2.1 Kleingeräte
Als Kleingeräte sind in der Regel solche Geräte anzusehen, die als geringwertige Anlagegüter nach Einkommenssteuerrichtlinien im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgeschrieben worden sind. Hier sind auch die Kleingeräte einzurechnen, die nicht in die Baugeräteliste (BGL) des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie aufgenommen worden sind.
Gemäß den Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten, Anlage der Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen, Stand 25.11.2003, gehören Kleingeräte und Werkzeuge zu den Gemeinkosten der Baustelle und sind mit einem auf die Lohnkosten bezogenen Verrechnungssatz in der Kalkulation erfasst. Für diese geringwertigen Wirtschaftsgüter ist die Grenze gemäß § 6 Nr. 7 Abs. 2 Einkommenssteuergesetzt EStG festgelegt.
3.3 Materialkosten
Die Materialkosten sind einschließlich Lieferung frei Verwendungs- / Einbaustelle mit abladen und lagern anzubieten. Umlagerungen, die seitens des AN vorgenommen werden, sind ebenfalls mit den Verrechnungssätzen abgegolten. Der Verbrauch ist für jeden Fall an Hand von Skizzen nachzuweisen. Die Mengenermittlung erfolgt nach Aufmaß in eingebautem Zustand.
4. Zuschläge
Zuschläge für etwaige Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden separat vereinbart und vertraglich festgelegt.
5. Abrechnung
Der Auftragnehmer hat die Stundenzettel nach den Angaben nach VOB/B § 15 Abs. 3
aufzustellen, zusätzlich müssen folgende Angaben enthalten sein:
-das Datum,
-die Bezeichnung der Baustelle,
-die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
-die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
-die Art der Leistung,
-die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
-die Gerätekenngrößen
Bei Bedarf ist der Verbrauch von Material für jeden Einzelfall an Hand von Aufmaßskizzen o. ä. nachzuweisen. Abgerechnet werden nur die tatsächlich auf der Baustelle geleisteten Stunden.
Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung der Bauleitung unaufgefordert einzureichen. Bei Bedarf ist der Verbrauch von Material für jeden Einzelfall an Hand von Aufmaßskizzen o. ä. nachzuweisen. Abgerechnet werden nur die tatsächlich auf der Baustelle geleisteten Stunden.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale derStundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
VORBEMERKUNGEN STUNDENLOHNARBEITEN
018.005 Lohnkosten auf Nachweis
018.005
Lohnkosten auf Nachweis
018.010 Materialkosten auf Nachweis
018.010
Materialkosten auf Nachweis
018.015 Gerätekosten auf Nachweis
018.015
Gerätekosten auf Nachweis
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