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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Anlagenverzeichnis - Baubeschreibung
- Sicherheits- und Baustelleneinrichtung
- Vergabe- und Besondere Vertragsbedingungen
- Leistungsverzeichnis
- Bodengutachten
- Planunterlagen:
Fundamentplan
Grundrisse
Die Entwässerungs- sowie die Elektroplanung werden nachgereicht.
Anlagenverzeichnis
Baubeschreibung Die Stadt Schwerte plant die Aufstellung einer doppelgeschossigen Containeranlage aus 60 Containern mit zwei Außentreppen und zwei Podesten als Interimslösung für den Schulbetrieb. Die Anlage soll zwischen der bestehenden Anlage und der Sporthalle an der Theodor - Fleitmann - Gesamtschule, Holzener Weg 20-24 in 58239 Schwerte für die Dauer bis März 2028 aufgestellt werden. Der Bereich der Aufstellung ist über die Straße "Im Bohlgarten" anzufahren.
Baubeschreibung
Sicherheits- und Baustelleneinrichtung Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung für alle Gewerke einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
DIN 18920
Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
ASR A5.2
Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen
BaustelleneinrVV HA Technische Baubestimmungen; Baustelleneinrichtungen; Sicherheitsregeln für die Einrichtung und den Betrieb auf Baustellen
BG Bau Broschüre
SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe
Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)
RSA 21
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
DIN EN 1090
Bei der Auftragsvergabe von tragenden Bauteilen aus Stahl und Aluminium im bauaufsichtlichen Bereich dürfen nach den geltenden Landesbauordnungen ausschließlich Unternehmen beauftragt werden, die über die vorgeschriebenen Qualifikationsnachweise verfügen. Der bauaufsichtliche Bereich umfasst alle tragenden und sichernden Bauprodukte. Das gilt für Treppen und Geländer genauso wie für Stahlkonstruktionen, -hallen und Ingenieurbauwerke. Daher werden an die ausführenden Unternehmen besondere Anforderungen hinsichtlich der Betriebseinrichtung und des erforderlichen Personals gestellt.
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Die Kronen- und Wurzelbereiche von Bäumen sind freizuhalten. Das gilt auch für Materiallagerungen. Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung zu sichern.
Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter - insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
Der Auftraggeber ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen derselben zu informieren.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleneinrichtung sind unverzüglich zu entfernen. Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen Anlagen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit technisch möglich und falls nichts anderes vereinbart ist.
Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß hinaus (zeitlich oder räumlich) auf Veranlassung des Auftragnehmers in Anspruch genommen, hat dieser die entsprechende Abstimmung mit den Behörden vorzunehmen (z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten Gebühren zu tragen.
Der Auftragnehmer hat seine eigenen Arbeiten (Gewerke) bis zur Abnahme gegen Beschädigungen und Verschmutzungen durch geeignete Maßnahmen zu schützen.
Das Vertragen des Materials für die Arbeiten und Entsorgen des Restmaterials nach den Arbeiten sind einzukalkulieren sofern nicht explizit anders angegeben.
Baugrund
Bodenverhältnisse/ Grundwasser: Ein Bodengrundgutachten wurde erstellt und kann auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Das Grundwasser liegt mehrere Meter unterhalb der Geländeoberfläche, daher ist während der Bauzeit nicht mit Grundwasserproblemen zu rechnen.
Verkehrssicherung
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Angaben zur Abrechnung
Die Kosten der Baustelleneinrichtung sind - sofern nicht separat als Leistungsposition abgefragt - in die Einheitspreise einzurechnen. In den Preis einzurechnen sind die Gebühren im Zusammenhang mit der beschriebenen Baustelleneinrichtung, soweit sie nicht sowieso vom Auftragnehmer zu tragen sind.
Sonstige Angaben
Der Bauleiter, dessen Stellvertreter und der Vorarbeiter des Auftragnehmers müssen der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein (mindestens B1 gemäß der CEF-Skala). Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Meldebogen für die SiGeKo
Zur Gefährdungsermittlung und -beurteilung gemäß den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist der entsprechende Meldebogen aus der Baustellenordnung vor Beginn der Arbeiten auszufüllen und an die SiGeKo zu senden.
Sicherheits- und Baustelleneinrichtung
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen 1. Angaben zur Ausführung
1.1. Allgemeines
Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Die Kronen- und Wurzelbereiche von Bäumen sind frei zu halten. Das gilt auch für Materiallagerungen.
Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung zu sichern.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabel usw. (unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen.
Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter - insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß hinaus (zeitlich oder räumlich) auf Veranlassung des Auftragnehmers in Anspruch genommen, hat dieser die entsprechende Abstimmung mit den Behörden vorzunehmen (z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten Gebühren zu tragen
2. Angaben zur Baustelle
2.1. Baugrund
Grundlage für die Kalkulation und Ausführung ist das beigefügte Bodengutachten.
Der Auftragnehmer hat die darin beschriebenen Bodenkennwerte, Grundwasserstände und die Einstufung in Homogenbereiche (gem. DIN 18300) zwingend zu berücksichtigen. Mit Abgabe des Angebotes bestätigt der Bieter, dass er die örtlichen Gegebenheiten und die bodengutachterlichen Vorgaben in seine Preise einkalkuliert hat.
2.2. Lage und Transportwege
Zufahrtsmöglichkeiten: s. Lageplan
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
01.__.0001 Einrichten und Räumen der Baustelle Einrichten und räumen der Baustelle, Vorhalten und Unterhaltung der Baustelleneinrichtung für sämtliche in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen. Eingeschlossen sind die für die Durchführung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Geräte, Lager- und Arbeitsplätze.
Die Organisation der Baustelle muss so sein, dass die Einhaltung der festgelegten Termine gewährleistet ist.
Die Energieversorgung der Baustelle erfolgt bauseits.
Das Baugelände, die umliegenden, öffentlichen und privaten Straßen sind ständig in einwandfreiem, sauberem Zustand zu halten ohne besondere Vergütung während der durch den AN durchzuführenden Arbeiten.
Sollte der Unternehmer öffentliche Flächen in Anspruch nehmen, so hat er die Genehmigungsgebühr und die Kosten für die Wiederherstellung einzukalkulieren. Baustellenein- und ausfahrten sind entsprechend den Vorschriften und Auflagen des zuständigen Straßenverkehrsamtes und Tiefbauamtes anzulegen. Sie sind ständig sauber zu halten.
Falls an öffentlichen Straßen Veränderungen vorgenommen werden, z. B. Absenken des Bordsteines und Bürgersteiges, so muss der Auftragnehmer nach Abschluss der Arbeiten wieder den ursprünglichen Zustand herrichten. Alle erforderlichen Absperrmaßnahme (auch Bauzaun in diesem Bereich) sowie Beschilderung, Beleuchtung, Fahrbahnmarkierungen und sonstige Maßnahmen müssen im Preis enthalten sein.
In die Baustelleneinrichtung ist die Bauleitung und Abrechnung der Leistungen des AN einzukalkulieren einschließlich der notwendigen Klärungsgespräche sowie der Aufmaße und die Erstellung der Abrechnungszeichnungen und der Bestandsunterlagen für erstellte Leistungen.
Notwendige Schutzmaßnahmen gemäß den Forderungen der BauBG zur ordnungsgemäßen Durchführung der eigenen Leistungen sind einzukalkulieren.
Besonderheiten der Baustelle: siehe Baubeschreibung
Die Ausführung der nachfolgenden Arbeiten erfolgt in mehreren Bauabschnitten.
1. Schnurgerüst: Die Aufstellung des Schnurgerüsts erfolgt vorab durch den Vermesser. Es werden mindestens zwei Achsen eingemessen.
2. Erdarbeiten und Entwässerung
3. Vorbereitungen zum Blitzschutz
4. Betonierarbeiten
5. Verfüllung der Baugrube
01.__.0001
Einrichten und Räumen der Baustelle
P
1,00
psch
02 Gelände herrichten und Abbrucharbeiten
02
Gelände herrichten und Abbrucharbeiten
Übersicht Gründung Übersicht Gründungsplan (verkleinert)
Übersicht Gründung
02.__.0001 Aufschneiden und Aufnehmen des Tartanbelags, d = 20 mm Herstellen von Trennschnitten und Rückbau des vorhandenen Tartanbodenbelags in einer Stärke von ca. 20 mm. Die Leistung erfolgt zur Freimachung des Baugrundes für die spätere Erstellung von Streifenfundamenten, Entwässerungs- und Kabelgräben. Die seitlichen Begrenzungen sind zur Vermeidung von Ausbrüchen oder Beschädigungen an der verbleibenden Restfläche mittels geeignetem Schneidwerkzeug rechtwinklig und sauber vorzuschneiden. Der Belag ist in den betroffenen Bereichen fachgerecht vom Untergrund zu lösen, aufzunehmen und für den Abtransport bereitzustellen.
Breite der Fundamentstreifen:
2 x 35 cm
2 x 80 cm
2 x 110 cm
Breite der Entwässerungsgräben: ca. 80 cm
Breite des Kabelgrabens: ca. 60 cm
02.__.0001
Aufschneiden und Aufnehmen des Tartanbelags, d = 20 mm
270,00
m²
02.__.0002 Aufbrechen und Rückbau der bituminös verklebten Splittschicht, d = 80 mm Aufbrechen und Ausbauen der unter dem Tartanbelag liegenden, bituminös verklebten Tragschicht (Splitt/Feinkies-Gemisch) in einer Dicke von ca. 80 mm im Bereich der Entwässerungs- und Kabelgräben. Der Ausbau erfolgt bis zur Oberkante der ungebundenen Schottertragschicht.
02.__.0002
Aufbrechen und Rückbau der bituminös verklebten Splittschicht, d = 80 mm
5,50
m³
02.__.0003 Laden, Abtransport und Entsorgung von Abbruchmaterial Aufnehmen des durch den Rückbau anfallenden Materials, Laden auf geeignete Transportfahrzeuge, Abtransport von der Baustelle sowie die fachgerechte Verwertung oder Entsorgung bei einer zertifizierten Annahmestelle. Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen Gewicht auf Grundlage von amtlichen Wiegescheinen, die der Abrechnung im Original oder als Kopie beizufügen sind. In den Einheitspreis einzukalkulieren sind sämtliche Transport- und Vorhaltekosten, die Personalkosten für das Beladen sowie alle anfallenden Deponie- und Entsorgungsgebühren. Der Auftragnehmer hat durch eine fachgerechte Materialtrennung sicherzustellen, dass die jeweils günstigsten Entsorgungswege genutzt werden.
02.__.0003
Laden, Abtransport und Entsorgung von Abbruchmaterial
9,00
m³
02.__.0004 Untergrundreinigung und Vorbereitung Reinigen der vorhandenen bituminös verklebten Splitt-/Feinkiesoberfläche von losen Bestandteilen, Staub und Verunreinigungen unterhalb der abgelösten Tartanschicht im Bereich der Fundamente. Herstellen eines tragfähigen Untergrundes für den nachfolgenden Magerbetonauftrag.
02.__.0004
Untergrundreinigung und Vorbereitung
206,00
m²
02.__.0005 Zulage für mineralische Haftbrücke Zulage zur vorgenannten Position für das Liefern und Aufbringen einer systemgebundenen, mineralischen Haftbrücke auf den vorbereiteten, bituminös verklebten Untergrund.
02.__.0005
Zulage für mineralische Haftbrücke
E
206,00
m²
02.__.0006 Schnurgerüst erstellen und vorhalten Einmessen, Erstellen und Vorhalten eines standsicheren Schnurgerüsts für die maßgenaue Übertragung der Gebäude- oder Fundamentachsen. Die Leistung umfasst das Liefern aller Materialien, das fachgerechte Einschlagen der Pfähle außerhalb des Arbeitsbereichs der Erdarbeiten sowie das Einmessen der Achsen nach den Vorgaben des Planers/Vermessers. Das Schnurgerüst ist während der gesamten Dauer der Gründungsarbeiten bis zum Betonieren der Fundamente gegen Verrutschen zu sichern und bei Verlust oder Beschädigung durch den Baubetrieb kostenfrei wiederherzustellen. Nach Abschluss der Gründungsarbeiten ist das Gerüst abzubauen und zu entsorgen.
02.__.0006
Schnurgerüst erstellen und vorhalten
P
1,00
psch
03 Erdarbeiten
03
Erdarbeiten
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen 1. Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer auf eine Deponie seiner Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist.
Wird vom Auftraggeber eine Kippe als Zwischenlager oder Deponie vorgegeben, so ist das für die Angebotsabgabe verbindlich. Im Zuge der Bauausführung kann etwas anderes vereinbart werden.
Falls das Leistungsverzeichnis keine Festlegung enthält, ist über wieder verwertbares Aushubmaterial (z.B. Humus, Kies, Sand, Lehm, Natursteinmaterial) vor der Verfügung eine Vereinbarung zu treffen.
2. Angaben zur Ausführung
2.1. Allgemeines
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen, Hindernisse und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegebene werden kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden.
Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor Ausführung der Arbeiten gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber im Hinblick auf Lage und Höhe zu vermessen und das Ergebnis im Protokoll festzuhalten.
2.2. Erdarbeiten, Straßenaufbruch
Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit dem Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern.
Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten, Höhe max. 1,50 m, zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen. Die Mieten sind bei Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu bepflanzen.
Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, ist umgehend die Bauleitung zu verständigen.
Bei Auftreten von bindigem Boden im Bereich oberhalb der Gründungssohle ist vom Auftragnehmer rechtzeitig die Bauleitung zu verständigen und zu klären zunächst, ob eine Schutzschicht über der Gründungssohle verbleiben soll, wenn eine solche nicht bereits in der Leistungsbeschreibung gefordert worden ist. Ein Aufweichen der geplanten Gründungssohle, auch durch Niederschläge, ist unbedingt zu vermeiden.
Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in homogenen bindigen Böden sind zur Vermeidung von Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu verwenden.
Hat der Auftragnehmer die Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte.
Bei feuchten bindigen Böden darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu vermeiden.
Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer gemäß ATV DIN 18300 oder Vertrag verpflichtet ist, sind so auszuführen, dass der Baugrund und der zum Einbau bestimmte Boden nicht unzulässig durchfeuchtet wird. Werden die notwendigen zwischenzeitlichen Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, darf dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf. auszutauschen.
Bei Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen ist die Bauleitung sofort zu verständigen, wenn andere Verhältnisse angetroffen werden, als aus den Bestandsplänen zu ersehen ist. Von dieser Forderung wird auch nicht abgesehen, wenn die Situation vom Statik-Büro alternativ vorgesehen oder in Augenschein genommen worden ist.
Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der Auftragnehmer sofort das zuständige Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des Auftraggebers zu verständigen.
Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu achten, dass der für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Boden oder Fels eingebaut wird. Bestehen berechtigte Zweifel an der Verdichtungsfähigkeit von durch den Auftraggeber vorgegebenem Material, ist der Auftraggeber oder dessen Bauleiter zu informieren.
Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der Rohrleitungsgräben gewonnen wird und sich zur Auf- und Hinterfüllung der Rohrleitungen eignet, ist seitlich zur Wiederverwendung zu lagern.
Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist grundsätzlich nicht zulässig.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum frei von Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das nicht zu, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Vor dem Wiedereinbau bauseitig gewonnenen Materials bzw. vor dem Verfüllen oder Überschütten mit vom Auftragnehmer beschafftem Material ist die Zustimmung des Auftraggebers bezüglich dessen Verwendbarkeit einzuholen. Nr. 3.11.2 DIN 18300 wird insoweit eingeschränkt
2.3. Rohrgrabenverfüllung
Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird.
Rohrendungen sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und Fremdkörpern zu sichern
2.4. Verkehrssicherung
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen)
Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren.
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern.
Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden.
Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können.
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
3. Angaben zur Abrechnung
Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers.
Im Leistungsverzeichnis aufgeführte Handschachtung wird nur für solche Leistungen vergütet, bei denen aus objektiven Gründen kein Bagger (auch kein Kleinbagger) eingesetzt werden kann (Engstellen, Leitungskreuzungen, Suchschachtung, Querschläge u.ä.).
Werden verschiedene Bodenklassen in einer Leistungsposition ohne Angabe der Mengenverhältnisse der Bodenklassen zueinander ausgeschrieben, kann bei Angebotsabgabe ein der Kalkulation zugrunde liegendes Verhältnis bekannt gegeben werden.
Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen oder durch Witterungseinflüsse, mit denen im Allgemeinen zu rechnen ist, entstandene Mehrarbeiten werden nicht vergütet.
4. Koordination der Blitzschutz- und Erdungsarbeiten
Die Errichtung der äußeren Blitzschutzanlage erfolgt durch einen gesondert beauftragten Fachbetrieb.
Der Auftragnehmer (AN) dieser Ausschreibung hat jedoch folgende Koordinations- und Nebenleistungen zwingend einzukalkulieren:
Terminliche Abstimmung: Der AN hat den Blitzschutzsetzer rechtzeitig über den Baufortschritt zu informieren, insbesondere vor dem Verfüllen von Arbeitsräumen, dem Einbringen von Sauberkeitsschichten oder dem Betonieren von Fundamenten/Bodenplatten, damit die notwendigen Erdungsanlagen fachgerecht installiert werden können.
Bauliche Vorleistung: Die für die Erdungsanlage erforderlichen Gründungsarbeiten (z. B. das Herstellen von Erdergräben, das Offenhalten von Baugrubensohlen oder Aussparungen) sind bauseits durch den AN zu erbringen und mit dem Blitzschutzgewerk abzustimmen.
Kooperationspflicht: Stillstandszeiten oder Behinderungen, die aus einer mangelnden oder verspäteten Abstimmung durch den AN resultieren, gehen zu Lasten des AN. Der AN hat den ungehinderten Zugang für das Blitzschutzpersonal zu den entsprechenden Bauteilen zu gewährleisten.
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Allgemeine Hinweise zu den Erdarbeiten Technische Vertragsbedingungen Erdarbeiten
1. Die Leistungen werden nach DIN 18300 abgerechnet, soweit im LV nichts anderes gesagt wird.
2. Die Mengenermittlung für den Bodenaushub der Gräben für Entwässerung, Schächte, Kabel usw. erfolgt nach örtlichem Aufmaß in Absprache mit der Bauleitung.
3. Die Mengenermittlung für die Abrechnung des Bodenabtrages erfolgt nach Aufmass an der Entnahmestelle vor dem Abtrag.
4. Die Mengenermittlung für die Abrechnung der Bodenauffüllung erfolgt nach Aufmass an der Einbaustelle in eingebautem Zustand.
5. Der AN hat sich vor Ausführung der Arbeiten im Bereich der Baustelle über die Lage von Leitungen, Kabeln, Kanälen u. ae. bei den zuständigen Versorgungsträgern und bei der Bauführung zu unterrichten.
6. Der AN ist für die Lagesicherung aller Baugrubenböschungen eigenverantwortlich und hat diese nach Erfordernis anzuwenden. Die anfallenden Kosten sind in die -EP`s einzukalkulieren. Eine seperate Vergütung erfolgt nicht.
7. Der AN hat alle erforderlichen Wasserhaltungsmaßnahmen zur Abführung der Oberflächenwasser nach Bedarf einzurichten. Die anfallenden Kosten sind in die -EP`s einzukalkulieren. Eine seperate Vergütung erfolgt nicht.
8. Der AN hat Bodenaushübe und Gräben für Leitungen, Bankette u. ae.,
die später wieder angefüllt werden, vor Durchfeuchtung zu schützen; z.B. abdecken mit Folie. Die anfallenden Kosten sind in die -EP`s einzukalkulieren. Eine seperate Vergütung erfolgt nicht.
9. Das Herstellen eines Planums bzw. von Böschungen ist durch den -EP- des profilgerechten Bodenabtrag bzw. Bodeneinbau abgegolten und wird nicht seperat vergütet. Die Profilierung ist entsprechend der Planung, mit einer zulässigen Abweichung von der Sollhöhe von ± 1 cm auszuführen.
1. Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer auf eine Deponie seiner Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist.
Wird vom Auftraggeber eine Kippe als Zwischenlager oder Deponie vorgegeben, so ist das für die Angebotsabgabe verbindlich. Im Zuge der Bauausführung kann etwas anderes vereinbart werden.
Falls das Leistungsverzeichnis keine Festlegung enthält, ist über wieder verwertbares Aushubmaterial (z.B. Humus, Kies, Sand, Lehm, Natursteinmaterial) vor der Verfügung eine Vereinbarung zu treffen.
2. Angaben zur Ausführung
2.1. Allgemeines
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen, Hindernisse und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegebene werden kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden.
Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor Ausführung der Arbeiten gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber im Hinblick auf Lage und Höhe zu vermessen und das Ergebnis im Protokoll festzuhalten.
2.2. Erdarbeiten, Straßenaufbruch
Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit dem Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern.
Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten, Höhe max. 1,50 m, zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen. Die Mieten sind bei Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu bepflanzen.
Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, ist umgehend die Bauleitung zu verständigen.
Bei Auftreten von bindigem Boden im Bereich oberhalb der Gründungssohle ist vom Auftragnehmer rechtzeitig die Bauleitung zu verständigen und zu klären zunächst, ob eine Schutzschicht über der Gründungssohle verbleiben soll, wenn eine solche nicht bereits in der Leistungsbeschreibung gefordert worden ist. Ein Aufweichen der geplanten Gründungssohle, auch durch Niederschläge, ist unbedingt zu vermeiden.
Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in homogenen bindigen Böden sind zur Vermeidung von Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu verwenden.
Hat der Auftragnehmer die Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte.
Bei feuchten bindigen Böden darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu vermeiden.
Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer gemäß ATV DIN 18300 oder Vertrag verpflichtet ist, sind so auszuführen, dass der Baugrund und der zum Einbau bestimmte Boden nicht unzulässig durchfeuchtet wird. Werden die notwendigen zwischenzeitlichen Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, darf dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf. auszutauschen.
Bei Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen ist die Bauleitung sofort zu verständigen, wenn andere Verhältnisse angetroffen werden, als aus den Bestandsplänen zu ersehen ist. Von dieser Forderung wird auch nicht abgesehen, wenn die Situation vom Statik-Büro alternativ vorgesehen oder in Augenschein genommen worden ist.
Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der Auftragnehmer sofort das zuständige Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des Auftraggebers zu verständigen.
Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu achten, dass der für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Boden oder Fels eingebaut wird. Bestehen berechtigte Zweifel an der Verdichtungsfähigkeit von durch den Auftraggeber vorgegebenem Material, ist der Auftraggeber oder dessen Bauleiter zu informieren.
Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der Rohrleitungsgräben gewonnen wird und sich zur Auf- und Hinterfüllung der Rohrleitungen eignet, ist seitlich zur Wiederverwendung zu lagern.
Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist grundsätzlich nicht zulässig.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum frei von Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das nicht zu, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Vor dem Wiedereinbau bauseitig gewonnenen Materials bzw. vor dem Verfüllen oder Überschütten mit vom Auftragnehmer beschafftem Material ist die Zustimmung des Auftraggebers bezüglich dessen Verwendbarkeit einzuholen. Nr. 3.11.2 DIN 18300 wird insoweit eingeschränkt
2.3. Rohrgrabenverfüllung
Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird.
Rohrendungen sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und Fremdkörpern zu sichern
2.4. Verkehrssicherung
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen)
Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren.
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern.
Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden.
Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können.
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
3. Angaben zur Abrechnung
Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers.
Im Leistungsverzeichnis aufgeführte Handschachtung wird nur für solche Leistungen vergütet, bei denen aus objektiven Gründen kein Bagger (auch kein Kleinbagger) eingesetzt werden kann (Engstellen, Leitungskreuzungen, Suchschachtung, Querschläge u.ä.).
Werden verschiedene Bodenklassen in einer Leistungsposition ohne Angabe der Mengenverhältnisse der Bodenklassen zueinander ausgeschrieben, kann bei Angebotsabgabe ein der Kalkulation zugrunde liegendes Verhältnis bekannt gegeben werden.
Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen oder durch Witterungseinflüsse, mit denen im Allgemeinen zu rechnen ist, entstandene Mehrarbeiten werden nicht vergütet.
Allgemeine Hinweise zu den Erdarbeiten
03.__.0002 Erdaushub für Leitungsgräben Bodenaushub für Leitungsgräben der Entwässerungsleitungen und Kabelwege frostfrei in Bodenklasse 4 herstellen, Material seitlich lagern.
Entwässerungsleitungen:
Rohre DN 125
Grabenbreite ca. 80 cm
Leitungslänge gesamt ca. 57 m, aufgeteilt in ca. 33 m nordwestlich des Gebäudes und 24 m nordöstlich des Gebäudes
Kabelleitungen:
Rohr DN100
Grabenbreite ca. 60 cm
Leitungslänge ca. 25 m
03.__.0002
Erdaushub für Leitungsgräben
65,00
m³
03.__.0003 Leitungszone aus Sand/Splitt Liefern und Einbauen von Bettungsmaterial als untere und obere Bettungsschicht gemäß DIN EN 1610.
Material unter und seitlich der Entwässerungsrohre hohlraumfrei einbringen und leicht verdichten.
03.__.0003
Leitungszone aus Sand/Splitt
17,00
m³
03.__.0004 Verfüllen von Leitungsgräben Verfüllen der Leitungsgräben oberhalb der Leitungszonen bis zur Geländeoberkante mit dem seitlich gelagerten Erdaushub. Das Material ist in Lagen von max. 30 cm Dicke einzubringen und mit geeigneten Geräten auf eine Proctordichte von 100% zu verdichten.
03.__.0004
Verfüllen von Leitungsgräben
42,00
m³
03.__.0005 Herstellen einer Deckschicht als Geländeoberfläche Liefern und Einbauen einer Deckschicht aus künstlich oder natürlich abgestuften Mineralstoffen (z. B. Schottertragschicht 0/32 oder Edelsplitt 2/5) zur Herstellung einer ebenflächigen, sauberen und begehbaren Geländeoberfläche im Bereich der Entwässerungsgräben.
Einbaustärke im verdichteten Zustand ca. 5 bis 10 cm
03.__.0005
Herstellen einer Deckschicht als Geländeoberfläche
6,50
m³
04 Stahlbeton- und Schalungsarbeiten
04
Stahlbeton- und Schalungsarbeiten
04.__.0001 Gefälleausgleichsschicht aus Magerbeton Liefern und Einbauen von Magerbeton C 12/15 zum Ausgleich des bestehenden Geländegefälles innerhalb der Schalung.
Die Oberfläche ist waagerecht abzuziehen, um eine ebene Standfläche für das bewehrte Streifenfundament zu schaffen.
Höhe der Magerbetonschicht: Variierend von 0 cm am Geländehochpunkt bis ca. 14 cm am Geländetiefpunkt, resultierend aus dem 0,5% Gefälle.
04.__.0001
Gefälleausgleichsschicht aus Magerbeton
14,00
m³
04.__.0002 Streifenfundamente, C 25/30, XC4, XF1, WF Ortbeton der Streifenfundamente liefern und auf Magerbetonschicht einbauen.
Beton: C25/30
Expositionsklasse: XC4, XF1 WF
Breite: 35 cm, 0,80 cm, 110 m
Gründungstiefe: 0,80 m bis 1,05 m ab OK vorhandenes Gelände
Fundamenthöhe: 30 cm plus Magerbeton zum Höhenausgleich
Oberfläche: waagerecht
04.__.0002
Streifenfundamente, C 25/30, XC4, XF1, WF
62,00
m3
04.__.0003 Schalung Streifenfundamente Seitenschalung für die zuvor beschriebenen Streifenfundamente mit Magerbetonunterlage als glatte Systemschalung oder glatte zimmermannsmäßige Schalung nach Wahl des Bieters liefern, erstellen und vorhalten.
Die Schalung ist für den Frischbetondruck sowie alle auftretenden Lasten standsicher zu bemessen und auszusteifen.
Höhe der Fundamente: 30 cm
Höhe der Magerbetonschicht: 0 bis 14 cm (aufgrund von Gefälle des Untergrunds)
Besonderheit: Die Schalung ist lotrecht und fluchtgerecht zu montieren, wobei der Höhenausgleich an das vorhandene Gefälle (ca. 0,5%) anzupassen ist.
Nach Erreichen der erforderlichen Festigkeit ausschalen.
04.__.0003
Schalung Streifenfundamente
204,00
m2
04.__.0004 Stabstahl Stabstahl B500A gemäß Schal- und Bewehrungsplan liefern, schneiden, biegen und verlegen.
Die Arbeiten erfolgen vorbehaltlich der noch ausstehenden Prüfung und Freigabe durch den Prüfingenieur. Die geprüften Unterlagen werden sobald möglich nachgeliefert.
Der Bewehrungsplan wird nachgereicht.
Abgerechnet wird nach zur Verfügung gestellten Stahllisten.
04.__.0004
Stabstahl
6,00
t
05 Entwässerungs- und Elektroarbeiten
05
Entwässerungs- und Elektroarbeiten
05.__.0001 Entwässerungsleitungen (Grundleitung) Schmutzwasserleitung DN125 aus KG-Rohr (PVC-U) oder KG2000 (PP), SN 4 oder SN 8, liefern und im Graben auf vorbereiteter Sohle verlegen.
Herstellen der zugfesten Steckmuffenverbindungen inkl. Dichtringen und Gleitmittel. Profilgerechtes Verlegen mit stetigem Gefälle.
Anschluss an die vorhandenen Schächte mittels fachgerechter Kernbohrung oder vorhandener Muffe inkl. Schachtfutter.
Die Entwässerungsleitungen befinden sich an den beiden Längsseiten der Containeranlage.
05.__.0001
Entwässerungsleitungen (Grundleitung)
57,00
m
05.__.0002 Anschluss an Schmutzwasserschacht Nachträglicher Anschluss der neuen Grundleitungen an die vorhandenen Schächte.
05.__.0002
Anschluss an Schmutzwasserschacht
2,00
Stk
05.__.0003 Steigleitung / Containeranschluss Herstellen des vertikalen Anschlusses von der Grundleitung bis zur Unterkante der Container-Anschlusspunkte.
05.__.0003
Steigleitung / Containeranschluss
9,00
Stk
05.__.0004 Kabelverlegung zwischen Containeranlagen Frostfreie Verlegung von Kabelschutzrohren inkl. Einzug von bauseits gestellter Datenleitungen (Internet) und ELA-Leitungen zwischen der bestehenden und der neuen Containeranlage.
Hochführen des Schutzrohres an beiden Enden bis zu den Übergabepunkten der Container.
Die Kabel sollen voraussichtlich von der nördlichen Stirnseite der Bestandsanlage zur nördlichen Stirnseite der neuen Containeranlage verlegt werden.
05.__.0004
Kabelverlegung zwischen Containeranlagen
25,00
m
06 Stundenlohnarbeiten und Dokumentation
06
Stundenlohnarbeiten und Dokumentation
Vorbemerkungen Stundenlohnarbeiten Für Arbeiten, die durch zusätzliche, nicht im Rahmen des Leistungsverzeichnisses erfaßte Leistungen erforderlich werden können, werden die folgenden Stundenlöhne zusätzlich in das Leistungsverzeichnis aufgenommen.
Der Einheitspreis gilt auch für darüber hinausgehende Stundenlohnarbeiten.
Die Stunden dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Bauleitung oder des Auftraggebers verfahren werden.
In den Stundensätzen sind alle Gemeinkosten, Auslösungen, Weg- und Fahrgelder anteilig enthalten.
Die Stundenlohnarbeiten sind täglich am Abend oder spätestens am darauffolgenden Morgen in doppelter Ausfertigung zur Anerkennung vorzulegen.
Vorbemerkungen Stundenlohnarbeiten
06.__.0001 Baufacharbeiter Stunden eines Baufacharbeiters einschl. aller Lohnnebenkosten.
06.__.0001
Baufacharbeiter
E
1,00
h
06.__.0002 Bauhelfer Stunden eines Bauhelfers einschl. aller Lohnnebenkosten.
06.__.0002
Bauhelfer
E
1,00
h